Recht 15 - SV

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Brennpunkt Recht / Gesellschaft

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Rechtsformen

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Handelsgesellschaften und übrige Zusammenschlüsse

Für eine Unternehmung, die ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe ausübt, sind – neben der Einzelunternehmung – die folgenden Handelsgesellschaften möglich:

In vielen Stiftungen arbeiten mehrere Personen gemeinsam – und in Organisationsstrukturen wie in einer «herkömmlichen» Unternehmung – für den in der Stiftungsurkunde definierten Zweck. ■ Vereine haben keinen wirtschaftlichen, sondern einen rein ideellen Zweck. Zwar betreibt der weitaus grössere Teil der Vereine kein kaufmännisches Gewerbe; ein solches ist aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen, solange der ideelle Zweck des Vereins gewahrt bleibt.

Wirtschaftliche Zusammenschlüsse

Einzelunternehmungen 327 811

Handelsgesellschaften

Personengesellschaften, inkl. Kollektivgesellschaft (KlG) 16 243

Aktiengesellschaft (AG) 119 509

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) 118 199

Quelle: Statistik der Unternehmensstruktur STATENT

Eine wichtige Unterscheidung im Gesellschaftsrecht ist jene zwischen natürlichen und juristischen Personen. Während es sich bei den natürlichen Personen um Menschen aus «Fleisch und Blut» handelt, versteht man unter einer juristischen Person ein konstruiertes Rechtsgebilde. Rechtlich besitzen diese Einrichtungen die gleichen Rechte und Pflichten wie natürliche Personen. Sie können zum Beispiel Verträge abschliessen oder werden schadenersatzpflichtig. Ausgenommen sind jene Rechte und Pflichten, die nur von Menschen ausgeübt werden können, wie z. B. heiraten, Kinder adoptieren oder ein Testament erstellen. Rechtliche Zusammenschlüsse können jedoch auch einen eigenen Namen, ein eigenes Vermögen oder einen eigenen Geschäftssitz haben. Präzis definiert wird die juristische Person in Art. 52 ZGB: Danach handelt es sich entweder um eine Personengemeinschaft (Körperschaft) oder um eine Vermögenszusammenfassung.

Stand der Daten: 25:.11.2021

Juristische Personen des Privatrechts

Neben diesen Gesellschaftsformen, die besonders auf wirtschaftliche Aktivitäten zugeschnitten sind, gibt es noch weitere Formen von Zusammenschlüssen: Personen- und Kapitalzusammenschlüsse

einfache Gesellschaft

Genossenschaft

Stiftung

Verein

Stiftung

Art. 60 ff. ZGB

Art. 80 ff. ZGB

Aktiengesellschaft

KommanditAktienArt. 620 ff. ZGB gesellschaft Art. 764 ff. OR

Gesellschaft Genossenschaft mit beschränkter Art. 828 ff. OR Haftung Art. 772 ff. OR

Verein

■ Bei der einfachen Gesellschaft handelt es sich schlicht um einen Vertrag mehrerer natürlicher oder juristischer Personen, die zeitlich begrenzt ein gemeinsames Ziel verfolgen. Weil sie sich nicht ins Handelsregister eintragen darf, erhält sie auch keinen geschützten Namen (Firma). Beispielsweise haben sich vier grosse Bauunternehmungen in einer einfachen Gesellschaft zusammengeschlossen, um den Abschnitt Sedrun des Gotthard-Basis­ tunnels zu bauen. ■ Genossenschaften sind von ihrem Zweck her «Selbsthilfeorganisationen». Natürliche oder juristische Personen schliessen sich zum Zweck der Förderung bestimmter wirtschaftlicher Interessen der Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe zusammen. Typische Beispiele sind Wohnbaugenossenschaften oder landwirtschaftliche Genossenschaften. ■ Während es sich bei den bisher genannten Zusammenschlüssen um Personenverbindungen handelt, wird mit einer Stiftung ein Vermögen einem bestimmten Zweck gewidmet.

Neben den erwähnten juristischen Personen des Privatrechts gibt es eine ganze Reihe von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Diese beruhen auf speziellen Gesetzen, und sie erfüllen in der Regel öffentliche (staatliche) Aufgaben. So ist z. B. die Schweizerische Nationalbank (SNB) als AG konzipiert; die Rechtsgrundlagen sind aber nicht im OR, sondern im Bundesgesetz über die Nationalbank festgelegt. Weitere Beispiele von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind der Bund, die Kantone, die Gemeinden (auch Kirchgemeinden) und viele – aber nicht alle – Kantonalbanken.


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