Recht 10 - SV

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Entstehung von Obligationen

Das Obligationenrecht (OR) ist von der ursprünglichen Systematik her der fünfte Teil des ZGB. Es ist aber ein selbstständiges Gesetz mit einer eigenen Nummerierung der Artikel und einer Gliederung in fünf Kapitel (= Abteilungen). Das OR enthält Vorschriften zu den verschiedensten Verträgen, zu den Rechtsformen von Unternehmungen, zur Buchführung und zu Wertpapieren. Es kann deshalb als das zentrale Rechtsbuch für das Wirtschaftsleben bezeichnet werden. Obligationen sind «Schuld- und Forderungsverhältnisse», die eine Partei zu einer Leistung verpflichten und die Gegenpartei zur Einforderung dieser Leistung berechtigen. Typische Beispiele für solche Schuld- und Forderungsverhältnisse er­geben sich aus Kauf-, Miet- oder Arbeitsverträgen. Eine Obligation entsteht aber auch, falls Sie wegen unvorsichtigen Handelns einen Schaden verursachen. Dann entsteht für Sie ein Schuld- und für die geschädigte Person ein Forderungsverhältnis. Schliesslich kann z. B. auch die irrtümliche Überweisung eines Geldbetrages zu einer Obligation führen.

Theorie 1 2 3 4

Übungen

Wie entstehen Obligationen? ................................................................................ Die Erfüllung und das Erlöschen von Obligationen ................................................. Obligationen aus unerlaubter Handlung – weitere Arten der Haftpflicht ................ Tatbestandsmerkmale und Rechtsfolgen: die Anwendung von Rechtsvorschriften .. Das haben Sie gelernt ........................................................................................... Diese Begriffe können Sie erklären ........................................................................

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Aufgaben 1 2 3

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Entstehung von Obligationen ............................................................................... Erfüllung von Obligationen ................................................................................... Grundlagen der Haftpflicht ................................................................................... Verschuldens- oder Kausalhaftung ........................................................................

Ein Wochenende – viele Verpflichtungen .............................................................. 20 Unerlaubte Handlung ........................................................................................... 22 Haftung des Tierhalters ........................................................................................ 22

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Entstehung von Obligationen

1 Wie entstehen Obligationen?

■ Ein Vertrag – zwei Obligationen

Im rechtlichen Sprachgebrauch steht «Obligation» für ein Schuldverhältnis zwischen zwei (oder mehreren) Personen oder Parteien. Eine Obligation beschreibt einmal die Pflicht aus der Sicht einer Person oder Partei (der Schuldnerin), eine vereinbarte Leistung zu erbringen. Sie beschreibt aber ebenso das Recht der Gegenpartei (der Gläubigerin), die vereinbarte Leistung einzufordern. Unter einer Obligation im rechtlichen Sinn verstehen wir deshalb ein Schuld- und Forderungsverhältnis, das eine Partei zu einer Leistung verpflichtet und die ­Gegenpartei zur Einforderung dieser Leistung berechtigt. ■ Obligation = Schuld- und Forderungsverhältnis Schuldner ist verpflichtet, die vereinbarte Leistung zu erbringen

Schuld Obligation

Gläubiger ist berechtigt, die vereinbarte Leistung zu fordern

Eine «Obligation» im rechtlichen Sinn muss insbesondere vom gleich lautenden Begriff aus der Wertpapierlehre unterschieden werden. Obligation in jenem Sinn bezeichnet ein festverzinsliches Wertpapier. Obligationen können aus drei verschiedenen Gründen entstehen: Entstehungsgründe für eine Obligation

unerlaubte Handlung

Verkäuferin ist verpflichtet, den Kaufgegenstand zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen ist berechtigt, den Kaufpreis zu fordern

Schuld Kaufgegenstand Forderung Schuld Kaufpreis

Käufer

ist berechtigt, den Kaufgegenstand zu fordern und das Eigentum daran zu erhalten ist verpflichtet, den Kaufpreis zu leisten

Forderung

■ Entstehung durch unerlaubte Handlung (Art. 41 OR)

Forderung

Vertrag

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Durch ein unvorsichtiges Verhalten, das bei jemandem einen Schaden verursacht, wird man zur Leistung eines Schadenersatzes verpflichtet. Es entsteht eine Obligation, bei der die geschädigte Partei den Schadenersatz einfordern darf und die verursachende Partei den Schadenersatz leisten muss. Zur Entstehung einer Obligation aus unerlaubter Handlung müssen die Voraussetzungen gemäss Art. 41 OR gegeben sein. Weil gemäss diesem Artikel das Verschulden des Verur­ sachers eine wichtige Voraussetzung für die Haftpflicht ist, sprechen wir von Verschuldenshaftung. Diese sowie weitere Haftungsfragen werden ausführlich im Unterkapitel 10.3 behandelt. ■ Entstehung durch ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62–67 OR)

ungerechtfertigte Bereicherung

■ Entstehung aus Vertrag (Art. 1–40 OR) Die meisten Obligationen entstehen durch Verträge, z. B. Kauf-, Miet- oder Arbeitsverträge. Aus einem einzigen Vertrag entstehen dabei meistens zwei Obligationen. Bei einem Kaufvertrag ergeben sich z. B. die in der folgenden Spalte dargestellten zwei Schuld- und Forderungsverhältnisse (= Obligationen). Weitere Fragestellungen zu den Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit Verträgen werden in den folgenden Kapiteln dargestellt: Kapitel 11 behandelt die allgemeinen Vorschriften, die grundsätzlich für alle Verträge gelten. Danach folgt eine ausführliche Behandlung der wichtigsten Rechtsprobleme, die im Zusammenhang mit Kaufverträgen auftreten können (Kapitel 12).

Der dritte (seltene) Grund für die Entstehung einer Obligation dient dazu, rechtlich grundlose Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen. Die Ursache für eine nicht gerechtfertigte Zahlung ist oft ein Irrtum oder eine Verwechslung. Wenn bei einem Zahlungsauftrag an eine Bank z. B. eine Ziffer in der Kontenbezeichnung des Begünstigten falsch eingesetzt wird, besteht für die daraus folgende Vermögensverschiebung kein Rechtsgrund. Damit ein solcher Irrtum in rechtlich einwandfreier Art wieder korrigiert werden kann, wird durch die Obligation aus «ungerechtfertigter Bereicherung» die Bank berechtigt, den Betrag von der begünstigten Person zurückzufordern, und diese ist verpflichtet, die fragliche Summe zurück- Aufgabe 1 zuerstatten. Übung 1


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Entstehung von Obligationen

Die Erfüllung und das Erlöschen von Obligationen

Um eine Obligation richtig zu erfüllen, muss der Schuldner dem Gläubiger den richtigen ­« Gegenstand» zur richtigen Zeit am richtigen Ort übergeben (leisten). Als Gegenstand müssen wir uns nicht nur körperliche Sachen vorstellen, sondern auch immaterielle Güter (Dienstleistungen) oder Geld. Die OR-Vorschriften gelten allgemein und unabhängig davon, ob eine Obligation aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder ungerechtfertigter Bereicherung ent­ standen ist. Im kaufmännischen Bereich sind im Zusammenhang mit der Erfüllung von Obliga­ tionen aus Verträgen die folgenden Grundsätze von Bedeutung: ■ Ort und Zeit der Erfüllung Der Inhalt eines Vertrags kann gemäss Art. 19 OR von den Parteien frei vereinbart werden (Grundsatz der Vertragsfreiheit). Entsprechend können die Vertragsparteien auch den Ort der Erfüllung nach eigenem Belieben vereinbaren. Wenn in einem Vertrag nichts über den Erfüllungsort abgemacht wird (und bei den einzelnen Vertragsverhältnissen nichts Spezielles bestimmt ist), gelten die allgemeinen Regeln gemäss Art. 74 OR.

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Wenn im Vertrag nichts über den Zeitpunkt der Erfüllung vereinbart wird und im Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gilt: «Zug um Zug», das heisst, jede Vertragspartei hat ihre Leistung sofort zu erbringen (Art. 75 ff. OR). ■ Das Erlöschen von Obligationen (Art. 114–142 OR) Im Normalfall erlischt eine Obligation durch ihre richtige Erfüllung. Wenn eine Forderung während längerer Zeit nicht geltend gemacht wird, kann sie unter Umständen nicht mehr eingeklagt werden; die Forderung verjährt. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit der Leistung. Durch eine Verjährung «erlischt» zwar eine Obligation nicht, aber sie kann rechtlich nicht mehr erzwungen werden. Weil eine verjährte Obligation nicht untergegangen ist, darf der Schuldner eine solche Forderung selbstverständlich immer noch erfüllen. Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre, sofern im Gesetz nicht ausdrücklich eine kürzere Frist vorgesehen ist. Für verschiedene Forderungen wie z. B. Mietzinsen, Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, Arbeitslöhne oder Arzt- und Anwaltshonorare beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre. Die Einzelheiten sind in den Artikeln 127 – 132 OR geregelt. ■ Übersicht Verjährungsfristen

Ort der Erfüllung

Geldschulden

Speziesschulden

Gattungsschulden

Wohnsitz des Gläubigers

Ort, wo sich der Gegen-

Wohnsitz des Schuldners

stand bei Vertragsabschluss befindet

Geldbeträge sind am Wohnsitz des Gläubigers zu erfüllen (es sind «Bringschulden»). Falls bei einer Überweisung ein Fehler unterläuft, genügt es für den Schuldner nicht, nur die Überweisungsquittung vorzulegen, sondern er muss mit der Bank bzw. der Post weitere Abklärungen vornehmen, ob die Überweisung korrekt erfolgt ist. Ist eine ganz bestimmte Sache geschuldet, z. B. ein Originalgemälde oder ein Occasionswagen, so ist es für den Käufer entscheidend, genau diese spezielle, einzigartige Sache zu erhalten. Solche Sachen oder Gegenstände werden als Spezieswaren bezeichnet. Sie sind an dem Ort zu übergeben, an dem sich der Vertragsgegenstand bei Vertragsabschluss befindet. Kartoffeln, Heizöl oder ein Posten T-Shirts sind Waren, bei denen es dem Empfänger genügt, wenn er die bestellte Menge in einer bestimmten Qualität erhält. Das Gesetz bezeichnet solche Waren als Gattungswaren, da sie der Art (= Gattung) nach bestimmt werden können. Gattungsschulden sind am Wohnsitz des Schuldners zu erfüllen (es sind «Holschulden»). Falls nichts vereinbart wurde, hat demnach der Käufer die Transportkosten zu übernehmen.

1 Jahr

■ Schadenersatzansprüche im Allgemeinen

2 Jahre

■ Mängel bei Kaufsachen, Reparaturen (Werkvertrag) ■ Schadenersatzanspruch aus Motorfahrzeug- und Velounfällen ■ Schadenersatzanspruch an Privatversicherungen (Versicherungsvertragsgesetz, VVG)

5 Jahre

■ ■ ■ ■ ■

10 Jahre

■ Allgemeine Verjährungsfrist (falls nicht etwas Spezielles gilt) ■ z. B. unbefristete Gutscheine ■ z. B. Rückzahlung eines Darlehens

20 Jahre

■ Verlustscheine ab 1997 (ältere Verlustscheine verjähren 2017)

Unverjährbar

■ Grundpfandforderungen

Mängel bei Kauf und Umbau von Immobilien Periodische Leistungen wie Miet-, Pacht- und Kapitalzinsen, Versicherungsprämien, Abonnemente, Telefonrechnungen, Unterhaltsbeiträge (Alimente) Handwerkerrechnungen, Waren des täglichen Bedarfs, z. B. Lebensmittel Honorare für Anwälte, Notare und Ärzte. (Dazu zählt auch die Rückforderung von Arztkosten bei der Krankenkasse aus der Grundversicherung. Ansprüche aus der Zusatz­versicherungen verjähren allerdings innert 2 Jahren.) ■ Arbeitslohn ■ Steuern (Steuergesetz, StG)

Aus Beweisgründen sollten wichtige Dokumente, wie z. B. Quittungen und Zahlungsbelege, entsprechend den Verjährungsfristen aufbewahrt werden. Übung 2


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Entstehung von Obligationen

 Das haben Sie gelernt Den Begriff der «Obligation» definieren Obligationen als Schuld- und Forderungsverhältnisse umschreiben Die drei Entstehungsgründe von Obligationen veranschaulichen Die Regeln in Bezug auf Ort und Zeit der Erfüllung von Obligationen anwenden Voraussetzung für die Entstehung von Obligationen aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 ff. OR veranschaulichen Verschuldens-, Kausal- und Gefährdungshaftung anhand der Tatbestandsmerkmale unterscheiden und für einzelne Sachverhalte den zutreffenden Haftungsgrund bestimmen Die fünf Kausalhaftungen gemäss OR und ZGB sowie drei Beispiele von Gefährdungshaftungen aus Spezialgesetzen nennen Die Regeln der Beweispflicht bei Verschuldens- und Kausalhaftung unterscheiden

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Offene Fragen


 Diese Begriffe können Sie erklären Obligation Schuld- / Forderungsverhältnisse Verträge Unerlaubte Handlungen Ungerechtfertigte Bereicherung Verschuldenshaftung Schaden Kausalzusammenhang Verschulden Absicht Fahrlässigkeit Kausalhaftung mit möglichem Befreiungsbeweis ohne Möglichkeit eines Befreiungsbeweises Gefährdungshaftung Spezialgesetze

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Übung 3

Grundlagen der Haftpflicht

Ergänzen Sie in der folgenden Übersicht die fehlenden Begriffe a) bis d) und die Gesetzes­ artikel e) bis m) sowie das Gesetz bei n). Arten der Haftpflicht

vertraglich

nicht vertraglich

Kausal- und Gefährdungshaftung

a)

Kausalhaftung

Grundsatz

Art. 97 OR

Grundsatz

g)

Hilfspersonen

Art. 101 OR

Beamte

Art. 61 OR

Kaufvertrag

e)

juristische Personen

Art. 55 ZGB

Mietvertrag

Art. 259a OR

Geschäftsherr

h)

Strassenverkehr n)

Arbeitsvertrag

f)

Tierhalter

i)

(PrHG)

Werkvertrag

Art. 363 OR

Familienoberhaupt

Fehlerhafte Produkte

j)

Eisenbahnbetrieb

(EHG)

Auftrag

Art. 398 OR

Hinterlegung

Art. 472 OR

Gastwirt

Art. 487 OR

Befreiungsbeweis möglich

Befreiungsbeweis d) Werkeigentümer

k)

Grundeigentümer

l)

Urteilsunfähiger

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Befreiungsbeweis in der Regel c)

je nach Tatbestand Verschuldens- oder Kausalhaftung

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b)

Entstehung von Obligationen

Elektr. Anlagen (EleG) Flugverkehr

(LFG)

Atomanlagen

(KHG)

Umweltschäden (USG) m)

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Aufgabe 1

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Ein Wochenende – viele Verpflichtungen

Corinne Holzer freut sich auf das kommende Wintersportwochenende in der «Weissen Arena». Zwar hat sie erst die halbe Ausrüstung zusammen: Sie hat bewusst noch kein neues Board gekauft, weil sie zu Beginn der Saison zuerst verschiedene Boards mieten möchte, bevor sie sich definitiv für einen Kauf entscheidet. Im Internet hat sie Mietangebote des SportShops bei der Talstation studiert und sich ihr Wunschboard für das Wochenende auch gleich reserviert. Sie will sich am Samstagvormittag im Sport-Shop auch noch eine Jacke aus der neuen Burton-Linie kaufen. Ihr Vater hat ihr nämlich als Geburtstagsgeschenk 300 Franken für ein neues Boarderoutfit versprochen. Am Samstagvormittag klappt alles bestens. Das Wetter spielt mit, und die Schneeverhältnisse sind traumhaft. Corinne bekommt im Sport-Shop das gewünschte Board, und auch die lässige Burton-Jacke kann sie sich kaufen. Sie bezahlt die Boardmiete und die Jacke mit ihrer Maestro-Karte. Das Ticket für die Bergbahnen sowie das Übernachtungsarrangement im Hotel bezahlt sie mit der Kreditkarte. Ihre gute Stimmung schlägt am Nachmittag aber jäh um, als sie von einem «wild» ­gewordenen Boarder angefahren wird. Während sich nämlich Corinne am Pistenrand am ­Boden sitzend ausruht, wird sie plötzlich sehr unsanft von hinten angerempelt. Der Rowdy – er stellt sich später als Michael vor – will eigentlich die attraktive junge Sportlerin nur ein bisschen mit Schnee anstieben, auf einer Eisplatte etwas oberhalb von Corinne rutscht er ­jedoch aus und verliert dadurch die Kontrolle – es kommt zum Zusammenstoss. Corinne rappelt sich etwas benommen auf. Sie realisiert knapp, was passiert ist: Ihr Kopf brummt, sie hat sich das Ohr aufgeschürft, die roten Blutstropfen sehen im weissen Schnee dramatisch aus, und sie bemerkt, dass ihre neue Jacke am Rücken aufgeschlitzt ist. Corinne ist sauer: «Kannst du nicht besser aufpassen!», schreit sie den jungen Mann an. Michael entschuldigt sich für sein Missgeschick, die Sache ist ihm natürlich äusserst peinlich. Er gibt sich sichtlich Mühe, hilft Corinne, so gut er kann, und versichert ihr, für den Schaden aufzukommen. Michael ­begleitet Corinne bis ins Tal, und bis die beiden sich verabschieden, findet Corinne Michael schon fast ein bisschen sympathisch. Bereits im Hotel wird Corinne aber nochmals wütend. Sie bemerkt nämlich, dass sie i­hren «Swatch-Snowpass» – wahrscheinlich beim Unfall – verloren hat. Nicht nur die Uhr ist weg, ihr Zweitagesticket war darauf gespeichert, und die Bergbahngesellschaft weigert sich am nächsten Tag (mit Hinweis auf die allgemeinen Tarifbestimmungen), das verlorene Ticket zu ersetzen; Corinne muss nochmals eine neue Tageskarte kaufen. Das Wochenende hat noch eine Nachgeschichte: Michael versichert Corinne zwar mehrmals recht glaubwürdig, er habe ihr CHF 500.– für Jacke, Swatch-Snowpass und das zusätzliche Ticket überwiesen. Auf Corinnes Bankauszug Ende Monat fehlt aber eine entsprechende Gutschrift. Nach längeren Nachforschungen bei der Bank findet Michael heraus, dass der ­Betrag Corina Hofer gutgeschrieben wurde. Die Bank argumentiert, die Angaben auf dem Vergütungsauftrag seien undeutlich gewesen. Corina Hofer ist sich keiner Schuld bewusst,

sie kontrolliert jeweils ihre Bankauszüge nicht sehr genau. «Da können´s auch mal CHF 500.– mehr oder weniger sein!» Corina Hofer erklärt Michael am Telefon, sie werde keinem Wildfremden aufgrund einer abstrusen Geschichte CHF 500.– überweisen. a) Lesen Sie den vorliegenden Text aufmerksam durch. Markieren Sie die verschiedenen «Verpflichtungen» (meistens Verträge), die sie erkennen, und auch die Personen bzw. Unternehmungen, mit denen Corinne Holzer Verpflichtungen eingegangen ist. b) Listen Sie diese Personen oder Unternehmungen auf und umschreiben Sie den Inhalt der jeweiligen Verpflichtungen bzw. der jeweiligen Verträge. Partner / Unternehmungen Verpflichtung / Vertragsart


c) Erstellen Sie eine Skizze, aus der die beschriebenen «Verpflichtungen» bzw. Rechts­ beziehungen zwischen den vier folgenden Parteien ersichtlich werden: Corinne Holzer, Sport-Shop, Michael und Corina Hofer.

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