Recht 16 - SV

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Steuerrecht

Die staatlichen Aktivitäten können sich nicht darauf beschränken, für die Bevölkerung auf dem Staatsgebiet Ruhe und Ordnung zu garantieren. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben wird der Staat zu einem sehr bedeutenden Anbieter von Gütern; er ist auch ein wichtiger Käufer von Gütern und Dienstleistungen und nicht zuletzt ein bedeutsamer Arbeitgeber.

Theorie 1 2 3 4 5

Die drei Staatsebenen Bund, Kantone und Gemeinden benötigen finanzielle Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Während die Finanzpolitik alle Massnahmen umfasst, welche die Beschaffung, Verwendung und Verwaltung der öffentlichen Mittel betreffen, wird mit der Steuerpolitik definiert, nach welchen Grundsätzen der Staat Steuern erheben kann.

Übungen

Grundlagen aus dem Steuerrecht .......................................................................... Einkommens- und Vermögenssteuern natürlicher Personen ................................... Gewinn- und Kapitalsteuern juristischer Personen .................................................. Verrechnungssteuer .............................................................................................. Mehrwertsteuer .................................................................................................... Das haben Sie gelernt ........................................................................................... Diese Begriffe können Sie erklären ........................................................................

2 6 16 18 20 24 25

1 2 3 4

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Steuerrecht

26 27 28 29

Aufgaben 1 2 3 4 5 6 7 8

Brennpunkt Recht / Gesellschaft

Grundlegende Begriffe zu den Steuern .................................................................. Einkommens- und Vermögenssteuern ................................................................... Steuerveranlagung und -berechnung .................................................................... Verrechnungssteuer/Mehrwertsteuer .....................................................................

Wofür werden die Mittel des Bundes eingesetzt? .................................................. Wofür werden die Mittel der Kantone eingesetzt? ................................................. Wie finanziert sich der Bund? ................................................................................ Steuerbares Einkommen und Vermögen ................................................................ Wertschriften- und Guthabenverzeichnis ............................................................... Steuererklärung ausfüllen ...................................................................................... Steuerberechnung ................................................................................................ Steuerprogression .................................................................................................

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Brennpunkt Recht / Gesellschaft

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Steuerrecht

1 Grundlagen aus dem Steuerrecht

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Im Speziellen werden von den drei Staatsebenen die folgenden Steuern erhoben:

Steuern (wie auch Zölle) sind Geldleistungen, die der Staat (Bund, Kanton und Gemeinde) zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs einzieht; der primäre Steuerzweck ist die Erzeugung von Einnahmen für den Staat. Steuern müssen wir grundsätzlich bezahlen, ohne dass wir einen Anspruch auf eine direkte oder persönliche Gegenleistung haben. Für die Gewährung bestimmter Dienstleistungen (z. B. für die Ausstellung eines Passes) werden Gebühren erhoben. Zudem verlangt der Staat eine Ersatzabgabe, wenn jemand eine an sich zwingende Leistung (z. B. Militär- oder Zivildienst) nicht erbringt. Weil all diese Gebühren und Abgaben ihre Ursache (= lateinisch «causa») in konkreten staatlichen Leistungen haben, werden sie auch als Kausalabgaben bezeichnet. Der Begriff «Abgabe» stiftet in diesem Zusammenhang manchmal Ver­ wirrung. So handelt es sich bei den Stras­ sen­ver­kehrs­ab­gaben (z. B. der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe oder der Autobahnvignette) trotz ihres Namens um (Lenkungs-)Steuern. Mit solchen LenkungsEin Drittel der leistungsabhängigen Schwerversteuern (oder Lenkungsabgaben) soll das kehrsabgabe geht an die Kantone, zwei Drittel Verhalten der Steuerpflichtigen in eine begehen an den Bund. stimmte Richtung gelenkt werden. ■ Vielfalt von Steuern bei Bund, Kantonen und Gemeinden Die Steuerhoheit, also das Recht, Steuern erheben zu dürfen, steht in der Schweiz dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden zu. Die Abgrenzung, welches Gemeinwesen welche Steuern erheben darf, wird durch das Verfassungsrecht geregelt. Danach darf der Bund grundsätzlich nur diejenigen Steuern erheben, zu denen er durch die Bundesverfassung ausdrücklich ermächtigt ist. Den Kantonen steht es dagegen aufgrund ihrer Steuerhoheit grundsätzlich frei, eigene Steuern einzufordern. In der schweizerischen Steuerordnung gibt es somit neben den für das ganze Land geltenden Bundessteuern auch noch 26 verschiedene kantonale Steuergesetze. Zusätzlich dürfen auch die Gemeinden Steuern erheben. «Gemeinden» im steuerrechtlichen Sinn sind jene Körperschaften, die – abgeleitet aus den Kantonsverfassungen – selbstständig Steuern einfordern dürfen. Dies sind die «politischen Gemeinden», die in manchen Kantonen selbstständig organisierten «Schulgemeinden» und die im jeweiligen Kanton anerkannten Landes­ kirchen. Welche Kirchen als Landeskirchen anerkannt werden, liegt in der Kompetenz der Kantone. Die übrigen Glaubensgemeinschaften (z. B. die Methodistenkirche) haben nicht das Recht, Steuern einzuziehen. Ihre Mitglieder zahlen Beiträge an die Glaubensgemeinschaft, rechtlich gesehen im Sinne von Vereinsbeiträgen.

Bund

Kantone und Gemeinden

Einkommenssteuern sowie andere direkte Steuern

Einkommens- und Vermögenssteuern sowie andere direkte Steuern

Direkte Bundessteuer Einkommenssteuer natürlicher Personen und Gewinnsteuer juristischer Personen Eidg. Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen Eidg. Spielbankenabgabe Wehrpflichtersatz (Eine Ersatzabgabe ist keine «echte» Steuer: falls ein Schweizer weder Militär- noch Ersatzdienst leistet, schuldet er diese Ersatzabgabe.)

Direkte Kantons- und Gemeindesteuern Einkommens- und Vermögenssteuer natürlicher Personen sowie Gewinn- und Kapitalsteuer juristischer Personen Kopf-, Personal- oder Haushaltsteuer Erbschafts- und Schenkungssteuer Lotteriegewinnsteuer Grundstückgewinn-, Liegenschafts- und Handänderungssteuer beim Verkauf von Liegenschaften Kantonale Spielbankenabgabe

Verbrauchssteuern sowie andere indirekte Steuern

Besitz- und Aufwandsteuern

Mehrwertsteuer besteuert den nicht unter­ nehmerischen Konsum von Gütern und Dienst­ leistungen Eidg. Stempelabgaben bei Ausgabe und Handel mit Wertschriften sowie Versicherungsprämien Tabaksteuer, Biersteuer, Mineralölsteuer Automobilsteuer auf der Einfuhr von Autos Steuer auf Spirituosen Zölle bei der Einfuhr von Waren aus dem Ausland Verkehrsabgaben (Autobahnvignette, LSVA)

Motorfahrzeugsteuer Hundesteuer Vergnügungssteuer (Billettsteuer) Kantonale Stempelsteuer Lotteriesteuer Wasserwerksteuer

Die aufgezählten Kantons- und Gemeindesteuern werden durch kantonales Recht zwischen Kanton und Gemeinden aufgeteilt und von Kanton zu Kanton unterschiedlich erhoben. Aufgrund dieses Steuerföderalismus 1 mit 26 kantonalen Steuersystemen herrscht zwischen den einzelnen Kantonen ein Steuerwettbewerb. Der Unterschied in der steuerlichen Gesamt­ belastung zwischen dem «reichsten» Kanton Zug und dem «ärmsten» Kanton Obwalden ist beachtlich. In Obwalden zahlt ein unselbstständig Erwerbender mit einem Einkommen von CHF 100 000.– fast viermal so viel Steuern wie in Zug; Nidwalden weist gleichzeitig eine um 30 % geringere Steuerbelastung als der Nachbarkanton Obwalden auf. 1

er Föderalismus ist ein Grundprinzip des schweizerischen Bundesstaates: Die einzelnen Gliedstaaten (Kantone) und D die Gemeinden verfügen über eine gewisse Eigenständigkeit, sind aber gleichzeitig der staatlichen Hoheit (Souveränität) des Bundes untergeordnet. Unter Steuerföderalismus verstehen wir danach die Eigenart des schweizerischen Steuer­ systems, wonach alle drei Staatsebenen über eigene Steuergesetze und entsprechend individuell unterschiedlich aus­ gestaltete Steuern verfügen.


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Steuerrecht

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Steuerrecht

■ Wichtige Begriffe aus der Steuerlehre ■ Unter der Steuerhoheit verstehen wir die Befugnis, Steuern zu erheben. Diese Befugnis steht beispielweise bei der Einkommens- und Vermögenssteuer natürlicher Personen dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden zu. ■ Mit dem Steuersubjekt bezeichnen wir die zur Steuerleistung verpflichtete Person (Fragestellung: «Wer ist steuerpflichtig?»). Durch den Wohnsitz in einer bestimmten Gemeinde wird man z. B. zum Steuersubjekt der Einkommens- und Vermögenssteuer. ■ Das Steuerobjekt umschreibt den Gegenstand der Steuererhebung. Dies können Zustände (z. B. Grundeigentum für die Liegenschaftssteuer) oder Ereignisse (z. B. die Erzielung von Einkommen oder der Eingang eines Wertschriftenertrags für die Einkommenssteuer) sein. ■ Mit der Berechnungsgrundlage umschreiben wir, wie das Steuerobjekt wertmässig erfasst wird. So bildet z. B. das «steuerbare Einkommen» (und nicht etwa der Bruttolohn) die Grundlage für die Einkommenssteuer natürlicher Personen. ■ Diejenige Person, die eine bestimmte Steuer schliesslich wirtschaftlich verkraften muss, bezeichnen wir als Steuerträger. Bei der Einkommens- und Vermögenssteuer sind Steuersubjekt und Steuerträger identisch: Eine natürliche Person, die Einkommen erzielt, muss Einkommenssteuern entrichten und auch selber dafür aufkommen. Bei der Mehrwertsteuer (MWST) sind aber Steuersubjekt und Steuerträger nicht identisch: Die steuerpflichtige Unternehmung ist Steuersubjekt. Weil die Unternehmungen die Steuer aber über den Verkaufspreis auf die Konsumentinnen und Konsumenten überwälzen können, sind diese die Steuerträger; sie zahlen letztendlich die MWST über den Kaufpreis. ■ Die Unterscheidung in direkte und indirekte Steuern Als Kriterium für die Unterscheidung in direkte und indirekte Steuern wird meistens das Verhältnis vom Steuerobjekt zur Berechnungsgrundlage herangezogen. ■ Bei den direkten Steuern ist das Steuerobjekt (also der Gegenstand der Steuer) zugleich auch die Berechnungsgrundlage. Direkte Steuern sind vor allem die Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen sowie die Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen auf Bundes- und Kantonsebene. Solche Steuern nehmen in der ­Regel Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen und sind oft progressiv ausgestaltet. Dies bedeutet am Beispiel von Einkommenssteuern, dass der prozentuale Steuersatz mit zunehmendem Einkommen ansteigt. In der Schweiz werden auch die Verrechnungssteuern (VST) und die Wehrpflichtersatzabgabe zur Kategorie der direkten Steuern gezählt (obschon bei der VST das Element der Rücksichtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehlt).

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■ Der Ertrag aus den verschiedenen Steuern 2020 Steuerarten (in CHF 1 000.–)

Bund

Kantone

Gemeinden

Total

Steuern auf Einkommen und Vermögen

29 672 250

47 144 670

30 341 001

107 157 921

Einkommenssteuern natürliche Personen

12 122 510

30 284 188

20 026 473

62 433 171

5 325 929

3 229 259

8 555 188

6 211 165

3 825 109

22 128 003

1 090 407

681 268

1 771 675

Vermögenssteuern natürliche Personen Gewinnsteuern juristische Personen Kapitalsteuern juristische Personen Verrechnungssteuer Grundsteuern Vermögensgewinnsteuern

12 091 729 Direkte Steuern

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5 215 962

5 215 962 392 077

894 950

1 287 027

1 516 084

1 214 769

2 730 853

Vermögensverkehrssteuern

1 165 579

299 942

1 465 521

Erbschafts- und Schenkungssteuern

1 127 801

68 903

1 296 704

31 508

329

300 886

Spielbanken und -automatenabgabe

269 049

Verbrauchssteuern

32 381 759

32 381 759

Mehrwertsteuer

22 104 086

22 104 086

Stempelabgaben

2 420 514

2 420 514

Mineralölsteuer und -zuschlag

4 179 486

4 179 486

331 133

331 133

2 050 706

2 050 706

113 128

113 128

268 811

268 811

2 211 647

2 211 647

1 186 720

1 186 720

Automobilsteuer Tabaksteuer Biersteuer Besteuerung gebrannter Wasser Verkehrsabgaben Zölle Lenkungsabgaben Umweltschutz

Indirekte Steuern

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1 409 245

Besitz- und Aufwandsteuern

1 409 245 2 389 028

Motorfahrzeugsteuern

68 298

2 308 452

2 457 326 2 308 452

Vergnügungssteuern

21 382

14 814

36 196

Übrige Aufwandsteuern

59 194

53 484

112 678

Übrige Abgaben Fiskalertrag, total

1 247 763 66 891 356

1 247 763 49 533 697

30 409 299

146 834 352

Quelle: Eidg. Finanzverwaltung (März 2022)


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 Das haben Sie gelernt Das Wesen von Steuern und die Steuerhoheiten in der Schweiz beschreiben Einzelne Steuern den beiden Gruppen Bundes- und Kantons- / Gemeindesteuern zuordnen sowie in direkte und indirekte Steuern einteilen Den Aufbau einer Steuererklärung in einem dreistufigen Schema beschreiben Notwendige Unterlagen zum Ausfüllen einer Steuererklärung aufzählen Steuererklärung und Rückerstattungsantrag für eine natürliche Person ausfüllen Anhand des Steuertarifs und der Steuerfüsse die gesamte Steuerschuld berechnen Die Steuerprogression an einem Beispiel erklären und begründen Das Verfahren für den Einzug der direkten Bundessteuer sowie der Kantons- und Gemeindesteuern im Wohnkanton beschreiben Die Systematik von Gewinn- und Kapitalsteuern juristischer Personen beschreiben Den Zweck der Verrechnungssteuer (VST) beschreiben und begründen Drei hauptsächliche Vermögenserträge aufzählen, die der VST unterliegen Die Geltendmachung der Rückerstattung beschreiben und begründen sowie das Rückerstattungsverfahren für natürliche und juristische Personen beschreiben Die Funktionsweise der Mehrwertsteuer beschreiben und unterscheiden, in welchen Fällen die unterschiedlichen Sätze (7,7 %, 2,5 % und 3,7 %) zur ­Anwendung gelangen Den Vorsteuerabzug an einem Beispiel erläutern Vier typische Leistungen aufzählen, die der MWST unterliegen Den Unterschied zwischen steuerbefreiten Gütern und von der Steuer ­ausgenommenen Gütern begründen Drei Beispiele von Gütern aufzählen, die von der MWST ausgenommen sind Die Steuerpflicht der Unternehmungen für die MWST definieren und Ausnahmen dazu nennen

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Offene Fragen


 Diese Begriffe können Sie erklären Steuer

Steuererklärung

Steuerhoheit

Wegleitung

Steuerzweck

Bruttoeinkommen

Gebühren

Erwerbseinkommen

Kausalabgaben

Reineinkommen

Steuersubjekt

Steuerbares Einkommen

Steuerobjekt

Lohnausweis

Steuerträger

Allgemeine Abzüge

Berechnungsgrundlage

Sozialabzüge

Direkte Steuer

Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (Rückerstattungsantrag)

Indirekte Steuer

Bruttovermögen

Bundessteuer

Reinvermögen

Kantonssteuer (= Staatssteuer)

Steuerbares Vermögen

Gemeindesteuer

Veranlagung

Einkommens- und Vermögenssteuer

Bemessungsperiode

Gewinn- und Kapitalsteuer

Steuersatz / Steuertarif

Steuerpflicht

Splittingverfahren Einfache Steuer Steuerfuss Steuerschuld Steuerprogression Verrechnungssteuer (VST) Quellensteuer Bruttozins Nettozins Mehrwertsteuer (MWST) Konsumsteuer Allphasensteuer Bruttosteuer Vorsteuerabzug

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Steuerrecht

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Übung 2 Einkommens- und Vermögenssteuern Welche Aussagen sind richtig (R), welche falsch (F)? Setzen Sie das zutreffende Symbol in das Kästchen und korrigieren Sie die Fehler auf den leeren Linien.

Die folgenden Auswahlaufgaben enthalten immer zwei Teilaussagen, die miteinander verknüpft sind. Entscheiden Sie sich jeweils für eine der folgenden Antwortmöglichkeiten und begründen Sie falsche Teilaussagen in wenigen Worten.

a) Auf Bundesebene (= direkte Bundessteuer) wird keine Einkommenssteuer erhoben. b) Die Einkommens- und Vermögenssteuer der Kantone bezeichnen wir auch als Staatssteuer (abgeleitet aus dem Staatsaufbau der Schweiz). c) Steuersubjekt der Staatssteuer natürlicher Personen sind Einkommen und Vermögen.

A +weil+

B +/+

C +/–

D –/+

E –/–

Beide Aussagen richtig, Verknüpfung trifft zu

Beide Aussagen richtig, Verknüpfung trifft nicht zu

Erste Aussage richtig, zweite Aussage falsch

Erste Aussage falsch, zweite Aussage richtig

Beide Aussagen falsch

i)

Die Einkommenssteuer des Bundes ist eine direkte Steuer, weil das Einkommen ­einer steuerpflichtigen Person direkt aus der Steuererklärung ersichtlich ist.

j)

Das System der Familienbesteuerung wird lediglich bei Gütertrennung durchbrochen, weil bei diesem Güterstand Einkommen und Vermögen der ­Ehepartner nicht zusammengezählt werden können.

d) Falls jemand keine Steuererklärung einreicht, werden Einkommen und ­ Vermögen von Amtes wegen eingeschätzt. e) Gemäss dem Grundsatz der Familienbesteuerung werden Einkommen und ­Vermögen des Ehepartners für die Bemessung der Steuerschuld des Ehepaares dem Einkommen und Vermögen des andern Partners zugerechnet. f) Selbstständigerwerbende sind Inhaber von Einzelunternehmungen, Arbeit­ nehmer mit eigenem Lohnausweis und freie Berufe wie Ärzte oder Anwälte.

k) Lernende müssen in der Regel keine direkte Bundessteuer bezahlen, weil die Steuerpflicht beim Bund erst ab einem Einkommen von knapp CHF 18 000.– ­beginnt.

g) Der vom Arbeitgeber ausgestellte Lohnausweis dient dem Nachweis des Ein­ kommens aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit. l) h) Das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis dient gleichzeitig als Rück­ erstattungsantrag für die Mehrwertsteuer.

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Steuerrecht

In der Steuererklärung wird das steuerbare Einkommen einer Person in einem dreistufigen Schema ermittelt, weil das Bruttoeinkommen durch Schulden und den grundsätzlich allen Steuerpflichtigen zustehenden Sozialabzug ver­mindert wird.

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Aufgabe 8 Steuerprogression a ) Suchen Sie in der Wegleitung die fehlenden Steuerbeträge für die folgende Tabelle «Steuertarif der direkten Bundessteuer: für gemeinsam besteuerte Personen». Berechnen Sie die fehlenden Prozentsätze und ergänzen Sie die Grafik zur Steuerprogression. Steuertarif der direkten Bundessteuer: Tarif für gemeinsam besteuerte Personen Steuerbares Einkommen

Steuer für 1 Jahr

Steuersatz

bis

Steuerprogression fürdie diedirekte direkte Bundessteuer Steuerprogression für Bundessteuer Steuern für 1 Jahr 2 000 1 800

CHF

28 300

CHF

–.–

0,000 %

1 600

CHF

30 000

CHF

17.–

0,057 %

1 400

CHF

40 000

CHF

117.–

0,293 %

1 200

CHF

50 000

CHF

217.–

0,434 %

CHF

60 000

CHF

424.–

0,707 %

CHF

70 000

CHF

724.–

1,034 %

CHF

80 000

CHF

90 000

400

CHF 100 000

200

800

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Steuerrecht

100 000

90 000

80 000

70 000

60 000

50 000

40 000

30 000

Angaben in CHF

20 000

600

b) Berechnen Sie den Faktor, um den die Steuerschuld ansteigt, wenn sich das steuerbare Einkommen von CHF 40 000.– auf CHF 80 000.– verdoppelt (d. h. sich um den Faktor 2 vergrössert).

Brennpunkt Recht / Gesellschaft

1 000

Steuerbares Einkommen

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