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Familienrecht
Betrachten wir den Lebenslauf eines Menschen, erkennen wir die unterschied lichen Gebiete des Familienrechts: Bei der Geburt ist zwar die Mutterschaft (biologisch) klar definiert. Bereits bei der Vaterschaft gibt es aber mehrere denkbare Fälle, die rechtlich eindeutig geklärt sein müssen. Das Namensrecht ordnet dem Kind eindeutig einen Familiennamen zu. Gibt eine Mutter ihr Kind zur Adoption frei, werden im Recht das Adoptionsverfahren sowie das Verhältnis zu den leiblichen Eltern und zu den Adoptiveltern definiert. Ein weiterer wichtiger Lebensbereich bildet das Zusammenleben einer Person mit einem Partner bzw. einer Partnerin. Eherechtliche Fragen beschäftigen sich mit Eheschliessung, mit Vermögens- und Eigentumsfragen sowohl während als auch bei der Auflösung einer Ehe. Wird eine Ehe geschieden, sind die vielen Verfahrensund Rechtsfragen im Scheidungsrecht geregelt.
Theorie 1 2 3 4 5 6 7
Schliesslich sind für den Todesfall eines Menschen Vorschriften nötig, was mit seinem Eigentum zu geschehen hat. Solche Fragen sind im Erbrecht festgelegt. Das vorliegende Kapitel vermittelt einen Einblick in die rechtlichen Aspekte des Zusammenlebens von Mann und Frau (Eherecht). Nur kurz behandelt wird der komplexe Bereich der Auflösung einer Ehe durch Scheidung. Auch Fragen des Kindsrechts und der Verwandtschaft werden lediglich übersichtsmässig dargestellt. Das Erbrecht ist schliesslich Thema des folgenden Kapitels 16.
Übungen © 2017 Verlag SKV AG: Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft, in 120 Lektionen Persönliches Exemplar von Heinz Ruefenacht
Das Konkubinat – Zusammenleben ohne Trauschein ............................................. 2 Eheschliessung – Begründung der Ehe .................................................................. 4 Familienname und Bürgerrecht ............................................................................. 4 Aufgabenverteilung im Alltag ............................................................................... 6 Das Ehegüterrecht ................................................................................................ 8 Auflösung einer Ehe – die Scheidung .................................................................... 12 Kindsverhältnis und Verwandtschaft ..................................................................... 14 Das haben Sie gelernt ........................................................................................... 16 Diese Begriffe können Sie erklären ........................................................................ 17
1 2 3 4 5 6 7 8
Aussagen zum Konkubinat beurteilen ................................................................... 18 Verlobung und Eheschliessung .............................................................................. 18 Aussagen zum Familien- und Eheleben ................................................................. 19 Welcher Güterstand gilt? ...................................................................................... 19 Zu welcher Vermögensmasse gehört …? .............................................................. 20 Aussagen zum Güterrecht beurteilen .................................................................... 20 Welche Aussagen zur Scheidung sind richtig? ....................................................... 21 Verwandtschaft .................................................................................................... 22
Aufgaben 1 2 3 4
Szenen aus dem Eheleben .................................................................................... 23 Konkubinat .......................................................................................................... 24 Eheliches Güterrecht ............................................................................................. 26 Güterrechtliche Abrechnung in der Errungenschaftsbeteiligung ............................. 27
Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft in 120 Lektionen 1. Auflage 2017 / © Verlag SKV AG, Zürich Diese Broschüre ist urheberrechtlich geschützt. Ohne Genehmigung des Verlages ist es nicht gestattet, die Broschüre oder Teile daraus in irgendeiner Form zu reproduzieren. Familienrecht 1
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1 Das Konkubinat – Zusammenleben ohne Trauschein ■ «Wilde Ehe» 1945
Zusammenlebens aufgestellt und sind deshalb für die meisten der daraus entstehenden Probleme eher ungeeignet. Daher empfiehlt es sich, bereits zu Beginn des Konkubinats die wichtigsten möglichen Konfliktbereiche in einem Vertrag zu regeln, der mindestens die folgenden Fragen klären sollte:
Noch vor wenigen Generationen war es selbstverständlich, dass zwei Menschen erst «Als Zemp in eine andere Wohnung umzog, dann in eine gemeinsame Wohnung zogen, folgte ihm Elise Saxer mit dem Kinde nach», ■ Hauptpunkte eines Konkubinatsvertrags wenn sie verheiratet waren. Und auch das schreibt das Bundesgericht. «Sie besorgte heutige Familienrecht enthält ausschliesslich Zemp den Haushalt, nächtigte mit ihm in sei1. Vertragspartner und Zweck des Vertrags 5. Besteht eine gegenseitige Unterstützungs Regelungen, die in direktem Zusammenhang nem Schlafzimmer und lebte mit ihm in Ge2. Wem gehören die Einrichtungsgegenstände pflicht bei der Aufgabe der Erwerbstätigkeit mit der Institution Ehe stehen. schlechtsgemeinschaft.» Dafür seien die bei(Inventar)? oder bei der Entstehung einer finanziellen Entschliesst sich ein Paar zu heiraten, so 3. In welcher Form und in welchem Umfang Notlage? den zu Recht zu je einem Monat Gefängnis ergeben sich daraus einige Vorteile rechtlitragen die beiden Partner zum gemeinsamen 6. Wie soll die Lebensgemeinschaft aufgelöst bedingt verurteilt worden, so die höchsten cher Art, indem die Vorschriften des EheLebensunterhalt bei? werden (Kündigung)? Schweizer Richter weiter. Der Grund: «Damit 4. Wie wird der Mietvertrag ausgestaltet, rechts für viele mögliche Konflikte Lösungsverstossen sie gegen die öffentliche Ordnung, sodass für keinen der Partner bei der Auflösung ansätze vorgeben. Sind die Eheleute mit den wonach Grundlage für das Gemeinschafts ein Nachteil entsteht? «Standard»-Vorgaben des Zivilgesetzbuches leben der Geschlechter die Ehe ist.» einverstanden, so müssen sie grundsätzlich Das war 1945, als es noch in zahlreichen nichts unternehmen. Das Recht bietet in eiEin Konkubinatsvertrag sollte je nach persönlicher Situation der Partner individuell ausgestalKantonen Konkubinatsverbote gab. Heute nem beschränkten Rahmen zudem die Mögtet werden, sind doch ganz verschiedene Varianten solcher Lebensgemeinschaften vorstellgilt die wilde Ehe gesellschaftlich als salon lichkeit, die «Regeln des Zusammenlebens» bar: Von der «einfachen», eher auf eine kürzere Frist ausgelegten Situation einer Probeehe fähig. Mehr als 370 000 Menschen leben in © 2017 Verlaganzupassen. SKV AG: Brennpunkt Wirtschaft Gesellschaft, in 120 Lektionen den eigenen Bedürfnissen vonundzwei voll berufstätigen Personen bis hin zu Partnerschaften mit eigenen und / oder gedieser Beziehungsform, das sind elf Prozent Persönliches Exemplar von Heinz Ruefenacht aller Paare – dreimal mehr als vor 20 Jahren. Das Zusammenleben von Mann und Frau meinsamen Kindern, in denen ein Konkubinatspartner berufstätig und der andere Partner vor der Ehe (= Konkubinat), d. h. ohne dass voll für die Kinderbetreuung sowie die Haushaltführung zuständig ist. Bei einem gemeinsaQuelle: Beobachter Nr. 16, 31. Juli 2007 die Partner verheiratet sind, wird dagegen im men Kind des Paares gilt z. B. der Mann rechtlich nicht automatisch als Vater; er muss die Gesetz nicht geregelt (ist aber heute nicht Vaterschaft formal beim Zivilstandsamt bejahen. Ähnliches gilt beim Sorgerecht, das vorerst mehr verboten). Dementsprechend gibt es auch keine «Gründungsvoraussetzungen». Heute von der Mutter alleine ausgeübt wird. leben viele Paare ohne Eheschliessung, oft über eine längere Zeit, im sogenannten Konkubi Konkubinatspartner sind gut beraten, auch einen weiteren wichtigen Problembereich schriftlich zu regeln: Sie sollten eine Vollmacht erstellen, die sämtliche dem Arztgeheimnis nat zusammen. Manchmal wird das Konkubinat zwar als eine «Probeehe» verstanden, die gegebenenfalls eine relativ einfache, formlose Trennung ermöglicht. Gemäss einer Umfrage unterworfenen Personen von ihrer Schweigepflicht gegenüber der Lebenspartnerin oder dem der Zeitschrift «Der Beobachter» aus dem Jahr 2007 betrachten allerdings mehr als die Hälfte Lebenspartner entbindet. Es kann unter Umständen nötig werden, dass Angehörige ihre der befragten Konkubinatspaare aus der Deutschschweiz das Konkubinat als selbstständige Zustimmung zu einer ärztlichen Heilbehandlung geben sollten, wenn die zu behandelnde Lebensgemeinschaft, ohne in nächster Zeit heiraten zu wollen. Knapp ein Drittel der BefragPerson dazu nicht mehr selbst in der Lage ist. Ohne eine entsprechende Vollmacht des Konten gibt als Grund die mögliche Steuerersparnis an, beinahe 20 % möchten sich nicht zu kubinatspartners können Ärzte oder Spitäler Auskünfte verweigern, weil die Konkubinatspartschnell festlegen. nerin nicht automatisch als angehörige Person anerkannt wird. Den unbestreitbaren Vorteilen stehen aber auch gewichtige Nachteile gegenüber. Weil Zudem empfiehlt es sich, eine langjährige Lebenspartnerin oder einen langjährigen das Konkubinat im Familienrecht nicht vorkommt, fehlt ein gesetzlich vorgesehenes soziales Lebenspartner in einem Testament im Rahmen der erbrechtlichen Möglichkeiten zu begünsund finanzielles Netz bei Problemen zugunsten der Konkubinatspartner. So sieht beispielstigen. Das Erbrecht anerkennt lediglich den überlebenden Ehepartner als gesetzlichen Erben, weise die AHV keine Witwen- oder Witwerrenten vor, und auch in der zweiten Säule gibt es nicht jedoch einen Konkubinatspartner. Es gibt auch keine Pflichtteile für Lebenspartner, auch häufig keine obligatorische Rente an den überlebenden Partner. Bei weiteren Konflikten wird wenn ein Paar jahrzehntelang zusammengelebt hatte. Dies kann dazu führen, dass im Todes meistens auf die Regelungen zur «einfachen Gesellschaft» im Obligationenrecht (Art. 530 ff. fall eine langjährige Lebenspartnerin völlig «leer ausgeht», weil sämtliche Vermögensteile auf Aufgabe 2 OR) zurückgegriffen. Jene Bestimmungen wurden aber nicht für den Fall des eheähnlichen die gesetzlichen Erben aufgeteilt werden. Übung 1
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2 Eheschliessung – Begründung der Ehe ■ Die Verlobung Der erste familienrechtliche Tatbestand gemäss Gesetz ist jener des Verlöbnisses. Eine Ver lobung gilt als Eheversprechen. Aus einer Verlobung entsteht kein klagbarer Anspruch auf Eingehung der Ehe, die Verlobung ist auch nicht Voraussetzung für die Eheschliessung. Eine Verlobung kann völlig form los erfolgen. Manchmal geschieht dies durch den Austausch von Verlobungsringen, manchmal im Rahmen einer kleinen Feier mit den engsten Freunden oder Angehörigen. Löst einer der Verlobten diese ohne guten Grund auf, wird er seinem Partner oder der Partnerin für alle im Hinblick auf die Hochzeit getätigten Ausgaben (z. B. Annullierungskosten, Brautkleid) schadenersatzpflichtig. Auch grössere Geschenke können zurückgefordert werden (Art. 90 ZGB). ■ Die Eheschliessung
Die Ziviltrauung wird durch die Zivilstandsbeamtin in einem amtlichen Trauungslokal und unter Anwesenheit von zwei volljährigen und urteilsfähigen Zeugen vorgenommen. Durch die gegenseitige Zustimmung der Verlobten wird die Ehe als geschlossen erklärt. Danach erhalten die Brautleute einen Eheschein bzw. eine Trauungsurkunde. Erst nach der Ziviltrauung ist es möglich, sich kirchlich trauen zu lassen. In einer gottesdienstlichen Feier, die je nach Konfession etwas anders ausgestaltet wird, legen die Brautleute im Kreis ihrer Angehörigen, Verwandten und Freunde ein Eheversprechen ab und tauschen (evtl. nochmals) die Eheringe. Übung 2
3 Familienname und Bürgerrecht Nach dem seit Anfang 2013 geltenden Namensrecht wirkt sich eine Heirat nicht mehr auf den Namen aus. Jeder Ehepartner behält seinen Namen; dies nach dem Grundsatz «Von der Wiege bis zur Bahre trägt jeder seinen Namen». Den Verheirateten steht es allerdings frei, einen gemeinsamen Familiennamen zu wählen. Bei der Heirat von Andrea Zäch mit Roger Bürgi ergeben sich die folgenden Varianten:
Die Grundzüge des Eheschliessungsverfahrens sind im ZGB, Details in der ZivilstandsverordName … … der Frau … des Mannes … der Kinder nung geregelt. Zuständig für das Verfahren ist in der Regel das Zivilstandsamt am Wohnsitz © 2017 Verlag SKV AG: Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft, in 120 Lektionen der Braut oder des Bräutigams. Als Erstes Andrea Zäch Roger Bürgi Entscheid bei der Heirat: Persönliches Exemplar von Heinz Ruefenacht a) von Gesetzes wegen reicht das Paar beim Zivilstandsamt ein GeBeibehaltung des Ledignamens Zäch oder Bürgi such um Durchführung des VorbereitungsAndrea Zäch Roger Zäch Zäch b) Entscheid bei der Heirat verfahrens ein. Ab diesem Zeitpunkt gilt das für einen gemeinsamen Andrea Bürgi Roger Bürgi Bürgi Paar als verlobt; das Gesuch muss persönFamiliennamen lich eingereicht werden. Schweizerinnen und Schweizer müssen dem Gesuch eine Wie bereits früher (nach altem Recht) kann nach wie vor der sogenannte Allianzname verWohnsitzbescheinigung und einen Persowendet werden. Dabei wird der Ledigname mit einem Bindestrich an den Familiennamen angefügt. Der Allianzname hat keine amtliche Bedeutung; er kann nicht in das Zivilstands nenstandsausweis beifügen, Ausländerinregister eingetragen werden. Allianznamen sind aber in weiten Bevölkerungskreisen beliebt nen und Ausländer einen Ausländerausweis 2015 haben in der Schweiz 41 437 Paare g eheiratet. und verbreitet und können immerhin für den Pass oder für die ID verwendet werden. sowie Dokumente, die über Geburt, Namen Das durchschnittliche Heiratsalter der Frauen besowie weitere Merkmale und die Staats trug 29.6 Jahre, dasjenige der Männer 31.9 Jahre. Verwendung des Allianznamens … der Frau … des Mannes angehörigkeit Auskunft geben. Das Zivilstandsamt prüft die Ehefähig Familienname Zäch Andrea Zäch-Bürgi Roger Zäch-Bürgi keit der Verlobten: Die Ehemündigkeit erreichen die Brautleute mit dem 18. Lebensjahr. Es Familienname Bürgi Andrea Bürgi-Zäch Roger Bürgi-Zäch dürfen auch keine sogenannten Ehehindernisse vorliegen. Als ein solches gilt eine Heirat zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen (Halb-) Geschwistern. Ein weiteres Hindernis ist eine bestehende Ehe. Art. 96 ZGB definiert das Bigamieverbot, d. h., die VerlobAuf das Bürgerrecht hat die Heirat seit der Gesetzesrevision ab 2013 keine Auswirkungen ten müssen auch den Nachweis erbringen, dass eine allfällige frühere Ehe aufgelöst wurde. mehr. Jeder Ehepartner behält sein Bürgerrecht, die Braut erhält nicht mehr wie früher das Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird den Verlobten mitgeteilt, dass die Trauung (in frühesBürgerrecht des Bräutigams. Die gemeinsamen Kinder erhalten das Bürgerrecht desjenigen tens zehn Tagen und nach spätestens drei Monaten) stattfinden kann. Elternteils, dessen Namen sie tragen.
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4 Aufgabenverteilung im Alltag ■ Wie werden Aufgaben verteilt?
■ Ansonsten sind beide Partner für die Verwaltung ihres Vermögens selber verantwortlich. Der Gesetzgeber geht insbesondere nicht von einem gemeinsamen ehelichen Vermögen aus. ■ Allerdings muss dem Ehegatten auf Verlangen Auskunft über die eigenen finanziellen Verhältnisse gegeben werden. ■ Jeder der Partner trägt das Risiko der eigenen Vermögensverwaltung selbstständig. ■ Derjenige Partner, der den Haushalt besorgt und gegebenenfalls die Kinder betreut, hat Anspruch auf einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung. Dabei handelt es sich allerdings nicht um einen Lohn. Der Betrag soll zur Deckung erweiterter persönlicher Bedürfnisse dienen und dem Partner, der zugunsten der Familie auf ein eigenes Erwerbseinkommen verzichtet, trotzdem eine gewisse wirtschaftliche Unabhängigkeit ermög lichen.
Das Eherecht ist geprägt von der Vorstellung einer partnerschaftlichen Gemeinschaft, in der kein Partner eine Vormachtstellung gegenüber dem anderen aufweist. Das Gesetz weist immer wieder auf die gemeinsame Verantwortung der Ehegatten für die eheliche und familiäre Gemeinschaft hin: «Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. Sie schulden einander Treue und Beistand» (Art. 159 ZGB). ■ Die Ehepartner bestimmen gemeinsam eine Wohnung. Falls ein Ehepartner allein Mieter der Familienwohnung ist, kann er sie nur mit der Zustimmung seines Partners kündigen (eine Vorgabe, die sich auch im Mietrecht, Art. 266 m OR, nochmals wiederholt); ist ■ Und wenn es Probleme gibt? er allein Eigentümer, kann er sie nur mit Zustimmung seines Ehepartners verkaufen. ■ Insbesondere sollen die Ehegatten gemeinsam – und ein jeder nach seinen Kräften – Treten während der Ehe Probleme auf, könfür den Unterhalt der Familie aufkommen (Art. 163 ZGB). Sie müssen sich dabei nen sich die Ehegatten unter anderem an selbstständig auf den Beitrag einigen, den jeder leisten kann, sei dies durch Berufsauseine Ehe- und Familienberatungsstelle übung und entsprechende Geldleistungen, durch das Besorgen des Haushaltes und die wenden. Das Eherecht schreibt vor, dass jeVerlag des SKV AG: Brennpunkt Gesellschaft, 120 Lektionen Betreuung der Kinder oder gegebenenfalls durch Mithilfe ©im2017 Betrieb Partners oderWirtschaft derund Kanton eine insolche Institution schaffen Persönliches Exemplar von Heinz Ruefenacht der Partnerin. muss. Die Ehepartner können solche Beratungen einzeln oder gemeinsam beanspru■ Bei der Wahl und Ausübung ihres Berufes sollen die Partner aufeinander Rücksicht chen. nehmen und insbesondere auch das Wohl der ehelichen Gemeinschaft berücksichtigen. Sollte die Beratung nicht zu einer Bes■ Auch die Erziehung der Kinder ist Sache beider Elternteile. Wie sie die dabei anfallenserung der Situation führen, kann das Ehe den Aufgaben untereinander aufteilen, wird durch das Gesetz nicht festgelegt. Auf einer Beratungsstelle stehen den Ratsuchenden psychologisch und rechtlich geschulte Personen schutzgericht angerufen werden, das in für Lebens-, Beziehungs- und Erziehungsfragen zur erster Linie eine Versöhnung herbeizufüh■ Wer bestimmt und wer bezahlt? Verfügung. ren versucht. Allenfalls erlässt es dazu ge■ Jeder Ehegatte kann selbstständig die für den Lebensunterhalt notwendigen eignete Massnahmen, insbesondere finanzieller Art (z. B. Festsetzung eines frei verfügbaren Betrags für die Ehegatten). Bei einem Ausgaben vornehmen. Dies können allgemeine Haushalteinkäufe (Nahrungsmittel, Kleider oder Medikamente), gewöhnliche Anschaffungen (z. B. Haushaltgeräte wie ein StaubScheitern seiner Bemühungen verfügt das Eheschutzgericht die vorläufige Trennung, die spä- Aufgabe 1 sauger oder eine Waschmaschine), der Abschluss einer Versicherung oder die Buchung ter zu einer Scheidung führen kann (vgl. Kap. 15.6, Seite 12). Übung 3 einer Ferienreise sein. ■ Für solche Ausgaben haften sowohl der Ehegatte persönlich als auch der andere Ehegatte solidarisch, was bedeutet, dass jeder Ehepartner gegebenenfalls für die gesamte Schuld einstehen muss. ■ Für grössere einmalige Ausgaben (z. B. den Kauf eines teuren Möbelstücks, die Anschaffung eines Familienautos oder die teure Zahnbehandlung eines Kindes) ist die Zustimmung beider Ehegatten nötig.
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5 Das Ehegüterrecht Das eheliche Güterrecht bestimmt, was welchem Ehepartner während der Ehe gehört, wie die Vermögenswerte verwaltet, genutzt und gegebenenfalls veräussert werden können, und es regelt die Aufteilung des Vermögens nach dem Tod eines Ehegatten. Es liefert damit die Basis für eine anschliessende erbrechtliche Auseinandersetzung. Das Gesetz bietet den Ehepartnern die Möglichkeit, güterrechtliche Vereinbarungen in beschränktem Rahmen individuell auszugestalten. Dazu sind im ZGB zwei Grundformen von vertraglichen Güterständen festgelegt: Die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung. Von dieser Möglichkeit machen aber nur rund 10 % aller Ehepaare Gebrauch. Die anderen 90 % leben im ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Weil bei Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes durch ein Gericht Gütertrennung angeordnet werden kann oder diese unter gewissen Voraussetzungen von Gesetzes wegen in Kraft tritt, bezeichnen wir die Gütertrennung auch als ausserordentlichen Güterstand. ■ Errungenschaftsbeteiligung
schaft, wie auch allfällige Leistungen (Renten) von Sozialversicherungen. Analog zum Ersatz von Eigengut zählt die Ersatzanschaffung von Errungenschaft ebenfalls wieder zur Errungenschaft. Während der Ehe verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen selbstständig. Jeder Partner behält die Verfügungsgewalt über sein eigenes Vermögen, d. h., er oder sie kann es selber anlegen und erhält auch die Erträge (z. B. Zinsen). Die Ehegatten tragen die Risiken ihrer Vermögensverwaltung (z. B. Kursverluste von Aktien) selber und haften auch mit ihrem eigenen Vermögen für allfällige Schulden. Über das Vermögen des anderen Ehegatten kann nur mit einer Vollmacht verfügt werden. Wird eine Ehe aufgelöst, sei dies durch Scheidung oder Tod, so findet die güterrechtli che Auseinandersetzung statt. Das Vermögen jedes Ehegatten ist auf Eigengut und Errungenschaft aufzuteilen. Dabei muss jeder Partner selber beweisen, dass ein bestimmter Vermögenswert zum Eigengut gehört. Im Zweifelsfall gilt die gesetzliche Vermutung zugunsten der Errungenschaft. Einen positiven Saldo der Errungenschaft (= Guthaben) bezeichnen wir als Vorschlag, einen negativen Saldo (= Schuld) als Rückschlag.
Ohne anderslautende Vereinbarung bei der Eheschliessung gilt automatisch der Güterstand Für die eigentliche Vermögensaufteilung gilt folgende Regel: der Errungenschaftsbeteiligung. Dadurch verfügt jeder Partner über zwei getrennte Ver ■ Jeder Ehegatte hat Anspruch auf sein Eigengut. © 2017 Verlag SKV AG: Brennpunkt Wirtschaft Gesellschaft, in 120 Lektionen mögensmassen: Das Eigengut und die Errungenschaft. ■■und Vom Vorschlag wird die Hälfte dem jeweils andern Ehepartner zugeteilt, d. h., der VorPersönliches Exemplar von Heinz Ruefenacht schlag wird «halbiert». Vermögen Ehefrau Vermögen Ehemann ■ Einen allfälligen Rückschlag muss der betreffende Ehegatte selber tragen. Eigengut
Eigengut
■ Beispiel einer güterrechtlichen Vermögensaufteilung Errungenschaft
Errungenschaft
Vermögensgüter
Ehefrau Eigengut
■ Das Eigengut umfasst Vermögensbestandteile, die bereits vor der Ehe vorhanden waren oder in Form von persönlichen Schenkungen oder Erbschaften während der Ehe dazukamen. Ebenfalls zum Eigengut gehören Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch dienen, wie z. B. Kleider, Schmuck oder Sachen, die zur Ausübung eines persönlichen Hobbys benötigt werden (z. B. ein Triathlon-Rennrad). Der Ersatz von Eigengut ist wiederum Eigengut; wenn also z. B. die Ehepartnerin ihr Triathlon-Rennrad ersetzt, ist dieses ebenfalls wieder Eigengut. ■ Die Errungenschaft umfasst alle anderen Vermögensteile, die nicht ausdrücklich zum Eigengut gehören. Insbesondere sind dies Vermögenswerte, die der Ehepartner während der Ehe durch sein Arbeitseinkommen erwirbt. Erträge des Eigenguts, wie beispielsweise Zinsen von Obligationen oder Dividenden von Aktien, fallen ebenfalls in die Errungen-
Eingebrachtes Vermögen Persönliche Gegenstände Erbschaften/Schenkungen Lohnkonto Sparkonto Erträge des Eigengutes – abzüglich Schulden Summen (Total = 490 000)
Ehemann Errungenschaft
15 000 5 000 50 000 45 000 150 000 10 000 – 5 000 200 000
16 000 4 000 70 000 10 000 100 000 180 000
Eigengut
200 000
20 000 je
Aufteilung Vorschlag Frau Aufteilung Vorschlag Mann Anspruch Frau/Mann
Errungenschaft
1 2
je
200 000
1 2
10 000 100 000 310 000
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■ Gütergemeinschaft
■ Gütertrennung
Die Gütergemeinschaft entsteht durch einen Ehevertrag. Zu dessen Abschluss müssen beide Ehegatten urteilsfähig und volljährig sein. Ein Ehevertrag muss öffentlich beurkundet, d. h. im Beisein einer Urkundsperson abgefasst werden. Dadurch wird eine gewisse Rechtsbe ratung sichergestellt, und auch eine allfällig notwendige Eintragung im Grundbuch ist gewährleistet. Charakteristisch für die Gütergemeinschaft ist das gemeinschaftliche Eigentum der Ehepartner an einer bestimmten Vermögensmasse, dem Gesamtgut.
In der Gütertrennung besteht eine klare Trennung des Vermögens zwischen Mann und Frau. Die Eheschliessung hat grundsätzlich keinen Einfluss auf das Vermögen der Ehegatten. ■ Vermögen in der Gütertrennung Vermögen Ehefrau
Vermögen Ehemann
■ Vermögensmassen in der Gütergemeinschaft Gesamtgut
Die Gütertrennung muss wie die Gütergemeinschaft durch einen Ehevertrag vereinbart werden; dies kann bei Eheschliessung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt geschehen (Gütertrennung als vertraglicher Güterstand). © 2017 Verlag SKV AG: Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft, in 120 Lektionen Eine Gütertrennung kann beispielsweise von Vorteil sein, wenn eine zweite Ehe eingePersönliches Exemplar von Heinz Ruefenacht Im Unterschied zur Errungenschaftsbeteiligung ist das Eigengut in der Gütergemeinschaft gangen wird und die Erbansprüche der gesetzlichen Erben aus der ersten Ehe geschützt wernicht abschliessend gesetzlich definiert. Es umfasst zum einen alle persönlichen Gebrauchsden sollen. Sie ist ausserdem sinnvoll, wenn einer der Ehegatten eine Einzelunternehmung gegenstände (wie in der Errungenschaftsbeteiligung); weitere Vermögensteile, die ebenfalls führt. Mit einer Gütertrennung kann das Vermögen des Partners vor dem Zugriff der Gläuzum Eigengut zu zählen sind, können im Ehevertrag festgelegt werden. Alle übrigen Vermöbiger weitestgehend geschützt werden. gensteile fallen ins sogenannte Gesamtgut; individuelle Errungenschaften gibt es nicht. Als ausserordentlicher Güterstand tritt die Gütertrennung in einem Privatkonkurs des Es gibt verschiedene Arten von Gütergemeinschaften. Sie unterscheiden sich in der BeEhegatten (der in Gütergemeinschaft lebt) oder bei gerichtlich angeordneter Trennung der stimmung des Umfangs und der Aufteilung des Gesamtgutes. Ehe von Gesetzes wegen ein. Das Gericht kann Gütertrennung in verschiedenen Fällen auch Die Verwaltung des Gesamtgutes steht grundsätzlich beiden Ehepartnern zu. Dabei wird auf Begehren eines Ehepartners anordnen (vgl. Art. 185 ZGB), so z. B., wenn der andere Ehegatte überschuldet ist. noch zwischen einer ordentlichen und einer ausserordentlichen Verwaltung unterschieden; Während des Güterstandes behält, nutzt und verwaltet jeder Ehepartner sein Vermögen für letztere braucht es die Zustimmung beider Ehegatten. Bei Auflösung des Güterstandes durch den Tod eines Ehegatten wird gemäss gesetzliselber und verfügt allein darüber. Jeder haftet für seine eigenen Schulden mit seinem gancher Vorgabe das Gesamtgut hälftig geteilt. Durch ehevertragliche Regelung kann aber eine zen Vermögen. «Gesamtgutzuweisung» an den überlebenden Ehegatten vereinbart werden. Dadurch erhält Bei Auflösung der Gütertrennung – sei dies durch Tod, Trennung oder Scheidung – ist der überlebende Partner das komplette Gesamtgut; der erbrechtliche Nachlass besteht nur keine eigentliche güterrechtliche Auseinandersetzung notwendig. Die Vermögen bleiben imaus dem Eigengut des verstorbenen Ehegatten. Bei solchen Regelungen sind allerdings allmer getrennt; jeder Ehepartner behält sein Vermögen. fällige erbrechtliche Pflichtteile der Nachkommen zu beachten. Eine Auflösung durch Scheidung oder Trennung führt zu einer ähnlichen Aufteilung des gesamten Vermögens wie bei einer Errungenschaftsbeteiligung. Eigengut Ehefrau
Eigengut Ehemann
Aufgabe 3 Aufgabe 4 Übung 4 Übung 5 Übung 6
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6 Auflösung einer Ehe – die Scheidung Gut 40 % aller Ehen, die heute geschlossen werden, dauern nicht bis zum Tode eines der Ehegatten, sondern werden früher oder später wieder geschieden (2010 lag dieser Wert sogar bei 54,4 %). Die Ursachen dafür sind sehr vielschichtig. Wegen des geänderten Rollenverständnisses von Mann und Frau hat sich auch die Auffassung der Ehe grundlegend ge ändert. Zudem wurden die Verfahrensvorschriften für eine Scheidung in den letzten Jahren vereinfacht. ■ Erster Schritt: die Trennung
■ Bei einer sogenannten Kampfscheidung erfolgt die Einleitung des Verfahrens auf Klage eines Ehepartners. In diesem Fall kann die Gegenseite, die sich nicht scheiden lassen will, auf einer Trennungszeit von zwei Jahren beharren. Ein solcher Prozess ist kaum ohne Hilfe eines Anwalts zu bewältigen. Und der weitere Verlauf des Verfahrens ist weitgehend davon abhängig, inwieweit die Parteien mit dem Urteil des Gerichts einverstanden sind oder ob durch einen Weiterzug an eine höhere Instanz ein vorteilhafteres Ergebnis angestrebt werden soll. Die Scheidung kann nur dann vor Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist eingereicht werden, falls dem klagenden Partner eine solche Frist aus schwerwiegenden Gründen, z. B. wegen einer schweren Straftat, nicht zugemutet werden kann.
Der Scheidung geht eine Phase der Trennung voraus. Wenn die Eheleute ihre Ehe noch nicht auflösen möchten, können sie mit einer Trennung (= Aufhebung des gemeinsamen Haus■ Stark vereinfachte Übersicht über das Scheidungsverfahren halts) eine «Besinnungspause» schaffen, die ihnen evtl. die Möglichkeit öffnet, die Ehe späEhekrise ter fortsetzen zu können. Eine Trennung kann aussergerichtlich durch eine gemeinsame Ab machung der Ehegatten erfolgen. Falls sich die Partner nicht einigen können, so kann jeder Ehegatte beim Eheschutzgericht ein Gesuch auf Trennung einreichen. evtl. Trennung Das Eheschutzgericht versucht, eine Einigung über die Streitpunkte herbeizuführen. Falls dies nicht gelingt, fällt es einen Entscheid, in dem z. B. die Zuteilung der Familienwohnung, 2017hier Verlag SKVauch AG: Brennpunkt Unterhalts- und Kinderfragen geregelt werden. Grundsätzlich © spielt wie im Schei-Wirtschaft und Gesellschaft, in 120 Lektionen Persönliches Exemplar von Heinz Ruefenacht Scheidungsentschluss dungsverfahren die Frage, wer für das Scheitern der Ehe verantwortlich sei, keine Rolle. ■ Das Scheidungsverfahren Es gibt zwei unterschiedliche Arten der Ehescheidung: ■ Die meisten Scheidungen sind heute einvernehmliche Scheidungen (sogenannte Kon ventionalscheidungen). Dabei wird die Scheidung durch ein gemeinsames Begehren der Scheidungswilligen eingeleitet. Die Ehegatten sind sich über die güterrechtliche Auseinandersetzung, nacheheliche Unterhaltszahlungen, das Sorgerecht sowie die Alimente (Unterhaltszahlungen) für die Kinder und die Aufteilung der beruflichen Vorsorge einig. Die Vereinbarung, die sogenannte Scheidungskonvention, kann durch die Ehegatten selbstständig oder mithilfe von Beratungsstellen, Anwälten oder Mediatoren 1 ausgearbeitet werden. Ist das Gericht überzeugt, dass die Vereinbarung vollständig und angemessen ist, wird es diese genehmigen und die Scheidung aussprechen.
Begehren beider Eheleute (Art. 111 f. ZGB)
Scheidungsklage «nur» eines Ehepartners (Art. 114 f. ZGB) (Kampfscheidung)
Es besteht Einigkeit über alle Nebenfolgen Einvernehmliche Scheidung (Konventionalscheidung)
Es besteht keine Einigkeit über einzelne Nebenfolgen z. B.: Unterhaltsbeiträge oder Sorgerecht für die Kinder
Gerichtliche Anhörung der Parteien
Gerichtsverfahren evtl. Rechtsmittelverfahren (evtl. bis vor Bundesgericht)
Gerichtsurteil, Scheidung innert ca. 3 – 6 Monaten
Gerichtsurteil, Scheidung innert ca. 6 Monaten bis mehrere Jahre
Gerichtsurteil, Scheidung innert mehrerer Jahre
■ Die Scheidungsfolgen Die Geschiedenen behalten grundsätzlich ihren bisherigen Namen. Hat allerdings jemand bei der Heirat seinen Namen geändert, kann er oder sie wieder den Ledignamen annehmen. Die Aufteilung der Vermögen der Ehepartner erfolgt grundsätzlich nach den Regeln des Ehegüterrechtes, ist aber häufig Gegenstand von Verhandlungen. Das elterliche Sorgerecht wird in der Regel einem Elternteil zugesprochen, es kann aber auf Antrag der Eltern bei beiden Elternteilen belassen werden. (Je nach Ergebnis der laufenden Gesetzesrevision sollte das gemeinsame Sorgerecht zur Regel werden.) Das Gesetz legt ausserdem fest, dass die Kinder vor dieser Entscheidung befragt werden müssen. Falls gerechtfertigt, kann das Gericht die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag für die Familienwohnung einem Ehegatten übertragen. Wer nach der Scheidung nicht für seinen eigenen Unterhalt aufkommen kann, z. B. wegen der Betreuung kleiner Kinder, erhält einen Anspruch auf Unterhaltsbeiträge (Alimente). Nach der Scheidung müssen Pensionskassenansprüche hälftig geteilt werden. Diese Beträge dürfen nicht bar ausbezahlt, sondern müssen für die berufliche Vorsorge verwendet werden. Mit einer Scheidung erlöschen auch die gegenseitigen Erbberechtigungen gemäss der gesetzlichen Erbfolge. Möchte jemand einen ehemaligen Ehegatten auch nach der Schei© 2017 Verlag werden. SKV AG: Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft, in 120 Lektionen erstellt Übung 7 dung erblich begünstigen, so muss ein entsprechendes Testament Persönliches Exemplar von Heinz Ruefenacht
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7 Kindsverhältnis und Verwandtschaft
■ Beispiel eines Verwandtschaftssystems (ausgehend von Roger Bürgi)
Das Verhältnis zwischen der leiblichen Mutter und ihrem Kind entsteht durch die Geburt. 3. Stamm: Grosseltern Zwischen dem Kind und dem Vater entsteht das Kindsverhältnis automatisch, falls die Mutter verheiratet ist. In diesem Fall wird der Ehemann als Vater vermutet. Ist die Mutter nicht Grosseltern Grosseltern verheiratet, so kann der Vater das Kind durch eine entsprechende Erklärung beim ZivilstandsCäcilia Konrad amt anerkennen. Sowohl die Mutter als auch das Kind können schliesslich mit der sogenannGertruth Alfons Bürgi-Kummer 1) Scherrer Scherrer Bürgi ten Vaterschaftsklage die Feststellung des Kindsverhältnisses zwischen dem Kind und dem Vater einklagen, falls dieser das Kind nicht anerkennt. Mit einer Adoption entsteht das Kindsverhältnis aufgrund eines Rechtsakts und steht am Onkel Tante Ende eines mehrjährigen Verfahrens. Das Kindsverhältnis zum leiblichen Elternteil wird dadurch aufgehoben. Es ist also rechtlich nicht möglich, dass sich die leiblichen Eltern und die Adoptiveltern die Elternschaft teilen. So gehen z. B. alle Erbansprüche gegenüber den leib Sophie Herbert Anna Gottlieb Gmür-Scherrer 1) Gmür Bürgi-Käser Bürgi lichen Eltern unter, ebenso besteht keine Beistandspflicht mehr. 2. Stamm: Eltern Das Verhältnis zwischen Eltern und Kind hat auch rechtliche Folgen: Am auffälligsten Eltern wird dies in der Übernahme des Familiennamens durch das Kind. Die Kinder verheirateter Eltern erhalten den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Tragen die verheirateten Eltern Maria Joseph Bürgi-Scherrer 1) verschiedene Namen, so müssen sie sich bei der Heirat entscheiden, ob die gemeinsamen Bürgi Geschwister Kinder den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams erhalten sollen. Die Kinder nicht ver © 2017 Verlag AG:unverheiraBrennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft, in 120 Lektionen heirateter Paare erhalten grundsätzlich den Ledignamen der Mutter. WennSKV sich Persönliches Exemplar von Heinz Ruefenacht tete Paare die elterliche Sorge teilen (oder diese alleine beim Vater liegt), können Kinder allerdings auch den Namen des Vaters tragen. 2) Jacqueline Fränzi Roger Andrea Neben dem Namen erhält ein Kind auch das Bürgerrecht desjenigen Elternteils, dessen Bürgi Bürgi Bürgi Zäch Namen es trägt. Beim Schweizer Bürgerrecht ist dies, im Unterschied zu anderen Staaten, 1. Stamm: Nachkommen zwingend mit der Verleihung eines bestimmten Gemeindebürgerrechts verbunden. Früher Werner war der Bürgerort zur Sozialhilfe für seine Bürger verpflichtet, heute hat das Gemeinde Claudia Kinder Mäder Kern bürgerrecht allerdings kaum mehr praktische Bedeutung. Das Kindsverhältnis verpflichtet Eltern und Kinder zum gegenseitigen Beistand. Diese 3) 2) eher pauschale Bestimmung begründet einerseits einen Anspruch auf persönlichen Kontakt, Eliane René Bürgi Bürgi bringt aber andererseits auch die Verpflichtung zu finanziellem Beistand mit sich. Zudem wird Markus dadurch das Recht zur Ausübung der elterlichen Sorge festgelegt. Während verheiratete Bürgi Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, steht diese bei einer unehelichen Geburt in Enkelkinder Enkelkinder der Regel der Mutter und im Scheidungsfall, je nach Konvention bzw. Urteil, einem Elternteil allein oder beiden Eltern gemeinsam zu. Lea Kern
Sarah Kern
Bedeutung der Symbole:
Frauen
1) = Allianzname
Sandro Bürgi
Beatrice Bürgi
Männer
2) gewählter Familienname: «Bürgi»
3) gewählter Familienname: «Kern»
Die rechtliche Klärung von Kindsverhältnissen bildet die Basis zur Darstellung des gesamten Verwandtschaftssystems. Die verschiedenen Ebenen bezeichnen wir als Stämme; deshalb ist umgangssprachlich oft auch von einem Stammbaum die Rede. Dabei beziehen sich die Bezeichnungen immer auf eine klar bezeichnete Person im Zentrum des Stammbaums: ■ Der erste Stamm umfasst alle Nachkommen dieser Person, also deren Kinder, Enkel usw. ■ Der zweite Stamm umfasst die Eltern der Person sowie deren Nachkommen, also Geschwister, Neffen und Nichten, usw. Er wird auch als elterlicher Stamm bezeichnet. ■ Der dritte Stamm umfasst die Grosseltern und deren Nachkommen, also Onkel und Tanten, Cousinen und Cousins. ■ Weitere Verwandtschaftsbegriffe ■ Von Verwandtschaft in gerader Linie sprechen wir, wenn eine Person von der anderen abstammt, beispielsweise das Eltern-Kind-Verhältnis oder die Beziehung zwischen Grosseltern und Enkeln (Art. 20 ZGB). ■ Eine Verwandtschaft in Seitenlinie besteht zwischen Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben Person abstammen. Beispiele dafür sind die Beziehungen zwischen Geschwistern, zwischen Nichten und Neffen oder zwischen Cousinen und Cousins. Eine Nichte ist das Kind eines Geschwisters, beispielsweise die Tochter 2017Onkeln Verlag SKV AG: Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft, in 120 Lektionen einer Schwester. Cousinen und Cousins heissen die Kinder©von und Tanten. Persönliches Exemplar von Heinz Ruefenacht ■ Unter der Schwägerschaft verstehen wir das Verhältnis einer Person zu den Ehegatten ihrer Verwandten und zu den Verwandten ihres Ehegatten. So bezeichnen wir beispielsweise die Frau eines Bruders als Schwägerin, den Mann einer Schwester als Schwägerin. Übung 8
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Das haben Sie gelernt
Offene Fragen
Das Konkubinat als freie Form des Zusammenlebens charakterisieren Die Vor- und Nachteile des Konkubinats im Vergleich zur Ehe nennen Die wichtigsten Problembereiche des Konkubinats kennen und Lösungsmöglich keiten beurteilen Die Voraussetzungen und den Weg zur Eheschliessung beschreiben Die Regeln des Namensrechts auf ein Beispiel anwenden Rechtliche Möglichkeiten zur individuellen Gestaltung des Ehe- und Familienlebens nennen Die Unterschiede zwischen dem ordentlichen Güterstand und den vertraglichen Güterständen anhand von Kriterien beschreiben Die finanziellen Auswirkungen von Eheschluss und Eheauflösung in Abhängigkeit vom gewählten Güterstand beschreiben Die unterschiedlichen Entstehungsmöglichkeiten eines Kindsverhältnisses nennen und ihre Bedeutung für das Verwandtschaftssystem beschreiben © 2017 Verlag SKV AG: Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft, in 120 Lektionen Persönliches Exemplar von Heinz Ruefenacht
Diese Begriffe können Sie erklären Konkubinat («wilde Ehe») Ehe
Trennung Scheidung
Verlobung / Verlöbnis
Einvernehmliche Scheidung (Konventionalscheidung)
Ehefähigkeit
Scheidungskonvention
Ehehindernisse
Kampfscheidung
Namensrecht Familienname Ledigname Bürgerrecht Ehe- und Familienberatungsstelle
Kindsverhältnis / Verwandtschaft Adoption Elterliche Sorge Stamm Erster Stamm
Eheschutzgericht
Zweiter Stamm
Ehegüterrecht / Güterstand
Dritter Stamm
Ordentlicher Güterstand Errungenschaftsbeteiligung Eigengut
Nichte / Neffe © 2017 Verlag SKV AG: Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft, in 120 Lektionen Cousine / Cousin Persönliches Exemplar von Heinz Ruefenacht
Schwägerschaft
Errungenschaft Vorschlag / Rückschlag Vertraglicher Güterstand Ehevertrag Gütergemeinschaft Gesamtgut Gütertrennung Ausserordentlicher Güterstand
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Übung 1 Aussagen zum Konkubinat beurteilen
Übung 2 Verlobung und Eheschliessung
Welche Aussagen sind richtig (R), welche falsch (F)? Setzen Sie das zutreffende Symbol in das Kästchen und korrigieren Sie die Fehler auf den leeren Linien.
Welche Aussagen sind richtig (R), welche falsch (F)? Setzen Sie das zutreffende Symbol in das Kästchen und korrigieren Sie die Fehler auf den leeren Linien.
a ) Das heutige Familienrecht enthält Vorschriften zum Konkubinat, zur Ehe und zu den sogenannten eingetragenen Partnerschaften.
a) Wer verlobt ist, muss dem Partner treu sein; es gibt allerdings keinen klagbaren Anspruch auf Eingehung der Ehe.
b) Die gerichtliche Beurteilung bei einer Trennung von Konkubinatspaaren erfolgt im Zweifelsfall aufgrund der Vorschriften zur einfachen Gesellschaft (Art. 530ff. OR).
b) Den Abschluss einer Verlobung bildet die entsprechende Erklärung auf dem Zivilstandsamt und der Austausch der Ringe.
c ) Ein Vorteil des Konkubinats ist die Möglichkeit, die Lebensgemeinschaft relativ einfach und formlos wieder auflösen zu können.
c) Wer eine Verlobung auflöst, muss dem anderen einen angemessenen Beitrag an bereits getätigte Auslagen leisten.
© 2017 Verlag SKV AG: Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft, in 120 Lektionen Persönliches Exemplar von Heinz Ruefenacht d) Ein Paar, das ein Gesuch um
d) Ein weiterer Vorteil des Konkubinats ergibt sich beim Tod eines Partners. Ohne anderslautende Vereinbarung ist der überlebende Partner durch die Vorgaben des Erbrechts einigermassen geschützt.
Durchführung des Vorbereitungsverfahrens stellt,
gilt als verlobt.
e) Die Heirat zwischen (Halb-)Geschwistern ist in der Schweiz unter gewissen Bedingungen erlaubt. e ) Wenn sich ein Konkubinatspaar trennt, muss das gemeinsam erworbene Vermögen hälftig geteilt werden. f ) Die Grundlagen zum Eheschliessungsverfahren sind im OR geregelt, detaillierte Ausführungsbestimmungen in der Zivilstandsverordnung. f) Das Konkubinat ist konzipiert für das gemeinsame Zusammenleben von zwei verschiedengeschlechtlichen Personen.
g) Im Obligationenrecht (OR) finden sich Rechtsnormen, die auf das Konkubinat angewendet werden können.
g) Marcel Huber und Linda Buchmüller können sich bei ihrer Eheschliessung nach eigenem Gutdünken sowohl für Huber wie auch für Buchmüller als Familiennamen entscheiden.
a ) Das Eherecht verlangt, dass einer der Partner die Arbeiten zu Hause erledigt und der andere auswärts einer Erwerbsarbeit nachgeht.
b) Der Name des Ehemannes ist zwar nicht in jedem Fall der Familienname; die gemeinsamen Kinder tragen aber automatisch seinen Namen.
Gütertrennung
Kreuzen Sie bei den folgenden Aussagen an, für welche Güterstände sie gelten.
Gütergemeinschaft
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Übung 4 Welcher Güterstand gilt? Errungenschaftsbeteiligung
Übung 3 Aussagen zum Familien- und Eheleben
A
B
C
a) Jeder Ehegatte trägt die Risiken seiner Vermögensverwaltung selber. c ) Die Erziehung der Kinder obliegt jenem Partner, der den Haushalt betreut.
b) Das Eigengut umfasst nur persönliche Gebrauchsgegenstände und das im Ehevertrag genannte Vermögen.
c) Wenn sich ein Ehepaar bei der Eheschliessung nicht speziell für d) Die Ehefrau kann eine berufliche Tätigkeit aufnehmen, selbst wenn der einen Güterstand entscheidet, tritt automatisch dieser Güterstand © 2017 Verlag SKV AG: Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft, in 120 Lektionen Ehemann damit nicht einverstanden ist. in Kraft. Persönliches Exemplar von Heinz Ruefenacht d) Bei diesem Güterstand gehören gewisse Vermögensbestandteile zum Eigengut. e ) Wenn sich ein Ehegatte nicht an die gesetzlichen Bestimmungen hält, versucht das Eheschutzgericht zuerst, eine vorläufige Trennung zu erreichen.
e) Bei einer gerichtlich angeordneten Trennung tritt automatisch dieser Güterstand in Kraft. f ) Wenn ein Ehepaar sich für diesen Güterstand entscheidet, muss es einen Ehevertrag abschliessen.
f) Jeder Ehepartner muss den anderen auf entsprechende Anfragen hin über sein Einkommen, sein Vermögen und seine Schulden informieren.
g ) Jeder Ehepartner muss im Rahmen seiner Möglichkeiten einen Beitrag an den Unterhalt der Familie leisten.
g) Die Ehegatten können damit bewirken, dass der grösste Teil des Vermögens nach dem Tod eines Ehegatten beim überlebenden Ehegatten verbleibt. h) Diesen Güterstand bezeichnen wir auch als «ordentlichen Güterstand».
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Übung 5 Zu welcher Vermögensmasse gehört …?
a ) Sparkapital, das in die Ehe eingebracht wurde.
Eigengut
Welche Aussagen sind richtig (R), welche falsch (F)? Setzen Sie das zutreffende Symbol in das Kästchen und korrigieren Sie die Fehler auf den leeren Linien.
Errungenschaft
Kreuzen Sie bei den folgenden Aussagen an, zu welcher Vermögensmasse die jeweiligen Vermögensbestandteile in einer Errungenschaftsbeteiligung gehören.
Übung 6 Aussagen zum Güterrecht beurteilen
A
B
a) Errungenschaftsbeteiligung und Gütergemeinschaft sind die beiden vertraglichen Güterstände.
b) Der ordentliche Güterstand ist jener, der für die Mehrheit aller Ehepaare als Grundlage für die Regelung ihrer Vermögensverhältnisse dient.
b) Die Ehefrau hatte während ihrer Ehe von ihren Eltern eine Eigentumswohnung geerbt. c ) Lohn aus Berufstätigkeit der Ehegatten d ) Das Klavier des Ehemannes
c) In einer Errungenschaftsbeteiligung wird bei Auflösung der Ehe die Errungenschaft der Ehegatten immer hälftig geteilt.
e ) Der gemeinsam genutzte Familienvan, der aus dem laufenden Arbeitseinkommen gekauft wurde. © 2017 Verlag SKV AG: Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft, in 120 Lektionen d) In einer Gütergemeinschaft gibt es nur zwei gemeinschaftliche Gütermassen. Persönliches f) Der Kleinwagen, den die Ehefrau in die Ehe eingebracht hatte und Exemplar von Heinz Ruefenacht der nun gemeinsam genutzt wird. g) Eine IV-Rente von 50 % wegen einer teilweisen Erwerbsunfähigkeit infolge eines Unfalls. h ) Pachtzinsen für ein landwirtschaftliches Grundstück, das der Ehemann von seinen Eltern geerbt hatte. i ) Dividende für eine Lindt & Sprüngli-Aktie, welche die Ehefrau von ihrer Mutter zur Hochzeit geschenkt bekommen hatte. j) Der Ehemann kauft sich aus seinem Arbeitsverdienst einen neuen Gleitschirm als Ersatz für den bisherigen, fünfjährigen Schirm.
e) Die Gütertrennung ist sowohl ein vertraglicher als auch ein ausserordentlicher Güterstand.
f ) Bei der Gütergemeinschaft sprechen wir von den Eigengütern von Mann und Frau sowie vom Gemeinschaftsgut.
g) Bei der Auflösung eines Güterstandes muss im Zweifelsfall ein Ehegatte selber beweisen, dass ein Vermögensstück zum Eigengut gehört.
Übung 7 Welche Aussagen zur Scheidung sind richtig? Welche Aussagen sind richtig (R), welche falsch (F)? Setzen Sie das zutreffende Symbol in das Kästchen und korrigieren Sie die Fehler auf den leeren Linien. a ) Ein aufwendiges Gerichtsverfahren kann bei einer Scheidung vermieden werden, wenn die beiden Eheleute mindestens zwei Jahre getrennt sind.
b) Wenn einer der Ehepartner sich dem Scheidungswunsch des anderen widersetzt, dauert es mindestens zwei Jahre, bis eine Scheidung möglich ist.
c ) Eine Trennung gilt nur dann als ordentlich vollzogen, wenn sie vom Eheschutz richter ausgesprochen wird.
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d) Bei einer Scheidung auf gemeinsames Begehren hin wird die Scheidung ohne Persönliches Exemplar von Heinz Ruefenacht Mitwirkung eines Gerichts vollzogen (Konventionalscheidung).
e ) Eine Scheidung führt zur Teilung der Pensionskassenguthaben.
f) Die Ehegatten müssen bei einer Scheidung die Hälfte ihrer Pensionskassen ansprüche an den anderen auszahlen.
g) Mit der Scheidung erlischt auch die Erbberechtigung des geschiedenen Partners. Soll er trotzdem erbrechtlich begünstigt werden, muss ein Testament erstellt werden.
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Übung 8 Verwandtschaft Die folgenden Auswahlaufgaben enthalten immer zwei Teilaussagen zum abgebildeten Verwandtschaftssystem, die miteinander verknüpft sind. Entscheiden Sie sich jeweils für eine der folgenden Antwortmöglichkeiten: 3. Stamm: Grosseltern Grosseltern Alfons Bürgi
Grosseltern
Cäcilia Bürgi-Kummer
Konrad Scherrer
Onkel Anna Bürgi-Käser
Gertruth Scherrer
Sophie Gmür-Scherrer
2. Stamm: Eltern
C +/–
D –/+
E –/–
Beide Aussagen richtig, Verknüpfung trifft zu
Beide Aussagen richtig, Verknüpfung trifft nicht zu
Erste Aussage richtig, zweite Aussage falsch
Erste Aussage falsch, zweite Aussage richtig
Beide Aussagen falsch
a) Gertruth Scherrer und Joseph Bürgi sind verschwägert, weil Joseph mit Gertruth Scherrers Tochter verheiratet ist. Herbert Gmür
Eltern
b) Andrea Zäch und Roger Bürgi sind nicht miteinander verwandt, weil sie miteinander verheiratet sind.
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Maria Persönliches Exemplar von Heinz Ruefenacht Bürgi-Scherrer
Joseph Bürgi Geschwister
Jacqueline Bürgi
B +/+
Begründen Sie falsche Verknüpfungen oder die falsche Teilaussage in wenigen Worten.
Tante
Gottlieb Bürgi
A +weil+
c) Lea Kern und Jacqueline Bürgi sind nicht miteinander verwandt, weil sie nicht gleich heissen. Fränzi Bürgi
Roger Bürgi
Andrea Zäch 1. Stamm: Nachkommen
Claudia Kern
Werner Mäder
Kinder
Markus Bürgi
Enkelkinder
Lea Kern
Sarah Kern
Bedeutung der Symbole:
Frauen
e) Der grosselterliche Stamm von Lea Kern umfasst derzeit sechs Personen, weil René Stammträger des elterlichen Stamms ist.
Eliane Bürgi
René Bürgi
Enkelkinder
Sandro Bürgi Männer
d) Caroline, Tochter von Werner Mäder aus einer ausserehelichen Beziehung, ist verwandt mit Sarah Kern, weil diese eine Schwester von Sandro Bürgi ist.
Beatrice Bürgi
Aufgabe 1 Szenen aus dem Eheleben Hans Müller und Karin Huber haben geheiratet. Zu Beginn sieht alles recht gut aus; dann tauchen allmählich Meinungsverschiedenheiten (1.– 5.) auf.
b) Prüfen Sie anschliessend mithilfe des Gesetzes, ob sich Ihre Meinung mit jener des Gesetzgebers deckt.
a ) Klären Sie im Gespräch mit einer Kollegin oder einem Kollegen Ihren persönlichen Standpunkt zu den einzelnen Problembereichen.
1.
1. Weil Kinder bisher ausgeblieben sind, arbeiten sowohl Karin Huber als auch Hans Müller weiter in ihren Jobs. Hans Müller empfindet es zunehmend als Belastung, dass beide am Wochenende und am Abend den Haushalt machen müssen. Er verlangt daher von seiner Partnerin, dass sie mit der Erwerbsarbeit aufhört und dafür die Hausarbeiten erledigt. Karin Huber ist damit nicht einverstanden. 2. Nach einem Jahr kommen Zwillinge zur Welt. Karin Huber arbeitet nicht mehr in ihrem Betrieb und widmet sich stattdessen dem Haushalt. In letzter Zeit hat sie ihren Partner nach dem Feierabend einige Male darum gebeten, die Zwillinge zu wickeln und mit ihnen zu spielen. Hans Müller hat sich jeweils geweigert und dies mit seiner Müdigkeit begründet. Er ist der Meinung, dass Karin die Erziehung der Kinder obliege.
2.
3.
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3. Die Zwillinge brauchen schnell mehr Platz, sodass die bisherige 3-Zimmer-Wohnung allmählich zu eng wird. Karin Huber mietet daher eine 5-Zimmer-Wohnung in der Umgebung und schreibt eine Kündigung an ihren bisherigen Vermieter. Sie geht davon aus, dass ihr Ehemann damit einverstanden sei, und schickt beide Schriftstücke (Kündigung sowie neuen Mietvertrag) noch am selben Tag ab, obwohl Hans Müller für einige Wochen im Ausland weilt. 4. Hans Müller beklagt sich immer öfter über die zu hohen Haushaltsausgaben. Weil er den Metzger des Ortes von der Feuerwehr her sehr gut kennt, bittet er diesen, in Zukunft zu verhindern, dass seine Ehefrau mehr als CHF 400.– pro Monat für Fleisch ausgibt. Falls sie diese Limite übersteige, sei der Kauf von seiner Zustimmung abhängig zu machen.
4.
5.
5. Karin Huber hat ein aufwendiges Hobby: Sie liebt Oldtimerautos über alles. Gerade hat sie sich wieder ein besonders schönes Exemplar gekauft und zur Finanzierung das bisherige Familienauto sowie das Familienporzellan verkauft. Hans Müller ist damit nicht einverstanden.
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Aufgabe 2 Konkubinat Lesen Sie den folgenden Artikel aufmerksam durch und beantworten Sie die anschliessenden Fragen.
Wer sicher sein will, sollte heiraten Cornelia Döbeli Konkubinatspaare, die sich gleich gut wie Verheiratete absichern wollen, müssen das mit Zusatzversicherungen teuer erkaufen. Im Vergleich dazu ist selbst eine Scheidung günstig. Heiraten ist wieder im Trend. Letztes Jahr gaben sich in der Schweiz 41 500 Paare das Jawort, drei Prozent mehr als im Vorjahr. Dennoch sagen sich viele nach wie vor: besser gar nicht heiraten, als sich später scheiden zu lassen – und verzichten trotz Kindern auf den Trauschein. Die Folgen sieht zum Beispiel der Badener Familienmediator Vinzenz Rösli, wenn er Konkubinatspaare beraten muss, die sich trennen wollen: «Sie streiten um die genau gleichen Punkte wie Verheiratete bei der Scheidung» – Alimente oder Vermögen, das während der Partnerschaft angespart wurde. Scheidung unter 3000 Franken Röslis Rat: Besser vorsorgen, als sich hinterher grün und blau ärgern. Oder heiraten! Schliesslich sei eine Scheidung gar nicht so teuer. Bei ihm koste sie «rund 2500 Franken plus 200 Schreibgebühr». Das ist weniger als die Versicherungsprämien, die Konkubinatspaare jährlich zahlen müssen, um sich gleich abzusichern wie Ehepartner. Das zeigt auch das Beispiel von Jürg Huber und Tanja Müller (Namen geändert): Er, 45, geschieden, verdient 90 000 Franken im Jahr. Sie, 38, gab ihren Job auf, als das erste gemeinsame Kind geboren
Todesfall / AHV-Witwenrente Im Fall von Jürg Hubers Tod erhält Tanja Müller keine Witwenrente. Das AHV-Gesetz sieht das nämlich für Konkubinatspartner nicht vor. Das kann drastische Folgen für Tanja Müller haben: Ihr entgehen zwischen 10 944 und 21 888 Franken Rente pro Jahr, die sie als Verheiratete erhalten würde. Will sie ihr maximales Risiko über eine Todesfallrisikoversicherung abdecken, kostet sie das rund 2000 Franken Prämie im Jahr.
rin kann Huber sie zwar als Begünstigte einsetzen, da sie von ihm erheblich unterstützt wurde. Das gilt auch, wenn sie für wurde. Seither kümmert sie sich auch um den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes aufkommen muss oder die Lebensgemeinsein Kind aus erster Ehe und führt den Haushalt. schaft mindestens fünf Jahre Bestand hatte. Beide wollen nicht heiraten, aber sicher Allerdings darf Huber das Pflichtteilsstellen, dass Tanja so gut geschützt ist, als recht seiner Kinder nicht verletzen; es bewären sie verheiratet. Deshalb suchen sie trägt 75 Prozent seines Nachlasses. Die Kinden Wettinger Finanzplanungsexperten der könnten zwar nicht verhindern, dass das Patrick Liebi auf. Seine Berechnungen zeiganze 3a-Guthaben direkt an Tanja Müller gen, dass Tanjas Absicherung ein teures geht. Im Streitfall können sie aber gegen Unterfangen voller Fallstricke werden Müller klagen und sich ihr Recht erstreiten. könnte. Pensionskasse Den Pflichtteil seiner Kinder umgehen Ob Tanja Müller von Jürg Hubers Pensionskann Jürg Huber nur bei einer reinen Alter / AHV kasse eine «Witwenrente» erhalten würde, Todesfallversicherung. Dort fliesst die verhängt von deren Reglement ab. Pensionseinbarte Summe direkt an die begünstigte Als Hausfrau muss Tanja Müller den BeiVerlag SKVkassen AG: Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft, in 120 Lektionen Person; sie zählt nicht zum Nachlass. trag für Nichterwerbstätige © an2017 die AHV dürfen freiwillig TodesfallleistunPersönliches Heinz Ruefenacht entrichten. Sonst entstehen BeitragsExemplar genvon an die Konkubinatspartnerin und den Testament lücken, die später Rentenkürzungen zur -partner ausrichten, wenn die LebensgeSchlecht fährt Tanja Müller auch, wenn es Folge haben. Um das zu verhindern, muss meinschaft mindestens fünf Jahre gedauert ums Erben geht: Sie würde nach Gesetz gar sie mindestens 460 Franken pro Jahr in die hat oder wenn die überlebende Partnerin nichts erhalten. Deshalb müssen unverheioder der überlebende Partner für ein geAHV einzahlen. Der genaue Betrag wird ratete Paare, die sich gegenseitig begünstiaufgrund der persönlichen Vermögensmeinsames Kind sorgen muss. Ob eine und Einkommenssituation festgelegt. «Witwenrente» bezahlt wird, muss Jürg gen wollen, ein Testament machen oder Zahlt sie den Minimalbeitrag, könnte sich Huber direkt bei seiner Pensionskasse ababer einen Erbvertrag abschliessen. Allerder Verlust bei einer Trennung im AHVklären; unter Umständen muss er dort für dings müssen sie sich an das PflichtteilsAlter auf maximal 13 680 Franken jährlich seine Partnerin eine Begünstigtenerklärecht gewisser Erben (Nachkommen, belaufen. Möchte sie dieses Risiko ab rung hinterlegen. Eltern und Ehegatten) halten. Der Pflichtteil von Jürg Hubers Kindern beträgt wie decken, müsste sie einen Betrag von jährDas lohnt sich. Denn die Witwenrenten gesagt 75 Prozent. lich 7640 Franken (verzinst zu zwei Proaus sehr gut ausgebauten Pensionskassen zent) ansparen. können sich auf 43 200 Franken jährlich Hinterlässt er 400 000 Franken, erbt Weil ihr Kind noch nicht 16 ist, hat belaufen. Wollte Tanja Müller diesen BeMüller als Konkubinatspartnerin also nur 100 000. Als Ehefrau stünden ihr dagegen Tanja Müller immerhin Anspruch auf Ertrag privat versichern, müsste sie rund 5300 ziehungsgutschriften, die ihr angerechnet Franken Prämie pro Jahr zahlen. 325 000 Franken zu: 200 000 aus Güterwerden. Üben wie in ihrem Fall beide recht und 125 000 aus Erbrecht, wenn das Elternteile das Sorgerecht gemeinsam aus, Private Vorsorge ganze Vermögen während der Ehe angemüssen sie der zuständigen AHV-ZweigNachteile hat Tanja Müller auch bei der prispart wurde. Um diese Lücke mit einer stelle schriftlich mitteilen, dass die Erzievaten Vorsorge. Als Ehefrau hätte sie AnTodesfallversicherung zu schliessen, müsshungsgutschriften nur ihr gutgeschrieben recht auf das gesamte Guthaben aus Jürg ten die beiden mindestens 2000 Franken werden sollen. Hubers 3a-Konto. Als KonkubinatspartnePrämie im Jahr zahlen.
Hinzu kommt der Steuernachteil. Ehegatten bezahlen in den meisten Kantonen keine Erbschaftssteuern. Ganz anders Konkubinatspartner: Sie gelten als Drittpersonen und zahlen deshalb meist sehr hohe Steuern, im Schnitt 30 Prozent der geerbten Summe. Unterhaltsbeiträge bei einer Trennung Tanja Müller muss auch für den Fall einer Trennung vorsorgen. Will sie sicher sein, dass sie von Jürg Huber in einem solchen Fall Unterhaltsbeiträge und die Hälfte des gemeinsam angesparten Vermögens erhält, müssen sie einen Konkubinatsvertrag abschliessen. Das Problem dabei: Seine Zahlungen werden unter Umständen vom Steueramt als Schenkung taxiert. Dann müsste Tanja Müller Schenkungssteuern zahlen. Die obige Aufzählung zeigt Probleme und Kosten, über die sich die wenigsten unverheirateten Paare im Klaren sind. Als Trost bleibt Tanja Müller und Jürg Huber, dass sie als Konkubinatspaar weniger Steuern bezahlen. Allerdings womöglich nicht mehr lange. Denn immer mehr Kantone gehen zum System des Steuersplittings bei Ehepaaren über. Dabei werden die beiden Einkommen zwar zusammengerechnet, aber zu einem tieferen Tarif besteuert. Nachdem Tanja Müller und Jürg Huber vom Finanzplanungsexperten beraten wurden, sind sie plötzlich unsicher geworden. Wenn eine Heirat so vorteilhaft ist, fragen sie sich, ob sie sich nicht doch das Jawort geben sollen. «Warum nicht?», sagt Tanja Müller. «Wir wollen ja nicht die Versicherungen durchfüttern; damit ich gleich geschützt bin wie nach einer Heirat.» Quelle: Beobachter Nr. 26 vom 24. 12. 2009
a ) Weshalb bevorzugen Paare Ihrer Meinung nach das Zusammenleben im Konkubinat? Beantworten Sie diese Frage unabhängig und frei vom vorliegenden Artikel.
b) Der Artikel zeigt Aspekte auf, die für eine Heirat sprechen. Notieren Sie stichwortartig die Nachteile des Zusammenlebens im Konkubinat gemäss diesen Ausführungen.
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Aufgabe 3 Eheliches Güterrecht Die folgende Tabelle enthält einen nach Kriterien geordneten Überblick über die ehelichen Güterstände. Füllen Sie die leeren Felder mithilfe des Gesetzes aus. Nennen Sie auch die entsprechenden Artikel aus dem ZGB. Errungenschaftsbeteiligung
Gütergemeinschaft
Entstehung
Gütertrennung
Durch Ehevertrag
Vermögensteile
Eigengut beider Ehegatten Errungenschaft beider Ehegatten
Zwei unabhängige persönliche Vermögen
Verwaltung Nutzung Verfügung
Jeder Ehegatte seine Vermögensteile selber
Jeder sein Vermögen selber
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Haftung
Für gemeinsame Schulden haftet das Gesamt- und das Eigengut. Für Eigenschulden haftet primär das Eigengut; bei Überschuldung wird der Güterstand aufgelöst.
Aufteilung des Vermögens bei Auflösung des Güterstandes
Jeder Partner sein Eigengut plus die Hälfte des Vorschlages (Guthaben) oder jeder Partner sein Eigengut minus seinen gesamten Rückschlag (Schuld) plus die Hälfte des Vorschlags des anderen Ehegatten
Bei Tod oder Vereinbarung eines andern Güter standes: Eigengut plus Anteil am Gesamtgut gemäss Ehevertrag (in der Regel 100 %). In den übrigen Fällen: wie Errungenschafts beteiligung.
Eignung
Normalfall
Begünstigung des überlebenden Ehepartners bei Erbteilung
Jeder haftet für seine Schulden mit seinem Vermögen.
Schutz des Partnervermögens bei risikoreichen Unternehmungen Finanzielle Unabhängigkeit
Aufgabe 4 Güterrechtliche Abrechnung in der Errungenschaftsbeteiligung Güterrechtliche Vermögensaufteilung Als Silvano und Elsbeth heirateten, hatte Silvano aus seinem Arbeitsverdienst CHF 10 000.– auf einem Anlagesparkonto angelegt. Elsbeth hatte gerade ihre Ausbildung abgeschlossen Elsbeth und besass zu jenem Zeitpunkt keine Ersparnisse. Im Laufe der Jahre brachte Silvano weitere CHF 10 000.– auf die Seite. Elsbeth konnte Eigengut durch ihren Arbeitserwerb bis zur Geburt des ersten Kindes CHF 6000.– ansparen. Silvano arbeitete nach der Geburt des Kindes temporär zu etwa 20 %; er besorgte den Haushalt und war auch später für die Betreuung der insgesamt drei Kinder zuständig. Elsbeth sicherte durch ihre Tätigkeit in einer Werbeagentur den finanziellen Unterhalt der Familie. Als später die Eltern von Silvano starben, erbte er deren Reiheneinfamilienhaus, in das die Familie einzog. Elsbeth konnte beim Tod ihrer Eltern CHF 70 000.– erben, die sie umgehend in Wertschriften anlegte. Silvano stirbt bei einen Sportunfall in den Bergen. Durch die Auflösung der Ehe kommt es nun zur güterrechtlichen Aufteilung des Vermögens. Die Liegenschaft hat einen Wert von CHF 600 000.–, sie ist mit einer Hypothek von CHF 350 000.– belastet. Das Lohnkonto von Silvano enthält CHF 14 000.–, dasjenige von Elsbeth CHF 40 000.–; die Wertschriften von Elsbeth sind nach wie vor CHF 70 000.– wert. Das gemeinsam angeschaffte Auto besitzt einen Wert von CHF 24 000.–. © 2017 Verlag SKV AG: Brennpunkt Die güterrechtliche Abrechnung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen der Errun-Wirtschaft und Gesellschaft, in 120 Lektionen Persönliches Exemplar von Heinz Ruefenacht genschaftsbeteiligung; ausser der Hypothek gibt es keine Schulden.
Silvano Errungenschaft
Errungenschaft
Eigengut
Erstellen Sie die Güteraufteilung und bestimmen Sie den Vermögensanteil von Elsbeth sowie den Nachlass von Silvano. Vermögensübersicht (Zusammenstellung)
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