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Kaufvertrag
Während in vielen Unternehmungen täglich unzählige Verkäufe spontan getätigt werden – manchmal sogar, ohne dass sich die Beteiligten überhaupt bewusst sind, dass das entsprechende Geschäft auf einem Kaufvertrag beruht –, werden in andern Unternehmungen Geschäfte langfristig vorbereitet und aufgrund von detailliert ausgearbeiteten schriftlichen Verträgen abgeschlossen. Hin und wieder kommt es auch bei Kaufverträgen zu Konflikten: Nicht immer halten sich Käufer und Verkäufer an die getroffenen Abmachungen – manchmal haben sie sich beim Vertragsabschluss auch einfach falsch verstanden. Für die klärenden Gespräche ist es wichtig, zu wissen, welche Rechte und Pflichten die Vertragsparteien haben.
Theorie 1 2 3
Übungen
Rechte und Pflichten im Kaufvertrag ..................................................................... Was tun, wenn ein Kaufvertrag nicht richtig erfüllt wird? ...................................... Die verschiedenen Arten von Kaufverträgen .......................................................... Das haben Sie gelernt ........................................................................................... Diese Begriffe können Sie erklären ........................................................................
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Rechte und Pflichten im Kaufvertrag ..................................................................... Kaufverträge werden manchmal nicht richtig erfüllt .............................................. Kaufmännischer / nicht kaufmännischer Verkehr .................................................... Mahn-, Verfalltags- oder Fixgeschäft? ................................................................... Wahlmöglichkeiten bei mangelhafter Lieferung .................................................... Wandelung, Minderung oder Ersatzleistung .......................................................... Regeln beim Annahme- und Zahlungsverzug ........................................................ Verschiedene Arten von Kaufverträgen .................................................................
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Aufgaben 1 2 3 4 5 6
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Kaufvertrag (Ausgabe für Lehrperson)
Lieferungsverzug einer Modeagentur .................................................................... Der Velohändler liefert nicht rechtzeitig ................................................................ Rechte und Pflichten bei mangelhafter Lieferung .................................................. Achtung, Garantieschein! ..................................................................................... Zahlungsverzug .................................................................................................... Berechnung des Schadenersatzes .........................................................................
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Kaufvertrag (Ausgabe für Lehrperson)
Rechte und Pflichten im Kaufvertrag
Durch den Kaufvertrag ergibt sich zwischen Käufer und Verkäufer ein Schuld- und Forderungsverhältnis: Es entstehen zwei Obligationen. Beide Parteien sind damit gleichzeitig in einer Gläubiger- und einer Schuldnerstellung. Die Verkäuferin verpflichtet sich, den Kauf gegenstand zu übergeben und dem Käufer das Eigentum daran zu verschaffen. Gleichzeitig wird sie berechtigt, den Kaufpreis einzufordern. Im Gegenzug hat der Käufer die Pflicht, den Kaufpreis zu bezahlen, und das Recht, den Kaufgegenstand zu fordern und das Eigentum daran zu erhalten (Art. 184 Abs. 1 OR). ■ Schuld- und Forderungsverhältnis im Kaufvertrag Verkäuferin ist verpflichtet, den Kaufgegenstand zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen (Schuldnerin) ist berechtigt, den Kaufpreis zu fordern (Gläubigerin)
Schuld Kaufgegenstand Forderung Schuld Kaufpreis Forderung
Käufer
ist berechtigt, den Kaufgegenstand zu fordern und das Eigentum daran zu erhalten (Gläubiger) ist verpflichtet, den Kaufpreis zu leisten (Schuldner)
Die Rechtsvorschriften zum Kaufvertrag finden Sie im Obligationenrecht unter dem Titel «Kauf und Tausch» (Art. 184 ff. OR). Gemäss der Systematik des OR sind allerdings viele allgemeine Vorschriften in den «Allgemeinen Bestimmungen» über Schulden und Forderungen fest gehalten, auf die wir gegebenenfalls zurückgreifen müssen. Für die Bearbeitung von Rechtsproblemen bei Verträgen – also auch Kaufverträgen – gilt der folgende Zusammenhang zwischen den allgemeinen Bestimmungen des OR und den Vorschriften zu den einzelnen Vertragsverhältnissen: ■ Hierarchie der Rechtsvorschriften für Verträge 1. Schritt:
2. Schritt:
Im «besonderen Teil», d. h. bei den jeweiligen Vertragsverhältnissen (z. B. Kauf-, Miet- oder Arbeitsvertrag), suchen; für Problemstellungen zum Kaufvertrag somit unter den Art. 184 ff. OR. Erst wenn im «besonderen Teil» keine Bestimmungen enthalten sind, bei den « Allgemeinen Bestimmungen» suchen. «Allgemeine Bestimmungen» des OR (Art. 1 ff. OR) konsultieren.
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■ Die Hauptpunkte eines Kaufvertrages und deren Erfüllung Wenn sich die beteiligten Parteien über die beiden Hauptpunkte – Kaufgegenstand und Kaufpreis – einig sind, kommt ein Vertrag gültig zustande. Die Erfüllung des Kaufpreises geschieht durch Barzahlung oder Überweisung des Rechnungsbetrages. Bezüglich des Kaufgegenstandes unterscheiden wir zwischen beweglichen Sachen (Fahrnisgütern) und Liegenschaften (unbewegliche Sachen). Bei beweglichen Sachen findet die Eigentumsübertragung durch die Übergabe der Kaufsache statt (und nicht etwa durch die Zahlung, wie fälschlicherweise oft angenommen wird). Nur falls ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde, bleibt der Verkäufer bis zur vollständigen Bezahlung Eigentümer des Kaufgegenstandes. Eine solche Vereinbarung ist allerdings nur gültig, wenn sie im Eigentumsvorbehaltsregister beim Betreibungsamt am Wohnort des Käufers eingetragen wird (Art. 715 f. ZGB). Bei Liegenschaften ist die Eigentumsübertragung nicht durch blosse Übergabe der Kaufsache wie beim Fahrniseigentum möglich. Die Eigentumsübertragung geschieht deshalb durch einen entsprechenden Eintrag im Grundbuch. Erst damit wird der Käufer Eigentümer einer Liegenschaft. Das Grundbuch ist ein öffentliches amtliches Register. Darin sind die rechtlichen Ansprüche an Grundstücken aufgezeichnet. Die Grundbuchämter nummerieren die Grundstücke auf speziellen Plänen und halten die zur jeweiligen Liegenschaft gehörenden Informationen wie Eigentümer, allfällige Weg- oder Baurechte sowie die Pfandrechte für jedes Grundstück fest. Weil das Register «öffentlich» ist, erhält jedermann Auskunft über die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken (Art. 970 Abs. 2 ZGB). ■ Die Nebenpunkte im Kaufvertrag Die Nebenpunkte eines Kaufvertrages können durch die Vertragsparteien frei ausgehandelt werden. In standardisierten Verträgen grosser Unternehmungen sind diese Punkte häufig in den «Allgemeinen Geschäftsbedingungen» (AGB) geregelt. Unterlassen die Parteien eine Abmachung zu einem sogenannten Nebenpunkt, so ist der Vertrag trotzdem gültig. Es gelten in diesem Fall die dispositiven Regelungen des OR, falls es zu Rechtsstreitigkeiten kommt. Dispositives Recht sind solche Vorschriften, die immer dann gelten, wenn die Parteien zum betreffenden Vertragspunkt nichts vereinbart haben. Ein Beispiel dafür ist Art. 189 Abs. 1 OR: 1
uss die verkaufte Sache an einen anderen als den Erfüllungsort versendet werden, so trägt M der Käufer die Transportkosten, sofern nicht etwas anderes vereinbart oder ü blich ist.
Wir erkennen somit dispositive Regelungen an Formulierungen wie «Wo nichts anderes bestimmt ist …» oder «Sofern nicht etwas anderes vereinbart worden oder üblich ist …».
Hinweis für Lehrpersonen ▼ PPT-Folie / Tafelbild: Folie 4 (animiert)
▼ PPT-Folie / Tafelbild: Folie 5 (animiert)
Hierarchie der Rechtsvorschriften
In welchem Teil des OR muss ich Rechtsvorschriften suchen?
1. Hauptrechte und -pflichten Verkäuferin
1. Schritt:
Im «besonderen Teil» suchen.
Übersicht Kaufvertrag
2. Schritt:
Wenn im «besonderen Teil» keine Bestimmungen enthalten sind, im «allgemeinen Teil» suchen.
K ä u fe r Zahlung Kaufpreis
Übergabe Kaufgegenstand
2.
Unterscheidung Fahrnisgüter
K a u f v e r tr a g A llg . R e g e ln d e s O R
▼ Hinweis für Lehrpersonen
Formvorschriften für den Abschluss
Grundstücke/Liegenschaften Öffentliche Beurkundung à Art. 216 OR
Eigentumsübertragung durch …
… Übergabe à Art. 714 ZGB
… Eintrag ins Grundbuch à Art. 656 ZGB
3.
Erfüllung «Zug um Zug», falls nichts anderes vereinbart
▼ PPT-Folie / Tafelbild: Folie 6 (animiert)
Grundsätzlich gilt für die Beurteilung von Problemstellungen im Privatrecht, dass im ersten Schritt zuerst der Parteiwille zählt und ausgelegt werden muss. Erst danach müssen die Bestimmungen im besonderen Teil gesucht werden, bevor im letzten Schritt die allgemeinen Regeln des OR zu Rate gezogen werden.
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Grundeigentum
bewegliche Sachen keine Formvorschrift à Art. 11 OR
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Kaufvertrag (Ausgabe für Lehrperson)
Dispositive Regelungen: Typische Formulierungen Was sind dispositive Regelungen?
Vorschriften, die nur dann gelten, wenn die Parteien nichts anderes abgemacht haben.
Art. 184 Abs. 2 OR
Sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen ...
Art. 185 OR
Sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredung eine Ausnahme begründen ...
Art. 188 OR
Sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ... ist, ...
Art. 189 OR
... sofern nicht etwas anderes vereinbart ... ist ...
Art. 213 Abs. 1 OR
Ist kein anderer Zeitpunkt bestimmt ...
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Kaufvertrag (Ausgabe für Lehrperson)
Mögliche Nebenpunkte eines Kaufvertrages sind: ■ Erfüllungsort: Für die Übernahme der Transportkosten ist entscheidend, wo der Kauf gegenstand übergeben werden soll. Muss die Verkäuferin ihre Ware bis zum Wohnort oder Geschäftssitz (Domizil) des Käufers liefern, oder muss dieser die gekauften Güter bei der Verkäuferin abholen? Gemäss Art. 74 OR ist der Erfüllungsort davon abhängig, ob ein Gattungs- oder Spezieskauf vorliegt. Gattungswaren sind solche Güter, die der Gattung nach bestimmt sind; sie sind ersetzbar oder austauschbar wie z. B. Kartoffeln, Heizöl oder ein Posten Winterpullover. Sie sind am Wohnsitz des Schuldners zu übergeben. Falls also nichts anderes vereinbart wurde, muss der Käufer die Ware abholen («Holschulden») und entsprechend die Transportkosten übernehmen (Art. 189 OR). Bei einem Originalgemälde oder einem Occasionswagen handelt es sich dagegen um Spezieswaren. Dies sind ganz bestimmte, einmalige Sachen. Für den Käufer ist in diesem Fall entscheidend, dass er genau diese spezielle, einzigartige Sache erhält. Als Erfüllungsort für Speziesschulden gilt grundsätzlich der Ort, an dem sich die Ware bei Vertragsabschluss befindet. Geldschulden schliesslich sind «Bringschulden»: Sie sind am Wohnsitz des Gläubigers zu erfüllen. Die Art. 74 oder 189 OR sind Beispiele für die zahlreichen dispositiven oder ergänzenden Regelungen im OR. Bezüglich des Erfüllungsortes wird dieser Gestaltungsspielraum oft ausgenutzt, indem die Parteien ab einem bestimmten Warenwert eine sogenannte Frankolieferung vereinbaren (z. B. franko ab CHF 500.– Warenwert). Dadurch sollen die Kunden animiert werden, grössere Mengen zu bestellen, um die Transportkosten zu sparen. «Frankolieferung» bedeutet, dass der Verkäufer die Transportkosten übernimmt, d. h., dass diese im Verkaufspreis inbegriffen sind (Art. 189 Abs. 2 OR). ■ Erfüllungszeit: Wann muss geliefert werden? Und im Gegenzug: Wann muss der Käufer bezahlen? Auch hier gilt als dispositive Regelung die Formulierung aus den allgemeinen Bestimmungen (Art. 75 ff. OR): die «Zug um Zug»-Regelung. Die Vertragsparteien haben ihre Verbindlichkeiten sofort zu erbringen. Vertraglich kann aber der Verkäufer z. B. eine bestimmte Zahlungsfrist, wie «zahlbar innert 30 Tagen», vorsehen. ■ Risiko: Wer trägt den Schaden, falls der Kaufgegenstand, z. B. beim Transport, beschädigt wird, sodass er vom Käufer nicht mehr gebraucht werden kann? Muss der Käufer seine Obligation trotzdem einhalten und den Kaufpreis auch dann bezahlen, wenn z. B. Handelsware nur noch mit einem massiven Preisabschlag verkauft werden kann? Bei einem Fahrniskauf findet die Eigentumsübertragung bekanntlich erst bei der Übergabe des Kaufgegenstandes statt. Das Risiko eines zufälligen (weder vom Käufer noch Verkäufer verschuldeten) Verlustes des Kaufgegenstandes trägt der Käufer aber bereits ab Vertragsabschluss (Art. 185 Abs. 1 OR). Beim Kauf von Gattungswaren, wie z. B. einem Posten Winterpullover, gehen Nutzen und Gefahr auf den Käufer über, wenn die Waren (z. B. im Lager des Verkäufers) für die Auslieferung bereitgestellt oder abgepackt worden sind. Müssen die Winterpullover noch versandt werden, so gehen Nutzen und Gefahr dagegen erst auf den Käufer über, wenn
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die Pullover dem Spediteur, der Post oder der Bahn übergeben wurden. Der Transport erfolgt dann auf Gefahr des Käufers. In der Praxis wird das Problem des Übergangs von Nutzen und Gefahr meistens versicherungstechnisch gelöst. Vor allem im internationalen Handel werden Missverständnisse durch internationale Lieferungsklauseln (Incoterms: International Commercial Terms) weitgehend ausgeschaltet. Die aktuelle Version der Incoterms 2020 umfasst 11 Klauseln, durch die definiert wird, wer die Frachtkosten und wer im Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung der Ware das finanzielle Risiko trägt (Gefahrübergang). Ein Beispiel dafür ist die Klausel «CIF» (Cost, Insurance, Freight) für Seetransporte, die besagt, dass der Verkäufer das RiEinige Regeln der Incoterms gelten nur für die siko bis zum Abgangshafen und die See- und Binnenschifffahrt, z. B. die Free-onTransportkosten sowie die Versicherung Board-Klausel (FOB). der Ware bis zum Bestimmungshafen übernimmt. ■ Garantie: Wie weit haftet die Verkäuferin für allfällige Mängel an der Kaufsache? Besteht eine Garantie von Gesetzes wegen, auch falls nichts vereinbart wurde? Wie muss der Käufer vorgehen, um seine Garantieansprüche geltend machen zu können? Die Garantieregelungen werden im Gesetz unter dem Titel «Gewährleistung wegen Mängel der Kaufsache» in den Art. 197 ff. OR geregelt. Die mangelhafte Lieferung wird in einem separaten Abschnitt behandelt (vgl. S. 10). ■ Nicht jeder Kauf basiert auf einem Kaufvertrag Ein Kaufvertrag liegt immer dann vor, wenn eine fertige Sache geliefert wird. Wenn aber ein Gegenstand, eine einmalige Sache nach persönlichen Wünschen des Käufers hergestellt, geändert oder auch repariert wird, liegt rechtlich ein Werkvertrag vor (Art. 363 ff. OR). Wer beispielsweise bei einem Konditor eine spezielle Geburtstagstorte für einen runden Geburtstag bestellt, spricht umgangssprachlich meistens davon, beim Konditor eine Torte «zu kaufen». Rechtlich betrachtet liegt allerdings ein Werkvertrag und kein Kaufvertrag vor. Werkvertrag und Kaufvertrag sind allerdings in vielen Punkten sehr ähnlich – so z. B. bei der Haftung für Mängel. Wenn die Besorgung von Dienstleistungen den Vertragsinhalt darstellt, wie z. B. die Führung von Buchhaltungsarbeiten durch eine Treuhandunternehmung oder das Engagement eines Sicherheitsdienstes, dann liegt, rechtlich betrachtet, ein sogenanntes Auftragsverhältnis Auftragsverhältnis vor (Art. 394 ff. OR). Übung 1
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Kaufvertrag (Ausgabe für Lehrperson)
Das haben Sie gelernt Obligationen als Schuld- und Forderungsverhältnisse am Beispiel des Kaufvertrags umschreiben Rechte und Pflichten der Vertragsparteien am Beispiel des Kaufvertrags aufzählen Die Tatbestandsmerkmale des Lieferungsverzugs nennen und die Rechtsfolgen im kaufmännischen und nicht kaufmännischen Verkehr ableiten Abmachungen über den Liefertermin in Fix- und Mahngeschäfte einteilen Die Pflichten des Käufers bei mangelhaften Lieferungen aufzählen Die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten des Käufers bei mangelhaften Lieferungen nennen und mit speziellen Garantieabmachungen vergleichen Das Vorgehen bei Zahlungsverzug und Annahmeverzug beschreiben und die rechtlichen Folgen bestimmen Schadenersatzforderungen wegen Verspätung, Nichterfüllung des Vertrags und wegen Dahinfallens des Vertrags unterscheiden und in konkreten Beispielen vorschlagen Schadenersatz an Beispielen berechnen Die besonderen Arten von Kaufverträgen gliedern und charakterisieren
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Offene Fragen
Diese Begriffe können Sie erklären Allgemeiner Teil des OR
Schadenersatz
Besonderer Teil des OR
Arten von Kaufverträgen
Kaufvertrag
Fahrniskauf
Eigentumsübertragung
Gattungskauf / Gattungsware
Erfüllungsort
Spezieskauf / Speziesware
Erfüllungszeit
Grundstückskauf
Übergang von Nutzen und Gefahr
Haustürgeschäft
Incoterms 2010
Kauf auf Probe
Lieferungsverzug
Kauf nach Muster
Kaufmännischer Verkehr
Vorauszahlungskauf
Nicht kaufmännischer Verkehr
Abzahlungskauf
Bestimmter Liefertermin Stichtag Fälligkeit Mahngeschäft Mahnung Nachfrist Fixgeschäft Mangelhafte Lieferung Prüfungspflicht Meldepflicht Mängelrüge Aufbewahrungspflicht Wandelung Minderung Ersatzleistung Garantie Annahmeverzug Zahlungsverzug Betreibung Brennpunkt Recht / Gesellschaft
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Kaufvertrag (Ausgabe für Lehrperson)
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a) Unter «kaufmännischem Verkehr» versteht man Geschäfte, bei denen Güter weiterverkauft werden («zwischen Kaufleuten»); «nicht kaufmännischer Verkehr» umfasst jene Geschäfte, bei denen Güter den Konsumenten zum Eigengebrauch verkauft werden.
b) Claudia Bolliger kauft für ihre Wohnung einen kleinen Tiefkühlschrank. Dies ist ein Beispiel für «nicht kaufmännischen Verkehr».
Kreuzen Sie bei den folgenden Umschreibungen an, ob es sich um ein Fixgeschäft, ein Verfalltagsgeschäft oder ein Mahngeschäft handelt.
R
R
a) Höhenverstellbarer Büroarbeitstisch, Modell «System Desks»; 140 × 100 cm (B × T), mit elektrischer Höhenverstellung 70 – 135 cm, Tischplatte Kunstharz, braun.
Fixgeschäft
Welche Aussagen sind richtig (R); welche falsch (F)? Setzen Sie das zutreffende Symbol in das Kästchen und korrigieren Sie die Fehler auf den leeren Linien.
Verfalltagsgeschäft
Übung 4 Mahn-, Verfalltags- oder Fixgeschäft?
Mahngeschäft
Übung 3 Kaufmännischer / nicht kaufmännischer Verkehr
M
V
F
X
b) 100 Bundesordner, Farbe Rot, Lieferung Ende Monat. c) Der Händler ist mit der Lieferung des Tiefkühlschranks für Claudia Bolliger in Verzug geraten. Falls sie nichts unternimmt, darf der Händler vermuten, dass Claudia Bolliger auf die Lieferung verzichtet.
F
… auf Erfüllung nebst Schadenersatz besteht (gemäss Art. 107 Abs. 2 OR).
d) Das Malergeschäft E. Grüter GmbH hat bei der KABE Farben AG in einem Fixgeschäft 500 Kilogramm Pulverlack bestellt. Die KABE Farben AG ist bei dieser Bestellung in Lieferverzug geraten. Das Malergeschäft benötigt das Pulver dringend und will es deshalb bei einem anderen Lieferanten beziehen und gleichzeitig Schadenersatz wegen Lieferungsverzug verlangen. Damit die E. Grüter GmbH Schadenersatz geltend machen kann, muss sie der KABE Farben AG zuerst mitteilen, dass sie auf die Lieferung verzichtet.
F
Keine Mitteilung nötig; es gilt die Vermutung, dass die E. Grüter GmbH auf Erfüllung verzichtet (Art. 190 Abs. 1 OR).
e) Wenn bei einem Lieferungsverzug im kaufmännischen Verkehr die Nachfrist verstrichen ist, ohne dass geliefert wurde, so gilt die Vermutung, dass der Gläubiger auf die Lieferung durch diesen Lieferanten verzichtet.
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X
c) 100 Bundesordner, Farbe Rot, Lieferung so rasch als möglich.
X
d) 100 Bundesordner, Farbe Rot, Lieferung sofort!
X
e) 200 Hemden, gemäss Bestellung vom 14. Januar 2022; Lieferung «so schnell wie möglich».
X
f) Blumenstrauss, Garnitur: «75 Jahre Fritz – dies ist kein Witz!» Liefertermin genau 12. Oktober 2022.
X
g) Hochzeitskleid «Bella»; Lieferung bis 22. Februar 2023.
X
h) DJ Samanta für die Hochzeitsfeier vom 23. Februar 2023.
X
i) Bratwürste für das Fussballspiel FC St. Gallen - FC Winterthur vom 23. Juli 2022.
X
j) Der Lieferant gerät mit Ablauf des im Vertrag vorgesehenen Liefer termins in Verzug.
R
Kaufvertrag (Ausgabe für Lehrperson)
k) Der Käufer muss eine Nachfrist für eine nachträgliche Erfüllung setzen. l) Der Lieferant gerät mit Ablauf des vorgesehenen Liefertermins in Verzug; eine nachträgliche Erfüllung ist aber sinnlos.
X X
X
X X
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Aufgabe 6 Berechnung des Schadenersatzes Sachverhalt: Isabel Frauchiger hatte am 28. Februar eine extravagante smaragdgrüne Polster gruppe für CHF 8500.– bestellt, Lieferfrist gemäss Aussage des Verkäufers ca. 4 Wochen. In dieser Zeit liess sie ihr Wohnzimmer für CHF 1900.– in den passenden Farben neu tapezieren. Mitte April erkundigte sich Isabel Frauchiger telefonisch nach der Polstergruppe. Der Verkäufer vertröstete sie; die Polstergruppe werde demnächst eintreffen. Da im Kaufvertrag keine besonderen Vereinbarungen über Lieferfrist und Schadenersatz getroffen wurden, setzte Isabel Frauchiger Mitte Mai das Möbelgeschäft mit einer Mahnung in Verzug. In dieser Mahnung gab sie an, die Polstergruppe noch bis Ende Mai anzunehmen. Ende Mai ist die Polstergruppe immer noch nicht geliefert worden. Die gleiche Polstergruppe wird jetzt auch von einem anderen Möbelgeschäft für CHF 9000.– angeboten (Lieferung sofort, inkl. Montage).
b) Bei Lieferverzug hat die Käuferin bei allen Wahlmöglichkeiten einen Anspruch auf Schadenersatz. Berechnen Sie für die drei Wahlmöglichkeiten von Isabel Frauchiger die Schadenersatzansprüche.
keine Vermögens-
Mehrkosten bei
a) Kreuzen Sie an, was für diesen Sachverhalt zutrifft.
einbusse
neuem Lieferanten
kaufmännischer Verkehr nicht kaufmännischer Verkehr
Gläubiger kann Mitte Mai wählen zwischen: Beharren auf Lieferung Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung
Verzicht auf diesen Lieferanten Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrags
Mahngeschäft
Tapezieren à CHF 1900.– Wiederherstellen
Fixgeschäft X
Rücktritt vom Vertrag Schadenersatz wegen Dahinfallens des Vertrages
à CHF 1900.–
X
à CHF 0.–
à CHF 500.–
à CHF 3800.–
c) Welche der drei Wahlmöglichkeiten wird von Gesetzes wegen vermutet, wenn Isabel Frauchiger bis Mitte Juni nichts weiter unternimmt?
Beharren auf Lieferung (Art. 107 Abs. 2 OR)
d) Was ist beim Rücktritt von einem Vertrag zu beachten?
Der Schaden muss möglichst klein gehalten werden, Grundsatz der Schadensminderungspflicht nach Art. 44 OR.
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