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Merkmale eines Rechtsstaates

In den bisherigen Kapiteln haben wir vorwiegend betriebswirtschaftliche Fragestellungen aus dem ökonomischen System bearbeitet. Als Nächstes befassen wir uns nun mit den Grundlagen unseres Rechtssystems. Damit rückt das soziale System in den Mittelpunkt unserer Betrachtungen. Zunächst stellen wir kurz die schweizerische Staatsstruktur dar. Wie funktioniert unser Staatswesen? Wie sind Bund, Kantone und Gemeinden aufgebaut? Danach zeigen wir auf, wie demokratische Staaten grundsätzlich strukturiert sind und welche Rechte – und Pflichten – den Bürgerinnen und Bürgern in einem Rechtsstaat zustehen.

Theorie 6.1 6.2 6.3 6.4

Übungen

Die demokratische Ordnung der Schweiz ........................................................... Freier Mensch und souveräner Staat .................................................................. Demokratie als bevorzugte Regierungsform ....................................................... Merkmale des Rechtsstaates .............................................................................. Das haben Sie gelernt ........................................................................................ Diese Begriffe können Sie erklären .....................................................................

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Die demokratische Ordnung der Schweiz .............................................................. Die Volksrechte auf Bundesebene ......................................................................... Freier Mensch und souveräner Staat ..................................................................... Der freie Mensch und seine Rechte ...................................................................... Demokratie als bevorzugte Regierungsform ..........................................................

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Aufgaben 1 2 3 4

Stefan Gärtner und das Sportobligatorium ............................................................ Abstimmungswochenende ................................................................................... Darf der Lehrer das Handy zurückbehalten? .......................................................... Meinungsfreiheit und Abstimmungsplakate ..........................................................

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6.1 Die demokratische Ordnung der Schweiz ■ Die politische Gliederung der Schweiz Die Schweiz ist ein Bundesstaat, der aus 26 Kantonen besteht. « Bund» ist der bei uns übliche Begriff für den Staat; der andere, häufig gebrauchte Ausdruck ist «Eidgenossenschaft». Bund und Kantone verfügen über eigene staatliche Strukturen und teilen sich zusammen mit den knapp 2300 Gemeinden der Schweiz die staatlichen Aufgaben. Alle drei Staatsebenen – Bund, Kantone und Gemeinden – sind nach demokratischen Prinzipien aufgebaut. Die Die Schweiz: ein Bundesstaat aus 26 Kantonen Stimmbürgerinnen und Stimmbürger können Regierungsvertreter, Parlamentarierinnen und Parlamentarier wählen oder sich selber wählen lassen und bei Abstimmungen zu Sachfragen Stellung nehmen. Die demokratische Staatsordnung der Schweiz weist einige Besonderheiten auf, die sie von den demokratischen Systemen in anderen Ländern unterscheidet. Prägendes Element ist dabei das starke Gewicht, das dem Stimmvolk im politischen Prozess zukommt. Statt vom Stimmvolk ist in politischen Diskussionen manchmal auch vom Souverän die Rede. Damit wird die oberste politische Instanz eines Landes bezeichnet. Die Schweiz hat sich historisch aus selbstständigen Staaten (den Kantonen) heraus entwickelt. In der ersten Bundesverfassung von 1848 wurde die Souveränität der Kantone zwar bestätigt, gleichzeitig aber der staatlichen Souveränität der Eidgenossenschaft untergeordnet. Dieses Grundprinzip prägt seither unser Staatsverständnis und wird als Föderalismus bezeichnet. In föderalistisch organisierten Staaten kommt den einzelnen Teilstaaten (Kantonen) eine starke Stellung zu. Viele staatliche Aufgaben werden weiterhin von diesen gelöst. Der Bund kommt nur dann zum Zuge, wenn eine einheitliche Regelung sinnvoll erscheint. SCHAFFHAUSEN

BASELSTADT

THURGAU

JURA

BASEL LAND ZÜRICH AARGAU SOLOT HURN ZUG

LUZERN

N E U C H ÂT E L

SCHWYZ

GLARUS

BERN

VA U D

APPENZELL AUSSERRHODEN APPENZELL INNERRHODEN S T. G A L L E N

NIDWALDEN OBWALDEN

GRAUBÜNDEN

URI

FRIBOURG

TICINO

GENÈVE

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■ Die Bundesbehörden Das Volk wählt alle vier Jahre ein neues Parlament. Das Parlament ist die gesetzgebende Be(= Legislative); seine Hauptaufgabe ist die Ausarbeitung von Gesetzen, hörde eines Landes (= Legislative); bevor diese zur Volksabstimmung kommen. Das Schweizer Parlament tagt im Bundeshaus in Bern und teilt sich in zwei «Kammern» (= Räte): den Nationalrat und den Ständerat. Beide Kammern sind Volksvertretungen, die nach unterschiedlichen Regeln gewählt werden.

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Der Nationalrat umfasst 200 Mitglieder und stellt ein Abbild der politischen Kräfteverhältnisse in der Bevölkerung dar. Deshalb können Kantone mit einer grossen Bevölkerungszahl sehr viele Nationalrätinnen und Nationalräte nach Bern entsenden (z. B. der Kanton Zürich 34 Personen). Kleine Kantone müssen sich dagegen mit einem einzigen Vertreter oder einer Vertreterin begnügen (Kantone AI, AR, GL, NW, OW und UR). Gäbe es nur den Nationalrat, bestünde die Gefahr, dass die grossen Kantone ihren Willen ohne Rücksicht auf die kleinen durchsetzen würden. Deshalb setzt sich die kleinere Kammer, der Ständerat, aus jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertretern pro Kanton (= «Stand») zusammen; die sechs Halbkantone stellen jeweils einen Vertreter oder eine Vertreterin. Insgesamt besteht die zweite Parlamentskammer deshalb aus 46 Mitgliedern. Zur Wahl des Bundesrates sowie einiger anderer verfassungsmässiger Aufgaben Die eidgenössischen Räte kommen in der Regel schliessen sich die beiden Räte zur Vereinigim Frühling, Sommer, Herbst und Winter zu einer ten Bundesversammlung zusammen; dort je dreiwöchigen Session zusammen. haben alle National- und Ständeräte die gleiche Stimmkraft. Die sieben Mitglieder des Bundesrates bilden die Regierung und oberste Verwaltungsbehörde des Bundes. Der Bundesrat muss zusammen mit der Verwaltung die Gesetze umsetzen; wir bezeichnen die «ausführende Staatsgewalt» als Exekutive. Der Bundesrat versteht sich als Kollegialbehörde, was bedeutet, dass er alle Entscheidungen nach aussen als Einheit vertritt. Die Vereinigte Bundesversammlung wählt aus den Mitgliedern des Bundesrates den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin. Diese Person leitet während eines Jahres die Bundesratssitzungen und übernimmt repräsentative Pflichten. Er (oder sie) verfügt also nur über wenige zusätzliche Kompetenzen und gilt deshalb als «Primus inter Pares» (Erster unter Gleichen). Wenn die Bundesversammlung neu gewählt wird, muss sich anschliessend auch der Bundesrat der Wiederwahl stellen. Häufig finden jedoch Wechsel im Bundesrat ausserhalb dieses Vierjahresrhythmus statt. Nicht nur die Ausgestaltung der Regierung als Kollegialbehörde ist eine schweizerische Eigenart. Die schweizerische Regierung ist grundsätzlich nach dem Konkordanz-Gedanken zusammengestellt. Dies bedeutet, dass die parteipolitische Zusammensetzung des Bundesrates der Parteienstärke bei den Stimm- und Wahlberechtigten entsprechen soll. Dadurch sind in der Schweiz alle grösseren politischen Strömungen in der Regierung vertreten.


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Die Zusammensetzung des Bundesrates nach dem Konkordanz-Gedanken mit je zwei Sitzen für die CVP, die FDP und die SP sowie einem Sitz für die SVP war während gut 40 Jahren unverändert geblieben. Die als « Zauberformel» bezeichnete Verteilung leitete sich ursprünglich aus der Parteienstärke im Parlament ab. Nach den Wahlen im Herbst 2003 waren zunächst die SVP neu mit zwei und die CVP nur noch mit einem Sitz vertreten. Später erhielt die, gemessen an ihrem Wähleranteil, kleine BDP auf Kosten der SVP einen Sitz, sodass heute nicht mehr von einer Zauberformel gesprochen werden kann. Es ist davon auszugehen, dass sich die Zusammensetzung je nach politischen Kräften in Zukunft wieder ändern wird. Nach wie vor wird aber die Regierung durch die Konkordanz geprägt. In den meisten andern demokratisch regierten Ländern ist es dagegen üblich, dass die wählerstärkste Partei die Regierung stellt und die Wahlverlierer die Rolle der Opposition (Gegenpol zur Regierung) einnehmen. Die schweizerische Verfassung schreibt zudem vor, dass die verschiedenen Sprachregionen der Schweiz angemessen in der Regierung vertreten seien. In der Regel sind deshalb zwei bis drei Mitglieder des Bundesrates französischer oder italienischer Muttersprache. Im Unterschied zu früher ist es aber heute möglich, auch mehrere Personen aus demselben Kanton in die Landesregierung zu wählen. Jeder Bundesrat und jede Bundesrätin leitet eine Abteilung der Bundesverwaltung, Departement genannt. Nach den Bundesratswahlen im Dezember 2015 setzte sich der Bundesrat wie folgt zusammen: Departement

Vorsteher/in

Partei

Eidg. Departement des Innern (EDI)

Alain Berset

Sozialdemokratische Partei der Schweiz (SPS)

Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA)

Didier Burkhalter

FDP. Die Liberalen (FDP)

Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)

Doris Leuthard

Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz (CVP)

Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)

Guy Parmelin

Schweizerische Volkspartei (SVP)

Eidg. Finanzdepartement (EFD)

Ueli Maurer

Schweizerische Volkspartei (SVP)

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

Simonetta Sommaruga

Sozialdemokratische Partei der Schweiz (SPS)

Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)

Johann N. Schneider-Ammann

FDP. Die Liberalen (FDP)

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Die Bundeskanzlei fungiert als Stabsstelle des Bundesrates. Der Bundeskanzler Walter Thurnherr (Stand 2016) und seine zwei Stellvertreter bereiten die Regierungsgeschäfte vor und sorgen für deren ordnungsgemässen Ablauf. Sie führen an Bundesratssitzungen Protokoll und informieren die Öffentlichkeit in der Funktion eines Regierungssprechers. Der Bundeskanzler wird ebenfalls von der Vereinigten Bundesversammlung gewählt. Die Judikative (= Rechtsprechung) ist neben der Legislative und der Exekutive die dritte Staatsgewalt. Die Rechtsprechung auf Bundesebene ist Sache des Bundesgerichts in Lausanne. Das Bundesstrafgericht hat seinen Sitz in Bellinzona, das Bundesverwaltungsgericht sowie das Bundespatentgericht sind in St. Gallen. Die Bundesrichter werden von der Vereinigten Bundesversammlung für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt. Bei der Auswahl wird auf die fachliche Qualität der Mitglieder, deren regionale Herkunft sowie auf deren Parteizugehörigkeit geachtet. ■ Die Volksrechte auf Bundesebene Im Normalfall wird die politische Mündigkeit gleichzeitig mit der rechtlichen Mündigkeit erreicht. Auf eidgenössischer Ebene sind alle 18-jährigen Personen mit Schweizer Bürgerrecht stimm- und wahlberechtigt. Das sind im Jahr 2016 etwa 5,3 Mio. Bürgerinnen und Bürger von rund 8,3 Mio. Einwohnerinnen und Einwohnern. In einzelnen Kantonen und Gemeinden besitzen auch niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer ein beschränktes Stimmrecht. Auf Bundesebene verfügen die Stimm- und Wahlberechtigten über das Recht, ■ die Mitglieder des Nationalrats zu wählen, ■ an eidgenössischen Abstimmungen teilzunehmen, ■ Volksinitiativen zu lancieren und zu unterschreiben, ■ bei Gesetzesänderungen mit einem Referendum eine Volksabstimmung zu verlangen. Weil die Stimmberechtigten die genannten Rechte immer nur in Verbindung mit anderen Stimmberechtigten gebrauchen können, werden sie auch als Volksrechte bezeichnet. Vom Stimm- und Wahlrecht kann unterschiedlich Gebrauch gemacht werden. Der traditionelle Gang zur Urne am Abstimmungs- oder Wahlwochenende wird heute zunehmend durch die schriftliche Stimmabgabe ergänzt. Die schriftliche Stimmabgabe ist bereits vier Wochen vor dem eigentlichen Stimm- oder Wahltermin möglich und erfolgt nach einem festgeschriebenen Verfahren auf dem üblichen Postweg. In beschränktem Rahmen ist auch eine Stellvertretung möglich. So können im gleichen Haushalt lebende Personen füreinander abstimmen oder wählen. Aufgabe 1


■ Aktuelle Zusammensetzung des Bundesrates Departement

Vorsteher / in

Partei (Kürzel)

Eidg. Departement des Innern (EDI)

Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA)

Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)

Eidg. Finanzdepartement (EFD)

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)

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■ Wahlen: «Auswahl» von Personen

Das Majorzverfahren (Mehrheitswahl)

Das Wahlrecht gliedert sich in das Recht, Vertreterinnen und Vertreter für staatliche Behörden zu wählen (= aktives Wahlrecht), und die Möglichkeit, sich selbst zur Wahl in Behörden zu stellen (= passives Wahlrecht). Die beiden Rechte sind nicht zwingend miteinander verbunden. So können z. B. Amtszeitbeschränkungen dazu führen, dass eine Person nicht mehr in ein bestimmtes Amt gewählt werden kann, ohne dass deswegen sein aktives Wahlrecht eingeschränkt wird. Weitere Einschränkungen können sich aufgrund der Gewaltenteilung ergeben. Gemäss diesem Grundsatz darf niemand gleichzeitig mehr als einer Behörde – dem Parlament, der Regierung oder dem Gericht – im Bund oder in den Kantonen angehören.

Die Mitglieder des Ständerates und der kantonalen und kommunalen Regierungen werden in den meisten Kantonen nicht nach dem Proporz-, sondern nach dem Majorzverfahren gewählt (auch die Bundesräte werden übrigens nach diesem Verfahren gewählt). Bei Majorzwahlen steht die Persönlichkeit der Kandidatinnen und Kandidaten stärker im Vordergrund als bei Proporzwahlen, und die Parteizugehörigkeit ist meist nicht von so grosser Bedeutung. Wenn mehr Personen für ein ausgeschriebenes Amt (z. B. einen Regierungsratssitz) kandidieren, als Sitze zu vergeben sind, muss in der Regel in zwei Wahlgängen gewählt werden. Nach dem ersten Wahlgang gilt nämlich nur jene Person als gewählt, die das absolute Mehr erreicht hat: Nur wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat mindestens die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen plus eine Stimme erhält, ist er oder sie gewählt. Oftmals wird allerdings auf diese Weise im ersten Wahlgang noch niemand gewählt. Im dadurch notwendigen zweiten Wahlgang ist nun nicht mehr das absolute, sondern nur noch das relative Mehr massgebend. Es ist also jene Person gewählt, die am meisten Stimmen erhält, egal, ob sie das absolute Mehr erreicht oder nicht.

Das Proporzverfahren (Verhältniswahl) Die Wahl des Nationalrates erfolgt nach dem Proporzverfahren. Jeder Kanton bildet einen Wahlkreis, und jede Partei stellt pro Kanton eine eigene Liste mit Kandidatinnen und Kandidaten zusammen. Wählerinnen und Wähler, die eine bestimmte Partei unterstützen wollen, wählen die entsprechende Liste aus und werfen sie unverändert in die Wahlurne. Wählerinnen und Wähler, die bestimmte Personen unterstützen wollen, können eine eigene Liste zusammenstellen oder eine vorgegebene Liste nach ihren Wünschen abändern. Solche Änderungen müssen eigenhändig und handschriftlich erfolgen. Die Änderungsmöglichkeiten beim Proporzwahlverfahren sind demnach: ■ streichen, d. h., eine Kandidatin oder einen Kandidaten aus der Liste streichen, ■ kumulieren, d. h., eine Kandidatin oder einen Kandidaten zweimal aufführen, ■ panaschieren, d. h., eine Kandidatin oder einen Kandidaten einer anderen Liste aufführen. Die Verteilung der Sitze erfolgt durch die Auswertung der Stimmzettel in einem mehrstufigen, aufwendigen Verfahren. Als Erstes wird die Anzahl der Sitze ermittelt, die jeder Liste (Partei) aufgrund der Wahl zusteht. Danach werden die Sitze an jene Kandidatinnen und Kandidaten vergeben, die innerhalb der Liste am meisten Stimmen erhalten haben. Dieses Verfahren kann dazu führen, dass bekannte Kandidatinnen oder Kandidaten zwar sehr viele persönliche Stimmen erhalten, aufgrund der ungenügenden Stimmenzahl ihrer Liste (Partei) aber dennoch nicht gewählt werden. Dagegen können Kandidaten aus starken Parteien bereits mit verhältnismässig wenig Stimmen gewählt werden, weil der Partei aufgrund der Listenstimmen viele Sitze zustehen.

■ Abstimmungen: Zustimmung bzw. Ablehnung einer Sachvorlage Neben Wahlen finden in der Schweiz auch Abstimmungen über Sachfragen statt. Auf Bundesebene wird ausschliesslich über Initiativen und Referenden abgestimmt, die eine Änderung oder die unveränderte Beibehaltung der Rechtsordnung zum Ziel haben. Auf kantonaler und kommunaler Ebene werden auch Abstimmungen über Finanz- oder Verwaltungsfragen durchgeführt. Um die unterschiedliche Zielsetzung einer Initiative einerseits und eines Referendums andererseits verstehen zu können, ist es notwendig, den Aufbau der schweizerischen Rechtsordnung genauer zu betrachten. Rechtsvorschriften können auf Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsstufe erlassen werden. In der Verfassung werden die grundlegenden Vorschriften über die wichtigsten Rechte und Pflichten der Bürger und den Aufbau des Staates festgelegt. Gesetze dienen der näheren Ausführung der einzelnen Verfassungsartikel. Verordnungen regeln schliesslich Detailbestimmungen zu den Gesetzen. In der Schweiz ist es nun so, dass Verfassungsänderungen grundsätzlich vom Volk in einer Abstimmung bewilligt werden müssen. Gesetzesänderungen werden vom Parlament vorgenommen, und Verordnungen werden von der Regierung verabschiedet.


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Der zentrale Unterschied zwischen einer Initiative und einem Referendum besteht darin, dass die Stimmberechtigten mit einer Initiative einen Anstoss zur Änderung der Rechtsordnung auf Verfassungsstufe geben, während sie sich bei einem Referendum zu einer Änderung äussern, die vom Parlament oder der Regierung vorgesehen ist. ■ Unterscheidung Initiative – Referendum

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Stimmen, so wird anhand dieser Zusatzfrage entschieden, welche Variante in einem solchen Fall umgesetzt werden muss. ■ Das Referendum Auf Bundesebene gibt es zwei Arten von Referenden: das obligatorische und das fakultative Referendum.

Initiative

Referendum

Verfassungsänderung / -ergänzungen

Parlamentsbeschluss betreffend Gesetzesänderung

■ Die Initiative Eine Volksinitiative kommt zustande, wenn 100 000 Stimmberechtigte innerhalb von 18 Monaten mit ihrer Unterschrift verlangen, einen bestimmten Artikel neu in die Bundes18 verfassung aufzunehmen. Eine Initiative zielt immer auf eine Änderung oder Ergänzung der Verfassung ab. Die Initiative ist somit ein konstruktives Instrument und wirkt deshalb in der Tendenz eher fortschrittsfördernd, während das Referendum eher bewahrend wirkt. Der neue Artikel wird in der Regel von einem Initiativkomitee ausformuliert, kann aber auch nur als allgemeine Anregung abgefasst sein. In diesem Fall wäre später das Parlament mit der konkreten Ausformulierung betraut. Die Unterschriftenlisten müssen neben dem Wortlaut des Artikels auch den Titel der Initiative, den Kanton und die Wohnsitzgemeinde der Unterzeichner und Unterzeichnerinnen sowie eine Rückzugsklausel enthalten. Die Sammelfrist beginnt zu laufen, sobald die Initiative im «Bundesblatt» publiziert ist. Wenn eine Initiative zustande kommt, d. h. 100 000 gültige Unterschriften fristgerecht bei der Bundeskanzlei eingereicht werden, berät das Parlament den Änderungsvorschlag. Es hat die Möglichkeit, die Initiative den Stimmenden zur Annahme oder zur Ablehnung zu empfehlen. Unterstützt es das Grundanliegen zwar, findet aber keinen Gefallen am konkreten Vorschlag, so hat es die Möglichkeit, einen Gegenvorschlag zu formulieren, der dann gemeinsam mit der Initiative zur Abstimmung gelangt. Die Stimmberechtigten haben in diesem Fall die Möglichkeit, auf demselben Stimmzettel zu entscheiden, ob sie dem Vorschlag des Initiativkomitees oder dem Gegenvorschlag des Parlaments oder keinem von beiden zustimmen wollen. Stimmen sie sowohl dem Initiativtext als auch dem Gegenvorschlag zu, müssen sie in einer Zusatzfrage beantworten, welchem der beiden Vorschläge sie den Vorzug geben. Erzielen nämlich sowohl der Gegenvorschlag als auch die Initiative mehr Ja-Stimmen als Nein-

■ Obligatorisches Referendum: Für gewisse Parlamentsbeschlüsse schreibt die Bundesverfassung zwingend die Durchführung einer Volksabstimmung vor. Ein solches obligatorisches Referendum gilt z. B. für jede Verfassungsänderung oder für den Beitritt zu sicherheitspolitischen (z. B. die NATO) oder supranationalen Organisationen, d. h. internationalen Organisationen, an welche die Mitgliedstaaten einen Teil ihrer Hoheitsrechte abtreten (z. B. die EU). ■ Fakultatives Referendum: Für andere Parlamentsentscheide sieht die Verfassung das fakultative Referendum vor. In diesem Fall wird nur dann eine Volksabstimmung durchgeführt, wenn innerhalb von 100 Tagen nach der amtlichen Publikation des Entscheides 50 000 Unterschriften zusammenkommen. Das fakultative Referendum gilt vor allem für Gesetzesänderungen und die Unterzeichnung völkerrechtlicher Verträge. In Fällen, in denen die Verfassung weder ein fakultatives noch ein obligatorisches Referendum vorsieht, kann das Parlament einen Entscheid freiwillig dem fakultativen Referendum unterstellen. Dies tut es vor allem dann, wenn es einen Entscheid als besonders wichtig erachtet. Initiative und Referendum unterscheiden sich aber nicht nur in ihrer Absicht, sondern auch in der Art, wie das Abstimmungsergebnis des Volkes schliesslich gewertet wird. Während beim fakultativen Referendum einzig die Anzahl der Einzelstimmen darüber entscheidet, ob die vorgesehene Änderung im Sinne des Parlaments vorgenommen werden soll oder nicht, muss bei einer Initiative oder einem obligatorischen Referendum neben diesem sogenannten Volksmehr auch ein Ständemehr erreicht werden. Jedem Vollkanton steht eine ganze, jedem Halbkanton eine halbe Standesstimme zu. Ob ein Standes-Ja oder ein Standes-Nein resultiert, hängt davon ab, ob in diesem Kanton eine Mehrheit der Stimmenden Ja oder Nein zur Abstimmungsvorlage gesagt hat. Mit der Zusatzbedingung des Ständemehrs soll dieselbe Zielsetzung verfolgt werden wie mit dem Ständerat als zweite Kammer des Parlaments: In wichtigen Fragen sollen grosse, bevölkerungsreiche Kantone, die häufig städtisch geprägt sind, Änderungen nicht gegen den Willen von kleineren Kantonen mit tendenziell eher ländlicher Prägung durchsetzen können. Bei Sachfragen, in denen ein knappes Abstimmungsergebnis resultiert, kann also die Situation entstehen, dass die Bevölkerung zwar Ja zu einer Vorlage sagt, die Änderung aber trotzdem abgelehnt wird, weil eine Nein-Mehrheit bei den Ständen dies verlangt.


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■ Die Kantone Die Schweiz besteht aus 26 Kantonen. Jeder dieser Kantone weist souveräne staatliche Institutionen (Parlamente, Regierungen, Gerichte) auf, die auf einer eigenen Verfassung basieren. Die Inhaber der Staatsgewalt sind nur gegenüber der Kantonsbevölkerung Rechenschaft schuldig und können beispielsweise vom Bund nicht aus ihren Ämtern entfernt werden. Die speziellen kulturellen Gegebenheiten in den verschiedenen Kantonen führen dazu, dass gleiche Aufgaben unterschiedlich gelöst werden. So hat z. B. jeder Kanton ein anderes Schulsystem, was den Übertritt von einer Schule in eine andere sehr schwierig machen kann. Auch die Steuergesetzgebung weist enorme Unterschiede auf, die zu einer eigentlichen Wettbewerbssituation zwischen den Kantonen führen. Von Kritikern wird dann abschätzig vom «Kantönligeist» gesprochen, der in der Schweiz herrsche. Wer entscheidet nun aber darüber, welche Aufgaben von den Kantonen und welche vom Bund wahrgenommen werden müssen? Die Geschichte der Schweiz zeigt deutlich, dass den Kantonen bei der Verteilung der Aufgaben eine wichtigere Rolle zukommt als dem Bund. Dem Bund werden nur Aufgaben zugewiesen, die einheitlich geregelt werden müssen (z. B. die Verteidigungspolitik). Alles, was sinnvoller auf der Ebene der Kantone geregelt wird, bleibt auch dort. Dieses Subsidiaritätsprinzip führt dazu, dass neue staatliche Aufgaben grundsätzlich von den Kantonen übernommen werden müssen und der Bund nur das erledigt, was in der Bundesverfassung ausdrücklich seinem Kompetenzbereich zugewiesen wird. Wurde dem Bund aber in einem bestimmten Bereich einmal die Kompetenz erteilt, gesetzliche Regelungen zu treffen, gehen diese denjenigen der Kantone vor: Bundesrecht «bricht» also kantonales Recht. Im Artikel 3 der Bundesverfassung wird das Verhältnis vom Bund zu den Kantonen geregelt: Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind. In der inneren Organisation sind die Kantone weitgehend frei. Trotz vieler Unterschiede im Detail gleichen die Strukturen zu grossen Teilen jenen des Bundes. So sind auch auf kantonaler Ebene die Regierungen (Regierungsrat oder Staatsrat) als Kollegialbehörden ausgeAufgabe 1 staltet, in denen die stärksten Parteien zusammenarbeiten. Kantonale Verwaltungen sind, Übung 1 analog zur Bundesverwaltung, in Departemente gegliedert, denen jeweils ein RegierungsÜbung 2 oder Staatsrat vorsteht.

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Der Kanton Thurgau ist z. B. folgendermassen strukturiert: Regierungsrat Staatskanzlei Informationsdienst, Rechtsdienst usw.

Departement für Inneres und Volkswirtschaft

Departement für Erziehung und Kultur

Departement für Justiz und Sicherheit

Departement für Bau und Umwelt

Departement für Finanzen und Soziales

Im Unterschied zum Zweikammersystem des Bundes wird die gesetzgebende Funktion in den Kantonen von einer einzigen Parlamentskammer, dem Grossen Rat Rat, Kantons- oder Landrat Landrat, wahrgenommen. Bei der Gerichtsorganisation sind die Unterschiede zwischen den Kantonen am grössten. Immerhin hat die seit Anfang 2011 geltende eidgenössische Zivilprozessund Strafprozessordnung eine gewisse Vereinheitlichung gebracht. Auch bei den Volksrechten zeigen sich viele Parallelen zum Bund. So gibt es in den Kantonen ebenfalls die Möglichkeit, Initiativen zu lancieren oder das Referendum zu ergreifen. Allerdings werden diese Rechte auf dieser Ebene umfassender eingesetzt als auf Bundesebene. So kennen die Kantone z. B. das Instrument der Gesetzesinitiative (beim Bund nur Verfassungsinitiative) oder des Finanzreferendums (beim Bund nur Gesetzesreferendum). Auch das Wahlrecht kann umfassender wahrgenommen werden: Die Bürgerinnen und Bürger wählen nicht nur die Mitglieder des Kantonsparlaments (Grossräte, Kantonsrätinnen oder Landräte), sondern auch jene der Regierung ( Regierungs- oder Staatsräte) und teilweise auch jene des obersten Gerichts. Zudem bieten einzelne Kantone die Möglichkeit, mit einer bestimmten Anzahl Unterschriften eine Abstimmung zur Abberufung der Regierung zu verlangen. Das Subsidiaritätsprinzip weist dem Bund nur jene Aufgaben zu, bei denen sich eine gesamtschweizerische Regelung als sinnvoll erweist. Daneben gibt es aber auch Aufgaben, bei denen sich eine regionale Zusammenarbeit zwischen den Kantonen aufdrängt. So macht es z. B. keinen Sinn, dass jeder Kanton eine eigene Universität führt, seine Straftäter in eigenen Gefängnissen unterbringt oder eigene Atomkraftwerke baut, um seine Energieversorgung zu sichern. Daher schliessen die Kantone in bestimmten Bereichen untereinander Verträge ab, sogenannte Konkordate. Konkordate regeln die regionale Zusammenarbeit in kantonsübergreifenden Fragen. Eine weitere Möglichkeit ist der Betrieb von gemeinsamen, öffentlichrechtlichen Unternehmungen z. B. im Bereich der Energieversorgung. Darüber hinaus arbeiten auch die Regierungen und Verwaltungen der verschiedenen Kantone eng zusammen und treffen sich regelmässig in sogenannten Regierungs-, Direktoren- oder Verwaltungskonferenzen; ein Beispiel im Bildungsbereich ist die Ostschweizerische Erziehungsdirektorenkonferenz.


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6.2 Freier Mensch und souveräner Staat

■ Die Gemeinden Die staatliche Hoheit der Gemeinden reicht nicht so weit wie jene der Kantone. Gemeinden können weder Verfassungs- noch Gesetzesnormen erlassen, sondern sind nur befugt, Reglemente und Verordnungen in jenen Bereichen zu erlassen, die ihnen der Kanton zur Regelung überweist. Weil die Gemeinden hier innerhalb der gesetzlichen Vorgaben unabhängig handeln können, spricht man auch von Gemeindeautonomie Gemeindeautonomie. Entscheidend für den Umfang der Gemeindeautonomie ist der Kanton. Typische Gemeindeaufgaben finden sich im Schulwesen (Primar- und Sekundarstufe I) und Sozialwesen (z. B. Altersheime, spitalexterne Pflege), beim Zivilschutz oder beim Einzug der Steuern. Sehr unterschiedlich sind auch die Befugnisse, die den Organen der Gemeinden zukommen. Die Exekutive nimmt eine dominierende Stellung ein und wird je nach Grösse der Gemeinde von einer voll- oder teilamtlichen Kollegialbehörde geführt. In kleineren Gemeinden übt der Gemeindeammann sein Mandat im Nebenamt aus, in sehr grossen ist die gesamte Stadtrat) hauptamtlich tätig. Regierung (z. B. der Stadtrat Eine mittelgrosse Gemeinde könnte beispielsweise wie folgt nach Ressorts gegliedert sein: Gemeindepräsident (Gemeindeammann) Gemeindeschreiber

Verwaltung Finanzen

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Öff. Sicherheit (Feuerwehr, Zivilschutz)

Gesellschaft und Gesundheit

Bau und Verkehr

Kultur, Sport, Freizeit

Soziales (Vormundschaft, Fürsorge)

Die Grösse der Gemeinde ist auch bei der Frage massgebend, ob ein Parlament eingesetzt oder ob die Funktion der Legislative durch alle Stimmberechtigten wahrgenommen wird. In Kleingemeinden werden legislative Entscheide an regelmässig stattfindenden Gemeindeversammlungen gefällt, während in grossen Städten ein Gemeindeparlament (z. B. Grosser Gemeinderat Gemeinderat) diese Funktion übernimmt. Ergänzend werden in zentralen Fragen Abstimmungen durchgeführt. Die Judikative ist auf Gemeindeebene wenig ausgebildet. Eigentliche Gerichte fehlen, es wird höchstens die Institution des Friedensrichters besetzt, der eher eine vermittelnde als eine richtende Funktion wahrnimmt. In der Schweiz wird zwar auch auf Kantons- und Bundesebene am Grundsatz der Milizpolitikerinnen und -politiker festgehalten. Auf der Stufe der Gemeinde ist aber wohl am besten zu erkennen, was dies bedeutet: Die grosse Mehrzahl von politischen Ämtern auf Aufgabe 1 Gemeindestufe werden von Stimmbürgerinnen und -bürgern wahrgenommen, welche die Übung 1 politische Arbeit grösstenteils in ihrer Freizeit erledigen (Milizsystem) Milizsystem) und die dafür in der Übung 2 Regel nicht dem tatsächlichen Aufwand entsprechend entschädigt werden.

Wie kann ein Staatswesen – abgesehen von der konkreten Ausgestaltung in der Schweiz – grundsätzlich organisiert sein? Welches sind die grundlegenden Rechte und Pflichten der Menschen in einem Staat, und welches sind überhaupt die zentralen Staatsaufgaben? ■ Individuelle und kollektive Interessen Jeder Mensch hat auf der einen Seite Wünsche, die er möglichst für sich alleine, ohne staatliche Einschränkungen, verwirklichen möchte, ist aber andererseits auf das Zusammenleben mit anderen Menschen angewiesen. Am deutlichsten ist dies beim Bedürfnis nach Recht und Sicherheit zu erkennen: Jeder Mensch möchte in Sicherheit leben, Leib und Leben, aber auch Eigentum geschützt wissen. Nun gibt es sehr wohl Bereiche, in denen jeder Mensch für sich alleine Vorsorge treffen kann: z. B. sichere Schlösser an seiner Wohnung anbringen, einen Feuerlöscher kaufen oder sich mit einem Helm und anderer Schutzkleidung gegen Verletzungen beim Motorradfahren schützen. Die wenigsten werden jedoch auf die Idee kommen, sich eine eigene Armee oder Polizei zuzulegen, um ihr Eigentum zu schützen. Dies übernimmt der Staat für sie, um eine kollektive Sicherheit zu gewährleisten. Menschliche Gesellschaften versuchen, eine innere Ordnung zu schaffen, welche die gemeinsamen, kollektiven Interessen wirkungsvoll zur Geltung bringen und zugleich den einzelnen Menschen genügend Freiheiten zur persönlichen Entfaltung lassen. ■ Der souveräne Staat – Was macht den Staat aus? Es gibt viele Gemeinschaften von Menschen: Familien, Vereine, Parteien, Kirchen usw. Was macht nun aber eine staatliche Gemeinschaft aus, und was unterscheidet sie von anderen Gemeinschaften? Üblicherweise wird ein staatliches Gebilde dadurch definiert, dass ein Staatsvolk auf einem Staatsgebiet sich einer einheitlichen Staatsgewalt unterzieht. ■ Die drei Grundelemente eines Staates Staat

Staatsvolk

Staatsgebiet

Staatsgewalt

Diese einfache Definition entpuppt sich bei genauerer Betrachtung als ziemlich komplex. Wie wird eine Schweizerin oder ein Schweizer beschrieben, wenn das Abgrenzungskriterium der regionalen Herkunft ausser Acht gelassen wird? Wie soll die Staatsgewalt konkret definiert werden? Was geschieht, wenn mehrere Völker auf dasselbe Staatsgebiet Anspruch erheben?


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Unter Staatsgewalt wurde ursprünglich das Recht des Staates verstanden, zu befehlen oder Weisungen zu erlassen und seine Absichten schliesslich durchzusetzen. Dazu wurde dem Staat ein Gewaltmonopol zugesprochen. Er allein hatte die Befugnis, notfalls mit Gewalt (z. B. mit der Polizei) seine Befehle und Weisungen durchzusetzen. Der Staat musste diesen Anspruch aber auch gegen aussen verteidigen können. Gelang ihm dies, galt der Staat als «souverän». Die Vorstellungen dessen, was staatliche Macht alles umfassen solle, haben sich aber im Verlauf der Menschheitsgeschichte stark verändert. Unsere Vorfahren gingen noch davon aus, dass den Herrschenden alle Macht zustehe, also auch jene, beliebig über ihre Untertanen und deren Leben verfügen zu können. Heute ist dagegen unbestritten, dass die staatliche Macht dort besonders ausgewiesen sein muss, wo Grundrechte jedes Einzelnen tangiert werden. Deshalb verstehen wir den Staat heute eher als einheitliches soziales System, in dem die Menschen im Hinblick auf gemeinsame Ziele zusammenwirken. Von anderen sozialen Systemen (z. B. Grossfamilien oder Kirchen) unterscheidet er sich dadurch, dass sich innerhalb seiner Grenzen keiner seinem Einfluss vollständig entziehen kann, weil er eine Vielzahl von Lebensbereichen tangiert. Rechtlich soll das Ganze zudem so abgesichert sein, dass der Staat auch dann weiterIn den letzten Jahren musste die Polizei am 1. Mai in Zürich immer wieder mit Gewalt gegen besteht, wenn jene Personen, welche die randalierende Chaoten einschreiten, um Sachkonkrete Macht ausüben (z. B. Präsidenten, beschädigungen zu verhindern. Minister, Parlamentarier, Richter), nicht mehr existieren. Um dies sicherzustellen, sollte ein Staat auch durch die anderen Mitglieder der Völkergemeinschaft anerkannt sein. (Staats-)Gebiet, auf das sie sich bezieht. Innerhalb Jede staatliche Ordnung braucht ein (Staats-)Gebiet der Staatsgrenzen kann sich niemand dieser Ordnung entziehen, ausserhalb davon ist der Staat machtlos. Zwar gibt es Teilbereiche, in denen diese Regel durchbrochen wird (z. B. bei der Verfolgung von Straftätern über Staatsgrenzen hinweg). Entscheidend ist jedoch, dass ein Staat auch in diesen Fällen sein Recht nur durchsetzen kann, wenn er durch ein Abkommen mit einem anderen Staat dazu berechtigt wird (z. B. Auslieferung von Straftätern). Im Zuge der wirtschaftlichen Globalisierung ergeben sich dadurch zunehmend Probleme. Während sich nämlich grosse Unternehmungen immer weniger an Staatsgrenzen orientieren, gesamte Weltregionen als einen einheitlichen Markt verstehen und die Vorzüge der unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen zwischen den Staaten zu ihren Gunsten nutzen (z. B. im Steuerrecht), können die Staaten Missbräuche dieser Marktmacht nur schwer bekämpfen, weil sich ihre Staatsgewalt auf ein relativ kleines Gebiet erstreckt. In den letzten Jahrzehnten ist deshalb eine zunehmende Tendenz zu erkennen, die Staatsgewalt in bestimm-

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ten Bereichen an supranationale (= überstaatliche) Organisationen (Europäische Union, Welthandelsorganisation [WTO], UNO) zu delegieren. Dies führt dazu, dass der Nationalstaat derzeit eher an Bedeutung verliert. Dieser Prozess ist allerdings auch umkehrbar: Nach Phasen verstärkter internationaler Zusammenarbeit können durchaus stark nationalistisch geprägte Jahre folgen. Ähnlich verhält es sich mit dem Begriff des Staatsvolkes. Darunter versteht man bis heute eine Gemeinschaft von Menschen mit gleichen sprachlichen oder kulturellen Wurzeln. Gerade die Schweiz war aber von jeher ein Beispiel dafür, dass sich eine staatliche Identität auch dann herausbilden kann, wenn diese gemeinsamen Wurzeln ursprünglich kaum bestanden. Angesichts der Tatsache, dass heute in vielen Staaten eine zunehmende ethnische Durchmischung stattfindet, wird der Begriff des «Staatsvolkes» immer fragwürdiger. Ist ein französischer Baske in erster Linie Franzose oder Baske oder Europäer? Das zunehmende Aufgehen von Nationalstaaten in grösseren Gebilden hat die positive Wirkung, dass langjährige Konflikte mit Minderheiten (z. B. in Nordirland, im Baskenland oder in Korsika) an Brisanz verloren haben und immer weniger Menschen verstehen, wofür dort eigentlich gekämpft wird. Das Verbindende einer solchen Gemeinschaft besteht also nicht mehr in erster Linie in der gemeinsamen Sprache oder Herkunft, sondern in einem grundsätzlichen Bewusstsein der Zusammengehörigkeit, das sich meistens über eine sehr lange Zeitspanne entwickelt hat. Der Hauptzweck eines Staates besteht darin, das Zusammenleben der Menschen auf seinem Gebiet sinnvoll zu organisieren. Was dies genau bedeutet, müssen die Bürgerinnen und Bürger miteinander festlegen. Normalerweise wird diese gemeinsame «Vereinbarung» in der Verfassung eines Staates schriftlich festgehalten und bildet damit die Basis für das gesamte staatliche Handeln. In der Schweiz ist der Staatszweck in Artikel 2 der Bundesverfassung festgehalten und umfasst folgende Bereiche: 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes. 2 Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes. 3 Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern. 4 Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.


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■ Formen des Staatsaufbaus In der Geschichte der Schweiz zeigen sich die unterschiedlichen Möglichkeiten zur Ausgestaltung eines Staatsaufbaus. Vor und kurz nach der französischen Besatzung (im Übergang vom 18. zum 19. Jahrhundert) handelte es sich um einen Bund souveräner Staaten (= Staatenbund), der nur aufgrund von Verträgen zusammengehalten wurde und daher auch keine bund eigenständige Staatsgewalt darstellen konnte. Seit 1848 existiert ein Bundesstaat auf der Basis einer einheitlichen Verfassung. Dieser ist rechtlich selbstständig und kann in beschränktem Masse auch in die Souveränität der Kantone eingreifen. In der kurzen Übergangszeit unter französischer Herrschaft kam auch das dritte Konzept staatlichen Aufbaus zur AnwenZentralstaat. Im Unterschied zum Föderalismus ist im Zentralstaat die dung, nämlich der Zentralstaat Souveränität der Teilstaaten vollkommen aufgehoben. ■ Mögliche Formen des Saatsaufbaus Formen des Staatsaufbaus

Übung 3

Staatenbund «Lockerer» Zusammenschluss selbstständiger (souveräner) Staaten (heute vor allem internationale Organisationen).

Bundesstaat Zusammenschluss von Teilstaaten (Kantonen, Bundesländern, Bundesstaaten) zu einem selbstständigen Staatsgebilde.

■ OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa)

■ Schweiz ■ Deutschland ■ USA

Zentralstaat Der gesamte Staat wird von einem einzigen Zentrum (meistens der Hauptstadt) aus regiert, es gibt keine souveränen Teil- oder Gliedstaaten. ■ Frankreich ■ Grossbritannien ■ Italien

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Grundfreiheiten» (kurz Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK). Die Schweiz hat die EMRK 1974 unterzeichnet, die darin genannten Grundfreiheiten für ihr Hoheitsgebiet anerkannt und sich damit auch einer internationalen Gerichtsbarkeit unterstellt. Seither kann sich jede Person, die sich in der Schweiz in ihrer Grundfreiheit verletzt fühlt und dies bei einem Schweizer Gericht erfolglos einklagt, an den Europäischen Gerichtshof in Strassburg wenden. Die überragende Bedeutung der Grundrechte wird dadurch deutlich, dass sie (nicht nur in der Schweiz) jeweils in der Verfassung verankert sind. Verankerung der Grundrechte

UNO-Deklaration der Menschenrechte

Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

Verfassung

Grundrechte schützen den einzelnen Menschen aber nicht nur gegen Allmachtsansprüche des Staates, sondern bilden vielmehr ein Fundament für die gesamte Rechtsordnung eines Staates. Sie ermöglichen die demokratische Mitwirkung der Menschen an der Weiterentwicklung des Rechts und sorgen dafür, dass für alle Menschen die gleichen Rechte gelten. Darüber hinaus bieten sie Gewähr, dass wesentliche Voraussetzungen des Wirtschaftssystems garantiert sind, so z. B. das Recht, innerhalb der Rechtsordnung nach freiem Ermessen Verträge zu schliessen oder Eigentum zu erwerben. Es werden verschiedene Arten von Grundrechten unterschieden. Am gebräuchlichsten ist die folgende Gliederung.

■ Der freie Mensch und seine Rechte

■ Menschen- oder Freiheitsrechte

Mitglied einer Gemeinschaft zu sein, kann viele Vorteile mit sich bringen. Gemeinschaften üben aber auch Macht aus, indem sie den Einzelnen Verhaltensregeln auferlegen und deren Missachtung mit Sanktionen belegen. Eine der schlimmsten denkbaren Sanktionen ist dabei der Ausschluss aus der Gemeinschaft. Wer sich z. B. nicht an die Schulordnung hält, muss unter Umständen die Schule verlassen, und es gibt auch vereinzelte Staaten, die unliebsamen, besonders kritisch eingestellten Bürgern mit dem Entzug des Bürgerrechts drohen. Nun stellt sich natürlich die Frage, wie weit der Staat die individuelle Freiheit seiner Bewohnerinnen und Bewohner beschneiden darf. Etwa seit Mitte des 17. Jahrhunderts gibt es Versuche, allgemeingültige Rechte jedes Menschen schriftlich festzuhalten. Doch erst das Aufkommen grosser internationaler Organisationen in der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts hat dem Verständnis für die Bedeutung der individuellen Freiheitsrechte zum DurchMenschenrechte, und der Europabruch verholfen. Die UNO erliess 1948 eine Erklärung der Menschenrechte rat formulierte kurze Zeit später eine «Europäische Konvention der Menschenrechte und

Die Menschenrechte gelten für jeden Menschen, unabhängig von seinen spezifischen Persönlichkeitsmerkmalen (z. B. Geschlecht, Alter oder Hautfarbe), in gleicher Weise. ■ Das Recht auf persönliche Freiheit garantiert den Menschen, dass sie ihr Leben selbst gestalten können und ihre Bewegungsfreiheit sowie ihre körperliche und geistige Unversehrtheit gewährleistet sind. Der Begriff der «persönlichen Freiheit» ist derart umfassend, dass Teilaspekte davon in der Bundesverfassung in unterschiedlichen Artikeln geregelt werden. ■ Das Recht auf Hilfe in Notlagen soll sicherstellen, dass alle Menschen ihre menschlichen Grundbedürfnisse nach Nahrung, Kleidung und Wohnen befriedigen können. Es bildet damit die Grundlage für die staatliche Sozialhilfe. ■ Das Post- und Fernmeldegeheimnis erlaubt eine freie Kommunikation, sofern nicht eine ausdrückliche gesetzliche Basis zu dessen Aufhebung besteht, z. B. im Zusammenhang mit Ermittlungen bei Straftaten.


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■ Die Religionsfreiheit ermöglicht es allen Menschen, ihre religiöse Überzeugung zu leben und auch offen kundzutun. Der Staat darf niemanden von religiösen Handlungen abhalten, sofern damit nicht gegen andere Gesetze verstossen wird. Der Staat darf aber auch niemanden gegen seinen Willen dazu zwingen (z. B. in der Form eines obligatorischen Gottesdienstes oder eines Schulgebetes). ■ Die Meinungsfreiheit umfasst das Recht jedes Menschen, sich eine eigene Meinung zu Fragen des Lebens zu bilden und diese auch kundzutun. Allerdings darf er dabei nicht in die persönliche Freiheit einzelner Personen eingreifen. Die Meinungsfreiheit umfasst in ihrer ursprünglichen Form auch die Medien- oder die Kunstfreiheit, die trotzdem in vielen Verfassungen gesondert aufgeführt sind. ■ Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit schafft die Möglichkeit für Gleichgesinnte, sich zu treffen und zu organisieren. Diese Freiheit bildet damit eine wichtige Grundlage für die Wahrnehmung der politischen Rechte. Ebenfalls zu den elementaren Menschenrechten gehören Bestimmungen zur Rechtsgleichheit und zur Garantie einer fairen Behandlung durch Gerichte und Verwaltung. ■ Eine besondere Bedeutung in Bezug auf unsere Wirtschaftsordnung kommt der Eigentumsfreiheit (oder Eigentumsgarantie) zu. Diese Eigentumsfreiheit schützt das private Eigentum an Wirtschaftsgütern und schafft damit die Basis für langfristige Investitionen und die Bildung volkswirtschaftlichen Kapitals in privaten Händen. Sie wird in seltenen Fällen nur dann tangiert, wenn ein überragendes öffentliches Interesse dazu führt, dass jemand enteignet wird. Am häufigsten geschieht dies im Zusammenhang mit dem Bau von Strassen, Bahnen oder militärischen Bauten. ■ Ebenfalls unentbehrlich für die Entwicklung einer Marktwirtschaft ist die Garantie der Wirtschaftsfreiheit. Darunter versteht man im Wesentlichen den Schutz der privatwirtschaftlichen Tätigkeit vor staatlichen Eingriffen und das Recht auf eine freie Berufswahl. Die Wirtschaftsfreiheit wird jedoch durch die Verfassung in vielerlei Hinsicht eingeschränkt, wenn ein überragendes öffentliches Interesse an einer solchen Einschränkung besteht. So ist es z. B. selbstverständlich, dass gewisse Berufe nur ausgeübt werden dürfen, wenn eine entsprechende staatliche Zulassung vorliegt (z. B. für Ärzte). Auch werden bestimmte Dienstleistungen ausschliesslich von staatlichen Unternehmungen angeboten, z. B. die SBB im Bereich des Bahnverkehrs oder die Post für die Briefbeförderung. Begründet werden solche Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit mit dem «öffentlichen Interesse», der sicheren und preisgünstigen Versorgung der Bevölkerung mit den entsprechenden Dienstleistungen («Service public»). ■ Bürgerrechte Bürgerrechte, auch staatsbürgerliche Rechte genannt, gelten dem Grundsatz nach ausschliesslich für Personen, welche die Staatsbürgerschaft eines bestimmten Staates besitzen. Die Niederlassungsfreiheit schafft die Grundlage, dass sich jede Person dort niederlassen

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darf, wo es ihr beliebt. Der Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung besagt, dass Schweizerinnen und Schweizer nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden dürfen. Dieser Schutz gilt auch für Flüchtlinge, die nicht in einen Staat ausgewiesen werden dürfen, in dem sie verfolgt werden oder in dem ihnen Folter droht. Unter dem «Bürgerrecht im engeren Sinn» verstehen wir schliesslich die Staatszugehörigkeit einer Person zu einem Staat; wir sprechen z. B. vom «Schweizer Bürgerrecht». ■ Übersicht Grundrechte Grundrechte Menschen- oder Freiheitsrechte (Auswahl)

Bürgerrechte

gelten für alle Menschen

gelten für alle Staatsbürger

gelten ab einem bestimmten Alter

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■ Niederlassungsfreiheit ■ Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung ■ Bürgerrecht

■ ■ ■ ■ ■

Persönliche Freiheit Hilfe in Notlagen Religionsfreiheit Meinungsfreiheit Versammlungsfreiheit Rechtsgleichheit Eigentumsfreiheit Wirtschaftsfreiheit

Politische Rechte

Stimmrecht Wahlrecht Initiativrecht Referendumsrecht Petitionsrecht Aufgabe 3 Aufgabe 4

■ Politische Rechte Politische Rechte sind jenen Personen vorbehalten, die zur Mitwirkung am politischen Entscheidungsprozess zugelassen sind. Je nach Regierungsform, die für ein Land vorgesehen ist, können sie unterschiedlich weit ausgebaut sein. Die wichtigsten politischen Rechte für die Schweiz ( Stimm- und Wahlrecht, Initiativ- und Referendumsrecht) haben wir bereits ausführlich dargestellt. Darüber hinaus zählt das Petitionsrecht ebenfalls zu den politischen Rechten, obwohl es eigentlich allen Menschen zusteht – also auch jenen, die nicht über das Stimm- und Wahlrecht verfügen. Mit einer Petition richtet sich eine Gruppe von Menschen mit einer Anregung an eine staatliche Institution, in der Regel an ein Parlament oder an eine Regierung. Zwar kann jeder von diesem Recht Gebrauch machen, nur ist dessen Wirkung beschränkt, denn es besteht für die angesprochene Institution keinerlei Verpflichtung, die Anregung tatsächlich umzusetzen. Grundrechte können aus unterschiedlichen Gründen für bestimmte Personengruppen nur eingeschränkt gelten. So gibt es in der Regel erst ab einem bestimmten Alter Anspruch auf politische Rechte; auch die Religionsfreiheit gilt für Kinder noch nicht. Dagegen gibt es einzelne, vor allem wirtschaftlich relevante Grundrechte (z. B. die Eigentumsgarantie), auf die sich neben den natürlichen auch juristische Personen (z. B. Aktiengesellschaften oder Vereine) berufen können. Übung 4


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6.3 Demokratie als bevorzugte Regierungsform In jeder staatlichen Einheit wird die Herrschaft durch eine oder mehrere staatliche Institutionen ausgeübt. Im Verlaufe der Menschheitsgeschichte entwickelte sich eine Vielzahl von Herrschaftssystemen, die unterschiedliche Vor- und Nachteile aufweisen. ■ Merkmale einer Monarchie Ursprünglich wurde in Monarchien vielfach ein direkter Zusammenhang zwischen einem weltlichen Herrscher und der Allmacht eines oder mehrerer Götter hergestellt. Als Beweis dieser speziellen Gottesbeziehung wurde häufig die Tatsache angeführt, die Herrschaft überhaupt erobert zu haben. Ein so legitimierter Herrschaftsanspruch war auf die Ewigkeit ausgerichtet und musste nicht dauernd neu begründet werden. Es war deshalb auch völlig logisch, dass er vererbt werden konnte. Damit war die Grundlage für eine dem normalen Menschen überlegene soziale Gruppe gelegt: den Adel. Das Oberhaupt eines Adelsgeschlechts, der Monarch (Kaiser, König, Zar, Schah, Emir), übte seine Herrschaft allumfassend aus. Er erliess neue Gesetze, war oberster Richter und Regent. Die Meinung des Volkes war für ihn nicht von höchster Bedeutung, denn er war ja mit einem übergeordneten göttlichen Auftrag ausgestattet. Formen der Monarchie Absolute Monarchie

Konstitutionelle Monarchie

Parlamentarische Monarchie

König ist der Alleinherrscher.

Herrscher hält sich an die Verfassung. Richterliche Gewalt ist unabhängig.

Königin als Repräsentantin des Landes. Die Macht liegt beim Parlament und der vom Volk gewählten Regierung.

■ z. B. Liechtenstein

■ z. B. Grossbritannien

■ z. B. Saudi-Arabien

■ « Republik» als vielschichtiger Begriff Im Unterschied zur Monarchie wird bei der Republik die Herrschaft damit begründet, dass diese im Interesse des Volkes ausgeübt werde. So wird deutlich, dass Republiken zwar nicht zwingend demokratisch sein müssen, die Herrschenden sich aber nicht einer göttlichen Instanz, sondern dem Volk verpflichtet fühlen. Es gibt Staaten, die eine Monarchie kennen, deren göttliche Wurzeln auch heute noch von breiten Bevölkerungskreisen nicht bestritten werden, in denen die tatsächliche Macht aber dennoch eindeutig vom Volk ausgeht (z. B. in Japan). Auf der anderen Seite existieren Staaten, die sich als Volksrepubliken bezeichnen und dennoch ihre Herrscher als gottähnlich verehren, während die Mitwirkung des Volkes stark eingeschränkt ist (z. B. in Nordkorea). Die Staatsform (Monarchie oder Republik) sagt also noch nichts über die konkrete Regierungsform aus.

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■ Merkmale einer Diktatur Grundsätzlich unterscheiden wir zwischen demokratischen und diktatorischen Regierungen. Von Diktaturen sprechen wir, wenn sich die Macht in der Hand einer einzigen Person oder sehr weniger Personen konzentriert. Nicht alle diktatorischen Systeme machen von den gleichen Mitteln Gebrauch. Die Massnahmen, die getroffen werden, zielen jedoch immer darauf ab, die eigene Macht auch langfristig zu sichern. Je stärker sich eine diktatorische Regierung bedroht fühlt, desto stärker wird sie deshalb die individuellen Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger einschränken. Typisch sind zudem die Abschaffung oder Entmachtung von gewählten Volksvertretungen (Parlamenten), die Einschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit (z. B. Schaffung einer Behörde, die sämtliche Medienerzeugnisse auf ihre politische Unbedenklichkeit prüft), Behinderung der Justiz (z. B. Entlassung regimekritischer Richter), Verhängung des Ausnahmezustands, wobei in der Regel die Verfassung und die darin aufgeführten Freiheitsrechte ausser Kraft gesetzt werden. Häufig versuchen Diktaturen auch direkten Einfluss auf Gesellschaftsbereiche zu nehmen, in die sich der Staat normalerweise nicht einmischt. So üben sie Druck auf Bürgerinnen und Bürger aus, damit diese z. B. ihre religiöse Überzeugung ändern, verbieten bestimmte Stilrichtungen in Kunst und Kultur, versuchen, Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretungen so umzugestalten, dass diese ihre Ziele unterstützen, oder schreiben sogar Veränderungen in Sitten und Bräuchen vor (z. B. bestimmte Grussformeln und -formen). ■ Merkmale der Demokratie Auch Staaten mit demokratischen Regierungsformen unterscheiden sich in ihrer organisatorischen Ausgestaltung manchmal stark voneinander. Allen liegen jedoch ähnliche Prinzipien zugrunde. In demokratisch regierten Staaten wird die Staatsgewalt nicht durch eine einzige Institution ausgeübt. Zwar ist die historisch bedingte Aufteilung in Legislative, Exekutive und Judikative heute in reiner Form kaum mehr anzutreffen. Dennoch ist das ursprünglich angestrebte Ziel der Kontrolle, Hemmung oder Begrenzung der Macht auch heute unbestritten. So sollen jene Institutionen, die für den Erlass von Rechtsnormen zuständig sind, nicht gleichzeitig für dessen Vollzug zuständig sein oder gar Recht sprechen. Daraus ergibt sich auch die Notwendigkeit, dass nicht eine Person gleichzeitig Mitglied der Legislative, Exekutive oder Judikative sein kann. Sind diese Bedingungen erfüllt, spricht man von horizontaler Gewaltenteilung. In der Schweiz wird die horizontale Gewaltenteilung auf Bundesebene dadurch sichergestellt, dass die Bundesversammlung (National- und Ständerat) Gesetze erlässt (= Legislative), der Bundesrat zusammen mit der Verwaltung diese Gesetze vollzieht (= Exekutive), während das Bundesgericht für die Rechtsprechung (= Judikative) zuständig ist. Gleichzeitig wird jener Teil der Staatsgewalt, der auf diese Institutionen entfällt, dadurch eingeschränkt, dass die Institutionen voneinander abhängen.


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Die Bundesversammlung wählt Bundesrat und Bundesgericht, der Bundesrat ist in den Rechtssetzungsprozess des Parlaments eingebunden. Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt schliesslich die Gerichtsbarkeit über Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit des Bundes, die wiederum vom Bundesrat verantwortet wird. Gewaltenteilung auf Bundesebene (horizontal)

im Bundesstaat (vertikal) Bund

Exekutive Judikative

Legislative Gesetzgebende Gewalt

Exekutive Ausführende Gewalt

Judikative Richterliche Gewalt

Bundesversammlung National- und Ständerat

Bundesrat

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treten werden, die das demokratische System in seinen Grundfesten erschüttern können. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn bestimmten sozialen Gruppen grundlegende Freiheitsrechte entzogen werden sollen oder wenn zu Gewalt aufgerufen wird. Um auch in solchen Fällen für eine klare Rechtslage zu sorgen, werden häufig spezielle Gesetze erlassen, welche die Grenze des Zulässigen klarer definieren (z. B. Antirassismus-Strafnorm in der Schweiz oder der Straftatbestand der Volksverhetzung in Deutschland). ■ Varianten demokratischer Regierungssysteme Demokratie ist nicht gleich Demokratie: Während bei der direkten Demokratie das Volk direkt an den politischen Entscheiden mitwirkt, geschieht dies im System der indirekten Demokratie auf indirektem Weg über vom Volk gewählte Abgeordnete (Parlamentarierinnen und Parlamentarier).

Gemeinden Formen der Demokratie

Im Bundesstaat wird die horizontale noch durch eine vertikale Gewaltenteilung ergänzt. Sie wird erreicht, wenn eine Aufgabenteilung zwischen der Zentralgewalt (= Bund) und den Teilstaaten (= Kantone) ausgehandelt wird, die zu einer Machtbalance beiträgt. Teilweise wird dadurch jedoch die horizontale Gewaltenteilung tangiert, weil z. B. Personen, die in einem Teilstaat Regierungsverantwortung tragen (= Regierungsräte), im Bundesstaat in die Legislative (= National- oder Ständerat) gewählt werden können. Die vertikale Gewaltenteilung bildet auch eine sinnvolle Ergänzung zu einem anderen Merkmal demokratischer Gesellschaften: dem Mehrheitsprinzip. So entscheidet bei Abstimmungen und Wahlen zwar grundsätzlich die Mehrheit; Minderheiten erhalten jedoch die Möglichkeit, ihre Anliegen so einzubringen, dass sie ihnen Nachdruck verleihen können. Dieser Minderheitenschutz wird neben der vertikalen Gewaltenteilung z. B. dadurch erreicht, dass bei Abstimmungen nicht nur ein Volksmehr gilt, sondern auch die Mehrheit der Teilstaaten zustimmen muss. Bei Wahlen wird ethnischen Minderheiten manchmal auch ein minimaler Anspruch auf Vertretung in den Institutionen garantiert (z. B. die jurassische Minderheit im Berner Regierungsrat oder die dänische Minderheit im schleswig-holsteinischen Landesparlament). Demokratische Staaten zeichnen sich zudem dadurch aus, dass sie eine Vielzahl unterschiedlicher politischer Überzeugungen zulassen. Sie verstehen diese Meinungsvielfalt nicht etwa als notwendiges Übel, sondern als eigentlichen Motor einer Politik, die sich tatsächlich an den Wünschen der Bürgerinnen und Bürger orientiert. Nun kann natürlich niemand zur Äusserung seiner politischen Meinung gezwungen werden; mit geeigneten Massnahmen kann dies aber gefördert werden. Neben der bereits erwähnten Medienfreiheit tragen auch eine grosszügige Ausgestaltung der Versammlungs- und Vereinsfreiheit dazu bei. Die Grenzen des zulässigen politischen Pluralismus sind jedoch dann erreicht, wenn Meinungen ver-

Direkte Demokratie z. B. Gemeindeversammlung, persönliche und direkte Mitwirkung am politischen Geschehen

Halbdirekte Demokratie z. B. fakultatives Gesetzesreferendum, parlamentarische Entscheide, kombiniert mit Volksrechten

Indirekte Demokratie

Repräsentative Demokratie z. B. Deutschland Wahl des Parlaments, Mehrheit des Parlaments wählt die Regierung

Präsidiale Demokratie z. B. USA Wahl des Parlaments und eines starken Präsidenten, der regiert

In repräsentativen (auch parlamentarischen) Demokratien (wie z. B. in Deutschland) ist das wichtigste demokratische Instrument das Wahlrecht. In regelmässigen Abständen wählt das Volk seine Vertreter und Vertreterinnen ins Parlament. Sind diese einmal bestimmt, verfügt das Volk bis zu den nächsten Wahlen über kein Mitspracherecht mehr. Das Parlament wählt in der Folge eine Regierung. Diese kann bis zu den nächsten Wahlen selbst dann weiterregieren, wenn sie die Unterstützung durch die Mehrheit des Volkes verlieren sollte. Entscheidend ist nur, dass sie über eine Mehrheit im Parlament verfügt. Stützt sich die Regierung auf eine Mehrheit, die durch mehrere Parteien gebildet wird, spricht man von einer Koalitionsregierung. Die nicht in der Regierung vertretenen Parteien bilden demgegenüber die Opposition. Diese kritisiert die Arbeit der Regierung und entwickelt bei der Diskussion von Sachfragen eigene Ideen. Sie wirbt dadurch um das Vertrauen der Wählerinnen und Wähler, damit sie bei den nächsten Wahlen allenfalls die Mehrheit gewinnen und die Regierung stellen kann.


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Ein System, in dem sich Regierung und Opposition mit alternativen Regierungsprogrammen gegenüberstehen und von Zeit zu Zeit an der Macht ablösen, bezeichnet man auch als Konkurrenzsystem. Im Unterschied dazu stützt sich die Regierung in einem Konkordanzsystem auf eine Mehrheit, zu der alle grossen Parteien im Parlament beitragen. Die Opposition ist in einem solchen System aus naheliegenden Gründen eher schwach. In einem Konkordanzsystem spielen deshalb die anderen Volksrechte (z. B. das Referendumsrecht) eine stärkere Rolle. Die direkte Mitbestimmung des Volkes in Sachfragen erfolgt hier in Ergänzung zum üblichen parlamentarischen Verfahren. Deshalb bezeichnet man diese in der Schweiz praktizierte Form auch als halbdirekte Demokratie. Eine vollständig direkte Form demokratischer Prozesse gibt es nur noch in kleineren Gemeinwesen, beispielsweise an Gemeindeversammlungen, wo tatsächlich jede Bürgerin oder jeder Bürger direkt zu Sachfragen auf Gemeindeebene Stellung nehmen kann. Ebenfalls eine Ausprägung der direkten Demokratie sind die in Glarus und im Kanton Appenzell Innerhoden praktizierten Landsgemeinden. In einigen Staaten (z. B. in den USA) wird die repräsentative Demokratie mit einem starken, direkt vom Volk gewählten Präsidenten ergänzt. Dieser ist ebenfalls für einen längeren Zeitraum fest gewählt und kann deshalb weitgehend unabhängig von den Mehrheitsverhältnissen im Parlament Am letzten Sonntag im April versammeln sich die Stimmberechtigten von Appenzell Innerrhoden regieren. In solchen präsidialen Demokrazur Wahl der Regierung und Abstimmungen über tien kann es vorkommen, dass das Staatsweitere Geschäfte. oberhaupt und die von der Mehrheit des Parlaments unterstützte Regierung unterschiedlichen Parteien angehören. Die Gewaltenteilung wird dadurch also eher noch akzentuiert, weil alle Beteiligten zur Zusammenarbeit gezwungen sind. Im positiven Fall führt dies zu tragfähigen Kompromisslösungen – im negativen Fall zu einer Lähmung des gesamten politischen Prozesses.

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6.4 Merkmale des Rechtsstaates Der Hauptzweck des Staates besteht, wie wir gesehen haben, darin, das Zusammenleben der Menschen sinnvoll zu organisieren. Damit das staatliche Handeln nicht als Willkür empfunden wird, müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein. Neben der Forderung, dass der Staat nach demokratischen Prinzipien zu gestalten sei, gibt es für sein rechtsstaatliches Handeln einige weitere Kriterien. ■ Durch die (bereits beschriebene) Gewaltenteilung wird sichergestellt, dass die staatliche Macht nicht missbraucht werden kann. Jene Institutionen, die für den Erlass einer Rechtsnorm zuständig sind (Legislative), sollen nicht gleichzeitig für deren Vollzug zuständig sein (Exekutive) oder gar in einem Streitfall Recht sprechen (Judikative). ■ Das Legalitätsprinzip: Ohne gesetzliche Grundlage dürfen staatliche Stellen nichts unternehmen. Das staatliche Handeln ist somit immer an das Recht gebunden, das vom Volk (dem Souverän) bzw. dessen Vertretern (dem Parlament) festgesetzt wurde. Grundlage aller rechtlichen Regelungen ist eine geschriebene Verfassung. Die Verwaltungsbehörden sind in ihrer Tätigkeit also immer an das Gesetz gebunden. Sie dürfen auch nicht über das hinausgehen, was das Gesetz vorschreibt. Im Weiteren dürfen Rechtsnormen nicht rückwirkend angewandt werden. Ein neuer Rechtsgrundsatz gilt immer erst ab der offiziellen Inkraftsetzung. ■ Die Grundrechte, die jedem Bürger und jeder Bürgerin zustehen, schützen den einzelnen Menschen vor Übergriffen vonseiten des Staates und ermöglichen die Mitwirkung der Menschen an der Weiterentwicklung der Rechtsordnung. Zu diesen Grundrechten zählen Menschen- oder Freiheitsrechte (z. B. Meinungsfreiheit), Bürgerrechte (z. B. Niederlassungsfreiheit) und politische Rechte (z. B. Stimm- und Wahlrecht). Durch die garantierten Grundrechte wird sichergestellt, dass alle, die sich in staatlichen Angelegenheiten äussern wollen (Meinungs- und Versammlungsfreiheit), dies in gleicher Weise tun können. Wenn z. B. Gruppen, die mit der Regierung nicht einverstanden sind, mundtot gemacht werden, kann trotz Gewaltentrennung nicht von einem Rechtsstaat gesprochen werden. ■ Ein weiteres Kriterium ist ein unabhängiges Gerichtswesen. So ist garantiert, dass die Bürger die von der Staatsgewalt gegen sie verhängten Sanktionen auch von unabhängiger Stelle überprüfen lassen können. Durch die Staatsform der Demokratie sind in einem Staatswesen die aufgeführten Bedingungen erfüllt, und wir sprechen von einem Rechtsstaat. Übung 5


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Merkmale eines Rechtsstaates

 Das haben Sie gelernt Die demokratische Ordnung sowie die politische Gliederung der Schweiz beschreiben Den historischen Hintergrund skizzieren, der zur Schaffung der Grundprinzipien unserer Staatsordnung führte Die Bundesbehörden charakterisieren Die Volksrechte auf Bundesebene beschreiben Das Verfahren von Proporz- und Majorzwahlen erläutern Wahlen und Abstimmungen unterscheiden Die Unterschiede zwischen Initiative und Referendum erklären und die Bedingungen für das Zustandekommen von Initiative und Referendum nennen Den Staatsaufbau sowie die Aufgaben der Kantone beschreiben Regierungs- und Organisationsform auf Gemeindestufe erklären Den Zielkonflikt zwischen individuellen und kollektiven Bedürfnissen beschreiben Die Elemente für eine (traditionelle) Definition des Staates aufzählen Die drei grundsätzlichen Möglichkeiten des Staatsaufbaus aufzählen, charakterisieren und je ein Beispiel nennen Die Notwendigkeit von Grundrechten begründen und deren Verankerung erläutern Drei Arten von Grundrechten unterscheiden Die Eigentumsgarantie beschreiben Die Meinungsfreiheit erläutern Die Staatsform der Monarchie von einer Republik unterscheiden Drei Formen der Monarchie aufzählen und je ein Beispiel nennen Die Merkmale einer Diktatur übersichtsmässig beschreiben Die Merkmale einer Demokratie charakterisieren Direkte und indirekte Form der Demokratie unterscheiden Die vier Merkmale des Rechtsstaates beschreiben

Offene Fragen

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 Diese Begriffe können Sie erklären Föderalismus

Bundesstaat

Bund

Zentralstaat

Kantone

Grundrechte

Gemeinden

Menschen- oder Freiheitsrechte

Subsidiaritätsprinzip

Eigentumsgarantie

Konkordat

Meinungsfreiheit

Vereinigte Bundesversammlung

Bürgerrechte

Nationalrat

Politische Rechte

Ständerat

Monarchie

Bundesrat

Absolut

Kollegialbehörde

Konstitutionell

Departement

Parlamentarisch

Zauberformel

Republik

Bundesgericht

Demokratie

Wahlrecht

Diktatur

Proporzverfahren

Mehrheitsprinzip

Majorzverfahren

Minderheitenschutz

Stimmrecht

Pluralismus

Initiative

Horizontale Gewaltenteilung

Obligatorisches Referendum

Legislative

Fakultatives Referendum

Exekutive

Regierungs- / Staatsrat

Judikative

Grosser Rat / Kantons- / Landrat

Vertikale Gewaltenteilung

Gemeindeautonomie

Direkte Demokratie

Milizsystem

Konkordanzsystem

Staat

Indirekte Demokratie

Staatsvolk

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Staatsgebiet

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Merkmale eines Rechtsstaates

Übung 1 Die demokratische Ordnung der Schweiz Die folgenden Auswahlaufgaben enthalten immer zwei Aussagen, die miteinander verknüpft sind. Entscheiden Sie sich jeweils für eine der folgenden Antwortmöglichkeiten: A + weil +

B +/+

C +/–

D –/+

E –/–

Beide Aussagen richtig, Verknüpfung trifft zu

Beide Aussagen richtig, Verknüpfung trifft nicht zu

Erste Aussage richtig, zweite Aussage falsch

Erste Aussage falsch, zweite Aussage richtig

Beide Aussagen falsch

Begründen Sie falsche Verknüpfungen oder korrigieren Sie die falschen Teilaussagen in wenigen Worten. a) Der Ständerat verhindert, dass die grossen Kantone ihren Willen einfach gegen jenen der kleinen Kantone durchsetzen können, weil die Wählbarkeit in den Ständerat kantonal geregelt ist.

b) Bundesbeamte und die Mitglieder anderer Bundesbehörden können nicht Mitglieder des Nationalrats sein, weil sonst die Gewaltenteilung nicht mehr gegeben wäre.

c) Die Bundeskanzlerin gilt als «achte Bundesrätin», weil sie jeweils für ein Jahr die Sitzungen des Bundesrates leitet.

d) Die Zusammensetzung des Bundesrates geschieht heute nicht mehr nach der vormals gut 40 Jahre gültigen «Zauberformel», weil davon auszugehen ist, dass die Wahlverlierer künftig verstärkt die Rolle der Opposition einnehmen werden.

e) Die Mitglieder der eidgenössischen Gerichte werden vom Bundesrat gewählt, weil sie dem Bundesrat auch über ihre spätere Tätigkeit Rechenschaft ablegen müssen.

f) In den Kantonen wählt das Volk die Mitglieder des Parlamentes (Legislative), und das Parlament wählt die Regierung (Exekutive), weil das Wahlrecht in den Kantonen umfassender ausgestaltet ist als beim Bund.

g) Beim Majorzverfahren werden immer jene Personen gewählt, die am meisten Stimmen erhalten, weil es nur persönliche und keine Parteistimmen gibt.

h) Beim Proporzverfahren werden immer jene Personen gewählt, die auf ihren Listen am meisten Stimmen erhalten haben, weil für die Sitzverteilung in erster Linie die Anzahl Listenstimmen relevant ist.

i) In einem Konkordanzsystem wie der Schweiz machen starke Volksrechte wenig Sinn, weil in diesem System der Regierung eine starke parlamentarische Opposition gegenübersteht.

1 28


VI

FR

OR

SI

Welche Aussagen sind richtig (R); welche falsch (F)? Setzen Sie das zutreffende Symbol in das Kästchen und korrigieren Sie die Fehler auf den leeren Linien. Petition

Volksinitiative

Welche Aussagen treffen für welche Volksrechte zu? Achtung: Mehrfachnennungen sind möglich.

Übung 3 Freier Mensch und souveräner Staat Fakultatives Referendum Obligatorisches Referendum Standesinitiative

Übung 2 Die Volksrechte auf Bundesebene

a) Menschliche Gemeinschaften schränken die Freiheit der einzelnen Mitglieder ein, wenn dies im Interesse gemeinsamer Ziele als zumutbar erscheint.

P

a) … kommt nur zustande, wenn innerhalb von 100 Tagen genügend Unterschriften gesammelt werden.

b) Der Staat zieht sich in den letzten Jahren aus immer mehr Lebensbereichen zurück, weil die Bürgerinnen und Bürger in diesen Bereichen von sich aus aktiv werden.

b) … muss ergriffen werden, damit eine Gesetzesänderung zur Abstimmung vorgelegt wird. c) … verpflichtet eine Kantonsregierung dazu, auf Bundesebene eine Initiative einzureichen.

c) Im Zeitalter der Globalisierung muss jeder Staat für sich nach Möglichkeiten suchen, um seine Bürger vor den negativen Folgen einer grenzüberschreitenden, globalen Wirtschaft zu schützen.

d) … darf nur von Personen unterschrieben werden, die stimmberechtigt sind. e) … gilt als zustande gekommen, wenn innerhalb von 18 Monaten mehr als 100 000 Unterschriften gesammelt worden.

d) Bis zum Ende des 18. Jahrhunderts waren die Kantone weitgehend souverän und nur durch eine Vielzahl unterschiedlicher Bündnisse miteinander verbunden.

f) … darf von jedermann unterschrieben werden. g) … braucht keine Unterschriften. h) … ist erfolgreich, wenn die Mehrheit des Volkes und der Stände in der Abstimmung Ja sagt.

e) Ein Staat gilt dann als souverän, wenn er in der Lage ist, die internen Angelegenheiten zur Zufriedenheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu regeln.

i) … ist erfolgreich, wenn die Mehrheit des Volkes in der Abstimmung Nein sagt. j) … ist jenes Volksrecht, das in den meisten Demokratien vorgesehen ist.

f) Der Bund ist souverän, soweit seine Souveränität nicht durch Kantonsverfassungen beschränkt wird.

k) … kann auf Bundesebene weder eine Gesetzesänderung bewirken noch verhindern. l) … kann vom Bundesrat oder vom Parlament mit einem Gegenvorschlag versehen werden.

g) Die Schweiz ist heute ein Staatenbund souveräner Teilstaaten (Kantone).

m) … muss fristgerecht bei der Bundeskanzlei eingereicht werden.

Merkmale eines Rechtsstaates

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Merkmale eines Rechtsstaates

a) … erlaubt die freie Entscheidung, sich in einem Land niederzulassen oder nicht. b) … schafft die Möglichkeit für Gleichgesinnte, sich zu treffen und zu organisieren. c) … verlangt zwingend, dass das Volk sich zu einer Sachfrage an der Urne äussern soll. d) … schafft die Möglichkeit zur Mitwirkung am politischen Entscheidungsprozess. e) … gilt für alle Menschen in gleicher Weise. f) … schafft die Möglichkeit, sich zur Wahl in eine Behörde zu stellen. g) … schafft die Grundlage für moralisch verantwortbare Investitionen in der Wirtschaft. h) … verhindert, dass jemand zu einem religiösen Bekenntnis gezwungen wird. i) … gelten für Bürger und Bürgerinnen eines Landes sowie für Niedergelassene.

Politische Rechte

Bestimmen Sie, zu welcher Gruppe die Rechte gehören, von denen in den Aussagen die Rede ist.

Bürgerrechte

Übung 4 Der freie Mensch und seine Rechte Menschenrechte

14

M

B

P

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Republik

Halbdirekte Demokratie Parlamentarische Demokratie

Diktatur

Ordnen Sie die folgenden Aussagen der richtigen Staatsbzw. Regierungsform zu. Es ist jeweils jene Antwort auszuwählen, auf welche die Aussage vollumfänglich zutrifft.

Monarchie

Übung 5 Demokratie als bevorzugte Regierungsform

M

R

HD

DI

PD

a) In diesem System ergänzen sich das Parlament und starke Volksrechte. b) Die führende Klasse gibt ihren Herrschaftsanspruch durch Vererbung weiter. c) Die Herrschaft wird im Interesse des Volkes ausgeübt. d) Der direkte Einfluss des Volkes ist im Normalfall nur alle paar Jahre möglich. e) Eine Gewaltenteilung ist nicht vorgesehen, stattdessen ergibt sich eine Machtkonzentration in wenigen Händen. f) Die politische Einflussmöglichkeit der Bürgerinnen und Bürger beschränkt sich auf die Wahl des Parlaments und evtl. weiterer Amtsträgerinnen. g) In einem Konkordanzsystem sollten die Volksrechte gestärkt werden. h) Die Macht wird durch die Einschränkung der bürgerlichen Rechte abgesichert. i) Die Herrschenden legitimieren ihren Machtanspruch nicht mit freien Wahlen, sondern mit der Tradition. j) Pluralismus ist in diesem Herrschaftssystem im legalen Rahmen möglich und erwünscht. k) Das Volk kann ausschliesslich in Wahlen seine Meinung kundtun.

Merkmale eines Rechtsstaates

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Merkmale eines Rechtsstaates

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Aufgabe 1 Stefan Gärtner und das Sportobligatorium Stefan Gärtner, in wenigen Tagen 18-jährig, hat wieder einmal die Turnstunde geschwänzt, weil es am Abend zuvor doch sehr spät geworden war. Es ist nicht das erste Mal, dass er sich so verhält, und er hat deshalb schon vor einiger Zeit einen Verweis der Schulleitung erhalten, verbunden mit dem Hinweis, dass ihm im Wiederholungsfalle weitere Disziplinarmassnahmen drohen würden. Seines Erachtens gibt es jedoch keinen Grund, weshalb wegen einer Turnstunde ein solches Aufhebens gemacht werden sollte. Schliesslich trainiert Stefan dreimal pro Woche im Fussballclub, und auch seine Eltern finden, dass der Schulsport für ihn eigentlich überflüssig sei. Stefan ist optimistisch, dass er mit Herrn Jud, seinem Lehrer, eine Lösung finden wird. Da irrt sich Stefan aber gewaltig. Herr Jud ist nicht gewillt, Stefans Absenz einfach so zu akzeptieren, und will den Vorfall deshalb der Schulleitung melden. Er befürchtet, dass sonst bald keine Schüler mehr in die Sportstunden kommen würden. Nun wird es Stefan doch etwas mulmig, und er überlegt sich unterschiedliche Szenarien, wie er vorgehen könnte. Szenario A Stefan kämpft mit allen verfügbaren (Rechts-)Mitteln gegen die angedrohte Disziplinarmassnahme. Er will insbesondere eine Beurteilung seines Falles durch eine unabhängige, aussenstehende Person erreichen, denn er versteht diese Auseinandersetzung als ungleichen Kampf zwischen sich und der Schulleitung. Er versteht nicht, warum die Schulleitung das selbst beurteilen darf.

Szenario B Stefan überlegt sich, wie er die Präsenzpflicht im Berufsschulunterricht generell ausser Kraft setzen könnte. Er stört sich schon seit einiger Zeit daran; schliesslich wird diese an einer Universität oder an einer Fachhochschule nicht so streng gehandhabt.

Szenario C Stefan will nach Wegen suchen, um auf die Schulleitung direkt Einfluss nehmen zu können oder sie gleich neu zu besetzen. Er findet nämlich, dass sich diese zu sehr in sein Leben einmische. Zu diesem Zweck müsste er wohl ein politisches Amt anstreben; er ist sich jedoch nicht sicher, welches sich am besten dafür eignen würde. Diskutieren Sie die vorgeschlagenen Szenarien unter folgenden Aspekten: a) Für welches Szenario haben Sie am meisten / wenigsten Sympathien? Welches Szenario scheint Ihnen am erfolgversprechendsten? b) Welche Institutionen werden durch die verschiedenen Szenarien berührt, und in welchem Verhältnis stehen sie zueinander?

Bei seinen Abklärungen stösst Stefan unter anderem auf folgende rechtlichen Bestimmungen: Aus der Kantonsverfassung: Art. 7 Alle Bürger sind vor dem Gesetze gleich. Art. 8 1 Die persönliche Freiheit ist gewährleistet. […] Art. 41 Dem Grossen Rate kommen mit Vorbehalt der Volksrechte insbesondere folgende Obliegenheiten und Befugnisse zu: […] 4. das Recht der Gesetzgebung nach Massgabe der Verfassung; […] 12. die Oberaufsicht über die Behörden und über die Vollziehung der Verfassung und der Gesetze. […] Art. 43 Abs. 2 Wenn 1000 oder mehr Aktivbürger den Erlass oder die Änderung eines Gesetzes verlangen, so hat der Grosse Rat den Vorschlag zu beraten und das Ergebnis dieser Beratung in Gesetzesform zur Volksabstimmung zu bringen. Art. 46 Die Sorge für den öffentlichen Unterricht ist Sache des Staates und der Gemeinden. Art. 61 1 Der Regierungsrat ist, unter Vorbehalt der Befugnisse des Grossen Rates, die oberste leitende und vollziehende Behörde des Kantons. 2 Er besteht aus fünf Mitgliedern und wird durch das Volk in einem Wahlkreis gewählt. Art. 66 1 Dem Regierungsrat obliegt die Besorgung sämtlicher Regierungsgeschäfte. 2 Insbesondere kommen ihm folgende Befugnisse und Verpflichtungen zu: […] 10. Die Wahl derjenigen Behörden, Beamten und Angestellten, deren Ernennung ihm durch die Verfassung und die Gesetze zugewiesen ist; 11. Die Oberaufsicht über die ihm unterstellten Behörden, Beamten und Angestellten; 12. Die letztinstanzliche Entscheidung von Verwaltungsstreitigkeiten, soweit sie nicht durch Gesetz oder darauf beruhende Verordnung einem Departement oder einer anderen Behörde übertragen wird. Vorbehalten bleibt die Entscheidbefugnis des Obergerichtes in Verwaltungsstreitigkeiten.

Aus dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen Art. 34 Gegen letztinstanzliche Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden kann beim Obergericht als Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

Aus dem Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport Art. 2. Obligatorischer Turn- und Sportunterricht 1 Die Kantone sorgen für ausreichenden Turn- und Sportunterricht in der Schule. 2 Der Turn- und Sportunterricht ist an allen Volks-, Mittelund Berufsschulen einschliesslich Seminaren und Lehramtsschulen obligatorisch.

Aus der Verordnung des Bundes über Turnen und Sport an Berufsschulen: Art. 2 Der Turn- und Sportunterricht soll die körperliche Entwicklung der Lehrtöchter und Lehrlinge beeinflussen, zur Persönlichkeitsentfaltung beitragen und das partnerschaftliche Verhalten innerhalb der Gemeinschaft fördern. […] Art. 4 Umfang 1 Der obligatorische Turn- und Sportunterricht umfasst pro Woche bei eintägigem Berufsschulunterricht mindestens eine Lektion, bei anderthalb- oderzweitägigem Unterricht eine Doppellektion.

Aus der kantonalen Berufsbildungsverordnung § 39 (Disziplinarmassnahmen) 1 Die Lehrperson kann Lernende, welche den Unterricht oder den Schulbetrieb stören, Anordnungen nicht Folge leisten, sich nicht an die Schulordnung halten oder unentschuldigt dem Unterricht fern bleiben, disziplinarisch bestrafen, insbesondere mit mündlichem Verweis, zusätzlichen Aufgaben, Wegweisen aus Lektionen oder aus schulischen Veranstaltungen sowie Geldbussen bis 20 Franken. 2 Der Rektor oder die Rektorin oder die Leitung eines Konviktes kann folgende Disziplinarmassnahmen verhängen: 1. schriftlicher Verweis unter Mitteilung an die Lehrvertragsparteien; 2. zusätzliche Aufgaben; 3. Ausschluss von Freifächern, Exkursionen […]; 4. Geldbussen bis 200 Franken; 5. letzte Warnung (Ultimatum); 6. Antrag beim Amt auf Auflösung des Ausbildungsverhältnisses; 7. endgültige Wegweisung von der Schule nach erfolgter Auflösung des Ausbildungsverhältnisses. § 40 (Bussenerhebung) 1 […] 2 Die Schulordnung muss einen Bussenkatalog enthalten, welcher eine Abstufung nach Schwere der Verfehlung enthält.


Merkmale eines Rechtsstaates

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Merkmale eines Rechtsstaates

Aufgabe 2

Abstimmungswochenende

In der Schweiz gibt es mehrere Wochenenden pro Jahr, an denen Abstimmungen oder Wahlen stattfinden. Um deren Zahl möglichst gering zu halten, werden manchmal am gleichen Wochenende Vorlagen von Bund, Kanton und Gemeinde zur Abstimmung gebracht. Für die Stimmberechtigten ist es gelegentlich schwierig, den Überblick zu behalten. Denn je nach Art der Wahl oder Abstimmung können unterschiedliche Verfahren zur Anwendung kommen. In der Folge sehen Sie eine Auswahl von denkbaren Stimm- und Wahlzetteln sowie einen Auszug der daraus resultierenden Stimm- und Wahlergebnisse. a) Welche Unterschiede können Sie erkennen? Markieren Sie mit einem Highlighter die Art der Abstimmung und versuchen Sie auch, die Ergebnisse rechnerisch nachzuvollziehen.

Stimmzettel für die kantonale Volksabstimmung vom 3. Juni 2016 Stimmen Sie dem Gesetz über die Spielautomaten, die Spiellokale und die Kursaalabgabe (Spielbetriebsgesetz) vom 23. Februar 2016 zu?

Stimmzettel für die Abstimmung vom 3. Juni 2016

Resultat: Mit «Ja» haben gestimmt:

36 541

Mit «Nein» haben gestimmt:

53 784

Stimmen Sie der Änderung der Verordnung über die Abwassergebühr vom 23. Januar 2016 zu? Handschriftlich ausfüllen! Resultat: Mit «Ja» haben gestimmt:

7521

Mit «Nein» haben gestimmt:

4351

«Leer» wurden eingelegt:

1251

Bemerkungen zum Stimmzettel 1

2215

1 Ja oder Nein

Damit wurde die Änderung der Verordnung über die Abwassergebühr angenommen.

Ja oder Nein

Handschriftlich ausfüllen!

«Leer» wurden eingelegt:

S TA D T Z I M M E R N

2

Bemerkungen zum Stimmzettel 2

Damit wurde das Gesetz über die Spielautomaten, die Spiellokale und die Kursaalabgabe abgelehnt.

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3

SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT Stimmzettel für die Volksabstimmung vom 3. Juni 2016

Stimmzettel für die Volksabstimmung vom 3. Juni 2016

Antwort

Wollen Sie die Änderung vom 14. März 2016 des Schweizerischen Strafgesetzbuches annehmen? Ergebnis Volk

Stände

Ja 1 045 158

Nein 970 076

Ja 10 2 / 2*)

Nein 10 4 / 2

4

SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT

Die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches ist damit angenommen.

1. Wollen Sie die Volksinitiative «für faire Krankenkassenprämien» annehmen?

«Ja» oder «Nein»

2. Wollen Sie den Gegenentwurf der Bundesversammlung vom 3. März 2016 annehmen?

«Ja» oder «Nein»

3. Stichfrage: Falls sowohl die Volksinitiative «für faire Krankenkassenprämien» als auch der Gegenentwurf von Volk und Ständen angenommen werden: Soll die Volksinitiative oder der Gegenentwurf in Kraft treten?

*) 10 2 / 2 steht für 10 Ganz- und 2 Halbkantone; die analoge Erklärung gilt für 10 4 / 2.

Gewünschtes im betreffenden Feld ankreuzen. GegenInitiative entwurf

Bemerkungen zum Stimmzettel 3 Die Fragen 1 und 2 können beide mit «Ja» oder «Nein» beantwortet werden. Bei Frage 3 darf nur ein Feld angekreuzt werden, sonst gilt die Frage als nicht beantwortet. Ergebnis Initiative

Ergebnis Gegenvorschlag

Volk

Stände

Volk

Stände

Ja

Nein

Ja

Nein

Ja

Nein

Ja

Nein

636 848

1 364 751

0

20 6 /2

1 055 977

922 481

5 1/2

15 5 /2

Damit wurden sowohl die Initiative als auch der Gegenvorschlag abgelehnt.

Bemerkungen zum Stimmzettel 4

Merkmale eines Rechtsstaates

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3

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Merkmale eines Rechtsstaates

Bemerkungen zum Resultat des 1. Wahlgangs

S TA D T Z I M M E R N

Wahl des Stadtrats für die Amtsperiode 2017 bis 2020

5

1. Wahlgang vom 2. September 2016 1. 2. 3. 4. 5. Handschriftlich ausfüllen!

Bemerkungen zum Wahlzettel 5

gewählt:

Stimmen erhalten:

Resultat des 1. Wahlgangs: Zahl der Stimmberechtigten Zahl der eingelegten Stimmzettel 13 452

5 = Stimmen

Zahl der leeren Stimmen Zahl der ungültigen Stimmen Zahl der gültigen Stimmen Absolutes Mehr

100 % 62,42 %

21 552

Heinz Moser

6722

ja

Trudi Gerber

5792

ja

Peter Wüthrich

4371

nein

Verena Schmid

3009

nein

Kurt Winzeler

8574

ja

Baptist Schmid

7671

ja

Claire Waser

4531

nein

Vereinzelte

5601

13 452 67 260 20 152 837 46 271 4628

Bemerkungen zum Ergebnis

Damit sind Heinz Moser, Trudi Gerber, Kurt Winzeler und Baptist Schmid für die nächste Amtsperiode gewählt. Zur Besetzung des fünften Sitzes findet am 30. September ein zweiter Wahlgang statt.

1 36


S TA D T Z I M M E R N

Hinweis: Neben der Wahl des Stadtrates in der Stadt Zimmern findet gleichzeitig auch die Wahl ins Stadtpräsidium statt. Voraussetzung zur Wahl als Stadtpräsident bzw. -präsidentin ist die Wahl in den Stadtrat. Deshalb treten beim zweiten Wahlgang (im ersten hat niemand das absolute Mehr erreicht) nur drei Personen an, die schon im ersten Wahlgang in den Stadtrat gewählt wurden.

6

Wahl des Stadtpräsidenten für die Amtsperiode 2017 bis 2020 2. Wahlgang vom 30. September 2016

Bemerkungen zum Wahlzettel 6 sowie zum Ergebnis

Handschriftlich ausfüllen!

Resultat des 2. Wahlgangs: Zahl der Stimmberechtigten

21 554

Zahl der eingelegten Stimmzettel

12 137

Zahl der leeren Stimmen

1571

Zahl der ungültigen Stimmen

212

Zahl der gültigen Stimmen

10 354

Stimmen erhalten:

gewählt:

Heinz Moser

4132

ja

Trudi Gerber

3852

nein

2311

nein

Baptist Schmid Vereinzelte

Damit ist Heinz Moser für die nächste Amtsperiode zum Stadtpräsidenten gewählt.

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Merkmale eines Rechtsstaates

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2

Merkmale eines Rechtsstaates b) Ergänzen Sie die folgende Übersicht über die sechs Volksentscheide. Stimmzettel 1 Auf welcher staatlichen Ebene wird abgestimmt?

Worüber wird abgestimmt?

Wie heisst die massgebende Mehrheit?

Stimmzettel 2

Stimmzettel 3

Stimmzettel 4

Wahlzettel 5

Wahlzettel 6

1 38


Aufgabe 3 Darf der Lehrer das Handy zurückbehalten? Wie würden Sie entscheiden? Individuelle Antworten der Lernenden

Aus einer Anfrage an den «Beobachter»-Ratgeber: Frage: Mein zwölfjähriger Sohn hat ein Handy. Er braucht es vor allem, um sich bei mir zu melden, wenn er den Bus verpasst hat und ich ihn mit dem Auto abholen soll. An seiner Schule besteht jedoch ein Handyverbot. Nun hat ihm der Lehrer während des Unterrichts das Handy abgenommen und angedeutet, dass er es beim nächsten Mal bis Ende der Woche zurückbehalten würde. Darf er das? Quelle: «Beobachter», Ausgabe 15 / 2007, Arbeit & Bildung, Schule

Lesen Sie dazu die folgenden Artikel der Bundesverfassung: Art. 26 Eigentumsgarantie 1 Das Eigentum ist gewährleistet. 2 Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.

Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. 2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. 3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. 4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.

Merkmale eines Rechtsstaates

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Merkmale eines Rechtsstaates

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Aufgabe 4 Meinungsfreiheit und Abstimmungsplakate Die Abstimmungsplakate der SVP sorgen immer wieder für Diskussionen über die Meinungsfreiheit. In Schaffhausen wurden z. B. im August 2011 SVP-Plakate weiss übermalt.

Der Tatbestand der Sachbeschädigung ist im Strafgesetzbuch wie folgt geregelt: Art. 144 Sachbeschädigung 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt. 3 Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.

a) Die beiden Täter behaupten, ihre Aktion sei «legitim» gewesen. Aus welchem Grund stimmt dies nicht?

b) Was haben die Täter aufgrund der Rechtsvorschriften in der nebenstehenden Spalte vor Gericht zu befürchten?

Im Jahr 2009 wurde eine Kontroverse über politische Plakate und die Meinungsfreiheit im Vorfeld zur Initiative für das Minarettverbot ausgelöst. Das Pro-Plakat des Initiativkomitees zeigte eine Frau mit schwarzem Niqab vor einem liegenden Schweizer Kreuz, auf dem schwarze Minarette aufragen. Das Plakat wurde kritisiert, weil es Minarette wie Raketen darstelle. Auf Anfrage einzelner Kantone und Städte gab die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus eine Analyse zum Plakat heraus und bezeichnete es als «Verunglimpfung und Diffamierung der friedlichen Schweizer Bevölkerung», da es den «öffentlichen Frieden stören» könne. Daraufhin wurde das Aufhängen der Plakate in einigen Städten und Kantonen verboten. Dies wurde vor allem aus rechten Kreisen, aber auch von einzelnen Vertretern der Linken kritisiert, was zu einer Debatte über Meinungsfreiheit und Zensur führte. Studieren Sie zu den Fragestellungen zur Meinungsfreiheit die dazu massgebenden Artikel aus der Bundesverfassung auf der nächsten Seite.


Im Zusammenhang mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit sind die folgenden Artikel aus der Bundesverfassung von Bedeutung: Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. 2 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. 3 Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. 2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. 3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. 4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.

c) Aufgrund welcher Formulierung ist das Aufhängen von Abstimmungsplakaten grundsätzlich erlaubt.

▼ Hinweis zum ersten Teil der Aufgabe: «SVP Plakat weiss übermalt in Schaffhausen» Ein Kurzbeitrag des Schaffhauser Fernsehens ist unter www.brennpunkt-wug.ch aufgeschaltet.

▼ Hinweis zum zweiten Teil der Aufgabe: «Plakat Minarett-Initiative» Rechtsgrundlagen für das Plakatierungswesen in Schaffhausen: Schwerere Grundrechtseingriffe erfordern eine explizite Grundlage in einem formellen Gesetz, d. h. einem Erlass, der dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterliegt. Auf Ebene der Stadt Schaffhausen sind dies neben der Stadtverfassung die Verordnungen des Grossen Stadtrates (Legislative). Für leichtere Eingriffe können auch Normen tieferer Stufe genügen, die auf einer genügenden Delegation in einem formellen Gesetz basieren. In der Stadt Schaffhausen wären dies Erlasse des Stadtrats (Exekutive). Diese werden normalerweise als Reglemente betitelt. In Frage kommende Erlasse der Stadt Schaffhausen sind: ■ Polizeiverordnung vom 18. März 2008, RSS 400.1 (insb. Art. 29 für öffentlichen und privaten Grund) und die Art. 40 (öffentlicher Grund) und 55 (Polizeibewilligungen: Bedingungen und Auflagen sowie Entzug). Auszug Art. 29 vgl. unten: Art. 29 Plakate, Reklamen 1 Das Anbringen von Schaukästen, Plakaten und Reklamen ist bewilligungspflichtig. Es darf weder der Verkehr behindert noch die Umgebung verunstaltet werden. 2 Der Erlass von Ausführungsbestimmungen ist Sache des Stadtrates. ■ Verordnung über das Reklamewesen in der Stadt Schaffhausen vom 16. November 1955.

d) Unter welchen Bedingungen könnte die Stadt Schaffhausen den Aushang von solchen Plakaten verbieten?

Merkmale eines Rechtsstaates

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Merkmale eines Rechtsstaates

■ Stellungnahme des Stadtschreibers der Stadt Schaffhausen (Auszug, Auszeichnung durch die Lehrmittelautoren): Gestützt auf seine Zuständigkeit zur Regelung der Nutzung des öffentlichen Grundes hat der Stadtrat mit der APG einen Vertrag abgeschlossen, mit dem die Plakatierung auf öffentlichem Grund dieser Firma übertragen wird (Monopolkonzession). Im Vertrag ist eine Klausel enthalten, dass die APG potenziell gegen die öffentliche Ordnung verstossende Plakate dem Stadtrat vorgängig zur Genehmigung vorlegen muss. Bei den Minarett-Plakaten ist dies geschehen. Der Stadtrat hat damals darauf verzichtet, die Plakate zu verbieten. Die damalige Begründung ( Oktober 2009): «Stadtrat lässt Plakataushang für Minarett-Initiative zu Der Stadtrat verzichtet auf ein Aushangverbot für das umstrittene Plakat der Minarett-Initiative. Er nimmt damit Rücksicht auf den hohen Stellenwert der verfassungsrechtlichen Meinungsäusserungsfreiheit. Allerdings erachtet er das Plakat als inhaltlich problematisch und distanziert sich von dieser undifferenzierten Form des Abstimmungskampfes. Vor dem Aushang von möglicherweise unzulässigen Plakaten auf öffentlichem Grund ist der Stadtrat anzufragen. Dies hält der Vertrag der Stadt Schaffhausen mit der APG fest, welche den Plakataushang auf öffentlichem Grund bewirtschaftet. Auf Anfrage der APG befasste sich der Stadtrat daher an seiner heutigen Sitzung mit dem Abstimmungsplakat der Minarett-Initiative. Er berücksichtigte bei seinem Entscheid die Stellungnahme der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus und auch die Haltung anderer Städte in dieser Frage. Gleichzeitig war er sich bewusst, dass auch bei einem allfälligen «Verbot» der Plakate auf dem öffentlichen Grund deren Plakatierung auf privatem Boden weiterhin zulässig geblieben wäre. Der Stadtrat kommt in seiner Abwägung zwischen den Interessen der Meinungsäusserungsfreiheit und dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zum Schluss, dass die politische Meinungsäusserungsfreiheit im Vorfeld der Volksabstimmung ein sehr hohes Gewicht hat. Der Aushang der Plakate ist daher aufgrund dieser verfassungsrechtlichen Garantie zu tolerieren. Er stimmt darin unter anderem mit den Städten Zürich, Genf, Winterthur, St. Gallen und Luzern überein. Eine inhaltliche Billigung ist mit diesem Entscheid jedoch nicht verbunden. Vielmehr erachtet der Stadtrat den Inhalt und den Stil des Plakats als problematisch und den Zielen der Integration und der Achtung der religiösen Freiheit nicht förderlich.»

1 42

Unabhängig von der konkreten Regelung für den öffentlichen Grund gibt es aber auch generelle Grenzen, die auch für die Plakatierung auf Privatgrund gelten: Denkbar ist, dass bei einer klaren und eindeutigen Störung der öffentlichen Ordnung in einem Einzelfall, gestützt auf Art. 56 f. in Verbindung mit 18 Abs. 1 der städtischen Polizeiverordnung, ein Plakat auch auf privatem Grund verboten werden könnte. Dies sollte bei einem klar rassistischen Plakat (Art. 261bis StGB) oder einem Plakat mit direkter oder indirekter Aufforderung zur Übertretung von anderen strafrechtlichen Normen ebenfalls möglich sein. Art. 261bis Rassendiskriminierung Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft, wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind, wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht, wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


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