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in medias res Private Sicherheits- und Militärfirmen Ihre Stellung im humanitären Völkerrecht und die Verantwortlichkeit bei von ihnen begangenen Völkerrechtsverletzungen Leandra Marti*

Private Sicherheits- und Militärfirmen wie z.B. Blackwater (heute Xe)1, Dyncorp2 oder ArmourGroup3 sind nach dem Kalten Krieg aufgekommen, fast auf der ganzen Welt tätig und übernehmen in verschiedenen Ländern bereits Aufgaben, die eigentlich Sache der nationalen Armee oder der nationalen Polizei wären. Solche Firmen werden von Staaten angestellt oder auch von Privaten. Oft werden solche Firmen bzw. deren Mitarbeiter in Kampfhandlungen verwickelt. Nun stellt sich die Frage, inwiefern private Sicherheits- und Militärfirmen (englisch « Private military and security companies », kurz PMSC) dem (humanitären) Völkerrecht unterstehen und was passiert, wenn bei einem Einsatz einer solchen Firma von ihren Angestellten ein Völkerrechtsverbrechen verübt wird, bzw. das humanitäre Völkerrecht nicht eingehalten wird.

I. Was sind private Sicherheits- und Militärfirmen? Private Sicherheits- und Militärfirmen (PMSC) sind Firmen, die militärische Dienstleistungen anbieten und quasi von jedermann angeheuert werden können. Sowohl Private wie auch Staaten können sie in ihre Dienste nehmen.

II. Inwiefern unterstehen die PMSC dem humanitären Völkerrecht? PMSC stellen völkerrechtlich vor allem ein Problem dar, wenn sie in Kampfhandlungen verwickelt werden. Wichtig ist also das humanitäre Völkerrecht, das « Recht im Krieg ».

1. Die Regelung nach Genfer und Haager Recht Bis zur Unterzeichnung des Montreux-Dokumentes4 vom 17. September 2008 gab es überhaupt keine international gültige, verbindliche und explizit auf PMSC anwendbare Regelung5. Man musste (und muss auch noch heute) auf bereits bestehende allgemeine Regelwerke zurückgreifen.

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Wichtig sind insbesondere die vier Genfer Abkommen vom 12. August 1907 (GA)6 und ihre Zu-

* MLaw. Dieser Aufsatz ist die gekürzte Version einer Masterarbeit mit demselben Titel, welche 2009/10 an der juristischen Fakultät der Universität Basel geschrieben wurde. An dieser Stelle geht ein grosser Dank an Frau Prof. Dr. Anne Peters für die Betreuung der Arbeit und ihre Bemühungen.   1 Vgl. dazu: http://www.xecompany.com.   2 Vgl. dazu: http://www.dyn-intl.com.   3 Vgl. dazu: http://www.armourgroup.com.   4 Montreux-Dokument vom 17. September 2008 (UN Doc A/63/467, S/2008/636). Vgl. dazu: http://www.eda.admin.ch/ eda/de/home/topics/intla/humlaw/pse/psechi.html.   5 Vgl. Georg Pfeiffer, Privatisierung des Krieges? – Zur Rolle von privaten Sicherheits- und Militärfirmen in bewaffneten Konflikten, Staatsdiskurse Band 6, Franz Steiner Verlag, Stuttgart, 2009, 62: das Buch wurde zwar erst 2009 herausgegeben, Pfeiffer hat aber noch nicht auf das Montreux-Dokument verwiesen.   6 Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (I. GA; SR 0.518.12); Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See (II. GA; SR 0.518.23); Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen (III. GA; SR 0.518.42); Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (IV. GA; SR 0.518.51).

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