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Steuerrecht
Die staatlichen Aktivitäten können sich nicht darauf beschränken, für die Bevölkerung auf dem Staatsgebiet Ruhe und Ordnung zu garantieren. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben wird der Staat zu einem sehr bedeutenden Anbieter von Gütern; er ist auch ein wichtiger Käufer von Gütern und Dienstleistungen und nicht zuletzt ein bedeutsamer Arbeitgeber.
Die drei Staatsebenen Bund, Kantone und Gemeinden benötigen finanzielle Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Während die Finanzpolitik alle Massnahmen umfasst, welche die Beschaffung, Verwendung und Verwaltung der öffentlichen Mittel betreffen, wird mit der Steuerpolitik definiert, nach welchen Grundsätzen der Staat Steuern erheben kann.
Theorie 23.1 23.2 23.3 23.4 23.5
Übungen
Grundlagen aus dem Steuerrecht ....................................................................... Einkommens- und Vermögenssteuern natürlicher Personen ................................ Gewinn- und Kapitalsteuern juristischer Personen .............................................. Verrechnungssteuer ........................................................................................... Mehrwertsteuer ................................................................................................ Das haben Sie gelernt ........................................................................................ Diese Begriffe können Sie erklären .....................................................................
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Grundlegende Begriffe zu den Steuern ................................................................. Einkommens- und Vermögenssteuern .................................................................. Steuerveranlagung und -berechnung ................................................................... Verrechnungssteuer / Mehrwertsteuer ...................................................................
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Aufgaben 1 2 3 4 5 6 7 8
Wofür werden die Mittel des Bundes eingesetzt? ................................................. Wofür werden die Mittel der Kantone eingesetzt? ................................................ Wie finanziert sich der Bund? ............................................................................... Steuerbares Einkommen und Vermögen ............................................................... Wertschriften- und Guthabenverzeichnis .............................................................. Steuererklärung ausfüllen ..................................................................................... Steuerberechnung ............................................................................................... Steuerprogression ................................................................................................
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Steuerrecht 2
23.1
Grundlagen aus dem Steuerrecht
Im Speziellen werden von den drei Staatsebenen die folgenden Steuern erhoben:
Steuern (wie auch Zölle) sind Geldleistungen, die der Staat (Bund, Kanton und Gemeinde) zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs einzieht; der primäre Steuerzweck ist die Erzeugung von Einnahmen für den Staat. Steuern müssen wir grundsätzlich bezahlen, ohne dass wir einen Anspruch auf eine direkte oder persönliche Gegenleistung haben. Für die Gewährung bestimmter Dienstleistungen (z. B. für die Ausstellung eines Passes) werden Gebühren erhoben. Zudem verlangt der Staat eine Ersatzabgabe, wenn jemand eine an sich zwingende Leistung (z. B. Militär- oder Zivildienst) nicht erbringt. Weil all diese Gebühren und Abgaben ihre Ursache (= lateinisch «causa») in konkreten staatlichen Leistungen haben, werden sie auch als Kausalabgaben bezeichnet. Der Begriff «Abgabe» stiftet in diesem Zusammenhang manchmal Verwirrung. So handelt es sich bei den Strassenverkehrsabgaben (z. B. der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe oder der Autobahnvignette) trotz ihres Namens um (Lenkungs-)Steuern. Mit solchen LenkungsEin Drittel der leistungsabhängigen Schwerversteuern (oder Lenkungsabgaben) soll das kehrsabgabe geht an die Kantone, zwei Drittel Verhalten der Steuerpflichtigen in eine begehen an den Bund. stimmte Richtung gelenkt werden. ■ Vielfalt von Steuern bei Bund, Kantonen und Gemeinden Die Steuerhoheit, also das Recht, Steuern erheben zu dürfen, steht in der Schweiz dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden zu. Die Abgrenzung, welches Gemeinwesen welche Steuern erheben darf, wird durch das Verfassungsrecht geregelt. Danach darf der Bund grundsätzlich nur diejenigen Steuern erheben, zu denen er durch die Bundesverfassung ausdrücklich ermächtigt ist. Den Kantonen steht es dagegen aufgrund ihrer Steuerhoheit grundsätzlich frei, eigene Steuern einzufordern. In der schweizerischen Steuerordnung gibt es somit neben den für das ganze Land geltenden Bundessteuern auch noch 26 verschiedene kantonale Steuergesetze. Zusätzlich dürfen auch die Gemeinden Steuern erheben. «Gemeinden» im steuerrechtlichen Sinn sind jene Körperschaften, die – abgeleitet aus den Kantonsverfassungen – selbstständig Steuern einfordern dürfen. Dies sind die «politischen Gemeinden», die in manchen Kantonen selbstständig organisierten «Schulgemeinden» und die im jeweiligen Kanton anerkannten Landeskirchen. Welche Kirchen als Landeskirchen anerkannt werden, liegt in der Kompetenz der Kantone. Die übrigen Glaubensgemeinschaften (z. B. die Methodistenkirche) haben nicht das Recht, Steuern einzuziehen. Ihre Mitglieder zahlen Beiträge an die Glaubensgemeinschaft, rechtlich gesehen im Sinne von Vereinsbeiträgen.
Bund
Kantone und Gemeinden
Einkommenssteuern sowie andere direkte Steuern
Einkommens- und Vermögenssteuern sowie andere direkte Steuern
Direkte Bundessteuer Einkommenssteuer natürlicher Personen und Gewinnsteuer juristischer Personen Eidg. Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen Eidg. Spielbankenabgabe Wehrpflichtersatz (Eine Ersatzabgabe ist keine «echte» Steuer: falls ein Schweizer weder Militär- noch Ersatzdienst leistet, schuldet er diese Ersatzabgabe.)
Direkte Kantons- und Gemeindesteuern Einkommens- und Vermögenssteuer natürlicher Personen sowie Gewinn- und Kapitalsteuer juristischer Personen Kopf-, Personal- oder Haushaltsteuer Erbschafts- und Schenkungssteuer Lotteriegewinnsteuer Grundstückgewinn-, Liegenschafts- und Handänderungssteuer beim Verkauf von Liegenschaften Kantonale Spielbankenabgabe
Verbrauchssteuern sowie andere indirekte Steuern
Besitz- und Aufwandsteuern
Mehrwertsteuer besteuert den nicht unternehmerischen Konsum von Gütern und Dienstleistungen Eidg. Stempelabgaben bei Ausgabe und Handel mit Wertschriften sowie Versicherungsprämien Tabaksteuer, Biersteuer, Mineralölsteuer Automobilsteuer auf der Einfuhr von Autos Steuer auf Spirituosen Zölle bei der Einfuhr von Waren aus dem Ausland Verkehrsabgaben (Autobahnvignette, LSVA)
Motorfahrzeugsteuer Hundesteuer Vergnügungssteuer (Billettsteuer) Kantonale Stempelsteuer Lotteriesteuer Wasserwerksteuer
Die aufgezählten Kantons- und Gemeindesteuern werden durch kantonales Recht zwischen Kanton und Gemeinden aufgeteilt und von Kanton zu Kanton unterschiedlich erhoben. Aufgrund dieses Steuerföderalismus 1 mit 26 kantonalen Steuersystemen herrscht zwischen den einzelnen Kantonen ein Steuerwettbewerb. Der Unterschied in der steuerlichen Gesamtbelastung zwischen dem «reichsten» Kanton Zug und dem «ärmsten» Kanton Obwalden ist beachtlich. In Obwalden zahlt ein unselbstständig Erwerbender mit einem Einkommen von CHF 100 000.– fast viermal so viel Steuern wie in Zug; Nidwalden weist gleichzeitig eine um 30 % geringere Steuerbelastung als der Nachbarkanton Obwalden auf. 1
Der Föderalismus ist ein Grundprinzip des schweizerischen Bundesstaates: Die einzelnen Gliedstaaten (Kantone) und die Gemeinden verfügen über eine gewisse Eigenständigkeit, sind aber gleichzeitig der staatlichen Hoheit (Souveränität) des Bundes untergeordnet. Unter Steuerföderalismus verstehen wir danach die Eigenart des schweizerischen Steuersystems, wonach alle drei Staatsebenen über eigene Steuergesetze und entsprechend individuell unterschiedlich ausgestaltete Steuern verfügen.
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Steuerrecht 4
■ Unter der Steuerhoheit verstehen wir die Befugnis, Steuern zu erheben. Diese Befugnis steht beispielweise bei der Einkommens- und Vermögenssteuer natürlicher Personen dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden zu. ■ Mit dem Steuersubjekt bezeichnen wir die zur Steuerleistung verpflichtete Person (Fragestellung: «Wer ist steuerpflichtig?»). Durch den Wohnsitz in einer bestimmten Gemeinde wird man z. B. zum Steuersubjekt der Einkommens- und Vermögenssteuer. ■ Das Steuerobjekt umschreibt den Gegenstand der Steuererhebung. Dies können Zustände (z. B. Grundeigentum für die Liegenschaftssteuer) oder Ereignisse (z. B. die Erzielung von Einkommen oder der Eingang eines Wertschriftenertrags für die Einkommenssteuer) sein. ■ Mit der Berechnungsgrundlage umschreiben wir, wie das Steuerobjekt wertmässig erfasst wird. So bildet z. B. das «steuerbare Einkommen» (und nicht etwa der Bruttolohn) die Grundlage für die Einkommenssteuer natürlicher Personen. ■ Diejenige Person, die eine bestimmte Steuer schliesslich wirtschaftlich verkraften muss, bezeichnen wir als Steuerträger. Bei der Einkommens- und Vermögenssteuer sind Steuersubjekt und Steuerträger identisch: Eine natürliche Person, die Einkommen erzielt, muss Einkommenssteuern entrichten und auch selber dafür aufkommen. Bei der Mehrwertsteuer (MWST) sind aber Steuersubjekt und Steuerträger nicht identisch: Die steuerpflichtige Unternehmung ist Steuersubjekt. Weil die Unternehmungen die Steuer aber über den Verkaufspreis auf die Konsumentinnen und Konsumenten überwälzen können, sind diese die Steuerträger; sie zahlen letztendlich die MWST über den Kaufpreis.
■ Der Ertrag aus den verschiedenen Steuern 2014 Steuerarten (in CHF 1000.–)
Bund
Kantone
Gemeinden Total
Steuern auf Einkommen und Vermögen
23 444 063
38 756 732
25 177 750
87 378 545
9 487 450
24 313 605
16 850 982
50 652 037
3 852 153
2 482 568
6 334 721
6 266 533
3 368 484
18 122 651
942 521
516 878
1 459 399
Einkommenssteuern natürliche Personen Vermögenssteuern natürliche Personen Gewinnsteuern juristische Personen Kapitalsteuern juristische Personen Verrechnungssteuer Grundsteuern Vermögensgewinnsteuern
Direkte Steuern
■ Wichtige Begriffe aus der Steuerlehre
8 487 634
5 468 979
Vermögensverkehrssteuern Erbschafts- und Schenkungssteuern
5 468 979 264 079
779 531
1 043 610
1 177 986
820 810
1 998 796
865 885
255 749
1 121 634
1 073 970
102 748
1 176 718
Verbrauchssteuern
32 335 427
32 335 427
Mehrwertsteuer
22 583 498
22 583 498
Stempelabgaben
2 144 426
2 144 426
Mineralölsteuer und -zuschlag
4 954 264
4 954 264
283 152
283 152
2 257 050
2 257 050
113 037
113 037
2 211 591
2 211 591
1 068 411
1 068 411
919 006
919 006
Automobilsteuer
■ Die Unterscheidung in direkte und indirekte Steuern
Tabaksteuer
Als Kriterium für die Unterscheidung in direkte und indirekte Steuern wird meistens das Verhältnis vom Steuerobjekt zur Berechnungsgrundlage herangezogen. ■ Bei den direkten Steuern ist das Steuerobjekt (also der Gegenstand der Steuer) zugleich auch die Berechnungsgrundlage. Direkte Steuern sind vor allem die Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen sowie die Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen auf Bundes- und Kantonsebene. Solche Steuern nehmen in der Regel Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen und sind oft progressiv ausgestaltet. Dies bedeutet am Beispiel von Einkommenssteuern, dass der prozentuale Steuersatz mit zunehmendem Einkommen ansteigt. In der Schweiz werden auch die Verrechnungssteuern (VST) und die Wehrpflichtersatzabgabe zur Kategorie der direkten Steuern gezählt (obschon bei der VST das Element der Rücksichtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehlt).
Biersteuer Verkehrsabgaben Zölle Lenkungsabgaben Umweltschutz
Indirekte Steuern
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Besitz- und Aufwandsteuern
2 207 364
Motorfahrzeugsteuern
88 351
2 130 523
2 295 715 2 130 523
Vergnügungssteuern
19 707
15 249
34 956
Übrige Aufwandsteuern
57 134
73 102
130 236
1 502 078
4 647 526
Übrige Abgaben Fiskalertrag, total
639 411
2 506 037
60 617 909
43 470 133
26 768 179 130 856 222
Quelle: Eidg. Finanzverwaltung (November 2016)
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■ Bei indirekten Steuern sind Steuerobjekt und Berechnungsgrundlage verschieden. So ist beispielsweise beim Verkauf einer Musik-CD die CD selbst das Steuerobjekt. Die Berechnungsgrundlage für die Mehrwertsteuer, die auf dem Verkauf der CD erhoben wird, ist jedoch der Preis für diese Musik-CD. Indirekte Steuern werden unabhängig von der wirtschaftlichen Situation der steuerpflichtigen Person eingefordert. Deshalb zahlt ein gut verdienendes Fotomodell gleich viel Mehrwertsteuer auf Kosmetikartikel wie die Lernende einer kaufmännischen Berufsfachschule. Die wichtigste indirekte Steuer ist die Mehrwertsteuer, die dem Bund etwa einen Drittel seiner Steuereinnahmen einbringt. Zu den indirekten Steuern zählen aber z. B. auch die Motorfahrzeugsteuer, die Tabak- und Biersteuer, die Besteuerung gebrannter Wasser (hochprozentiger Alkohol), die Hundesteuer oder die Vergnügungssteuer. Übung 1 Aufgabe 1 Aufgabe 2 Aufgabe 3
Der Anteil der direkten Steuern (Verbrauchssteuern) an den gesamten Steuereinnahmen von Bund, Kanton und Gemeinden liegt knapp unter 30 %. Die Schweiz weist damit im Vergleich zu andern Industriestaaten einen relativ hohen Anteil an direkten Steuern (Einkommens- und Vermögenssteuern) auf.
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23.2 Einkommens- und Vermögenssteuern natürlicher Personen Steuerhoheit
Steuersubjekt
Steuerobjekt
Steuerträger
Bund
Natürliche Personen
Steuerbares Einkommen
= Steuersubjekt (natürliche Personen)
Kantone und Gemeinden
Steuerbares Einkommen und steuerbares Vermögen
Die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern wird durch die kantonalen Steuerämter in Zusammenarbeit mit den Gemeindesteuerämtern durchgeführt. Jede steuerpflichtige Person muss selber eine Steuererklärung nach dem System der Selbstdeklaration ausfüllen. Die Steuererklärung gilt als Grundlage zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens und des steuerbaren Vermögens. Daraus können folgende Steuern berechnet werden: ■ Die Einkommenssteuer des Bundes; diese Steuer heisst auch «Direkte Bundessteuer». Der Bund besteuert ausschliesslich das Einkommen von natürlichen Personen; er erhebt keine Vermögenssteuer. ■ Die Einkommens- und Vermögenssteuer des Kantons; diese Steuer bezeichnen wir als «Staatssteuer». Der Begriff ist abgeleitet aus dem Staatsaufbau der Schweiz, wonach sich der Bundesstaat aus dem Zusammenschluss der Teilstaaten (= Kantone) zusammensetzt. ■ Die Einkommens- und Vermögenssteuer der Gemeinden, inklusive Schul- und Kirchgemeinden. Die für die jährliche Steuererklärung notwendigen Unterlagen werden den Steuerpflichtigen von den Gemeindesteuerämtern entweder in Papierform oder in Form einer CD zugestellt. Auf dieser CD stellen die kantonalen Steuerverwaltungen zudem eine jährlich aktualisierte Steuererklärungssoftware zu, die auch von ihrer Website heruntergeladen werden kann. Mithilfe solcher Programme kann das Ausfüllen der Formulare direkt am PC erledigt werden. Je nach Stand der Informatiklösung müssen einzelne Blätter teilweise ausgedruckt und unterschrieben werden, oder aber die Steuererklärung kann direkt online eingereicht werden. Um den Steuerpflichtigen das Ausfüllen der Steuererklärung zu erleichtern, haben die Steuerverwaltungen sogenannte Wegleitungen verfasst, mit deren Hilfe es jedermann möglich sein sollte, die Steuererklärungen selber auszufüllen. Bei Unklarheiten geben die Steuerverwaltungen der Gemeinden selbstverständlich weitere Auskünfte. Der gesamte Aufwand des Ausfüllens der Steuererklärung kann auch an Fachleute übertragen werden. Gegen ein entsprechendes Honorar erledigen Treuhänder, Steuer- und Vermögensberater oder Banken die für viele Leute mühsame «Formular-Arbeit» einer Steuererklärung. Falls jemand seine Steuererklärung – trotz Mahnung des Steueramtes – nicht in der vorgeschriebenen Zeit einreicht, werden Einkommen und Vermögen von Amtes wegen eingeschätzt.
■ Die Steuerpflicht Der Steuerpflicht unterliegen alle natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt haben. Ehepartner und Kinder werden in der Regel nicht selbstständig besteuert. Unabhängig von der Wahl des ehelichen Güterstandes (also beispielsweise auch bei Gütertrennung) werden Einkommen und Vermögen des einen Ehepartners für die Bemessung der Steuerschuld des Ehepaars gemäss dem Grundsatz der Familienbesteuerung dem Einkommen und Vermögen des andern Partners zugerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch für Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben. Natürliche Personen werden unterteilt in: ■ Unselbstständigerwerbende: Das sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag, die ihr Erwerbseinkommen mit einem Lohnausweis belegen müssen. ■ Selbstständigerwerbende: Darunter fallen Inhaber von Einzelunternehmungen, freie Berufe wie Ärzte oder Anwälte, Landwirte und Teilhaber von Kollektivgesellschaften. Die persönliche Steuerpflicht beginnt beim Bund und bei den Kantonen grundsätzlich mit der Volljährigkeit, d.h. in dem Jahr, in dem man seinen 18. Geburtstag feiert. Der genaue Zeitpunkt der Veranlagung variiert jedoch. Beim Bund und in einigen Kantonen beginnt die Steuerpflicht in der auf die Volljährigkeit folgenden Steuerperiode, in andern Kantonen ab Beginn des Jahres, in dem das 18. Altersjahr vollendet wird. Während das Vermögen Minderjähriger immer dem Vermögen der Eltern zugerechnet wird, sind Minderjährige für ihr Erwerbseinkommen (z. B. den Lehrlingslohn) beim Bund und in den meisten Kantonen selbstständig steuerpflichtig und müssen dafür eine eigene Steuererklärung ausfüllen. Weil allerdings die Steuererhebung für nicht verheiratete Personen beim Bund erst ab einem steuerbaren Einkommen von knapp CHF 18 000.– beginnt, müssen Lernende in aller Regel keine Steuern entrichten. Aktiengesellschaften werden als juristische Personen selbstständig besteuert, für Kollektivgesellschaften gilt eine andere Regelung. Personengesellschaften werden nicht selbstständig besteuert, ihre Einkommen (Erträge) und Vermögen werden anteilsmässig zum Einkommen und Vermögen der einzelnen Gesellschafter dazugerechnet, welche diese Werte dann als natürliche Personen (einDas Ausfüllen der Steuererklärungen kann in gezeln) versteuern müssen. wissen Kantonen am PC online, d. h. ohne Softwareinstallation, ausgefüllt werden. Damit die Datensicherheit gewährleistet ist, werden die Angaben dabei verschlüsselt übertragen.
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■ Die Steuererklärung ■ Die notwendigen Unterlagen Bevor Sie mit dem Ausfüllen einer Steuererklärung beginnen können, müssen Sie sich die dazu notwendigen Unterlagen besorgen, sind doch die meisten Angaben in der Steuererklärung durch separate Formulare oder Bescheinigungen zu belegen. – Lohnausweis, Bilanz und Erfolgsrechnung Der vom Arbeitgeber (in der Regel unaufgefordert) ausgestellte Lohnausweis dient dem Nachweis des Einkommens aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Selbstständigerwerbende haben ihre Einnahmen und Ausgaben sowie das Vermögen und die Schulden zu belegen (z. B. in Form einer Bilanz und Erfolgsrechnung). – Das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis Das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis wird den Steuerpflichtigen direkt mit der Steuererklärung zugestellt und erfüllt einen doppelten Zweck: – Zum einen dient dieses Formular als Wertschriftenverzeichnis, mit dem Vermögensteile wie Sparkonten, Kassenobligationen, Anleihensobligationen, Aktien usw. und die daraus resultierenden Erträge (= Einkommensbestandteile) belegt werden. – Zum andern gilt dieses Formular als Rückerstattungsantrag für die Verrechnungssteuer. Die Verrechnungssteuer wird nicht automatisch, sondern nur auf entsprechenden Antrag hin zurückvergütet. Dem Rückerstattungsantrag sind Bankbelege wie Zinsbescheinigungen über Zinserträge von Sparkonten, Abrechnungen von Wertschriften usw. beizulegen. – Das Formular zur Belegung der Berufsauslagen In dieser Aufstellung müssen Fahrkosten zum Arbeitsort, dies sind in der Regel die Abonnementskosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, belegt werden. Ferner können hier auch Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, weitere Berufsauslagen wie Berufskleider, Fachliteratur, berufliche Weiterbildung und Umschulungskosten auf eine neue Erwerbstätigkeit hin geltend gemacht werden. – Ausweise über weitere abzugsfähige Leistungen Solche Bescheinigungen muss sich der Steuerpflichtige oft selber besorgen. Dies können Belege sein über abzugsfähige Beiträge an Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherungen, Beiträge an gemeinnützige Institutionen oder selbst bezahlte Heilund Pflegekosten. – Das Schuldenverzeichnis In dieser Aufstellung sind die Schulden anzugeben, für die in der Bemessungsperiode Zinsen bezahlt wurden. Die Schulden werden zur Ermittlung des Reinvermögens vom Bruttovermögen abgezogen. Die Schuldzinsen können vom Bruttoeinkommen Aufgabe 4 in Abzug gebracht werden. Aufgabe 5
■ Ermittlung des steuerbaren Einkommens Natürliche Personen haben ihr gesamtes erzieltes Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit gemäss folgendem Schema zu versteuern. I. Bruttoeinkommen:
Erwerbseinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (Nettolohn aus der Haupterwerbstätigkeit) Erwerbseinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit + Nebeneinkünfte (Lohn aus Nebenerwerbstätigkeit) + Ersatzeinkünfte (AHV-Renten, Pensionen usw.) + Vermögenseinkünfte (Zinsen, Dividenden usw.) = Bruttoeinkommen
II. Allgemeine Abzüge:
– Berufsauslagen Unselbstständigerwerbender (Berufswerkzeuge, Kleiderverschleiss, Fahrtkosten usw.) – Gewinnungskosten Selbstständigerwerbender (zur Erzielung des Umsatzes notwendige Aufwendungen) – Schuldzinsen (bezahlte Zinsen für Kredite) – Aufwendungen für die Vermögensverwaltung (z. B. Depot- oder Schrankfachgebühren bei Banken) = Reineinkommen
III. Sozialabzüge:
– Abzug für Alleinstehende / Verheiratete – Abzug für Kinder – Abzug für Rentner = Steuerbares Einkommen (= Steuerobjekt)
■ Ermittlung des steuerbaren Vermögens Für die Vermögenssteuer werden alle Vermögensteile erfasst. Dazu gehören das bewegliche und unbewegliche Vermögen, das in Unternehmungen investierte Vermögen und der Wert des Hausrates (Möbel, Einrichtungen). Besteuert wird nicht das gesamte Bruttovermögen, sondern das durch Schulden und diverse Abzüge verminderte Vermögen. I. Bruttovermögen:
Unbewegliches Vermögen (Liegenschaften) + Bewegliches Vermögen (Bankkonten, Sparhefte, Wertschriften, Rückkaufswert von Lebensversicherungen, Motorfahrzeuge) = Bruttovermögen
II. Schulden:
– Hypothekarschulden – Übrige Schulden (Kredite, Darlehen) = Reinvermögen
III. Steuerfreie Beträge:
– Persönlicher Abzug (für Verheiratete / Alleinstehende) – Kinderabzug – Übrige Sozialabzüge = Steuerbares Vermögen (= Steuerobjekt)
Übung 2 Aufgabe 6
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■ Die Steuerveranlagung Mit der Veranlagung bezeichnen wir denjenigen Zeitraum, für den die eingereichte Steuererklärung gültig ist. Dabei müssen in den Steuersystemen des Bundes bzw. der Kantone die folgenden zwei Fragen geklärt werden: – Welches ist die Steuerperiode? Darunter verstehen wir jenen Zeitraum, für den die Steuer geschuldet ist. In der Regel ist dies ein Jahr, weshalb wir auch von einem «Steuerjahr» sprechen. – Welches ist die Bemessungsperiode? Damit ist jener Zeitraum definiert, in dem das der Steuerrechnung zugrunde liegende Einkommen erzielt wurde. Im System der Gegenwartsbemessung gilt das im betreffenden Steuerjahr erzielte Einkommen als Grundlage für die Steuerberechnung, d. h. Steuerjahr (Steuerperiode) und Bemessungsperiode stimmen überein. Entsprechend muss jährlich eine Steuererklärung ausgefüllt werden. Steuerjahr 2016 (Steuerperiode)
Steuerjahr 2017 (Steuerperiode)
Steuerjahr 2018 (Steuerperiode)
Bemessungsperiode
Bemessungsperiode
Bemessungsperiode
Ausfüllen Steuererklärung 2015
… definitive Steuerschuld 2016…
Ausfüllen Steuererklärung 2016
Ausfüllen Steuererklärung 2017
Grundlage für… …sowie für die… … provisorische Steuerrechnung 2017
Weil das in einem Jahr erzielte Einkommen zwangsläufig erst am Ende der Bemessungsperiode definitiv feststeht, kann eine definitive Veranlagung erst nach Ablauf des Steuerjahres vorgenommen werden. In den Steuererklärungen, die jeweils zu Beginn eines Jahr ausgefüllt werden müssen, sind deshalb das Einkommen der jeweils vorhergehenden Steuerperiode und das Vermögen auf Ende jener Periode einzusetzen. Aus diesem Grund wird von den Steuerämtern z. B. Anfang 2017 die «Steuererklärung 2016» verschickt. Auf deren Grundlage kann die definitive Steuerschuld für 2016 veranlagt und die provisorische Steuerrechnung durch die definitive ersetzt werden. Die Angaben aus der «Steuererklärung 2016» liefern den Steuerbehörden zudem die Grundlagen für die provisorische Steuerrechnung 2017.
■ «Sonderfälle» der ordentlichen Veranlagung Es gibt eine Reihe von Situationen wie etwa ein Berufswechsel, eine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, z. B. durch einen Auslandaufenthalt, oder der Verlust des Arbeitsplatzes (Arbeitslosigkeit), die im System der Gegenwartsbesteuerung keine direkten Folgen auf die laufende Veranlagung haben. Für andere Fälle gelten spezielle Veranlagungsregeln, dies betrifft insbesondere: – Eintritt in die Steuerpflicht – durch die erstmalige Einschätzung bei jungen Erwachsenen: Mit der Volljährigkeit beginnt die Steuerpflicht und damit die selbstständige Deklarationspflicht für das gesamte Steuerjahr. Jugendliche, die beispielsweise im Mai 2017 18 Jahre alt werden, sind erstmals für das Steuerjahr 2017 steuerpflichtig und müssen deshalb im Frühjahr 2018 zum ersten Mal eine Steuererklärung für die Periode 2017 ausfüllen. – durch den Zuzug aus dem Ausland oder einem anderen Kanton: Zuzüger aus einem anderen Kanton sind für die gesamte Steuerperiode, d. h. das ganze Steuerjahr, im Zuzugskanton (d. h. am neuen Wohnort) steuerpflichtig. Bereits bezahlte provisorische Steuerrechnungen im Wegzugskanton werden von diesem zurückerstattet. Wenn jemand aus dem Ausland kommend in der Schweiz Wohnsitz nimmt, beginnt die Steuerpflicht mit dem Zuzugsdatum. Die Steuern werden dann für eine unterjährige Periode bis zum 31. Dezember des entsprechenden Steuerjahrs erhoben. – Wesentliche Änderung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse – durch die Aufnahme der Berufstätigkeit: Mit der Aufnahme einer bezahlten Tätigkeit, wie z. B. einer Lehre oder einem Praktikum, werden betroffene Jugendliche mit dem effektiv erzielten Einkommen für das ganze Steuerjahr besteuert. – durch eine Heirat: Durch eine Heirat erfolgt in fast allen Kantonen (nicht im Kanton ZH) eine gemeinsame Veranlagung der Einkommen der beiden Ehepartner nach dem Prinzip der Familienbesteuerung, und zwar ab 1. Januar des Steuerjahres, in dem geheiratet wird. Um eine steuerliche Benachteiligung der verheirateten Paare gegenüber Konkubinatspaaren zu verhindern, gilt für die direkte Bundessteuer und in vielen Kantonen zur Bestimmung des Steuersatzes ein separater Verheiratetentarif, der Ehepaare entlastet. In einigen Kantonen erfolgt diese Entlastung über ein sogenanntes «Splittingverfahren». Danach werden zwar die Einkommen der Ehepartner nach wie vor zusammengezählt, für die Bestimmung des Steuersatzes aber wieder mit einem bestimmten Faktor geteilt (gesplittet). Dadurch wird das gesamte Einkommen eines Ehepaares zu einem niedrigeren Steuersatz besteuert.
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– durch die Auflösung einer Ehe bei Scheidung oder Tod eines Ehegatten: Eine Scheidung bewirkt die getrennte Veranlagung der beiden Personen für das ganze Jahr, in dem das Urteil gefällt wurde. Beim Tod eines Ehepartners gilt die gemeinsame Veranlagung bis zum Todestag; danach muss eine neue Steuererklärung ausgefüllt werden, der überlebende Ehegatte wird alleine besteuert. – durch einen Vermögenszuwachs infolge einer Erbschaft oder Schenkung: Erbschaften und Schenkungen unterstehen der kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuer, bewirken aber meistens eine Vermehrung des steuerbaren Vermögens und später der daraus resultierenden Vermögenserträge.
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■ Die Steuerberechnung: Steuersatz und Steuerfuss Als Massstab für die Berechnung der geschuldeten Steuern dienen Prozentzahlen, die sogenannten Steuersätze, die in Steuergesetzen festgelegt sind. Die Änderung von Steuersätzen bedarf einer Gesetzesrevision, eines Verfahrens, das meistens mit einer Abstimmung durch das Volk abgeschlossen wird. Für Steuern, wie beispielsweise Einkommenssteuern, bei denen je nach Höhe der Berechnungsgrundlage (eben des Einkommens) unterschiedliche Sätze gelten, sind die Steuersätze in einem Steuertarif zusammengefasst. ■ Direkte Bundessteuer Die Bestimmung des Steuerbetrags kann für die direkte Bundessteuer unmittelbar dem Steuertarif entnommen werden. In der Wegleitung zur Steuererklärung ist eine entsprechende Tabelle abgedruckt. ■ Steuerberechnung für gemeinsam besteuerte Personen und Einelternfamilien; Verheiratetentarif (Auszug aus dem Steuertarif der direkten Bundessteuer)
■ Staats- bzw. Kantonssteuern und Gemeindesteuern Einige Kantone kennen auch für die Einkommens- und Vermögenssteuern bei Staats- und Gemeindesteuern einen direkt anwendbaren Tarif, analog zum System der direkten Bundessteuer. In den meisten Kantonen ist allerdings der Steuertarif nicht direkt anwendbar. Die Steuerschuld ergibt sich erst durch Multiplikation der einfachen Steuer (Betrag, der sich aus dem Steuertarif berechnen lässt) mit dem sogenannten Steuerfuss. Der Steuerfuss ist somit ein «Multiplikator», mit dem diese einfache Steuer multipliziert werden muss, um die effektive Steuerschuld zu ermitteln. Der Steuerfuss wird in der Regel jährlich durch das Kantonsparlament, das Stadt- oder Gemeindeparlament oder die Gemeindeversammlung festgelegt. Er kann somit kurzfristig dem veränderten Finanzbedarf der entsprechenden Gemeinwesen angepasst werden, ohne dass deswegen eine Gesetzesrevision nötig wird. ■ Berechnung der Staats- und Gemeindesteuer Einkommenssteuer Die einfache Steuer vom Einkommen beträgt: Fr. 0 bis Fr. 11 700 und 2% Fr. 46 für Fr. 14 000 und 3% Fr. 106 für Fr. 16 000 und 4% Fr. 186 für Fr. 18 000 und 5% Fr. 286 für Fr. 20 000 und 6% Fr. 1 186 für Fr. 35 000 und 7% Fr. 4 336 für Fr. 80 000 und 7,5 % und 8% Fr. 9 586 für Fr. 150 000
Tarif Einkommen für den Mehrbetrag für den Mehrbetrag für den Mehrbetrag für den Mehrbetrag für den Mehrbetrag für den Mehrbetrag für den Mehrbetrag für den Mehrbetrag
– bis 28 300 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen
CHF CHF
0.00 1.00
– für 50 900 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen
CHF CHF
226.00 2.00
mehr
– für 58 400 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen
CHF CHF
376.00 3.00
mehr
– für 75 300 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen
CHF CHF
883.00 4.00
mehr
– für 90 300 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen
CHF 1 483.00 CHF 5.00
mehr
– für 103 400 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen
CHF 2 138.00 CHF 6.00
mehr
Bei in ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft lebenden gemeinsam Gemeinsam bebesteuerten Personen sowie bei alleinstehenden Steuerpflichtigen, die mit steuerte Personen/ ihren Kindern im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt sie zur Alleinerziehende Hauptsache bestreiten (Einelternfamilien), wird das Vollsplitting angewendet.
– für 114 700 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen
CHF 2 816.00 CHF 7.00
mehr
Für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens ist in diesem Fall das steuerbare Gesamteinkommen durch den Divisor 2 (Vollsplitting) zu teilen.
Beispiel 1: Berechnung der direkten Bundessteuer; Steuerbetrag für ein Ehepaar mit CHF 80 000.– steuerbarem Einkommen: Ein Einkommen von CHF 75 300.– ergibt eine Steuerschuld von Die weiteren CHF 4 700.– ergeben je CHF 100.– weitere CHF 4.– Total Einkommenssteuer (direkte Bundessteuer)
CHF CHF CHF
883.– 188.– 1 071.–
Vermögenssteuer Die einfache Steuer beträgt für das gesamte steuerbare Vermögen einheitlich 1,1 Promille.
Tarif Vermögen
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Beispiel 2: Berechnung der Staats- (= Kantons-) und Gemeindesteuern; Steuerbetrag für ein Ehepaar mit CHF 80 000.– steuerbarem Einkommen und CHF 120 000.– steuerbarem Vermögen bei einem Steuerfuss von 310 % (Tarifbeispiel mit einem Splittingdivisor von 2.0 für Ehepaare): 1. Berechnung des satzbestimmenden Einkommens: Anwendung des Splittingsatzes von 2.0 auf CHF 80 000.–, ergibt das satzbestimmende Einkommen (CHF 80 000.–: 2.0) von 2. Steuer für ein Einkommen von für den Mehrbetrag von
CHF CHF CHF
35 000.– 5 000.– (7 %) 40 000.–
CHF 40 000.– CHF CHF CHF
3. Daraus wird der Steuersatz des steuerbaren Einkommens ermittelt: CHF 1 536.– × 100 : CHF 40 000.–
1 186.– 350.– 1 536.–
3,8400 %
4. Daraus wird die geschuldete einfache Steuer (100 %) vom steuerbaren Einkommen von CHF 80 000.– bestimmt 3,8400 % von CHF 80 000.–
CHF
5. Anwendung der Steuerfüsse von Gemeinde und Kanton – Kantonssteuer: 132 % der einfachen Steuer – Gemeindesteuer: 160 % der einfachen Steuer – Kirchensteuer: 18 % der einfachen Steuer Einkommenssteuer 310 % der einfachen Steuer
CHF 4 055.05 CHF 4 915.20 CHF 552.95 CHF 9 523.20
6. Berechnung der einfachen Vermögenssteuer (100 %) Für ein Vermögen von CHF 120 000.– gilt gemäss Steuergesetz ein Satz von 1,1 ‰
CHF
132.–
7. Anwendung der Steuerfüsse von Gemeinde und Kanton Vermögenssteuer 310 % der einfachen Steuer
CHF
409.20
3 072.–
Aufgabe 7
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■ Die Steuerprogression Die Steuertarife für Einkommens- und Vermögenssteuern auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene sind progressiv ausgestaltet. Dies bedeutet, dass höhere Einkommen oder Vermögen überproportional besteuert werden – mit anderen Worten: Je höher das steuerbare Einkommen, desto höher der Steuersatz. ■ Auszug aus dem Steuertarif der direkten Bundessteuer, Tarif für Alleinstehende
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Begründet wird die progressive Ausgestaltung der Steuertarife dadurch, dass besser Verdienende es sich leisten können, einen höheren Anteil des Einkommens zur Deckung der gemeinsamen Aufgaben an das Gemeinwesen zu zahlen. Oder umgekehrt: Empfänger von geringen Einkommen benötigen praktisch ihr gesamtes Einkommen zur Deckung der unentbehrlichen Grundbedürfnisse nach Wohnen, Nahrung und Kleidung. Durch den progressiven Steuertarif erreicht der Staat eine Umverteilung des verfügbaren Einkommens, weil höhere Einkommen durch die Steuern überproportional stärker belastet werden als geringere Einkommen (Umverteilung als sozialpolitisches Ziel der Steuern). Aufgabe 8 ■ Der Einzug der Steuern
Steuerbares Einkommen
Steuer für 1 Jahr
Steuersatz
bis
CHF
16 799
CHF
–.–
0,000 %
CHF
20 000
CHF
42.35
0,212 %
CHF
30 000
CHF
119.35
0,398 %
CHF
40 000
CHF
205.57
0,514 %
CHF
50 000
CHF
444.94
0,890 %
CHF
60 000
CHF
724.76
1,208 %
CHF
70 000
CHF
1 021.76
1,460 %
Der Einzug der Einkommens- und Vermögenssteuer natürlicher Personen erfolgt in der Regel durch diejenige Amtsstelle, welche auch die Veranlagung, d. h. den Versand der Steuerformulare, ausgeführt hat. Die direkte Bundessteuer wird in den meisten Kantonen durch die kantonale (Steuer-)Verwaltung eingezogen. Einige Kantone erheben die Kantons- und Gemeindesteuern zentral durch das Steueramt der Kantonshauptstadt, andere haben den Steuereinzug den Gemeinden delegiert oder teilen sich den Einzug von Kantons- und Gemeindesteuern auf kantonale und kommunale Steuerämter auf. Auch für die Zahlung der Steuern gibt es in der Schweiz, je nach Kanton, viele unterschiedliche Möglichkeiten. Sie reichen von der einmaligen Zahlung bis hin zur Zahlung in neun oder zwölf Raten.
CHF
80 000
CHF 1 554.00
1,943 %
Zahlung der Steuerrechnung
CHF
90 000
CHF 2 214.00
2,460 %
CHF 100 000
CHF 2 874.00
2,874 %
Gemäss diesem Tarif gilt für ein steuerbares Einkommen von CHF 40 000.– ein Steuersatz von 0,514 %, was einer Jahressteuer von CHF 205.57 entspricht. Eine Verdoppelung des steuerbaren Einkommens auf CHF 80 000.– führt nun nicht etwa zu einer doppelt so hohen Steuerschuld (CHF 411.14), sondern wegen des progressiv auf 1,943 % angestiegenen Steuersatzes zu einem Betrag von CHF 1 554.–. Dies macht für unser Zahlenbeispiel das Siebeneinhalbfache der Steuerschuld von CHF 40 000.– aus. Steuerbares Einkommen CHF
40 000.–
2× CHF
Steuer für 1 Jahr
Steuersatz
CHF
0,514 %
205.57
7,56 × 80 000.–
CHF
3,78 × 1 554.00
1,943 %
einmalig
in 2 oder 3 Raten
in 4 oder 5 Raten
direkte Bundessteuer LU, UR, SZ, OW, ZG, BS, BL, AG
NW, GR, ZH, BE, GL, SH, AR, AI, SG, TG, TI
SO, VS
in 9 bis 12 Raten FR, JU, NE, GE, VD
In einigen Kantonen gibt es zudem die Möglichkeit von Vorauszahlungen. Gewisse Kantone bieten den Steuerpflichtigen an, beim Eingang der provisorischen Steuerrechnung die gesamte Schuld in einer einmaligen Vorauszahlung zu leisten. Dafür bieten sie eine Art Skonto in Form einer Zinsgutschrift an. Übung 3
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23.3 Gewinn- und Kapitalsteuern juristischer Personen Steuerhoheit
Steuersubjekt
Steuerobjekt
Steuerträger
Bund
Juristische Personen
Steuerbarer Gewinn
= Steuersubjekt (juristische Personen)
Kantone
Steuerbarer Gewinn und steuerbares Kapital
Juristische Personen sind künstliche Gebilde, die durch das Zivilrecht oder das öffentliche Recht eine eigene Rechtspersönlichkeit erhalten haben. Sie sind deshalb auch verpflichtet, selbstständig Steuern zu zahlen, und werden wie die natürlichen Personen von Bund, Kanton und Gemeinden besteuert. In der Mehrheit der Kantone müssen juristische Personen auch Kirchensteuern entrichten. Entsprechend den Einkommens- und Vermögenssteuern bei natürlichen Personen spricht man bei juristischen Personen von Gewinn- (oder Ertrags-) und Kapitalsteuern. Zur Erinnerung: Kollektivgesellschaften und Einzelunternehmungen sind keine juristischen Personen und unterliegen deshalb nicht einer eigenen Steuerpflicht. Juristische Personen werden steuerrechtlich in drei Gruppen eingeteilt: ■ Kapitalgesellschaften, d. h. Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung ■ Genossenschaften ■ Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen (öffentlich rechtliche und kirchliche Körperschaften und Anstalten des Bundes [SUVA] und der Kantone). Auf Bundesebene werden diese Institutionen nach dem System der Gegenwartsbemessung veranlagt. Dies bedeutet, dass eine Unternehmung für das laufende Steuerjahr vorerst ihren voraussichtlichen Gewinn versteuert und im folgenden Jahr, wenn der Jahresgewinn definitiv bekannt ist, einen allfälligen Restbetrag nachzahlt. Für juristische Personen ist übrigens bei der direkten Bundessteuer die Steuerperiode mit dem jeweiligen Geschäftsjahr identisch, welches nicht unbedingt mit dem Kalenderjahr übereinstimmen muss. ■ Kapitalgesellschaften und Genossenschaften Kapitalgesellschaften und Genossenschaften werden vom Bund und in den Kantonen praktisch gleich besteuert. Auf Bundesebene unterliegen beide Gesellschaftsformen lediglich einer Gewinnsteuer. Dagegen wird von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften in den Kantonen eine Gewinn- (oder Ertrags-) sowie eine Kapitalsteuer erhoben.
■ Direkte Bundessteuer Für die Besteuerung des Gewinns von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gilt auf Bundesebene ein proportionaler Steuersatz von 8,5 % vom steuerbaren Reingewinn; es gibt keinen Steuerfuss. Eine Kapitalsteuer wird vom Bund nicht erhoben. ■ Kantonale Gewinn- und Kapitalsteuern In den Kantonen sind die Besteuerungsmethoden unterschiedlich. Nur noch in wenigen Kantonen gibt es einen progressiven Tarif nach der Höhe des steuerbaren Gewinns. In den andern Kantonen gilt entweder eine proportionale Steuer in Prozenten des steuerbaren Gewinns, oder es wird ein gemischtes System angewandt, in dem mehrere Sätze kombiniert werden. Oft sind diese von der sogenannten Ertragsintensität abhängig, dem Verhältnis zwischen erzieltem Gewinn und eingesetztem Eigenkapital. Im Kanton Thurgau wird z. B. für die Berechnung der einfachen Steuer auf dem steuerbaren Reingewinn ein Steuersatz von 4 % (Kanton ZH = 8 %) angewandt. Die Steuersätze der Kapitalsteuern sind in den meisten Kantonen ebenfalls proportional ausgestaltet, sie werden ausgedrückt in Promillen des steuerbaren Kapitals (Kanton TG z. B. 0,3 ‰; Kanton ZH 0,75 ‰). ■ Grundlagen für die Besteuerung: Gewinn und Kapital Der steuerbare Reingewinn ist in der Regel nicht identisch mit dem Reingewinn (= «Saldo» der Erfolgsrechnung) aus der Buchhaltung einer Unternehmung. Dem Reingewinn gemäss Finanzbuchhaltung müssen alle geschäftsmässig nicht begründeten Aufwendungen (wie z. B. überhöhte Abschreibungen oder Rückstellungen) zugerechnet werden. Allfällige Verluste aus vorangegangenen Geschäftsjahren (= Verlustvortrag aus der Bilanz) sowie die während des Geschäftsjahrs bezahlten Steuern können dagegen abgezogen werden. Das steuerbare Kapital einer Aktiengesellschaft ergibt sich aus dem einbezahlten Aktienkapital sowie den aus den Gewinnen früherer Jahre gebildeten Reserven. Auch stille Reserven, die sich aus überhöhten Abschreibungen oder Rückstellungen ergeben, sind für die Steuerberechnung zu berücksichtigen. Die gesamte Steuerbelastung für eine Kapitalgesellschaft liegt über alle Kantone betrachtet zwischen 15 und 25 % in Prozenten des Reingewinns. ■ Stiftungen und übrige juristische Personen Falls Vereine und Stiftungen (oder übrige juristische Personen) nicht aufgrund ihres gemeinnützigen Zwecks oder wegen des geringen Einkommens von der Steuer befreit sind, müssen sie Gewinn- und Kapitalsteuern entrichten. Für die direkte Bundessteuer gilt ein proportionaler Steuersatz von 4,25 %. In den meisten Kantonen gelten ähnliche Vorschriften wie für die Kapitalgesellschaften, oftmals mit einem eigenen Steuertarif.
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■ Die wirtschaftliche Doppelbesteuerung Weil z. B. eine Aktiengesellschaft als juristische Person ein selbstständiges Steuersubjekt ist und unabhängig von ihren Aktionären besteuert wird, ergibt sich daraus eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung auf Gewinn und Kapital. ■ Soweit eine Aktiengesellschaft ihren Gewinn in Form einer Dividende an die Aktionäre auszahlt, wird dieser Gewinn einmal bei der AG als Gewinnsteuer und einmal bei den Aktionären als Einkommenssteuer besteuert. ■ Dies trifft auch auf das Kapital zu, indem zum einen die Aktiengesellschaft Kapitalsteuern zu entrichten hat und zum andern die Aktionäre ihre Kapitalanteile (in Form von Aktien) als Vermögensbestandteil versteuern müssen. Weil die Aktiengesellschaft als juristische Person und ihre Aktionäre als natürliche Personen voneinander unabhängige Steuersubjekte sind, sprechen wir von einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung und nicht von einer rechtlichen. Vereinfachtes Beispiel zur Illustration der Steuerbelastung für eine juristische Person: Steuerberechnung für eine Aktiengesellschaft mit einem steuerbaren Kapital von CHF 1,0 Mio. und einem Reingewinn von CHF 200 000.–. Für die direkte Bundessteuer auf dem Reingewinn gilt der Satz von 8,5 %. Der Steuersatz des Kantons für den Reingewinn beträgt 4,5 %, derjenige für das Kapital 0,3 ‰. In der Gemeinde gilt ein Gesamtsteuerfuss von 310 %. 1. Ermittlung der einfachen Steuer auf dem Reingewinn: Anwendung des Steuersatzes von 4,5 % CHF 9 000.– Anwendung des Steuerfusses der Gemeinde (310 %) ergibt die Gewinnsteuer des Kantons von CHF 27 900.– 2. Ermittlung der einfachen Steuer auf dem Kapital: Anwendung des Steuersatzes von 0,3 ‰ CHF 300.– Anwendung des Steuerfusses der Gemeinde (310 %) ergibt die Kapitalsteuer des Kantons von CHF 930.– 3. Ermittlung der direkten Bundessteuer auf dem Reingewinn: Anwendung des Steuersatzes von 8,5 % CHF 17 000.– Gesamte Steuerbelastung
CHF 45 830.–
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23.4 Verrechnungssteuer Steuerhoheit
Steuersubjekt
Steuerobjekt
Steuerträger
Bund
Schuldner der steuerbaren Leistung
Erträge aus Kapitalvermögen (Zinsen und Dividenden)
Gläubiger der steuerbaren Leistung
Die Verrechnungssteuer (VST) ist eine Spezialsteuer auf bestimmten Einkommensteilen. Sie ist eine Massnahme gegen die Steuerhinterziehung, denn bei einer korrekten Angabe von Einkommen und Vermögen wird die Steuer den in der Schweiz wohnhaften Personen wieder zurückerstattet. Bank
Bankkundin / Kontoinhaberin Sparkonto: CHF 5000.– Zinsfuss 5%
Zinsabrechnung Zinsgutschrift brutto minus 35% Verrechnungssteuer Zinsgutschrift netto
CHF 250.– CHF 87.50 CHF 162.50
Verrechnung (Rückerstattung) der abgezogenen Verrechnungssteuer mit der ordentlichen Steuerschuld aus Einkommens- und Vermögenssteuern
Eidgenössische Steuerverwaltung bzw. kantonale Steuerbehörde
Die VST-Abgabepflicht liegt beim Schuldner des Kapitalertrages (= Steuersubjekt). Eine Zinsgutschrift wird daher von der Bank direkt um die Verrechnungssteuer gekürzt und der Kontoinhaberin netto (= 65 %) gutgeschrieben. Die restlichen 35 % muss die Bank an die eidgenössische Steuerverwaltung – ohne Nennung der Kontoinhaberin – abliefern. Weil die Steuer somit direkt «an der Quelle» des Vermögensertrags erhoben wird, gehört sie in die Katego-
rie der Quellensteuern. Sie ist eine sogenannte Objektsteuer, weil sie ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Empfängers erhoben wird – im Gegensatz zur Einkommenssteuer, welche nach der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen (dem Steuersubjekt) bemessen wird. Geltend gemacht wird die Rückerstattung der abgezogenen Verrechnungssteuer durch die Kontoinhaberin bei den kantonalen Steuerbehörden mit dem der Steuererklärung beigefügten Rückerstattungsantrag. Die eigentliche Rückerstattung geschieht in den meisten Kantonen durch Abzug an der Steuerschuld, also durch «Verrechnung» mit den Steuern, deshalb der Name «Verrechnungssteuer». Die Verrechnungssteuer belastet somit jene Steuerpflichtigen endgültig, die ihre Kapitalerträge und das entsprechende Vermögen vor der Steuerbehörde verheimlichen. Juristische Personen wie Aktiengesellschaften müssen die Verrechnungssteuer nicht bei den kantonalen Steuerbehörden einfordern, sondern direkt bei der eidgenössischen Steuerverwaltung; sie wird bei juristischen Personen nicht mit der Steuerschuld verrechnet, sondern direkt zurückerstattet. ■ Der Verrechnungssteuer von 35 % unterliegen: – Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden) auf Bankguthaben bei inländischen Banken, auf inländischen Obligationen und Gewinnanteilen auf Aktien. Ausgenommen sind Zinsen von Bankguthaben unter CHF 200.– sowie Zinserträge von gewöhnlichen Darlehen und Grundpfanddarlehen (Hypotheken). – Lotteriegewinne über CHF 50.–, z. B. Sport-Toto, Lotto, Pferdewetten. – Kapitalauszahlungen bei Lebensversicherungen (zu einem reduzierten Satz von 8 %). Grundsätzlich keinen Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer haben Personen mit Wohnsitz im Ausland. Allerdings bestehen mit vielen Ländern sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen, die für juristische und natürliche Personen aus diesen Ländern eine (mindestens teilweise) Rückerstattung der in der Schweiz abgezogenen Verrechnungssteuer erlauben. Zum Charakter der Verrechnungssteuer: Obwohl es sich bei der Verrechnungssteuer um eine Objektsteuer handelt (keine Rücksichtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Empfängers), wird sie in Steuerstatistiken bei den direkten Steuern aufgeführt. Auch nach dem Kriterium der Überwälzbarkeit weist die VST Merkmale einer indirekten Steuer auf. Mit der Verrechnungssteuer soll nämlich ausdrücklich nicht der Schuldner der steuerbaren Leistung, sondern der Empfänger belastet werden.
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23.5 Mehrwertsteuer Steuerhoheit
Steuersubjekt
Steuerobjekt
Steuerträger
Bund
Unternehmungen mit einem Umsatz von mehr als CHF 100 000.–
Nicht unternehmerischer Konsum von Gegenständen und Dienstleistungen
Endkonsumenten von Gegenständen und Dienstleistungen
■ Die Funktionsweise der Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer ist eine Konsumsteuer, durch die Lieferungen von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen im Inland zu einem Normalsatz von 8 % besteuert werden. Ein reduzierter Satz von 2,5 % gilt für Güter des täglichen Bedarfs wie z. B. Ess- und Trinkwaren, Medikamente, Zeitschriften, Zeitungen und Bücher. Für Beherbergungsleistungen der Hotellerie (Übernachtungen mit Frühstück) und für die Vermietung von Ferienwohnungen gilt ein Sondersatz von 3,8 %. Von der MWST befreit ist der Export von Gütern oder Dienstleistungen ins Ausland. Wareneinkauf
Electronic Markt
Warenverkauf
Bruttogewinn CHF 300.– Nettobetrag TV CHF 500.– + 8% MWST CHF 40.– Ankauf inkl. MWST CHF 540.–
Nettobetrag TV CHF 800.– + 8% MWST CHF 64.– Ankauf inkl. MWST CHF 864.–
zu bezahlende MWST beim Einkauf
verrechnete MWST beim Verkauf
= Vorsteuer CHF 40.–
= Umsatzsteuer CHF 64.– abzuliefernde Steuer (CHF 64.– minus CHF 40.–) = CHF 24.– entspricht 8% vom Bruttogewinn von CHF 300.–
Die MWST wird auf den Verkaufsumsätzen aller Stufen des Wirtschaftsprozesses erhoben (= Allphasensteuer). Die Belastung beginnt beim Importeur, der Güter oder Dienstleistungen aus dem Ausland einführt und dafür die MWST der Zollverwaltung zahlen muss. Weil die MWST vom Konsumenten getragen werden soll, wird sie auf ihn überwälzt. Alle Beteiligten wie Produzenten, Gross- und Detailhändler, Erbringer von Dienstleistungen oder Hersteller von Bauwerken rechnen die Steuer auf ihren Verkaufspreisen ein und führen sie auf der Rechnung in einer separaten Position auf. Jeder Steuerpflichtige kann die von ihm bezahlte MWST auf bezogenen Gütern oder erhaltenen Dienstleistungen abziehen. Dies bezeichnen wir als Vorsteuerabzug. Durch dieses
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System unterliegt letztlich nur die einem Produkt auf jeder Stufe zugeführte Wertvermehrung der Steuer (daher der Name «Mehrwert»-Steuer). Unternehmungen müssen die Steuer quartalsweise der eidgenössischen Steuerverwaltung überweisen. Die Steuerschuld ergibt sich aus der Bruttosteuer aller Verkaufsumsätze (Umsatzsteuer) abzüglich der beim Einkauf selber bezahlten Mehrwertsteuern (Vorsteuer). Dieser Vorsteuerabzug beschränkt sich im System der MWST nicht nur auf den Einkauf von Handelswaren oder Rohstoffen. Er gilt auch für die Anschaffung von Anlagegütern wie z. B. Maschinen, Werkzeugen oder Fahrzeugen. Am «Ende» des Wirtschaftsprozesses stehen Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die selber nicht abrechnungspflichtig sind und deshalb keinen Vorsteuerabzug machen können. Dies ist das Ziel der MWST: Der private Endverbrauch an Gütern und Dienstleistungen soll besteuert werden. Deshalb wird die MWST als Verbrauchs- oder Konsumsteuer bezeichnet. ■ Was wird alles besteuert? – Gegenstand der Mehrwertsteuer Grundsätzlich sind alle Umsätze im Inland zu 8 % steuerpflichtig. Es können dies beispielsweise sein: – Verkäufe von Waren, Rohstoffen, Fahrzeugen, Mobiliar, Maschinen – Verkauf von «Energie», d. h. Elektrizität, Gas, Heizöl – Vermietung oder Verleasung von Gegenständen – Dienstleistungen von Restaurants, Spediteuren, Reisebüros usw. Es gibt aber eine ganze Reihe von Umsätzen, die – meistens aus sozialpolitischen Gründen – von der Steuer ausgenommen sind. Beispielsweise Briefpostsendungen bis 50 Gramm (Monopolbereich der Post), Leistungen im Bereich Gesundheitswesen und Sozialfürsorge; Dienstleistungen kultureller Art wie Filmund Theateraufführungen, Museumsbesuche, Dienstleistungen von Bibliotheken und auch sportliche Anlässe; Versicherungsumsätze und fast alle Leistungen der Banken; die Vermietung von Gebäuden und Wohnungen (nicht jedoch Ferienwohnungen). Von der MWSt befreit sind Exporte, d. h. Lieferungen und Dienstleistungen, die ins Ausland erbracht werden. Der Unterschied zwischen ausgenommenen und befreiten Leistungen liegt in der Möglichkeit, den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Während auf befreiten Umsätzen (also z. B. auf Exporten) ein Vorsteuerabzug möglich ist, kann auf den von der MWSTausgenommenen Leistungen keine Vorsteuer abgezogen werden. ■ Wer ist alles steuerpflichtig? Steuerpflichtig sind praktisch alle Unternehmungen, die einen Jahresumsatz erwirtschaften, der CHF 100 000.– übersteigt. Dies können Einzelunternehmungen, Aktiengesellschaften oder Genossenschaften, aber auch juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. Übung 4
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■ Zusammensetzung des Mehrwertsteuerbetrages Ein Konsument kauft in einem Kleidergeschäft einen Anzug, der für «CHF 729.– inkl. MWST» angeschrieben ist. Die folgende Übersicht zeigt die Zusammensetzung der Mehrwertsteuer von CHF 54.–, die auf diesem Anzug lasten. Ausländischer Produzent der Rohmaterialien (Garne und Stoffe)
Kleiderfabrik (in der Schweiz)
Importeur der Garne und Stoffe (in der Schweiz)
Verkaufsgeschäft (in der Schweiz)
Einkauf inkl. MWST
108 %
108.00
108 %
162.00
108 %
291.60
minus MWST (Vorsteuer)
8,0 %
8.00
8,0 %
12.00
8,0 %
21.60
100,0 %
100.00
100,0 %
150.00
100,0 %
270.00
(50 %)
50.00
Nettoeinkauf plus Marge (Bruttogewinn) Verkauf ohne MWST plus MWST Verkauf inkl. MWST
50 %
120.00
80 %
405.00
[100,0 %]
100.00
100,0 %
150.00
100,0 %
270.00
100,0 %
675.00
[8,0 %]
8.00
8,0 %
12.00
8,0 %
21.60
8,0 %
54.00
108.00
108,0 %
162.00
108,0 %
291.60
108,0 %
729.00
Mehrwertsteuer
8.00
12.00
21.60
54.00
minus Vorsteuer
0.00
8.00
12.00
21.60
= Nettosteuer
8.00
4.00
9.60
32.40
Der Importeur der Garne und Stoffe kauft die Ware vom ausländischen Produzenten franko Grenze ohne schweizerische MWST zum Preis von CHF 100.–. Bei der Einfuhr muss der Importeur der Zollverwaltung die Mehrwertsteuer von 8,0 % (= CHF 8.–) abliefern. Beim Verkauf schlägt der Importeur 8,0 % = CHF 8.– MWST zu seinem Verkaufspreis dazu.
Die Kleiderfabrik schlägt beim Verkauf 8,0 % = CHF 21.60 MWST zu ihrem Verkaufspreis dazu. Sie liefert der ESTV CHF 9.60 ab, weil sie die beim Einkauf bezahlte MWST von CHF 12.– abziehen kann (= Vorsteuerabzug).
Konsument
729.00
150 %
54.00
Der Laden verkauft den Anzug zu CHF 675.– plus CHF 54.– MWST. Abliefern muss das Geschäft jedoch wegen des Vorsteuerabzugs ebenfalls nur die Nettosteuer von CHF 32.40. Die Summe aller Nettosteuern ergibt CHF 54.–; dies entspricht genau dem Betrag, den der Konsument zu zahlen hat. Der Kunde kann die Steuer nirgends abziehen, er muss die MWST damit wirtschaftlich tragen.
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Das haben Sie gelernt Das Wesen von Steuern und die Steuerhoheiten in der Schweiz beschreiben Einzelne Steuern den beiden Gruppen Bundes- und Kantons- / Gemeindesteuern zuordnen sowie in direkte und indirekte Steuern einteilen Den Aufbau einer Steuererklärung in einem dreistufigen Schema beschreiben Notwendige Unterlagen zum Ausfüllen einer Steuererklärung aufzählen Steuererklärung und Rückerstattungsantrag für eine natürliche Person ausfüllen Anhand des Steuertarifs und der Steuerfüsse die gesamte Steuerschuld berechnen Die Steuerprogression an einem Beispiel erklären und begründen Das Verfahren für den Einzug der direkten Bundessteuer sowie der Kantons- und Gemeindesteuern im Wohnkanton beschreiben Die Systematik von Gewinn- und Kapitalsteuern juristischer Personen beschreiben Den Zweck der Verrechnungssteuer (VST) beschreiben und begründen Drei hauptsächliche Vermögenserträge aufzählen, die der VST unterliegen Die Geltendmachung der Rückerstattung beschreiben und begründen sowie das Rückerstattungsverfahren für natürliche und juristische Personen beschreiben Die Funktionsweise der Mehrwertsteuer beschreiben und unterscheiden, in welchen Fällen die unterschiedlichen Sätze (8,0 %, 2,5 % und 3,8 %) zur Anwendung gelangen Den Vorsteuerabzug an einem Beispiel erläutern Vier typische Leistungen aufzählen, die der MWST unterliegen Den Unterschied zwischen steuerbefreiten Gütern und von der Steuer ausgenommenen Gütern begründen Drei Beispiele von Gütern aufzählen, die von der MWST ausgenommen sind Die Steuerpflicht der Unternehmungen für die MWST definieren und Ausnahmen dazu nennen
Offene Fragen
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Diese Begriffe können Sie erklären Steuer
Steuererklärung
Steuerhoheit
Wegleitung
Steuerzweck
Bruttoeinkommen
Gebühren
Erwerbseinkommen
Kausalabgaben
Reineinkommen
Steuersubjekt
Steuerbares Einkommen
Steuerobjekt
Lohnausweis
Steuerträger
Allgemeine Abzüge
Berechnungsgrundlage
Sozialabzüge
Direkte Steuer
Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (Rückerstattungsantrag)
Indirekte Steuer
Bruttovermögen
Bundessteuer
Reinvermögen
Kantonssteuer (= Staatssteuer)
Steuerbares Vermögen
Gemeindesteuer
Veranlagung
Einkommens- und Vermögenssteuer
Bemessungsperiode
Gewinn- und Kapitalsteuer
Steuersatz / Steuertarif
Steuerpflicht
Splittingverfahren Einfache Steuer Steuerfuss Steuerschuld Steuerprogression Verrechnungssteuer (VST) Quellensteuer Bruttozins Nettozins Mehrwertsteuer (MWST) Konsumsteuer Allphasensteuer Bruttosteuer Vorsteuerabzug Steuerrecht 25
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Übung 1 Grundlegende Begriffe zu den Steuern Zur Auswahl stehen Ihnen doppelt so viele Antworten wie Fragen. Wählen Sie nur die korrekt zutreffende Antwort aus; es ist jeweils nur eine Lösung richtig.
Setzen Sie zu den folgenden Fragen die richtigen Ziffern aus der Auswahl an möglichen Antworten auf der gegenüberliegenden Spalte ein. Ziffer der zutreffenden Antwort
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1. 2. 3. 4. 5.
a) Welche Gemeinwesen dürfen in der Schweiz Steuern erheben? b) Welches ist der primäre Steuerzweck? c ) Eigenart des schweizerischen Steuersystems, wonach alle drei Staatsebenen über eigene Steuergesetze verfügen. d) Wie heisst der Fachbegriff für das Recht eines Gemeinwesens, Steuern einfordern zu dürfen? e) Welches ist, gemessen am Steuerertrag, die wichtigste indirekte Steuer? f) Indirekte Steuern ... g ) Zählt in der Schweiz zur Kategorie der direkten Steuern, ist aber eigentlich keine «Steuer», sondern eine Ersatzabgabe. h ) Welche Gemeinwesen finanzieren sich vollständig über direkte Steuern? i) Beschreibt die zur Steuerleistung verpflichtete Person. j) Die Schweiz weist im Vergleich zu andern Industriestaaten einen relativ hohen Anteil an … Steuern auf.
6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20.
Kausalabgaben Steuersubjekt Bund, Kantone und Gemeinden Steuerwettbewerb … nehmen Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen Steuerhoheit Steuerträger Schulgemeinden, politische Gemeinden und «Kirchgemeinden» Steuerföderalismus die Gemeinden … muss die Steuer wirtschaftlich verkraften Erzeugung von Einnahmen für den Staat indirekten direkten Lenkungsabgaben ... werden unabhängig von der wirtschaftlichen Situation der steuerpflichtigen Person erhoben Wehrpflichtersatzabgabe Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) die Mehrwertsteuer die Verrechnungssteuer
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Übung 2 Einkommens- und Vermögenssteuern Welche Aussagen sind richtig (R), welche falsch (F)? Setzen Sie das zutreffende Symbol in das Kästchen und korrigieren Sie die Fehler auf den leeren Linien.
Die folgenden Auswahlaufgaben enthalten immer zwei Teilaussagen, die miteinander verknüpft sind. Entscheiden Sie sich jeweils für eine der folgenden Antwortmöglichkeiten:
a) Auf Bundesebene (= direkte Bundessteuer) wird keine Einkommenssteuer erhoben. b) Die Einkommens- und Vermögenssteuer der Kantone bezeichnen wir auch als Staatssteuer (abgeleitet aus dem Staatsaufbau der Schweiz).
A +weil+
B +/+
C +/–
D –/+
E –/–
Beide Aussagen richtig, Verknüpfung trifft zu
Beide Aussagen richtig, Verknüpfung trifft nicht zu
Erste Aussage richtig, zweite Aussage falsch
Erste Aussage falsch, zweite Aussage richtig
Beide Aussagen falsch
Begründen Sie falsche Verknüpfungen oder die falsche Teilaussage in wenigen Worten.
c) Steuersubjekt der Staatssteuer natürlicher Personen sind Einkommen und Vermögen.
i)
Die Einkommenssteuer des Bundes ist eine direkte Steuer, weil das Einkommen einer steuerpflichtigen Person direkt aus der Steuererklärung ersichtlich ist.
j)
Das System der Familienbesteuerung wird lediglich bei Gütertrennung durchbrochen, weil bei diesem Güterstand Einkommen und Vermögen der Ehepartner nicht zusammengezählt werden können.
d) Falls jemand keine Steuererklärung einreicht, werden Einkommen und Vermögen von Amtes wegen eingeschätzt. e) Gemäss dem Grundsatz der Familienbesteuerung werden Einkommen und Vermögen des Ehepartners für die Bemessung der Steuerschuld des Ehepaares dem Einkommen und Vermögen des andern Partners zugerechnet.
k) Lernende müssen in der Regel keine direkte Bundessteuer bezahlen, weil die Steuerpflicht beim Bund erst ab einem Einkommen von knapp CHF 18 000.– beginnt.
f) Selbstständigerwerbende sind Inhaber von Einzelunternehmungen, Arbeitnehmer mit eigenem Lohnausweis und freie Berufe wie Ärzte oder Anwälte. g) Der vom Arbeitgeber ausgestellte Lohnausweis dient dem Nachweis des Einkommens aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit.
l)
h) Das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis dient gleichzeitig als Rückerstattungsantrag für die Mehrwertsteuer.
In der Steuererklärung wird das steuerbare Einkommen einer Person in einem dreistufigen Schema ermittelt, weil das Bruttoeinkommen durch Schulden und den grundsätzlich allen Steuerpflichtigen zustehenden Sozialabzug vermindert wird.
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Übung 3 Steuerveranlagung / -berechnung Welche Aussagen sind richtig (R), welche falsch (F)? Setzen Sie das zutreffende Symbol in das Kästchen und korrigieren Sie die Fehler auf den leeren Linien. a) Mit der Veranlagung bezeichnet wir jenen Zeitraum, für den die eingereichte Steuererklärung gültig ist.
g) Der Steuerfuss ist ein Multiplikator, mit dem die effektive Steuer multipliziert werden muss, um die Steuerschuld der Staatssteuer zu ermitteln.
b) Im System der Gegenwartsbemessung gilt das im Steuerjahr erzielte Einkommen als Grundlage für die Steuerberechnung.
h) Der Steuerfuss einer Gemeinde kann kurzfristig ohne Gesetzesrevision den veränderten Finanzbedürfnissen angepasst werden.
c) Im Steuerjahr 2017 müssen wir die Steuererklärung 2018 ausfüllen, sie gilt als Grundlage für die provisorische Steuerrechnung 2017.
i)
Die einfache Staatssteuer vom Einkommen können wir direkt dem Steuertarif des Steuergesetzes entnehmen.
d) Weil das erzielte Einkommen zwangsläufig erst am Ende der Bemessungsperiode definitiv feststeht, wird die definitive Steuerschuld für ein bestimmtes Jahr mittels der Steuererklärung des folgenden Jahres festgelegt.
j)
Von Steuerprogression sprechen wir dann, wenn z. B. eine Verdoppelung des steuerbaren Einkommens zu einer Verdoppelung der geschuldeten Steuer führt.
e) Eine Heirat bewirkt in fast allen Kantonen, dass bereits ab 1. Januar des Steuerjahres, in dem geheiratet wird, das Einkommen der beiden Ehepartner gemeinsam versteuert werden muss.
k) Durch die Steuerprogression werden höhere Einkommen im Vergleich zu geringeren Einkommen prozentual stärker belastet.
l) f) Die Bestimmung des Steuerbetrages wird bei der direkten Bundessteuer mit dem sogenannten Steuerfuss ermittelt.
Bei einem Wohnortwechsel von einem Kanton in einen andern ergibt sich zwangsläufig auch eine Änderung in den Steuerverhältnissen, weil jeder Kanton ein eigenes Steuergesetz besitzt.
m) Während die direkte Bundessteuer in einer Rate zu begleichen ist, müssen die Staats- und Gemeindesteuern in drei Raten bezahlt werden.
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Übung 4 Verrechnungssteuer / Mehrwertsteuer Welche Aussagen sind richtig (R), welche falsch (F)? Setzen Sie das zutreffende Symbol in das Kästchen und korrigieren Sie die Fehler auf den leeren Linien. a) Die Mehrwertsteuer ist eine Spezialsteuer gegen die Steuerhinterziehung von Kapitalerträgen.
g) Durch das System des Vorsteuerabzugs unterliegt grundsätzlich nur der auf einer bestimmten Wirtschaftsstufe dazugekommene «Mehrwert» der Steuer.
b) Die Rückvergütung der von der Bank abgezogenen Verrechnungssteuer wird mit dem Rückvergütungsantrag geltend gemacht, mit dem man die Vermögenserträge in der Steuererklärung korrekt deklariert.
h) Beim Einkauf eines Computers für das Büro kann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, weil es sich hier um ein typisches «Anlagegut» handelt.
i)
Viele Güter des täglichen Bedarfs, wie z. B. Ess- und Trinkwaren, werden zu einem reduzierten Satz von 2,5 % besteuert.
j)
Mehrwertsteuerpflichtig sind Unternehmungen, die einen Jahresumsatz von über CHF 250 000.– erwirtschaften.
c) Für Personen im Ausland ist die Verrechnungssteuer endgültig verloren. Mit gewissen Ländern bestehen allerdings Doppelbesteuerungsabkommen, die eine teilweise Rückerstattung der Verrechnungssteuer erlauben.
d) Die Verrechnungssteuer ist eine Quellensteuer, weil sie beim Bankkunden, an der Quelle der steuerbaren Leistung, erhoben wird. k) Bei der Mehrwertsteuer sind Steuersubjekt (Endkonsumenten von Gegenständen und Dienstleistungen) und Steuerträger nicht identisch. e) Die Verrechnungssteuer wird einer juristischen Person (z. B. Aktiengesellschaft) automatisch mit der direkten Bundessteuer (Gewinn- oder Ertragssteuer) verrechnet.
l)
Wer Güter ins Ausland exportiert, kann Vorsteuern abziehen, obwohl die entsprechenden Umsätze von der MWST befreit sind.
f) Die Mehrwertsteuer heisst Allphasensteuer, weil sie auf allen Stufen des Wirtschaftsprozesses erhoben wird.
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Aufgabe 1 Wofür werden die Mittel des Bundes eingesetzt? Betrachten Sie die grafische Darstellung zur Ausgabenstruktur des Bundes im Jahr 2015 und beantworten Sie die Fragen dazu.
d) Welches war 2015 – gemessen an den Ausgaben – das zweitwichtigste Aufgabengebiet?
Struktur der Ausgaben des Bundes nach Aufgabengebieten Ordentliche Ausgaben Rechnung 2015: 65 243 Mio.
e) Was für konkrete Ausgabenposten könnten sich hinter der Bezeichnung für dieses zweitwichtigste Aufgabengebiet verbergen?
Übrige Aufgaben 10,0 % Beziehungen zum Ausland 5,7 % Soziale Wohlfahrt 33,7 %
Landwirtschaft und Ernährung 5,6 %
Landesverteidigung 6,8 %
f) Welches waren 2015 – gemessen an den Ausgaben – die nächstfolgenden Aufgabenbereiche?
Bildung und Forschung 10,8 % Finanzen und Steuern 14,6 % Verkehr 12,8 % uelle: Taschenstatistik Öffentliche Finanzen 2015, Eidg. Finanzverwaltung
a ) Welches war 2015 – gemessen an den Ausgaben – das wichtigste Aufgabengebiet des Bundes?
b ) Auf wie viele Franken beliefen sich diese Ausgaben?
c ) Was für konkrete Ausgabenposten könnte dieses Aufgabengebiet umfassen?
g ) Was für konkrete Ausgabenposten könnten sich hinter diesen beiden Bezeichnungen verbergen?
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Aufgabe 2 Wofür werden die Mittel der Kantone eingesetzt? Betrachten Sie die grafische Darstellung zur Ausgabenstruktur der Kantone im Jahr 2014 und beantworten Sie die Fragen dazu.
c) Welches war 2014 – gemessen an den Ausgaben – das zweitwichtigste Aufgabengebiet?
Ausgaben nach Funktionen, Kantone, 2014 Total Ausgaben: CHF 85 220 440 559 Öffentliche Ordnung und Sicherheit, Verteidigung 9,0 %
d ) Was für konkrete Ausgabenposten könnten sich hinter der Bezeichnung für dieses zweitwichtigste Aufgabengebiet verbergen?
Allgemeine Verwaltung 7,7 % Bildung 28,1 %
Finanzen und Steuern 4,7 % Volkswirtschaft 5,2 % Umweltschutz und Raumordnung 1,7 %
Kultur, Sport und Freizeit, Kirche 2,0 %
Verkehr und Nachrichtenübermittlung 7,3 %
e) Was für einen konkreten Bereich vermuten Sie hinter dem an dritter Stelle stehenden Ausgabenposten?
Gesundheit 14,1 % Soziale Sicherheit 20,2 % Quelle: Finanzstatistik der Schweiz 2014 (Jahresbericht), Eidg. Finanzverwaltung
a) Welches war 2014 – gemessen an den Ausgaben – das wichtigste Aufgabengebiet der Kantone?
f) Vergleichen Sie die Ausgabenstrukturen der Kantone mit der entsprechenden Darstellung des Bundes in der vorhergehenden Aufgabe 1. Nennen Sie die Bereiche des Bundes, die bei den Kantonen fehlen.
b ) Was für konkrete Ausgabenposten könnte dieses Aufgabengebiet umfassen?
g ) Welche Aufgaben findet man dagegen nur bei den Kantonen?
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Aufgabe 3 Wie finanziert sich der Bund? In der Tabelle sind die Einnahmen des Bundes für das Jahr 2015 dargestellt.
c) Welche Steuer folgt an zweiter Stelle?
a) Berechnen Sie aus den Angaben die fehlenden Prozentanteile der verschiedenen Einnahmeposten. Einnahmen des Bundes
Total
in Mio. CHF
2015
%-Anteil
67 580
100,0 %
Direkte Bundessteuer
20 125
Verrechnungssteuer
6 617
Stempelabgaben
2 393
Mehrwertsteuer
22 454
Mineralölsteuer
4 717
Tabaksteuer
2 198
3,3 %
Schwerverkehrsabgabe
1 457
2,2 %
Übrige Fiskaleinnahmen
2 173
3,2 %
Zölle
1 056
1,5 %
Regalien und Konzessionen
1 202
1,8 %
Finanzeinnahmen
1 218
1,8 %
Übrige laufende Einnahmen
1 738
2,6 %
231
0,3 %
Investitionseinnahmen
d) Welche der aufgeführten Steuern sind «direkte Steuern»?
e) Bestimmen Sie aus der Tabelle die Prozentanteile der direkten und indirekten Steuern an den Totaleinnahmen des Bundes.
f ) Ergänzen Sie die vorbereitete Grafik, indem Sie die einzelnen Steuern und die dazugehörenden Prozentzahlen eintragen und die Kreissegmente einfärben.
Quelle: Taschenstatistik, Öffentliche Finanzen 2015, Eidg. Finanzdepartement
b) Welches ist – gemessen an den Ausgaben – der wichtigste Einnahmeposten des Bundes? Wie hoch ist dieser Anteil? Nichtfiskalische Einnahmen 6,5% Übrige Fiskaleinnahmen und Zölle 4,7% Schwerverkehrsabgabe 2,2%
Tabaksteuer 3,3%
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Aufgabe 4 Steuerbares Einkommen und Vermögen Beschaffen Sie sich für die aktuelle Veranlagungsperiode eine Steuererklärung, einen Rückerstattungsantrag (Wertschriftenverzeichnis) sowie eine Wegleitung. 1. Füllen Sie in der Steuererklärung die Personalien mit den Angaben aus Ihrer Sicht (oder allenfalls aus Sicht Ihrer Eltern) aus. 2. Färben Sie die Überschriften mit den verschiedenen Einkommenskategorien grün ein und übertragen Sie die verschiedenen Kategorien, die zum Bruttoeinkommen führen, in die folgenden Zeilen.
4. Suchen Sie die Sozialabzüge – oder Steuerfreibeträge – in Ihrer Steuererklärung. Notieren Sie die verschiedenen Personenkategorien, die in dieser Rubrik unterschiedliche Steuerfreibeträge für das steuerbare Einkommen geltend machen können. Verwenden Sie hier eine dritte Farbe (rot) für die Markierung.
3. Färben Sie die Überschriften mit den allgemeinen Abzügen, die zum Reineinkommen führen, orange ein und übertragen Sie auch diese verschiedenen Abzugsmöglichkeiten.
5. Verfahren Sie bei der Analyse der Systematik zur Ermittlung des steuerbaren Vermögens analog wie in der vorhergehenden Aufgabe. Markieren Sie mit grün die verschiedenen Vermögensteile, mit orange die Schulden und mit rot die steuerfreien Beträge.
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Aufgabe 5 Wertschriften- und Guthabenverzeichnis Lesen Sie zuerst die Erklärungen in der Wegleitung zum «Wertschriften- und Guthabenverzeichnis» durch. Füllen Sie anschliessend einen Rückerstattungsantrag mit den folgenden Angaben aus. Salden per 13. 12. 2016 Privatkonto 48-0976.02 bei der Kantonalbank Bruttozins 2016:
CHF CHF
8 556.70 68.76
Privatkonto 13084267181, Raiffeisenbank, Bruttozins 2016:
CHF CHF
2 362.10 24.15
Kassenobligation der Kantonalbank, Nennwert CHF 40 000.–, Kauf 3. 4. 2013, Laufzeit 8 Jahre, Zinsfuss 2 _14 %, Kurs 100 %
CHF 40 000.–
Anlagesparkonto 284301-40, Credit Suisse Bruttozins 2016:
CHF CHF
15 325.60 114.20
Jugendsparkonto, 130832586903, Raiffeisenbank Bruttozins 2016:
CHF CHF
683.20 10.20
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Aufgabe 6 Steuererklärung ausfüllen Füllen Sie die von Ihnen bereits in Aufgabe 4 bearbeitete Steuererklärung noch mit folgenden Angaben aus. Personalien Diese haben Sie bereits aus Ihrer eigenen Sicht oder aus Sicht Ihrer Eltern ausgefüllt. Die weiteren Angaben beziehen sich auf eine dreiköpfige Familie. Der Mann ist voll erwerbstätig, die Ehefrau zu 40 %. Die Tochter absolviert die 2. Klasse der Sekundarschule am Wohnort der Familie. Einkommen Angaben aus dem Lohnausweis des Mannes: 2016 Jahresgehalt (inkl. Familien- und Kinderzulage) – AHV-Abzug (6,05 % vom AHV-Lohn) – Pensionskassenabzüge (7 % vom versicherten Lohn) – Nichtberufsunfallversicherung (0,75 % vom AHV-Lohn)
CHF CHF CHF CHF
73 320.00 4 089.80 3 151.75 507.00
Nettolohn II
CHF
65 571.45
Jahresgehalt – AHV-Abzug (6,05 % vom AHV-Lohn) – Pensionskassenabzüge (8 % vom versicherten Lohn) – Nichtberufsunfallversicherung (0,6 % vom AHV-Lohn)
CHF CHF CHF CHF
27 300.00 1 651.65 330.75 163.80
Nettolohn II
CHF
25 153.80
Berufskosten
Mann
Ehefrau
a) Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte: Mann: SBB-Abonnement/Ehefrau: Fahrrad
CHF 1 340.–
CHF
b) Mehrkosten für auswärtige Verpflegung
CHF 3 000.–
c) Übrige für die Berufsausübung erforderliche Kosten: 3 % des Nettolohns gemäss Lohnausweis, mindestens CHF 1 900.–, höchstens CHF 3 800.–
CHF 1 967.–
CHF 1 900.–
d) Weiterbildungs- und Umschulungskosten: Kurs Projektleiter SIZ, ECDL-Jahreskurs
CHF 1 800.–
CHF 2 450.–
CHF 8 107.–
CHF 5 050.–
Total Berufskosten
700.–
– Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a): Lebensversicherung: Prämie gemäss Beleg der Versicherungsgesellschaft CHF 1 920.00 – Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien sind ebenfalls in einem separaten Formular aufzulisten. Das Total muss anschliessend in die Steuererklärung übertragen werden. Setzen Sie die höchstens zulässigen Abzüge Ihres Kantons in die Steuererklärung ein: Bezahlte Prämien Krankenversicherung CHF 8 500.00 Sparzinsen gemäss Wertschriften- und Guthabenverzeichnis CHF 1 117.31 Prämienverbilligungen CHF 468.00 – Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten: nur Bundessteuer gemäss Wegleitung; steuerfreie Beträge (Sozialabzug): für ein Kind; Staatssteuer und Bundessteuer gemäss Wegleitung.
Angaben aus dem Lohnausweis der Ehefrau: 2016
Vermögenserträge Übertragen Sie die Angaben aus dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (aus Aufgabe 5) in das Steuerformular.
Vermögen Bewegliches Privatvermögen: a) Bankguthaben gemäss Wertschriftenverzeichnis b) Personenwagen: VW Golf, Anschaffung 2014, Steuerwert CHF 14 000.– c) Segeljolle: Firebird, Neuwert 2011 CHF 8 500.–, Steuerwert CHF 2 000.– Rückkaufsfähige Lebensversicherung: Rückkaufswert der Lebensversicherung gemäss Ausweis der Versicherungsgesellschaft CHF 21 600.–.
Abzüge Die Berufskosten sind in einem separaten Formular zusammenzustellen; übertragen Sie die für Ihren Kanton aktuellen Abzüge (gemäss Wegleitung) in die Steuererklärung. Die folgenden Angaben sind als Musterbeispiele gedacht.
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Aufgabe 7 Steuerberechnung Ein verheiratetes Paar weist ein steuerbares Einkommen von CHF 88 875.– und ein steuerbares Vermögen von CHF 141 328.– aus. Für die Steuerberechnung werden das steuerbare Einkommen und das steuerbare Vermögen auf die nächsten CHF 100.– abgerundet.
2. Vermögenssteuer: Steuerbares Vermögen CHF 141 328.–
a ) Berechnen Sie die Steuerschuld für die direkte Bundessteuer. gemäss Tarif gelten für
CHF
CHF
für je weitere CHF 100.–
CHF
CHF
Total direkte Bundessteuer
CHF
CHF
c) Zusammenfassung: Steuerschuld für ein Jahr: Direkte Bundessteuer (nur Einkommen)
b) Berechnen Sie die Steuerschuld für die Staats- und Gemeindesteuern mithilfe der Tabellen aus der Wegleitung. Der Gesamtsteuerfuss beträgt 282 %. 1. Einkommenssteuer: Steuerbares Einkommen CHF 88 875.–
Einkommenssteuer Kanton und Gemeinde Vermögenssteuer Kanton und Gemeinde Total Steuerschuld für ein Jahr d) Ermitteln Sie für Ihre Wohngemeinde die aktuellen Steuerfüsse.
e) Welches ist der höchste, welches der tiefste Gesamtsteuerfuss in Ihrer Klasse? Suchen Sie nach Gründen für die Unterschiede in den Gemeindesteuerfüssen.
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Aufgabe 8 Steuerprogression a ) Suchen Sie in der Wegleitung die fehlenden Steuerbeträge für die folgende Tabelle «Steuertarif der direkten Bundessteuer: für Alleinstehende». Berechnen Sie die fehlenden Prozentsätze und ergänzen Sie die Grafik zur Steuerprogression.
Steuerprogression für die direkte Bundessteuer Steuern für 1 Jahr 2000
Steuertarif der direkten Bundessteuer: Tarif für gemeinsam besteuerte Personen Steuerbares Einkommen
Steuer für 1 Jahr
Steuersatz
bis
1800
CHF
28 300
CHF
–.–
0,000 %
1600
CHF
30 000
CHF
17.–
0,057 %
1400
CHF
40 000
CHF
117.–
0,293 %
1200
CHF
50 000
CHF
217.–
0,434 %
CHF
60 000
CHF
424.–
0,707 %
CHF
70 000
CHF
724.–
1,034 %
CHF
80 000
CHF
90 000
400
CHF 100 000
200
1000 800
100 000
90 000
80 000
70 000
60 000
50 000
40 000
20 000
Angaben in CHF
b ) Berechnen Sie den Faktor, um den die Steuerschuld ansteigt, wenn sich das steuerbare Einkommen von CHF 40 000.– auf CHF 80 000.– verdoppelt (d. h. sich um den Faktor 2 vergrössert).
30 000
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