BBB Nachrichten Juli/August 2017

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JUL | AUG 2017 B 2428 E ISSN 0173-3796

NACHRICHTEN

BAYERN

BayernLab Seite 7

BAYERN

Wie lassen sich psychische Belastungen am Arbeitsplatz angemessen erfassen? Seite 11

ZEITSCHRIFT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST IN BAYERN

TARIFRECHT

Tarifeinheitsgesetz weitgehend verfassungskonform Seite 30

IM FOKUS

BUNDESTAGSWAHL 2017 Seite 14



EDITORIAL

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SIE HABEN FRAGEN? WIR SIND FÜR SIE DA.

Christine Bodony Beamten- und Laufbahnrecht bodony@bbb-bayern.de

Vanessa Kasperkowitz Versorgung, Rechtsschutz, Personalvertretungsrecht kasperkowitz@bbb-bayern.de

Annette Ondracek Versorgung, Rechtsschutz ondracek@bbb-bayern.de

Michael Rosch Besoldungs- und Tarifrecht, Beihilfe, Kreisausschüsse

LIEBE LESERINNEN UND LESER, seit gefühlten 10 Wochen frage ich mich, wann denn nun endlich Sommerferien sind. Und das, obwohl die Pfingstferien gerade mal fünf Wochen zurückliegen! Ich bin in der berühmt berüchtigten Juli-Zeitschleife gelandet. Meine Jungs scheinen schon ewig nichts mehr zu tun zu haben. Ich dagegen weiß zwischen Kuchenbacken und Girlanden befestigen für Vereins-, Schul-, Hort- und sonstige Jahresabschlussfeste, Lehrermitbringsel besorgen, mit Kollegen die Sommerpause begießen, meinen Kindern den langersehnten Schwimmbadwunsch erfüllen (...) nicht mehr, wo mir der Kopf steht. Und ich habe ja auch noch einen Job: keine Sorge, ich schreibe immer noch gerne für Sie! Bei meinen Söhnen dagegen, sind seit Notenschluss quasi Ferien. Die Hausaufgabenbetreuung bettelt mit wöchentlichen Mails darum, die Kinder zur Teilnahme zu motivieren (und weist dezent auf die Besuchspflicht hin) und die Schulstunden werden immer kürzer. Gab es zu Ihrer Schulzeit auch schon diese Kurzstunden? Im Freundeskreis sehe ich mich derzeit mit wilde Theorien konfrontiert: Würde man diese Wochen „zwischen den Ferien“ über die gesamte Schulzeit aufaddieren ... man käme vielleicht sogar zu einem G7 ...? Hirngespinste! Aber manchmal ... Zu den wirklichen Themen: Endlich liegt das lang erwartete Urteil zur Tarifeinheit vor. Eine Zusammenfassung im Rechtsteil erläutert die wesentlichen Erwägungen des Gerichts und in der Rubrik „Aus der Rechtsprechung“ ist die Passage abgedruckt, der die verfassungsrechtlichen Beanstandungen zu entnehmen sind. Den Fokus nimmt das politische Großereignis des Jahres ein. Die Bundestagswahl. Wir haben versucht, einen komprimierten Überblick über das Wahlsystem zu bieten und die wichtigsten Positionen der Parteien – speziell mit Blick auf den öffentlichen Dienst – zusammengestellt. Ich wünsche Ihnen einen wunderbaren Sommer verbunden mit herzlichen Grüßen vom gesamten Redaktionsteam Herzlichst

rosch@bbb-bayern.de

Anette Egle Chefredakteurin BBB-Nachrichten redaktion@bbb-bayern.de

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INHALT

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BAYERNLAB 6 EINKOMMENSRUNDE 2017: DANK FÜR DIE FRAKTIONS­ ÜBERGREIFENDE ZUSTIMMUNG – BUNDESWEIT EINMALIG!

7 BAYERNLAB – TEIL DER DIGITALISIE­ RUNGSTRATEGIE DER BAYERISCHEN STAATSREGIERUNG

ZUR AKTUELLEN LAGE 5 Bundestagswahl 2017 – Die Richtung vorgeben! Rolf Habermann, Vorsitzender

11 WIE LASSEN SICH PSYCHISCHE BELASTUNGEN AM ARBEITSPLATZ ANGEMESSEN ERFASSEN?

TARIF 25 Zusatzversorgung: Ergänzung des Übergangsrechts 25 Entgeltrunde 2017: Änderungstarifverträge

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BEAMTENRECHT

6 Einkommensrunde 2017: Bundesweit einmalig! 6 Informationsbroschüre: Der Freistaat Bayern als Arbeitgeber für Menschen mit Behinderung 7 BayernLab – Teil der Digitalisierungstrategie 8 Beteiligungen, Veröffentlichungen 8 Änderungen im Reisekostenrecht 9 Neues im Beamtenrecht 10 Bericht des Landespersonalausschusses 10 23. Juni: Tag des öffentlichen Dienstes 11 Prof. Dr. Dr. Andreas Hillert: Wie lassen sich psychische Belastungen am Arbeitsplatz angemessen erfassen?

26 Beamte und Politik 27 Neuregelung des Mutterschutzes 28 Bundesverfassungsgericht: Verzögerte Besoldungsanpassung in Sachsen ist verfassungswidrig

IM FOKUS 14 TITELTHEMA: Bundestagswahl 2017

BUND 23 Versorgungsempfängerstatistik 2016 24 13. Frauenpolitische Fachtagung der dbb bundesfrauenvertretung 24 Personalanstieg im öffentlichen Dienst 2016

TARIFRECHT 29 Tarifliche Kündigungsfristen: Beschäftigungszeiten als Beamter haben keine Auswirkung 29 START im öffentlichen Dienst 30 Tarifeinheitsgesetz weitgehend verfassungskonform

VERBAND 32 Kreisausschuss Passau Sparkasse ist Passaus sportlichste Behörde 2017 33 MdL Tobias Reiß beim BBB-Kreisausschuss Nordoberpfalz 34 Kreisausschuss Augsburg Podiumsdiskussion mit Augsburger Bundestagskandidaten 34 Kreisausschuss Schwandorf

AUS DER RECHTSPRECHUNG 35 Das Tarifeinheitsgesetz muss auch kleine Berufsgruppen berücksichtigen


ZUR AKTUELLEN LAGE

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BUNDESTAGSWAHL 2017 – DIE RICHTUNG VORGEBEN! Liebe Kolleginnen und Kollegen,

IM GESPRÄCH MIT SOZIALMINISTERIN EMILIA MÜLLER

BBB-Chef Rolf Habermann traf sich mit Emilia Müller, Bayerische Staatsministerin für Arbeit und Soziales, Familie und Integration, zu einem Gespräch. Neben allgemeinen Themen konnte auch die personelle Situation beim Zentrum Bayern für Familie und Soziales erörtert werden.

während Sie diese Ausgabe zur Hand nehmen, ist die Einkommensrunde 2017 endlich auch für die Beamtinnen und Beamten des Freistaats, und damit vollständig umgesetzt. Inzwischen dürften Ihnen (werden aber spätestens in Kürze) die letzten Zahlungen aus der aktuellen Besoldungsrunde zugegangen sein, die Nachzahlung des sogenannten Bayern-Bonus und der Tabellennachbesserungen. Mit dem Zahltag August, also der Besoldungsabrechnung Ende Juli, wurden die Beträge den Konten gutgeschrieben. Mein spezieller Dank gilt allen Beteiligten, die für diesen unglaublich reibungslosen Ablauf gesorgt haben. Ich bin überzeugt, dass der öffentliche Dienst, der speziell in Bayern herausragende Arbeit leistet, es verdient hat, in dieser Form an der allgemeinen Entwicklung der Einkommen teilzunehmen. Aber ich möchte das auch zum Anlass nehmen, um daran zu erinnern, dass diese Anpassung mit Blick auf die deutschlandweiten politischen Vorgaben nicht als Selbstläufer betrachtet werden sollte. Bayern hat, mit seiner fraktionsübergreifenden und umfassenden Zustimmung zum Besoldungsanpassungsgesetz bundesweite Maßstäbe gesetzt. Ein Blick über die Landesgrenze zeigt: Vielfach findet die Anpassung nur in reduzierter, oder zeitlich verzögerter Form statt. Hier hingegen darf der öffentliche Dienst ohne Wenn und Aber auf die vollumfängliche Unterstützung aller politischen Lager vertrauen. Wir sollten uns stets bewusst machen, dass uns das eine Grundlage für unser Berufsleben bietet, von der Beschäftigte in anderen Bundesländern nur träumen können. Das hat sich zuletzt auch angesichts der belastenden Dienste in Hamburg gezeigt, die bayerische Polizistinnen und Polizisten beim G20-Gipfel zu leisten hatten. Zahlreiche Kolleginnen und Kollegen wurden verletzt. Aber auch für diejenigen, die körperlich unversehrt ihren Dienst verrichten konnten, war der Einsatz weit mehr als nur eine schlichte Herausforderung. Innenminister Herrmann hat seiner Anerkennung und der des gesamten Kabinetts nicht nur durch Worte Ausdruck verliehen.

Im Rahmen der bestehenden Vorschriften hat er für bestmöglichen Ausgleich gesorgt. Sei es durch Zeitgutschriften, Dienstbefreiung oder unter Fürsorgeaspekten. Ein weiterer Baustein im bayerischen Miteinander zwischen Beschäftigten und Dienstherren! Selbstverständlich wird auch der BBB einspringen, wo Unterstützung benötigt wird. Da haben Sie mein Wort! Bevor auch Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen, sich mit Ihren Familien - ebenso wie das politische Geschehen – in die wohlverdiente Sommerpause verabschieden, bietet Ihnen unsere aktuelle Ausgabe der BBB-Nachrichten bereits einen Ausblick auf den Herbst. Es wird gewählt! Die Bundestagswahlen 2017 legen den Grundstein für das politische Geschehen in Bund und Ländern in den kommenden fünf Jahren. Ich bin kein Freund der sich in den vergangenen Jahren zunehmend breit machenden Wahlmüdigkeit. Ich halte es für wichtig, seinen (politischen) Willen kundzutun; den eigenen Überzeugungen zum Durchbruch zu verhelfen; sie zunächst überhaupt für sich selbst zu entwickeln und anschließend für sie einzustehen! Ein „laisser-faire“ kann es in der Politik nicht geben. Bei den Wahlen geben wir – das Volk, die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – die Richtung vor, die unser Land einschlagen soll. Das ist von fundamentaler Bedeutung! Nehmen Sie diese Chance wahr! Wir tragen die Verantwortung für die Zukunft unseres Landes, und als Beschäftigte für die Zukunft des öffentlichen Dienstes. Gehen Sie zur Wahl! Sagen Sie, wo es lang gehen soll! Aber bis dahin wünsche ich Ihnen eine erholsame und entspannte Sommerzeit, die Ihnen hoffentlich allerbestes Wetter, wenige Stunden im Stau und angenehme Urlaubszeiten beschert! Mit freundlichen Grüßen Ihr

Rolf Habermann Vorsitzender Bayerischer Beamtenbund e.V.


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EINKOMMENSRUNDE 2017

Dank für die fraktionsübergreifende Zustimmung – bundesweit einmalig! In der Plenarsitzung des Bayerischen Landtages am 21. Juni 2017 haben alle Fraktionen dem Gesetz zur Anpassung der Besoldung bayerischer Beamter und Versorgungsempfänger einstimmig zugestimmt. Bayern setzt hier bundesweit Maßstäbe. BBB-Chef Rolf Habermann: „Bayern ist das erste Bundesland, das die Übertragung des Tarifergebnisses vom 18. Februar auf seine verbeamteten Beschäftigten vornimmt. Das werten wir als Anerkennung unserer Arbeit – ein Dank an alle Fraktionen und Finanzminister Dr. Markus Söder!“ Damit ist nun der Weg frei für die Auszahlung des „Bayern-Bonus“ in Höhe von 500 Euro. Die Zahlung erfolgt mit den Bezügen August 2017 (Zahltag Juli 2017).

WESENTLICHE ECKPUNKTE DES BEZÜGEANPASSUNGSGESETZES: Lineare Anpassung rückwirkend ab 1. Januar 2017 um 2,0 v. H., mindestens um 75 Euro für Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter. Versorgungsbe­ rechtigte sowie Lineare Anpassung ab 1. Januar 2018 um 2,35 v. H. für Beamtinnen und Beamte, Versorgungsberechtigte sowie Richterinnen und Richter. Aktive Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter erhalten zusätzlich zur linearen Erhöhung der Bezüge eine Einmalzahlung in Höhe von 500 Euro (Anwärter­ innen und Anwärter: 150 Euro; Stichtag: 1. Januar 2017). Anwärterinnen und Anwärter erhalten rückwirkend ab 1. Januar 2017 und ab 1. Januar 2018 jeweils einen monat­ lichen Betrag in Höhe von 35 Euro.

INFORMATIONSBROSCHÜRE

Der Freistaat Bayern als Arbeitgeber für Menschen mit Behinderung Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat hat die Broschüre „Der Weg in eine selbstbestimmte Zukunft - Die Chance für Menschen mit Behinderung – Einstellung, Ausbildung und Qualifikation für Menschen mit Behinderung beim Freistaat Bayern“ überarbeitet. Die Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben ist für eine erfolgreiche Inklusion von grundlegender Bedeutung. Der Freistaat Bayern als Arbeitgeber ist daher bestrebt, eine stetige Verbesserung der Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Dienst des Freistaates zu erreichen und die Beschäftigungsquote weiter zu steigern. Über die Broschüre „Der Weg in eine selbstbestimmte Zukunft“ sollen Menschen mit Behinderung auf den Freistaat

Bayern als potenziellen Arbeitgeber bzw. Dienstherrn und dessen umfangreiche Einstellungsmöglichkeiten aufmerksam gemacht werden. Zudem soll durch eine Vorstellung ausgewählter Beschäftigter eine bessere Identifikation mit dem Freistaat Bayern als Arbeitgeber erreicht werden. Im Rahmen der Überarbeitung der Broschüre wurden die bislang enthaltenen Ausführungen und Beiträge auf den aktuellen Stand gebracht. Ferner wurden neue Beschäftigte in die Kategorie „Beschäftigte Menschen mit Behinderung beim Freistaat Bayern stellen sich vor“ aufgenommen. Die Broschüre steht auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat zum Download bereit: http://www.stmflh. bayern.de/oeffentlicher_dienst/schwerbehinderte/


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BAYERNLAB – TEIL DER DIGITALISIERUNGSTRATEGIE DER BAYERISCHEN STAATSREGIERUNG „Nun folgt ein Ausflug in die digitale Welt von morgen!“, mit diesen Worten begrüßte BBB-Chef Rolf Habermann Ministerialdirigenten Dr. Rainer Bauer, Abteilungsleiter beim Finanzministerium für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, und Daniela Schleder, zuständige Abteilungsleiterin am Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, in der letzten Sitzung des BBB-Hauptvorstandes vor der Sommerpause. In einem Vortrag haben Herr Dr. Bauer und Frau Schleder die Sitzungsteilnehmer über die sog. „BayernLabs“ informiert.

BAYERNLAB – WAS IST DAS? Neben dem Breitbandausbau und BayernWLAN sind die BayernLabs Bestandteil der Digitalisierungsstrategie der Bayerischen Staatsregierung. Die Digitalisierung soll bewusst und gezielt in die ländlichen Regionen Bayern gebracht werden. Mit den BayernLabs werden regionale IT-Zentren geschaffen, die sich an jedermann und insbesondere Schulen, Kommunen und Wirtschaft richten. Die BayernLabs vereinen digitale Innovationen, modernes E-Government und eine IT-Wissensbörse unter einem Dach. Sie bieten Bürgerinnen und Bürgern eine Plattform, um sich über digitale Trends vor Ort zu informieren. Kommunen können ihr E-Government-Angebot und Firmen ihre Lösungen und Produkte vorstellen. Schulklassen lernen im BayernLab zum Beispiel, wie man sicher in der digitalen Welt navigiert, oder sie gehen ihre ersten Schritte in der Programmierung.

WO FINDET MAN BAYERNLABS? Bis 2018 sollen acht BayernLabs entstehen. Weitere 5 BayernLabs sollen dann folgen. Derzeit sind in Bad Neustadt a.d. Saale, Eichstätt, Kaufbeuren, Nabburg, Neustadt a.d. Aisch, Traunstein, Vilshofen und Wunsiedel BayernLabs in Planung. Die Bayern Labs in Traunstein, Wunsiedel und Neustadt a. d. Saale sind bereits eröffnet. Die regionalen IT-Labore werden an Ämtern für Digitalisierung, Breitband und Vermessung eingerichtet.

MDir Dr. Rainer Bauer, LVDin Daniela Schleder und BBB-Chef Rolf Habermann (v. r.)

ANSCHAUEN, ANFASSEN, AUS­ PROBIEREN – DIGITALISIERUNG ERLEBEN Ziel ist es, den Besuchern der BayernLabs die digitale Welt greifbar zu machen. In Workshops, Vorträge, Schulungen und Ausstellungen können sich die Besucher über die neuesten digitalen Trends informieren. Das BayernLab ist unter anderem mit Virtual Reality-Brillen und einem Mini-Holodeck ausgestattet. Das Mini-Holodeck ermöglicht beispielsweise, virtuell das Arbeitszimmer König Ludwigs II. im Schloss Neuschwanstein zu besichtigen. Ein 84-Zoll-Tablet mit Whiteboard-Funktion ist für Teamarbeit – auch an verteilten Orten – ausgelegt und hervorragend für moderne Büroumgebung geeignet. Eine ideale Lösung für professionelle Videokonferenzen mit allen bequemen Funktionen eines Hochleistungs-Tablets. Das BayernLab informiert auch über Themen wie Datenschutz und Datensicherheit im Internet oder den vernetzten Arbeitsplatz der Zukunft. Das BayernPortal oder ELSTERonline ermöglichen Behördengänge von überall aus und rund um die Uhr. Exponate vermitteln die Technik hinter Breitbandausbau und BayernWLAN. Ein Highlight des BayernLabs in Bad Neustadt a.d.Saale ist der Roboter NAO. Dieser ermöglicht, die Themen Sensorik, Robotik und Programmierung auszuprobieren. Neben einer Ausstellungsfläche, einem Multifunktionsraum und kostenfreiem WLAN gibt es auch einen Videokonferenzraum, der von Schulen und Kommunen genutzt werden kann.


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BETEILIGUNGEN E ntwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Universitätsklinikums Augsburg G esetz zur Änderung personal­ aktenrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (vgl. Seite 9) N euerlass der Verwaltungs­ vorschriften zum Bayerischen Reisekostengesetz (vgl. Seite 8) Gesetz zur Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) S chulordnung für die Berufliche Ober­schule – Fachoberschulen und Berufs­oberschulen (Fach­­ober- und Berufsober­schulordnung – FOBOSO)

VERÖFFENTLICHUNGEN D ienstkleidung und Dienstkleidungs­ zuschuss für Justizbedienstete (DKlJ), JMBl. Nr. 5/2017, Seite 82 Ä nderung der Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern (Lehrerdienstordnung – LDO), KWMBl. Nr. 6/2017, Seite 90 G esetz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, Bayerisches Gesetz- und Verordnungs­blatt Nr. 9/2017, Seite 106

Änderungen im Reisekosten­recht Derzeit läuft das Beteiligungsverfahren zum Neuerlass der Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Reise­kostenrecht (VV-BayRKG). Die bisherigen Verwaltungs­vorschriften zum Bayerischen Reisekostenrecht vom 10. Mai 2002 sollen auf­ gehoben werden. Neben redaktionellen Änderungen enthält der Neuerlass folgende wesentlichen Neuerungen: Nr. 1.2.1 VV-BayRKG-E: Bei Vorstellungsreisen können Bewerbern statt maximal 18,50 € pro Nacht zukünftig die entstandenen notwendigen Übernachtungskosten bis zu den Nr. 9.3.4 VV-BayRKG festgelegten Höchstbeträgen ersetzt werden. Im Gegenzug entfällt die Zahlung hälftiger Tagesgelder. Nr. 2.2.6 VV-BayRKG-E: Eine allgemeine Genehmigung von Dienstreisen und Dienstgängen kann zukünftig auch bei Wahrnehmung wiederholt gleichartiger, auswärtiger Dienstgeschäfte an unterschiedlichen Geschäftsorten erteilt werden. Nr. 3.1.1 VV-BayRKG-E: Im Zusammenhang mit dem Urteil des BVerwG vom 26. Juni 2016 (Az. 5 C 28.13) zum hessischen Reisekostengesetz betreffend Fahndungsfahrten eines Polizeivollzugsbeamten wird klargestellt, dass eine Reisekostenvergütung im Hinblick auf das Mehraufwandsprinzip des Art. 3 Abs. 1 BayRKG nur dann in Betracht kommt, wenn der mit dem Dienstposten verbundene Mehraufwand für Dienstreisen nicht bereits in pauschalierter Form durch andere Leistungen abgegolten wird. Nr. 3.5.2 VV-BayRKG-E: Vorschüsse sollen zukünftig erst ab einem voraussichtlichen Reiseaufwand von 200 Euro (bisher: 100 Euro) gewährt werden. Dies hat der Bayerische Beamtenbund in seiner Stellungnahme kritisiert. Das in Vorleistung treten bei Beträgen bis 200 EUR stellt durchaus eine finanzielle Belastung, insbesondere für untere Vergütungs- und Besoldungsgruppen, dar. Nr. 5.1.1 VV-BayRKG-E: Die Beschränkung bei der Nutzung von IC-, EC- und ICE-Züge (Entfernungen von mehr als 150 Kilometern oder Arbeitszeitersparnis von mehr als einer Stunde) entfallen. Nr. 7.2 VV-BayRKG-E: Eine Dienstreise kann zukünftig auch dann ab bzw. bis zum Wohnort genehmigt werden, wenn die Reisezeiten sowie das auswärtige Dienstgeschäft die tägliche regelmäßige Arbeitszeit eines Beschäftigten überschreiten. Nr. 9.3.4 VV-BayRKG-E: Die Höchstbeträge, bis zu denen Übernachtungskosten ohne nähere Prüfung als notwendig anerkannt werden können, werden bei Orten unter 300.000 Einwohnern von 60 auf 90 Euro bzw. bei Orten ab 300.000 Einwohner von 90 auf 120 Euro angehoben. Die Notwendigkeit von Übernachtungskosten ist im Rahmen der Dienstreisegenehmigung nach strengen Maßstäben zu prüfen und der Vollzug muss im Rahmen der vorhandenen Mittel sichergestellt werden.


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Neues im Beamtenrecht Derzeit läuft ein Beteiligungsverfahren für ein „Gesetz zur Änderung personalaktenrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften“. Hier sind zahlreiche Änderungen dienstrechtlicher Vorschriften vorgesehen: ÄNDERUNG PERSONAL­ AKTEN­RECHTLICHER VOR­ SCHRIFTEN IN HINBLICK AUF DATENSCHUTZ UND DIGITALISIERUNG Im Gesetzentwurf werden die Vorschrif­­ ten zum beamtenrechtlichen Datenschutz an aktuelles EU-Recht (sog. Datenschutz-Grundverordnung) angepasst. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Personalaktendaten sowie die individuellen Rechte der Beamtinnen und Beamte werden, soweit notwendig, in Struktur, Inhalt und Begrifflichkeit angepasst. Das Schutzniveau für die betroffenen personenbezogenen Daten soll dabei grundsätzlich beibehalten und punktuell noch weiter verbessert werden. Das bayerische Personalaktenrecht soll, soweit rechtlich möglich, die unmittelbar geltende Datenschutz-Grundverordnung ergänzen und ihre Regelungsspielräume weitgehend zugunsten der bayerischen Beamtinnen und Beamten nutzen. Im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung werden darüber hinaus die Vorschriften zur elektronischen Personalakte zusammengefasst, und es wird eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für den Einsatz automatisierter Verfahren geschaffen. Die im Rahmen der papierlosen Sachbearbeitung gewonnenen Daten sollen für ein Verfahren zur Verbesserung der Qualität und Sicherheit in der Beihilfeabrechnung genutzt werden. Mit den Daten können insbesondere betrügerische Abrechnungen festgestellt werden. Die Neuregelung soll daher die aktuellen Aufbewahrungsfristen für Beihilfedaten von 5 auf 10 Jahre verlängern.

LEISTUNGS­LAUFBAHN­GESETZ Die Beförderungsverbote in Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 Leistungslaufbahngesetz (LlbG) sowie die Ausnahme vom Beförderungsverbot in Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LlbG führen zu Unverständlichkeiten und zum Teil zu widersprüchlichen Ergebnissen. Hierauf hat der BBB in seinen Stellungnahmen vermehrt hingewiesen. Nun wird Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LlbG neu gefasst. Die Ausnahme vom Beförderungsverbot nach Nr. 3 a. F. wird auf die Fälle des Verbots nach Nr. 2 erweitert.

BAYERISCHES BESOLDUNGSGESETZ Es erfolgte eine Vereinfachung des Fa­ mi­lienzuschlagsrechts (Stufe 1). Werden Kinder nicht nur vorübergehend in der Wohnung aufgenommen, wird künftig auf das Vorliegen einer gesetzlichen oder sittlichen Unterhaltsverpflichtung als auch auf den Eigenmittelgrenzbetrag (es dürfen keine Mittel für den Unterhalt der aufgenommenen Person zur Verfügung stehen, die das Sechsfache des Betrags der Stufe 1 übersteigen) verzichtet. Alleinige Voraussetzung soll nun eine generelle Kindergeldberechtigung sein. Im Gleichklang mit den bereits im Dienstrecht getroffenen Regelungen zur Förderung und Anerkennung der Pflege von Angehörigen kann – im Gegensatz zur bundesrechtlichen Regelung – der Familienzuschlag der Stufe 1 auch für die Wohnungsaufnahme von nach ärztlichem Gutachten nahen Angehörigen (z.B. Eltern) gewährt werden.

BAYERISCHES UMZUGSKOSTENGESETZ Bei Behördenverlagerungen wird bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Beschränkung auf eine einfache Mehrstrecke von 100 Kilometern als Obergrenze durch die Kosten einer Jahres-BahnCard 100 2. Klasse (derzeit 4.190 Euro) in Art. 12 BayUKG ersetzt. Damit werden auch größere Mehrstrecken mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfasst.

BAYERISCHES BEAMTEN­ VERSORGUNGSGESETZ Es erfolgt eine Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Juli 2016 (Az. C-187/15). Dieser hatte entschieden, dass Beamtinnen und Beamten, die sich entlassen lassen, um eine mit ihrer bisherigen Beamtentätigkeit vergleichbare Beschäftigung im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union aufzunehmen, vergleichbare Altersvorsorgeanwartschaften zugestanden werden müssen, wie sie bei einem Dienst­herrnwechsel von Beamtinnen und Beamten im Inland zustehen würden. Eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung allein werde dem nicht gerecht (vgl. BBB-Nachrichten 11/12-2016, Seite 22). In Art. 99a BayBeamtVG wird nun für solche Fälle zusätzlich zur Nachversicherung eine ergänzende Versorgungsabfindung geschaffen.

BAYERISCHES PERSONAL­ VERTRETUNGSGESETZ Dienstanfänger, Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst und Auszubildende sollen künftig unabhängig von ihrem Lebensalter zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen wahlberechtigt und wählbar sein.


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BERICHT DES LANDESPERSONALAUSSCHUSSES

Öffentlicher Dienst bleibt attraktiv

Jedes Jahr zeichnet der Bayerische Landespersonalausschuss mit einem Bericht über seine Arbeit des vergangenen Jahres ein Bild des aktuellen Sachstands im Bereich der Personalsituation. Im Juli wurde der Jahresbericht 2016 dem Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes vorgestellt. Besonders im Fokus stehen immer die aktuellen Zahlen zur Nachwuchsgewinnung in der zweiten und dritten Qualifikationsebene des nichttechnischen Dienstes. Hier zeigt sich, dass das Interesse der Schulabgänger an staatlichen und kommunalen Institutionen weiter auf sehr hohem Niveau ist. Im Vergleich zum Vorjahr hat sich sowohl die Anzahl der Bewerber als auch die Anzahl der Einstellungen weiter erhöht und ist damit auf dem höchsten Stand seit 2002. Für die Vorsitzende des Landespersonalausschusses, Dr. Sigrid Schütz-Heckl, sei dies ein Beleg dafür, dass der öffentliche Dienst gegenüber der Privatwirtschaft konkurrenzfähig sei. Aufgabe des Bayerischen Landespersonalausschusses ist es, die einheitliche und gerechte Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften bei allen öffentlichen Dienstherren im Freistaat Bayern sicherzustellen. Vor allem bei Entscheidungen über die Einstellung und Beförderung von Beamtinnen und Beamten sollen alle sachfremden Einflüsse ausgeschlossen werden. Neben den umfassenden Genehmigungs-, Entscheidungs- und Beratungstätigkeiten im Bereich der Handhabung beamten- und laufbahnrechtlicher Vorschriften, nehmen gerade auch die Auswahlverfahren einen wichtigen Raum ein, der Rückschlüsse auf die Attraktivität des öffentlichen Dienstes als Arbeitsplatz und den Stand der Nachwuchsgewinnung ermöglicht.

Der aktuelle Bericht für das Jahr 2016 ist demnächst im Internet unter https://www.lpa. bayern.de/lpa/berichte/ abrufbar.

23. JUNI: TAG DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES

BBB lobt Wertschätzung für den öffentlichen Dienst in Bayern Gleichzeitig zum Tag des öffentlichen Dienstes wurde das Gesetz zur Anpassung der Besoldung von Beamten, Richtern und Versorgungsempfängern mit Zustimmung aller Parteien im Landtag verabschiedet. „Ein Volltreffer, was das Datum angeht“, meint BBB-Chef Rolf Habermann; er danke allen Fraktionen für dieses deutliche Zeichen der Anerkennung für den öffentlichen Dienstes in Bayern. Bayern betone die wichtige Rolle der Verwaltung im Staat wie kein anderes Bundesland. Wie erfolgreich man damit sei, zeige sich immer wieder in den Veröffentlichungen der Rating-Agenturen. Auch weit über die Landesgrenze hinaus genießt der bayerische öffentliche Dienst einen hervorragenden Ruf! Zu verdanken sei das einem zielstrebigen und von gegenseitigem Respekt getragenen Zusammenwirken von Dienstherren und Beschäftigten, Staatsregierung, Politik und Beamtenbund zur stetigen Weiterentwicklung der Rechtgrundlagen, die das Arbeitsleben von mehr als 300.000 aktiv im Arbeitsleben Stehenden regeln. „Nirgendwo lassen sich Privat- und Berufsleben in jeder Lebensphase so gut unter einen Hut bringen, wie hier in Bayern“, lobt Habermann. Damit stehe Bayern als Arbeitgeber ganz vorn. Auf dieser Grundlage wolle man auch künftig den öffentlichen Dienst weiter voranbringen. „Jeden Tag ein bisschen besser“, verlangt der BBB-Chef „mit Partnern, wie wir sie in der Staatsregierung, den Ministerien und dem Landtag haben, ein realistisches Ziel!“


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PROF. DR. DR. ANDREAS HILLERT, PRIEN AM CHIEMSEE

Wie lassen sich psychische Belastungen am Arbeitsplatz angemessen erfassen?

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erufliche Belastungen, nicht nur aber auch von Beamten, sind heute zunehmend weniger körperlicher, dafür mehr psychischer Art („Stress“). Das Arbeitsschutzgesetz (§4 Artikel 8, Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 63) bezieht sich in seiner aktuellen Fassung folgerichtig dezidiert auch auf „psychische Gesundheit“. Für alle Bereiche nicht-selbstständiger Arbeit werden hier umfassende Gesundheitsschutz-Maßnahmen gefordert. „Gesundheitsmanagement: Was steckt dahinter?“ Unter dieser Überschrift wurde in der Ausgabe November/ Dezember 2016 der BBB-Nachrichten die

Diskussion über dieses Thema eröffnet und zentrale Aspekte dargelegt:

a) Nach §5 des Arbeitsschutzgesetzes ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, die seit Oktober 2013 auch psychische Belastungen beinhalten.

b) Betriebliche Gesundheitsförderung zielt darauf ab, die sich u.a. aus der Gefährdungsbeurteilung ergebenden Probleme, wenn nicht zu beseitigen, so doch zu entschärfen bzw. den Mitarbeitern dabei zu helfen, diese ohne Gesundheitsschäden zu bewältigen.

c) Im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagement soll längerfristig erkrankten Mitarbeitern durch Rückkehr-Gespräche und daran anknüpfende Maßnahmen der Weg zurück in die Arbeit erleichtert und Rückfälle möglichst verhindert werden. Die Erfassung körperlicher und psychischer Belastung ist damit die Basis aller auf die Gesundheitsförderung von Mitarbeitern fokussierenden Maßnahmen. Nur wenn bekannt ist, mit welchen Belastungen an einem Arbeitsplatz zu rechnen ist, lassen sich von der Prävention bis zur Eingliederungshilfe angemessene


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Konsequenzen ziehen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine angemessene „psychische Gefährdungsbeurteilung“ durchzuführen. Wie diese aussehen soll, sagt der Gesetzestext nicht. Seit dem streiten Experten, Juristen und Managern, Arbeitsmediziner, Arbeitspsychologen und Psychotherapeuten heftig um eben diese Frage, Arbeitsausschüsse wurden gebildet und Beratungsfirmen leben davon. Dass die unterschiedlichen Experten-Professionen heterogene Ansichten vertreten, überrascht nicht. Zwei Standpunkte bzw. Perspektiven, die sich als „formal“ versus „psychologisch“ charakterisieren lassen, markieren die Eckpfeiler des Meinungsspektrums:

I. FORMALE PERSPEKTIVE „Psychische Gefährdungsbeurteilung“ ist - historisch gesehen – eine Ergänzung zur körperlichen Gefährdungsbeurteilung“. Entsprechend lag es nahe, Konzepte zur körperlichen Gefährdungsbeurteilung auf die „Psyche“ zu übertragen. Eine körperliche Gefährdung besteht dann, wenn Mitarbeiter schwerer arbeiten müssen (also z. B. größere Lasten zu tragen), als es ihnen aufgrund ihrer Konstitution zuträglich ist. Körperliche Belastung führt offenkundig bei muskulär-starken Menschen zu einer geringen, bei eher schwächeren zu einer hohen Beanspruchung. Übertragen auf die psychische Gefährdungsbelastung müsste somit nur das „Gewicht“ der psychischen Belastung an einem Arbeitsplatz ermittelt werden. Anhand dessen, so die Theorie, ließen sich dann gesunde von ungesunden Arbeitsplätzen unterscheiden und letztere gezielt verbessern. Diese Perspektive hat den Vorteil, dass die real von den individuellen Mitarbeitern erlebte Beanspruchung, von „ärgerlich aber kein Problem“ über „genervt“, von „ausgebrannt“ bis zu manifesten psychischen Erkrankungen, nicht erhoben werden muss. Laut einiger Vertreter dieses Standpunktes sei dies mit Blick auf den „Datenschutzes“ bzw. die Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter auch gar nicht zulässig. Niemand darf dazu gedrängt werden, sich bezüglich seines Stress-Erlebens oder gar weitergehender Beschwerden zu „outen“. Hiervon ausgehend wurde die Frage, in welcher Form, beim wem (allen Mitarbeitern versus umschriebenen Gruppen) und mit welchen Instrumenten die Erhebungen durchgeführt werden sollten, umfangreich, mal mir eher methodisch-wissenschaftlicher, mal eher unter Praktikabilitäts-Gesichtspunkten, diskutiert. Das Bayerische Staatsmi-

nisterium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (Richtlinien zum Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes vom 4.3.2016) versucht, exemplarisch für diesen Ansatz, die psychische Belastung bei der Arbeit mit Fragen wie: „Gibt es ausreichende fachliche Informationen?“, Gibt es ausreichende Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten?“, „Sind störungsfreie Pausen möglich?“, „Kommt es aufgrund der Tätigkeit zu Streitigkeiten/ Konflikten mit Kolleginnen und Kollegen?“ oder auch „Sind die Arbeitsmittel gut gestaltet?“ zu erfassen.

II. PSYCHOLOGISCHE PERSPEKTIVE Lässt sich die individuelle psychische Beanspruchung aus Antworten auf die genannten Fragen erschließen? Selbst auf somatischer Ebene funktionieren solche Modelle nur bedingt. Immerhin: ein 25-kg-Sack ist objektiv, für jeden der ihn tragen muss, gleich schwer. Wie sieht das psychische Äquivalent dazu aus? Qualitative- und quantitative Arbeitsbelastungen (Schwere/Komplexität von Aufgaben, Zeitdruck, Monotonie versus Unkalkulierbarkeit) Verhältnis zwischen Verantwortung und Entscheidungsspielräumen häufige Unterbrechung der Arbeitsabläufe Kommunikation am Arbeitsplatz: hinreichende Informationen, Konflikte ... Wertschätzung durch Kollegen, Kunden und Vorgesetzte Gratifikationserleben Was sind „ausreichende fachliche Informationen“, „ausreichende Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten“, „störungsfreie Pausen“ etc.? Jeder dieser Punkte ließe sich unendlich diskutieren. Das hat zum einen mit den unseren individuellen Maßstäben und zum anderen mit der Zirkularität psychischer Belastungen zu

tun. Ein Mitarbeiter fragt aktiv nach den Informationen. Er hat gute Chancen sie zu bekommen. Ein anderer fragt nicht. Wenn nicht ausreichende Informationen beklagt werden, kann dies somit auf einen tatsächlichen Mangel, auf Desinteresse der Mitarbeiter, auf deren ggf. zu hohe Erwartungen, auf Arbeitsüberlastung („ich komme nicht dazu, die vielen Mails zu lesen“) und vieles mehr bzw. eine Kombination diverser Aspekte zurückgeführt werden. Ein Beamter wird erst munter, wenn die Aufgabe hinreichend komplex ist, ein anderer erlebt eben dies als Bedrohung. Wenn Lehrer – freiwillig – in der Pause über Arbeitsbelastungen reden, ist die Pause dann noch „störungsfrei“? Für den, der das Gespräch beginnt, eher ja. Und für den, der hineingezogen wird? Nachdem sich zumal auf Fragebögen kaum konkretisieren lässt, was der Einzelne unter „ausreichend“ bzw. „angemessen“ versteht (nur so ließen sich die Phänomene „objektiv“, analog zum 25 kg-Sack abbilden), müsste - um ihre Antworten bewerten zu können - bekannt sein, wie beansprucht bzw. gestresst die betreffenden Mitarbeiter tatsächlich sind.

FORMALE ODER PSYCHO­ LOGISCHE PERSPEKTIVE? VOR­ UND NACHTEILE ... Wenn offen bleibt, ob die nach ihren psychischen Belastungen Befragten gesund, psychisch belastet oder möglicherweise erkrankt sind, bleiben die Ergebnisse absehbar unverbindlich. Belastungserleben spiegelt elementar subjektive Perspektiven. Insbesondere das Thema „Führung“ ist für die Mitarbeitergesundheit zentral. 25 kg sind 25 kg. „Zu wenig“ bzw. „unangemessenes Lob“ hingegen ist ein komplexes, immanent interaktionelles Phänomen, über das sich Bücher schreiben ließe. Vorgesetzte sollen unterstützend und wertschätzend sein. Was denken Mitarbeiter, wenn der Chef Sie lobt? „Dann will er mir eine Zusatzaufgabe aufs Auge drücken ...“? Kommunizierte Wertschätzung würde dann als Manipulationsmittel erlebt. Wenn die Stimmung am Arbeitsplatz, warum auch immer, desolat ist, dann kann ein Chef oftmals so ehrlich loben wie er will. Verstanden wird er anders. Umgekehrt, selbst das altbekannte „nicht geschimpft ist genug gelobt“ kann, wenn die „Chemie“ der Beteiligten stimmt, durchaus befriedigend sein. Lob annehmen zu können ohne sich manipulieren zu lassen, setzt wiederum kommunikative Kompetenzen und Selbstsicherheit voraus, die nicht jeder hat. Und wenn


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ein Beamter depressiv ist, kommt Lob absehbar schon deshalb kaum an. Wie ließen sich solche Nuancen mit den oben skizzierten Fragen abbilden bzw. will man das überhaupt? Psychische Gefährdungsbeurteilung, die diesem Anspruch gerecht werden will, muss somit über das Abfragen von erlebten Belastungen hinaus auch die individuell resultierenden Beanspruchungen, also Aspekte der psychischen Gesundheit (von Schlafstörungen bis zu depressiven Symptomen) erfragen. Die oben andiskutieren Probleme von Belastungs-Fragen sind kein psychotherapeutisches Spezialwissen. Eher stellt sich die Frage, warum die formale Argumentation in der Praxis auch der Ministerien derzeit dominant ist. Mögliche Antworten darauf sind juristischer, praktischer und immanent politischer Natur. Von allen Beteiligten wird (natürlich zu Recht!) auf Datenschutz und Persönlichkeitsrechte verwiesen. Selbstverständlich kann und soll niemand verpflichtet werden intime Aspekte - wie eben psychisches Leiden - preiszugeben. Natürlich müssen die Stress-Beanspruchungen mit dafür geeigneten, evaluierten Fragebögen und ohne den Anspruch, Diagnosen stellen zu wollen (was mit Fragebögen sowieso nicht funktioniert), erfasst werden. Und dass alle Antworten dem Datenschutz unterliegen, wobei jeder, der an der Befragung teilnimmt idealerweise unmittelbar seine persönliche Rückmeldung erhalten sollte (was nur über Online-Verfahren funktioniert), dürfte selbstverständlich sein.

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BEISPIEL: Der Stressmonitor ist ein Online-Instrument, das parallel zum Belastungserleben auch ein Screening psychischer Erkrankungen beinhaltet. Indem die Streuung der Werte der Mitarbeiter einer Abteilung mit-dargestellt wird, lässt sich zumindest orientierend ablesen, in welcher Abteilung Mitarbeiter beanspruchter bis kränker sind, als in anderen. Im Rahmen eines einjährigen Projektes u. a. mit dem Bayerischen Beamtenbund wurden mehr als 30.0000 Personen befragt. Aus den Ergebnissen ergibt sich ein differenziertes Bild, wobei das zentrale Ergebnis ist, dass es nicht „die belastetste Berufsgruppe“ gibt, sondern individuelle Muster im Abgleich mit der speziellen Tätigkeit entscheidend sind (vgl. BBB-Nachrichten März/April 2016). Ließe sich die eingangs geschilderte Diskussion damit einvernehmlich beenden? Absehbar nicht. Es gibt andere, eher hinter vorgehaltener Hand geäußerte Befürchtungen. Mitarbeiter bzw. Beamte könnten Fragen nach Stress-Symptomen „missbrauchen“. Sie könnten sich als hochbelastet darstellen (was auf Fragebögen leicht möglich wäre), um so Kritik am Vorgesetzten und/oder an politischen Entscheidungen zu artikulieren, auch u.a. um berufspolitischen Forderungen Nachdruck zu verleihen. Oder aber dem Arbeitgeber könnte quasi die Schuld für jedwelche psychischen Probleme der Mitarbeiter zugeschoben werden. Wenn man größere Gruppen befragt, wird schnell deutlich, dass es auch in den unbelastetsten Abteilungen psychisch belastete Mitarbeiter gibt: Stress am Arbeitsplatz ist nur eine Facette im Spektrum dessen, was Resilienz

(d. h. relativer psychischer Stabilität) oder aber psychische/psychosomatische Symptome mitbedingt. Die methodischen und praktischen Probleme einer parallelen Erfassung von Belastungen und Beanspruchungen/Stress-Symptomen sind, wenn man sie denn lösen will, in Kooperation aller Beteiligten lösbar. Zumindest in der großen, über diverse Berufsgruppen angelegten Befragung (s.o.), waren keine politisch-motivierten „Datenverzerrungen“ zu beobachten. Anhand von Plausibilitätskriterien ließen sich diese unschwer aufzeigen. Warum konnte sich die parallele Erfassung von Belastungen und Beanspruchungen, trotz der immanenten Vorteile, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bislang nicht etablieren? Entscheidend dürften letztlich die skizzierten informellen, selten offen kommunizierten Punkte sein. Und nicht zuletzt: wenn in einer Abteilung deutlich mehr Mitarbeiter unter StressSymptomen bzw. psychischer Belastung leiden, dann muss zwingend gehandelt werden. Nur, wer lässt sich gerne zu etwas zwingen? Zumal es absehbar viele Gründe gibt, warum weitergehende Maßnahmen in umschriebenen Situationen nicht möglich, nicht wirtschaftlich bzw. - unter welchen Gesichtspunkten auch immer - nicht prioritär erscheinen. Geringe Mitarbeitergesundheit hat, wenn sie als solche dokumentiert aber nicht gehandelt wird, Sprengstoffqualität. Also wird, formal korrekt, am Besten nur vermeintlich „objektives“ Belastungserleben erfasst!? Im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes und – längerfristig – im Sinne aller Beteiligten ist dies absehbar nicht.

DER STRESSMONITOR: INDIVIDUELLE RÜCKMELDUNGEN

Belastung Ja / Nein?

Anzeichen Warum?

Hilfestellung Was tun?


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IM FOKUS

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BUNDESTAGSWAHL 2017

WIE FUNKTIONIERT’S? Am 24. September 2017 stehen die Wahlen zum 19. Deutschen Bundestag an. Für eine Amtszeit von vier Jahren entscheiden 61,5 Millionen Wahlberechtigte über die Besetzung der Sitze im Deutschen Reichstag in Berlin.


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Jeder Wahlberechtigte hat zwei Stimmen. SchleswigHolstein

ERSTSTIMME Wahl eines Direktkandidaten Linke Stimmzettelhälfte Entsprechend den 299 Wahlkreisen der BRD gibt es 299 Wahlkreisabgeordnete im Bundestag. Davon stammen 46 aus den Wahlkreisen Bayerns. (Wahlkreisnummern 212 – 257)

Bremen Niedersachsen

238

248

247

239

250

N

zu 245

Saarl. 232

234

233

BAYERN

231

216

NÜRNBERG

Thüringen

RheinlandPfalz

246

241

zu 245

235

242

243

244

Hessen 237

236

251

227

BadenWürttemberg

228

254

230

214

229

253 220

217 219

255

215

218 224

MÜNCHEN

212

213

M 221

257

222 226

Brandenburg

Sachsen

240

249

Berlin

SachsenAnhalt

NordrheinWestfalen

245

RELATIVE MEHRHEITSWAHL (= Personenwahl) Gewählt ist der Kandidat mit den meisten Stimmen – Er bekommt das Direktmandat.

MecklenburgHamburg Vorpommern

225

223

ZWEITSTIMME Wahl einer Landesliste Rechte Stimmzettelhälfte 299 weitere Abgeordnete werden über die Landeslisten gewählt. Die Parteien stellen in jedem Bundesland eigene Listen auf. Der Wähler hat keinen Einfluss auf die Rangfolge. VERHÄLTNISWAHL Zweitstimme ist entscheidend für die Anzahl der Sitze, die die Partei im Bundestag insgesamt erhält.

256

= PERSONALISIERTE VERHÄLTNISWAHL

ERST­ UND ZWEITSTIMME Jeder Wähler hat zwei Stimmen. Die Erststimme „personalisiert“, die Zweitstimme bestimmt die Sitzanzahl im Parlament. Mit der Erststimme wird ein Direktkandidat des eigenen Wahlkreises gewählt. Bundesweit gibt es 299 Wahlkreise, auf Bayern entfallen davon die Nummern 212 bis 257, also 46. Das ist einer mehr als bei der letzten Bundestagswahl. Die Hälfte der regulären 598 Sitze im Bundestag sollen über diese Direktmandate besetzt werden. Die Zweitstimme wird für die Landesliste einer Partei abgegeben. Auf die Reihenfolge der Liste, also die Reihenfolge, in der die Sitze unter den Kandidaten verteilt werden, hat der Wähler hier keinen Einfluss. Die Parteien stellen in jedem Bundesland eigene Wahllisten auf. Die bundesweit abgegebenen Zweitstimmen entscheiden darüber, wie viele Sitze eine Partei insgesamt im Bundestag erhält.

FÜNF­PROZENT­HÜRDE Damit nicht zu viele kleine Parteien ins Parlament einziehen, können nur Parteien in den Bundestag einziehen, die bundesweit mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen erhalten. Überspringt eine Partei diese Hürde nicht, erhält sie auf diesem Wege keine Sitze im Bundestag. Ihre Zweitstimmen sind in diesem Fall ungültig. Anders als in Bayern gibt es hier aber Ausnahmen. Parteien, die mindestens drei Direktmandate erringen können (sogenannte Grundmandatsklausel) ziehen gleichwohl in den Bundestag ein. Außerdem ziehen die Kandidaten in den Bundestag ein, die in ihrem Wahlkreis die meisten Erststimmen erhalten haben, auch wenn ihre Partei keine fünf Prozent der Zweitstimmen erhalten hat. Eine weitere Ausnahme gibt es für Parteien nationaler Minderheiten, die für die Bundestagswahl kandidieren.

WIE VIELE SITZE BEKOMMT EINE PARTEI? Soweit Parteien die Fünf-Prozent-Hürde genommen haben, oder über die Grundmandatsklausel in den Bundestag einziehen dürfen, kommen die auf sie entfallenden Zweitstimmen zum Tragen. Von den insgesamt 598 im Bundestag in der Regel zu vergebenden Sitzen werden zunächst diejenigen abgezogen,

die als Direktmandat in den Wahlkreisen von Kandidaten erworben wurden, die parteiunabhängig angetreten sind, oder deren Partei weder die Fünf-Prozent-Hürde geschafft, noch über die Grundmandatsklausel in den Bundestag einziehen kann. Die verbleibenden Sitze werden in einem zweigeteilten Verfahren vergeben.

ERSTER SCHRITT: ÜBERHANGMANDATE? Zunächst wird ermittelt, ob Überhangmandate anfallen. Dazu werden die verbleibenden Sitze auf die 16 Bundesländer entsprechend ihrem Bevölkerungsanteil verteilt. Das Sitzkontingent jedes Landes wird auf die Landeslisten der Parteien entsprechend ihrem errungenen Anteil an Zweitstimmen verteilt (Verfahren: Sainte-Lague/Schepers). Hat eine Landesgruppe mehr Direktmandate erhalten, als ihr nach den auf ihre Liste entfallenden Zweitstimmen zustehen würden, bleiben ihr diese Mandate trotzdem erhalten, wodurch sich die Anzahl der Sitze im Bundestag erhöht.

ZWEITER SCHRITT: VERTEILUNG DER TATSÄCHLICHEN SITZE Der zweite Berechnungsschritt erfolgt bundesweit. Die Gesamtzahl der Sitze im Bundestag wird so lange erhöht, bis die in allen Ländern angefallenen Überhangmandate besetzt werden können und die Verteilung der Parlamentssitze zwischen den Parteien dem bundesweiten Verhältnis der von Ihnen erhaltenen Zweitstimmen entspricht. Auch Parteien mit keinen oder weniger Überhangmandaten erhalten also zusätzliche Sitze. Gibt es keine Überhangmandate, muss die Sitzzahl nicht erhöht werden. Dann kommt es nur auf die Verteilung der Sitze entsprechend der bundesweit erzielten Zweitstimmen an. Die so für jede Partei bestimmten Sitze werden innerhalb der Parteien nach den in den jeweiligen Ländern erhaltenen Zweitstimmen verteilt und dort zunächst mit den in den Wahlkreisen gewählten Direktkandidaten und anschließend mit den Listenkandidaten besetzt. So wird sichergestellt, dass – unter Berücksichtigung der Wahlbeteiligung in den Ländern – jede Stimme gleich zählt.


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3 GUTE GRÜNDE ... 1 ... die

Die CSU will ihre erfolgreiche Arbeit der vergangenen Jahre für Bayern und Deutschland fortsetzen. Wir haben die richtigen Antworten auf die Chancen und Herausforderungen für die Zukunft unseres Landes. Unser Ziel ist klar: Ein Deutschland, in dem wir gut und gerne leben.

zu wählen:

Wie keine andere Partei setzen wir uns für Sicherheit und Stabilität ein. Sicherheit im Inneren und nach außen, aber auch die soziale Sicherheit für Jung und Alt sind uns ein zentrales Anliegen. Der Staat darf dauerhaft nicht mehr ausgeben, als er einnimmt. Durch solide Staatsfinanzen können wir unseren Kindern und Enkelkindern ein geordnetes Gemeinwesen mit Zukunftsperspektive hinterlassen. Durch die solide Haushaltsführung und gutes Wirtschaftswachstum ist es uns gelungen, seit 2014 keine neuen Schulden aufzunehmen.

2

...

Familien und Kinder stehen im Mittelpunkt unserer politischen Agenda. Wo immer Menschen Verantwortung für Kinder und ihre Erziehung übernehmen, leisten sie einen wertvollen Beitrag für unsere gemeinsame Zukunft. Die CSU setzt sich dafür ein, dass Familien mehr Zeit füreinander und miteinander haben. Junge Familien sollen mehr als bisher Wohneigentum für sich und ihre Kinder erwerben können.

3

zu wählen:

1

Wir wollen: Steuerentlastung für kleine und mittlere Einkommen! Einkommen unter 7.100 Euro brutto/Monat werden entlastet, der Freibetrag auf 12.600 Euro zu versteuerndes Einkommen angehoben. Wir fordern den Spitzensteuersatz von 53 % ab 70.000 Euro zu versteuerndes Einkommen und eine Reichensteuer von 60 % ab 260.000 Euro.

Wohnen bezahlbar machen! Mieten in Milieuschutzgebieten werden bei 8,50 Euro/qm gekappt und bestehende Mieten eingefroren. Wir wollen 250.000 kommunale, gemeinnützige Sozialwohnungen pro Jahr neu bauen und Immobilienfonds die Zulassung entziehen: Wohnungen sind nicht zum Spekulieren da!

2

Einen guten Start ins Leben für alle – Kinderarmut bekämpfen! Wir fordern eine Kindergrundsicherung von 564 Euro und eine sofortige Erhöhung des Kindergeldes auf 328 Euro. Wir stehen für eine gebührenfreie Bildung von der Kita bis zur Uni; freie Fahrt in Bus und Bahn für alle Kinder und kostenfreies, warmes, gesundes Essen in Kita und Schule

3


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... die

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zu wählen:

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3

1

Die Arbeitswelt ist im Wandel. Deshalb wollen wir ein modernes Dienstrecht und die Abkehr vom „Präsenz-Wettbewerb“ im Beruf, dafür familiengerechte Arbeits- und Besprechungszeiten, Homeoffice- und Dienstreiseregelungen Der öffentliche Dienst soll dabei Vorreiter sein.

Bachelor-Absolventinnen und Absolventen mit Promotion oder mehrjähriger Berufserfahrung wollen wir den Zugang zum höheren Dienst des Bundes vollständig eröffnen, die Anzahl der Masterstudienplätze und die Frauenquote in Führungspositionen erhöhen. Der Anteil von Menschen mit familiären Einwanderungsgeschichten soll sich in der Zusammensetzung des öffentlichen Dienstes niederschlagen.

Wir kämpfen für gleiche Chancen auf beste Bildung und Ausbildung, gute Jobs und ein würdevolles Leben im Alter. Wir wollen mittlere und kleine Einkommen und vor allem Familien und Alleinerziehende entlasten. Starke Schultern können und müssen mehr als schwache tragen. Die SPD wird in die Zukunft investieren, damit auch unsere Kinder in einer gerechten Gesellschaft aufwachsen.

2

...

zu wählen:

Wir kämpfen für ein gerechteres Land. Wir wollen, dass jedes Kind die gleichen Chancen hat, – gleich welcher Herkunft, welchen Geschlechts oder welcher Hautfarbe. Wir wollen ein Netz sozialer Sicherheit, das für alle da ist und vor Armut schützt. Wir kämpfen dafür, dass multinationale Unternehmen ihre Steuern hier zahlen und die Gesellschaft nicht länger um Milliarden prellen.

2

1

Wir wollen Deutschland zum ökologischen Spitzenreiter machen. Mit allem was wir haben kämpfen wir für Klimaschutz. Wir gestalten eine innovative Wirtschaft, die mit "Öko – Made in Germany" Produkte und Dienstleistungen für die Zukunft entwickelt und jede Menge neue Arbeitsplätze schafft.

Wir streiten für eine Gesellschaft, in der alle frei, selbstbestimmt und sicher leben können. Eine Gesellschaft, in der wir uns vor Terrorismus, rechtsextremer Gewalt und Kriminalität schützen, ohne dabei unsere Freiheit aufzugeben.

3


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DIE POSITIONEN IM DETAIL

4 FRAGEN AN DIE PARTEIEN 1

2

3

4

Ein Blick in die Zukunft: Wie wird/soll/muss sich der öffentliche Dienst und speziell das Berufsbeam­ tentum künftig entwickeln? Wie stehen Sie zum System der Beihilfe neben ergänzender privater Versicherung im Gegensatz zur gesetzlichen Vorsorge für den Krankheitsfall?

Die beamtenrechtliche Versorgung ist wesentlicher Bestandteil des Beamten­ verhältnisses. Steht Ihre Partei hinter diesem System?

Der öffentliche Dienst braucht kompetentes Personal. Wo kann und muss er aus Ihrer Sicht beim Nachwuchs punkten?


Für die CSU ist klar: Ein starker Staat braucht einen starken öffentlichen Dienst. Gerade in Zeiten von Verunsicherung brauchen wir öffentliche Institutionen, welche die staatlichen und kommunalen Aufgaben gut und umfassend erledigen. Wir setzen auf einen leistungsfähigen öffentlichen Dienst mit motivierten Mitarbeitern, ausreichend Personal und zeitgemäßer Ausstattung. Wir stehen zu den bewährten beiden Säulen des öffentlichen Dienstes, den Tarifangestellten und dem Berufsbeamtentum mit seinen Prinzipien Besoldung, Versorgung und Beihilfe. In Zukunft wird sich vor allem in den Ballungsräumen ein härterer Wettbewerb mit der freien Wirtschaft bei der Gewinnung von Nachwuchskräften entwickeln. Es gilt daher Wege zu finden und Maßnahmen zu ergreifen, den öffentlichen Dienst auch künftig attraktiv zu gestalten. Zudem

wird der öffentliche Dienst jünger und weiblicher werden. Dies erfordert eine noch stärkere familienorientierte Ausrichtung der Verwaltung und weitere Flexibilisierungsmöglichkeiten. Hier bietet insbesondere die Digitalisierung neue Möglichkeiten, die konsequent genutzt werden müssen. Ziel muss dabei auch sein, die Leistungsfähigkeit und Bürgerfreundlichkeit der Verwaltung an der Schnittstelle von Bürger und Staat weiter auszubauen. Eines steht für uns fest: Wir wollen den Beschäftigten auch in Zukunft verlässliche und stabile Rahmenbedingungen, eine gute Stellenausstattung sowie Perspektiven für das berufliches Fortkommen bieten und stehen zu einem modernen und zeitgemäßen Berufsbeamtentum.

Die Gewährung von Beihilfen gründet in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und gehört zu den wesentlichen Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums. An diesen Grundfesten wollen wir nicht rütteln! Vielmehr wollen wir weiterhin am bestehenden System festhalten und setzen uns für den Fortbestand der Beihilfe und ihre Weiterentwicklung ein. So wurde beispielsweise zuletzt der Beihilfesatz während der Elternzeit einheitlich von 50 auf 70 v. H. erhöht und damit für Eltern eine finanzielle Entlastung während der Zeit der Familiengründung geschaffen.

Die verfassungsrechtliche Alimentationsverpflichtung sieht vor, dass der Staat für einen amtsangemessenen Unterhalt seiner Beamten und deren Hinterbliebenen – während der aktiven Zeit, aber auch nach Ruhestandseintritt – zu sorgen hat, was durch die Beamtenversorgung gewährleistet wird. Wir stehen zu unseren Beamten und unseren Verpflichtungen und werden daher am System der Beamtenversorgung festhalten. Durch die nachhaltige und generationengerechte bayerische Finanzpolitik, die sowohl Pensionsvorsorge als auch Schuldentilgung umfasst, wird Bayern auch für künftige Versorgungsaufwendungen bestens gerüstet sein.

Die aktuell hohen und sogar steigenden Teilnehmerzahlen am besonderen Auswahlverfahren des Landespersonalausschusses für den öffentlichen Dienst zeigen, dass der Staat gegenüber der Privatwirtschaft trotz der allgemein guten Wirtschaftslage und des zunehmenden Fachkräftemangels im Moment durchaus konkurrenzfähig ist. Für die Zukunft bedarf es aber weiterer intensiver Anstrengungen, um für junge Menschen als Arbeitgeber attraktiv zu sein. Bereits heute können wir unseren Beamtinnen und Beamten ein gutes Gesamtpaket anbieten. Der besondere Wettbewerbsvorteil ist dabei die sichere und planbare Lebensgrundlage, die ein Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst mit

sich bringt. Dazu gehören auch die vielfältigen Möglichkeiten zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf, die wir weiter optimieren wollen. Einen Ansatzpunkt für weitere Anreize bietet die Arbeitskultur: Nachwuchskräfte machen heutzutage die Entscheidung für oder gegen einen Arbeitgeber nicht überwiegend von materiellen und statusbezogenen Kriterien abhängig. Sie suchen vor allem eine Arbeit, die Freude bereitet, Sinn ergibt und eine angemessene Work-Life-Balance und Familienfreundlichkeit gewährleistet. In diesen Bereichen kann der öffentliche Dienst, auch durch werteorientierte Führung, noch attraktiver werden.


Der öffentliche Dienst soll weiter demokratisiert und modernisiert werden. Die Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte der Personalräte müssen dementsprechend ausgebaut werden. Gewerkschaftliche Vertrauensleute brauchen verlässlichen Schutz vor Diskriminierung am Arbeitsplatz. Wir werden Sicherheit für so genannte Whistleblower schaffen. Das Beamtenrecht hat sich bereits in der Vergangenheit fortentwickelt und wird dies auch künftig tun. Beispielsweise

ist Teilzeitarbeit heute selbstverständlich, während sie früher als unvereinbar mit der Pflicht zur vollen Hingabe angesehen wurde. Die beiden Statusverhältnisse des öffentlichen Dienstes sind kein Selbstzweck, weshalb Unterschiede zwischen dem Beamtenrecht und dem Recht der Tarifbeschäftigten stets sachlicher Rechtfertigung bedürfen.

Wir wollen alle Bürgerinnen und Bürger auf die gleiche Weise versichern. Ziel ist die paritätische Bürgerversicherung. Alle erstmalig und bislang gesetzlich Versicherten werden wir automatisch in die Bürgerversicherung aufnehmen. Dazu zählen auch Beamtinnen und Beamte, für die in der Bürgerversicherung ein

beihilfefähiger Tarif geschaffen wird. Die öffentlichen Arbeitgeber können wählen, ob sie für gesetzlich versicherte Beamtinnen und Beamte einen Arbeitgeberbeitrag zahlen oder wie bisher über die Beihilfe einen Anteil der Behandlungskosten direkt übernehmen. Mit der Bürgerversicherung schaffen wir zudem eine einheitliche Honorarordnung. Damit richtet sich die Vergütung medizinischer Leistungen nach dem Bedarf der Patientinnen und Patienten und nicht danach, ob sie privat oder gesetzlich versichert sind.

Wir wollen die gesetzliche Rentenversicherung langfristig auf alle Erwerbstätigen ausdehnen. Damit wird die Beamtenversorgung aber nicht entfallen, weil sie nicht nur die Rentenversicherung, sondern auch die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ersetzt.

Die Arbeit der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes verdient Anerkennung. Die Gestaltung guter Arbeitsbedingungen ist für die SPD daher eine wichtige Aufgabe. Attraktiv ist der öffentliche Dienst, wenn die Vereinbarkeit von Arbeit und Familienleben erhalten und sogar verbessert werden kann. Der öffentliche Dienst soll die partnerschaftliche Aufteilung von Erwerbsarbeit, Kindererziehung und Pflege fördern und dabei Vorreiter sein. Die Entscheidung für die Beamtenlaufbahn wird erleichtert, wenn sie nicht mehr zwangsläufig für das ganze Leben getroffen werden muss. Richtig ist deshalb die Mitnahmefähigkeit der Versorgung; auf die wir schon 2009 gedrungen hatten. Sie entspricht der Unverfallbarkeit der Betriebsrenten, die unter SPD-Arbeitsministern eingeführt und verbessert wurde. Das

Altersgeld des Bundes bewirkt leider immer noch eine teilweise „Enteignung“ von Versorgungsansprüchen. Der öffentliche Dienst muss aber nicht nur „beim Nachwuchs punkten“, sondern auch auf die langjährig Beschäftigten achten. Erfreulicherweise scheiden weniger Menschen vorzeitig aus. Schon 2008 hatten wir mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz des Bundes den Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung“ gestärkt, auch durch einen eigenständigen Anspruch neben dem Beihilferecht. Wer gesund ist, muss vor Dienstunfähigkeit bewahrt werden. Wer teildienstfähig ist, erhält einen Gehaltszuschlag. Wer dienstunfähig ist, soll es nicht bleiben und ggf. wieder aktiviert werden, was leider in der Praxis noch unzureichend umgesetzt wird.


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Entscheidend sind neben vielseitigen, spannenden und gesamtgesellschaftlich wertvollen Aufgaben die Arbeitsbedingungen. Wir wollen das „Betriebsklima“ im öffentlichen Dienst insgesamt verbessern und fordern ein modernes, flexibles, familienförderndes Dienstrecht. Jüngere Bedienstete wollen wir finanziell stärken. Auch flache Hierarchien und breitere Entscheidungskompetenzen durch Verstärkung von teamorientierten Ansätzen und Mitspracherechten sind erstrebenswert. Eine gezielte Frauenförderung, im Bereich der Führungspositionen z.B. durch flexiblere Arbeitszeitgestaltung bei einer grundsätzlichen Teilbarkeit von Führungspositionen, liegt uns am Herzen, ebenso wie Maßnahmen zur Erhöhung der Diversität.

Ein funktionierender Öffentlicher Dienst, der für alle zugängliche öffentliche Dienstleistungen anbietet und die Daseinsvorsorge absichert, ist für uns von zentraler Bedeutung. Eine funktionierende öffentliche Infrastruktur ist für uns eine Frage der sozialen Gerechtigkeit. Wir wenden uns daher nicht nur gegen jede Form des Personalabbaus im Öffentlichen Dienst, sondern sind im Gegenteil für eine auch personelle Stärkung. Hoheitliche Aufgaben sollen dabei auch in Zukunft durch zu besonderer Loyalität verpflichtete Beamte wahrgenommen werden.

Heutzutage haben Beamte keine Freiheit bei der Wahl ihrer Krankenversicherung, die PKV ist faktisch eine Zwangsversicherung für Beamte. Wir wollen daher Wahlfreiheit schaffen, die Beamten sollen selbst und ohne Nachteil für sich entscheiden können, ob sie sich in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichern. Dazu wollen wir einen beihilfefähigen Tarif in der gesetzlichen Krankenversicherung schaffen und den Beihilfeträgern die Option einräumen, den Arbeitgeberbeitrag in der GKV zu übernehmen.

Wir wollen die bestehenden Systeme der Gesundheitsvorsorge in einer solidarischen Bürgerversicherung für alle zusammenführen. Wir haben die Neuregelung im Bundesbeamtenversorgungsgesetz abgelehnt, mit der die Koalition den freiwilligen Wechsel von Beamten in die Gesetzliche Krankenversicherung erschwert hat.

Wir stehen hinter der grundgesetzlichen Verpflichtung des Dienstherrn zur amtsangemessenen Besoldung und dem Fürsorgeprinzip, das dem Beamten auch im Ruhestand einen angemessenen Lebensunterhalt zusichert. Das hat nicht zuletzt das Bundesverfassungsgericht entschieden und hierfür auch konkrete Maßstäbe aufgestellt. Insbesondere müssen die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards hinreichend Berücksichtigung finden. Wir setzen uns zudem für eine Anlagestrategie im Rahmen der Versorgungsrücklage ein, die zukunftssicher, nachhaltig und sozial verträglich ist.

Gerade für die Bundesländer bedeutet das bestehende System der Beamtenversorgung eine hohe finanzielle Belastung, die in kommenden Jahren noch dramatisch ansteigen wird. Wir sind deshalb perspektivisch auch hier für eine Überführung in die umlagefinanzierte Rente. Für neu eingestellte Beamte soll die künftige Versorgung über Versorgungsfonds in eine kapitalgedeckte Altersversorgung überführt werden. Das halten wir für eine hochriskant, wie ein Blick auf andere Formen kapitalgedeckter Altersversorgungssystem zeigt (Pensionsfonds in Großbritannien 2009).

Qualifikations- und Karrierechancen sowie familienfreundlichen Arbeitsbedingungen sind hier wichtige Grundlagen. Eine sichere Beschäftigungsperspektive ist vielen jungen Menschen wichtig. Häufig werden diese aber nach ihren Ausbildungsabschluss befristet eingestellt - über ein Drittel der Befristungen sind sachgrundlos. Darauf haben wir immer wieder hingewiesen und in einem Antrag vom März 2017 gefordert, die sachgrundlose Befristung endlich zu streichen. Bund und Länder müssen kontinuierlich ausbilden und einstellen.

Der öffentliche Dienst gilt häufig zu unrecht als wenig flexibel und inhaltlich uninteressant. Dabei besitzt er gerade in diesen Feldern ein hohes Potential. Flexibilität, eine hohe Vereinbarkeit von Beruf und Familiensorge- und -pflegearbeit, Aufstiegsmöglichkeiten durch auch berufsbegleitende Weiterqualifizierung, Wechsel zwischen unterschiedlichen Betätigungsfeldern innerhalb der beruflichen Laufbahn, starke Mitbestimmungsstrukturen, Vielfalt bei Herkunft und Fähigkeiten der Beschäftigten - überall bietet die Beschäftigung im öffentlichen Dienst gute Voraussetzungen. In all diesen Bereichen kann sich der öffentliche Dienst aber auch noch weiterentwickeln und so auch attraktiver für den Nachwuchs werden.


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WAS DARF DER ÖFFENTLICHE DIENST ERWARTEN? Ein Interview mit Stephan Mayer MdB, dem innenpolitischen Sprecher der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag BBB: Herr Mayer, aus vielen Behörden ist zu hören, dass durch Pensionierungen erhebliche Personal- und Wissenslücken drohen und Nachbesetzungen zunehmend schwerer werden. Ist die Zukunft des öffentlichen Dienstes bedroht?

Mayer: Nein, diese Sorge habe ich nicht. Es stimmt zwar, dass der öffentliche Dienst durch den anstehenden Generationenwechsel, aber auch durch Aufgabenzuwächse und die zunehmende Digitalisierung von Arbeitsprozessen ordentlich gefordert wird. Aber dieser Entwicklung ist man ja nicht hilflos ausgeliefert. Im Gegenteil: Im Bund haben wir das schon vor Jahren erkannt und einen Paradigmenwechsel vom Stellenabbau hin zum Stellenaufbau beschlossen. Von 2015 auf 2017 ist der Stellenbestand bereits um 9 000 Stellen auf 258 000 Stellen angewachsen. BBB: Zusätzliche Stellen bringen wenig, wenn es an geeigneten Nachwuchskräften fehlt ...

Mayer: Der Fachkräftemarkt wird in der Tat enger. In vielen Bereichen stehen wir mit der Privatwirtschaft im Wettbewerb um kluge Köpfe. Wir müssen dabei noch stärker die Vorzüge des öffentlichen Dienstes als attraktiver und moderner Arbeitgeber kommunizieren. Zum Beispiel sollte das Internetportal www. durchstaaten.de als zentrale Infobörse noch weiter ausgebaut werden. BBB: Aber nicht jeder qualifizierte Bewerber passt auf jede Stelle.

Mayer: Sie haben recht, neben Generalisten brauchen wir auch qualifizierte Spezialisten, etwa im immer wichtiger werdenden IT-Bereich. Auch hier sind wir im Bund bereits aktiv und haben zusammen mit Ländern, Kommunen und Gewerkschaften eine Methodik für altersstrukturbasierte Personalbedarfsanalysen entwickelt, um sowohl passgenaue als auch demografievorsorgende Nachbesetzungen zu gewährleis-

ten. Wir haben die Ausbildungsangebote der Hochschule des Bundes ausgeweitet. Und für die Bereiche, in denen Generalisten gefragt sind, haben wir einen Stellenpool geschaffen, um frei werdende Stellen rasch nach zu besetzen, bevor das Angebot am Arbeitsmarkt weiter absinkt. BBB: Sie nannten die Vorzüge des öffentlichen Dienstes. Gerade im Bund ist die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten aber vor einigen Jahren anlässlich der Finanzkrise auf 41 Stunden in der Woche angehoben worden. Das ist mehr als die Arbeitzeit vieler Länderbeamter und entspricht dem Durchschnitt der in Vollzeit erwerbstätigen Bevölkerung. Ist es nicht an der Zeit, die Arbeitszeit wieder zu senken, um damit auch bei der Nachwuchsgewinnung zu punkten?

Mayer: Die Verlängerung der Arbeitszeit der Bundesbeamten war seinerzeit notwendig und wichtig für die Konsolidierung des Bundeshaushalts. Nun folgt die Zeit des Stellenaufbaus – auch, um die Arbeitsdichte zu reduzieren und so die Beschäftigten zu entlasten. Allein der Einzelplan des BMI wächst von 2016 bis 2020 um insgesamt 13.000 Stellen und Planstellen. Wir würden diese Stellenmehrungen jedoch konterkarieren und nichts an der Arbeitsverdichtung ändern, wenn wir die wöchentliche Arbeitszeit zum jetzigen Zeitpunkt schon wieder senken würden. BBB: Können sich denn am öffentlichen Dienst Interessierte wie auch die Beamtinnen und Beamten darauf verlassen, dass auch künftig die Ergebnisse von Tarifverhandlungen zeit- und wirkungsgleich übertragen werden?

Mayer: Die Union verfolgt im Bund das klare Ziel, die bisherige Praxis beizubehalten und die Tarifergebnisse eins zu eins zu übertragen. Wir wollen, dass sich die Einkommen der Beamtinnen und Beamten und die Einkommen mit Tarifbeschäftigten vergleichbar entwickeln. Das kann auch ein Zeichen an die Länder sein, die ja seit 2006 ihr Besoldungsrecht eigenständig gestalten.


BUND

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Versorgungsempfängerstatistik 2016 2016 hat die Anzahl der Ruhegehaltsempfänger und -empfängerinnen des öffentlichen Dienstes gegenüber dem Jahr 2015 um ca. 32.000 auf annähernd 1,25 Mio. zugenommen. Zugleich sind erneut ein relativ niedriger Umfang der Pensionierungen aufgrund von Dienstunfähigkeit und ein hoher Stand des Erreichens der Antrags- und Regelaltersgrenzen zu verzeichnen. Das Statistische Bundesamt hat mitgeteilt, dass nach dem vorläufigen Ergebnis der Versorgungsempfängerstatistik im Jahr 2016 bei den Gebietskörperschaften rund 66.000 Pensionierungen (2015: 64.000) angefallen sind. Im Einzelnen ist die Gesamtzahl der Ruhegehaltsempfänger und -empfängerinnen von Bund, Ländern und Gemeinden zum Stichtag 1. Januar 2017 auf ca. 938.000 (2015: 905.000) Personen angewachsen.

Einrichtungen). Die 66.000 Zugänge führten damit zu einem Anstieg um mehr als 32.000 Ruhegehaltsempfänger und -empfängerinnen im Jahr 2016. Die Gesamtzahl der Empfängerinnen und Empfänger von Hinterbliebenenversorgung (Witwen/ Witwer und Waisen) bei Bund, Ländern und Gemeinden war dabei mit etwa 352.000 gegenüber dem Vorjahr nahezu gleichbleibend.

Zusammengerechnet ergibt sich zum Stichtag 1. Januar 2017 eine vorläufige Anzahl von ca. 1.249.000 Ruhegehaltsempfängern und -empfängerinnen des öffentlichen Dienstes (inklusive der privatisierten Bereiche und der rechtlich selbstständigen

Der höchste prozentuale Anstieg bei den Ruhegehaltsempfängern und -empfängerinnen betraf wie in den Vorjahren die Länder mit einer deutlichen Erhöhung um 4,1 % (2015: 4,3 %) auf etwa 711.800 (2015: 683.200) Personen. Die Zahl der Ruhege-

haltsempfänger und -empfängerinnen der Länder hat sich somit – v. a. bedingt durch die zahlenmäßige Entwicklung im Bereich der ehemaligen Lehrkräfte – in den letzten 20 Jahren mehr als verdoppelt. Rund drei Viertel der Ruhestandseintritte im Jahr 2016 erfolgten nach dem Erreichen einer Altersgrenze. Diese bestehen einerseits aus den seit 2012 im Ansteigen befindlichen Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen sowie andererseits aus der allgemeinen Antragsaltersgrenze und der Antragsaltersgrenze bei Schwerbehinderung. Der verhältnismäßige Anteil der neuen Pensionärinnen und Pensionäre, welche aufgrund von Dienstunfähigkeit – zumeist unter Hinnahme eines Versorgungsabschlags – vorzeitig aus dem aktiven Dienst ausschieden, betrug etwa 17 %. Dieser Wert ist seit mehreren Jahren nahezu gleichbleibend und bewegt sich damit weiterhin im geringsten Bereich seit Beginn der statistischen Erfassung im Jahr 1993.


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BUND

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13. FRAUENPOLITISCHE FACHTAGUNG DER DBB BUNDESFRAUENVERTRETUNG

Frauen 4.0 – Diskriminierungsfreies Fortkommen im öffentlichen Dienst Helene Wildfeuer, Vorsitzende der dbb bundesfrauenvertretung, hatte im Mai zur 13. Frauenpolitischen Fachtagung geladen, um die schlechteren Aufstiegs- und Karrierechancen von Frauen zu beleuchten. In ihrer Auftaktrede forderte sie eine Änderung der Beurteilungs- und Beförderungspraxis, damit weibliche Fähigkeiten, die in der digitalen Zukunft eine größere Rolle spielen würden, besser berücksichtigt werden. dbb-Bundesvorsitzender Klaus Dauderstädt betonte, dass Leistung keine Frage des Geschlechts sei. Es brauche deshalb eine Neugestaltung der Beförderungs- und Beurteilungspraxis. Der Rechtswissenschaftler Prof. Ulrich Battis sah im Beurteilungssystem strukturelle Schwächen, da die Kriterien zu sehr auf typisch männliche Punkte ausgelegt seien. Besonderes Augenmerk schenkte er dem Beschluss des OVG Münster vom Februar 2017 zur Beförderungspraxis in NRW. Danach halten es die Richter für rechtlich unbedenklich, wenn neben dem Leistungsbild eine stärkere Gewichtung der Befähigungsmerkmale, sowie der Eignung im engeren Sinn bei der Bildung des Gesamturteils stattfindet. Die Wirtschaftswissenschaftlerin Andrea Jochmann-Döll forderte mehr auf ergebnisorientierte Kriterien zu setzen. Auch sollten dauerhafte Präsenz am Arbeitsplatz oder ständige Verfügbarkeit als Kriterien vermieden werden. Dr. Mattias Spörrle, Professor für Wirtschaftspsychologie, machte deutlich, dass

bei der Beurteilung Merkmale wie Alter, Geschlecht, Aussehen oder Sympathie automatisch aufgenommen und positiv oder negativ belegt seien. Die Leiterin der Abteilung Gleichstellung im Bundesfrauenministerium, Christine Morgenstern, forderte eine neue Wahrnehmungskultur, um vom stereotypen Denken wegzukommen. Wilhelm Hüllmantel, der ehemalige Leiter der Abteilung Recht des öffentlichen Dienstes und Personalverwaltung im Bayerischen Finanzministerium, appellierte an die Dienstherren, vorhandene Talente und Potenziale von Frauen auszuschöpfen, Gerlinde Woppmann, damit diese nach der Familienphase Vorsitzende des BBBFrauenausschusses nicht hinten dran seien. Mehr zur 13. Frauenpolitische Fachtagung der dbb bundesfrauenvertretung „Frauen 4.0: Diskriminierungsfreies Fortkommen im öffentlichen Dienst – Jetzt umdenken!“ am 11. Mai 2017 im dbb forum berlin online unter www.frauen.dbb.de.

Personalanstieg im öffentlichen Dienst 2016 Mehr Beschäftigte im sozialen Bereich, an Hochschulen sowie für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führten bis Mitte 2016 insgesamt zu einem Personalanstieg im öffentlichen Dienst. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) in Wiesbaden anlässlich des „Tages der Vereinten Nationen für den öffentlichen Dienst“ mitteilt, waren am 30 Juni 2016 rund 4,69 Millionen Beschäftigte im öffentlichen Dienst tätig und damit 43.600 oder 0,9 % mehr als ein Jahr zuvor.


TARIF

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ZUSATZVERSORGUNG

Einigung auf Ergänzung des Übergangsrechts Am 8. Juni 2017 haben sich die Tarifvertragsparteien der Tarifverträge ATV und ATV-K in Frankfurt auf Eckpunkte einer Überarbeitung des Übergangsrechts geeinigt. Damit sind sie dem Auftrag des Bundesgerichtshofs (BGH) nachgekommen, der die bisherigen Regelungen zur Übertragung der Anwartschaften aus dem System der Gesamtversorgung in das Punktemodell mit zwei Urteilen vom 9. März 2016 (Az. IV ZR 9/15 und IV ZR 168/15) für unwirksam erklärt und eine zügige Nachbesserung angemahnt hatte.

WORUM GEHT ES? Konkret geht es um die Übertragung der Anwartschaften der so genannten renten­fernen Jahrgänge (Pflichtversicherte, die zum Stichtag 31. Dezember 2001 noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben) aus dem zum 31. De­zem­ber 2000 geschlossenen Gesamtversorgungsmodell. Der unverfallbare Anteil der Anwartschaften dieses Versichertenkreises war ursprünglich nach den Vorgaben des § 18 Abs. 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) für jeden rentenfernen Pflichtversicher­ten errechnet und in Form von Versorgungs­ punkten als so genannte Startgutschrift in das Punktemodell überführt worden. Diese Berechnungsvorgaben waren vom BGH im Jahr 2007 erstmals verworfen

worden, weil danach bestimmten Versichertengruppen mit längeren Vorbildungszeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes das Erreichen des höchstmöglichen Versorgungssatzes von vornherein nicht möglich gewesen wäre.

des konkreten Eintrittsalters bei Beginn der Pflichtversicherung ein Anteilssatz im Rahmen von 2,25 % bei einem jüngeren Eintrittsalter als 20 Jahre und sieben Monate, bis zum Höchstsatz von 2,5 % zugrunde gelegt.

ALTERNATIVE BERECHNUNGS­VORGABE NACH § 2 BetrAVG

WIE GEHT ES WEITER?

Die Tarifvertragsparteien hatten daraufhin im Jahr 2011 eine alternative Berech­ nungsvorgabe für die Ermittlung der Startgutschriften der rentenfernen Jahrgänge vereinbart. Demnach ist zu­sätzlich eine Berechnung nach § 2 BetrAVG durchzuführen. Aber auch diese Alternativberechnung kann die Start­ gutschriftenberechnung nach Auffassung des BGH nicht verbindlich regeln. In den aktuellen Urteilen bemängelte es, dass immer noch ein großer Teil der rentenfernen Versicherten keine höheren Startgutschriften erreichen kann.

EINIGUNG AUF EINE ZUSÄTZ­ LICHE NEUBERECHNUNG Im Kern sieht die jetzt vereinbarte Neufassung vor, bei der Anwendung der Berechnungsvorgaben des § 18 Abs. 2 Betr AVG nicht mehr ausschließlich den dort vorgesehenen Anteilssatz von 2,25 % pro Jahr der Pflichtversicherung anzuwenden. Stattdessen wird unter Berücksichtigung

In der Tarifeinigung wurde eine Erklärungsfrist bis zum 30. November 2017 vereinbart. Die Tarifvertragsparteien wer­den die Eckpunkte anschließend durch Änderung der Tarifverträge ATV und ATV-K konkretisieren. Diese tarifvertraglichen Regelungen bilden dann die Vorgaben für die VBL und die kommunalen Zusatzversorgungseinrichtungen, die ihre Satzungen entsprechend anpassen müssen.

dbb VERHANDLUNGS­ FÜHRERIN SIGLINDE HASSE ZUR TARIFEINIGUNG: „Mit dem gefundenen Kompromiss werden die Kritikpunkte der Recht­ sprechung am bisherigen Übergangsrecht ausgeräumt. Das ist durch eine konstruktive und sachorientierte Verhandlungsführung auf beiden Seiten gelungen. Wir konnten erreichen, dass die Verbesserungen bei der Startgutschrift auch rückwirkend gewährt werden, und schaffen damit ein einheitliches Recht für alle rentenfernen Versicherten.“

ENTGELTRUNDE 2017

Änderungstarifverträge zur Tarif­einigung Zur Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder (TV-L) vom 17. Februar 2017 liegen einem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat zufolge nachstehende Änderungstarifverträge bzw. Niederschriftserklärungen vor: nderungstarifvertrag Nr. 9 zum Tarifvertrag für den öfÄ fentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 17. Februar 2017, Änderungstarifvertag Nr. 8 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 17. Februar 2017, Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 17. Februar 2017,

nderungstarifvertrag Nr. 7 zum Tarifvertrag für AuszubilÄ dende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 17. Februar 2017, Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 17. Februar 2017, Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder (TV Prakt-L) vom 17. Februar 2017, Niederschriftserklärungen zum TV-L u. a. Die Änderungstarifverträge werden künftig nur noch im Amtsblatt des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat veröffentlicht. Eine Veröffentlichung im Staatsanzeiger erfolgt nicht mehr.


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BEAMTENRECHT

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IM ÜBERBLICK

BEAMTE UND POLITIK Beamte sind, wie alle anderen Bürgerinnen und Bürger auch, Träger von Grundrechten. Gleichzeitig unterliegen sie aber von Verfassung wegen auch Einschränkungen, die auf die besonderen Anforderungen ihres Berufs zurückzuführen sind. Wie neutral müssen Beamte sein? POLITISCHE NEUTRALITÄT Grundlagen des Beamtenverhältnisses sind die ausschließliche Bindung an Recht und Gesetz, Neutralität und Unabhängigkeit von politischen und wirtschaftlichen Einflüssen, das Handeln ohne Ansehen der Person. „Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei.“ so § 33 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz. Entsprechend gilt auch der Diensteid dem Grundgesetz und den geltenden Gesetzen (Art. 73 Bayerisches Beamtengesetz, § 38 Beamtenstatusgesetz), nicht der Regierung, nicht einer Partei, schon gar nicht einer Person. Für den parlamentarisch-demokratischen Rechtsstaat ist die parteipolitische Neutralität in der Amtsführung ein unverzichtbares Gebot und hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums.

POLITISCHE BETÄTIGUNG VON BEAMTEN Daraus lässt sich allerdings kein Verbot zur politischen Betätigung des Beamten ableiten. Beamte sind, wie alle anderen Bürgerinnen und Bürger auch, Träger von Grundrechten. Sie können sich daher politisch betäti-

gen, sich für eine – nicht verfassungswidrige – Partei engagieren und auch ein Mandat anstreben – und sie können ihre politische Meinung äußern – aber nur außerhalb des Dienstes. Konsequenter weise haben sie „bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.“, so § 33 Abs. 2 Be­am­tenstatusgesetz. Die Grenze ist immer da erreicht, wo die – auch außerhalb des Dienstes – vertretenen Positionen im Widerspruch zur verfassungsmäßigen Grundordnung stehen und damit das geforderte Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung verletzt wird. Private Meinung und dienstliches Handeln müssen immer getrennt bleiben. Der Grundsatz steht, dass jeder Einfluss der persönlichen Überzeugungen auf das berufliche Handeln und auf Entscheidungen mit dem Neutralitätsgebot unvereinbar ist.

VERBOT DER ÄMTERPATRONAGE Die politische Betätigung darf weder zu persönlicher Begünstigung, etwa einer schnelleren Karriere, noch zu einer Benachteiligung führen (Stichwort: Ämterpatronage). Für die Besetzung öffentlicher Ämter gilt mit Verfassungsrang, Art. 33 Abs. 2 GG, das Leistungsprinzip. Öffentliche Ämter sind nach den Kriterien Eignung, Befähigung und fach­liche Leistung zu vergeben.

POLITISCHES MANDAT Beamtinnen und Beamte können sich um ein politisches Mandat bewerben und damit in den Bundestag, einen Landtag oder ein Kommunalparlament einziehen. Die Stellung als Beamter und als Abgeordneter sind aber nicht miteinander vereinbar – nicht nach der Pflichtenbindung und nicht mit Blick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung. Beamtinnen und Beamte müssen daher während des Mandats aus ihrem Amt ausscheiden, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Hierzu sieht das Abgeordnetengesetz des Bundes in § 5 vor, dass die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis für die Zeit der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag ruhen. Entsprechendes gilt bei Wahl in ein Landesparlament, wenn dort gesetzlich die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat bestimmt ist (vgl. § 31 Bayerisches Abgeordnetengesetz). Endet das Abgeordnetenmandat besteht innerhalb einer Frist ein Anspruch auf „Rückführung“ in das frühere Dienst­ verhältnis.


BEAMTENRECHT

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Neuregelung des Mutterschutzes Zum 30. Mai 2017 trat das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzes in Kraft. Es soll den Gesundheitsschutz für schwangere und stillende Frauen weiter verbessern. DIE NEUREGELUNG SEHEN IM WESENT­ LICHEN VOR: Die Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes verlängert sich von acht auf zwölf Wochen, wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei einem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ärztlich festgestellt wird. Die Kündigung ist unzulässig bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche. Zudem werden die Regelungen zum Gesundheitsschutz an die unionsrechtlichen Vorgaben unter anderem zur Gefahrstoffkennzeichnung angepasst.

REGELUNGEN ZUM BETRIEBLICHEN GESUNDHEITSSCHUTZ Die Regelungen zum betrieblichen Gesundheits­schutz werden in den §§ 9 bis 15 Mutterschutzgesetz (MuSchG) zusammengefasst und konkretisiert. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutz­gesetz hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu be­urteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann, unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob die Tätigkeit für die schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind unbedenklich ist, eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen erforderlich sein wird oder eine Fortführung der Tätigkeit ggf. nicht möglich sein wird. Die nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung erforderlichen Schutzmaßnahmen hat der Arbeitgeber festzulegen, sobald die Frau angezeigt hat, dass sie schwanger ist oder stillt. Dabei hat er alle für den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit der Beschäftigten sowie der ihres Kindes zu treffen. Des Weiteren ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Beschäftigten ein Gespräch über weitere Anpassungen der Arbeitsbedingungen anzubieten.

Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 im Sinne von § 3 Abs. 1 der Biostoffverordnung in Kontakt kommt oder kommen kann, dass dies für sie oder ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Eine unverantwortbare Gefährdung gilt jedoch als ausgeschlossen, wenn die schwangere Frau über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.

MASSNAHMEN BEI UNVERANTWORT­ BAREN GEFÄHRDUNGEN Sollten unverantwortbare Gefährdungen festgestellt werden, hat der Arbeitgeber die Schutzmaßnahmen zu treffen: Umgestaltung der Arbeitsbedingungen durch entsprechende Schutzmaßnahmen. ür den Fall, dass eine unverantwortbare Gefährdung F durch eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nicht ausgeschlossen werden kann oder diese wegen eines unverhältnismäßigen Aufwands nicht zumutbar wäre, hat der Arbeitgeber die Beschäftigte auf einen anderen geeigneten Arbeitsplatz umzusetzen. N ur dann, wenn eine unverantwortbare Gefährdung weder durch Schutzmaßnahmen noch durch einen Arbeitsplatzwechsel ausgeschlossen werden kann, darf der Arbeitgeber die Beschäftigte nicht weiter beschäftigen. Der Arbeitgeber hat die Beurteilung der Arbeitsbedin­ gun­gen, die Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen und das Angebot eines Gesprächs zu dokumentieren. Zudem hat der Arbeitgeber die Frau über die Gefährdungsbeurteilung und über die damit verbundenen für sie erforderlichen Schutzmaßnahmen zu informieren. Die Berücksichtigung der geänderten mutterschutz­ rechtlichen Bestimmungen im Beamtenbereich erfolgt durch eine bevorstehende Anpassung der einschlägigen Rechts­vorschriften.

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BEAMTENRECHT

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Bundesverfassungsgericht

Verzögerte Besoldungsanpassung in Sachsen ist verfassungswidrig Es liegt keine amtsangemessene Besoldung vor, wenn sich die Besoldungsgruppen der Beamten bis A 9 kaum von denjenigen ab A 10 unterscheiden. Durch die Angleichung der Ostbesol­dung an das Westniveau der Besoldungsgruppe bis A 9 in Sachsen kam es zu diesem verfassungswidrigen Zustand. Der Freistaat Sachsen hat zum 01.01.2008 die Ostbesoldung für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen bis A 9 an das Westniveau angeglichen. Für die Besoldungsgruppen ab A 10 galt die Ostbesoldung noch zwei Jahre länger. Im Falle geringerer Dienstoder Versorgungsbezüge der Besoldungsgruppen ab A 10 im Vergleich zu A 9 wurde der Unterschiedsbetrag und eine Zu­ lage in Höhe von 10 Euro gezahlt. Zwei Polizeioberkommissare der Besoldungsgruppe A 10 wehrten sich dagegen. Allerdings waren sowohl ihr Widerspruch als auch die Klagen vor allen drei Instanzen erfolglos. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entgegen aller Instanzen entschieden, dass die verzögerte Besoldungsanpassung gegen Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und somit verfassungswidrig ist (Beschluss vom 23.5.2017, Az. 2 BvR

883/14, 2 BvR 905/14). In einem Beamtenverhältnis sind das Alimentations-, das Leistungsprinzip sowie das Abstandsgebot zu beachten. Nach dem Alimentationsprinzip ist vor allem ein angemessener Lebensunterhalt zu gewähren. Das Abstandsgebot untersagt dem Gesetzgeber, den Besoldungsabstand dauerhaft einzuebnen. Schließlich ist die amtsangemessene Besoldung Ausdruck der jeweiligen Wertigkeit der Ämter und verlangt eine abgestufte Besoldung. Vor der Besoldungsanpassung lag der Abstand zwischen den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 bei 223,75 Euro, beziehungsweise 10,66 Prozent. Nach der Anpassung betrug der Abstand nur noch 55,88 Euro beziehungsweise 2,36 Prozent. Die Zulage fiel dabei nicht nennenswert ins Gewicht. Schon allein aufgrund des Zeitablaufs von 18 Jahren seit der Wiedervereinigung ist die fehlende Besoldungsangleichung in den entscheidungserheblichen Jahren 2008 und 2009 nicht mehr zu rechtfertigen. Der Gesetzgeber ist nunmehr verpflichtet, bis zum 01.07.2018 eine verfassungskonforme Neuregelung für diese Jahre zu treffen.


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Tarifliche Kündigungsfristen:

Beschäftigungszeiten als Beamter haben keine Auswirkung Es verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, dass Beamtenverhältnisse nicht in die Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 TV-L einbezogen werden, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer aktuellen Entscheidung (Az. 6 AZR 364/16; Urteil vom 29. Juni 2017). Nach dieser Vorschrift wird die einzuhaltende Kündigungs­ frist für ein Arbeitsverhältnis anhand der Beschäftigungszeit bestimmt. Absatz drei schreibt vor, dass Beschäftigungszeit die Zeit ist, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. Dabei gilt beim Wechsel des Beschäftigten zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich des TV-L erfasst werden, dass die Zeiten beim anderen Arbeitgeber an­erkannt werden. Das gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber. Das BAG geht in seiner Entscheidung davon aus, dass § 34 Abs. 3 TV-L nach seinem Wortlaut, Zusammenhang und Zweck nur Arbeitsverhältnisse bei einem anderen Arbeitgeber im Geltungsbereich des TV-L berücksichtige, nicht aber Beschäftigungszeiten als Beamter. Das beklagte Land Nordrhein-Westfalen beschäftigt die Klägerin seit dem Jahr 2013 als angestellte Lehrerin. Zuvor war die Klägerin über 13 Jahre lang beamtete Lehrerin des Freistaats Thüringen. Die Klägerin wollte die Zeit ihres Be­ amtenverhältnisses als Beschäftigungszeiten im Sinne des § 34 Abs. 3 TV-L festgestellt wissen. Sie meint, die Vorschrift knüpfe an die Vorgängernorm des § 19 Abs. 3 BAT an, die Beamtenverhältnisse berücksichtigt habe, obwohl Beamtenverhältnisse in § 34 Abs. 3 TV-L nicht erwähnt seien.

Das BAG ging dagegen davon aus, dass gerade weil die Tarif­werke des TV-L und TVöD aus dem BAT und dem BAT-O entwickelt wurden, man darauf schließen könne, dass die Tarifvertragsparteien Beamtenverhältnisse bewusst von der Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 TV-L ausnehmen wollten. Sie hätten sonst eine § 19 Abs. 3 BAT/ BAT-O vergleichbare Re­ge­lung getroffen. Deshalb bestehe kein Raum für eine Analogie. Auch verletzt der Begünstigungsausschluss nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Bei Tätigkeiten in Beamtenverhältnissen handelt es sich mit Blick auf den weiten Gestaltungsspielraum der Tarif­vertrags­par­teien nicht um Sachverhalte, die mit Beschäftigungen in Arbeitsverhältnissen vergleichbar sind. § 34 Abs. 3 TV-L verstößt auch nicht gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeiten des Art. 45 AEUV, so das BAG weiter. Auch weiter zurückliegende Beschäftigungszeiten in Arbeits­verhältnissen der Klägerin mit dem Land Brandenburg und dem Freistaat Thüringen konnten nicht in die Beschäftigungszeit einbezogen werden, da die Klägerin daraus – wegen des dazwischenliegenden Beamten­ verhältnisses – nicht in das aktuelle Arbeitsverhältnis „wechselte“.

START IM ÖFFENTLICHEN DIENST

Broschüren für Berufsanfänger Jedes Jahr beginnen zahlreiche junge Men­schen eine Ausbildung im öffent­ li­chen Dienst oder werden in ein Beam­ten­verhältnis auf Widerruf über­ nommen. Sie stehen damit vor dem Ein­tritt in die Berufswelt und werden mit zahlreichen Neuerungen, Informationen und Eindrücken konfrontiert. Der dbb beamtenbund und tarifunion hat in Zusammenarbeit mit der dbb

jugend deshalb in den vergangenen Jah­ren für diese neuen Kolleginnen und Kollegen die Broschüren „START – Aus­ bildung im öffentlichen Dienst“ und „START für den Beamtenbereich“ herausgebracht. Beide erhältlich bei den Fachverbänden oder der dbb jugend. Die Broschüren bieten vor allem eine Übersicht über die Rechte und Pflichten der Auszubildenden bzw. Anwärter/in­-

nen. Auch die gewerkschaftliche Arbeit mit und für Auszubildende bzw. Anwärter/innen z. B. in der Jugend- und Auszubildendenvertretung wird beleuchtet. Schließlich widmet sich ein Kapitel der Abschlussprüfung bzw. Laufbahnprüfung sowie Formulierungen in Zeugnissen, die zwar gut klingen, aber durchaus zu Fallstricken werden können.


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TARIFRECHT

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Tarifeinheitsgesetz weitgehend verfassungskonform Das Tarifeinheitsgesetz ist bei verfassungskonformer Auslegung weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 11.07.2017 entschieden. Allerdings muss der Gesetzgeber auch nachbessern und dafür sorgen, dass die Belange der Ange­hörigen einzelner Berufsgruppen oder Branchen bei der Verdrängung bestehender Tarifverträge ausreichend im Tarifvertrag der Mehrheitsgewerkschaft berücksichtigt werden. Für die Neuregelung hat er bis Ende 2018 Zeit (Az.: 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1588/15, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1043/16 und 1 BvR 1477/16). BEI TARIFKOLLISIONEN MEHRHEITSPRINZIP Das Tarifeinheitsgesetz regelt die Auf­ lö­sung von Tarifkollisionen in einem Betrieb durch Anwendung des Mehr­ heits­prinzips. Überschneiden sich die Geltungsbereiche nicht inhaltsgleicher Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften, ist nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG im Betrieb nur der Tarifvertrag derjenigen Gewerkschaft anwendbar, die in diesem Betrieb die meisten Mitglieder hat. Eine Gewerkschaft, deren Tarifvertrag verdrängt wird, hat einen Anspruch auf Nachzeichnung des Tarifvertrags der Mehrheitsgewerkschaft.

DBB: VERLETZUNG DER KOALI­TIONSFREIHEIT Der dbb, mehrere Berufsgruppengewerkschaften, Branchengewerkschaften sowie ein Gewerkschaftsmitglied erhoben Verfassungsbeschwerde und rügten vor allem eine Verletzung der Koalitions­freiheit (Art. 9 Abs. 3 GG). Sie beanstande­ten, dass insbesondere das Recht be­einträchtigt werde, effektiv wirkende Tarifverträge abzuschließen.

BVERFG: WEITGEHEND VER­FASSUNGSKONFORM Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat nun entschieden, dass das Tarifeinheitsgesetz weitgehend verfassungskonform ist. Es unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass das in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Recht, mit den

Mitteln des Arbeitskampfes auf den jeweiligen Gegenspieler Druck und Gegendruck ausüben zu können, um zu einem Tarif­abschluss zu gelangen, durch das Tarifeinheitsgesetz nicht angetastet werde. Die Unsicherheit im Vorfeld eines Tarifabschlusses über das Risiko, dass ein Tarifvertrag verdrängt werden könne, begründe weder bei klaren noch bei un­sicheren Mehrheitsverhältnissen ein Haftungsrisiko einer Gewerkschaft bei Arbeitskampfmaßnahmen. Dies müssten die Arbeitsgerichte gegebenenfalls in verfassungskonformer Anwendung der Haftungsregeln sicherstellen. Soweit das BVerfG die Koalitionsfreiheit durch das Tarifeinheitsgesetz beeinträchtigt sieht, hält es dies aber bei der verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung und Handhabung der angegriffenen Regelungen für weitgehend mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar. Zweck des Tarifeinheitsgesetzes sei es, Anreize für ein kooperatives Vorgehen der Arbeitnehmerseite zu setzen und so Tarifkollisionen zu vermeiden. Damit verfolge der Gesetzgeber das legitime Ziel, das Verhältnis der Tarifvertragsparteien untereinander zu regeln. Die Koalitionsfreiheit vermittle Gewerkschaften kein Recht auf absolute tarifpolitische Verwertbarkeit von Schlüsselpositionen und Blockademacht zum eigenen Nutzen. Laut BVerfG sind die angegriffenen Re­ge­lungen geeignet, dieses Ziel zu erreichen, auch wenn nicht gewiss sei, dass der gewollte Effekt tatsächlich eintritt. Es bestünden auch keine verfassungsrecht-

lich durchgreifenden Bedenken gegen ihre Erforderlichkeit. Der Gesetzgeber habe den ihm hier zustehenden Beurteilungs- und Prognosespielraum nicht verletzt. Die mit dem Tarifeinheitsgesetz verbundenen Belastungen seien in einer Gesamtabwägung auch überwiegend zumutbar.

BELASTUNGSMILDERNDE FAKTOREN Dabei berücksichtigt das BVerfG, dass die Beeinträchtigung dadurch relativiert ist, dass es die Betroffenen in gewissem Maße selbst in der Hand haben, ob es zur Verdrängungswirkung kommt oder nicht. Die Verdrängungsregelung sei tarifdispositiv. Allerdings müssten dazu alle betroffenen Tarifvertragsparteien vereinbaren, dass die Kollisionsnorm nicht zur Anwendung kommt. Zudem sei die Verdrängungswirkung im Betrieb schon nach der gesetzlichen Regelung mehrfach beschränkt und die Arbeitsgerichte seien gehalten, Tarifverträge im Kollisionsfall so auszulegen, dass die durch eine Verdrängung beeinträchtigten Grundrechtspositionen möglichst weitgehend geschont werden.

LÄNGERFRISTIG BEDEUTSAME LEISTUNGEN MÜSSEN BLEIBEN Um unzumutbare Härten zu vermeiden, dürfen laut BVerfG bestimmte tarifvertraglich garantierte Leistungen nicht verdrängt werden. Das betreffe länger-


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fristig bedeutsame Leistungen, auf die sich Beschäftigte in ihrer Lebensplanung typischerweise einstellen und auf deren Bestand sie berechtigterweise vertrauen, wie beispielsweise Leistungen zur Alterssicherung, zur Arbeitsplatzgarantie oder zur Lebensarbeitszeit. Der Gesetzgeber habe dafür keine Schutzvorkehrungen getroffen. Hier seien die Gerichte verfassungsrechtlich verpflichtet sicherzustellen, dass die Verdrängung eines Tarifvertrags zumutbar bleibt. Ließen sich die Härten nicht in der Anwendung des für die weitere Gewährung solcher Leistungen maßgeblichen Rechts vermeiden, müsse der Gesetzgeber dies regeln.

VERDRÄNGTER TARIF­VERTRAG KANN WIEDERAUFLEBEN Die beeinträchtigende Wirkung werde auch durch die Auslegung der Kollisionsregelung gemildert, wonach die Verdrängung eines Tarifvertrags nur solange andauere, wie der verdrängende Tarifvertrag laufe und kein weiterer Tarifvertrag eine Verdrängung bewirke. Der verdrängte Tarifvertrag lebe danach für die Zukunft wieder auf. Ob dies anders zu beurteilen sei, um ein kurzfristiges Springen zwischen verschiedenen Tarifwerken zu vermeiden, müssten die Fachgerichte entscheiden. Die Belastungswirkungen der Verdrängung seien auch durch den Anspruch auf Nachzeichnung eines anderen Tarifvertrags gemildert (§ 4a Abs. 4 TVG).

VERFAHRENS- UND BETEILIGUNGSRECHTE DER BETROFFENEN GEWERKSCHAFTEN Dem BVerfG zufolge wird die Beeinträchtigung der Rechte aus Art. 9 Abs. 3 GG auch durch Verfahrens- und Beteiligungsrechte der von der Verdrängung betroffenen Gewerkschaft gemindert. Der Arbeitgeber sei verpflichtet, die

Aufnahme von Tarifverhandlungen rechtzeitig im Betrieb bekannt zu geben. Die nicht selbst verhandelnde, aber tarifzuständige Gewerkschaft habe einen Anspruch darauf, dem Arbeitgeber ihre Vorstellungen vorzutragen. Diese Verfahrenspositionen seien als echte Rechtspflichten zu verstehen. Würden sie verletzt, lägen die Voraussetzungen für eine Verdrängung nicht vor. Schließlich erachtet das BVerfG auch die Belastungen, die mit dem Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 6, § 99 ArbGG durch das Risiko einer Offenlegung der Mitgliederstärke für die Gewerkschaften verbunden sein können, im Ergebnis für zumutbar. Die Ungewissheit des Arbeitgebers über die tatsächliche Durchsetzungskraft einer Gewerkschaft aufgrund deren Mitgliederstärke sei für die von Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Parität zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberseite von besonderer Bedeutung. Die Fachgerichte müssten die prozessrechtlichen Möglichkeiten nutzen, um eine Offenlegung der Mitgliederstärke möglichst zu vermeiden. Wenn dies nicht in allen Fällen gelinge, sei das mit Blick auf das gesetzgeberische Ziel jedoch insgesamt zumutbar.

FÜR KLEINERER BERUFSGRUPPEN MUSS GESETZGEBER NACH­BESSERN Für unverhältnismäßig hält das BVerfG die mit der Verdrängung eines Tarifvertrags verbundenen Beeinträchtigungen aber insoweit, als Schutzvorkehrungen gegen eine einseitige Vernachlässigung der Angehörigen einzelner Berufsgruppen oder Branchen durch die jeweilige Mehrheitsgewerkschaft fehlten. Der Gesetzgeber habe keine Vorkehrungen getroffen, die sicherten, dass in einem Betrieb die Interessen von Angehörigen kleinerer Berufsgruppen, deren Tarifvertrag verdrängt werde, hinreichend berücksichtigt werden. So sei nicht

auszuschließen, dass auch im Fall der Nachzeichnung deren Arbeitsbedingungen und Interessen mangels wirksamer Vertretung in der Mehrheitsgewerkschaft unzumutbar übergangen werden. Der Gesetzgeber müsse hier Abhilfe schaffen. Dabei habe er einen weiten Gestaltungsspielraum.

ÜBERGANGSZEIT Das BVerfG hat bestimmt, dass § 4a TVG bis zu einer Neuregelung nur mit der Maßgabe angewendet werden darf, dass eine Verdrängungswirkung erst in Betracht kommt, wenn plausibel dargelegt werden kann, dass die Mehrheitsgewerkschaft die Interessen der Berufsgruppen, deren Tarifvertrag verdrängt wird, ernsthaft und wirksam in ihrem Tarifvertrag berücksichtigt hat.

SONDERVOTUM In einem Sondervotum haben zwei Richter die Auffassung vertreten, das Ziel der Sicherung der Tarifautonomie sei zwar legitim, aber das Mittel der Verdrängung eines abgeschlossenen Tarifvertrags zu scharf. Komplexe Fragen müsse der Gesetzgeber entscheiden und nicht der Senat. Außerdem seien die weiteren im Urteil identifizierten verfassungsrechtlichen Defizite des Tarifeinheitsgesetzes entweder durch eine zwingende verfassungskonforme Auslegung oder durch eine Neuregelung und damit vom Gesetzgeber zu lösen. Sie monieren auch die Entscheidung, das Gesetz fortgelten zu lassen. Nach ihrer Ansicht hätte § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG für nichtig erklärt werden müssen.

DIE EINSCHÄTZUNG DES DBB Als schwer nachvollziehbar bezeichnete der dbb die Entscheidung. Man werde nun weitere rechtliche Schritte gegen die Zwangstarifeinheit prüfen.


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KREISAUSSCHUSS PASSAU

Sparkasse ist Passaus sportlichste Behörde 2017

Die erfolgreichen Behördenteams mit Organisator Stadtrat Siegfried Kapfer (1. v. re.)

Mit einer tollen Mannschaftsleistung erkämpfte sich die Sparkasse Passau bei der 51. Ausgabe des Passauer Behördensportfestes des Bayerischen Beamtenbundes den von den Stadtwerken Passau neu gestifteten Behörden-Wanderpokal und darf sich nun mit Stolz „Passaus sportlichste Behörde 2017“ nennen! Bei leichtem Sommerregen konnte Stadtrat Siegfried Kapfer als Vertreter des Bayerischen Beamtenbundes, Kreisausschuss Passau, am Freitagnachmittag knapp 120 Sportlerinnen und Sportler aus 13 Passauer Behörden zum „51. Passauer Behördensportfest“ auf der Sportanlage Passau-Oberhaus willkommen heißen. Sein besonderer Gruß galt dabei den beiden Schirmherren Oberbürgermeister Jürgen Dupper und Landrat Franz Meyer mit seinem Stellvertreter

Raimund Kneidinger, der selbst für das Team des Landratsamtes an den Start ging und den teilnehmenden Dienststellenleitern Werner Stadler, dem Geschäftsführer der WGP, Thomas Greiner, dem Geschäftsführer der Stadtwerke-Tochter Telepark und von der Stadtverwaltung Passau Werner Lang, dem Referenten für Wirtschaft und Arbeit, Tourismus und Stadtmarketing. Ein besonderes Dankeschön richtete Kapfer an seine Sportkameraden von der Leichtathletik Gemeinschaft (LG) Passau, die mit über 40 Kampfrichtern und Helfern für den ordnungsgemäßen Ablauf der Traditionsveranstaltung sorgten. „Sportlichste Behörde 2017“ wurde die Sparkasse Passau Platz zwei ging an das Staatliche Bauamt vor der Universität. Vierter wurden die Stadtwerke Passau, gefolgt von der Stadtverwaltung Passau. Die WGP erkämpfte sich Rang sechs vor dem Ärzteteam des Klinikums und der AOK Passau. Bei der Begrüßung (v.li.) Stellvertr. Landrat Raimund Kneidinger, Landrat Franz Meyer, OB Jürgen Dupper und Sportfest-Leiter und Stadtrat Siegfried Kapfer


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MDL TOBIAS REISS BEIM BBBKREISAUSSCHUSS NORDOBERPFALZ

Digitale Verwaltung – Ziel 2030 Drei Themen hatte sich der Vorstand des BBB-Kreisausschusses Nordoberpfalz für das Gespräch mit dem neuen Vorsitzenden des Landtagsausschusses Öffentlicher Dienst vorgemerkt: Artikel 6b, Nachwuchsprobleme und Bürgerversicherung. Für Tobias Reiß war es ein Gespräch in seiner Heimat. Die KA-Vorsitzende Gerlinde Woppmann betonte in ihrer Einführung die positiven Regelungen zu Gunsten des öffentlichen Dienstes in Bayern. So sei Bayern der einzige Dienstherr in Deutschland, der zum Beispiel Verbesserungen zur Mütterrente systemkonform auf den Beamtenbereich übernommen habe. Trotzdem gebe es Punkte, über die man noch reden müsse und die von den Beschäftigten als belastend empfunden werden. Der Stellenabbau nach Art. 6b Haushaltsgesetz drücke gewaltig, auch wenn die bayerische Politik die Abbauverpflichtung für die nächsten Jahren entschärft habe. Diskutiert wurden auch die Probleme bei der EDV in den Behörden und Gerichten. MdL Reiß verwies auf das Konzept der Bayer. Staatskanzlei „Bayern Digital II, und auf die Beschleunigung der Digitalisierung der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Ziel sei, E-Government fortzuentwickeln und bis zum Jahr 2030 eine durchgängige digitale Verwaltung mit einfachem Zugang der Bürger zu Verwaltungsleistungen auch auf dem Land zu schaffen. Die Vertreter des Kreisausschusses betonten die positive Wirkung von Behördenverlagerungen. Hier sei die Digitalisierung eine Chance. Problem sei aber, dass zu wenig in Nordbayern ankomme und dass große Verlagerungsaktionen in kleine Orte Probleme mit sich brächten. Auch die Verlagerung von Inselaufgaben zum Beispiel nach Vohenstrauß sei nicht unproblematisch. Es bestehe die Gefahr, dass lange Zeit dieselbe Aufgabe erfüllt werden müsse, da es kaum Chancen zum Wechsel gebe. Großen Raum nahm auch die Diskussion zur Nachwuchsproblematik ein. So werde in der nördlichen Oberpfalz intensiv ausgebildet, während dann Ballungsräume den Nachwuchs schlucken würden. Tobias Reiß betonte, dass der Bayerische Finanzminister zu seinen Beschäftigten stehe. In den letzten Jahren konnten Ansehen, Wertschätzung und Bezahlung und damit auch die Attraktivität des öffentlichen Dienstes gesteigert werden. Seit 2008 gehöre er dem Landtagsausschuss öffentlicher Dienst an. Er habe auch die Einführung des Neuen Dienstrechts in Bayern aktiv begleitet. Auch lobte der Abgeordnete das Engagement der Beschäftigten, die großes leisten würden. Einig war man sich beim Thema Bürgerversicherung. Ein Nutzen für die Gesellschaft in Deutschland werde durch eine Einbeziehung der Beamten und Beamtinnen nicht gesehen.

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KREISAUSSCHUSS AUGSBURG

Podiumsdiskussion mit Augsburger Bundestagskandidaten Vor 75 Beschäftigten des öffentlichen Dienstes hatte BBB-Kreisausschussvorsitzender Josef Dick zu einer Podiumsdiskussion zur Bundestagswahl geladen. Teilnehmer waren MdB Dr. Volker Ullrich (CSU), die SPD-Bundestagsabgeordnete Ulrike Bahr, Maximilian Funke, FDP-Bundestagskandidat, AfDBundestagskandidat Markus Bayerbach und Tim Lubecki von der Linken. Die Leitung hatte Michael Pohl von der Augsburger Allgemeinen, Redaktion Politik, übernommen. Beherrschende Themen waren die Innere Sicherheit sowie einzelne Aspekte des Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst. Insbesondere wurde die Forderung der SPD, der Linken, der Grünen und der AfD nach einer Bürgerversicherung mit Wahlmöglichkeit zur Beihilfe oder zum Arbeitgeberanteil und Abschaffung der Beitragsbemessungsgrenze diskutiert. Dagegen sprachen sich die CSU und die FDP aus. Die sogenannte Einheits-Krankenversicherung wäre das Aus für die Private Krankenversicherung (PKV) für Beamte. Die PKV stütze das jetzt schon planwirtschaftlich geführte gesetzliche Gesundheitssystem, sie sollte vielmehr allen offen stehen.

Unterschiedliche Auffassungen gab es auch über den weiteren Umgang und die Belastungen des öffentlichen Dienstes mit der Flüchtlingsproblematik. Einig waren sich die Vertreter der Parteien lediglich darüber, dass sie den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes bei der Bewältigung der Flüchtlingskrise ihren Dank aussprachen.

KREISAUSSCHUSS SCHWANDORF

Beamte: Nachwuchs gesucht Neidkampagnen zwischen Angestellten und Beamten im öffentlichen Dienst sind nicht neu. Als Ministerpräsident Edmund Stoiber die Staatsdiener damals länger arbeiten ließ als die Angestellten, legten diese aus Protest eine „StoiberStunde“ ein. Jetzt ist es umgekehrt. Denn: Der Freistaat gewährt den Beamten eine Einmalprämie von 500 Euro und lässt die Angestellten leer ausgehen. „Den Teilnehmern bei einer Versammlung des Bayerischen Beamtenbundes (BBB) in Schwandorf war allerdings auch klar, dass durch bestehende Regelungen dem Freistaat die Hände gebunden waren. „Mittlerweile haben sich die Wogen wieder geglättet“, glaubt BBB-Kreisvorsitzender Wolfgang Meischner. Seine Beobachtung: „Die Beamten stehen in der Öffentlichkeit gut da“. Er weist allerdings darauf hin: „Der psychische Stress am Arbeitsplatz wächst“. Telefongespräche, E-Mails, Parteiverkehr. Die Überlastung der Mitarbeiter nehme zu. Der öffentliche Dienst sei für junge Leute nicht attraktiv genug. Die Nachwuchsgewinnung bereitet auch MdL Tobias Reiß Sorgen. Der neue Vorsitzende des Ausschusses für Fragen des öffentlichen Dienstes im Landtag stand den BBB-Mitgliedern Rede und Antwort. „Mit der freien Wirtschaft werden wir nicht auf Augenhöhe konkurrieren können, was die Bezahlung betrifft“, ist der CSU-Politiker überzeugt. Deshalb müsse man den Nachwuchs mit Prämien, Aufstiegsmöglichkeiten, Heimarbeit und flexiblen Arbeitszeiten locken. Besonders groß sei der personelle Engpass im technischen Bereich.

BBB-Kreisvorsitzender Wolfgang Meischner (links) und MdL Tobias Reiß (rechts)


AUS DER RECHTSPRECHUNG

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DAS TARIFEINHEITSGESETZ MUSS AUCH KLEINE BERUFSGRUPPEN BERÜCKSICHTIGEN. Die Verfassungsbeschwerden sind überwiegend unbegründet. Die Regelungen des Tarifeinheitsgesetzes sind in der gebotenen Auslegung und Handhabung weitgehend mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar, urteilte das Bundesverfassungsgericht am 11. Juli 2011 in seiner mit Spannung erwarteten Entscheidung zum Tarifeinheitsgesetz. Eine teilweise Verfassungswidrigkeit bemängelte es trotzdem. BVerfG, URTEIL VOM 11. JULI 2017 (1 BvR 1571/15, 1 BvR 1588/15, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 1477/16)

Aus den Gründen: […] (4) Die mit der Verdrängungswirkung des kollidierenden Mehrheitstarifvertrags nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG verbundenen Beeinträchtigungen sind trotz des hohen Gewichts der mit dem Tarifeinheitsgesetz verfolgten Ziele und auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich geforderten Auslegungsund Handhabungsmaßgaben insoweit unverhältnismäßig, als die angegriffenen Regelungen keine Schutzvorkehrungen gegen eine einseitige Vernachlässigung der Angehörigen einzelner Berufs­ gruppen oder Branchen durch die jeweilige Mehrheitsgewerkschaft vorsehen.

(a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in kleinen Berufsgruppen­ gewerkschaften organisiert sind, tragen aufgrund des Gesetzes - wenn auch nicht als einzige - das Risiko, dass der von ihrer Gewerkschaft verhandelte Tarifvertrag nicht zur Anwendung kommt. Diese Belastung wird im Grundsatz dadurch gemildert, dass die Gewerkschaft den Mehrheitstarifvertrag nachzeichnen kann, aus dem sich dann auch für die in der Minderheits­ gewerkschaft organisierten Beschäftigten tarifliche Arbeitsbedingungen ergeben. Es fehlen jedoch strukturelle Vorkehrungen, die sichern, dass die Interessen dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hinreichend Berücksichtigung finden. Ohne solche Sicherungen ist nicht auszuschließen, dass der im Betrieb anwendbare Mehrheitstarifvertrag auch im Fall der Nachzeichnung die Arbeitsbedingungen und Interessen der Angehörigen einzelner Berufsgruppen oder Branchen, deren Tarifvertrag verdrängt wird, mangels wirksamer

Vertretung dieser Gruppe in der Mehrheitsgewerkschaft in unzumutbarer Weise übergeht. (aa) Der grundrechtlich in Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Koalitionsfreiheit und der Tarifautonomie liegt die Annahme zugrunde, dass gerechte Arbeitsbedingungen und Löhne grundsätzlich nicht vom Staat vorgegeben werden können, sondern der Aushandlung durch die Tarifvertragsparteien obliegen. Dieses System geht von einer Richtigkeitsvermutung frei ausgehandelter Tarifverträge aus, sofern im Grundsatz die Parität der Tarifvertragsparteien gewährleistet ist (oben C III 3 a cc und dd Rn. 145 f. und 148). Die vorliegend angegriffenen Regelungen dienen dem Funktionieren dieses Systems, denn sie zielen auf die Sicherung der strukturellen Voraussetzungen von Tarifverhandlungen im Verhältnis der Gewerkschaften untereinander. Sie sollen verhindern, dass durch die isolierte Ausnutzung einer Schlüsselposition eine faire Aushandlung von Arbeitsund Wirtschaftsbedingungen nicht mehr gewährleistet ist. Die Richtigkeitsvermutung frei ausgehandelter oder erkämpfter Tarifverträge setzt auch voraus, dass auf Seiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich alle Berufsgruppen die Chance haben, ihre Interessen wirksam zu vertreten. Die Verdrängung eines Tarif­vertrags nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG führt jedoch dazu, dass in einem Betrieb für eine Berufsgruppe nur der von der Mehrheitsgewerkschaft ausgehandelte Tarifvertrag Geltung behält. Daher bedarf es Vorkehrungen, die strukturell darauf hinwirken, dass die Interessen der von der Ver-

drängung betroffenen Berufsgruppe im Tarifvertrag der Mehrheitsgewerkschaft wirksam berücksichtigt werden. Nur dann kann hier die diesem Tarifvertrag innewohnende Richtigkeitsvermutung im Rahmen des Nachzeichnungsrechts zur Geltung kommen. (bb) An solchen Regelungen fehlt es. Der Gesetzgeber hat keine Vorkehrungen getroffen, die kleinere Berufsgruppen in einem Betrieb davor schützen, der Anwendung eines Tarifvertrags ausgesetzt zu werden, der unter Bedingungen ausgehandelt wurde, in denen ihre Interessen strukturell nicht zur Geltung kommen konnten. So kann sich nach § 4a Abs. 2 TVG etwa auch der Tarifvertrag einer Branchengewerkschaft durchsetzen, in der die Berufsgruppe, deren Tarifvertrag im Betrieb verdrängt wird, nur marginal oder überhaupt nicht vertreten ist. Dass auch für diese Arbeitnehmergruppe ein im Sinne der tarifvertraglichen Richtigkeitsvermutung angemessenes Gesamtergebnis ausgehandelt wäre, kann dann nicht mehr ohne Weiteres angenommen werden. Das Ziel des Gesetzgebers, einen fairen Ausgleich zu fördern, wird nicht erreicht, wenn einzelne Berufsgruppen übergangen würden. Eine Verdrängung des Tarifvertrags, den diese abgeschlossen haben, wäre dann mangels hinreichender Ausgleichsmöglichkeit bei der Nachzeichnung mit dem Schutz der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG nicht vereinbar. (b) Der Gesetzgeber ist gehalten, hier Abhilfe zu schaffen. Er hat hierbei einen weiten Gestaltungsspielraum für unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten. […]



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