paralegal Behindertengleichstellungsgesetz – gleiche Chancen für alle? Bernadette Dupasquier*
Menschen mit einer Behinderung haben seit jeher unter Diskriminierung und Ausgrenzung zu leiden. Dabei haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie wir alle. Sie sind aber in ihrem täglichen Leben zahlreichen Benachteiligungen ausgesetzt, sei es beim Zugang zu Gebäuden, bei der Benutzung des öffentlichen Verkehrs, in der Schule oder bei der Bildung. Diesen Ungleichheiten entgegenzuwirken ist Aufgabe des Behindertengleichstellungsrechts.
In den letzten Jahren sind wichtige Fortschritte in der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung erzielt worden. Auf Bundesebene sind seit 1. Januar 2004 das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) und die Behindertengleichstellungsverordnung (BehiV) in Kraft. Daneben sind weitere Verordnungen des Bundes sowie kantonale Bestimmungen zur Behindertengleichstellung erlassen worden. Menschen mit Behinderung haben nun die Möglichkeit, sich gegen Benachteiligung bzw. Diskriminierung insbesondere in den Bereichen Bau, Dienstleistungen, Aus- und Weiterbildung sowie öffentlicher Verkehr über den Rechtsweg zu wehren1. Das BehiG bezweckt, Benachteiligungen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind, durch gesetzliche Massnahmen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen. Hierfür werden Rahmenbedingungen geschaffen, die es Menschen mit Behinderungen erleichtern, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und insbesondere selbständig soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden und eine Erwerbstätigkeit auszuüben2. Im Wesentlichen geht es dabei also um die Stärkung der Stellung behinderter Menschen und um die Verhinderung einer Ausgrenzung aus der Gesellschaft.
Anwendungsbereiche des BehiG Das BehiG sieht insbesondere in vier zentralen Bereichen Massnahmen zur Beseitigung von Hindernissen vor:
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n beim
Zugang zu öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen; n bei der Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrs sowie öffentlich zugänglicher Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs; n bei der Inanspruchnahme privater und staatlicher Dienstleistungen; n beim Zugang zu Aus- und Weiterbildung. Dabei ist immer der Grundsatz der Verhältnismäs sigkeit zu beachten. Wenn die Kosten für die Beseitigung von baulichen Hindernissen so hoch sind, dass sie in keinem vernünftigen Verhältnis zum erwarteten Nutzen stehen, verlangt das Gesetz keine Beseitigung3. Menschen mit Behinderungen sollen Dienstleistungen des Bundes, des öffentlichen Verkehrs oder anderer konzessionierter Unternehmen sowie öffentlich angebotene Dienstleistungen Privater ohne Benachteiligungen in Anspruch nehmen können4. Das BehiG bietet allerdings einen unterschiedlichen Schutz, je nachdem, wer Dienstleistungsanbieter ist. Es unterscheidet zwischen staatlichen und privaten Dienstleistungen.
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Paralegal ZHAW, Schweizer Paraplegiker-Zentrum Nottwil. Art. 7 bis 10 BehiG. Art. 1 Abs. 1 und 2 BehiG. Art. 11 Abs. 1 BehiG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 BehiV. Art. 5 Abs. 1 BehiG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 BehiV.
ius.full 3/4/10