BAYERN
10 Jahre Föderalismusreform 5 Jahre Neues Dienstrecht Seite 10
BAYERN
Nachwuchsgewinnung im öffentlichen Dienst?
SEP | OKT 2016 B 2428 E ISSN 0173-3796
NACHRICHTEN
Seite 13
BEAMTENRECHT
Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld Seite 22
IM FOKUS
DOPPELHAUSHALT 2017/2018 Seite 14
ZEITSCHRIFT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST IN BAYERN
EDITORIAL
SIE HABEN FRAGEN? WIR SIND FÜR SIE DA.
Christine Bodony Beamten- und Laufbahnrecht bodony@bbb-bayern.de
Vanessa Kasperkowitz Versorgung, Rechtsschutz, Personalvertretungsrecht kasperkowitz@bbb-bayern.de
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LIEBE LESERINNEN UND LESER, gestern hab ich unseren Pfarrer auf der Wiesn getroffen. Nein. Nicht beim Bier. Aber mit Bier. Der kellnert da nämlich alljährlich im Festzelt. Nun mag der ein oder andere auf der Wiesn ja seelsorgerischen Zuspruch nötig haben. Aber aus zuverlässiger Quelle habe ich erfahren, dass man im Bereich des Pfarrers auch mit schnellem Service rechnen darf (obwohl – so wurde mir auch berichtet – der ein oder andere Gast ihn schon mal um ein Foto bittet). Eine Topbesetzung in Doppelfunktion also. Und Spaß macht es ihm obendrein. Da gewinnt das Thema „Flexibilisierung der Arbeitsbedingungen“, mit dem wir uns so viel beschäftigten, doch ganz neue Dimensionen… Im Bayernteil dieser Ausgabe geht es diesmal u. a. um Nachwuchsgewinnung, Weiterentwicklung des Neuen Dienstrechts und natürlich um den Preis als bestes Gesetz Deutschlands, das es erhalten hat. Und überall spielen die Arbeitsbedingungen, die die bestmögliche Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben ermöglichen eine wichtige Rolle. Im Fokus beleuchten wir die anstehenden Beratungen zum Doppelhaushalt 2017/2018, mit dem die Grundlagen für alle weiteren Entwicklungen gelegt werden müssen.
Annette Ondracek Versorgung, Rechtsschutz
Um mit Unsicherheiten bei Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld aufzuräumen, leitet den Rechtsteil ein ausführlicher Überblick zu diesen Themen ein, mit Begriffsbestimmungen, Abgrenzungen und Anspruchsvoraussetzungen.
ondracek@bbb-bayern.de
Ich wünsche Ihnen – zusammen mit dem ganzen Redaktionsteam – viel Spaß beim Lesen! Herzlichst
Michael Rosch Besoldungs- und Tarifrecht, Beihilfe, Kreisausschüsse rosch@bbb-bayern.de
Anette Egle Chefredakteurin BBB-Nachrichten redaktion@bbb-bayern.de
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INHALT
§ § §§§ §§ §§ § § §§§§§ § § § § § § § § § § § § § § § § §§ § § § § § §§ § 7 UMZUG STÖSST AUF UNMUT DER MITARBEITER
10 10 JAHRE FÖDERALISMUSREFORM – 5 JAHRE NEUES DIENSTRECHT IN BAYERN
22 REISEKOSTEN, UMZUGSKOSTEN, TRENNUNGSGELD
ZUR AKTUELLEN LAGE
TARIF
5 Doppelhaushalt 2017/2018 – Der BBB bleibt dran! Rolf Habermann, Vorsitzender
21 T V-L – Einkommensrunde startet Anfang 2017: dbb Vize Russ trifft TdL-Chef Schneider 21 Tarifeinigung Kommunaler Nahverkehr Bayern: dbb: Ein Ergebnis, das sich sehen lassen kann
BAYERN
6 Friederike Sturm neue Lottopräsidentin 6 Neuauflage: Grundzüge der Beamtenversorgung 7 Gesundheitsministerium: Umzug stößt auf Unmut der Mitarbeiter 8 Beteiligungen, Veröffentlichungen und Erstattung der Kosten für Bildschirmbrillen 8 Änderung der Trennungsgeldverordnung aufgrund mehrerer Urteile 8 Änderung von dienstrechtlichen Vorschriften 9 Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms 10 10 Jahre Föderalismusreform – 5 Jahre Neues Dienstrecht in Bayern 13 Nachwuchssorgen im öffentlichen Dienst?
BEAMTENRECHT
IM FOKUS
26 Kreisausschuss Passau: Stadtwerke sind Passaus sportlichste Behörde 2016 27 Heinz Thümler † 27 Gerhard Wipijewski erneut zum ARGE-Vorsitzenden gewählt 27 Kreisausschuss Würzburg 28 Kreisausschuss Kronach 28 Landesdelegiertenversammlung des Verbandes Hochschule und Wissenschaft – vhw Bayern 29 Buchvorstellung: Beck’scher Online-Kommentar Beamtenrecht Bayern 30 Kreisausschuss Straubing-Bogen: Gedankenaustausch mit Mandatsträgern
14 TITELTHEMA: Doppelhaushalt 2017/2018
BUND 18 „Flexi-Rente“ kommt 18 dbb Bürgerbefragung 2016: Positive Imageentwicklung von öffentlichem Dienst und Beamtenschaft bestätigt 19 Sitzung der Hauptversammlung der dbb bundesfrauenvertretung in Mainz: Regelungsvielfalt als Chance für die Gleichstellung im öffentlichen Dienst nutzen 19 Verwaltungsgericht Düsseldorf hält Regelung zur Frauenförderung für verfassungswidrig
22 Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld 24 Vollzugshinweise zu § 5 Bayerische Mutterschutzverordnung 24 Beihilfefähigkeit von kieferorthopädischen Behandlungen
TARIFRECHT
26 Neues zum Tarifeinheitsgesetz
VERBAND
AUS DER RECHTSPRECHUNG 31 Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort und Zumutbarkeit
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ZUR AKTUELLEN LAGE
DOPPELHAUSHALT 2017/2018 – DER BBB BLEIBT DRAN! Liebe Kolleginnen und Kollegen,
DAS NEUE DIENSTRECHT IN BAYERN
Für das Neue Dienstrecht in Bayern erhielt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat den ersten Platz der deutschen Gesellschaft für Gesetzgebung (DGG). Prof. Dr. Winfreid Kluth (Universität Halle), BBB-Chef Rolf Habermann, Ministerialdirigent Dr. Alexander Voitl (Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat), Prof. Dr. Günter Krings (Vorsitzender der Deutschen Gesellschaft für Gesetzgebung) bei der Preisverleihung Mitte September in Berlin (siehe auch Seite 10).
wieder einmal ist es an der Zeit, einen neuen Haushalt für die kommenden zwei Jahre zu erstellen. Zeit, sich Gedanken über die Ziele der kommenden Jahre zu machen. Vieles konnte schon im Vorfeld, bevor die eigentlichen Beratungen im Landtag nun beginnen, in die richtigen Bahnen gelenkt werden. Der Entwurf der Staatsregierung, der durch das Finanzministerium erarbeitet wurde, greift zahlreiche Punkte auf, die uns wichtig sind. Da ist zunächst einmal das, was jeder Beschäftigte ganz unmittelbar im eigenen Geldbeutel spürt: die kommende Einkommensrunde. Im kommenden Frühjahr laufen die Tarifverhandlungen für den Bereich der Angestellten der Länder, die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, an. Wir werden sehen, wann die Tarifparteien ein Ergebnis finden werden. Dann aber müssen auch Schlussfolgerungen für die Beamtinnen, Beamten und Versorgungsberechtigten im Freistaat gezogen werden. Finanzminister Dr. Markus Söder hat immer wieder betont, wie sehr ihm an der Parallelität der Einkommensverhältnisse der Beschäftigtengruppen gelegen ist. Das hat er bereits mehrfach beeindruckend bewiesen. Darauf vertrauen wir! Auch das Neue Dienstrecht muss weiter „gepflegt“ werden. Insbesondere jetzt, nachdem es von der Deutschen Gesellschaft für Gesetzgebung zum besten Gesetz Deutschlands ausgezeichnet wurde. In seiner Laudatio anlässlich der Preisverleihung lobte Prof. Dr. Winfried Kluth von der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vor allem den Mut und den Fleiß mit dem das Gesetz angegangen worden ist, ebenso wie die Gewissenhaftigkeit und die Besinnung auf den Wettbewerbsgedanken, der ihm innewohnt. Wir alle können stolz darauf sein, an einem solchen Werk mitgewirkt zu haben, und ich bin auch überzeugt, dass ein so erfolgreiches Projekt in keinem anderen Bundesland möglich
gewesen wäre. Die Grundlage, auf der wir hier in Bayern arbeiten können, ist einmalig: wir haben einen funktionierenden Dialog mit der Staatsregierung, wir können auf offene Ohren und Unterstützung im Landtag quer durch alle Parteien zählen und, nicht zuletzt, verfügen wir über fundiertes Fachwissen und großes Engagement in allen Ebenen unserer Verwaltung. Jeder der für, mit und unter Geltung des neuen Rechts arbeitet, trägt ein Stück zu dessen Weiterentwicklung bei. Ein Stück des verliehenen Preises gehört jedem Angehörigen des bayerischen öffentlichen Dienstes. Nun liegt es an uns allen, dem einmal gesetzten Anspruch auch in der Zukunft gerecht zu werden. Die Handlungsfelder haben wir schon aufgedeckt: die Arbeitsbedingungen müssen sich immer mehr den Bedürfnissen der Menschen innerhalb, aber auch außerhalb des öffentlichen Dienstes anpassen. Daran wollen wir gemeinsam arbeiten. Aber auch an ganz anderer Stelle müssen wir dringend den geeigneten Dialog finden. Die Verlagerung des Gesundheitsministeriums hat hohe Wellen geschlagen. Die dortigen Beschäftigten wurden von diesen Plänen völlig unvorbereitet getroffen. Der Zweck und die Abwägung des Notwendigen mit dem Sinnvollen ist für viele nicht nachvollziehbar. Wir brauchen aber sinnvolle Lösungen, die vor allem nicht gegen den Willen der Beschäftigten vollzogen werden. Hier werden noch einige Gespräche zu führen sein, um zu bestmöglichen Ergebnissen zu kommen. Der BBB bleibt dran! Mit kollegialen Grüßen
Ihr
Rolf Habermann Vorsitzender Bayerischer Beamtenbund e.V.
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FRIEDERIKE STURM NEUE LOTTO PRÄSIDENTIN
NEUAUFLAGE: GRUNDZÜGE DER BEAMTEN VERSORGUNG
Friederike Sturm hat schon am 1. Juli Erwin Horak an der Spitze der staatlichen Lotterie verwaltung abgelöst. „Lotto wird weiblicher!“, gratulierte Finanzminister Dr. Markus Söder bei ihrer Amtseinführung der ersten Frau in diesem Amt. Ihre vielfältigen beruflichen Erfahrungen, insbesondere in Personalangelegenheiten, zusammen mit ihren profunden juristischen Kenntnissen machten sie für diese Aufgabe bestens geeignet.
Im Rahmen der persönlichen Zukunfts- und Finanzplanung kommt der Vorsorge für das Alter eine zentrale Bedeutung zu. Alles Wissenswerte zur Beamtenversorgung hat das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat in einer Broschüre zusammengefasst.
Friederike Sturm wechselt vom Finanzministerium in die Lotterie verwaltung. Als Ministerialrätin war sie zuletzt für die Förderung und Zuweisung im kommunalen Finanzausgleich zuständig. Um sich in die Materie gut einarbeiten zu können, managte Friederike Sturm die Lotterieverwaltung bereits vor ihrem Amtsantritt kommissarisch. Nun ist sie verantwortlich für den Betrieb von neun Spielbanken im Freistaat sowie die Lotterie „6 aus 49“, mit 1,1 Milliarden Euro Umsatz und rund 400 Millionen Euro Einnahmen im Jahr 2015 eine wichtige Einnahmequelle des Freistaats.
Das Heft gibt einen Überblick über die Beamtenversorgung, ihre Leistungen und hilft Antworten zu finden, wo Fragen bestehen. Die aktuelle Neuauflage (Stand: 1. März 2016) kann beim Landesamt für Finanzen, Dienststellen München, Regensburg und Ansbach sowie beim Referat Öffentlichkeitsarbeit des Ministeriums angefordert werden. Die aktuelle Neuauflage kann auch unter www. bestellen.bayern.de/shoplink/06002015.htm angefordert werden
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GESUNDHEITSMINISTERIUM:
Umzug stößt auf Unmut der Mitarbeiter Ende Juli hat das Kabinett beschlossen, das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege nach Nürnberg zu verlagern. Die rund 250 Mitarbeiter sind alles andere als begeistert. Gerade vor zwei Jahren haben sie neue Räumlichkeiten bezogen. Nun soll alles von vorne losgehen. Über 90 % sind gegen den neuen Standort und rechnen damit, ihre Arbeit dort nicht fortsetzen zu können.
I
n einem Brandbrief haben örtlicher Personalrat, Hauptpersonalrat und Schwerbehindertenvertretung versucht, die Stimmung unter den Beschäftigten zu verdeutlichen. Viele haben viel Energie, in den gerade noch nicht einmal ganz abgeschlossenen Umzug gesteckt. Vieles konnte nur dank des großen Engagements und der ungebrochenen Motivation der Mitarbeiter gestemmt werden. Es macht sich das Gefühl breit, das sei alles umsonst gewesen. Dass die meisten von der Entscheidung des Kabinetts aus den Medien erfahren haben, macht die Stimmung nicht besser. Die Abfrage eines ersten Stimmungsbildes durch die Personalvertretungen hat ergeben, dass sich von 243 Teilnehmern an der Umfrage 223 Beschäftigte (91,8%) nicht in der Lage sehen, ihre Arbeit an einem Standort in Nürnberg fortzusetzen. Für die Mehrzahl der jetzigen Beschäftigten komme aus familiären bzw. persönlichen Gründen eine Verlegung des eigenen Wohnsitzes nach Nürnberg bzw. in das dortige Umland oder dauerhaftes Pendeln nicht in Betracht, lässt der Brief wissen. Angesichts der zu befürchtenden Nachteile für das fachliche Arbeiten ebenso wie für die persönliche Situation der Beschäftigten, sei der strukturpolitische
Nutzen der Verlagerung von aktuell 248 Planstellen des öffentlichen Dienstes nach Nürnberg nur schwer zu erkennen. Im Verhältnis zu den in Nürnberg laut Presseberichten vorhandenen 366.000 Arbeitsplätzen komme der Stellenverlagerung nur eine marginale Bedeutung von unter 0,1 % zu. Selbstverständlich fällt der Umzug des Ministeriums als Teil des Projekts „Regionalisierung von Verwaltung – Behördenverlagerung 2015“ unter die Vorgaben des unter Beteiligung des BBB erarbeitete Personalrahmenkonzepts, dass die weitestmögliche Sozialverträglichkeit der geplanten Maßnahmen sichern soll.
VERLAGERUNG VON AKTUELL 248 PLANSTELLEN Grundlegende Vorgabe dort ist die Freiwilligkeit sämtlicher Wechsel an einen neuen Dienstsitz unter Ausschluss von beruflichen Nachteilen. Das dürfte im Fall des Gesundheitsministeriums angesichts der geringen Zahl wechselwilliger Beschäftigter voraussichtlich die größten Schwierigkeiten bereiten.
Aber auch im Übrigen weist der angesprochene Brief darauf hin, dass angemessene Regelungen gefunden werden müssen zum vollständigen Ausgleich finanzieller Nachteile durch Pendeln oder Umzug, zur Anrechnung von Reisezeiten als Arbeitszeit und großzügige Möglichkeiten zur Tele- und Heimarbeit bzw. zur Tätigkeit an zwei Dienstsitzen ebenso wie Anreize, um möglichst viele Kolleginnen und Kollegen für die weitere Tätigkeit im Haus zu gewinnen. Staatsministerin Melanie Huml versichert, sie habe Verständnis für die Nöte, die Verunsicherung und den Unmut der Mitarbeiter. Ziel sei es nun, ein attraktives und sozialverträgliches Konzept für den Neuaufbau des Ministeriums in Nürnberg zu erstellen. Sie sei zuversichtlich, dass sich dann die Stimmung auch ändere.
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BETEILIGUNGEN nderung der Bayerischen TrennungsÄ geldverordnung in Folge des Urteils des BayVGH vom 04.02.2016 (Az. 14 BV 15.1563) ntwurf eines Gesetzes zur Änderung E dienstrechtlicher Vorschriften und Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Bayerischen Zulagenverordnung nderung der Richtlinie zur Ausge Ä staltung des Auswahlverfahrens für die Ausbildungsqualifizierung gemäß §§ 57 und 58 FachV-Pol/VS eilfortschreibung des Landesentwick T lungsprogramms Bayern (LEP – Anhörungsverfahren – Einbeziehung der Öffentlichkeit), siehe Seite 9
VERÖFFENTLICHUNGEN nderung der Gemeinsamen BekanntÄ machung über die Stoffpläne für die Ausbildung der Beamten mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene im Bereich des feuerwehrtechnischen Dienstes, AllMBl. Nr. 10/2016, Seite 1631 nderung der Richtlinien für die Ä Ausbildung in der zweiten und dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, Fachlicher Schwerpunkt Sozialverwaltung, AllMBl. Nr. 10/2016, Seite 1679 ienstvereinbarung über die EinD richtung von Telearbeitsplätzen bei den Justizvollzugsanstalten und anderen Justizvollzugseinrichtungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz, JMBl. Nr. 7/2016, Seite 86
ERSTATTUNG DER KOSTEN FÜR BILDSCHIRMBRILLEN ie Listen zum Rahmenvertrag mit der D Augenoptiker-Innung für Mittel- und Unterfranken wurden zwischenzeitlich aktualisiert. Dem Rahmenvertrag mit dem Landesinnungsverband des bayerischen Augenoptikerhandwerks sind weitere Optiker beigetreten. Die aktualisierten Listen sind auch im Intranet abrufbar (www.stmf.bybn.de bzw. www.bybn.de).
Änderung der Trennungs geldverordnung aufgrund mehrerer Urteile In Folge des Urteils des Bayerischen Verwaltungs gerichtshofs (BayVGH) vom 4. Februar 2016 (Az. 14 BV 15.1563) ist eine Konkretisierung der Bayerischen Trennungsgeldverordnung in § 6 Abs. 1 bzw. § 8 Abs. 3 BayTGV erforderlich: In Fällen, in denen es den Berechtigten zumutbar ist, täglich zum Wohnort zurückzukehren, findet entsprechend dem Urteil des BayVGH keine Deckelung mehr durch den Betrag, der bei auswärtigem Verbleib zustehen würde, statt. Zukünftig erfolgt allerdings eine Anrechnung der ersparten Aufwendungen für Fahrten zur bisherigen Dienststelle (siehe Urteilsgründe auf Seite 31 und ausführlich BBB-Nachrichten 3/4-2016, Seite 20). Zudem werden die Abgrenzungskriterien für die Trennungsgeldtagessätze gem. § 3 Abs. 2 BayTGV im Hinblick auf die laufende Rechtsprechung der Ver waltungsgerichte (vgl. u.a. Urteile des VG Ansbach vom 20.10.2015, Az. An 1 K 15.00193 und vom 03.11.2015, Az. An 1 K 14.01553 sowie des VG Würzburgs vom 05.04.2016, Az. W 1 K 15.1239) zugunsten der Beschäftigten vereinfacht (siehe ausführlich BBB-Nachrichten 11/12-2015, Seite 23). Weitere Verbesserungen für die Beschäftigten ergeben sich durch die Anerkennung schulpflichtiger Kinder im letzten und vorletzten Jahr ihrer weiterführenden Schulausbildung sowie der Pflegebedürftigkeit der Eltern bzw. Schwiegereltern als neue berechtigte Umzugshinderungsgründe gem. § 2 Abs. 2 BayTGV, die Voraussetzung für einen Trennungsgeld bezug sind.
Änderung von dienst rechtlichen Vorschriften Der BBB hatte erneut die Möglichkeit, zum Entwurf „Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften“ Stellung zu nehmen. Der Gesetzentwurf enthält u.a. Änderungen im Beihilferecht. Positiv ist die Einführung eines künftigen Beihilfeanspruchs mit einem Bemessungssatz von 70 Prozent für Beamtinnen und Beamte während der Elternzeit (siehe ausführlich BBB-Nachrichten 3/4-2016, Seite 7). Dagegen wurde von Seiten einiger unserer Verbände die geplante Regelung, nach der Kinder, die ihre Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf absolvieren und einen eigenständigen Beihilfeanspruch haben, nicht mehr für den erhöhten Beihilfesatz der Eltern nach Art. 96 Abs. 3 S. 3 i.V.m. Abs. 1 BayBG berücksichtigt werden sollen, kritisch gesehen.
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Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Derzeit läuft das Anhörungsverfahren zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP). Mit der Teilfortschreibung des LEP erfolgt eine punktuelle Anpassung und Änderung des LEP 2013. Das LEP ist das fachübergreifende Gesamtkonzept der Bayerischen Staatsregierung zur räumlichen Ordnung und Entwick lung Bayerns. Es enthält Festlegungen in Form von (zu beachtenden) Zielen und (zu berücksichtigenden) Grundsätzen der Raumordnung und dient damit als wichtiger Beurteilungsmaßstab überörtlich raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen. Die Teilfortschreibung umfasst folgende Punkte: Fortentwicklung des Zentrale-Orte-Systems Erweiterung des Raums mit besonderem Handlungsbedarf Erleichterungen beim Anbindegebot und Zielabweichungsverfahren Bevölkerungsverträglicher Ausbau des Stromnetzes. Leitziel bleibt die Schaffung und der Erhalt gleichwertiger Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Teilräumen unter Berücksichtigung des Nachhaltigkeitsgedankens. Damit werden
sämtliche raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen unter den Vorbehalt einer nachhaltigen Raumentwicklung gestellt. Der Bayerische Beamtenbund gibt hierzu regelmäßig eine Stellungnahme ab, da das LEP maßgebliche Grundlage für die Gewährung der Ballungsraumzulage ist. Außerdem ergeben sich aus dem Zentrale-Orte-System wesentliche Vorgaben für die Einrichtungen der Daseinsvorsorge, die von öffentlichen (staatlichen und kommunalen) als auch von privaten Trägern bereitgestellt und betrieben werden. Wesentliche Änderung ist die Fortentwicklung des zentral örtlichen Systems. Künftig wird dieses durch die Aufnahme einer neuen Stufe „Metropole“ von drei auf vier Stufen erweitert. Metropolen sollen als Standorte überregional bedeutsamer Einrichtungen zur Sicherung der Entwicklung Bayerns in Deutschland und Europa beitragen. Für Oberzentren wird ein expliziter Entwicklungsauftrag in die Regelungen aufgenommen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch das Beibehalten bereits ausgewiesener Mittel- und Oberzentren zur langfristigen Aufgabenwahrnehmung.
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10 JAHRE FÖDERALISMUSREFORM – 5 JAHRE NEUES DIENSTRECHT IN BAYERN
§§ § §§ § § § §§§§ §§§§ § § § § § § § § § Als vor zehn Jahren mit einer Grundgesetzänderung die Kompetenzen für die Regelung der beamtenrechtlichen Verhältnisse weitgehend vom Bund auf die Länder übertragen wurden, hätte sich kaum einer diese Erfolgsgeschichte vorstellen können. Nur dadurch konnte Bayern sein eigenständiges Neues Dienstrecht schaffen. Nun wurde es mit dem Preis der Deutschen Gesellschaft für Gesetzgebung (DGG) als das beste Gesetz Deutschlands ausgezeichnet.
Z
ehn Jahre ist es her, dass sich der Verfassungsgeber dazu entschlossen hat, die Gesetzgebungszuständigkeiten der Länder im Bereich des Beamtenrechts zu erweitern, um einen Wettbewerb sowohl hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen als auch mit Blick auf die finanziellen Anreize im Bereich des öffentlichen Dienstes zu ermöglichen. Beim Bundesgesetzgeber verblieb ausschließlich die grundlegende Ausgestaltung der Statusrechte und -pflichten. Schon kurz nachdem die Grundgesetzänderung im August 2006 in Kraft getreten war, liefen im Bayern die ersten Arbeiten zur Schaffung eines eigenen bayerischen Rechts an. Dem ersten Entwurf vorgeschaltet waren zahlreiche Symposien, Zusammenkünfte und Einzelgespräche, in denen die Abstimmung mit allen beteiligten Gruppen hinsichtlich jeder zu regelnden Materie gesucht wurde. Schon weit im Vorfeld von konkreten Formulierungen wurden mit dem BBB Eckpunkte ausgehandelt. Sie fassten zu einem sehr frühen Zeitpunkt die wesentlichen Prinzipien zusammen, die das neue Recht zu berücksichtigen hatte.
Als dann im Jahr 2010 auf 628 Seiten ein grundlegendes und einmaliges Reformkonzept vorgelegt wurde, das vier neue Gesetze (Besoldungsgesetz, Versorgungsgesetz, Laufbahngesetz, Beamtenrechtsänderungsgesetz) enthielt und Änderungen in 14 weiteren Gesetzen vorsah, legten die Abgeordneten bei den Landtagsberatungen letzte Hand an. Zahlreiche Regelungen wurden hier noch verbessert.
Aus bayerischer Sicht kann man heute sagen: Es ist eine Erfolgsgeschichte! Heute blicken wir auf das – und leben mit dem – modernsten Dienstrecht in Deutschland. Mit ihm wurden einmalige Rahmenbedingungen für eine effiziente und moderne Verwaltung in Bayern geschaffen, die nun schon seit einem halben Jahrzehnt ihre ständige und kontinuierliche Fortentwicklung finden. Sein Kernstück ist der Abschied vom bisherigen Laufbahnsystem. Die vertikalen Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes gehören der Vergangenheit an
und wurden durch die einheitliche Leistungslaufbahn ersetzt. Sie trägt dem Leistungsgedanken in ganz besonderer Weise Rechnung und begünstigt das berufliche Vorankommen der Beschäftigten. Ganz wesentlich für das Gelingen des Gesamtprojekts dürfte aber zu werten sein, dass es nicht allein bei der Gesetzgebungstätigkeit verblieben ist, sondern auch die tatsächliche Umsetzungmit den notwendigen finanziellen Mitteln und mit allen Konsequenzen kraftvoll vorangetrieben wurde. Bis heute wurden ihm mehrere Stellenhebungskonzepte zur Seite gestellt, insgesamt fast 55.000. Sie sind Teil eines leistungsorientierten Besoldungsrechts, fördern die Motivation der Mitarbeiter und ergänzen die übrigen Instrumente, wie die neue Grundgehaltsstruktur, den altersunabhängigen Aufstieg in den Stufen sowie die stärkere Berücksichtigung förderlicher Zeiten. Ergänzend traten auch noch weitere Änderungen z. B. im Versorgungsrecht hinzu, die unter anderem den demographischen Wandel abfangen sollen.
§ § §§ § §§ § § §§§§§ § § §§ § §§ § § §§ BAYERN
Schon die erste Evaluation im Jahr 2013 hat gezeigt, dass das Neue Dienstrecht sehr erfolgreich umgesetzt wird. Natürlich mussten Anlaufschwierigkeiten überwunden und auch Skeptiker überzeugt werden. Insgesamt aber hat das neue Recht nun schon die Kinderschuhe verlassen und ist längst zum bundesweiten Vorreiter geworden, der auch über die Landesgrenze hinweg internationale Beachtung findet.
Wie ernst die Bayerische Staatsregierung die Gestaltung eines leistungsstarken und attraktiven öffentlichen Dienstes nimmt, hat die zwischen BBB und Finanzministerium gegründete Arbeitsgruppe zur Flexibilisierung der Arbeitsbedingungen im öffentlichen Dienst gezeigt. Allen Beteiligten ging es darum, neben angemessenen Bezahlungsbedingungen, die Attraktivität des öffentlichen Dienstes als Arbeitgeber – im Wettbewerb um Nachwuchskräfte – auch an anderer Stelle auszubauen. Dabei konnten wertvolle Instrumente geschaffen werden, die zwischenzeitlich alle in konkrete Regelungen umgesetzt wurden, so z. B. die Kombinationsmöglichkeit von Altersteilzeit im Blockmodell und Antragsruhestand, eine weitere Flexibilisierung des Freistellungsjahres und die Ausweitung der Möglichkeit einer familienpolitischen Beurlaubung zur Pflege von Angehörigen. Inzwischen sind all diese Ansätze umgesetzt und wurden, wo nötig, schon im Jahr 2015 mit dem Gesetz zur weiteren Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst in Normen gegossen.
EIN PREIS FÜR GESETZGEBUNG
Dass dies alles einen völlig neuen Abschnitt in der Geschichte des öffentlichen Dienstes eröffnet hat, lässt sich hier in Bayern tagtäglich erleben. Das zeigen aber auch die Reaktionen aus anderen Bundesländern, die sehr aufmerksam die
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bayerischen Entwicklungen verfolgen. Und nicht zuletzt zeigt es nun auch die Anerkennung, die die langjährigen Arbeiten mit der Auszeichnung durch die Deutsche Gesellschaft für Gesetzgebung erhalten haben.
In seiner Laudatio hat der Redner Prof. Dr. Winfried Kluth von der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg nicht nur die innovativen Ideen des Gesetzeswerks hervorgehoben. Die Jury habe die Preisverleihung an drei zentralen Erwägungen festgemacht:
DEM MUT, in einem altehrwürdi-
gen Rechtsgebiet einen derart radikalen Neuanfang zu wagen.
DIE GRÜNDLICHKEIT und der Fleiß, mit dem das mutige Konzept konsequent umgesetzt und dabei auch die parlamentarische Verantwortung gesteigert wurde.
„Wir werden uns auch weiterhin dafür einsetzen, die Attraktivität des öffentlichen Dienstes zu erhalten und die Spitzenposition Bayerns im Dienst- und Besoldungsrecht auszubauen“, so auch die Vorsitzende des Landtagsausschusses für Fragen des öffentlichen Dienstes, Ingrid Heckner. Sie sieht den Preis als Anerkennung der Bestrebungen Bayerns, den Beschäftigten im öffentlichen Dienst in Bayern, die hervorragende Arbeit leisten, bestmögliche Rahmenbedingungen zu bieten.
DIE KLUGE BESINNUNG
auf den Wettbewerbsgedanken, einmal durch die neue Offenheit und Dynamik innerhalb der Leistungslaufbahn und zum anderen durch die Betonung der Vorzüge des öffentlichen Dienstes gegenüber anderen Arbeitswelten, die durch das Folgegesetz aus dem Jahr 2015 weiter vertieft wurden.
„Wir sind stolz, an der Erarbeitung dieses bedeutenden Gesetzeswerks so intensiv und in enger Zusammenarbeit mitgewirkt zu haben“, so BBB-Chef Rolf Habermann, der ebenfalls zur Preisverleihung geladen war. „Kaum ein öffentlicher Dienst darf auf so kompetentes, motiviertes und engagiertes Personal zählen, wie der bayerische! Diesen Standortvorteil wollen wir in Zukunft noch weiter ausbauen!“, kündigt er auch mit Blick auf den kommenden Doppelhaushalt an. Hier werden die Weichen für den weiteren Ausbau der Beschäftigungsbedingungen gestellt werden müssen. Der Entwurf, der bereits dem Landtag vorliegt, ist vielversprechend.
MdL Ingrid Heckner
CSU, Vorsitzende des Ausschusses für Fragen des öffentlichen Dienstes im Bayerischen Landtag
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NACHWUCHSSORGEN IM ÖFFENTLICHEN DIENST? „Vater Staat“ ist beliebtester Arbeitgeber bei Studierenden, ließ vor kurzem das Beratungsunternehmen EY in einer Pressmitteilung verbreiten. Noch muss man sich im öffentlichen Dienst nur in Einzelbereichen Sorgen um den Nachwuchs machen. Gleichwohl müssen schon jetzt die Weichen für die kommenden Jahre gestellt werden.
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erade in Bereichen, die auch in der privaten Wirtschaft gefragt sind, wird es häufig heute schon eng. IT-Spezialisten sind überall gefragt. Auch bei den technischen Berufen wird die Besetzung ausgeschriebener Stellen mit qualifiziertem Personal schwieriger. Und in den kommenden 20 Jahren wird sich aufgrund der Altersstruktur innerhalb des Personals im bayerischen öffentlichen Dienst ein Genationenwechsel vollziehen. Rund 30 bis 40 Prozent der Beschäftigten werden altersbedingt in den Ruhestand gehen. Zahlreiche Stellen, die nicht zuletzt auch aufgrund der aktuellen Einwanderungssituation unbedingt erneut besetzt werden müssen. Letztere hat dazu geführt, dass der Bewerbermarkt aktuell weitestgehend leergefegt ist. Jetzt muss erst wieder ausgebildet werden. Nach der Umfrage von EY zeichnet sich allerdings ein Wandel in den Anforderungen an den Arbeitgeber ab, der für den öffentlichen Dienst spricht. Es ist nicht mehr nur das Gehalt entscheidend, das in der freien Wirtschaft bekanntermaßen gerade in gefragten Fachgebieten deutlich höher ausfällt. Immer häufiger schauen die jungen Nachwuchskräfte auch auf eine ausgeglichene Work-Life-Balance, eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und stellen dafür ihre Einkommenserwartungen zurück. Der bayerische öffentliche Dienst bietet hier schon heute beste Voraussetzungen, die am privaten Markt kaum zu finden sind. Knapp jeder dritte Student (32 Prozent) möchte im Staatsdienst arbeiten, so die Umfrage. Dabei ist auch die Sicherheit besonders wichtig. Besonders Frauen, die bei der Berufswahl besonders auf Sicherheit achten, zieht es in den öffentlichen Dienst. Von ihnen wollen 42 Prozent zum Staat. Bei männlichen Studenten liegt die Autoindustrie an erster Stelle (30 Prozent), der öffentliche Dienst nur auf Platz zwei (23 Prozent). Sie orientieren sich gegenüber Frauen mehr an den Aufstiegschancen. Allerdings zieht es nur 22 Prozent – also deutlich weniger als der Gesamtdurchschnitt – der sogenannten Top-Performer in den Staatsdienst. Sie zieht es vor allem in die Autoindustrie und die Wissenschaft.
HABERMANN: DIE ANZEICHEN SIND UNVERKENNBAR! Kommentar von BBB-Chef Rolf Habermann
D
ie Anzeichen sind unverkennbar! Der öffentliche Dienst ist schon heute gut aufgestellt, darf aber die Zukunft nicht aus den Augen verlieren! Da sieht auch der BBB einen Schwerpunkt seiner Arbeit. Zuletzt hat er in der sogenannten AG öffentlicher Dienst zusammen mit dem Finanzministerium ein ganzes Bündel an Maßnahmen erarbeitet, die die Vereinbarkeit von Privat- und Berufsleben in jeder Lebensphase ganz entscheidend vorangebracht haben: Erweiterung und Flexibilisierung der Beurlaubungsmöglichkeiten, des Freistellungsjahres und der Arbeitszeitverteilung, Erleichterungen bei Pflege oder der Betreuung der Enkel, Konkretisierung der Arbeitsbedingungen bei Tele- und Heimarbeit, um nur einiges zu nennen. Alles ist bereits umgesetzt und trägt bereits heute zur Attraktivität des öffentlichen Dienstes als Arbeitgeber bei. Das ist ein guter Ausgangspunkt, um darauf aufzubauen. Wir, Beschäftigte im öffentlichen Dienst und Bürgerinnen und Bürger in Bayern, brauchen die Besten im öffentlichen Dienst. Wenn die Haushaltsmittel nicht reichen, um mit den Gehältern der freien Wirtschaft zu konkurrieren, können wir an anderer Stelle sehr viel mehr bieten. Daran muss auch künftig gearbeitet werden, die Flexibilisierung der Arbeitsbedingungen immer weiter vorangetrieben werden. Als zweiten Ansatzpunkt hat sich der BBB das Gesundheitsmanagement vorgenommen. Noch steckt es in den Kinderschuhen. Aber es lohnt sich! Wo sonst besteht die Möglichkeit in doppelter Hinsicht tätig zu werden. Einerseits fördern die Maßnahmen das Wohlbefinden des Einzelnen. Gleichzeitig tragen sie aber natürlich auch dazu bei, dem Staat die Arbeitskraft jedes Beschäftigten lange und umfassend zu erhalten, oder wieder zurückzugewinnen. Eine win-win-Situation, die nicht vernachlässigt werden darf.
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IM FOKUS
DOPPELHAUSHALT
KINDER
EINKOMMENSRUNDE
DOPPELHAUSHALT 2017/2018
ÖFFENTLICHER DIENST
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IM FOKUS
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Wenn das gesellschaftspolitische Leben vor großen Herausforderungen steht, sind im Staatshaushalt erste Weichen zu stellen, um sie zu bewältigen. Der Entwurf des Doppelhaushalts 2017/2018 liegt vor. Nun sind die Abgeordneten gefragt!
Schon in seiner Klausurtagung vom 26. bis 30. Juli 2016 in St. Quirin hatte der Ministerrat die politischen Leitlinien und Eckpunkte für den Doppelhaushalt 2017/2018 beschlossen, die nun im Entwurf umgesetzt wurden.
E INKOMMENSRUNDE 2017/2018: EINS-ZU-EINS IM BEAMTEN- UND TARIFBEREICH!
Er ist ein deutliches Spiegelbild der aktuellen Entwicklungen und Herausforderungen durch die gestiegene Zuwanderung und speziell im Bereich der inneren Sicherheit. Seine inhaltlichen Schwerpunkte liegen bei Zuwanderung und Integration, Sicherheit, Familie und Kindern sowie Bildung, aber auch bei Städte- und Wohnungsbau, Infrastruktur und Landwirtschaft. Gleichzeitig ist oberster Anspruch der Bayerischen Staatsregierung eine nachhaltige Haushaltspolitik.
Die Regelungsentwürfe für den Personalbereich zeigen, dass man verstanden hat, wie wesentlich ein leistungsstarker öffentlicher Dienst ist. Schon der aktuelle Entwurf greift zahlreiche Forderungen des BBB auf.
Im kommenden Frühjahr 2017 steht die nächste Einkommensrunde im Bereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) an. Dann wird der Freistaat beweisen können, dass er zu seinen Zusagen steht. Die Praxis, entsprechende Einkommenserhöhungen Eins-zu-Eins auch im Beamtenbereich umzusetzen, ist bei den Beschäftigten auf große Anerkennung gestoßen und hat das Vertrauen in den Dienstherrn nachhaltig gestärkt. Mit der zeit- und inhaltsgleichen Übertragung
ICHERHEIT
INTEGRATION
FAMILIE
Erneut soll der Haushalt nach dem Regierungsentwurf 2017/2018 ohne neue Schulden im allgemeinen Staatshaushalt auskommen (zum elften und zwölften Mal), die Schuldentilgung ist mit ins-
ZUWANDERUNG
KEINE NEUEN SCHULDEN
des Tarifabschlusses auf die bayerischen Beamtinnen und Beamten ist der Freistaat in den vergangenen Jahren gut gefahren. Dieser Weg muss weiter beschritten werden! Mittel sind bereits im Haushalt eingestellt.
STELLENMEHRUNGEN UND -HEBUNGEN IN FORTFÜHRUNG DES NEUEN DIENSTRECHTS Als wichtiger Baustein des Neuen Dienstrechts sind auch die Anerkennung herausragender Leistungen durch Schaffung zusätzlicher Möglichkeiten des beruflichen Fortkommens und finanzieller Leistungsanreize anzugehen. Dafür sind die entsprechenden Stellen bereits jetzt im Haushalt zu verankern. Mit Blick auf die Forderung des BBB, das Neue Dienstrecht kraftvoll fortzusetzen, sieht der Entwurf Stellenhebungen im Umfang von je 5 Millionen Euro zum 1. Mai 2017 und 1. Mai 2018 vor. Der BBB wird versuchen im Landtag eine Verdoppelung der hierfür eingeplanten Gesamtmittel zu erreichen. Daneben sind insgesamt 3.165 zusätzliche Stellen und unbefristete Beschäftigungsverhältnisse geplant. Hinzu kommen 1.770 neue Stellen für Anwärter und Polizeivollzugsbeamte in Ausbildung, sowie weitere Stellen für
INFRASTRUKTUR
gesamt 1 Milliarde Euro angesetzt und die Ausgabensteigerungen liegen – ohne Berücksichtigung der Zahlungen in den Länderfinanzausgleich – im Jahresdurchschnitt bei rund 2,5 %.
BILDUNG
E
ines der ersten Themen, wenn das politische Leben nach der alljährlichen Sommerpause im Herbst wieder erwacht, ist in Bayern regelmäßig die finanzielle Ausgestaltung staatlichen Handelns der kommenden Jahre. Am 15. September 2016 wurde der Entwurf des Doppelhaushalts 2017/2018 von der Staatsregierung im Landtag eingebracht. Die erste Lesung ist Anfang Oktober geplant.
IM FOKUS
DOPPELHAUSHALT
die Umsetzung des Projekts Regiona lisierung der Verwaltung. Gestärkt werden sollen insbesondere die Bereiche Sicherheit, Digitalisierung sowie Bildung und Integration.
L EISTUNGSBEZÜGE IM ARBEITNEHMERBEREICH Mit Mitteln für Leistungsbezüge im Arbeitnehmerbereich ist dort ein gleichermaßen leistungsbezogenes Arbeiten sichergestellt. Für den Tarifb ereich sind im Entwurf des Doppelhaushalts – bundesweit einmalig – Mittel im Umfang von 4 Millionen Euro pro Jahr für Leistungsbezüge vorgesehen.
S TELLENABBAU NACH ART. 6b DES HAUSHALTSGESETZES
NDWIRTSCHAFT
Dienst, der in der Lage ist, sich den jeweiligen gesellschaftlichen Herausforderungen unmittelbar zu stellen.
Selbstverständlich hat sich der BBB – als Interessenvertretung von über 200.000 Beschäftigten im öffentlichen Dienst aus allen Ebenen und Bereichen der Verwaltung auch mit einer Eingabe an die Abgeordneten des Landtags ge wandt und darum gebeten, den Belangen der Mitarbeiter bei den anstehenden Erwägungen besondere Berücksichtigung zu schenken.
Die finanzielle Ausstattung notwendiger Maßnahmen ist dabei – immer unter Beachtung einer sparsamen und verantwortungsvollen Haushaltsführung – wesentliche Voraussetzung. Grundlegend sind in diesem Sinne die Fortführung der Instrumente des Neuen Dienstrechts, der Ausbau des Leistungsgedankens auch im Hinblick auf die Teilhabe an der allgemeinen Einkommensentwicklung sowie die Sicherung der Nachwuchsgewinnung, und das speziell unter den herausragenden Absolventen. Daneben gilt es auf die aktuellen Herausforderungen vor allem im Bereich der Terrorismusbedrohung sowie der gestiegenen Zuwanderung zu reagieren. Alles Punkte, auf die der aktuelle Entwurf des Doppelhaushalts 2017/2018 bereits sein besonderes Augenmerk richtet. In diesen Bereichen wurden bereits umfassende Mittel und Stellenhebungen zur Verfügung gestellt.
Schon heute kann Bayern – nicht zuletzt dank jahrelangen gemeinsamen Daraufhinwirkens von Landtag, Staatsregierung und BBB – auf einen starken öffentlichen Dienst zählen. Er ist verlässlicher Dienstleister der Bürgerinnen und Bürger in Bayern und starker Partner an der Seite der Wirtschaft. Mit dem Neuen Dienstrecht hat der bayerische öffentliche Dienst einen Rahmen erhalten, der es ihm erlaubt hat, zum bundesweiten Vorreiter zu werden, der auch weit über die Landesgrenzen hinweg hohes Ansehen genießt und zuletzt auch von der Deutschen Gesellschaft für Gesetzgebung mit dem 1. Preis ausgezeichnet wurde. Diesem hohen Standard gilt es nun gerecht zu werden. Er muss nicht nur beibehalten, sondern ebenso effektiv wie bisher ausgebaut werden. Denn gerade das Merkmal der ständigen und durchgehenden Weiterentwicklung ist eine der grundlegenden Anforderungen an einen funktionierenden öffentlichen
EINKOMMENSRUNDE
Zwar bleibt die Vorschrift des Art. 6b Teil des Haushaltsgesetzes, durch Intervention des BBB aber unter veränderten Anforderungen. Die Vorgaben zum Stellenabbau, die auf einer über zehn Jahre alten Sachlage beruhen, wurden für die Zeit ab 2017 gesenkt – von 2.020 auf 1.140 Stellen. Daneben wurde auch der zeitliche Rahmen bis 2022 gestreckt. Die Abbauraten – neu – betragen in 2017 und 2018 jeweils 100 Stellen, 2019 und 2020 jeweils 220 Stellen und 2021 und 2022 jeweils 270 Stellen. Über die Verteilung auf die Ressorts entscheidet der Haushaltsausschuss.
BBB-EINGABE: ÖFFENTLICHEN DIENST WEITER FORTENTWICKELN
Besonders wies der BBB neben den bereits angesprochenen Punkten darauf hin, dass der fortgesetzte Stellenabbau des Art. 6b des Haushaltsgesetzes weiterhin besonders kritisch gesehen wird. Auch wenn die Reduzierung und Streckung der Stellenabbauverpflichtung sehr zu begrüßen sei, blieben unter den Beschäftigten beständige Vorbehalte. Zahlreiche Schlüsselbehörden der Verwaltung arbeiten bereits heute an der Kapazitätsgrenze und sind angesichts zusätzlicher Einsparungen stark verunsichert. Hier muss unbedingt mit Augenmaß gearbeitet werden. Einen besonderen Hinweis verlangte auch die Verunsicherung, die in vielen Bereichen herrscht, die von dem Projekt
KINDER
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ZUWA ÖFFENTLICHER DIENST
DOPPELHAUSHALT
ROLF HABERMANN:
EIN „ GELUNGENER ANSATZ FÜR DIE KOMMENDEN JAHRE. DARAUF KÖNNEN WIR AUFBAUEN!“
INVESTITIONSAUSGABEN: insgesamt rund 13,7 Milliarden Euro. Das entspricht einer Investitionsquote von rund 11,8 % in 2017.
PERSONALAUSGABEN: Die Personalausgabenquote bleibt im Vergleich zum Vorjahr stabil bei rund 38,6 % in 2017 bzw. 39,1 % in 2018.
HAUSHALTSSICHERUNGSRÜCKLAGE: Ende 2018 voraussichtlich rund 1,5 Milliarden Euro.
ANDERUNG INTEGRATION
INFRASTRUKTUR
Aber auch die ganz allgemeine Fortentwicklung darf – unter dem Einfluss akuter Anforderungen – nicht aus dem Blick geraten. Deshalb weist der BBB in seiner Eingabe auch auf ein weiteres wichtiges Handlungsfeld der kommenden Jahre hin: den notwenigen Ausbau attraktiver Arbeitsbedingungen in allen Bereichen und auf allen Ebenen des öffentlichen Dienstes. Denn wo der Staat nicht mit den Einkommensangeboten der freien Wirtschaft gleichziehen kann, muss er seine Attraktivität als Arbeitgeber an anderer Stelle unterstreichen, um unter den Nachwuchskräften die Besten für sich gewinnen zu können. Die Vereinbarkeit von Privat- und Berufsleben in jeder Lebensphase rückt hier zunehmend in den Mittelpunkt der Aufmerk-
Als Organisation, die auf allen Ebenen an einer effektiven, konsequenten und für alle Beteiligten gewinnbringenden Weiterentwicklung des öffentlichen Dienstes orientiert ist, wird der BBB, seine Gremien und seine Vertreter vor Ort in den kommenden Wochen bis zur Verabschiedung des Gesetzes zum Doppelhaushalt 2017/2018 unzählige, umfassende und vertiefende Gespräche führen, um den Belangen der Beschäftigten ein Gesicht zu verleihen.
BBB-CHEF
BILDUNG
NACHWUCHSGEWINNUNG NICHT VERNACHLÄSSIGEN
samkeit. Und auch das Gesundheitsmanagement mit dem Ziel des langfristigen Erhalts jeder einzelnen Arbeitskraft spielt hier eine wesentliche Rolle. Bayern ist hier bereits gut aufgestellt und kann für zukünftige Weiterentwicklungen auf hervorragende Ansätze zurückgreifen. Zahlreiche Maßnahmen sind in diesem Bereich kostenneutral möglich. Finanzielle Mittel müssen aber auch hier in bedingtem Rahmen zur Verfügung stehen.
FAMILIE
„Regionalisierung der Verwaltung“ betroffen sind. Dass der Entwurf bereits zahlreiche Stellen für behördenverlagerungsbedingte Doppelstrukturen vorsieht, schafft hier nur teilweise Abhilfe. Gerade die letzten Vorgänge um die Verlagerungen im Bereich des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege verlangten weitergehende Betrachtungen. Die Beschäftigten dort haben gerade den Umzug innerhalb Münchens erfolgreich abgeschlossen, nicht zuletzt unter großem Engagement und mithilfe des Teamgeists der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Ort. Der BBB bemüht sich, den Abgeordneten zu verdeutlichen, wie hoch die Vorbehalten der Beschäftigten angesichts angedachter Verlagerungen und besonders im Bereich des Gesundheitsministeriums hinsichtlich des geplanten Umzugs nach Nürnberg nun sind.
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ZUWANDERUNG
IM FOKUS
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BUND
„Flexi-Rente“ kommt Ein neuer Gesetzentwurf auf Bundesebene schafft Anreize für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, länger zu arbeiten und gleichzeitig früher einen Teil der Rente zu beziehen. 2017 soll er in Kraft treten. dbb und BBB haben sich hierzu geäußert. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) beschlossen. Mit dem Gesetz soll flexibles Arbeiten bis zur Regelaltersgrenze und darüber hinaus bei besserer Gesundheit durch eine Reihe von Änderungen im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gefördert werden. Dies sind im Wesentlichen: 1 Die Möglichkeit, vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine
Teilzeitarbeit durch eine Teilrente zu ergänzen, soll verbessert werden. Teilrente und Hinzuverdienst werden flexibel und individuell miteinander kombinierbar. 2 Wer eine vorgezogene Vollrente wegen Alters bezieht und weiterarbeitet, erhöht dadurch künftig regelmäßig den Rentenanspruch. 3 Um einen Anreiz für eine Beschäftigung auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze zu setzen, soll die Möglichkeit geschaffen werden, auf die dann bestehende Versicherungsfreiheit zu verzichten. Die Beschäftigten können weitere Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben und ihren Rentenanspruch so erhöhen. 4 Versicherte sollen früher und flexibler als bisher zusätzlich Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen können, um Rentenabschläge auszugleichen, die mit einer geplanten vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente einhergehen würden. 5 Die Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer soll für Arbeitgeber attraktiver werden. Der bisher anfallende gesonderte Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung für Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und somit versicherungsfrei sind, soll für fünf Jahre entfallen. Im Rahmen der Beteiligung hat auch der dbb eine Stellungnahme zum vorliegenden Gesetzentwurf abgegeben. Er vertritt darin generell die Auffassung, dass die Möglichkeiten eines flexiblen Ruhestandseintritts unterhalb und oberhalb der Regelaltersgrenze weiter ausgebaut werden sollten. Für diejenigen, die freiwillig über die Altersgrenze hinaus tätig sein wollen, sind flexiblere Modelle und Anreize zu entwickeln, die den individuellen Möglichkeiten und Bedürfnissen sowie dem Gesundheitszustand und der Leistungsfähigkeit älterer Beschäftigter Rechnung tragen. In diesem Zusammenhang müssen allerdings, so der dbb weiter, neben der Verbesserung der Rehabilitationsangebote seitens der Sozialversicherung auch von Arbeitgeberseite verstärkt Maßnahmen zur Gesundheitserhaltung und -förderung ergriffen werden. Auch der BBB, der im Vorfeld vom dbb zu einer Äußerung zum Gesetzentwurf gebeten wurde, verfolgt seit Jahren für die Beschäftigten des Freistaates Bayern das Ziel eines (in alle Richtungen) flexiblen Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand. Für die bayerischen Beamtinnen und Beamten wurden gerade in den letzten Jahren vielfältige Möglichkeiten für einen gleitenden Übergang in den Ruhestand geschaffen. Der vorliegende Gesetzentwurf sei nun der notwendige Schritt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rentenbereich.
DBB BÜRGERBEFRAGUNG 2016:
Positive Imageentwicklung von öffentlichem Dienst und Beamtenschaft bestätigt Das Umfragefazit zum Image des öffentlichen Dienstes ist auch 2016 eindeutig: Die Bürger vertrauen dem öffentlichen Dienst und seinen Beschäftigten. Diese gelten als bürgerfreundlich, leistungsfähig und – für die ganz überwiegende Mehrheit der Deutschen – unverzichtbar. Zudem sind 72 Prozent der Befragten überzeugt, dass nur ein starker Staat sie wirksam vor negativen Auswirkungen der Globalisierung schützen kann. Kein Wunder also, dass inzwischen fast zwei Drittel der Deutschen die Staatsausgaben für den öffentlichen Dienst angemessen halten. Das geht aus der am 23. August 2016 in Berlin vorgestellten „Bürgerbefragung Öffentlicher Dienst“ hervor, die das Meinungsforschungsinstitut forsa zum zehnten Mal im Auftrag des dbb durchgeführt. Im Ranking der beliebtesten Berufe liegen mit Feuerwehrleuten (93 Prozent), Ärzten und Pflegern (87 Prozent) oder Polizisten bzw. Erziehern (82 Prozent) auch 2016 die öffentlichen Bediensteten ganz vorn. Die größten Gewinner im Beruferanking der Deutschen seit 2007 arbeiten bei der Müllabfuhr (+ 10 Prozent) oder als Briefträger (+ 8 Prozent), Lehrer und „Beamte“ (+ 7 Prozent). In der diesjährigen Umfrage wurde zudem eine kleine Bilanz „Zehn Jahre nach der Föderalismusreform“ vorgenommen. So wurde die deutsche Bevölkerung zu verschiedenen Aspekten des Verhältnisses zwischen Bund, Ländern und Gemeinden befragt. Dies reichte von der Ländergliederung über den Finanzausgleich bis zur Kompetenzverteilung zwischen den Gebietskörperschaften. Eine große Mehrheit der Bundesbürger (61 Prozent) findet, dass sich die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern bewährt hat. Befürwortet wird von einer großen Mehrheit auch die heutige Form des Finanzausgleichs zwischen armen und reichen Bundesländern. Die bestehende Gewaltenteilung zwischen Bund und Ländern hat sich ebenfalls nach Meinung der Mehrheit der Bürger bewährt und sollte nicht geändert werden. Bemerkenswert ist allerdings, dass nur wenige genaue Vorstellungen darüber haben, welche Aufgaben die Länder eigentlich wahrnehmen. Außer dem Thema „Bildung“ konnten kaum weitere Länderkompetenzen benannt werden.
BUND
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SITZUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG DER DBB BUNDESFRAUENVERTRETUNG IN MAINZ
Regelungsvielfalt als Chance für die Gleichstellung im öffentlichen Dienst nutzen Kann Gleichstellung über föderale Gesetzgebung tatsächlich „besser“ gesteuert werden? Zehn Jahre nach der ersten Föderalismusreform in Deutschland hat die Vorsitzende der dbb bundesfrauenvertretung, Helene Wildfeuer, im Rahmen der Hauptversammlung der dbb bundesfrauenvertretung mit der Ministerpräsidentin von Rheinland-Pfalz, Malu Dreyer, und der Vorsitzenden des dbb beamtenbund und tarifunion rheinland-pfalz, Lilli Lenz, in Mainz am 17. September 2016 Bilanz gezogen. „Bundesweit – von Rheinland-Pfalz über Berlin bis Bayern– bestehen 17 verschiedene Herangehensweisen, wie Gleichberechtigung der Geschlechter weiter vorangebracht werden kann und soll. Diese Regelungsvielfalt führt im öffentlichen Dienst an verschiedenen Stellen zu neuen Ungleichheiten“ warnte Helene Wildfeuer. Deutlich werde dies etwa bei der systemgerechten Übertragung der sogenannten „Mütterrente“ auf den Beamtenbereich, die bisher nur in Bayern erfolgt sei. Ministerpräsidentin Malu Dreyer unterstrich: „Rheinland-Pfalz hat die eigene Gesetzgebungskompetenz genutzt, um durch eine Vielzahl von Regelungen eine diskriminierungsfreie Personalpolitik voranzubringen. Die wesentlichen Änderungen zur Erreichung des Ziels sind in der Neufassung des Landesgleichstellungsgesetzes
Die bayerischen Vertreterinnen bei der Hauptversammlung der dbb bundesfrauenvertretung: 1. Reihe v. l.: Claudia Kammermeier (stv. BBB-Vorsitzende), Birgit Fuchs (DStG), Gerlinde Woppmann (Vorsitzende des BBB-Frauenausschusses); 2. Reihe v.l.: Bettina Petschner (LBB), Dr. Angelika Rehm (VLW), Gabriele Stark-Angermeier (DBSH); 3. Reihe: Renate Kögel (DVG)
verankert.“ Die Vorsitzende des BBB-Frauenausschusses, Gerlinde Woppmann, betonte, dass Bayern die eigene Gesetzgebungskompetenz genutzt habe und Erziehungszeiten vor 1992 wirkungsgleich und systemkonform in die Beamtenversorgung übernommen habe. Handlungsspielraum sah sie jedoch für eine Nachbesserung des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes. Hier sei als erstes statt der Bestellung eine Wahl der Gleichstellungsbeauftragten durch die Beschäftigten erforderlich..
Verwaltungsgericht Düsseldorf hält Regelung zur Frauenförderung für verfassungswidrig Die nordrhein-westfälische Neuregelung zur Frauenförderung ist verfassungswidrig, weil dem Land die Gesetzgebungskompetenz fehlt. Eine hierauf gestützte Beförderungsentscheidung ist rechtswidrig. Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 05.09.2016 (Az. 2 L 288/16) in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden. Das Land Nordrhein-Westfalen hatte seine Auswahlentscheidung auf § 19 Abs. 6 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen gestützt. Nach dieser am 1. Juli 2016 in Kraft getretenen Vorschrift sind Frauen bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Von einer im Wesentlichen gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen
Leistung ist dabei in der Regel auszugehen, wenn bereits die jeweils aktuelle dienstliche Beurteilung der Bewerberin und des Mitbewerbers ein gleichwertiges Gesamturteil aufweist. Für eine solche Regelung fehlt dem Land jedoch die Gesetzgebungskompetenz, so nun das VG Düsseldorf in seinem aktuellen Beschluss. Der Bund habe nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 des Grundgesetzes die Zuständigkeit zur Regelung der Statusrechte und -pflichten der Beamten. Hiervon sei durch § 9 des Beamtenstatusgesetzes Gebrauch gemacht worden. Danach seien Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf das Geschlecht vorzunehmen. Diese Regelung ist – soweit es das Merkmal der Eignung anbelangt – abschließend, so das Gericht. Für einschränkende landesrechtliche Regelungen sei kein Raum mehr.
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TV-L – EINKOMMENSRUNDE STARTET ANFANG 2017
dbb Vize Russ trifft TdL-Chef Schneider
Willi Russ (rechts) und Niedersachsens Finanzminister Peter-Jürgen Schneider, neuer TdL-Vorsitzender, trafen sich Ende August in Berlin zu einem ersten Austausch
Der dbb Vize und Fachvorstand Tarifpolitik Willi Russ ist zu einem ersten Austausch mit Niedersachsens Finanzminister Peter-Jürgen Schneider in dessen neuer Funktion als Vorsitzender der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) zusammengekommen. Im Mittelpunkt des Gesprächs am 29. August 2016 in Berlin stand u. a. die Vorbereitung der nächsten Einkommensrunde
für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder, die Anfang 2017 startet. Die Gremien des dbb würden am 14. Dezember 2016 zur Forderungsfindung zusammentreten, kündigte Russ an. Zuvor solle es wieder so genannte Branchentage mit Beschäftigten vor Ort geben, „die als aktuelles Stimmungsbarometer dienen“, so Russ. Die Mitgliederversammlung der TdL hatte am 15. Juni 2016 mit Schneider den bisherigen zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden des Vorstands einstimmig zum neuen TdL-Chef gewählt. Er trat damit die Nachfolge von Finanzminister Jens Bullerjahn (Sachsen-Anhalt) an, der sich nach der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt aus der aktiven Politik zurückgezogen hatte. Erster Stellvertreter des Vorsitzenden ist weiterhin Sachsens Finanzminister Dr. Georg Unland, neuer zweiter Stellvertreter der Berliner
Finanzsenator Dr. Matthias Kollatz-Ahnen. Die TdL führt auf Arbeitgeberseite die Tarifverhandlungen über die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer der Bundesländer, ihr gehören alle Bundesländer mit Ausnahme von Hessen an. Von den Verhandlungen über den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anfang 2017 werden insgesamt fast drei Millionen Beschäftigte betroffen sein: Rund 800.000 Arbeitnehmer der Länder (ohne Hessen), für die der TV-L direkte Auswirkungen hat, sowie etwa 2,2 Millionen Beamte und Versorgungsempfänger in Ländern und Kommunen (ohne Hessen), auf die der Tarifabschluss übertragen werden soll, „um den Gleichklang der wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung im öffentlichen Dienst zu gewährleisten“, betonte dbb Tarifvorstand Russ.
TARIFEINIGUNG KOMMUNALER NAHVERKEHR BAYERN
dbb: Ein Ergebnis, das sich sehen lassen kann Am 11. August 2016 einigten sich dbb und Kommunaler Arbeitgeberverband Bayern (KAV Bayern) nach langen und schwierigen Verhandlungen in München auf einen neuen Tarifvertrag Nahverkehrsbetriebe Bayern (TV-N Bayern). Der Tarifvertrag TV-N Bayern war durch den dbb zum 31. Mai 2016 gekündigt worden. Die Tarifverhandlungen mit dem KAV Bayern wurden am 7. Juni 2016 in Nürnberg aufgenommen und zunächst am 7. Juli sowie 19. Juli 2016 fortgesetzt. Der Durchbruch konnte erst am 11. August 2016 erzielt werden. Die Hauptpunkte des Verhandlungsergebnisses Erhöhung der Entgelte ab dem 1. Juni 2016 bis zum 30. April 2017 um 2,4 Prozent und ab dem 1. Mai 2017 bis zum 31. Mai 2018 um weitere 2,35 Prozent Entsprechende Dynamisierung der Schicht- und Wechselschichtzulagen Laufzeit: 24 Monate Abschaffung der Entgeltgruppe F und Überleitung der Fahrdienstbeschäftigten in eine neue EG 3a unter Mitnahme der individuellen Stufe und Stufenlaufzeit zum 1. Juni 2016 Einführung einer neuen EG 3b für die Fahrdienstbeschäftigten in den Ballungszentren München, Nürnberg, Erlangen und Fürth zum 1. Juni 2016 Erhöhung der EG 4 Stufe 1 um 40 Euro Erhöhung der Entgelte für Auszubildende ab dem 1. Juni 2016 um 35 Euro und ab dem 1. Mai 2017 um 30 Euro inkl. 30 Tage Urlaub
Von den erzielten Verbesserungen profitieren bundesweit rund 6500 Beschäftigte
„Das ist ein gutes Ergebnis, das sich sehen lassen kann“, kommentierte dbb-Verhandlungsführerin Anke Stier den Abschluss. „Für alle Beschäftigten haben wir eine lineare Entgelterhöhung von tabellenwirksamen 4,75 Prozent erreicht und die Abschaffung der Entgeltgruppe F. Es gilt nun, die Entgeltgruppe 3b in allen bayerischen Nahverkehrsunternehmen zur Anwendung zu bringen. Einige unserer Forderungen, wie z. B. Verbesserungen bei der Arbeitszeit, konnten wir in dieser Tarifrunde noch nicht durchsetzen. Das Thema Arbeitszeit bleibt auf unserer Agenda!“ Derzeit fallen bundesweit etwa 6.500 Beschäftigte unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages. Die Interessen der Beschäftigten im kommunalen Nahverkehr werden durch die Nahverkehrsgewerkschaft (NahVG) wahrgenommen, in Bayern durch die NahVG Region Süd.
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BEAMTENRECHT
IM ÜBERBLICK
Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld Als Teil der Fürsorgeleistungen werden den Beamtinnen und Beamten in Bayern Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld erstattet bzw. gewährt. Dabei ist es den Betroffenen oft nicht klar, wann es zu welchen Leistungen kommt. REISEKOSTEN Das Bayerische Reisekostengesetz regelt die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung) der Beamten und Richter des Freistaates Bayern sowie für kommunale Beamte. Ferner regelt das Gesetz u.a. die Erstattung von Auslagen bei Aus- und Fortbildungsreisen. Begriffsbestimmung (Art. 2 BayRKG) Dienstreisen im Sinne des BayRKG sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, die schriftlich angeordnet oder genehmigt worden sind. Keine Dienstreisen sind z.B. Fortbildungs- oder Ausbildungsreisen. Dienstgänge sind Gänge oder Fahrten am Dienst- oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die angeordnet oder genehmigt worden sind. Anspruchsvoraussetzungen (Art. 3 BayRKG) Die Reisekostenvergütung wird aufgrund eines schriftlichen Antrags gezahlt. Es können nur die dienstlich veranlassten Mehraufwendungen abgegolten werden. Die Erstattung muss innerhalb einer Frist von 6 Monaten schriftlich nach Beendigung der Dienstreise bei der Abrechnungsstelle beantragt werden. Ein Verzicht auf Reisekostenvergütung ist möglich. Art der Reisekostenvergütung (Art. 4 BayRKG) Die Reisekostenvergütung umfasst u.a. F ahrtkostenerstattung (Art. 5 BayRKG) W egstrecken - und Mitnahmeentschädigung (Art. 6 BayRKG) T agegeld (Art. 8 BayRKG) Ü bernachtungsgeld (Art. 9 BayRKG) E rstattung der Nebenkosten (Art. 12 BayRKG) E rstattung der Auslagen bei Dienstreisen bis zu 6 Stunden Dauer und bei Dienstgängen (Art. 13 BayRKG) A ufwandsvergütung (Art. 18 BayRKG) E rstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass (Fortbildungs- und Ausbildungsreisen) (Art. 24 BayRKG) P auschvergütung (Art. 19 BayRKG) E rstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen und bei vorzeitiger Beendigung des Dienstgeschäfts (Art. 20 BayRKG) E rstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (Art. 10 BayRKG) A uslandsdienstreisen (Art. 25 BayRKG), Bayerische Auslandsverordnung (BayARV)
UMZUGSKOSTEN Das Bayerische Umzugskostengesetz (BayUKG) regelt die Erstattung von Auslagen aufgrund eines Umzuges. Eine Umzugskostenvergütung wird dabei nur gewährt, wenn der Umzug aufgrund einer dienstlichen Maßnahme notwendig geworden ist (vgl. Art. 4 und 11 Abs. 1 BayUKG). Das ist beispielsweise der Fall bei Versetzung aus dienstlichen Gründen, sofern nicht mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist, Räumung einer Dienstwohnung aus dienstlichen Gründen. Die Zusage der Umzugskostenvergütung ist in den Fällen des Art. 4 Abs. 2 BayUKG (z.B. aus Anlass der Einstellung) nur wirksam, wenn sie vor Beginn des Umzuges erteilt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayUKG). Ferner besteht die Möglichkeit eine Umzugskostenbeihilfe (Art. 11 BayUKG) oder Auslagenersatz bei Auflösung der bisherigen Dienststelle (Art. 12 BayUKG) zu erhalten. Anspruchsvoraussetzungen Ein Anspruch auf Erstattung von Umzugskostenvergütung (Art. 4 BayUKG, Art. 5 BayUKG) besteht nur dann, wenn der Berechtigte nach Zusage der Umzugskostenvergütung seinen Lebensmittelpunkt an den neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet verlegt. Einzugsgebiet ist das inländische Gebiet, das auf einer üblicherweise befahrenen Strecke nicht mehr als 30 Kilometer von der Dienststelle entfernt ist. Die Beibehaltung der bisherigen Wohnung und die Begründung eines Zweitwohnsitzes beinhaltet keinen Anspruch auf Umzugskostenvergütung. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem halben Jahr nach Beendigung des Umzugs zu stellen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung des Umzugs. Umzugskostenvergütung wird nicht gewährt, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung umgezogen wird. Entsprechendes gilt für die Gewährung der Umzugskostenbeihilfe. Der Vollzug des Gesetzes obliegt in der Regel der personalverwaltenden Stelle (Art. 15 BayUKG).
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BEAMTENRECHT
IM ÜBERBLICK Umfang der Erstattungen B eförderungsauslagen des Umzugsgutes, Art. 6 BayUKG (nach Vorlage von Kostenvoranschlägen zweier voreinander unabhängiger Speditionsunternehmen) B ei einem Umzug in Eigenregie wird eine Pauschale von bis zu 400,00 EUR erstattet (Art. 6 Abs. 1 S. 1 BayUKG) R eisekostenvergütung, Art. 7 BayUKG M ietentschädigung, Art. 8 BayUKG W ohnvermittlungsgebühren Art. 8 Abs. 4 BayUKG P auschvergütung für sonstige Umzugsauslagen, Art. 9 BayUKG; ggfs. zusätzlich zu den Beförderungsauslagen nach Art. 6 BayUGK bei Inanspruchnahme einer Speditionsfirma G ewährung einer Umzugskostenbeihilfe (Art. 11 BayUKG) auf Antrag ohne Zusage einer Umzugskostenvergütung A uslagenersatz, Art. 12 BayUKG, z.B. bei Änderung des Dienstortes wegen Verlegung oder Auflösung der bisherigen Dienststelle T rennungsgeld, Art. 13 BayUKG TRENNUNGSGELD Trennungsgeld sind Erstattungsleistungen des Dienstherrn, welche gezahlt werden für Aufwendungen, die einem Beschäftigten entstehen, wenn er als Folge einer dienstlich veranlassten Maßnahme (z. B. Einstellung, Abordnung, Versetzung usw.) an einem anderen als seinem bisherigen Dienstort Dienst zu leisten hat und seine Wohnung nicht im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte liegt. Die gesetzlichen Bestimmungen richten sich nach der Bayerischen Trennungsgeldverordnung (BayTGV). Das Recht des Trennungsgeldes ist ein Teil des Reise- und Umzugskostenrechts. Für das Reisekostenrecht legt Art. 23 BayRKG, für das Umzugskostenrecht Art. 13 BayUKG abschließend fest, aufgrund welcher dienstlichen Maßnahme bei sonst gegebenen Voraussetzungen Trennungsgeld zu gewähren ist. Anspruchsvoraussetzungen Trennungsgeld wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt, der innerhalb eines halben Jahres nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 BayTGV oder § 8 Absatz 1 Satz 1 BayTGV gestellt werden muss (Ausschlussfrist, § 10 BayTGV). Die Abrechnung erfolgt monatlich nachträglich. Der Maßnahmenkatalog in § 1 Abs. 2 BayTGV ist abschließend. Andere dienstliche Maßnahmen begründen keinen Trennungsgeldanspruch wie beispielsweise eine Versetzung aus rein persönlichen Gründen. Gründe, die einen Anspruch auf Trennungsgeld begründen können, § 1 Abs. 2: V ersetzung aus dienstlichen Gründen A ufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung V erlegung der Dienststelle n icht nur vorübergehende Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einer anderen Dienststelle der Beschäftigungsbehörde A bordnungen v orübergehende Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einer anderen Dienststelle der Beschäftigungsbehörde.
Zusätzlich müssen folgende Anspruchsvoraussetzungen vorliegen: T rennungsgeld wird nur gewährt, wenn der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und sich die Wohnung der berechtigten Person nicht am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet (Art. 4 Abs. 3 S. 2 BayUKG) befindet. Das Einzugsgebiet ist das inländische Gebiet, das auf einer üblicherweise befahrenen Strecke nicht mehr als 30 Kilometer von der Dienststelle entfernt ist. Die Einzugsgebietsregelung findet u.a. bei Abordnungen keine Anwendung (§ 1 Abs. 3 S. 2 BayTGV). D ie Zusage der Umzugskostenvergütung (§ 2 BayTGV) ist bereits erfolgt. Ist die Umzugskostenvergütung nach Art. 4 BayUKG zugesagt, wird Trennungsgeld nur gewährt, wenn der Berechtigte uneingeschränkt umzugswillig ist und am neuen Dienstort, einschließlich des Einzugsgebiets, Wohnungsmangel besteht. Trennungsgeldarten Die Art des zu gewährenden Trennungsgeldes richtet sich danach, ob der Bedienstete täglich an den Wohnort zurückkehrt und ihm die tägliche Rückkehr zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist. Zumutbar ist die tägliche Rückkehr in der Regel, wenn die einfache Entfernung zur Wohnung auf der kürzesten verkehrsüblichen Strecke bis zu 60 km beträgt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BayTGV, vgl. auch Seite 31). Verbleib am neuen Dienstort Für die ersten sieben Tage nach der Beendigung der Dienstantrittsreise wird Trennungsreisegeld in Höhe von 30 Euro pro Tag gezahlt. Ab dem 8. Tag wird Trennungstagegeld gezahlt. Die Höhe des Trennungstagegeldes richtet sich nach Familienstand, Wohnung des Berechtigten bzw. Anwesenheit an der neuen Ausbildungsstätte etc. (vgl. Tagessätze in § 3 Abs. 2 BayTVG). Damit sind sowohl die Kosten für die Unterkunft als auch für die Verpflegung abgegolten. Kosten für Übernachtungen im Hotel etc. werden nicht erstattet. Bei unentgeltlicher Unterkunft erfolgt eine Kürzung um 35 % des jeweiligen Trennungsgeldsatzes. Daneben wird eine Reisebeihilfe für eine Familienheimfahrt gezahlt. Berechtigte, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b BayTGV erfüllen oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten jeden halben Monat, die übrigen Berechtigten für jeden Monat eine Reisebeihilfe. Tägliche Rückkehr zur Wohnung Es können die entstandenen Fahrkosten erstattet werden. Bei Benutzung eines eigenen Fahrzeugs wird eine Wegstreckenentschädigung für jeden vollen Kilometer der kürzesten verkehrsüblichen Straßenverbindung zwischen Ausbildungsort und bisheriger Wohnung gewährt. Bei Mitnahme in einem Kraftfahrzeug eines Dritten, der im öffentlichen Dienst beschäftigt ist und Anspruch auf Wegstreckenentschädigung hat, erfolgt eine Mitnahmeentschädigung nach Art. 6 Abs. 2 BayRKG. Neuregelung: In Fällen, in denen es den Berechtigten zumutbar ist, täglich zum Wohnort zurückzukehren, findet entsprechend dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs keine Deckelung mehr durch den Betrag, der bei auswärtigem Verbleib zustehen würde, statt. Zukünftig erfolgt allerdings eine Anrechnung der ersparten Aufwendungen für Fahrten zur bisherigen Dienststelle (vgl. Seite 8, 31).
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BEAMTENRECHT
VOLLZUGSHINWEISE ZU § 5 BAYERISCHE MUTTERSCHUTZVERORDNUNG Mit dem Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2015/2016 wurden erstmals außer den traditionell an linearen Anpassungen teilnehmenden Besoldungsbestandteilen auch sämtliche bisher statischen Stellen- und Erschwerniszulagen dynamisiert. Infolgedessen ergeben sich Änderungen beim Vollzug des § 5 der Bayerischen Mutterschutzverordnung (BayMuttSchV). Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat hat in einem Schreiben nun darauf hingewiesen. § 5 BayMuttSchV und Nr. 55.3.2 BayVwVBes sollen bei nächster Gelegenheit entsprechend geändert bzw. ergänzt werden. Laut § 5 BayMuttSchV wird die Zahlung der Besoldung und etwaiger ergänzender Fürsorgeleistungen durch die Beschäftigungsverbote der §§ 2, 3 und 4 sowie des § 9 BayMuttSchV hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen Zeiten und des Wechselschicht- oder Schichtdienstes nicht berührt. Die Regelung bezieht sich ausschließlich auf Dienst zu ungünstigen Zeiten im Sinn des § 9 Abs. 1 BayMuttSchV (Nachtarbeit, Sonntags- und Feiertagsarbeit). Nicht berücksichtigt werden daher die nicht dem Beschäftigungsverbot unterliegende Samstagsarbeit sowie die Arbeiten im Rahmen der Ausnahmeregelungen des § 9 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 BayMuttSchV. Auch die Fortzahlung von Mehrarbeitsvergütung während der Beschäftigungsverbote ist nicht vorgesehen. Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und für Wechselschicht- und Schichtdienst (§§ 11 und 12 der Bayerischen Zulagenverordnung) sowie für die Vergütung nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung ist nach § 5 Satz 3 BayMuttSchV der Durchschnitt der Zulagen und
der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist. Hat das Beamtenverhältnis vor Beginn der Schwangerschaft nur für einen kürzeren Zeitraum bestanden, so ist dieser Zeitraum der Berechnung zugrunde zu legen; hat dabei das Beamtenverhältnis während eines Monats begonnen, unterbleibt eine Hochrechnung der gezahlten Zulagen auf einen vollen Monat. Dieser – sich bei der Berechnung ergebende – Monatsbetrag steht der Beamtin für die Zeit vom Beginn der Schwangerschaft bis zum letzten Tag einer sich daran anschließenden Stillzeit zu. Mit dem Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2015/2016 wurden sämtliche Stellen- und Erschwerniszulagen in die Linearanpassung von 2,1 Prozent bzw. 2,3 Prozent einbezogen. Als Folge dessen ist auch der Monatsbetrag nach § 5 Satz 3 BayMuttSchV entsprechend zu erhöhen. Lineare Anpassungen der Besoldung während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums, jedoch vor dem Tag, an dem der Anspruch auf Zahlung des Monatsbetrags besteht, sind bei der Bemessung des Monatsbetrags so einzurechnen, als hätte die Erhöhung bereits für den gesamten Berechnungszeitraum gegolten. Ist die Besoldungserhöhung erst während des Bezugs des Monatsbetrags eingetreten, ist sie erst ab dem jeweiligen Anpassungszeitpunkt zu berücksichtigen. Die linearen Anpassungen sind bei der Bemessung des Monatsbetrags gegebenenfalls rückwirkend zum 1. März 2015 und zum 1. März 2016 zu berücksichtigen. Die noch nicht erhöhten Beträge sind rückwirkend zu berechnen und nachzuzahlen.
BEIHILFEFÄHIGKEIT VON KIEFERORTHOPÄDISCHEN BEHANDLUNGEN Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hatte über die Frage zu entscheiden, ob bei einer adhäsiven Befestigung von Brackets neben der Nr. 6100 GOZ (Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel) die Nr. 2197 GOZ (Adhäsive Befestigung – plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.) abrechenbar und damit beihilfefähig ist. Der BayVGH hat mit Urteil vom 6. Juni 2016 (Az. 14 BV 15.527) die Nebeneinanderberechnung der genannten Gebührenziffern als zulässig und damit als beihilfefähig angesehen. Nr. 2197 GOZ dient dabei der Vergütung des durch eine adhäsive Befestigung entstehenden Mehraufwandes im Vergleich zu einer konventionellen Klebung. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat hat nun die zuständigen Stellen angewiesen, künftig Beihilfefestsetzungen auf der Basis des Urteils des BayVGH vorzunehmen.
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TARIFRECHT
VERBAND
KREISAUSSCHUSS PASSAU
NEUES ZUM TARIFEINHEITSGESETZ Das Tarifeinheitsgesetz sieht vor, dass bei kollidierenden Tarifverträgen in einem Betrieb nur die Rechtsnormen des Tarifvertrags derjenigen Gewerkschaft anwendbar sind, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des zuletzt abgeschlossenen Tarifvertrags im Betrieb die meisten Mitglieder hat. Das Gesetz wurde von Beginn der Planungen an vom dbb und seinen Fachgewerkschaften gemeinsam mit zahlreichen weiteren Berufsvertretungen wie der Ärztegewerkschaft Marburger Bund, dem Deutschen Journalisten-Verband und der Pilotenvereinigung Cockpit scharf als verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht der Koalitionsfreiheit kritisiert. Auch namhafte Verfassungsrechtler und selbst der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hatten das Gesetz während des Gesetzgebungsverfahrens als verfassungswidrigen Grundrechtseingriff bezeichnet. Trotzdem hatte der Bundestag das Gesetz am 22. Mai 2015 mit 480 zu 126 Stimmen verabschiedet, es ist am 10. Juli 2015 in Kraft getreten. Das Gesetz ist mittlerweile Gegenstand mehrerer Verfassungsbeschwerden, darunter unter anderem Verfassungsbeschwerden verschiedener dbb-Mitgliedsgewerkschaften sowie des dbb selbst. Mit Beschlüssen vom 16. Juni 2016 (Az: 1 BvR 1707/15 und 1 BvR 2257/15) hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden von zwei – nicht dem dbb angehörender – Gewerkschaften gegen das Tarifeinheitsgesetz zuletzt nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerinnen nicht erkennen ließen. Den Verfassungsbeschwerden könne nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerinnen durch das angegriffene Gesetz in ihrem Recht auf kollektive Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG gegenwärtig betroffen sind. Mit der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes selbst hat sich das Bundesverfassungsgericht in den Beschlüssen noch nicht auseinandergesetzt. Irgendwelche Rückschlüsse auf die Verfassungsbeschwerden der dbb-Mitgliedsgewerkschaften sowie des dbb sind deshalb nicht möglich. Für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit hat sich Karlsruhe bereits im letzten Jahr einen konkreten Zeitrahmen gesetzt: Bis Ende 2016 soll ein Urteil gesprochen sein.
Stadtwerke sind Passaus sportlichste Behörde 2016
Ehrung der erfolgreichen Behördenmannschaften mit Stadtwerke-Chef Gottfried Weindler (Mitte), der den Behördenwanderpokal präsentiert sowie Organisator Stadtrat und BBB-Kreisausschussvorsitzendem Siegfried Kapfer (kniend 1. v.r)
Mit einer tollen Mannschaftsleistung verteidigten die Stadtwerke Passau bei der 50. Ausgabe des Passauer Behördensportfestes des Bayerischen Beamtenbundes den im letzten Jahr gewonnenen Behörden-Wanderpokal und dürfen sich nun mit Stolz „Passaus sportlichste Behörde 2016“ nennen! Bei regelrechtem „Kaiserwetter“ konnte Stadtrat Siegfried Kapfer als Vertreter des BBB-Kreisausschusses Passau am Freitagnachmittag knapp 140 Sportlerinnen und Sportler aus 14 Passauer Behörden zum „50. Passauer Behördensportfest“ auf der Sportanlage Passau-Oberhaus willkommen heißen. Sein besonderer Gruß galt dabei dem stellvertretenden Landrat Raimund Kneidinger, der neuerlich ein Team des Landratsamtes an den Start schickte, seinem Stadtratskollegen MdL Prof. Dr. Gerhard Waschler sowie den teilnehmenden Dienststellenleitern Gottfried Weindler, Chef der Passauer Stadtwerke und Werner Stadler, dem Geschäftsführer der WGP. Ein besonderes Dankeschön richtete Kapfer an seine Sportkameraden von der Leichtathletik Gemeinschaft (LG) Passau, die mit über 40 Kampfrichtern für den ordnungsgemäßen Ablauf der Traditionsveranstaltung sorgten und in Erinnerung an ihren erst kürzlich verstorbenen Sportfreund Hans Wolf beim Einsatz einen Trauerflor trugen. In Vertretung der beiden terminlich verhinderten Schirmherren Oberbürgermeister Jürgen Dupper und Landrat Franz Meyer eröffnete dann Raimund Kneidinger mit dem Dank an den veranstaltenden Bayerischen Beamtenbund, die ausrichtende LG Passau und Organisator Siegfried Kapfer das „50. Passauer Behördensportfest“. Nach Ablauf aller Wettkämpfe, die trotz der zum Teil großen Felder in einer absolut tollen Stimmung und äußerst familiären Atmosphäre über die Bühne gingen, konnte Stadtrat Siegfried Kapfer, der heuer bereits zum 38. Mal für die gesamte Organisation verantwortlich zeichnete, die Stadtwerke Passau als „Sportlichste Behörde 2016“ auszeichnen! Platz zwei ging an die Sparkasse vor der Universität. Vierter wurde das Staatliche Bauamt, gefolgt von der WGP. Das Landratsamt erkämpfte sich Rang sechs vor dem durch Betriebsausflug „gehandicapten“ Rumpfteam der Passauer Stadtverwaltung und des Klinikums Passau.
VERBAND
Heinz Thümler † Am 6. September 2016 verstarb nach längerer Krankheit im Alter von 87 Jahren Heinz Thümler. Heinz Thümler war bis zum BBB-Delegiertentag 2002 einer der drei Rechnungsprüfer des BBB. Er hatte dieses verantwortungsvolle Amt 17 Jahre lang ausgeübt. Heinz Thümler gehörte der KOMBA-Gewerkschaft Bayern an. In den Jahren 1972 bis 1996 war er deren stellvertretender Landesvorsitzender. Lange Jahre vertrat er seinen Fachverband im Hauptausschuss des BBB. Heinz Thümler war ein ausgewiesener Experte für Sozialpolitik, Sozialversicherung und Fragen der Alterssicherung.
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Gerhard Wipijewski erneut zum ARGE-Vorsitzenden gewählt
Der neu gewählte Vorstand der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte: Karin Kuhbandner, Gerhard Wipijewski und Rainer Nachtigall (v.l.)
Der Sozialdemokrat Heinz Thümler engagierte sich schon frühzeitig in der Kommunalpolitik. Von 1966 bis 1971 war er Stadtratsmitglied in Rehau (Oberfranken), von 1972 bis 1984 gehörte er dem Kreistag von Hof und von 1978 bis 1986 dem Bezirkstag von Oberfranken an. Höhepunkt seiner politischen Karriere war seine Wahl zum 1. Bürgermeister der Stadt Rehau im Jahr 1971. Dieses Amt übte er bis 1983 aus.
Die Vertreter der zehn Hauptpersonalräte in Bayern haben den bfg-Vorsitzenden und stellvertretenden BBB-Vorsitzenden Gerhard Wipijewski erneut zum Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte gewählt. Nachdem sich die zehn Hauptpersonalräte in Bayern nach den Personalratswahlen wieder konstituiert haben, war auch der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte neu zu wählen. Dabei wurde Gerhard Wipijewski in seinem Amt bestätigt. Zu seinen Stellvertretern im Vorsitz gewählt wurden die HPR-Vorsitzenden des Innen- und des Sozialressorts, Rainer Nachtigall (DPolG), ebenfalls stellvertretender Vorsitzender des BBB, und Karin Kuhbandner (GdS). Die stellvertretende bfg-Vorsitzende Johanna Markl wurde in ihrem Amt als Geschäftsführerin der ARGE ebenfalls bestätigt. Johanna Markl gehört dem Hauptvorstand des BBB an.
Heinz Thümlers Wirken wurde durch zahlreiche Auszeichnungen und Ehrungen gewürdigt. So verlieh ihm der Bundespräsident das Bundesverdienstkreuz am Bande. Für besondere Verdienste um die deutsch-französische Freundschaft erhielt er das Ehrenkreuz der Französischen Republik.
Nach dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz ist die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte anzuhören, wenn die Staatsregierung oder ein einzelnes Ministerium beabsichtigt, Regelungen zu erlassen, die auch für andere Geschäftsbereiche gelten sollen, die aber nicht der Beteiligung der Spitzenorganisationen unterliegen. Im Einzelfall kann es dabei also um Sachverhalte gehen, die alle 300.000 Beschäftigten der bayerischen Staatsverwaltung betreffen.
Kreisausschuss Würzburg
Wolfgang Adelmann, Hubert Schömig, Anne Krumholz, Norbert Mitnacht
Am 4. Juli fand eine Versammlung des Kreisausschusses Würzburg statt. Nachdem der Vorsitzende seinen Tätigkeitsbericht vorgetragen hatte, wurden anschließend die Ämter des stellvertretenden Vorsitzenden und eines Beisitzers neugewählt. Der bisherige stellvertretende Vorsitzende Wolfgang Adelmann (DVG) stellte sein Amt aus Altersgründen zur Verfügung,
um die Aufgaben in die Hände von Jüngeren zu legen, die aktiv im Berufsleben stehen. Als seine Nachfolgerin wurde als stellvertretende Vorsitzende Anne Krumholz (JVB) einstimmig gewählt. Wolfgang Adelmann ließ sich zur Wahl als dritter Beisitzer aufstellen und wurde von den anwesenden Vertretern der Mitgliedsverbände einstimmig gewählt. Der Vorsitzende des Kreisausschusses, Hubert Schömig, bedankte sich sehr herzlich bei Kollegen Wolfgang Adelmann für die langjährige Tätigkeit und vertrauensvolle Zusammenarbeit und wünschte den Neugewählten viel Erfolg bei ihrer künftigen Tätigkeit. Der für den Stammtisch des Kreisauschusses eingeladene MdL Peter Winter musste leider aus persönlichen Gründen kurzfristig absagen. Der Vorsitzende wurde beauftragt, einen Ersatztermin mit Herrn Winter zu vereinbaren. Zum Stammtisch sollen auch künftig weiterhin Mitglieder des Landtages zum Gespräch eingeladen werden. Anschließend wurde über die Auswirkungen des Art. 6 b Haushaltsgesetz auf die einzelnen Bereiche des Bayerischen Beamtenbundes ausführlich diskutiert.
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VERBAND
Kreisausschuss Kronach Beamte im Kreis Kronach. Jetzt stellte sich der CSU-Bewerber Klaus Löffler den heimischen Staatsdienern.
CSU-Landratskandidat Klaus Löffler (links) erläuterte beim Kreisausschuss Kronach seine wesentlichen Ziele. Neben ihm BBB-Kreisausschussvorsitzender Franz-Josef Wich.
Mit Finanzminister Dr. Markus Söder haben die bayerischen Staatsdiener einen fairer Partner. Der heimische Landtagsabgeordnete Jürgen Baumgärtner steht übertriebenen Privatisierungen skeptisch gegenüber. Den BBB-Kreisausschuss Kronach interessierte deshalb besonders die Sichtweise der beiden Landratskandidaten Norbert Gräbner (SPD) und Klaus Löffler (CSU) als künftig mögliche höchste
Bei seiner Wahl zum Bürgermeister der Gemeinde Steinbach am Wald habe er 2002 das Amt bei einem Schuldenstand von 6,4 Millionen Euro übernommen. Selbst notwendige Investitionen mussten verschoben werden. Dabei hatte Steinbach am Wald mit seiner Industrie schon immer Einnahmen. Ein intensiver Dialog mit der Wirtschaft habe dazu geführt, dass nun das 15. Mal in Folge ein ausgeglichener Haushalt vorgelegt werden konnte. „Wir liegen heute bei einer Verschuldung von 1,6 Millionen Euro.“ Dabei seien in diesen Jahren allein 30 Millionen Euro in die Infrastruktur investiert worden. Er persönlich und die CSU stünden vor allem für eine starke Wirtschaft im Landkreis Kronach. Nur wenn es den hei-
mischen Unternehmen gut gehe, könnten diese Arbeits- und Ausbildungsplätze anbieten. Dies bringe Lebensqualität für den Einzelnen und Steuereinnahmen für die Kommunen. „Deswegen ist es notwendig, die heimische Wirtschaft weiter zu unterstützen.“ Ausdrücklich brach er eine Lanze für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, die er in seinem Rathaus erlebe. Er sei deshalb sehr dankbar für alle, die hier nach einer oft langen Ausbildung tätig seien und ihr Fachwissen wirksam einbrächten. Er komme aus der freien Wirtschaft und stehe voll hinter dem Beamtentum. Angesprochen wurde auch die Frage des Anschlusses an die Metropolregion Nürnberg, was bei der Bahn zu erheblich günstigeren Fahrpreisen führen würde. Von Bayreuth nach Nürnberg sei es günstiger als von Steinbach nach Kronach.
Landesdelegiertenversammlung des Verbandes Hochschule und Wissenschaft – vhw Bayern Ende Juni trafen sich in München 13 Delegierte und Gäste zur Delegiertenversammlung des vhw Bayern. Die Versammlung findet alle zwei Jahre zur Beschlussfassung und der Wahl des Landesvorstandes statt. Vorsitzender Prof. Dr. Dieter Heuß konnte als Redner den Vorsitzenden des Ausschusses für Wissenschaft und Kunst im Bayerischen Landtag, MdL Oliver Jörg (CSU), begrüßen. MdL Jörg erläuterte, dass im neuen Haushaltsplan eine positive Entwicklung im Bereich Wissenschaft und Kunst im Vergleich zu anderen Bundesländern belegbar sei. Bis dato würde es im Kultur- und Wissenschaftsbereich nur Aufwüchse der Finanzmittel geben. Im Übrigen sei trotz des immensen Gesamthaushaltsvolumens von 55 Mrd. Euro, nicht zuletzt auch wegen der Herausforderungen im Flüchtlingsbereich, keine Neuverschuldung geplant, sondern sogar eine weitere Schuldentilgung. In seinem Vortrag zum Thema „Personalentwicklung an Hochschulen und
Der neu gewählte Vorstand des vhw Bayern (ohne Iris Hetz, die in Abwesenheit als Beisitzerin gewählt wurde), jeweils von links: Hintere Reihe: Dr. Michael Bodensteiner (1. stv. Vorsitzender), Prof. Dr. Axel Voß (Beisitzer), Wolfgang Kübert (Schatzmeister). Vordere Reihe: Silke Brand (Beisitzerin), Thomas Patzwaldt (2. stv. Vorsitzender), Prof. Dr. Dieter Heuß (Vorsitzender), Dr. Ivana Fleischer (Beisitzerin), Harald Rabenstein (Schriftführer)
Universitätskliniken – Was will die Politik?“ sprach MdL Oliver Jörg zahlreiche wichtige Aspekte an. Im Anschluss bedankten sich der Bundesvorsitzende des vhw, Prof. Dr. Josef Arendes, der kurz auf die starke Wirtschaftskraft Bayerns auch im Hinblick auf den Länderfinanzausgleich hinwies, und der Landesvorsitzende des vhw, Prof. Dr. Heuß bei Herrn Jörg für seinen spannenden Vortrag und die
anschließende freimütige Diskussion mit den Delegierten. In der nichtöffentlichen Sitzung am Nachmittag beschlossen die Delegierten eine Satzungsänderung. Damit wird u.a. der neue Vorstand um eine/n Schriftführer/in und eine/n Beisitzer/in erweitert. Nach der Entlastung des Vorstandes wurde dieser neu gewählt. Neben den bisherigen Mitgliedern sind auch einige neue Gesichter hinzugekommen.
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IMPRESSUM
BUCHVORSTELLUNG
Verleger:
Beck’scher Online-Kommentar Beck'scher Online-Kommentar Beamtenrecht Bayern
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Beamtenrecht Bayern | Neu
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BeckOK BayBG | Neu (Hrsg. Brinktrine/Voitl) Die laufend aktualisierte Kommentierung zum Bayerischen Beamtengesetz (BayBG) 4. Edition richtet sich an Beamte der Länder und Kommunen, Richter, spezialisierte Rechtsanwälte und Verbandsjuristen. Stand: 01.06.2016
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as Bayerische Beamtengesetz (BayBG) regelt die rechtliche Stellung von mehr als 250.000 Beamtinnen und Beamten in Bayern sowie in Teilen auch die ihrer Familienangehörigen und von über 100.000 Ruhestandsbeamten. Der Beck‘sche Online-Kommentar Beamtenrecht Bayern ist Bestandteil des Fachmoduls Beamtenrecht PLUS und kann darüber hinaus als Einzeldokument bezogen werden.
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Die historischen und verfassungsrechtlichen Grundlagen des Beamtenrechts in Bayern sowie des aktuellen Bayerischen Beamtengesetzes sind in der landesrechtlichen Einleitung dieses Online-Kommentars ebenso dargestellt wie einige herausragende landesspezifische Besonderheiten im Regelungswerk und der aktuelle Einfluss des EU-Rechts auf das Beamtenrecht in Bayern. Die Kommentierung der einzelnen Artikel des BayBG hat sich daran orientiert, den hohen wissenschaftlichen Ansprüchen des Verlags C.H. Beck und vieler seiner Nutzer gerecht zu werden. Daneben versteht sich dieses Werk aber in gleichem Maße als Praxiskommentar für Personalstellen, Personalräte, Behördenleiter, Richter, Dozenten, Rechtsanwälte und alle Beamtinnen und Beamten in Bayern. Dies zeigt sich nicht nur in der Verarbeitung der aktuellen Rechtsprechung, sondern auch in der Behandlung von praxisrelevanten Fragestellungen und Themen, wie sie an allen Dienststellen täglich auftreten können. Die drei Kommentierungsebenen in jedem Artikel (Überblick/ Standard/Detail) sowie Verlinkung erleichtern dem Nutzer das zielgenaue und schnelle Vordringen zu den Antworten und Lösungen, das die Praxis gerade im Beamtenrecht braucht, wo der Teufel noch mehr als in anderen Rechtsmaterien so oft im Detail liegt.
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VERBAND
MdB Alois Rainer, MdL Hans Ritt, BSBD-Vorsitzender Toni Bachl, OB Markus Pannermayr, Schriftführer Sepp Wagner, stv. Kreisausschussvorsitzender Reinhard Müller, Landrat Josef Laumer, Kreisausschussvorsitzender Hubert Lehner (nicht im Bild: Kassier Wolfgang Demlehner) (v.l.)
KREISAUSSCHUSS STRAUBING-BOGEN
Gedankenaustausch mit Mandatsträgern Zum traditionellen Volksfesttreffen hatte der Kreisausschuss Straubing-Bogen eingeladen. Der Kreisausschussvorsitzende Hubert Lehner begrüßte Bundestagsabgeordneten Alois Rainer, den Landtagsabgeordneten Hans Ritt, sowie Landrat Josef Laumer und Oberbürgermeister Markus Pannermayer. Sein Gruß galt auch dem Bundesvorsitzenden des Bundes der Strafvollzugsbediensteten (BSBD), Toni Bachl. MdL Josef Zellmeier war entschuldigt. Lehner stellte den Gästen kurz den Beamtenbund vor. Der BBB ist die Dachorganisation von über 50 einzelnen Fachgewerkschaften der Beamten und öffentlich
Bediensteten und vertritt in Bayern rund 200 000 Beschäftigte. Bei den jüngst durchgeführten Personalratswahlen erzielten die BBB-Vertreter dank ihres erfolgreichen Engagements schöne Ergebnisse. Lehner dankte der Stadt und dem Landkreis für die gute Zusammenarbeit und hob hervor, wie wichtig eine verlässliche und gut funktionierende öffentliche Verwaltung sei. Dies werde als wichtiger Standortfaktor gesehen. Mit dabei waren auch die kommunalen Beamten und Arbeitnehmer (KOMBA). Ihr Ortsvorsitzender Fritz Blendl hatte die Organisation vor Ort vorgenommen. Abschließend lud MdB Rainer den BBB zu einem staatsbürgerlichen Seminar im Reichstag in Berlin ein.
AUS DER RECHTSPRECHUNG
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TRENNUNGSGELD BEI TÄGLICHER RÜCKKEHR ZUM WOHNORT UND ZUMUTBARKEIT Eine verbeamtete Lehrerin, die als mobile Reserve für Unterrichtsaushilfen außerhalb des Einzugsbereichs ihres Wohn- bzw. Stammschulorts bei täglicher Rückkehr zum Wohnort eingesetzt wird, erhält Trennungsgeld. Eine Deckelung durch den Betrag, der ihr bei auswärtigem Verbleib zustehen würde, wie von § 6 Abs. 4 BayTVG vorgesehen, kommt nicht in Betracht. Entgegen der Regelvermutung des § 3 Abs. 1 Satz 2 BayTGV war der Lehrerin die tägliche Rückkehr zum Wohnort zuzumuten, obwohl die von ihr zurückgelegte einfache Entfernung zu ihrer Wohnung mehr als 60 Kilometer betragen hat. Aus den Gründen: […] Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld nach § 6 Abs. 1 BayTGV i. V. m. Art. 6 BayRKG liegen auf der Grundlage des Bewilligungsbescheids […] vor. […]
VGH MÜNCHEN, URTEIL VOM 04.02.2016 – 14 BV 15.1563
I. Die Höchstbetragsregelung des § 6 Abs. 4 BayTGV, wonach das Trennungsgeld nach Absatz 1 das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 BayTGV sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise (Art. 14 Abs. 1 BayRKG) nicht übersteigen darf, ist nicht anzuwenden […]. Der mit § 6 Abs. 4 BayTGV verfolgte Zweck gebietet eine teleologische Reduktion dahingehend, die Vorschrift nicht anzuwenden, wenn dem nach Absatz 1 des § 6 BayTGV Berechtigten die tägliche Rückkehr zum Wohnort zuzumuten ist (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 BayTGV). […] § 6 Abs. 4 BayTGV verfolgt den gleichen Lenkungszweck, wie ihn das Bundesverwaltungsgericht für § 6 Abs. 4 TGV herausgearbeitet hat (vgl. BVerwG, U. v. 14.6.2012 - 5 A 1.12 - DÖD 2012, 262 […]).Mit der in § 6 Abs. 4 Satz 1 BayTGV getroffenen Regelung verfolgt der bayerische Verordnungsgeber den Zweck, einen Berechtigten, der täglich zum Wohnort zurückkehrt, obwohl ihm dies wegen der großen Entfernung eigentlich nicht zuzumuten ist, nicht besser zu stellen als einen Berechtigten, der am auswärtigen Dienstort verbleibt und Trennungsgeld nach §§ 3 und 4 BayTGV erhält. Es soll damit vermieden werden, dass der nach Absatz 1 der Vorschrift Trennungsgeldberechtigte die Trennungsgeldhöhe wegen der eigentlich unzumutbaren Fahrten (und deshalb längeren Fahrstrecken) sowie den hieraus resultierenden höheren Fahrkostenaufwand
1983, 268), nicht im privaten Lebensbereich, sondern sind ausschließlich dem dienstlichen Bereich zuzurechnen. […]
selbst bestimmt und somit für den Dienstherrn eine entsprechende Kostenfolge setzt. […] Mit Blick auf [diesen] Lenkungszweck […] ist eine teleologische Reduktion, wie sie das Bundesverwaltungsgericht für die gleichlautende Bestimmung des § 6 Abs. 4 TGV für erforderlich hält […], auch für die (bayerische) Regelung des § 6 Abs. 4 BayTGV geboten. Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, es bestünden zwischen § 6 TGV und § 6 BayTGV durchgreifende Unterschiede, die eine teleologische Reduktion des § 6 Abs. 4 BayTGV ausschließen würden […]. Die Anwendung der Höchstbetragsregelung auf Berechtigte, die täglich zum Wohnort zurückkehren und denen dies zuzumuten ist, ist sachwidrig und verstößt gegen das im Fürsorgegrundsatz und dem Billigkeitsprinzip wurzelnde Mehraufwandsprinzip […].
II. Entgegen der Regelvermutung des § 3 Abs. 1 Satz 2 BayTGV war der Klägerin die tägliche Rückkehr zum Wohnort […] zuzumuten, obwohl die von ihr zurückgelegte einfache Entfernung zu ihrer Wohnung auf der kürzesten verkehrsüblichen Straßenverbindung mehr als 60 Kilometer betragen hat. […] Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BayTGV ist die tägliche Rückkehr zum Wohnort in der Regel nicht zuzumuten, wenn die einfache Entfernung zwischen Dienststelle und Wohnung auf der kürzesten verkehrsüblichen Straßenverbindung mehr als 60 Kilometer beträgt. […]Der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 BayTGV liegt dabei die typische Fallgestaltung eines abgeordneten Bediensteten zugrunde[…]. Die Formulierung „in der Regel“ besagt, dass die Frage, ob dem Bediensteten im jeweiligen Einzelfall die tägliche Rückkehr zum Wohnort zuzumuten ist, nicht ausschließlich anhand einer starren Kilometergrenze zu beurteilen ist. Ausnahmen von dieser Regel können dann zugelassen werden, wenn eine atypische Sachlage vorliegt […] Wann eine derartige Situation gegeben ist, ist anhand aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen […]. Abweichungen können sich insbesondere durch die Gestaltung des Dienstplans oder aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Berechtigten ergeben. […]
[…] Ein sachlicher Rechtfertigungsgrund ergibt sich insbesondere nicht aus der Pauschalierungsmöglichkeit der Reise- und Trennungsgelderstattung. Eine Anwendung der Höchstbetragsregelung auch auf Fallgestaltungen, in denen dem Berechtigten die Rückkehr zuzumuten ist, würde zu einer doppelten Pauschalierung der Erstattung führen. Bei Benutzung eines eigenen Fahrzeugs erfolgt bereits eine pauschalierte Erstattung über die Wegstreckenentschädigung des Art. 6 BayRKG. Eine weitere Pauschalierung würde über die Höchstbetragsregelung des § 6 Abs. 4 BayTGV vorgenommen. […] Die uneingeschränkte Anwendung der Höchstbetragsregelung verstößt gegen das Mehraufwandsprinzip. […] Ist dem Berechtigten die tägliche Rückfahrt zuzumuten, wurzeln die durch die tägliche Heimfahrt entstehenden Mehraufwendungen anders als bei demjenigen, dem die tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht zuzumuten ist (vgl. BayVGH, U. v. 21.7.1982 - 3 B 81 A.2280 - ZBR
Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin als Grundschullehrerin […] auch bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche […] im Regelfall wesentlich kürzere Anwesenheitszeiten in der Dienststelle hat. […] Hinzu kommt, dass die Klägerin mangels eigenen Dienstzimmers regelmäßig einen beachtlichen Teil der wöchentlichen Arbeitsstunden am häuslichen Arbeitsplatz verbringen muss, um die erforderliche Vor- und Nachbereitung der Unterrichtstunden durchführen zu können. […] Zu berücksichtigen ist vorliegend auch, dass die Klägerin vom zuständigen Schulamt in der Regel, so auch im hier zu betrachtenden Zeitraum, nicht zeitlich befristet, sondern bis auf Widerruf abgeordnet wurde. […] Es hätte sein können, dass die Abordnung von einem auf den anderen Tag beendet worden wäre. Damit waren die auswärtigen Einsätze für die Klägerin in der Regel nicht planbar, was ebenfalls eine andere Bewertung der Zumutbarkeit rechtfertigt. […]