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Nicht alle Menschen beurteilen den gleichen Sachverhalt gleich. Manchmal entstehen daraus Interessenkonflikte, die nur in einem Rechtsstreit gelöst werden können. Die Rechtsordnung sieht hier standardisierte Verfahren vor, mit denen die offenen Fragen geklärt werden. Im Prozessrecht sorgen klare Abläufe für ein faires Verfahren. Voraussetzung für eine funktionierende Rechtsprechung sind Gerichte, die ausschliesslich dem Recht verpflichtet sind und unabhängig von Regierungen und Interessengruppen handeln.
Theorie
Übungen
14.1 Gerichtsorganisation der Schweiz ....................................................................... 14.2 Prozessarten ...................................................................................................... Das haben Sie gelernt ........................................................................................ Diese Begriffe können Sie erklären .....................................................................
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Zivilprozess, Strafprozess oder Verwaltungsverfahren ............................................ 12
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Eine Dummheit – drei Verfahren ........................................................................... 13 Verwaltungsverfahren in der Praxis ....................................................................... 14
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14.1 Gerichtsorganisation der Schweiz Wer seine Rechte kennt und diese auch durchsetzen will, kann in die Situation kommen, sein Anliegen mit einem Prozess vor einem Gericht einklagen zu müssen. Dazu sollte man wissen, welches Verfahren (= welche Prozessart) zur Anwendung kommt und an welches Gericht man sich wenden muss. ■ Bundesgerichte und kantonale Gerichte In der Schweiz sind die Bundesbehörden für die Weiterentwicklung des Zivil- und Strafrechts zuständig. Sie erlassen und verändern Rechtsvorschriften, welche die Beziehungen zwischen Personen regeln (= Zivilrecht) sowie strafbare Handlungen ahnden (= Strafrecht). Seit Januar 2012 (in Strafsachen seit 2011) wird in der gesamten Schweiz nach den gleichen Verfahren prozessiert, nämlich denen der Schweizerischen Zivil- bzw. Strafprozessordnung; früher gab es 26 kantonal unterschiedliche Prozessordnungen. Im Verwaltungsrecht (z. B. einem Baubewilligungsverfahren) existiert keine gesamtschweizerisch einheitliche Regelung. Je nach Rechtsgebiet werden die Kompetenzen dem Bund oder den Kantonen zugewiesen, und die Abläufe unterscheiden sich von Kanton zu Kanton. Kommt es in Zivil- und Strafsachen zu einem Rechtsstreit, sind die Kantone für den Prozessablauf zuständig. Die Kantone müssen also die richterlichen Behörden bestimmen, die sich mit den Rechtsstreitigkeiten befassen. Das Bundesgericht sorgt mit seinen Entscheiden dafür, dass das Recht in der Schweiz einheitlich ausgelegt wird. Es kann daher unter bestimmten Bedingungen nach einem unbefriedigenden Urteil auf kantonaler Ebene als letzte Instanz angerufen werden. Voraussetzung dafür ist beispielsAm Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne. weise ein bestimmter minimaler Streitwert wurden 2015 gut 6957 Fälle erledigt. Ein Prozess oder eine befürchtete Verletzung von Menbeim höchsten Gericht dauert durchschnittlich schenrechten. 134 Tage.
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■ Einzelrichter und Kollegium Bei der Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten wäre es zu aufwendig, für jeden Rechtsfall – und sei er noch so klein – ein Richtergremium einzusetzen. In der Schweiz kümmern sich deshalb in einem ersten Verfahren oft Einzelrichter um Fälle mit geringer Tragweite. Wird der Fall an eine nächste Instanz (d. h. an ein höheres Gericht) weitergezogen oder ist der Streitwert höher, wird eine Kollegialbehörde (z. B. eine Gerichtspräsidentin und häufig zwei Richterinnen oder Richter) damit betraut. Unabhängig davon, ob es sich um Einzelrichter oder Kollegialbehörden handelt, müssen Richter in der Schweiz nicht zwingend über eine juristische Ausbildung auf Universitätsniveau verfügen. Auch heute werden Gerichte der ersten Instanz in vielen Fällen mit Laien besetzt, die teilweise durch das Volk gewählt werden. Häufig sind auch gemischte Gerichte vorgesehen. Bei diesen besitzt nur der Präsident oder die Präsidentin der Kollegialbehörde eine juristische Ausbildung. Die weiteren Mitglieder des Gremiums sind nebenamtliche Richter. Allerdings geht der Trend heute zunehmend hin zur Professionalisierung der Gerichte, weil die Rechtsprechung immer komplexer und zeitaufwendiger wird. Auch verschwindet die Volkswahl mehr und mehr und wird durch die Wahl im Parlament ersetzt. Die Richterwahl wird in der Schweiz grundsätzlich auf Zeit vorgenommen; dies im Unterschied zu vielen anderen Ländern, wo ein Richter auf Lebenszeit bzw. bis zu seinem Rücktritt gewählt wird. Faktisch gibt es aber auch bei uns selten eine Abwahl von Richtern. ■ Unentgeltliche Rechtspflege – Anwalt In der Schweiz darf jedermann vor einem Gericht seine Rechte wahrnehmen, unabhängig davon, ob er reich oder arm ist. Dieses rechtsstaatliche Prinzip macht es erforderlich, dass der Staat die Prozess- und Anwaltskosten von mittellosen Personen übernimmt, sofern ihre Anliegen nicht von vorneherein aussichtslos scheinen. Allerdings muss die betreffende Person die Unterstützung beantragen und die Überprüfung ermöglichen. Im Prozess dürfen sich Personen durch Rechtsanwälte unterstützen lassen. Man ist aber nur dann dazu verpflichtet, wenn ein Richter der Ansicht ist, eine Person könne ihre Sache nicht angemessen vertreten. In diesen Fällen wird von Amtes wegen ein Anwalt bestimmt. Wenn in einem Zivilprozess (z. B. in einem Scheidungsverfahren) eine Partei mit einem Anwalt auftritt, empfiehlt sich für die Gegenpartei jedoch in jedem Fall, ebenfalls einen Anwalt beizuziehen.
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14.2 Prozessarten Ausgehend von der Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Recht, haben sich auch unterschiedliche Prozessarten entwickelt. Der Zivilprozess befasst sich mit der Konfliktregelung im Bereich des Privatrechts. Konflikte im öffentlichen Recht werden in einem Verwaltungsverfahren geregelt. Verstösse gegen das Strafrecht, das ja ebenfalls zum öffentlichen Recht gehört, regelt ein spezielles Verfahren, der Strafprozess. ■ Zivilprozess Mit einem Zivilprozess sollen private Ansprüche (z. B. Schadenersatzansprüche) gerichtlich festgestellt und durchgesetzt werden. Damit soll den allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen im Alltag zum Durchbruch verholfen und der Rechtsfrieden sichergestellt werden. ■ Die Parteien in einem Zivilprozess Klägerin juristische oder natürliche Person
Durchsetzung eines privaten Anspruchs
Beklagte juristische oder natürliche Person
■ Die beteiligten Parteien: Im Zivilprozess tritt eine juristische oder natürliche Person (Klägerin) Klägerin) gegen eine andere juristische oder natürliche Person ((Beklagte) Beklagte) an. Der Staat ist normalerweise nicht als Partei, sondern nur in der Person des Richters vertreten. Der Prozess kommt erst dann zustande, wenn die Klägerin Klage erhebt. Der Staat wird also nicht von Amtes wegen tätig. Für einen Zivilprozess gilt der Grundsatz: Wo kein Kläger, da kein Richter. Es steht den Prozessparteien frei, den Prozess selber zu führen oder sich dabei von einem Anwalt oder einer Anwältin vertreten zu lassen. Das Gericht kann von der Klägerin oder dem Kläger einen Vorschuss für die mutmasslichen Prozesskosten verlangen. Die Prozesskosten müssen schliesslich aber von der unterlegenen Partei getragen werden. ■ Das Verfahren: Dem eigentlichen Prozess geht normalerweise ein Schlichtungsverfahren bei einem Schlichter voraus. Dieses hat den Zweck, die Parteien zu einem Vergleich zu führen. Für Streitigkeiten aus einem Miet- oder Pachtverhältnis von Wohn- und Geschäftsräumen besteht eine spezielle Miet-Schlichtungsbehörde. Führt diese Vermittlung zu keinem Ergebnis, erteilt der Schlichter oder die Schlichterin die Bewilligung zur Einreichung einer Klage. Bei sehr kleinen Streitsummen (unter CHF 5000.–) kann von der Schlichtungsstelle ein Urteilsvorschlag gemacht werden, der in Kraft tritt, sofern ihn die Konfliktparteien nicht innerhalb einer Frist von 20 Tagen ablehnen. Alternativ zur Schlichtung können sich die Konfliktparteien auch auf eine Mediation einigen. Dabei versucht
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eine aussenstehende Person (die Mediatorin oder der Mediator), einen Kompromiss zu erarbeiten, der von beiden Parteien und der Schlichtungsstelle schliesslich genehmigt werden muss. Führen weder Schlichtung noch Mediation zu einer Lösung, stehen – je nach Streitwert – unterschiedliche Verfahren zur Verfügung. Bei Streitsummen unter CHF 30 000.– wird ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt. Dabei versucht das Gericht in der Regel, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung den Sachverhalt zu klären sowie Beweise zu bewerten, und fällt schliesslich ein Urteil. Das vereinfachte Verfahren kommt vor allem bei Streitigkeiten im Arbeits- und Mietrecht zur Anwendung. Bei einem grösseren Streitwert wird ein ordentliches Verfahren durchgeführt. Dabei wird bereits vor der Hauptverhandlung eine Klagebegründung vom Kläger und eine Klageantwort vom Beklagten eingeholt. In der eigentlichen Gerichtsverhandlung (Hauptverhandlung) werden die Beweise im Zusammenhang mit dem umstrittenen Sachverhalt entgegengenommen. Die Parteien erhalten in der Verhandlung erneut Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Gericht lässt sich dabei vom Grundsatz leiten, dass immer jene Partei eine Tatsache beweisen muss, die daraus eine Forderung ableitet (Art. 8 ZGB). Neben dem ordentlichen und vereinfachten Verfahren sieht die Zivilprozessordnung in einigen Fällen ein summarisches Verfahren vor. Dabei findet kein Schlichtungsverfahren statt; der Sachverhalt muss nur glaubhaft gemacht werden. Das heisst, dass der Richter von den behaupteten Tatsachen nicht absolut überzeugt sein muss. Es reicht, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, dass die Klage berechtigt sei. ■ Der Richter kann bei allen Verfahren versuchen, einen Urteilsspruch zu vermeiden, indem er die Parteien im Verlaufe des Prozesses ermuntert, ihre Streitigkeiten mit einem Vergleich (Kompromiss) zu beenden. Der klagenden Partei steht es zudem frei, den Prozess durch den Rückzug der Klage gegenstandslos zu machen. ■ Rechtsmittel: Ein Gerichtsentscheid kann von den beteiligten Parteien an eine höhere Instanz weitergezogen werden. Die Möglichkeit eines Weiterzuges nennt man Rechtsmittel. Bei Prozessen mit einem Streitwert von mehr als CHF 10 000.– oder solchen, bei denen es gar nicht um Geld geht, haben die Parteien Gelegenheit, Berufung einzulegen. Mit einer Berufung können sie entweder die Darstellung des Sachverhalts, die Auslegung des Rechts durch das erstinstanzliche Gericht oder den Ablauf des Verfahrens bemängeln und eine Neubeurteilung erzwingen. In Fällen, in denen keine Berufung vorgesehen ist, kann eine Beschwerde eingereicht werden. Diese darf sich nur auf eine angeblich falsche Anwendung des Rechts oder eine offensichtlich falsche Darstellung des Sachverhalts beziehen. Dieses Rechtsmittel ist damit weniger stark als die Berufung.
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■ Strafprozess Ziel des Strafprozesses ist es, festzustellen, ob sich jemand eines strafbaren Verhaltens schuldig gemacht hat. Grundlage dafür ist das Strafgesetzbuch (StGB). Ist die Schuldfrage geklärt, wird entweder die Strafe dafür festgesetzt oder der Beschuldigte freigesprochen. ■ Die Parteien in einem Strafprozess Staatsanwalt vertritt den Staat
Ahndung einer strafbaren Handlung
Beschuldigte Person juristische oder natürliche Person
■ Die beteiligten Parteien: In einem Strafprozess tritt der Staat als Ankläger gegen eine natürliche oder juristische Person als beschuldigte Person an. Der Staat wird dabei, je nach Stufe, durch den Bezirks- oder Staatsanwalt vertreten. Die geschädigte Person kann zudem verlangen, dass sie ebenfalls als Klägerin am Prozess teilnimmt. ■ Antrags- oder Offizialdelikt: Leichte Vergehen (z. B. Ladendiebstähle) werden nur verfolgt, wenn der Geschädigte einen Strafantrag oder eine Klage bei der Polizei stellt. Zu beachten ist, dass auch bei diesen sogenannten Antragsdelikten die Anklage schliesslich vom Staat erhoben wird. Bei schweren Vergehen (z. B. Mord oder Geiselnahme) wird der Staat von Amtes wegen aktiv. Diese sogenannten Offizialdelikte bedingen also keinen Antrag durch den Geschädigten. ■ Das Verfahren: Im Vorverfahren stellt zumeist die Polizei den Sachverhalt im Zusammenhang mit der strafbaren Handlung fest und sichert die Beweise. Der Sachverhalt wird so weit abgeklärt, dass entweder Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt werden kann. Ist der Täter oder die Täterin geständig und kommt eine geringe Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von maximal sechs Monaten in Frage, kann der Staatsanwalt einen Strafbefehl erlassen und auf ein Gerichtsverfahren verzichten. In allen anderen Fällen findet in der Regel eine öffentliche Verhandlung (Hauptverfahren) statt, welche die Grundlage für den anschliessenden Entscheid über Schuld oder Unschuld bildet. Im Unterschied zum Zivilprozess ist der Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin im Strafprozess üblich. Zwar können sich beschuldigte Personen bei kleineren Delikten ebenfalls selbst verteidigen. Sobald aber eine Untersuchungshaft von mehr als fünf Tagen oder eine Strafe von mehr als einem Jahr droht, muss eine professionelle Verteidigung durch einen Anwalt oder eine Anwältin gewährleistet sein. Dies geschieht notfalls auch gegen den Willen der beschuldigten Person in Form einer sogenannten Pflichtverteidigung. Falls die beschuldigte Person nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt, um sich eine
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Verteidigung leisten zu können, übernimmt der Staat diese Kosten. Allerdings kann er sie später zurückfordern. Das Hauptverfahren endet mit dem Urteil, das mündlich verkündet und anschliessend schriftlich begründet und ausgefertigt wird. Dabei sind zum Schutze der beschuldigten Person die folgenden Grundsätze zu beachten: – Keine Strafe ohne Gesetz: Niemand darf wegen einer Handlung (oder Unterlassung) bestraft werden, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war. – Keine Strafe ohne Verschulden: Bestraft werden darf nur, wer eine Tat vorsätzlich oder allenfalls fahrlässig begeht. – Unschuldsvermutung: Bis zum eindeutigen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, dass eine beschuldigte Person unschuldig ist. – Im Zweifel für den Angeklagten (lat. «in dubio pro reo»): Aus der Unschuldsvermutung leitet sich der Grundsatz ab, dass am Ende eines Verfahrens keine erheblichen, unüberwindbaren Zweifel mehr vorhanden sein dürfen, um jemanden tatsächlich zu bestrafen. ■ Sanktionen: Als Reaktion auf ein strafbares Verhalten gibt es gemäss StGB zwei Arten von Sanktionen: Strafen und Massnahmen. Eine Strafe kann in Form einer Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe oder gemeinnütziger Arbeit ausgesprochen werden. Wird eine solche Strafe bedingt ausgesprochen, so muss die Strafe nicht vollzogen werden, falls sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt. Bei einer Massnahme muss sich der Verurteilte z. B. einer Suchtbehandlung in einer psychiatrischen Klinik unterziehen. Ein weiteres Beispiel ist die Verwahrung. Damit soll die Öffentlichkeit vor Rückfällen einer strafrechtlich verurteilten Person geschützt werden. Eine direkte positive Auswirkung für eine geschädigte Person hat die Strafe nicht, auch wenn die geschädigte Person allenfalls Schadenersatz bzw. Genugtuungsleistungen erhält. Die Strafe soll vielmehr den Täter von der Begehung weiterer Übeltaten abhalten (Spezialprävention) und seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft ( Resozialisierung) begünstigen. Die Bestrafung soll aber auch auf Aussenstehende wirken, indem sie diese in ihrem Wohlverhalten bestärkt und mögliche Nachahmer abschreckt (Generalprävention). Der ursprüngliche Sühnegedanken, wonach die durch die Tat begangene Schuld «abgetragen» werden soll, ist heute in Rechtsstaaten eher in den Hintergrund getreten. ■ Rechtsmittel: Gegen erstinstanzliche Entscheide sind Rechtsmittel gegeben, welche die Möglichkeit einräumen, den Entscheid bei einer höheren Instanz anzufechten. Je nach Art der Rechtsmittel hat sich das entsprechende Verfahren auf gewisse Teilfragen zu beschränken, oder es führt zu einer vollständigen Wiederholung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung.
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■ Verwaltungsverfahren Entscheide von Bundes-, Kantons- oder Gemeindebehörden (Verfügungen) können im Verwaltungsverfahren angefochten werden. Damit sollen die Bürger vor einer möglichen missbräuchlichen Verwaltungstätigkeit des Staates geschützt werden. ■ Die Parteien in einem Verwaltungsverfahren Bürger juristische oder natürliche Person
Anfechtung eines Behördenentscheides
Staatliche Verwaltung hat eine Verfügung erlassen, die den Bürger nicht befriedigt
■ Die beteiligten Parteien: Das Verwaltungsverfahren wird ausgelöst, wenn der Staat eine Verfügung erlässt, die eine betroffene Bürgerin benachteiligt oder sie nicht befriedigt (z. B. die Ablehnung eines Baugesuchs), oder ein Bürger gegen eine Rechtsvorschrift verstösst, die ihm der Staat auferlegt hat (z. B. der Verstoss gegen Bauvorschriften oder Verkehrsregeln). ■ Das Verfahren: In der ersten Phase des Verfahrens geht es nur um eine Neubeurteilung der Verfügung durch die gleiche oder eine übergeordnete Behörde ohne Beizug eines Dritten. Da die Verwaltung hierarchisch organisiert ist, überprüft die übergeordnete Behörde die Entscheide der untergeordneten Behörde. Die staatliche Massnahme kann mit verschiedenen Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen angefochten werden. In jedem Fall führt dies zu einer Überprüfung der Entscheidungsgrundlagen und allenfalls zu einer Neubeurteilung der Sachlage. Am Schluss stehen entweder die Bestätigung, die Anpassung oder die Rücknahme der Verfügung. ■ Rechtsmittel: Eine Einsprache richtet sich an diejenige Verwaltungsstelle, welche die angefochtene Verfügung erlassen hat. Der Rekurs besteht in einem Antrag an die übergeordnete Verwaltungsbehörde, die Verfügung abzuändern oder aufzuheben. Gegen den Rekursentscheid kann in den meisten Kantonen Beschwerde beim kanIm Jahr 2010 wurden beim Europäischen tonalen Verwaltungsgericht (VerwaltungsGerichtshof für Menschenrechte 368 Beschwergerichtsbeschwerde) eingereicht werden. den gegen die Schweiz eingereicht. Nun treten der Bürger als «Kläger» und die Verwaltung als «Beklagte» auf. Fühlt sich der Bürger durch die Verfügung in seinen verfassungsmässigen Rechten verletzt und sind alle kantonalen Instanzen erfolglos angeru-
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fen worden, so besteht schliesslich die Möglichkeit einer staatsrechtlichen Beschwerde vor Bundesgericht. Hat auch das Bundesgericht nicht zu seinen Gunsten entschieden, kann der Bürger bei Menschenrechtsverletzungen noch an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg gelangen. Dabei wird überprüft, ob ein Verstoss gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vorliegt. ■ Ergänzend zu den Rechtsmitteln existieren sogenannte Rechtsbehelfe. Diese sind im Gegensatz zu den Rechtsmitteln weder an eine besondere Form noch an eine Frist gebunden. Der Bürger kann mit einem Wiedererwägungsgesuch die entscheidende Behörde ersuchen, die Verfügung aufzuheben oder abzuändern. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, bei der vorgesetzten Behörde der verfügenden Instanz eine Aufsichtsbeschwerde einzureichen. Es besteht allerdings kein Anspruch darauf, dass die Behörden solche Vorstösse behandeln. Beim Verwaltungsverfahren wird die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung daraufhin überprüft, ob wesentliche Grundsätze der behördlichen Tätigkeit verletzt wurden. Dabei stehen folgende Fragen im Mittelpunkt: ■ Welches Motiv liegt der Verfügung zugrunde? Ist die Einschränkung eines Grundrechtes durch ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit gerechtfertigt? Bei der Beantwortung dieser Frage besitzt eine Verwaltungsbehörde einen gewissen Ermessensspielraum, auch wenn grundsätzlich unbestritten bleibt, dass die Verwaltung ausschliesslich im öffentlichen Interesse handeln darf. ■ Besteht für die Verfügung eine gesetzliche Grundlage? Verwaltungsbehörden sind in ihrer Tätigkeit immer an das Gesetz gebunden («kein Handeln des Staates ohne gesetzliche Grundlage»). Dieser Grundsatz wird auch als Legalitätsprinzip bezeichnet. ■ Steht die mit der Verfügung verbundene Einschränkung der Grundrechte in einem vernünftigen Verhältnis zur Wichtigkeit des damit verfolgten Zweckes (Grundsatz der Verhältnismässigkeit)? Oder wird mit Kanonen auf Spatzen geschossen, wäre also eine weniger einschneidende Massnahme ebenso sinnvoll? ■ Die Verwaltungsbehörden müssen alle Personen gleich behandeln, sofern gleiche Sachverhalte vorliegen. Dieser Grundsatz schützt somit vor Willkür der Verwaltung, z. B. wenn Verfahrensregeln nicht berücksichtigt werden. Hat sich die Verwaltung gegenüber dem Bürger ehrlich und rücksichtsvoll verhalten, oder wurden beispielsweise falsche Auskünfte Übung 1 erteilt? Auch im Bereich der Verwaltung gilt (wie im Privatrecht) der Rechtsgrundsatz des Aufgabe 1 Aufgabe 2 Handelns nach Treu und Glauben.
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Das haben Sie gelernt Typische Merkmale der Gerichtsorganisation in der Schweiz kennen Ziel, Ablauf und Abschluss von Zivilprozess, Strafprozess und Verwaltungsverfahren in Grundzügen beschreiben Die Funktion von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen sowie ihre unterschiedliche Wirkung kennen Für konkrete Konfliktsituationen das zutreffende Verfahren bestimmen Verstösse gegen die Grundsätze der Verwaltungstätigkeit anhand konkreter Beispiele erkennen
Offene Fragen
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Diese Begriffe können Sie erklären Gerichtsorganisation Zivilprozessordnung Strafprozessordnung Einzelrichter Richterkollegium Unentgeltliche Rechtspflege Zivilprozess Kläger / Beklagter Vergleich Rechtsmittel Strafprozess Ankläger / beschuldigte Person Bezirks- bzw. Staatsanwalt Antrags- / Offizialdelikt Resozialisierung Verwaltungsverfahren Bürger / staatliche Verwaltung Verfügung Rechtsbehelf / Rechtsmittel Wiedererwägungsgesuch Einsprache Rekurs Staatsrechtliche Beschwerde
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Allgemeine Vertragslehre
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Situation in einem … 1 Bürger natürliche Person
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1. Die Polizei findet in der Wohnung von Herrn Graf Diebesgut.
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Situation in einem …?
2. Jemand schreibt in einem Leserbrief, Frau Keller sei «dümmer als jedes Huhn auf diesem Globus». Frau Keller will sich dagegen verwahren.
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Inhalt des Verfahrens?
3. Ein Baugesuch wird abgelehnt.
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Partei …?
4. Jemand ist in angetrunkenem Zustand mit dem Auto in eine Polizeikontrolle geraten.
1. Wenn in einem Prozess eine Klägerin auftritt, handelt es sich um … 2. Wenn in einem Prozess private Ansprüche durchgesetzt werden sollen, handelt es sich um … 3. Wenn sich eine juristische Person gegen einen Behördenentscheid wehrt, handelt es sich um … 4. Von einem Offizialdelikt spricht man in einem … 5. Die Unschuldsvermutung gilt im … 6. Der Grundsatz «Wo kein Kläger, da kein Richter» gilt für …
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b) Kreuzen Sie für die folgenden Aussagen an, welche Prozessarten bei einer gerichtlichen Beurteilung in Frage kommen.
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5. Ihre Steuerveranlagung ist nach Meinung der Eheleute Gerber zu hoch ausgefallen.
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6. Ein Lieferant hat der Firma Corag zu spät geliefert und will nun den entstandenen Schaden nicht begleichen. 7. Das Stipendiengesuch der Familie Künzli für Tochter Manuela wird abgelehnt. (Stipendium = staatlicher Unterstützungsbeitrag für Schüler, Studierende) 8. Der Staat eröffnet einen Prozess, obwohl ein Betroffener das gar nicht will. 9. Die Eheleute Müller möchten sich scheiden lassen. 10. Ein Nachbar von Herrn und Frau Müller verweigert ihnen die Durchfahrt durch sein Grundstück, obwohl das entsprechende Recht im Grundbuch eingetragen ist. 11. Hans Meier verursacht infolge Fahrens in angetrunkenem Zustand einen Unfall. Eine Person stirbt, zwei Personen werden schwer verletzt. Zudem entsteht ein Sachschaden von CHF 50 000.–. 12. Die AHV-Ausgleichskasse will Jeanette Koller wegen Beitragslücken die IV-Rente kürzen.
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c) Kreuzen Sie für die folgenden konkreten Sachverhalte an, welche Prozessarten bei einer gerichtlichen Beurteilung in Frage kommen.
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a) Ergänzen Sie die fehlenden Begriffe in der dargestellten Prozesssituation:
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Übung 1 Zivilprozess, Strafprozess oder Verwaltungsverfahren
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Aufgabe 1 Eine Dummheit – drei Verfahren Max Hasler befindet sich spätabends auf dem Nachhauseweg von seiner Stammbeiz. Wenige Kilometer von seinem Haus entfernt gerät er in der 50er-Zone in eine Geschwindigkeitskontrolle der Polizei. Er wird angehalten und ist darüber derart nervös, dass er mit dem Fahrzeug von Hans Meier, der vor ihm von der Polizei angehalten wurde, zusammenstösst. Eine sofort angeordnete Blutprobe ergibt einen Alkoholgehalt, der weit über dem zulässigen Wert liegt. Max Hasler wird wegen des hohen Blutalkoholwertes sofort der Führerausweis entzogen; der Polizist erklärt ihm zudem, er müsse mit einer Busse in grösserem Umfang rech-
nen. Das Strassenverkehrsamt stellt Max Hasler den Entscheid zu: «Entzug Führerausweis für 3 Monate». Max Hasler empfindet den Führerausweisentzug als unfair, weil er als Lastwagenfahrer dringend auf den Ausweis angewiesen ist. Nach einigen Tagen meldet sich auch Hans Meier wieder. Er teilt Max Hasler mit, dass er seit dem Zusammenstoss unter schweren Rückenschmerzen leide. Deshalb müsse er sich einer Operation mit anschliessender Therapie unterziehen. Max Hasler bezweifelt den Zusammenhang zwischen Rückenschmerzen und Unfall.
Beschreiben Sie die aufgetretenen Sachverhalte und Konflikte sowie die zu deren Bewältigung notwendigen Verfahren. Beschreibung der unterschiedlichen Sachverhalte / Problembereiche, mit denen sich Max Hasler konfrontiert sieht. Was ist passiert (konkrete Sachverhalte)?
Welche Rechtsverstösse erkennen Sie?
Welche rechtlichen Folgen können Sie daraus ableiten?
Welche Prozessart kommt zur Anwendung?
Was ist das Ziel des Verfahrens?
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Aufgabe 2 Verwaltungsverfahren in der Praxis Lesen Sie den Text aus der «NZZ online» vom 20. Juni 2008 und beantworten Sie anschliessend die Fragen.
Nächtliches Versammlungsverbot für Jugendliche in Dänikon Zürcher Justizdirektion hält Regelung für problematisch Die Zürcher Justizdirektion hält ein nächtliches Versammlungsverbot für Jugendliche unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit für «sehr problematisch». In Dänikon dürfen sich Jugendliche nachts nicht mehr auf der Strasse treffen. (sda) Gemäss der am Mittwoch von der Däniker Gemeindeversammlung beschlossenen neuen kommunalen Polizeiverordnung dürfen sich schulpflichtige Jugendliche nach 22 Uhr ohne die Begleitung der Eltern nicht mehr auf öffentlichen Strassen und Plätzen treffen. Nicht mehr zulässig seien Ansammlungen von mehr als drei Jugendlichen, hiess es an der Gemeindeversammlung. Anlass für die Verschärfung der Polizeiverordnung waren in erster Linie Lärmklagen. Eine Däniker Stimmbürgerin hat gegenüber dem Zürcher Regionaljournal von Schweizer Radio DRS angekündigt, den Gemeindeversammlungsentscheid beim Bezirksrat anzufechten. Klärung von Präzedenzfall erwartet Kritik gibt es auch aus der Zürcher Kantonsverwaltung. Es sei fraglich, ob bei einer generellen Regelung wie in Dänikon die Ziele und die Mittel im Einklang stünden, sagte Michael Rüegg, Sprecher der kantonalen Direktion der Justiz und des Innern, auf Anfrage. Trotz den Vorbehalten will der Kanton aufsichtsrechtlich nicht gegen die Polizeiverordnung einschreiten. Klärung werde es wohl geben, wenn einmal eine in Dänikon ausgesprochene Busse angefochten und vom Bezirksrat sowie allenfalls vom Verwaltungsgericht geprüft werde. Schon heute könnten im Kanton Zürich Jugendanwaltschaften straffällig gewordenen Jugendlichen beispielsweise den Alkoholkonsum oder den nächtlichen Aufenthalt auf der Strasse verbieten, sagte Rüegg. In jedem Fall müsse aber die Situation des Einzelnen eingehend geprüft werden. Verbot in einzelnen Gemeinden Ähnliche kollektive Ausgangssperren für Jugendliche wie in Dänikon wurden in einzelnen Gemeinden in anderen Kantonen bereits eingeführt. So dürfen beispielsweise Jugendliche in Kerzers ab 22 Uhr nicht mehr auf die Strasse. Im Kanton Bern gibt es entsprechende Regelungen in mehreren Gemeinden. Vergangene Woche lehnte der Schwyzer Regierungsrat ein solches Ausgehverbot für jugendliche Nachtschwärmer ab, im letzten November auch die Urner Regierung. Auch der Stadtrat
von Winterthur lehnte 2006 gesetzlich festgelegte Sperrzeiten für Jugendliche ab, wie sie in einem parlamentarischen Vorstoss gefordert wurden. Er sprach von einem problematischen Eingriff in die Rechte von Eltern und Kindern. EDU-Motion im Kantonsrat Im Kanton Zürich fordern drei EDU-Kantonsräte in einer vor zwei Wochen eingereichten Motion gesetzliche Grundlagen für eine Ausgehregelung für Teenager. Die EDU möchte erreichen, dass sich Jugendliche, die noch nicht 16 Jahre alt sind, zwischen Mitternacht und 5 Uhr früh ohne Begleitung einer verantwortlichen Erziehungsperson weder in öffentlichen Räumen noch auf öffentlichen Plätzen aufhalten dürfen. a) Auf welcher Rechtsgrundlage basiert das Ausgehverbot, und wer hat diese Rechtsgrundlage erlassen?
b) Angenommen, Sie würden gegen das Ausgehverbot verstossen: Mit welchen Konsequenzen müssten Sie rechnen, und an welche Instanzen müssten Sie gelangen, um sich dagegen zu wehren?
c) Welche Argumente sprechen für und welche gegen ein solches Ausgehverbot?
Lesen Sie den folgenden Text zum Entscheid des Kantonsrates zur EDU-Motion (TagesAnzeiger vom 29. 11. 2011) und beantworten Sie die nebenstehenden Fragen.
d) Was versteht man unter einer «Motion»?
Protestparty der Jungen von 2008 in Dänikon gegen ein nächtliches Versammlungsverbot. Foto: Sabina Bobst
«Nachtflugverbot für Jugendliche» vom Kantonsrat abgeschmettert Wenn es nach der EDU ginge, dürften Jugendliche unter 16 Jahren nachts nicht mehr ohne Eltern auf die Strasse. Der Rat siehts anders. Von Ruedi Baumann Zürich – Zwei Welten standen sich im Kantonsrat gegenüber. Auf der einen Seite die Eidgenössisch-Demokratische Union (EDU), der das «nächtliche Herumlungern» von Jugendlichen sowie wilde Partys auf «Schulhausarealen und Friedhöfen» ein Gräuel sind. Sie forderte ein Ausgehverbot zwischen 24 und 5 Uhr, sofern die Jungen nicht von einer Erziehungsperson begleitet werden. Auf der anderen Seite standen – fast etwas überraschend – alle anderen Kantonsräte. Deshalb wurde die Motion mit 159:5 abgelehnt. Am engagiertesten setzten sich zwei junge Frauen für die Ju-
gendlichen ein. Mattea Meyer (24, SP, Winterthur) war 2008 selber an einer Protestparty in Dänikon dabei, nachdem die Gemeinde für Jugendliche ein Versammlungsverbot nach 22 Uhr beschlossen hatte – doch dieses aus rechtlichen Gründen wieder zurücknehmen musste. «Der Jugend weht ein Wind der Bevormundung entgegen», sagte sie. «Es scheint, dass konservative Kreise Angst vor einer selbstbewussten Jugend haben, die nicht bloss Ja und Amen sagt.»
11. Gebot: Sperrt eure Kinder ein Claudia Gambacciani (30, Grüne, Zürich) sagte: «Was bei Flugzeugen Sinn macht, ist für die Jugend nicht gut – nämlich ein Nachtflugverbot für Jugendliche.» Das 11. Gebot der EDU – «Sperrt eure Kinder ein!» – brauche es in der Bibel nicht. Wichtig seien vielmehr ein attraktives Freizeitangebot, Tagesschulen und gute Bildung. Auch Claudio Zanetti (SVP, Zollikon) sagte, die Gesellschaft
e) Welche Argumente hat der Motionär für das Ausgehverbot angeführt? müsse die Jugend zur Selbstverantwortung erziehen und nicht durch ein strenges Regime der EDU bevormunden. Rico Brazerol (BDP, Küsnacht) erinnerte daran, dass die Eltern auch ohne neues Gesetz die Pflicht haben, ihre Kinder zu erziehen – «sonst könnten wir das regelmässige Aufräumen des Kinderzimmers auch gleich regeln». Die fünf EDU-Vertreter kämpften allein auf weiter Flur. Das Festsetzen des Ausgangs für Jugendliche sei für die Eltern «Schwerstarbeit», sagte Motionär Michael Welz (EDU, Oberembrach). Wenn schwache Eltern diese Arbeit vernachlässigten, müsse der Staat eingreifen. Hans Egli (EDU, Steinmaur) berief sich auf eine Studie: Sinnloses Herumlungern stehe mit einer hohen Delinquenzrate in Zusammenhang. Doch auch Sicherheitsdirektor Mario Fehr (SP) engagierte sich gegen die Motion. «Man kann nicht verantwortungsvolle Jugendliche haben und diese in ein enges Konzept stecken.»
f) Wie soll das Problem gemäss Claudia Gambacciani gelöst werden?
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