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Prozessrecht
Nicht alle Menschen beurteilen den gleichen Sachverhalt gleich. Manchmal entstehen daraus Interessenkonflikte, die nur in einem Rechtsstreit gelöst werden können. Die Rechtsordnung sieht hier standardisierte Verfahren vor, mit denen die offenen Fragen geklärt werden. Im Prozessrecht sorgen klare Abläufe für ein faires Verfahren. Voraussetzung für eine funktionierende Rechtsprechung sind Gerichte, die ausschliesslich dem Recht verpflichtet sind und unabhängig von Regierungen und Interessengruppen handeln.
Theorie 1 2
Übungen
Gerichtsorganisation der Schweiz.......................................................................... Prozessarten.......................................................................................................... Das haben Sie gelernt............................................................................................ Diese Begriffe können Sie erklären ........................................................................
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Aufgaben 1 2
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Zivilprozess, Strafprozess oder Verwaltungsverfahren............................................. 12
Eine Dummheit – drei Verfahren............................................................................ 13 Verwaltungsverfahren in der Praxis........................................................................ 14
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Gerichtsorganisation der Schweiz
Wer seine Rechte kennt und diese auch durchsetzen will, kann in die Situation kommen, sein Anliegen mit einem Prozess vor einem Gericht einklagen zu müssen. Dazu sollte man wissen, welches Verfahren (= welche Prozessart) zur Anwendung kommt und an welches Gericht man sich wenden muss. ■ Bundesgerichte und kantonale Gerichte In der Schweiz sind die Bundesbehörden für die Weiterentwicklung des Zivil- und Strafrechts zuständig. Sie erlassen und verändern Rechtsvorschriften, welche die Beziehungen zwischen Personen regeln (= Zivilrecht) sowie strafbare Handlungen ahnden (= Strafrecht). Seit Januar 2012 (in Strafsachen seit 2011) wird in der gesamten Schweiz nach den gleichen Verfahren prozessiert, nämlich denen der Schweizerischen Zivil- bzw. Strafprozessordnung; früher gab es 26 kantonal unterschiedliche Prozessordnungen. Im Verwaltungsrecht (z. B. einem Baubewilligungsverfahren) existiert keine gesamtschweizerisch einheitliche Regelung. Je nach Rechtsgebiet werden die Kompetenzen dem Bund oder den Kantonen zugewiesen, und die Abläufe unterscheiden sich von Kanton zu Kanton. Kommt es in Zivil- und Strafsachen zu einem Rechtsstreit, sind die Kantone für den Prozessablauf zuständig. Die Kantone müssen also die richterlichen Behörden bestimmen, die sich mit den Rechtsstreitigkeiten befassen. Das Bundesgericht sorgt mit seinen Entscheiden dafür, dass das Recht in der Schweiz einheitlich ausgelegt wird. Es kann daher unter bestimmten Bedingungen nach einem unbefriedigenden Urteil auf kantonaler Ebene als letzte Instanz angerufen werden. Voraussetzung dafür ist beispielsAm Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne. weise ein bestimmter minimaler Streitwert wurden 2015 gut 6957 Fälle erledigt. Ein Prozess oder eine befürchtete Verletzung von Menbeim höchsten Gericht dauert durchschnittlich schenrechten. 134 Tage.
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■ Einzelrichter und Kollegium Bei der Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten wäre es zu aufwendig, für jeden Rechtsfall – und sei er noch so klein – ein Richtergremium einzusetzen. In der Schweiz kümmern sich deshalb in einem ersten Verfahren oft Einzelrichter um Fälle mit geringer Tragweite. Wird der Fall an eine nächste Instanz (d. h. an ein höheres Gericht) weitergezogen oder ist der Streitwert höher, wird eine Kollegialbehörde (z. B. eine Gerichtspräsidentin und häufig zwei Richterinnen oder Richter) damit betraut. Unabhängig davon, ob es sich um Einzelrichter oder Kollegialbehörden handelt, müssen Richter in der Schweiz nicht zwingend über eine juristische Ausbildung auf Universitätsniveau verfügen. Auch heute werden Gerichte der ersten Instanz in vielen Fällen mit Laien besetzt, die teilweise durch das Volk gewählt werden. Häufig sind auch gemischte Gerichte vorgesehen. Bei diesen besitzt nur der Präsident oder die Präsidentin der Kollegialbehörde eine juristische Ausbildung. Die weiteren Mitglieder des Gremiums sind nebenamtliche Richter. Allerdings geht der Trend heute zunehmend hin zur Professionalisierung der Gerichte, weil die Rechtsprechung immer komplexer und zeitaufwendiger wird. Auch verschwindet die Volkswahl mehr und mehr und wird durch die Wahl im Parlament ersetzt. Die Richterwahl wird in der Schweiz grundsätzlich auf Zeit vorgenommen; dies im Unterschied zu vielen anderen Ländern, wo ein Richter auf Lebenszeit bzw. bis zu seinem Rücktritt gewählt wird. Faktisch gibt es aber auch bei uns selten eine Abwahl von Richtern. ■ Vertretung durch einen Anwalt – unentgeltliche Rechtspflege In einem Gerichtsprozess dürfen sich Personen durch Rechtsanwälte unterstützen oder vertreten lassen. Wenn das Gericht der Ansicht ist, eine Person könne ihre Sache nicht selber angemessen vertreten, ist man dazu verpflichtet. Falls in einem Zivilprozess (z. B. in einem Scheidungsverfahren) eine Partei mit einem Anwalt auftritt, empfiehlt es sich für die Gegenpartei in jedem Fall, ebenfalls einen Anwalt beizuziehen. Weil es grundsätzlich jeder Person – unabhängig von den Vermögensverhältnissen – möglich sein sollte, vor Gericht ihre Rechte wahrnehmen zu können, kann bei der Behörde eine unentgeltliche Rechtspflege beantragt werden. Wer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und wessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, kann dadurch von den Gerichtskosten befreit werden. Ausserdem wird der Partei gegebenenfalls ein unentgelt licher Rechtsbeistand, d.h. eine Anwältin oder ein Anwalt, für die Vertretung vor Gericht zur Seite gestellt.
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Prozessrecht
2 Prozessarten Ausgehend von der Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Recht, haben sich auch unterschiedliche Prozessarten entwickelt. Der Zivilprozess befasst sich mit der Konflikt regelung im Bereich des Privatrechts. Konflikte im öffentlichen Recht werden in einem Verwaltungsverfahren geregelt. Verstösse gegen das Strafrecht, das ja ebenfalls zum öffentlichen Recht gehört, regelt ein spezielles Verfahren, der Strafprozess. ■ Zivilprozess Mit einem Zivilprozess sollen private Ansprüche (z. B. Schadenersatzansprüche) gerichtlich festgestellt und durchgesetzt werden. Damit soll den allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen im Alltag zum Durchbruch verholfen und der Rechtsfrieden sichergestellt werden. ■ Die Parteien in einem Zivilprozess Klägerin juristische oder natürliche Person
Durchsetzung eines privaten Anspruchs (Klage)
Beklagte juristische oder natürliche Person
■ Die beteiligten Parteien: Im Zivilprozess tritt eine juristische oder natürliche Person ( Klägerin) gegen eine andere juristische oder natürliche Person (Beklagte) ( Beklagte) an. Der Staat ist normalerweise nicht als Partei, sondern nur in der Person des Richters vertreten. Der Prozess kommt erst dann zustande, wenn die Klägerin Klage erhebt. Der Staat wird also nicht von Amtes wegen tätig. Für einen Zivilprozess gilt der Grundsatz: Wo kein Kläger, da kein Richter. Es steht den Prozessparteien frei, den Prozess selber zu führen oder sich dabei von einem Anwalt oder einer Anwältin vertreten zu lassen. Das Gericht kann von der Klägerin oder dem Kläger einen Vorschuss für die mutmasslichen Prozesskosten verlangen. Die Prozesskosten müssen schliesslich aber von der unterlegenen Partei getragen werden. ■ Das Verfahren: Dem eigentlichen Prozess geht normalerweise ein Schlichtungsverfahren bei einem Schlichter voraus. Dieses hat den Zweck, die Parteien zu einem Vergleich zu führen. Für Streitigkeiten aus einem Miet- oder Pachtverhältnis von Wohn- und Geschäftsräumen besteht eine spezielle Miet-Schlichtungsbehörde. Führt diese Vermittlung zu keinem Ergebnis, erteilt der Schlichter oder die Schlichterin die Bewilligung zur Einreichung einer Klage. Bei sehr kleinen Streitsummen (unter CHF 5000.–) kann von der Schlichtungsstelle ein Urteilsvorschlag gemacht werden, der in Kraft tritt, sofern ihn die Konfliktparteien nicht innerhalb einer Frist von 20 Tagen ablehnen. Alternativ zur Schlichtung können sich die Konfliktparteien auch auf eine Mediation einigen. Dabei versucht
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eine aussenstehende Person (die Mediatorin oder der Mediator), einen Kompromiss zu erarbeiten, der von beiden Parteien und der Schlichtungsstelle schliesslich genehmigt werden muss. Führen weder Schlichtung noch Mediation zu einer Lösung, stehen – je nach Streitwert – unterschiedliche Verfahren zur Verfügung. Bei Streitsummen unter CHF 30 000.– wird ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt. Dabei versucht das Gericht in der Regel, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung den Sachverhalt zu klären sowie Beweise zu bewerten, und fällt schliesslich ein Urteil. Das vereinfachte Verfahren kommt vor allem bei Streitigkeiten im Arbeits- und Mietrecht zur Anwendung. Bei einem grösseren Streitwert wird ein ordentliches Verfahren durchgeführt. Dabei wird bereits vor der Hauptverhandlung eine Klagebegründung vom Kläger und eine Klageantwort vom Beklagten eingeholt. In der eigentlichen Gerichtsverhandlung (Hauptverhandlung) werden die Beweise im Zusammenhang mit dem umstrittenen Sachverhalt entgegengenommen. Die Parteien erhalten in der Verhandlung erneut Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Gericht lässt sich dabei vom Grundsatz leiten, dass immer jene Partei eine Tatsache beweisen muss, die daraus eine Forderung ableitet (Art. 8 ZGB). Neben dem ordentlichen und vereinfachten Verfahren sieht die Zivilprozessordnung in einigen Fällen ein summarisches Verfahren vor. Dabei findet kein Schlichtungsverfahren statt; der Sachverhalt muss nur glaubhaft gemacht werden. Das heisst, dass der Richter von den behaupteten Tatsachen nicht absolut überzeugt sein muss. Es reicht, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, dass die Klage berechtigt sei. ■ Der Richter kann bei allen Verfahren versuchen, einen Urteilsspruch zu vermeiden, indem er die Parteien im Verlaufe des Prozesses ermuntert, ihre Streitigkeiten mit einem Vergleich (Kompromiss) zu beenden. Der klagenden Partei steht es zudem frei, den Prozess durch den Rückzug der Klage gegenstandslos zu machen. ■ Rechtsmittel: Ein Gerichtsentscheid kann von den beteiligten Parteien an eine höhere Instanz weitergezogen werden. Die Möglichkeit eines Weiterzuges nennt man Rechtsmittel. Bei Prozessen mit einem Streitwert von mehr als CHF 10 000.– oder solchen, bei denen es gar nicht um Geld geht, haben die Parteien Gelegenheit, Berufung einzulegen. Mit einer Berufung können sie entweder die Darstellung des Sachverhalts, die Auslegung des Rechts durch das erstinstanzliche Gericht oder den Ablauf des Verfahrens bemängeln und eine Neubeurteilung erzwingen. In Fällen, in denen keine Berufung vorgesehen ist, kann eine Beschwerde eingereicht werden. Diese darf sich nur auf eine angeblich falsche Anwendung des Rechts oder eine offensichtlich falsche Darstellung des Sachverhalts beziehen. Dieses Rechtsmittel ist damit weniger stark als die Berufung.
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Das haben Sie gelernt Typische Merkmale der Gerichtsorganisation in der Schweiz kennen Ziel, Ablauf und Abschluss von Zivilprozess, Strafprozess und Verwaltungsverfahren in Grundzügen beschreiben Die Funktion von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen sowie ihre unterschiedliche Wirkung kennen Für konkrete Konfliktsituationen das zutreffende Verfahren bestimmen Verstösse gegen die Grundsätze der Verwaltungstätigkeit anhand konkreter Beispiele erkennen
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Offene Fragen
Diese Begriffe können Sie erklären Gerichtsorganisation Zivilprozessordnung Strafprozessordnung Einzelrichter Richterkollegium Unentgeltliche Rechtspflege Zivilprozess Kläger / Beklagter Vergleich Rechtsmittel Strafprozess Ankläger / beschuldigte Person Bezirks- bzw. Staatsanwalt Antrags- / Offizialdelikt Resozialisierung Verwaltungsverfahren Bürger / staatliche Verwaltung Verfügung Rechtsbehelf / Rechtsmittel Wiedererwägungsgesuch Einsprache Rekurs Beschwerde (vor Bundesgericht)
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Situation in einem … 1 Bürger natürliche Person
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… 3 hat eine Verfügung erlassen, die den Bürger nicht befriedigt
1. Die Polizei findet in der Wohnung von Herrn Graf Diebesgut.
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Situation in einem …?
2. Jemand schreibt in einem Leserbrief, Frau Keller sei «dümmer als jedes Huhn auf diesem Globus». Frau Keller will sich dagegen verwahren.
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Inhalt des Verfahrens?
3. Ein Baugesuch wird abgelehnt.
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Partei …?
4. Jemand ist in angetrunkenem Zustand mit dem Auto in eine Polizeikontrolle geraten.
Strafprozess
Verwaltungsverfahren
b) Kreuzen Sie für die folgenden Aussagen an, welche Prozessarten bei einer gerichtlichen Beurteilung in Frage kommen.
Zivilprozess
5. Ihre Steuerveranlagung ist nach Meinung der Eheleute Gerber zu hoch ausgefallen.
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1. Wenn in einem Prozess eine Klägerin auftritt, handelt es sich um … 2. Wenn in einem Prozess private Ansprüche durchgesetzt werden sollen, handelt es sich um … 3. Wenn sich eine juristische Person gegen einen Behördenentscheid wehrt, handelt es sich um … 4. Von einem Offizialdelikt spricht man in einem … 5. Die Unschuldsvermutung gilt im … 6. Der Grundsatz «Wo kein Kläger, da kein Richter» gilt für … Hinweis zu 1.: Eine geschädigte Person kann als sog. Privatklägerin am Prozess teilnehmen
6. Ein Lieferant hat der Firma Corag zu spät geliefert und will nun den entstandenen Schaden nicht begleichen. 7. Das Stipendiengesuch der Familie Künzli für Tochter Manuela wird abgelehnt. (Stipendium = staatlicher Unterstützungsbeitrag für Schüler, Studierende) 8. Der Staat eröffnet einen Prozess, obwohl ein Betroffener das gar nicht will. 9. Die Eheleute Müller möchten sich scheiden lassen. 10. Ein Nachbar von Herrn und Frau Müller verweigert ihnen die Durchfahrt durch sein Grundstück, obwohl das entsprechende Recht im Grundbuch eingetragen ist. 11. Hans Meier verursacht infolge Fahrens in angetrunkenem Zustand einen Unfall. Eine Person stirbt, zwei Personen werden schwer verletzt. Zudem entsteht ein Sachschaden von CHF 50 000.–. 12. Die AHV-Ausgleichskasse will Jeanette Koller wegen Beitragslücken die IV-Rente kürzen.
Verwaltungsverfahren
c) Kreuzen Sie für die folgenden konkreten Sachverhalte an, welche Prozessarten bei einer gerichtlichen Beurteilung in Frage kommen.
Strafprozess
a) Ergänzen Sie die fehlenden Begriffe in der dargestellten Prozesssituation:
Zivilprozess
Übung 1 Zivilprozess, Strafprozess oder Verwaltungsverfahren
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Eine Dummheit – drei Verfahren
Max Hasler befindet sich spätabends auf dem Nachhauseweg von seiner Stammbeiz. W enige Kilometer von seinem Haus entfernt gerät er in der 50er-Zone in eine Geschwindigkeitskontrolle der Polizei. Er wird angehalten und ist darüber derart nervös, dass er mit dem Fahrzeug von Kurt Koller, der vor ihm von der Polizei angehalten wurde, zusammenstösst. Eine sofort angeordnete Blutprobe ergibt einen Alkoholgehalt, der weit über dem zulässigen Wert liegt. Max Hasler wird wegen des hohen Blutalkoholwertes sofort der Führerausweis entzogen; der Polizist erklärt ihm zudem, er müsse mit einer Busse in grösserem Umfang rech-
nen. Das Strassenverkehrsamt stellt Max Hasler den Entscheid zu: «Entzug Führerausweis für 3 Monate». Max Hasler empfindet den Führerausweisentzug als unfair, weil er als Last wagenfahrer dringend auf den Ausweis angewiesen ist. Nach einigen Tagen meldet sich auch Kurt Koller wieder. Er teilt Max Hasler mit, dass er seit dem Zusammenstoss unter schweren Rückenschmerzen leide. Deshalb müsse er sich einer Operation mit anschliessender Therapie unterziehen. Max Hasler bezweifelt den Zusammenhang zwischen Rückenschmerzen und Unfall.
Beschreiben Sie die aufgetretenen Sachverhalte und Konflikte sowie die zu deren Bewältigung notwendigen Verfahren. Beschreibung der unterschiedlichen Sachverhalte / Problembereiche, mit denen sich Max Hasler konfrontiert sieht. Was ist passiert (konkrete Sachverhalte)?
Welche Rechtsverstösse erkennen Sie?
Welche rechtlichen Folgen können Sie daraus ableiten?
Welche Prozessart kommt zur Anwendung?
Was ist das Ziel des Verfahrens?
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