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Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG)
Das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) regelt die Eintreibung von Geldforderungen, wenn diese nicht freiwillig bezahlt werden. Der Gläubiger erhält dadurch eine «offizielle», staatliche Unterstützung bei der Eintreibung einer For derung. Damit Sie selber gar nicht erst in eine Situation geraten, in welcher Sie fällige Rechnungen nicht (mehr) bezahlen können, werden die Gefahren einer privaten Verschuldung aufgezeigt. Zudem lernen Sie, wie Sie selber ein sinnvolles Budget erstellen können.
Theorie 1 2 3 4 5 6 7
Übungen
Was tun, wenn nicht bezahlt wird?........................................................................ Einleitungsverfahren – die ersten Schritte einer Betreibung..................................... Betreibung auf Pfändung....................................................................................... Betreibung auf Pfandverwertung........................................................................... Betreibung auf Konkurs ........................................................................................ Die eigenen Finanzen budgetieren ........................................................................ Verschuldungsfallen – die Ursachen von Verschuldung .......................................... Das haben Sie gelernt ........................................................................................... Diese Begriffe können Sie erklären ........................................................................
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Aufgaben 1 2 3 4 5 6
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Allgemeine Regeln bei Betreibungsverfahren ......................................................... Einleitungsverfahren.............................................................................................. Verschiedene Betreibungsarten ............................................................................. Konkurs................................................................................................................ Überblick Betreibungsarten ................................................................................... Sicherungsmittel / mildernde Umstände.................................................................. Die eigenen Finanzen und Verschuldungsfallen .....................................................
Kunde zahlt nicht – was tun? ................................................................................ SchKG-Fristen ...................................................................................................... Summarisches Konkursverfahren ........................................................................... Privatkonkurs – Vorteile und Nachteile................................................................... Mein Budget ........................................................................................................ Verschuldungsfallen erkennen...............................................................................
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Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG)
Was tun, wenn nicht bezahlt wird?
Das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) regelt die Eintreibung von Geldforderungen, wenn diese nicht freiwillig beglichen werden. Dabei geht es folglich nicht um die inhaltliche Klärung eines Konfliktes, sondern um die Vollstreckung einer an sich klaren Situa tion. Die Forderung kann ihren Ursprung sowohl im Privatrecht (z. B. als Teil eines Vertrages) als auch im öffentlichen Recht haben (z. B. eine Steuerforderung). Wenn ein Gerichtsurteil Basis einer Geldforderung ist und diese anschliessend mithilfe des SchKG eingetrieben wird, wird besonders deutlich, warum das SchKG auch als Zwangsverwertungsverfahren bezeichnet wird und dieses (wie Regelungen zum Strafvollzug) zum Vollstreckungsrecht gehört. ■ Allgemeine Regeln bei Betreibungsverfahren Eine Betreibung wird nur auf Antrag der Gläubigerin (natürliche oder juristische Person) durch geführt. Im Gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs gilt der Grundsatz: «Ohne K läger – kein Richter». Zuständig für die Betreibungshandlungen sind die kantonalen Betreibungsoder Konkursämter; die Gemeindeverwaltung gibt über die zuständige Amtsstelle Auskunft. Gewöhnliche Geldforderungen sind am Wohnsitz des Schuldners zu betreiben bzw. bei Gesellschaften am Sitz der zu belangenden Gesellschaft. Für den Gläubiger kann dies in gewissen Fällen, z. B. wenn der Schuldner die Forderung bestreitet, bedeuten, dass er persönlich vor einem Gericht am Wohnort des Schuldners erscheinen muss. Bei faust- oder grundpfandgesicherten Geldforderungen ist die Betreibung am Ort des Pfandes vorgesehen. Der amtliche Verkehr mit den Betreibungsbehörden ist an Formvorschriften gebunden, d. h., es müssen bestimmte Formulare (z. B. Betreibungsbegehren, Zahlungsbefehl) verwendet werden. Für den zeitlichen Ablauf einer Betreibung bestehen verschiedene Fristen. Sie gewährleisten einen raschen und geregelten Ablauf des Verfahrens. Während der geschlossenen Zeiten, der Betreibungsferien oder im Fall eines Rechtsstillstandes dürfen keine Betreibungshandlungen durchgeführt werden. Die Zeit zwischen 20.00 Uhr und 07.00 Uhr sowie Sonntage und staatlich anerkannte Feiertage gelten als «geschlossene Zeiten». Betreibungsferien sind 7 Tage vor und nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. bis 31. Juli. Rechtsstillstand wird einzelnen Schuldnerinnen und Schuldnern individuell gewährt, beispielsweise bei einem Todesfall in der Familie des Schuldners während zwei Wochen vom Todestag an oder für die Zeit, in der sich ein Schuldner im Militär- oder Zivilschutzdienst befindet. Die Fristen laufen während dieser Zeiten weiter. Fällt jedoch das Ende einer Frist in diese Schutzzeit, verlängert sich die Frist bis zum 3. Werktag nach der Schutzzeit. Die Betreibungskosten (Gebühren) gehen bei einer erfolgreichen Betreibung zulasten des Schuldners, müssen jedoch vom Gläubiger vorausbezahlt werden. Anwaltskosten, die dem Aufgabe 1 Gläubiger im Verlaufe des Verfahrens entstehen, muss er aber in der Regel selber tragen.
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Einleitungsverfahren – die ersten Schritte einer Betreibung
Im Einleitungsverfahren wird zunächst festgestellt, ob die Forderung zu Recht besteht. Das Einleitungsverfahren umfasst vier Schritte: Den ersten Schritt muss der Gläubiger machen, indem er ein Betreibungsbegehren am Wohnsitz des Schuldners einreicht bzw. am Sitz der zu belangenden Gesellschaft. Das Betreibungsamt überprüft das Betreibungsbegehren auf seine Vollständigkeit hin und stellt dem Schuldner anschliessend einen Zahlungsbefehl zu. Der Zahlungsbefehl beinhaltet die Aufforderung, dem Gläubiger den Forderungsbetrag samt den Kosten für die Betreibung zu bezahlen. Bereits bei der Zustellung eines Zahlungsbefehls kann der Schuldner auf dem Zahlungsbefehl schriftlich vermerken, dass er die Forderung teilweise oder ganz bestreitet. Diese Erklärung, Rechtsvorschlag genannt, muss in der Regel nicht begründet werden. ■ Übersicht Einleitungsverfahren 1. Schritt
Gläubiger …
2. Schritt
Betreibungsamt …
Zahlungsbefehl
3. Schritt
Schuldner …
3 Möglichkeiten
a) ... zahlt Forderung innert 20 Tagen
4. Schritt
Gläubiger …
Betreibungsbegehren
b) ... bestreitet Forderung mit «Rechtsvorschlag»
… an Betreibungsamt … an Schuldner
c) ... reagiert nicht
muss Forderung beweisen Rechtsöffnungsbegehren (mit schriftlichen Beweisen) Zivilprozess (ohne schriftliche Beweise)
Beweis nicht erfolgreich
Beweis erfolgreich Gläubiger …
Ende Betreibung
Fortsetzungsbegehren
Zwangsvollstreckungsverfahren – Pfändung/ Konkurs/ Pfandverwertung
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Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG)
Der Rechtsvorschlag des Schuldners blockiert vorläufig den weiteren Weg der Betreibung, der nur durch ein richterliches Urteil geöffnet werden kann. Dazu muss der Gläubiger ein Rechtsöffnungsbegehren stellen. Falls eindeutige Beweismittel, die auf eine Schuld hinweisen (z. B. Lieferscheine, Rechnungen), fehlen, muss der Prozessweg beschritten werden. Ein Rechtsöffnungsbegehren ist nicht mehr notwendig, wenn der Gläubiger den Schuldner bereits einmal erfolglos betrieben hat und über ein entsprechendes Gerichtsurteil verfügt. Mit der Rechtsöffnung ist der Weg frei, die betriebene Forderung mit staatlicher Hilfe zu Übung 1 erzwingen. Die Betreibungsart (Pfändung, Pfandverwertung oder Konkurs) ist nach der Art Übung 2 des Schuldners bzw. dem Gegenstand der Betreibung bestimmt.
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Betreibung auf Pfändung
Schuldner, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, unterliegen grundsätzlich der Betreibung auf Pfändung. Für öffentlich-rechtliche Forderungen wie Steuern, Zölle, Bussen ist in jedem Falle die Betreibung auf Pfändung durchzuführen.
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■ 2. Phase – Verwertung: Die Verwertung der gepfändeten Gegenstände erfolgt erst auf ein Verwertungsbegehren des Gläubigers hin, gegen das der Schuldner noch ein Gesuch auf Aufschub stellen kann. In einer öffentlichen Versteigerung, meistens im Gantlokal des Betreibungsamtes, werden die gepfändeten Gegenstände dem Meistbietenden zugeschlagen. ■ 3. Phase – Verteilung: Mit dem Verwertungserlös werden die Forderungen der Gläubiger gedeckt. Falls der Erlös nicht ausreicht, um alle Forderungen zu decken, und keine weiteren Gegenstände gepfändet werden können, wird der Erlös in einer gesetzlich bestimmten Reihenfolge, dem Kollokationsplan, auf die Gläubiger verteilt. Zuerst werden gesetzlich privilegierte Forderungen (z. B. Lohnforderungen, Krankenkassenbeiträge, Arztrechnungen, Spareinlagen bei Banken) gedeckt. Zuletzt werden die übrigen Forderungen (z. B. Lieferantenrechnungen) bezahlt. Für den nicht gedeckten Teil seiner Forderung erhält der Gläubiger einen Verlustschein. Mit einem Verlustschein aus Pfändung kann der Gläubiger eine spätere Betreibung des Schuldners leichter durchführen. Aufgabe 2 ■ Übersicht Betreibung auf Pfändung
Die Betreibung auf Pfändung durchläuft drei Phasen: ■ 1. Phase – Pfändung: Die Betreibung wird wiederum nur auf Begehren des Gläubigers fortgesetzt. Aufgrund des Fortsetzungsbegehrens kündigt das Betreibungsamt dem Schuldner die Pfändung an. Pfändung bedeutet, dass einzelne Vermögenswerte des Schuldners amtlich beschlagnahmt werden. Sinnvollerweise werden Gegenstände gepfändet, die leicht verwertet werden können. Aus moralischen, sozialen und wirtschaftlichen Überlegungen werden Gegenstände, die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch und den Arbeitnehmern zur Ausübung des Berufs dienen, nicht gepfändet. Diese unpfändbaren Gegenstände werden Kompetenzstücke genannt. Weil Privatpersonen vielfach nicht über Vermögensstücke verfügen, für die sich ein guter Verkaufserlös realisieren liesse, hat die Lohnpfändung in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Das Lohneinkommen ist allerdings längstens für ein Jahr und nur beschränkt pfändbar. Das Betreibungsamt legt für jeden Schuldner individuell das sogenannte Existenzminimum Existenzminimum fest. Dieser Einkommensanteil, den der Schuldner zwingend zum Leben braucht, setzt sich aus unterschiedlichen Faktoren wie Zivilstand, allfälligen Kindern, Wohnungsmiete und weiteren Elementen zusammen. Der Arbeitgeber muss im Fall einer Lohnpfändung den das Existenzminimum übersteigenden Betrag direkt dem Betreibungsamt überweisen. Die gepfändeten Gegenstände werden in der Pfändungsurkunde protokolliert. Die Pfändungsurkunde wird dem Schuldner und dem Gläubiger zugestellt.
Gläubiger …
Fortsetzungsbegehren
Betreibungsamt …
Pfändungsankündigung
Betreibungsamt …
Pfändung
Gläubiger …
Verwertungsbegehren
Betreibungsamt …
Verwertung
Betreibungsamt …
Verteilung evtl. Verlustschein aus Pfändung
… an Betreibungsamt … an Schuldner … Vermögenswerte des Schuldners werden beschlagnahmt … an Betreibungsamt … versteigert Vermögenswerte des Schuldners (Gant) … Erlös an Gläubiger gemäss Kollokationsplan
… für nicht gedeckte Forderungen
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Das haben Sie gelernt Die Durchführung einer Betreibung (wer, wo, wie?) an einem Beispiel beschreiben Die vier Schritte des Einleitungsverfahrens erklären Die rechtliche Wirkung des Rechtsvorschlags für den Ablauf des Einleitungsverfahrens einer Betreibung beschreiben Die Voraussetzungen und die verschiedenen Phasen einer Betreibung auf Pfändung, auf Pfandverwertung und auf Konkurs nennen Unterschiede der Betreibung auf Pfandverwertung im Vergleich zur Betreibung auf Pfändung nennen Die Bedeutung eines Verlustscheins aus Konkurs erklären Je einen Vorteil und einen Nachteil eines Privatkonkurses erklären Zwei Sicherungsmittel im Betreibungsverfahren beschreiben Nachlassvertrag und Nachlassstundung aus Sicht des Schuldners und der Gläubiger beurteilen Privates Budget erstellen Verschuldungsfallen nennen
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Offene Fragen
Diese Begriffe können Sie erklären Einleitungsverfahren Betreibungsbegehren Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag Rechtsöffnungsbegehren Fortsetzungsbegehren Betreibung auf Pfändung Kompetenzstücke Existenzminimum Verwertungsbegehren Versteigerung (Gant) Kollokationsplan Verlustschein aus Pfändung Betreibung auf Pfandverwertung Pfandausfallschein Betreibung auf Konkurs Schuldenruf Konkursdividende Verlustschein aus Konkurs Wechselbetreibung Privatkonkurs Sicherungsmittel Arrest / Anfechtungsklage Nachlassvertrag / -stundung Budget Liquiditätspolster / -reserve Verschuldungsfallen / -ursachen
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Übung 5 Überblick Betreibungsarten Ergänzen Sie die folgende Darstellung des Betreibungsverfahrens mit den zutreffenden B egriffen.
Einleitungsverfahren Betreibungsbegehren A Evtl. Rechtsvorschlag Evtl. Rechtsöffnungsbegehren (unter Umständen Zivilprozess) Begehren um Fortsetzung der Betreibung
Pfandverwertung
Pfändung z. B. für Unternehmngen, die …
Bei … B
C
E Verwertung ■ Verwertungsbegehren ■ Öffentliche Versteigerung (Gant)
z. B. für Unternehmungen, die …
Wechselbetreibung Bei Wechsel und Check
D
… eingetragen sind
1. Phase
Konkurs
… eingetragen sind
1. Phase Pfändung ■ Pfändungsankündigung ■ Notwendige Vermögenswerte amtlich beschlagnahmt
1. Phase Konkurseröffnung ■ Konkursandrohung an Schuldner ■ Evtl. F
2. Phase
2. Phase
G
2. Phase
E
Konkursdurchführung
■ Verwertungsbegehren ■ Öffentliche Versteigerung (Gant)
Gesetzlich bestimmte Reihenfolge der Gläubiger = Kollokationsplan
■ Auf Konkursbegehren des Gläubigers an den Konkursrichter ■ Sämtliche amtlich beschlagnahmten Vermögenswerte = Konkursmasse Publikation im SHAB: Schuldenruf Entscheid über Konkursverfahren ordentlich summarisch 1. Gläubigerversammlung Keine Gläubigerversammlung (Entscheid durch Konkursamt) Gesetzlich bestimmte Reihenfolge der Gläubiger = Kollokationsplan ■ Zweite Gläubigerversammlung ■ Verwertung der Konkursmasse
3. Phase
3. Phase
3. Phase
G
Für nicht gedeckte Forderung: I
Gesetzlich bestimmte Reihenfolge der Gläubiger = Kollokationsplan
■ Durch Konkursgericht ■ Im HR eingetragene Unternehmungen werden gelöscht
Für nicht gedeckte Forderung:
Für nicht gedeckte Forderung:
K
K
aus Pfändung
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H
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aus Konkurs
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Aufgabe 4
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Privatkonkurs – Vorteile und Nachteile
Klaus Vollmer hat sich eine neue Wohnungseinrichtung mit einem Kleinkredit finanziert. Die monatliche Belastung scheint ihm verkraftbar – ebenso wie die rege Benützung der Kreditkarte und verschiedene Bestellungen im Versandhandel. Unerwartet fällt eine hohe Zahnarztrechnung an, er wird überraschend Vater, und die Steuerrechnung ist höher als erwartet. Ein zweiter Kleinkredit überbrückt die dringendsten finanziellen Bedürfnisse. Als Klaus Vollmer auch noch die Stelle verliert, könnte nur noch ein dritter Kleinkredit den gewohnten Lebensstandard sichern. Dieser wird ihm jedoch verweigert. Klaus Vollmer erstellt daher eine detaillierte Gläubigerliste und erklärt sich beim zuständigen Richter als zahlungsunfähig (insolvent). Aufgrund dieser Insolvenzerklärung eröffnet der Richter den Konkurs über Klaus Vollmer.
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Aufgabe 5
Mein Budget
a) Wie ordnen Sie Ihre Belege? Was für ein Ordnungs- und Ablagesystem scheint Ihnen am sinnvollsten?
a) Wie beurteilen Sie das Vorgehen von Klaus Vollmer?
b) Erstellen Sie Ihr individuelles Budget. Sie können dazu die Richtlinien und Vorlagen im Internet verwenden, z. B. auf budgetberatung.ch/budgetbeispiele. c) Wie stellen Sie sicher, dass Sie Ihr Budget einhalten?
b) Wie können solche Verschuldungsspiralen verhindert werden?
Auf https://budgetberatung.ch/vorlagen finden Sie die folgenden Vorlagen und ein OnlineBudget-Tool.
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