BAUKADER.CH 06/2021 - Fach- und Verbandszeitschrift

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BAUKADER.CH 6 | 2021 Verband

RECHTSECKE

«Vorsicht

Rollsplitt!» Beim Umbau eines Autobahnanschlusses, wurde eine Baustellenausfahrt von Lastwagen benutzt, die von der Baustelle kommend mit Aushubmaterial auf die Strasse einfuhren. Die Baustelle war mit dem Signal «Baustelle» sowie einer Höchstgeschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h signalisiert. Der Eigentümer eines Porsches machte geltend, sein Porsche sei bei einer Durchfahrt von Bauschutt (Kieselsteine) auf der Strasse regelrecht bombardiert worden, der durch ein vor ihm fahrendes Fahrzeug aufgewirbelt worden war. TEXT: Richard Calame, Rechtsanwalt, Rechtsdienst Baukader Schweiz

Der Schaden an der Karosserie belief sich auf von CHF 6'000.–. Er hat daraufhin, gestützt auf Artikel 58 Obligationenrecht (Werkeigentumshaftung) die schweizerische Eidgenossenschaft auf einen Betrag von CHF 6'900.– eingeklagt. Gemäss Rechtsprechung liegt ein Werkmangel vor, wenn das Werk bei bestimmungsmässigem Gebrauch keine genügende Sicherheit bietet. Ob ein Werk fehlerhaft angelegt oder mangelhaft unterhalten ist, hängt vom Zweck ab, den es zu erfüllen hat. Diese Grundsätze gelten auch für öffentliche Strassen. Wie alle anderen Werke, müssen Strassen so angelegt und unterhalten sein, dass sie den Benützern hinreichende Sicherheit bieten. Es sind jedoch bei Strassen nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen; das Strassennetz kann nicht in gleichem Mass unterhalten werden, wie ein einzelnes Gebäude. Es kann vom Strasseneigentümer nicht erwartet werden, jede Strasse so auszugestalten, dass sie den grösstmöglichen Grad an Verkehrssicherheit bietet. Es genügt, dass die Strasse bei Anwendung gewöhnlicher Sorgfalt ohne Gefahr benutzt werden kann. So ist es in ersterer Linie Sache des einzelnen Verkehrsteilnehmers, die Strasse mit Vorsicht zu benützen und sein Verhalten den Strassenverhältnissen anzupassen (Selbstverantwor-

tung). Es ist weiter zu berücksichtigen, ob die Beseitigung allfälliger Mängel oder das Anbringen von Sicherheitsvorrichtungen technisch möglich ist und die entsprechenden Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zum Schutzinteresse der Benützer und dem Zweck des Werkes stehen (Zumutbarkeit). Ein Hindernis auf der Fahrbahn, welches vom Verkehrsteilnehmer bei zumutbarer Aufmerksamkeit nicht rechtzeitig erkannt werden kann, muss mindestens hinreichend signalisiert werden, sofern es nicht unter vernünftigem Aufwand beseitigt werden kann. Vorliegend hielt das Gericht, nach durchgeführtem Beweisverfahren, fest, dass die Strasse im Zeitpunkt des Vorfalls teilweise mit Bauschutt, in der Form von kleineren Steinen (Splitt), verschmutzt gewesen war. Weiter hielt es fest, dass die Strasse mehrmals täglich mit Bürsten und Wasser gereinigt wurde. Diese Reinigung wurde einmal wöchentlich mit einer Spezialreinigung unter Einsatz eines Hochdruckreinigers ergänzt. Das Gericht wertete zudem, dass sich die Verschmutzungen im für Baustellenbereiche normalen Rahmen bewegten, dass die Verkehrsteilnehmer mit derartigen Hindernissen rechnen mussten, und dass die Baustelle ausreichend signalisiert war. Es waren somit alle zumutbaren Vorsichtsmassnahmen getroffen worden. Insbesondere wäre die Installation einer Waschanlage zur Reinigung der Lastwagenräder unverhältnismässig gewesen.

Fazit: Der streitige Strassenabschnitt war gehörig unterhalten worden und Sicherheitsmassnahmen, die über das Mass der ergriffenen hinausgingen, wären übertrieben gewesen. Die Klage wurde somit abgewiesen, unter Auflage der Verfahrenskosten von CHF 2'500.– an den Porschebesitzer. Obergericht des Kantons Bern, Entscheid vom 21.01.2020 (ZK 19 190)

RICHARD CALAME, Rechtsanwalt

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