DEINE RECHTE IM STUDIUM: PRÜFUNGEN
Deine Rechte im Was kann alles Prüfungsstoff sein? Ziele, Inhalte und Methoden der Lehrveranstaltung (LV) müssen in der ersten Einheit bekannt gegeben werden und schriftlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Kriterien sind verpflichtend und können nicht im Laufe des Semesters geändert werden. Sollte dies trotzdem passieren und dir dadurch ein Nachteil entstehen, wende dich bitte an die Studienvertretung (STV). “Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben vor Beginn jedes Semesters die Studierenden in geeigneter Weise über die Ziele, die Inhalte und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, die Methoden, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen zu informieren.” (§59 Abs.1 Z 6 UG 2002); § 14 Abs 3 der Satzung der Universität legt darüber hinaus fest: Lehrveranstaltungsprüfungen dürfen den Inhalt der Lehrveranstaltung nicht übersteigen.
Kann ich mir meinen Prüfer/meine Prüferin selbst auswählen? Ja, grundsätzlich ist das immer möglich “auf Anträge hinsichtlich der Person der Prüferinnen oder Prüfer. Diese Anträge sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bei der zweiten Wiederholung einer Prüfung ist dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer der Universität der Zulassung zum Studium, in dem die Prüfung abzulegen ist, jedenfalls zu entsprechen” (§59 Abs. 1 Z 13 UG 2002)
2
Studium: Prüfungen Wann muss es Prüfungstermine geben? Für nicht-prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen gilt. “Prüfungstermine sind jedenfalls für den Anfang, für die Mitte und für das Ende jeden Semesters anzusetzen.” (§59 Abs. 1 Z 3 UG 2002) Für prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen gibt es andere Regelungen - siehe weiter unten.
Hilfe, ich kann mich zu einer Prüfung nicht anmelden! Ist das in Ordnung? Außerhalb des Curriculums deines Studiums können keine Anmeldevoraussetzungen definiert werden. Was nicht im Curriculum steht, ist nicht gültig (auch Angaben in PlusOnline sind dann nicht gültig, wenn sie nicht dem Curriculum entsprechen). “Der Anmeldung ist zu entsprechen, wenn die Studierenden die im Curriculum festgesetzten Anmeldungsvoraussetzungen und die Meldung der Fortsetzung des Studiums für das betreffende Semester nachgewiesen haben.” (§17 Abs. 1, Satzung Uni Salzburg), Beachte (§ 59 Abs 1 Z 3 UG 2002): „Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht, neben einem ordentlichen Studium an der Universität der Zulassung oder anderen Universitäten das Lehrangebot zu nutzen, für welches die Studierenden die in den Curricula festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen.“
3
Kann ich eine andere Prüfungsmethode fordern? Auf Antrag “auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn die oder der Studierende eine länger andauernde Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden” (§59 Abs. 1 Z 7 UG 2002)
In manchen Prüfungen reichen 50% der in der Prüfung geforderten Leistung zum Bestehen, in anderen 60%. Geht das? Ja, solange die Modalitäten zu Beginn der LV bekanntgegeben wurden.
Wie lange darf die Beurteilung dauern? Für die Beurteilung und Benotung einer Prüfung oder Lehrveranstaltung sind nicht mehr als 4 Wochen erlaubt. “Die Zeugnisse sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung auszustellen.” (§75 Abs. 4 UG 2002)
4
Kann ich Einsicht in meine Prüfung verlangen? Du hast Recht auf Prüfungseinsicht innerhalb von 6 Monate nach der Beurteilung, sowie das Recht Fotokopien (außer bei Multiple ChoiceFragen) anzufertigen; ebenso müssen bei mündlichen Prüfungen Prüfungsprotokolle angefertigt werden. Für die Prüfungseinsicht solltest du dir trotzdem einen Termin vereinbaren; sollte dir eine Prüfungseinsicht aber generell verwehrt werden, so wende dich an die STV: “Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt.
Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei der betreffenden Prüfung gestellten Prüfungsfragen. Die oder der Studierende ist berechtigt, von diesen Unterlagen Fotokopien anzufertigen. Vom Recht auf das Anfertigen von Fotokopien ausgenommen sind Multiple Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwort-Items.” (§79 Abs. 5 UG 2002)
5
Wie oft darf ich Prüfungen wiederholen? Prüfungen (und prüfungsimmanente Kurse; hierbei zählt der gesamte Kurs als Gesamtprüfung mit mehreren Teilprüfungen) können insgesamt 3 Mal wiederholt werden; also kannst du vier mal antreten. Wird auch der letzte Prüfungsantritt negativ beurteilt, wird das Studium geschlossen und du wirst auf der Universität Salzburg nicht mehr zu dem Studium zugelassen, bist also lebenslang auf einer Universität für ein Studium in welchem diese LV Pflicht ist gesperrt. Ausnahme: In der STEOP sind nur 2 Wiederholungen vorgesehen (3 Antritte). Nach negativen dritten Antritt wird man nicht auf Lebenszeit für das Studium an der Universität gesperrt, sondern nur für ein Jahr.
Kann ich eine positive Prüfung wiederholen? Ja, innerhalb von 6 Monaten kannst du, wenn du z.B. nachträglich deine Note nochmal verbessern willst, auch bei bereits positiv absolvierter Prüfung erneut antreten. Dabei wird aber beim Antritt das alte Ergebnis “überschrieben”, du kannst dich also auch verschlechtern (oder negativ werden). Der zusätzliche Prüfungsantritt zählt auf die gesamt möglichen Prüfungsantritte. Dies ist jedoch nur einmal pro Lehrveranstaltung möglich.
6
Darf mir eine negative Note eingetragen werden, wenn ich mich zur Prüfung einer NICHT prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung (Vorlesung, Fachprüfungen) angemeldet habe, aber doch nicht zur Prüfung angetreten bin (ohne mich abzumelden)? Nein, da kein Prüfungsantritt stattgefunden hat - wenn du nicht bei der Prüfung warst, darf dir keine negative Note eingetragen werden.
Kann ich gegen ein Prüfungsergebnis Berufung einlegen? Wenn die gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht eingehalten wurden (Prüfungsprotokoll nicht erstellt, Fragen die über den Prüfungsstoff hinausgehen, Änderung der Kursmodalitäten nachträglich), also ein Formalfehler vorliegt, kann dies gegenüber Vizerektor für Lehre gemeldet werden innerhalb von 2 Wochen nach der Beurteilung. Wenn dem stattgegeben wird, wird das Prüfungsergebnis gestrichen und der Prüfungsantritt nicht als solcher gewertet (so als ob du nie im Kurs warst, oder nie bei der Prüfung). Eine Berufung ist NUR bei negativen Prüfungsergebnissen möglich.
7
Gegen das Beurteilungsergebnis selbst (also wenn die Formalkriterien eingehalten wurden aber du nur mit der Bewertung nicht einverstanden bist) ist keine Berufung möglich. “Die Beschwerde gegen die Beurteilung einer Prüfung ist unzulässig.” (§ 79 Abs. 1 UG 2002)
Um ein negatives Prüfungsergebnis in einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung im nächsten Semester auszubessern, muss ich die gesamte Lehrveranstaltung nochmal absolvieren? Ja, du musst die ganze LV wiederholen, nicht nur jene Teile der Veranstaltung, die negativ beurteilt wurden. Dies gilt nur, wenn du das negative Ergebnis ausbessern möchtest, nicht aber, dass man zwingend die LV nochmal besuchen muss, wenn man sie gar nicht braucht und nur freiwillig gemacht hat. In diesem Fall bleibt die negative Note einfach bei den Prüfungsergebnissen stehen.
Wenn ich zu oft in einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung fehle, darf ich negativ beurteilt werden? In den Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter besteht meist eine Anwesenheitspflicht von 80%. Wird die zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gegebene verpflichtende Mindestanwesenheit unterschritten, gilt dies als Prüfungsabbruch und die Gesamtprüfung wird negativ bewertet außer wenn „ein wichtiger Grund“ vorliegt.
8
Dazu auch § 19 Abs 6 der Satzung: Ob ein wichtiger Grund vorliegt, hat die oder der Vizerektor für Lehre auf Antrag der bzw. des Studierenden mit Bescheid festzustellen. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen nach dem Abbruch der Prüfung einzubringen.
Wenn ich einen Zwischentest oder einen verpflichtend positiven Teilbereich in einer prüfungsimmanten Lehrveranstaltung negativ habe und die Lehrveranstaltung damit negativ bewertet wird, darf ich weiterhin am Kurs teilnehmen? Ja, du darfst weiter teilnehmen. Ein Verweis von der Lehrveranstaltung ist in keinem Fall zulässig, da ja nur die Benotung negativ ist, was aber deine Anmeldung nicht widerruft. Auch bei Prüfungen darfst du nicht des Raumes verwiesen werden, selbst wenn du beim Schummeln erwischt wirst. Die negative Benotung darf erst hinterher erfolgen. Den Prüfungsbogen darf man dir außerdem nicht sofort entziehen.
9
Bei schriftlichen Arbeiten (z.B Seminararbeit) hast du die Wahl! Du kannst “nach Maßgabe des Lehrangebotes und nach Maßgabe der Curricula zwischen dem Lehrpersonal” auswählen (§59 Abs. 1 Z 2 UG 2002) Du darfst “als ordentliche/r Studierende/r eines Diplomoder Masterstudiums das Thema deiner Diplom- oder Masterarbeit oder das Thema deiner künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit nach Maßgabe der universitären Vorschriften vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen” (§59 Abs. 1 Z 4 UG 2002) Du kannst auch “wissenschaftliche Arbeiten in einer Fremdsprache abzufassen, wenn die Betreuerin oder der Betreuer zustimmt” (§59 Abs. 1 Z 7 UG 2002) Als Notensystem wird 1-5 (5 = ungenügend) verwendet, ist dies nicht möglich (z.B. Exkursionen oder Praktika) “mit Erfolg teilgenommen” oder “nicht mit Erfolg teilgenommen”. (§73 Abs. 1 UG 2002).
10
Kontaktadressen: Studienvertretungen: (Liste auf der HP der ÖH Uni Salzburg) Bildungspolitisches Referat ÖH: bildung@oeh-salzburg.at Vizerektor für Lehre: VR_Lehre@sbg.ac.at VSStÖ Salzburg: salzburg@vsstoe.at Alle Angaben wurden sorgfältig geprüft, sind aber ohne Gewähr Stand: Januar 2015, VSStÖ Salzburg
11
VIEL GLÜCK BEI EUREN
PRÜFUNGEN
WÜNSCHT EUCH DER