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Versicherungen begrenzt werden. Erst wenn klar ist, welche Risiken nicht mit andern Mitteln vermieden oder vermindert werden können, ist in einem zweiten Schritt zu überlegen, welche der verbliebenen Risiken gravierende finanzielle Folgen nach sich ziehen könnten und deshalb versichert werden müssen. Neben diesen meist freiwilligen und privaten Versicherungen (z. B. der Haftpflichtversicherung) tragen auch obligatorische und staatliche Versicherungen (z. B. die AHV) zur sozialen Sicherheit der Bevölkerung bei.
Spätestens wenn jemand seinen Lebensunterhalt selbst verdient und möglicherweise auch bereits erste Schritte zur eigenen Vermögensbildung unternommen hat, stellt sich die Frage, wie das Erreichte für die Zukunft gesichert werden kann. Zwar schützen auch Versicherungen nicht vor den Risiken des Lebens, aber sie tragen dazu bei, die finanziellen Folgen eines Schadensereignisses für die betroffenen Personen zu mildern. Voraussetzung dazu ist eine realistische Einschätzung der unterschiedlichen Lebensrisiken. Sie sollten in einem ersten Schritt erkannt und in ihrem Umfang
Theorie
Übungen
19.1 19.2 19.3 19.4 19.5 19.6 19.7 19.8
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Der Umgang mit Risiken .................................................................................... 2 Krankenversicherung ......................................................................................... 4 Unfallversicherung ............................................................................................. 6 Lebensversicherung ........................................................................................... 10 Privathaftpflichtversicherung .............................................................................. 12 Motorfahrzeugversicherung ............................................................................... 12 Mobiliar- und Gebäudeversicherung .................................................................. 14 Versicherungen gliedern – eine Übersicht ........................................................... 16 Das haben Sie gelernt ........................................................................................ 18 Diese Begriffe können Sie erklären ..................................................................... 19
Privates Risikomanagement .................................................................................. Aussagen zu Kranken- und Unfallversicherung ..................................................... Aussagen zur Unfallversicherung beurteilen .......................................................... Verschiedene Arten von Lebensversicherungen .................................................... Begriffe bei Haftpflicht- und Sachversicherungen .................................................. Gliederung von Versicherungen ........................................................................... Welche Versicherung zahlt? .................................................................................
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Aufgaben 1 2 3 4 5
Umgang mit Risiko – Motorradfahren .................................................................. Krankenkassenabrechnung interpretieren ............................................................. Die Versicherungen von Carina Gamper ............................................................... Die Versicherungen der Familie Lüthi-Etter ........................................................... Die Versicherungen des Ehepaares Koller ..............................................................
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19.1
Der Umgang mit Risiken
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Wir alle gehen in unserem täglichen Leben gewisse Risiken ein. Vielfach neigen wir bei der Verfolgung unserer Ziele eher zu Optimismus. Den möglichen Chancen stehen aber immer auch Unsicherheiten gegenüber. Der Begriff «Risiko» beinhaltet stets zwei Aspekte: einen positiven im Sinn von Chance, Gewinn, Herausforderung und Spannung sowie einen negativen im Sinn von Gefahr, Bedrohung, Unsicherheit, Störung durch Unvorhergesehenes. Wir müssen lernen, mit solchen Risiken umzugehen, wenn wir die gesteckten Ziele erreichen wollen.
■ 3. Schritt: Risiken vermindern: Auch bei guten Strassenverhältnissen ist die Gefahr eines Unfalls vorhanden. Eine vorsichtige Fahrweise und gute Ausrüstung (Protektoren, Lederanzug, Helm) vermindern jedoch die Gefahr eines folgenschweren Unfalls. ■ 4. Schritt: Risiken überwälzen: Wenn es trotzdem zu einem Unfall kommen sollte, so können die finanziellen Folgen (Schadenersatz, Heilungskosten) durch den Abschluss eines Versicherungsvertrages überwälzt werden. ■ 5. Schritt: Risiken selbst tragen: Restrisiken, wie eine körperliche Behinderung durch Querschnittlähmung oder Gewissensbisse bei der Tötung eines andern Verkehrsteilnehmers, müssen jedoch selber getragen werden.
■ Privates Risikomanagement
■ Risiken überwälzen: das Versicherungsprinzip
Der Begriff «Risikomanagement» wird hauptsächlich in der Betriebswirtschaftslehre verwendet. Damit der langfristige Weiterbestand und die Entwicklung einer Unternehmung gewährleistet sind, muss sich die Unternehmungsleitung systematisch mit den möglichen Risiken beschäftigen, d. h., diese erkennen, bewerten und möglichst vermindern. Auch für uns Private empfiehlt es sich, die Risiken des täglichen Lebens sorgfältig zu analysieren und sich zu fragen, wie ein allfällig eintretender Schadensfall finanziell zu verkraften wäre. Das Risikomanagement bei Privatpersonen erfolgt zwar häufig eher zufällig. Viele Menschen sind nicht bereit, Nur wer sich bewusst ist, welche Risiken mit einer Aktivität verbunden sind, kann auch abschätzen, dauernd an Risiken zu denken und für den ob die wirtschaftlichen Folgen eines Unfalls selber Umgang damit Zeit zu opfern. Im besten getragen werden können. Fall nimmt man jährlich eine Überprüfung der Lebenssituation und des Versicherungsschutzes vor. Als Beispiel für privates Risikomanagement betrachten wir das «Motorradfahren» – eine Tätigkeit, die viel Freude bereiten kann, aber eben auch Risiken in sich birgt. ■ 1. Schritt: Risiken erkennen: Neben dem Fahrvergnügen besteht immer auch die Gefahr eines Unfalls. Bei einem Unfall können Sachschäden entstehen. Zudem kann man sich selbst oder andere Leute verletzen. ■ 2. Schritt: Risiken vermeiden: Wer alle Risiken beim Motorradfahren vermeiden will, darf nie auf ein Motorrad sitzen. Gewisse Risiken können allerdings durch richtiges Verhalten verringert werden. Dies tut man, wenn man bei Regenschauer, Schnee- und Eisglätte das Motorrad stehen lässt.
Versicherungen schützen ihre Kunden teilweise oder vollumfänglich vor den finanziellen Folgen eines Schadens. Schadensfälle treten für den Einzelnen mit einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit ein. Falls sich ein solches Vorkommnis jedoch tatsächlich ereignet, können die finanziellen Folgen die Möglichkeiten eines Einzelnen bei Weitem übersteigen. Wenn beispielsweise ein Motorradfahrer mit seinem Fahrzeug einen Fussgänger (Ehemann und Vater von zwei Kindern) anfährt und dieser an den Verletzungen stirbt, muss der Schadenverursacher aufgrund der Haftpflicht mit Forderungen in Millionenhöhe rechnen. Nach welchen Grundsätzen funktioniert eine Versicherung? Für einen Versicherungsschutz haben die Versicherungsnehmer der Versicherungsgesellschaft regelmässig einen bestimmten Geldbetrag, die Prämie, zu überweisen. Die Gesellschaft verwaltet die Geldbeträge und benützt sie für die Bezahlung der Versicherungsleistungen im Schadensfall. Alle Versicherungsnehmer zusammen bilden somit eine Gefahrengemeinschaft, die auf dem Solidaritätsprinzip basiert: Wenn jemand aus der Gemeinschaft einen Schaden erleidet, werden die finanziellen Folgen aus den Prämien aller Versicherten bezahlt. Die Rechte und Pflichten der Vertragspartner werden in der Versicherungspolice und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) festgehalten; die Rechtsgrundlage bildet das Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Ob ein Schadensfall eintritt, entscheidet neben dem eigenen Verhalten (Risiko vermeiden, Risiko vermindern) letztlich der Zufall. So wie die Trefferwahrscheinlichkeit von sechs Richtigen im Lotto mit Methoden der Wahrscheinlichkeitsrechnung berechnet werden kann, können Versicherungsmathematiker auch die Wahrscheinlichkeit ermitteln, mit der ein versichertes Ereignis eintreten wird. Die so ermittelte Wahrscheinlichkeit, die mögliche Schadenssumme und bestimmte Persönlichkeitsmerkmale sind schliesslich entscheidende Faktoren zur Berechnung der Versicherungsprämie. Die Höhe der Versicherungsprämie kann auch durch die mögliche Schadenssumme sowie bestimmte Persönlichkeitsmerkmale (wie z. B. Alter, Geschlecht oder Gesundheitszustand) beeinflusst werden. Betrachtet man beispielsweise die Gesamtheit aller Motorradfahrer, so lässt sich aufgrund der Schadenstatistik der letzten Jahre abschätzen, wie viele Motorradfahrer nächstes Jahr un-
gefähr verunfallen werden, welcher Schaden dabei entsteht und welche Menschen dabei besonders gefährdet sein werden. Versicherungsunternehmungen sollten deshalb aufgrund ihrer Aufgabe zwangsläufig (sehr) viele Versicherte haben. Je grösser nämlich die Zahl der erfassten Personen, Güter und Sachwerte ist, die von der gleichen Gefahr bedroht sind, desto geringer wird der Einfluss des Zufalls. Es kann damit zwar nichts darüber ausgesagt werden, wer inskünftig von einem Schaden getroffen wird, wohl aber, wie viele der in der Risikogemeinschaft zusammengeschlossenen Personen einen bestimmten Unglücksfall erleiden werden. Aufgrund dieses «Gesetzes der grossen Zahl» kann durch versicherungsmathematische Berechnungen die voraussichtliche Schadenssumme recht genau berechnet werden. Deshalb gilt für Versicherungen: Je mehr Kunden und Kundinnen in einer Gefahrengemeinschaft eingeschlossen sind, desto besser wird der Risikoausgleich und desto geringer das unternehmerische Risiko, weil nicht alle Versicherungsnehmer gleichzeitig einen Schaden erleiden werden. Die Versicherung von Risiken ist eine individuelle Angelegenheit und abhängig von den persönlichen Lebensverhältnissen. Deshalb sprechen wir auch umfassend von einer persönlichen Vorsorge. Dabei betrachten wir im vorliegenden Kapitel die folgenden Versicherungen: – Krankenversicherungen, Krankentaggeldversicherung – Unfallversicherung – Lebensversicherung – Privathaftpflichtversicherung Aufgabe 1 – Motorfahrzeugversicherung Übung 1 – Mobiliar- und Gebäudeversicherung
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Krankenversicherung
Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz (unabhängig von ihrer Staatszugehörigkeit) muss sich gegen Krankheit versichern. Eingeschlossen ist dabei auch die Unfallversicherung, sofern sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Eltern müssen ihre Kinder spätestens drei Monate nach der Geburt versichern lassen. Das Krankenkassen-Obligatorium bringt auch mit sich, dass jede Person das Anrecht hat, von einer der rund 60 Krankenkassen aufgenommen zu werden. Niemand darf abgewiesen oder nur unter Vorbehalt (z. B. dem Ausschluss von Leistungen im Bereich vererbter Krankheiten) aufgenommen werden. ■ Die obligatorische Grundversicherung Allerdings gelten sowohl das Obligatorium als auch die Aufnahmepflicht nur für die Grundversicherung. In dieser haben alle Versicherten Anspruch auf die gleichen Leistungen, die im Krankenversicherungsgesetz (KVG) und diversen zugehörigen Verordnungen verbindlich festgelegt sind. Es ist daher möglich, die Kasse zu wechseln, ohne Gefahr zu laufen, plötzlich ohne Versicherung dazustehen. Jede andere Kasse muss einen Antragsteller aufnehmen. Um einen permanenten Wechselstress und die damit verbundenen administrativen Folgekosten zu vermeiden, definiert das KVG jedoch verbindliche Kündigungsfristen und Termine (zweimal pro Jahr). Um Ungleichbehandlungen zu verhindern, ist es den Krankenkassen auch untersagt, mit bestimmten Gruppen von Versicherten sogenannte Kollektivverträge auszuhandeln, die auf die spezielle Risikostruktur dieser Gruppe Rücksicht nimmt (z. B. nur Akademikerinnen und Akademiker, die ein statistisch geringeres Krankheitsrisiko haben als handwerklich tätige Personen). Vielmehr müssen alle Versicherten einer bestimmten Kasse, die in der gleichen Region wohnen, dieselbe Prämie bezahlen.
4
Sie können Antragstellerinnen oder Antragsteller ablehnen oder nur unter Vorbehalt aufnehmen, die Prämien nach Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand differenzieren und auch Kollektivverträge abschliessen. ■ Leistungen der Grundversicherung Die Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung werden im KVG vorgeschrieben und sind bei allen Krankenkassen gleich. Sie umfassen Leistungen bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft. Bei Unfällen übernimmt die Krankenkasse allerdings nur dann die Kosten, wenn die versicherte Person nicht anderweitig, z. B. über die obligatorische Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung, abgedeckt ist. Die Krankenkassen vergüten grundsätzlich alle Behandlungen, die von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen werden. Übernommen werden auch Untersuchungen wie z. B. Röntgenanalysen oder Physiotherapien, sofern sie von einem Arzt angeordnet worden sind. Auch gewisse komplementärmedizinische Behandlungen 1 werden übernommen, wenn sie von einer Ärztin oder einem Arzt erbracht werden, die über eine anerkannte Weiterbildung in diesem Bereich verfügen. ■ Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung (Auszug) ■ Ambulante Behandlungen durch Ärzte, Chiropraktiker und medizinisches Hilfspersonal am Wohn- und Arbeitsort ■ Stationäre Behandlung in der allgemeinen Abteilung eines Spitals, das auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführt ist ■ Pflege zu Hause (Spitex) oder in anerkannten Pflegeheimen ■ Besondere Leistungen für Kontrolluntersuchungen, Geburtsvorbereitung, Geburt und Stillberatung im Zusammenhang mit einer Mutterschaft ■ Beiträge an ärztlich verordnete Badekuren ■ Übernahme der Kosten für bestimmte Untersuchungen zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten sowie für vorsorgliche Massnahmen (z. B. Leistungen für Impfungen) ■ Ärztlich verordnete, kassenpflichtige Medikamente ■ Beiträge an medizinisch notwendige Rettungs-, Bergungs- und Transportkosten ■ Notfallmässige Behandlungen bei vorübergehendem Auslandaufenthalt
■ Die Zusatzversicherung Anders sieht die Situation bei den sogenannten Zusatzversicherungen für spezielle Leistungen aus. Hier unterscheiden sich die Leistungen von Kasse zu Kasse. Die Leistungen der Zusatzversicherungen enthalten beispielsweise Zusätze für ambulante alternativmedizinische Behandlungen, Massnahmen zur Gesundheitsvorsorge (z. B. Beiträge an Abonnemente für Fitnesscenter) oder Zahnbehandlungskosten. Bei den Spitalversicherungen haben die Versicherten je nach gewählter Variante die Möglichkeit, sich in der allgemeinen, halbprivaten (Zweibettzimmer) oder privaten (Einbettzimmer) Abteilung eines öffentlichen oder privaten Spitals in der ganzen Schweiz behandeln zu lassen. Dabei ist in der Regel in der halbprivaten Abteilung der Oberarzt und in der privaten Abteilung der Chefarzt für die Behandlung zuständig. Zusatzversicherungen unterstehen nicht dem KVG, sondern dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Die Versicherungen haben deshalb in diesem Bereich eine weitgehende Handlungsfreiheit.
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Obwohl der Leistungskatalog der Grundversicherung für alle genau gleich aussieht, sind die Prämien der verschiedenen Krankenkassen unterschiedlich hoch. Grund dafür sind die unterschiedlich hohen Risiken, die eine Kasse aufgrund der unterschiedlichen Zusammensetzung 1
Darunter verstehen wir Behandlungsmethoden, die ergänzend (komplementär) zu herkömmlichen Behandlungen der Schulmedizin eingesetzt werden können, z. B. Heilmethoden auf der Grundlage der Pflanzenheilkunde, Traditionelle Chinesische Medizin (TCM) oder auch etwa Akupunktur.
ihrer Kunden abdecken muss. Es gibt teils beträchtliche Prämienunterschiede zwischen Regionen und Krankenkassen; in ländlichen Gegenden zahlen die Versicherten in der Tendenz weniger als in städtischen. ■ Kostenbeteiligung der Versicherten Die obligatorische Grundversicherung finanziert sich grundsätzlich durch die Prämien sowie durch Kostenbeteiligungen der Versicherten. Die Versicherten sind vom Gesetz dazu verpflichtet, einen gewissen Anteil der Kosten selbst zu tragen. Wir unterscheiden dabei zwischen dem sogenannten Selbstbehalt und der Franchise. ■ Die Franchise ist ein fester Betrag, den alle Erwachsenen als Beitrag an die eigenen Heilungskosten einmal pro Jahr bezahlen müssen. Sie gilt für sämtliche Leistungen, unabhängig von ihrer Art, und beträgt mindestens CHF 300.–. Die Franchise kann freiwillig erhöht werden, um damit einen Prämienrabatt zu bekommen. Eine höhere Franchise lohnt sich selbstverständlich nur für Gesunde. Zudem sollte man über genügend finanzielle Mittel verfügen: Wer eine Franchise von z. B. CHF 2000.– wählt, kommt zwar in den Genuss eines Prämienrabattes von CHF 1200.–, muss sich aber bewusst sein, dass in jedem Fall CHF 2000.– an allfällige Arzt- und Spitalkosten zu übernehmen sind. ■ Wenn die Franchise «aufgebraucht» ist, d. h., wenn die Gesundheitskosten den Betrag der Franchise erreicht haben, muss der Versicherte zusätzlich von jeder weiteren Rechnung einen Selbstbehalt von 10 % selbst übernehmen.2 Der Selbstbehalt ist auf CHF 700.– pro Jahr begrenzt; dieser Betrag kann nicht wie die Franchise individuell erhöht werden. ■ Zahlenbeispiele zu Franchise und Selbstbehalt Raphael Weber hat mit seiner Krankenkasse die obligatorische Franchise von CHF 300.– und einen Selbstbehalt von 10 % (auf max. CHF 700.– begrenzt) vereinbart. Wenn in einem Jahr insgesamt Arzt- und Medikamentenkosten von CHF 1200.– auflaufen, so muss Raphael Weber die ersten CHF 300.– aus der eigenen Tasche bezahlen. Von den verbleibenden CHF 900.– hat er nochmals CHF 90.– selbst zu tragen. Er bekommt von seiner Krankenkasse folglich CHF 810.– zurückvergütet. Hätten die gesamten Gesundheitskosten infolge einer Operation CHF 20 000.– betragen, müsste Raphael Weber «nur» CHF 1000.– (CHF 300.– plus den maximalen Selbstbehalt von CHF 700.–) selber tragen, alles Übrige, d. h. CHF 19 000.–, würde von der Krankenkasse vergütet.
2
Für Originalmedikamente, bei denen ein Generikum (= «Kopie» eines Markenmedikaments mit gleicher Wirkung) existiert, gilt ein Satz von 20 %; für ein Generikum bleibt der Satz bei 10 %.
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Die permanent steigenden Krankenkassenprämien haben dazu geführt, dass sich die politische Diskussion heute in erster Linie um die verschiedenen Möglichkeiten zur Prämiensenkung drehen. Auf politischer Ebene werden immer wieder Vorstösse zur Reduktion des Leistungskatalogs gemacht. Basis dieser Forderung ist die Auffassung, dass die Grundversicherung zu grosszügig sei und die Abgrenzung zwischen obligatorischer Grundversicherung und freiwilligen Zusatzversicherungen deshalb anders zu erfolgen habe. Bisher sind diese Vorstösse jedoch nicht mehrheitsfähig; zu gross ist die Angst vor einer Zwei-Klassen-Medizin, in der nur noch die reicheren Leute sich einen wirklich umfassenden Schutz leisten könnten. Andere Kreise sehen die Lösung eher in einer Einheitskasse mit identischen Prämien für alle Versicherten. Aber auch diese Idee scheint im Moment keine Mehrheit zu finden. ■ Individuelle Prämiensparmöglichkeiten Folglich bleibt den Versicherten nichts anderes übrig, als jene Prämiensparmöglichkeiten zu prüfen, die das KVG vorsieht. Neben der Wahl einer höheren Franchise bestehen die folgenden Möglichkeiten: ■ HMO-Modell: Versicherte verpflichten sich im HMO-Modell (HMO = Health Maintenance Organisation), im Krankheitsfall nicht irgendeinen Arzt, sondern eine HMO-Gruppenpraxis aufzusuchen. In solchen Praxen arbeiten angestellte Ärzte, womit der Anreiz unterbunden werden soll, möglichst viele Patienten zu behandeln. Weil sie auf ein gewisses Einzugsgebiet angewiesen sind, gibt es HMO-Praxen vor allem in grossen Städten. ■ Hausarzt-Modell: Das Hausarzt-Modell gleicht stark dem HMO-Modell, mit dem Unterschied, dass statt der Gruppenpraxis im Krankheitsfall immer zuerst der vertraglich vereinbarte Hausarzt aufgesucht werden muss. Wie auch im HMO-Modell erhoffen sich die Krankenkassen eine kostendämpfende Wirkung, weil Doppelspurigkeiten vermieden werden können und der direkte Gang zum teureren Spezialisten verhindert wird. ■ Verzicht Zusatzversicherungen: Zusatzversicherungen sind heute für immer weniger Leute erschwinglich. Vor allem die Tatsache, dass in diesem Bereich risikogerechte Prämien verlangt werden dürfen, führt dazu, dass sich gerade jene Bevölkerungsgruppen, die von solchen Angeboten profitieren würden (z. B. ältere Personen mit einem erhöhten Krankheitsrisiko), die entsprechenden Zusatzversicherungen nicht mehr leisten können. Mit einem Hausarzt- oder HMO-Modell ergeben sich für die Versicherten Prämienrabatte bis zu 20 %.
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■ Krankentaggeldversicherung Wenn jemand infolge eines Unfalls längere Zeit nicht arbeiten kann, erhält die betreffende Person rund 80 % ihres Lohns von der Unfallversicherung. Völlig anders sieht die Situation im Krankheitsfall aus: Der Arbeitgeber ist zwar gesetzlich verpflichtet, während einer bestimmten Zeit den Lohn weiterzuzahlen; je nach Anstellungsdauer beträgt diese Lohnfortzahlungspflicht jedoch nur drei Wochen bis maximal sechs Monate. Weil eine Rente der Invalidenversicherung möglicherweise erst nach zwei Jahren ausbezahlt wird, kann eine Versicherungslücke entstehen, die geschlossen werden sollte. Bei längerer Krankheit der Hausfrau oder des Hausmannes übernimmt die Krankentaggeldversicherung z. B. die Kosten für eine zusätzlich notwendige Kinderbetreuung. Eine solche Versicherung kann entweder individuell (Einzel-Krankentaggeldversicherung) oder vom Arbeitgeber für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Kollektiv-Krankentaggeldversicherung) bei Krankenkassen Aufgabe 2 oder privaten Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden.
19.3
Unfallversicherung
■ Die obligatorische Unfallversicherung Die obligatorische Unfallversicherung gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) ist ein Teil der 2. Säule des schweizerischen 3-Säulen-Konzeptes (vgl. Kapitel 4, «Sozialer Ausgleich»). Die Arbeitgeber müssen ihre Arbeitnehmenden – je nach Branche zwingend – bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder einem anderen zugelassenen Privatversicherer gegen Unfall versichern. In Art. 66 UVG sind die Branchen aufgeführt (z. B. die Baubranche oder die Maschinenindustrie), deren Arbeitnehmende obligatorisch bei der SUVA versichert werden müssen. Die Prämie für die Berufsunfallversicherung müssen die Arbeitgeber übernehmen, jene für die Nichtberufsunfallversicherung zahlen jedoch die Arbeitnehmenden. Weil die Arbeitgeber den gesamten Prämienbetrag schulden, wird der Anteil der Arbeitnehmenden, wie der AHV-Beitrag, bei der monatlichen Lohnabrechnung abgezogen. Teilzeitbeschäftigte, deren wöchentliche Arbeitszeit weniger als acht Stunden beträgt, sind nur gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten, nicht aber gegen Nichtberufsunfälle versichert; die Unfalldeckung der Krankenversicherung darf in einem solchen Fall nicht gekündigt werden, weil dieses Risiko privat versichert werden muss. Nicht unter das UVG-Obligatorium fallen Selbstständigerwerbende und deren mitarbeitende Familienmitglieder, selbstständige Landwirte, Teilhaber von Kollektivgesellschaften, Hausfrauen oder Hausmänner sowie Studierende und Pensionierte.
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■ Wann sprechen wir von einem «Unfall»?
■ Die Leistungen der Unfallversicherung
Damit bei einem schädigenden Ereignis von einem Unfall gesprochen werden kann, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: ■ Schädigende Einwirkung: Es braucht eine medizinisch erkennbare Verminderung der physischen und psychischen Gesundheit. ■ Plötzliche Einwirkung: Die Einwirkung, die zur Schädigung führt, muss plötzlich erfolgen. Sie darf sich also nicht über einen längeren Zeitraum erstrecken. ■ Unabsichtliche Einwirkung: Die Einwirkung darf nicht absichtlich erfolgt sein. Deshalb gelten Selbstverletzungen nicht als Unfälle. ■ Äussere Einwirkung: Die Ursache des Unfalls muss ausserhalb des Körpers liegen, wogegen sie bei der Krankheit im Körper selbst liegt. ■ Ungewöhnliche Einwirkung: Die Ursache muss auch aussergewöhnlich sein. Es darf sich nicht um einen alltäglichen Vorgang handeln. Dieser letzte Punkt muss allerdings für bestimmte Schädigungen nicht belegt sein (z. B. Knochenbrüche, Zerrungen, Risse oder Verrenkungen). Diese auf den ersten Blick sehr detaillierte Definition kann dennoch nicht verhindern, dass häufig Gerichte klären müssen, ob die Unfall- oder eine andere Versicherung (meistens die Krankenversicherung) einen Schaden decken oder ob die geschädigte Person gar selbst dafür aufkommen muss.
Die Leistungen der Unfallversicherung sind im Grundsatz vergleichbar mit jenen der Krankenkasse im Krankheitsfall. Allerdings gibt es keine Franchisen, d. h., die Versicherung kommt für den gesamten Schaden auf. Die Unfallversicherung vergütet nicht nur die Heilungskosten, sondern zahlt auch Taggelder, Invaliden- und Hinterlassenenrenten sowie Hilflosen- und sogenannte Integritätsentschädigungen aus. Verunfallte, die nicht arbeiten können, erhalten vom dritten Tag an ein Taggeld, das bei voller Arbeitsunfähigkeit auf 80 % des versicherten Verdienstes begrenzt ist. Können die körperlichen Schäden des Unfalls nicht behoben werden und besteht auch keine Hoffnung auf Besserung, haben Versicherte in der Unfallversicherung Anspruch auf eine Invalidenrente von maximal 80 % des versicherten Lohnes. Besteht gleichzeitig Anspruch auf eine IV-Rente, wird die Invalidenrente der Unfallversicherung so gekürzt, dass die gesamte Rente höchstens 90 % des versicherten Verdienstes beträgt. Gekoppelt mit der Invalidenrente ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Personen, die dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen sind. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Schwere der Hilflosigkeit; sie beträgt maximal CHF 1880.– pro Monat (Stand 2015). Bleibt nach einem Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung bestehen, erhält ein Versicherter zusätzlich eine Integritätsentschädigung. Diese wird unabhängig vom Grad der Erwerbsunfähigkeit in einem einmaligen Betrag ausbezahlt. Das Gesetz legt die Höhe der Entschädigung in Prozenten des höchstversicherbaren Verdienstes fest.
■ Vergleich Unfallversicherung – Krankenkasse
■ Zahlenbeispiele zur Integritätsentschädigung
Leistungen der Unfallversicherung
Leistungen der Krankenkasse (Grundversicherung)
Alle Personen, die in der Schweiz mit einem Arbeitsumfang von mehr als acht Stunden arbeiten, gegen Berufsunfall und Nicht-Berufsunfall.
Alle Personen, die in der Schweiz wohnen oder arbeiten, sowie deren Ehepartner und Kinder.
Heilung / Pflege
Sämtliche Leistungen werden übernommen; keine Franchise, kein Selbstbehalt.
Sämtliche Leistungen werden übernommen; Kostenbeteiligung durch Franchise und Selbstbehalt.
Lohnausfall
80 % des versicherten Lohnes, bis sie wieder arbeitsfähig sind oder eine Rente erhalten.
Lohnfortzahlung gemäss Arbeitsrecht (wenige Monate, abhängig von der Beschäftigungsdauer).
Bei Invalidität werden Renten bezahlt (in Ergänzung zu übrigen Invalidenversicherungen).
Kein Rentenanspruch.
Wer ist versichert?
Renten
Der Verlust von mindestens zwei Gliedern eines Fingers führt zu einer Integritätsentschädigung von 5 % (CHF 7410.–); der Eintritt einer Paraplegie (Querschnittslähmung) zu einer solchen von 90 % (CHF 133 380.–). (Höchstversicherbarer Jahresverdienst CHF 148 200.–; Stand 2016) Führt ein Unfall gar zum Tod eines oder einer Versicherten, erhalten die Hinterbliebenen eine Hinterlassenenrente. Witwer oder Witwe bekommen 40 %, Halbwaisen 15 % und Vollwaisen 25 % des versicherten Verdienstes, zusammen aber maximal 70 %. ■ Die private Unfallversicherung Eine private (freiwillige) Unfallversicherung ist für jenen Personenkreis von Bedeutung, der nicht dem Obligatorium des UVG unterstellt ist. Es sind dies wie eingangs erwähnt Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige wie beispielsweise Hausfrauen oder Hausmänner, Kinder sowie Studierende oder Pensionierte.
■ Skala der Integritätsentschädigung Prozent Verlust von mindestens zwei Gliedern eines Langfingers oder eines Gliedes des Daumens
5
Verlust einer Grosszehe
5
Verlust einer Ohrmuschel
10
Habituelle Schulterluxation
10
Verlust der Milz
10
Verlust des Geruchs- oder Geschmackssinnes
15
Verlust des Gehörs auf einem Ohr
15
Beeinträchtigung von psychischen Teilfunktionen wie Gedächtnis und Konzentrationsfähigkeit
20
Verlust eines Daumens
20
Verlust einer Niere
20
Schwere Beeinträchtigung der Kaufähigkeit
25
Posttraumatische Epilepsie mit Anfällen oder in Dauermedikation ohne Anfälle
30
Verlust der Nase
30
Skalpierung
30
Verlust eines Fusses
30
Verlust des Sehvermögens auf einer Seite
30
Verlust einer Hand
40
Verlust der Geschlechtsorgane oder der Fortpflanzungsfähigkeit
40
Verlust eines Beines im Kniegelenk
40
Verlust eines Beines oberhalb des Kniegelenks
50
Verlust eines Arms im Ellbogen oder oberhalb desselben
50
Sehr schwere Entstellung im Gesicht
50
Sehr starke schmerzhafte Funktionseinschränkung der Wirbelsäule
50
Sehr schwere Beeinträchtigung der Lungenfunktion
80
Sehr schwere Beeinträchtigung der Nierenfunktion
80
Sehr schwere organische Sprachstörungen, sehr schweres motorisches oder psychoorganisches Syndrom
80
Vollständige Taubheit
85 90
Paraplegie
Übung 2 Übung 3
Vollständige Blindheit
100
Tetraplegie
100 Quelle: Anhang 3 der Verordnung zur Unfallversicherung
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19.4
Lebensversicherung
Mit einer Lebensversicherung werden die klassischen Lebensrisiken versichert: die finanziellen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. Dabei gibt es Produkte, die sich nur auf eines dieser Risiken konzentrieren, während andere gleich mehrere Risiken abdecken. ■ Risikolebensversicherung Risikolebensversicherungen bieten Schutz gegen die finanziellen Folgen von Invalidität (Erwerbsunfähigkeitsrisiko) oder Tod (Todesfallrisiko) eines Versicherungsnehmers oder einer Versicherungsnehmerin. ■ Die Todesfallrisikoversicherung zahlt eine bestimmte Summe an die Begünstigten (in der Regel die Hinterbliebenen) aus, falls die versicherte Person während der vereinbarten Vertragsdauer stirbt. Überlebt sie die Vertragsdauer, gibt es keine Auszahlung. Es kann eine konstante oder eine abnehmende Todesfallsumme vereinbart werden. Die abnehmende Summe ist dann sinnvoll, wenn die finanziellen Folgen eines Todesfalls ebenfalls von Jahr zu Jahr kleiner werden. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die Kinder einer versicherten Person allmählich erwachsen und damit finanziell unabhängig werden. Für eine 34-jährige Person beträgt die jährliche Prämie für eine Risikoversicherung mit einer Versicherungssumme von CHF 200 000.– bei einer Laufzeit von 30 Jahren je nach Versicherungsgesellschaft und individueller Vereinbarung ca. CHF 420.–. ■ Die Erwerbsunfähigkeitsversicherung zahlt eine Rente, wenn die versicherte Person infolge Invalidität erwerbsunfähig wird. Sie ist vor allem wichtig, wenn die Invalidität Folge einer Erkrankung ist. Wird die Invalidität durch einen Unfall verursacht, sehen die gesetzlichen Bestimmungen einen wesentlich besseren Schutz vor als bei Invalidität aus Krankheit. Die Leistungen der Unfall- und Invalidenversicherung sowie der Pensionskasse erreichen im Normalfall 90 % des letzten Lohnes. Eine ergänzende private Invalidenversicherung ist also kaum notwendig. War hingegen eine Krankheit Ursache der Invalidität, fallen die Leistungen der Unfallversicherung weg. Spätestens nach zwei Jahren, wenn eine allfällige Krankentaggeldversicherung ausläuft, kann deshalb eine Versicherungslücke eintreten. Die Erwerbsunfähigkeitsversicherung schliesst diese Lücke. Wenn man sich vor Augen führt, dass acht von neun Invaliditätsfällen die Folge einer Krankheit sind, wird deutlich, dass erwerbstätige Personen den Abschluss einer solchen Versicherung prüfen sollten. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass Erwerbsunfähigkeitsversicherungen zu den teuren Versicherungen gehören. Um eine Jahresrente von CHF 24 000.– zu versichern, muss eine Jahresprämie von deutlich über CHF 1000.– bezahlt werden; je später die Versicherung abgeschlossen wird, desto höher wird überdies die Prämie. Die
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Vertragsdauer sollte so gewählt werden, dass die Erwerbsunfähigkeitsversicherung zwei Jahre nach Beginn einer Erwerbsunfähigkeit Leistungen erbringen muss, und zwar möglichst bis zur Pensionierung, wenn sie durch die AHV abgelöst wird. Ergänzt werden solche Versicherungen häufig mit einer Zusatzversicherung, die eine Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit vorsieht. Damit übernimmt die Versicherung die verbleibenden Prämienzahlungen in einem Schadensfall. ■ Vermögensbildende Versicherung: z. B. eine gemischte Lebensversicherung Neben Risikoversicherungen gibt es auch Versicherungsprodukte, die den Versicherungsschutz einer Risikoversicherung mit einem Sparvorgang kombinieren. Eine solche «gemischte Versicherung» gilt als freiwillige Selbstvorsorge gemäss dem 3-Säulen-Konzept. Die versicherte bzw. begünstigte Person erhält bei einer gemischten Versicherung sowohl im Erlebens- als auch im Todesfall die Versicherungssumme ausbezahlt. Wenn der Versicherungsnehmer während der Laufzeit stirbt, sind die Begünstigten (z. B. Ehepartner und Kinder) durch die Auszahlung der Versicherungssumme abgesichert. Im Erlebensfall erhält der Versicherungsnehmer die vereinbarte Versicherungssumme (einbezahltes Sparkapital plus Zinsen) ausbezahlt, was den erwünschten Beitrag an die Altersvorsorge darstellt. Die Prämie einer solchen Versicherung enthält neben einem Risikoanteil deshalb zusätzlich einen Sparanteil, der sicherstellt, dass das angestrebte Sparkapital nach Ablauf der Versicherung vorhanden ist. Für eine 34-jährige Person beträgt die jährliche Prämie für eine gemischte Versicherung mit einer Versicherungssumme von CHF 200 000.– und einer Laufzeit von 30 Jahren je nach Versicherungsgesellschaft und individueller Vereinbarung ca. CHF 5000.–. ■ Übersicht Lebensversicherungen Lebensversicherungen
Reine Risikoversicherungen
Gemischte (Spar-)Versicherungen
Todesfallrisikoversicherungen
Erwerbsausfallrisikoversicherungen
Übung 4
Versicherungen
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Privathaftpflichtversicherung
Der Begriff «Haftpflicht» bedeutet, dass jemand für einen Schaden, den er widerrechtlich einem Dritten zugefügt hat, aufkommen muss. Die meisten Schäden sind dabei nicht beabsichtigt. Haftpflichtig können nicht nur Privatpersonen werden, sondern auch Unternehmungen. Deshalb wird zwischen Betriebs- und Privathaftpflichtversicherungen unterschieden. Bei Privatpersonen bestehen Risiken unterschiedlichster Art, die eine Haftpflichtversicherung unabdingbar machen, obwohl diese nicht obligatorisch ist. Mieterinnen und Mieter können die Wohnung, in der sie wohnen, beschädigen und damit der Hauseigentümerin einen finanziellen Schaden zufügen. Aber auch beim Sport oder bei Alltagstätigkeiten besteht immer eine gewisse Gefahr, Dritte zu schädigen. Weil Tiere und Kleinkinder nicht zur Rechenschaft gezogen werden können, sind zudem in solchen Fällen Tierhalter und Eltern für die Schäden haftbar, die diese verursachen. Auch solche Fälle können grosse finanzielle Konsequenzen haben: Wenn z. B. einem Kind ein grösMieterschäden wie z.B. bemalte Wände sind die grösste Gruppe der gemeldeten Fälle in der Privatserer körperlicher Schaden zugefügt wird, haftpflichtversicherung. führt dies möglicherweise zu einem lebenslangen Anspruch auf Erwerbsausfall mit entsprechend hohen finanziellen Konsequenzen für die haftpflichtige Person. Mit einer Privathaftpflichtversicherung lässt sich mit einer relativ bescheidenen Prämie (ca. CHF 100.– pro Jahr) ein Haftpflichtrisiko von mehreren Millionen Franken abdecken. Allerdings ist es empfehlenswert, auch in diesem Fall die allgemeinen Versicherungsbedingungen genau zu studieren, denn bestimmte Haftpflichtrisiken müssen gegen einen Prämienaufschlag ausdrücklich mitversichert werden. Speziell zu beachten ist, dass die Haftpflichtrisiken im Strassenverkehr in Form einer Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung gesondert zu versichern sind.
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Motorfahrzeugversicherung
Wer mit dem Auto fährt, kann enorme Schäden verursachen: Das eigene oder fremde Fahrzeug oder Sachen werden beschädigt, in schlimmeren Fällen Personen verletzt oder gar getötet. Entsprechend ist ein Versicherungsschutz obligatorisch vorgeschrieben. ■ Obligatorische Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung Die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung deckt alle Forderungen, für die der Versicherte nach dem Strassenverkehrsgesetz haftbar ist. Sie ist in der Schweiz für jeden Motorfahrzeughalter zwingend vorgeschrieben. Obwohl der Deckungsbereich gesetzlich vorgeschrieben und damit identisch ist, bestehen bei den Prämien erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen Versicherungsgesellschaften. Für den Autofahrer oder die Autofahrerin lohnt es sich deshalb, die Angebote verschiedener Versicherungen miteinander zu vergleichen. Dieser Vergleich wird allerdings dadurch erschwert, dass sich die angebotenen Versicherungsprodukte teilweise unterscheiden. Die Kriterien, die bei der Festlegung der Prämien zur Anwendung kommen, sind jedoch bei den meisten Versicherungsgesellschaften ähnlich: ■ Fahrzeugtyp: Die Prämie für grössere und leistungsstärkere Autos ist höher als die für Kleinfahrzeuge. ■ Alter: Junge Autofahrerinnen und Autofahrer zahlen in der Regel höhere Prämien, weil sie mehr Risiken eingehen und deshalb auch häufiger Unfälle verursachen. ■ Jährliche Kilometerleistung: Autofahrerinnen und Autofahrer, die viele Kilometer pro Jahr zurücklegen, zahlen mehr als jene, die das Auto nur dann und wann benützen. ■ Nationalität: Angehörige bestimmter Volksgruppen halten sich öfter in Staaten auf, welche ein höheres Diebstahlrisiko oder eine höhere Unfallhäufigkeit aufweisen, und müssen deshalb auch mit höheren Prämien rechnen. ■ Geschlecht: Einzelne Versicherungsgesellschaften gewähren Frauen einen Rabatt, weil diese weniger Unfälle verursachen. ■ Weitere Kriterien: Manchmal werden Prämiendifferenzierungen zwischen unterschiedlichen Berufsgruppen, nach dem Wohnort oder der Verwendung des Fahrzeuges vorgenommen. ■ Beispiel Prämienunterschiede Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung Zahlt die 50-jährige Hausfrau, die ihren Mittelklassewagen nur für gelegentliche private Autofahrten benützt, eine Jahresprämie von ca. CHF 400.–, so können auf den 22-jährigen Handwerker, der seinen sportlichen Kleinwagen für den Arbeitsweg und in der Freizeit benützt, leicht Prämien in vier- bis fünffacher Höhe entfallen, obwohl er als Junglenker (bis 25 Jahre) noch einen Selbstbehalt von CHF 1000.– akzeptieren muss.
Ist die Grundprämie einmal festgelegt, bedeutet dies allerdings nicht, dass jedes Jahr derselbe Betrag bezahlt werden muss. Bei den Autohaftpflichtversicherungen wenden die Versicherungsgesellschaften ein Prämienrabattsystem an, das unfallfreies Fahren belohnt und Verursacher von Schadenereignissen bestraft. Dieses sogenannte Bonus-Malus-System besteht aus ca. 20 Prämienstufen. Dabei wird man mit jedem schadenfreien Jahr um eine Stufe bessergestellt, bis die Minimalstufe erreicht ist, die 30 bis 40 % der Grundprämie beträgt. Mussten in einem Jahr jedoch Versicherungsleistungen erbracht werden, steigt die Prämie nicht etwa um eine, sondern gleich um vier Stufen, bis die maximale Malusstufe erreicht ist. Diese liegt je nach Versicherungsgesellschaft bei 150 bis 350 %. Dieses System kann dazu führen, dass bei mehreren Schadensjahren in Folge die Prämie um ein Mehrfaches ansteigen kann. ■ Beispiel Bonus-Malus-System Prämienstufe
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Bei diesem Bonus-Malus-System gibt es für jede Bonus- bzw. Malus-Stufe einen Betrag, bis zu dem Kleinschäden mit Vorteil selbst getragen werden, weil die Bonusverschlechterung insgesamt mehr kosten würde. Bei Vernachlässigung der Sorgfaltspflichten kann die Versicherung nach Bezahlung der Schadenersatzforderungen auf den Halter und Lenker Rückgriff nehmen. Wir sprechen in diesem Zusammenhang vom «Regressrecht» der Versicherung. Als Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht wird z. B. das Fahren mit abgenutzten Pneus, mit schlecht funktionierenden Bremsen oder in angetrunkenem Zustand verstanden. Verkehrsunfälle, die durch solche Ursachen entstehen, können den Versicherten trotz Versicherung mehrere hunderttausend Franken kosten. Oft sind aber bei solchen Fällen spezielle Gutachten zu erstellen.
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■ Kaskoversicherung zur Deckung des eigenen Schadens Die Autohaftpflichtversicherung deckt weder den Schaden des Halters selbst noch allfällige Ansprüche seiner Familienangehörigen. Schäden am eigenen Auto kann man mit dem Abschluss einer freiwilligen Autokasko-Versicherung abdecken. Dabei gilt es zwischen der Vollkasko- und der wesentlich häufigeren Teilkaskoversicherung zu unterscheiden. Eine Teilkaskoversicherung deckt nur gerade Feuer-, Diebstahl- und Elementarschäden, z. B. Schäden durch Hochwasser, Hagel, Sturm oder Erdrutsch, Glasbruch und einige andere kleinere Schäden. Die Vollkaskoversicherung umfasst auch Kollisionsschäden, die aus eigenem Verschulden entstanden sind. Während Reparaturen nach einem Selbstunfall somit von der Vollkaskoversicherung gedeckt werden, zahlt die Teilkaskoversicherung nichts. Vollkaskoversicherungen lohnen sich vor allem bei Neuwagen. Sobald ein Auto jedoch einige Jahre gefahren wurde, ist sein Wert derart gesunken, dass das Risiko eines Totalverlustes selbst getragen werden kann. Auch bei der Vollkaskoversicherung wenden viele Versicherungsgesellschaften das Bonus-Malus-System an. Es wird in der Regel jedoch anders ausgestaltet als bei der Autohaftpflichtversicherung. Das fehlende Obligatorium in diesem Bereich erlaubt es den Versicherungsgesellschaften, das Vertragsverhältnis mit risikoreichen Kunden jederzeit zu kündigen. Deshalb geht der Malusbereich meistens nur unwesentlich über die Grundprämie hinaus. Treten Schadensereignisse mehrmals nacheinander auf, wird schliesslich nicht mehr die Prämie erhöht, sondern der Vertrag gekündigt und ein neuer Vertrag unterbreitet. Ein solcher kann z. B. einen allgemeinen Risikozuschlag, einen höheren Selbstbehalt oder den Ausschluss bestimmter Risiken enthalten. Bei der Bemessung der Grundprämie werden ansonsten die gleichen Kriterien angewendet wie bei der Autohaftpflichtversicherung. Dies führt zu ähnlich markanten Unterschieden: Ein Junglenker zahlt für seine Vollkaskoversicherung bis zu dreimal so viel wie die Hausfrau, die für ihre Vollkaskoversicherung zwischen CHF 500.– und CHF 700.– bezahlen dürfte. Bei der Teilkaskoversicherung sind die Unterschiede dagegen etwas geringer, weil dort ja Schäden abgedeckt werden, die von Persönlichkeitsmerkmalen weniger tangiert werden.
19.7
Mobiliar- und Gebäudeversicherung
Die Mobiliar- oder Hausratversicherung deckt Feuer-, Diebstahl-, Wasser- und Glasschäden und einige Elementarschäden am eigenen Mobiliar. Obwohl die Versicherung freiwillig ist, haben beinahe alle Haushalte eine solche abgeschlossen. Die Versicherungssumme umfasst in der Regel den Neuwert aller in der Wohnung versicherten Gegenstände. Der Neuwert ist derjenige Betrag, der für die Neuanschaffung oder den Wiederaufbau erforderlich ist. Bargeld ist in der Regel nur bis CHF 3000.– versichert. Die Versicherungssumme muss regelmässig überprüft und notfalls angepasst werden. Mit zu-
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nehmendem Wohlstand nimmt normalerweise auch der Wert der Wohnungseinrichtung zu. Wird dieser Wert bewusst zu niedrig angesetzt, wird die Entschädigung im Schadensfall proportional gekürzt; diese Situation bezeichnen wir als Unterversicherung. ■ Beispiel einer Unterversicherung Ein junger Mann bewohnt eine 2 _21 -Zimmer-Wohnung. Er hat bereits vor längerer Zeit eine Mobiliarversicherung mit einer Versicherungssumme von CHF 60 000.– abgeschlossen und bezahlt dafür eine Prämie von CHF 165.– pro Jahr. In den letzten zwei Jahren kaufte er eine Stereoanlage und verschiedene neue Möbelstücke für insgesamt CHF 20 000.–. Ein Brand im Keller führt nun zu einer starken Rauchentwicklung; der Schaden beläuft sich auf CHF 24 000.–. Bei der Schadenaufnahme wird festgestellt, dass der Neuwert des Mobiliars auf CHF 80 000.– angestiegen ist. Aus dem Vergleich der Versicherungssumme (CHF 60 000.–) mit dem Neuwert von CHF 80 000.– ergibt sich eine Unterversicherung von 25 %. Der Schadenersatz wird demzufolge im gleichen Verhältnis gekürzt, und es werden lediglich CHF 18 000.– ausbezahlt. Entsprechend sprechen wir bei einer im Vergleich zum Neuwert zu hohen Versicherungssumme von einer Überversicherung. Der Wert eines Hausrats ist manchmal gar nicht so einfach zu ermitteln. Viele Versicherungsgesellschaften bieten dazu Formulare an, mit denen sich der Wert annäherungsweise berechnen lässt. Als Basis dienen Erfahrungswerte der Versicherung über den Wert eines Grundhaushaltes für bestimmte Familien- und Wohnungsgrössen. Zu diesem Basiswert müssen schliesslich noch besondere Wertgegenstände addiert werden; dazu gehören z. B. Kunstgegenstände, Schmuck und Einzelobjekte mit hohem Wert (über CHF 5000.–). ■ Beispiel Versicherungssumme einer Hausratversicherung Der Grundhausrat für eine Familie mit zwei Kindern, die in einer 4 _12 -Zimmer-Wohnung wohnt, beträgt CHF 110 000.–. Weil die Eltern zudem einige Gemälde mit einem Gesamtwert von CHF 30 000.– und eine TV-Anlage im Wert von CHF 10 000.– besitzen, sollte in diesem Fall eine Mobiliarversicherung für CHF 150 000.– abgeschlossen werden. Die meisten Mobiliarversicherungen sehen bei der Deckung kleinerer Schäden einen Selbstbehalt von ca. CHF 200.– vor. Dies bedeutet, dass die Versicherungsleistung um den entsprechenden Betrag reduziert wird. Allerdings kommt der Selbstbehalt häufig nur bei den Elementarschäden, nicht jedoch bei Feuer oder Glasbruch zur Anwendung. Hauseigentümer sollten neben der Hausratversicherung zusätzlich über eine Gebäudeversicherung verfügen. In den meisten Kantonen ist die Feuerversicherung obligatorisch; eine Wasser- und Glasversicherung ist dagegen individuell abzuschliessen.
Aufgabe 3 Aufgabe 4 Aufgabe 5 Übung 5
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Versicherungen
19.8
Versicherungen gliedern – eine Übersicht
Angesichts der Vielzahl von Versicherungen ist es hilfreich, diese anhand unterschiedlicher Kriterien zu gliedern. Wir unterscheiden die verschiedenen Versicherungen nach folgenden Merkmalen: – Gegenstand der Versicherung – Träger der Versicherung – Freiwilligkeit des Versicherungsabschlusses – Finanzierungsart – Abrechnungsart ■ Unterscheidung nach dem Gegenstand der Versicherung ■ Personenversicherungen umfassen alle Versicherungsarten, bei denen eine Person hinsichtlich Heilungskosten, Erwerbsausfall, Tod oder Alter versichert ist. Beispiele: AHV / IV / EO, Pensionskasse, Lebensversicherung, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung, Krankenversicherung. ■ Sachversicherungen decken Schäden, die durch Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von Gütern (z. B. Mobiliar, Immobilien oder Waren) entstehen. Beispiele: Mobiliarversicherung, Gebäudeversicherung, Motorfahrzeug-Kaskoversicherung. ■ Vermögensversicherungen versichern allfällige Geldzahlungen, die durch Haftpflichtansprüche oder Rechtsverfahren entstehen können. Beispiel: Haftpflichtversicherung.
■ Unterscheidung nach dem Träger der Versicherung ■ Staatliche Versicherungen werden von öffentlich-rechtlichen (staatlichen) Versicherungsgesellschaften angeboten. Beispiele: AHV / IV / EO, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung (SUVA) für besonders gefährdete Betriebe, Gebäudeversicherungen einzelner Kantone.
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■ Private Versicherungen werden von privatrechtlichen Versicherungsgesellschaften angeboten. Der Staat hat auch in diesem Bereich Gesetze erlassen und beaufsichtigt die Einhaltung zum Schutze der Versicherten; er tritt aber nicht als Anbieter auf. Beispiele: Pensionskasse, Lebensversicherung, Unfallversicherung, Krankenversicherung, Privathaftpflichtversicherung, Motorfahrzeugversicherung, Mobiliarversicherung, Gebäudeversicherungen einzelner Kantone.
■ Unterscheidung nach der Freiwilligkeit des Versicherungsabschlusses ■ Obligatorische Versicherungen müssen von Gesetzes wegen abgeschlossen werden. Dadurch wird verhindert, dass die entsprechenden Personen existenzbedrohenden Risiken ungeschützt ausgeliefert sind. Beispiele: AHV / IV / EO, Pensionskasse, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung, Motorfahrzeughaftpflichtversicherung, Gebäudeversicherungen in den meisten Kantonen. ■ Freiwillige Versicherungen können je nach eigenem Risikomanagement abgeschlossen werden. Für sie besteht kein staatlicher Zwang. Beispiele: Lebensversicherung, Unfallversicherung für Zusatzleistungen, Zusatzversicherungen der Krankenversicherung, Privathaftpflichtversicherung, Motorfahrzeug-Kaskoversicherung, Mobiliarversicherung, Gebäudeversicherungen in einigen Kantonen.
■ Unterscheidung nach der Finanzierungsart ■ Sozialversicherungen werden durch Lohnprozente und allenfalls durch Subventionen finanziert. Durch die Lohnprozente findet eine zusätzliche Umverteilung statt, weil die Leistungen dieser Versicherungen sowohl ein gewisses Minimum als auch ein Maximum kennen. Das Gleiche gilt für Subventionen, die aus Steuergeldern gewährt werden. Beispiele: AHV / IV / EO, Arbeitslosenversicherung, Pensionskasse, Unfallversicherung, Krankenkasse (Prämienbeiträge des Staates im Rahmen der Grundversicherung).
■ Individualversicherungen werden ausschliesslich durch leistungsabhängige Prämienbeiträge der Versicherten finanziert. Beispiele: Zusatzversicherungen der Krankenversicherung, Lebensversicherung, Privathaftpflichtversicherung, Motorfahrzeugversicherung, Mobiliarversicherung, Gebäudeversicherung.
■ Unterscheidung nach der Abrechnungsart ■ Durch den Arbeitgeber abgerechnete Versicherungen werden für die Versicherungsnehmer automatisch durch einen Lohnabzug abgeschlossen. Auswahl und Abschluss der Versicherung übernimmt der Arbeitgeber. Beispiele: AHV / IV / EO, Pensionskasse, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung. ■ Durch die Versicherungsnehmer abgerechnete Versicherungen sind in eigener Verantwortung abzuschliessen. Dazu müssen die genauen Risiken ermittelt und Angebote der Versicherungsgesellschaften verglichen werden.
Übung 6 Übung 7
Beispiele: Lebensversicherung, Unfallversicherung für Zusatzleistungen, Zusatzversicherungen der Krankenversicherung, Privathaftpflichtversicherung, MotorfahrzeugKaskoversicherung, Mobiliarversicherung, Gebäudeversicherung.
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Versicherungen
Das haben Sie gelernt Den Umgang mit Risiken an Beispielen beschreiben Anhand einfacher Fallbeispiele die Notwendigkeit der folgenden Versicherungen für eine Privatperson beurteilen: Krankenversicherung (Krankenkasse) Unfallversicherung Lebensversicherung Privathaftpflichtversicherung Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung Mobiliar- und Gebäudeversicherung Den Versicherungsgegenstand (was ist versichert?), die wichtigsten Leistungen, die versicherten Personen, die Finanzierung und Besonderheiten der oben genannten Versicherungen erklären Franchise und Selbstbehalt als Gestaltungselemente der Krankenversicherung in der Schweiz erläutern Die Abgrenzung zwischen Unfall und Krankheit anhand von Kriterien vornehmen können An einem Zahlenbeispiel den Fall einer Unter- oder Überversicherung nachvollziehen Versicherungen nach Gegenstand der Versicherung, Träger der Versicherung, Freiwilligkeit des Versicherungsabschlusses, Finanzierung der Versicherungsleistungen sowie nach der Abrechnung der Prämienbeiträge gliedern
Offene Fragen
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Diese Begriffe können Sie erklären Risiko
Regressrecht
Risikomanagement
Motorfahrzeug-Kaskoversicherung
Gesetz der grossen Zahl
Teilkasko / Vollkasko
Krankenkasse
Mobiliar- / Hausratversicherung
Grundversicherung
Neuwert
KVG
Unterversicherung / Überversicherung
Selbstbehalt
Grundhausrat
Franchise
Gebäudeversicherung
HMO-Modell
Personenversicherung
Hausarztmodell
Sachversicherung
Zusatzversicherung
Vermögensversicherung
VVG Unfallversicherung (begrenztes) Obligatorium Heilungskosten Taggelder Invalidenrente Hilflosenentschädigung Integritätsentschädigung Hinterlassenenrente Krankentaggeldversicherung Lebensversicherung Risikolebensversicherung Todesfallrisiko Erwerbsunfähigkeitsrisiko Gemischte Versicherung Privathaftpflichtversicherung Autoversicherungen Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung Bonus-Malus-System Versicherungen
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Übung 1 Privates Risikomanagement a) Ergänzen Sie das Schema zum Umgang mit Risiko mit den zutreffenden Ausdrücken. 1 Risiken
erkennen
2 Risiken
1. 3 Risiken
2. 4 Risiken
3. 5 Risiken tragen
1. «Bei unsicheren Windverhältnissen verzichte ich lieber auf einen Flug.» 2. «Frei durch die Luft zu gleiten, ist für mich ein erhebendes Gefühl, auf das ich nicht verzichten will. Es kommen immer wieder Unfälle vor; manchmal enden diese tödlich.» 3. «Das Risiko eines Absturzes nehme ich in Kauf.»
Die folgenden Auswahlaufgaben enthalten immer zwei Aussagen, die miteinander verknüpft sind. Entscheiden Sie sich jeweils für eine der folgenden Antwortmöglichkeiten: A +weil+
B +/+
C +/–
D –/+
E –/–
Beide Aussagen richtig, Verknüpfung trifft zu
Beide Aussagen richtig, Verknüpfung trifft nicht zu
Erste Aussage richtig, zweite Aussage falsch
Erste Aussage falsch, zweite Aussage richtig
Beide Aussagen falsch
Begründen Sie falsche Verknüpfungen oder die falsche Teilaussage in wenigen Worten.
b ) Ordnen Sie die folgenden Überlegungen einer Gleitschirmfliegerin den Phasen 1 bis 5 des Risikomanagements zu. Überlegungen
a) Krankenkassen können in der Grundversicherung niemanden abweisen, weil sie sich an das Versicherungsvertragsgesetz halten müssen.
b) Die Krankenkasse deckt die Behandlung von Unfällen nicht bei allen Versicherten, weil erwerbstätige Personen mit einem Pensum von mehr als acht Stunden pro Woche bei ihrem Arbeitgeber gegen Unfall versichert sind.
c) Die Krankenkassenprämien sind regional unterschiedlich, weil auch die Leistungen der Krankenkasse nicht in allen Regionen gleich sind.
4. «Für den Fall eines Absturzes habe ich eine zusätzliche Unfallversicherung mit einer sehr hohen Versicherungssumme bei Invalidität abgeschlossen.» 5. «Bei der Ausrüstung mache ich keine Kompromisse. Ich achte besonders auf die Qualität der Materialien.»
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Übung 2 Aussagen zu Kranken- und Unfallversicherung
Phase
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d) Zusatzversicherungen der Krankenkasse eignen sich vor allem für ältere und gesundheitlich labile Menschen, weil sie am ehesten von den speziellen Leistungen profitieren könnten.
e) Die Unterscheidung zwischen Unfall und Krankheit ist kaum von Bedeutung, weil die gesetzlichen Versicherungsleistungen ohnehin gleich sind.
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Übung 3 Aussagen zur Unfallversicherung beurteilen
Übung 4 Verschiedene Arten von Lebensversicherungen
Welche Aussagen sind richtig (R), welche falsch (F)? Setzen Sie das zutreffende Symbol in das Kästchen und korrigieren Sie die Fehler auf den leeren Linien.
Welche Art von Lebensversicherung oder welche andere Vorsorgeform soll in den folgenden Fällen gewählt werden?
a ) Die Unternehmungen aus der Maschinenindustrie müssen ihre Arbeitnehmenden obligatorisch bei der SUVA versichern.
a ) Franz und Maya haben vor Kurzem geheiratet. Die Versicherung, die sie abschliessen, soll beim Tod von Franz oder Maya CHF 200 000.– an die Hinterbliebenen zahlen. Wenn beide das Pensionsalter erreichen, sollen CHF 200 000.– an die beiden ausbezahlt werden.
b ) Die Prämien für die Berufsunfall- und für die Nichtberufsunfallversicherungen werden den Arbeitnehmenden monatlich bei der Lohnabrechnung abgezogen.
b) Petra ist alleinerziehende Mutter. Im Hinblick auf die Ausbildung ihrer Tochter Claudia möchte sie eine Versicherung abschliessen, die im Falle ihres Todes CHF 150 000.– an Claudia auszahlt. Die Versicherung soll mit dem 25. Altersjahr von Claudia auslaufen und die vereinbarte Summe nur dann auszahlen, falls Petra während dieser Zeit stirbt.
c ) Das Obligatorium für die Berufsunfallversicherung gilt nur für Arbeitnehmende, die wöchentlich mehr als acht Stunden beschäftigt sind.
d ) Damit wir von einem Unfall sprechen können, darf – neben andern Voraussetzungen – die schädigende Einwirkung nicht absichtlich erfolgen.
c) Franziska, 25 Jahre, arbeitet bei einer Treuhandgesellschaft in Winterthur. Sie hat kürzlich ihren langjährigen Freund Klaus geheiratet. Klaus hat sich entschieden, an der ZHAW den Studiengang Betriebsökonomie zu absolvieren. Während dieser Zeit wird sich Franziska ganz der Erwerbstätigkeit widmen, Klaus wird zusätzlich zum Studium den Haushalt führen. Franziska will ihr Lohneinkommen auch im Falle einer längeren Krankheit sichern.
e ) Nicht unter das UVG-Obligatorium fallen z. B. die Selbstständigerwerbenden. In diesen Fällen übernimmt grundsätzlich die Krankenversicherung eine obligatorische Deckung in Form einer Pflegeversicherung.
d ) Florian und Magdalena haben sich soeben ein Haus gekauft. Dazu mussten sie eine grössere Hypothek aufnehmen. Nun wollen sie diese Hypothek Schritt für Schritt zurückzahlen und gleichzeitig sichergehen, dass der Rückzahlungsplan im Falle von Tod oder Invalidität Bestand hat.
f) Wenn nach einem Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung bestehen bleibt (z. B. der Verlust eines Fingers), hat die betroffene Person Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.
g) Bei der Unfallversicherung muss man sich – im Gegensatz zur Krankenversicherung – an den entstehenden Kosten in Form eines Selbstbehalts und einer Franchise beteiligen.
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a) Personenversicherung c ) Fahren in angetrunkenem Zustand, Fahren mit erheblich übersetzter Geschwindigkeit, Überfahren von Sicherheitslinien und Stopstrassen sind Beispiele für die Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht beim Autofahren. Bei solchen Tatbeständen kann die Versicherung auf den Versicherungsnehmer zurückgreifen.
b) Sachversicherung c) Vermögensversicherung d) Staatliche Versicherung e) Private Versicherung
d ) Diese Versicherung bezahlt auch einen Kollisionsschaden am eigenen Fahrzeug.
f) Obligatorische Versicherung g) Freiwillige Versicherung h) Sozialversicherung
e ) Jener Teil des Versicherungsvertrags, in welchem die Voraussetzungen und der Umfang der Versicherungsleistung genau beschrieben sind.
i) Individualversicherung j) Durch Arbeitgeber abzurechnende Versicherung
f) Diese Schäden werden durch plötzlich eintretende Naturereignisse verursacht, wie Hochwasser, Überschwemmung, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch, Lawine, Hagel.
g ) Ist die Versicherungssumme am Schadentag tiefer als der Ersatzwert der versicherten Gegenstände, wird die Entschädigung im Schadensfall proportional gekürzt.
k) Durch Versicherungsnehmer abgerechnete Versicherung
A
B
C
D
E
F
Privat-Haftpflichtversicherung Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung MotorfahrzeugKaskoversicherung
Krankenversicherung
Gliederung
Unfallversicherung
b) Verpflichtung, den Schaden zu bezahlen, den man einer Drittperson widerrechtlich zugefügt hat.
Arbeitslosenversicherung
a) Prämienstufensystem, das Rabatte bei schadenfreiem Verlauf und massive Prämienzuschläge bei extremer Schadenhäufigkeit vorsieht.
Kreuzen Sie an, welche Versicherungen zu den verschiedenen Versicherungskategorien gehören.
Lebensversicherung
Nennen Sie die zutreffenden Begriffe für die folgenden Umschreibungen:
Übung 6 Gliederung von Versicherungen
Pensionskasse
Übung 5 Begriffe bei Haftpflicht- und Sachversicherungen
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G
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Mobiliarversicherung
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AHV/IV/EO Ergänzungsleistungen
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J
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Pensionskasse (BVG)
Todesfallrisikoversicherung
PH
MH MK
M
Mobiliarversicherung
Ergänzungsleistungen
KV
Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung Motorfahrzeug-Kaskoversicherung
EO
GLV ERK ALV UV
Privathaftpflichtversicherung
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Krankenversicherung
PK
Unfallversicherung (UVG)
EL
Arbeitslosenversicherung
EO
Erwerbsausfallrisikoversicherung
IV
Gemischte Lebensversicherung
AHV
IV
Bei Hälgs haben sich verschiedene Unglücks- und Schadensfälle ergeben. Karl Hälg ist Polier in einer Bauunternehmung. Die Mutter, Priska Hälg, arbeitet als Bibliothekarin in der Gemeindebibliothek. Die Tochter Claudia (30) wohnt in einer eigenen Wohnung und arbeitet seit ihrem Lehrabschluss als Kauffrau in einem Handelsbetrieb. Sohn Stephan (25) ist ebenfalls zu Hause ausgezogen, er arbeitet in einer Werbeagentur. Kreuzen Sie an, welche Versicherungen bei den jeweiligen Ereignissen Leistungen erbringen.
AHV
Übung 7 Welche Versicherung zahlt?
a) Vater Hälg starb zwei Jahre vor seiner Pensionierung bei einem Arbeitsunfall. b ) Mutter Hälg erkrankte daraufhin schwer. Sie musste sich längere Zeit in Spitalpflege begeben. Arzt- und Spitalkosten betrugen CHF 25 000.–. c ) Vor fünf Jahren verletzte sich die Tochter, Claudia Hälg, bei einem Volleyballspiel unglücklich. Die Arztrechnungen beliefen sich auf CHF 3000.–. d ) Als Claudia umzog, musste sie in der alten Wohnung für CHF 1800.– Tapeten erneuern, die ihre Katze zerkratzt hatte. e) Der neue Arbeitgeber von Claudia ging nach gut einem Jahr Konkurs. Claudia fand trotz intensiver Suche während acht Monaten keine Stelle. f) Vor zwei Jahren wurde Claudia durch einen Sportunfall bleibend invalid. g) Claudia kann jetzt mit ihrem Einkommen die Auslagen für den allgemeinen Lebensbedarf, den Mietzins sowie die notwendigen Versicherungen nicht decken. h ) Der Sohn, Stephan Hälg, hat sich als Grafiker selbstständig gemacht. Während des dreiwöchigen Wiederholungskurses im Militär kann er keine Aufträge ausführen. i ) Am Fahrzeug von Stephan entstand ein Schaden von CHF 9000.–. j) Da Stephan mit 1,8 Promille am Steuer sass, fordert die Versicherung von ihm CHF 250 000.–. k) Stephan verursacht mit seinem Wagen einen Verkehrsunfall. Es werden zwei weitere Fahrzeuge beschädigt; die Schadenssumme beträgt CHF 35 000.–. Beim Unfall wird ein Familienvater getötet. Da diese Familie mit dem Vater auch das Familieneinkommen verliert, beläuft sich die Forderungssumme auf CHF 950 000.–. Versicherungen
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Aufgabe 1 Umgang mit Risiko – Motorradfahren
1 Risiken erkennen
Ähnlich wie im Film «Easy Rider» fühlt sich jeweils Petra, wenn sie mit ihrem Motorrad unterwegs ist: Get your motor running – head out on the highway looking for adventure – in whatever comes our way yeah, darling gonna make it happen, take the world in a love embrace Fire all of your guns at once and explode into space I like smoke and lightning – heavy metal thunder racing in the wind – and the feeling that I’m under mbrace yeah, darling gonna make it happen, take the world in a love em Fire all of your guns at once and explode into space Like a true nature child we were born to be wild We have climbed so high, never want to die. Born to be wild, born to be wild … Aus der Filmmusik zu «Easy Rider» Steppenwolf, 1968
Risiken vermeiden
Risiken vermindern
Motorradfahren ist – wie viele andere Freizeitaktivitäten auch – mit Risiken verbunden. Neben dem speziellen Fahrgefühl ist immer auch eine gewisse Unfallgefahr vorhanden. Zeigen Sie die Teilelemente des Risikomanagements am Beispiel des Motorradfahrens. 1 Risiken
Risiken überwälzen
erkennen
2 Risiken vermeiden 3 Risiken vermindern 4 Risiken überwälzen
Risiken selber tragen 5 Risiken tragen
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Aufgabe 2 Krankenkassenabrechnung interpretieren Krankenkassenleistungen werden häufig per Rückvergütung erbracht. Das bedeutet, dass die versicherte Person zuerst die Rechnung aus der eigenen Tasche bezahlen muss und dann den Betrag bei der Krankenkasse einfordern kann. Manchmal werden die medizinischen Leistungen aber auch direkt von der Krankenkasse bezahlt. In solchen Fällen schickt die Krankenkasse der versicherten Person anschliessend eine Abrechnung, wie sie unten dargestellt ist. Beantworten Sie dazu folgende Fragen: Leistungen für Versicherten-Nr. 95047430
Muster Claudia, Igis
Unsere Zahlung an Betrag von Beleg-Nr. 212660042
Dr. Müller Peter, Chur CHF 1634.85
Behandlung vom
14. 01. 2013 bis 14. 01. 2013
Rechnungs-Nr.
24138 vom 18. 02. 2013
Vergütung Franchise 2017
Laboranalysen (CHF 400.00) bereits bezahlt CHF 0.00
Vergütung Franchise 2017
zu Ihren Lasten
b ) Welche Leistungen wurden insgesamt in Rechnung gestellt?
c) Erstellen Sie eine detaillierte Übersicht, welche die Belastung zulasten von Claudia Muster nachweist und aus der auch Franchise- und Selbstbehaltsbeiträge ersichtlich sind.
zu Ihren Gunsten
0.00 69.00
Pflichtmedikamente KVG (CHF 400.00) bereits bezahlt CHF 69.00
0.00 331.00
Selbstbehalt 2017
10,00 % von CHF 1017.35
101.75
Vergütung Selbstbehalt 2017
Ärztliche Behandlung 10,00 % von CHF 217.50
21.75
d) Welchen Betrag übernimmt die Krankenkasse?
0.00
Total zu unseren Gunsten
523.50
e) Angenommen, die nächste medizinische Leistung im gleichen Jahr kostet wiederum CHF 1634. 85. Welchen Betrag bezahlt die Krankenkasse dann?
a ) Wann fand die medizinische Behandlung statt, die hier abgerechnet wird?
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Aufgabe 3 Die Versicherungen von Carina Gamper Carina Gamper ist 22-jährig. Die junge Frau studiert im dritten Semester Controlling & Accounting an der Fachhochschule für Wirtschaft in Luzern. Studium und Lebensunterhalt werden vollumfänglich von ihren Eltern finanziert. Carina hat sich in der Stadt gut eingelebt. Der Kreis ihrer Bekannten umfasst vor allem Mitstudierende und Kolleginnen und Kollegen aus dem Hochschulsport. Seit Kurzem wohnt sie in einer kleinen Mietwohnung in der Altstadt von Luzern, die sie sich dank eines finanziellen Zustupfs ihrer Grosseltern selber einrichten konnte. Carina nutzt ihre freien Wochenenden für Bergwanderungen und Biketouren in den naheliegenden Ausflugsgebieten; im Winter fährt sie leiRisiken im … denschaftlich gerne Snowboard. Häufig verbringt sie die Wochenenden aber auch am früheren Wohnort bei ihren … persönlichen Eltern in Aadorf. Bereich Bis vor Kurzem haben Carinas Eltern den gesamten «Versicherungskram» für sie erledigt. Nun möchte sie diese … Bereich … weiteren Aufgabe selber an die Hand nehmen. Für ihre persönliche Umfeld Wohnen Risikoanalyse verwendet sie das folgende Schema:
Sinnvolle Versicherungen im persönlichen Bereich:
Nennen Sie mögliche Risiken sowie entsprechend sinnvolle Versicherungen in den drei Bereichen. a ) Risiken im persönlichen Bereich:
b) Risiken im Bereich Wohnen:
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Sinnvolle Versicherungen im Bereich Wohnen:
c ) Risiken im weiteren Umfeld:
Sinnvolle Versicherungen im weiteren Umfeld:
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Aufgabe 4 Die Versicherungen der Famile Lüthi-Etter Das Ehepaar Maja Lüthi und Kurt Etter lebt mit ihren beiden Kindern Noemi (10) und Manuel (6) in einer geräumigen Mietwohnung in einer grösseren Landgemeinde. Maja Lüthi besorgt primär den Haushalt und betreut die Kinder. Ihr grosses, zeitaufwendiges Hobby ist die vierjährige belgische Schäferhündin Salsa, mit der sie im örtlichen Hundesportverein trainiert und in dem sie auch als Hundetrainerin aktiv mitmacht. Kurt Etter arbeitet als Softwarespezialist in einer grösseren IT-Firma in der 15 km entfernten Kleinstadt. Dorthin gelangt er in der Regel, d. h. bei guten Wetterbedingungen, mit seinem Roller. Bei schlechtem Wetter benutzt er den FamilienRisiken im … van oder den ÖV für die Fahrt zu seinem Arbeitsort. Kurt unternimmt in der Freizeit viel mit seinen beiden Kindern, … persönlichfamiliären zudem spielt er leidenschaftlich gerne Tennis und nimmt mit Bereich seinem Team auch an Interclub-Spielen teil. Nennen Sie für die Familie Lüthi-Etter mögliche Risiken in den drei angeführten Bereichen sowie entsprechend sinnvolle Versicherungen, mit denen diese Risiken überwälzt werden können. a ) Risiken im persönlich-familiären Bereich:
… Bereich … weiteren Umfeld Wohnen
Sinnvolle Versicherungen im persönlich-familiären Bereich:
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b ) Risiken im Bereich Wohnen:
c ) Risiken im weiteren Umfeld:
Sinnvolle Versicherungen im weiteren Umfeld:
Sinnvolle Versicherungen im Bereich Wohnen:
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Aufgabe 5 Die Versicherungen des Ehepaares Koller Franz Koller und Elisabeth Koller-Heeb wohnen in einem eigenen Einfamilienhaus. Franz Koller ist 55 Jahre alt und selbstständig erwerbend. Die vier Kinder des Ehepaares sind erwachsen und wohnen nicht mehr zu Hause. Elisabeth Koller-Heeb (52) ist nicht berufstätig; sie besitzt einen Kleinwagen und engagiert sich in vielfältiger Weise in der Gemeinde. So leitet sie den gemeinnützigen Frauenverein, der durch den freiwilligen Einsatz engagierter Frauen viele soziale Projekte realisiert, wie z. B. Aufgabenhilfe für fremdsprachige Kinder oder den Mahlzeitendienst für Betagte. Franz Koller benützt für seine Fahrten zur Arbeit einen PW, der auf das Geschäft eingelöst ist. Er besitzt seit ein paar Jahren eine schwere Harley-Davidson; Motorradfahren hat sich seither für ihn zu einem Hobby entwickelt, das er Risiken im … mit Leidenschaft betreibt. An den Wochenenden unternehmen die Kollers gerne … persönlichfamiliären Wanderungen in den Bergen. Im Winter fahren beide häuBereich fig ins nahe Voralpengebiet zum Langlaufen. Nennen Sie für die Familie Koller-Heeb mögliche Risiken in den drei angeführten Bereichen sowie entsprechend sinnvolle Versicherungen, mit denen diese Risiken überwälzt werden können. a) Risiken im persönlich-familiären Bereich:
… Bereich … weiteren Wohnen Umfeld
Sinnvolle Versicherungen im persönlich-familiären Bereich:
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b ) Risiken im Bereich Wohnen:
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Sinnvolle Versicherungen im weiteren Umfeld:
Sinnvolle Versicherungen im Bereich Wohnen:
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