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Kaufvertrag
Während in vielen Unternehmungen täglich unzählige Verkäufe spontan getätigt werden – manchmal sogar, ohne dass sich die Beteiligten überhaupt bewusst sind, dass das entsprechende Geschäft auf einem Kaufvertrag beruht –, werden in andern Unternehmungen Geschäfte langfristig vorbereitet und aufgrund von detailliert ausgearbeiteten schriftlichen Verträgen abgeschlossen. Hin und wieder kommt es auch bei Kaufverträgen zu Konflikten: Nicht immer halten sich Käufer und Verkäufer an die getroffenen Abmachungen – manchmal haben sie sich beim Vertragsabschluss auch einfach falsch verstanden. Für die klärenden Gespräche ist es wichtig, zu wissen, welche Rechte und Pflichten die Vertragsparteien haben.
Theorie 12.1 12.2 12.3
Übungen
Rechte und Pflichten im Kaufvertrag .............................................................. Was tun, wenn ein Kaufvertrag nicht richtig erfüllt wird? ............................... Die verschiedenen Arten von Kaufverträgen ................................................... Das haben Sie gelernt .................................................................................... Diese Begriffe können Sie erklären .................................................................
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Rechte und Pflichten im Kaufvertrag .................................................................... Kaufverträge werden manchmal nicht richtig erfüllt ............................................. Kaufmännischer / nicht kaufmännischer Verkehr ................................................... Mahn-, Verfalltags- oder Fixgeschäft? .................................................................. Wahlmöglichkeiten bei mangelhafter Lieferung ................................................... Wandelung, Minderung oder Ersatzleistung ......................................................... Regeln beim Annahme- und Zahlungsverzug ....................................................... Verschiedene Arten von Kaufverträgen ................................................................
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Aufgaben 1 2 3 4 5 6
Lieferungsverzug einer Modeagentur ................................................................... Der Velohändler liefert nicht rechtzeitig ............................................................... Rechte und Pflichten bei mangelhafter Lieferung ................................................. Achtung, Garantieschein! .................................................................................... Zahlungsverzug ................................................................................................... Berechnung des Schadenersatzes ........................................................................
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12.1 Rechte und Pflichten im Kaufvertrag Durch den Kaufvertrag ergibt sich zwischen Käufer und Verkäufer ein Schuld- und Forderungsverhältnis: Es entstehen zwei Obligationen. Beide Parteien sind damit gleichzeitig in einer Gläubiger- und einer Schuldnerstellung. Die Verkäuferin verpflichtet sich, den Kaufgegenstand zu übergeben und dem Käufer das Eigentum daran zu verschaffen. Gleichzeitig wird sie berechtigt, den Kaufpreis einzufordern. Im Gegenzug hat der Käufer die Pflicht, den Kaufpreis zu bezahlen, und das Recht, den Kaufgegenstand zu fordern und das Eigentum daran zu erhalten (Art. 184 Abs. 1 OR). ■ Schuld- und Forderungsverhältnis im Kaufvertrag Verkäuferin ist verpflichtet, den Kaufgegenstand zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen (Schuldnerin) ist berechtigt, den Kaufpreis zu fordern (Gläubigerin)
Schuld Kaufgegenstand Forderung Schuld Kaufpreis Forderung
Käufer ist berechtigt, den Kaufgegenstand zu fordern und das Eigentum daran zu erhalten (Gläubiger) ist verpflichtet, den Kaufpreis zu leisten (Schuldner)
Die Rechtsvorschriften zum Kaufvertrag finden Sie im Obligationenrecht unter dem Titel «Kauf und Tausch» (Art. 184 ff. OR). Gemäss der Systematik des OR sind allerdings viele allgemeine Vorschriften in den «Allgemeinen Bestimmungen» über Schulden und Forderungen festgehalten, auf die wir gegebenenfalls zurückgreifen müssen. Für die Bearbeitung von Rechtsproblemen bei Verträgen – also auch Kaufverträgen – gilt der folgende Zusammenhang zwischen den allgemeinen Bestimmungen des OR und den Vorschriften zu den einzelnen Vertragsverhältnissen: ■ Hierarchie der Rechtsvorschriften für Verträge 1. Schritt:
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Im « besonderen Teil», d. h. bei den jeweiligen Vertragsverhältnissen (z. B. Kauf-, Miet- oder Arbeitsvertrag), suchen; für Problemstellungen zum Kaufvertrag somit unter den Art. 184 ff. OR. Erst wenn im «besonderen Teil» keine Bestimmungen enthalten sind, bei den «Allgemeinen Bestimmungen» suchen. « Allgemeine Bestimmungen» des OR (Art. 1 ff. OR) konsultieren.
■ Die Hauptpunkte eines Kaufvertrages und deren Erfüllung Wenn sich die beteiligten Parteien über die beiden Hauptpunkte – Kaufgegenstand und Kaufpreis – einig sind, kommt ein Vertrag gültig zustande. Die Erfüllung des Kaufpreises geschieht durch Barzahlung oder Überweisung des Rechnungsbetrages. Bezüglich des Kaufgegenstandes unterscheiden wir zwischen beweglichen Sachen (Fahrnisgütern) und Liegenschaften (unbewegliche Sachen). Bei beweglichen Sachen findet die Eigentumsübertragung durch die Übergabe der Kaufsache statt (und nicht etwa durch die Zahlung, wie fälschlicherweise oft angenommen wird). Nur falls ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde, bleibt der Verkäufer bis zur vollständigen Bezahlung Eigentümer des Kaufgegenstandes. Eine solche Vereinbarung ist allerdings nur gültig, wenn sie im Eigentumsvorbehaltsregister beim Betreibungsamt am Wohnort des Käufers eingetragen wird (Art. 715 f. ZGB). Bei Liegenschaften ist die Eigentumsübertragung nicht durch blosse Übergabe der Kaufsache wie beim Fahrniseigentum möglich. Die Eigentumsübertragung geschieht deshalb durch einen entsprechenden Eintrag im Grundbuch. Erst damit wird der Käufer Eigentümer einer Liegenschaft. Das Grundbuch ist ein öffentliches amtliches Register. Darin sind die rechtlichen Ansprüche an Grundstücken aufgezeichnet. Die Grundbuchämter nummerieren die Grundstücke auf speziellen Plänen und halten die zur jeweiligen Liegenschaft gehörenden Informationen wie Eigentümer, allfällige Weg- oder Baurechte sowie die Pfandrechte für jedes Grundstück fest. Weil das Register «öffentlich» ist, erhält jedermann Auskunft über die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken (Art. 970 Abs. 2 ZGB). ■ Die Nebenpunkte im Kaufvertrag Die Nebenpunkte eines Kaufvertrages können durch die Vertragsparteien frei ausgehandelt werden. In standardisierten Verträgen grosser Unternehmungen sind diese Punkte häufig in den «Allgemeinen Geschäftsbedingungen» (AGB) geregelt. Unterlassen die Parteien eine Abmachung zu einem sogenannten Nebenpunkt, so ist der Vertrag trotzdem gültig. Es gelten in diesem Fall die dispositiven Regelungen des OR, falls es zu Rechtsstreitigkeiten kommt. Dispositives Recht sind solche Vorschriften, die immer dann gelten, wenn die Parteien zum betreffenden Vertragspunkt nichts vereinbart haben. Ein Beispiel dafür ist Art. 189 Abs. 1 OR: 1
Muss die verkaufte Sache an einen anderen als den Erfüllungsort versendet werden, so trägt der Käufer die Transportkosten, sofern nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist.
Wir erkennen somit dispositive Regelungen an Formulierungen wie «Wo nichts anderes bestimmt ist …» oder «Sofern nicht etwas anderes vereinbart worden oder üblich ist …».
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Mögliche Nebenpunkte eines Kaufvertrages sind: ■ Erfüllungsort: Für die Übernahme der Transportkosten ist entscheidend, wo der Kaufgegenstand übergeben werden soll. Muss die Verkäuferin ihre Ware bis zum Wohnort oder Geschäftssitz (Domizil) des Käufers liefern, oder muss dieser die gekauften Güter bei der Verkäuferin abholen? Gemäss Art. 74 OR ist der Erfüllungsort davon abhängig, ob ein Gattungs- oder Spezieskauf vorliegt. Gattungswaren sind solche Güter, die der Gattung nach bestimmt sind; sie sind ersetzbar oder austauschbar wie z. B. Kartoffeln, Heizöl oder ein Posten Winterpullover. Sie sind am Wohnsitz des Schuldners zu übergeben. Falls also nichts anderes vereinbart wurde, muss der Käufer die Ware abholen («Holschulden») und entsprechend die Transportkosten übernehmen (Art. 189 OR). Bei einem Originalgemälde oder einem Occasionswagen handelt es sich dagegen um Spezieswaren. Dies sind ganz bestimmte, einmalige Sachen. Für den Käufer ist in diesem Fall entscheidend, dass er genau diese spezielle, einzigartige Sache erhält. Als Erfüllungsort für Speziesschulden gilt grundsätzlich der Ort, an dem sich die Ware bei Vertragsabschluss befindet. Geldschulden schliesslich sind «Bringschulden»: Sie sind am Wohnsitz des Gläubigers zu erfüllen. Die Art. 74 oder 189 OR sind Beispiele für die zahlreichen dispositiven oder ergänzenden Regelungen im OR. Bezüglich des Erfüllungsortes wird dieser Gestaltungsspielraum oft ausgenutzt, indem die Parteien ab einem bestimmten Warenwert eine sogenannte Frankolieferung vereinbaren (z. B. franko ab CHF 500.– Warenwert). Dadurch sollen die Kunden animiert werden, grössere Mengen zu bestellen, um die Transportkosten zu sparen. «Frankolieferung» bedeutet, dass der Verkäufer die Transportkosten übernimmt, d. h., dass diese im Verkaufspreis inbegriffen sind (Art. 189 Abs. 2 OR). ■ Erfüllungszeit: Wann muss geliefert werden? Und im Gegenzug: Wann muss der Käufer bezahlen? Auch hier gilt als dispositive Regelung die Formulierung aus den allgemeinen Bestimmungen (Art. 75 ff. OR): die «Zug um Zug»-Regelung. Die Vertragsparteien haben ihre Verbindlichkeiten sofort zu erbringen. Vertraglich kann aber der Verkäufer z. B. eine bestimmte Zahlungsfrist, wie «zahlbar innert 30 Tagen», vorsehen. ■ Risiko: Wer trägt den Schaden, falls der Kaufgegenstand, z. B. beim Transport, beschädigt wird, sodass er vom Käufer nicht mehr gebraucht werden kann? Muss der Käufer seine Obligation trotzdem einhalten und den Kaufpreis auch dann bezahlen, wenn z. B. Handelsware nur noch mit einem massiven Preisabschlag verkauft werden kann? Bei einem Fahrniskauf findet die Eigentumsübertragung bekanntlich erst bei der Übergabe des Kaufgegenstandes statt. Das Risiko eines zufälligen (weder vom Käufer noch Verkäufer verschuldeten) Verlustes des Kaufgegenstandes trägt der Käufer aber bereits ab Vertragsabschluss (Art. 185 Abs. 1 OR). Beim Kauf von Gattungswaren, wie z. B. einem Posten Winterpullover, gehen Nutzen und Gefahr auf den Käufer über, wenn die Waren (z. B. im Lager des Verkäufers) für die Auslieferung bereitgestellt oder abgepackt worden sind. Müssen die Winterpullover noch versandt werden, so gehen Nutzen und Gefahr dagegen erst auf den Käufer über, wenn
die Pullover dem Spediteur, der Post oder der Bahn übergeben wurden. Der Transport erfolgt dann auf Gefahr des Käufers. In der Praxis wird das Problem des Übergangs von Nutzen und Gefahr meistens versicherungstechnisch gelöst. Vor allem im internationalen Handel werden Missverständnisse durch internationale Lieferungsklauseln (Incoterms: International Commercial Terms) weitgehend ausgeschaltet. Die aktuelle Version der Incoterms 2010 umfasst 11 Klauseln, durch die definiert wird, wer die Frachtkosten und wer im Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung der Ware das finanzielle Risiko trägt (Gefahrübergang). Ein Beispiel dafür ist die Klausel «CIF» (Cost, Insurance, Freight) für Seetransporte, die besagt, dass der Verkäufer das RiEinige Regeln der Incoterms gelten nur für die siko bis zum Abgangshafen und die See- und Binnenschifffahrt, z. B. die Free-onTransportkosten sowie die Versicherung Board-Klausel (FOB). der Ware bis zum Bestimmungshafen übernimmt. ■ Garantie: Wie weit haftet die Verkäuferin für allfällige Mängel an der Kaufsache? Besteht eine Garantie von Gesetzes wegen, auch falls nichts vereinbart wurde? Wie muss der Käufer vorgehen, um seine Garantieansprüche geltend machen zu können? Die Garantieregelungen werden im Gesetz unter dem Titel «Gewährleistung wegen Mängel der Kaufsache» in den Art. 197 ff. OR geregelt. Die mangelhafte Lieferung wird in einem separaten Abschnitt behandelt (vgl. S. 10). ■ Nicht jeder Kauf basiert auf einem Kaufvertrag Ein Kaufvertrag liegt immer dann vor, wenn eine fertige Sache geliefert wird. Wenn aber ein Gegenstand, eine einmalige Sache nach persönlichen Wünschen des Käufers hergestellt, geändert oder auch repariert wird, liegt rechtlich ein Werkvertrag vor (Art. 363 ff. OR). Wer beispielsweise bei einem Konditor eine spezielle Geburtstagstorte für einen runden Geburtstag bestellt, spricht umgangssprachlich meistens davon, beim Konditor eine Torte «zu kaufen». Rechtlich betrachtet liegt allerdings ein Werkvertrag und kein Kaufvertrag vor. Werkvertrag und Kaufvertrag sind allerdings in vielen Punkten sehr ähnlich – so z. B. bei der Haftung für Mängel. Wenn die Besorgung von Dienstleistungen den Vertragsinhalt darstellt, wie z. B. die Führung von Buchhaltungsarbeiten durch eine Treuhandunternehmung oder das Engagement eines Sicherheitsdienstes, dann liegt, rechtlich betrachtet, ein sogenanntes Auftragsverhältnis vor (Art. 394 ff. OR). Übung 1
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12.2
Was tun, wenn ein Kaufvertrag nicht richtig erfüllt wird?
■ Lieferungsverzug (Art. 190 f. und 102 ff. OR)
In einem Streitfall über eine nicht richtige Erfüllung eines Kaufvertrags, z. B. bei fehlerhafter Lieferung, ist zuerst immer anhand der vier Fragen zur Vertragsentstehung (gemäss den allgemeinen Regeln des OR) zu klären, ob überhaupt ein Vertrag entstanden ist.
Wenn ein Lieferant nicht rechtzeitig liefert, befindet er sich mit seiner Lieferung in Verzug. In einem solchen Fall ist abzuklären, ob die Voraussetzungen des Tatbestands «Verzug in der Übergabe» gemäss Art. 190 Abs. 1 OR erfüllt sind:
■ Die vier Fragen zur Vertragsentstehung
■ Tatbestandsmerkmale und Rechtsfolgen bei «Verzug in der Übergabe»
1. 2. 3. 4.
Besteht eine übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung? Wurden die Formvorschriften eingehalten? Ist der Vertragsinhalt zulässig? Sind die Vertragspartner geschäftsfähig?
Erst wenn geklärt ist, dass … ■ aufgrund der übereinstimmenden gegenseitigen Willensäusserung ein Vertrag entstanden ist (Antrag und Annahme stimmen überein), ■ allfällige Formvorschriften eingehalten wurden, ■ weder ein widerrechtlicher noch unsittlicher oder unmöglicher Vertragsinhalt vorliegt und ■ beide Vertragspartner geschäftsfähig sind, … können die vier verschiedenen Arten von Vertragsverletzungen weiter untersucht werden. ■ Die vier verschiedenen Arten von Vertragsverletzungen Sowohl Käufer als auch Verkäufer können ihre Pflichten verletzen. Während der Verkäufer nicht rechtzeitig oder fehlerhaft liefern kann, besteht beim Käufer die Möglichkeit, dass er zu spät bezahlt oder die Annahme der Ware verweigert. Vertragsverletzungen beim Kaufvertrag
Verkäufer
Lieferungsverzug
Art. 190 Abs. 1 OR Rechtlich bedeutsame Merkmale des Tatbestandes
TBM
1) kaufmännischer Verkehr … 2) bestimmter Liefertermin … 3) Verkäufer in Verzug …
Daraus sich ergebende Rechtsfolgen 1) Vermutung, dass der Käufer auf die Lieferung verzichtet … 2) Vermutung, dass der Käufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung beansprucht
RF
Achtung: Die Rechtsfolgen (RF) eines Artikels treten nur dann ein, wenn sämtliche Tatbestandsmerkmale (TBM) erfüllt sind. ■ Kaufmännischer Verkehr: Darunter fallen gewerbsmässige Geschäfte (zum Zweck des Weiterverkaufs) zwischen Geschäftsleuten, die mit Waren Handel treiben, z. B. Lieferungen zwischen Grossisten und Detaillisten. ■ Liefertermin: Formulierungen wie «Lieferung genau am …» oder «Lieferung spätestens bis …» lassen erkennen, dass genau zu einem bestimmten Zeitpunkt oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (« Stichtag») geliefert werden soll. Solche Verträge bezeichnen wir auch als Fixgeschäfte. ■ Der Verkäufer ist in Verzug, falls bis zum bestimmten Liefertermin nicht geliefert wurde. ■ Die erste Vermutung besagt, dass der Käufer nicht verpflichtet ist, eine nachträgliche Lieferung anzunehmen, falls er es nicht anders verlangt. ■ Die zweite Vermutung bezieht sich auf den Schadenersatzanspruch des Käufers (vgl. auch S. 12).
Käufer
mangelhafte Lieferung
Zahlungsverzug
Annahmeverzug
Im kaufmännischen Verkehr ist somit zentral, ob ein bestimmter Liefertermin, z. B. bis spätestens 31. August, vereinbart wurde. Fehlt eine solche Abmachung, so muss auf die allgemeinen Regeln über Schulden und Forderungen (Art. 1 – 183 OR) zurückgegriffen werden (diese Regeln gelten bekanntlich immer dann, wenn es bei den einzelnen VertragsverhältnisAufgabe 1 sen keine besonderen Vorschriften gibt). Für den Lieferungsverzug im kaufmännischen Verkehr ist grundsätzlich zwischen Mahn-, Übung 2 Übung 3 Verfalltags- und Fixgeschäft zu unterscheiden.
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Ein Mahngeschäft liegt vor, wenn die Parteien den Liefertermin nicht oder nur vage wie z. B. «in zwei Wochen», «bis Woche 37» oder «sofort» festgelegt haben. Es wird angenommen, dass die Lieferung ungefähr zu jenem Zeitpunkt erfolgen soll. Bei solchen Verträgen muss der Käufer den Verkäufer durch eine Mahnung «in Verzug» setzen. Mit der Mahnung wird dem Verkäufer schriftlich (eingeschrieben) eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt. Falls die gesetzte Nachfrist ungenützt verstreicht, kann der Käufer zwischen drei Möglichkeiten wählen: Beharren auf Lieferung durch diesen Lieferanten, Verzicht auf Lieferung durch diesen Lieferanten und bei einem andern bestellen oder Rücktritt vom Vertrag. Bei allen Möglichkeiten kann Schadenersatz gefordert werden. Eine spezielle «Regel» gilt bei einem Kaufvertrag zwischen Geschäftsleuten, d. h., wenn die Ware zum Wiederverkauf bestimmt ist. Es wird dann nämlich vermutet, dass ohne eine besondere Mitteilung auf die Lieferung durch diesen Lieferanten verzichtet wird. ■ Lieferungsverzug beim Mahn- und Verfalltagsgeschäft Mahngeschäft Liefertermin vage vereinbart Art. 102 Abs. 1 OR
Verfalltagsgeschäft Bestimmter Termin verabredet Art. 102 Abs. 2 OR
Mahnung des Gläubigers
direkt, nach Ablauf des Termins
Schuldner in Verzug Art. 102 OR (Rechtsfolge) Angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung Art. 107 Abs. 1 OR Nachfrist eingehalten
Nachfrist verstrichen, Ware nicht geliefert Gläubiger kann wählen Art. 107 Abs. 2 OR
Fall erledigt
Auf Lieferung beharren
Verzicht auf die Leistung dieses Lieferanten
Rücktritt vom Vertrag
Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung Art. 107 Abs. 2 OR
Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages Art. 190 OR
Schadenersatz wegen Dahinfallen des Vertrages Art. 109
Gilt als Vermutung im kaufmännischen Verkehr
Beim Verfalltagsgeschäft wird für die Erfüllung ein bestimmter Termin, ein Verfalltag, verabredet, z. B. ein bestimmter Kalendertag. Der Schuldner befindet sich mit Ablauf dieses Termins bereits in Verzug, es muss ihm jedoch auch im Verfalltagsgeschäft eine angemessene Frist zur Nachlieferung gesetzt werden. Ein Fixgeschäft kann als spezielles Verfalltagsgeschäft bezeichnet werden. Davon sprechen wir, wenn aus dem Vertrag hervorgeht, dass die Lieferung an einem ganz bestimmten Termin, dem «Stichtag», stattfinden soll und dass eine nachträgliche Erfüllung sinnlos ist (z. B. «Lieferung eines Käsebuffets am 30. Sept. 11.00 – 11.30 Uhr» für einen Apéro). Durch eine solche Vertragsklausel befindet sich der Schuldner nach dem «Stichtag» automatisch in Verzug, und es muss keine Nachfrist mehr gesetzt werden. Der Käufer kann direkt wählen, wobei aufgrund des Charakters eines Fixgeschäftes eine nachträgliche Lieferung in der Regel nicht in Frage kommen dürfte, weil eine verspätete Lieferung für den Käufer sinnlos ist. Die rechtlichen Grundlagen für den Lieferungsverzug beim Fixgeschäft sind in Art. 108 OR festgehalten: Wenn aus dem Verhalten des Schuldners hervorgeht, dass sich eine Nachfrist als unnütz erweisen würde (Ziff. 1), oder wenn infolge Verzuges des Schuldners die Leistung für den Gläubiger nutzlos geworden ist (Ziff. 2) oder wenn sich aus dem Vertrag ergibt, dass die Leistung genau zu einer bestimmten oder bis zu einer bestimmten Zeit erfolgen soll (Ziff. 3), dann ist die Ansetzung einer Frist zur nachträglichen Erfüllung nicht erforderlich. Die bisher beschriebenen Regelungen des Lieferungsverzugs beziehen sich ausschliesslich auf den kaufmännischen Verkehr. Wenn eine Käuferin im nicht kaufmännischen Verkehr wegen verspäteter Lieferung auf die Lieferung verzichten will, muss sie dies dem Verkäufer unverzüglich (vgl. Art. 107 Abs. 2 OR) mitteilen und einen allfälligen Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung fordern. Nicht kaufmännischer Verkehr ist dann gegeben, wenn Sachen zum privaten Eigengebrauch gekauft werden. Bei einer erfolgreichen Klage wegen Nichterfüllung des Vertrages muss der säumige Lieferant die Mehrkosten durch die Beschaffung des gleichen Kaufgegenstandes bei einem anderen Lieferanten tragen. In der Praxis enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oft (klein gedruckte) Bestimmungen, welche die Wahlmöglichkeiten ausschliessen und bei Überschreitung des Liefertermins das Recht auf Schadenersatz ausschliessen. Beispielsweise «Lieferverzögerungen berechtigen die Käuferin oder den Käufer weder zur Vertragsaufhebung noch zur Geltendmachung irgendwelcher Ansprüche». Wer als Käuferin oder Käufer eine solche vorformulierte Vertragsklausel unterschreibt, wird schlechter gestellt, als dies die OR-Vorschriften vorsehen. Danach gilt der unterzeichnete Vertrag, und man kann sich in diesen Punkten Aufgabe 2 Übung 4 nicht mehr auf das OR berufen.
■ Lieferungsverzug beim Fixgeschäft Fixgeschäft Lieferung am Stichtag, nachträgliche Lieferung sinnlos Art. 108 OR keine Fristansetzung nötig Gläubiger kann direkt wählen Art. 107 Abs. 2 OR
Auf Lieferung beharren
Verzicht auf die Leistung dieses Lieferanten
Rücktritt vom Vertrag
Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung Art. 107 Abs. 2 OR
Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages Art. 190 OR
Schadenersatz wegen Dahinfallens des Vertrages Art. 109
Variante in der Regel sinnlos
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■ Mangelhafte Lieferung (Art. 197–210 OR) Der Verkäufer ist der Käuferin gegenüber verantwortlich, dass der Kaufgegenstand keine Fehler aufweist (Art. 197 Abs. 1 OR). Als Fehler gelten Konstruktionsmängel (z. B. eine falsche Verdrahtung in einem Elektrogerät), Qualitätsmängel (z. B. Fahrräder aus Gussstahl statt aus gezogenem Stahl), falsche Herkunftsangaben (z. B. Parmaschinken aus Belgien) oder die Lieferung in falschen Grössen (z. B. zu kurze Vorhänge). Wie ist bei der Lieferung mangelhafter Waren vorzugehen? Grundsätzlich hat eine Käuferin bei Entgegennahme der Kaufsache die folgenden drei Pflichten zu erfüllen: ■ Prüfungspflicht: Durch die Prüfungspflicht soll eine prompte Abwicklung von Kaufverträgen gefördert werden. Diese Pflicht beschränkt sich auf sichtbare Mängel. ■ Meldepflicht: Falls sich Mängel ergeben, sind diese dem Verkäufer sofort mitzuteilen. Diese Benachrichtigung des Verkäufers wird auch Mängelrüge genannt. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, Mängel schriftlich und eingeschrieben zu rügen. ■ Aufbewahrungspflicht: Sofern die Waren versandt worden sind, darf der Käufer die Lieferung nicht ohne Weiteres zurückschicken. Zuerst muss die Rechtslage abgeklärt werden. Ist tatsächlich eine mangelhafte Lieferung gegeben, so kann die Käuferin zwischen drei Möglichkeiten wählen (Art. 205 und 206 OR). Käuferin kann wählen zwischen Rücktritt vom Vertrag
Preisermässigung
Umtausch
Wandelung Art. 205 Abs. 1 OR Schadenersatz Art. 208 Abs. 2 OR
Minderung Art. 205 Abs. 1 OR Schadenersatz Art. 97 Abs. 2 OR
Ersatzleistung Art. 206 Abs. 1 OR Schadenersatz Art. 98 Abs. 2 OR
■ Bei einer « Wandelung» wird der Kaufvertrag rückgängig gemacht. Die Käuferin muss die Ware zurückgeben und der Verkäufer den Verkaufspreis zurückerstatten. ■ Funktioniert z. B. eine Küchenmaschine einwandfrei, weist aber einen kleinen Kratzer auf, so kann der Käufer eine Preisermässigung verlangen. Wir sprechen in diesem Fall von einer « Minderung». ■ Bei der «Ersatzleistung» kann die Käuferin die mangelhafte Kaufsache gegen einwandfreie Ware umtauschen. Beispielsweise kann ein Sportgeschäft im Fall eines klemmenden Reissverschlusses bei einer Sportjacke umgehend eine gleiche Jacke mit funktionierendem Reissverschluss anbieten. Dieses Umtauschrecht gilt aber nur für mangelhafte Ware. Als Käuferin hat man kein Umtauschrecht, falls einem zu Hause die Farbe der gekauften Sportjacke nicht mehr gefällt. Abgeschlossene Verträge sind grundsätzlich einzuhalten.
Die gesetzlich vorgesehene Haftung des Verkäufers für Mängel lässt sich gemäss Art. 199 OR abändern. In den AGB finden sich häufig besondere Garantieabmachungen. Obwohl der Ausdruck « Garantie» die Käuferinnen und Käufer scheinbar besser stellt, werden sie durch solche Garantiescheine oftmals benachteiligt. Häufige, vom Gesetz abweichende Garantieabmachungen in den AGB sind: ■ Reparaturanspruch: Die Möglichkeit einer Reparatur ist im Gesetz nicht vorgesehen, kann jedoch durch die AGB vereinbart werden. Der Reparaturanspruch ist für die Käufer allerdings dann ein Nachteil, wenn gleichzeitig ein Rücktritt vom Vertrag (Wandelung) und eine Preisermässigung (Minderung) ausgeschlossen werden. ■ Garantiefrist: Die in Art. 210 Abs. 1 OR vorgesehene Garantiefrist von zwei Jahren gilt nur, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben. ■ Schadenersatz: Einschränkungen oder der Ausschluss von gesetzlichen Ansprüchen müssen in den AGB klar formuliert sein, damit sie vom Käufer auch bewusst wahrgenommen werden können. Eine Bestimmung wie «volle Fabrikgarantie, weiter gehende Ansprüche sind ausgeschlossen» ist deshalb nicht gültig.
Aufgabe 3 Aufgabe 4 Übung 5 Übung 6
■ Zahlungsverzug (Art. 211–215 OR) Während die Verkäuferin verpflichtet ist, rechtzeitig und einwandfrei zu liefern, muss der Käufer den vereinbarten Verkaufspreis bezahlen und die Lieferung annehmen. Der Verzug des Käufers bei der Zahlung des Verkaufspreises ist in Art. 214 OR geregelt. Dort ist zwar im ersten Absatz ein sofortiges Rücktrittsrecht des Verkäufers formuliert. Dieses gilt aber nur für Vorauszahlungs- und Barkäufe. Der «normale» Fall eines Zahlungsverzugs ist dann gegeben, wenn der Verkäufer seine Ware auf Kredit geliefert hat und der Käufer mit der Bezahlung im Rückstand ist. Falls ein Kunde seine Rechnung nicht bezahlen kann, bleibt dem Verkäufer nur die Betreibung des Käufers. Üblicherweise werden säumige Schuldner als Erstes mit einer Zahlungserinnerung freundlich an die ausstehende Zahlung erinnert (dies wird oft auch als «Kontoauszug» bezeichnet). Falls anschliessend nicht bezahlt wird, folgt eine «ordentliche» Mahnung. Schliesslich wird in einer dritten Stufe für den Fall der Nichtbezahlung die Einleitung des Betreibungsverfahrens angedroht. Falls die gelieferte Sache nicht bezahlt wird, kann sie nicht einfach zurückgefordert werden. Mit der Übergabe des Kaufgegenstandes ist nämlich der Käufer Eigentümer geworden. Einzig falls ein Eigentumsvorbehalt im entsprechenden Register eingetragen wurde, bleibt der Verkäufer Eigentümer der Sache (Art. 214 Abs. 3 OR). Neben dem Schadenersatz, der in Art. 215 OR vorgesehen ist, hat der Verkäufer gemäss den allgemeinen Bestimmungen von Art. 104 OR Anspruch auf Verzugszinsen. Diese können jedoch erst beansprucht werden, wenn der Käufer in Verzug ist. Wenn der Käufer auf der Rechnung einen Fälligkeitstermin vorgesehen hat (z. B. «zahlbar innert 30 Tagen netto»), so Aufgabe 5 befindet sich der Käufer nach diesem Termin automatisch in Verzug.
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■ Annahmeverzug (Art. 211 ff. und 91 ff. OR) In den Gesetzesartikeln zum Kaufvertrag (Art. 184 – 238 OR) gibt es – ausser dem Hinweis, dass der Empfang der Lieferung sofort zu geschehen habe (Art. 211 Abs. 2 OR) – keine näheren Bestimmungen beim Verzug in der Annahme der Kaufsache. Somit sind in solchen Fällen einmal mehr die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts von Art. 1 – 183 massgebend. Als Käuferin oder als Käufer sind Sie verpflichtet, die bestellte Sendung anzunehmen (Art. 91 OR). Wenn ein Verkäufer seine Lieferverpflichtung nicht erfüllen kann, weil der Empfänger der Ware diese z. B. aus Platzgründen nicht annehmen kann, so gerät der Käufer (= Gläubiger in Bezug auf die Warenlieferung) in Annahmeverzug. Rechtlich bewirkt ein Annahmeverzug, dass der Verkäufer seine Verpflichtungen erfüllt hat und berechtigt ist, die Übung 7 Ware auf Risiko und zulasten des Käufers in einem Lagerhaus zu lagern (Art. 92 OR). ■ Berechnung des Schadenersatzes (Art. 107 und 109 OR) Beim Lieferungsverzug und bei mangelhafter Lieferung sind als Rechtsfolgen Schadenersatzzahlungen vorgesehen. In diesen Fällen unterscheiden wir grundsätzlich drei Varianten von Schadenersatzforderungen (Art. 107 Abs. 2 OR und Art. 109 Abs. 2 OR): 1 Beharren auf der Lieferung (Vertragsinhalt soll weiterhin erfüllt werden) 2 Verzicht auf diesen Lieferanten (Vertragsinhalt soll weiterhin erfüllt werden) 3 Rücktritt vom Vertrag (Vertragsinhalt soll nicht mehr erfüllt werden) Am folgenden Beispiel – Lieferungsverzug für 200 Winterpullover für ein Modegeschäft – lassen sich die Varianten in Zahlen illustrieren: Ankaufspreis CHF 70.–, Verkaufspreis CHF 130.–, Inseratekosten CHF 600.–. Die 200 Pullover könnten zu einem Ankaufspreis von CHF 90.– noch bei einem anderen Lieferanten bezogen werden. 1 Beharren auf Lieferung
2 Verzicht auf diesen
3 Rücktritt vom Vertrag
Der Entscheid, welche Variante gewählt wird, hängt von verschiedenen Kriterien ab: ■ Soll der bisherige Lieferant weiter berücksichtigt werden? Sprechen Gründe dafür, wird wahrscheinlich Variante 1 gewählt werden. ■ Können die Vertragspflichten (z. B. die Lieferung der Waren) von einem anderen Lieferanten (evtl. zu einem höheren Preis) geleistet werden? In diesem Fall drängt sich Variante 2 auf. ■ Ist es überhaupt noch sinnvoll, dass die Vertragspflichten geleistet werden? Gerät der Lieferant bei einem Fixgeschäft in Lieferverzug (z. B. die verspätete Lieferung einer Hochzeitstorte), verzichten die Käufer häufig auf eine nachträgliche Leistung der Vertragspflichten und wählen deshalb die Variante 3 . Da die Ersatzpullover ohne Weiteres bezogen werden können, wird der tiefere Schadenersatz der Variante 2 gewährt. Selbstverständlich könnte das Modegeschäft auch ganz auf die Pullover verzichten und damit Variante 3 wählen. Gemäss Gesetz muss der Schaden durch den Gläubiger möglichst klein gehalten werden (Schadenminderungspflicht gemäss Art. 44 OR). Kann beispielsweise Ersatzware ohne Weiteres beschafft werden, so können nur die Mehrkosten für die Beschaffung der Ersatzware gefordert werden, aber keine umfangreiche Schadenersatzforderung wegen Dahinfallens des Vertrages. Für Ärger, Enttäuschung oder Frust besteht kein Rechtsanspruch auf Schadenersatz; der Richter kann allenfalls eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 und 49 OR). Rechtlich ist mit einem «Schaden» eine Vermögenseinbusse gemeint: Theoretisches Vermögen (ohne entschädigendes Ereignis)
Vermögenseinbusse durch Schaden, z. B.
entgangener Gewinn Differenz zu höherem Kaufpreis bei anderen Lieferanten
Auslagen in Zusammenhang mit diesem Vertrag
Lieferanten Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung (entgangener Gewinn, Spesen)
Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrags (Mehrkosten bei Beschaffung von Ersatzware)
Schadenersatz wegen Dahinfallens des Vertrages (Spesen, Ersatz von besonderen Vorbereitungen)
CHF 12 000.– + CHF 600.– entgangener Gewinn (200 Pullover à CHF 60.– Bruttogewinn) plus CHF 600.– Inseratekosten
CHF 4000.– Mehrkosten durch Beschaffung der Ersatzpullover bei einem anderen Lieferanten
CHF 600.– Inseratekosten
Vertragsinhalt soll weiterhin erfüllt werden.
Tatsächliches Vermögen Die Schadensberechnung erfolgt durch den Vergleich des (theoretischen) Vermögens ohne schädigendes Ereignis mit dem tatsächlich vorhandenen Vermögen. Aufgabe 6
Vertragsinhalt soll nicht mehr erfüllt werden.
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2 Kaufvertrag 14
12.3 Die verschiedenen Arten von Kaufverträgen Kaufverträge werden in verschiedene Vertragsarten gegliedert: Verschiedene Arten von Kaufverträgen
Fahrniskauf
Grundstückskauf
Art. 187 Abs. 1 OR
Art. 216 Abs. 1 OR
Gattungskauf (z. B. 200 Winterpullover) Spezieskauf (z. B. 1 Occasionsauto)
Besondere Arten
Haustürgeschäfte Art. 40a ff. OR Kauf auf Probe Art. 223 OR
Kauf nach Muster Art. 222 OR
Abzahlungsvertrag KKG
Vorauszahlungsvertrag Art. 227a ff. OR
■ Fahrniskauf: Bei einem Fahrniskauf ist das Kaufobjekt eine bewegliche Sache. Sind die Kaufsachen austauschbare Güter, sprechen wir von einem Gattungskauf, im Fall von speziellen, einmaligen Gütern von einem Spezieskauf. Rechtlich bedeutsam wird diese Unterscheidung im Fall einer mangelhaften Lieferung. Beim Gattungskauf hat der Käufer das Recht, Ersatzware zu verlangen (Art. 206 Abs. 1 OR), was bei Speziesware aufgrund der Einmaligkeit der Sache nicht möglich ist. Der Verkäufer kann bei mangelhafter Lieferung von Gattungswaren den Vertragsrücktritt des Käufers durch sofortige Ersatzlieferung verhindern (Art. 206 Abs. 2 OR). Auch für den Erfüllungsort und den Übergang von Nutzen und Gefahr ist massgebend, ob ein Gattungs- oder Spezieskauf vorliegt. ■ Grundstückskauf: Hier ist die Grundlage des Vertrages eine Liegenschaft, ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung (Stockwerkeigentum). Weil ein solcher Kauf für die Parteien in aller Regel eine erhebliche Bedeutung hat, gibt es dafür im OR spezielle Vorschriften (Art. 216 – 221 OR). Grundstückskäufe müssen öffentlich beurkundet sein. Das heisst, dass der Vertrag unter Mitwirkung einer staatlich anerkannten Urkundsperson (in den meisten Kantonen ein Notar) schriftlich aufgesetzt werden muss. Alleine durch die Vertragsunterzeichnung wird man allerdings (noch) nicht Eigentümerin oder Eigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentumswohnung. Wir haben zu Beginn dieses Kapitels gelernt, dass die Eigentumsübertragung bei Grundstückskäufen erst durch den Grundbucheintrag erfolgt.
Neben den beiden hauptsächlichen Typen von Kaufverträgen, dem Fahrnis- und dem Grundstückskauf gibt es noch eine ganze Reihe von «besonderen» Kaufvertragsarten. ■ Haustürgeschäfte (Art. 40a – 40f OR): Darunter verstehen wir Kaufverträge über Fahrnisgüter oder Dienstleistungen für den persönlichen Gebrauch, die «an der Haustür» (in Wohnräumen, auch in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf öffentlichen Plätzen) oder bei Werbefahrten abgeschlossen werden. Weil Konsumentinnen und Konsumenten bei solchen Gelegenheiten durch geschickte Verkäufer leicht zu einem Vertragsabschluss überredet werden können, sieht das Gesetz für solche Geschäfte ausdrücklich ein Widerrufsrecht vor. Dieses Rücktrittsrecht gilt nur dann, wenn der Verkäufer gewerbsmässig handelt und der Verkaufspreis CHF 100.– übersteigt. Das Rücktrittsrecht muss schriftlich innert 14 Tagen nach dem Vertragsabschluss geltend gemacht werden; es gibt keine Formvorschrift, aus Beweisgründen empfiehlt sich aber ein eingeschriebener Brief. Kein Widerrufsrecht gibt es bei Verträgen, zu denen der Käufer selber einen Händler zu Verhandlungen eingeladen hat, sowie bei Käufen an Messen und bei Versicherungsverträgen. ■ Kauf nach Muster und Kauf auf Probe: Diese Vertragstypen haben den Vorteil, dass eine mögliche Falschlieferung eher vermieden werden kann. Beim Kauf nach Muster sichert der Verkäufer der Käuferin zu, dass der Kaufgegenstand die Eigenschaften des Musters aufweist (Art. 222 OR). Ist ein Kauf auf Probe vereinbart, ist die Käuferin vorerst nicht gebunden und kann die Kaufsache zuerst prüfen. Die Verkäuferin bleibt Eigentümerin der Sache, solange diese nicht vom Käufer genehmigt wird (Art. 223 OR). ■ Vorauszahlungsverträge (Art. 227a – 227i OR): Solche Verträge werden nur noch selten abgeschlossen. Die ursprüngliche Idee, dass jemand für eine grössere Anschaffung, wie z. B. Wohnungseinrichtungen, durch Teilzahlungen systematisch spart und der Kaufgegenstand erst nach erfolgter vollständiger Zahlung übergeben wird, entspricht nicht mehr den heutigen Gegebenheiten. In zunehmendem Mass wird der Kauf von langlebigen Konsumgütern – falls nicht bar bezahlt – über Konsumkredite finanziert. ■ Abzahlungsverträge: Nach der Grundidee des Abzahlungskaufs soll die Zahlung des Kaufpreises erst nach der Übergabe des Kaufgegenstandes in monatlichen Raten erfolgen. Diese Vertragsart untersteht den Vorschriften des Konsumkreditgesetzes (KKG). Herkömmliche Abzahlungsgeschäfte werden von Handelsunternehmungen wie Garagen oder Möbelhäusern praktisch nicht mehr angeboten. Die Finanzierungsbedürfnisse der Kundschaft in diesem Bereich werden direkt an spezialisierte Konsumkredit- und Leasinginstitute übertragen. Durch das Konsumkreditgesetz sollen die Konsumentinnen und Konsumenten vor Missbrauch und einer möglichen Überschuldung geschützt werden. Ein Kunde soll keine neuen Kredite mehr aufnehmen dürfen, wenn er sich dadurch zu stark verschulden könnte. Das KKG verlangt deshalb von den Kreditgebern, dass sie die Kreditfähigkeit der Konsumenten umfassend prüfen. Entsprechend müssen sich die Konsumenten weitreichende Fragen über ihre finanziellen Verhältnisse gefallen lassen. Ein «Vertrag zur Finanzierung des Erwerbs von Waren oder Dienstleistungen» muss schriftlich abge-
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schlossen werden und zwingend die vorgeschriebenen Inhaltsangaben enthalten (z. B. den Nettobetrag des Kredits, den effektiven Jahreszins, das Widerrufsrecht), um rechtlich gültig zu sein (Art. 9 ff. KKG). Den Konsumentinnen und Konsumenten steht für solche Verträge – analog den Haustürgeschäften – ausdrücklich ein Widerrufsrecht zu: Innerhalb von 14 Tagen kann der Vertrag schriftlich widerrufen werden. ■ Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG) – Auszug:
Übung 8
Anwendungsbereich
Konsumkredite in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder eines Abzahlungsgeschäftes. Leasingverträge für Gegenstände, die dem privaten Gebrauch des Leasingnehmers dienen. Kredit- und Kundenkarten, die mit einer Kreditoption verbunden sind, d. h., der Karteninhaber hat die Möglichkeit, den Saldo der Karte in Raten abzuzahlen.
Vertragsparteien
Kreditgeberin ist eine Unternehmung (natürliche oder juristische Person), die gewerbsmässig Konsumkredite gewährt. Konsumentinnen oder Konsumenten sind natürliche Personen, die zum privaten Zweck einen Konsumkreditvertrag abschliessen.
Form und Inhalt des Vertrages
z. B. Vertrag zur Finanzierung des Erwerbs von Waren oder Dienstleistungen Form: Qualifizierte Schriftlichkeit (Art. 9 KKG) Inhaltsangaben (Art. 10 KKG): ■ Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen ■ Barzahlungspreis und Preis, der im Rahmen des Kreditvertrags zu bezahlen ist ■ Höhe der allfälligen Anzahlung, die Anzahl, die Höhe und die Fälligkeit der Teilzahlungen ■ Name der Eigentümerin oder des Eigentümers der Waren, falls das Eigentum daran nicht unmittelbar auf die Konsumentin oder den Konsumenten übergeht ■ Hinweis auf eine allfällig verlangte Versicherung
Höchstzinssatz
Der Zinssatz wird vom Bundesrat festgelegt, er darf nicht über 15 % liegen (Art. 14 KKG).
Widerrufsrecht
Die Konsumenten können den Vertrag innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerrufen (Art. 16 KKG).
Prüfung der Kreditfähigkeit
Die Kreditgeberin muss vor Vertragsabschluss die Kreditfähigkeit des Konsumenten prüfen; er gilt als kreditfähig, wenn er den Kredit zurückzahlen kann, ohne den nicht pfändbaren Teil des Einkommens beanspruchen zu müssen (Art. 28 KKG).
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2 Kaufvertrag 16
Das haben Sie gelernt Obligationen als Schuld- und Forderungsverhältnisse am Beispiel des Kaufvertrags umschreiben Rechte und Pflichten der Vertragsparteien am Beispiel des Kaufvertrags aufzählen Die Tatbestandsmerkmale des Lieferungsverzugs nennen und die Rechtsfolgen im kaufmännischen und nicht kaufmännischen Verkehr ableiten Abmachungen über den Liefertermin in Fix- und Mahngeschäfte einteilen Die Pflichten des Käufers bei mangelhaften Lieferungen aufzählen Die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten des Käufers bei mangelhaften Lieferungen nennen und mit speziellen Garantieabmachungen vergleichen Das Vorgehen bei Zahlungsverzug und Annahmeverzug beschreiben und die rechtlichen Folgen bestimmen Schadenersatzforderungen wegen Verspätung, Nichterfüllung des Vertrags und wegen Dahinfallens des Vertrags unterscheiden und in konkreten Beispielen vorschlagen Schadenersatz an Beispielen berechnen Die besonderen Arten von Kaufverträgen gliedern und charakterisieren
Offene Fragen
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Diese Begriffe können Sie erklären Allgemeiner Teil des OR
Schadenersatz
Besonderer Teil des OR
Arten von Kaufverträgen
Kaufvertrag
Fahrniskauf
Eigentumsübertragung
Gattungskauf / Gattungsware
Erfüllungsort
Spezieskauf / Speziesware
Erfüllungszeit
Grundstückskauf
Übergang von Nutzen und Gefahr
Haustürgeschäft
Incoterms 2010
Kauf auf Probe
Lieferungsverzug
Kauf nach Muster
Kaufmännischer Verkehr
Vorauszahlungskauf
Nicht kaufmännischer Verkehr
Abzahlungskauf
Bestimmter Liefertermin Stichtag Fälligkeit Mahngeschäft Mahnung Nachfrist Fixgeschäft Mangelhafte Lieferung Prüfungspflicht Meldepflicht Mängelrüge Aufbewahrungspflicht Wandelung Minderung Ersatzleistung Garantie Annahmeverzug Zahlungsverzug Betreibung Kaufvertrag 17
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Kaufvertrag 18
Übung 1 Rechte und Pflichten im Kaufvertrag
Übung 2 Kaufverträge werden manchmal nicht richtig erfüllt
Welche Aussagen sind richtig (R); welche falsch (F)? Setzen Sie das zutreffende Symbol in das Kästchen und korrigieren Sie die Fehler auf den leeren Linien.
a) Welche Aussagen sind richtig (R); welche falsch (F)? Setzen Sie das zutreffende Symbol in das Kästchen und korrigieren Sie die Fehler auf den leeren Linien.
a) Bei einem Gattungskauf stimmen der Erfüllungsort für die Waren und der Erfüllungsort für die Bezahlung überein: Beide Leistungen müssen am Domizil des Verkäufers erfüllt werden.
1. Zur Beurteilung eines Kaufvertrages ist jeweils zuerst zu prüfen, ob Antrag und Annahme übereinstimmen, ob die Formvorschriften eingehalten wurden und ob der Vertragsinhalt zulässig ist.
b) Bei Rechtsproblemen mit Verträgen gelten primär die allgemeinen Bestimmungen des OR, an zweiter Stelle stehen die besonderen Bestimmungen über die einzelnen Vertragsverhältnisse.
2. Bei übereinstimmender gegenseitiger Willensäusserung nach Art. 1 OR stimmen Antrag und Annahme überein.
c) Falls nichts anderes vereinbart wurde, erwirbt der Käufer das Eigentum an der Kaufsache durch die fristgerechte Bezahlung des Kaufpreises.
3. Die Missachtung von Formvorschriften beim Vertragsabschluss bewirkt dessen Widerrechtlichkeit, was bedeutet, dass der Abschluss in korrekter Form nachgeholt werden muss.
d) «Falls nichts anderes vereinbart …» ist eine typische Formulierung für einen dispositiven Gesetzesartikel.
e) Bei «Heizöl extra leicht» handelt es sich um Speziesware. Das sind vertretbare Güter, die nach Art und Qualität genau definiert sind.
für die folgenden Fälle, welche Vertragspartei ihre Pflichten nicht ordnungsgemäss erfüllt.
Verkäufer
b) Beide Vertragsparteien können ihre Pflichten verletzen. Bestimmen Sie Käufer
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Vertragsverletzung durch …
K
V
1. Peter hat einen PC bestellt. Die Lieferfrist beträgt ca. 4 Wochen. Nach 6 Wochen wartet Peter immer noch auf seinen PC (Lieferungsverzug). f) Der Übergang von Nutzen und Gefahr geschieht grundsätzlich bereits bei Vertragsabschluss – bei Gattungsware allerdings erst mit der Übergabe der Ware an den Spediteur.
2. Die neue Waschmaschine, die sich Familie Huber gekauft hat, funktioniert nach einer Woche bereits nicht mehr (mangelhafte Lieferung). 3. Herr Meier hat einen neuen Öltank für sein Einfamilienhaus bestellt. Bei der Lieferung ist der dafür vorgesehene Unterstand noch nicht fertig betoniert. Herr Meier schickt deshalb den Chauffeur wieder zurück (Annahmeverzug). 4. Maya hat im Jelmoli-Katalog zwei Kleider über den Versandhandel bestellt und erhalten. Einen Monat nach der Lieferung wird sie durch eine Mahnung an die Zahlung der Rechnung erinnert (Zahlungsverzug).
Kreuzen Sie bei den folgenden Umschreibungen an, ob es sich um ein Fixgeschäft, ein Verfalltagsgeschäft oder ein Mahngeschäft handelt.
a) Unter «kaufmännischem Verkehr» versteht man Geschäfte, bei denen Güter weiterverkauft werden («zwischen Kaufleuten»); «nicht kaufmännischer Verkehr» umfasst jene Geschäfte, bei denen Güter den Konsumenten zum Eigengebrauch verkauft werden.
Fixgeschäft
Welche Aussagen sind richtig (R); welche falsch (F)? Setzen Sie das zutreffende Symbol in das Kästchen und korrigieren Sie die Fehler auf den leeren Linien.
Verfalltagsgeschäft
Übung 4 Mahn-, Verfalltags- oder Fixgeschäft?
Mahngeschäft
Übung 3 Kaufmännischer / nicht kaufmännischer Verkehr
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a) Höhenverstellbarer Büroarbeitstisch, Modell «System Desks»; 140 × 100 cm (B × T), mit elektrischer Höhenverstellung 70 – 135 cm, Tischplatte Kunstharz, braun.
b) Claudia Bolliger kauft für ihre Wohnung einen kleinen Tiefkühlschrank. Dies ist ein Beispiel für «nicht kaufmännischen Verkehr».
b) 100 Bundesordner, Farbe Rot, Lieferung Ende Monat. c) 100 Bundesordner, Farbe Rot, Lieferung so rasch als möglich. c) Der Händler ist mit der Lieferung des Tiefkühlschranks für Claudia Bolliger in Verzug geraten. Falls sie nichts unternimmt, darf der Händler vermuten, dass Claudia Bolliger auf die Lieferung verzichtet.
d) 100 Bundesordner, Farbe Rot, Lieferung sofort! e) 200 Hemden, gemäss Bestellung vom 14. Januar 2013; Lieferung «so schnell wie möglich». f) Blumenstrauss, Garnitur: «75 Jahre Fritz – dies ist kein Witz!» Liefertermin genau 12. Oktober 2013.
d) Das Malergeschäft E. Grüter GmbH hat bei der KABE Farben AG in einem Fixgeschäft 500 Kilogramm Pulverlack bestellt. Die KABE Farben AG ist bei dieser Bestellung in Lieferverzug geraten. Das Malergeschäft benötigt das Pulver dringend und will es deshalb bei einem anderen Lieferanten beziehen und gleichzeitig Schadenersatz wegen Lieferungsverzug verlangen. Damit die E. Grüter GmbH Schadenersatz geltend machen kann, muss sie der KABE Farben AG zuerst mitteilen, dass sie auf die Lieferung verzichtet.
g) Hochzeitskleid «Bella»; Lieferung bis 22. Februar 2013. h) DJ Samanta für die Hochzeitsfeier vom 23. Februar 2013. i) Bratwürste für das Fussballspiel FC St. Gallen - FC Basel vom 13. April 2013. j) Der Lieferant gerät mit Ablauf des im Vertrag vorgesehenen Liefertermins in Verzug. k) Der Käufer muss eine Nachfrist für eine nachträgliche Erfüllung setzen.
e) Wenn bei einem Lieferungsverzug im kaufmännischen Verkehr die Nachfrist verstrichen ist, ohne dass geliefert wurde, so gilt die Vermutung, dass der Gläubiger auf die Lieferung durch diesen Lieferanten verzichtet.
l) Der Lieferant gerät mit Ablauf des vorgesehenen Liefertermins in Verzug; eine nachträgliche Erfüllung ist aber sinnlos.
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a) Corinne Tschanz bringt die TV-Fernbedienung des neu gekauften Fernsehers in den Electronic-Markt zurück, weil zwei Tasten (Funktionen) nicht entsprechend der mitgelieferten Bedienungsanleitung funktionieren. Der Händler bietet ihr einen Preisnachlass an, weil sie die beiden fraglichen Funktionen wahrscheinlich kaum je brauchen werde.
Ersatzleistung
Das Obligationenrecht stammt aus dem Jahre 1911. Gewisse Artikel wurden seither nicht erneuert, weshalb uns in der heutigen Umgangssprache einige Ausdrücke etwas fremd erscheinen. Bei einer mangelhaften Lieferung hat gemäss Art. 205 und 206 OR der Käufer die Wahl zwischen Wandelung, Minderung oder Ersatzleistung. Lesen Sie diese beiden OR-Artikel sorgfältig durch und ordnen Sie die unten stehenden Umschreibungen den drei Ausdrücken zu.
Übung 6 Wandelung, Minderung oder Ersatzleistung
Minderung
Übung 5 Wahlmöglichkeiten bei mangelhafter Lieferung
Wandelung
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W
M
E
Sachverhalt: Franz Kern kauft nach langem Suchen in einem Sportgeschäft eine neue Sporttasche. Als er die Tasche für das erste Training bereitstellt, löst sich der Reissverschluss auf der ganzen Länge, weil er mangelhaft angenäht war. Er bringt die beschädigte Tasche ins Sportgeschäft zurück, und weil er in der Zwischenzeit in einem andern Geschäft eine schönere Sporttasche gesehen hat, verlangt er den Kaufpreis zurück. Die Verkäuferin verweigert die Rückzahlung und bietet ihm stattdessen ein qualitativ einwandfreies Exemplar der gleichen Sporttasche als Ersatz an.
a) Wie wird die Forderung von Franz Kern – Rückerstattung des Kaufpreises – in Art. 205 Abs. 1 OR rechtlich bezeichnet?
b) Wie wird die Lösungsmöglichkeit der Verkäuferin – Angebot eines qualitativ einwandfreien Exemplars – in Art. 206 OR bezeichnet?
b) Variante zu Fragestellung a): Der Händler antwortet Corinne Tschanz: «Kein Problem! Sie können das Gerät umtauschen!» c) Julian Merz hat sich im Electronic-Markt ein neues Handy gekauft. Allerdings stimmt mit dem Gerät etwas nicht. Dieser Defekt zeigt sich erst zu Hause, nach vollständigem Aufladen des Akkus. Weil Julian Merz das Gerät in den nächsten zwei Wochen dringend benötigt, offeriert ihm der Händler für die Dauer der Reparatur ein Ersatzgerät. d) Nora Tschirren bringt eine neue Kaffeemaschine ins Fachgeschäft zurück, weil die Dampfdüse nicht funktioniert. Der Händler ersetzt die defekte Maschine anstandslos gegen einen neuen Apparat. e) Die Firma Günthardt offeriert ihrem Kunden Kango AG auf dessen schriftliche Mängelrüge hin einen Mängelrabatt von 15 %. f) Julian Merz hat nach zwei Wochen das reparierte Handy zurückbekommen (vgl. Teilaufgabe c)). Es funktioniert aber immer noch nicht einwandfrei. Nun will er nichts mehr vom Service des ElectronicMarktes wissen: Er gibt das Gerät zurück und verlangt im Gegenzug sein Geld zurück.
Franz Kern beruft sich für die Rückerstattung des Kaufpreises auf Art. 206 Abs. 1 OR – die Verkäuferin auf Art. 206 Abs. 2 OR. Analysieren Sie die beiden Absätze und bestimmen Sie Tatbestandsmerkmale (TBM) und Rechtsfolgen (RF). Prüfen Sie, ob diese auf den Sachverhalt zutreffen. Art. 206 Abs. 1 OR
Für den Sachverhalt zutreffend TBM
RF
Ja
Nein
TBM
RF
Ja
Nein
c) Lieferung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen d) Recht einer Wandelungsklage bzw. Minderungsklage bzw. andere währhafte Ware derselben Gattung fordern Art. 206 Abs. 2 OR e) Sachen wurden dem Käufer nicht von einem andern Ort her zugesandt f) sofortige Lieferung währhafter Ware derselben Gattung und Ersatz allen Schadens g) Recht, sich von jedem weiteren Anspruch des Käufers zu befreien
B +/+
C +/–
D –/+
E –/–
Beide Aussagen richtig, Verknüpfung trifft zu
Beide Aussagen richtig, Verknüpfung trifft nicht zu
Erste Aussage richtig, zweite Aussage falsch
Erste Aussage falsch, zweite Aussage richtig
Beide Aussagen falsch
folgenden Beispielen handelt.
Spezieskauf
A + weil +
a) Kreuzen Sie an, um welche Art von Kaufvertrag es sich in den
Gattungskauf
Die folgenden Auswahlaufgaben enthalten immer zwei Aussagen, die miteinander verknüpft sind. Entscheiden Sie sich jeweils für eine der folgenden Antwortmöglichkeiten:
Fahrniskauf
Übung 8 Verschiedene Arten von Kaufverträgen Grundstückskauf
Übung 7 Regeln beim Annahme- und Zahlungsverzug
A
B
C
D
1. Kauf einer Eigentumswohnung 2. Kauf eines Occasionswagens, Ford Focus, Farbe Blau 3. Kauf eines fabrikneuen Ford Focus, Farbe Blau
Begründen Sie falsche Verknüpfungen oder korrigieren Sie die falschen Teilaussagen in wenigen Worten.
4. Kauf der Bauparzelle Nr. 1027, Bahnhofstr. 28 5. Kauf eines Golfsets (2 Saisons gespielt) zu CHF 800.–
a) Der Annahmeverzug – ein Tatbestand, bei dem der Käufer dem Verkäufer die Ablieferung der Sendung verweigert – ist unter den allgemeinen Bestimmungen des OR (Art. 91) aufgeführt, weil dies eine allgemeine Verletzung des Kaufvertrages darstellt.
b) Welche Aussagen sind richtig (R); welche falsch (F)? Setzen Sie das zutreffende Symbol in das Kästchen und korrigieren Sie die Fehler auf den leeren Linien. 1. Wenn es sich beim Kaufgegenstand um eine bewegliche Sache handelt, liegt immer ein Gattungskauf vor.
b) Auch bei einem Kreditkauf (Kauf gegen Rechnung) ist die Zahlung, falls nichts Spezielles vereinbart wurde, grundsätzlich sofort zu leisten, weil gemäss Art. 75 OR die «Zug um Zug»-Leistung gilt.
2. Während für Fahrniskäufe die normale Schriftlichkeit gilt, müssen Grundstückskäufe öffentlich beurkundet und im Handelsregister eingetragen werden.
c) Wenn sich ein Käufer, der die Ware bereits erhalten hat, in Zahlungsverzug befindet, kann der Verkäufer nur noch Schadenersatz und Verzugszinsen fordern, ausser es sei ein Eigentumsvorbehalt mündlich vereinbart worden; dann kann der Verkäufer die Warenlieferung zurückfordern.
3. Die Artikel 40a ff. OR enthalten spezielle Bestimmungen für die Konsumenten bei den sogenannten Haustürgeschäften.
4. Das Konsumkreditgesetz schützt Produzenten vor überrissenen Forderungen Kredit suchender Konsumenten.
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2 Kaufvertrag 22
Aufgabe 1 Lieferungsverzug einer Modeagentur Sachverhalt: Für die Winterkollektion hat ein Modegeschäft bei einer Agentur in Zürich 200 Winterpullover bestellt. Das Modegeschäft hat am 2. Oktober die Lieferantin (die Agentur) gemahnt und ihr eine Nachfrist bis Ende Oktober gesetzt. Die Pullover sind Anfang November immer noch nicht eingetroffen. Ist eine Klage auf Schadenersatz rechtlich Erfolg versprechend? Für diese Problemstellung sind zuerst die Bestimmungen über den Kaufvertrag (Art. 184 – 215 OR) zu beachten.
Zeitablauf
Tatbestandsmerkmale
Artikel 102 Abs. 1 OR
Rechtsfolgen
Anfang September
2. Oktober
a) Suchen Sie in diesen Gesetzesartikeln einen Artikel, der für diesen Sachverhalt zutreffen könnte. Bestimmen Sie die Tatbestandsmerkmale des gefundenen Artikels und überprüfen Sie, ob diese auf den vorliegenden Sachverhalt zutreffen und welche Rechtsfolgen sich daraus allenfalls ergeben.
Das Modegeschäft mahnt die Agentur; Nachfrist Ende Oktober Agentur wird dadurch in Verzug gesetzt
Tatbestandsmerkmale
Artikel 107 Abs. 1 OR
Rechtsfolgen
Artikel 190 OR Rechtlich bedeutsame Merkmale des Tatbestandes
TBM
Daraus sich ergebende Rechtsfolgen
RF 31. Oktober
Nachfrist ist verstrichen
Tatbestandsmerkmale
Artikel 107 Abs. 2 OR
Rechtsfolgen
1. November
b) Die Agentur hatte den Liefertermin der Bestellung nur vage mit «Lieferung Anfang September» bestätigt. Mit dieser Umschreibung ist der Liefertermin nicht ganz genau bestimmt. Es liegt somit ein «Mahngeschäft» vor. Damit gelten die Art. 102 – 109 OR. Das Modegeschäft mahnte am 2. Oktober die Lieferantin (die Agentur) und setzte ihr eine Nachfrist bis Ende Oktober. Die Pullover sind Anfang November immer noch nicht eingetroffen. Lesen Sie die Art. 102 und 107 OR durch und ergänzen Sie die nachfolgende Übersicht.
Am 1. November kann der Gläubiger (das Modegeschäft) wählen zwischen:
Beharren auf Lieferung
Verzicht auf diesen Lieferanten
Rücktritt vom Vertrag
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Aufgabe 2 Der Velohändler liefert nicht rechtzeitig Sachverhalt: Jürg Weber hatte an der Bike-Ausstellung der Messe Schweiz Mitte Februar ein «Traum-Mountainbike» gesehen. Das Fahrrad entspricht mit einem revolutionären Federsystem und einem speziellen Klicksystem für die Schuhe genau seinen Wünschen. Er bestellte das Bike am 27. Februar beim Händler an seinem Wohnort. Der Händler machte Jürg auf die sechswöchige Lieferfrist aufmerksam – das Mountainbike sollte aber spätestens bis Ende April geliefert werden. Über das Pfingstwochenende (Ende Mai) plant Jürg mit einigen Kollegen eine Tour in der Toskana. Sein altes Bike hat er unter der Hand bereits zu einem günstigen Preis verkaufen können. Als der Händler am 10. Mai das Bike immer noch nicht liefern kann, fragt sich Jürg, was er rechtlich unternehmen kann, zumal er weiss, dass andere Händler das fragliche Bike, allerdings zu einem um CHF 450.– teureren Preis, bereits Ende April ausgeliefert haben.
b) Die Intervention gemäss a) hat leider nichts genützt. Am 24. Mai ist das Bike immer noch nicht geliefert. Welche Wahlmöglichkeiten hat Jürg Weber? Darf er das Mountainbike nun ohne Weiteres bei einem anderen Händler kaufen?
a) Beraten Sie Jürg Weber, indem Sie darstellen, welchen ersten Schritt er aufgrund welcher Gesetzesartikel am 10. Mai unternehmen muss.
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Aufgabe 3 Rechte und Pflichten bei mangelhafter Lieferung Sachverhalt: Endlich hat Fritz Muri es gefunden: Das Kajütenbett für seine zwei kleinen Kinder. Wochenlang hat er Prospekte durchgeblättert, doch kein Modell genügte seinen Ansprüchen. Erst das Modell der Möbelschreinerei Zimmermann konnte ihn befriedigen. Diese Schweizer Firma vertreibt qualitativ hochstehende Produkte. Damit der Verkaufspreis nicht zu hoch angesetzt werden muss, erfolgt der Vertrieb im Versandhandel. Die Produkte werden zerlegt geliefert und können selbst einfach zusammengebaut werden. So jedenfalls stand es im Prospekt geschrieben. An einem Samstagmorgen begann Fritz sein Unterfangen: Die drei Seiten Gebrauchsanweisung, 26 Einzelteile und zwei Säckchen mit Schrauben, Muttern und Federn wurden säuberlich ausgebreitet. Bis zum Mittagessen war das Kajütenbett im Rohbau montiert. Im Verlaufe des Nachmittags musste Fritz nach unzähligen Versuchen jedoch feststellen, dass sich bei zwei Brettern die Löcher an einer falschen Stelle befanden. Zudem waren zwei Frontbretter bereits verkratzt. Da Fritz Muri der Firma Zimmermann samstags sowieso nicht telefonieren konnte, griff er zum Obligationenrecht, um seine rechtlichen Möglichkeiten abzuklären.
b) Welche rechtlichen Möglichkeiten sind bei mangelhafter Lieferung im Obligationenrecht vorgesehen? Schauen Sie dazu im Obligationenrecht im Abschnitt «Fahrniskauf» nach.
a) Nennen Sie – bevor Sie im Obligationenrecht suchen – rechtliche Möglichkeiten (Pflichten und Rechte von Käufer und Verkäufer), die im Falle einer mangelhaften Lieferung grundsätzlich denkbar sind. Grundsätzlich vorstellbare Pflichten und Rechte
für die Verkäufer
für die Käufer
c) Im Gesetz werden drei Voraussetzungen genannt, die erfüllt sein müssen, damit der Käufer einen Anspruch gegenüber dem Verkäufer geltend machen kann. Lesen Sie dazu die Art. 201 – 204 OR und notieren Sie stichwortartig, unter welchen drei Voraussetzungen Fritz Muri seine Wahlmöglichkeiten behält.
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Aufgabe 4 Achtung, Garantieschein! Sachverhalt: Franziska Ambühl, kaufmännische Angestellte, hat für ihr Geschäft einen neuen PC gekauft. Nachdem sie bereits vier Wochen auf die Lieferung warten musste, erscheinen am ersten Tag beim Starten des Geräts nur seltsame Zeichen auf dem Bildschirm. Sie bringt das Gerät sofort zur Reparatur. Nach weiteren vier Wochen erhält sie den PC zurück. Nach zwei Tagen ist es wieder so weit: die seltsamen Zeichen! Franziska Ambühl platzt der Kragen: Sie will das Gerät nicht mehr. Muss das PC-Geschäft das Gerät zurücknehmen?
Beurteilung zu den Formulierungen der AGB auf der Rückseite der Rechnung gemäss Fragestellung b):
Lieferung Bei Lieferungsverzug ist der Besteller nicht berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
a) In welchem Gesetzesartikel ist die Rückgabe des Gerätes als Rechtsfolge vorgesehen?
Mängelhaftung Mängelrügen werden nur dann berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich gerügt werden. Bei fristgerechter und begründeter Mängelrüge sind wir nach unserem Ermessen berechtigt, die Mängel zu beseitigen, kostenlos Ersatz zu liefern oder die Ware zum berechneten Preis zurückzunehmen, auch wenn Zahlung bereits erfolgt ist. Im Falle der Lieferung von Sonderanfertigungen sind wir bei fristgerechter und begründeter Mängelrüge lediglich verpflichtet, den Mangel zu beseitigen. Eine Ersatzlieferung oder Rücknahme ist ausgeschlossen. Wir leisten auf sämtliche Bausätze und betriebsfertigen Baugruppen eine Garantie von 2 Jahren, gerechnet ab Auslieferung.
Nachdem sich Franziska Ambühl etwas beruhigt hat, liest sie die Rückseite der beigelegten Rechnung durch: b) Suchen Sie für die nebenstehenden Formulierungen die entsprechenden Rechtsvorschriften und beurteilen Sie, ob die Formulierungen die Stellung der Käuferin im Vergleich zu den gesetzlich vorgesehenen Regelungen verbessern oder verschlechtern. c) Wie ist aufgrund dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zu entscheiden?
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Aufgabe 5 Zahlungsverzug Sachverhalt: Das Velogeschäft Keller hatte infolge Überlastung des Firmeninhabers während einiger Zeit ein Durcheinander mit der Bezahlung der Rechnungen. Eine Rechnung vom 31. Januar von CHF 1500.– der Büro Schoch AG (für am 15. Januar geliefertes Büromaterial) wurde beispielsweise erst am 6. Juni bezahlt. Am 31. März traf ein Kontoauszug als Zahlungserinnerung ein. Am 30. April erhielt Herr Keller eine zweite Mahnung, am 31. Mai eine dritte Mahnung in Form eines eingeschriebenen Briefes. Am 5. Juni telefonierte Herr Eberle von der Buchhaltungsabteilung der Büro Schoch AG Herrn Keller persönlich und fragte, warum die Rechnung nicht bezahlt worden sei. Herr Keller entschuldigte sich für sein Durcheinander und versprach, gleich am nächsten Tag zu bezahlen. Herr Eberle verzichtete nach diesem klärenden Gespräch auf die Einleitung der Betreibung.
b) Welche Gesetzesartikel regeln den Zahlungsverzug im Kaufvertrag?
c) Wann beginnt die Frist für die Verzugszinsen zu laufen?
a) Stellen Sie den Sachverhalt in einer Skizze dar. Aktivität
Zeitachse
Datum
d) Wie viel Verzugszinsen dürfte Herr Eberle rechtlich fordern, wenn auf der Rechnung der Vermerk «zahlbar innert 30 Tagen netto» steht (im Hinblick auf weitere Lieferungen verzichtet er allerdings darauf)? Velo Keller Herr Keller
Büro Schoch Herr Eberle
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Aufgabe 6 Berechnung des Schadenersatzes Sachverhalt: Isabel Frauchiger hatte am 28. Februar eine extravagante smaragdgrüne Polstergruppe für CHF 8500.– bestellt, Lieferfrist gemäss Aussage des Verkäufers ca. 4 Wochen. In dieser Zeit liess sie ihr Wohnzimmer für CHF 1900.– in den passenden Farben neu tapezieren. Mitte April erkundigte sich Isabel Frauchiger telefonisch nach der Polstergruppe. Der Verkäufer vertröstete sie; die Polstergruppe werde demnächst eintreffen. Da im Kaufvertrag keine besonderen Vereinbarungen über Lieferfrist und Schadenersatz getroffen wurden, setzte Isabel Frauchiger Mitte Mai das Möbelgeschäft mit einer Mahnung in Verzug. In dieser Mahnung gab sie an, die Polstergruppe noch bis Ende Mai anzunehmen. Ende Mai ist die Polstergruppe immer noch nicht geliefert worden. Die gleiche Polstergruppe wird jetzt auch von einem anderen Möbelgeschäft für CHF 9000.– angeboten (Lieferung sofort, inkl. Montage).
b) Bei Lieferverzug hat die Käuferin bei allen Wahlmöglichkeiten einen Anspruch auf Schadenersatz. Berechnen Sie für die drei Wahlmöglichkeiten von Isabel Frauchiger die Schadenersatzansprüche. Gläubiger kann Mitte Mai wählen zwischen: Beharren auf Lieferung Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung
Verzicht auf diesen Lieferanten Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrags
Rücktritt vom Vertrag Schadenersatz wegen Dahinfallens des Vertrages
a) Kreuzen Sie an, was für diesen Sachverhalt zutrifft. kaufmännischer Verkehr
Fixgeschäft
nicht kaufmännischer Verkehr
Mahngeschäft
c) Welche der drei Wahlmöglichkeiten wird von Gesetzes wegen vermutet, wenn Isabel Frauchiger bis Mitte Juni nichts weiter unternimmt?
d) Was ist beim Rücktritt von einem Vertrag zu beachten?
Kaufvertrag 27
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