BWL 09 -SV

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Brennpunkt Betriebswirtschaft

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Versicherungen

2 Krankenversicherung Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz (unabhängig von ihrer Staatszugehörigkeit) muss sich gegen Krankheit versichern. Eingeschlossen ist dabei auch die Unfallversicherung, sofern sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Eltern müssen ihre Kinder spätestens drei Monate nach der Geburt versichern lassen. Das Krankenkassen-Obligatorium bringt auch mit sich, dass jede Person das Anrecht hat, von einer der rund 60 Krankenkassen aufgenommen zu werden. Niemand darf abgewiesen oder nur unter Vorbehalt (z. B. dem Ausschluss von Leistungen im Bereich vererbter Krankheiten) aufgenommen werden. ■ Die obligatorische Grundversicherung Allerdings gelten sowohl das Obligatorium als auch die Aufnahmepflicht nur für die Grundversicherung. In dieser haben alle Versicherten Anspruch auf die gleichen Leistungen, die im Krankenversicherungsgesetz (KVG) ( KVG) und diversen zugehörigen Verordnungen verbindlich festgelegt sind. Es ist daher möglich, die Kasse zu wechseln, ohne Gefahr zu laufen, plötzlich ohne Versicherung dazustehen. Jede andere Kasse muss einen Antragsteller aufnehmen. Um einen permanenten Wechselstress und die damit verbundenen administrativen Folgekosten zu vermeiden, definiert das KVG jedoch verbindliche Kündigungsfristen und Termine (zweimal pro Jahr). Um Ungleichbehandlungen zu verhindern, ist es den Krankenkassen auch untersagt, mit bestimmten Gruppen von Versicherten sogenannte Kollektivverträge auszuhandeln, die auf die spezielle Risikostruktur dieser Gruppe Rücksicht nimmt (z. B. nur Akademikerinnen und Akademiker, die ein statistisch geringeres Krankheitsrisiko haben als handwerklich tätige Personen). Vielmehr müssen alle Versicherten einer bestimmten Kasse, die in der gleichen Region wohnen, dieselbe Prämie bezahlen.

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Sie können Antragstellerinnen oder Antragsteller ablehnen oder nur unter Vorbehalt aufnehmen, die Prämien nach Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand differenzieren und auch Kollektivverträge abschliessen. ■ Leistungen der Grundversicherung Die Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung werden im KVG vorgeschrieben und sind bei allen Krankenkassen gleich. Sie umfassen Leistungen bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft. Bei Unfällen übernimmt die Krankenkasse allerdings nur dann die Kosten, wenn die versicherte Person nicht anderweitig, z. B. über die obligatorische Berufs- und Nicht­ berufsunfallversicherung, abgedeckt ist. Die Krankenkassen vergüten grundsätzlich alle Behandlungen, die von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen werden. Übernommen werden auch Untersuchungen wie z. B. Röntgenanalysen oder Physiotherapien, sofern sie von einem Arzt angeordnet worden sind. Auch gewisse komplementärmedizinische Behandlungen 1 werden übernommen, wenn sie von einer Ärztin oder einem Arzt erbracht werden, die über eine anerkannte Weiterbildung in diesem Bereich verfügen. ■ Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung (Auszug) ■ Ambulante Behandlungen durch Ärzte, Chiropraktiker und medizinisches Hilfs­per­sonal am Wohn- und Arbeitsort ■ Stationäre Behandlung in der allgemeinen Abteilung eines Spitals, das auf der Spital­liste des Wohnkantons aufgeführt ist ■ Pflege zu Hause (Spitex) oder in anerkannten Pflegeheimen ■ Besondere Leistungen für Kontrolluntersuchungen, Geburtsvorbereitung, Geburt und Stillberatung im Zusammenhang mit einer Mutterschaft ■ Beiträge an ärztlich verordnete Badekuren ■ Übernahme der Kosten für bestimmte Untersuchungen zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten sowie für vorsorgliche Massnahmen (z. B. Leistungen für ­Impfungen) ■ Ärztlich verordnete, kassenpflichtige Medikamente ■ Beiträge an medizinisch notwendige Rettungs-, Bergungs- und Transportkosten ■ Notfallmässige Behandlungen bei vorübergehendem Auslandaufenthalt

■ Die Zusatzversicherung Anders sieht die Situation bei den sogenannten Zusatzversicherungen für spezielle Leistungen aus. Hier unterscheiden sich die Leistungen von Kasse zu Kasse. Die Leistungen der Zusatzversicherungen enthalten beispielsweise Zusätze für ambulante alternativmedizinische Behandlungen, Massnahmen zur Gesundheitsvorsorge (z. B. Beiträge an Abonnemente für Fitnesscenter) oder Zahnbehandlungskosten. Bei den Spitalversicherungen haben die Versicherten je nach gewählter Variante die Möglichkeit, sich in der allgemeinen, halbprivaten (Zweibettzimmer) oder privaten (Einbettzimmer) Abteilung eines öffentlichen oder privaten Spitals in der ganzen Schweiz behandeln zu lassen. Dabei ist in der Regel in der halbprivaten Abteilung der Oberarzt und in der privaten Abteilung der Chefarzt für die Behandlung zuständig. Zusatzversicherungen unterstehen nicht dem KVG, sondern dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Die Versicherungen haben deshalb in diesem Bereich eine weitgehende Handlungsfreiheit.

Obwohl der Leistungskatalog der Grundversicherung für alle genau gleich aussieht, sind die Prämien der verschiedenen Krankenkassen unterschiedlich hoch. Grund dafür sind die unter­ schiedlich hohen Risiken, die eine Kasse aufgrund der unterschiedlichen Zusammensetzung 1

arunter verstehen wir Behandlungsmethoden, die ergänzend (komplementär) zu herkömmlichen Behandlungen D der Schulmedizin eingesetzt werden können, z. B. Heilmethoden auf der Grundlage der Pflanzenheilkunde, Traditionelle Chinesische Medizin (TCM) oder auch etwa Akupunktur.


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