Geschichte der Basler Juristischen Fakultät 1835-2010

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Diese aus Anlass des 550-Jahr-Jubiläums der Universität Basel verfasste Geschichte der Juristischen Fakultät von 1835 bis 2010 basiert auf umfangreichen Literaturund Archivstudien. Sie zeigt die Entwicklungen der rechtlichen Grundlagen auf, die das Fundament der konkreten Ausgestaltung der Fakultät bildeten, und stellt die Geschichte der einzelnen Fachbereiche Römisches Recht, Schweizerisches Privatrecht, Deutsches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht dar. Im Zentrum der Untersuchung stehen die Professoren und ihr Wirken im Kontext der historischen Begebenheiten, insbesondere auch der allgemeinen Entwicklung der Rechtswissenschaft und der Rechtspraxis. Weiter enthält der Band biographische Porträts der bedeutendsten Vertreter der Fakultät. Im Anhang findet sich ein Verzeichnis sämtlicher Lehrstühle, Ordinariate und Dozierenden.

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Basler Juristische Fakultät

STUDIEN ZUR GESCHICHTE DER WISSENSCHAFTEN IN BASEL NEUE FOLGE

Der Autor Ronald Kunz, geb. 1971, studierte in Basel Slawistik, Islamwissenschaft und osteuropäische Geschichte und in einer Zweitausbildung Rechtswissenschaften. Er ist Assistent und Doktorand an der Juristischen Fakultät in Basel. Die Herausgeber Felix Hafner ist Ordinarius für Öffentliches Recht, Kurt Seelmann Ordinarius für Strafrecht und Rechtsphilosophie und Thomas Sutter-Somm Ordinarius für Zivilrecht und Zivilprozessrecht.

STUDIEN ZUR GESCHICHTE DER WISSENSCHAFTEN IN BASEL NEUE FOLGE

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Ronald Kunz

Geschichte der Basler Juristischen Fakultät 1835-2010

Kunz

Herausgegeben von Felix Hafner, Kurt Seelmann und Thomas Sutter-Somm

I S B N 978-3-7965-2733-3

Schwabe Verlag Basel www.schwabe.ch

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783796 527333

SCHWABE




studien zur geschichte der Wissenschaften i n ba s e l Neue Folge 8

i m au f t r ag d e s r e k to r s d e r u n i v e r s i t ä t ba s e l h e r au s g e g e b e n vo n h a n s - p e t e r m at h y s , wo l f g a n g rot h e r u n d Ru d o l f Wac h t e r


Ro na l d K u n z

G e s c hichte der basler ­J u r i s tischen Fa kultĂ„t 1835-2010 h e r au s g e g e b e n vo n F e l i x H a f n e r , K u rt S e e l m a n n u n d T h o m a s S u t t e r - S o m m

S c h wa b e V e r l ag Ba s e l


Publiziert mit Unterstützung der Berta Hess-Cohn Stiftung Basel

© 2011 by Schwabe AG Verlag, Basel Lektorat: Angela Zoller, Schwabe Gesamtherstellung: Schwabe AG, Druckerei, Muttenz/Basel Papier: Z-Offset W 90 g /m2 Schrift: Times New Roman PS Printed in Switzerland ISBN 978-3-7965-2733-3 www.schwabe.ch


Inhalt Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Allgemeines Literaturverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Abkürzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Lehrstühle und Ordinariate seit 1835 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Die Entwicklung der einzelnen Fachbereiche .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 Römisches Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 Privatrecht .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73 Deutsches Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102 Strafrecht .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121 Öffentliches Recht .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147 Porträts ausgewählter Professoren .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171 Johann Jakob Bachofen (1815-1887) .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171 Arthur Baumgarten (1884-1966) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 176 Karl Binding (1841-1920) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183 Kurt Eichenberger (1922-2005) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190 Fritz Fleiner (1867-1937) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 194 Oscar Adolf Germann (1889-1979) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200


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Inhalt

Robert Haab (1893-1944) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204 Andreas Heusler-Ryhiner (1802-1868) .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207 Andreas Heusler-Sarasin (1834-1921) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211 Eugen Huber (1849-1923) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216 Max Imboden (1915-1969) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 223 Georg Jellinek (1851-1911) .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 228 Rudolf von Jhering (1818-1892) .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 234 Hans Lewald (1883-1963) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 242 Carl Ludwig (1889-1967) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 245 Ernst Rabel (1874-1955) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 248 Erwin Ruck (1882-1972) .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 256 Peter Saladin (1935-1997) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 259 August Simonius (1885-1957) .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 264 Andreas von Tuhr (1864-1925) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 268 Carl Wieland (1864-1936) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 273 Bernhard Windscheid (1817-1892) .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 279 Anhang .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 287 I. Ordinariate an der Juristischen Fakultät Basel von 1835 bis 2010 .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 287 II. Chronologische Liste der Dozierenden von 1835 bis 2010 . . . . . 294 III. Leitende Stellungen von Dozierenden der Juristischen Fakultät auf ­universitärer und fakultärer Ebene . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 303 Personenregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 309


Vorwort Anlass dieses Buches ist das 550-jährige Bestehen der Universität Basel, sein Gegenstand die neuere Geschichte der Juristischen Fakultät. Die Darstellung beginnt mit dem Jahr 1835. Infolge der Wirren nach der Teilung des Kantons Basel 1833 in einen Stadt- und einen Landteil befand sich die Universität an einem Tiefpunkt. Für die Juristische Fakultät war 1835 jedoch zugleich ein Jahr des Aufbruchs: Damals wurde der Grundstein für den Lehrbetrieb in der heutigen Gestalt gelegt. Die vorliegende Untersuchung, die sich auf umfangreiche Literatur und Aktenmaterial im Staatsarchiv Basel-Stadt stützt, ist in drei Teile gegliedert. Der erste Teil zeigt die Entwicklungen der rechtlichen Grundlagen auf, die das Fundament der konkreten Ausgestaltung der Fakultät bildeten. Im zweiten Teil wird die Geschichte der einzelnen Fachbereiche dargestellt: Römisches Recht, Schweizerisches Privatrecht, Deutsches Recht (das von 1855 bis 1935 mit einem eigenen gesetzlichen Lehrstuhl vertreten war), Strafrecht und Öffentliches Recht. Im Zentrum der Untersuchung stehen die Professoren und ihr Wirken im Kontext der historischen Begebenheiten, insbesondere auch der allgemeinen Entwicklung der Rechtswissenschaft und der Rechtspraxis. Nicht zur Darstellung kommt die Geschichte der Fakultät als Institution. Der dritte Teil umfasst biographische Porträts einiger bedeutender Vertreter der Fakultät, wobei noch lebende Personen nicht berücksichtigt werden. Im Anhang findet sich schliesslich ein Verzeichnis sämtlicher Lehrstühle und Lehrpersonen von 1835 bis in die Gegenwart.


Allgemeines Literaturverzeichnis Georg Boner: Die Universität Basel in den Jahren 1914-1939 (Basel 1943). Edgar Bonjour: Die Universität Basel von den Anfängen bis zur Gegenwart (Basel 11960, 21971) bes. 539-578. Georg Kreis: Die Universität Basel 1960-1985 (Basel 1986). Andreas Staehelin (Hg.): Professoren der Universität Basel aus fünf Jahrhunderten. Bildnisse und Würdigungen (Basel 1960). Albert Teichmann: Die Universität Basel in den fünfzig Jahren seit ihrer Reorganisation im Jahre 1835 (Basel 1885). Albert Teichmann: Die Universität Basel in ihrer Entwicklung in den Jahren 1885-1895 (Basel 1896). Rudolf Thommen: Die Universität Basel in den Jahren 1884-1913 (Basel 1914).


Abkürzungen ABGB Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (Österreich) AcP Archiv für die civilistische Praxis ADB Allgemeine Deutsche Biographie AJIL American Journal of International Law AJP Aktuelle Juristische Praxis aOR altes Obligationenrecht von 1881 (Schweiz) AöR Archiv des öffentlichen Rechts AT Allgemeiner Teil BGB Bürgerliches Gesetzbuch (Deutschland) BGE Bundesgerichtsentscheid BJM Basler Juristische Mitteilungen BT Besonderer Teil BZGA Basler Zeitschrift für Geschichte und Altertumskunde CHIH Commentationes Historiae Iuris Helveticae CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods DDR Deutsche Demokratische Republik DJZ Deutsche Juristenzeitung EJIL European Journal of International Law EOrd. Extraordinaria/Extraordinarius GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung HLS Historisches Lexikon der Schweiz IPR Internationales Privatrecht IPRG Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht JöR Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart JR Juristische Rundschau JuS Juristische Schulung JZ Juristen-Zeitung


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Abkürzungen

NDB Neue Deutsche Biographie N.F. Neue Folge NJW Neue Juristische Wochenschrift NZZ Neue Zürcher Zeitung OR Obligationenrecht (Schweiz, vom 30. März 1911) Ord. Ordinaria/Ordinarius PD Privatdozentin/Privatdozent RabelsZ Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Recht Red. Redaktion SavZRG GA Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, ­Germanistische Abteilung SavZRG KA Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, ­Kanonistische Abteilung SavZRG RA Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, ­Romanistische Abteilung SchKG Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (Schweiz, vom 11. April 1889) SG Systematische Gesetzessammlung SJKR Schweizerisches Jahrbuch für Kirchenrecht SJZ Schweizerische Juristenzeitung StaBS Staatsarchiv Basel-Stadt UN United Nations UNCITRAL United Nations Commission on International Law UNIDROIT Internationales Institut zur Rechtsvereinheitlichung ZBJV Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins ZBl. Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht (von 1900 bis 1988: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung) ZEuP Zeitschrift für Europäisches Privatrecht ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch (vom 10. Dezember 1907) ZHR Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Konkursrecht, seit 1962: Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht ZöR Zeitschrift für öffentliches Recht ZSR Zeitschrift für Schweizerisches Recht ZSR N.F. Zeitschrift für Schweizerisches Recht, Neue Folge ZStrR Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht


Lehrstühle und Ordinariate seit 1835 Nach der Trennung des Kantons Basel in die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt befand sich die Stadt Basel, und insbesondere die Universität, in einer finanziell prekären Situation. Durch einen Schiedsspruch wurde die Stadt Basel dazu verpflichtet, für die Beibehaltung des Universitätsgutes der Landschaft eine hohe Kompensationsleistung zu zahlen. Diese Belastung hatte eine unmittelbare Wirkung auf den weiteren Betrieb der Universität, der infolgedessen nur sehr knappe finanzielle Mittel zu Verfügung standen.1 Zudem erwuchs Basel mit den Gründungen der Universitäten Zürich 1833 und Bern 1834 eine neue Konkurrenz. Betreffend die Juristische Fakultät war im Gesetz über die Einrichtung des Pädagogiums und der Universität vom 9. April 1835 bloss noch eine propädeutische Ausbildung vorgesehen: § 25. In der juristischen Fakultät werden die sich dem Studium der Rechtswissenschaft widmenden Jünglinge in dieselbe so weit eingeleitet, dass sie für den Besuch höherer Anstalten vollständig vorbereitet werden. Auch soll sie sowohl jenen, als anderen Bürgern Gelegenheit geben, diejenigen Kenntnisse des einheimischen Rechts sich zu erwerben, welche ihnen in richterlichen und anderen Stellen und Beamtungen förderlich seyn können.2

Auch der Kreis der zu lehrenden Fächer war relativ eng gefasst: § 26. Die Lehrfächer sind hauptsächlich: Römisches Recht, historisch und dogmatisch. 1

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Vgl. dazu Georg Boner, Carl Felix Burckhardt: Geschichte der Freiwilligen Akademischen Gesellschaft der Stadt Basel während der ersten 100 Jahre ihres Bestehens (Basel 1935) bes. 13-15. Gesetz über die Einrichtung des Pädagogiums und der Universität vom 9. April 1835, in: Sammlung der Gesetze und Beschlüsse wie auch Polizeiverordnungen 1833-1835 (= Kanton Basel-Stadt, Chronologische Gesetzessammlung) VIII ­(Basel 1838) 407-420, hier 415.


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Lehrstühle und Ordinariate seit 1835 Criminalrecht. Handels- und Wechselrecht. Vaterländisches Civilrecht. Civilprocess.3

Staatlich finanzierte gesetzliche Lehrstühle waren nur zwei vorgesehen, wobei der eine nur ein halbes Pensum und ein halbes Gehalt umfasste: § 27. Der Lehrstühle sind zwei, wovon einer mit wöchentlich 10-12 Stunden Unterricht und Fr 1600 Gehalt, und einer mit 5-8 Stunden Unterricht und Fr 800 Gehalt.4

Allerdings räumte das Gesetz die Möglichkeit ein, weiteren Dozenten den Titel eines ordentlichen oder ausserordentlichen Professors zu verleihen: § 38. Gelehrten, welche sich durch ihre Leistungen an der Anstalt Verdienste erworben haben, kann der Kleine Rath, auf den Antrag des Erziehungskollegiums, als Zeichen der Anerkennung den Titel eines ordentlichen Professors mit Sitz und Stimme in Fakultät und Regenz oder auch den Titel eines ausserordentlichen Professors ertheilen.5

Grundsätzlich war eine staatliche Entlöhnung nur für die im Gesetz vorgesehenen gesetzlichen Lehrstühle gesichert. Allerdings hatte der Kleine Rat auf Antrag des Erziehungskollegiums die Kompetenz, über insgesamt maximal 4’000 Franken für Gehaltszulagen und ausserordentliche Gehalte zu verfügen: § 39. Ausser den oben angesetzten ordentlichen Gehaltsbestimmungen, ist es dem Kleinen Rath gestattet, ausgezeichneten und verdienten Lehrern, sey es am Pädagogium, sey es an der Universität, auf den motivirten Antrag des Erziehungskollegiums, ausserordentliche Gehaltszulagen zu bewilligen. Auch kann der Kleine Rath, bei sich ergebendem Bedürfnis, auf den Antrag des Erziehungskollegiums, ausserordentliche Lektoren mit angemessenem Gehalte anstellen. Die Gesamtsumme der so bewilligten Gehaltszulagen und ausserordentlichen Gehalte […] soll jedoch jährlich Fr. 4’000 nicht übersteigen.6

In der Juristischen Fakultät wurde hinsichtlich der im Gesetz von 1835 vorgesehenen zwei Lehrstühle die volle Besoldung grundsätzlich dem jeweiligen Vertreter des Römischen Rechts zugeteilt, das bis zur Kodifikation 3 Ebd. 4 Ebd. 5 6

Ebd. 418. Ebd. 418-419.


Lehrstühle und Ordinariate seit 1835

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des Privatrechts auf Bundesebene seit Ende der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts in der juristischen Ausbildung die Hauptrolle einnahm. Von 1835 bis zur Revision des Universitätsgesetzes im Jahr 1855 war dieser Lehrstuhl mit Georg Beseler, Agathon Wunderlich, Johann Julius Wilhelm Planck, Rudolf Jhering, Burkard Wilhelm Leist, Bernhard Windscheid, Ernst Zimmermann und Roderich Stintzing besetzt. Die nur halb besoldete Stelle wies man dem damals noch weit gefassten Bereich des Vaterländischen Rechts zu, der die Lehre der privatrechtlichen, strafrechtlichen und öffentlichrechtlichen Partikularordnungen in der Schweiz und vor allem in der Stadt Basel beinhaltete, der jedoch nie im gesamten Umfang tatsächlich von einer einzigen Person vermittelt wurde. Erstmals wurde diese Stelle nach Durchführung eines «Concourses», bei dem jedoch nur eine Arbeit eingereicht worden war, mit dem auf das Strafrecht spezialisierten Adolf Burckhardt-Vischer besetzt; Nachfolger auf diesem Lehrstuhl war Johannes Schnell, der nun in der Lehre das Privatrecht und vorerst auch das Strafrecht abdeckte. Neben den zwei gesetzlichen Ordinarien wirkten in der Juristischen Fakultät noch weitere Dozenten in der Lehre mit. Mit Andreas Heusler-Ryhiner, der zeitweise aufgrund seines Mandats als Ratsherr im Kleinen Rat seinen Titel als Ordinarius aufgeben musste und freiwillig auf sein Gehalt verzichtete, stand der Fakultät faktisch ein weiterer, auf das Staatsrecht spezialisierter Hauptlehrer zur Verfügung. Durch die Gründung der Freiwilligen Akademischen Gesellschaft im Jahr 1835 auf Initiative von An­ dreas Heusler-Ryhiner standen Drittmittel zur Finanzierung weiterer Universitätslehrer – übrigens auch an den anderen Fakultäten, – aber auch von Gehaltszulagen, um bewährte Lehrer zum Bleiben zu bewegen, zur Verfügung. Die Anstellung und Entlöhnung eines weiteren Lehrers an der Juristischen Fakultät mit Mitteln der Freiwilligen Akademischen Gesellschaft war 1838 für Johannes Schnell neben Georg Beseler und Adolf Burckhardt vorgesehen. Durch den Tod Burckhardts und das Nachrücken Schnells auf den zweiten Lehrstuhl kam dieser Plan nicht zur Ausführung. Ein weiterer Versuch, 1841 mit der Ernennung von Johann Jakob Bachofen zum Ordinarius die Anstellung eines zusätzlichen Lehrers zu etablieren, scheiterte daran, dass sich Bachofen aufgrund von Polemik in der Presse nach wenigen Monaten zu einem Verzicht auf sein Gehalt und seine Stellung als Ordinarius entschlossen hat. Mehr Erfolg beschieden war 1851 der Anstellung


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von Julius Grimm, vorerst als ausserordentlicher Professor für Deutsches Recht, mit Lehrverpflichtung auch für das Zivilprozessrecht und das Handels- und Wechselrecht. Schliesslich haben als Privatdozenten, jedoch anscheinend ohne Gehalt, Gustav Christ, Emanuel Burckhardt-Fürstenberger und Johann Jakob Heimlicher an der Fakultät gelehrt. Durch eine Revision des Universitätsgesetzes von 1835 am 15. Januar 1855 ist, nicht zuletzt auch infolge der verbesserten finanziellen Lage des Kantons Basel-Stadt, die Errichtung eines dritten juristischen Lehrstuhls festgeschrieben worden: § 3. In der juridischen Fakultät wird ein dritter ordentlicher Lehrstuhl errichtet.7

Von diesen drei gesetzlichen juristischen Lehrstühlen blieb jedoch einer weiterhin bloss mit einer halben Entlöhnung dotiert: § 5. Die 11 Professoren der philosophischen Fakultät, zwei theologische, zwei juridische und zwei medizinische Professoren beziehen einen ordentlichen Gehalt von Fr. 2’500, der dritte theologische Professor und der Professor der medizinischen Klinik einen solchen von Fr. 2’000, die Uebrigen einen von 1’250 jährlich. […]8

Allerdings ist der jährliche Kredit für Gehaltszulagen und ausserordentliche Gehalte bedeutend erhöht worden: § 6. Der in § 39 des Gesetzes vom 9. April 1835 und in § 5 des Gesetzes vom 30. Merz 1852 für Gehaltszulagen und ausserordentliche Gehalte angesetzte Kredit wird auf Fr. 15’000 jährlich erhöht, mit der Bestimmung, dass Fr. 5’000 dieser Summe auf die akademischen Sammlungen zu verwenden sind. Diese Verwendung bestimmt der Kleine Rath auf Antrag des Erziehungskollegiums.9

Diese Erweiterung der Möglichkeiten veranlasste die Juristische Fakultät dazu, neu einen voll vom Staat besoldeten Lehrstuhl für Deutsches Recht einzurichten, da historische und dogmatische Kenntnisse des Deutschen Rechts sowie des Zivilprozessrechts neben dem Wissen über das Vaterländische Recht für eine gute juristische Ausbildung als notwendig betrachtet 7

Gesetz über die Revision der Universitätsgesetze vom 15. Januar 1855, in: Sammlung der Gesetze und Beschlüsse wie auch der Polizei-Verordnungen, 1855-1859 (= Kanton Basel-Stadt, Chronologische Gesetzessammlung) XIV (Basel 1860) 1-3, hier 1. 8 Ebd. 2. 9 Ebd.


Lehrstühle und Ordinariate seit 1835

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wurden.10 Erster Inhaber des so geschaffenen Lehrstuhls für Deutsches Recht wurde Wilhelm Arnold, dessen Nachfolger wurde Andreas Heusler-Sarasin. Auf dem voll entlöhnten Lehrstuhl für Römisches Recht folgten bis zum Inkrafttreten des neuen Universitätsgesetzes von 1866 Roderich Stintzing, Hermann Fitting, August Bechmann und Gustav Hartmann. Die bloss halb entlöhnte Anstellung übernahm weiterhin Johannes Schnell. Julius Grimm, seit 1855 mit dem Titel eines aussergesetzlichen Ordinarius versehen, behielt bis 1858 die von der Freiwilligen Akademischen Gesellschaft bezahlte Anstellung bei. Nach dessen Austritt wurde diese Stelle aufgehoben. Mit dem neuen Universitätsgesetz von 1866 veränderte sich an der Zahl der gesetzlichen Lehrstühle für die Juristische Fakultät nur dahingehend etwas, dass nun für sie «in der Regel» drei Professuren vorgesehen und diese auch alle voll staatlich entlöhnt waren. § 8. Die juristische Fakultät hat in der Regel drei Professuren. § 11. Nach Massgabe der Umstände ist der Kleine Rath ermächtigt, auf Antrag des Erziehungskollegiums Abweichungen von den in den §§ 5, 7, 8, 9 enthaltenen Bestimmungen über Zahl und Eintheilung der Professuren eintreten zu lassen und namentlich auch in der philosophischen Fakultät die Lehrkräfte zu verstärken, alles jedoch innerhalb der für 25 ordentliche Professuren, sowie für ausserordentliche Gehalte und Zulagen in den §§ 14-17 ausgesetzten Kredite. § 12. Die Lehrer der Universität sind ordentliche oder ausserordentliche Professoren oder Privatdocenten. Ordentliche Professuren sind in der Regel die in den §§ 5, 7, 8, 9 aufgestellten. Ausser­ dem kann der Kleine Rath auf Antrag des Erziehungskollegiums verdienten Gelehrten Titel und Rechte ordentlicher Professoren ertheilen.11

In der Folge konnte die Juristische Fakultät bei den Behörden erfolgreich bewirken, dass der zweite Lehrstuhl in zwei halbe, einer weiterhin für Vaterländisches Recht, der andere für Strafrecht, aufgeteilt wurde. Ermöglicht wurde diese Lösung auch dadurch, dass der Lehrstuhlinhaber für Vaterländisches Recht, Johannes Schnell, weiterhin nur ein halbes Gehalt 10

Vgl. StaBS, Erziehung Z 17, Schreiben des Präsidenten des Erziehungskollegiums Peter Merian an den Bürgermeister vom 31. März 1851. 11 Universitäts-Gesetz vom 30. Januar 1866, in: Sammlung der Gesetze und Beschlüsse wie auch Polizei-Verordnungen, 1864-1868 (= Kanton Basel-Stadt, Chronologische Gesetzessammlung) XVI (Basel 1869) 274-298, hier 278-279.


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bezog, und der andere halbe Lehrstuhl, der erstmals mit Karl Binding besetzt wurde und in der Folge den Bereich des Strafrechts abdeckte, durch Zuschüsse seitens der Freiwilligen Akademischen Gesellschaft faktisch zu einem vollen Lehrstuhl aufgewertet wurde.12 Nachdem in den folgenden Jahren andere Fakultäten eine Vermehrung ihrer Lehrstühle erwirken konnten, stellte 1891 die Juristische Fakultät das Begehren, auch ihr möge ein weiterer gesetzlicher Lehrstuhl eingeräumt werden, und zwar für den immer wichtiger gewordenen Bereich des Staatsrechts. Das Öffentliche Recht war nach dem Tod von Andreas Heusler-Ryhiner durch Wilhelm Vischer, Extraordinarius und später Ordinarius für Geschichte an der Philosophischen Fakultät, danach von den Lehrstuhlinhabern des Vaterländischen Rechts Paul Friedrich von Wyss, Eugen Huber, Ludwig von Salis, weiter von Lassa Oppenheim, der als unbesoldeter Ordinarius ursprünglich zur Verstärkung des Strafrechts vorgesehen war, dann mit einem aussergesetzlichen, von der Freiwilligen Akademischen Gesellschaft finanzierten Ordinariat von Georg Jellinek und Edmund Bernatzik vertreten. In einem Beschluss vom 9. November 1891 gab der Grosse Rat diesem Anliegen statt und liess das Universitätsgesetz entsprechend ändern. Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, in Betracht, dass eine Erweiterung der juristischen Fakultät der Universität notwendig geworden ist, beschliesst: 1. Der § 8 des Universitätsgesetzes vom 30. Januar 1866 erhält folgende Fassung: «Die juristische Fakultät hat in der Regel vier Professuren». 2. Die in § 11 des genannten Gesetzes aufgeführten 28 Professuren werden demgemäss um eine vermehrt.13

Der neu geschaffene Lehrstuhl wurde in der Folge Edmund Bernatzik zugeteilt. Nach Bernatziks Weggang rückte Ludwig von Salis, der vorher den halben Lehrstuhl für Vaterländisches Recht innehatte, auf diesen Lehrstuhl nach. Dabei wurde der halbe Lehrstuhl für Vaterländisches Recht aufgehoben und mit den frei werdenden Mitteln der halbe Lehrstuhl für

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Für die weitere Besetzung der einzelnen Professuren sei auf die nachfolgenden Kapitel und die Listen im Anhang verwiesen. 13 Grossratsbeschluss betreffend Nachtrag zum Universitätsgesetz, vom 9. November 1891, in: Sammlung der Gesetze und Beschlüsse wie auch der Polizei-Verordnungen, 1888-1893 (Kanton Basel-Stadt, Chronologische Gesetzessammlung) XXII (Basel 1893) 271.


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Strafrecht, damals besetzt durch Albert Teichmann, zu einem vollen Lehrstuhl aufgewertet. Aus diesem Vorgehen resultierte aber, dass nun das Schweizerische Privatrecht, insbesondere nach dem Rücktritt von Ludwig von Salis 1897, trotz laufender eidgenössischer Kodifizierung, nicht mehr mit einem eigenen gesetzlichen Lehrstuhl vertreten war. Diese Lücke wurde vorerst durch die lange unentgeltliche Lehrtätigkeit von Carl Wieland, zuerst als Privatdozent, dann als Extraordinarius, durch den vermehrten Unterricht dieses Faches durch die Vertreter des Lehrstuhls für Römisches Recht sowie die Lehrtätigkeit von Paul Speiser mit persönlichem Ordinariat und des Privatdozenten Emil Peter kompensiert. Mehrmals wandte sich die Juristische Fakultät an die Behörde, ihr möge ein weiterer gesetzlicher Lehrstuhl für das Schweizerische Zivilrecht eingeräumt werden. Allerdings gab der Grosse Rat diesem Begehren erst 1904 statt. Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt beschliesst: 1. § 8 des Universitätsgesetzes vom 30. Januar 1866 (in der Fassung vom 9. Novem­ ber 1891) erhält folgende Fassung: «Die juristische Fakultät hat in der Regel fünf Professuren.» 2. Die in § 11 des genannten Gesetzes aufgeführten 30 Professuren werden demgemäss um eine vermehrt.14

Der Stand von fünf gesetzlichen Lehrstühlen, einer für Römisches Recht, einer für Schweizerisches Privatrecht, einer für Deutsches Recht – seit 1935 für Rechtsgeschichte und Privatrecht –, einer für Strafrecht und einer für Öffentliches Recht, blieb de jure auch während der Geltung des Universitätsgesetzes von 1937 bis in jüngste Zeit bestehen. Noch vor dessen Inkrafttreten vermochte die Juristische Fakultät die Verleihung von zwei teils aus staatlichen Mitteln, teils von der Freiwilligen Akademischen Gesellschaft finanzierten persönlichen Ordinariaten durchzusetzen. Das Gesetz von 1937 brachte dadurch eine Flexibilisierung der Anzahl der Ordinariate und eine Relativierung des Status der gesetzlichen Lehrstühle, dass es dem Regierungsrat die Kompetenz einräumte, neben der im Gesetz festgelegten 14

Grossratsbeschluss betreffend Kreierung einer fünften juristischen Professur, vom 27. Oktober 1904, in: Sammlung der Gesetze und Beschlüsse wie auch der PolizeiVerordnungen, 1901-1905 (= Kanton Basel-Stadt, Chronologische Gesetzessammlung) XXV (Basel 1906) 308.


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Lehrstühle und Ordinariate seit 1835

Zahl Lehrstühle deren weitere zu errichten, die den gesetzlichen gleichstanden. Ausserdem sah es explizit den Status von persönlichen Ordinaria­ ten vor. § 7. Ordentliche Professoren sind die Inhaber der gesetzlichen Lehrstühle (gesetzliche Ordinariate). Zu ordentlichen Professoren können ausserdem um die Wissenschaft verdiente Ge­ lehr­te ernannt werden (persönliche Ordinariate) […]. § 22. Die juristische Fakultät umfasst 5 gesetzliche Lehrstühle für folgende Fächer: Römisches Recht, Germanisches Recht, Privatrecht, Oeffentliches Recht, Strafrecht […] § 26. Der Regierungsrat kann nach Anhörung der Regenz und der Kuratel die gegenseitige Abgrenzung der Lehrstühle und deren Eingliederung in die Fakultäten ändern und im Rahmen des Budgets weitere Lehrstühle errichten. Der Regierungsrat kann in besondern Fällen nach Anhörung der Regenz und der Kuratel vorübergehend von der Besetzung eines gesetzlichen Lehrstuhls absehen. Ueber die Besetzung der von ihm selbst errichteten Lehrstühle, die im übrigen den gesetzlichen gleichstehen, fasst er bei deren Erledigung besondern Beschluss.15

Auf dieser Grundlage ergab es sich, dass seit den 1960er Jahren die Zahl der Lehrstühle an der Juristischen Fakultät bis zur rechtlichen Neuorganisation der Universität Basel im Jahre 1995 sukzessive von fünf auf zehn erhöht wurde. Neben der Besetzung von Lehrstühlen mit Ordinarien sind weiterhin auch persönliche Ordinariate verliehen worden. Ausserdem wurde von dem nun gesetzlich verankerten, jedoch bereits seit 1918 praktizierten Usus, neben Extraordinariaten und Privatdozenturen an besonders verdienstvolle Personen Ehrendozenturen zu verleihen, verstärkt Gebrauch gemacht, um der rasanten Zunahme von Studierenden und vermehrten Spezialisierung der Lehrfächer gerecht zu werden. In einigen Fällen haben Ehrendozenten ohne Habilitation den Rang eines Ordinarius erlangen

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Universitätsgesetz des Kantons Basel-Stadt vom 14. Januar 1937, in: Sammlung der Gesetze und Beschlüsse wie auch Polizei-Verordnungen 1936-1937 (= Kanton Basel-Stadt, Chronologische Gesetzessammlung) XXX (Basel 1938) 222-235, hier 225 und 229-231.


Lehrstühle und Ordinariate seit 1835

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können. Schliesslich wurde auch die Anstellung von Lektoren ohne eigentliche ­venia docendi zugelassen. Seit der Neuorganisation der Universität durch das Universitätsgesetz vom 8. November 1995 als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Recht auf Selbstverwaltung16 und das Universitätsstatut vom 6. März 199617 bestehen nun keine Lehrstühle und keine zahlenmässige gesetzliche Fixierungen der Professuren mehr. Es ist nun Sache der Universität und der Fakultäten, im Rahmen der durch ein Globalbudget zugeteilten Mittel die Professuren zu organisieren und zu unterhalten. Die heute in Kraft stehenden gesetzlichen Grundlagen der Universität Basel, der interkantonale Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel vom 27. Juni 200618 und das neue Universitätsstatut vom 12. Dezember 200719 haben an der 1995 geschaffenen Autonomie in der Gestaltung und Besetzung der Professuren nichts geändert. Die Zahl der Ordinariate hat sich allerdings bis 2010 von zehn auf 15 erhöht. An die Stelle der Ehrendozentur trat nun für verdiente habilitierte Personen die Titularprofessur. An besonders begabte, sich habilitierende Nachwuchskräfte werden teils mit Drittmitteln finanzierte Assistenzprofessuren vergeben. Für einige von ihnen besteht in Form eines «tenure track» eine Anwartschaft für die Besetzung einer Professur.

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Gesetz über die Universität Basel (Universitätsgesetz), vom 8. November 1995 (in Kraft getreten am 1. Januar 2006) in: Kanton Basel-Stadt, Chronologische Gesetzessammlung 1995, 358-363, bes. § 1. 17 Statut der Universität Basel (Universitätsstatut) vom 6. März 1996, in: Kanton Basel-Stadt, Chronologische Gesetzessammlung 1996, 95-107. 18 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel vom 27. Juni 2006, in: Kanton Basel-Stadt, Systematische Gesetzessammlung, SG 442.400. 19 Statut der Universität Basel vom 12. Dezember 2007, in: Kanton Basel-Stadt, Syste­ matische Gesetzessammlung, SG 440.110.



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