Spannungsfeld Recht Auszug Wettbewerbsrecht ausgabe lehrer 2

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Kapitel 10

Gesetze für einen fairen Wettbewerb Familie

Staat

Erbin

L

F

S

Konkurrenz

Z Gesellschafter

Eigentümer Person

Käuferin

Arbeitgeberin

Vermieter

Lernziele und Begriffe

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Übung 1

UWG

320

1

Was ist fairer Wettbewerb?

314

Übung 2

Kartellgesetz

321

2

Wie kann fairer Wettbewerb sichergestellt werden?

314

Übung 3

Formen wirtschaftlicher Zusammenarbeit

321

3

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

316

Verwertung fremder Leistungen

316

Aufgabe 1

Kein apiella statt Rivella

323

Unrichtiger Vergleich

316

Aufgabe 2

Eigentlich sollten auch die Wettbewerbsbehörden fusionieren

325

Unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden

316

4

Kartellgesetz (KG)

318

Die Besonderheiten des schweizerischen Kartellrechts

318

Andere Formen wirtschaftlicher Zusammenarbeit

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Gesetze für einen fairen Wettbewerb

Lehrerordner

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Gesetze für einen fairen Wettbewerb

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Mögliches Lektionenbudget Lektion

Thema

Möglicher Ablauf

Übungen/Aufgaben

1

1 Was ist fairer Wettbewerb? 2 Wie kann fairer Wettbewerb  sichergestellt werden? 3 Bundesgesetz gegen den   unlauteren Wettbewerb  (UWG)

Die Problematik eines fairen Wettbewerbs mithilfe von Aufgabe 1 erarbeiten Das Wettbewerbsrecht im Überblick mit Tafelbild «Verstösse gegen einen fairen Wettbewerb» darstellen Drei Beispiele für den Verstoss gegen das UWG mit dem Tafelbild «Was ist unlauterer Wettbewerb?» gliedern Hausaufgabe: Übung 1

Aufgabe 1

2

4 Kartellgesetz (KG)

Besprechung der Hausaufgabe Den Interessenkonflikt bei der Diskussion zum neuen Kartellrecht anhand von Aufgabe 2 erarbeiten Überblick über die verschiedenen Formen wirtschaftlicher Zusammenarbeit (Tafelbild) Übungen 2 und 3 als formative Lernkontrolle

Übung 1 Aufgabe 2

Test zusammen mit Kapitel Steuerrecht

Übung 2, 3

Hilfsmittel


Lernziele und Begriffe

Das lernen Sie in diesem Kapitel:

Diese Begriffe können Sie erklären:

Die Aufgabe des Kartellrechts erklären, die schweizerische Lösung charakterisieren und die wettbewerbspolitische Problematik aufzeigen Den unlauteren Wettbewerb und die Schutzfunktion des Gesetzes beschreiben

Wettbewerb Konkurrenz unlauterer Wettbewerb Generalklausel

■ Fairen Wettbewerb anhand von Beispielen charakterisieren ■ Formen des Verstosses gegen fairen Wettbewerb beschreiben und die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen nennen ■ Die Generalklausel des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) anhand ausgewählter Beispiele erläutern ■ Die rechtlichen Folgen einer Wettbewerbsverletzung allgemein beschreiben ■ Die Prinzipien, die den Kartellgesetzgebungen der Schweiz und anderer europäischer Staaten zugrunde liegen, vergleichen ■ Ziel und Hauptpunkte der aktuell diskutierten Revision des Kartellgesetzes erklären ■ Formen von wirtschaftlicher Zusammenarbeit beschreiben

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Gesetze für einen fairen Wettbewerb

Kartell Verbotsprinzip Missbrauchsprinzip Fusionskontrolle Fusion Konzern Holdinggesellschaft Verband

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Gesetze für einen fairen Wettbewerb

Kapitel 10

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Gesetze für einen fairen Wettbewerb

Die Konkurrenten und die Kunden erwarten von einer Unternehmung, dass sie sich im Wettbewerb fair verhalte. Die Gesetze für einen fairen Wettbewerb kommen dort zur Anwendung, wo Unternehmungen vermutlich mit unfairen Mitteln kämpfen. 1

Was ist fairer Wettbewerb? In einem 800-m-Lauf streben verschiedene Konkurrenten dasselbe Ziel an. Sie haben sich mental und körperlich konsequent auf den Wettkampf vorbereitet und laufen nicht blind drauflos. Obwohl alle in derselben Richtung laufen, lassen sie ihre Konkurrenten nicht aus den Augen. Vielleicht haben sie sich vorher schon eine Strategie zurecht gelegt, die sie nun in die Tat umsetzen oder aber bei unerwarteten Rennentwicklungen den veränderten Bedingungen anpassen. Auf alle Fälle unterlassen sie alles, was die vorher festgelegten Regeln verletzt, sonst werden sie disqualifiziert.

Ähnlich sieht es im wirtschaftlichen Wettbewerb aus: Eine Unternehmung will in einem Markt ein bestimmtes Bedürfnis befriedigen, indem es entsprechende Produkte anbietet. Vermutlich ist sie aber nicht die einzige Unternehmung, die dieses Ziel anstrebt, sondern es gibt Konkurrenten, die dasselbe versuchen. Die Unternehmung hat sich zwar gut vorbereitet und ist sich ihrer Stärken wohl bewusst, trotzdem wäre es töricht, nicht auch das Verhalten der Konkurrenten zu beobachten und die einmal zurechtgelegte Strategie allenfalls zu korrigieren. Die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit muss sich aber immer innerhalb eines gesetzlichen Rahmens bewegen. Fairer wirtschaftlicher Wettbewerb bedeutet also dreierlei: – die gleichzeitige Ausrichtung der Tätigkeit mehrerer Unternehmungen auf dieselben Bedürfnisse der Nachfrager – die Reaktion einer Unternehmung auf Verhaltensänderungen der Konkurrenz – die Einhaltung von Rechtsvorschriften

2

Wie kann fairer Wettbewerb sichergestellt werden?

Sowohl im Sport als auch in der Wirtschaft können Entwicklungen in Gang kommen, die als unfair empfunden werden: Ein Läufer kann sich Vorteile verschaffen, indem er einen Konkurrenten bewusst behindert oder gar verletzt: er schlägt mit den Armen um sich, tritt dem Vordermann mit dem Schuh in die Fersen oder Ähnliches. Unter Umständen schliessen sich aber auch mehrere Konkurrenten aus taktischen Gründen zusammen, um gemeinsam einen Dritten auszustechen oder um das Ziel schneller zu erreichen. Der Zusammenschluss wird so lange Bestand haben, wie alle Beteiligten davon profitieren; ist das nicht mehr der Fall, werden neue Allianzen geschlossen. Je nach Sportart sind solche Zusammenschlüsse erlaubt oder verboten. Wer gegen die festgelegten Regeln verstösst, wird disqualifiziert («rote Karte»). In der Wirtschaft sind solche Entwicklungen ebenfalls nicht ausgeschlossen: Unternehmungen können falsche Angaben über die eigenen oder fremde Produkte machen und sowohl Kundschaft als auch Konkurrenz dadurch täuschen. Verschiedene Unternehmungen können sich auch zusammenschliessen, um den Wettbewerb weitgehend auszuschliessen und das wirtschaftliche Ziel einfacher und besser zu erreichen. Bleiben sie dabei sowohl rechtlich als auch finanziell unabhängig, wird von einem Kartell gesprochen. Aufgabe des Wettbewerbsrechts ist es, solche unfairen Praktiken in der Wirtschaft zu verhindern und einen funktionierenden Wettbewerb sicherzustellen: – Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) soll einen «lauteren und un­ verfälschten» Wettbewerb sicherstellen. Im UWG wird in vielen einzelnen Bestimmungen festgelegt, was nicht mehr lauterer Wettbewerb sei. – Das Kartellgesetz (KG) geht gegen «volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und ähnlichen Organisationen» vor. Im Gegensatz zu den meisten anderen Ländern soll die Zusammenarbeit von verschiedenen Unternehmungen also nicht ge­nerell unterbunden werden, sondern nur dann, wenn dies für Wirtschaft oder Gesellschaft negative Folgen nach sich zieht.


Mögliches Tafelbild: «Verstösse gegen einen fairen Wettbewerb»

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Gesetze für einen fairen Wettbewerb

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Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Artikel 2 des UWG beinhaltet eine so genannte Generalklausel, d.h. darin wird allgemein umschrieben, was unlauter respektive widerrechtlich ist: «. . . jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ver­ stossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.»

Entscheidend ist also nicht nur das Verhalten von Unternehmungen gegenüber den Konkurrenten, sondern auch die Beeinflussung eines fairen Wettbewerbs durch aussenstehende Dritte (z.B. die Massenmedien). Diese grundsätzliche Umschreibung wird in den Artikeln 3 ff. UWG anhand präziser Sachverhalte erläutert, ohne dass ein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben würde. Drei denkbare Beispiele zu diesen Artikeln:

Verwertung fremder Leistungen

Unrichtiger Vergleich

Unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden

Die Hafner AG, Unternehmung zur Metallveredelung (Pul­ verbeschichtung), hat für spezielle Arbeiten selber eine Spritz­ pistole entwickelt und lässt diese in einem Werkvertrag durch die Firma X herstellen. Andere Pulverbeschichtungsunterneh­ mungen zeigen Interesse an der Spritzpistole und erkundigen sich bei der Firma X über allfällige Bezugsmöglichkeiten. Die Firma X merkt sofort, dass dieses Produkt gute Marktchancen hat, die sie sich nicht entgehen lassen möchte. Sie kündigt daher den Werkvertrag und produziert die Spritz­pistole in eigener Regie aufgrund der Pläne der Hafner AG.

Eine Konsumentenorganisation macht einen breit angeleg­ ten Preisvergleich bei Produkten aus umweltverträglicher Baumwolle. Zu diesem Zweck vergleicht sie die Preise bei Modeboutiquen (z.B. Mode Cabaret/Vabene in Bischofszell) mit jenen von zwei Grossverteilern. Die Grossverteiler sind bei allen Produkten wesentlich günstiger. Die Konsumentenorga­ nisation veröffentlicht dieses Ergebnis, vergisst dabei aber, auf wesentliche Qualitätsunterschiede aufmerksam zu machen, welche die Produkte der Spezialgeschäfte verteuern.

Der Landwirt Martin Huber bewirtschaftet seinen Hof nach biologischen Grundsätzen, das heisst ohne die Verwendung chemischer Hilfsstoffe. Auf dem Wochenmarkt versieht er seine Produktschilder daher mit der «Knospe», einem allgemein an­ erkannten Zeichen für biologisch angebaute Produkte. Martin Huber ist Mitglied dieser Organisation, die das Markenzeichen repräsentiert. Der benachbarte Marktstand ist ebenfalls mit diesem Zeichen versehen. Dieser Bauer ist allerdings nicht Mit­ glied der Organisation, die dieses Zeichen vergibt, und unterliegt daher auch nicht ihren Kontrollen.

Vom Gesetz werden zudem noch folgende Fälle ausdrücklich angesprochen: – Verleitung zu Vertragsverletzung oder -auflösung – Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen – Nichteinhaltung von gesetzlich vorgeschriebenen oder üblichen Arbeitsbedingungen – Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen Was passiert nun, wenn tatsächlich eine Wettbewerbsver­let­zung vorliegt?

Der Geschädigte kann verlangen, dass die wettbewerbsverletzende Handlung unterlassen und das entsprechende Urteil allenfalls veröffentlicht wird. Falls ein Schaden entstanden ist, kann er Schadenersatz im Rahmen von Art. 41 OR verlangen. Zusätzlich sind für bestimmte vorsätzliche Verstösse gegen einen fairen Wettbewerb Bussen und Gefängnisstrafen vorgesehen. Dabei handelt sich allerdings um Antragsdelikte, das heisst, der Staat wird nicht von sich aus tätig.

Übung 1 Aufgabe 1


Mögliches Tafelbild: «Was ist unlauterer Wettbewerb?»

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Gesetze für einen fairen Wettbewerb

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Kartellgesetz (KG)

Kartelle sind Vereinigungen von Unternehmungen, wobei die einzelnen Kartellmitglieder rechtlich und finanziell unabhängig bleiben. Ziel der Kartelle ist es, den Wettbewerb weitgehend auszuschalten und dadurch ihre Stellung auf den Märkten zu verbessern. Dies kann auf verschiedene Arten geschehen: So werden Absatzpreise und Absatzmengen abgesprochen (z.B. Organisation Erdöl exportierender Staaten, OPEC), allgemeine Geschäftsbedingungen für ganze Branchen vereinheitlicht (z.B. Versicherungen) oder organisatorische Gesamtabläufe effizienter gestaltet (z.B. Zementkartell). Die volkswirtschaftlichen Folgen von Kartellen sind umstritten: Befürworter von Kartellen weisen darauf hin, dass die Verhinderung eines harten Wettbewerbs zu einer gleichmässigeren und ruhigeren Entwicklung der Gesamtwirtschaft führe. Die Gegner verweisen demgegenüber auf die mangelnde Entwicklungsfreudigkeit, um nicht zu sagen Trägheit, von konkurrenzlosen Unternehmungen. Dies führe automatisch zu einer ineffizienten Betriebsführung und damit zur Verschwendung volkswirtschaftlicher Ressourcen. Heute wird von Wirtschaftswissenschaftern kaum mehr bestritten, dass langfristig die Nachteile bei weitem überwiegen, selbst wenn kurzfristig gute Gründe vorhanden sein mögen. Die Besonderheiten des schweizerischen Kartellrechts Die unterschiedliche Gewichtung von Vor- und Nachteilen zeigt sich auch in der international unterschiedlichen Ausgestaltung der Kartellgesetzgebung: Die USA und die EU verfolgen eine aktive Wettbewerbspolitik, d.h. sie verlangen von Kartellen oder anderen wirtschaftlichen Zusammenschlüssen den selbstständigen Nachweis, dass sie volkswirtschaftlich nicht schädlich sind. Das Kartellrecht beruht in diesen Fällen also auf einem Verbotsprinzip: Kartelle sind grundsätzlich verboten und werden nur unter bestimmten Bedingungen zugelassen. Das schweizerische Kartellrecht hingegen basiert auf dem Missbrauchsprinzip: Bei uns sind Kartelle grundsätzlich erlaubt; verboten werden sie nur, wenn es ihnen nicht gelingt, ihre Unschädlichkeit zu beweisen. Aufgabe des Kartellgesetzes ist also die Verhinderung zu starker Missbräuche. Diese kartellfreundliche Gesetzgebung führte zu einer Fülle von Kartellen in der Schweiz.

Seit April 2004 ist das revidierte Kartellgesetz (KG) in Kraft, in welchem die ursprünglichen Regelungen des Gesetzes aus dem Jahr 1995 verschärft wurden. Es gibt in der Schweiz aber nach wie vor kein eigentliches Kartellverbot, wie es im EU-Raum gilt. Als unzulässige Wett­ bewerbsbeschränkungen gelten insbesondere: – Absprachen zwischen Konkurrenten über Preise, über eine Beschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen, oder über die Aufteilung von Märkten. Man spricht in solchen Fällen auch von horizontalen Abreden, weil die Konkurrenten «horizontal», d.h. auf gleicher Stufe, stehen. – Abreden zwischen Unternehmungen verschiedener Marktstufen, z.B. zwischen Hersteller und Wiederverkäufer, über Mindestpreise für den Weiterverkauf. Solche Absprachen bezeichnet man als vertikale Abreden oder man spricht von «Preisbindung zweiter Hand». – Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, wenn andere Unternehmen im Wett­ bewerb behindert werden, beispielsweise durch Diskriminierung von Handelspartnern oder die Erzwingung unangemessener Preise. Die Einhaltung des Kartellgesetzes überwacht die Wettbewerbskommission (Weko), eine unabhängigen Bundesbehörde. Ende 2005 hat sie z.B. eine Untersuchung eröffnet, ob die Swisscom mit ihrer Preispolitik beim Breitbandinternet (ADSL) ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht, weil sie das Monopol über die «letzte Meile» besitzt, d.h. alle andern Internetanbieter auf das Swisscom-Netz angewiesen sind. Als Sanktion bei Verstössen gegen das Kartellgesetz kann die Weko Bussen verhängen. Die Zürcher Flughafenbetreiberin Unique wurde z.B. Ende 2005 mit Fr. 248 000.– wegen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Zusammenhang mit Parking-Dienstleistungen gebüsst. Andere Formen wirtschaftlicher Zusammenarbeit Neben den Kartellen existieren weitere Formen wirtschaftlicher Zusammenschlüsse, die vom Kartellgesetz ebenfalls angesprochen werden: Grossunternehmung durch Fusion: Aus mehreren Unternehmungen wird rechtlich und finanziell eine einzige Unternehmung. Sie treten unter einer Firma auf. Konzern mit Holdinggesellschaft: Mehrere Unternehmungen schliessen sich finanziell, nicht aber rechtlich zusammen. An der Spitze eines solchen Konzerns steht in der Regel eine Unternehmung, die selber keine Waren oder Dienstleistungen produziert, sondern die Beteiligungen an den einzelnen Konzern­gesellschaften verwaltet. Die Dachunternehmung wird als ­Holdinggesellschaft bezeichnet. Holdinggesellschaften können aus organisatorischen oder steuerlichen Überlegungen entstehen. Verband: Verbände dienen dem Informationsaustausch der verschiedenen Mitglieder sowie der gemeinsamen Interessenvertretung in Politik und Wirtschaft. Sie sind den Kartellen sehr ähnlich, und eine klare Abgrenzung zu diesen fällt häufig schwer. Übungen 2, 3 – Aufgabe 2


Mögliches Tafelbild: «Formen wirtschaftlicher Zusammenschlüsse»

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10 Übung 1

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UWG

Markieren Sie die richtigen Aussagen mit einem ✓. Korrigieren Sie die falschen Aussagen. a) Art. 2 des UWG beinhaltet eine Generalklausel, d.h. darin wird an konkreten Beispielen umschrieben, was unlauter resp. widerrechtlich ist.

e) Die Nichteinhaltung von gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen verstösst gegen das UWG.

allgemein

f) Wenn die Sendung «Kassensturz» in einem Produktetest wichtige Unterschiede zwischen den Produkten nicht berücksichtigt und sich nur auf einen Aspekt konzentriert, handelt es sich um einen Verstoss gegen das UWG.

b) Das UWG beschäftigt sich ausschliesslich mit dem Verhalten von Unternehmungen im Wettbewerb.

mit der Beeinflussung des fairen Wettbewerbs durch Dritte und c) Bei Wettbewerbsverletzungen sieht das Gesetz sowohl Schadenersatz als auch Bussen vor.

g) Wenn Schadenersatz aus einem Verstoss gegen das UWG geltend gemacht werden soll, muss auf das ZGB zurückgegriffen werden.

das OR d) Ein Verstoss gegen das UWG wird nur auf Antrag eines Geschädigten geahndet.

(Art. 41 OR)


Übung 2

Kartellgesetz

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Übung 3

Die folgenden Auswahlaufgaben zum Kartellrecht enthalten immer zwei Aussagen, die miteinander verknüpft sind. Entscheiden Sie sich jeweils für eine der folgenden Antwortmöglichkeiten: A +weil+

B +/+

Beide Aussagen richtig, Verknüpfung trifft zu

C +/–

Beide Aussagen Erste Aussage richtig, Verknüp- richtig, zweite fung trifft nicht Aussage falsch zu

D –/+ Erste Aussage falsch, zweite Aussage richtig

E –/– Beide Aussagen falsch

Seite 318   Formen wirtschaftlicher Zusammenarbeit

Um welche Form wirtschaftlicher Zusammenarbeit handelt es sich in folgenden Fällen? Die beiden Chemieunternehmungen Sandoz und Ciba-Geigy schliessen sich zur neuen Novartis zusammen. Die bisherigen Aktionäre erhalten Aktien der neuen Unternehmung.

Fusion Kauf der Aktienmehrheit des Logistikunternehmens Danzas durch die Deutsche Post, ohne dass Danzas die rechtliche Selbstständigkeit aufgab.

Konzern / Holding

Begründen Sie die falsche Verknüpfung oder die falschen Teilaussa­gen in wenigen Worten.

Mehrere Brauereien gehen mehrheitlich in den Besitz einer neuen Gesellschaft über, die sich Sibra nennt.

1 Unternehmungen, die einem Kartell angehören, können ihre Marktstellung verbessern, weil sie rechtlich und finanziell miteinander verknüpft sind.

Konzern / Holding

C: Sind nur durch Absprachen miteinander verbunden

Eine Grossbank übernimmt mehrere kleine Regionalbanken; die bisherigen Aktionäre der kleinen Bank erhalten eine Entschädigung oder Aktien der Grossbank.

2 Langfristig schaden Kartelle der Volkswirtschaft, weil die beteiligten Unternehmungen träge werden und zu einer ineffizienten Betriebsführung neigen.

Fusion

A 3 Die Wettbewerbskommission (Weko) kann Untersuchungen einleiten, selber aber keine Sanktionen ergreifen, weil es sich um eine unabhängige Bundesbehörde handelt.

Zur Credit Suisse Group gehören unter anderem die Bank Leu, die Winterthur Versicherung und die CS First Boston.

D: Die Weko kann Bussen aussprechen

Credit Suisse Group ist die Holdinggesellschaft,

4 Verbände sind von Kartellen leicht zu unterscheiden, weil sie vorwiegend dem Informa­ tionsaustausch zwischen den Mitgliedern und der Interessenvertretung nach aussen dienen.

die anderen sind Konzerngesellschaften

D: Abgrenzung fällt häufig sehr schwer 5 Das Schweizer Kartellrecht hemmt den freien Wettbewerb, weil es vom Missbrauchs­ prinzip geprägt ist.

Die Gewerbebetriebe einer Gemeinde geben gemeinsam Rabattmarken ab und stellen einen Spezialisten für Ortsmarketing an, der ihre Interessen gegenüber den Behörden und der ­Öffentlichkeit vertritt.

Verband

A

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Foto aus Cash vom 17. Januar 1997

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Kein apiella statt Rivella

Im Wettbewerbsrecht überschneiden sich manchmal verschiedene Rechtsbgebiete. So gibt es beispielsweise ein spezielles Markenrecht, aber auch das UWG äussert sich zur Verwechslungsgefahr

bei ähnlichen Marken. Lesen Sie dazu den Bericht aus dem Tages-Anzeiger vom 22. August 2000 über den Streit zwischen Denner und Rivella und beantworten Sie folgende Fragen.

a) Was führt zur Klage von Rivella gegen Denner?

e) Was könnte Denner dazu veranlasst haben, den Prozess durchzuziehen, obwohl das Produkt schon seit zwei Jahren nicht mehr in den Regalen steht?

Benennung eines Milchserumgetränks mit einem Namen, der so ähnlich klingt, dass er mit Rivella verwechselt werden könnte. b) Warum hat das Gericht in diesem Fall einen besonders strengen Massstab angelegt?

Weil es sich in beiden Fällen um ein Milchserumgetränk handelt.

Wenn Denner erfolgreich gewesen wäre, hätte die Unternehmung bei anderen Produkten ähnlich vorgehen können und wäre somit unabhängiger von den Herstellern von Markenartikeln geworden.

c) Worin besteht die Verwechslungsgefahr konkret?

f) Das negative Urteil kostet Denner Fr. 35 000.– plus die eigenen Prozesskosten. Wie beurteilen Sie die Folgen des Urteils?

Klang und Schriftbild der Markenbezeichnungen seien so

Erstaunlich günstig und für eine grosse Unternehmung wohl

nahe beieinander, dass zwingend ein Bezug hergestellt werde,

kaum abschreckend. Deshalb dürften Denner oder andere

der aber nicht wirklich bestehe.

Discounter in ähnlichen Fällen bald wieder einen Anlauf nehmen.

d) Warum musste sich das Bundesgericht überhaupt mit dem Fall befassen?

Weil Denner einen früheren Entscheid des Zürcher Handelsgerichts nicht akzeptieren wollte.

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Aufgabe 2 Seite 318

Eigentlich sollten auch die Wettbewerbsbehörden fusionieren

Wettbewerbsrecht ist nicht nur ein rechtliches, sondern insbesondere ein wirtschaftliches P­ roblem. Auf diesen Zusammenhang geht der Text aus der Basler Zeitung vom 3. April 1999 ein. Beantworten Sie dazu folgende Fragen. a) Was bedeutet der Begriff Synergien?

c) Welche Konsequenzen hat die Fusionswelle der nächsten Jahre?

Einsparen von Kosten durch den Abbau von Doppelspurigkeiten

Steigende Belastung der Wettbewerbsbehörden. Nationale Behörden müssen über internationale Fusionen befinden.

b) Welche Gründe können dazu führen, dass Wettbewerbsbehörden eingreifen?

Wenn eine Unternehmung in einem Teilmarkt eine

d) Warum sollten auch Wettbewerbsbehörden fusionieren; was spricht dagegen?

marktdominierende Stellung einnimmt und deshalb

Globalisierte Märkte verlangen globalisierte Kontrolle.

Preissteigerungen befürchtet werden. Oder wenn

Nachteil: Es besteht die Gefahr, dass nur eine Regelung

Wettbewerb behindert wird.

auf dem kleinsten gemeinsamen Nenner getroffen wird.

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