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KESB – Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Die KESB, die Abkürzung steht für Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, steht vor allem in den Boulevardmedien sowie in sozialen Netzwerken fast wöchentlich in negativen Schlagzeilen: ... «Behörde nimmt Mutter ihren achtjährigen Sohn weg» ... «KESB – mitverantwortlich für den Tod von zwei kleinen Kindern» ... «KESB entzieht Ehepaar die Obhut seiner beiden Kinder» ... «KESB lässt die Sozialkosten der Gemeinden explodieren»
Die KESB löste ab 1. Januar 2013 die bis dahin tätigen kommunalen (Laien-) Vormundschaftsbehörden ab. Seither ist ein professionelles Team der KESB für Entscheide im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes zuständig. Weil es dabei meistens um sensible, persönliche Aspekte geht, wie z.B. Kindesmissbrauch, das Besuchsrecht bei getrennt lebenden Eltern, fürsorgerischer Freiheitsentzug oder eine Beistandschaft für demenzkranke Menschen, werden die getroffenen Massnahmen nicht von allen Beteiligten einhellig akzeptiert.
In der vorliegenden Unterlage lernen Sie den Tätigkeitsbereich, die Aufgabengebiete und die Instrumente sowie die organisatorische Einbindung der Behörde kennen.
Theorie 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14
Übungen
Wer entscheidet, wenn ich nicht urteilsfähig bin?................................................. 2 Wenn Erwachsene Schutz benötigen................................................................... 6 Selbst bestimmen - Teil 1: «Mein Vorsorgeauftrag»............................................... 6 Selbst bestimmen - Teil 2: «Meine Patientenverfügung»........................................ 8 ... und wenn ich nichts selbst bestimmt habe?................................................... 10 Klinik, Spital, Heim – darf man mich einweisen?................................................. 11 Wann erhalte ich welchen Beistand?.................................................................. 12 Wenn Kinder Schutz benötigen......................................................................... 14 «Zum Wohl des Kindes»..................................................................................... 14 Schwierige Entscheide der KESB........................................................................ 16 Die KESB – eine professionelle Behörde?!........................................................... 18 Organisation der KESB....................................................................................... 18 Verschwiegenheitspflicht................................................................................... 19 Verfahrensablauf............................................................................................... 19 Das haben Sie gelernt........................................................................................ 22 Diese Begriffe können Sie erklären..................................................................... 23
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Grundbegriffe des Personenrechts..................................................................... 24 Handlungsfähigkeit und deren Einschränkung0.................................................. 24 Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung........................................................... 25 Massnahmen der KESB...................................................................................... 25 Beistandschaft................................................................................................... 26 KESB – eine professionelle Behörde?!................................................................. 26
Aufgaben 1 2
Fallbeispiel «Kinder von Frau H»......................................................................... 27 Fallbeispiel «Paul M.»......................................................................................... 30
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Wer entscheidet, wenn nicht urteilsfähig bin? 1. 1Wer entscheidet, wenn ichich nicht urteilsfähig bin? Selber bestimmen können ... endlich ... denken viele Jugendliche: Mit 18 Jahren bin ich volljährig und kann dann endlich selber entscheiden. Entscheiden, wo und wie lange ich im Ausgang bleiben will oder wofür ich mein Geld ausgebe. Wie erlangt man die vollständige rechtliche Handlungsfähigkeit? Was sind die Voraussetzungen dafür?
n Handlungsfähigkeit Wer handlungsfähig ist, kann durch sein eigenes Verhalten Rechte und Pflichten begründen, z. B. Kauf- oder Mietverträge abschliessen, ein Darlehen aufnehmen, heiraten, ein Testament verfassen oder eine Aktiengesellschaft gründen. Ebenso können Rechte und Pflichten geändert oder aufgehoben werden, z. B. durch eine Vertragskündigung. Die Voraussetzung für die Handlungsfähigkeit sind Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit (Art. 13 ZGB). n
Urteilsfähig ist, wer vernunftgemäss handeln kann (Art. 16 ZGB). Darunter verstehen wir die intellektuelle Fähigkeit, eine bestimmte Situation richtig einschätzen zu können und sich über die Gründe und Folgen seines Verhaltens bewusst zu sein. Die Urteilsfähigkeit wird mit zunehmendem Alter nach und nach erworben. Im Gesetz steht keine bestimmte Altersgrenze; je nach Rechtsproblem und Entwicklungsstand der jugendlichen Person geht man davon aus, dass im Alter von etwa 12 bis 14 Jahren die Urteilsfähigkeit gegeben ist. Fassen wir zusammen: handlungsfähige Personen sind … n
geschäftsfähig, d.h. sie können Rechtsgeschäfte abschliessen, wie z.B. Verträge abschliessen.
n
deliktsfähig, d.h. sie können für unerlaubte Handlungen (Delikte) haftbar gemacht werden und sind entsprechend schadenersatzpflichtig. Zu beachten ist allerdings, dass auch beschränkt handlungsunfähige Person deliktsfähig sind (Art. 19 Abs. 3 ZGB).
Voraussetzungen der Handlungsfähigkeit Handlungsfähigkeit Art. 13 ZGB
Volljährigkeit Art. 14 ZGB
n
Urteilsfähigkeit
n
Urteilsfähigkeit Art. 16 ZGB
Volljährigkeit
Die Volljährigkeit erreichen wir grundsätzlich mit der Vollendung des 18. Lebensjahres (Art. 14 ZGB).
n Einschränkungen der Handlungsfähigkeit Werden grundsätzlich handlungsunfähige Personen, wie z.B. Jugendliche, die urteilsfähig, aber noch nicht volljährig sind, zu gewissen Rechtshandlungen befugt, sprechen wir von beschränkter Handlungsunfähigkeit. Jugendliche unter 18 Jahren können grundsätzlich nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter (das sind im Normalfall die Eltern) rechtliche Verpflichtungen eingehen (Art. 19 Abs. 1 ZGB). Für kleinere Geschäfte des täglichen Lebens – beispielsweise das Mittagessen einer 17-jährigen Lernenden in der Mensa der Berufsfachschule – ist allerdings diese Zustimmung ausdrücklich nicht notwendig (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Für weitergehende Kaufverträge kann der gesetzliche Vertreter sein Einverständnis stillschweigend (d.h. nicht ausdrücklich) im Voraus geben oder das Geschäft nachträglich genehmigen (Art. 19a ZGB). Falls die gesetzlichen Vertreter diese Zustimmung verweigern, müssen die bereits erfolgten Leistungen zurückerstattet werden (Art. 19b ZGB). Aus diesem Grund sollten die Vertragspartner bei «grösseren Geschäften», z.B. beim Mieten einer Wohnung oder beim Kauf eines Autos, die Volljährigkeit der anderen Vertragspartei im Voraus überprüfen.
Alter
Urteilsfähigkeit (noch) nicht gegeben
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handlungsunfähig beschränkt handlungsunfähig
(Minderjährige)
Jugendliche bis zum 18. Altersjahr, die urteilsfähig, aber noch nicht volljährig sind, können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen (Art. 19 ZGB).
Urteilsfähigkeit gegeben
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(vollständig) handlungsfähig Eine volljährige, urteilsfähige Person ist handlungsfähig und kann durch ihre eigenen Handlungen Rechte und Pflichten begründen.
Volljährigkeit gegeben Vorübergehender Verlust der Urteilsfähigkeit
n
handlungsunfähig (vorübergehend)
Handlungsunfähigkeit
Personen, die nicht urteilsfähig sind, können mit ihren Handlungen grundsätzlich keine rechtlichen Wirkungen erzielen (Art. 17 ZGB). Handlungsunfähig sind gemäss negativer Umschreibung in Art. 16 ZGB Personen, die … – minderjährig («im Kindesalter») sind oder – wegen einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung oder – wegen eines Rausches (durch Alkohol- oder Drogenkonsum verursacht) oder ähnlicher Zustände (Willensbeeinträchtigung durch Medikamenteneinfluss oder Hypnose) nicht vernunftgemäss handeln können.
Und wer entscheidet nun, wenn jemand nicht urteilsfähig und damit auch nicht handlungsfähig ist? Falls keine anderen Personen für die urteilsunfähigen Personen entscheiden können, z.B. Eltern für ihre Kinder, muss die Gesellschaft, d.h. der Staat, eine vernünftige Lösung vorsehen. Falls also beispielsweise Eltern – aus welchen für Gründen auch immer – nicht für ihre Kinder entscheiden können, kommt das Kindesschutzrecht und die damit beauftragte Behörde, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), zum Tragen.
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n Kinder brauchen Schutz
n Auch Erwachsene können Schutz benötigen
Kinder und Jugendliche sind für ihre Entwicklung auf Schutz und Förderung angewiesen. Sie brauchen unter anderem beständige und liebevolle Beziehungen, Sicherheit, individuelle und entwicklungsgerechte Erfahrungen, Grenzen und Strukturen sowie stabile und unterstützende Gemeinschaften. In erster Linie sind die Eltern verpflichtet, für die Grundbedürfnisse ihrer Kinder zu sorgen und deren Entwicklung zu fördern. Sie tragen die Hauptverantwortung für das Wohl ihrer Kinder. Die schweizerische Bundesverfassung hält in Artikel 11 fest: «Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.» Das Kindeswohl wird insbesondere durch Vernachlässigung, körperliche oder psychische Misshandlung oder sexuellen Missbrauch gefährdet.
Es gibt viele «Möglichkeiten», dass eine erwachsene Person plötzlich schutzbedürftig wird, weil sie ihre Geschäfte nicht mehr ordnungsgemäss besorgen kann.
Der Vater der 16 Jahre alten Mergime verprügelt diese wegen ihres Verhältnisses zu • gleichaltrigen Klassenkameraden aus dem Gymi. Er droht, er werde sie umbrinBeispieleeinem (Beobachter, 2015) gen, wenn sie den Jungen noch ein einziges Mal treffe. Am nächsten Tag vertraut sich Der Vater der 16 Jahre alten Mergime verprügelt diese wegen Verhältnissesbeizuder einem Mergime ihrer Lehrerin an. Diese hilft der jungen Frau, ihres sich gleichentags KESB gleichaltrigen Klassenkameraden aus dem Gymi. droht, er Gefährdung werde sie umbringen, wenn zu melden. Wegen der unmittelbaren undErschweren verfügt die KESBsieeiden Jungen ein einziges Mal treffe. Am nächsten Tagwird vertraut sich Mergime ihrer Lehnen noch superprovisorischen Obhutsentzug. Mergime in einer Notplatzierungseinrichrerin an.tung Diese hilft deruntergebracht, jungen Frau, sich beiunverzüglich der KESB zuvor melden. Wegen der verdeckt die gleichentags Eltern werden die KESB geladen. unmittelbaren und schweren Gefährdung eröffnet verfügt die KESB superprovisorischen ObDas zuständige Behördenmitglied ihnen deneinen Entscheid persönlich – wegen hutsentzug. Mergime wird einer Notplatzierungseinrichtung verdeckt der Drohungen voninMergimes Vater unter Polizeischutz. Nach untergebracht, der Anhörung die von Eltern werden unverzüglich KESB geladen. Dasgegen zuständige Behördenmitglied eröffMergimes Eltern fälltvor die die KESB einen Entscheid, den diese Beschwerde einlegen net ihnen den Entscheid – wegen der Drohungen von Mergimes Pokönnen. Zugleichpersönlich leitet die KESB ein Abklärungsverfahren ein. DessenVater Ziel: unter zusammen lizeischutz. der Anhörung von Mergimes Eltern fällt die KESBzueinen Entscheid, gegen mit Nach den Eltern und Mergime eine einvernehmliche Lösung finden. Den Eltern soll den diese Beschwerde einlegen können. Zugleich leitet die KESB Recht ein Abklärungsverfahren vermittelt werden, das es das absolut höchstpersönliche der Tochter ist, den ein. Dessen Ziel:selbst zusammen mit den– Eltern und Mergime eine Lösung zu Freund auszuwählen und auch, bei diesem ab einvernehmliche und an zu übernachten und finden. allenfalls Den Eltern sollSex vermittelt auch mit ihm werden, zu haben.das es das absolut höchstpersönliche Recht der Tochter ist, den Freund selbst auszuwählen – und auch, bei diesem ab und an zu übernachten und allenfalls auch Sex mit ihm zu haben.
• Obrist Herr war Obrist bis zu Pensionierung seiner Pensionierung Bankangestellter, inzwischen leidet er an Herr biswar zu seiner Bankangestellter, inzwischen leidet er an AlzAlzheimer, er hat keine Angehörigen mehr, aber etwas Vermögen. Er lebt zu Hause, heimer, er hat keine Angehörigen mehr, aber etwas Vermögen. Er lebt zu Hause, ist aber schon ist aber schon Zeit nicht mehr in der Lage, umfassend umzuseine Angelelängere Zeit nicht mehrlängere in der Lage, sich umfassend um seinesich Angelegenheiten kümmern. genheiten zu kümmern. Meist vergisst er, seine Miete und die KrankenkassenrechnunMeist vergisst er, seine Miete und die Krankenkassenrechnungen zu bezahlen. Mahnungen zu bezahlen. bleiben liegen. mit In der Küche stapelt sich das bleiben gen ungeöffnet liegen.Mahnungen In der Küche stapeltungeöffnet sich das Geschirr Essensresten über WoGeschirr mit Essensresten über Wochen. Trotzdem tätigt er in guten Momenten immer chen. Trotzdem tätigt er in guten Momenten immer noch Vermögensgeschäfte, vergisst aber noch Vermögensgeschäfte, vergisst aberdamit dann –bald wasVergesslichkeit er getan hat. Er gedann bald wieder, was er getan hat. Er gefährdet auchwieder, weil seine von fährdet damit – auch weil seine Vergesslichkeit von dreisten Drittpersonen zu seinem dreisten Drittpersonen zu seinem Schaden ausgenützt wird – zusehends seine materielle Existenz.Schaden ausgenützt wird – zusehends seine materielle Existenz. Herr Obrist ist in besonderem Ausmass hilfsbedürftig; er ist dauerhaft urteilsunfähig und gefährdet sich mit seinen Handlungen immer wieder selber. Deshalb dürfte für ihn eine umfassende Beistandschaft errichtet werden. 30 % der über 80-jährigen leben in einem von 1600 Alters- und Pflegeheimen. Viele dieser Heimbewohnerinnen und -bewohner haben keine Angehörigen mehr. Wenn solche Personen infolge von Demenz urteilsunfähig werden, benötigen sie ebenfalls Hilfe. Es trifft aber auch junge Menschen; aufgrund eines Schicksalsschlags ist man plötzlich nicht mehr in der Lage, seine persönlichen, vermögensrechtlichen oder administrativen Angelegenheiten selbst zu besorgen und ist deshalb auf die Hilfe von Dritten angewiesen.
Der 25-jährige Verkehrsunfall und liegt mit einer schweDer• 25-jährige Patrick Patrick ManserManser erleideterleidet einen einen Verkehrsunfall und liegt mit einer schweren ren Hirnverletzung im Spital. Zwar hatte er schon einmal mit seinem Vater über einen Hirnverletzung im Spital. Zwar hatte er schon einmal mit seinem Vater über einen sogenannsogenannten Vorsorgeauftrag diskutiert, den Abschluss eines solchen Dokuments aber ten Vorsorgeauftrag diskutiert, den Abschluss eines solchen Dokuments aber vor sich hingevor sich hingeschoben. schoben. Weil Herr Manser aufgrund seiner schweren Verletzung dauerhaft urteilsunfähig bleiben wird, muss auch für ihn eine umfassende Beistandschaft errichtet werden.
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Das haben Sie gelernt Die Voraussetzungen und die Folgen der Handlungsfähigkeit beschreiben Beispiele von Bewusstseinsstörungen und Schwächezuständen beschreiben Das Schutzbedürfnis von Kindern und von Erwachsenen anhand konkreter Beispiele erläutern Für konkrete Beispiele von Schwächezuständen bei Erwachsenen behördliche Massnah-men der KESB beurteilen Die Vor- und Nachteile eines Vorsorgeauftrages und einer Patientenverfügung beschreiben Das gesetzliche Vertretungsrecht bei Fehlen eines Vorsorgeauftrages bzw. einer Patien-tenverfügung beschreiben Für konkrete Beispiele von Kindswohlgefährdungen behördliche Massnahmen der KESB beurteilen Die Organisation der KESB beschreiben Die drei Grundsätze erläutern, durch die sich die KESB in ihren Tätigkeiten leiten lässt Den Verfahrensablauf bei behördlichen Massnahmen der KESB beschreiben Anhand konkreter Beispiele Medienberichte im Zusammenhang mit der KESB beurteilen Suchstrategien für Rechtsgrundlagen mit Hilfe des Gesetzbuches (Printausgabe ZGB/OR) und mit Hilfe der elektronischen Rechtssammlung des Bundes (admin.ch/Bundesrecht/Systematische Rechtssammlung) beschreiben und anwenden
Offene Fragen
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Diese Begriffe können Sie erklären Handlungsfähigkeit
KESB
Urteilsfähigkeit
Interdisziplinarität
Volljährigkeit
Subsidiarität
Geschäftsfähigkeit
Verhältnismässigkeit
Deliktsfähigkeit Informationsschlagzeile Lead
Bewusstseinsstörungen Schwächezustände Kindesschutz Kindeswohl Elterliche Sorge Kindswohlgefährdung Besuchsrecht Aufenthaltsbestimmungsrecht Erwachsenenschutz Eigene Vorsorge Vorsorgeauftrag Patientenverfügung Behördliche Massnahmen der KESB Beistandschaft Begleitbeistandschaft Vertretungsbeistandschaft Mitwirkungsbeistandschaft Umfassende Beistandschaft Fürsorgerische Unterbringung
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Übung Massnahmender derKESB KESB Übung4 4 Massnahmen
Übung 3 3 Vorsorgeauftrag Übung Vorsorgeauftragund undPatientenverfügung Patientenverfügung Ordnen Sie die folgenden Aussagen dem Bereich Vorsorgeauftrag bzw. Patientenverfügung zu.
Vorsorgeauftrag ...
Patientenverfügung ...
Petra Müller, 74 Jahre, hat bisweilen Mühe, sich zurechtzufinden und kann kann sich sich plötzlich plötzlich in einer eigentlich vertrauten Umgebung verlaufen. Sie mag sich an einem Ort wiederfinden, ohne sich erklären zu können, wie wie sie sie dorthin dorthin geraten geraten ist. ist. Sie Sie mag mag weiter weiter Gegenstände Gegenstände an an durchaus unlogischen Orten ablegen (z.B. Zahnbürste im Kühlschrank) und sie dann dann erst viel viel später durch Zufall wiederfinden. Sie hat auch Schwierigkeiten mit dem Zeitgefühl und bringt gelegentlich die Tageszeiten durcheinander. Ihr Mann Paul PaulMüller, Müller,7777Jahre, Jahre, in dieser fortschreitenden Demenz hathat in dieser ZeitZeit der der fortschreitenden Demenz seinerseiner Frau Frau den gemeinsamen Haushalt besorgt. Paul Müller stirbt überraschend einem Herzden gemeinsamen Haushalt besorgt. Paul Müller stirbt überraschend an einemanHerzversagen. versagen. Es bestehen weder ein Vorsorgeauftrag noch eine Patientenverfügung. Es bestehen weder ein Vorsorgeauftrag noch eine Patientenverfügung. Welche Aussagen sind richtig (R); welche falsch (F)? Setzen Sie das zutreffende Symbol in das Kästchen und sind korrigieren Sie die Fehler auf den leeren Linien. Welche Aussagen richtig (R); welche falsch (F)? Setzen Sie das zutreffende Symbol in das Kästchen und korrigieren Sie die Fehler auf den leeren Linien. a) Petra Müller hat zwei Kinder, 50 und 55 Jahre alt. Die Kinder von Petra Müller habenMüller ein gesetzliches Vertretungsrecht für ihre und können dieMüller laufena) Petra hat zwei Kinder, 50 und 55 Jahre alt.Mutter Die Kinder von Petra den Rechnungen für sieVertretungsrecht bezahlen. haben ein gesetzliches für ihre Mutter und können die laufenden Rechnungen für sie bezahlen. b) Bei Anzeichen einer Demenzerkrankung errichtet die KESB eine umfassende Beistandschaft. Vertretungsrecht besteht nur für Ehepartner bzw. einGesetzliches
a)
... beinhaltet Regelungen zur «Personensorge», «Vermögenssorge» und «Vertretung im Rechtsverkehr»-
£ X
£
b)
... die KESB klärt die Urteilsfähigkeit der unterzeichnenden Person von Amtes wegen ab.
£ X
£
c)
... Formvorschriften sind vergleichsweise strenger.
X £ X
£
d)
... Voraussetzung für die rechtsgültige Errichtung ist die Handlungsfähigkeit.
£ X
£
... Voraussetzung für die rechtsgültige Errichtung ist die Urteilsfähigkeit.
£ X
£ X
f)
... muss öffentlich beurkundet sein
£
£
b)
g)
... regelt die Frage nach möglichen Organspenden.
£
£ X
… auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnitten, d.h. Begleit-, Verd) Bei einer fortgeschrittenen Demenz muss die KESB Petra Müller «fürsorgerisch tretungs-,Mitwirkungs-, kombinierte/umfassende Beistandschaft. unterbringen» lassen, d.h. in ein Pflegeheim einweisen.
h)
... Dokument (oder einen Hinweis) auf das Dokument sollte man immer auf sich tragen, z.B. im Portemonnaie
£
£ X
c)
Petra Müller will nicht in ein Pflegeheim. Die KESB kann Petra Müller auch gegen ihren Willen «fürsorgerisch unterbringen».
R
i)
die KESB überpüft die Einhaltung auf schriftlichen Antrag.
£
X £
d)
Bei einer fortgeschrittenen Demenz muss die KESB Petra Müller «fürsorgerisch unterbringen» lassen, d.h. in ein Pflegeheim einweisen.
F
e)
F
getragene Partner. c) Petra Müller will nicht in ein Pflegeheim. Die KESB kann Petra Müller auch ge-
gen ihren Willen «fürsorgerisch unterbringen». Bei Anzeichen einer Demenzerkrankung errichtet die KESB eine umfassende Beistandschaft.
F
… nur wenn die nötige Behandlung nicht anders erfolgen kann, z.B. mit einer ambulanten Hilfe.
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Aufgabe Fallbeispiel «Die Kinder von Frau Aufgabe 1 1 Fallbeispiel «Die Kinder von Frau H.» H.» Lesen Sie das folgende Fallbeispiel und beantworten Sie die anschliessenden Fragen dazu.
Auseinem einemPolizeirapport: Polizeirapport: Aus einem Montagmorgen wirdwird die örtliche Polizei von Nachbarn aufgrund einer häuslichen Auseinandersetzung zu einer 1.An An einem Montagmorgen die örtliche Polizei von Nachbarn aufgrund einer häuslichen Auseinandersetzung zuWoheiner nung gerufen.gerufen. Dort treffen ausgerückten Polizisten den Wohnungsmieter Herr A, einen 60jährigen Schweizer sowiesowie eine Wohnung Dort die treffen die ausgerückten Polizisten den Wohnungsmieter Herr A, einen 60jährigen Schweizer 40jährige Tschechin, Frau H.Frau sowieH.drei Kinder, ein Mädchen im Alter und zwei alte Zwillinge). eine 40jährige Tschechin, sowie drei Kinder, ein Mädchen imvon Alterdrei vonJahren drei Jahren unddrei zweiMonate drei Monate alte ZwilDielinge). tschechische Mutter der Kinder Zeitpunkt des Einrückens der Beamten einen einen alkoholisierten Eindruck, der Die tschechische Mutter dermacht Kinderzum macht zum Zeitpunkt des Einrückens der Beamten alkoholisierten Eindruck, Atemtest ergibt einen von 2.9 von Promille. Es scheint, dass sich diesich Mutter der Kinder – auch–aufgrund ihres alkoholisierten der Atemtest ergibtWert einen Wert 2.9 Promille. Es scheint, dass die Mutter der Kinder auch aufgrund ihres alkoholiZustandes – nicht adäquat um die Kinder kümmern kann. Derkann. nüchterne Schweizer,Schweizer, von der Tschechin als Vater sierten Zustandes – nicht(angemessen) adäquat (angemessen) um die Kinder kümmern Der nüchterne von der Tschechin derals Zwillinge bezeichnet, nicht korrigierend eingegriffen.eingegriffen. Die Polizei hält zusammenfassend fest, dass die Kinder den Vater der Zwillinge hat bezeichnet, hat nicht korrigierend Die Polizei hält zusammenfassend fest, dass durch die Kinder massiven der Mutter einen und insbesondere vernachlässigten Eindruck machen, offendurch Alkoholkonsum den massiven Alkoholkonsum derkörperlich Mutter einen körperlich undhygienisch insbesondere hygienisch vernachlässigten Eindruck sichtliche Kratzspuren und Kratzspuren Hämatome (Blutergüsse) lassen körperliche Übergriffe vermuten. machen, offensichtliche und Hämatome (Blutergüsse) lassen körperliche Übergriffe vermuten. a)
«Wer» sollte Ihrer Meinung nach in dieser Situation «was» machen? Überlegen Sie sich mögliche Akteure («wer») und formulieren Sie verschiedene, denkbare Massnahmen («was?») der einzelnen Akteure.
Individuelle Schülerantworten
Beispiele von Schülerlösungen
b)
Tragen Sie in der Gruppe Ihre Überlegungen vor und fassen Sie die Gruppendiskussion auf einem Flipchart zusammen.
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Die dreijährige Tochter wird umgehend bei einer Pflegefamilie, die beiden dreimonatigen Babys auf der Säuglingsstation des Die dreijährige Tochter wird umgehend bei einer Pflegefamilie, die beiden dreimonatigen Babys der Säuglingsstation naheliegenden Krankenhauses untergebracht. Abschliessend erstattete die Polizei Meldung bei derauf KESB. des naheliegenden untergebracht. Abschliessend erstatteteindie Meldung beiund derals KESB. Erste AbklärungenKrankenhauses der KESB ergeben, dass die Kindsmutter regelmässig diePolizei Schweiz einreiste Prostituierte arErste In Abklärungen der KESB dasssie diemehrfach Kindsmutter regelmässig die Schweiz einreiste und alseiner Prostituierte arbeitete. den Registraturen derergeben, Polizei war erfasst. Vor rundin einem Jahr musste sie wegen Blutalkoholbeitete. In den derSpital Polizeieingewiesen war sie mehrfach erfasst. rund einem Jahr war musste wegen konzentration vonRegistraturen 4.9 Promille ins werden. Zum Vor damaligen Zeitpunkt sie sie bereits miteiner den BlutalkoZwillingen holkonzentration schwanger gewesen.von 4.9 Promille ins Spital eingewiesen werden. Zum damaligen Zeitpunkt war sie bereits mit den Zwillingen schwangervon gewesen. Im unmittelbar der KESB anberaumten Gespräch mit der Kindsmutter (Frau H.) sowie dem 60jährigen Schweizer (Herr unmittelbar von der die KESB anberaumten Gespräch mit der Dieser Kindsmutter H.) hatte sowiedeshalb dem 60jährigen Schweizer A.)Im vertritt die Kindsmutter Haltung, Herr A. sei der Kindsvater. verneint(Frau das und auch die Vaterschaft A.) vertritt die Kindsmutter die zu Haltung, A. seiH.der Dieser das und hatte von deshalb auch diein nie(Herr anerkannt. Um Herrn A. unter Druck setzen,Herr hat Frau mitKindsvater. ihren Kindern eineverneint 20stündige Busfahrt Tschechien niesich anerkannt. Um Herrn unter Druck zudass setzen, Frau H. mitaufgrund ihren Kindern eine 20stündigebereits Busfahrt dieVaterschaft Schweiz auf genommen. WeiterA.gibt Frau H. an, ihr hat in Tschechien des Alkoholkonsums die von Tschechien in dieKinder Schweiz auf sich worden genommen. Weiter gibt FrauinH.der an,Schweiz dass ihr die in Tschechien des Betreuung AlkoholObhut über zwei ältere entzogen sei. Warum ihr hier Kinder nichtaufgrund wieder zur konsumswürden, bereits die Obhut ältere KinderAufgrund entzogendes worden sei. Warumsowie ihr hier der Schweiz die Kinder nicht übergeben könne sieüber nichtzwei nachvollziehen. Polizeiberichts derinunklaren Perspektive, insbesonwieder zur Betreuung übergeben würden, könne nicht nachvollziehen. Aufgrund derund unkladere der Wohnform während des Aufenthalts in dersie Schweiz, entzieht die KESB Frau H.des diePolizeiberichts Obhut über diesowie Kinder stellt ren Perspektive, der Wohnform während des Aufenthalts in der Schweiz, entzieht die KESB Frau H. die weitere Abklärungeninsbesondere an. Obhut über die Kinder und stellt weitere Abklärungen an. c)
«Wer» ist die «KESB»? Lesen Sie im Theorieteil das Kapitel «4. Organisation der KESB» und fassen Sie die wichtigsten Punkte auf der nächsten Seite in Form eines Porträts der KESB zusammen. Bereiten Sie sich auf eine kurze Präsentation Ihrer Erkenntnisse vor.
Elemente, die in einem Porträt der KESB erscheinen sollten: - staatliche Einrichtung (Behörde)
- Ziel: Schutz von Erwachsenen und Kindern - Rechtsgrundlage: ZGB - Grundsätze: - Interdisziplinarität (Fachleute aus versch. Gebieten) - Subsidiarität (so wenig wie möglich, soviel wie nötig) - Verhältnismässigkeit (so schwach wie möglich, so stark wie nötig)
- Kantonal unterschiedlich organisiert
- Verschwiegenheitspflicht - Heikle Informationen nicht an die Öffentlichkeit
- Verfahrensablauf - Gefährdungsmeldung - KESB prüft, evtl. Sofortmassnahme - Evtl. Abklärungsauftrag mit Bericht - Evtl. Antrag auf Schutzmassnahmen - Umsetzung der Schutzmassnahmen
- Periodische Überprüfung © STR teachware
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Die Rücksprache beim Spital sowie bei der Pflegefamilie ergibt, dass sowohl die dreijährige Tochter wie auch die Zwillinge Die Rücksprache beimentwickelten, Spital sowie wohlgenährten bei der Pflegefamilie ergibt, dass sowohlmachen. die dreijährige Tochter wie die könnten Zwillinge einen altersadäquat und gesunden Eindruck Die Verletzungen derauch Kinder einen altersadäquat entwickelten, wohlgenährten und gesunden Eindruck machen. Die Verletzungen der Kinder könnten keinem körperlichen Übergriff zugewiesen werden. keinem körperlichen Übergriff zugewiesen werden. Über das Bundesamt für Justiz in Bern, Fachbereich Internationales Privatrecht, wird Kontakt zur zentralen tschechischen Über für dasKindesschutz Bundesamt für Justiz in Bern, Fachbereich Privatrecht, wirdkann Kontakt zentralen Stelle hergestellt. Aufgrund der dortInternationales vorliegenden Informationen kurz zur darauf die fürtschechischen Frau H. zuStelle für Kindesschutz hergestellt. Aufgrund der dort vorliegenden Informationen kann kurz darauf die für Frau mit, H. zuständige ständige Sozialarbeiterin des örtlichen Jugendamtes ermittelt werden. Auf Nachfrage der KESB teilt diese dass der Sozialarbeiterin des örtlichen Jugendamtes ermittelt Auf regelmässigen Nachfrage der KESB teilt diese mit, dass der SuchtmittelkonSuchtmittelkonsum von Frau H. bekannt sei undwerden. sie mittels Therapien in Tschechien begleitet und mit sum von Frau H. sei und sieLaborparameter mittels regelmässigen Therapien in Weiter Tschechien undihre mit zwei Kontrollen derKinder suchtKontrollen derbekannt suchtspezifischen überwacht werde. seienbegleitet tatsächlich ältesten spezifischen Laborparameter überwacht werde. Weiter seien tatsächlich ihre zwei ältesten Kinder fremdplatziert worden. Bis fremdplatziert worden. Bis anhin habe sie aber den jüngsten Kindern – auch aufgrund eines engmaschigen Netzwerks anhin habe sie aber den jüngsten Kindern – auch aufgrund eines engmaschigen Netzwerks sozialer Anlaufstellen – stets die sozialer Anlaufstellen – stets die geeignete Betreuung und Erziehung zukommen lassen können. geeignete Betreuung und Erziehung zukommen wird lassenerneut können. Aufgrund dieser zusätzlichen Informationen ein Gespräch mit Frau H. und Herrn A. einberufen. Dabei teilt Aufgrund dieser zusätzlichen Informationen wird erneut Frau Zwillinge H. und Herrn A. einberufen. Dabei Frau H. mit, dass sie keine Zweifel daran habe, dass Herr A.ein derGespräch Vater dermit beiden sei. Herr A. ist bereit, sich teilt eiFrau H. mit, dass sie keine Zweifel daran habe, dass Herr A. der Vater der beiden Zwillinge sei. Herr A. ist bereit, sich nem Vaterschaftstest zu unterziehen. Er wolle jedoch eine Überprüfung nach strikten gesetzlichen Vorschriften. Beieinem seiVaterschaftstest zu unterziehen. Er wolle jedoch eine Überprüfung nach strikten gesetzlichen Vorschriften. Bei seinem letzten nem letzten Besuch in Tschechien habe die Kindsmutter ihm nämlich während des Schlafs einen Wangenabstrich entBesuch in Tschechien habe die Kindsmutter ihm nämlich während des Schlafs einen Wangenabstrich entnommen und die nommen und die Proben an einen Arzt gesandt. Bei jenem Vorgehen konnte ihm aber niemand garantieren, dass alles Proben an einen Arzt gesandt. Bei jenem Vorgehen konnte ihm aber niemand garantieren, dass alles mit rechten Dingen mit rechten Dingen zugegangen sei. Während dieses Gesprächs wird ersichtlich, dass der Aufenthalt von Frau H. sowie zugegangen Während dieses Gesprächs wird ersichtlich, dass der Aufenthalt vonWeiter Frau H.wird sowie der Kinder in der Schweiz der Kindersei. in der Schweiz einzig dazu dient, einen Vaterschaftstest zu vollziehen. aber auch festgehalten, dass einzig dazu dient, einen Vaterschaftstest zu vollziehen. Weiter wird aber auch festgehalten, dass es Frau H. ausserhalb des es Frau H. ausserhalb des gewohnten Settings (= spezifische Gestaltung der Behandlung) nicht gelingt, ihren Suchtmitgewohnten Settings (= spezifische Gestaltung der Behandlung) nicht gelingt, ihren Suchtmittelkonsum zu kontrollieren. Im telkonsum zu kontrollieren. Im Einverständnis und unter der Federführung der KESB wird deshalb sowohl ein DNAEinverständnis und unter der Federführung der KESB wird deshalb sowohl ein DNA-Gutachten angestrengt als auch die RückGutachten angestrengt als auch die Rückreise der Mutter und ihrer Kinder nach Tschechien geplant. Sowohl Frau H. als reise derHerr Mutter und ihrer diesem Kinder Vorgehen nach Tschechien geplant. Frau alsFrau auchH. Herr A. stimmen diesembetreffend Vorgehendie zu. auch A. stimmen zu. Weiter sind Sowohl mit Herrn A.H. und diverse Formalitäten Weiter sind mit Herrn A. und Frau H. diverse Formalitäten betreffend die anfallenden Kosten (Spitalaufenthalt, Pflegefamilie) anfallenden Kosten (Spitalaufenthalt, Pflegefamilie) zu klären. zu Wenige klären. Tage später findet der Vaterschaftstest statt. Unmittelbar darauf kann Frau H., in Anwesenheit des zuständigen Wenige Tage später findet der Vaterschaftstest Unmittelbar darauf kannverlässt Frau H., Anwesenheit zuständigen Mitarbeiters der KESB, ihre Kinder wieder in ihrestatt. Obhut nehmen. Am Abend sieindie Schweiz mitdes ihren Kindern Mitarbeiters der KESB, ihre Kinder wieder in ihre Obhut nehmen. Am Abend verlässt sie die Schweiz mit ihren Kindern in in Richtung Prag. Richtung Durch Prag. die enge Zusammenarbeit der KESB mit den tschechischen Behörden kann sichergestellt werden, dass Frau H. am Durch die Zusammenarbeit KESB mit den tschechischen Behörden sichergestellt werden, dass Frau H. am Bahnhof inenge Prag von einer dortigender Fachperson in Empfang genommen wird.kann Weiter führen die tschechischen Behörden Bahnhof in Prag von einer dortigen Fachperson in Empfang genommen wird. Weiter führen die tschechischen Behörden im im Anschluss an die Rückkehr von Frau H. diverse Abklärungen durch, worüber sie die KESB jeweils informieren. Anschluss an die Rückkehr von Frau H. diverse Abklärungen durch, worüber sie die KESB jeweils informieren. Um einen weiteren Alleingang der Kindsmutter zu verhindern, unterstützt die KESB – trotz fehlender Zuständigkeit – Um einen weiteren Kindsmutter zu verhindern, unterstützt die KESB trotz sowohl die Mutter wieAlleingang auch den der durch den positiven Vaterschaftstest erwiesenen Vater–bei denfehlender amtlichenZuständigkeit Formalitäten– sowohl die Mutter wie auch den durch den positiven Vaterschaftstest erwiesenen Vater bei den amtlichen Formalitäten in der in der Schweiz zur Vaterschaftsanerkennung. Rund ein halbes Jahr nach der Rückkehr der Mutter nach Tschechien, wobei Schweiz zur Vaterschaftsanerkennung. Rund ein halbes Jahr nach der Rückkehr der Mutter nach Tschechien, wobei sie und sie und die Kinder über die Weihnachtsfeiertage vom Kindsvater besucht worden sind, stehen die tschechischen und die dieschweizerischen Kinder über die Weihnachtsfeiertage vom Kindsvater besucht worden sind, stehen die tschechischen und die schweizeriBehörden immer noch lose in Kontakt zueinander, um die Situation der Kinder betreffend Betreuung schen lose in Kontakt um die Situation Kinderlebenden betreffend Betreuung und Erziehung undBehörden Erziehungimmer durchnoch die Kindsmutter, aberzueinander, auch betreffend Kontakt zumder entfernt Vater, zu koordinieren. durch die Kindsmutter, aber auch betreffend Kontakt zum entfernt lebenden Vater, zu koordinieren. d)
Welches ist Ihr Fazit zu diesem Fallbeispiel? Bzw. was für Fragen/Themen sind im Verhältnis zwischen Frau H. und Herr A. nach wie vor nicht geklärt und bedürfen – früher oder später – einer Bereinigung?
Individuelle Schülerantworten
z.B. - Unterhaltszahlungen? - Besuchsrecht? - Informationspflicht? - Trennungsverfahren?
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