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Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG)
Das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) regelt die Eintreibung von Geldforderungen, wenn diese nicht freiwillig bezahlt werden. Der Gläubiger erhält dadurch eine «offizielle», staatliche Unterstützung bei der Eintreibung einer Forderung. Damit Sie selber gar nicht erst in eine Situation geraten, in welcher Sie fällige Rechnungen nicht (mehr) bezahlen können, werden die Gefahren einer privaten Verschuldung aufgezeigt. Zudem lernen Sie, wie Sie selber ein sinnvolles Budget erstellen können.
Theorie 13.1 13.2 13.3 13.4 13.5 13.6 13.7
Übungen
Was tun, wenn nicht bezahlt wird? ................................................................. Einleitungsverfahren – die ersten Schritte einer Betreibung .............................. Betreibung auf Pfändung ................................................................................ Betreibung auf Pfandverwertung .................................................................... Betreibung auf Konkurs ................................................................................. Die eigenen Finanzen budgetieren ................................................................. Verschuldungsfallen – die Ursachen von Verschuldung ................................... Das haben Sie gelernt .................................................................................... Diese Begriffe können Sie erklären .................................................................
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Allgemeine Regeln bei Betreibungsverfahren ........................................................ Einleitungsverfahren ............................................................................................. Verschiedene Betreibungsarten ............................................................................ Konkurs ............................................................................................................... Überblick Betreibungsarten .................................................................................. Sicherungsmittel / mildernde Umstände ................................................................. Die eigenen Finanzen und Verschuldungsfallen ....................................................
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Aufgaben 1 2 3 4 5 6
Kunde zahlt nicht – was tun? ............................................................................... SchKG-Fristen ...................................................................................................... Summarisches Konkursverfahren .......................................................................... Privatkonkurs – Vorteile und Nachteile .................................................................. Mein Budget ....................................................................................................... Verschuldungsfallen erkennen ..............................................................................
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Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG)
13.1 Was tun, wenn nicht bezahlt wird? Das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) regelt die Eintreibung von Geldforderungen, wenn diese nicht freiwillig beglichen werden. Dabei geht es folglich nicht um die inhaltliche Klärung eines Konfliktes, sondern um die Vollstreckung einer an sich klaren Situation. Die Forderung kann ihren Ursprung sowohl im Privatrecht (z. B. als Teil eines Vertrages) als auch im öffentlichen Recht haben (z. B. eine Steuerforderung). Wenn ein Gerichtsurteil Basis einer Geldforderung ist und diese anschliessend mithilfe des SchKG eingetrieben wird, wird besonders deutlich, warum das SchKG auch als Zwangsverwertungsverfahren bezeichnet wird und dieses (wie Regelungen zum Strafvollzug) zum Vollstreckungsrecht gehört. ■ Allgemeine Regeln bei Betreibungsverfahren Eine Betreibung wird nur auf Antrag der Gläubigerin (natürliche oder juristische Person) durchgeführt. Im Gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs gilt der Grundsatz: «Ohne Kläger – kein Richter». Zuständig für die Betreibungshandlungen sind die kantonalen Betreibungsoder Konkursämter; die Gemeindeverwaltung gibt über die zuständige Amtsstelle Auskunft. Gewöhnliche Geldforderungen sind am Wohnsitz des Schuldners zu betreiben bzw. bei Gesellschaften am Sitz der zu belangenden Gesellschaft. Für den Gläubiger kann dies in gewissen Fällen, z. B. wenn der Schuldner die Forderung bestreitet, bedeuten, dass er persönlich vor einem Gericht am Wohnort des Schuldners erscheinen muss. Bei faust- oder grundpfandgesicherten Geldforderungen ist die Betreibung am Ort des Pfandes vorgesehen. Der amtliche Verkehr mit den Betreibungsbehörden ist an Formvorschriften gebunden, d. h., es müssen bestimmte Formulare (z. B. Betreibungsbegehren, Zahlungsbefehl) verwendet werden. Für den zeitlichen Ablauf einer Betreibung bestehen verschiedene Fristen. Sie gewährleisten einen raschen und geregelten Ablauf des Verfahrens. Während der geschlossenen Zeiten, der Betreibungsferien oder im Fall eines Rechtsstillstandes dürfen keine Betreibungshandlungen durchgeführt werden. Die Zeit zwischen 20.00 Uhr und 07.00 Uhr sowie Sonntage und staatlich anerkannte Feiertage gelten als «geschlossene Zeiten». Betreibungsferien sind 7 Tage vor und nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. bis 31. Juli. Rechtsstillstand wird einzelnen Schuldnerinnen und Schuldnern individuell gewährt, beispielsweise bei einem Todesfall in der Familie des Schuldners während zwei Wochen vom Todestag an oder für die Zeit, in der sich ein Schuldner im Militär- oder Zivilschutzdienst befindet. Die Fristen laufen während dieser Zeiten weiter. Fällt jedoch das Ende einer Frist in diese Schutzzeit, verlängert sich die Frist bis zum 3. Werktag nach der Schutzzeit. Die Betreibungskosten (Gebühren) gehen bei einer erfolgreichen Betreibung zulasten des Schuldners, müssen jedoch vom Gläubiger vorausbezahlt werden. Anwaltskosten, die dem Aufgabe 1 Gläubiger im Verlaufe des Verfahrens entstehen, muss er aber in der Regel selber tragen.
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13.2 Einleitungsverfahren – die ersten Schritte einer Betreibung Im Einleitungsverfahren wird zunächst festgestellt, ob die Forderung zu Recht besteht. Das Einleitungsverfahren umfasst vier Schritte: Den ersten Schritt muss der Gläubiger machen, indem er ein Betreibungsbegehren am Wohnsitz des Schuldners einreicht bzw. am Sitz der zu belangenden Gesellschaft. Das Betreibungsamt überprüft das Betreibungsbegehren auf seine Vollständigkeit hin und stellt dem Schuldner anschliessend einen Zahlungsbefehl zu. Der Zahlungsbefehl beinhaltet die Aufforderung, dem Gläubiger den Forderungsbetrag samt den Kosten für die Betreibung zu bezahlen. Bereits bei der Zustellung eines Zahlungsbefehls kann der Schuldner auf dem Zahlungsbefehl schriftlich vermerken, dass er die Forderung teilweise oder ganz bestreitet. Diese Erklärung, Rechtsvorschlag genannt, muss in der Regel nicht begründet werden. ■ Übersicht Einleitungsverfahren 1. Schritt
Gläubiger …
2. Schritt
Betreibungsamt …
Zahlungsbefehl
3. Schritt
Schuldner …
3 Möglichkeiten
a) ... zahlt Forderung innert 20 Tagen
4. Schritt
Gläubiger …
Betreibungsbegehren
b) ... bestreitet Forderung mit «Rechtsvorschlag»
… an Betreibungsamt … an Schuldner
c) ... reagiert nicht
muss Forderung beweisen Rechtsöffnungsbegehren (mit schriftlichen Beweisen) Zivilprozess (ohne schriftliche Beweise)
Beweis nicht erfolgreich
Beweis erfolgreich Gläubiger …
Ende Betreibung
Fortsetzungsbegehren
Zwangsvollstreckungsverfahren – Pfändung/ Konkurs/ Pfandverwertung
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Der Rechtsvorschlag des Schuldners blockiert vorläufig den weiteren Weg der Betreibung, der nur durch ein richterliches Urteil geöffnet werden kann. Dazu muss der Gläubiger ein Rechtsöffnungsbegehren stellen. Falls eindeutige Beweismittel, die auf eine Schuld hinweisen (z. B. Lieferscheine, Rechnungen), fehlen, muss der Prozessweg beschritten werden. Ein Rechtsöffnungsbegehren ist nicht mehr notwendig, wenn der Gläubiger den Schuldner bereits einmal erfolglos betrieben hat und über ein entsprechendes Gerichtsurteil verfügt. Mit der Rechtsöffnung ist der Weg frei, die betriebene Forderung mit staatlicher Hilfe zu Übung 1 erzwingen. Die Betreibungsart (Pfändung, Pfandverwertung oder Konkurs) ist nach der Art Übung 2 des Schuldners bzw. dem Gegenstand der Betreibung bestimmt.
13.3 Betreibung auf Pfändung Schuldner, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, unterliegen grundsätzlich der Betreibung auf Pfändung. Für öffentlich-rechtliche Forderungen wie Steuern, Zölle, Bussen ist in jedem Falle die Betreibung auf Pfändung durchzuführen.
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■ 2. Phase – Verwertung: Die Verwertung der gepfändeten Gegenstände erfolgt erst auf ein Verwertungsbegehren des Gläubigers hin, gegen das der Schuldner noch ein Gesuch auf Aufschub stellen kann. In einer öffentlichen Versteigerung, meistens im Gantlokal des Betreibungsamtes, werden die gepfändeten Gegenstände dem Meistbietenden zugeschlagen. ■ 3. Phase – Verteilung: Mit dem Verwertungserlös werden die Forderungen der Gläubiger gedeckt. Falls der Erlös nicht ausreicht, um alle Forderungen zu decken, und keine weiteren Gegenstände gepfändet werden können, wird der Erlös in einer gesetzlich bestimmten Reihenfolge, dem Kollokationsplan, auf die Gläubiger verteilt. Zuerst werden gesetzlich privilegierte Forderungen (z. B. Lohnforderungen, Krankenkassenbeiträge, Arztrechnungen, Spareinlagen bei Banken) gedeckt. Zuletzt werden die übrigen Forderungen (z. B. Lieferantenrechnungen) bezahlt. Für den nicht gedeckten Teil seiner Forderung erhält der Gläubiger einen Verlustschein. Mit einem Verlustschein aus Pfändung kann der Gläubiger eine spätere BetreiAufgabe 2 bung des Schuldners leichter durchführen. ■ Übersicht Betreibung auf Pfändung
Die Betreibung auf Pfändung durchläuft drei Phasen: ■ 1. Phase – Pfändung: Die Betreibung wird wiederum nur auf Begehren des Gläubigers fortgesetzt. Aufgrund des Fortsetzungsbegehrens kündigt das Betreibungsamt dem Schuldner die Pfändung an. Pfändung bedeutet, dass einzelne Vermögenswerte des Schuldners amtlich beschlagnahmt werden. Sinnvollerweise werden Gegenstände gepfändet, die leicht verwertet werden können. Aus moralischen, sozialen und wirtschaftlichen Überlegungen werden Gegenstände, die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch und den Arbeitnehmern zur Ausübung des Berufs dienen, nicht gepfändet. Diese unpfändbaren Gegenstände werden Kompetenzstücke genannt. Weil Privatpersonen vielfach nicht über Vermögensstücke verfügen, für die sich ein guter Verkaufserlös realisieren liesse, hat die Lohnpfändung in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Das Lohneinkommen ist allerdings längstens für ein Jahr und nur beschränkt pfändbar. Das Betreibungsamt legt für jeden Schuldner individuell das sogenannte Existenzminimum fest. Dieser Einkommensanteil, den der Schuldner zwingend zum Leben braucht, setzt sich aus unterschiedlichen Faktoren wie Zivilstand, allfälligen Kindern, Wohnungsmiete und weiteren Elementen zusammen. Der Arbeitgeber muss im Fall einer Lohnpfändung den das Existenzminimum übersteigenden Betrag direkt dem Betreibungsamt überweisen. Die gepfändeten Gegenstände werden in der Pfändungsurkunde protokolliert. Die Pfändungsurkunde wird dem Schuldner und dem Gläubiger zugestellt.
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Gläubiger …
Fortsetzungsbegehren
Betreibungsamt …
Pfändungsankündigung
Betreibungsamt …
Pfändung
Gläubiger …
Verwertungsbegehren
Betreibungsamt …
Verwertung
Betreibungsamt …
Verteilung
evtl. Verlustschein aus Pfändung
… an Betreibungsamt
… an Schuldner
… Vermögenswerte des Schuldners werden beschlagnahmt … an Betreibungsamt
… versteigert Vermögenswerte des Schuldners (Gant) … Erlös an Gläubiger gemäss Kollokationsplan
… für nicht gedeckte Forderungen
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13.4 Betreibung auf Pfandverwertung Für gewisse Forderungen werden bereits bei Vertragsabschluss Sicherungsmittel für die Erfüllung des Vertrages vorgesehen: ein Faustpfandrecht für bewegliche Sachen (Schmuck, Wertpapiere, Sammlungen) oder ein Grundpfandrecht an Grundstücken. Im Gegensatz zur Betreibung auf Pfändung kann der Gläubiger bei der Betreibung auf Pfandverwertung im Anschluss an das Einleitungsverfahren direkt die Verwertung des Pfandes fordern. Das Pfand wird auf die gleiche Art und Weise verwertet wie bei der Betreibung auf Pfändung. Auch die Verteilung wird wie bei der Betreibung auf Pfändung durchgeführt. Reicht der Erlös aus der Pfandverwertung nicht aus, um alle Forderungen zu decken, erstellt das Betreibungsamt einen Kollokationsplan. Für die nicht vollständig gedeckte Forderung erhält der Gläubiger einen Pfandausfallschein. Dieser Pfandausfallschein gibt dem Gläubiger das Recht, eine anschliessende Betreibung auf Pfändung bzw. auf Konkurs ohne vorheriges Einleitungsverfahren durchzuführen. ■ Übersicht Betreibung auf Pfandverwertung
Gläubiger …
Verwertungsbegehren
… an Betreibungsamt
Bei Faustpfand: frühestens 1 Monat ab Zustellung des Zahlungsbefehls Bei Grundpfand: frühestens 6 Monate ab Zustellung des Zahlungsbefehls
Betreibungsamt …
Ankündigung der Verwertung (Gnadenfrist)
Betreibungsamt …
Verwertung
Betreibungsamt …
Verteilung
Betreibungsamt …
Evtl. Pfandausfallschein aus Pfandverwertung
… an Gläubiger
… versteigert Vermögenswerte des Schuldners (Gant) … bei mehreren Gläubigern entscheidet der Rang über die Reihenfolge (z. B. 1. Hypothek vor 2. Hypothek) … für nicht gedeckte Forderungen
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13.5 Betreibung auf Konkurs Schuldner, die im Handelsregister eingetragen sind, werden auf Konkurs betrieben, ausser für öffentlich-rechtliche Forderungen wie Steuern, Zölle, Bussen (Betreibung auf Pfändung). Beim Konkurs wird, im Gegensatz zur Pfändung bzw. Pfandverwertung, das gesamte Vermögen des Schuldners (mit Ausnahme des Existenzminimums und der Kompetenzstücke) amtlich beschlagnahmt und verwertet. Juristische Personen (z. B. Aktiengesellschaften) werden durch einen Konkurs wirtschaftlich und rechtlich aufgelöst. ■ Konkursandrohung: Nachdem ein Gläubiger das Begehren auf Fortsetzung der Betreibung auf Konkurs gestellt hat, teilt das Betreibungsamt dem Schuldner eine Konkursandrohung mit. Der Schuldner hat das Recht, eine Beschwerde einzureichen oder den Gläubigern ein Vergleichsangebot, einen Nachlassvertrag, vorzuschlagen. ■ Genügend Aktiven vorhanden? Auf Begehren des Gläubigers nimmt das Betreibungsamt ein Verzeichnis der Vermögenswerte des Schuldners auf. Mithilfe dieses amtlichen Inventars können die Gläubiger beurteilen, ob die Vermögenswerte mindestens die Verfahrenskosten decken werden und sich eine Konkurseröffnung überhaupt lohnt – oder ob das Verfahren nach der Eröffnung mangels Aktiven eingestellt werden soll. ■ Konkurseröffnung: Die Eröffnung des eigentlichen Konkurses und damit die amtliche Beschlagnahmung des gesamten Vermögens werden durch den Konkursrichter ausgesprochen. Diese Konkurseröffnung setzt wiederum einen ausdrücklichen Antrag des Gläubigers an den Konkursrichter, das Konkursbegehren, voraus. Ein Konkursverfahren ohne vorgängiges Einleitungsverfahren kann sich aufgrund von Art. 725 OR ergeben. Wenn Grund zur Annahme besteht, die Unternehmung könnte überschuldet sein, muss eine Zwischenbilanz zu Fortführungswerten erstellt und der Revisionsstelle zur Prüfung vorgelegt werden. Sofern die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger durch die Aktiven nicht mehr gedeckt sind, muss der Verwaltungsrat den Richter benachrichtigen. ■ Konkursdurchführung: Das Konkursamt ermittelt das Inventar und beschlagnahmt die entsprechenden Vermögenswerte, die sogenannte Konkursmasse. Anschliessend publiziert das Konkursamt die Konkurseröffnung (z. B. im kantonalen «Amtsblatt» oder im «Schweizerischen Handelsamtsblatt») mit der Aufforderung, Ansprüche gegen den Schuldner beim Konkursamt anzumelden ( Schuldenruf). Gleichzeitig wird eine erste Gläubigerversammlung einberufen, die unter anderem über die Verwaltung der Konkursmasse zu entscheiden hat. Die Konkursverwaltung kann durch einen Gläubigerausschuss oder durch das Konkursamt erfolgen. Übung 3
â– Beispiel: Zwischenbilanz Metall AG per 10. 1. 2017:
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■ Die Konkursverwaltung erstellt eine Verteilungsliste (Kollokationsplan) zuhanden der zweiten Gläubigerversammlung, die über die Verwertung der Konkursmasse entscheidet. Der Verwertungserlös wird nach Bezahlung der Verfahrenskosten in der im Kollokationsplan vorgesehenen Reihenfolge auf die Gläubiger verteilt. Wenn der Erlös nicht ausreicht, alle Forderungen voll zu decken, wird er im Verhältnis der Forderungsbeträge auf die Gläubiger verIm Jahr 2015 wurden in der Schweiz 13 016 Firmenteilt. Diese Restanteile, in Prozenten der und Privatkonkursverfahren eröffnet. ursprünglichen Forderung, werden als Konkursdividenden bezeichnet. ■ Für den ungedeckten Teil der Forderung erhält der Gläubiger einen Konkursverlustschein, mit dem er eine neue Betreibung gegen den Schuldner einleiten kann, jedoch erst, wenn der Schuldner seit dem Konkurs zu «neuem Vermögen» gekommen ist. Nach einem Konkurs ist ein Schuldner somit vor weiteren Betreibungen geschützt, bis er sich eine neue Existenz aufgebaut hat. Ein Konkursverlustschein ist damit für den Gläubiger schlechter als ein Verlustschein aus Pfändung. Mit dem Pfändungsverlustschein kann direkt das Fortsetzungsbegehren gestellt werden, wenn der Schuldner über neues Vermögen oder neue Einkünfte verfügt, während dies beim Konkursverlustschein nur möglich ist, wenn der Schuldner nachweisbar zu neuem Vermögen gekommen ist. Bei der Betreibung von juristischen Personen (z. B. einer Aktiengesellschaft) ist ein Konkursverlustschein wertlos, weil die Firma mit dem Konkurs im Handelsregister gelöscht und damit rechtlich aufgelöst wird. ■ Wenn aufgrund der Konkursmasse befürchtet wird, dass aus dem Verwertungserlös die Kosten des ordentlichen Verfahrens nicht gedeckt werden, kann ein summarisches Verfahren angeordnet werden. Das summarische Verfahren weist einen einfacheren Ablauf der Konkurseröffnung auf (z. B. sind keine Gläubigerversammlungen vorgesehen; die Konkursverwaltung wird ausschliesslich durch das Konkursamt durchgeführt – einzelne Fristen sind kürzer als im ordentlichen Verfahren) und verursacht dadurch weniger Verfahrenskosten. ■ Betreibung bei Wechsel und Check: Wenn eine Forderungsurkunde gewisse gesetzliche Mindestinhalte aufweist, kann ein spezielles Betreibungsverfahren verlangt werden. Dies trifft für Forderungen in Form eines Wechsels (gemäss Art. 991 und 1096 OR) sowie für Checks (gemäss Art. 1100 und 1143 OR) zu. Weil bei dieser sogenannten Wechselbetreibung kürzere Fristen und weniger Rechtsvorschlagsgründe gelten, erfolgt die Konkurseröffnung rascher als bei einer Betreibung auf Konkurs.
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■ Übersicht Konkursbetreibung (ordentliches Verfahren) Gläubiger … Betreibungsamt …
Fortsetzungsbegehren Konkursandrohung
Gläubiger …
Konkursbegehren
Konkursamt …
Konkurseröffnung Schuldenruf
Gläubiger … Konkursverwaltung … Gläubiger … Konkursverwaltung …
1. Gläubigerversammlung
… an Betreibungsamt … an Schuldner … an Konkursamt
… im «Schweizerischen Handelsamtsblatt» (SHAB) … bestellt Konkursverwaltung
Kollokationsplan
= Rangordnung der angemeldeten Forderungen
2. Gläubigerversammlung
… organisiert Art der Veräusserung
Verwertung Verteilung (Konkursdividende)
… öffentliche Versteigerung der Konkursmasse = Anteil (in %), den die Gläubiger von ihren Forderungen erhalten
Verlustschein aus Konkurs
■ Jedes Konkursverfahren muss durch einen Entscheid des Konkursgerichts formell abgeschlossen werden. Eine liquidierte juristische Person wird aufgrund dieses Entscheides im Übung 5 Aufgabe 3 Handelsregister gelöscht und kann nicht mehr betrieben werden.
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■ Kollokationsplan
■ Sicherungsmittel im Betreibungsverfahren
Der Kollokationsplan bestimmt die gesetzlich vorgesehene Reihenfolge, in der die Gläubiger ihre Forderungen zurückerhalten. Zuallererst werden aus dem Erlös der Verwertung die pfandgesicherten Forderungen bezahlt. Ungedeckte Beträge von pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Erlös der übrigen Konkursmasse gedeckt. Diese «übrige Konkursmasse» wird in drei Klassen gegliedert: ■ Zur ersten Klasse gehören Forderungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus dem letzten halben Jahr vor der Konkurseröffnung, Ansprüche von Versicherten aus der Unfallversicherung oder der nicht obligatorischen beruflichen Vorsorge sowie familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsansprüche. ■ Die zweite Klasse umfasst Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Sorge dem Schuldner anvertraut war, sowie ausstehende Prämien der Sozialversicherungen. Ebenfalls in die zweite Klasse gehören die sogenannten privilegierten Einlagen bei einem Bankenkonkurs. Dies sind auf den Namen des Einlegers lautende Forderungen aus Salär-, Spar- oder Anlagekonten sowie von (auf den Namen lautenden) Kassenobligationen bis zu CHF 100 000.– pro Person. ■ Zur dritten Klasse gehören schliesslich alle übrigen Forderungen, z. B. «gewöhnliche» Lieferantenrechnungen der sogenannten Kurrentgläubiger. Die Gläubiger innerhalb einer Klasse haben alle das gleiche Recht. Dies heisst, dass die Gläubiger einer nachfolgenden Klasse erst etwas erhalten, wenn die Forderungen der Gläubiger der vorhergehenden Klasse vollständig erfüllt werden können.
Die Gefahr, dass der Schuldner bei einer Betreibung Vermögensteile verschwinden lässt, kann mit einem Arrest oder mit einer Anfechtungsklage vermindert werden. Mit einem Arrest werden Vermögenswerte des Schuldners ohne Vorankündigung amtlich beschlagnahmt. Dafür müssen jedoch gute Gründe vorliegen, die in Art. 271 Abs. 1 SchKG abschliessend aufgeführt sind. Mit einer Anfechtungsklage können Schenkungen, ungewohnte oder absichtliche Vermögensverschiebungen, die ein Schuldner zuungunsten der Gläubiger vornimmt, rückgängig gemacht werden. Dieses Klagerecht besteht, wenn der Gläubiger über einen Verlustschein verfügt oder der Konkurs über den Schuldner eröffnet worden ist.
■ Privatkonkurs Neben den im Handelsregister eingetragenen Betrieben können sich auch Privatpersonen freiwillig auf Konkurs statt auf Pfändung betreiben lassen. Diese freiwillige Konkursanmeldung ist mit beträchtlichen Kosten von bis zu CHF 5000.– verbunden. Dafür ist eine erneute Betreibung aufgrund des Konkursverlustscheins erst wieder möglich, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Bei den Verlustscheinen aus Pfändung kann der Schuldner dagegen bereits wieder betrieben werden, wenn sich seine Einkommenssituation verbessert hat. Um missbräuchliche Privatkonkurse zu verhindern, kann der Richter das Konkursbegehren eines Schuldners abweisen, wenn begründete Aussicht auf private Schuldensanierung besteht. Damit werden Schuldner vermehrt gezwungen, ihre Schulden abzuzahlen. In einem späteren Verfahren muss zudem nicht mehr der Gläubiger beweisen, dass der Schuldner zu Übung 4 neuem Vermögen gekommen ist, sondern der Schuldner muss bei einem allfälligen RechtsAufgabe 4 vorschlag dem Richter seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorlegen.
■ Nachlassvertrag zur Sanierung In einem Nachlassvertrag verzichten die Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen. Dadurch können finanziell angeschlagene Unternehmungen (und Private) unter Umständen wieder gesunden und werden von einer Auflösung durch Konkurs verschont. Im Idealfall können die Gläubiger später wieder erfolgreiche Geschäftsbeziehungen zum Schuldner unterhalten. Definitive Nachlassstundung für Raffinerie in Für den Abschluss eines NachlassvertraCressier: Eine Liquidierung im Rahmen eines Nachges muss der Schuldner (grundsätzlich kann lassverfahrens soll zu einem besseren Ergebnis dies auch der Gläubiger tun) ein Gesuch für die Gläubiger führen als eine sofortige Konkursbeim Nachlassrichter stellen. Der Richter eröffnung. kann dem Begehren entsprechen und dem Schuldner eine Nachlassstundung von vier bis sechs Monaten gewähren. Während dieser Zeit wird der Schuldner vor weiteren Betreibungshandlungen geschützt und kann unter der Aufsicht eines Sachwalters die Geschäfte weiterführen und den Nachlassvertrag entwerfen. Auf Antrag des Sachwalters kann die Nachlassstundung auf 12 (in komplexen Fällen bis auf 24) Monate verlängert werden. Der Sachwalter überwacht, dass der Schuldner keine in Art. 298 SchKG aufgeführten Geschäfte tätigt, wie z. B. Liegenschaften veräussern, Bürgschaften eingehen oder unentgeltliche Verfügungen durchführen. Eine solche Schuldensanierung gibt es auch für Privatpersonen, die nicht der Betreibung auf Konkurs unterliegen. Wenn eine Sanierung nicht von vornherein als ausgeschlossen gilt, können Schuldner und Sachwalter während einer Stundung von maximal 6 Monaten eine Übung 6 Schuldenbereinigung mit den Gläubigern vereinbaren.
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13.6 Die eigenen Finanzen budgetieren Was in jedem Betrieb üblich ist, nämlich das Erstellen eines Budgets, wird in vielen Privathaushalten vernachlässigt. Ein Haushalt kann aber durchaus mit einem Unternehmen verglichen werden, das ein «Management» und «Organisation» verlangt. Um erfolgreich mit Finanzen umgehen zu können, sollten diese geplant und kontrolliert werden. Dabei ist es nicht nötig, dass über jeden Fünfer abgerechnet wird. Die meisten Privatpersonen müssen aber ihr Geld bewusst einteilen, damit es für die Befriedigung möglichst vieler Bedürfnisse reicht. Dazu ist ein Budget eine wertvolle Hilfe. Es ist nicht immer einfach, die eigenen Ausgaben im Griff zu haben. Wir sind ständig von Werbung umgeben, die uns zum Konsum verführen will. Aktionen, Sonderangebote und Rabattsysteme suggerieren uns manchmal sogar, dass wir sparen könnten, indem wir konsumieren. Und schliesslich erleichtern uns Kredit- oder Zahlkarten Spontankäufe, weil wir zur Zahlung nicht konkret ins Portemonnaie greifen müssen. Um seine Ausgaben im Griff zu haben, braucht man Disziplin und muss Prioritäten setzen. ■ Unentbehrliches: Gewisse Ausgaben sind unumgänglich: Nahrungsmittel für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung; Kleider, die einem gefallen und in denen es einem wohl ist; Wohnen, um sich in den eigenen vier Wänden zu erholen; Körperpflege und Hygiene, Prämien für Krankenkassen und weitere Versicherungen, damit das Leben auch nach Schicksalsschlägen weitergehen kann; Steuern, damit staatliche Leistungen finanziert werden können; Freundschaft und soziale Kontakte, um sein Leben mit andern teilen zu können und sich vor Einsamkeit zu schützen. ■ Notwendiges: Andere Ausgaben sind zwar nicht absolut zwingend, ergeben sich aber aus der üblichen Lebensführung: Mobilität, weil wir in vielen Lebensbereichen auf Verkehrsmittel angewiesen sind; Sport, um in Form und ausgeglichen zu bleiben; Kultur, um sich zu bilden und mit anderen Menschen spannende Momente zu erleben; Ferien, in denen wir ausspannen und zu neuen Horizonten aufbrechen können; Geschenke, weil wir anderen und uns selbst auch ab und zu eine kleine Freude bereiten wollen. ■ Zusätzliches und Überflüssiges: Die Werbung zeigt uns immer wieder, was wir alles benötigen, um dabei zu sein. Wer hat nicht schon Dinge gekauft, die im Grunde unnötig waren? Viele sehen im Shoppen einen Stresskiller, nach dem Motto: «Ich hatte einen anstrengenden Tag, jetzt gönne ich mir wieder einmal etwas.» Häufig ist es «einfacher», den Wünschen und Bedürfnissen nachzugeben, als der Konsumlust zu widerstehen. Und bekanntlich fällt es uns nicht schwer, eine unüberlegte Ausgabe im Nachhinein zu rechtfertigen. Es ist keine Kunst, Geld auszugeben, wenn genügend da ist. Schwieriger ist es, mit einem begrenzten Budget vernünftig umzugehen. Aber auch das ist erlernbar, wenn man dabei ein paar Grundregeln einhält.
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■ Schritt 1: Fakten sammeln Wer seinen Umgang mit Geld bewusst angehen will, muss sich zunächst mit den folgenden Leitfragen auseinandersetzen: Wie hoch sind die Einnahmen? Wie hoch die Ausgaben? Zu welchem Zeitpunkt fallen die verschiedenen Ausgaben an? In der Regel macht das Zusammenstellen der künftigen Ausgaben am meisten Mühe. ■ Schritt 2: Budget erstellen Aufgrund der gesammelten Fakten können wir einen Plan der zukünftigen Eingaben und Ausgaben, ein sogenanntes Budget, erstellen. Dieses kann je nach Informationsbedarf in unterschiedliche Kategorien gegliedert werden. Im Internet finden sich verschiedene Budgetvorlagen mit Richtlinien für Lernende, Studierende, Familien und Alleinerziehende (www.budgetberatung.ch). Es gibt auch kostenlose Apps, mit deren Hilfe man recht einfach ein persönliches Budget erstellen kann. Wer damit seine Ein- und Ausgaben wahrheitsgemäss erfasst, sieht auf seinem Smartphone sofort, ob die eigenen Budgetvorgaben eingehalten oder überschritten werden. ■ Schritt 3: Budget einhalten Ein Budget erstellen ist das eine, danach zu leben, das andere. Wie streng sollen wir uns an die Budgetvorgaben halten? Ist es wirklich wichtig, ob für den Ausgang im Monat z. B. genau CHF 160.– ausgegeben werden, oder können es nicht auch einmal CHF 180.– sein? Vielleicht sind es ja im nächsten Monat dann nur CHF 140.–. Grundsätzlich sind die Vorgaben einzuhalten, weil wir uns sonst allzu leicht daran gewöhnen, das Budget zu überziehen. Und dann bewegen wir uns unweigerlich in Richtung einer drohenden Verschuldung. Eine mögliche Hilfestellung, um ein Budget einhalten, ist die Einrichtung verschiedener Konten mit dem Zweck, laufend Rückstellungen zu bilden. Damit hat man bei Fälligkeit einer Ausgabe die notwendige Summe verfügbar. ■ Tipp 1: Die im Voraus bekannten fixen Kosten (z. B. Miete, Krankenkasse, Versicherungen, Fahrkosten, Auto, Zeitungen, Schulgeld, PC, Steuern und Sparbeträge) auf einen Monat umrechnen und mit Dauerauftrag vom Lohnkonto aufs Sparkonto überweisen. ■ Tipp 2: Die variablen Kosten (Haushaltausgaben, Kleider, Schuhe, Ausgang, Hobby) Aufgabe 5 über ein Lohnkonto bzw. ein spezielles Haushaltkonto bezahlen.
■ Das Budget der Familie Muster Karin und Beat Muster sind beide 43 Jahre alt. Die beiden Kinder Till und Tabea sind 16 und 12 Jahre alt und besuchen noch die öffentliche Schule. Beat arbeitet vollzeitlich als Monteur und verdient monatlich netto CHF 5500.–. Karin ist vor ein paar Jahren wieder als Sachbearbeiterin eingestiegen und verdient bei einem 70 %-Pensum monatlich CHF 3000.–. Das Budget der Familie Muster
Zahlung Jährlich
Fällig
Mtl.
Total
Zahlungen über folgende Konten: LK-M/F
Einnahmen 110'500 Nettolohn Beat (inkl. 13. Monatslohn) Nettolohn Karin (inkl. 13. Monatslohn) Kinder-/Ausbildungszulagen Fixe Kosten Wohnen Miete inkl. Nebenkosten Strom, Wasser Kehricht Telefon/Internet/Handy Radio/TV (Billag) Versicherungen Krankenkasse/Unfall Hausrat/Haftpflicht Lebensversicherung/3. Säule Steuern Staats-/Gemeinde-/Kirchensteuern Bundessteuer Mobilität Öffentlicher Verkehr Velo Auto Motorfahrzeugsteuern Haftpflicht-/Kasko-Versicherung Abstellplatz/Garage Vignette/Service/Reparaturen Benzin Amortisation Verschiedenes Zeitungen/Zeitschriften Mitgliedschaften/Verbände PC (Unterhalt/Amortisation) Schulgeld/Aus- und Weiterbildung Sport (Ausrüstung, Lager)
LK-M LK-F LK-M
71'500 39'000 6'000
mtl. mtl. mtl.
5'958 3'250 500
Lohnkonto Mann bzw. Frau
HH
Haushaltgeld-Konto mit «entweder/oder-Zugriff» von Mann und Frau
PF/PM
Portemonnaie Frau / Portemonnaie Mann Dauerauftrag jeweils nach Lohneingang (28. des Monats) bezahlen
DA R
Rückstellungskonto ! monatliche Beträge addieren, mit Dauerauftrag von Lohnkonten überweisen und bei Fälligkeit von Rückstellungskonto bezahlen.
Variable Kosten (Fälligkeit nach Bedarf, d.h. laufend) 24'582 DA R R R R
21'600 1'200 120 1'200 462
mtl. 3/6/9/12 6 2/4/6/8/10/12 6
1'800 100 10 100 39 13'340
DA R DA
11'340 500 1'500
1/3/5/7/9/11 5 3
945 42 125
DA DA
10'000 2'000
6/9/12 3
833 167
R
3'000 360
mtl. nach Bedarf
250 30
R R R R HH R
292 800 600 1'200 2'160 6'000
2 4 mtl. mtl. nach Bedarf mtl.
24 67 50 100 180 500
R R R R R
400 900 720 1'800 800
2 1/2 nach Bedarf nach Bedarf nach Bedarf
33 75 60 150 67
12'000
3'360
11'052
4'620
Zahlung Jährlich
Haushalt Nahrungsmittel, Getränke Nebenkosten Geschenke/Einladungen/Geburtstage Persönliche Auslagen Frau Kleider/Schuhe Taschengeld (Freizeit, Ausgang,Handy) Auswärtige Verpflegung Mann Kleider/Schuhe Taschengeld (Freizeit, Ausgang,Handy) Auswärtige Verpflegung Kinder Kleider/Schuhe Taschengeld (Freizeit, Ausgang,Handy) Auswärtige Verpflegung
Mtl.
HH HH HH
19'200 2'400 1'200
1'600 200 100
HH HH>PF HH>PF
3'000 100 0
250 8 0
HH HH>PM HH>PM
3'000 100 720
250 8 60
HH HH HH
2'000 120 800
167 10 67
R R R R R R
2'800 840 360 240 0 0
233 70 30 20 0 0
Total 22'800
3'100
3'820
2'920
4'240
Rückstellungen Krankenkasse (Franchise/Selbstbehalt) Zahnarzt/Optiker Geschenke (Weihnachten) Schule/Lager Ferien Sparen Gesamtausgaben (ohne Ferien/Sparen) Gesamteinnahmen Einnahmen-/Ausgabenüberschuss (für Ferien und Sparen)
105'834 110'500 4'666
Quelle: Bettina Michealis: «Mit Sparen zum Ziel». Verlag SKV 2006; Texte und Werte aktualisiert.
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13.7 Verschuldungsfallen – die Ursachen von Verschuldung Gemäss der Schuldenberatung Schweiz (www.schulden.ch) lassen sich die folgenden Verschuldungsursachen unterscheiden: ■ Top-5-Verschuldungsursachen von Jugendlichen
■ Top-5-Verschuldungsursachen von Erwachsenen
1. Fehlende Finanzkompetenz Als Zielgruppe der Werbung oder als Empfänger von Taschengeld kommen Kinder schon früh mit Geld in Berührung. In der Schweiz hat jede / r fünfte Jugendliche Schulden. Oftmals beginnt im jungen Erwachsenenalter eine Verschuldungsgeschichte, die verhindert werden könnte.
1. Fehleinschätzungen Rund die Hälfte aller Verschuldungen könnten durch entsprechendes Wissen rund um die Finanzkompetenz verhindert werden. Mögliche Schuldenfallen sind: Konsumkredite, Darlehensverträge, Steuern, Krankenkasse, Versicherungen.
2. Konsum als Freizeitbeschäftigung Erwachsene sind Vorbilder für Kinder und Jugendliche. Gelebte Werte wie «kaufe heute, zahle morgen» prägen unsere Kinder in ihrem Verhalten. Typische Schuldenfallen sind z. B. die mobile Kommunikation und der Markenkult.
2. Einkommenseinbussen Vor allem Personen ohne oder mit schlechter Ausbildung sind betroffen von Wirtschaftsschwankungen im Arbeitsmarkt. Im März 2012 betrug die Arbeitslosenquote für Schweizer 2,2 %, für Ausländer 6,6 % und für Jugendliche zwischen 15 und 24 Jahren 3,2 %.
3. Gruppendruck Oft wirkt sich Gruppendruck in Form von «demonstrativem Konsum» aus. Dabei zielt das öffentliche Konsumieren darauf ab, zu zeigen, was man sich alles leisten kann. Hierdurch soll sozialer Status dargestellt oder erhöht werden. Beispiel: «Seht mein neues Handy! Bin ich nicht toll?!»
3. Familie In der Schweiz lebt fast jede zweite Familie am Existenzminimum. Eine Zahnarztrechnung genügt oftmals, um die laufenden Ausgaben nicht mehr vollständig bezahlen zu können. Weitere Ursachen können Trennung, Scheidung und als Folge davon Alimente und doppelte Ausgaben für das Wohnen sein.
4. Kompensatorischer Konsum Als «kompensatorisch» wird ein Konsumverhalten bezeichnet, das eine innere Leere ausfüllt sowie einen ständigen Frust. Es wird somit nicht Geld ausgegeben für Güter oder Dienstleistungen, die man benötigt, sondern es wird rein aus Gründen der Frustbewältigung konsumiert.
4. Krankheit Die Arbeitgeber sind zwar bei Krankheit der Arbeitnehmenden verpflichtet, den Lohn vorerst weiter zu zahlen. Schon nach relativ kurzer Zeit entfallen jedoch die Lohnzahlungen bis zur Weiterführung des Arbeitsverhältnisses. Im ersten Dienstjahr beträgt die Lohnfortzahlungspflicht gemäss OR nur drei Wochen.
5. Sucht Die Kaufsucht ist eine psychische Störung, die sich als zwanghaftes episodisches Kaufen von Waren und Dienstleistungen äussert. Sie wird, ähnlich wie die Spielsucht oder die Arbeitssucht, nicht als eigenständige Krankheit gesehen, sondern zu den Zwangsstörungen gerechnet.
5. Selbstständigkeit Neben der Arbeitslosigkeit gehört die gescheiterte Selbstständigkeit zu den Top-5-Ursachen für eine Überschuldung. Oftmals stehen hohe laufende Kosten und Verpflichtungen der Hoffnung auf bessere Zeiten im Weg. Übung 7 Aufgabe 6 Quelle: Plusminus Budget- und Schuldenberatung, www.plusminus.ch
■ Mit Sparen zum Ziel Wenn wir unser Budget im Griff haben, wissen wir, ob von unseren Einnahmen noch etwas übrig bleibt. Dann können wir allenfalls auch an die Finanzierung unserer Träume denken: Geld für eine Wohnungseinrichtung für die erste Wohnung nach der Lehre, ein eigenes Auto oder einen Auslandaufenthalt nach abgeschlossener Lehre.
■ 3. Jährliche Rückstellungen für Projekte: Ausgehend von den Zielbeträgen und dem jeweiligen Zeitrahmen, können für die einzelnen Projekte die notwendigen Rückstellungen gebildet werden. Darunter verstehen wir die jährlichen (oder monatlichen) Beträge, die angespart werden müssen, damit man zum gegebenen Zeitpunkt über die notwendigen Mittel verfügt. Auch diese Rückstellungen lassen sich in einer Übersicht darstellen.
Sinnvollerweise gehen wir dabei wie folgt vor: ■ 1. Liquiditätspolster einrichten: Zuerst wird auf einem Sparkonto ein Liquiditätspolster angelegt, damit auch unregelmässig anfallende Rechnungen jederzeit bezahlt werden können. Total Jahresausgaben durch 12 = durchschnittlicher Monatsbedarf Durchschnittlicher Monatsbedarf mal 3 = nötige Liquiditätsreserve Das Liquiditätspolster beträgt im Idealfall zwei bis vier Monatseinkommen. Nun denken Sie vielleicht: «Das ist ja wahnsinnig viel Geld; wer kann sich das schon leisten?» Viele Leute kalkulieren leider zu knapp. Es macht einfach Sinn, sich nach und nach ein solches Liquiditätspolster anzusparen.
■ 4. Budget oder Wünsche anpassen: Wenn Sie über die Höhe der Beträge etwas erschrocken sind, macht das gar nichts. Besser, man erschrickt bei der Planung als später bei den Mahnungen, weil man seine finanziellen Möglichkeiten überschätzt hat. Wer sein Budget im Griff hat, gewinnt Handlungsfreiheit. Man kann das Budget z. B. jährlich überarbeiten, Projekte anpassen oder neue Prioritäten setzen. Es lohnt sich, zu planen und die Wünsche mit System anzugehen.
■ 2. Übersicht über Umfang und Zeitrahmen der Träume erstellen: Oft suggeriert die Konsumkredit- oder Leasingwerbung in schönen Bildern, dass man sich alles sofort leisten könne. Statt einen Kleinkredit aufzunehmen, sollten Projekte jedoch besser durch Sparen vorfinanziert werden. Dazu müssen wir wissen, wie teuer unsere Wünsche sind. Eine solche Projektübersicht kann zum Beispiel folgendermassen aussehen: Projekt
Betrag
Bis wann
1. Führerschein
2 400.–
in 3 Jahren
16 000.–
in 4 Jahren
3. Wohnungseinrichtung, inkl. Mietzinsdepot
5 000.–
in 6 Jahren
4. Sprachaufenthalt in Australien
5 000.–
in 4 Jahren
2. Auto (ohne Leasing!)
Dabei handelt es sich um eine Momentaufnahme, die natürlich von Zeit zu Zeit aktualisiert und um neue Projekt ergänzt werden kann.
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Das haben Sie gelernt Die Durchführung einer Betreibung (wer, wo, wie?) an einem Beispiel beschreiben Die vier Schritte des Einleitungsverfahrens erklären Die rechtliche Wirkung des Rechtsvorschlags für den Ablauf des Einleitungsverfahrens einer Betreibung beschreiben Die Voraussetzungen und die verschiedenen Phasen einer Betreibung auf Pfändung, auf Pfandverwertung und auf Konkurs nennen Unterschiede der Betreibung auf Pfandverwertung im Vergleich zur Betreibung auf Pfändung nennen Die Bedeutung eines Verlustscheins aus Konkurs erklären Je einen Vorteil und einen Nachteil eines Privatkonkurses erklären Zwei Sicherungsmittel im Betreibungsverfahren beschreiben Nachlassvertrag und Nachlassstundung aus Sicht des Schuldners und der Gläubiger beurteilen Privates Budget erstellen Verschuldungsfallen nennen
Offene Fragen
1 16
Diese Begriffe können Sie erklären Einleitungsverfahren Betreibungsbegehren Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag Rechtsöffnungsbegehren Fortsetzungsbegehren Betreibung auf Pfändung Kompetenzstücke Existenzminimum Verwertungsbegehren Versteigerung (Gant) Kollokationsplan Verlustschein aus Pfändung Betreibung auf Pfandverwertung Pfandausfallschein Betreibung auf Konkurs Schuldenruf Konkursdividende Verlustschein aus Konkurs Wechselbetreibung Privatkonkurs Sicherungsmittel Arrest / Anfechtungsklage Nachlassvertrag / -stundung Budget Liquiditätspolster / -reserve Verschuldungsfallen / -ursachen
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Übung 1 Allgemeine Regeln bei Betreibungsverfahren Welche Aussagen sind richtig (R); welche falsch (F)? Setzen Sie das zutreffende Symbol in das Kästchen und korrigieren Sie die Fehler auf den leeren Linien.
1 18
Übung 2 Einleitungsverfahren Ergänzen Sie die folgende Darstellung des Einleitungsverfahrens mit den zutreffenden Begriffen.
a) Eine Betreibung wird mit einem Zahlungsbefehl durch das Betreibungsamt eingeleitet.
A
B
b) Eine Firma mit Sitz in Kreuzlingen kann die offene Rechnung eines Kunden mit Sitz in Baden wahlweise in Kreuzlingen oder in Baden betreiben. Betreibungsamt
c) Die Zeitvorschriften im SchKG, z. B. Betreibungsferien, begünstigen den Gläubiger.
D
zuständiges Gericht
C
F
oder
E
Zivilprozess (falls Forderung nicht bewiesen wird)
G
Betreibungsamt
e) Die Kosten des Betreibungsverfahrens gehen zulasten des Schuldners, müssen jedoch vom Gläubiger bevorschusst werden.
Schuldner
d) Für das Begehren an das Betreibungsamt bestehen besondere Formulare. Gläubiger
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Betreibung auf Pfändung Betreibung auf Pfandwert Betreibung auf Konkurs
Übung 3 Verschiedene Betreibungsarten
Übung 4 Konkurs
a) Welche Betreibungsarten werden in den folgenden Fällen durchgeführt? Verbinden Sie die Forderungen der Fälle a) bis e) mit einem Pfeil zu den entsprechenden Betreibungsverfahren A, B oder C. Markieren Sie die drei Betreibungsarten und die jeweils zutreffenden Fälle a) bis e) mit unterschiedlichen Farben.
Welche Aussagen sind richtig (R); welche falsch (F)? Setzen Sie das zutreffende Symbol in das Kästchen und korrigieren Sie die Fehler auf den leeren Linien. a) Bei einer Betreibung auf Konkurs werden ohne Ausnahme sämtliche Vermögenswerte des Schuldners amtlich beschlagnahmt.
Fall a)
Fall b)
Fall c)
Fall d)
Fall e)
Eine AG kann die Löhne nicht mehr bezahlen.
Eine AG kann die Hypothekarzinsen nicht mehr bezahlen.
Eine AG kann die Steuerschulden nicht mehr bezahlen.
Eine Privatperson kann die Steuerschulden nicht mehr bezahlen.
Eine Kollektivgesellschaft kann die Lieferantenschulden nicht bezahlen.
A
B
C
Betreibung auf Pfändung
Betreibung auf Konkurs
Betreibung auf Pfandverwertung
b) Bis ein Konkurs durch den Richter eröffnet wird, muss der Gläubiger sowohl ein «Begehren auf Fortsetzung der Betreibung auf Konkurs» als auch ein «Konkursbegehren» stellen.
c) Sofern in einer AG die Aktiven nicht mehr ausreichen, um das Fremdkapital zu decken, muss die Revisionsstelle den Richter benachrichtigen.
Betreibung auf Pfändung Betreibung auf Konkurs Betreibung auf Pfandverwertung
b) Ordnen Sie die folgenden Merkmale den entsprechenden Betreibungsverfahren zu.
A
B
C
d) Wer nach dem Konkurs einer AG einen Verlustschein aus dem Konkurs erhält, kann die AG frühestens nach 6 Monaten wieder betreiben.
e) Sämtliche Personen, die im Handelsregister (HR) eingetragen sind, können freiwillig einen Privatkonkurs verlangen. Nach dessen Ablauf können sie nur wieder betrieben werden, wenn sie zu neuem Vermögen gekommen sind.
1. Schnelles Verfahren 2. Vollständige Liquidation 3. Liquidation einzelner Vermögensstücke 4. Eventuell Gläubigerversammlung 5. HR-Eintrag nicht von Bedeutung
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Übung 5 Überblick Betreibungsarten Ergänzen Sie die folgende Darstellung des Betreibungsverfahrens mit den zutreffenden Begriffen.
Einleitungsverfahren Betreibungsbegehren A Evtl. Rechtsvorschlag Evtl. Rechtsöffnungsbegehren (unter Umständen Zivilprozess) Begehren um Fortsetzung der Betreibung
Pfandverwertung Bei …
Pfändung z. B. für Unternehmngen, die …
B
C
E Verwertung ■ Verwertungsbegehren ■ Öffentliche Versteigerung (Gant)
z. B. für Unternehmungen, die …
Wechselbetreibung Bei Wechsel und Check
D
… eingetragen sind
1. Phase
Konkurs
… eingetragen sind
1. Phase
Pfändung ■ Pfändungsankündigung ■ Notwendige Vermögenswerte amtlich beschlagnahmt
1. Phase
Konkurseröffnung ■ Konkursandrohung an Schuldner ■ Evtl. F
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2. Phase
2. Phase
G
2. Phase
E
Konkursdurchführung
■ Verwertungsbegehren ■ Öffentliche Versteigerung (Gant)
Gesetzlich bestimmte Reihenfolge der Gläubiger = Kollokationsplan
■ Auf Konkursbegehren des Gläubigers an den Konkursrichter ■ Sämtliche amtlich beschlagnahmten Vermögenswerte = Konkursmasse Publikation im SHAB: Schuldenruf Entscheid über Konkursverfahren ordentlich summarisch 1. Gläubigerversammlung Keine Gläubigerversammlung (Entscheid durch Konkursamt) Gesetzlich bestimmte Reihenfolge der Gläubiger = Kollokationsplan ■ Zweite Gläubigerversammlung ■ Verwertung der Konkursmasse
3. Phase
3. Phase
3. Phase
G
Für nicht gedeckte Forderung: I
H
Gesetzlich bestimmte Reihenfolge der Gläubiger = Kollokationsplan
■ Durch Konkursgericht ■ Im HR eingetragene Unternehmungen werden gelöscht
Für nicht gedeckte Forderung:
Für nicht gedeckte Forderung:
K
K
aus Pfändung
aus Konkurs
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b) Die Firma Toy AG hat kurz vor der Betreibung drei Viertel ihrer Aktiven an eine Tochtergesellschaft überwiesen. Die Gläubiger wollen die Überweisung rückgängig machen und diese Aktiven der Konkursmasse zuführen. c) Wenn dem Begehren um einen Nachlassvertrag entsprochen wird, gewährt die Nachlassbehörde dem Schuldner, seine Geschäfte während vier Monaten weiterzubetreiben, wobei allerdings ein Sachwalter die Geschäftshandlungen des Schuldners überprüft. d) Das Betreibungsamt hat bei einem schon in frühere Betreibungen verwickelten Schuldner gewisse Vermögensgegenstände ohne Vorankündigung beschlagnahmt.
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Nachlassvertrag
A
B
C
D
Welche Aussagen sind richtig (R); welche falsch (F)? Setzen Sie das zutreffende Symbol in das Kästchen und korrigieren Sie die Fehler auf den leeren Linien. a) Die «Grundregel», um die eigenen Finanzen in den Griff zu bekommen, besteht aus zwei Schritten: Erstens erstellt man ein Budget, und zweitens muss man dieses Budget auch einhalten.
b) Mit Vorteil zahlt man Kosten wie den Mietzins oder die Krankenkassenprämien direkt mit einem Dauerauftrag vom Lohnkonto.
c) Ordnen Sie die folgenden Budgetposten der entsprechenden Kategorie zu.
Fixe Kosten Variable Kosten
a) Die Firma Looser hat bei der Betreibung der Firma Rüegg – zusammen mit den anderen Gläubigern – auf einen Teil ihrer Forderungen verzichtet. Sie hofft, dass sich die Firma Rüegg durch diesen teilweisen Schuldenerlass auffangen kann und später wieder zu den Kunden der Firma Looser zählen wird.
Nachlassstundung
Bestimmen Sie für die folgenden Sachverhalte die zutreffende Fachbezeichnung.
1
Übung 7 Die eigenen Finanzen und Verschuldungsfallen
Arrest
Übung 6 Sicherungsmittel / mildernde Umstände Anfechtungsklage
14
A
1. Prämien für Krankenkasse und Unfallversicherung 2. Kosten für Nahrungsmittel und Getränke 3. Miete inkl. Nebenkosten 4. Ausgaben für Kleider und Schuhe
d) Ergänzen Sie die Aufstellung zu den Verschuldungsfallen von Jugendlichen
1. Fehlende Finanzkompetenz 2. 3. 4. Kompensatorischer Konsum 5.
B
Aufgabe 1 Kunde zahlt nicht – was tun? Die Firma Hafner AG (Oberflächenbeschichtungen) hat vor einem halben Jahr von Herrn Muster (Name geändert) eine Anfrage für die Beschichtung eines von ihm entwickelten Futternapfes erhalten. Nachdem verschiedene Muster dieses Futternapfes beschichtet wurden, hat Herr Muster nichts mehr von sich hören lassen. Aus der Presse erfährt Frau Billaud, Geschäftsleiterin der Firma Hafner AG, dass Herr Muster seine Futternäpfe bei einem Konkurrenten beschichten lässt, worauf sich eine längere Korrespondenz zwischen Frau Billaud, Herrn Muster und dem Betreibungsamt ergibt, die auf den folgenden Seiten abgedruckt ist. a) Wie beurteilen Sie das Verhalten der beiden Hauptakteure, und welche Probleme sehen Sie?
b) Aufgrund des Betreibungsbegehrens hat das Betreibungsamt Schaffhausen dem Schuldner Markus Muster einen Zahlungsbefehl und Frau Billaud eine Ausfertigung dieses Zahlungsbefehls per Post zugestellt. Wie geht die Betreibung nun weiter? Suchen Sie die notwendigen Informationen im abgedruckten Zahlungsbefehl.
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c) Frau Billaud will mit einem Rechtsöffnungsbegehren die hemmende Wirkung des von Markus Muster eingereichten Rechtsvorschlags beseitigen. Daraufhin erhält sie vom Friedensrichter eine Vorladung zum Zivilprozess. Warum bekommt Frau Billaud diese Einladung?
d) Unter Vermittlung des Friedensrichters einigen sich die Parteien auf eine Zahlung von CHF 400.– sowie die Teilung der Gerichtskosten von CHF 80.–. Wie beurteilen Sie die Art und Weise, wie die Firma Hafner diesen Konflikt gelöst hat?
Aufgabe 2 SchKG-Fristen In der Spalte rechts sind die ersten Schritte einer Betreibung chronologisch aufgeführt. Nennen Sie die weiteren Schritte einer Betreibung auf Pfändung im zeitlichen Ablauf (Datum und Frist) und verwenden Sie dazu das SchKG. Gehen Sie bei den Aktivitäten des Schuldners davon aus, dass er von den gesetzlich vorgesehenen Maximalfristen Gebrauch macht; bei jenen des Gläubigers jedoch von den Minimalfristen. Der Schuldner erhebt keinen Rechtsvorschlag. Was?
Aufgabe 3
Datum
05. 01. 15. 01. 15. 02. 15. 03.
Lieferung Rechnung 1. Mahnung 2. Mahnung
05. 04. 3. Mahnung (Nachfrist: 10 Tage) 15. 04. Betreibungsbegehren 16. 04. Zahlungsbefehl
Frist
SchKG
Summarisches Konkursverfahren
In Art. 231 SchKG ist das summarische Konkursverfahren erläutert. Suchen Sie in diesem Artikel die Voraussetzungen (Tatbestandsmerkmale) für ein summarisches Konkursverfahren und schreiben Sie Tatbestandsmerkmale und Rechtsfolgen stichwortartig heraus. Artikel 231 Abs. 2 SchKG
Artikel 231 Abs. 1 SchKG Rechtlich bedeutsame Merkmale des Tatbestandes
TBM
Daraus sich ergebende Rechtsfolgen
RF
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Aufgabe 4 Privatkonkurs – Vorteile und Nachteile Klaus Vollmer hat sich eine neue Wohnungseinrichtung mit einem Kleinkredit finanziert. Die monatliche Belastung scheint ihm verkraftbar – ebenso wie die rege Benützung der Kreditkarte und verschiedene Bestellungen im Versandhandel. Unerwartet fällt eine hohe Zahnarztrechnung an, er wird überraschend Vater, und die Steuerrechnung ist höher als erwartet. Ein zweiter Kleinkredit überbrückt die dringendsten finanziellen Bedürfnisse. Als Klaus Vollmer auch noch die Stelle verliert, könnte nur noch ein dritter Kleinkredit den gewohnten Lebensstandard sichern. Dieser wird ihm jedoch verweigert. Klaus Vollmer erstellt daher eine detaillierte Gläubigerliste und erklärt sich beim zuständigen Richter als zahlungsunfähig (insolvent). Aufgrund dieser Insolvenzerklärung eröffnet der Richter den Konkurs über Klaus Vollmer.
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Aufgabe 5 Mein Budget a) Wie ordnen Sie Ihre Belege? Was für ein Ordnungs- und Ablagesystem scheint Ihnen am sinnvollsten?
a) Wie beurteilen Sie das Vorgehen von Klaus Vollmer?
b) Ergänzen Sie die Budgetvorlage für Lernende auf der folgenden Seite mit Ihren aktuellen Beträgen. c) Wie stellen Sie sicher, dass Sie Ihr Budget einhalten?
b) Wie können solche Verschuldungsspiralen verhindert werden?
1
Budgetvorlage für Lernende
Richtlinien für Lernende
Blatt 2
Diese Richtlinien betreffen Lernende, die im elterlichen Haushalt wohnen. Erhalten volljährige Lernende zusätzliche Einnahmen (Alimente, Kinderrenten, Stipendien) gelten andere Berechnungsgrundlagen. In diesen Situationen empfehlen wir eine persönliche Budgetberatung.
Wie viel Lohn erhalte ich? Habe ich weitere Einnahmen?1 Welche Kosten bezahle ich mit meinen Einnahmen? Wie viel und was übernehmen meine Eltern? Muss ich etwas von meinen Einnahmen abgeben?
Einnahmen netto pro Monat ohne 13. Monatslohn 1, Gratifikation
1'000
1'200
1'400
1'600
1'800
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390 80
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230 90 40 10 30
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250 90 50 10 30 50 480
250 100 50 10 30 50 490
270 100 50 10 30 50 510
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40 20 30
150 170
170 260
40 20 40 50 200 350
40 20 60 50 220 390
40 20 80 50 250 440
0
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250
380
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Fixkosten Krankenkasse KVG (Grundversicherung 2 bis 18 Jahre) Krankenkasse KVG (Grundversicherung 2 19–25 Jahre) Fahrkosten (öffentlicher Verkehr, Velo)
Einnahmen Lehrlingslohn netto2 Weitere Einnahmen1
Total Einnahmen (ohne 13. Monatslohn) 3 Persönliche Ausgaben Taschengeld (Freizeit, Handy; ohne Rauchen) Kleider, Schuhe Coiffeur, Körperpflege, Hygiene Schulmaterial (ohne Lehrmittel) PC (Unterhalt, Amortisation) Hobbys (eventuell Anteil)
Ausgaben Fixkosten Krankenkasse (KVG, VVG) Fahrkosten Sonstiges Persönliche Ausgaben Taschengeld (Freizeit, Rauchen) Handy Kleider, Schuhe Coiffeur, Körperpflege, Hygiene Schulmaterial (ohne Lehrmittel) PC (Unterhalt, Amortisation) Hobbys (evtl. Anteil) Auswärtige Verpflegung Schule, Arbeit (bis CHF 10/Mahlzeit)
Rückstellungen Jahresfranchise (Minimum), Selbstbehalt (Anteil) Zahnarzt, Optiker Steuern (wohnsitzabhängig) Lager, Exkursionen Sparen (z.B. Ferien, Fahrstunden, eigene Wohnung)
Verfügbarer Betrag Auswärtige Verpflegung 3 und/oder Anteil Kost und Logis
Rückstellungen Jahresfranchise, Selbstbehalt (KVG, VVG) Zahnarzt, Optiker Steuern Lager, Exkursionen Ferien, Sparen
1
Total Ausgaben
2 3
Differenz: Überschuss = Kost und Logis 1 2 3
s. Blatt 1
Budgetberatung Schweiz empfiehlt die Verwendung des 13. Monatslohns individuell zu regeln Individuelle Prämienverbilligung nicht berücksichtigt Berufsbedingte auswärtige Verpflegung bis CHF 10 pro Mahlzeit (bei Schwerarbeit Zuschlag CHF 5 pro Tag) Übernahme durch Erziehungsberechtigte
ZGB Art. 323 (Auszug aus dem Zivilgesetzbuch) 1 Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung. 2 Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft, so können sie verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet.
Ausbildungszulagen, Unterhaltsbeiträge, Kinderrenten, Stipendien, Sonstiges Nettolohn = ausbezahlter Lohn Budgetberatung Schweiz empfiehlt die Verwendung des 13. Monatslohnes individuell zu regeln
© Diese Budgetvorlage ist urheberrechtlich geschützt. Vervielfältigungen zum kommerziellen Gebrauch sowie die Aufnahme in © Diese Richtlinien sind urheberrechtlich geschützt. Vervielfältigungen zum kommerziellen Gebrauch sowie die Aufnahme in Onlinedienste sind nur nach schriftlicher Zustimmung von Budgetberatung Schweiz gestattet.
Onlinedienste sind nur nach schriftlicher Zustimmung von Budgetberatung Schweiz gestattet.
2017/2018
www.budgetberatung.ch
App Budget CH
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www.budgetberatung.ch
App Budget CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG)
Aufgabe 6 Verschuldungsfallen erkennen Klicken Sie sich durch die Präsentation «Fettnäpfchen», und notieren Sie, in welche Fettnäpfchen Ferdinand getreten ist, bis er innerhalb von 2½ Jahren CHF 80 000.– Schulden gemacht hat.
Die Präsentation kann via e-desk direkt aktiviert werden, www.brennpunkt-wug.ch Kapitel 13 Dateien Lehrmittel Zusatzmaterial
Mögliche Verschuldungsfallen:
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