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Personenrecht
Bevor wir uns vertieft mit den einzelnen Teilen (= Kapiteln) des Zivilgesetzbuches (ZGB) befassen, werden im Folgenden die einleitenden allgemeinen Rechtsgrund sätze des ZGB dargestellt. Diese gelten für das gesamte ZGB und zum Teil für wei tere Rechtsgebiete. Die Kenntnis der Nummerierungssystematik und der Beschrif tungsvorschriften für einzelne Gesetzesartikel ist notwendig, damit wir inskünftig Verweise auf bestimmte Rechtsquellen korrekt aufführen können. Der erste Teil des ZGB, das Personenrecht, beschreibt die Rechte und Pflich ten der Menschen. Das Personenrecht beantwortet z. B. die Frage, ab welchem Alter jemand einen Kaufvertrag abschliessen und sich dadurch rechtsgültig ver pflichten darf. Neben den Vorschriften, die für natürliche Personen, d. h. für Men schen aus Fleisch und Blut, gelten, enthält das Personenrecht auch Bestimmungen zu den juristischen Personen. Darunter versteht man Gebilde, wie z. B. einen Ver ein oder eine Aktiengesellschaft, denen durch das Gesetz die Fähigkeit zugestan den wird, eigene Rechte und Pflichten zu erwerben.
Theorie 1 2 3 4 5
Übungen
Allgemeine Rechtsgrundsätze des Zivilrechts ......................................................... Die Systematik der Rechtssätze in ZGB und OR ...................................................... Die Rechte und Pflichten der natürlichen Personen ................................................ Merkmale natürlicher und juristischer Personen ..................................................... Überblick über die juristischen Personen ............................................................... Das haben Sie gelernt ........................................................................................... Diese Begriffe können Sie erklären ........................................................................
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Aufgaben 1 2 3 4
Brennpunkt Recht / Gesellschaft
Die Einleitungsartikel des ZGB ............................................................................... Grundbegriffe des Personenrechts ........................................................................ Handlungsfähigkeit und deren Einschränkungen ................................................... Natürliche und juristische Personen .......................................................................
Die Einleitungsartikel des ZGB ............................................................................... Eine erste Übersicht über das Personenrecht ......................................................... Claudias Vertrag mit dem Fitnesscenter ................................................................ Michaels Tablet ....................................................................................................
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Personenrecht
Allgemeine Rechtsgrundsätze des Zivilrechts
Die Einleitungsartikel des Zivilgesetzbuches (ZGB) enthalten Rechtsgrundsätze, die auf grosse Teile des übrigen Rechts anwendbar sind. Diese einführenden Artikel weisen nur einen geringen Umfang auf (Art. 1 bis 10) und sind in einer vergleichsweise einfachen Sprache formuliert. Das ZGB soll ein populäres Gesetz darstellen, das auch von nicht rechtskundigen Personen verstanden werden kann, regelt es doch viele «alltägliche» Fragestellungen unseres Lebens ebenso wie personen- und familienrechtliche Bestimmungen oder Vorschriften zu Besitz und Eigentum. Bevor die Einleitungsartikel jedoch auf andere Rechtsgebiete übertragen werden, muss immer geprüft werden, ob dort nicht ausdrücklich andere Grundsätze gelten. So ist beispielsweise in Art. 1 Abs. 2 ZGB formuliert, dass der Richter allfällige Rechtslücken selbst füllen darf. Dieser Grundsatz kommt jedoch im Strafrecht ausdrücklich nicht zur Anwendung, weil im Strafgesetzbuch der Grundsatz «Keine Strafe ohne Gesetz» gilt.
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■ Handeln nach Treu und Glauben Weitere wichtige Rechtsgrundsätze sind einerseits das Gebot, nach Treu und Glauben zu handeln, und andererseits das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 2 ZGB). Handeln nach Treu und Glauben bedeutet, dass wir uns im Rechtsverkehr, d. h. bei Verhandlungen und Absprachen darauf verlassen können, dass sich die Parteien rücksichtsvoll, anständig, fair und ehrlich verhalten, nach Art und Sitte redlicher Leute. Daraus leitet sich z. B. die Pflicht ab, dass eine Vertragspartei der anderen offen auf Fragen antwortet, die im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung auftauchen. Ungewöhnliche Handlungen sollen nicht einfach ohne R eaktion bleiben, sondern geklärt werden. Beim Verbot des Rechtsmissbrauchs handelt es sich um die «Rückseite derselben Medaille», denn ein Rechtsmissbrauch kann auch als Verstoss gegen das Gebot von Treu und Glauben definiert werden. Rechtsmissbräuchlich handelt beispielsweise ein Schuldner, der seine Gläubiger über Jahre mit Zahlungsversprechen davon abhält, ihn zu betreiben, und schliesslich seine Zahlungen mit dem Argument der Verjährung verweigert.
■ Gewohnheitsrecht und richterliches Ermessen Die Art. 1 und 4 ZGB behandeln den Umgang mit den Rechtsquellen. Neben dem geschriebenen Recht sollen auch das Gewohnheitsrecht und das richterliche Ermessen zum Tragen kommen. Im Zusammenhang mit diesen zusätzlichen Rechtsquellen wird ausdrücklich auf die Bedeutung der richterlichen Praxis (d. h. frühere Gerichtsentscheide, Präjudizien) sowie der Lehre (Rechtswissenschaften) verwiesen. Die Anwendung sämtlicher Rechtsquellen durch ein Gericht erfolgt mit dem Ziel, den ursprünglichen Gedanken des Gesetzgebers nach bestem Wissen und Gewissen in die Rechtspraxis umzusetzen. Eine spezielle Bedeutung kommt dem Umgang mit Gesetzeslücken zu. Davon sprechen wir, wenn gewisse Bereiche nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt sind, weil schlichtweg nicht der gesamte Alltag durch Gesetze geprägt sein kann oder weil z. B. das Recht in einem Bereich den Entwicklungen hinterherhinkt. Die Gerichte müssen dann die vorhandenen «Lücken» mit einem Entscheid derart ausfüllen, wie sie dies in der Rolle als Gesetzgeber tun würden (Art. 1 Abs. 2 ZGB). Dabei müssen Richterinnen oder Richter den entsprechenden Sachverhalt umfassend und unter Gewichtung aller Umstände beurteilen, damit der Entscheid gemäss u nserem natürlichen Rechtsempfinden als gerecht empfunden Wenn ein Fall mithilfe des geschriebenen Rechts nicht entschieden werden kann, muss das Gericht wird. Vorgeschrieben wird dies durch Art. 4 gemäss «richterlichem Ermessen» eine Lösung ZGB, wonach Gerichte ihre Entscheidung finden. nach Recht und Billigkeit 1 treffen müssen.
■ Guter Glaube wird geschützt Ein weiterer Rechtsgrundsatz aus den Einführungsartikeln des ZGB verlangt, dass der gute Glaube geschützt wird (Art. 3 ZGB). Von «gutem Glauben» wird dann gesprochen, wenn zwar ein offensichtlicher Rechtsmangel besteht, dieser aber der betreffenden Person nicht bewusst ist. Man kann sich jedoch nicht in jeder Situation auf den guten Glauben berufen, sondern nur dann, wenn im Gesetz irgendwo diese Möglichkeit konkret vorgesehen ist. So regelt zum Beispiel Art. 304 ZGB die Vertretung der Kinder durch ihre Eltern (elterliche Sorge) und weist in Absatz 2 ausdrücklich darauf hin, dass gutgläubige Dritte davon ausgehen dürfen, dass ein Elternteil im Einverständnis mit dem anderen handelt. Wenn also der Vater CHF 100.– vom Konto seines minderjährigen Sohnes abhebt, darf die Bank davon ausgehen, dass die Mutter damit einverstanden ist. ■ Usanzen Art. 5f. ZGB regelt schliesslich das Verhältnis des Bundesrechts zum kantonalen Recht. Insbesondere erfolgt der Hinweis darauf, dass in all jenen Situationen, in denen im Gesetz auf lokale Gewohnheiten (Usanzen) verwiesen wird, primär kantonale Regeln zum Zuge kommen. Durch Art. 7 ZGB wird die enge Verbindung zwischen dem Zivilgesetzbuch und dem Obligationenrecht (OR) festgeschrieben. Deshalb sind wichtige Teile des OR, insbesondere der gesamte «Allgemeine Teil» (Art. 1 bis 183), auch auf Rechtsbereiche anwendbar, die eigentlich durch das ZGB behandelt werden. 1
Z um Begriff «Billigkeit»: «billigen» hat die Bedeutung von «gutheissen», «etwas für richtig halten» und heisst insbesondere nicht «billig» im Sinn von preisgünstig.
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Weil einzelne Artikel recht umfangreich sein können, werden sie in Absätze aufgeteilt. Die Absätze werden dabei mit einer fortlaufenden Nummer bezeichnet.
■ Beweislast Die Artikel 8 bis 10 ZGB regeln die Beweislast bei Rechtsstreitigkeiten. Grundsätzlich hat derjenige einen Sachverhalt zu beweisen, der aus diesem Rechte ableitet. Er ist davon befreit, wenn seine Behauptung durch eine öffentliche Urkunde oder einen Eintrag in einem öffentlichen Register (Handelsregister, Grundbuch usw.) belegt wird. In diesem Fall muss nun jene Partei Beweise vorbringen, welche die Richtigkeit der Urkunde oder des Eintrags bezweifelt. Wenn z. B. der Eigentümer eines Grundstücks das Recht seines Nachbarn, sein Grundstück zu passieren (Wegrecht), in Zweifel zieht, obwohl es durch das Grundbuch belegt ist, muss der Eigentümer des Grundstücks dies beweisen, auch wenn nicht er, sondern sein Nachbar Aufgabe 1 daraus ein Recht ableitet.
Beispiel:
Die Systematik der Rechtssätze in ZGB und OR
Im vorangehenden Kapitel zu den Rechtsquellen haben wir gelernt, dass das geschriebene Recht als die dominierende Rechtsquelle gilt; sie umfasst insgesamt Tausende von Seiten. Ebenfalls bekannt ist uns, dass die grundlegenden Vorschriften in der «Verfassung», nähere Ausführungen zur Verfassung in «Gesetzen» und Details zu den Gesetzen in «Verordnungen» festgelegt sind. So zum Beispiel die «Verordnung des BBT über die berufliche Grundbildung Kauffrau / Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)». Um bei der grossen Zahl von schriftlichen Regelungen einen einzelnen Rechtssatz schnell finden zu können, werden diese in Artikeln oder Paragrafen formuliert, fortlaufend nummeriert und sachlich in Rechtserlassen (Gesetzessammlungen oder einfach «Gesetzen») zusammengefasst und mit Abkürzungen bezeichnet. Beispiele dafür sind: ■ das Zivilgesetzbuch – ZGB ■ das Obligationenrecht – OR ■ das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs – SchKG – oder ■ das Strafgesetzbuch – StGB Jeder einzelne Rechtssatz ist nummeriert. Diese Nummer bezeichnen wir im ZGB und im OR als Artikel; teilweise werden die Nummern mit Buchstaben ergänzt. Dies wird jeweils dann notwendig, wenn bei einer nachträglichen Gesetzesüberarbeitung ein neuer Artikel zwischen zwei bereits bestehende eingefügt werden muss. Wird also z. B. zwischen den Artikeln Nr. 271 und Nr. 272 eine zusätzliche Bestimmung eingefügt, bezeichnet der Gesetzgeber diesen neuen Artikel mit Nr. 271a. Beispiel:
Art. 271a
ausgesprochen:
«Artikel 271a»
ausgesprochen:
«Artikel 271a, Absatz 1»
Innerhalb einzelner Absätze können zudem noch Aufzählungen vorkommen. Aufzählungen mit a, b, c werden als lit. a, lit. b, lit. c (aus dem lateinischen «littera» = «Buchstabe») bezeichnet; wenn keine Abkürzung verwendet wird, kann dennoch von Buchstaben gesprochen werden. Aufzählungen mit 1., 2., 3. werden als Ziffer 1, Ziffer 2, Ziffer 3 angegeben. Beispiel:
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Art. 271a Abs. 1
Art. 271a Abs. 1 lit. e, Ziff. 4
ausgesprochen:
«Artikel 271a, Absatz 1, litera (oder Buchstabe) e, Ziffer 4»
Schliesslich wird als Letztes mit der zutreffenden Abkürzung aufgeführt, aus welchem « Gesetz» der entsprechende Artikel stammt. Beispiel:
Art. 271a Abs. 1 lit. e, Ziff. 4, OR
ausgesprochen:
«Artikel 271a, Absatz 1, litera (oder Buchstabe) e, Ziffer 4, OR»
Diese präzise Bezeichnung eines Artikels mit Nummern, Buchstaben und Ziffern bezeichnen wir als Zitat. Ein kleines «f.» nach einem solchen Zitat bedeutet, dass nicht nur der entsprechende Artikel, sondern auch der folgende gemeint ist. Werden zwei «f» angefügt («ff.», Plural der Abkürzung «f.»), sind mehr als zwei aufeinanderfolgende Artikel gemeint. Beispiel:
Art. 271 f. (gemeint sind die Artikel 271 und 271a), OR
ausgesprochen:
«Artikel 271 folgender, Obligationenrecht»
Beispiel:
Art. 271 ff. (gemeint sind die Artikel 271, 271a und mindestens 272), OR
ausgesprochen:
«Artikel 271 folgende, Obligationenrecht»
Übung 1
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Das haben Sie gelernt Die allgemeinen Rechtsgrundsätze des ZGB an einem einfachen Beispiel erkennen und anwenden Einen Rechtssatz (Artikel) aus ZGB und OR korrekt zitieren Den Unterschied zwischen Rechtssubjekt und Rechtsobjekt an Beispielen beschreiben Die Voraussetzungen der Rechtsfähigkeit und der Handlungsfähigkeit für verschiedene Personen prüfen Die Einschränkungen der Handlungsfähigkeit beschreiben Natürliche und juristische Personen in Bezug auf ihre Rechtsfähigkeit, Handlungs fähigkeit, Haftung, Bezeichnung und das Ende ihrer Persönlichkeit vergleichen
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Offene Fragen
Diese Begriffe können Sie erklären Allgemeine Rechtsgrundsätze des ZGB Gewohnheitsrecht Richterliches Ermessen Handeln nach Treu und Glauben Schutz des guten Glaubens Regeln zur Beweislast Personenrecht Rechtssubjekt Natürliche Personen Juristische Personen des öffentlichen Rechts des Privatrechts Rechtsobjekt Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Urteilsfähigkeit Einschränkungen der Handlungsfähigkeit Beschränkt handlungsunfähig Vollständig handlungsunfähig
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Personenrecht
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Übung 3 Handlungsfähigkeit und deren Einschränkungen
volljährig
urteilsfähig
voll handlungsunfähig
beschränkt handlungsunfähig
voll handlungsfähig
Kreuzen Sie die Handlungsfähigkeit der folgenden Personen an. Begründen Sie Ihre Antwort, indem Sie die Voraus setzungen der Handlungsfähigkeit (mündig und urteils fähig) der entsprechenden Personen bestimmen.
Übung 4 Natürliche und juristische Personen
A
B
C
D
E
Welche Aussagen sind richtig (R); welche falsch (F)? Setzen Sie das zutreffende Symbol in das Kästchen und korrigieren Sie die Fehler auf den leeren Linien. a) Eine juristische Person erlangt ihre Handlungsfähigkeit durch die Wahl ihrer Organe.
b) Die Rechtsgrundlagen für juristische Personen des öffentlichen Rechts finden sich in Bundesgesetzen oder allenfalls in kantonalen Gesetzen.
a) Marco, bei einer Grossbank in Ausbildung, 17 Jahre alt. b) Marianne, in Ausbildung zur Detailhandelsangestellten, 19 Jahre alt. c) Corinne, 20-jährige Studentin im 1. Semester an einer Fachhochschule. d) Gaston konsumiert an seinem 21. Geburtstag so viel Drogen und Alkohol, dass er völlig bekifft und betrunken ist.
c) Bei der juristischen Person «Aktiengesellschaft» haftet nur das Privatvermögen der Mitglieder.
d) Der Jurist und Rechtsanwalt Dr. K. Müller ist ein Beispiel für eine juristische Person.
e) Sadiye, 21-jährig, während ihres Aufenthaltes in der Empfangsstelle für Asylbewerberinnen. f) Fabiana, Kindergartenkind, 5-jährig. g) Die 30 Jahre alte Edith steht wegen einer schweren geistigen Behinderung unter umfassender Beistandschaft. h) Sandro, Festbesucher, 22-jährig, befindet sich nach extensivem Alkohlkonsum in einem Vollrausch.
e) Eine Richterin benötigt zwar eine fundierte juristische Ausbildung für ihre Tätigkeit am Kantonsgericht; sie ist aber trotzdem eine natürliche Person.
f) Eine juristische Person besitzt wohl die Handlungs-, nicht aber die Rechts fähigkeit.
i) Mariangela, italienische Staatsangehörige («Seconda»), Maturandin, 19 Jahre alt. g) Die Rechtsgrundlagen für juristische Personen des Privatrechts finden sich im dritten Kapitel des Zivilgesetzbuches.
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Aufgabe 2 Eine erste Übersicht über das Personenrecht a) Schlagen Sie in Ihrem Gesetzbuch das «Kapitel» zum Personenrecht nach und ergänzen Sie die folgende Übersicht: Das Personenrecht (ZGB: Erster Teil)
1. Titel 1. Abschnitt
Artikel
2. Abschnitt
Artikel
2. Titel 1. Abschnitt
Artikel
2. Abschnitt
Artikel
3. Abschnitt
Artikel
b) Lesen Sie die Artikel 12 – 16 ZGB sorgfältig durch und ergänzen Sie die folgende Darstellung zur Handlungsfähigkeit. =R echte und Pflichten begründen
Art. 13 ZGB Art. 14 ZGB 1. Voraussetzung
Art. 16 ZGB 2. Voraussetzung = Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln; steht grundsätzlich jeder Person zu, ausser ihre Urteilsfähigkeit sei eingeschränkt oder fehle ganz. Gründe dafür sind:
wird erreicht durch Art. 16 ZGB
Art. 14 ZGB
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