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EUGH FÄLLT URTEIL –URLAUB IN ZEITEN EINER PANDEMIE
Lange blieb die Frage offen, inwieweit Reisende im Fall pandemiebedingter Einschränkungen im Urlaub ihr Geld zumindest teilweise rückfordern dürfen. Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg eine Entscheidung getroffen.
RECHT Konkret wurde der Fall eines deutschen Urlauberpaares verhandelt. Die Kläger hatten für März 2020 eine zweiwöchige Pauschalreise auf die Kanarischen Inseln gebucht. Nur zwei Tage nach der Anreise trat vor Ort eine Ausgangssperre in Kraft, sämtliche Strände wurden gesperrt. Im Urlaubshotel wurde der Zutritt zum Pool untersagt, das Animationsprogramm wurde eingestellt, Essen gab es nur mehr aufs Zimmer. Nach sieben Tagen war der Spuk vorbei und die Urlauber mussten die Rückreise antreten. Die Kläger verlangten nun rund 70 Prozent des Reisepreises vom Veranstalter zurück, dieser weigerte sich mit der Begründung, für »allgemeines Lebensrisiko« nicht verantwortlich zu sein. So nicht, sagen die Höchstrichter! Laut europäischer Reisegesetzgebung haben Urlauber einen Anspruch auf Preisreduktion, wenn die Reise nicht vertragsgemäß erfüllt wird – außer: Der Reiseveranstalter kann belegen, dass die Urlauber am Vertragsbruch »Schuld« tragen. Wie hoch allerdings der nun zu erstattende Betrag ausfallen wird, entscheidet sich am Landgericht München, wo die Klage ursprünglich verhandelt worden war.
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Das Urteil stößt naturgemäß bei Reiseveranstaltern auf wenig Gegenliebe, hier spricht man von einer »lebensfremden« Entscheidung. Die Konsumentenschützer hingegen loben die Stärkung von Verbraucherrechten. Übrigens: Keinen Einfluss hat das Urteil hingegen für Individualurlauber.