24 Rechtsformen Brennpunkt_Bd2_LP 3.Auflage 2019

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Rechtsformen alleine und haftet auch alleine für die Verpflichtungen des Betriebs. Anders sieht es aus, wenn zwei oder mehrere Personen gemeinsam ein Geschäft betreiben. In diesem Fall sind die rechtlichen Rahmenbedingungen durch das Gesetz vorgegeben. Sie stehen in der dritten Abteilung (dem dritten Hauptkapitel) des Obligationenrechts (OR): «Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft», Art. 552 ff. OR. Diese Regelungen werden häufig auch als «Gesellschaftsrecht» bezeichnet.

Wer einer Unternehmung etwas auf Kredit liefert, wer einem Geschäft einen Kredit gewährt oder wer gar eine Unternehmung gründen will, sollte über die Rechtsformen der betreffenden Unternehmungen Bescheid wissen. Die Rechtsform bestimmt z. B. die Haftung der einzelnen Teilhaber oder Gesellschafterinnen bei Schulden, sie regelt die Zusammen- oder Mitarbeit der Gesellschafter, und sie schreibt auch das Gründungsverfahren vor. Wenn eine einzelne Person auf selbstständiger Basis ein Geschäft als Einzelunternehmung betreibt, entscheidet sie

Theorie 24.1 24.2 24.3 24.4 24.5 24.6 24.7 24.8 24.9

Übungen

Handelsgesellschaften und übrige Zusammenschlüsse ........................................ Das Handelsregister ........................................................................................... Einzelunternehmung (Einzelfirma) ...................................................................... Kollektivgesellschaft – Persönlichkeit im Vordergrund ......................................... Aktiengesellschaft – Kapitalbeteiligung im Vordergrund ..................................... Gesellschaft mit beschränkter Haftung ............................................................... Kriterien für die Wahl der geeigneten Rechtsform .............................................. Kurzbeurteilung der einzelnen Rechtsformen ..................................................... Übrige Zusammenschlüsse ................................................................................. Das haben Sie gelernt ........................................................................................ Diese Begriffe können Sie erklären .....................................................................

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Handelsgesellschaften und übrige Zusammenschlüsse .......................................... Übersicht Rechtsformen ....................................................................................... Wirkung des HR-Eintrags / Firmenrecht ................................................................. Aussagen zum Handelsregister ............................................................................. Einzelunternehmung / Kollektivgesellschaft ............................................................ AG: Gründung, Haftung und Organisation ............................................................ Aktienkapital – Aktien .......................................................................................... Gesellschaft mit beschränkter Haftung ................................................................. Kriterien für die Wahl der Rechtsform .................................................................. Welche Rechtsform trifft zu? ................................................................................ Übrige Zusammenschlüsse ...................................................................................

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Aufgaben 1 2 3 4 5 6 7 8 9

Ausgabe für Lehrpersonen Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft 3.. Auflage 2019 / © Verlag SKV AG, Zürich Diese Broschüre ist urheberrechtlich geschützt. Ohne Genehmigung des Verlages ist es nicht gestattet, die Broschüre oder Teile daraus in irgendeiner Form zu reproduzieren. Bestellung über: https://brennpunkt-wug.verlagskv.ch

Rechtsformen und Gesetz ..................................................................................... Inhaltselemente des Handelsregisters ................................................................... Handelsregisterauszug ......................................................................................... Geschäftseinkommen in der Kollektivgesellschaft ................................................. AG: Stimmrecht an der Generalversammlung ....................................................... Organe der Aktiengesellschaft .............................................................................. Aktiengesellschaft oder GmbH? ........................................................................... Von der losen Zusammenarbeit zur «offiziellen Firma» .......................................... Vergleich Rechtsformen .......................................................................................

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24.1 Handelsgesellschaften und übrige Zusammenschlüsse Für eine Unternehmung, die ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe ausübt, sind – neben der Einzelunternehmung – die folgenden Handelsgesellschaften möglich: Wirtschaftliche Zusammenschlüsse

Einzelunternehmungen 159 810

Handelsgesellschaften

Kollektivgesellschaft (KlG) 11 395

Aktiengesellschaft (AG) 218 026

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) 197 858

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turen wie in einer «herkömmlichen» Unternehmung – für den in der Stiftungsurkunde definierten Zweck. Q Vereine haben keinen wirtschaftlichen, sondern einen rein ideellen Zweck. Zwar betreibt der weitaus grössere Teil der Vereine kein kaufmännisches Gewerbe; ein solches ist aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen, solange der ideelle Zweck des Vereins gewahrt bleibt. Eine wichtige Unterscheidung im Gesellschaftsrecht ist jene zwischen natürlichen und juristischen Personen. Während es sich bei den natürlichen Personen um Menschen aus «Fleisch und Blut» handelt, versteht man unter einer juristischen Person ein konstruiertes Rechtsgebilde. Rechtlich besitzen diese Einrichtungen die gleichen Rechte und Pflichten wie natürliche Personen. Sie können zum Beispiel Verträge abschliessen oder werden schadenersatzpflichtig. Ausgenommen sind jene Rechte und Pflichten, die nur von Menschen ausgeübt werden können, wie z. B. heiraten, Kinder adoptieren oder ein Testament erstellen. Rechtliche Zusammenschlüsse können jedoch auch einen eigenen Namen, ein eigenes Vermögen oder einen eigenen Geschäftssitz haben. Präzis definiert wird die juristische Person in Art. 52 ZGB: Danach handelt es sich entweder um eine Personengemeinschaft (Körperschaft) oder um eine Vermögenszusammenfassung.

Quelle: Eidg. Amt für Handelsregister, zefix.admin.ch, Stand 2019

Juristische Personen des Privatrechts

Neben diesen Gesellschaftsformen, die besonders auf wirtschaftliche Aktivitäten zugeschnitten sind, gibt es noch weitere Formen von Zusammenschlüssen: Personen- und Kapitalzusammenschlüsse

einfache Gesellschaft

Genossenschaft

Stiftung

Verein

Stiftung

Art. 60 ff. ZGB

Art. 80 ff. ZGB

Aktiengesellschaft

KommanditAktienArt. 620 ff. ZGB gesellschaft Art. 764 ff. OR

Gesellschaft Genossenschaft mit beschränkter Art. 828 ff. OR Haftung Art. 772 ff. OR

Verein

Q Bei der einfachen Gesellschaft handelt es sich schlicht um einen Vertrag mehrerer natürlicher oder juristischer Personen, die zeitlich begrenzt ein gemeinsames Ziel verfolgen. Weil sie sich nicht ins Handelsregister eintragen darf, erhält sie auch keinen geschützten Namen (Firma). Beispielsweise haben sich vier grosse Bauunternehmungen in einer einfachen Gesellschaft zusammengeschlossen, um den Abschnitt Sedrun des Gotthard-Basistunnels zu bauen. Q Genossenschaften sind von ihrem Zweck her «Selbsthilfeorganisationen». Natürliche oder juristische Personen schliessen sich zum Zweck der Förderung bestimmter wirtschaftlicher Interessen der Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe zusammen. Typische Beispiele sind Wohnbaugenossenschaften oder landwirtschaftliche Genossenschaften. Q Während es sich bei den bisher genannten Zusammenschlüssen um Personenverbindungen handelt, wird mit einer Stiftung ein Vermögen einem bestimmten Zweck gewidmet. In vielen Stiftungen arbeiten mehrere Personen gemeinsam – und in Organisationsstruk-

Neben den erwähnten juristischen Personen des Privatrechts gibt es eine ganze Reihe von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Diese beruhen auf speziellen Gesetzen, und sie erfüllen in der Regel öffentliche (staatliche) Aufgaben. So ist z. B. die Schweizerische Nationalbank (SNB) als AG konzipiert; die Rechtsgrundlagen sind aber nicht im OR, sondern im Bundesgesetz über die Nationalbank festgelegt. Weitere Beispiele von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind der Bund, die Kantone, die Gemeinden (auch Kirchgemeinden) und viele – aber nicht alle – Kantonalbanken.


Hinweis für Lehrpersonen W PPT-Folie / Tafelbild: Folien 3 / 4 (animiert)

W Hinweis für Lehrpersonen Wir halten weiterhin an der Behandlung der Kollektivgesellschaft fest, obwohl diese im Lehrplan nicht explizit aufgeführt wird. Zum einen trifft man diese Gesellschaftsform im Alltag immer noch recht häufig an, zum anderen wird die spezielle Stellung der GmbH gegenüber der AG unseres Erachtens nur dann wirklich deutlich, wenn auch die «reine» Form der Personengesellschaft bekannt ist. Hingegen verzichten wir auf die Behandlung der Kommanditund der Kommanditaktiengesellschaft.

Übersicht «Zusammenschlüsse» Mischform Kapitalgesellschaft

Personengesellschaften

einfache Gesellschaft

GmbH

.,*

AG

Genossenschaft

Verein

Stiftung

gemeinsame Selbsthilfe

ideeller Zweck

Vermögen, für einen bestimmten Zweck bestimmt

Handelsgesellschaften beliebiger Zweck

Wirtschaftlicher Zweck (Gewinnerzielung)

Grundlage Vertragsverhältnis

Grundlage Statuten

Juristische Personen

Stiftungsurkunde

W PPT-Folie / Tafelbild (zu Seite 4): Folie 5 Die «Firma» - Bezeichnung einer Unternehmung Firma «firmare» heisst auf Italienisch «unterschreiben»

Grundsätze

1. Firmeneinheit: Unternehmungen dürfen nur eine Firma führen. 2. Firmenwahrheit: Firma muss den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. 3. Firmenklarheit: Firma informiert deutlich über die tatsächlichen Verhältnisse. 4. Firmenausschliesslichkeit:

Firma darf nur einmal vorkommen: - am Eintragungsort: Einzelfirma und Personengesellschaften - in der ganzen Schweiz: AG, Genossenschaft, GmbH Firma muss sich klar von anderen unterscheiden, auch von Marken! keine Verwechslungsgefahr

5. Firmengebrauchspflicht: Firma muss wie eingetragen verwendet werden. Firma darf durch Logos ergänzt werden.

Keine Firma ist …

… eine Marke: Kennzeichnung eines Produkts ( Markenschutzgesetz) … Name eines Vereins oder einer Stiftung ( Namensschutz, Art. 29 ZGB ) … Bezeichnung eines Geschäftslokals (z. B. Restaurant Rössli)

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24.2 Das Handelsregister Q Handelsregisterauszug (fiktives Beispiel)

Das Handelsregister (HR) enthält rechtlich relevante Informationen KEM Informatik GmbH, über die eingetragenen Unterin Schaffhausen, Oberes Tor 4, 8200 Schaffhausen, Gesellnehmungen. Das Register wird schaft mit beschränkter Haftung (Neueintragung). Statudurch kantonale Handelsregistertendatum: 4. 8. 2018. ämter geführt. Das eidgenössiZweck: EDV-Schulungen in den Bereichen Schulungen sche Amt für das Handelsregister für Anwender, individuelle Firmenschulungen und führt das Zentralregister aller einSchulungsprojekte sowie Gestalten von Websites und Internetauftritten. Die Gesellschaft kann sich an anderen getragenen juristischen Personen, Unternehmungen beteiligen, gleichartige oder ähnliche prüft die Einträge der Kantone Unternehmungen erwerben, errichten oder sich mit solund veröffentlicht sie im täglich chen zusammenschliessen sowie Grundstücke erwerben, erscheinenden Schweizerischen verkaufen und belasten. Stammkapital: CHF 20 000.–. Handelsamtsblatt (SHAB). Publikationsorgan: SHAB. Eingetragene Personen: Koller, Weil die Angaben grundsätzIngrid, von Bern, in Schaffhausen, Gesellschafterin und lich für die Öffentlichkeit beGeschäftsführerin, mit Einzelunterschrift, mit 100 Stammstimmt sind, kann jedermann ins anteilen zu je CHF 100.–; Etter, Ursula, von Uster, in Handelsregister Einsicht nehmen Winterthur, Gesellschafterin, mit Kollektivunterschrift zu (www.zefix.ch) oder sich gegen zweien, mit 50 Stammanteilen zu je CHF 100.–; Merz, eine Bearbeitungsgebühr Auszüge David, deutscher Staatsangehöriger, in Dettighofen (D), Gesellschafter mit Kollektivunterschrift zu zweien, mit über bestimmte Unternehmungen 50 Stammanteilen zu je CHF 100.–. geben lassen. Eintragungen, Änderungen und Löschungen im Handelsregister werden laufend im täglich erscheinenden SHAB publiziert und können auch über das Internet eingesehen werden (www.shab.ch). Neben den amtlichen Stellen gibt es auch private Anbieter von Wirtschaftsinformationen, die gegen eine entsprechende Gebühr neben den HR-Informationen auch noch weitere Unternehmungsdaten anbieten. Q Eintragungspflicht (Art. 934 OR, HRegV) Einzelunternehmungen müssen sich ab einem Jahresumsatz von CHF 100 000.– eintragen lassen. Für gewisse Branchen wie etwa Banken, bankähnliche Institute oder Treuhandbüros gilt die Eintragungspflicht jedoch unabhängig vom Umsatz. Gesellschaftsunternehmungen sind generell eintragungspflichtig. Ebenfalls eintragen lassen müssen sich Stiftungen (Art. 52 ZGB) und Vereine mit wirtschaftlichem Zweck, etwa der Verkehrsverein eines Wintersportortes oder Berufsverbände einer gesamten Branche, z. B. der Schweizerische Baumeisterverband. Schliesslich müssen sich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, z. B. Kantonalbanken, ins Handelsregister eintragen lassen. Kleinere Geschäfte mit einem Umsatz

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unter CHF 100 000.– oder nicht nach kaufmännischer Art geführte Gewerbe (sogenannte «freie Berufe» wie freie Mitarbeiterinnen einer Zeitung, selbstständige Designer, Architekten, Ärztinnen oder Physiotherapeuten) können sich freiwillig eintragen lassen. Q Inhaltsangaben (Art. 936 OR) Die gesetzlichen Vorschriften über den Inhalt eines Handelsregistereintrags finden sich in der Handelsregisterverordnung (HRegV), auf die im Art. 936 OR verwiesen wird. Welche Informationen über Unternehmungen kann man einem Handelsregisterauszug entnehmen? Q Informationen eines HR-Auszugs: Q Firma (Geschäftsname) Q Rechtsform der Unternehmung Q Sitz der Gesellschaft und allfällige Zweigniederlassungen Q Branche und Zweck der Unternehmung

Q Inhaber, Teilhaber oder Geschäftsführer Q Zeichnungs-, d. h. unterschriftsberechtigte Personen (Direktoren, Direktorinnen, Prokuristen) Q Grundkapital (bei entsprechenden Gesellschaftsformen, z. B. bei der GmbH und der AG)

Q Wirkungen des Handelsregistereintrags Mit dem HR-Eintrag sind für die betroffene Unternehmung eine Reihe von rechtlichen Wirkungen verbunden: So führt der Eintrag der Firma (= Bezeichnung der Unternehmung) dazu, dass keine andere Unternehmung unter dieser oder einer zum Verwechseln ähnlichen Firma auftreten darf. Diese sogenannte Firmenausschliesslichkeit gilt bei Einzelunternehmungen und Personengesellschaften für einen bestimmten Ort, für juristische Person sogar für die ganze Schweiz. Allerdings sind auch bestimmte Bedingungen damit verbunden. So muss eine Firma den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen (Firmenwahrheit) und darf auch nicht irreführend sein (Firmenklarheit). Zudem kann eine Unternehmung ausschliesslich eine Firma eintragen lassen (Firmeneinheit) und muss nach dem Eintrag in ihrer Korrespondenz und in wichtigen Dokumenten ausschliesslich unter dieser Bezeichnung auftreten (Firmengebrauchspflicht). Eine im Handelsregister eingetragene juristische Person wird zudem buchführungspflichtig. Sie muss sich an die Buchführungsregeln gemäss Art. 957 ff. OR halten und ihre Geschäftskorrespondenz und Buchungsbelege während zehn Jahren aufbewahren. Der HREintrag bewirkt auch die Unterstellung unter ein strengeres Betreibungsverfahren. Die Veröffentlichung der HR-Eintragungen hat zur Folge, dass alle Informationen gegenüber der Öffentlichkeit als bekannt vorausgesetzt werden (Publizitätswirkung). Dies ist vor allem für die Vertretungsverhältnisse, d. h. die Befugnisse und Kompetenzen der Direktoren und Pro-


Hinweis fĂźr Lehrpersonen

kuristen, wichtig. FĂźr Aktiengesellschaften, GmbH oder Genossenschaften hat der Eintrag sogar eine konstitutive (= rechtsbegrĂźndende) Wirkung, weil juristische Personen ihre RechtspersĂśnlichkeit erst mit dem Eintrag ins HR erlangen. Bei Kollektivgesellschaften hat der HREintrag einen rein deklaratorischen (= feststellenden) Charakter; die Kollektivgesellschaft entsteht rechtlich bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags, also noch vor dem Eintrag ins HR. Aus dem Handelsregister sind ÂŤnurÂť rechtlich relevante Informationen ersichtlich. Daten Ăźber die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wie etwa Umsatz- oder Gewinnzahlen oder die Einschätzung der KreditwĂźrdigkeit einer Unternehmung kĂśnnen mithilfe des Handelsregisters nicht ermittelt werden. Die BuchfĂźhrungspicht und die Unterstellung unter das strengere Betreibungsverfahren erhĂśhen jedoch die KreditwĂźrdigkeit der Unternehmung, sodass der Eintrag indirekt dennoch eine wirtschaftliche Wirkung haben kann.

W PPT-Folie / Tafelbild: Folie 7 HR-Eintragungspflicht Obligatorischer Eintrag

Einzelunternehmungen ab CHF 100 000.– Jahresumsatz alle Gesellschaftsunternehmungen

Kollektivgesellschaften Aktiengesellschaften Gesellschaften mit beschränkter Haftung Genossenschaften

Stiftungen Vereine mit wirtschaftlichem Zweck Freiwilliger Eintrag

Hinweis fĂźr Lehrpersonen

kleine Geschäfte mit einem Umsatz unter CHF 100 000.– nicht nach kaufmännischer Art gefĂźhrte Betriebe

Zu Beginn des Kapitels kĂśnnte mithilfe eines Tafelbildes die Struktur des Zivilgesetzbuches (mit Bezug zum OR und zum Gesellschaftsrecht) eingefĂźhrt werden (falls dies nicht schon vorher gemacht wurde). W PPT-Folie / Tafelbild: Folie 6

W PPT-Folie / Tafelbild: Folie 8

Struktur des Zivilgesetzbuches

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Das Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Teil 1: Personenrecht (inkl. Verein und Stiftung) Teil 2: Familienrecht

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Teil 3: Erbrecht Teil 4: Sachenrecht

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Teil 5: Obligationenrecht (OR), eigene Nummerierung 1. Abteilung: Allgemeine Bestimmungen 2. Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse

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3. Abteilung: Handelsgesellschaften und Genossenschaften 4. Abteilung: Handelsregister, Geschäftsfirma, Buchfßhrung

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5. Abteilung: Wertpapiere

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24.3 Einzelunternehmung (Einzelfirma) Den knapp 160 000 Einzelunternehmungen standen Anfang 2019 gut rund 437 000 Gesellschaftsunternehmungen (davon knapp rund 218 000 Aktiengesellschaften) gegenüber. In einer Einzelunternehmung führt eine natürliche Person mit dem selber eingebrachten Kapital eine kaufmännische Unternehmung in eigenem Namen und in eigener Verantwortung. Der Vorteil dieser Unternehmungsform ist die hohe Flexibilität und Beweglichkeit: Die Eigentümerin kann frei entscheiden und muss in wichtigen Fragen nicht zuerst ein weiteres Gremium (z. B. den Verwaltungsrat in einer AG) konsultieren. Die Einzelkauffrau oder der Einzelkaufmann hat den alleinigen Anspruch auf einen allfälligen Gewinn. Dem steht die unbeschränkte Haftung – sogar mit dem gesamten Privatvermögen – im Falle eines Konkurses gegenüber. In der schweizerischen Gesetzgebung gibt es keine eigene Rechtsform «Einzelunternehmung». Es braucht zur Gründung auch keine speziellen Vorkehrungen: Eine Einzelunternehmung existiert, wenn eine einzelne Person allein ein Geschäft betreibt. Q HR-Eintrag Einzelfirma (fiktives Beispiel)

Wenn der Jahresumsatz einer Unternehmung, d. h. der jährliche Handelsregister Verkaufserlös, CHF 100 000.– erreicht, ist die Unternehmung ins Koller Informatik, in Schaffhausen, Oberes Tor 4, 8200 Schaffhausen, Einzelfirma (Neueintragung). Handelsregister einzutragen. Dies Zweck: EDV-Schulungen in den Bereichen Schulungen kann freiwillig bereits bei einem für Anwender, individuelle Firmenschulungen und Schugeringeren Umsatz erfolgen. lungsprojekte sowie Gestalten von Websites und InterDurch den HR-Eintrag wird der netauftritten. Eingetragene Personen: Koller, Ingrid, von Unternehmer oder die UnternehBern, in Schaffhausen, Inhaberin, mit Einzelunterschrift. merin für das Geschäftsvermögen buchführungspflichtig, und das Geschäft unterliegt dem Firmenschutz, d. h., der Name der Unternehmung wird geschützt. Dies bedeutet, dass am gleichen Ort in der Schweiz (die Handelsregisterämter sprechen dabei von einem «Wirtschaftsgebiet» im Umfang von etwa zehn Kilometern) ein Unternehmungsname nur einmal verwendet werden darf. Eine Unternehmerin, die den gleichen Vor- und Familiennamen einer bereits bestehenden Unternehmung besitzt, darf ihre Unternehmung nicht genau gleich bezeichnen, sondern hat in einem solchen Fall ihrer Firma einen Zusatz beizufügen, damit sich die beiden Unternehmungen deutlich voneinander unterscheiden. Die Firma muss aus dem Familiennamen mit oder ohne Vornamen gebildet werden und darf keinen täuschenden Zusatz enthalten, der auf ein Gesellschaftsverhältnis schliessen lassen könnte.

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24.4 Kollektivgesellschaft – Persönlichkeit im Vordergrund In einer Kollektivgesellschaft sind zwei oder mehrere natürliche Personen zusammengeschlossen, um eine Unternehmung gemeinsam zu betreiben; sie tritt nach aussen als Einheit unter eigener Firma auf. Es gibt keine Vorschriften für die zu leistenden Kapitaleinlagen. Q Entstehung Die Gesellschaft entsteht durch Abschluss des Gesellschaftsvertrags, der das Verhältnis der Gesellschafter untereinander regelt. Der Eintrag ins Handelsregister ist zwar von Gesetzes wegen vorgeschrieben, stellt jedoch keine Voraussetzung für die rechtliche Entstehung der Gesellschaft dar (= deklaratorische Wirkung des HR-Eintrags). Die Firma kann frei gewählt werden, d. h. aus Personennamen, Sach- oder Fantasiebezeichnungen bestehen. In jedem Fall muss aber die Rechtsform angegeben werden, entweder ausgeschrieben oder als Abkürzung (z. B. «Koller & Co Kollektivgesellschaft» oder «Fantastica KLG»). Die Firma darf einen weiteren Zusatz enthalten, welcher der näheren Bezeichnung der Unternehmung dient, z. B. «KEM Informatik KIG». Es gilt die Ausschliesslichkeit der eingetragenen Firma, d. h. die Firma muss sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen KLG-Firmen unterscheiden. Q Haftung Bei Schulden wird in erster Linie das Gesellschaftsvermögen belangt. Reicht dieses jedoch nicht aus, um die Schulden zu decken, haften die Gesellschafter subsidiär (d. h. ergänzend zum Gesellschaftsvermögen), unbeschränkt und solidarisch mit ihrem Privatvermögen. Solidarische Haftung bedeutet, dass jeder Gesellschafter für die gesamte Gesellschaftsschuld belangt werden kann und nicht nur für seinen Anteil. Die Gesellschafter müssen wegen der persönlichen Haftung natürliche Personen sein; folglich sind juristische Personen als Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft ausgeschlossen. Q Das Auftreten gegen aussen Die Kollektivgesellschaft kann unter ihrem Namen Verträge abschliessen, vor Gericht klagen und verklagt werden, Betreibungen einleiten und selber betrieben werden. Eine Kollektivgesellschaft tritt gegen aussen als eigene Persönlichkeit auf, sie ist jedoch keine juristische Person. Durch Handlungen einzelner Gesellschafter wird nicht die Gesellschaft selbst, sondern die Gemeinschaft der Gesellschafter verpflichtet. Deshalb haften die Gesellschafter auch einzeln und persönlich (Art. 568 OR). Die Kollektivgesellschaft muss keine Gewinn- und Kapitalsteuern entrichten. Steuerpflichtig sind anteilsmässig die einzelnen Gesellschafter, und nicht die Kollektivgesellschaft. Ohne anderslautende Eintragung im Handelsregister steht die Vertretung der Gesellschaft gegen aussen jedem Gesellschafter zu.


Hinweis für Lehrpersonen W PPT-Folie / Tafelbild: Folie 9

Mögliche Begriffserklärungen zur HR-Eintragungspflicht, Art. 934 Abs. 1 OR: «Wer ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, dieses am Ort der Hauptniederlassung ins Handelsregister eintragen zu lassen.»

Merkmale einer Kollektivgesellschaft Koller, Etter und Merz KlG Informatik-Service

Q Der Begriff «Gewerbe» umschreibt in diesem Zusammenhang nicht alleine eine Tätigkeit im Sinne eines Gewerbe- oder Handwerksbetriebs; «Gewerbe» umfasst jede auf Erwerb (= Umsatz) gerichtete Tätigkeit. Q Ein Handelsgewerbe ist mit dem betriebswirtschaftlichen Begriff eines «Handelsbetriebs» identisch: Ankauf und Verkauf von Waren und Gütern, ohne dass dabei an der Handelsware Veränderungen vorgenommen werden. Q In einem Fabrikationsgewerbe werden mithilfe von Maschinen (technischen Hilfsmitteln) Rohstoffe verarbeitet oder andere Güter hergestellt wie z. B. in der chemischen Industrie. Nicht unter das Fabrikationsgewerbe fallen übrigens konventionelle Landwirtschaftsbetriebe, weil diese einen unkomplizierteren Geschäftsablauf und eine weniger weit reichende Arbeitsteilung aufweisen. Q Andere nach kaufmännischer Art geführte Gewerbe sind solche Unternehmungen, die für ihre Geschäftstätigkeit eine kaufmännische Verwaltung und eine geordnete Buchführung benötigen, wie z. B. eine Privatschule, eine Anwaltskanzlei oder ein Kino. Q Nicht nach kaufmännischer Art geführte Unternehmungen sind beispielsweise kleinere Landwirtschafts- oder Handwerksbetriebe; demgegenüber zählt aber ein Grossmastbetrieb oder ein Grossgemüsehandel zu den nach kaufmännischer Art geführten Gewerben.

Zwei oder mehrere natürliche Personen

leisten gemeinsam Kapitaleinlage Bilanz Eigenkapital .DSLWDO .ROOHU .DSLWDO (WWHU .DSLWDO 0HU]

Merkmale gemäss Art. 552 OR:

keine Beschränkung der Haftung gemeinsame Firma HR-Eintrag obligatorisch

W Hinweis für Lehrpersonen Elemente des HR-Eintrags einer Kollektivgesellschaft, vgl. Art. 41 HRegV, Abs. 1

Ergänzung zur Buchführungspflicht in einer Einzelunternehmung: Ein Einzelunternehmen, dessen Umsatz weniger als CHF 500 000.– beträgt, muss mindestens eine Buchhaltung führen, welche die Einnahmen, die Ausgaben (d. h. eine «vereinfachte» Einnahmen-/Ausgabenrechnung) und die Vermögenslage umfasst. Ein Einzelunternehmen, das im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens CHF 500 000.– erzielt hat, ist zur Buchhaltung und Rechnungslegung gemäss den im Obligationenrecht (Art. 957 ff. OR) definierten Regeln verpflichtet (d. h. unter anderem Bilanz und Erfolgsrechnung).

1 Bei Kollektivgesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden: 1 die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer 2 der Sitz und das Rechtsdomizil 3 die Rechtsform 4 der Zeitpunkt des Beginns der Gesellschaft 5 der Zweck 6 die Gesellschafterinnen und Gesellschafter 7 die zur Vertretung berechtigten Personen

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Q Das Verhältnis der Gesellschafter untereinander Grundsätzlich gilt der Gesellschaftsvertrag, in dem das Verhältnis der Gesellschafter untereinander geregelt ist. Die Vorschriften des Obligationenrechts zur Kollektivgesellschaft (Art. 552 ff. OR) treten als ergänzendes Recht an die Stelle fehlender vertraglicher Vereinbarungen. Das OR verweist dabei auch auf die Regelungen zur einfachen Gesellschaft (Art. 557 Abs. 2 OR), die gegebenenfalls zur Beurteilung von Fragen bei Kollektivgesellschaften herangezogen werden müssen. Q HR-Eintrag Kollektivgesellschaft (fiktives Beispiel)

Aus dem Gesetz ergeben sich keine Vorschriften bezüglich der Handelsregister zu leistenden Kapitaleinlagen; die Gesellschafter können ihre perKoller, Etter und Merz KlG, Informatik-Service, in Schaffhausen, Oberes Tor 4, 8200 Schaffhausen, Kollektivsönlichen Beiträge, neben dem gesellschaft (Neueintragung). Statutendatum: 4. 8. 2018. Kapital auch die Einbringung ihZweck: EDV-Schulungen in den Bereichen Schulungen für rer persönlichen Arbeitskraft, Anwender, individuelle Firmenschulungen und Schunach Belieben bzw. nach Bedarf lungsprojekte sowie Gestalten von Websites und Internedes Unternehmungszwecks seltauftritten. Eingetragene Personen: Koller, Ingrid, von ber festlegen. Bern, in Schaffhausen, Gesellschafterin mit EinzelunterDie Gesellschafter haben eischrift; Etter, Ursula, von Uster, in Winterthur, Gesellnen Anspruch auf die Verzinsung schafterin, mit Kollektivunterschrift zu zweien; Merz, Daihres Eigenkapitals (zu 4 %, falls vid, deutscher Staatsangehöriger, in Dettighofen (D), nichts anderes vereinbart wurde). Gesellschafter mit Kollektivunterschrift, zu zweien. Ein Anrecht auf ein Honorar für den Arbeitseinsatz muss dagegen vertraglich vereinbart sein. Der Anspruch auf Zins und Honorar besteht auch im Falle eines Verlustes; solche Beträge können bereits während des Geschäftsjahres ausbezahlt werden. Ein allfälliger Anteil am Reingewinn darf dagegen erst nach dem Jahresabschluss ausbezahlt werden. Q Auflösung der Gesellschaft Weil bei der Kollektivgesellschaft die persönliche Mitwirkung der Gesellschafter im Zentrum steht, wird die Gesellschaft, falls im Vertrag nicht bereits im Vornherein etwas anderes vereinbart wurde, durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst. Wenn ein Gesellschafter durch Kündigung aus der Gesellschaft austritt, wird die Gesellschaft dadurch ebenfalls aufgelöst; aufgrund der dispositiven Regelung in Art. 576 OR kann allerdings im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, dass die Gesellschaft in einem solchen Fall weitergeführt wird. Ein weiterer Auflösungsgrund ergibt sich aus einem Konkurs der Gesellschaft.

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24.5 Aktiengesellschaft – Kapitalbeteiligung im Vordergrund Die AG ist eine kapitalbezogene Gesellschaft mit eigener Firma und Rechtspersönlichkeit (= juristische Person). Sie hat ein zum Voraus bestimmtes Kapital, mindestens CHF 100 000.–, das in Teilsummen (= Aktien) zerlegt ist. Als Gesellschafter kommen sowohl natürliche als auch juristische Personen infrage. Für die Verbindlichkeiten (die Schulden) der AG haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Es gibt deshalb keine persönliche Haftung der Aktionäre. Die Rechtsform der AG wurde vom Gesetzgeber zur Zusammenfassung grosser Kapitalien gestaltet, bei der die Persönlichkeit der einzelnen Gesellschafter keine Rolle spielt. Auch Kleinanlegern soll es möglich sein, sich mit bescheidenen Kapitalbeiträgen an börsenkotierten Unternehmungen zu beteiligen, gewisse (minimale) Mitbestimmungsrechte zu erhalten und am Unternehmungserfolg teilzuhaben. Aufgrund der eher geringen Mindestkapitalvorschriften eignet sich die AG aber auch für kleinere und mittlere Unternehmungen. Seit der Aktienrechtsreform 2007 ist es sogar möglich, dass eine Person alleine eine Aktiengesellschaft gründet und führt; die sogenannte «Einpersonengesellschaft» ist ausdrücklich zugelassen. Eine einzelne Person kann damit eine Unternehmung führen, für deren Verbindlichkeiten alleine das Geschäftsvermögen haftet und der Eigentümer (= Aktionär) bei einem allfälligen Konkurs nicht mit seinem Privatvermögen einstehen muss. Die Firma kann aus Sach-, Personen- oder reinen Fantasienamen gebildet werden. Wenn die Firma einen Personennamen enthält, muss die Rechtsform in jedem Fall angegeben werden. Die Firmenausschliesslichkeit gilt für Aktiengesellschaften für die gesamte Schweiz. Q Gründungsverfahren (Art. 625, 629–645 OR) Die Gründung einer Aktiengesellschaft ist ein recht komplexer Rechtsvorgang, für den sich in den meisten Fällen der Beizug eines Treuhänders empfiehlt. Eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen müssen in einer öffentlichen Urkunde erklären, dass sie eine Aktiengesellschaft gründen (Art. 625 OR). In der Vorbereitungsphase entwerfen die Gründerinnen und Gründer (neben der nicht minder wichtigen Bearbeitung betriebswirtschaftlicher Fragen) die Statuten für die künftige Aktiengesellschaft. An einer Gründungsversammlung bestimmen die Gründer Anzahl und Art der Aktien und verpflichten sich im Gründungsdokument, die entsprechenden Kapitalbeiträge zu leisten. Schliesslich bestimmen die Gründer an dieser Versammlung die Organe (Verwaltungsrat und Revisionsstelle) der Gesellschaft. Damit kann der Verwaltungsrat unmittelbar nach erfolgter Gründung aktiv werden, und der Verwaltungsratspräsident kann die Gesellschaft beim Handelsregisteramt anmelden. Die Eintragungsbestätigung für das Handelsregister ist Voraussetzung dafür, dass der auf dem Sperrkonto einbezahlte Betrag von der Bank zur Verfügung der Gesellschaft freigegeben werden darf, weil die Aktiengesellschaft formell mit dem Eintrag ins Handelsregister entstanden ist (Art. 643 OR).


Hinweis für Lehrpersonen

Die Schritte des Gründungsverfahrens (Art. 629 OR) in der Übersicht:

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W PPT-Folie / Tafelbild: Folie 10

Vorbereitungsphase Statutenentwurf durch den oder die Aktionäre: Festlegung des Aktienkapitals, des Zwecks, des Sitzes und der Organe ( und auch der Firma). Liberierung ( = Einzahlung ) der Kapitaleinlagen auf ein spezielles Sperrkonto bei einer Bank.

Merkmale einer Aktiengesellschaft KEM Informatik AG

2 Gründerversammlung / Öffentliche Beurkundung

Mitglieder des Verwaltungsrats:

Bilanz

Der vorbereitete Statutenentwurf wird durch die kantonale Urkundsperson, in Form einer öffentlichen Urkunde, zu gültigen Statuten der Gesellschaft erklärt.

Aktienkapital

Die Urkunde enthält ferner: eine (bedingungslose) Verpflichtung der Gründer, die Aktien zu zeichnen ( = sich zur Übernahme der Aktien zu verpflichten ), unter Angabe von Anzahl, Nennwert, Kategorie und Ausgabebetrag der Aktien; die Bestätigung der Bank, dass die versprochenen Einlagen eingezahlt ( = liberiert) wurden; die Feststellung, dass die Gründer die notwendigen Organe bestimmt haben. Nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber als Grundlage für den HR-Eintrag notwendig, werden in der Regel an dieser Versammlung auch die Organe, die Revisionsgesellschaft und der Sitz der Gesellschaft bestimmt.

?

– Ingrid Koller – Ursula Etter – David Merz Keine Hinweise, wer wie viel Aktienkapital einbezahlt hat

W PPT-Folie / Tafelbild: Folie 11

3 Eintrag ins Handelsregister

Merkmale einer Aktiengesellschaft

Die Gesellschaft wird zum Eintrag ins HR angemeldet, dadurch erlangt sie ihre Rechtspersönlichkeit; Publikation im «Schweizerischen Handelsamtsblatt».

Neue rechtliche Einheit = juristische Person KEM Informatik AG

4

natürliche Personen

Aufnahme der Geschäftstätigkeit

juristische Personen

leisten Kapitaleinlagen

Nach dem HR-Eintrag kann die Gesellschaft die Geschäftstätigkeit aufnehmen. Mit der Freigabe des auf dem Sperrkonto liberierten Betrags zur Verfügung der Gesellschaft kann diese ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen.

leisten Kapitaleinlagen

Art. 625 OR:

… eine oder mehrere natürliche oder juristische Person/en

Merkmale aus Art. 620 OR:

Gesellschaft («Kapitalgesellschaft») eigene Firma zum Voraus bestimmtes Kapital (= Aktienkapital) in Teilsummen (= Aktien) zerlegt Haftung nur mit dem Gesellschaftsvermögen

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Q Haftungsfragen – Verwendung des Reingewinns (Art. 620 und 671 OR)

Q Statuten (Art. 626 ff. OR)

Weil für die Schulden der Gesellschaft grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen haftet, gibt es einige Vorschriften zum Schutz der Gläubiger. Es gibt für Aktiengesellschaften bestimmte Mindestvorschriften bezüglich Inhalt, Form und Gliederung von Bilanz und Erfolgsrechnung und die Pflicht, einen Anhang (Kommentar) dazu zu erstellen. Für die Vermögensposten der Bilanz gelten Höchstbewertungsvorschriften. Dadurch soll verhindert werden, dass die Gesellschaft durch eine zu hohe Bewertung ihres Vermögens ein zu gutes Jahresergebnis ausweisen kann. Falls das Jahresergebnis durch die Auflösung von stillen Reserven besser dargestellt wird, so ist dies im Anhang zu kommentieren. Ferner werden an die Revisionsstellen besondere Ansprüche gestellt: Für die Rechnungsrevision von grossen Aktiengesellschaften, deren Aktien an der Börse gehandelt werden und in einem grossen Kreis von Aktionären breit gestreut sind («Publikumsgesellschaften»), kommt nur eine staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmung infrage. Zudem müssen Publikumsgesellschaften Q HR-Eintrag Aktiengesellschaft (fiktives Beispiel) über ein internes Kontrollsystem Handelsregister (IKS) verfügen, das unter anderem KEM Informatik AG, die Einhaltung von Gesetzen und in Schaffhausen, Oberes Tor 4, 8200 Schaffhausen, Vorschriften sowie die ZuverläsAktiengesellschaft (Neueintragung). sigkeit und Vollständigkeit der Statutendatum: 4. 8. 2018. Buchführung sichern soll. Dem Zweck: EDV-Schulungen in den Bereichen Schulungen Gläubigerschutz dienen auch die für Anwender, individuelle Firmenschulungen und speziellen Vorschriften bezüglich Schulungsprojekte sowie Gestalten von Websites und der Verwendung des Reingewinns. Internetauftritten. Vom Jahresreingewinn sind jähr… lich 5 % einem allgemeinen ReserAktienkapital: CHF 100 000.–. Liberierung: CHF 50 000.–. vefonds zuzuweisen, bis dieser Aktien-Stückelung: 100 Namenaktien zu CHF 1000.–. eine Höhe von 20 % des AktienkaPublikationsorgan: SHAB. Die Mitteilungen an die Aktionäre erfolgen durch eingeschriebenen Brief an die im pitals erreicht hat. Dadurch soll die Aktienbuch verzeichneten Adressen. Vinkulierung: Die Eigenkapitalbasis der GesellschafÜbertragbarkeit der Namenaktien ist nach Massgabe der ten gestärkt und eine VermindeStatuten beschränkt. Eingetragene Personen: Koller, Inrung des Vermögens durch übergrid, von Bern, in Schaffhausen, Präsidentin mit mässige Gewinnausschüttungen Einzelunterschrift; Etter, Ursula, von Uster, in Winterthur, verhindert werden.

Die Statuten bilden die eigentliche «Verfassung» der Gesellschaft. Sie regeln sowohl das Verhältnis der Gesellschaft zu den Aktionären als auch das Verhältnis der Gesellschaft zu Aussenstehenden. Der Inhalt ist zum Teil gesetzlich vorgeschrieben (Art. 626 OR) und bildet die Grundlage für den Eintrag ins HR. Neben weiteren Elementen geben die Statuten Auskunft über die Firma, den Zweck der Gesellschaft, die Höhe des Aktienkapitals sowie die Art und Aufteilung der Aktien und die Organe der Gesellschaft.

Mitglied, mit Kollektivunterschrift zu zweien; Merz, David, deutscher Staatsangehöriger, in Dettighofen (D), Mitglied, mit Kollektivunterschrift zu zweien; Zemp & Bähler, AG für Treuhand und Unternehmensberatung, in Stein am Rhein, Revisionsstelle.

Q Organisation der Aktiengesellschaft (Art. 698–731a OR) Da die Aktiengesellschaft eine juristische Person ist, braucht sie für die eigentliche Geschäftstätigkeit natürliche Personen, die sie nach aussen vertreten und in ihrem Namen z. B. Kredite aufnehmen oder Arbeits- und Kaufverträge abschliessen können. Die Gremien der AG, die vom Recht dafür vorgesehen sind, werden als «Organe» bezeichnet. Oberstes Organ ist die Generalversammlung (GV) der Aktionäre. Sie genehmigt die Statuten und hat die Kompetenz, diese bei Bedarf an geänderte Verhältnisse anzupassen. Die GV wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats (VR) und die Revisionsstelle. An der Generalversammlung stimmen die Aktionäre über den Jahresbericht, die Jahresrechnung (Erfolgsrechnung und Bilanz), die von der Verwaltung vorgeFür Generalversammlungen von grossen Publikumsaktiengesellschaften werden riesige Räumlichkeiten schlagene Gewinnverwendung und damit wie z. B. die Messe Basel benötigt. über die auszuschüttende Dividende, den Gewinnanteil pro Aktie, ab. Dadurch entlastet die GV die Mitglieder des Verwaltungsrats von der Verantwortung für das abgelaufene Geschäftsjahr. Ohne anders lautende Regelung in den Statuten üben die Aktionäre ihr Stimmrecht an der Generalversammlung im Verhältnis des Nennwerts der ihnen gehörenden Aktien aus. Gemäss Art. 693 Abs. 1 OR können aber die Statuten vorsehen, dass das Stimmrecht unabhängig vom Nennwert einzig aufgrund der Anzahl Aktien zugeteilt wird, sodass auf jede Aktie eine Stimme entfällt. Man spricht dann von sogenannten Stimmrechtsaktien.


Hinweis für Lehrpersonen

Q Organe einer Aktiengesellschaft Generalversammlung der Aktionäre

Verwaltungsrat

W PPT-Folie / Tafelbild: Folie 12 Mindestkapital – Haftungsgrundlage AG

Revisionsstelle

Bilanz

Q Der Verwaltungsrat (VR) besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern, die nicht zwingend Aktionäre sein müssen. Der Verwaltungsrat hat die Oberleitung der Gesellschaft und vertritt diese gegen aussen, indem er dies: – selber tut, – einem oder mehreren VR-Mitgliedern (= Delegierten des VR) überträgt, – an Dritte (= Direktoren oder Direktorinnen) delegiert.

Minimum an flüssigen Mitteln (bei einer Bargründung)

Fremdkapital

50 000 Umlaufsvermögen

Eigenkapitel (Aktienkapital) Haftungsbasis CHF 100 000.–

Q Die Revisionsstelle prüft die Buchführung und den Gewinnverteilungsantrag des VR auf ihre Richtigkeit und erstellt einen ausführlichen Bericht an den Verwaltungsrat und eine Zusammenfassung davon an die Generalversammlung. Als Revisionsstelle kommen nur staatlich beaufsichtigte Unternehmungen und zugelassene Revisionsexperten und Revisoren infrage. Je nach Grösse und wirtschaftlicher Bedeutung der AG unterscheiden sich die Anforderungen an die Revision: von einer strengen, ordentlichen Revision bei grossen Gesellschaften bis hin zur Möglichkeit für sehr kleine Unternehmungen, ganz auf eine Revision zu verzichten.

Anlagevermögen

50 000 Mindest-AK, zu 20 % bzw. CHF 50 000.– voll einbezahlt

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Q Aktienkapital und Aktien (Art. 621 und 632 OR) Der Mindestbetrag für das gesamte Aktienkapital beträgt CHF 100 000.–. Mindestens 20 % davon, aber in jedem Fall CHF 50 000.–, müssen eingezahlt sein. Von der Gesellschaft aus gesehen, stellt eine einzelne Aktie einen bestimmten Bruchteil (Anteil) am gesamten Aktienkapital dar. Der anteilsmässige Betrag einer einzelnen Aktie ergibt den Nennwert. Die Aufteilung eines Aktienkapitals von CHF 100 000.– auf 100 000 Aktien führt zu einem Nennwert oder Nominalwert von CHF 1.–. Gemäss Art. 622 OR muss dieser Wert mindestens 1 Rappen betragen. Vom Gesellschafter, dem Aktionär, aus betrachtet, ist die Aktie ein Wertpapier (Art. 965 OR), das seine Mitgliedschaft an der AG verkörpert. Aktien von Publikumsgesellschaften werden an den Börsen gehandelt; solche Papiere bezeichnen wir als kotierte Aktien (kotiert = zum offiziellen Börsenhandel zugelassen). Der sich an der Börse aus Angebot und Nachfrage ergebende Kauf- bzw. Verkaufspreis heisst Kurswert. Bezüglich der rechtlichen Stellung des jeweiligen Inhabers gilt es, zwei Aktienarten zu unterscheiden: Q Bei der Inhaberaktie kennt die Aktiengesellschaft den Aktionär nicht. Solche Aktien müssen deshalb immer voll eingezahlt sein. Für die Weitergabe einer Inhaberaktie genügt die blosse Übergabe. Allerdings werden diese dem neuen Eigentümer nicht wirklich «übergeben». Die Titel lagern im Depot der SIX Securities Services. Dies ist eine «Sammelverwahrungsstelle», die praktisch sämtliche in der Schweiz gehandelten Aktien verwaltet. Die meisten Gesellschaften verzichten heute auf den Druck von (teuren) Wertpapieren und erstellen dafür eine Globalurkunde, die den gesamten Wert aller Aktien repräsentiert und ebenfalls von der SIX verwaltet wird. Die Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte, z. B. die Teilnahme an der Generalversammlung, macht ein Aktionär in diesem Fall mit seiner Depotbescheinigung (und nicht mit einem eigentlichen Wertpapier) geltend. Q Bei Namenaktien werden die Aktionäre mit ihrem Namen in ein Aktienregister eingetragen und dadurch unter anderem zur Ausübung des Stimmrechts an der Generalversammlung legitimiert. Die Gesellschaft kennt damit jederzeit ihre (Namen-)Aktionäre. Die Eigentumsübertragung von Namenaktien erfolgt grundsätzlich mittels eines Indossamentes. Dies ist ein schriftlicher, vom Veräusserer unterzeichneter Übertragungsvermerk auf der Rückseite des Papiers, in dem die Erwerberin sowie das Übertragungsdatum vermerkt sind. Falls Namenaktien nicht mehr in Papierform, sondern als nicht verbriefte Wertpapiere vorhanden sind, muss die Weitergabe an einen neuen Eigentümer mit einer schriftlichen Forderungsabtretung (Zession) dokumentiert werden. Weil die Unternehmung die Aktionäre persönlich kennt, müssen Namenaktien nicht vollständig, mindestens aber zu 20 % eingezahlt sein. Bei neu gegründeten Gesellschaften ist es damit möglich, vorerst noch nicht den ganzen Betrag einzuzahlen, sondern lediglich die Haftung für den ganzen Betrag zu übernehmen. Bei Namenaktien kann die Eintragung eines neuen Aktionärs ins Aktienregister mit bestimmten Bedingungen verknüpft werden. Wir sprechen dann von vinkulierten Aktien. Bei bör-

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senkotierten Namenaktien kann die AG den Eintrag nur dann ablehnen, wenn die Statuten vorsehen, dass kein Aktionär mehr als einen bestimmten Prozentanteil (z. B. 5 %) des gesamten Aktienkapitals besitzen darf (Art. 685d OR). Bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an der Börse gehandelt werden, können die Statuten auch andere Gründe anführen, um einen Eintrag im Aktienregister zu verhindern. Vinkulierungsbestimmungen dienen in erster Linie dazu, die Eigenart einer Unternehmung zu gewährleisten (z. B. bei Aktiengesellschaften, die im Besitz der Familie bleiben sollen) oder die überraschende Übernahme der Aktiengesellschaft durch Konkurrenten zu verhindern.

24.6 Gesellschaft mit beschränkter Haftung Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) enthält sowohl personen- als auch kapitalbezogene Elemente und liegt damit «zwischen» der Kollektivgesellschaft und der AG. Sie ist eine juristische Person und eignet sich für kleinere Unternehmungen, in denen die Gesellschafterinnen und Gesellschafter die Geschäftsführung persönlich wahrnehmen möchten, ohne aber mit ihrem Privatvermögen zu haften.

Unternehmungen mit der Rechtsform GmbH 2016 2014 2012 2010 2008 2006 2004 2002 2000 1998 1996 0

20 000 40 000 60 000 80 000 100 000 120 000 140 000 160 000 180 000

Anzahl

In der Schweiz nimmt die Zahl der GmbHs deutlich zu, seit das Mindestkapital für die Gründung einer AG auf CHF 100 000.– angehoben wurde.

Q Gründungsverfahren und Firmenbildung Zur Gründung sind eine oder mehrere natürliche Personen oder Handelsgesellschaften nötig. Das Gründungsverfahren verläuft ähnlich wie bei der AG. In der Vorbereitungsphase werden die Statuten aufgestellt. Anschliessend müssen die Gesellschafter ihre Kapitalanteile einzahlen und die Gründungsurkunde öffentlich beurkunden. Dies berechtigt zum letzten Schritt, dem Eintrag der GmbH ins Handelsregister. Dieser Eintrag hat konstitutiven Charakter: Mit dem HR-Eintrag entsteht die GmbH als juristische Person. Auch die Vorschriften zur Firmenbildung sind für die GmbH ähnlich wie bei der AG. Die Firma kann aus Sach-, Personen- oder reinen Fantasienamen gebildet werden; immer ist die Bezeichnung «GmbH» beizufügen (Art. 950 OR). Die Firmenausschliesslichkeit gilt analog den Aktiengesellschaften für die gesamte Schweiz.


Hinweis für Lehrpersonen

Q Gewinnverteilung und Haftung Die Gesellschafter haben Anrecht auf eine Gewinnentschädigung im Verhältnis zu ihren Kapitalanteilen. Während das Kapital einer Kollektivgesellschaft verzinst werden darf, haben die Gesellschafter einer GmbH keinen Zinsanspruch auf ihren Kapitalanteilen. Für die Schulden der GmbH haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen. Es gibt keine persönliche Haftung der Gesellschafter. Einzig wenn in den Statuten eine Nachschusspflicht, z. B. zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, vorgesehen ist, haftet ein Gesellschafter persönlich bis maximal zum doppelten Betrag seines Kapitalanteils.

Bei der Behandlung des Stimmrechts kann zusätzlich die Frage der Stimmrechtsaktien behandelt werden. Dies geschieht am besten mithilfe eines konkreten Zahlenbeispiels: Anzahl Aktien

Nennwert / Aktie

Gesamtnennwert

Anzahl Stimmen

1000 Namenaktien

CHF 10.–

CHF 10 000.–

1000

900 Inhaberaktien

CHF 100.–

CHF 90 000.–

900

Total Aktienkapital

CHF 100 000.–

W PPT-Folie / Tafelbild: Folie 13 Begriff «Aktien» Aktien = Wertpapiere

vgl. Art. 965 OR

verkörpert die Mitgliedschaft an der AG

Ein Wertpapier ist jede Urkunde, mit der ein Recht derart verknüpft ist, dass es ohne die Urkunde weder geltend gemacht noch auf andere übertragen werden kann.

Unterscheidung

Aktien von grossen Gesellschaften werden an der Börse gehandelt

Inhaberaktien

Namenaktien

Nominalwert voll einbezahlt Inhaber der AG nicht bekannt Weitergabe durch Übergabe des Papiers

Aktionär im Aktienregister eingetragen ( der AG bekannt) Übertragung durch ,QGRVVDPHQW RGHU =HVVLRQ

Heute nur noch durch Umbuchung; Papiere werden bei der SIX Securities Services gelagert.

W Hinweis für Lehrpersonen Das Beispiel des HR-Auszugs für eine GmbH ist auf Seite 4 abgebildet.

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24.7 Kriterien für die Wahl der geeigneten Rechtsform

Q Organisation Im Gegensatz zur AG müssen die Statuten einer GmbH keine Bestimmungen über die Organe der Gesellschaft enthalten. Q Organe einer GmbH Gesellschafterversammlung

Geschäftsführung

Revisionsstelle

Die für eine bestimmte Branche oder Betriebsgrösse am besten geeignete Rechtsform gibt es nicht. Tendenziell ist allerdings die AG eher für wirklich grosse Unternehmungen konzipiert, während Einzelunternehmung, Kollektivgesellschaft und GmbH eher für kleinere Unternehmungen infrage kommen. Wenn eine Unternehmung nicht von einer Person alleine getragen wird und deshalb eine Einzelunternehmung nicht infrage kommt, so muss die für alle Beteiligten am besten geeignete Rechtsform aus den gemäss Gesetz vorgegebenen Möglichkeiten, nämlich Kollektivgesellschaft, Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bestimmt werden. Q Charakter der möglichen Rechtsformen

Oberstes Organ ist die Gesellschafterversammlung. Sie wird von allen Gesellschaftern gebildet. Wenn es in den Statuten nicht anders festgelegt wird, ist das Stimmrecht nach den Kapitalanteilen verteilt. Das zweite Organ ist die Geschäftsführung. Sie steht grundsätzlich allen Gesellschaftern gemeinsam zu, wobei die Gesellschafterversammlung über den Vorsitz dieses Gremiums entscheidet. Analog zur AG kann die Geschäftsführung auch einzelnen Gesellschaftern oder Dritten übertragen werden. Auch für die Revisionsstelle als drittem Organ gelten analog die Regeln des Aktienrechts. Weil die GmbH für kleinere bis mittlere Unternehmungen konzipiert ist, genügt meistens eine eingeschränkte Revision; bei Kleinstunternehmungen bis maximal zehn Angestellte kann mit dem Einverständnis aller Gesellschafter sogar auf eine Revision verzichtet werden. Q Stammkapital und Stammanteile Das Stammkapital einer GmbH (vergleichbar mit dem Aktienkapital einer AG) muss mindestens CHF 20 000.– betragen und voll einbezahlt (= liberiert) sein. Die Anteile der einzelnen Gesellschafter am Stammkapital heissen Stammanteile. Diese müssen wenigstens CHF 100.– betragen und voll einbezahlt sein. Die Gesellschafter müssen mit mindestens einem Stammanteil an der Gesellschaft beteiligt sein, können aber auch über mehrere solche Anteile verfügen. Anzahl und Nennwert der Stammanteile der Gesellschafter werden in einem Anteilbuch festgehalten und auch im Handelsregister eingetragen. Die Gesellschafter einer GmbH können deshalb – im Unterschied zu den Aktionären einer AG – nicht anonym bleiben. Die Stammanteile einer GmbH sind keine Wertpapiere und können entsprechend nicht wie Aktien gehandelt werden. Ein Verkauf der Stammanteile ist mittels schriftlicher Abtretung möglich und bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Generalversammlung. In den Statuten kann jedoch auf dieses Erfordernis verzichtet, oder aber eine Abtretung auch vollständig ausgeschlossen werden.

Mögliche Rechtsformen bei mehreren Eigentümern (Teilhabern oder Gesellschaftern)

Kollektivgesellschaft

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Aktiengesellschaft

Personengesellschaft

Mischform

Kapitalgesellschaft

Bei der Kollektivgesellschaft steht die persönliche Mitwirkung der Gesellschafter im Vordergrund, die Teilhaber kennen sich und arbeiten aktiv im Geschäft mit. Eine Personengesellschaft ist deshalb keine juristische Person – die Teilhaber stehen ja für die Gesellschaft ein. Bei einer Aktiengesellschaft liegt dagegen das Hauptmerkmal auf der Kapitalbeteiligung und -beschaffung. Die Persönlichkeit der Teilhaber (Aktionäre) spielt (mindestens aus Sicht des Gesetzgebers) keine Rolle. Die AG hat als juristische Person eine eigene Rechtspersönlichkeit, und es interessiert nicht, wer das Kapital einbringt (wichtig ist einzig, dass es eingebracht wird). Die GmbH kennt als Mischform sowohl personenbezogene Elemente, z. B. für die Geschäftsführung, als auch kapitalbezogene Vorschriften, indem z. B. für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft allein das Gesellschaftsvermögen Wer z. B. ein eigenes Modelabel gründen will, muss haftet. sich mit der Frage nach der passenden Rechtsform auseinandersetzen.


Hinweis für Lehrpersonen W PPT-Folie / Tafelbild: Folie 14 Merkmale einer GmbH KEM Informatik GmbH

Neue rechtliche Einheit = juristische Person « eine RGHU mehrere natürliche RGHU juristische 3HUVRQHQ

Merkmale aus Art. 772 ff. OR

ƒ personenbezogene Kapitalgesellschaft ƒ eigene Firma ƒ zum Voraus bestimmtes Kapital (= Stammkapital) ƒ pro Gesellschafter mindestens eine Stammeinlage ƒ Haftung nur mit dem Gesellschaftsvermögen +DIWXQJ GHU *HVHOOVFKDIWHU IDOOV HLQH 1DFKVFKXVVSIOLFKW LQ GHQ 6WDWXWHQ K|FKVWHQV ELV ]XP GRSSHOWHQ %HWUDJ GHV 1HQQZHUWV GHV 6WDPPDQWHLOV

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Die eben dargestellte grundlegende Unterscheidung ist auch zur Beurteilung weiterer Kriterien hilfreich: Q Arbeitsteilung: Ist klar, dass sich mehrere Personen in der Unternehmung engagieren, so ist zu fragen, ob die Gesellschafter gemeinsam direkt in der Unternehmung zusammenarbeiten wollen (Entscheid in Richtung Personengesellschaft) oder ob sich einige Teilhaber auf Kapitaleinlagen (und die gelegentliche Mitsprache z. B. an einer jährlichen Generalversammlung) beschränken möchten (Entscheid in Richtung Kapitalgesellschaft). Q Kapitalbedarf: Kann eine Person alleine genügend Kapital aufbringen, um damit die geplanten Investitionen in eine neue Unternehmung tätigen zu können, oder benötigt die Gründerin (neben den Fremdkapitalgebern) zwingend einen oder mehrere kapitalkräftige Partner, um die Unternehmung mit genügend Eigenkapital versorgen zu können? Bei grösserem Kapitalbedarf wird der Entscheid in Richtung einer Personen- oder gar Kapitalgesellschaft fallen. Q Risiko, Haftung: Bei Einzelunternehmungen und Personengesellschaften haften die Inhaber mit ihrem gesamten (auch persönlichen) Vermögen für die Geschäftsschulden. In einer GmbH oder AG besteht dagegen eine Trennung zwischen Gesellschafts- und Privatvermögen, und das Risiko kann entsprechend auf die Kapitaleinlage in das Geschäft begrenzt werden. Q Gründungs- und Verfahrenskosten: Das Gründungsverfahren für eine Einzelunternehmung ist sehr einfach; gegebenenfalls muss der HR-Eintrag veranlasst werden. Auch bei Personengesellschaften ist kein spezieller Gründungsakt vorgesehen; hier empfiehlt sich allerdings der Beizug einer Fachperson, damit spätere Meinungsdifferenzen durch einen umfassenden, den individuellen Verhältnissen angepassten Gesellschaftsvertrag möglichst vermieden werden können. Eine Kollektivgesellschaft ist zwingend ins Handelsregister einzutragen.Die Gründung einer AG oder GmbH ist nochmals etwas aufwendiger. Sie bedarf einer notariellen Urkunde und muss ebenfalls zwingend ins HR eingetragen werden. Bei Kapitalgesellschaften ist zudem sicherzustellen, dass die Mindestkapitalvorschriften für das Eigenkapital eingehalten werden. Ein weiterer Kostenfaktor bei AG und GmbH ist die obligatorisch vorgeschriebene Revisionsstelle. Diesen Kosten steht allerdings der Vorteil einer höheren Kreditwürdigkeit gegenüber. Bei Unternehmungen mit höchstens zehn Angestellten kann mit dem Einverständnis aller Gesellschafter auch auf eine Revisionsstelle verzichtet werden. Q Anonymität: Aufgrund der Möglichkeiten bei der Firmenbildung (= Namensgebung) besteht bei einer AG oder GmbH die Möglichkeit, dass die Gesellschafter völlig anonym bleiben können. Während bei der Einzelunternehmung «Koller Informatik» Frau Koller ausdrücklich erwähnt wird, kann sie sich z. B. durch die Firma «KEM Informatik GmbH» eher im Hintergrund halten; sie wird allerdings im entsprechenden HR-Auszug namentlich erwähnt. Vollständig anonym kann sie nur in der «KEM Informatik AG» bleiben, werden doch die einzelnen Aktionäre im HR-Auszug nicht namentlich aufgeführt.

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Q Nachfolgeregelung (Weiterbestand bei Vererbung oder Veräusserung): Für viele Unternehmungen wird einige Jahre nach der Gründungs- und Konsolidierungsphase die Nachfolgeregelung zu einer wichtigen Frage. Auf den ersten Blick scheint die Veräusserung oder Vererbung bei einer Aktiengesellschaft einfacher als bei den übrigen Gesellschaftsformen, weil einfach die entsprechende Zahl der Aktien weitergegeben wird, ohne dass dies einen direkten Einfluss auf das Unternehmen hätte. Als juristische Person verfügt die AG ja über eine eigene Rechtspersönlichkeit, die durch die Veränderung der Eigentumssituation nicht tangiert wird. Bei Aktiengesellschaften, deren Aktien nicht an der Börse kotiert sind, ergibt sich aber – wie bei den übrigen Gesellschaftsformen auch – ein Problem durch die schwierige Ermittlung des Unternehmenswertes. Dieser kann meistens nur durch eine externe Treuhandunternehmung einigermassen seriös vorgenommen werden und gibt schnell einmal Anlass für Streitigkeiten. Weil bei Nachfolgeregelungen zudem auch steuer- und erbrechtliche Probleme beachtet werden müssen, kann im Einzelfall nur eine Gesamtbeurteilung schlüssig aufzeigen, unter welcher Rechtsform sich die Nachfolgeregelung mit möglichst geringen Kosten für alle Beteiligten durchführen lässt. Q Steuerliche Aspekte: Während Einzelunternehmer und die Gesellschafter von Kollektivgesellschaften ihre Einkünfte aus dem Betrieb persönlich versteuern müssen und das Geschäft selber nicht steuerpflichtig ist, findet bei der GmbH und der AG eine Doppelbesteuerung statt. Die Gesellschaft muss einen erzielten Reingewinn versteuern, und zudem müssen die Aktionäre den gleichen Reingewinn, falls er an die Eigentümer ausbezahlt wird, nochmals als Einkommen versteuern. Um steuerliche Aspekte unter Einschluss aller relevanten Steuern zu beurteilen, bedarf es einer professionellen Beratung im Einzelfall – ein typisches Aufgabengebiet von Treuhandunternehmungen. Selbstverständlich können die beschriebenen Kriterien zur Wahl einer Rechtsform nicht im Sinne einer Checkliste abgehakt werden. Wenn bei einer Unternehmungsgründung der Entscheid für eine Rechtsform ansteht, handelt es sich immer um einen Prozess, in welchem schliesslich das Zusammenwirken verschiedener Argumente den Ausschlag für die eine oder andere Rechtsform gibt.


Hinweis für Lehrpersonen Möglicher Auftrag; als Einzelarbeit oder gegebenenfalls als Gruppenarbeit: «Lesen Sie den Abschnitt ‹Kriterien für die Wahl der geeigneten Rechtsform› und fassen Sie diesen in einer Gedächtniskarte zusammen.»

Gesellschaft keine selbstständige Steuerpflicht

Einzelfirma

Kollektivgesellschaft

Steuerpflicht bei den Gesellschaftern

Kollektivgesellschaft

Steuerliche Aspekte Auswahl

Wirtschaftliche Doppelbesteuerung

Aufteilung der Kapitalanteile Verkauf der Aktien

AG / GmbH

Weiterbestand, Nachfolgeregelung

AG

Einfach

Kollektivgesellschaft GmbH und AG Notarielle Urkunde HR-Eintrag zwingend

Kriterien für die Wahl der geeigneten Rechtsform

Kapitalbeteiligung im Vordergrund

Kapitalbedarf

Haftungsbegrenzung

Einzelunternehmung

Mischform

Arbeitsteilung

Anonymität

GmbH

Persönliche Mitarbeit der Gesellschafter im Vordergrund

Gesellschaft mit beschränkter Haftung Aktiengesellschaft

AG

Vollständig gegeben Bei Firma gegeben HR-Auszug: Gesellschafter erwähnt

Lösungsvorschlag in Form einer Gedächtniskarte. Alternativ ist auch die Abgabe einer Stichwortliste denkbar.

Risiko, Haftung

Gründungsverfahren und -kosten

Aufwendig

Direkte Mitarbeit im Geschäft Beschränkt auf die Kapitalbeteiligung

Beizug von kapitalkräftigen Partnern

Geschäftseinlage

Trennung

Privatvermögen

Bei GmbH und AG Persönliche Haftung

Kollektivgesellschaft

Unbegrenzt und solidarisch

Einzelfirma

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24.8 Kurzbeurteilung der einzelnen Rechtsformen Die einzelnen Rechtsformen lassen sich wie folgt nach Vor- und Nachteilen unterscheiden. Q Einzelunternehmung Die Einzelunternehmung eignet sich für Persönlichkeiten, die eine Geschäftsidee durch eigene Initiative auf selbstständiger Basis verwirklichen wollen und dafür genügend Eigenkapital aufbringen können. Vorteile

Nachteile

Q Hohe Flexibilität und Beweglichkeit (schnelle Entscheide) Q Einfache Gründung Q Alleiniger Anspruch auf den erwirtschafteten Reingewinn

Q Unbeschränkte Haftung, auch mit dem Privatvermögen Q Eigentümer muss Führungsentscheide alleine treffen und verantworten Q Eingeschränkte Kapital- und Finanzierungskraft

Q Kollektivgesellschaft Die Kollektivgesellschaft eignet sich dann, wenn mehrere Personen gemeinsam selbstständig eine Unternehmung führen wollen. Alle beteiligten Gesellschafterinnen und Gesellschafter bringen dazu ihre fachlichen Fähigkeiten, ihre Arbeitskraft und Kapitalanteile ein. Aufgrund der unbeschränkten und solidarischen Haftung gehen die Gesellschafter ein gewisses Risiko ein. Vorteile

Nachteile

Q Q Q Q

Q Solidarische Haftung mit Privatvermögen Q Abhängigkeit von Partnerinnen oder Partnern (z. B. bei Unstimmigkeiten bezüglich künftiger Geschäftstätigkeiten) Q Gesellschafterwechsel schwierig, grundsätzlich nicht vorgesehen

Keine (Mindest-)Kapitalvorschriften Relativ einfache, unkomplizierte Gründung Einfache Organisation Fachkompetenzen und Arbeitskraft mehrerer Personen Q Erweiterte Kapital- und Finanzierungskraft

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Q Aktiengesellschaft Eine Aktiengesellschaft eignet sich dann, wenn mehrere Personen gemeinsam selbstständig eine Unternehmung führen wollen und dabei ihr Risiko (auf die Kapitaleinlage) beschränken wollen. Die beteiligten Gesellschafterinnen und Gesellschafter müssen etwas zum Eigenkapital beitragen, sind aber nicht verpflichtet, im Geschäft mitzuarbeiten. Die Rechtsform erlaubt auch eine relativ einfache Anpassung (Erhöhung) des Aktienkapitals, damit die Unternehmung bei gutem Geschäftsgang wachsen kann. Aktionäre sind nicht an die Gesellschaft gebunden und können ihre Anteile (= Aktien) relativ frei veräussern. Falls es sich um Aktien einer kotierten Gesellschaft handelt, gibt es dafür sogar einen speziellen Marktplatz: die Börse. Vorteile

Nachteile

Q Q Q Q

Q Mindestkapitalvorschriften Q Gründungsverfahren und -kosten Q Vorschriften zur Organisation (Einberufung GV, Revisionsstelle usw.) Q Bilanzierungsvorschriften Q Wirtschaftliche Doppelbesteuerung

Beschränkte Haftung Abgrenzung Privat – Geschäft Anonymität Einflussnahme im Verwaltungsrat oder an der Generalversammlung Q Gesellschafterwechsel relativ einfach möglich (Verkauf der Aktien) Q Bei Expansion der Unternehmung ist eine Erhöhung des Aktienkapitals relativ einfach möglich.

Q Gesellschaft mit beschränkter Haftung Die GmbH eignet sich dann, wenn mehrere Personen gemeinsam selbstständig eine kleinere Unternehmung führen und dabei ihr Risiko (auf die Kapitaleinlage) beschränken wollen. Die GmbH ist vor allem für KMU eine attraktive Alternative zur Aktiengesellschaft geworden und deshalb in den letzten Jahren zur zweithäufigsten Gesellschaftsform aufgestiegen. Vorteile

Nachteile

Q Geringes Grundkapital nötig (geringer als bei der AG) Q Persönliche Mitarbeit und gleichzeitig beschränkte Haftung Q Kein Verwaltungsrat zwischen GV und Geschäftsführung Q Individuell angepasste Ausgestaltung (der Statuten) möglich

Q Keine Anonymität Q Handel mit Stammteilen zwar möglich, aber schwerfälliger als bei Aktien Q Wirtschaftliche Doppelbesteuerung


Hinweis für Lehrpersonen W PPT-Folie / Tafelbild: Folie 16 Kriterien für die Wahl einer Rechtsform Gründung einer Unternehmung durch … … eine einzelne Person

… mehrere Personen gemeinsam

Einzelunternehmung

Gesellschaftsunternehmung

Mögliche Kriterien:

Kapitalbeschaffung Haftung für Schulden / Risikoverteilung Unternehmungsleitung / Unabhängigkeit Anonymität Steuern Gründungsaufwand / -kosten Nachfolgeregelung

W Hinweise für Lehrpersonen Zur Vertiefung der Thematik Rechtsform / Firmengründung kann auch ein entsprechender Auftrag zur Erkundung der «KMU-Themen» auf www.kmu.admin.ch erteilt werden.

Der Link kann via e-desk direkt aktiviert werden: www.brennpunkt-wug.ch Æ Kapitel 24 Æ Dateien Lehrmittel Æ Zusatzmaterial

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24.9 Übrige Zusammenschlüsse Im Zusammenhang mit Rechtsformen von Unternehmungen können auch weitere Zusammenschlüsse von Interesse sein. Die Regeln zur einfachen Gesellschaft haben z. B. eine grosse praktische Bedeutung, obwohl es sich dabei gar nicht um eine eigentliche Rechtsform handelt. Dagegen ist die Genossenschaft im OR als spezielle Rechtsform vorgesehen. Man begegnet ihr im Wirtschaftsleben öfters – und sei dies «nur» beim Einkauf in der Migros oder im Coop. Ein Verein ist grundsätzlich nicht als Rechtsform für Unternehmungen vorgesehen; dennoch kann er in der Wirtschaft eine Rolle spielen, obwohl man sich dessen meistens nicht bewusst ist. Ähnlich verhält es sich mit Stiftungen: Auf den ersten Blick unterscheiden sie sich kaum von anderen Unternehmungen. Erst eine nähere Betrachtung zeigt, dass es einige klare Unterschiede zu den übrigen Rechtsformen gibt. Q Einfache Gesellschaft Eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 OR ist keine Handelsgesellschaft mit eigener Rechtsform. Sie ist eine rein vertragliche Verbindung mehrerer (natürlicher oder juristischer) Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks. In der Systematik des Obligationenrechts kommt dies dadurch zum Ausdruck, dass die einfache Gesellschaft in der zweiten Abteilung bei den einzelnen Vertragsverhältnissen behandelt wird, während die übrigen Rechtsformen alle in der dritten Abteilung zusammengefasst sind. Die einfache Gesellschaft entsteht mit einem Vertragsabschluss, zu dem keine speziellen Formvorschriften bestehen. Auch Kapitaleinlagen müssen nicht zwingend getätigt werden. Oft handelt es sich bei einfachen Gesellschaften um vorübergehende Interessengemeinschaften, z. B. zur gemeinsamen Erstellung eines Bauwerks (häufig «Arge» – Arbeitsgemeinschaft – genannt). Weitere Beispiele sind Bürogemeinschaften von Anwälten oder Praxisgemeinschaften von Ärzten. Auch das Zusammenleben zweier Personen im Konkubinat wird im Streitfall nach den Bestimmungen einer einfachen Gesellschaft beurteilt. Schliesslich unterliegen Gesellschaften im Gründungsstadium, d. h., bevor alle Gründungsschritte erfolgt sind, den rechtlichen Regelungen zur einfachen Gesellschaft. Die Gesellschaft ist keine juristische Person (wie eine AG); sie ist auch nicht rechtsfähig (wie eine Kollektivgesellschaft). Ein Eintrag im HandelsDer Abschnitt Sedrun des Gotthard-Basistunnels wurde durch vier grosse Bauunternehmungen register ist daher ebenso wenig möglich realisiert, die in der Arbeitsgemeinschaft (Arge) wie ein Vertragsabschluss im Namen der Transco – Sedrun zusammengeschlossen waren. Gesellschaft. So wird z. B. ein von einer

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Arge erworbenes Grundstück im Grundbuch auf die Namen aller Gesellschafter eingetragen, indem jeder Gesellschafter einzeln aufgeführt wird. Die Liegenschaft kann später nur durch den einstimmigen, gemeinsamen Beschluss aller Gesellschafter wieder verkauft werden. Falls vertraglich nichts anderes vereinbart wird, steht die Geschäftsführung allen Gesellschaftern zu. Ein allfälliger Gewinn aus der «Geschäftstätigkeit» einer einfachen Gesellschaft wird wiederum – falls im Gesellschaftsvertrag nicht anders vereinbart – zu gleichen Teilen verteilt. Für die Gesellschaftsschulden haften die Gesellschafter unbeschränkt und solidarisch. Dies bedeutet, dass Privatpersonen als Mitglieder einer einfachen Gesellschaft auch mit ihrem jeweiligen Privatvermögen für die gesamte Schuld haften. Dies ist in der Praxis von grosser Bedeutung, weil die Regeln zur einfachen Gesellschaft immer dann zur Anwendung kommen, wenn Menschen ein gemeinsames Projekt in Angriff nehmen, ohne dafür bewusst eine konkrete Rechtsform zu wählen. Geht dieses Projekt schief, haftet jeder mit seinem gesamten privaten Vermögen für den daraus entstandenen Schaden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn einige Freunde einen Sportanlass oder ein Konzert organisieren, ohne dafür eine klare rechtliche Form zu wählen (z. B. einen Verein gründen). Q Genossenschaft Zweck einer Genossenschaft ist die Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe. An erster Stelle steht bei dieser Gesellschaftsform der Selbsthilfegedanke. Es geht also nicht darum, einen möglichst hohen Gewinn zu erzielen, sondern den Genossenschafterinnen und Genossenschaftern einen anderen konkreten Nutzen zu verschaffen. Deshalb werden neben wirtschaftlichen häufig auch ideelle (z. B. kulturelle) Ziele angestrebt. Genossenschaften findet man zum Beispiel im landwirtschaftlichen Bereich. Landwirte, die sich in einer Genossenschaft zusammenschliessen, können gegenüber Geschäftspartnern (z. B. den Grossverteilern als Abnehmer von landwirtschaftlichen Produkten) stärker auftreten. Weitere typische Genossenschaften sind auch Einkaufsgenossenschaften von Berufsverbänden (z. B. der Baumeisterverband), die ihren Mitgliedern durch den gemeinsamen Einkauf Preisvorteile verschaffen. Genossenschaften gibt es ferner bei Krankenkassen, regionalen Banken (z. B. Raiffeisenbank) oder im Wohnungsbau. Bei den zwei bekanntesten Genossenschaften, den Grossverteilern Migros und Coop, ist das Ziel der reinen Selbsthilfe heute nicht mehr alleiniges Element der Unternehmungspolitik. Beide Unternehmungen arbeiten im wirtschaftlichen Konkurrenzkampf stark gewinnorientiert. Der Genossenschaftsgedanke kommt lediglich noch bei der Gewinnverwendung zum Tragen, indem die Gewinne nicht an die Genossenschafter ausgeschüttet werden.

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Hinweis für Lehrpersonen W PPT-Folie / Tafelbild: Folie 21 Einfache Gesellschaft … zwei oder mehrere Personen (oder Gesellschaften)

Bauunternehmung F. Gerber AG

Zimmereibetrieb E. Mäder & Co.

Architekturbüro Victor Metzger

gemeinsame Kräfte oder Mittel

Arge 4-Familien-Haus Weihermatt gemeinsamer Zweck Merkmale:

keine juristische Person (keine Handelsgesllschaft) kein eigener Name (keine Firma) kein Eintrag im HR

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Als Mitglieder in Genossenschaften kommen natürliche und juristische Personen oder Handelsgesellschaften infrage. Die Anzahl der Genossenschafterinnen oder Genossenschafter ist offen, die Gesamtzahl darf nicht begrenzt sein. Eine Genossenschaft hat die Möglichkeit, laufend neue Mitglieder aufzunehmen; ebenso kann eine Genossenschafterin die Mitgliedschaft kündigen, ohne dass die Genossenschaft deswegen aufgelöst werden müsste. Die auf regionaler (kantonaler) Ebene organisierten Genossenschaften können sich auf nationaler (schweizerischer) Ebene zu einem übergeordneten, ebenfalls genossenschaftlich organisierten Gebilde zusammenschliessen. In diesem Fall sprechen wir von einem Genossenschaftsverband. So sind z. B. die 500 selbstständigen Raiffeisenbanken im Schweizer Verband der Raiffeisenbanken zusammengeschlossen. Dieser koordiniert die Aktivitäten der gesamten Raiffeisengruppe und ist für die strategische Ausrichtung der Geschäftsfelder der Gruppe zuständig. Zur Gründung einer Genossenschaft sind laut Gesetz mindestens sieben (bei Genossenschaftsverbänden mindestens drei) Mitglieder erforderlich (Art. 831 OR). Diese müssen, ähnlich wie bei der Aktiengesellschaft, an einer Gründungsversammlung gemeinsam die Statuten aufstellen und genehmigen (Art. 830 OR). Die öffentliche Beurkundung der Gründungsversammlung ist jedoch im Gegensatz zum Verfahren bei der AG nicht nötig. Wie die Aktiengesellschaft entsteht auch die Genossenschaft erst mit dem Eintrag ins Handelsregister (Art. 838 OR). Eine Genossenschaft muss von Gesetzes wegen nicht notwendigerweise über ein Grundkapital verfügen. Falls in den Statuten die Schaffung eines Genossenschaftskapitals vorgesehen ist, gibt die Genossenschaft dafür den einzelnen Genossenschaftern sogenannte Anteilscheine aus, die im Gegensatz zu Aktien jedoch keine Wertpapiere, sondern lediglich Beweisurkunden sind. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet ausschliesslich das Genossenschaftsvermögen. Eine persönliche, unbeschränkte oder beschränkte Haftung der Genossenschafter besteht nur dann, wenn dies in den Statuten ausdrücklich vorgesehen ist. Weil Genossenschaften von der Idee her nicht gewinnorientiert sind, muss ein allfälliger Reingewinn von Gesetzes wegen vollumfänglich zur Reservebildung verwendet werden. Falls jedoch die Statuten eine andere Gewinnverteilung vorsehen, bestehen ähnliche Vorschriften zur Reservebildung wie bei der Aktiengesellschaft. Deutlich wird der Selbsthilfegedanke z. B. bei Wohnbaugenossenschaften, die in städtischen Gebieten und Agglomerationen günstige Wohnungen anbieten.

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Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung der Genossenschafter, in der jeder Genossenschafter grundsätzlich über eine Stimme verfügt. Die Generalversammlung kann – im Gegensatz zur AG – auf drei verschiedene Arten durchgeführt werden: einmal (gleich wie bei der AG) als GV aller Genossenschafter, bei grossen Genossenschaften (mit mehr als 300 Mitgliedern) durch schriftliche Stimmabgabe aller Genossenschafterinnen und Genossenschafter in Form einer «Urabstimmung» und schliesslich in Form einer Delegiertenversammlung, dies ebenfalls nur bei grossen Genossenschaften. Q Organe einer Genossenschaft Generalversammlung der Genossenschafter «gewöhnliche» GV aller Genossenschafter oder Urabstimmung aller Genossenschafter oder Delegiertenversammlung

Verwaltung

Revisionsstelle

Die Verwaltung vertritt die Genossenschaft gegen aussen. Sie muss aus mindestens drei Personen, mehrheitlich aus Gesellschaftern, bestehen. Wie bei der AG kann die Geschäftsführung auch an Geschäftsführer oder Direktoren, die nicht Genossenschafter zu sein brauchen, delegiert werden. Die Revisionsstelle prüft die Buchführung und eine allfällige Gewinnverwendung und erstellt darüber einen Bericht an den Verwaltungsrat bzw. die Generalversammlung. Für die Revisionsstelle einer Genossenschaft sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar. Während sich kleinere Genossenschaften für eine eingeschränkte Revision entscheiden können, gelten für grosse Unternehmungen die Vorschriften der strengen, ordentlichen Revision.

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Hinweis für Lehrpersonen W PPT-Folie / Tafelbild: Folie 23 Merkmale der Genossenschaft

Genossenschaft

natürliche Personen

juristische Personen

gemeinsame Selbsthilfe Merkmale aus Art. 828 OR:

Körperschaft (= juristische Person infolge des Zusammenschlusses von Personen) nicht geschlossene (= offene) Zahl von Mitgliedern Förderung/Sicherung wirschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe Grundkapital ist nicht im Voraus festgelegt Mindestens 7 Mitglieder

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Q Der Verein

Q Vereinsvorstand (fiktives Beispiel)

Q Vereinsstatuten (fiktives Beispiel)

Für viele Schweizerinnen und Schweizer sind Vereine die wichtigsten juristischen Statuten «Filmforum Aarau» Personen. Sportlerinnen und Sportler, Art. 1 Name und Sitz Schützen, Chorsängerinnen und -sänger, Unter dem Namen «Filmforum Aarau» besteht politisch Interessierte, Filmfreunde, Geein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in werkschafterinnen und Gewerkschafter, Aarau. Pfadfinderinnen und Pfadfinder, Jasser, Art. 2 Zweck Naturschützer, Hundefreunde und viele Das «Filmforum Aarau» bezweckt die Förderung andere Gruppierungen haben sich in gemeinsamer Gespräche anhand von Kinofilmen Form von Vereinen zusammengeschlosals Alternative zum individuellen Fernseh-, DVDsen. Fast alle Schweizer sind in einem und Videokonsum. oder mehreren Vereinen Mitglied. Für das Art. 3 Organisation Der Verein handelt durch die VereinsversammZusammenleben haben Vereine eine lung und den Vorstand, der die laufenden Gewichtige Bedeutung, indem sie der Meischäfte besorgt. nungsbildung und dem gemeinschaftliArt. 4 Mittel chen Leben dienen. In der Schweiz gibt Der Verein finanziert sich durch die Mitgliederes eine unüberschaubare Zahl von Vereibeiträge, die Eintrittsgebühren und Unterstütnen, was auch nicht erstaunlich ist, da zungsbeiträge der Gemeinde. Für sämtliche Vereine Vereinsgründung sehr einfach ist. In bindlichkeiten des «Filmforums Aarau» haftet der Wirtschaft spielen Vereine insofern ausschliesslich das Vereinsvermögen. eine besondere Rolle, als dass viele Berufs-, Fach- und Wirtschaftsverbände als Aarau, 8. Oktober 2018 Vereine organisiert sind. So hat z. B. auch Die Präsidentin die einflussreiche Economiesuisse, die Dachorganisation der Schweizer Wirtschaft, die Rechtsform eines Vereins im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Rechtlich kommt der Verein mit einem Minimum an organisatorischer Vorbereitung aus: Der Verein muss sich lediglich schriftliche Statuten geben, die minimal den Zweck des Vereins, die Beschaffung der finanziellen Mittel und die Organisation festlegen (Art. 60 ZGB). Das oberste Organ eines Vereins ist die Vereinsversammlung. Ein Vorstand, der sich üblicherweise aus mehreren Personen zusammensetzt, führt die Geschäfte des Vereins.

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Vorstand Filmforum Aarau

Präsidentin

Aktuar

Kassiererin

Künstlerische Leiterin

Beisitzer

Wenn zwei oder mehr Personen ein gemeinsames Ziel verfolgen, ohne dass sie sich Statuten geben, entsteht rechtlich betrachtet durch diesen losen Zusammenschluss von Personen eine «einfache Gesellschaft» gemäss Art. 530 OR. Ein Verein hat gegenüber einer einfachen Gesellschaft einen grossen Vorteil: Für die Schulden eines Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen, sofern in den Statuten nicht etwas anderes bestimmt wird. Bei der einfachen Gesellschaft besteht eine persönliche Haftung aller Gesellschafter, die nicht beschränkt werden kann. Q Die Stiftung Während Vereine, Aktiengesellschaften und Genossenschaften Personenverbindungen darstellen, wird mit einer Stiftung gemäss Art. 80 ZGB ein Vermögen einem bestimmten Zweck gewidmet. Stiftungen können ganz unterschiedlichen Zwecken gewidmet sein: Personalfürsorgestiftungen von Unternehmungen, Stiftungen für die Belange von Kindern und Jugendlichen wie die Pro Juventute oder solche für die Beratung und Betreuung älterer Menschen wie die Pro Senectute. Es gibt aber auch Stiftungen für kulturelle oder wirtschaftliche Anliegen wie z. B. die Max-Havelaar-Stiftung, welche die Förderung des existenzsichernden und umweltschonenden Handels mit benachteiligten Produzenten in Entwicklungsgebieten bezweckt. Eine Stiftung wird in Form einer öffentlichen Urkunde oder durch eine letztwillige Verfügung (Testament) errichtet. In der Stiftungsurkunde muss klar benannt werden, welchem Zweck das gestiftete Vermögen gewidmet sein soll. Die meisten Stiftungen, ausser Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen, entstehen mit dem Eintrag ins Handelsregister. Stiftungen kennen naturgemäss keine Mitglieder; zentrales Element ist das zweckbestimmte Vermögen. Die Organe werden durch die Stiftungsurkunde definiert. Gemäss ZGB wird die Stiftung von einer Verwaltung geleitet, die häufig als Stiftungsrat bezeichnet wird. Diesem Organ obliegt die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass die Stiftung ihre Aktivitäten dem Zweck entsprechend entfaltet. In der Stiftungsurkunde kann eine Stifterin zwar ein Kontrollorgan bestimmen. Weil dies aber nicht obligatorisch ist, sorgt eine staatliche Aufsichtsbehörde (z. B. ein «Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen») durch Prüfung der Jahresrechnung dafür, dass die Verwaltung das Stiftungsvermögen korrekt verwendet.

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Hinweis für Lehrpersonen Das Thema «Verein» kann mit dem folgenden Arbeitsauftrag vertieft behandelt werden: «Beschaffen Sie sich die Statuten eines Vereins, dem Sie angehören oder den Sie kennen. Vergleichen Sie Ihre Statuten mit denjenigen Ihrer Banknachbarin oder Ihres Banknachbarn und fassen Sie die wesentlichen Elemente der Struktur von Vereinsstatuten, die Haupttitel, zusammen.» Mögliche Statutenbestimmungen Q obligatorisch

– Zweck – Mittel – Organisation

Q ergänzend

– – – – – – –

Mitglieder (Aufnahme, Austritt und Ausschluss) Aufgaben der Vereinsversammlung Aufgaben des Vorstands Aufgaben der Kontrollstelle Unterschriftenberechtigung Statutenänderung Vereinsauflösung

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9 Das haben Sie gelernt Die drei häufigsten Handelsgesellschaften unterscheiden

Zwei typische Anwendungen von Genossenschaften nennen

Weitere Formen von Personenzusammenschlüssen aufzählen

Die Gewinnverteilung und die Organisation der Genossenschaft erklären

Privatrecht und öffentliches Recht unterscheiden

Die Voraussetzungen und die Entstehung eines Vereins charakterisieren

Natürliche und juristische Personen charakterisieren

Den Mindestinhalt von Vereinsstatuten nennen

Sechs juristische Personen des Privatrechts und drei Beispiele von juristischen Personen des öffentlichen Rechts aufzählen

Den rechtlichen Unterschied zwischen der einfachen Gesellschaft und dem Verein beschreiben

Grundlagen des Handelsregisters nennen und seinen Zweck beschreiben

Entstehung, Merkmal und Organisation einer Stiftung erklären

Sieben eintragungswürdige Angaben für einen Handelsregistereintrag aufzählen Eintragungspflicht der verschiedenen Rechtsformen erklären Rechtliche und wirtschaftliche Wirkungen des Handelsregistereintrags nennen Entstehung und Vorteile einer Einzelfirma beschreiben Voraussetzungen, Entstehung und Haftungsfragen der Kollektivgesellschaft beschreiben Gründungsvoraussetzung und Schritte des Gründungsverfahrens sowie die Mindestkapitalregel der Aktiengesellschaft erläutern Haftung der Aktionäre und der Gesellschaft sowie Vorschriften zur Gewinnverwendung begründen Die Organe und deren Aufgaben der Aktiengesellschaft beschreiben Die unterschiedlichen Möglichkeiten zur Ausgestaltung von Aktien unterscheiden Voraussetzungen, Entstehung und Haftungsfragen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung beschreiben Vorschriften zum Stammkapital und zu den Stammanteilen erläutern und den Unterschied zwischen einer Aktie und einem Stammanteil begründen Organe der GmbH nennen Sieben Kriterien für die Wahl einer Rechtsform nennen und begründen Die Eignung von Einzelfirma, Kollektivgesellschaft, Aktiengesellschaft und GmbH beschreiben Die Vor- und Nachteile dieser Rechtsformen vergleichen und an einem Beispiel anwenden Entstehung und Erscheinungsformen der einfachen Gesellschaft beschreiben Zweck und Gründungsverfahren der Genossenschaft beschreiben

Offene Fragen

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9 Diese Begriffe können Sie erklären Handelsgesellschaften

Aktiengesellschaft

Einfache Gesellschaft

Privatrecht

Aktienkapital

Öffentliches Recht

Liberierung

Anteilschein

Natürliche Personen

Öffentliche Beurkundung

Organe

Juristische Personen (des Privatrechts)

Statuten

Generalversammlung

Handelsregister

Organe

Urabstimmung

Schweizerisches Handelsamtsblatt

Generalversammlung

Delegiertenversammlung

Eintragungspflicht

Verwaltungsrat

Verwaltung

Konstitutive Wirkung

Revisionsstelle

Revisionsstelle

Deklaratorische Wirkung

Aktien

Firma

Nennwert/Kurswert

Statuten

Firmenwahrheit

Inhaberaktie

Organe

Firmenklarheit

Namenaktie

Vereinsversammlung

Firmeneinheit

Vinkulierung

Vorstand

Firmengebrauchspflicht

Genossenschaft

Verein

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Stiftung

Firmenschutz

Firma

Verwaltung

Firmenausschliesslichkeit

Stammkapital

Stiftungsrat

Einzelunternehmung/Einzelfirma

Stammanteil

Staatliche Aufsichtsbehörde

Kollektivgesellschaft

Organe

Gesellschaftsvertrag

Gesellschafterversammlung

Solidarische Haftung

Geschäftsführung

Subsidiäre Haftung

Revisionsstelle Kriterien zur Bestimmung der Rechtsform Arbeitsteilung Kapitalbedarf Risiko/Haftung Gründungs-/Verfahrenskosten Anonymität Weiterbestand/Nachfolge Steuerliche Aspekte Rechtsformen

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Welche Aussagen sind richtig (R), welche falsch (F)? Setzen Sie den zutreffenden Buchstaben in das Kästchen und korrigieren Sie die Fehler auf den leeren Linien. a ) Unter «Rechtsform» verstehen wir die im OR enthaltenen Rahmenbedingungen, unter denen eine Unternehmung geführt werden kann.

R

b ) Häufig wird der Selbsthilfegedanke im Wohnungsbau mit einer Stiftung realisiert.

F

Übung 2 Übersicht Rechtsformen Ordnen Sie die Begriffe der richtigen Kategorie zu.

Selbsthilfegedanke trifft auf Genossenschaft zu. c ) Zu einer einfachen Gesellschaft können sich nur natürliche Personen zusammenschliessen. Sie ist, wie eine Genossenschaft, keine Handelsgesellschaft und hat auch keinen Namen.

F

Auch juristische Personen können sich beteiligen. d ) In einer Genossenschaft können sich sowohl natürliche als auch juristische Personen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen zusammenschliessen.

R

a) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Juristische Person des Privatrechts

Übung 1 Handelsgesellschaften, übrige Zusammenschlüsse

A

B

X

X

b) Stiftung

X

c) Genossenschaft

X

d) Einfache Gesellschaft e) Kollektivgesellschaft

X X

f ) Verein e ) Die Rechtsgrundlagen für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie beispielsweise die SNB finden wir im Obligationenrecht (OR).

F

… in der Regel in speziellen Gesetzen, nicht im OR f ) Die Kantonalbanken sind in allen Kantonen typische Beispiele von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

F

… in vielen, aber nicht in allen Kantonen … g ) Juristische Personen sind vom Recht geschaffene Gebilde, die genauso wie natürliche Personen Verträge abschliessen können.

R

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Handelsgesellschaften

31

g) Aktiengesellschaft

X

X

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Übung 3 Wirkungen des HR-Eintrags / Firmenrecht

Übung 4 Aussagen zum Handelsregister

Welche Aussagen sind richtig (R), welche falsch (F)? Setzen Sie den zutreffenden Buchstaben in das Kästchen und korrigieren Sie die Fehler auf den leeren Linien.

Welche Aussagen sind richtig (R), welche falsch (F)? Setzen Sie den zutreffenden Buchstaben in das Kästchen und korrigieren Sie die Fehler auf den leeren Linien.

F

a ) Die Firmenausschliesslichkeit gilt bei Aktiengesellschaften für das gesamte Kantonsgebiet, in welchem die AG im Handelsregister eingetragen ist.

F

a) Um Auszüge aus dem Handelsregister über eine bestimmte Unternehmung zu erhalten, muss eine Interessentin ein begründetes Interesse nachweisen.

… in der ganzen Schweiz

Jedermann kann Einblick nehmen.

R

b ) Die Firma einer Aktiengesellschaft kann aus einem Fantasienamen bestehen.

Ordnen Sie den folgenden Umschreibungen den jeweils zutreffenden Grundsatz des Firmenrechts zu:

b) Das «Schweizerische Handelsamtsblatt» (SHAB) ist die täglich erscheinende Zeitschrift des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister.

R

c) Typische Informationen eines HR-Auszuges sind Firma, Rechtsform, Zweck, bei einigen Rechtsformen das Kapital sowie Umsatz und Gewinn.

F

Firmenausschliesslichkeit

Firmenwahrheit

Firmenklarheit

Firmeneinheit

Firmengebrauchspflicht

keine wirtschaftlichen Angaben wie Umsatz und Gewinn

A

B

C

D

E

freiwilliger Eintrag mit geringerem Umsatz ist möglich

X

c ) Eine Firma soll den tatsächlichen Verhältnissen nicht widersprechen.

F

d) Einzelunternehmungen dürfen sich grundsätzlich erst ab einem Jahresumsatz von CHF 100 000.– eintragen lassen.

e ) Durch den HR-Eintrag wird die Firma vor unbefugtem Gebrauch durch eine andere Unternehmung geschützt.

R

f ) Publizitätswirkung heisst, dass z. B. die Unterschriftsberechtigung einer Prokuristin gegenüber der Öffentlichkeit als bekannt vorausgesetzt wird.

R

g) Die höhere Kreditwürdigkeit durch einen HR-Eintrag resultiert aus der Buchführungspflicht und dem strengeren Betreibungsverfahren.

R

X

d ) Die Firma muss in der Geschäftskorrespondenz vollständig und unverändert verwendet werden. e ) Eine Einzelfirma darf von keinem andern Geschäftsinhaber an demselben Ort verwendet werden.

X X

f ) Für eine Unternehmung darf nur eine einzige Firma verwendet werden. X

g ) Die Firma darf keine irreführenden Angaben enthalten.

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Übung 5 Einzelunternehmung / Kollektivgesellschaft

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Übung 6 AG: Gründung, Haftung und Organisation

Die folgenden Auswahlaufgaben enthalten immer zwei Aussagen, die miteinander verknüpft sind. Entscheiden Sie sich jeweils für eine der folgenden Antwortmöglichkeiten und begründen Sie falsche Teilaussagen in wenigen Worten. A +weil+

B +/+

C +/–

D –/+

E –/–

Beide Aussagen richtig, Verknüpfung trifft zu

Beide Aussagen richtig, Verknüpfung trifft nicht zu

Erste Aussage richtig, zweite Aussage falsch

Erste Aussage falsch, zweite Aussage richtig

Beide Aussagen falsch

a ) Ein Vorteil von Einzelunternehmungen liegt in ihrer hohen Flexibilität, weil Entscheidungen ohne Rücksicht auf Miteigentümer gefällt werden können.

A

Welche Aussagen sind richtig (R), welche falsch (F)? Setzen Sie den zutreffenden Buchstaben in das Kästchen und korrigieren Sie die Fehler auf den leeren Linien. a ) Der Verwaltungsrat (VR) führt die Geschäfte der AG. Er kann dies selber tun, einen «Delegierten des VR» oder eine Direktorin damit beauftragen.

R

b) Je nach Grösse und wirtschaftlicher Bedeutung der AG unterscheiden sich die Anforderungen an die Revision.

R

c ) Sehr kleine Aktiengesellschaften sind gezwungen, ihre Rechnung von teuren zugelassenen Revisionsexperten überprüfen zu lassen.

F

Sehr kleine AGs können auf Revision verzichten. b) Eine Einzelfirma mit HR-Eintrag ist zur Buchführung verpflichtet, weil alle Einzelunternehmungen mit einem Wareneinkauf von mehr als CHF 100 000.– pro Jahr im HR eingetragen werden müssen.

C

Eintragungspflicht bei einem Umsatz von CHF 100 000.– (Umsatz = Warenverkauf, nicht Wareneinkauf)

c ) Eine Kollektivgesellschaft entsteht mit dem Eintrag ins Handelsregister, weil vor dem HR-Eintrag der Gesellschaftsvertrag amtlich geprüft wird.

E C

Der Unternehmer haftet zusätzlich mit seinem Privatvermögen.

e ) Eine Kollektivgesellschaft wird nicht selbstständig besteuert, weil der Gesellschaftsvertrag vom OR abweichende Vereinbarungen enthalten kann.

Besteuert werden nur Gesellschafter; Steuerpflicht wird nicht im Gesellschaftsvertrag geregelt.

F

Reservebildung dient der Stärkung des Eigenkapitals.

HR-Eintrag hat nur deklaratorische Wirkung; es erfolgt keine amtliche Überprüfung des Vertrags.

d ) Der HR-Eintrag verbessert die Kreditwürdigkeit einer Einzelunternehmung, weil solche Unternehmungen nur mit dem Geschäftsvermögen haften.

d) Aktiengesellschaften müssen aus den erwirtschafteten Gewinnen Reserven bilden, damit sie nicht zu viel Steuern bezahlen müssen.

B

e ) Die Statuten einer AG müssen öffentlich beurkundet werden.

R

f) Eine Aktiengesellschaft wird in jenem Moment zur juristischen Person, in dem die Gründungsmitglieder die Statuten unterschreiben.

F

HR-Eintrag als Voraussetzung der Entstehung g) Das oberste Organ einer Aktiengesellschaft ist der Verwaltungsrat (VR), der aus Aktionären zusammengesetzt sein muss.

GV ist oberstes Organ; als VR sind auch Nicht-Aktionäre möglich.

F

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Übung 7 Aktienkapital – Aktien

Übung 8 Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Welche Aussagen sind richtig (R), welche falsch (F)? Setzen Sie den zutreffenden Buchstaben in das Kästchen und korrigieren Sie die Fehler auf den leeren Linien. a ) Das Aktienkapital von mindestens CHF 100 000.– muss in Teilsummen (Aktien) von mindestens CHF 100.– zerlegt werden.

Welche Aussagen sind richtig (R), welche falsch (F)? Setzen Sie den zutreffenden Buchstaben in das Kästchen und korrigieren Sie die Fehler auf den leeren Linien.

F

F

a) Zur Gründung einer GmbH sind mindestens drei natürliche Personen oder Handelsgesellschaften nötig.

… mindestens 1 Rappen …

… eine oder mehrere …

R

b ) Falls das Aktienkapital nicht voll einbezahlt werden soll, müssen bei der Gründung Namenaktien ausgegeben werden.

F

b) Wie bei der AG kann auch bei einer GmbH die Firma aus einer reinen Fantasiebezeichnung bestehen.

Der Zusatz «GmbH» ist zwingend vorgeschrieben. c ) Die Namen der Eigentümer von Inhaberaktien werden im Aktienregister eingetragen.

F

c) Das Stammkapital einer GmbH muss mindestens CHF 20 000.– betragen und voll einbezahlt sein.

R

R

d) Die Stammanteile einer GmbH können nicht wie Aktien gehandelt werden.

R

e ) Die Stammanteile der Gesellschafter müssen CHF 1000.– oder ein Vielfaches davon betragen und zu 50 % einbezahlt sein.

F

gilt für Namenaktien d ) Der Nennwert zeigt den Beitrag einer einzelnen Aktie zum Aktienkapital und bildet die Basis zur Berechnung des Gewinnanteils (Dividende).

e) Vinkulierte Aktien können nur dann mit alten Rechten übertragen werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt werden, die in den Statuten enthalten sind.

R

… CHF 100.– . . . und voll einbezahlt sein.

F

f) Auf eine Revisionsstelle kann bei einer GmbH in der Regel verzichtet werden. f) Sofern die Statuten es nicht anders bestimmen, hängt die Stimmkraft der Aktionäre an der Generalversammlung von der Anzahl Aktien ab, die sie besitzen.

F

… nur bei sehr kleinen Unternehmungen …

F

g) Die Gesellschafter einer GmbH haften solidarisch mit ihrem Privatvermögen, falls ein sehr grosser Verlust eintritt.

Stimmkraft hängt vom Nennwert ab. g) Aktien, die an der Börse gehandelt werden, bezeichnen wir als vinkulierte Aktien.

F

Es haftet nur das Gesellschaftsvermögen.

… kotierte (statt vinkulierte) Aktien

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Übung 10 Welche Rechtsform trifft zu?

R

b ) Die Rechtsform der AG kann nur für wirtschaftliche Zwecke verwendet werden.

F

c ) Obschon die AG vom Gesetzgeber zur Mobilisierung grosser Kapitalien konzipiert wurde, gibt es auch Ein-Personen-Aktiengesellschaften.

d ) Ein Vorteil der Aktiengesellschaft ist der Umstand, dass die Fachkompetenz und Arbeitskraft mehrerer Aktionäre in die Unternehmung einfliessen.

R F

Aktionäre bringen (im Normalfall) nur Kapital ein. e ) Dass es in einer GmbH keinen Verwaltungsrat zwischen Gesellschafterversammlung und Geschäftsleitung gibt, gilt als Vorteil dieser Rechtsform.

F

Geschäftsleitung entspricht etwa dem Verwaltungsrat. f ) Aktiengesellschaften, Kollektivgesellschaften und GmbH unterliegen der Doppelbesteuerung.

F R

X

X

B

C

D

X

X

X

X

b) Bei dieser Rechtsform ist eine Begrenzung der persönlichen Haftung möglich. c ) Bei dieser Rechtsform ist keine Revisionsstelle vorgeschrieben.

X

X

d) Die Unternehmung ist selber steuerpflichtig. e) Bei dieser Rechtsform ist eine einfache Gründung möglich.

X

X

f) Diese Rechtsform ist tendenziell für kleinere Unternehmungen geeignet.

X

X

g) Der HR-Eintrag hat konstitutiven Charakter. h) Die Unternehmung hat eine eigene Rechtspersönlichkeit.

Kollektivgesellschafter werden nur privat besteuert. g ) Die Gründung von AG und GmbH ist aufwendiger als jene einer Einzelunternehmung oder Kollektivgesellschaft.

a) In der Firma muss mindestens ein Eigentümer genannt werden.

A

GmbH

a ) Unternehmungen können grundsätzlich nur in einer vom Gesetz vorgegebenen Rechtsform existieren.

Ordnen Sie die folgenden Aussagen der Rechtsform bzw. den zutreffenden Rechtsformen zu.

Aktiengesellschaft

Welche Aussagen sind richtig (R), welche falsch (F)? Setzen Sie den zutreffenden Buchstaben in das Kästchen und korrigieren Sie die Fehler auf den leeren Linien.

auch nicht-wirtschaftlicher Zweck möglich (z. B. Betriebsgesellschaft eines Fussballclubs)

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Kollektivgesellschaft

Übung 9 Kriterien für die Wahl der Rechtsform

Einzelunternehmung

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X

X X

X

X

X

i ) Bei dieser Rechtsform können die Eigentümer anonym bleiben.

X

j) «Anteile» an der Gesellschaft sind handelbar und können deshalb einfach verkauft werden.

X

X

k) Die Unternehmung ist eine juristische Person.

X

X

l ) Diese Rechtsform ist geeignet, wenn mehrere Personen aktiv in einem Geschäft mitarbeiten wollen.

X

X

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Übung 11 Übrige Zusammenschlüsse Welche Aussagen sind richtig (R), welche falsch (F)? Setzen Sie den zutreffenden Buchstaben in das Kästchen und korrigieren Sie die Fehler auf den leeren Linien.

R

a ) Die einfache Gesellschaft ist zwar im OR geregelt, gehört aber nicht zu den Gesellschaftsunternehmungen.

b ) Für die Schulden einer einfachen Gesellschaft haften die Gesellschafter weder solidarisch noch in irgendeiner Weise begrenzt.

F

h) In einer Genossenschaft kann die Generalversammlung neben der herkömmlichen Form der GV aller Genossenschafter zusätzlich durch eine schriftliche Stimmabgabe (= Konsultativabstimmung) oder in Form einer Delegiertenversammlung auf drei Arten durchgeführt werden.

R

i) Die gesetzlichen Vorschriften über den Verein sind in den Artikeln 60 bis 79 des Obligationenrechts geregelt.

F

… des ZGB geregelt.

… solidarisch und unbeschränkt

j) Eine Vereinsgründung braucht zur Gründung lediglich schriftliche Statuten.

R

k) Vereinsstatuten können äusserst kurz abgefasst sein; es müssen lediglich die Organisation und die Mittel des Vereins aufgeführt werden.

F

F

c ) Die einfache Gesellschaft ist keine juristische Person, kann ihre Firma aber im HR eintragen lassen.

HR-Eintrag ist nicht möglich.

R

d ) Eine Genossenschaft zählt nicht zu den Handelsgesellschaften. Sie ist nicht gewinnorientiert, sondern dient der gemeinsamen Selbsthilfe.

Die Statuten müssen auch den Vereinszweck beinhalten.

F

l ) Die bekannte Dachorganisation der Schweizer Wirtschaft, die Economie suisse, ist in Form einer Stiftung organisiert. e ) Zur Gründung einer Genossenschaft sind mindestens sieben Genossenschafterinnen nötig. Die Mitgliederzahl darf aber nicht begrenzt sein.

f) Eine Genossenschaft, die gemäss Statuten über ein Grundkapital verfügt, muss ihren Gesellschaftern dafür Wertpapiere in Form von Anteilscheinen ausgeben.

R

… in Form eines Vereins

R

n) Das oberste Organ einer Stiftung ist die Generalversammlung der Mitglieder.

F

F

Anteilscheine sind Beweisurkunden, keine Wertpapiere. g ) Die Genossenschafterinnen und Genossenschafter haften nur dann mit ihrem Privatvermögen für die Schulden der Unternehmung, wenn die Statuten dies ausdrücklich vorsehen.

m) Eine Stiftung ist eine juristische Person, und sie entsteht – ausser Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen – mit dem Eintrag ins Handelsregister.

Oberstes Organ ist die Verwaltung (Stiftungsrat).

R

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Rechtsformen

Aufgabe 1 Rechtsformen und Gesetz

Aufgabe 2 Inhaltselemente des Handelsregisters

Verschaffen Sie sich einen Überblick über die gesetzlichen Regelungen zu den Rechtsformen der Unternehmungen, Handelsgesellschaften, zu weiteren Zusammenschlüssen und juristischen Personen, indem Sie mithilfe des Inhaltsverzeichnisses Ihres Gesetzbuches die massgebenden Artikel heraussuchen und in die folgende Darstellung eintragen. Einzelunternehmung «Einzelfirma»

Gesellschaftsunternehmungen

Im Gesetz nicht speziell geregelte «Rechtsform»

Rechtsformen gemäss Gesetz

Handelsgesellschaften

Art. 552 ff. OR Art. 772 ff. OR Art. 620 ff. OR weitere Zusammenschlüsse

Art. 828 ff. OR Art. 530 ff. OR

Art. 60 ff. ZGB Art. 80 ff. ZGB

Obligationenrecht Dritte Abteilung:

Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft

Kollektivgesellschaften

keine juristische Person

a) Fassen Sie den Text im Theorieteil über das Handelsregister (Seite 4 f.) auf einem separaten Blatt zusammen. (Ausführlicher Lösungsvorschlag im Foliensatz)

– Zweck des Handelsregisters – Inhaltsangaben zu den Unternehmungen – Eintragungspflicht – Wirkungen des Handelsregistereintrags Konsultieren Sie im Internet die Website des Schweizerischen Handelsamtsblatts (www. shab.ch) und beantworten Sie die nachstehenden Fragen. Die gleichen Informationen können auch einer gedruckten Ausgabe des SHAB entnommen werden: b) Welche Informationen kann man dem «Handelsamtsblatt» entnehmen? (vgl. Inhaltsverzeichnis)

Personengesellschaft

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Aktiengesellschaft

Handelsregister

Arbeitszeitbewilligungen

Konkurse

Öffentliches Beschaffungswesen

Nachlassverträge

Edelmetallkontrolle

Schuldbetreibungen

Andere gesetzliche Publikationen

Schuldenrufe

Bilanzen

Abhandengekommene Werttitel

Infoservice

Marken

Unternehmenspublikationen

Kapitalgesellschaft

Genossenschaft

Einfache Gesellschaft

keine juristische Person

Verein

c) Schauen Sie sich den Abschnitt mit den HR-Eintragungen der letzten Woche in Ihrem Kanton an. Welches ist der Inhalt dieser aktuellen Veröffentlichungen?

Neueintragungen: Zweck, Rechtsform; Eigentumsverhältnisse

Stiftung Keine Personenverbindung, Vermögen für einen besonderen Zweck

Grundlage Zivilgesetzbuch

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Juristische Person

Mutationen: Grundkapital, Unterschriftsregelungen

des Privatrechts

Löschungen (inkl. Grund)

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Aufgabe 3 Handelsregisterauszug Auf dieser Seite ist ein Handelsregisterauszug abgebildet. Beantworten Sie dazu folgende Fragen: a ) Wie lautet die Firma dieser Unternehmung, und wann wurde sie ins Handelsregister eingetragen?

Oskar Hafner AG Flawil; Eintragung am 23. 9. 1981 b ) Wie setzt sich das Aktienkapital zusammen?

270 Namenaktien zu CHF 1000.– 240 Namenaktien zu CHF 125.– (Stimmrechtsaktien) c ) In welchen Bereichen ist die Unternehmung tätig?

Führung eines Betriebs für Oberflächenveredlung und Kunststoffbeschichtung. Sie kann sich an andern Unternehmungen beteiligen sowie Liegenschaften kaufen und veräussern. d ) Welche Stellung hat Frau Hedwig Billaud in der Unternehmung?

Sie ist Präsidentin des Verwaltungsrats. e ) Welche Stellung hat Frau Chantal Billaud in der Unternehmung? Darf sie für die Unternehmung Verträge abschliessen?

Sie ist Mitglied des Verwaltungsrats, nicht zeichnungsberechtigt. f ) Welchen Gewinn hat die Unternehmung letztes Jahr erzielt?

Wirtschaftliche Daten stehen nicht im HR. g ) Rufen Sie unter www.zefix.ch den aktuellen Handelsregisterauszug zur gleichen Unternehmung auf. Was hat sich seit 2001 geändert?

Aktienkapital reduziert. Verwaltungsräte und Revisionsstelle geändert. Eine Prokuristin als zeichnungsberechtigt bezeichnet. Rechtsformen

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Aufgabe 4 Geschäftseinkommen in der Kollektivgesellschaft Bei der Gründung einer Kollektivgesellschaft leistete Anita Beerli eine Kapitaleinlage von CHF 300 000.– und Christine Alder eine von CHF 400 000.–. Im Gesellschaftsvertrag wurde ein Honorar für geleistete Arbeit von je CHF 95 000.– und eine Verzinsung der Kapitalanteile zu 6 % p. a. (per annum, d. h. pro Jahr, für das Jahr gerechnet) vereinbart. Der Vertrag enthält allerdings keine Bestimmungen über die Gewinnoder Verlustverteilung. Die Jahresrechnung beträgt vor Zuweisung der Honorare und Eigenzinsen an die Gesellschafter CHF 202 000.–. Berechnen Sie die Geschäftseinkommen, bestehend aus Honoraren (Eigenlöhnen), Eigenzinsen und Erfolgsanteilen der beiden Gesellschafterinnen.

b) Über das Stimmenverhältnis an der Generalversammlung gibt Art. 703 OR Auskunft. Handelt es sich dabei um zwingendes oder dispositives Recht? Begründen Sie Ihre Antwort.

Es handelt sich um dispositives Recht. Die Statuten können andere Regeln vorgeben. c) An der Generalversammlung nehmen 80 % der Namenaktionäre und drei Viertel der Inhaberaktionäre teil. Bei wie vielen Stimmen liegt die absolute Mehrheit?

CHF

80 000.–

CHF 300 000.–

Namenaktien à CHF 100.–

800 Stimmen

Inhaberaktien à CHF 500.–

600 Stimmen

Einkommensteil

Anita Beerli

Christine Alder

Eigenlohn

CHF 95 000.–

CHF

95 000.–

Total:

Eigenzins

CHF

CHF

24 000.–

Absolutes Mehr

= vertraglicher Anteil

CHF 113 000.–

CHF 119 000.–

– Verlustanteil *

CHF -15 000.–

CHF - 15 000.–

= Geschäftseinkommen

CHF 98 000.–

CHF 104 000.–

18 000.–

* Verteilung nach Köpfen (Art. 557 Abs. 2 OR; Art. 553 Abs. 1 OR)

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1400 Stimmen 701 Stimmen

d) Für die Änderung des Gesellschaftszweckes gelten qualifizierte Mehrheitsbestimmungen gemäss Art. 704 OR. Wie viele Stimmen der Aktionäre mit Inhaberaktien muss die Gründerfamilie an der Versammlung gemäss Aufgabe c) «auf ihre Seite» bringen, um erfolgreich eine Abstimmung über die Änderung des Gesellschaftszweckes durchzuführen?

1. Bedingung: 2¼3 der vertretenen (!) Stimmen

Aufgabe 5 AG: Stimmrecht an der Generalversammlung Eine Aktiengesellschaft hat ein Aktienkapital von CHF 500 000.–. CHF 100 000.– davon sind im Besitz der Gründerfamilie und eingeteilt in Namenaktien zu CHF 100.– Nennwert; der Rest ist aufgeteilt auf ein breites Publikum und eingeteilt in Inhaberaktien zu CHF 500.– Nennwert. a ) Berechnen Sie das Stimmenverhältnis Namenaktien / Inhaberaktien.

2

¼3 der vertretenen Stimmen

934 Stimmen

Eigene Stimmen der Familie

800 Stimmen

Notwendige Inhaberaktionärsstimmen

134 Stimmen

2. Bedingung: mehr als 50 % der Aktiennennwerte CHF [(380 000.–: 2) + 1]

CHF 190 001.–

CHF 100 000.–

Namenaktien à CHF 100.–

1000 Stimmen

Kapital der Gründerfamilie

CHF 80 000.–

CHF 400 000.–

Inhaberaktien à CHF 500.–

800 Stimmen

Notwendiges Inhaberkapital

CHF 110 001.–

110 001.–: 500.– = 221 Stimmen der Inhaberaktien

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Aufgabe 6 Organe der Aktiengesellschaft

Aufgabe 7 Aktiengesellschaft oder GmbH?

Die Organisation einer Aktiengesellschaft ist rechtlich im 3. Abschnitt (Organisation der Aktiengesellschaft) des 26. Titels (Die Aktiengesellschaft) des Obligationenrechts geregelt. Suchen Sie die entsprechenden Kapitel bzw. Unterkapitel in Ihrem Gesetzbuch und beantworten Sie die folgenden Fragen:

Vor zehn Jahren hat Roger Forstmoser eine Gartenbauunternehmung gegründet. Die Unternehmung hat sich vom Einmannbetrieb zu einer mittleren KMU-Gartenbauunternehmung entwickelt und beschäftigt derzeit rund 15 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Firma Forstmoser ist in der mittelgrossen, prosperierenden Stadt gut etabliert und bekannt für die Gesamtgestaltung von Gartenanlagen. Roger Forstmoser lebt mit seiner Familie, seiner Ehefrau Lisa und den beiden Töchtern, seit fünf Jahren in einem eigenen Einfamilienhaus. In letzter Zeit sind die folgenden Tendenzen erkennbar:

a ) Welche Aufgabe hat die Generalversammlung einer Aktiengesellschaft?

Art. 698 OR: Festsetzung / Änderung der Statuten

Q Kleine, arbeitsintensive Gartenunterhaltsarbeiten werden zunehmend an kleinere Konkurrenzunternehmungen vergeben, weil diese oftmals günstigere Offerten unterbreiten. Die Gartenbauunternehmung Forstmoser erhält eher die grösseren Aufträge zur Gesamtgestaltung von Gärten und Umgebungsarbeiten bei Ein- und Mehrfamilienhäusern, bei denen sich der Einsatz von Maschinen lohnt. Q Am Stadtrand entstehen neue Einfamilienhausquartiere für eine eher wohlhabende Bevölkerungsgruppe. Dabei planen immer mehr Hauseigentümer aufwendige Gartengestaltungen mit gepflästerten Vorplätzen, Natursteinmauern oder Stützmauern mit grossen Granitblöcken. Zunehmend an Bedeutung gewinnt auch die Gestaltung von Öko-Schwimmteichen, Wassergärten und Naturpools.

Wahl Verwaltungsrat und Revisionsstelle Genehmigung von Jahresbericht und -rechnung Festsetzung der Dividende / Entlastung des Verwaltungsrats b ) Innert welcher Frist muss der Verwaltungsrat eine ordentliche Generalversammlung durchführen?

Art. 699 Abs. 2 OR: Innert 6 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres

Roger Forstmoser möchte sich in Zukunft auf diese Arbeiten, die spezielle Kenntnisse und ziemlich viel Kapital erfordern, konzentrieren. Er kann die notwendigen Investitionen aber nicht aus der eigenen Tasche finanzieren. Neben der Aufnahme eines Bankkredits überlegt er sich deshalb die Zusammenarbeit mit kapitalkräftigen Partnern, die sich an der Unternehmung beteiligen möchten. Diese könnten gegebenenfalls zusätzliches Fachwissen in die Unternehmung einbringen. In diesem Zusammenhang prüft er eine Umwandlung seiner Einzelunternehmung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Aktiengesellschaft (AG). Nicht zuletzt möchte er damit die Haftungsverhältnisse klären und die geschäftlichen Aktivitäten klar vom seinem Privatvermögen abgrenzen.

c ) Gemäss den Artikeln 727 ff. OR gelten je nach Unternehmungsgrösse unterschiedliche Revisionsvorschriften. Welche Bedingungen gelten für eine Unternehmung mit 30 Mitarbeitern und 8 Mio. CHF Umsatz?

KMU von dieser Grösse unterstehen der eingeschränkten Revision durch einen zugelassenen Revisor. d ) Wie wird die Unabhängigkeit der Revisionsstelle durch das Gesetz gewährleistet?

Beraten Sie Roger Forstmoser bei seinem Entscheid. Berücksichtigen Sie dabei die Informationen über die Besonderheit und Eignung der beiden Rechtsformen in der Theorie in den Kapiteln 24.5 und 24.6. Bestimmen Sie in der Tabelle auf der folgenden Seite zuerst in der ersten Spalte mögliche Kriterien zur Beurteilung von unterschiedlichen Rechtsformen. Konsultieren Sie dazu die Ausführungen im Kapitel 24.7 – «Kriterien für die Wahl der geeigneten Rechtsform». Ergänzen Sie dann die Tabelle mit den entsprechenden Ausprägungen für die GmbH und die AG.

vgl. dazu Art. 728 Abs. 2 OR; wichtige Punkte: Revisoren dürfen nicht Mitglied des VR sein; Revisoren dürfen nicht an Gesellschaft beteiligt sein.

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Kriterien

GmbH

AG

Arbeitsteilung, Geschäftsführung

Roger Forstmoser müsste seinen Gesellschafter an der Geschäftsführung teilhaben lassen, der dafür zusätzliches Fachwissen einbringen kann.

Roger Forstmoser könnte seine Unternehmung ggf. nach wie vor (als Verwaltungsrat) alleine führen. Weitere Aktionäre möchten aber evtl. Einsitz und Mitsprache im Verwaltungsrat.

Kapitalbedarf

Mindestkapital CHF 20 000.–; grössere EK-Basis als in der Einzelunternehmung, falls Gesellschafter Kapital einbringen kann.

Mindestkapital CHF 100 000.–, mindestens CHF 50 000.– einbezahlt. Zusätzliche Kreditaufnahme evtl. schwieriger, weil es keine persönliche Haftung der Aktionäre gibt.

Risiko, Haftung bei Konkurs der Unternehmung

Im Gegensatz zur Einzelunternehmung kann Roger Forstmoser seine Haftung auf den Betrag seiner Kapitaleinlage begrenzen.

Analog zur GmbH; wie gewünscht können geschäftliche Aktivitäten und Privatvermögen getrennt werden.

Gründungs- und Verfahrenskosten

Handelsregister und Notariatsgebühren, Kosten für Beratung durch Fachpersonen wie z. B. Rechtsanwälte oder Treuhänder.

Insgesamt sind die Kosten für beide Rechtsformen ähnlich hoch, ca. CHF 3000.– bis CHF 5000.–.

Mögliche Anonymität der Miteigentümer

Neuer Gesellschafter wird mit seinem Namen im HR eingetragen und damit der Öffentlichkeit bekannt.

Allfällige Wünsche der Kapitalgeber auf Anonymität können in jedem Fall erfüllt werden.

Nachfolgeregelung

Im Vergleich zur AG schwieriger: Stammanteile können nicht wie Aktien gehandelt werden

Tendenziell einfacher, weil Aktien als Wertpapiere gehandelt, d. h. auf neue Eigentümer übertragen werden können.

Steuerliche Aspekte

Kein Unterschied zwischen GmbH und AG: In beiden Fällen müssten Gewinne durch die Unternehmung versteuert werden.

Falls die Unternehmung Gewinnanteile an die Gesellschafter / Aktionäre auszahlt, sind diese dafür ebenfalls steuerpflichtig.

Beurteilung insgesamt

Die Gesamtbeurteilung ist abhängig von den jeweiligen konkreten Umständen: Gibt es einen möglichen Partner, der sich persönlich einbringen will? Findet Roger Forstmoser Kapitalgeber, die nicht aktiv täglich in die Geschäftsführung eingreifen möchten?

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Aufgabe 8 Von der losen Zusammenarbeit zur «offiziellen Firma» In der folgenden «Geschichte» einer Unternehmung ergeben sich Fragen zu den verschiedenen Rechtsformen. Begründen Sie bitte Ihre Antworten in kurzen Sätzen oder Stichworten, gegebenenfalls mit den zutreffenden Gesetzesartikeln.

d) Nehmen wir weiter an, die Bidag sei in einen ernsthaften Liquiditätsnotstand geraten und könne deswegen laufende Rechnungen nicht mehr bezahlen. Die VW-Garage versucht daraufhin, mit einer Betreibung der Bidag den ausstehenden Betrag aus der Lieferung eines VW-Transporters einzutreiben, für den Urs den Kaufvertrag unterzeichnet hat. Wen muss die VW-Garage betreiben, und wie sehen die Haftungsverhältnisse bei der Bidag aus?

Gemeinsam etwas anpacken: ein lukrativer «Nebenjob» Markus Biedermann und Urs Alig, zwei Studenten der Fachhochschule (FH) für Wirtschaft, kennen sich seit ihrer gemeinsamen KV-Lehre. Die beiden versahen während der Fachhochschulzeit, teils aus Spass, teils als Nebenerwerb zur Finanzierung des Studiums, verschiedene Ordnungshüter- und Türsteheraufgaben in Clubs und Discos. Aufgrund privater Kontakte wurden die beiden Anfang der 90er-Jahre von den Organisatoren des European-IndoorsTennisturniers angefragt, auf privater Basis den Sicherheitsdienst des Turniers zu organisieren. Markus und Urs vereinbarten mündlich die gemeinsame Zusammenarbeit und übernahmen gerne diesen lukrativen Nebenjob.

Eine einfache Gesellschaft ist keine juristische Person. Die Bidag kann deshalb nicht betrieben werden. Es muss direkt ein Gesellschafter betrieben werden. Beide haften unbeschränkt und solidarisch für die Schulden der Gesellschaft. (Art. 544 Abs. 3 OR)

a) Unter welcher Rechtsform trat der Sicherheitsdienst «Bidag» (abgeleitet aus «Biedermann» und «Alig») von Markus und Urs beim ersten Turnier auf?

Einfache Gesellschaft (Art. 530 OR)

Eine offizielle «Firma» ist gut fürs Image Ein Jahr später wurden die beiden FH-Studenten wiederum angefragt, den Sicherheitsdienst der European Indoors zu übernehmen. Die beiden willigten gerne ein und entschlossen sich bei dieser Gelegenheit, gemeinsam eine «offizielle» Sicherheitsunternehmung zu gründen.

b ) Hätten die beiden Bodyguards die Bidag ins Handelsregister eintragen lassen können, um den Firmennamen zu schützen?

Für eine einfache Gesellschaft ist ein Eintrag nicht

e) Welche Rechtsformen kommen für die neu zu gründende Sicherheitsdienstunternehmung grundsätzlich infrage?

möglich; die Firma kann also nicht geschützt werden.

Kollektivgesellschaft, GmbH, Aktiengesellschaft

c ) Angenommen, aus dem Engagement bei den European Indoors resultiert ein schöner Gewinn, den sich die beiden aufteilen können. Darüber hatten sie allerdings bisher nie gesprochen und nichts vereinbart (auch nicht mündlich). Markus beansprucht aufgrund seines Kapitalbeitrags von zwei Dritteln auch zwei Drittel des Gewinns, Urs vertritt dagegen die Meinung, sie hätten beide etwa gleich viel Arbeit in das gemeinsame Projekt gesteckt und deshalb sei der Gewinn auch zu halbieren. Wie ist die Rechtslage? Konsultieren Sie den 23. Titel des OR.

(grundsätzlich auch Verein oder Genossenschaft) Dazu Urs Alig: «Wir wollten uns mit einem ‹offiziellen› Geschäft im undurchsichtigen Markt von vielen kleinen Sicherheitsdiensten ganz bewusst als ein seriöses Unternehmen im Bereich Veranstaltungsschutz profilieren. Von der Rechtsform her kam eigentlich nur eine … infrage, weil wir beide gemeinsam die Unternehmung leiten wollten. Eine … konnten wir auch mit dem Namen ‹Delta Security Service› ins Handelsregister eintragen lassen und damit die ernsthafte Absicht unseres Unternehmens gegen aussen dokumentieren.»

Falls nichts anderes vereinbart, haben beide Anspruch auf die Hälfte des Gewinns. (Art. 533 OR)

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Rechtsformen

f) Welche Rechtsform meint Urs Alig wahrscheinlich mit der Formulierung «kam eigentlich nur … infrage»? Suchen Sie nach Gründen dafür.

GmbH; weil beide die Unternehmung führen wollen. (Heute wäre auch bei der KLG ein Fantasiename möglich.)

g ) Markus Biedermann und Urs Alig haben sich dennoch für eine Kollektivgesellschaft entschieden. Machen Sie vier Vorschläge, wie die Unternehmung gemäss den einschlägigen OR-Vorschriften heissen könnte.

Alig & Biedermann KlG

Alig & Co. Kollektivgesellschaft

Biedermann & Alig KlG

Biedermann KlG

h ) Gleiche Problemstellung wie unter d): Gemäss Annahme ist jetzt aber die «Delta Security Service Biedermann & Alig» in einem Liquiditätsnotstand. Wen muss die VW-Garage in diesem Fall betreiben, und wie sehen die Haftungsverhältnisse bei einer Kollektivgesellschaft aus? Vergleichen Sie dazu die Artikel 562 und 568 OR.

Die Kollektivgesellschaft ist zwar keine juristische Person

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Markus Biedermann: «Über die Haftungsfrage haben wir uns eigentlich keine allzu grossen Gedanken gemacht. Den Namen ‹Delta Security Service Biedermann & Alig› – Juristen bezeichnen dies als Firma – haben wir aus der Bezeichnung einer amerikanischen Spezialeinheit abgeleitet. Ein befreundeter Grafiker hat uns dazu ein Signet entworfen, damit wir uns von Anfang an deutlich von Amateur-Sicherheitsdiensten abheben konnten. Im Vordergrund stand für uns eindeutig, mit einer offiziellen Firma auftreten zu können. Zudem konnten wir uns damals rein finanziell kein aufwendiges Gründungsverfahren leisten, wie dies etwa bei einer AG nötig gewesen wäre.» Die Bezeichnung «AG» wertet die «Firma» auf Der erfolgreiche Einsatz beim European Indoors 1991 führte zu weiteren Aufträgen wie z. B. der Übernahme des Veranstaltungsschutzes von Super-League-Fussballmatchs in Zürich. Urs Alig: «Wir erarbeiteten eine neue Unternehmungsstrategie. Diese sah bezüglich der Rechtsform die Umwandlung der bisherigen Kollektivgesellschaft in eine Aktiengesellschaft vor. Eine solche Umwandlung drängte sich aus drei Gründen auf: Einmal wollten Markus Biedermann und ich unser persönliches Risiko begrenzen. Dann konnten wir in der AG auch Personen als Aktionäre ‹einbinden›, die uns wertvolle Beziehungen zu möglichen Kunden knüpfen konnten. Schliesslich benötigten wir für die geplante Expansion unserer Geschäftstätigkeit weiteres Kapital.» i ) Überprüfen Sie mithilfe des Gesetzes, ob die Argumente von Urs Alig stichhaltig sind. Klären Sie gleichzeitig, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Urs Alig und Markus Biedermann eine AG gründen können.

(es wird die Gesamtheit der Gesellschafter verpflichtet).

Argument 1 ist richtig: Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaften

Sie kann aber dennoch betrieben werden.

haftet ausschliesslich das Gesellschaftsvermögen.

Gesellschafter haften unbeschränkt und solidarisch für die

Keine persönliche Haftung der Aktionäre.

Schulden der Gesellschaft. (Art. 544 Abs. 3 OR)

Argument 2 ist richtig: In einer AG ist die persönliche Mitarbeit

Unterschied zur einfachen Gesellschaft: Sie haften subsidiär;

der Eigentümer – im Unterschied zur Kollektivgesellschaft – nicht

also erst nach dem Gesellschaftsvermögen.

wichtig. Argument 3 ist richtig: Kapitalerhöhungen sind relativ einfach möglich. Bei der Kollektivgesellschaft müsste man den Vertrag ändern.

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Zur Finanzierung einer Funkausrüstung benötigt die Delta Security einen Bankkredit von CHF 50 000.–. Kurz nach dem Kreditgesuch wird die Unternehmung von einer Kollektivgesellschaft in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Die Bank verlangt nun plötzlich eine Solidarbürgschaft der Hauptaktionäre zur Absicherung des Kredits.

«Basic», die kleine Schwester der «Delta» Urs Alig: «Bereits nach zwei Jahren gründeten wir eine weitere Firma, die ‹Basic Security GmbH›. Immer mehr Kunden verlangten nämlich von uns die Einführung von einfachen Sicherheitsdienstleistungen, beispielsweise Billett- und Eintrittskontrollen oder nächtliche Gebäuderundgänge. Mit der Basic Security GmbH erreichten wir gegen aussen eine klare Trennung zur Delta Security Service AG; dies dokumentierten wir auch visuell durch ein neues Logo. Die Rechtsform der GmbH bot sich wegen des einfacheren und billigeren Gründungsverfahrens an. Wir mussten zudem nicht so viel Kapital aufbringen und konnten trotzdem als Gesellschafter unser Risiko begrenzen.»

j ) Warum verlangt die Bank bei der AG eine zusätzliche Sicherheit?

Bei der AG haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Durch die Solidarbürgschaft wird diese Haftung auf das Privatvermögen

l) Überprüfen Sie, ob die Delta Security Service AG Gesellschafterin der Basic GmbH werden konnte. Oder war das nur für die Privatpersonen Alig und Biedermann möglich?

der Gesellschafter ausgeweitet. Damit ist die Haftungssituation wieder identisch zu jener vorher.

Art. 772 OR: Als Gesellschafter kommen eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften infrage.

k) Prüfen Sie mithilfe des OR, ob Urs Alig und Markus Biedermann die Unternehmung weiterhin nach aussen vertreten können. Was ist dazu notwendig?

Die Delta Security Service AG wäre also möglich als

Sie müssen von der Generalversammlung in den Verwaltungsrat

Gesellschafterin.

gewählt werden (Art. 707 ff. und Art. 718 OR).

m ) Bezüglich der Anonymität der Gesellschafter weist die AG gegenüber der GmbH Vorteile auf. Weshalb ist die Anonymität in einer GmbH nicht gegeben?

Art. 791 OR: Der HR-Eintrag enthält die Namen und weitere Informationen zu den Gesellschaftern. (Aktionäre sind dagegen nicht im HR eingetragen.)

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Rechtsformen

Aufgabe 9 Vergleich Rechtsformen Bestimmen Sie die Merkmale der einzelnen Rechtsformen und schreiben Sie die Lösungen stichwortartig in die leeren Felder. Konsultieren Sie bei Unklarheiten das Gesetz oder den Theorieteil. Einzelunternehmung

Kollektivgesellschaft

Aktiengesellschaft

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Anzahl Eigentümer

eine natürliche Person

zwei oder mehrere natürliche Personen

eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen

eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften

HR-Eintrag

ab CHF 100 000.– Umsatz

Eintrag hat deklaratorische Wirkung

Eintrag hat konstitutive Wirkung

wie AG

Kapital

keine Vorschriften zur Höhe

keine Vorschriften zur Höhe

mind. CHF 100 000.–; davon mindestens 20 % (aber im Minimum CHF 50 000.–) einbezahlt

mindestens CHF 20 000.–

Firma (= Name)

Familienname (evtl. mit Zusatz)

frei wählbar Zusatz «Kollektivgesellschaft» oder abgekürzt «KlG» obligatorisch

frei wählbar Zusatz «Aktiengesellschaft» oder abgekürzt «AG» obligatorisch

frei wählbar Zusatz «Gesellschaft mit beschränkter Haftung» oder abgekürzt «GmbH» obligatorisch

Geschäftsführung

Eigentümer alleine

jeder Gesellschafter oder nach Vertrag

Verwaltungsrat oder Direktion (gemäss HR)

einzelne oder alle Gesellschafter oder Direktion

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Einzelunternehmung

Kollektivgesellschaft

Aktiengesellschaft

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Organe

keine

keine

Generalversammlung Verwaltungsrat Revisionsstelle

Gesellschafterversammlung Geschäftsführung Revisionsstelle

Haftung für Schulden

unbeschränkt mit ganzem (auch privatem) Vermögen

Gesellschaftsvermögen; zusätzlich unbeschränkt, solidarisch mit Privatvermögen

nur Gesellschaftsvermögen; keine persönliche Haftung der Aktionäre

nur Gesellschaftsvermögen; keine persönliche Haftung der Gesellschafter

Gewinnverteilung

alleiniger Anspruch des Eigentümers

gemäss Gesellschaftsvertrag; sonst zu gleichen Teilen

Dividende an Aktionäre; besondere Vorschriften zur Reservebildung

Gewinnanteil im Verhältnis zu den Stammanteilen

Rechtsgrundlage

keine besondere

Gesellschaftsvertrag und Art. 552 ff. OR

Statuten Art. 620 ff. OR

Statuten Art. 772 ff.

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