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Rechtsformen alleine und haftet auch alleine für die Verpflichtungen des Betriebs. Anders sieht es aus, wenn zwei oder mehrere Personen gemeinsam ein Geschäft betreiben. In diesem Fall sind die rechtlichen Rahmenbedingungen durch das Gesetz vorgegeben. Sie stehen in der dritten Abteilung (dem dritten Hauptkapitel) des Obligationenrechts (OR): «Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft», Art. 552 ff. OR. Diese Regelungen werden häufig auch als «Gesellschaftsrecht» bezeichnet.
Wer einer Unternehmung etwas auf Kredit liefert, wer einem Geschäft einen Kredit gewährt oder wer gar eine Unternehmung gründen will, sollte über die Rechtsformen der betreffenden Unternehmungen Bescheid wissen. Die Rechtsform bestimmt z. B. die Haftung der einzelnen Teilhaber oder Gesellschafterinnen bei Schulden, sie regelt die Zusammen- oder Mitarbeit der Gesellschafter, und sie schreibt auch das Gründungsverfahren vor. Wenn eine einzelne Person auf selbstständiger Basis ein Geschäft als Einzelunternehmung betreibt, entscheidet sie
Theorie 24.1 24.2 24.3 24.4 24.5 24.6 24.7 24.8 24.9
Übungen
Handelsgesellschaften und übrige Zusammenschlüsse ........................................ Das Handelsregister ........................................................................................... Einzelunternehmung (Einzelfirma) ...................................................................... Kollektivgesellschaft – Persönlichkeit im Vordergrund ......................................... Aktiengesellschaft – Kapitalbeteiligung im Vordergrund ..................................... Gesellschaft mit beschränkter Haftung ............................................................... Kriterien für die Wahl der geeigneten Rechtsform .............................................. Kurzbeurteilung der einzelnen Rechtsformen ..................................................... Übrige Zusammenschlüsse ................................................................................. Das haben Sie gelernt ........................................................................................ Diese Begriffe können Sie erklären .....................................................................
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Handelsgesellschaften und übrige Zusammenschlüsse .......................................... Übersicht Rechtsformen ....................................................................................... Wirkung des HR-Eintrags / Firmenrecht ................................................................. Aussagen zum Handelsregister ............................................................................. Einzelunternehmung / Kollektivgesellschaft ............................................................ AG: Gründung, Haftung und Organisation ............................................................ Aktienkapital – Aktien .......................................................................................... Gesellschaft mit beschränkter Haftung ................................................................. Kriterien für die Wahl der Rechtsform .................................................................. Welche Rechtsform trifft zu? ................................................................................ Übrige Zusammenschlüsse ...................................................................................
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Aufgaben 1 2 3 4 5 6 7 8 9
Rechtsformen und Gesetz ..................................................................................... Inhaltselemente des Handelsregisters ................................................................... Handelsregisterauszug ......................................................................................... Geschäftseinkommen in der Kollektivgesellschaft ................................................. AG: Stimmrecht an der Generalversammlung ....................................................... Organe der Aktiengesellschaft .............................................................................. Aktiengesellschaft oder GmbH? ........................................................................... Von der losen Zusammenarbeit zur «offiziellen Firma» .......................................... Vergleich Rechtsformen .......................................................................................
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24.1 Handelsgesellschaften und übrige Zusammenschlüsse Für eine Unternehmung, die ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe ausübt, sind – neben der Einzelunternehmung – die folgenden Handelsgesellschaften möglich: Wirtschaftliche Zusammenschlüsse
Einzelunternehmungen 157 620
Handelsgesellschaften
Kollektivgesellschaft (KlG) 11 386
Aktiengesellschaft (AG) 211 926
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) 178 594
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turen wie in einer «herkömmlichen» Unternehmung – für den in der Stiftungsurkunde definierten Zweck. ■ Vereine haben keinen wirtschaftlichen, sondern einen rein ideellen Zweck. Zwar betreibt der weitaus grössere Teil der Vereine kein kaufmännisches Gewerbe; ein solches ist aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen, solange der ideelle Zweck des Vereins gewahrt bleibt. Eine wichtige Unterscheidung im Gesellschaftsrecht ist jene zwischen natürlichen und juristischen Personen. Während es sich bei den natürlichen Personen um Menschen aus «Fleisch und Blut» handelt, versteht man unter einer juristischen Person ein konstruiertes Rechtsgebilde. Rechtlich besitzen diese Einrichtungen die gleichen Rechte und Pflichten wie natürliche Personen. Sie können zum Beispiel Verträge abschliessen oder werden schadenersatzpflichtig. Ausgenommen sind jene Rechte und Pflichten, die nur von Menschen ausgeübt werden können, wie z. B. heiraten, Kinder adoptieren oder ein Testament erstellen. Rechtliche Zusammenschlüsse können jedoch auch einen eigenen Namen, ein eigenes Vermögen oder einen eigenen Geschäftssitz haben. Präzis definiert wird die juristische Person in Art. 52 ZGB: Danach handelt es sich entweder um eine Personengemeinschaft (Körperschaft) oder um eine Vermögenszusammenfassung.
Quelle: Eidg. Amt für Handelsregister, zefix.admin.ch, Stand 2016
Juristische Personen des Privatrechts
Neben diesen Gesellschaftsformen, die besonders auf wirtschaftliche Aktivitäten zugeschnitten sind, gibt es noch weitere Formen von Zusammenschlüssen: Personen- und Kapitalzusammenschlüsse
einfache Gesellschaft
Genossenschaft
Stiftung
Verein
Stiftung
Art. 60 ff. ZGB
Art. 80 ff. ZGB
Aktiengesellschaft
KommanditAktienArt. 620 ff. ZGB gesellschaft Art. 764 ff. OR
Gesellschaft Genossenschaft mit beschränkter Art. 828 ff. OR Haftung Art. 772 ff. OR
Verein
■ Bei der einfachen Gesellschaft handelt es sich schlicht um einen Vertrag mehrerer natürlicher oder juristischer Personen, die zeitlich begrenzt ein gemeinsames Ziel verfolgen. Weil sie sich nicht ins Handelsregister eintragen darf, erhält sie auch keinen geschützten Namen (Firma). Beispielsweise haben sich vier grosse Bauunternehmungen in einer einfachen Gesellschaft zusammengeschlossen, um den Abschnitt Sedrun des Gotthard-Basistunnels zu bauen. ■ Genossenschaften sind von ihrem Zweck her «Selbsthilfeorganisationen». Natürliche oder juristische Personen schliessen sich zum Zweck der Förderung bestimmter wirtschaftlicher Interessen der Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe zusammen. Typische Beispiele sind Wohnbaugenossenschaften oder landwirtschaftliche Genossenschaften. ■ Während es sich bei den bisher genannten Zusammenschlüssen um Personenverbindungen handelt, wird mit einer Stiftung ein Vermögen einem bestimmten Zweck gewidmet. In vielen Stiftungen arbeiten mehrere Personen gemeinsam – und in Organisationsstruk-
Neben den erwähnten juristischen Personen des Privatrechts gibt es eine ganze Reihe von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Diese beruhen auf speziellen Gesetzen, und sie erfüllen in der Regel öffentliche (staatliche) Aufgaben. So ist z. B. die Schweizerische Nationalbank (SNB) als AG konzipiert; die Rechtsgrundlagen sind aber nicht im OR, sondern im Bundesgesetz über die Nationalbank festgelegt. Weitere Beispiele von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind der Bund, die Kantone, die Gemeinden (auch Kirchgemeinden) und viele – aber nicht alle – Kantonalbanken.
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24.2 Das Handelsregister ■ Handelsregisterauszug (fiktives Beispiel)
Das Handelsregister (HR) enthält rechtlich relevante Informationen KEM Informatik GmbH, über die eingetragenen Unterin Schaffhausen, Oberes Tor 4, 8200 Schaffhausen, Gesellnehmungen. Das Register wird schaft mit beschränkter Haftung (Neueintragung). Statudurch kantonale Handelsregistertendatum: 4. 8. 2016. ämter geführt. Das eidgenössiZweck: EDV-Schulungen in den Bereichen Schulungen sche Amt für das Handelsregister für Anwender, individuelle Firmenschulungen und führt das Zentralregister aller einSchulungsprojekte sowie Gestalten von Websites und Internetauftritten. Die Gesellschaft kann sich an anderen getragenen juristischen Personen, Unternehmungen beteiligen, gleichartige oder ähnliche prüft die Einträge der Kantone Unternehmungen erwerben, errichten oder sich mit solund veröffentlicht sie im täglich chen zusammenschliessen sowie Grundstücke erwerben, erscheinenden Schweizerischen verkaufen und belasten. Stammkapital: CHF 20 000.–. Handelsamtsblatt (SHAB). Publikationsorgan: SHAB. Eingetragene Personen: Koller, Weil die Angaben grundsätzIngrid, von Bern, in Schaffhausen, Gesellschafterin und lich für die Öffentlichkeit beGeschäftsführerin, mit Einzelunterschrift, mit 100 Stammstimmt sind, kann jedermann ins anteilen zu je CHF 100.–; Etter, Ursula, von Uster, in Handelsregister Einsicht nehmen Winterthur, Gesellschafterin, mit Kollektivunterschrift zu (www.zefix.ch) oder sich gegen zweien, mit 50 Stammanteilen zu je CHF 100.–; Merz, eine Bearbeitungsgebühr Auszüge David, deutscher Staatsangehöriger, in Dettighofen (D), Gesellschafter mit Kollektivunterschrift zu zweien, mit über bestimmte Unternehmungen 50 Stammanteilen zu je CHF 100.–. geben lassen. Eintragungen, Änderungen und Löschungen im Handelsregister werden laufend im täglich erscheinenden SHAB publiziert und können auch über das Internet eingesehen werden (www.shab.ch). Neben den amtlichen Stellen gibt es auch private Anbieter von Wirtschaftsinformationen, die gegen eine entsprechende Gebühr neben den HR-Informationen auch noch weitere Unternehmungsdaten anbieten.
■ Eintragungspflicht (Art. 934 OR, HRegV) Einzelunternehmungen müssen sich ab einem Jahresumsatz von CHF 100 000.– eintragen lassen. Für gewisse Branchen wie etwa Banken, bankähnliche Institute oder Treuhandbüros gilt die Eintragungspflicht jedoch unabhängig vom Umsatz. Gesellschaftsunternehmungen sind generell eintragungspflichtig. Ebenfalls eintragen lassen müssen sich Stiftungen (Art. 52 ZGB) und Vereine mit wirtschaftlichem Zweck, etwa der Verkehrsverein eines Wintersportortes oder Berufsverbände einer gesamten Branche, z. B. der Schweizerische Baumeisterverband. Schliesslich müssen sich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, z. B. Kantonalbanken, ins Handelsregister eintragen lassen. Kleinere Geschäfte mit einem Umsatz
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unter CHF 100 000.– oder nicht nach kaufmännischer Art geführte Gewerbe (sogenannte «freie Berufe» wie freie Mitarbeiterinnen einer Zeitung, selbstständige Designer, Architekten, Ärztinnen oder Physiotherapeuten) können sich freiwillig eintragen lassen. ■ Inhaltsangaben (Art. 936 OR) Die gesetzlichen Vorschriften über den Inhalt eines Handelsregistereintrags finden sich in der Handelsregisterverordnung (HRegV), auf die im Art. 936 OR verwiesen wird. Welche Informationen über Unternehmungen kann man einem Handelsregisterauszug entnehmen? ■ Informationen eines HR-Auszugs: ■ Firma (Geschäftsname) ■ Rechtsform der Unternehmung ■ Sitz der Gesellschaft und allfällige Zweigniederlassungen ■ Branche und Zweck der Unternehmung
■ Inhaber, Teilhaber oder Geschäftsführer ■ Zeichnungs-, d. h. unterschriftsberechtigte Personen (Direktoren, Direktorinnen, Prokuristen) ■ Grundkapital (bei entsprechenden Gesellschaftsformen, z. B. bei der GmbH und der AG)
■ Wirkungen des Handelsregistereintrags Mit dem HR-Eintrag sind für die betroffene Unternehmung eine Reihe von rechtlichen Wirkungen verbunden: So führt der Eintrag der Firma (= Bezeichnung der Unternehmung) dazu, dass keine andere Unternehmung unter dieser oder einer zum Verwechseln ähnlichen Firma auftreten darf. Diese sogenannte Firmenausschliesslichkeit gilt bei Einzelunternehmungen und Personengesellschaften für einen bestimmten Ort, für juristische Person sogar für die ganze Schweiz. Allerdings sind auch bestimmte Bedingungen damit verbunden. So muss eine Firma den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen (Firmenwahrheit) und darf auch nicht irreführend sein (Firmenklarheit). Zudem kann eine Unternehmung ausschliesslich eine Firma eintragen lassen (Firmeneinheit) und muss nach dem Eintrag in ihrer Korrespondenz und in wichtigen Dokumenten ausschliesslich unter dieser Bezeichnung auftreten (Firmengebrauchspflicht). Eine im Handelsregister eingetragene Unternehmung wird zudem buchführungspflichtig. Sie muss sich an die Buchführungsregeln gemäss Art. 957 ff. OR halten und ihre Geschäftskorrespondenz und Buchungsbelege während zehn Jahren aufbewahren. Der HREintrag bewirkt auch die Unterstellung unter ein strengeres Betreibungsverfahren. Die Veröffentlichung der HR-Eintragungen hat zur Folge, dass alle Informationen gegenüber der Öffentlichkeit als bekannt vorausgesetzt werden (Publizitätswirkung). Dies ist vor allem für die Vertretungsverhältnisse, d. h. die Befugnisse und Kompetenzen der Direktoren und Pro-
kuristen, wichtig. Für Aktiengesellschaften, GmbH oder Genossenschaften hat der Eintrag sogar eine konstitutive (= rechtsbegründende) Wirkung, weil juristische Personen ihre Rechtspersönlichkeit erst mit dem Eintrag ins HR erlangen. Bei Kollektivgesellschaften hat der HREintrag einen rein deklaratorischen (= feststellenden) Charakter; die Kollektivgesellschaft entsteht rechtlich bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags, also noch vor dem Eintrag ins HR. Aus dem Handelsregister sind «nur» rechtlich relevante Informationen ersichtlich. Daten über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wie etwa Umsatz- oder Gewinnzahlen oder die Einschätzung der Kreditwürdigkeit einer Unternehmung können mithilfe des Handelsregisters nicht ermittelt werden. Die Buchführungspflicht und die Unterstellung unter das strengere Betreibungsverfahren erhöhen jedoch die Kreditwürdigkeit der Unternehmung, sodass der Eintrag indirekt dennoch eine wirtschaftliche Wirkung haben kann.
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24.3 Einzelunternehmung (Einzelfirma) Den knapp 158 000 Einzelunternehmungen standen Anfang 2017 rund 412 000 Gesellschaftsunternehmungen (davon knapp 212 000 Aktiengesellschaften) gegenüber. In einer Einzelunternehmung führt eine natürliche Person mit dem selber eingebrachten Kapital eine kaufmännische Unternehmung in eigenem Namen und in eigener Verantwortung. Der Vorteil dieser Unternehmungsform ist die hohe Flexibilität und Beweglichkeit: Die Eigentümerin kann frei entscheiden und muss in wichtigen Fragen nicht zuerst ein weiteres Gremium (z. B. den Verwaltungsrat in einer AG) konsultieren. Die Einzelkauffrau oder der Einzelkaufmann hat den alleinigen Anspruch auf einen allfälligen Gewinn. Dem steht die unbeschränkte Haftung – sogar mit dem gesamten Privatvermögen – im Falle eines Konkurses gegenüber. In der schweizerischen Gesetzgebung gibt es keine eigene Rechtsform «Einzelunternehmung». Es braucht zur Gründung auch keine speziellen Vorkehrungen: Eine Einzelunternehmung existiert, wenn eine einzelne Person allein ein Geschäft betreibt. ■ HR-Eintrag Einzelfirma (fiktives Beispiel)
Wenn der Jahresumsatz einer Unternehmung, d. h. der jährliche Handelsregister Verkaufserlös, CHF 100 000.– erreicht, ist die Unternehmung ins Koller Informatik, in Schaffhausen, Oberes Tor 4, 8200 Schaffhausen, Einzelfirma (Neueintragung). Handelsregister einzutragen. Dies Zweck: EDV-Schulungen in den Bereichen Schulungen kann freiwillig bereits bei einem für Anwender, individuelle Firmenschulungen und Schugeringeren Umsatz erfolgen. lungsprojekte sowie Gestalten von Websites und InterDurch den HR-Eintrag wird der netauftritten. Eingetragene Personen: Koller, Ingrid, von Unternehmer oder die UnternehBern, in Schaffhausen, Inhaberin, mit Einzelunterschrift. merin für das Geschäftsvermögen buchführungspflichtig, und das Geschäft unterliegt dem Firmenschutz, d. h., der Name der Unternehmung wird geschützt. Dies bedeutet, dass am gleichen Ort in der Schweiz (die Handelsregisterämter sprechen dabei von einem «Wirtschaftsgebiet» im Umfang von etwa zehn Kilometern) ein Unternehmungsname nur einmal verwendet werden darf. Eine Unternehmerin, die den gleichen Vor- und Familiennamen einer bereits bestehenden Unternehmung besitzt, darf ihre Unternehmung nicht genau gleich bezeichnen, sondern hat in einem solchen Fall ihrer Firma einen Zusatz beizufügen, damit sich die beiden Unternehmungen deutlich voneinander unterscheiden. Die Firma muss aus dem Familiennamen mit oder ohne Vornamen gebildet werden und darf keinen täuschenden Zusatz enthalten, der auf ein Gesellschaftsverhältnis schliessen lassen könnte.
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24.4 Kollektivgesellschaft – Persönlichkeit im Vordergrund In einer Kollektivgesellschaft sind zwei oder mehrere natürliche Personen zusammengeschlossen, um eine Unternehmung gemeinsam zu betreiben; sie tritt nach aussen als Einheit unter eigener Firma auf. Es gibt keine Vorschriften für die zu leistenden Kapitaleinlagen. ■ Entstehung Die Gesellschaft entsteht durch Abschluss des Gesellschaftsvertrags, in welchem das Verhältnis der Gesellschafter untereinander geregelt wird. Der Eintrag ins Handelsregister ist zwar von Gesetzes wegen vorgeschrieben, stellt jedoch keine Voraussetzung für die rechtliche Entstehung der Gesellschaft dar (= deklaratorische Wirkung des HR-Eintrags). Die Firma muss entweder die Namen sämtlicher Gesellschafter enthalten oder dann den Familiennamen mindestens eines Gesellschafters plus einen Zusatz, der das Gesellschaftsverhältnis aufzeigt (z. B. «Koller und Partner»). Die Firma darf einen weiteren Zusatz enthalten, welcher der näheren Bezeichnung der Unternehmung dient, z. B. «Informatik-Service». Es gilt derselbe Firmenschutz wie für Einzelunternehmungen: Am gleichen Ort darf nur eine einzige gleichlautende Firma einer Kollektivgesellschaft ins HR eingetragen werden. ■ Haftung Bei Schulden wird in erster Linie das Gesellschaftsvermögen belangt. Reicht dieses jedoch nicht aus, um die Schulden zu decken, haften die Gesellschafter subsidiär (d. h. ergänzend zum Gesellschaftsvermögen), unbeschränkt und solidarisch mit ihrem Privatvermögen. Solidarische Haftung bedeutet, dass jeder Gesellschafter für die gesamte Gesellschaftsschuld belangt werden kann und nicht nur für seinen Anteil. Die Gesellschafter müssen wegen der persönlichen Haftung natürliche Personen sein; folglich sind juristische Personen als Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft ausgeschlossen. ■ Das Auftreten gegen aussen Die Kollektivgesellschaft kann unter ihrem Namen Verträge abschliessen, vor Gericht klagen und verklagt werden, Betreibungen einleiten und selber betrieben werden. Eine Kollektivgesellschaft tritt gegen aussen als eigene Persönlichkeit auf, sie ist jedoch keine juristische Person. Durch Handlungen einzelner Gesellschafter wird nicht die Gesellschaft selbst, sondern die Gemeinschaft der Gesellschafter verpflichtet. Deshalb haften die Gesellschafter auch einzeln und persönlich (Art. 568 OR). Die Kollektivgesellschaft muss keine Gewinn- und Kapitalsteuern entrichten. Steuerpflichtig sind anteilsmässig die einzelnen Gesellschafter, und nicht die Kollektivgesellschaft. Ohne anderslautende Eintragung im Handelsregister steht die Vertretung der Gesellschaft gegen aussen jedem Gesellschafter zu.
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■ Das Verhältnis der Gesellschafter untereinander Grundsätzlich gilt der Gesellschaftsvertrag, in dem das Verhältnis der Gesellschafter untereinander geregelt ist. Die Vorschriften des Obligationenrechts zur Kollektivgesellschaft (Art. 552 ff. OR) treten als ergänzendes Recht an die Stelle fehlender vertraglicher Vereinbarungen. Das OR verweist dabei auch auf die Regelungen zur einfachen Gesellschaft (Art. 557 Abs. 2 OR), die gegebenenfalls zur Beurteilung von Fragen bei Kollektivgesellschaften herangezogen werden müssen. ■ HR-Eintrag Kollektivgesellschaft (fiktives Beispiel)
Aus dem Gesetz ergeben sich keine Vorschriften bezüglich der Handelsregister zu leistenden Kapitaleinlagen; die Gesellschafter können ihre perKoller, Etter und Merz KlG, Informatik-Service, in Schaffhausen, Oberes Tor 4, 8200 Schaffhausen, Kollektivsönlichen Beiträge, neben dem gesellschaft (Neueintragung). Statutendatum: 4. 8. 2016. Kapital auch die Einbringung ihZweck: EDV-Schulungen in den Bereichen Schulungen für rer persönlichen Arbeitskraft, Anwender, individuelle Firmenschulungen und Schunach Belieben bzw. nach Bedarf lungsprojekte sowie Gestalten von Websites und Internedes Unternehmungszwecks seltauftritten. Eingetragene Personen: Koller, Ingrid, von ber festlegen. Bern, in Schaffhausen, Gesellschafterin mit EinzelunterDie Gesellschafter haben eischrift; Etter, Ursula, von Uster, in Winterthur, Gesellnen Anspruch auf die Verzinsung schafterin, mit Kollektivunterschrift zu zweien; Merz, DaEigenkapitals (zu 4 %, falls ihres vid, deutscher Staatsangehöriger, in Dettighofen (D), nichts anderes vereinbart wurde). Gesellschafter mit Kollektivunterschrift, zu zweien. Ein Anrecht auf ein Honorar für den Arbeitseinsatz muss dagegen vertraglich vereinbart sein. Der Anspruch auf Zins und Honorar besteht auch im Falle eines Verlustes; solche Beträge können bereits während des Geschäftsjahres ausbezahlt werden. Ein allfälliger Anteil am Reingewinn darf dagegen erst nach dem Jahresabschluss ausbezahlt werden.
■ Auflösung der Gesellschaft Weil bei der Kollektivgesellschaft die persönliche Mitwirkung der Gesellschafter im Zentrum steht, wird die Gesellschaft, falls im Vertrag nicht bereits im Vornherein etwas anderes vereinbart wurde, durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst. Wenn ein Gesellschafter durch Kündigung aus der Gesellschaft austritt, wird die Gesellschaft dadurch ebenfalls aufgelöst; aufgrund der dispositiven Regelung in Art. 576 OR kann allerdings im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, dass die Gesellschaft in einem solchen Fall weitergeführt wird. Ein weiterer Auflösungsgrund ergibt sich aus einem Konkurs der Gesellschaft.
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24.5 Aktiengesellschaft – Kapitalbeteiligung im Vordergrund Die AG ist eine kapitalbezogene Gesellschaft mit eigener Firma und Rechtspersönlichkeit (= juristische Person). Sie hat ein zum Voraus bestimmtes Kapital, mindestens CHF 100 000.–, das in Teilsummen (= Aktien) zerlegt ist. Als Gesellschafter kommen sowohl natürliche als auch juristische Personen infrage. Für die Verbindlichkeiten (die Schulden) der AG haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Es gibt deshalb keine persönliche Haftung der Aktionäre. Die Rechtsform der AG wurde vom Gesetzgeber zur Zusammenfassung grosser Kapitalien gestaltet, bei der die Persönlichkeit der einzelnen Gesellschafter keine Rolle spielt. Auch Kleinanlegern soll es möglich sein, sich mit bescheidenen Kapitalbeiträgen an börsenkotierten Unternehmungen zu beteiligen, gewisse (minimale) Mitbestimmungsrechte zu erhalten und am Unternehmungserfolg teilzuhaben. Aufgrund der eher geringen Mindestkapitalvorschriften eignet sich die AG aber auch für kleinere und mittlere Unternehmungen. Seit der Aktienrechtsreform 2007 ist es sogar möglich, dass eine Person alleine eine Aktiengesellschaft gründet und führt; die sogenannte «Einpersonengesellschaft» ist ausdrücklich zugelassen. Eine einzelne Person kann damit eine Unternehmung führen, für deren Verbindlichkeiten alleine das Geschäftsvermögen haftet und der Eigentümer (= Aktionär) bei einem allfälligen Konkurs nicht mit seinem Privatvermögen einstehen muss. Die Firma kann aus Sach-, Personen- oder reinen Fantasienamen gebildet werden. Wenn die Firma einen Personennamen enthält, muss die Rechtsform in jedem Fall angegeben werden. Die Firmenausschliesslichkeit gilt für Aktiengesellschaften für die gesamte Schweiz. ■ Gründungsverfahren (Art. 625, 629 –645 OR) Die Gründung einer Aktiengesellschaft ist ein recht komplexer Rechtsvorgang, für den sich in den meisten Fällen der Beizug eines Treuhänders empfiehlt. Eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen müssen in einer öffentlichen Urkunde erklären, dass sie eine Aktiengesellschaft gründen (Art. 625 OR). In der Vorbereitungsphase entwerfen die Gründerinnen und Gründer (neben der nicht minder wichtigen Bearbeitung betriebswirtschaftlicher Fragen) die Statuten für die künftige Aktiengesellschaft. An einer Gründungsversammlung bestimmen die Gründer Anzahl und Art der Aktien und verpflichten sich im Gründungsdokument, die entsprechenden Kapitalbeiträge zu leisten. Schliesslich bestimmen die Gründer an dieser Versammlung die Organe (Verwaltungsrat und Revisionsstelle) der Gesellschaft. Damit kann der Verwaltungsrat unmittelbar nach erfolgter Gründung aktiv werden, und der Verwaltungsratspräsident kann die Gesellschaft beim Handelsregisteramt anmelden. Die Eintragungsbestätigung für das Handelsregister ist Voraussetzung dafür, dass der auf dem Sperrkonto einbezahlte Betrag von der Bank zur Verfügung der Gesellschaft freigegeben werden darf, weil die Aktiengesellschaft formell mit dem Eintrag ins Handelsregister entstanden ist (Art. 643 OR).
Die Schritte des Gründungsverfahrens (Art. 629 OR) in der Übersicht:
1 Vorbereitungsphase Statutenentwurf durch den oder die Aktionäre: Festlegung des Aktienkapitals, des Zwecks, des Sitzes und der Organe ( und auch der Firma). Liberierung ( = Einzahlung ) der Kapitaleinlagen auf ein spezielles Sperrkonto bei einer Bank.
2 Gründerversammlung / Öffentliche Beurkundung Der vorbereitete Statutenentwurf wird durch die kantonale Urkundsperson, in Form einer öffentlichen Urkunde, zu gültigen Statuten der Gesellschaft erklärt. Die Urkunde enthält ferner: eine (bedingungslose) Verpflichtung der Gründer, die Aktien zu zeichnen ( = sich zur Übernahme der Aktien zu verpflichten ), unter Angabe von Anzahl, Nennwert, Kategorie und Ausgabebetrag der Aktien; die Bestätigung der Bank, dass die versprochenen Einlagen eingezahlt ( = liberiert) wurden; die Feststellung, dass die Gründer die notwendigen Organe bestimmt haben. Nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber als Grundlage für den HR-Eintrag notwendig, werden in der Regel an dieser Versammlung auch die Organe, die Revisionsgesellschaft und der Sitz der Gesellschaft bestimmt.
3 Eintrag ins Handelsregister Die Gesellschaft wird zum Eintrag ins HR angemeldet, dadurch erlangt sie ihre Rechtspersönlichkeit; Publikation im «Schweizerischen Handelsamtsblatt».
4 Aufnahme der Geschäftstätigkeit Nach dem HR-Eintrag kann die Gesellschaft die Geschäftstätigkeit aufnehmen. Mit der Freigabe des auf dem Sperrkonto liberierten Betrags zur Verfügung der Gesellschaft kann diese ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen.
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■ Haftungsfragen – Verwendung des Reingewinns (Art. 620 und 671 OR)
■ Statuten (Art. 626 ff. OR)
Weil für die Schulden der Gesellschaft grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen haftet, gibt es einige Vorschriften zum Schutz der Gläubiger. Es gibt für Aktiengesellschaften bestimmte Mindestvorschriften bezüglich Inhalt, Form und Gliederung von Bilanz und Erfolgsrechnung und die Pflicht, einen Anhang (Kommentar) dazu zu erstellen. Für die Vermögensposten der Bilanz gelten Höchstbewertungsvorschriften. Dadurch soll verhindert werden, dass die Gesellschaft durch eine zu hohe Bewertung ihres Vermögens ein zu gutes Jahresergebnis ausweisen kann. Falls das Jahresergebnis durch die Auflösung von stillen Reserven besser dargestellt wird, so ist dies im Anhang zu kommentieren. Ferner werden an die Revisionsstellen besondere Ansprüche gestellt: Für die Rechnungsrevision von grossen Aktiengesellschaften, deren Aktien an der Börse gehandelt werden und in einem grossen Kreis von Aktionären breit gestreut sind («Publikumsgesellschaften»), kommt nur eine staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmung infrage. Zudem ■ HR-Eintrag Aktiengesellschaft (fiktives Beispiel) müssen Publikumsgesellschaften über ein internes Kontrollsystem Handelsregister (IKS) verfügen, das unter anderem KEM Informatik AG, die Einhaltung von Gesetzen und in Schaffhausen, Oberes Tor 4, 8200 Schaffhausen, Vorschriften sowie die ZuverläsAktiengesellschaft (Neueintragung). sigkeit und Vollständigkeit der Statutendatum: 4. 8. 2016. Buchführung sichern soll. Dem Zweck: EDV-Schulungen in den Bereichen Schulungen Gläubigerschutz dienen auch die für Anwender, individuelle Firmenschulungen und speziellen Vorschriften bezüglich Schulungsprojekte sowie Gestalten von Websites und der Verwendung des Reingewinns. Internetauftritten. Vom Jahresreingewinn sind jähr… lich 5 % einem allgemeinen ReserAktienkapital: CHF 100 000.–. Liberierung: CHF 50 000.–. vefonds zuzuweisen, bis dieser Aktien-Stückelung: 100 Namenaktien zu CHF 1000.–. eine Höhe von 20 % des AktienkaPublikationsorgan: SHAB. Die Mitteilungen an die Aktionäre erfolgen durch eingeschriebenen Brief an die im pitals erreicht hat. Dadurch soll die Aktienbuch verzeichneten Adressen. Vinkulierung: Die Eigenkapitalbasis der GesellschafÜbertragbarkeit der Namenaktien ist nach Massgabe der ten gestärkt und eine VermindeStatuten beschränkt. Eingetragene Personen: Koller, Inrung des Vermögens durch übergrid, von Bern, in Schaffhausen, Präsidentin mit mässige Gewinnausschüttungen Einzelunterschrift; Etter, Ursula, von Uster, in Winterthur, verhindert werden.
Die Statuten bilden die eigentliche «Verfassung» der Gesellschaft. Sie regeln sowohl das Verhältnis der Gesellschaft zu den Aktionären als auch das Verhältnis der Gesellschaft zu Aussenstehenden. Der Inhalt ist zum Teil gesetzlich vorgeschrieben (Art. 626 OR) und bildet die Grundlage für den Eintrag ins HR. Neben weiteren Elementen geben die Statuten Auskunft über die Firma, den Zweck der Gesellschaft, die Höhe des Aktienkapitals sowie die Art und Aufteilung der Aktien und die Organe der Gesellschaft.
Mitglied, mit Kollektivunterschrift zu zweien; Merz, David, deutscher Staatsangehöriger, in Dettighofen (D), Mitglied, mit Kollektivunterschrift zu zweien; Zemp & Bähler, AG für Treuhand und Unternehmensberatung, in Stein am Rhein, Revisionsstelle.
■ Organisation der Aktiengesellschaft (Art. 698–731a OR) Da die Aktiengesellschaft eine juristische Person ist, braucht sie für die eigentliche Geschäftstätigkeit natürliche Personen, die sie nach aussen vertreten und in ihrem Namen z. B. Kredite aufnehmen oder Arbeits- und Kaufverträge abschliessen können. Die Gremien der AG, die vom Recht dafür vorgesehen sind, werden als «Organe» bezeichnet. Oberstes Organ ist die Generalversammlung (GV) der Aktionäre. Sie genehmigt die Statuten und hat die Kompetenz, diese bei Bedarf an geänderte Verhältnisse anzupassen. Die GV wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats (VR) und die Revisionsstelle. An der Generalversammlung stimmen die Aktionäre über den Jahresbericht, die Jahresrechnung (Erfolgsrechnung und Bilanz), die von der Verwaltung vorgeFür Generalversammlungen von grossen Publikumsaktiengesellschaften werden riesige Räumlichkeiten schlagene Gewinnverwendung und damit wie z. B. die Messe Basel benötigt. über die auszuschüttende Dividende, den Gewinnanteil pro Aktie, ab. Dadurch entlastet die GV die Mitglieder des Verwaltungsrats von der Verantwortung für das abgelaufene Geschäftsjahr. Ohne anders lautende Regelung in den Statuten üben die Aktionäre ihr Stimmrecht an der Generalversammlung im Verhältnis des Nennwerts der ihnen gehörenden Aktien aus. Gemäss Art. 693 Abs. 1 OR können aber die Statuten vorsehen, dass das Stimmrecht unabhängig vom Nennwert einzig aufgrund der Anzahl Aktien zugeteilt wird, sodass auf jede Aktie eine Stimme entfällt. Man spricht dann von sogenannten Stimmrechtsaktien.
■ Organe einer Aktiengesellschaft Generalversammlung der Aktionäre
Verwaltungsrat
Revisionsstelle
■ Der Verwaltungsrat (VR) besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern, die nicht zwingend Aktionäre sein müssen. Der Verwaltungsrat hat die Oberleitung der Gesellschaft und vertritt diese gegen aussen, indem er dies: – selber tut, – einem oder mehreren VR-Mitgliedern (= Delegierten des VR) überträgt, – an Dritte (= Direktoren oder Direktorinnen) delegiert. ■ Die Revisionsstelle prüft die Buchführung und den Gewinnverteilungsantrag des VR auf ihre Richtigkeit und erstellt einen ausführlichen Bericht an den Verwaltungsrat und eine Zusammenfassung davon an die Generalversammlung. Als Revisionsstelle kommen nur staatlich beaufsichtigte Unternehmungen und zugelassene Revisionsexperten und Revisoren infrage. Je nach Grösse und wirtschaftlicher Bedeutung der AG unterscheiden sich die Anforderungen an die Revision: von einer strengen, ordentlichen Revision bei grossen Gesellschaften bis hin zur Möglichkeit für sehr kleine Unternehmungen, ganz auf eine Revision zu verzichten.
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■ Aktienkapital und Aktien (Art. 621 und 632 OR) Der Mindestbetrag für das gesamte Aktienkapital beträgt CHF 100 000.–. Mindestens 20 % davon, aber in jedem Fall CHF 50 000.–, müssen eingezahlt sein. Von der Gesellschaft aus gesehen, stellt eine einzelne Aktie einen bestimmten Bruchteil (Anteil) am gesamten Aktienkapital dar. Der anteilsmässige Betrag einer einzelnen Aktie ergibt den Nennwert. Die Aufteilung eines Aktienkapitals von CHF 100 000.– auf 100 000 Aktien führt zu einem Nennwert oder Nominalwert von CHF 1.–. Gemäss Art. 622 OR muss dieser Wert mindestens 1 Rappen betragen. Vom Gesellschafter, dem Aktionär, aus betrachtet, ist die Aktie ein Wertpapier (Art. 965 OR), das seine Mitgliedschaft an der AG verkörpert. Aktien von Publikumsgesellschaften werden an den Börsen gehandelt; solche Papiere bezeichnen wir als kotierte Aktien (kotiert = zum offiziellen Börsenhandel zugelassen). Der sich an der Börse aus Angebot und Nachfrage ergebende Kauf- bzw. Verkaufspreis heisst Kurswert. Bezüglich der rechtlichen Stellung des jeweiligen Inhabers gilt es, zwei Aktienarten zu unterscheiden: ■ Bei der Inhaberaktie kennt die Aktiengesellschaft den Aktionär nicht. Solche Aktien müssen deshalb immer voll eingezahlt sein. Für die Weitergabe einer Inhaberaktie genügt die blosse Übergabe. Allerdings werden diese dem neuen Eigentümer nicht wirklich «übergeben». Die Titel lagern im Depot der SIX Securities Services. Dies ist eine «Sammelverwahrungsstelle», die praktisch sämtliche in der Schweiz gehandelten Aktien verwaltet. Die meisten Gesellschaften verzichten heute auf den Druck von (teuren) Wertpapieren und erstellen dafür eine Globalurkunde, die den gesamten Wert aller Aktien repräsentiert und ebenfalls von der SIX verwaltet wird. Die Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte, z. B. die Teilnahme an der Generalversammlung, macht ein Aktionär in diesem Fall mit seiner Depotbescheinigung (und nicht mit einem eigentlichen Wertpapier) geltend. ■ Bei Namenaktien werden die Aktionäre mit ihrem Namen in ein Aktienregister eingetragen und dadurch unter anderem zur Ausübung des Stimmrechts an der Generalversammlung legitimiert. Die Gesellschaft kennt damit jederzeit ihre (Namen-)Aktionäre. Früher mussten Eigentumsübertragungen zudem schriftlich auf der Aktie festgehalten werden. Da heute aber auch Namenaktien nicht mehr in Papierform, sondern elektronisch vorhanden sind, muss die Weitergabe an einen neuen Eigentümer nun mit einer schriftlichen Forderungsabtretung (Zession) dokumentiert werden. Weil die Unternehmung die Aktionäre persönlich kennt, müssen Namenaktien nicht vollständig, mindestens aber zu 20 % eingezahlt sein. Bei neu gegründeten Gesellschaften ist es damit möglich, vorerst noch nicht den ganzen Betrag einzuzahlen, sondern lediglich die Haftung für den ganzen Betrag zu übernehmen. Bei Namenaktien kann die Eintragung eines neuen Aktionärs ins Aktienregister mit bestimmten Bedingungen verknüpft werden. Wir sprechen dann von vinkulierten Aktien. Bei börsenkotierten Namenaktien kann die AG den Eintrag nur dann ablehnen, wenn die Statuten
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vorsehen, dass kein Aktionär mehr als einen bestimmten Prozentanteil (z. B. 5 %) des gesamten Aktienkapitals besitzen darf (Art. 685d OR). Bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an der Börse gehandelt werden, können die Statuten auch andere Gründe anführen, um einen Eintrag im Aktienregister zu verhindern. Vinkulierungsbestimmungen dienen in erster Linie dazu, die Eigenart einer Unternehmung zu gewährleisten (z. B. bei Aktiengesellschaften, die im Besitz der Familie bleiben sollen) oder die überraschende Übernahme der Aktiengesellschaft durch Konkurrenten zu verhindern.
24.6 Gesellschaft mit beschränkter Haftung Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) enthält sowohl personen- als auch kapitalbezogene Elemente und liegt damit «zwischen» der Kollektivgesellschaft und der AG. Sie ist eine juristische Person und eignet sich für kleinere Unternehmungen, in denen die Gesellschafterinnen und Gesellschafter die Geschäftsführung persönlich wahrnehmen möchten, ohne aber mit ihrem Privatvermögen zu haften.
Unternehmungen mit der Rechtsform GmbH 2016 2014 2012 2010 2008 2006 2004 2002 2000 1998 1996 0
20 000 40 000 60 000 80 000 100 000 120 000 140 000 160 000 180 000
Anzahl
In der Schweiz nimmt die Zahl der GmbHs deutlich zu, seit das Mindestkapital für die Gründung einer AG auf CHF 100 000.– angehoben wurde.
■ Gründungsverfahren und Firmenbildung Zur Gründung sind eine oder mehrere natürliche Personen oder Handelsgesellschaften nötig. Das Gründungsverfahren verläuft ähnlich wie bei der AG. In der Vorbereitungsphase werden die Statuten aufgestellt. Anschliessend müssen die Gesellschafter ihre Kapitalanteile einzahlen und die Gründungsurkunde öffentlich beurkunden. Dies berechtigt zum letzten Schritt, dem Eintrag der GmbH ins Handelsregister. Dieser Eintrag hat konstitutiven Charakter: Mit dem HR-Eintrag entsteht die GmbH als juristische Person. Auch die Vorschriften zur Firmenbildung sind für die GmbH ähnlich wie bei der AG. Die Firma kann aus Sach-, Personen- oder reinen Fantasienamen gebildet werden; immer ist die Bezeichnung «GmbH» beizufügen (Art. 950 OR). Die Firmenausschliesslichkeit gilt analog den Aktiengesellschaften für die gesamte Schweiz.
■ Gewinnverteilung und Haftung Die Gesellschafter haben Anrecht auf eine Gewinnentschädigung im Verhältnis zu ihren Kapitalanteilen. Während das Kapital einer Kollektivgesellschaft verzinst werden darf, haben die Gesellschafter einer GmbH keinen Zinsanspruch auf ihren Kapitalanteilen. Für die Schulden der GmbH haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen. Es gibt keine persönliche Haftung der Gesellschafter. Einzig wenn in den Statuten eine Nachschusspflicht, z. B. zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, vorgesehen ist, haftet ein Gesellschafter persönlich bis maximal zum doppelten Betrag seines Kapitalanteils.
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24.7 Kriterien für die Wahl der geeigneten Rechtsform
■ Organisation Im Gegensatz zur AG müssen die Statuten einer GmbH keine Bestimmungen über die Organe der Gesellschaft enthalten. ■ Organe einer GmbH Gesellschafterversammlung
Geschäftsführung
Revisionsstelle
Die für eine bestimmte Branche oder Betriebsgrösse am besten geeignete Rechtsform gibt es nicht. Tendenziell ist allerdings die AG eher für wirklich grosse Unternehmungen konzipiert, während Einzelunternehmung, Kollektivgesellschaft und GmbH eher für kleinere Unternehmungen infrage kommen. Wenn eine Unternehmung nicht von einer Person alleine getragen wird und deshalb eine Einzelunternehmung nicht infrage kommt, so muss die für alle Beteiligten am besten geeignete Rechtsform aus den gemäss Gesetz vorgegebenen Möglichkeiten, nämlich Kollektivgesellschaft, Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bestimmt werden. ■ Charakter der möglichen Rechtsformen
Oberstes Organ ist die Gesellschafterversammlung. Sie wird von allen Gesellschaftern gebildet. Wenn es in den Statuten nicht anders festgelegt wird, ist das Stimmrecht nach den Kapitalanteilen verteilt. Das zweite Organ ist die Geschäftsführung. Sie steht grundsätzlich allen Gesellschaftern gemeinsam zu, wobei die Gesellschafterversammlung über den Vorsitz dieses Gremiums entscheidet. Analog zur AG kann die Geschäftsführung auch einzelnen Gesellschaftern oder Dritten übertragen werden. Auch für die Revisionsstelle als drittem Organ gelten analog die Regeln des Aktienrechts. Weil die GmbH für kleinere bis mittlere Unternehmungen konzipiert ist, genügt meistens eine eingeschränkte Revision; bei Kleinstunternehmungen bis maximal zehn Angestellte kann mit dem Einverständnis aller Gesellschafter sogar auf eine Revision verzichtet werden. ■ Stammkapital und Stammanteile Das Stammkapital einer GmbH (vergleichbar mit dem Aktienkapital einer AG) muss mindestens CHF 20 000.– betragen und voll einbezahlt (= liberiert) sein. Die Anteile der einzelnen Gesellschafter am Stammkapital heissen Stammanteile. Diese müssen wenigstens CHF 100.– betragen und voll einbezahlt sein. Die Gesellschafter müssen mit mindestens einem Stammanteil an der Gesellschaft beteiligt sein, können aber auch über mehrere solche Anteile verfügen. Anzahl und Nennwert der Stammanteile der Gesellschafter werden in einem Anteilbuch festgehalten und auch im Handelsregister eingetragen. Die Gesellschafter einer GmbH können deshalb – im Unterschied zu den Aktionären einer AG – nicht anonym bleiben. Die Stammanteile einer GmbH sind keine Wertpapiere und können entsprechend nicht wie Aktien gehandelt werden. Ein Verkauf der Stammanteile ist mittels schriftlicher Abtretung möglich und bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Generalversammlung. In den Statuten kann jedoch auf dieses Erfordernis verzichtet, oder aber eine Abtretung auch vollständig ausgeschlossen werden.
Mögliche Rechtsformen bei mehreren Eigentümern (Teilhabern oder Gesellschaftern)
Kollektivgesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Aktiengesellschaft
Personengesellschaft
Mischform
Kapitalgesellschaft
Bei der Kollektivgesellschaft steht die persönliche Mitwirkung der Gesellschafter im Vordergrund, die Teilhaber kennen sich und arbeiten aktiv im Geschäft mit. Eine Personengesellschaft ist deshalb keine juristische Person – die Teilhaber stehen ja für die Gesellschaft ein. Bei einer Aktiengesellschaft liegt dagegen das Hauptmerkmal auf der Kapitalbeteiligung und -beschaffung. Die Persönlichkeit der Teilhaber (Aktionäre) spielt (mindestens aus Sicht des Gesetzgebers) keine Rolle. Die AG hat als juristische Person eine eigene Rechtspersönlichkeit, und es interessiert nicht, wer das Kapital einbringt (wichtig ist einzig, dass es eingebracht wird). Die GmbH kennt als Mischform sowohl personenbezogene Elemente, z. B. für die Geschäftsführung, als auch kapitalbezogene Vorschriften, indem z. B. für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft allein das Gesellschaftsvermögen Wer z. B. ein eigenes Modelabel gründen will, muss haftet. sich mit der Frage nach der passenden Rechtsform auseinandersetzen.
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Die eben dargestellte grundlegende Unterscheidung ist auch zur Beurteilung weiterer Kriterien hilfreich: ■ Arbeitsteilung: Ist klar, dass sich mehrere Personen in der Unternehmung engagieren, so ist zu fragen, ob die Gesellschafter gemeinsam direkt in der Unternehmung zusammenarbeiten wollen (Entscheid in Richtung Personengesellschaft) oder ob sich einige Teilhaber auf Kapitaleinlagen (und die gelegentliche Mitsprache z. B. an einer jährlichen Generalversammlung) beschränken möchten (Entscheid in Richtung Kapitalgesellschaft). ■ Kapitalbedarf: Kann eine Person alleine genügend Kapital aufbringen, um damit die geplanten Investitionen in eine neue Unternehmung tätigen zu können, oder benötigt die Gründerin (neben den Fremdkapitalgebern) zwingend einen oder mehrere kapitalkräftige Partner, um die Unternehmung mit genügend Eigenkapital versorgen zu können? Bei grösserem Kapitalbedarf wird der Entscheid in Richtung einer Personen- oder gar Kapitalgesellschaft fallen. ■ Risiko, Haftung: Bei Einzelunternehmungen und Personengesellschaften haften die Inhaber mit ihrem gesamten (auch persönlichen) Vermögen für die Geschäftsschulden. In einer GmbH oder AG besteht dagegen eine Trennung zwischen Gesellschafts- und Privatvermögen, und das Risiko kann entsprechend auf die Kapitaleinlage in das Geschäft begrenzt werden. ■ Gründungs- und Verfahrenskosten: Das Gründungsverfahren für eine Einzelunternehmung ist sehr einfach; gegebenenfalls muss der HR-Eintrag veranlasst werden. Auch bei Personengesellschaften ist kein spezieller Gründungsakt vorgesehen; hier empfiehlt sich allerdings der Beizug einer Fachperson, damit spätere Meinungsdifferenzen durch einen umfassenden, den individuellen Verhältnissen angepassten Gesellschaftsvertrag möglichst vermieden werden können. Eine Kollektivgesellschaft ist zwingend ins Handelsregister einzutragen.Die Gründung einer AG oder GmbH ist nochmals etwas aufwendiger. Sie bedarf einer notariellen Urkunde und muss ebenfalls zwingend ins HR eingetragen werden. Bei Kapitalgesellschaften ist zudem sicherzustellen, dass die Mindestkapitalvorschriften für das Eigenkapital eingehalten werden. Ein weiterer Kostenfaktor bei AG und GmbH ist die obligatorisch vorgeschriebene Revisionsstelle. Diesen Kosten steht allerdings der Vorteil einer höheren Kreditwürdigkeit gegenüber. Bei Unternehmungen mit höchstens zehn Angestellten kann mit dem Einverständnis aller Gesellschafter auch auf eine Revisionsstelle verzichtet werden. ■ Anonymität: Aufgrund der Möglichkeiten bei der Firmenbildung (= Namensgebung) besteht bei einer AG oder GmbH die Möglichkeit, dass die Gesellschafter völlig anonym bleiben können. Während bei der Einzelunternehmung «Koller Informatik» Frau Koller ausdrücklich erwähnt wird, kann sie sich z. B. durch die Firma «KEM Informatik GmbH» eher im Hintergrund halten; sie wird allerdings im entsprechenden HR-Auszug namentlich erwähnt. Vollständig anonym kann sie nur in der «KEM Informatik AG» bleiben, werden doch die einzelnen Aktionäre im HR-Auszug nicht namentlich aufgeführt.
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■ Nachfolgeregelung (Weiterbestand bei Vererbung oder Veräusserung): Für viele Unternehmungen wird einige Jahre nach der Gründungs- und Konsolidierungsphase die Nachfolgeregelung zu einer wichtigen Frage. Auf den ersten Blick scheint die Veräusserung oder Vererbung bei einer Aktiengesellschaft einfacher als bei den übrigen Gesellschaftsformen, weil einfach die entsprechende Zahl der Aktien weitergegeben wird, ohne dass dies einen direkten Einfluss auf das Unternehmen hätte. Als juristische Person verfügt die AG ja über eine eigene Rechtspersönlichkeit, die durch die Veränderung der Eigentumssituation nicht tangiert wird. Bei Aktiengesellschaften, deren Aktien nicht an der Börse kotiert sind, ergibt sich aber – wie bei den übrigen Gesellschaftsformen auch – ein Problem durch die schwierige Ermittlung des Unternehmenswertes. Dieser kann meistens nur durch eine externe Treuhandunternehmung einigermassen seriös vorgenommen werden und gibt schnell einmal Anlass für Streitigkeiten. Weil bei Nachfolgeregelungen zudem auch steuer- und erbrechtliche Probleme beachtet werden müssen, kann im Einzelfall nur eine Gesamtbeurteilung schlüssig aufzeigen, unter welcher Rechtsform sich die Nachfolgeregelung mit möglichst geringen Kosten für alle Beteiligten durchführen lässt. ■ Steuerliche Aspekte: Während Einzelunternehmer und die Gesellschafter von Kollektivgesellschaften ihre Einkünfte aus dem Betrieb persönlich versteuern müssen und das Geschäft selber nicht steuerpflichtig ist, findet bei der GmbH und der AG eine Doppelbesteuerung statt. Die Gesellschaft muss einen erzielten Reingewinn versteuern, und zudem müssen die Aktionäre den gleichen Reingewinn, falls er an die Eigentümer ausbezahlt wird, nochmals als Einkommen versteuern. Um steuerliche Aspekte unter Einschluss aller relevanten Steuern zu beurteilen, bedarf es einer professionellen Beratung im Einzelfall – ein typisches Aufgabengebiet von Treuhandunternehmungen. Selbstverständlich können die beschriebenen Kriterien zur Wahl einer Rechtsform nicht im Sinne einer Checkliste abgehakt werden. Wenn bei einer Unternehmungsgründung der Entscheid für eine Rechtsform ansteht, handelt es sich immer um einen Prozess, in welchem schliesslich das Zusammenwirken verschiedener Argumente den Ausschlag für die eine oder andere Rechtsform gibt.
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24.8 Kurzbeurteilung der einzelnen Rechtsformen Die einzelnen Rechtsformen lassen sich wie folgt nach Vor- und Nachteilen unterscheiden. ■ Einzelunternehmung Die Einzelunternehmung eignet sich für Persönlichkeiten, die eine Geschäftsidee durch eigene Initiative auf selbstständiger Basis verwirklichen wollen und dafür genügend Eigenkapital aufbringen können. Vorteile
Nachteile
■ Hohe Flexibilität und Beweglichkeit (schnelle Entscheide) ■ Einfache Gründung ■ Alleiniger Anspruch auf den erwirtschafteten Reingewinn
■ Unbeschränkte Haftung, auch mit dem Privatvermögen ■ Eigentümer muss Führungsentscheide alleine treffen und verantworten ■ Eingeschränkte Kapital- und Finanzierungskraft
■ Kollektivgesellschaft Die Kollektivgesellschaft eignet sich dann, wenn mehrere Personen gemeinsam selbstständig eine Unternehmung führen wollen. Alle beteiligten Gesellschafterinnen und Gesellschafter bringen dazu ihre fachlichen Fähigkeiten, ihre Arbeitskraft und Kapitalanteile ein. Aufgrund der unbeschränkten und solidarischen Haftung gehen die Gesellschafter ein gewisses Risiko ein. Vorteile
Nachteile
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■ Solidarische Haftung mit Privatvermögen ■ Abhängigkeit von Partnerinnen oder Partnern (z. B. bei Unstimmigkeiten bezüglich künftiger Geschäftstätigkeiten) ■ Gesellschafterwechsel schwierig, grundsätzlich nicht vorgesehen
Keine (Mindest-)Kapitalvorschriften Relativ einfache, unkomplizierte Gründung Einfache Organisation Fachkompetenzen und Arbeitskraft mehrerer Personen ■ Erweiterte Kapital- und Finanzierungskraft
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■ Aktiengesellschaft Eine Aktiengesellschaft eignet sich dann, wenn mehrere Personen gemeinsam selbstständig eine Unternehmung führen wollen und dabei ihr Risiko (auf die Kapitaleinlage) beschränken wollen. Die beteiligten Gesellschafterinnen und Gesellschafter müssen etwas zum Eigenkapital beitragen, sind aber nicht verpflichtet, im Geschäft mitzuarbeiten. Die Rechtsform erlaubt auch eine relativ einfache Anpassung (Erhöhung) des Aktienkapitals, damit die Unternehmung bei gutem Geschäftsgang wachsen kann. Aktionäre sind nicht an die Gesellschaft gebunden und können ihre Anteile (= Aktien) relativ frei veräussern. Falls es sich um Aktien einer kotierten Gesellschaft handelt, gibt es dafür sogar einen speziellen Marktplatz: die Börse. Vorteile
Nachteile
■ ■ ■ ■
■ Mindestkapitalvorschriften ■ Gründungsverfahren und -kosten ■ Vorschriften zur Organisation (Einberufung GV, Revisionsstelle usw.) ■ Bilanzierungsvorschriften ■ Wirtschaftliche Doppelbesteuerung
Beschränkte Haftung Abgrenzung Privat – Geschäft Anonymität Einflussnahme im Verwaltungsrat oder an der Generalversammlung ■ Gesellschafterwechsel relativ einfach möglich (Verkauf der Aktien) ■ Bei Expansion der Unternehmung ist eine Erhöhung des Aktienkapitals relativ einfach möglich.
■ Gesellschaft mit beschränkter Haftung Die GmbH eignet sich dann, wenn mehrere Personen gemeinsam selbstständig eine kleinere Unternehmung führen und dabei ihr Risiko (auf die Kapitaleinlage) beschränken wollen. Die GmbH ist vor allem für KMU eine attraktive Alternative zur Aktiengesellschaft geworden und deshalb in den letzten Jahren zur zweithäufigsten Gesellschaftsform aufgestiegen. Vorteile
Nachteile
■ Geringes Grundkapital nötig (geringer als bei der AG) ■ Persönliche Mitarbeit und gleichzeitig beschränkte Haftung ■ Kein Verwaltungsrat zwischen GV und Geschäftsführung ■ Individuell angepasste Ausgestaltung (der Statuten) möglich
■ Keine Anonymität ■ Handel mit Stammteilen zwar möglich, aber schwerfälliger als bei Aktien ■ Wirtschaftliche Doppelbesteuerung
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24.9 Übrige Zusammenschlüsse Im Zusammenhang mit Rechtsformen von Unternehmungen können auch weitere Zusammenschlüsse von Interesse sein. Die Regeln zur einfachen Gesellschaft haben z. B. eine grosse praktische Bedeutung, obwohl es sich dabei gar nicht um eine eigentliche Rechtsform handelt. Dagegen ist die Genossenschaft im OR als spezielle Rechtsform vorgesehen. Man begegnet ihr im Wirtschaftsleben öfters – und sei dies «nur» beim Einkauf in der Migros oder im Coop. Ein Verein ist grundsätzlich nicht als Rechtsform für Unternehmungen vorgesehen; dennoch kann er in der Wirtschaft eine Rolle spielen, obwohl man sich dessen meistens nicht bewusst ist. Ähnlich verhält es sich mit Stiftungen: Auf den ersten Blick unterscheiden sie sich kaum von anderen Unternehmungen. Erst eine nähere Betrachtung zeigt, dass es einige klare Unterschiede zu den übrigen Rechtsformen gibt. ■ Einfache Gesellschaft Eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 OR ist keine Handelsgesellschaft mit eigener Rechtsform. Sie ist eine rein vertragliche Verbindung mehrerer (natürlicher oder juristischer) Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks. In der Systematik des Obligationenrechts kommt dies dadurch zum Ausdruck, dass die einfache Gesellschaft in der zweiten Abteilung bei den einzelnen Vertragsverhältnissen behandelt wird, während die übrigen Rechtsformen alle in der dritten Abteilung zusammengefasst sind. Die einfache Gesellschaft entsteht mit einem Vertragsabschluss, zu dem keine speziellen Formvorschriften bestehen. Auch Kapitaleinlagen müssen nicht zwingend getätigt werden. Oft handelt es sich bei einfachen Gesellschaften um vorübergehende Interessengemeinschaften, z. B. zur gemeinsamen Erstellung eines Bauwerks (häufig «Arge» – Arbeitsgemeinschaft – genannt). Weitere Beispiele sind Bürogemeinschaften von Anwälten oder Praxisgemeinschaften von Ärzten. Auch das Zusammenleben zweier Personen im Konkubinat wird im Streitfall nach den Bestimmungen einer einfachen Gesellschaft beurteilt. Schliesslich unterliegen Gesellschaften im Gründungsstadium, d. h., bevor alle Gründungsschritte erfolgt sind, den rechtlichen Regelungen zur einfachen Gesellschaft. Die Gesellschaft ist keine juristische Person (wie eine AG); sie ist auch nicht rechtsfähig (wie eine Kollektivgesellschaft). Ein Eintrag im HandelsDer Abschnitt Sedrun des Gotthard-Basistunnels wurde durch vier grosse Bauunternehmungen register ist daher ebenso wenig möglich realisiert, die in der Arbeitsgemeinschaft (Arge) wie ein Vertragsabschluss im Namen der Transco – Sedrun zusammengeschlossen waren. Gesellschaft. So wird z. B. ein von einer
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Arge erworbenes Grundstück im Grundbuch auf die Namen aller Gesellschafter eingetragen, indem jeder Gesellschafter einzeln aufgeführt wird. Die Liegenschaft kann später nur durch den einstimmigen, gemeinsamen Beschluss aller Gesellschafter wieder verkauft werden. Falls vertraglich nichts anderes vereinbart wird, steht die Geschäftsführung allen Gesellschaftern zu. Ein allfälliger Gewinn aus der «Geschäftstätigkeit» einer einfachen Gesellschaft wird wiederum – falls im Gesellschaftsvertrag nicht anders vereinbart – zu gleichen Teilen verteilt. Für die Gesellschaftsschulden haften die Gesellschafter unbeschränkt und solidarisch. Dies bedeutet, dass Privatpersonen als Mitglieder einer einfachen Gesellschaft auch mit ihrem jeweiligen Privatvermögen für die gesamte Schuld haften. Dies ist in der Praxis von grosser Bedeutung, weil die Regeln zur einfachen Gesellschaft immer dann zur Anwendung kommen, wenn Menschen ein gemeinsames Projekt in Angriff nehmen, ohne dafür bewusst eine konkrete Rechtsform zu wählen. Geht dieses Projekt schief, haftet jeder mit seinem gesamten privaten Vermögen für den daraus entstandenen Schaden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn einige Freunde einen Sportanlass oder ein Konzert organisieren, ohne dafür eine klare rechtliche Form zu wählen (z. B. einen Verein gründen). ■ Genossenschaft Zweck einer Genossenschaft ist die Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe. An erster Stelle steht bei dieser Gesellschaftsform der Selbsthilfegedanke. Es geht also nicht darum, einen möglichst hohen Gewinn zu erzielen, sondern den Genossenschafterinnen und Genossenschaftern einen anderen konkreten Nutzen zu verschaffen. Deshalb werden neben wirtschaftlichen häufig auch ideelle (z. B. kulturelle) Ziele angestrebt. Genossenschaften findet man zum Beispiel im landwirtschaftlichen Bereich. Landwirte, die sich in einer Genossenschaft zusammenschliessen, können gegenüber Geschäftspartnern (z. B. den Grossverteilern als Abnehmer von landwirtschaftlichen Produkten) stärker auftreten. Weitere typische Genossenschaften sind auch Einkaufsgenossenschaften von Berufsverbänden (z. B. der Baumeisterverband), die ihren Mitgliedern durch den gemeinsamen Einkauf Preisvorteile verschaffen. Genossenschaften gibt es ferner bei Krankenkassen, regionalen Banken (z. B. Raiffeisenbank) oder im Wohnungsbau. Bei den zwei bekanntesten Genossenschaften, den Grossverteilern Migros und Coop, ist das Ziel der reinen Selbsthilfe heute nicht mehr alleiniges Element der Unternehmungspolitik. Beide Unternehmungen arbeiten im wirtschaftlichen Konkurrenzkampf stark gewinnorientiert. Der Genossenschaftsgedanke kommt lediglich noch bei der Gewinnverwendung zum Tragen, indem die Gewinne nicht an die Genossenschafter ausgeschüttet werden.
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Als Mitglieder in Genossenschaften kommen natürliche und juristische Personen oder Handelsgesellschaften infrage. Die Anzahl der Genossenschafterinnen oder Genossenschafter ist offen, die Gesamtzahl darf nicht begrenzt sein. Eine Genossenschaft hat die Möglichkeit, laufend neue Mitglieder aufzunehmen; ebenso kann eine Genossenschafterin die Mitgliedschaft kündigen, ohne dass die Genossenschaft deswegen aufgelöst werden müsste. Die auf regionaler (kantonaler) Ebene organisierten Genossenschaften können sich auf nationaler (schweizerischer) Ebene zu einem übergeordneten, ebenfalls genossenschaftlich organisierten Gebilde zusammenschliessen. In diesem Fall sprechen wir von einem Genossenschaftsverband. So sind z. B. die 500 selbstständigen Raiffeisenbanken im Schweizer Verband der Raiffeisenbanken zusammengeschlossen. Dieser koordiniert die Aktivitäten der gesamten Raiffeisengruppe und ist für die strategische Ausrichtung der Geschäftsfelder der Gruppe zuständig. Zur Gründung einer Genossenschaft sind laut Gesetz mindestens sieben (bei Genossenschaftsverbänden mindestens drei) Mitglieder erforderlich (Art. 831 OR). Diese müssen, ähnlich wie bei der Aktiengesellschaft, an einer Gründungsversammlung gemeinsam die Statuten aufstellen und genehmigen (Art. 830 OR). Die öffentliche Beurkundung der Gründungsversammlung ist jedoch im Gegensatz zum Verfahren bei der AG nicht nötig. Wie die Aktiengesellschaft entsteht auch die Genossenschaft erst mit dem Eintrag ins Handelsregister (Art. 838 OR). Eine Genossenschaft muss von Gesetzes wegen nicht notwendigerweise über ein Grundkapital verfügen. Falls in den Statuten die Schaffung eines Genossenschaftskapitals vorgesehen ist, gibt die Genossenschaft dafür den einzelnen Genossenschaftern sogenannte Anteilscheine aus, die im Gegensatz zu Aktien jedoch keine Wertpapiere, sondern lediglich Beweisurkunden sind. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet ausschliesslich das Genossenschaftsvermögen. Eine persönliche, unbeschränkte oder beschränkte Haftung der Genossenschafter besteht nur dann, wenn dies in den Statuten ausdrücklich vorgesehen ist. Weil Genossenschaften von der Idee her nicht gewinnorientiert sind, muss ein allfälliger Reingewinn von Gesetzes wegen vollumfänglich zur Reservebildung verwendet werden. Falls jedoch die Statuten eine andere Gewinnverteilung vorsehen, bestehen ähnliche Vorschriften zur Reservebildung wie bei der Aktiengesellschaft. Deutlich wird der Selbsthilfegedanke z. B. bei Wohnbaugenossenschaften, die in städtischen Gebieten und Agglomerationen günstige Wohnungen anbieten.
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Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung der Genossenschafter, in der jeder Genossenschafter grundsätzlich über eine Stimme verfügt. Die Generalversammlung kann – im Gegensatz zur AG – auf drei verschiedene Arten durchgeführt werden: einmal (gleich wie bei der AG) als GV aller Genossenschafter, bei grossen Genossenschaften (mit mehr als 300 Mitgliedern) durch schriftliche Stimmabgabe aller Genossenschafterinnen und Genossenschafter in Form einer «Urabstimmung» und schliesslich in Form einer Delegiertenversammlung, dies ebenfalls nur bei grossen Genossenschaften. ■ Organe einer Genossenschaft Generalversammlung der Genossenschafter «gewöhnliche» GV aller Genossenschafter oder Urabstimmung aller Genossenschafter oder Delegiertenversammlung
Verwaltung
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Die Verwaltung vertritt die Genossenschaft gegen aussen. Sie muss aus mindestens drei Personen, mehrheitlich aus Gesellschaftern, bestehen. Wie bei der AG kann die Geschäftsführung auch an Geschäftsführer oder Direktoren, die nicht Genossenschafter zu sein brauchen, delegiert werden. Die Revisionsstelle prüft die Buchführung und eine allfällige Gewinnverwendung und erstellt darüber einen Bericht an den Verwaltungsrat bzw. die Generalversammlung. Für die Revisionsstelle einer Genossenschaft sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar. Während sich kleinere Genossenschaften für eine eingeschränkte Revision entscheiden können, gelten für grosse Unternehmungen die Vorschriften der strengen, ordentlichen Revision.
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■ Der Verein
■ Vereinsvorstand (fiktives Beispiel)
■ Vereinsstatuten (fiktives Beispiel)
Für viele Schweizerinnen und Schweizer sind Vereine die wichtigsten juristischen Statuten «Filmforum Aarau» Personen. Sportlerinnen und Sportler, Art. 1 Name und Sitz Schützen, Chorsängerinnen und -sänger, Unter dem Namen «Filmforum Aarau» besteht politisch Interessierte, Filmfreunde, Geein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in werkschafterinnen und Gewerkschafter, Aarau. Pfadfinderinnen und Pfadfinder, Jasser, Art. 2 Zweck Naturschützer, Hundefreunde und viele Das «Filmforum Aarau» bezweckt die Förderung andere Gruppierungen haben sich in gemeinsamer Gespräche anhand von Kinofilmen Form von Vereinen zusammengeschlosals Alternative zum individuellen Fernseh-, DVDsen. Fast alle Schweizer sind in einem und Videokonsum. oder mehreren Vereinen Mitglied. Für das Art. 3 Organisation Der Verein handelt durch die VereinsversammZusammenleben haben Vereine eine lung und den Vorstand, der die laufenden Gewichtige Bedeutung, indem sie der Meischäfte besorgt. nungsbildung und dem gemeinschaftliArt. 4 Mittel chen Leben dienen. In der Schweiz gibt Der Verein finanziert sich durch die Mitgliederes eine unüberschaubare Zahl von Vereibeiträge, die Eintrittsgebühren und Unterstütnen, was auch nicht erstaunlich ist, da zungsbeiträge der Gemeinde. Für sämtliche Vereine Vereinsgründung sehr einfach ist. In bindlichkeiten des «Filmforums Aarau» haftet der Wirtschaft spielen Vereine insofern ausschliesslich das Vereinsvermögen. eine besondere Rolle, als dass viele Berufs-, Fach- und Wirtschaftsverbände als Aarau, 8. Oktober 2016 Vereine organisiert sind. So hat z. B. auch Die Präsidentin die einflussreiche Economiesuisse, die Dachorganisation der Schweizer Wirtschaft, die Rechtsform eines Vereins im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Rechtlich kommt der Verein mit einem Minimum an organisatorischer Vorbereitung aus: Der Verein muss sich lediglich schriftliche Statuten geben, die minimal den Zweck des Vereins, die Beschaffung der finanziellen Mittel und die Organisation festlegen (Art. 60 ZGB). Das oberste Organ eines Vereins ist die Vereinsversammlung. Ein Vorstand, der sich üblicherweise aus mehreren Personen zusammensetzt, führt die Geschäfte des Vereins.
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Vorstand Filmforum Aarau
Präsidentin
Aktuar
Kassiererin
Künstlerische Leiterin
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Wenn zwei oder mehr Personen ein gemeinsames Ziel verfolgen, ohne dass sie sich Statuten geben, entsteht rechtlich betrachtet durch diesen losen Zusammenschluss von Personen eine «einfache Gesellschaft» gemäss Art. 530 OR. Ein Verein hat gegenüber einer einfachen Gesellschaft einen grossen Vorteil: Für die Schulden eines Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen, sofern in den Statuten nicht etwas anderes bestimmt wird. Bei der einfachen Gesellschaft besteht eine persönliche Haftung aller Gesellschafter, die nicht beschränkt werden kann. ■ Die Stiftung Während Vereine, Aktiengesellschaften und Genossenschaften Personenverbindungen darstellen, wird mit einer Stiftung gemäss Art. 80 ZGB ein Vermögen einem bestimmten Zweck gewidmet. Stiftungen können ganz unterschiedlichen Zwecken gewidmet sein: Personalfürsorgestiftungen von Unternehmungen, Stiftungen für die Belange von Kindern und Jugendlichen wie die Pro Juventute oder solche für die Beratung und Betreuung älterer Menschen wie die Pro Senectute. Es gibt aber auch Stiftungen für kulturelle oder wirtschaftliche Anliegen wie z. B. die Max-Havelaar-Stiftung, welche die Förderung des existenzsichernden und umweltschonenden Handels mit benachteiligten Produzenten in Entwicklungsgebieten bezweckt. Eine Stiftung wird in Form einer öffentlichen Urkunde oder durch eine letztwillige Verfügung (Testament) errichtet. In der Stiftungsurkunde muss klar benannt werden, welchem Zweck das gestiftete Vermögen gewidmet sein soll. Die meisten Stiftungen, ausser Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen, entstehen mit dem Eintrag ins Handelsregister. Stiftungen kennen naturgemäss keine Mitglieder; zentrales Element ist das zweckbestimmte Vermögen. Die Organe werden durch die Stiftungsurkunde definiert. Gemäss ZGB wird die Stiftung von einer Verwaltung geleitet, die häufig als Stiftungsrat bezeichnet wird. Diesem Organ obliegt die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass die Stiftung ihre Aktivitäten dem Zweck entsprechend entfaltet. In der Stiftungsurkunde kann eine Stifterin zwar ein Kontrollorgan bestimmen. Weil dies aber nicht obligatorisch ist, sorgt eine staatliche Aufsichtsbehörde (z. B. ein «Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen») durch Prüfung der Jahresrechnung dafür, dass die Verwaltung das Stiftungsvermögen korrekt verwendet.
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Das haben Sie gelernt Die drei häufigsten Handelsgesellschaften unterscheiden
Zwei typische Anwendungen von Genossenschaften nennen
Weitere Formen von Personenzusammenschlüssen aufzählen
Die Gewinnverteilung und die Organisation der Genossenschaft erklären
Privatrecht und öffentliches Recht unterscheiden
Die Voraussetzungen und die Entstehung eines Vereins charakterisieren
Natürliche und juristische Personen charakterisieren
Den Mindestinhalt von Vereinsstatuten nennen
Sechs juristische Personen des Privatrechts und drei Beispiele von juristischen Personen des öffentlichen Rechts aufzählen
Den rechtlichen Unterschied zwischen der einfachen Gesellschaft und dem Verein beschreiben
Grundlagen des Handelsregisters nennen und seinen Zweck beschreiben
Entstehung, Merkmal und Organisation einer Stiftung erklären
Sieben eintragungswürdige Angaben für einen Handelsregistereintrag aufzählen Eintragungspflicht der verschiedenen Rechtsformen erklären Rechtliche und wirtschaftliche Wirkungen des Handelsregistereintrags nennen Entstehung und Vorteile einer Einzelfirma beschreiben Voraussetzungen, Entstehung und Haftungsfragen der Kollektivgesellschaft beschreiben Gründungsvoraussetzung und Schritte des Gründungsverfahrens sowie die Mindestkapitalregel der Aktiengesellschaft erläutern Haftung der Aktionäre und der Gesellschaft sowie Vorschriften zur Gewinnverwendung begründen Die Organe und deren Aufgaben der Aktiengesellschaft beschreiben Die unterschiedlichen Möglichkeiten zur Ausgestaltung von Aktien unterscheiden Voraussetzungen, Entstehung und Haftungsfragen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung beschreiben Vorschriften zum Stammkapital und zu den Stammanteilen erläutern und den Unterschied zwischen einer Aktie und einem Stammanteil begründen Organe der GmbH nennen Sieben Kriterien für die Wahl einer Rechtsform nennen und begründen Die Eignung von Einzelfirma, Kollektivgesellschaft, Aktiengesellschaft und GmbH beschreiben Die Vor- und Nachteile dieser Rechtsformen vergleichen und an einem Beispiel anwenden Entstehung und Erscheinungsformen der einfachen Gesellschaft beschreiben Zweck und Gründungsverfahren der Genossenschaft beschreiben
Offene Fragen
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Diese Begriffe können Sie erklären Handelsgesellschaften
Aktiengesellschaft
Einfache Gesellschaft
Privatrecht
Aktienkapital
Öffentliches Recht
Liberierung
Anteilschein
Natürliche Personen
Öffentliche Beurkundung
Organe
Juristische Personen (des Privatrechts)
Statuten
Generalversammlung
Handelsregister
Organe
Urabstimmung
Schweizerisches Handelsamtsblatt
Generalversammlung
Delegiertenversammlung
Eintragungspflicht
Verwaltungsrat
Verwaltung
Konstitutive Wirkung
Revisionsstelle
Revisionsstelle
Deklaratorische Wirkung
Aktien
Firma
Nennwert/Kurswert
Statuten
Firmenwahrheit
Inhaberaktie
Organe
Firmenklarheit
Namenaktie
Vereinsversammlung
Firmeneinheit
Vinkulierung
Vorstand
Firmengebrauchspflicht
Genossenschaft
Verein
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Stiftung
Firmenschutz
Firma
Verwaltung
Firmenausschliesslichkeit
Stammkapital
Stiftungsrat
Einzelunternehmung/Einzelfirma
Stammanteil
Staatliche Aufsichtsbehörde
Kollektivgesellschaft
Organe
Gesellschaftsvertrag
Gesellschafterversammlung
Solidarische Haftung
Geschäftsführung
Subsidiäre Haftung
Revisionsstelle Kriterien zur Bestimmung der Rechtsform Arbeitsteilung Kapitalbedarf Risiko/Haftung Gründungs-/Verfahrenskosten Anonymität Weiterbestand/Nachfolge Steuerliche Aspekte Rechtsformen
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Welche Aussagen sind richtig (R), welche falsch (F)? Setzen Sie den zutreffenden Buchstaben in das Kästchen und korrigieren Sie die Fehler auf den leeren Linien.
Übung 2 Übersicht Rechtsformen Ordnen Sie die Begriffe der richtigen Kategorie zu.
a ) Unter «Rechtsform» verstehen wir die im OR enthaltenen Rahmenbedingungen, unter denen eine Unternehmung geführt werden kann.
b) Häufig wird der Selbsthilfegedanke im Wohnungsbau mit einer Stiftung realisiert.
c ) Zu einer einfachen Gesellschaft können sich nur natürliche Personen zusammenschliessen. Sie ist, wie eine Genossenschaft, keine Handelsgesellschaft und hat auch keinen Namen.
a) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) b) Stiftung c) Genossenschaft
d ) In einer Genossenschaft können sich sowohl natürliche als auch juristische Personen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen zusammenschliessen.
d) Einfache Gesellschaft e) Kollektivgesellschaft f ) Verein
e ) Die Rechtsgrundlagen für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie beispielsweise die SNB finden wir im Obligationenrecht (OR).
f) Die Kantonalbanken sind in allen Kantonen typische Beispiele von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
g ) Juristische Personen sind vom Recht geschaffene Gebilde, die genauso wie natürliche Personen Verträge abschliessen können.
g) Aktiengesellschaft
Juristische Person des Privatrechts
Übung 1 Handelsgesellschaften, übrige Zusammenschlüsse
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Übung 3 Wirkungen des HR-Eintrags / Firmenrecht
Übung 4 Aussagen zum Handelsregister
Welche Aussagen sind richtig (R), welche falsch (F)? Setzen Sie den zutreffenden Buchstaben in das Kästchen und korrigieren Sie die Fehler auf den leeren Linien.
Welche Aussagen sind richtig (R), welche falsch (F)? Setzen Sie den zutreffenden Buchstaben in das Kästchen und korrigieren Sie die Fehler auf den leeren Linien.
a ) Die Firmenausschliesslichkeit gilt bei Aktiengesellschaften für das gesamte Kantonsgebiet, in welchem die AG im Handelsregister eingetragen ist.
a) Um Auszüge aus dem Handelsregister über eine bestimmte Unternehmung zu erhalten, muss eine Interessentin ein begründetes Interesse nachweisen.
b ) Die Firma einer Aktiengesellschaft kann aus einem Fantasienamen bestehen.
b) Das «Schweizerische Handelsamtsblatt» (SHAB) ist die täglich erscheinende Zeitschrift des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister.
c) Typische Informationen eines HR-Auszuges sind Firma, Rechtsform, Zweck, bei einigen Rechtsformen das Kapital sowie Umsatz und Gewinn.
Firmenausschliesslichkeit
Firmenwahrheit
Firmenklarheit
Firmeneinheit
Firmengebrauchspflicht
Ordnen Sie den folgenden Umschreibungen den jeweils zutreffenden Grundsatz des Firmenrechts zu:
A
B
C
D
E
d) Einzelunternehmungen dürfen sich grundsätzlich erst ab einem Jahresumsatz von CHF 100 000.– eintragen lassen.
e) Durch den HR-Eintrag wird die Firma vor unbefugtem Gebrauch durch eine andere Unternehmung geschützt.
f ) Publizitätswirkung heisst, dass z. B. die Unterschriftsberechtigung einer Prokuristin gegenüber der Öffentlichkeit als bekannt vorausgesetzt wird.
c ) Eine Firma soll den tatsächlichen Verhältnissen nicht widersprechen. d ) Die Firma muss in der Geschäftskorrespondenz vollständig und unverändert verwendet werden.
g) Die höhere Kreditwürdigkeit durch einen HR-Eintrag resultiert aus der Buchführungspflicht und dem strengeren Betreibungsverfahren.
e ) Eine Einzelfirma darf von keinem andern Geschäftsinhaber an demselben Ort verwendet werden. f ) Für eine Unternehmung darf nur eine einzige Firma verwendet werden. g ) Die Firma darf keine irreführenden Angaben enthalten.
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Übung 5 Einzelunternehmung / Kollektivgesellschaft
Übung 6 AG: Gründung, Haftung und Organisation
Die folgenden Auswahlaufgaben enthalten immer zwei Aussagen, die miteinander verknüpft sind. Entscheiden Sie sich jeweils für eine der folgenden Antwortmöglichkeiten: A +weil+
B +/+
C +/–
D –/+
E –/–
Beide Aussagen richtig, Verknüpfung trifft zu
Beide Aussagen richtig, Verknüpfung trifft nicht zu
Erste Aussage richtig, zweite Aussage falsch
Erste Aussage falsch, zweite Aussage richtig
Beide Aussagen falsch
Welche Aussagen sind richtig (R), welche falsch (F)? Setzen Sie den zutreffenden Buchstaben in das Kästchen und korrigieren Sie die Fehler auf den leeren Linien. a) Der Verwaltungsrat (VR) führt die Geschäfte der AG. Er kann dies selber tun, einen «Delegierten des VR» oder eine Direktorin damit beauftragen. b) Je nach Grösse und wirtschaftlicher Bedeutung der AG unterscheiden sich die Anforderungen an die Revision.
Begründen Sie falsche Verknüpfungen oder die falsche Teilaussage in wenigen Worten. a ) Ein Vorteil von Einzelunternehmungen liegt in ihrer hohen Flexibilität, weil Entscheidungen ohne Rücksicht auf Miteigentümer gefällt werden können.
b ) Eine Einzelfirma mit HR-Eintrag ist zur ordentlichen Buchführung verpflichtet, weil alle Einzelunternehmungen mit einem Wareneinkauf von mehr als CHF 100 000.– pro Jahr im HR eingetragen werden müssen.
c) Sehr kleine Aktiengesellschaften sind gezwungen, ihre Rechnung von teuren zugelassenen Revisionsexperten überprüfen zu lassen.
d) Aktiengesellschaften müssen aus den erwirtschafteten Gewinnen Reserven bilden, damit sie nicht zu viel Steuern bezahlen müssen.
e) Die Statuten einer AG müssen öffentlich beurkundet werden. c ) Eine Kollektivgesellschaft entsteht mit dem Eintrag ins Handelsregister, weil vor dem HR-Eintrag der Gesellschaftsvertrag amtlich geprüft wird. f ) Eine Aktiengesellschaft wird in jenem Moment zur juristischen Person, in dem die Gründungsmitglieder die Statuten unterschreiben. d ) Der HR-Eintrag verbessert die Kreditwürdigkeit einer Einzelunternehmung, weil solche Unternehmungen nur mit dem Geschäftsvermögen haften. g) Das oberste Organ einer Aktiengesellschaft ist der Verwaltungsrat (VR), der aus Aktionären zusammengesetzt sein muss. e ) Eine Kollektivgesellschaft wird nicht selbstständig besteuert, weil der Gesellschaftsvertrag vom OR abweichende Vereinbarungen enthalten kann.
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Übung 7 Aktienkapital – Aktien
Übung 8 Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Welche Aussagen sind richtig (R), welche falsch (F)? Setzen Sie den zutreffenden Buchstaben in das Kästchen und korrigieren Sie die Fehler auf den leeren Linien.
Welche Aussagen sind richtig (R), welche falsch (F)? Setzen Sie den zutreffenden Buchstaben in das Kästchen und korrigieren Sie die Fehler auf den leeren Linien.
a ) Das Aktienkapital von mindestens CHF 100 000.– muss in Teilsummen (Aktien) von mindestens CHF 100.– zerlegt werden.
a) Zur Gründung einer GmbH sind mindestens drei natürliche Personen oder Handelsgesellschaften nötig.
b ) Falls das Aktienkapital nicht voll einbezahlt werden soll, müssen bei der Gründung Namenaktien ausgegeben werden.
b) Wie bei der AG kann auch bei einer GmbH die Firma aus einer reinen Fantasiebezeichnung bestehen.
c ) Die Namen der Eigentümer von Inhaberaktien werden im Aktienregister eingetragen.
c) Das Stammkapital einer GmbH muss mindestens CHF 20 000.– betragen und voll einbezahlt sein.
d ) Der Nennwert zeigt den Beitrag einer einzelnen Aktie zum Aktienkapital und bildet die Basis zur Berechnung des Gewinnanteils (Dividende).
d) Die Stammanteile einer GmbH können nicht wie Aktien gehandelt werden.
e) Die Stammanteile der Gesellschafter müssen CHF 1000.– oder ein Vielfaches davon betragen und zu 50 % einbezahlt sein.
e) Vinkulierte Aktien können nur dann mit alten Rechten übertragen werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt werden, die in den Statuten enthalten sind.
f) Auf eine Revisionsstelle kann bei einer GmbH in der Regel verzichtet werden. f) Sofern die Statuten es nicht anders bestimmen, hängt die Stimmkraft der Aktionäre an der Generalversammlung von der Anzahl Aktien ab, die sie besitzen. g) Die Gesellschafter einer GmbH haften solidarisch mit ihrem Privatvermögen, falls ein sehr grosser Verlust eintritt.
. g) Aktien, die an der Börse gehandelt werden, bezeichnen wir als vinkulierte Aktien.
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a ) Unternehmungen können grundsätzlich nur in einer vom Gesetz vorgegebenen Rechtsform existieren.
b ) Die Rechtsform der AG kann nur für wirtschaftliche Zwecke verwendet werden.
c ) Obschon die AG vom Gesetzgeber zur Mobilisierung grosser Kapitalien konzipiert wurde, gibt es auch Ein-Personen-Aktiengesellschaften.
a) In der Firma muss mindestens ein Eigentümer genannt werden. b) Bei dieser Rechtsform ist eine Begrenzung der persönlichen Haftung möglich. c) Bei dieser Rechtsform ist keine Revisionsstelle vorgeschrieben.
d) Ein Vorteil der Aktiengesellschaft ist der Umstand, dass die Fachkompetenz und Arbeitskraft mehrerer Aktionäre in die Unternehmung einfliessen.
d) Die Unternehmung ist selber steuerpflichtig. e) Bei dieser Rechtsform ist eine einfache Gründung möglich.
e ) Dass es in einer GmbH keinen Verwaltungsrat zwischen Gesellschafterversammlung und Geschäftsleitung gibt, gilt als Vorteil dieser Rechtsform.
f) Diese Rechtsform ist tendenziell für kleinere Unternehmungen geeignet. g) Der HR-Eintrag hat konstitutiven Charakter. h) Die Unternehmung hat eine eigene Rechtspersönlichkeit.
f) Aktiengesellschaften, Kollektivgesellschaften und GmbH unterliegen der Doppelbesteuerung.
i) Bei dieser Rechtsform können die Eigentümer anonym bleiben. j) «Anteile» an der Gesellschaft sind handelbar und können deshalb einfach verkauft werden.
g) Die Gründung von AG und GmbH ist aufwendiger als jene einer Einzelunternehmung oder Kollektivgesellschaft.
k) Die Unternehmung ist eine juristische Person. l) Diese Rechtsform ist geeignet, wenn mehrere Personen aktiv in einem Geschäft mitarbeiten wollen.
GmbH
Ordnen Sie die folgenden Aussagen der Rechtsform bzw. den zutreffenden Rechtsformen zu.
Aktiengesellschaft
Welche Aussagen sind richtig (R), welche falsch (F)? Setzen Sie den zutreffenden Buchstaben in das Kästchen und korrigieren Sie die Fehler auf den leeren Linien.
Übung 10 Welche Rechtsform trifft zu?
Kollektivgesellschaft
Übung 9 Kriterien für die Wahl der Rechtsform
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Einzelunternehmung
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A
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Übung 11 Übrige Zusammenschlüsse h) In einer Genossenschaft kann die Generalversammlung neben der herkömmlichen Form der GV aller Genossenschafter zusätzlich durch eine schriftliche Stimmabgabe (= Konsultativabstimmung) oder in Form einer Delegiertenversammlung auf drei Arten durchgeführt werden.
Welche Aussagen sind richtig (R), welche falsch (F)? Setzen Sie den zutreffenden Buchstaben in das Kästchen und korrigieren Sie die Fehler auf den leeren Linien. a ) Die einfache Gesellschaft ist zwar im OR geregelt, gehört aber nicht zu den Gesellschaftsunternehmungen.
i) Die gesetzlichen Vorschriften über den Verein sind in den Artikeln 60 bis 79 des Obligationenrechts geregelt.
b ) Für die Schulden einer einfachen Gesellschaft haften die Gesellschafter weder solidarisch noch in irgendeiner Weise begrenzt.
j) Eine Vereinsgründung braucht zur Gründung lediglich schriftliche Statuten. c ) Die einfache Gesellschaft ist keine juristische Person, kann ihre Firma aber im HR eintragen lassen. k) Vereinsstatuten können äusserst kurz abgefasst sein; es müssen lediglich die Organisation und die Mittel des Vereins aufgeführt werden. d ) Eine Genossenschaft zählt nicht zu den Handelsgesellschaften. Sie ist nicht gewinnorientiert, sondern dient der gemeinsamen Selbsthilfe. l) Die bekannte Dachorganisation der Schweizer Wirtschaft, die Economiesuisse, ist in Form einer Stiftung organisiert. e ) Zur Gründung einer Genossenschaft sind mindestens sieben Genossenschafterinnen nötig. Die Mitgliederzahl darf aber nicht begrenzt sein. m) Eine Stiftung ist eine juristische Person, und sie entsteht – ausser Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen – mit dem Eintrag ins Handelsregister. f) Eine Genossenschaft, die gemäss Statuten über ein Grundkapital verfügt, muss ihren Gesellschaftern dafür Wertpapiere in Form von Anteilscheinen ausgeben. n) Das oberste Organ einer Stiftung ist die Generalversammlung der Mitglieder. g ) Die Genossenschafterinnen und Genossenschafter haften nur dann mit ihrem Privatvermögen für die Schulden der Unternehmung, wenn die Statuten dies ausdrücklich vorsehen.
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Aufgabe 1 Rechtsformen und Gesetz
Aufgabe 2 Inhaltselemente des Handelsregisters
Verschaffen Sie sich einen Überblick über die gesetzlichen Regelungen zu den Rechtsformen der Unternehmungen, Handelsgesellschaften, zu weiteren Zusammenschlüssen und juristischen Personen, indem Sie mithilfe des Inhaltsverzeichnisses Ihres Gesetzbuches die massgebenden Artikel heraussuchen und in die folgende Darstellung eintragen. Einzelunternehmung «Einzelfirma»
Gesellschaftsunternehmungen
Im Gesetz nicht speziell geregelte «Rechtsform»
Rechtsformen gemäss Gesetz
Handelsgesellschaften
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a) Fassen Sie den Text im Theorieteil über das Handelsregister (Seite 4 f.) auf einem separaten Blatt zusammen.
Obligationenrecht Dritte Abteilung:
Kollektivgesellschaften
keine juristische Person
Konsultieren Sie im Internet die Website des Schweizerischen Handelsamtsblatts (www. shab.ch) und beantworten Sie die nachstehenden Fragen. Die gleichen Informationen können auch einer gedruckten Ausgabe des SHAB entnommen werden: b ) Welche Informationen kann man dem «Handelsamtsblatt» entnehmen? (vgl. Inhaltsverzeichnis)
Personengesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Aktiengesellschaft weitere Zusammenschlüsse
Kapitalgesellschaft
Genossenschaft
Einfache Gesellschaft
keine juristische Person
Verein
c) Schauen Sie sich den Abschnitt mit den HR-Eintragungen der letzten Woche in Ihrem Kanton an. Welches ist der Inhalt dieser aktuellen Veröffentlichungen?
Stiftung Keine Personenverbindung, Vermögen für einen besonderen Zweck
Grundlage Zivilgesetzbuch
Juristische Person des Privatrechts
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Aufgabe 3 Handelsregisterauszug Auf dieser Seite ist ein Handelsregisterauszug abgebildet. Beantworten Sie dazu folgende Fragen: a) Wie lautet die Firma dieser Unternehmung, und wann wurde sie ins Handelsregister eingetragen?
b ) Wie setzt sich das Aktienkapital zusammen?
c ) In welchen Bereichen ist die Unternehmung t채tig?
d) Welche Stellung hat Frau Hedwig Billaud in der Unternehmung?
e ) Welche Stellung hat Frau Chantal Billaud in der Unternehmung? Darf sie f체r die Unternehmung Vertr채ge abschliessen?
f) Welchen Gewinn hat die Unternehmung letztes Jahr erzielt?
g) Rufen Sie unter www.zefix.ch den aktuellen Handelsregisterauszug zur gleichen Unternehmung auf. Was hat sich seit 2001 ge채ndert?
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Aufgabe 4 Geschäftseinkommen in der Kollektivgesellschaft Bei der Gründung einer Kollektivgesellschaft leistete Anita Beerli eine Kapitaleinlage von CHF 300 000.– und Christine Alder eine von CHF 400 000.–. Im Gesellschaftsvertrag wurde ein Honorar für geleistete Arbeit von je CHF 95 000.– und eine Verzinsung der Kapitalanteile zu 6 % p. a. (per annum, d. h. pro Jahr, für das Jahr gerechnet) vereinbart. Der Vertrag enthält allerdings keine Bestimmungen über die Gewinnoder Verlustverteilung. Die Jahresrechnung beträgt vor Zuweisung der Honorare und Eigenzinsen an die Gesellschafter CHF 202 000.–. Berechnen Sie die Geschäftseinkommen, bestehend aus Honoraren (Eigenlöhnen), Eigenzinsen und Erfolgsanteilen der beiden Gesellschafterinnen.
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b) Über das Stimmenverhältnis an der Generalversammlung gibt Art. 703 OR Auskunft. Handelt es sich dabei um zwingendes oder dispositives Recht? Begründen Sie Ihre Antwort.
c) An der Generalversammlung nehmen 80 % der Namenaktionäre und drei Viertel der Inhaberaktionäre teil. Bei wie vielen Stimmen liegt die absolute Mehrheit?
d) Für die Änderung des Gesellschaftszweckes gelten qualifizierte Mehrheitsbestimmungen gemäss Art. 704 OR. Wie viele Stimmen der Aktionäre mit Inhaberaktien muss die Gründerfamilie an der Versammlung gemäss Aufgabe c) «auf ihre Seite» bringen, um erfolgreich eine Abstimmung über die Änderung des Gesellschaftszweckes durchzuführen?
Aufgabe 5 AG: Stimmrecht an der Generalversammlung Eine Aktiengesellschaft hat ein Aktienkapital von CHF 500 000.–. CHF 100 000.– davon sind im Besitz der Gründerfamilie und eingeteilt in Namenaktien zu CHF 100.– Nennwert; der Rest ist aufgeteilt auf ein breites Publikum und eingeteilt in Inhaberaktien zu CHF 500.– Nennwert. a) Berechnen Sie das Stimmenverhältnis Namenaktien / Inhaberaktien.
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Aufgabe 6 Organe der Aktiengesellschaft
Aufgabe 7 Aktiengesellschaft oder GmbH?
Die Organisation einer Aktiengesellschaft ist rechtlich im 3. Abschnitt (Organisation der Aktiengesellschaft) des 26. Titels (Die Aktiengesellschaft) des Obligationenrechts geregelt. Suchen Sie die entsprechenden Kapitel bzw. Unterkapitel in Ihrem Gesetzbuch und beantworten Sie die folgenden Fragen:
Vor zehn Jahren hat Roger Forstmoser eine Gartenbauunternehmung gegründet. Die Unternehmung hat sich vom Einmannbetrieb zu einer mittleren KMU-Gartenbauunternehmung entwickelt und beschäftigt derzeit rund 15 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Firma Forstmoser ist in der mittelgrossen, prosperierenden Stadt gut etabliert und bekannt für die Gesamtgestaltung von Gartenanlagen. Roger Forstmoser lebt mit seiner Familie, seiner Ehefrau Lisa und den beiden Töchtern, seit fünf Jahren in einem eigenen Einfamilienhaus. In letzter Zeit sind die folgenden Tendenzen erkennbar:
a ) Welche Aufgabe hat die Generalversammlung einer Aktiengesellschaft?
■ Kleine, arbeitsintensive Gartenunterhaltsarbeiten werden zunehmend an kleinere Konkurrenzunternehmungen vergeben, weil diese oftmals günstigere Offerten unterbreiten. Die Gartenbauunternehmung Forstmoser erhält eher die grösseren Aufträge zur Gesamtgestaltung von Gärten und Umgebungsarbeiten bei Ein- und Mehrfamilienhäusern, bei denen sich der Einsatz von Maschinen lohnt. ■ Am Stadtrand entstehen neue Einfamilienhausquartiere für eine eher wohlhabende Bevölkerungsgruppe. Dabei planen immer mehr Hauseigentümer aufwendige Gartengestaltungen mit gepflästerten Vorplätzen, Natursteinmauern oder Stützmauern mit grossen Granitblöcken. Zunehmend an Bedeutung gewinnt auch die Gestaltung von Öko-Schwimmteichen, Wassergärten und Naturpools.
b) Innert welcher Frist muss der Verwaltungsrat eine ordentliche Generalversammlung durchführen?
Roger Forstmoser möchte sich in Zukunft auf diese Arbeiten, die spezielle Kenntnisse und ziemlich viel Kapital erfordern, konzentrieren. Er kann die notwendigen Investitionen aber nicht aus der eigenen Tasche finanzieren. Neben der Aufnahme eines Bankkredits überlegt er sich deshalb die Zusammenarbeit mit kapitalkräftigen Partnern, die sich an der Unternehmung beteiligen möchten. Diese könnten gegebenenfalls zusätzliches Fachwissen in die Unternehmung einbringen. In diesem Zusammenhang prüft er eine Umwandlung seiner Einzelunternehmung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Aktiengesellschaft (AG). Nicht zuletzt möchte er damit die Haftungsverhältnisse klären und die geschäftlichen Aktivitäten klar vom seinem Privatvermögen abgrenzen.
c ) Gemäss den Artikeln 727 ff. OR gelten je nach Unternehmungsgrösse unterschiedliche Revisionsvorschriften. Welche Bedingungen gelten für eine Unternehmung mit 30 Mitarbeitern und 8 Mio. CHF Umsatz?
d ) Wie wird die Unabhängigkeit der Revisionsstelle durch das Gesetz gewährleistet?
Beraten Sie Roger Forstmoser bei seinem Entscheid. Berücksichtigen Sie dabei die Informationen über die Besonderheit und Eignung der beiden Rechtsformen in der Theorie in den Kapiteln 24.5 und 24.6. Bestimmen Sie in der Tabelle auf der folgenden Seite zuerst in der ersten Spalte mögliche Kriterien zur Beurteilung von unterschiedlichen Rechtsformen. Konsultieren Sie dazu die Ausführungen im Kapitel 24.7 – «Kriterien für die Wahl der geeigneten Rechtsform». Ergänzen Sie dann die Tabelle mit den entsprechenden Ausprägungen für die GmbH und die AG.
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Aufgabe 8 Von der losen Zusammenarbeit zur «offiziellen Firma» In der folgenden «Geschichte» einer Unternehmung ergeben sich Fragen zu den verschiedenen Rechtsformen. Begründen Sie bitte Ihre Antworten in kurzen Sätzen oder Stichworten, gegebenenfalls mit den zutreffenden Gesetzesartikeln.
d ) Nehmen wir weiter an, die Bidag sei in einen ernsthaften Liquiditätsnotstand geraten und könne deswegen laufende Rechnungen nicht mehr bezahlen. Die VW-Garage versucht daraufhin, mit einer Betreibung der Bidag den ausstehenden Betrag aus der Lieferung eines VW-Transporters einzutreiben, für den Urs den Kaufvertrag unterzeichnet hat. Wen muss die VW-Garage betreiben, und wie sehen die Haftungsverhältnisse bei der Bidag aus?
Gemeinsam etwas anpacken: ein lukrativer «Nebenjob» Markus Biedermann und Urs Alig, zwei Studenten der Fachhochschule (FH) für Wirtschaft, kennen sich seit ihrer gemeinsamen KV-Lehre. Die beiden versahen während der Fachhochschulzeit, teils aus Spass, teils als Nebenerwerb zur Finanzierung des Studiums, verschiedene Ordnungshüter- und Türsteheraufgaben in Clubs und Discos. Aufgrund privater Kontakte wurden die beiden Anfang der 90er-Jahre von den Organisatoren des European-IndoorsTennisturniers angefragt, auf privater Basis den Sicherheitsdienst des Turniers zu organisieren. Markus und Urs vereinbarten mündlich die gemeinsame Zusammenarbeit und übernahmen gerne diesen lukrativen Nebenjob. a) Unter welcher Rechtsform trat der Sicherheitsdienst «Bidag» (abgeleitet aus «Biedermann» und «Alig») von Markus und Urs beim ersten Turnier auf?
Eine offizielle «Firma» ist gut fürs Image Ein Jahr später wurden die beiden FH-Studenten wiederum angefragt, den Sicherheitsdienst der European Indoors zu übernehmen. Die beiden willigten gerne ein und entschlossen sich bei dieser Gelegenheit, gemeinsam eine «offizielle» Sicherheitsunternehmung zu gründen.
b) Hätten die beiden Bodyguards die Bidag ins Handelsregister eintragen lassen können, um den Firmennamen zu schützen?
e ) Welche Rechtsformen kommen für die neu zu gründende Sicherheitsdienstunternehmung grundsätzlich infrage?
c ) Angenommen, aus dem Engagement bei den European Indoors resultiert ein schöner Gewinn, den sich die beiden aufteilen können. Darüber hatten sie allerdings bisher nie gesprochen und nichts vereinbart (auch nicht mündlich). Markus beansprucht aufgrund seines Kapitalbeitrags von zwei Dritteln auch zwei Drittel des Gewinns, Urs vertritt dagegen die Meinung, sie hätten beide etwa gleich viel Arbeit in das gemeinsame Projekt gesteckt und deshalb sei der Gewinn auch zu halbieren. Wie ist die Rechtslage? Konsultieren Sie den 23. Titel des OR.
Dazu Urs Alig: «Wir wollten uns mit einem ‹offiziellen› Geschäft im undurchsichtigen Markt von vielen kleinen Sicherheitsdiensten ganz bewusst als ein seriöses Unternehmen im Bereich Veranstaltungsschutz profilieren. Von der Rechtsform her kam eigentlich nur eine … infrage, weil wir beide gemeinsam die Unternehmung leiten wollten. Eine … konnten wir auch mit dem Namen ‹Delta Security Service› ins Handelsregister eintragen lassen und damit die ernsthafte Absicht unseres Unternehmens gegen aussen dokumentieren.»
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f) Welche Rechtsform meint Urs Alig wahrscheinlich mit der Formulierung «kam eigentlich nur … infrage»? Suchen Sie nach Gründen dafür.
Markus Biedermann: «Über die Haftungsfrage haben wir uns eigentlich keine allzu grossen Gedanken gemacht. Den Namen ‹Delta Security Service Biedermann & Alig› – Juristen bezeichnen dies als Firma – haben wir aus der Bezeichnung einer amerikanischen Spezialeinheit abgeleitet. Ein befreundeter Grafiker hat uns dazu ein Signet entworfen, damit wir uns von Anfang an deutlich von Amateur-Sicherheitsdiensten abheben konnten. Im Vordergrund stand für uns eindeutig, mit einer offiziellen Firma auftreten zu können. Zudem konnten wir uns damals rein finanziell kein aufwendiges Gründungsverfahren leisten, wie dies etwa bei einer AG nötig gewesen wäre.»
g) Markus Biedermann und Urs Alig haben sich dennoch für eine Kollektivgesellschaft entschieden. Machen Sie vier Vorschläge, wie die Unternehmung gemäss den einschlägigen OR-Vorschriften heissen könnte.
Die Bezeichnung «AG» wertet die «Firma» auf Der erfolgreiche Einsatz beim European Indoors 1991 führte zu weiteren Aufträgen wie z. B. der Übernahme des Veranstaltungsschutzes von Super-League-Fussballmatchs in Zürich. Urs Alig: «Wir erarbeiteten eine neue Unternehmungsstrategie. Diese sah bezüglich der Rechtsform die Umwandlung der bisherigen Kollektivgesellschaft in eine Aktiengesellschaft vor. Eine solche Umwandlung drängte sich aus drei Gründen auf: Einmal wollten Markus Biedermann und ich unser persönliches Risiko begrenzen. Dann konnten wir in der AG auch Personen als Aktionäre ‹einbinden›, die uns wertvolle Beziehungen zu möglichen Kunden knüpfen konnten. Schliesslich benötigten wir für die geplante Expansion unserer Geschäftstätigkeit weiteres Kapital.»
h ) Gleiche Problemstellung wie unter d): Gemäss Annahme ist jetzt aber die «Delta Security Service Biedermann & Alig» in einem Liquiditätsnotstand. Wen muss die VW-Garage in diesem Fall betreiben, und wie sehen die Haftungsverhältnisse bei einer Kollektivgesellschaft aus? Vergleichen Sie dazu die Artikel 562 und 568 OR.
i ) Überprüfen Sie mithilfe des Gesetzes, ob die Argumente von Urs Alig stichhaltig sind. Klären Sie gleichzeitig, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Urs Alig und Markus Biedermann eine AG gründen können.
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Zur Finanzierung einer Funkausrüstung benötigt die Delta Security einen Bankkredit von CHF 50 000.–. Kurz nach dem Kreditgesuch wird die Unternehmung von einer Kollektivgesellschaft in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Die Bank verlangt nun plötzlich eine Solidarbürgschaft der Hauptaktionäre zur Absicherung des Kredits.
«Basic», die kleine Schwester der «Delta» Urs Alig: «Bereits nach zwei Jahren gründeten wir eine weitere Firma, die ‹Basic Security GmbH›. Immer mehr Kunden verlangten nämlich von uns die Einführung von einfachen Sicherheitsdienstleistungen, beispielsweise Billett- und Eintrittskontrollen oder nächtliche Gebäuderundgänge. Mit der Basic Security GmbH erreichten wir gegen aussen eine klare Trennung zur Delta Security Service AG; dies dokumentierten wir auch visuell durch ein neues Logo. Die Rechtsform der GmbH bot sich wegen des einfacheren und billigeren Gründungsverfahrens an. Wir mussten zudem nicht so viel Kapital aufbringen und konnten trotzdem als Gesellschafter unser Risiko begrenzen.»
j ) Warum verlangt die Bank bei der AG eine zusätzliche Sicherheit?
l) Überprüfen Sie, ob die Delta Security Service AG Gesellschafterin der Basic GmbH werden konnte. Oder war das nur für die Privatpersonen Alig und Biedermann möglich?
k ) Prüfen Sie mithilfe des OR, ob Urs Alig und Markus Biedermann die Unternehmung weiterhin nach aussen vertreten können. Was ist dazu notwendig?
m) Bezüglich der Anonymität der Gesellschafter weist die AG gegenüber der GmbH Vorteile auf. Weshalb ist die Anonymität in einer GmbH nicht gegeben?
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Rechtsformen
Aufgabe 9 Vergleich Rechtsformen Bestimmen Sie die Merkmale der einzelnen Rechtsformen und schreiben Sie die Lösungen stichwortartig in die leeren Felder. Konsultieren Sie bei Unklarheiten das Gesetz oder den Theorieteil. Einzelunternehmung Anzahl Eigentümer
HR-Eintrag
Kapital
Firma (= Name)
Geschäftsführung
Kollektivgesellschaft
Aktiengesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
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Einzelunternehmung
Kollektivgesellschaft
Aktiengesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Organe
Haftung fĂźr Schulden
Gewinnverteilung
Rechtsgrundlage
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