Vernehmlassungsbericht

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Verfassungsrevision Bericht zur Vernehmlassung sek · feps Schweizerischer Evangelischer Kirchenbund




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Bericht zur Vernehmlassung Inhaltsverzeichnis 1. Einführung

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2.

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Stellungnahmen zum Vorgehen des Rats

3. Auf drei Ebenen Kirche sein 3.1 Die Mitgliedkirchen bilden eine Kirchengemeinschaft und beschliessen gemeinsame Positionen 3.2 Kirchengemeinschaft 3.3 Präambel, Grundlage, Auftrag, Aufgaben 3.4 Kirchenrechtliche Ausformulierungen 3.5 Mitglieder der EKS 3.5.1 Öffnung der EKS für weitere Kirchen 3.5.2 Öffnung der EKS für Kommunitäten 3.6 Austritt aus der EKS

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4. Beziehung zwischen EKS und Mitgliedkirchen 4.1 Befugnis der Synode: Verabschiedung von Strategien; Subsidiarität, Bundeskirche 4.2 Definition der Strategie 4.3 Kompetenzen

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5. Die dreigliedrige Kirchenleitung 5.1 Allgemeines zur Kirchenleitung aus drei gleichwertigen Gliedern 5.2 Synode 5.2.1 Befugnisse der Synode 5.2.2 Instruktion der Mitgliedkirche 5.2.3 Tagungsrhythmus 5.2.4 Tag der Kirche 5.3 Rat 5.4 Präsidium 5.4.1 Allgemeines 5.4.2 Geistliches Leitungsamt 5.4.3 Stimme der Reformierten 5.4.4 Ordination 5.4.5 Gottesdienst und Predigtstätte 5.5 Geschäftsstelle 5.6 Rekurskommission 5.7 Geschäftsprüfungskommission 5.8 Revisionsstelle

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5.9 Prinzipien der Organisation 5.9.1 Gewaltenteilung 5.9.2 Amtsdauer 5.9.3 Globalbudget

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Die Grösse der Mitgliedkirche und ihre Stimmkraft

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7.

Juristisches Corpus, Strukturen/Organe

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8.

Neuer Name: Evangelische Kirche in der Schweiz (EKS)

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9. Vorschläge der Mitgliedkirchen für das weitere Vorgehen 9.1 Zur Revision allgemein 9.2 Inhaltliche Anstösse für den nächsten Entwurf 9.2.1 Allgemeines zum Modell 9.2.1.1 Konsolidierung 9.2.1.2 Modell Conférence des Eglises Romandes (CER) 9.2.2 Zu den einzelnen Vereinsorganen 9.2.2.1 Konferenz der Kirchenpräsidien (KKP) 9.2.2.2 Synode 9.2.2.3 Wechselndes Präsidium 9.2.2.4 Regionen

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10. Übersicht über die Konsultation 10.1 Institutionen, Kirchgemeinden und Gremien 10.2 Einzelpersonen

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1. Einführung 1 2 3

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Ende Mai 2013 wurde den Mitgliedkirchen der Vorentwurf für eine neue Verfassung des Kirchenbunds vorgestellt. Im Rahmen der Vernehmlassung haben sich alle 26 Mitgliedkirchen zum Vorentwurf geäussert. Darüber hinaus waren alle Interessierten eingeladen, sich zu den Vorschlägen des Vorentwurfs im Rahmen einer Konsultation zu äussern. Teilgenommen haben 14 Institutionen, Kirchgemeinden oder Gremien und rund 30 Einzelpersonen. Mit dem Vorentwurf hat der Rat ein Modell vorgeschlagen, das sich aus gewohnten Denkbahnen entfernt und versucht, neue Wege zu beschreiten. Ein erfreulich grosser Teil der Mitgliedkirchen und Teilnehmer der Konsultation war denn auch bereit, bei der Darlegung ihrer Meinung und ihrer Überlegungen, Gewohnheiten zurückzulassen und ein Stück des Weges mitzugehen. Die Stellungnahmen zeichnen ein differenziertes Bild der Möglichkeiten für einen Kirchenbund, der sich von überkommenen Gewissheiten verabschieden muss. Der Bericht will die gegenwärtige Stimmungslage und den Zustand der Reflexion darstellen. Nicht jede Äusserung konnte im Detail aufgenommen werden und aus Gründen der Lesbarkeit musste stellenweise verdichtet werden. Dieser Bericht will und kann die einzelnen Vernehmlassungsantworten nicht ersetzen. Der Rat wird deshalb die einzelnen Vernehmlassungsantworten im Original zugänglich machen. Mit dem vorliegenden Bericht hofft der Rat aber, den gegenwärtigen Meinungsstand gültig wiederzugeben. Mit dem vorliegenden Bericht und dem zusätzlichen Tag an der Sommerabgeordnetenversammlung vom Juni 2014 sollen die nächsten Schritte auf dem Weg zur Vorbereitung eines Entwurfs getan werden. Im Kapitel 2 werden Meinungen der Mitgliedkirchen zum Vorgehen des Rats dargestellt. Die Kapitel 3 bis 8 fassen die Rückmeldungen zum Vorentwurf zusammen. Das Kapitel 9 berichtet über die Vorschläge der Mitgliedkirchen zum weiteren Vorgehen. Im Kapitel 10 sind die Rückmeldungen zusammengefasst, welche von Institutionen, Kirchgemeinden oder anderen Gremien und Einzelpersonen im Rahmen der Konsultation abgegeben wurden. Der Bericht enthält sich der Kommentierung der vertretenen Standpunkte. Auch in Punkten, wo vorgebrachte Kritik unbelegt blieb bzw. einseitig belegt wurde, Belege bzw. Gegenbelege aber einer fachlichen Diskussion durchaus zuträglich wären, soll im Rahmen dieses Berichts keine Replik erfolgen. Angestrebt wird hier die Bündelung der Kritikpunkte und Anregungen. Alles Weitere bleibt der weiteren Revisionsarbeit vorbehalten, die es im Dienste eines zu stärkenden Kirchenbundes bzw. eines gemeinsam vertretenen Protestantismus zu leisten gilt. Die Vernehmlassungsantworten werden zitiert nach der Abkürzung des Kantons, dem sie territorial zugehören (z.B. Reformierte Kirche Baselland = BL). Verweisungen der Vernehmlassungsantworten untereinander: OW schliesst sich den Ausführungen von SG und BS an. LU verweist auf AG; ZH verweist auf BE/JU/SO.


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2. Stellungnahmen zum Vorgehen des Rats Vorgehen des Rates Der Rat hat den Mitgliedkirchen einen Vorentwurf zur Diskussion gestellt, der auch konkrete Vorschläge enthält, die mit den Mitgliedkirchen bisher nicht diskutiert wurden. Wie haben die Mitgliedkirchen auf dieses Vorgehen reagiert?

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Einige Mitgliedkirchen kritisieren, dass sie nicht nach ihren Vorstellungen zur neuen Verfassung befragt und in den Entwicklungsprozess einbezogen wurden (AI/ AR, GL).

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Andere Mitgliedkirchen, die am Entwicklungsprozess beteiligt waren, kritisieren mangelnde Berücksichtigung ihres Inputs (ZH, BE/JU/SO). Zwar habe der Rat für die Vorbereitung der Verfassung kompetente Arbeitsgruppen eingesetzt. Deren Vorschläge seien im Vorentwurf aber kaum erkennbar (ZH). In die gleiche Richtung zielt auch die Stellungnahme der Mitgliedkirche OW: Dem Rat sei es nicht gelungen, die in den Arbeitsgruppen vertretenen Mitgliedkirchen in einer Weise am Vorentwurf zu beteiligen, dass sie sich mit diesem identifizieren könnten (OW).

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Einige Mitgliedkirchen würdigen den Mut des Rates, zu legiferieren (OW, ZG, SO) bzw. einen ausgearbeiteten Verfassungsentwurf vorzulegen (LU). Ihrer Ansicht nach ist damit mehr erreicht worden als mit einem «halbwegs verbindlichen Verfassungsbericht» erreicht worden wäre. Begrüsst wird der dadurch ausgelöste Prozess (OW). Eine engagierte Diskussion sei in Gang gekommen bzw. werde dadurch ermöglicht (SH, ZG, BL) und der notwendige Schritt zum Beginn einer Reform gemacht (SH). Dem Vorentwurf komme das Verdienst zu, die Mitgliedkirchen in Bewegung gebracht zu haben (OW).

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Nach der Ansicht der Mitgliedkirche TG hat der Vorentwurf die Mitgliedkirchen herausgefordert, über ihr Kirchenverständnis nachzudenken; dies in einer Zeit, da kirchliche Selbstverständlichkeiten schwinden. Kirchliche Themen würden immer weniger durch ausserkirchliche politische Instanzen definiert, sodass gründliches Nachdenken und ein eigenständiger Positionsbezug unumgänglich werden. Die nähere Betrachtung der Ablehnung gebe zudem Hinweise auf wesentliche Probleme, die unter den Mitgliedkirchen bestünden (TG).


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3. Auf drei Ebenen Kirche sein 3.1 Die Mitgliedkirchen bilden eine Kirchengemeinschaft und beschliessen gemeinsame Positionen Vorschlag im Vorentwurf Art.  Abs.  Die Kirchen und Kommunitäten der EKS haben die Pflicht, die Verfassung und die im Rahmen dieser Verfassung gefassten Beschlüsse der Synode und des Rates zu achten. Art.  Abs.  Die Synode verabschiedet zuhanden der Kirchen und Kommunitäten der EKS Positionen zu zentralen Fragen des kirchlichen Lebens, damit die Einheit im Bekennen gestärkt werde. Der Vorentwurf räumt der Synode die Kompetenz ein, evangelische Positionen zu bestimmen und insbesondere über die Verwaltung der Sakramente zu beschliessen. Es wurden aber vorerst keine Positionen etwa zur Taufe, Abendmahlfeier oder zum Gottesdienst in den Vorentwurf aufgenommen.

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Für die Mitgliedkirchen BE/JU/SO, AG, LU, BL, AG mangelt es dem Entwurf an einer Regelung zum Verständnis von Taufe, zur Taufanerkennung, zum Abendmahl, zur Predigt und zum Gottesdienst. Die Mitgliedkirche BL wünscht auch eine Regelung zur Ordination. Der Kirchenbund habe den Auftrag zur schweizweiten Verständigung über die Feier der Sakramente, über das Bekenntnis und das Amt.

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Kirchliche Einheit zeige sich in der Übereinstimmung in der rechten Lehre des Evangeliums und in der rechten Verwaltung der Sakramente. Dies begründe auch die Kirchengemeinschaft i.S. der Leuenberger Konkordie (BE/JU/SO). Insbesondere solle die EKS beauftragt werden mit der Versammlung zur Feier von Gottesdienst und Sakramenten.

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La mission de l’EPS, celle de concourir à l’approfondissement de la Communion des Eglises entre elle, soit distinguée de la mission des Eglises membres, celle de proclamer l’Evangile par la Parole et par les actes (EPG).


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3.2 Kirchengemeinschaft Vorschlag im Vorentwurf Art.  Abs.  Die Kirchen und Kommunitäten der EKS sind Kirchengemeinschaft im Sinne der Konkordie reformatorischer evangelischer Kirchen in Europa (Leuenberger Konkordie).

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Le postulat d’une Communauté d’Eglises semble donc approprié et représente certainement une forme meilleure que celle de Fédération (NE).

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Die Mitgliedkirche BE/JU/SO begrüsst die Bezeichnung der EKS als Kirchengemeinschaft i.S. der Leuenberger Konkordie. Darin komme die Verbindlichkeit der angestrebten Gemeinschaft zum Ausdruck: Sie teilt das Verständnis vom Evangelium und anerkennt gegenseitig Amt und Ordination, die Mitgliedkirche bleibt aber in ihrer Organisation ihrer Kirche unabhängig (BE/JU/SO).

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Die Mitgliedkirchen BE/JU/SO und SG fordern, dass die Kirchengemeinschaft bzw. die EKS stets im Lichte des Evangeliums hinterfragt werden. Der Glaube müsse auf seine heutige Bedeutung geprüft und zeitgemäss formuliert werden. Dies soll als Auftrag in der Verfassung stehen (ecclesia semper reformanda). Die Grundlage der Kirchengemeinschaft sei zu ergänzen mit dem Hinweis, dass der Glaube auch in neueren Bekenntnissen zum Ausdruck komme (BE/JU/SO).

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Die Mitgliedkirche der Methodisten (EMK) unterstützt den Aufbruch zu einer verbindlicheren Kirchengemeinschaft, die gemeinsam bekennt und handelt. Vorbehalt ist einzig, dass die Mitgliedkirchen selbstständig bleiben. So sei sie zuallererst der United Methodist Church verpflichtet. Wollte sie Teil der vorgesehenen EKS werden, müsste ihre Mutterkirche dies genehmigen. Die EMK zieht die Hervorhebung der evangelischen Kirchengemeinschaft einer reformierten vor.

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Die Mitgliedkirche BE/JU/SO wünscht zudem, dass die Kirchengemeinschaft noch näher bestimmt werde. Die Dokumente der Leuenberger Konkordie dienten vorderhand der Überbrückung theologischer Gräben, die es in der Schweiz nicht gebe. Zudem bestünde über die Stärkung der Gemeinschaft bereits Konsens.

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Die Mitgliedkirche OW hält dagegen, die Bezeichnung als Kirchengemeinschaft i.S. der Leuenberger Konkordie sei unzutreffend, da die Mitgliedkirchen über keine Bekenntnisse verfügten/sich nicht bekennen. Sie verstünden sich ohnehin schon seit jeher als eine Kirche.

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Damit die evangelische Kirche in der Schweiz die höhere Verbindlichkeit der ecclesia militans erhalte, müsse sie (letztlich) bekennen: Der Entwurf enthalte noch kein solches Bekenntnis. Mit den materiellen Zielaussagen (Solidarität in der Gesellschaft, Diskriminierungsverbot) werde aber der Weg aufgezeigt und der Aufbruch angekündigt. Solange auch die Mitgliedkirchen nicht bekennen, ist auch von der EKS noch kein Bekenntnis zu erwarten (BS). Auch die Mitgliedkirche SG begrüsst, dass die EKS kein eigenes Bekenntnis formuliert. Als Grundlage genüge Artikel 2.


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3.3 Präambel, Grundlage, Auftrag, Aufgaben Vorschlag im Vorentwurf Präambel Im Namen des dreieinigen Gottes Art.  Abs.  Die EKS versteht sich als Teil der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche. Art.  Abs.  Die EKS achtet die altkirchlichen und reformatorischen Bekenntnisse. Art.  Abs.  Die EKS bezeugt das Evangelium in Wort und Tat. Art.  Die EKS trägt durch den Dialog mit anderen Religionsgemeinschaften zum religiösen Frieden bei.

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Die Anrufung «Im Namen des dreieinigen Gottes» solle gestrichen werden (SG, BE/JU/SO, SH). Die Mitgliedkirche SH schlägt vor: «Unter dem Wirken des dreieinigen Gottes…». In der Präambel sollte der Bundesgedanke erwähnt werden, z.B. in der Formulierung: «…dankbar für den Bund, den Gott mit dem Volk Israel, der Menschheit und der ganzen Schöpfung geschlossen hat.» (SH) So wäre auch die Bewahrung der Schöpfung deutlich verankert (SH).

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Die Mitgliedkirche TI fordert, die Bezüge auf das Bekenntnis von Nizäa-Konstantinopel und der Reformation zu streichen.

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Die Mitgliedkirche VD hält dem Entwurf vor, er missachte die rechtliche Selbstständigkeit der Mitgliedkirchen, wenn er sich anmasse, im eigenen Auftrag das Evangelium zu bezeugen.

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Der interreligiöse Dialog solle zum religiösen Frieden im Sinne von Schalom/Eirene beitragen (SH). Der internationale Beitrag müsse auch die diakonische Dimension und die Solidarität umfassen (SH).

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Deutlich hervorzuheben sei in der Verfassung die Dimension des prophetischen Wächteramtes (BE/JU/SO).


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3.4 Kirchenrechtliche Ausformulierungen 28  Die Mitgliedkirchen BS und TG begrüssen, dass die EKS eine eigentliche Kirche mit rechtstheologisch begründeter dreigliedriger Leitung schaffen will. Die Mitgliedkirche TG befürwortet, dass Kirche nach genuin kirchlichen Gesichtspunkten gedacht und gestaltet wird. Wer vorschnell die Analogie zum Staatsrecht (allg. Staatsrecht und Bundesstaatsrecht) suche, könne dem Wesen der Kirche nicht gerecht werden. Art. 28 des Entwurfs weise den Weg zu mehr Geschlossenheit. 29  Auch die Mitgliedkirche SG will der EKS die Qualität von Kirche zugestehen. Sie verlangt aber, dass anderslautende staatskirchenrechtliche Bestimmungen der Mitgliedkirchen berücksichtigt werden und dass die Verfassung einen entsprechenden Vorbehalt macht. 30  Nach der Mitgliedkirche OW ist der Kirchenbund bereits heute Kirche, weil er die Mitgliedkirchen der GEKE und in deren Namen die Leuenberger Konkordie unterzeichnet hat. Auch die Vertretung im Ökumenischen Rat der Kirchen, in der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen, in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in der Schweiz, im Schweizerischen Rat der Religionen, gegenüber der SBK und den Bundesbehörden zeuge davon, dass er Kirche sei und als Schweizerische Evangelische Kirche wahrgenommen werde. 31  Die (weitere) Stärkung der EKS könne einzig über eine Vereinheitlichung der Rechtsgrundlagen der Mitgliedkirchen erfolgen (OW). Die Mitgliedkirchen müssten in ihren Verfassungen verankern, dass sie gemeinsam die EKS bildeten bzw. diese jeweils vor Ort repräsentieren (OW). Die Verfassung der EKS müsste die Rechte und Pflichten ihrer Organe gegenüber den Mitgliedkirchen genau abgrenzen und die Gestaltung der Gemeinschaft grundlegend vornehmen (Zuständigkeiten, Verantwortung). 32  Die Mitgliedkirche ZH bestreitet, dass die EKS eine wie auch immer geartete Kirche sein soll, auch wenn sie auf Bundesebene kirchlich in Erscheinung trete.


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3.5 Mitglieder der EKS Vorschlag im Vorentwurf Art.  Abs.  Eine Kirche oder Kommunität kann aufgenommen werden, wenn sie die Verfassung sowie die zum Zeitpunkt ihres Beitrittsgesuchs ergangenen Beschlüsse anerkennt.

3.5.1

Öffnung der EKS für weitere Kirchen

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Die Mitgliedkirche der Methodisten begrüsst eine Erweiterung der Kirchengemeinschaft. So seien z.B. die evangelisch-lutherische Kirche oder eine Kirche, die Mitglied der GEKE ist, erwünscht.

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Die Mitgliedkirche LU erwartet einen Vorschlag für einen differenzierten Mitgliedschaftsstatus z.B. nach dem Kriterium, ob eine kantonale Anerkennung vorliegt (EMK, Eglise libre wären z.B. nicht Mitglied im Vollsinne).

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Die Mitgliedkirche SH regt einen zusätzlichen Mitgliedschaftsstatus (assoziiertes Mitglied) mit beratender Stimme an.

3.5.2 Öffnung der EKS für Kommunitäten 36

Die Mitgliedkirchen AI/AR, ZG, VS, SG begrüssen den erweiterten Blick auf die Kommunitäten. Dies entspreche reformierter Theologie (vgl. VS: qui correspond à l’esprit d’ouverture du protestantisme). So könnten auch nahestehende Gruppierungen Mitglied der EKS werden (ZG).

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Zur Vermeidung der Doppelmitgliedschaft sei der Begriff näher zu definieren, den eine Kommunität zu erfüllen habe, damit sie in der EKS aufgenommen werden könne (BE/JU/SO, LU). Der im Entwurf verwendete Begriff sei zu weit (Gemeinschaften, die nicht als Ortsgemeinde organisiert sind). Darunter fielen auch Kommunitäten, die bereits Mitglied einer Mitgliedkirche sind (als Personalgemeinde organisierte Hörbehinderten-Gemeinde, Angehörige der theologischen Fakultät) (BE/JU/SO). Vorgeschlagen wird, dass unter Kommunitäten der EKS die von ihr gestifteten Orte des Glaubens verstanden werden.

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Auch die Mitgliedkirche AG will vermeiden, dass sich eine Kommunität, die bereits einer Mitgliedkirche angeschlossen ist, der EKS anschliessen kann. Eine solche Doppelmitgliedschaft führe zu unnötigen Konflikten.

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Es sollten nur überregionale Kommunitäten der EKS angegliedert werden (SH).

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Die Mitgliedkirche LU hält die Mitarbeit der Kommunitäten bei der Arbeit an protestantischen Positionen zwar für sinnvoll. Dennoch sollen Kommunitäten nicht überbewertet werden. Das Verhältnis der Kommunität zur Kirche sei grundsätzlich über die Landeskirche zu regeln.

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Die Mitgliedkirche BL lehnt die Gleichstellung der Kommunitäten mit den Landeskirchen ab.


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42  Die Mitgliedkirche der Methodisten will, dass der Kirchenbund eine Gemeinschaft (allein) der Kirchen bleibe. Schwestern- und Bruderschaften und andere geistliche Gemeinschaften sollen sich nicht anschliessen. 43  Für die Mitgliedkirche AG fehlt die ekklesiologische Begründung, warum eine Kommunität aufzunehmen ist.

3.6 Austritt aus der EKS 44  Es fehle eine Regelung zu den Folgen des Austritts einer Mitgliedkirche aus der Kirchengemeinschaft (SG, AG). 45  Die Mitgliedkirche SG verlangt eine Regelung, nach welchen Bestimmungen eine Mitgliedkirche oder Kommunität austreten kann. Zu klären sei auch, ob der Austritt aus dem Verein auch denjenigen aus der Synode nach sich ziehe. 46  Die Mitgliedkirche SH begrüsst, dass die EKS gemeinsame Orte der Gemeinschaft stiften kann. Sie soll solche Orte auch unterstützen können, wenn sie selber nicht Stifterin ist.


14 • Verfassungsrevision

4. Beziehung zwischen EKS und Mitgliedkirchen Vorschlag im Vorentwurf Art.  Abs.  Die Kirchen und Kommunitäten der EKS sind zuständig, soweit ihre Zuständigkeit nicht durch Beschlüsse der Synode oder durch die Verfassung der EKS beschränkt wird. Art.  Die Kirchen und Kommunitäten der EKS haben die Pflicht, die Verfassung und die im Rahmen dieser Verfassung gefassten Beschlüsse der Synode und des Rates zu achten. Dazu gehört namentlich die Umsetzung der Strategien der Synode durch die Kirchen und Kommunitäten der EKS. Art.  Abs.  Die Synode verabschiedet zuhanden der Kirchen und Kommunitäten der EKS Strategien, welche die Einheit im Handeln stärken. Sieht sich eine Kirche oder Kommunität der EKS ausserstande, die Strategie der Synode umzusetzen, oder lehnt sie die Umsetzung ab, hat sie das gegenüber dem Präsidium der Synode zu erklären.

4.1 Befugnis der Synode: Verabschiedung von Strategien; Subsidiarität, Bundeskirche 47

Die Mitgliedkirchen BE/JU/SO, ZH, BL, AI/AR, TI stellen im Entwurf hierarchische Elemente fest, welche sie ablehnen. Insbesondere Art. 5 Abs. 1 des Entwurfs verletze das in der reformatorischen Kirche tradierte Subsidiaritätsprinzip.

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Für die Mitgliedkirchen SG, BE/JU/SO und EELG sind Art. 13 Abs. 2 sowie Art. 5 Abs. 1 hierarchische Normen. Mit der Umsetzung von Strategien und Positionen werde die Autonomie der Mitgliedkirche eingeschränkt.

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Die Mitgliedkirchen SG und BL fordern einen neuen Entwurf, der ein «von unten nach oben verlaufendes Subsidiaritätsprinzip» enthält.

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Auch die Mitgliedkirche AI/AR mahnt an, dass Kirche von unten zu denken sei. Auf die nächsthöhere Ebene würden nur Aufgaben übertragen, die auf der unteren nicht bewältigt werden können. Die Organe der oberen Ebene stünden im Dienst der Kirche vor Ort.

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Die Mitgliedkirchen GL und SO bestreiten, dass der Entwurf demokratischen Grundsätzen genüge. Der Entwurf orientiere sich zu wenig an der Basis.

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Die Mitgliedkirche SG legt den Akzent der Kirche auf den glaubenden Menschen. In der Gemeinschaft der Gläubigen erhält die Kirche ihre Bestimmung, nicht von einer übergeordneten Institution, die Auflagen und Befugnisse nach unten erteilt. Für die Mitgliedkirche ZH ist Basis der kirchlichen Gemeinschaft die kantonal verfasste öffentlich-rechtliche Kirche bzw. die national verfasste privatrechtliche Kirche.


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53  Nach der Ansicht der Mitgliedkirchen ZH und GR kann keine Bundeskirche geschaffen werden, denn die schweizerische reformierte Ekklesiologie sowie die schweizerische Religionsgeschichte und Tradition sähen keine Bundesebene vor. Auch die Mitgliedkirche BL erkennt in der EKS eine Kirche mit einem unzulässigen bundesstaatlichen Modell. Verletzt sei auch die den Landeskirchen garantierte Organisationsautonomie. 54  Der Auftrag der EKS müsse strikt auf die Vertiefung der Gemeinschaft zwischen den Gliedkirchen bezogen bleiben (VD). Die EKS dürfe sich nicht an die Stelle der Kirchen setzen und sich als eine Art von «Super-Kirche» verstehen. Überdies schreibe die EKS sich selber ausschliessliche Zuständigkeiten zu, statt für diese eine gemeinsame Wahrnehmung vorzusehen. Es werde damit eine Bundeskirche errichtet (VD). 55  Die Mitgliedkirche ZG befürchtet, dass die EKS eine unerwünschte Machtposition erhält. 56  Auf der anderen Seite begrüsst die Mitgliedkirche SH, dass dem Entwurf grundsätzlich ein demokratischer Aufbau «von unten nach oben» zugrunde liege. 57  L’autonomie des Eglises membres devrait être admise et même garantie par la Constitution (EELG). 58  Für die Mitgliedkirche BE/JU/SO widerspricht dies der Kompetenzabgrenzung nach Art. 72 der Bundesverfassung, wonach die Regelung des Verhältnisses von Kirche und Staat den Kantonen eingeräumt wird. 59  Die Mitgliedkirche SG versteht Art. 5 Abs. 1 als generelle Kompetenz zur Gesetzgebung für eine Kirche auf Bundesebene. Damit erfolge der Paradigmenwechsel zur obrigkeitlichen nationalen Kirche. Die Bundessynode könne den Mitgliedkirchen fortan Kompetenzen entziehen. Die Mitgliedkirchen würden zu Ausführungsorganen einer Bundeskirche. 60  Da jeder Kanton das Verhältnis zur Kirche individuell gestalte, hat sich eine Vielfalt an kantonalen Kompetenzabgrenzungen herausgebildet. Für die Mitgliedkirche ZH scheitert an der jeweils unterschiedlich stark ausgeprägten Kompetenz der Mitgliedkirche eine einheitliche Delegation an die Bundesebene. 61  Die Mitgliedkirche ZG bedauert, dass mit der Delegation von Kompetenzen auf Bundesebene die Eigenheiten der mitgliedkirchlichen Glaubensvollzüge verloren gingen. 62  Die Mitgliedkirchen SG, AG und BE/JU/SO machen geltend, dass mit der Verabschiedung der Verfassung EKS die mitgliedkirchlichen Verfassungen angepasst werden müssten. 63  Für die Mitgliedkirche SG hängt das Gewicht der EKS von ihrer moralischen Autorität und der Qualität ihrer Arbeit ab. 64  Für die Mitgliedkirche GR stehen die Bestimmungen Art. 13 Abs. 2 (Umsetzung der Strategie) und Art. 28 Abs. 2 (Erklärung, dass Strategie nicht umgesetzt werde) im Verhältnis lex generalis und lex specialis, die Mitgliedkirche könne die Umsetzung also immer ablehnen.


16 • Verfassungsrevision

4.2 Definition der Strategie 65  Die Bindungskraft der Strategie sei zu klären (BE/JU/SO). Die Fragen müssen lauten, ob mit einer synodalen Strategie übergeordnetes Recht gesetzt werden könne und ob der Rat auf die Verbindlichkeit der synodalen Strategie Einfluss nehmen könne. 66  Der Strategiebegriff sei näher zu definieren (AG, BS, GL). 67  Der Begriff Strategie impliziere einerseits, dass die EKS das Kommando übernehme, andererseits umschreibe er die kirchlichen Aufgaben wenig verbindlich und präzis (GL). Unklar sei, ob der Strategiebegriff für den Rat und die Synode derselbe sei (AG). 68  Die Verbindlichkeit einer in der Synode beschlossenen Strategie könne in die Kompetenzen der übergeordneten weltweiten United Methodist Church eingreifen (EMK). 69  Die Beschlüsse der Synode müssten gesammelt werden (acquis communautaire), sollen sie für ein neu eintretendes Mitglied verbindlich sein (Art. 40 Abs. 1 Vorentwurf). Dies sei unrealistisch (SG). Dies sei aus staatskirchenrechtlicher Sicht angezeigt. Die Abtretung von mitgliedkirchlichen Kompetenzen an die übergeordnete EKS müsse in ihrem Umfang genau umschrieben werden, da mit ihr (stets) eine Änderung der mitgliedkirchlichen Verfassung nötig sei (SG). 70  Viele Mitgliedkirchen befürchten, dass ihre Souveränität beschränkt wird (AG, SG, ZH, BE/JU/SO, GL, SO, FR, EPG: pas favorable de contraintes constitutionnelles). 71  Die Mitgliedkirche AG befürchtet, dass Mitgliedkirchen ihre öffentlich-rechtliche bzw. staatskirchenrechtliche Anerkennung verlieren könnten. Mit der Abhängigkeit von der EKS könnten sie dem Kanton nicht mehr die Einhaltung der Voraussetzungen ihrer Anerkennung garantieren (Beachtung rechtsstaatlicher und demokratischer Vorgaben).


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4.3 Kompetenzen 72  Viele Mitgliedkirchen fordern eine Aufzählung der einzelnen Aufgaben und Kompetenzen des Kirchenbundes (BE/JU/SO, BS, NW, BL, AG, SG, BS, NW, LU). 73  Die Zuständigkeiten der EKS sollen klar geregelt sein (BS). 74  Wie in der Bundesverfassung sollen Aufgaben und Kompetenzen erwähnt werden, die an den Kirchenbund übertragen werden. Es müsse klar sein, mit welcher Legitimation der Kirchenbund spreche (BL). 75  Begrüsst wird, dass die Kirchengemeinschaft in der Ökumene, in der Gesellschaft, gegenüber den Medien und in der Politik mit einer Stimme vertreten wird. 76  Eine wichtige Voraussetzung dafür, dass die evangelische Kirche in der Schweiz wahrgenommen wird, sei, dass sie mit ihren Positionen schnell reagieren könne (EMK). 77  Die EKS soll im Namen der evangelischen Kirchen der Schweiz Stellung nehmen, den nationalen und internationalen Instanzen gegenübertreten und die Mitgliedkirchen in überkantonalen Gremien vertreten (SG). 78  Die Synode soll zusätzliche Kompetenzen erhalten, etwa im Bereich Ausbildung für kirchliche Berufe oder Kommunikation (TG). 79  Der Entwurf hat Aufträge zur Katechese, Ökumene, Diakonie und zum Wächteramt zu erteilen (BE/JU/SO). 80  Für die Mitgliedkirche sind die Aufträge für die volkskirchliche und evangelischreformierte Kirche zu formulieren (BE/JU/SO). 81  Die Aufgaben der kirchlichen Medien und ihrer Kommunikation seien näher zu umschreiben (TI). 82  Die Mitgliedkirchen AG, BE/JU/SO machen geltend, dass die Landeskirchen ihre Interessen gegenüber den Hochschulen weiterhin auch selber wahrnehmen. Gerade auch weil sie sich an der Finanzierung der kantonalen Hochschulen z.B. über eine Stiftungsdozentur beteiligen (AG, BE/JU/SO) oder bei der Berufung mitwirken (BE/JU/SO). 83  Institutionen wie Mission 21 und Hochschulen seien immer auch kantonal verankert und vernetzt. Die mitgliedkirchliche Mitsprache muss also beibehalten werden (SG). 84  Die Mitgliedkirche SG weist der EKS die Rolle zu, die verschiedenen Interessen zu koordinieren. Sie diene als Plattform für vielerlei Kontakte. Darüber hinaus soll die EKS die Interessen gegenüber nationalen und internationalen Organisationen vertreten (BE/JU/SO). 85  Die Mitgliedkirchen LU, GR, ZG machen geltend, dass im Entwurf einseitig die Rolle der EKS als Gesetzgeberin und Bevollmächtigte der Mitgliedkirchen bzw. Vertreterin des Protestantismus betont werde. Völlig ungenügend sei ihre Aufgabe als Dienstleisterin ausgebildet.


18 • Verfassungsrevision

86  Die Mitgliedkirche SG erwartet, dass der Entwurf die Aufgaben der EKS vollständig abbildet. 87  Die Mitgliedkirche SG erwartet, dass die EKS in den schwieriger werdenden Zeiten Leadership übernimmt und für den Erhalt des evangelischen Kirchenlebens sorgt. Dabei soll der Kirchenbund anderen sprachregionalen und nationalen Institutionen Modell stehen bei der Gestaltung des Finanzierungsschlüssels und der Stimmrechtsregelung. 88  Der Kirchenbund hat verstreute Ressourcen zu bündeln und den reformierten Auftritt auf nationaler Ebene zu gestalten (BE/JU/SO). 89  Auch die Mitgliedkirchen LU und GR erwarten, dass der Entwurf organisatorische Leitideen findet für andere Institutionen. Für die Mitgliedkirche ZG ist die EKS Vordenkerin in gesellschaftlichen Fragen. 90  Die Mitgliedkirchen BE/JU/SO, ZH, SG fordern, dass den Ratsmitgliedern Ressorts zugeteilt werden. Für jedes Ressort sei eine Ansprechperson zu bestimmen. Auch die Geschäftsstelle sei in die Ressorts einzubinden. Die Mitgliedkirche SG sieht darin den Vorteil, dass die mitgliedkirchlichen Exekutiven und ihre Arbeitsstellen einen besseren Zugang erhalten bzw. der Kontakt unter den Ressortverantwortlichen verbessert wird. Damit werde die Wirkung der EKS auf kantonalkirchlicher Ebene erhöht (SG). Die Arbeit des Kirchenbundes erhalte so mehr Basisrelevanz, was nötig sei, wenn die Mitgliedkirchen über zunehmend weniger finanzielle Mittel verfügten. 91  Die Mitgliedkirchen AG und BL wünschen, dass der Verfassungsentwurf mit Ausführungsreglementen ergänzt wird. 92  Für einen Teil der nötigen Ausführungsbestimmungen fehlten die nötigen Grundlagen in der Verfassung (AG). 93  Die Mitgliedkirche SG schlägt vor, die Rolle der Sprachregionen besser zu reflektieren. 94  Die Mitgliedkirche SG fordert vom Entwurf, dass er «Doppelspurigkeiten» in den nationalen und sprachregionalen Strukturen überprüft. So sind z.B. die verschiedenen Medien zu koordinieren bzw. zu bündeln. 95  Die Mitgliedkirche SH schlägt vor, dass bei der Finanzierung der EKS auch weitere Quellen genannt werden: Spenden, Legate, projektbezogenes Sponsoring (z.B. für den Tag der Kirche).


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5. Die dreigliedrige Kirchenleitung Vorschlag im Vorentwurf Art.  Die Leitung der EKS zählt drei Glieder: Synode, Rat und Präsidentin oder Präsident.

5.1 Allgemeines zur Kirchenleitung aus drei gleichwertigen Gliedern 96

Ce type de direction tricéphale ne nous semble pas en accord avec la sensibilité protestante (EELG, NE, VS : confère trop de pouvoir à une seule personne, le Président).

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Le modèle d’une Direction en 3 pôles est insuffisamment détaillé (EPG) ; la répartition des compétences par niveau (exécutif/législatif) est peu explicitée (EPG).

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Für die Mitgliedkirche SG widerspricht die vorgeschlagene Kirchenleitung dem demokratischen System von Checks und Balances. Die mehrköpfige Leitung verkörpere keine Einheit.

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Gefordert wird eine klare Verantwortlichkeit und Rechenschaft unter den Organen. Abgelehnt wird deren Gleichwertigkeit (SG, AI/AR, SH). Es bestünde die Gefahr, dass einzelne Glieder zu Selbstläufern würden (SG). Der Rat ist der Synode unterzuordnen (AI/AR).

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Die Kompetenzen der Glieder sollen untereinander abgegrenzt werden (SO, VS): – die Kompetenz der Synode gegenüber Rat und Ratspräsident – kirchenrechtliche Leitungsfunktion von Rat und Ratspräsident gegenüber Synode und Mitgliedkirchen – Bindung von Rat und Ratspräsident an die Beschlüsse der Synode.

101

Die drei Glieder und die von ihnen wahrgenommene Dimension seien zueinander ins Verhältnis zu setzen (BE/JU/SO, BL).

102

Es sei eine Wechselwirkung bzw. ein Ausgleich zwischen synodaler Form der Kirchenleitung und dienender Episkope sicherzustellen, wobei der synodalen Form der Vorrang zukomme (BE/JU/SO, BL).

103

Das Zusammenspiel der drei im Entwurf vorgesehenen Glieder würde die Basis aushebeln (ZG).

104

Das daraus entstehende Ungleichgewicht könnte zur Folge haben, dass der Landeskirche ihre staatliche Anerkennung aufgekündigt werde (AG).

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Dieser Anspruch richtete sich gegen die Autonomie der Kirchgemeinde und verstiesse gegen deren Autonomie. Zudem zielte ein solcher Anspruch an der Landeskirche bzw. ihrer Mitsprache vorbei (AG).


20 • Verfassungsrevision

106

Unter Kirchenleitung werde üblicherweise allein die Exekutive verstanden, nicht die Gesamtheit der Organe (OW, SH).

5.2 Synode 107

Mehrere Mitgliedkirchen begrüssen ausdrücklich die Bildung einer Synode auf nationaler Ebene (SH, ZH, SG, BS, TG, TI, EPG, BL, BE/JU/SO).

108

In der Synode einigen sich die protestantischen Kirchen auf eine theologische Position (SG).

5.2.1 Befugnisse der Synode 109

Die Mitgliedkirche BE/JU/SO fordert die Aufzählung der Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Synode. Sie trägt die oberste Verantwortung: – für die inhaltliche und organisatorische Grundausrichtung; – die richtige Verkündigung des Evangeliums; – die Einheit der Kirche. Weiter soll sie evangelische Werte mitprägen.

110

Die Mitgliedkirche ZG formuliert als Auftrag, dass die Synode Inhalte zu stärken habe und die Auseinandersetzung mit Fragen der Zeit.

111

Die Mitgliedkirche BE/JU/SO betont, dass die Kompetenzen des Tages der Kirche davon abzugrenzen seien.

5.2.2 Instruktion der Mitgliedkirche Vorschlag im Vorentwurf Art.  Abs.  Jede Kirche oder Kommunität der EKS hat den Anspruch, wenigstens einen Synodalen oder eine Synodale zu entsenden. Art.  Die Synodalen stimmen ohne Weisungen.

112

Die Mitgliedkirchen AG und SH lehnen es ab, dass abgesandte Synodale nicht instruieren werden dürfen. Dies widerspreche dem basisdemokratischen Prinzip, das reformierte Kirchen ausmache. Umgekehrt müsse sich die Mitgliedkirche ja auch an die von ihren Synodalen beschlossene Strategie halten. Bei Verletzung der Mitgliedschaftspflicht könne eine Kirche ausgeschlossen werden. So müsse sie bei der Einführung oder Änderung einer Mitgliedschaftspflicht mitreden können (AG).

113

Die Mitgliedkirche SH begrüsst, dass die Mitgliedkirchen die Wahl ihrer Abgeordneten für die schweizerische Synode jeweils in ihrer kantonalen Synode selber festlegen.


Bericht zur Vernehmlassung • 21

5.2.3 Tagungsrhythmus Vorschlag im Vorentwurf Art.  Abs.  Die Synode tagt im Herbst.

114

Die Mitgliedkirchen AG, SG, SH und BL fordern, dass die Synode mehr als einmal im Jahr zusammenkommt. Sonst entstehe kein Gemeinschaftsbewusstsein (SH).

115

Der im Entwurf vorgesehene Rhythmus schwäche ihre Bedeutung. Sie werde zu einem Akklamationsorgan für Ratsbeschlüsse und nur noch zuständig für gemeinsames Bekennen, den Beschluss über gemeinsame Strategien und Positionen, den Erlass von Reglementen und Wahlen (AG).

116

Für die Mitgliedkirchen SG und BE/JU/SO ist die Synode ein geistliches Amt.

117

Die Bezeichnung als Synode könnte in der Öffentlichkeit zu Verwirrung führen, wenn sie nicht klar als Synode der EKS bzw. als Schweizer oder Bundessynode deklariert werde. Überhaupt würde der Begriff Synode (ohne erklärenden Zusatz) heute in der Öffentlichkeit nicht mehr ohne Weiteres verstanden (SG).

118

Die Anzahl der Ordinierten soll in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Nichtordinierten stehen (TI).

5.2.4 Tag der Kirche Vorschlag im Vorentwurf Art.  Alle zwei Jahre wird zusammen mit der Synode ein Tag der Kirche durchgeführt. Dabei sollen Menschen zusammengeführt werden, die nach dem christlichen Glauben fragen.

119

Die Mitgliedkirchen NW, AI/AR, TI wollen einen Tag der Kirche und auch, dass seine Durchführung in der Verfassung erwähnt ist.

120

Die Mitgliedkirchen ZG, SG, BL, SG begrüssen, dass die EKS einen Tag der Kirche durchführen will. Sie halten es aber nicht für nötig, dass dies in der Verfassung steht. So meint die Mitgliedkirche SG, dass die Veranstaltung erst erprobt werden soll, bevor sie in die Verfassung Eingang findet.

121

Der Tag der Kirche fördere das gemeinsame, einheitliche evangelische Wirken und dessen Auftritt (ZG, VS).

122

Die Mitgliedkirche AI/AR kann sich vorstellen, dass der Tag der Kirche jeweils über zwei bis drei Tage gefeiert wird.


22 • Verfassungsrevision

123  Die Mitgliedkirchen AG, SG, BE/JU/SO, ZG befürchten, dass bei gleichzeitiger Durchführung der Synode mit dem Tag der Kirche die Synode an Aufmerksamkeit einbüsst. 124  Die Mitgliedkirche SH regt an, die Bezeichnung noch näher zu diskutieren.

5.3 Rat 125  Die Mitgliedkirche SO fordert, dass die Kompetenzen und Verantwortlichkeiten des Rates und der Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten besser beschrieben werden. 126  Nach dem Dafürhalten der Mitgliedkirche ZG sind Aufgaben und Organisation des Rates gut geregelt. Es spiegle sich hier das Interesse, die evangelische Kirche greifbar und sichtbar zu machen (ZG). 127  Der Rat lasse seit 15 Jahren Nähe zu relevanten Themen der landeskirchlichen Exekutiven vermissen (SG). Die Themen, die der Rat behandle, seien für die landeskirchlichen Exekutiven nicht von höchster Priorität. Deshalb müssten die Ratsmitglieder vorwiegend aus den Exekutiven der Mitgliedkirchen kommen, damit eine verbindliche Umsetzung der Beschlüsse gewährleistet sei. Zudem müssten die Ratsmitglieder die verschiedenen Regionen vertreten. 128  Die Mitgliedkirche GR moniert, dass der Rat deutlich an Handlungsspielraum gewinne, wenn er keinen jährlichen Voranschlag mehr erstellen müsse, sondern ein Globalbudget für sechs Jahre genehmigt werde. 129  Der Rat übe ein geistliches Amt aus. Dies sei in der Verfassung zu erwähnen (SG). 130  Es soll geregelt werden, dass die Anzahl der Nichtordinierten jene der Ordinierten übersteige (SH).


Bericht zur Vernehmlassung • 23

5.4 Präsidium Vorschlag im Vorentwurf Art.  Abs.  Der Präsident oder die Präsidentin verantwortet in besonderer Weise die Sichtbarkeit der EKS. Abs.  Er oder sie vertritt die EKS nach innen und nach aussen. Er oder sie nimmt ein geistliches Amt wahr und hat in der Regel eine Predigtstätte. Abs.  Er oder sie erfüllt seine oder ihre Aufgabe insbesondere > durch eigenständige Beiträge zur geistlichen Orientierung in Kirche und Gesellschaft; > durch die Mitwirkung in Gottesdiensten in den Gemeinden der Kirchen und Kommunitäten der EKS; > durch die persönliche Begegnung mit Amtsträgerinnen und Amtsträgern der Kirchen und Kommunitäten der EKS; > durch Mitwirkung an Ordinationen.

5.4.1 Allgemeines 131

Die Mitgliedkirchen GR, GL, NE lehnen es ab, dass die Vereinspräsidentin oder der Vereinspräsident als eigenes, unabhängiges, drittes Glied bezeichnet wird.

132

Mit der geistlichen Vorherrschaft der Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten werde das Demokratiegebot an die Kirchenleitung empfindlich verletzt (AG).

133

Dagegen sprechen sich die Mitgliedkirchen BS, EMK für ein eigenes Glied aus, das die Mitgliedkirchen vertritt. Dieses Glied könne auch als Bischof, Antistes, Präses oder Moderator bezeichnet werden. Eine solche Bezeichnung würde auch den Schritt in eine ekklesiologisch begründete Ordnung offenlegen (BS).

134

Die Mitgliedkirche SH sieht nicht ein, weshalb die im Entwurf vorgesehenen Aufgaben über die Kompetenzen hinausgehen, die einer Vereinspräsidentin oder einem Vereinspräsidenten üblicherweise zukommen. Es sei auch dieses Glied deshalb im Vereinsrecht zu regeln.

5.4.2 Geistliches Leitungsamt 135

Die Mitgliedkirchen SO, AI/AR, SH lehnen ein geistliches Leitungsamt für den Ratspräsidenten ab. Auch für die Mitgliedkirchen GL, AI/AR erhält der Ratspräsident damit ein zu starkes Gewicht. Dies widerspreche dem Föderalismus der reformierten Kirchen in der Schweiz.

136

Wenn der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten ein geistliches Leitungsamt zugeschrieben werde – die geistliche Verantwortung von Rat und Synode jedoch unerwähnt blieben, erhalte die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident ein nach dem presbyterial-synodalen Kirchenverständnis nicht mehr zulässiges Übergewicht (AG, BE/JU/SO). Geistliche Leitung liege auch bei der Synode und beim Rat (AG, BE/JU/ SO, SH, BL).


24 • Verfassungsrevision

137  Nach der Mitgliedkirche ZG ist der Präsident in erster Linie Diener der Kirche. 138  Die Mitgliedkirchen BE/JU/SO, NW, AI/AR, EELG wollen, dass die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident in die Entscheidungsvorgänge des Rates und der Synode eingebunden ist (vgl. EELG: redevable envers les autres instances de la Direction). 139  Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident soll die Kirche mit Impulsen stärken und unter den Mitgliedkirchen Einheit bewirken (ZG). Dafür brauche er Durchsetzungskraft und die Fähigkeit zu moderieren, nicht aber besondere Richtlinienkompetenzen (ZG). 140  Die Repräsentanz der Kirche könne nicht über die Struktur verbessert werden (ZG). 141  Die Mitgliedkirche SH stellt fest, dass jeder, der im Dienst der Gemeinde stehe, seinen Dienst stets nur mit anderen zusammen ausübe. Nur bei Dringlichkeit soll in der reformierten Kirche ein Einzelner entscheiden. Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident müsse auch nicht ordiniert sein (abzulehnende Klerikalisierungstendenz).

5.4.3 Stimme der Reformierten 142  Die Kirchengemeinschaft soll, wie im Entwurf vorgesehen, eine Ratspräsidentin oder einen Ratspräsidenten haben, die oder der im Namen aller Mitgliedkirchen sprechen kann. Sie oder er soll dies in personaler Verantwortung tun und in Ausübung eines geistlichen Amtes (EMK). 143  Auch die Mitgliedkirche FR befürwortet, dass die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident für die EKS spricht: …en formant une personne légitimée pour parler au nom de toute l’EPS, de forger une vision commune des protestants en Suisse, parler d’une voix, afin d’atteindre plus d’efficacité et de réactivité. 144  Die moderne Mediengesellschaft fordere eine Person, die legitimiert sei, für den Protestantismus zu sprechen (TG). 145  Mit der Stimme der Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten werde die kantonale und regionale Arbeit nach den gemeinsamen evangelischen Zielen ausgerichtet und in der Schweiz und international besser bekannt gemacht (ZG). 146  Die Stärkung des Präsidiums sei richtig (TG, ZG). 147  Begrüsst wird, dass Voraussetzungen geschaffen werden, damit die Kirchengemeinschaft der evangelischen Kirche mit einer Stimme spricht (EMK). So unterstützt die EMK, dass eine Präsidentin oder ein Präsident im Namen der Kirchengemeinschaft auftritt («Gegengewicht zu anderen lauten Stimmen»). 148  Nach der Meinung der Mitgliedkirchen GL, AI/AR dagegen darf die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident nur im eigenen Namen sprechen. 149  Der Ratspräsident soll seine Meinung persönlich äussern dürfen (SG). Der Entwurf gehe aber zu weit, wenn er als nationaler Pfarrer, gar als eine Art Bischof institutionalisiert werde, der keine Rechenschaft gegenüber Rat und Synode schulde (SG).


Bericht zur Vernehmlassung • 25

150  Will er im Namen der Synode und der Mitgliedkirchen sprechen, muss er von ihnen legitimiert werden (GL). Der Ratspräsident soll nicht für alle Reformierten sprechen können, ohne dass die Inhalte gemeinsam diskutiert wurden (NW). 151  Nach Auffassung der Mitgliedkirche ZH spricht die Präsidentin oder der Präsident im Namen des Rates. 152  Nach den Mitgliedkirchen BE/JU/SO, EELG soll die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident keine eigenständigen Beiträge zur geistlichen Orientierung in Kirche und Gesellschaft leisten. Er habe mit der Synode zusammenzuwirken (vgl. EELG: un élément inhérent à un ministère épiscopal). 153  Dagegen ist nach Auffassung der Landeskirche SH jede Predigt schon ein eigenständiger Beitrag zur geistlichen Orientierung, weshalb die vorgesehene Bestimmung weniger problematisch erscheint.

5.4.4 Ordination 154  Die Mitgliedkirchen AG, SG, AI/AR, BL wollen der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten keinen Anspruch auf Mitwirkung an Ordinationen (in Wahrnehmung einer eigenen geistlichen Funktion) zubilligen. Sie begründen dies mit der Kompetenz der Mitgliedkirche, die ausschliesslich darüber bestimme, wer, wann und wie ordiniert werde. Der Ratspräsident könne von Fall zu Fall zugezogen werden (SH). Nicht erwünscht sei, dass die präsidiale Mitwirkung zur Voraussetzung einer gültigen Ordination würde (SH).

5.4.5 Gottesdienst und Predigtstätte 155  Die Präsidentin oder der Präsident könne von den Mitgliedkirchen eingeladen werden, eine eigene Predigtstätte soll sie oder er nicht haben (ZH). 156  Dem Ratspräsidenten oder der Ratspräsidentin soll kein Rechtsanspruch auf Mitwirkung an Gottesdiensten eingeräumt werden (AG, SG). 157  Die Mitgliedkirchen sollen aufgerufen werden, die Ratspräsidentin oder den Ratspräsidenten etwa bei der Feier des Gottesdienstes einzubeziehen (ZH). 158  Die Bestimmung, dass die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident eine eigene Predigtstätte habe, soll gestrichen werden (BL). 159  Une présidence plus forte pourrait aussi se muer en désavantage : un mandat trop long (FR). 160  Dans la mission confiée au Conseil synodal, des attributions spécifiques sont conférées au président, mais cela ne fait pas de lui un évêque, avec une parole et un statut à part du Conseil (NE). 161  Le choix d’un modèle Ecclésial est si fondamental qu’il nécessite certainement en lui-même une consultation préalable approfondie (NE). Dans sa propre ecclésiologie, le professeur J.-J. von Allmen a espéré combiner le système synodal réformé avec le système d’une synodalité épiscopale luthérienne. Chaque fois que l’on a voulu faire


26 • Verfassungsrevision

cela, il y a eu une forte réaction parce que ces tentatives ont été interprétées comme une « re-catholicisation » de l’église (NE). 162

On peut aisément pressentir que ce qui se joue ne se limite pas à un affrontement entre deux visions ecclésiologiques telles que J.-M. Tétaz les a justement résumées… si lorsqu’il dit qu’introduire le modèle épiscopale-synodal serait « une innovation ecclésiologique dans la tradition reformée », ce n’est que partiellement exact…c’est faux puisque la tradition luthérienne appartient à la Réforme ! (NE)

163

Für die Mitgliedkirche SH ist zu klären, ob und wie die Präsidentin oder der Präsident die Geschäftsstelle leite, welche für die Mitgliedkirchen wichtige Dienstleistungen zu erbringen habe. Zudem sei vorzusehen, wie sie oder er die von der EKS erwarteten Ausrichtungsprozesse auslöse.

5.5 Geschäftsstelle Vorschlag im Vorentwurf Art.  Abs.  Statuten Die Geschäftsstelle dient den Organen des Vereins sowie den Gliedern der Kirche EKS bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Abs.  Sie erbringt für die Mitglieder Dienstleistungen.

164

Aufgabe, Stellung und Führung der Geschäftsstelle müssen näher geregelt werden. Nur so würde die EKS ihrer Rolle als Dienstleisterin gerecht (SG, BL).

5.6 Rekurskommission Vorschlag im Vorentwurf Art.  Abs.  Die Rekurskommission ist die Beschwerdeinstanz der EKS. Sie ist in ihrer Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet. Abs.  Sie beurteilt Rekurse gegen Beschlüsse der Synode oder des Rates. Art.  lit. b Die Synode erlässt Reglemente, namentlich für die Rekurskommission.

165

Die Mitgliedkirche BE/JU/SO befürwortet den Vorschlag für einen innerkirchlichen Rechtsschutz. Auch die Formulierung eines Diskriminierungsverbots stösst auf Zustimmung. Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie die Gleichstellung der Sprachen sollen noch deutlicher akzentuiert werden.

166

Eine Rekurskommission sei heute fast zwingend (SH).


Bericht zur Vernehmlassung • 27

167

Die Mitgliedkirchen AG, SG, BL, NE, GR fordern, dass auch Entscheide des Ratspräsidenten an die Rekurskommission gezogen werden können.

168

Die Mitgliedkirche GR weist darauf hin, dass eine Regelung fehle, wie viele Mitglieder insgesamt der Rekurskommission angehörten. Zudem sei deren Amtsdauer zu regeln. Zu überdenken sei, ob nicht auf die Grundsätze des staatlichen Rechts, insbesondere Art. 5 Abs. 3 (Gebot von Treu und Glauben), 9 (Willkürverbot) und 29 Abs. 2 (rechtliches Gehör) BV, zu verweisen sei.

169

Die Rekurskommission habe ihr Reglement selbst zu erlassen (Geschäftsordnung). Die Synode habe nicht mehr als den Rahmen vorzugeben (SH).

5.7 170

Geschäftsprüfungskommission Die Synode soll über eine Geschäftsprüfungskommission verfügen (BE/JU/SO, SH). Die Mitgliedkirche GR vermisst Angaben über die Länge der Amtsdauer, Anzahl der Mitglieder und eine genaue Aufgabenumschreibung. Unklar sei auch das Verhältnis von Geschäftsprüfungskommission und Revisionsstelle.

5.8 Revisionsstelle Vorschlag im Vorentwurf Art.  Abs.  Statuten Die Revisionsstelle prüft Buchführung und Jahresrechnung auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Statuts und dem Gesetz. Abs.  Sie stellt der Vereinsversammlung Antrag auf Genehmigung.

171

Die Mitgliedkirche GR vermisst die Bestimmung der Anzahl der Mitglieder der Revisionsstelle. Zudem sei zu bedenken, dass nach geltendem Recht auch juristische Personen als Revisionsstelle amten können. Wenn aber formuliert werde, dass Mitglieder der Revisionsstelle zu wählen seien, impliziere dies natürliche Personen. Dies sei zu überdenken (GR).


28 • Verfassungsrevision

5.9 Prinzipien der Organisation 5.9.1 Gewaltenteilung Vorschlag im Vorentwurf Art.  Abs.  Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Synodepräsidentin oder der Synodepräsident gehören dem Rat an.

172

Die Synode müsse als Legislative aufgefasst werden. Entsprechend handle es sich beim Rat um die Exekutive. Diese beiden Gewalten seien in ihrer personellen Zusammensetzung strikt zu trennen. Es gehe also nicht an, dass der Synodepräsident auch im Rat Einsitz habe (AG, BE/JU/SO, BL, SH).

173

Die Organe Synode, Ratspräsident und Vereinsversammlung hielten den Grundsatz der Gewaltenteilung nicht ein (SZ).

5.9.2 Amtsdauer Vorschlag im Vorentwurf Art.  Die Amtsdauer der Synode, des Rats und des Präsidenten oder der Präsidentin beträgt sechs Jahre. Art.  Statuten Die Amtsdauer des Vorstands und der Revisionsstelle beträgt sechs Jahre.

174

Die Mitgliedkirchen AG, SG, GL, ZG, SO, SZ, BL, VS, SH verlangen, dass die Amtsdauer der Mitglieder von Rat, Synode und Präsidium auf vier Jahre beschränkt wird. Dies entspreche der üblichen Amtsdauer in den Mitgliedkirchen.

175

Mit vierjähriger Periode sei eine bessere personelle Bewegung gewährleistet (SG). Die längere Amtsdauer ermögliche nur die unnötige Aufrechterhaltung von Konflikten (BE/JU/SO). Zudem entstünde das Problem, dass in den EKS-Gremien Personen noch weiterhin vertreten seien, die im kantonalen Rat bereits abgewählt wurden (ZG, BL).


Bericht zur Vernehmlassung • 29

5.9.3 Globalbudget Vorschlag im Vorentwurf Art.  lit. a Statuten Die Vereinsversammlung hat folgende Zuständigkeiten: Sie beschliesst pro Amtsdauer das Globalbudget der EKS. Art.  Abs.  Den finanziellen Rahmen gibt das von der Vereinsversammlung beschlossene Globalbudget vor.

176

Die Mitgliedkirchen AG, SG BE/JU/SO, SZ, BL, SH verlangen, dass die Laufzeit des Globalbudgets verkürzt wird; üblich sei die jährliche Abnahme des Budgets (BE/JU/SO).

177

Auch die Mitgliedkirchen ZH und GR lehnen einen Rahmenkredit über sechs Jahre ab.

178

Die Mitgliedkirchen sollen finanziell nicht über die Dauer ihrer Legislaturperioden verpflichtet werden. Höhere Beträge für Budgetbeschlüsse könnten ohnehin das Finanzreferendum auslösen, was der angestrebten Planungssicherheit zuwiderlaufe (BE/JU/SO).

179

Die Steuerungsmöglichkeit der Mitgliedkirchen und ihrer Synode soll nicht für mehrere Jahre eingeschränkt werden (BE/JU/SO).

180

Allein das Folgejahr kann verbindlich beschlossen werden, die folgenden Jahre können allenfalls im Rahmen der rollenden Finanzplanung zur Kenntnis gebracht werden (AG, SG).

181

Der 6-Jahres-Rhythmus für die Budgetierung werde in den Synoden der Mitgliedkirchen keine Zustimmung finden, umso weniger, wenn die Budgets nicht an inhaltliche Vorgaben geknüpft seien (SG, SZ). Dies umso weniger, sollten die beiden Mitgliedkirchen BE/JU/SO und ZH über die Stimmenmehrheit verfügen.


30 • Verfassungsrevision

6. Die Grösse der Mitgliedkirche und ihre Stimmkraft Unter diesem Titel werden die Meinungen wiedergegeben zur Frage, ob die mitgliederstarken Landeskirchen in einer EKS mehr Gewicht erhalten sollen. Damit einher ginge die Schwächung des ständischen Elements. Vorschlag im Vorentwurf Art.  Abs.  Das Reglement der Synode bestimmt die Anzahl der Synodalen und ihre Verteilung auf die Kirchen und Kommunitäten der EKS. Art.  Abs.  Statuten Die Stimmkraft der Mitglieder bemisst sich nach der Höhe des Mitgliederbeitrages. Das Reglement der Vereinsversammlung bestimmt den Beitragsschlüssel.

182

Abgelehnt wird die Bemessung allein nach der finanziellen Beteiligung der Mitgliedkirchen (ZH, NW, GL, ZG, SO, SZ, BL, GR, SH). Dies widerspreche der Solidarität unter den Mitgliedkirchen. Die kleineren Kirchen hätten nichts mehr zu sagen (ZG).

183

Die Bemessung der Stimmkraft im Verhältnis zum Mitgliederbeitrag wird abgelehnt (BS). Die Mitgliedkirchen sollten nicht von den zwei oder drei grössten Kirchen überstimmt werden können. Auf der anderen Seite sollten die wenigen Kirchen, welche die finanzielle Hauptlast tragen, nicht von den übrigen überstimmt werden können. Vorzusehen sei deshalb ein doppeltes Quorum nach Köpfen und nach Finanzkraft oder ein System mit Kopfstimme und zusätzlicher Stimme je nach geleisteten Beiträgen (mit Beschränkung der zusätzlichen Stimmen auf eine Höchstzahl). Besondere Quorumsbestimmungen sollten vorgesehen werden für Änderungen, welche die Kompetenzen des Organs betreffen, das die Interessen der finanzstarken Mitgliedkirchen wahrnimmt (Administrativrat).

184

Geringe finanzielle Mittel führten oftmals zu unkonventionellen Lösungen und Impulsen. Diese müssten im Interesse aller Mitgliedkirchen genutzt werden (ZG).

185

Begrüsst wird, dass die grösseren Mitgliedkirchen eine grössere Stimmkraft erhielten, wobei der grössere Einfluss nicht allein auf finanzielle Angelegenheiten zu beschränken sei (BE/JU/SO).

186

Den Abgeordneten soll eine Stimmkraft zugemessen werden, die sich nach der Anzahl der von ihnen vertretenen Gläubigen (GR) oder nach der Höhe des Mitgliederbeitrages (BE/JU/SO) richtet.

187

Zustimmung erfährt die Bemessung der Stimmkraft nach der Anzahl der Mitglieder (NW, GR, SZ); mit einer Sperrminorität i.S. einer bestimmten Mindestzahl von Mitgliedkirchen (GR).

188

Nach der Mitgliedkirche ZH soll die Bundessynode die kantonal verfassten Kirchen nicht überstimmen können. Sie kann nur dazu einladen, dass die Mitgliedkirchen gemeinsam gefasste Beschlüsse umsetzen, wobei sie dies in eigener Kompetenz tun.


Bericht zur Vernehmlassung • 31

189  Alle Mitgliedkirchen sollen an der Synode mit mindestens einem Delegierten vertreten sein. Die Stimmkraft des Delegierten soll nach Abstimmungsgegenständen (finanzielle Belange, theologische Inhalte) variieren, wobei für die Stimmkraft die Grösse der vertretenen Mitgliedkirche massgebend ist (ZH). 190  Es fehlt die Festlegung der Anzahl Synodalen, die von der Mitgliedkirche entsandt werden, und der Stimmenverteilung auf die Synodalen (AG, SG, BE/JU/SO, EMK, BL). 191  Es soll die Anzahl der Synodalen genannt werden, die von den einzelnen Mitgliedkirchen entsendet werden (AG). 192  Le problème de l’équilibre entre les grandes et petites Eglises ne semble pas encore totalement résolu (FR). 193  Die Mitgliedkirche SH schlägt vor, einen Finanzausgleich unter den Mitgliedkirchen einzuführen.


32 • Verfassungsrevision

7. Juristisches Corpus, Strukturen/Organe Nach dem Vorschlag des Vorentwurfs soll die EKS von drei Gliedern angeleitet werden. In der Synode soll die Kirchengemeinschaft gestärkt und zum gemeinsamen Handeln und Bekennen befähigt werden (Art. 27). Der Rat leistet einen Beitrag zum Zeugnis des Evangeliums auf nationaler Ebene, vertritt die Interessen der Kirchen und Kommunitäten, bereitet Entwürfe für Strategien und Positionen vor und setzt Beschlüsse der Synode um (Art. 36). Die Präsidentin oder der Präsident soll ein eigenständiges Glied der Kirchenleitung in besonderer Verantwortung der Sichtbarkeit sein (Art. 37). Die Führung der Rechtsgeschäfte soll einem Verein übertragen sein, der wiederum aus den Organen Vereinsversammlung, zuständig für die Bildung des gemeinschaftlichen Willens (Art. 11 Statuten), und dem geschäftsführenden Vorstand besteht (Art. 12 Statuten). Vorschlag im Vorentwurf Art.  Statuten Der Verein handelt als Rechtsträger der EKS und schliesst insbesondere die Verträge. Er sorgt für die Finanzierung der EKS.

194

Eine EKS auf kirchenrechtlicher Grundlage wird abgelehnt (SH, LU, NE, NW, EMK, OW, AG, ZH, BE/JU/SO, EELG, FR, EPG, EREV, BL, SZ, SO, ZG, GL, GR, SG, BS, AI/AR, VD). Die dualistische Struktur widerspreche der reformierten Tradition (BE/JU/SO, VS, NE, SH). Die Mitgliedkirche SH will insbesondere keine Trennung von Geld und Geist.

195

Il y a là un manque de cohérence entre désirer avoir une meilleure audience auprès des autorités et en même temps s’écarter de la loi civile (EELG).

196

Die Trennung in theologisch-geistliche und weltliche Aspekte und deren Behandlung in verschiedenen Körperschaften wird von vielen Mitgliedkirchen abgelehnt (BE/JU/SO, SZ, AG, SG, NW, SZ, BL, EPG, VS).

197

L’EREN comprend le souhait de valoriser les questions ecclésiales et de doctrine par le Synode, mais ne se reconnaît pas dans la séparation des questions financières des questions spirituelles et ecclésiales (NE).

198

La double structure de l’Eglise, administrative d’un côté, pastorale de l’autre, suscite l’inquiétude d’une discrépance ou d’une automatisation entre le flux financier d’un côté et la mission de l’Eglise d l’autre (FR). Ce principe de lier la prise en compte des opinions des Eglises à leurs dispositions financières ne nous paraît absolument pas équitable (VS).

199

Die Einführung einer eigenen kirchenrechtlichen Ebene wird als verwirrend und gegenüber der schweizerischen reformierten kirchlichen Tradition als zu fremd abgelehnt (ZH).

200

Die Mitgliedkirche EPG meint: Le recours à un statut de droit ecclésiastique dénature la cohérence du système presbytéro-synodal ecclésiastique en l’amputant de responsabilités notamment financières qui lui sont liées.


Bericht zur Vernehmlassung • 33

201  Es gebe keine kirchenrechtliche Grundlage für korporative Organisationen (OW, GL). 202  Kirche könne sich nur an den staatlichen Vorgaben orientieren (OW). 203  Die protestantische Theologie habe immer dem Staat die ausschliessliche Macht der Rechtssetzung zuerkannt (VD). 204  Das Recht sei von der Macht, Rechtsübertretungen zu sanktionieren, untrennbar. Die absolute Selbstständigkeit des Kirchenrechts stelle daher das Monopol der legitimen Gewalt, das den Staat definiere, in Frage (VD). 205  Kirchenrecht müsse sich auf ein vorbestehendes Rechtssubjekt beziehen (BS), damit es legitimiert sei (vgl. für das kanonische Recht das völkerrechtliche Subjekt des Heiligen Stuhls, für die Landeskirchen der staatliche Hoheitsträger). 206  Die Kirche sei nach reformiertem Kirchenrecht als Gemeinschaft der Kirchenmitglieder zu organisieren. Damit sei sie unter den privatrechtlichen Rechtsformen auf die korporativen Grundsätze des Vereinsrechts verwiesen (BS). 207  Die kirchenrechtlichen Glieder – Synode, Rat und Ratspräsidentin oder Ratspräsident – würden die Abläufe unnötig komplizieren bzw. Konflikte provozieren (AG, SG, GL, BL). 208  Die Erfahrung mit der römisch-katholischen Kirche, in der Bischöfe sich für die Abschaffung staatskirchenrechtlicher Kontrolle stark machen, damit sie nach römischem Kompetenzverständnis frei schalten und walten könnten, widerstrebe dem reformierten Verständnis. 209  Die zusätzlichen Glieder, die nicht der vereinsrechtlichen Körperschaft angerechnet werden können, müssten ihrerseits nach weltlichem Recht qualifiziert werden, da ihr Verhalten haftpflichtrechtlich relevant werden könnte. Insofern müssten die Glieder als einfache Gesellschaft nach OR betrachtet werden (AG, BE/JU/SO, SG). 210  Die Trennung von weltlichen/finanziellen von innerkirchlichen/geistlichen Belangen und deren gesonderte Zuordnung an Vereinsorgane und an (kirchenrechtliche) Kirchenglieder widerspricht dem reformierten Kirchenverständnis (AG, SG, BE/JU/SO, NW, SZ). 211  Die entsprechende Aufgliederung führe zu Konflikten und Blockaden (SG, ZG) bzw. nähme mit der Zunahme der Glieder und Organe auch das Risiko von Kompetenzstreitigkeiten zu (EMK). Sinnvollen Inhalten könne die Finanzierung verweigert werden bzw. werde die Diskussion über Inhalte auf das Ringen um die Finanzen reduziert (ZG). 212  Sachentscheide seien immer an Finanzen gebunden (SZ). 213  Es sollten weniger Gremien geschaffen werden mit klaren Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten und es sollen alle Gremien im Vereinsrecht geregelt werden (EMK). 214  Einige wenige Mitgliedkirchen können der Entflechtung der grundlegenden Fragen des gemeinsamen Kirche-Seins von vereinsrechtlichen Fragen zustimmen (OW, BS). Es sei legitim, die Synode, die sich der Fragen des kirchlichen Lebens annimmt, von den administrativen, finanziellen Belangen zu entlasten (BS). Die finanziellen


34 • Verfassungsrevision

Belange könnten durchaus an ein besonderes Organ delegiert werden (BS). Dieses Anliegen soll aber innerhalb des Vereinsrechts verwirklicht werden (BS). 215  In einer Mitgliedkirche gingen die Meinungen auseinander, ob die Aufteilung in Verfassung und Statuten zukunftsweisend sei (TG). Die Aufteilung habe insofern Sinn, als das Wesentliche der Kirche nicht in Vereinsstatuten festgelegt werden könne (TG).


Bericht zur Vernehmlassung • 35

8. Neuer Name: Evangelische Kirche in der Schweiz (EKS) 216  Einige Mitgliedkirchen sind mit dem neuen Namen einverstanden (SG, TG, GL). 217  Befürwortet wird die neu im Namen erscheinende Identität als Kirche (AG, GL). Kirche bedeute Einheit. Der «evangelischen» wird aber die Bezeichnung als «reformierte» Kirche vorgezogen (SO, AG, BL). Als Rufname sei treffend «reformierte Kirche Schweiz» (RKS) bzw. als juristische (amtliche) Bezeichnung: «evangelischreformierte Kirche Schweiz» (AG). Ähnlich auch LU: Von den 26 Mitgliedkirchen seien 24 als Kantonal- oder Landeskirche organisiert. Die EKS soll sich an diesem Typus orientieren (LU). Dieser Typus soll auf nationaler und internationaler Ebene gestärkt werden (LU). 218  Damit soll ein Zeichen dafür gesetzt werden, dass (abgesehen von den bereits angehörenden nicht reformierten Mitgliedkirchen) «keine weiteren evangelischen Kirchen» (insbesondere keine Freikirchen) erwünscht sind (AG). 219  Begrüsst wird auch die französische Bezeichnung Eglise protestant en Suisse: en favorisant le dialogue interreligieux, les prises de position dans l’espace publique auprès des médias et des autorités politiques (VS). 220  Der bisherige Name soll beibehalten werden (GR). 221  Einige Mitgliedkirchen schlagen die Bezeichnung als Gemeinschaft evangelischer Kirchen in der Schweiz (BE/JU/SO, ZH, EMK, BL) oder «Evangelische Kirchen (in) der Schweiz» (ZH, ZG) vor. 222  Vorgeschlagen wird auch «Gemeinschaft evangelischer Kirchen der Schweiz (GEKS)» oder «Evangelische Kirchen der Schweiz (EKS)». Das Evangelische weise auf die gemeinsame Herkunft und das Verbindende hin (Methodisten und Thurgauer sowie zukünftig allenfalls Lutheraner und Kommunitäten) sowie auf die Zugehörigkeit zur GEKE. 223  Die Bezeichnung «evangelisch» solle im Namen weiter geführt werden, da dem Kirchenbund zwei Freikirchen angehören und als Oberbegriff für lutherisch, freikirchlich und reformiert (SZ). 224  Il y a le risque de s’approprier trop vite le terme «protestante» vis-à-vis d’autres Eglises (FR).


36 • Verfassungsrevision

9. Vorschläge der Mitgliedkirchen für das weitere Vorgehen 9.1 Zur Revision allgemein 225  Der laufende Revisionsprozess soll weitergeführt werden (SG, OW). Auf den Entwurf soll eingetreten werden (TG). Der Schwung soll beibehalten werden (TG). 226  Der neue Entwurf soll ein grundlegend anderes Konzept vorlegen (SG, BE/JU/SO, OW, SZ, BL). Dieser soll allein nach Vereinsrecht ausgestaltet werden (NW, EMK). 227  Der neue Entwurf soll wieder in Vernehmlassung gegeben werden (SG, BE/JU/SO, LU, BL). 228  Zu prüfen sei, ob nicht mit der Ergänzung der bestehenden Verfassungsbestimmungen die anstehenden Herausforderungen und die wirklich wichtigen Anliegen bewältigt werden können (SG, SZ), 229  Es wird eine Teilrevision der bestehenden Verfassung gefordert (BE/JU/SO) bzw. Prüfung der Frage, ob Teilrevision ausreiche (LU). 230  Die konkreten Aufgaben einer nationalen Kirchenorganisation sollten mit den Mitgliedkirchen zusammen identifiziert und in der Verfassung präzise bezeichnet werden (BE/JU/SO). 231  Die Stellungnahmen der Mitgliedkirchen seien wertvolle Materialien für die weitere Arbeit an der Verfassung und sollten im Hinblick auf die Diskussion an der Sommer-AV 2014 (zusätzlicher Tag der AV: «Verfassungstag») veröffentlicht werden (OW). 232  Eine neue Verfassung könne erst dann geschrieben werden, nachdem in den Mitgliedkirchen (bzw. in den mitgliedkirchlichen Organen) die Diskussion geführt worden sei, (auch) über das Verhältnis unter den Mitgliedkirchen. Der Rat solle mit den Mitgliedkirchen darüber das Gespräch suchen, wie der innerkantonale Prozess möglichst rasch aufgegriffen, gefördert und begleitet werden könne. Die Verfassungsdiskussionen in den einzelnen Mitgliedkirchen müssten dann zur Anpassung der kantonalen Rechtsgrundlagen führen. Sinnvollerweise wären dies für alle Mitgliedkirchen gleichlautende Bestimmungen. Diese könnten dann von den Mitgliedkirchen nach und nach – jeweils im Rahmen einer anstehenden Teilrevision – übernommen werden (OW).


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9.2 Inhaltliche Anstösse für den nächsten Entwurf 9.2.1 Allgemeines zum Modell 9.2.1.1 Konsolidierung 233  Die beiden Teile des Entwurfs, Verfassung und Statuten, liessen sich ohne Nachteil für den kirchenrechtlichen Gehalt der gesamten Ordnung in vereinsrechtlichen Statuten zusammenführen (BS). 234  Art. 1f. des Verfassungsentwurfs sollten als Ingress den Statuten vorangestellt und es sollte der folgende weitere Artikel in die Statuten aufgenommen werden: »Die EKS [als Verband ihrer Mitgliedkirchen und anderer angeschlossener Mitglieder] besteht als Verein gemäss Art. 60ff. des Zivilgesetzbuches mit Sitz in […]. Ihr Zweck ist die Erfüllung ihres Auftrages gemäss der vorausgehenden Bestimmung auf der Grundlage, die sie im Eingang der Verfassung bekennt.» (BS) 235  Die für die EKS vorgesehene Leitungsstruktur sei mit dem Vereinsrecht vereinbar, denn der Herr über die Kirche sei ohnehin nicht eines der vom staatlichen Recht vorgesehenen Organe, sondern Jesus Christus (BS). 236  La proposition soit reprise sous le seul régime d’une association de droit privé et qu’une exploitation plus créative qu’aujourd’hui que l’Assemblée puisse traiter de la mission et non seulement du fonctionnement associatif (EPG). 237  Es ist eine Vereinheitlichung der Rechtsgrundlagen der Mitgliedkirchen nötig, damit deren Einheit i.S. des angestrebten Verfassungsziels einer starken EKS erreicht werden kann (OW).

9.2.1.2 Modell Conférence des Eglises Romandes (CER) 238  Das Modell der CER enthalte viele Strukturelemente und Prinzipien, die auch bei der Revision des Kirchenbundes bedacht werden sollen (SG).

9.2.2 Zu den einzelnen Vereinsorganen 9.2.2.1 Konferenz der Kirchenpräsidien (KKP) 239  Die KKP hat an Bedeutung zugenommen, die Zusammenarbeit soll verbessert bzw. soll institutionalisiert werden. Insbesondere sollen die Aufgaben der KKP festgehalten werden (SG, OW, BE/JU/SO). 240  Die Themen des Rates müssten mit jenen der KKP sowie der Exekutiven der Mitgliedkirchen stärker verknüpft werden (SG). Die KKP müsse eine Rolle übernehmen bei der Bestimmung der Ratspolitik (policy making). 241  Ein grosser Teil der Mitgliedkirchen befürwortet eine Vertretung der Mitglieder der KKP in einem Organ des Kirchenbundes oder dass diese gar ein eigenes Organ bilden (BE/JU/SO, OW, TG). Da die Vertreter der Mitgliedkirchen, die in dieser ein


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Amt ausübten, über einen Informationsvorsprung verfügten, sollten sie ein eigenes Organ bilden (TG). 242  Die KKP soll zu mehr dienen als dem Informationsaustausch und der Begegnung der Exekutiven von Landeskirchen und Kirchenbund. Die Exekutiven der Mitgliedkirchen sollen in die strategischen Entscheidungen des Rates eingebunden und dieser dadurch aufgewertet werden (OW, TG). 243  Nach der Ansicht der St. Galler Kirche soll sich die KKP aus Mitgliedern der KKP zusammensetzen, ergänzt um das Präsidium und zusätzliche Mitglieder, die von der Synode gewählt werden. Die Zürcher Kirche schlägt vor, dass der künftige Rat allein aus Vertreterinnen und Vertretern der Mitgliedkirchenexekutiven zuzüglich des Präsidiums bestehe. 244  Die finanziellen, administrativen Belange sollen einem Administrativrat zugewiesen werden (BS). Dieser soll sich aus Abgeordneten der mitgliedkirchlichen Exekutiven zusammensetzen (so wie die im Entwurf vorgesehene Vereinsversammlung).

9.2.2.2 Synode 245  Die Synodalen könnten verschiedenen Mitgliedschaftskategorien zugeordnet werden, die nach Stimmkraft differenziert würden. Zudem könnte eine Sperrminorität vorgesehen werden (SG). 246  Die Möglichkeit von thematischen Synoden soll vorgesehen werden. Diese würden grundlegende evangelische Positionen erarbeiten (OW).

9.2.2.3 Wechselndes Präsidium 247  Une présidence tournante parmi les membres du Conseil pourrait peut-être limiter le risque d’une hyperpersonnalisation (FR).

9.2.2.4 Regionen 248  Regionale Zusammenschlüsse von Mitgliedkirchen sollen in der Verfassung verankert werden (OW). Vorgeschlagen wird ein Vorortprinzip, das zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben eingeführt werde (LU). 249  Die Mitgliedkirche OW gibt zu bedenken, dass sich neben den drei grossen Mitgliedkirchen BE/JU/SO, ZH und VD (im Verbund mit der CER) Kirchenregionen gebildet hätten, etwa in der Nordwestschweiz, Ostschweiz und in der Zentralschweiz.


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10. Übersicht über die Konsultation 10.1 Institutionen, Kirchgemeinden und Gremien Communität Don Camillo 250  Die Communität Don Camillo begrüsst den Vorschlag, dass eine Präsidentin oder ein Präsident evangelische Positionen gegenüber Medien und Politik vertreten kann. So ein Amt sei heute notwendig. Die Communität bekundet die Hoffnung, dass die Verfassungsrevision nicht durch Partikularinteressen aufgehalten werde.

Conseil de Paroisse de Vaulion-Romainmôtier, VD 251  Le Conseil de Paroisse de Vaulion-Romainmôtier a écrit : « La visibilité des Eglises suisses portée par le projet EPS nous paraît très importante. C’est pourquoi le Conseil de Paroisse de Vaulion-Romainmôtier se prononce favorablement en faveur du projet… »

Frauenkonferenz SEK 252

ie Frauenkonferenz des Kirchenbundes begrüsst, dass der Entwurf die KonferenD zen neu auf Verfassungsebene regelt sowie dass ein Diskriminierungsverbot formuliert wurde. 253 Sie kritisiert, dass der Rat nicht mehr ausreichend von der Synode kontrolliert werde und dass er alleine über seine Strategie entscheide. 254  Der Entwurf sei undemokratisch (Einschränkung der Mitspracherechte, Vermischung der Gewalten, Möglichkeit des Ausschlusses von Mitgliedern), autoritär, zentralistisch und diskriminierend bzw. beeinträchtige die Diversität (Geschlechtergerechtigkeit leidet, wenn in der Vereinsversammlung nur Mitglieder der mitgliedkirchlichen Exekutiven vertreten sind, Theologinnen für das Präsidium vorgesehen werden). Eine Kirchenleitung aus drei Gliedern wird abgelehnt (Präsident/-in habe keine Sonderstellung).

Evangelische Frauen Schweiz (EFS) 255  Begrüsst wird die geschlechtergerechte Sprache, bedauert indessen, dass der bisherige Art. 7 SEK im Entwurf nicht aufgenommen wurde (SEK unterhält Beziehungen zu protestantischen Organisationen in der Schweiz). Abgelehnt wird das Globalbudget für sechs Jahre, dass die Synodepräsidentin dem Rat angehört und dass die Ratspräsidentin als eigenes Glied bezeichnet wird.

Kirchenpflege Uster, ZH 256

ie Kirchenpflege Uster begrüsst die EKS als Sprachrohr aller reformierten Kirchen D in der Schweiz. Sie schlägt vor, von einer reformierten Kirche der Schweiz zu sprechen. Dies werde besser verstanden. 257  Die Kirchenleitung erscheine schwerfällig, eine nationale Synode brauche es nicht. Die Ratsmitglieder könnten von der Basis her gewählt werden, wobei diese regional gegliedert werden könnte (Ostschweiz, Mittelland etc.).


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Kirchgemeinde Murten, FR 258

ie Kirchgemeinde Murten befürchtet, dass die vorgeschlagenen Strukturen teuer D sind, eine Verlagerung von wichtigen Entscheiden auf die nationale Ebene, die Stärkung der Position des Präsidenten (eigenes Glied der Kirchenleitung, sechsjährige Amtszeit, Ratsleitung). 259 Art. 5 bestimme das Verhältnis zwischen Ordnungen der Mitgliedkirchen und Beschlüssen der Synode EKS ungenau. 260  Abgelehnt wird auch, dass die EKS Stellung nehme, wenn in den Mitgliedkirchen noch keine einheitliche Meinung besteht.

Kirchgemeindeverband des Kantons Bern 261

er Kirchgemeindeverband des Kantons Bern fordert, dass auch die KirchgemeinD den über den Entwurf abstimmen können. 262 Die Synode sollte öfters zusammenkommen als einmal jährlich. 263 Der Verband begrüsst es, wenn die Stimmkraft der Mitgliedkirchen dem Verhältnis der geleisteten Beiträge entspricht. 264 Die Mitwirkung des Präsidenten an Gottesdiensten müsse grundsätzlich mit dem betreffenden Kirchgemeinderat vereinbart werden, da dies die Gemeindeautonomie betreffe. 265 Für alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten zu gelten. Auch Kommunitäten müssten Beiträge zahlen, weshalb schwer denkbar sei, dass eine theologische Fakultät aufgenommen werde, da die kein Geld habe. 266  Der Zusammenschluss der Kantonalkirchen ist nur in einem Bund, einem Konkordat oder in einer Konferenz möglich. Eine Aufspaltung in Verein und Kirche sei unmöglich.

Kommission für die Schweizer Kirchen im Ausland (CHKiA) 267  Die Kommission für die Schweizer Kirchen im Ausland (CHKiA) begrüsst den Tag der Kirche und die Öffnung der Synode für die Kommunitäten. Die bereichernde Seite der internationalen Dimension von Kirche komme im Entwurf zu wenig zum Ausdruck. Auch beim Namen werde (allein) die Kirche in der Schweiz hervorgehoben, die Schweizer Kirchen im Ausland blieben unerwähnt.

mission 21 und DM-échange et mission 268 269

egrüsst wird die explizite Erwähnung der vier Werke (HEKS, Bfa, mission 21 und B DM-échange et mission) im Vorentwurf. Gewünscht wird, dass diese Erwähnung auch in späteren Versionen beibehalten wird. Die Missionen schlagen vor, dass der betreffende Artikel in drei Unterpunkte gegliedert wird: –– Der erste definiert die Aufgaben des Rates gegenüber dem HEKS und dem Bfa als Stiftungen des SEK. –– Ein zweiter Unterpunkt definiert die Aufgaben des Rates gegenüber mission 21 und DM-échange et mission, z.B. «Der SEK fördert und begleitet die Arbeit der Missionswerke». Es könnte an dieser oder an anderer Stelle explizit darauf hingewiesen werden, dass die Mitgliedkirchen des SEK auch in den Missionssynoden der beiden Missionswerke vertreten sein können. –– Ein dritter Unterpunkt greift die Formulierung des Vorentwurfs auf: «Die Vertretung der Interessen der Kirchen und Mitglieder gegenüber den Hochschulen,


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den Bundesbehörden und den nationalen Institutionen sowie den internationalen Organisationen.»

Ökumenischer Verein Kirche und Umwelt (Oeku) 270  Der Ökumenische Verein Kirche und Umwelt (Oeku) schlägt vor, dass zum Auftrag auch die Bewahrung der Schöpfung gehört. Die EKS soll nicht zu beliebigen Fragen Stellung nehmen, sondern sich beziehen auf gesellschaftliche Fragen, zu deren Beantwortung sie nach den Art. 3 (Auftrag) und 4 (Diskriminierungsverbot) berufen ist. Die EKS soll zudem als evangelische prophetische/kritische Stimme präsent sein. Der internationale Beitrag soll nicht in der Verkündigung, sondern in der Bezeugung des Evangeliums bestehen (Art. 10). Der Tag der Kirche wird begrüsst und auch als Chance gesehen, jüngere Menschen anzusprechen. Kirchenglieder begegnen sich über die Gemeindegrenzen hinaus. Begrüsst wird auch, dass die Konferenzen auf Verfassungsstufe institutionalisiert werden.

Schweizerischer Verein für freies Christentum (libref.) 271  Der Schweizerische Verein für freies Christentum (libref.) beklagt, dass mit dem Entwurf Freiheiten eingeschränkt würden, entgegen dem Zweck einer Verfassung, Freiheiten zu schaffen. Eingeschränkt würde die Freiheit der Mitgliedkirche, der Synode, des Gläubigen. Die evangelische Kirche müsse unaufgeregt debattieren, nicht Schlagzeilen liefern. Der Entwurf schaffe eine Zentralkirche. Unklar sei, ob diese Zusammenschluss von Kirchen oder selbst Kirche sei. Zudem sei der Minderheitenschutz stärker zu betonen, indem z.B. wenn möglich Einheitsentscheide verlangt werden (eine Kirche – eine Stimme). Die Präambel soll anders formuliert werden: «… erkennen in der Heiligen Schrift Zeugnisse der göttlichen Offenbarungen.» Der Entwurf habe Kirche demütig von unten zu erfassen, habe Stimme denen zu geben, die aus dem Reich der Sprache herausgefallen sind, die ohnmächtig sind.

Pfarrkapitel der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Luzern 272

as Pfarrkapitel der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Luzern will die D Reformierten an ihrer Vielstimmigkeit erkennen. 273 Die Kompetenzen des Ratspräsidenten sollten eingeschränkt werden zugunsten der Kompetenzen des Rates. 274  Der Ratspräsident sollte für nur ein Jahr gewählt werden. Es seien die beiden Güter Hörbarkeit der reformierten Stimme und «Gleichrangigkeit» aller Gläubigen gegeneinander abzuwägen. Dabei sei das Letztere stärker zu gewichten.

Schweizerische Bibelgesellschaft 275  Die Schweizerische Bibelgesellschaft begrüsst, dass Kommunitäten ins Blickfeld rücken. Verstanden würden darunter Organisationen, die beitragen zur Verkündigung und Verbreitung des Evangeliums. Abgelehnt wird eine Kirchenleitung mit drei gleichwertigen Gliedern. Dies führe zu Reibungsverlusten und Blockaden. Kritisiert wird auch, dass die Führung stark finanzorientiert sei, da in der Vereinsversammlung nach Finanzstärke abgestimmt werde. Die vier von der Vereinsversammlung gewählten Ratsmitglieder würden die EKS in hohem Masse i.S. der finanzstarken Mitgliedkirchen lenken. Dies widerspreche dem Evangelium. Der einmal jährlich tagenden Synode bliebe kaum mehr Zeit als zur Absegnung der Ratstätigkeit. Der Ratspräsident soll keine eigene Predigtstätte haben.


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Landeskirchenforum 276  Das Landeskirchenforum begrüsst die Aufnahme der Kommunitäten, das Streben nach evangelischer Einheit, die vorgeschlagene Interessenvertretung gegenüber Institutionen und Organisationen und den Tag der Kirche. Grundlagen und Präambel seien ermutigend und bekenntnishaft. Unterstützt werden Strukturen, die einen zentralen Auftritt der evangelischen Kirche in der Schweiz ermöglichen.

Theologische Fakultät der Universität Basel 277 278 279

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ie Theologische Fakultät der Universität Basel begrüsst die Bestimmung einer D Rekurskommission. Auch der Tag der Kirche wird als wertvoll angesehen. Damit würde eine emotionale Beteiligung der kirchlichen Basis möglich. Bei der Aufnahme von Kirchen und Kommunitäten muss die Identität der Kirchengemeinschaft bedacht werden. Ist diese mit dem Bezug auf die Leuenberger Konkordie (LK) ausreichend geklärt und genügt es für eine Beitrittskandidatin, dass sie Mitglied der LK ist, oder hat sie auch reformiert zu sein? Verschiedene Stellungnahmen zeugten vom blossen Interesse der Besitzstandswahrung. So hinderten Argumente wie das folgende eine zukunftsorientierte Debatte: Da die schweizerische reformierte Ekklesiologie keine Bundesebene vorsehe und Basis der kirchlichen Gemeinschaft die kantonal verfassten Kirchen bilden, sei für eine evangelische Kirche in der Schweiz nur die Form eines «Staatenbundes» denkbar. Auf dieser Argumentationslinie, gegründet auf staatskirchlicher Tradition und entlang den politischen Grenzen, sei es schwierig, in einen partnerschaftlichen Dialog über eine neu verfasste Kirchengemeinschaft zu treten. Es gälte, ein partikularistisches Missverständnis des Evangeliums zu überwinden. Wichtig sei eine Ekklesiologie, die von gegenseitiger Verpflichtung ausginge. Zu vermeiden seien Begriffe wie «oben» und «unten», ein vorsichtiger Umgang sei mit dem Begriff der «Ebenen» empfohlen wie auch mit dem Begriff der Freiheit, der in strukturellen Machtdebatten gerne dazu verwendet werde, Bedrohung und Machtmissbrauch jeweils anderen zuzuweisen (sei es eine selbstherrliche «obere» Ebene, eine selbstherrliche Exekutive, es würden stets Ebenen unter Berufung auf die Freiheit gegeneinander ausgespielt). Es gälte, sich theologisch zu besinnen; es sei Zeit für eine ekklesiologische Selbstverständigung. So begrüsst die Fakultät die Erweiterung zur Kirchengemeinschaft und empfiehlt die noch stärkere Besinnung auf den communio-Begriff. Anzuknüpfen wäre auch beim Dialog, den die WGRK führt und der in der Ökumene geführt wird. Die konfessionelle Gemeinschaft sei noch stärker zu definieren, es sei die reformierte Identität zu klären. Näher zu regeln sei das Verhältnis von mitgliedkirchlicher Synode und Bundessynode, ungenügend sei die Formulierung: Beschlüsse seien zu achten. Zu bedenken sei ein Verhältnis, das in gegenseitigen Dienstrechten und -pflichten sowie Aufgabenumschreibungen festgelegt sei. Dieses Dienen (alles kirchliche Recht ist Dienstrecht, Karl Barth) sei im 2. Titel des Entwurfs im Ansatz erkannt worden (Rechte und Pflichten der Kirchen), müsse aber noch näher ausgeführt werden. So sollte auch Art. 5 Abs. 2 formulieren: Das Verhältnis der Kirchen und Kommunitäten ist geschwisterlich. Auch liesse sich das Verhältnis noch enger fassen, indem z.B. die Kirchen einander Kompetenzen (Fachstellen) und Arbeiten zur Verfügung stellten. Denkbar seien z.B. verschiedene Kompetenzzentren.


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ie im Entwurf angestrebte Einheit sei noch zu wenig umschrieben. Dies liesse sich D mit der Wesensbestimmung von Taufe, Abendmahl und der christlichen Lehre «in ihren Hauptartikeln» stärker herausstellen. So gewänne auch der Bezug von Art. 8 Abs. 1 zu den zentralen Themen des Glaubens an Klarheit. Als Grundlage könnten die bestehenden, aber nicht verbindlichen Arbeiten zur Liturgie (3 Abendmahl, 4 Taufe sowie 1 Sonntagsgottesdienst) dienen. Zum Wesen der reformierten Kirche gehöre gerade die Versammlung um Wort und Sakrament, die Einheit bestünde in der reinen Verkündigung und in den ordnungsgemäss gefeierten Sakramenten. 286 Die reformierte Ekklesiologie beruhe auf dem Grundsatz, dass leitende Gestaltungsmacht allein von der Synode ausgehe. Die Dreigliederung der Kirchenleitung in Synode, Rat und Ratspräsidentin wird abgelehnt und einer Eingliederung von Rat und Ratspräsidentin in die Synode das Wort geredet. 287 Das Amt der Ratspräsidentin soll stärker pastoral definiert und als Leitungsamt der Synode ausgewiesen werden (synodales Bischofsamt). Nicht mehr aktuell sei der pauschale Einwand gegen das Bischofsamt, das auf der Vorstellung von der weltlichkirchlichen Machtanmassung gründe. 288 Alle drei Ämter sollen spezifische theologische Aufgaben übernehmen. Die zunehmende Säkularisierung der Synode sei aufzuhalten. Sie habe einen theologischen Auftrag genauso wie sie sich um die Verwaltung der Kirche zu sorgen habe. Entsprechend dürfe auch bei Synodalen vermehrt wieder nach theologischen Kompetenzen gefragt werden. Eine begrüssenswerte theologische Profilierung der Synode wird in den Art. 27f. gesehen, wonach die Synode das gemeinsame Bekennen und Handeln stärkt und dazu Strategien und Positionen verabschiedet. Die Bestimmungen liessen sich aber noch verdeutlichen, indem Handlungsfelder genannt würden ähnlich jenen der Vier-Ämter-Lehre Calvins. 289 Der Rat soll stärker in die Meinungsbildung der Synode einbezogen und als Leitungsfunktion derselben verstanden werden. Alles kirchliche Handeln sei geistlich, weshalb auch der Rat, nicht nur die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident, ein geistliches Amt ausübe, genauso wie die Synode. Theologische Fakultäten sollten vermehrt in die kirchliche Meinungsbildung einbezogen werden, ihre Kompetenzen dürften durchaus auch in Leitungsgremien gepflegt werden. 290  Da an der dreigliedrigen Kirchenleitung nicht festzuhalten sei, entfalle auch der Grund für eine Gestaltung ausserhalb des Vereinsrechts (und die abgelehnte vereinsrechtliche Hierarchie) und es liesse sich die Kirchengemeinschaft als Verein organisieren. Dies heisse aber nicht, dass eine EKS unkritisch staatliches Recht nachvollziehen soll: Ihr Selbstverständnis müsse über das Vereinsrecht hinausgehen.

Verein Forum und Gesellschaft (libref.be) 291  Der Verein Forum und Gesellschaft (libref.be) spricht vom Entwurf als einer Kirche von oben mit einer übergeordneten Kirchenleitung. Die direkte Demokratie, welche für die evangelische Kirche in der Schweiz massgebend sei, gründe auf den kantonalen kirchlichen Strukturen. In der Synode werde entschieden, ihnen gebühre volle Souveränität. Darüber hinaus soll keine Entscheidungsgewalt ausgeübt werden.

Vereinigte Bibelgruppen (VBG) 292  Die Vereinigten Bibelgruppen (VBG) befürworten den Namen EKS und das in der Öffentlichkeit sichtbare Präsidium.


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Zentrum für Kirchenentwicklung (ZKE), Universität Zürich 293

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as Zentrum für Kirchenentwicklung (ZKE) der theologischen Fakultät Zürich gibt D zu bedenken, dass mit der vorgeschlagenen Kirchenleitung stärker ein Führungsanspruch geltend gemacht werde, als dass der Auftrag, zu dienen und zuzutragen, betont werde. Zweifel werden angemeldet beim Anspruch der EKS, selbst Kirche zu sein. Da sie selber über keine Gemeinde verfüge, könne sie selber nicht Wort und Tat bezeugen. Theologischer Klärung bedürfe ihre Qualität und Funktion als abgeleitete Kirche. Strategien, die von der EKS beschlossen würden, könnten nur von den Gliedern umgesetzt werden, nie von der EKS selbst. Bei der EKS könnte es sich um eine unnötige Metastruktur handeln. Die Stärkung der evangelischen Einheit setze nicht voraus, dass der Kirchenbund selber Kirche sei. Dazu genüge eine Kirchengemeinschaft. Auch die EKD sei nicht Kirche im Vollsinne. Im Entwurf fehle der Auftrag zur Bildung. Die Aufnahme der Kommunitäten wird begrüsst. Wer sich als Kommunität qualifiziert, ist noch näher zu bestimmen, wie auch die Folgen für die Kommunität. Wenn im Entwurf von «Förderung des Zusammenwachsens» die Rede sei, wecke dies Ängste vor Fusionen. Gefragt wird nach der rechtlichen Bedeutung der «Orte des Glaubens» und ob nur die EKS bestimmen dürfe, was ein «lieu d’Eglise» sei? Wenn die Umsetzung von Strategien gemeinsam und verbindlich erfolgen soll, ist nötig, dass auf kommunaler und kantonaler Ebene darüber mitbestimmt wurde. Es müssen partizipative Instrumentarien vorgesehen werden. Die Rolle der Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten entspreche der Sache nach einem Episkopat (Sichtbarkeit nach innen und nach aussen). Es sei wichtig, dass diese Rolle neu diskutiert werde, und zwar auf allen Ebenen – kommunal, in den Mitgliederkirchen und national. Die Funktion der Episkopé sei auf allen Ebenen anzustreben. Der theologische Leitungsanspruch müsse wahrnehmbar sein und theologisch begründet werden. Der Aufbau der Kirchenleitung sei vertikal und horizontal zu überdenken. In vertikaler Hinsicht soll aber die dienende Rolle betont werden. Die EKS soll als Dienstleisterin wahrgenommen werden und an der Dienstleistung sollen sich die Kirchen ausrichten (können). Dies erfordert ein Umdenken bzw. eine neue Kultur der Leitung und der Beauftragung. Voraussetzung dafür ist, dass die Gliedkirchen und die Basis sich in hohem Mass daran beteiligen. Die Gestaltung der EKS auf verfassungsrechtlicher Grundlage und vereinsrechtlichem Statut liege in der Zielsetzung der Verfassungsrevision und sei stringent. Die Besetzung des Rats und des Vorstands mit den gleichen neun Personen führe zu einer Machtkonzentration. Dieselben Personen entwickeln Projekte und Programme, legen diese der Synode zur inhaltlichen Prüfung und der Mitgliederversammlung zur Finanzierung vor. Die Vereinsversammlung werde i.d.R. dem Synodenbeschluss den finanziellen Support nicht versagen, da seine Mitglieder in der Synode vertreten seien und dort ihren Einfluss geltend gemacht hätten. Damit entstünde ein Machtgefälle zwischen Exekutive und Versammlung bzw. Synode. Die Personalunion sei zu überdenken. In der Vereinsversammlung sollten über den Kreis der mitgliedkirchlichen Exekutiven hinaus auch kantonale Synodale vertreten sein, damit die demokratische Kontrolle gewährleistet sei. Auch die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident erhalte mit dem geistlichen Amt und der damit verbundenen Eigenständigkeit eine grosse Machtfülle. Umso mehr,


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weil sie oder er auch den Vorstand präsidiert. Dem Amt mangle es an einer ekklesiologischen Begründung seiner Dienstfunktion. 306  Begrüsst wird der Tag der Kirche als Instrument, dem Wirken der Kirchen eine öffentliche Gestalt zu geben. Die Beteiligung des Kirchenvolkes an Strategien könnte als Instrumentalisierung verstanden werden. Dies laufe dem partizipativen Anspruch eines Priestertums aller Reformierten zuwider. Es könnte allerdings den Konferenzen eine Aufgabe in der Programmierung bzw. Möglichkeiten öffentlicher Erscheinungsformen zugesprochen werden. Unklar sei noch das Zielpublikum (kirchennahe Personen oder auch kirchenferne?). Das ZKE setzt für das von ihm begrüsste Streben nach verbindlicher Einheit und grösserer Öffentlichkeit voraus, dass sich die Mitgliedkirchen und der Kirchenbund darüber einigen, dass Teilen der Verantwortung nicht nur Machtverlust, sondern auch Gewinn von gemeinsamem Einfluss bedeuten kann. Die verbindliche Absprache über geeignete Kommunikationswege muss auch als Strategie gesehen werden, wie auch mit weniger Mitteln gute Wirkung erzielt werden kann.


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10.2 Einzelpersonen 307  A.G. aus M. fordert, dass die Amtszeit auf 3 Jahre beschränkt werde. Der Ratspräsident soll nur zweimal wiedergewählt werden, Rat evtl. dreimal. Der Präsident soll kein eigenes Leitungsglied bilden. 308  Y.G. de L. a écrit : «Les questions ecclésiastiques sont du ressort des cantons : les différences entre les cantons sont si grandes, et les équilibres si complexes à l’intérieur de chaque canton qu’il est impossible d’unifier les procédures ». 309  P.K. aus O. fordert, dass bei Beschlüssen der Synode und des Rates auch Minderheitsmeinungen und das Abstimmungsverhältnis kommuniziert werden sollten («eine Minderheit vertritt die Meinung …»). 310  H.K. aus Z. stellt in Frage, ob nur Pfarrer in das Ratspräsidium wählbar sein sollen. 311  R.B. aus M. fordert ein starkes Programm zur Förderung des Zugangs für kirchenfremde Menschen zum Christentum. 312  P.V. aus H. will keine Stärkung der SEK-Institutionen. 313  H.L aus J. begrüsst das Streben nach mehr Einheit und einer landesweit hörbaren Stimme. Er schlägt vor, die Kantonalkirchen aufzulösen und in der evangelischen Kirche der Schweiz zusammenzufassen, eine einzige Kirchenverwaltung sowie Diözesen einzurichten mit einem Bischofsamt. 314 315

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.S. aus K. betrachtet die Vernehmlassung zum Vorentwurf als Zielfindungsprozess, T in dem die Mitgliedkirchen ihre Meinungen einbringen. Mit der Formulierung von kirchenrechtlichen Rechtssätzen werde ein mutiges und zukunftsweisendes Projekt begonnen. Evangelisches Kirchenrecht, das mit der Verfassungsrevision, unabhängig von staatskirchenrechtlichen Vorgaben und allfälligen landeskirchlichen Kirchenrechtsansätzen, entwickelt werde, müsste letztlich über die Organisation des Kirchenbundes hinaus das alltägliche Gemeindeleben sowie das allgemeine Amtsverständnis betreffen. Die Mitgliedkirchen sollen sich an der Diskussion über ein evangelisches Kirchenrecht beteiligen. Es handle sich um eine Grundsatzfrage, die auf breiter Basis zu diskutieren sei. Dasselbe gelte für die klaren ekklesiologischen Aussagen, die im Entwurf gemacht werden. Die Diskussion werde immer wieder verhindert mit der Berufung auf die Bekenntnisfreiheit. Die Verfassungsrevision könnte ein neuer Aufbruch werden, diese Lähmung zu überwinden. In naher Vergangenheit habe es immer weniger starke Kirchenführer gegeben. Der Mangel werde mit der reformierten Tugend der starken Basis und dem Slogan von der «Kirche von unten» kaschiert. Die Doppelung von Verein und kirchenrechtlicher Synode berge Risiken, wenn die Synode beschliesse, was die Vereinsversammlung nicht bezahlen wolle. Es werde von den Beteiligten viel guter Wille, Sorgfalt und Durchhaltewille verlangt, wenn sie sich an die neue Struktur gewöhnen wollen. Die Bestimmung nach Art. 13, wonach die Mitgliedkirchen die Beschlüsse der Synode achten sollen, sei gründlich zu diskutieren. Die Abgrenzung der Kompetenzen zwischen Rat und Synode sei sorgfältig. Fragen ergäben sich aber bezüglich der Beteiligung des Kirchenvolkes an Strategien der Synode (bei der Formulierung des Entwurfs oder bei der Umsetzung?), der Streiterledigung durch die Rekurskommission (kann sie Beschlüsse ausser Kraft setzen?) und


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der Aufgabe des Rates (was macht sie zur geistlichen?). Überlegenswert sei auch, ob die Wahl der Synode von einer Nominationskommission vorbereitet wird und ob dieser die Eigenschaft einer Findungskommission zukommt (Kriterien, Profil, auf Personen zugehen). 319  Mit der Rekurskommission wurde ein Instrument geschaffen, mit dem Verstösse gegen die Verfassung geprüft werden können, auch wenn sich die Kirchen i.d.R. damit schwertun. .T. aus O. hält die Zweiteilung in Verfassung und Statut für ein Unding. Die H Vereinsversammlung könne die Ratsmitglieder abwählen und habe überhaupt das Sagen. Sie bestimme über das Budget. Die Synode sei ein Debattierclub ohne Rechte und damit uninteressant. 321 Auch das Globalbudget sei undemokratisch. 322  Der Ratspräsident dürfe kein eigenständiges Glied der Kirchenleitung sein. 320

.K. de P : sur le principe, je salue la réforme des structures de la FEPS afin de la O placer dans une organisation de type spécifiquement ecclésiale : une commission ecclésiale ; et non plus comme une fédération de type associatif. Il s’agit ici d’insister sur le rattachement de cette organisation à l’Eglise universelle, de distinguer l’Eglise, fondée sur la Parole de Dieu, des organisations associatives qui existent uniquement par la volonté de leurs membres. 324 Il serait souhaitable que la FEPS se concentre sur le message chrétien et l’évangélisation, ainsi que sur les services aux Eglises membres et, par là, aux réformées, alors que l’accent est actuellement placé de manière trop fort sur la politique, en particulier au niveau des processus législatifs fédéraux. 325 Cependant, la réforme proposée est trop lourde avec une double structure. L’art. 7 doit être supprimé. L’organisation du synode : il serait souhaitable d’adopter un mode de vote qui favorise l’unité et la recherche de consensus. 326  Il n’est pas souhaitable que le Président dirige le Conseil (art. 33). Il serait bon de préciser de manière claire qu’un ministre consacré peut occuper le poste de président (art. 37). 323

327  E.B. aus B. betont, dass Einheit zu finden sei im Bemühen jeder Christin, jedes Christen um den rechten Glauben an ihrem, seinem Ort; jede und jeder habe auf die Berufung Christi zu antworten. Dabei sei das Wahrgenommenwerden von aussen nebensächlich. .D. de O : Le projet mérite d’être reconsidéré en dialogue avec les fidèles et non en G comité de cadres des Eglises concernées comme cela m’apparaît être le cas. 329  Il faut rester dans le cadre juridique qui règle les associations. 328

J .H. aus B. zweifelt am Bestreben, dem Protestantismus ein Profil zu geben. Mit dem Bekennen zur Einheit würden Spaltungen provoziert: Traditionalisten oder Modernisten würden bevorzugt, Profilierung nach aussen verstärke den Druck nach innen. Einzige Richtschnur sei die biblische Tradition. Diese müsse immer neu diskutiert werden, lebendig vollzogen werden. 331 Die Stärkung des Präsidenten widerspreche reformierter Tradition. Diese verhandle ethische Werte stets neu in parlamentarischer Debatte. Kein Präsident, keine kirchliche Behörde, kein Lehramt solle dem Gläubigen klarmachen, was er zu denken habe. 332  Die Präambel solle lauten: «Die evangelisch-reformierte Kirche Schweiz bekennt Gott den Schöpfer des Himmels und der Erde, sie bezeugt Jesus Christus, den 330


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Messias der Bedrängten und Unterdrückten, der das Reich Gottes verkündet hat, sie vertraut auf den Heiligen Geist, der ihre Gemeinschaft lebendig macht.» S .D. und K.S. aus K. führen ins Feld, dass auch eine bekennende evangelische Kirche in der Schweiz dem Gläubigen Kirche nicht näherbringe. Dies sei Auftrag der Landeskirchen und diese pflegen den Kontakt mit den Kirchgemeinden und den Gläubigen. 334 Das Präsidialamt soll alle zwei Jahre weitergegeben werden (Rotation). 335  Am Tag der Kirche sollen keine Strategien besprochen werden, es sei ein Feiertag, an dem Glaubenswege vorgestellt würden. 333

.A. aus H. schlägt anstelle des Begriffs Einheit jenen der Ganzheit vor. Dieser gehe C von der Vielfalt aus und koordiniere diese zu einer Einheit bzw. bringe diese in ein Gleichgewicht. Die Ganzheit wird nur erreicht, wenn alle Ebenen, Instanzen, Glieder bzw. Organe zueinander im Gleichgewicht sind. 337 Kein Organ dürfe das andere dominieren, was der Fall sei, wenn es mehr Kompetenzen als Aufgaben bei sich konzentriert. Aufgaben kann nur richtig erfüllen, wer die nötigen Kompetenzen hat. Fehlt es an Kompetenz, wird diese oft im Verborgenen angemasst. Wer Verantwortung trägt, aber nicht entscheiden darf, gerät unter Druck. Er scheitert oder eignet sich die Kompetenz an. Das Organ, das die Kompetenz, aber nicht die Verantwortung hat, wird vor vollendete Tatsachen gestellt. Oft hilft dem Organ, das sich die Kompetenz aneignet, sein Informationsvorsprung. Folge ist ein Erstarren der Organe in ihren Positionen wegen verdeckten Rücksichten oder ein Kampf zwischen den Organen mit verdeckten Zielen (hidden agenda). In der Kirche seien solche Kämpfe und versteckten Rücksichtnahmen überall anzutreffen. Sie führten zu einem enormen Verschleiss von Menschen, Know-how und Geld. Mit dem Entwurf sei dieses heisse Eisen angepackt worden. 338 Eine neue Verteilung der Aufgaben und Kompetenzen müsse ausgehandelt werden. Dazu müsse gemeinsam nach neuen Gleichgewichten gesucht werden. Ein neues Geben und Nehmen werde notwendig. Die Suche müsse im Geiste echter Partizipation gestaltet werden. Es genüge nicht, nur zu verlangen, dass bestimmte Kompetenzen in eine Verfassung geschrieben würden. Es werde auch eine neue Verbindlichkeit gefordert. Alle Seiten müssten dabei lernen. Wenn nur die eine Seite in Pflicht genommen werde, werde diese überfordert. 339 Wohl müsste eine Kommission der AV mit allen Kompetenzen die Suche der gültigen Verfassung bzw. richtigen Verteilung von Aufgaben und Kompetenzen gewährleisten. 340  Letztlich schliesse sich die Verstärkung der Führung und die Verstärkung demokratischer Kultur nicht aus. 336

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.B und M.G aus M. schlagen vor, den Entwurf allen stimmberechtigten KirchenE mitgliedern der Kantonalkirchen zur Volksabstimmung vorzulegen. Die EKS soll als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannt werden. Im Entwurf ist vorzusehen, dass die Kirche ständiger Erneuerung bedürfe, dass sie nicht unfehlbar sei und in der Bescheidenheit der ecclesia visibilis stehe. Das kirchliche Leben sei in volkskirchlicher Prägung darzustellen (Sakramente, Katechese, Diakonie etc.), wobei die Synode dafür zuständig sei. Die EKS soll ein Konzept für alle kirchlichen Berufe und Ausbildungswege erarbeiten. Die Interessen gegenüber den Hochschulen sollen von der EKS wahrgenommen werden.


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347 Der Tag der Kirche sei wichtig zur Vorbereitung von Entscheiden der Synode. 348 Der Synodepräsident soll dem Rat angehören, aber ohne Stimmrecht. 349  Die Struktur mit Verein und kirchenrechtlicher Synode sei nicht einzuführen. .D. aus Z. kritisiert, dass der Entwurf nicht von der reformierten Kirche spricht. P Dies verkenne die Verantwortung der reformierten Kirchen der Schweiz gegenüber den in der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen (WGRK) zusammengeschlossenen reformierten Schwesterkirchen. 351  Erwähnt werden soll, dass im Präsidium beide Geschlechter vertreten sein sollen. 350

.A. aus S. befürwortet Grundlage, Auftrag und Tag der Kirche sowie den DiskrimiH nierungsartikel. 353 Wenn unter den drei Leitungsgliedern keine Hierarchie bestehe, könnten sich zwei Glieder blockieren. 354 Der Synodepräsident soll nicht Ratsmitglied sein. 355 Die Struktur aus Vereins- und Kirchenrecht sei kompliziert. 356  Die Bemessung der Stimmkraft nach Höhe des Mitgliederbeitrages sei ungerecht. 352

357  S.M. aus L. schlägt vor, Verfassung (demokratische Struktur) und Leitbild auseinanderzuhalten. Für die Struktur seien die Mitgliedkirchen allein zuständig, das Leitbild müsse auch mit der Basis, d.h. mit den Kirchgemeinden, erarbeitet werden. .D. d’O : la démarche de doter la FEPS d’une dimension théologique en lui donG nant un statut d’Eglise au-delà de son statut juridique d’association est en soi une intention légitime, voire bienvenue. 359  Le Conseil devrait assurer la direction administrative et le suivi des décisions, préparer les débats théologiques en s’assurant que ceux-ci aient lieu dans toute l’Eglise et jusqu’aux fidèles, assurer que la communication respecte la diversité multitudiniste des convictions basées sur des considérations bibliques, éthiques ou théologiques, voire humanistes, sociologiques ou scientifiques….Nos différences ne nous permettent pas de parler d’une seule voix, alors pourquoi nous voulons-nous donner l’image du contraire ? 358

Nach E.W. aus K. werde mit der EKS eine durch und durch hierarchische Kirche eingeführt: Die Synode würde im Wesentlichen aus Amtspersonen aus den kantonalen Kirchenstrukturen gebildet. Nur noch wenige Synodale würden gewählt. Der Rat würde zur Denkzentrale, Auftraggeber der Synode und der Mitgliedkirchen. Darüber stehe als Spitze das Präsidium, das eigenverantwortlich für die EKS spreche, Vorlagen entwerfe und Strategien ausdenke und die EKS inkarniere. Die Mitgliedkirchen würden zu Filialkirchen. Sie verlören ihre eigene Identität. Man trenne sich von den Strukturen des Staates, welche die reformierte Kirche bisher mitbestimmt habe. Das geschehe mit dem Programm, die Einheit der Reformierten in der Schweiz herzustellen, den Individualismus zu überwinden. 361 Im Übrigen sei im Entwurf die Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen zu erwähnen sowie die Mitgliedschaft im Rat der Religionen. 362  Die Bestimmung zum Ausschluss sei zu streichen (Art. 41). 360

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.W. aus I. stimmt dem Grundsatz zu, dass die Protestanten der Schweiz eine Kirche F sein wollen, dies dürfe aber nicht auf Kosten der reformierten Identität gehen. Im Mittelpunkt stehe das Wort, nicht das Dogma. Begrüsst wird der Name «Evangelische Kirche der Schweiz».


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bgelehnt wird eine Doppelstruktur, die Finanzen und Inhalte trennt. Es sei der A Synode, wie einem echten Parlament, die Gesetzesbefugnis zuzubilligen. Das Globalbudget sei nicht von vornherein abzulehnen, müsse aber mit einem überprüfbaren Leistungsauftrag verbunden werden und wäre auf höchstens zwei Jahre zu beschränken. Vorgeschlagen wird ein Bekenntnis (der evangelischen Kirchen) zu Gott, Schöpfer des Himmels und der Erde und ein Bezeugen von Jesus Christus, dem Messias der Bedrängten und Unterdrückten, der das Reich Gottes verkündet hat, und ein Vertrauen auf den Heiligen Geist, der lebendig macht, und der Einsatz für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung. Der Auftrag sei zu ergänzen mit dem prophetischen Wächteramt, der Katechese und Verkündigung. Für die Mitglieder der Kirchengemeinschaft wird vorgeschlagen, auf eine Aufzählung zu verzichten, sie umfasse die evangelisch-reformierten Kantonalkirchen sowie andere auf dem Boden der Reformation stehende kirchlich organisierte Glaubensgemeinschaften. Kommunitäten seien zu streichen. Statt Teil der «heiligen, katholischen und apostolischen Kirche» wird Teil der «Gemeinschaft der weltweiten Kirche» vorgeschlagen, die in der Tradition der Reformation stehe und christlichen Glauben in zeitgemässer Form zum Ausdruck bringe. Art. 3 und 4, 6-11 werden begrüsst. Vorgeschlagen wird Art. 5 Abs. 2 wie folgt: «Die Kirchen der EKS verpflichten sich zur Stärkung der Einheit des schweizerischen Protestantismus sowie die in Anwendung der vorliegenden Verfassung gefassten Beschlüsse zu beachten und durchzuführen.» Die dreigliedrige Episkopé wird begrüsst. Die Amtsdauer soll bei vier Jahren bleiben. Die Anzahl der Synodalen der einzelnen Mitgliedkirchen soll in der Verfassung geregelt werden (die Synode umfasst 70 Mitglieder. Die Verteilung auf Mitgliederkirchen richtet sich nach ihrer Mitgliederzahl. Die Mitglieder bestimmen die Wahlart ihrer Abgeordneten selbst). Synode solle sich zweimal jährlich treffen. Der Tag der Kirche soll alle vier Jahre stattfinden. Der Synodepräsident soll nicht dem Rat angehören. Die Synode soll alle Aufgaben der im Entwurf vorgesehenen (und zu streichenden) Vereinsversammlung übernehmen (Budget, Jahresrechnung und -bericht abnehmen, Mitgliederbeitrag festlegen, Wahlen). Der Rat soll mit sieben Mitgliedern besetzt werden. Der Rat soll nach Ressorts gegliedert werden. Der Kontakt mit den kantonalen Hochschulen soll den Mitgliedkirchen vorbehalten bleiben. Der Ratspräsident solle durchaus aufgewertet und oberster Repräsentant des schweizerischen Protestantismus sein. Zu streichen seien die eigene Predigtstätte und der eigenständige Beitrag. Vorgeschlagen wird Art. 37 Abs. 2 wie folgt: Die Aufgaben werden insbesondere erfüllt, indem er oder sie –– zur geistlichen Orientierung in Kirche und Gesellschaft beiträgt; –– in der Öffentlichkeit die EKS repräsentiert; –– gesamtkirchliche Ausrichtungsprozesse zu Identität und Einheit initiiert, leitet und unterstützt;


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–– an Gottesdiensten und Ordinationen mitwirkt; –– Amtsträgerinnen und Amtsträger der Kirchen der EKS persönlich begegnet. 384  Die Bestimmung zur Rekurskommission sei zu überprüfen und zu ergänzen mit den Rekursgegenständen, der Beschwerdelegitimation, Zusammensetzung, Wirkung der Entscheide. 385  E.K. aus N. moniert, dass der Geist Gottes auf alle Mitglieder der Kirche wirkt, nicht allein auf den Präsidenten. Im Entwurf ist nur vom geistlichen Amt des Präsidenten und seiner geistlichen Orientierung die Rede. Das Zusammenwachsen der Kirchen (Art. 6) sei vom Testament nicht aufgegeben, die Rede sei einzig von der gegenseitigen Anerkennung (Apg 15, Joh 17). Der Entwurf erwähne die Gemeinden nicht. Er sei hierarchisch, gerade auch wenn er die präsidiale Stimme verstärken wolle. 386  Nach G.D. aus C. erfordern gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen mitunter zwingend eine neue Zuordnung von Aufgaben. So können durchaus Aufgaben von der Gemeinde oder der Mitgliedkirche auf eine schweizerische Ebene verlagert werden. Im Gegenzug seien aber den delegierenden Instanzen bis hinunter zum einzelnen Kirchenmitglied Mitwirkungsrechte und -instrumente einzuräumen. In den im Entwurf vorgesehenen Gremien der EKS sei das reformierte Kirchenvolk viel zu wenig repräsentiert. Die direktdemokratischen Instrumente ermöglichten die notwendige inhaltliche Debatte, im Entwurf fehlten sie vollends. Der Name Kirchenbund sei beizubehalten; Bund weise auf einen Willensakt hin und sei ein politisches Signal.






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