BAYERN
SEP | OKT 2017 B 2428 E ISSN 0173-3796
Fehlzeitenbericht 2016 Seite 8
NACHRICHTEN
BAYERN
Behördenverlagerung wird konsequent angegangen Seite 11
BUND
Bundesfernstraßengesellschaft Seite 16
ZEITSCHRIFT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST IN BAYERN
IM FOKUS Seite 12
EDITORIAL
BBB-NACHRICHTEN SEP | OKT 17
SIE HABEN FRAGEN? WIR SIND FÜR SIE DA.
Christine Bodony Beamten- und Laufbahnrecht bodony@bbb-bayern.de
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LIEBE LESERINNEN UND LESER, „ich kann nicht lange bleiben, sagte der kleine Glücksmoment und hinterließ eine Erinnerung im Herzen.“ Es gibt noch Poesiealben! Und manchmal findet man dort unerwartete Augenblicke. Ein kurzes Aufhorchen, Lächeln und „Mitindentagnehmen“. Ich weiß nicht, wen ich hier zitiere, aber bei mir zu Hause wurde der Satz in die Familienschatzkiste aufgenommen. Vielleicht ist es ja bei Ihnen ähnlich ... Was Sie in unserer aktuellen Ausgabe aufhorchen lässt, überlasse ich Ihnen. Wir haben diesmal ein breites Spektrum an interessanten Sachen zusammengetragen.
Vanessa Kasperkowitz Versorgung, Rechtsschutz, Personalvertretungsrecht kasperkowitz@bbb-bayern.de
Annette Ondracek Versorgung, Rechtsschutz ondracek@bbb-bayern.de
Im Fokus steht natürlich der Nachtragshaushalt, der jetzt das politische Tagesgeschehen in Bayern bestimmt und die finanziellen Weichen für das kommende Jahr stellt. Die Teilhabe schwer behinderter Menschen zieht einen roten Faden durch die gesamte Ausgabe. Die Teilhaberichtlinien werden überarbeitet (Seite 7). Worum es da überhaupt geht, finden Sie im Überblick. Und in der Rubrik „Aus der Rechtsprechung“ befasst sich das Bundesverwaltungsgericht damit, ob eine Pflicht besteht, die geltenden Schutzvorschriften in Anspruch zu nehmen. Auch seine Rechtsprechung zur Höhe einer amtsangemessenen Besoldung hat das oberste Verwaltungsgericht weiter konkretisiert. Berliner Beamte waren 2008 bis 2015 teilweise unteralimentiert, die Besoldungsreform für Professoren in Rheinland-Pfalz hingegen ist verfassungsgemäß. Und am Ende noch eine gute Nachricht: Die Beschäftigten im öffentlichen Dienst sind weiterhin gesünder als ihre Kollegen in der Privatwirtschaft. Der Fehlzeitenbericht vergleicht Krank heitstage im öffentlichen Dienst und der AOK. Ich wünsche Ihnen gute Gesundheit und zahlreiche Glücksmomente!
Michael Rosch Besoldungs- und Tarifrecht, Beihilfe, Kreisausschüsse
Mit herzlichen Grüßen vom gesamten Team Ihre
rosch@bbb-bayern.de
Anette Egle Chefredakteurin BBB-Nachrichten redaktion@bbb-bayern.de
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INHALT
BBB-NACHRICHTEN SEP | OKT 17
900 641..900 930
2011 2014 2016
2011 2014 2016
2011 2014 2016
2011 2014 2016
3,9% 4,0% 4,3%
4,2% 4,5% 4,6%
4,7% 4,9% 5,0%
4,7% 5,2% 5,3%
Staatliches AOK Bayern AOK Baden2016 Personal8 FEHLZEITENBERICHT WürttemBayern berg
AOK Bund
31..11155 3 55
11 BEHÖRDENVERLAGERUNG WIRD KONSEQUENT ANGEGANGEN
ZUR AKTUELLEN LAGE 5 Nein zur Einheitsversicherung! Rolf Habermann, Vorsitzender
BAYERN 6 Ergänzung des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung personalrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften 6 Zusammenführung von Mutterschutz- und Urlaubsverordnung in ein Regelwerk 7 Überarbeitung der Teilhaberichtlinie 8 Beteiligungen, Veröffentlichungen 8 Fehlzeitenbericht 2016: Leichter Anstieg der Fehlzeitenquote gegenüber 2014 10 Änderung der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht 10 www.haftsache.de – Einfach eine gute Sache! 11 Behördenverlagerung wird konsequent angegangen
IM FOKUS 14 TITELTHEMA: Nachtragshaushalt 2018
BUND 16 Bundesfernstraßengesellschaft: Die Zeche zahlen die Bürger 17 Gesund alt werden: Betriebliche Gesundheitsförderung als Grundstein
TARIF 18 Auftakt zur Weiterentwicklung der Entgeltordnung 18 Tarifeinheit: dbb klagt vor Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte 19 Tarifverhandlungen zur Bezahlung schulischer Ausbildungen in Gesundheitsberufen – Spitzengespräch schafft Klarheit
16 BUNDESFERNSTRASSENGESELLSCHAFT
BEAMTENRECHT 20 Im Überblick: Die Teilhaberichtlinien – was ist das eigentlich? 21 BVerwG zur unionsrechtswidrigen Zuvielarbeit: Feuerwehrbeamte in Potsdam, Oranienburg und Cottbus erhalten Ausgleich 22 Bundesverwaltungsgericht zur angemessenen Besoldung
TARIFRECHT 24 Überstundenzuschläge bei Teilzeitbeschäftigung und im Schichtdienst 25 BAG: Pfändungsschutz für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen 26 Richtungswechsel der Rechtsprechung zur Verbindlichkeit von Weisungen 26 BAG: Samstag ist Werktag iSd. TVöD-K 27 Diskriminierungspotential bei Beurteilungen
BUCHBESPRECHUNG 28 Dr. Thomas Böhle Kommunales Personal- und Organisationsmanagement
VERBAND 28 Kreisausschuss Kronach Doris Aschenbrenner stellt sich vor 29 Prof. Dr. Walter Eykmann zum 80. 30 Landesverbandstag der Bayerischen JustizGewerkschaft: „Den Menschen mitnehmen in das digitale Zeitalter“ ... 30 Kreisausschuss Straubing-Bogen Im Gespräch mit der Politik
AUS DER RECHTSPRECHUNG 31 Kein Zwang zur Inanspruchnahme des Schutzes wegen Schwerbehinderung
ZUR AKTUELLEN LAGE
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NEIN ZUR EINHEITSVERSICHERUNG! Liebe Kolleginnen und Kollegen, mit dem Bekanntwerden der Ergebnisse der Bundestagswahl ist ein Beben durch die Bundesrepublik gegangen. Auch für Bayern und die Landtagswahl im kommenden Jahr wird das nicht ohne Auswirkungen bleiben. Für den BBB bedeutet das: Wir werden unsere Arbeit weiter intensivieren! Denn als Gruppe der Beschäftigten im öffentlichen Dienst sind wir eine bedeutende Wählergruppe. Die bayerischen Politikerinnen und Politiker sollen unsere Positionen kennen!
100 Jahre BBB! Alles Weitere in der nächsten Ausgabe ...
Schon im Vorfeld der Bundestagswahl haben wir klar Stellung bezogen. Vor allem die sogenannte Einheitsversicherung lehnen wir strikt ab! Im Sommer wurde bekannt: Hamburg will seine Beamten in die gesetzliche Versicherung locken. Das Gesetz ist bereits erarbeitet und soll 2018 in Kraft treten. Dort plant man, Beamten die Wahlfreiheit zwischen privater und gesetzlicher Versicherung zu überlassen. Wer sich aber einmal aus dem System der Beihilfe „hinausentschieden“ hat, für den bleibt der Weg zurück versperrt. Hier wird – unter dem Mantel der erweiterten Wahlfreiheit – die Einheitsversicherung durch die Hintertür eingeführt, ohne dass man sich Gedanken über langfristige Folgen macht. Hier soll nicht nur das Versicherungssystem mit einer zusätzlichen Doppelstruktur erneut verkompliziert werden. Die möglichen Folgen reichen viel weiter. Den Privatversicherungen wird die Beitragsbasis entzogen. Deren Verdienste zum hervorragenden Stand des deutschen Gesundheitssystems sind aber nach wie vor unumstritten. Während die gesetzlichen Versicherungen zunehmend auf Kosten der Patienten ihre Leistungen zurückfahren, profitieren die dort Versicherten von Behandlungsmethoden und -geräten, die die Praxen nur anbieten können, weil sie auch Privatpatienten behandeln. Denn deren Versicherung tritt ein. Und ist nicht die Absicherung durch Beihilfe und privater Vorsorge ein ganz wesentlicher Pluspunkt, wenn es
darum geht, fachlich starken Nachwuchs zu gewinnen. Mit hohen Gehältern kann der öffentliche Dienst in Sparten, in denen Fachkräftemangel herrscht, kaum locken. Und müsste man nicht auch auf Seiten der gesetzlichen Versicherung fürchten, dass gerade diejenigen wechseln, die in der Privatversicherung mit hohen Zuschlägen zu rechnen haben? Eben diejenigen, die hohe Krankheitsrisiken mitbringen und einen bedeutenden Kostenfaktor darstellen? Hier könnte noch vieles angeführt werden. Letztendlich setzt man vor allem das funktionierende System der Privatversicherungen aufs Spiel – ohne zu überlegen, wohin die Reise geht – und ohne Rückkehrmöglichkeit. Schon in Hamburg werden die Mehrkosten des vorgeschlagenen Modells mit 5,8 Millionen für die bereits 2.400 gesetzlich versicherten Beamten veranschlagt. Wer möchte das auf Bayern hochrechnen? Wollen wir das den öffentlichen Haushalten, und in letzter Konsequenz den Steuerzahlern wirklich zumuten? Auch unsere Eingabe zum Nachtragshaushalt 2017/2018 sagt ganz klar: Das Hamburger Modell darf gar nicht erst in Betracht gezogen werden! Nur eins von vielen Themen, die wir bis zur Landtagswahl 2018 mit der Politik vertiefen werden. Zunächst steht mit dem 100-jährigen Jubiläum des Bayerischen Beamtenbundes im Oktober noch ein großes Ereignis an, bei dem sich sicher auch Gelegenheiten ergeben werden, den ein oder anderen Punkt zu erörtern. Mit kollegialen Grüßen
Ihr
Rolf Habermann Vorsitzender Bayerischer Beamtenbund e.V.
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Ergänzung des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung personalrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften In der letzten Ausgabe der BBB-Nachrichten hatten wir eingehend über den Entwurf des Gesetzes zur Änderung personalrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften berichtet (Juli /August, Seite 9). Dieser Entwurf wurde jetzt um zwei Punkte ergänzt: Bayerisches Besoldungsgesetz Um die Geltung des Verbots der Mehrfachberücksichtigung von Beschäftigungszeiten auch für Zeiten klarzustellen, die für die Ausnahme von der Einstellung in dem besoldungsrechtlich festgelegten Eingangsamt nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 Leistungslaufbahngesetz herangezogen wurden, soll dies in Art. 31 Abs. 2 Satz 3 BayBesG aufgenommen werden.
B ayerisches Disziplinargesetz Im Sinne einer Konzentration und der Verfahrensökonomie können auf Grundlage von Art. 18 Abs. 4 und 5 BayDG die Disziplinarbefugnisse für Beamte nichtstaatlicher Dienstherrn auf die disziplinarrechtlich versierte Landesanwaltschaft Bayern übertragen werden. Die Kosten des Verfahrens trägt – soweit nicht der Beamte verpflichtet ist – in diesen Fällen entsprechend des Rechtsträgerprinzips der jeweilige Dienstherr. Für das behördliche Verfahren ergibt sich dies aus Art. 72 Abs. 3 und Art. 38 Abs. 2 Satz 1 BayDG. Für das gerichtliche Verfahren soll jetzt in Art. 72 Abs. 4 BayDG entsprechend klargestellt werden, dass die Kostenverteilung auch dann ausschließlich zwischen dem Dienstherrn und seinem Beamtem zu erfolgen hat, wenn ein anderer Rechtsträger als der Dienstherr das Verfahren führt.
Zusammenführung von Mutterschutz- und Urlaubsverordnung in ein Regelwerk Derzeit läuft das Beteiligungsverfahren zum Entwurf einer Bayerischen Urlaubsund Mutterschutzverordnung. Dane ben erfolgt eine rechtsbereinigende Anpassung der Arbeitszeitverordnung. Gegenstand der Regelungen sind im Wesentlichen die aufgrund des Bundesgesetzgebers vom 23. Mai 2017 zur Neuordnung des Mutterschutzrechts erforderlichen Anpassungen für die bayerischen Beamtinnen (vgl. BBB-Nachrichten Juli /August 2017, Seite 27). Die notwendige Anpassung der Mutterschutzverordnung wird nun vom Verordnungsgeber zum Anlass genommen, die Bestimmungen aufgrund des Sachzusammenhangs in die Urlaubsverordnung zu integrieren. Damit wird die bestehende Mutterschutzverordnung und die Urlaubsverordnung zu einer einheit lichen Verordnung zusammengefasst
(zukünftig: Bayerische Urlaubsund Mutterschutzverordnung – BayUrlMV). Die Zusammenführung wird zum Anlass genommen die Struktur der Urlaubsverordnung grundlegend zu überarbeiten. Daneben werden einzelne inhaltliche Änderungen vorgenommen, die in erster Linie der Anpassung des Rechts an die sich ändern den Arbeits- und Lebensbedingungen dienen. Hierzu zählt unter anderem: erzicht auf die Wartezeit für Urlaub V nach Einstellung, Wegfall einer Regelung zum Urlaub Jugendlicher, Abgeltung von Urlaub bei Tod ohne vorherige Dienstunfähigkeit, Regelung zur Elternzeit werden soweit möglich durch Verweisungen auf das BEEG zur Geltung gebracht,
reistellungsmöglichkeiten zur BeF gleitung von erkrankten Kindern bei Rehabilitationsmaßnahmen, Änderungen im Zusammenhang mit dem Nachweis einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit, Verzicht auf die Anordnung der Erreichbarkeit für dienstliche Nachrichten während eines Urlaubs.
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ÜBERARBEITUNG DER TEILHABERICHTLINIE Eine Überarbeitung der Teilhaberichtlinie ist erforderlich geworden, da das SGB IX vollständig neu gefasst wurde. Neben redaktionellen Anpassungen wurden durch das Bundesteilhabegesetz verschiedenste inhaltliche Änderungen im Schwerbehindertenrecht vorgenommen, die nun im Rahmen der Überarbeitung nachvollzogen werden. Insbesondere sind nun folgende Neuerungen enthalten: § 165 SATZ 1 SGB IX NEU Nach der neuen Rechtslage haben öffentliche Arbeitgeber frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze erst nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung der Agentur für Arbeit zu melden.
§ 178 ABS. 2 SATZ 3 SGB IX NEU Nach der neuen Rechtslage ist die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, unwirksam.
§ 178 ABS. 1 SATZ 4 UND 5 SGB IX NEU Die Heranziehungsmöglichkeiten der stellvertretenden Mitglieder zu bestimmten Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung wurden verbessert.
§ 179 ABS. 4 SGB IX NEU Die Freistellungsregelungen für die Scherbehindertenvertretungen wurden ausgeweitet. So wurde die Freistellungsgrenze von 200 auf 100 Schwerbehinderte Menschen herabgesetzt. Ferner wurde die Freistellungsmöglichkeit für die stellvertretenden Mitglieder bei Schulungs- und Bildungsveranstaltungen verbessert. Neben den Neuerungen durch das Bundesteilhabegesetz ist seit der letzten Bekanntgabe der Teilhaberichtlinie im Jahr 2012 noch weiterer Änderungsbedarf entstanden:
NR. 3.2 BETRIEBLICHES EINGLIEDERUNGSMANAGEMENT (BEM): Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) vom 15. März 2016 (Az. 17 P 14.2689) wurde die bisherige Rechtsauffassung zur Weitergabe der Namen der vom BEM betroffenen Beschäftigten aufgegeben. Nach der neuen Rechtslage ist einem von der Personalvertretung benannten Mitglied und im Verhinderungsfall dessen Vertreter regelmäßig, grundsätzlich monatlich, eine Namensliste der vom BEM betroffenen Beschäftigten zu übermitteln. Eine
diesem Beschluss entsprechende Vorgehensweise wird nunmehr auch in die Teilhaberichtlinien aufgenommen.
NR. 4.6.2.2. VORAUSSICHTLICHE DAUER DER DIENSTFÄHIGKEIT: Das Finanzministerium hat bereits im Vorgriff auf eine Änderung der Teilhaberichtlinie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum geänderten Prognosemaßstab bzw. zur geänderten Beweislast zu nichtbehinderten Bewerberinnen bzw. Bewerbern auf die Einstellung schwerbehinderter bzw. diesen gleichgestellten Bewerber übertragen: Nach neuer Rechtsprechung kann der Dienstherr die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber nur verneinen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird (vgl. BBB-Nachrichten September / Oktober 2013, Seite 23; BVerwG vom 25. Juli 2013, Az. 2 C 12.11 und 2 C 18.12). Lässt sich eine vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit nach Ausschöpfen der zugänglichen Beweisquellen weder feststellen noch ausschließen („non liquet“), so geht dies zu Lasten des Dienstherrn (vgl. BVwerG vom 30. Oktober 2013, Az. 2 C 16/12).
NR. 12.2 ZUSATZURLAUB: Nach den Regelungen der am 1. August 2014 in Kraft getretenen Änderung der Urlaubsverordnung ist Beamtinnen und Beamten bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses ein Urlaub abzugelten, wenn die vorherige Einbringung auf Grund einer Dienstunfähigkeit nicht möglich war. In Hinblick auf die Gleichbehandlung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs mit dem Haupturlaub wurde im Vorgriff auf eine Änderung der Teilhaberichtlinie geregelt, dass auch der Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX neu von Beamtinnen und Beamten entsprechend abzugelten ist (vgl. BBB-Nachrichten Mai /Juni 2015, Seite 21).
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BETEILIGUNGEN Gesetzentwurf für ein Bayerisches Richterund Staatsanwaltgesetz (BayRiStAG-E) Änderung der Berufsfachschulordnung Ernährung und Versorgung, Kinderpflege, Sozialpflege, Hotel- und Tourismusmanagement, Informatik (Berufsfachschulordnung – BFSO) und zur Änderung der Schulordnung für die Fachschulen (FSO) Verordnung zur Umsetzung des HföD-Gesetzes (Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern); Verordnung zur Änderung der FachV-VI Gesetzentwurf zur Änderung personalaktenrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften; Änderungen im Bayerischen Besoldungsgesetz und Bayerischen Disziplinargesetz Entwurf einer Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung; Entwurf einer Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und mutterschutzrechtlicher Vorschriften, vgl. Seite 6 Änderung der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht, vgl. Seite 10 Überarbeitung der Teilhaberichtlinien – Inklusion behinderter Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Bayern, vgl. Seite 7
FEHLZEITENBERICHT 2016
Leichter Anstieg der Fehlzeitenquote gegenüber 2014 Der Gesamtdurchschnitt der Fehltage der Beschäftigten des Freistaats Bayern lag im Jahr 2016 bei 10,7 Arbeitstagen. Das entspricht bei 250 Arbeitstagen im Jahr 2016 einer Quote von 4,3 Prozent. Das ist zwar ein leichter Anstieg gegenüber dem Jahr 2014 (9,9 Fehltage; Quote 4,0), trotzdem befindet man sich damit immer noch auf einem niedrigen Niveau. Ursächlich dafür dürfte laut Fehlzeitenbericht die deutliche Zunahme der Grippewelle sein, die 2016 zudem stärker jüngere Menschen und insbesondere Berufstätige traf. Im Vergleich mit den Zahlen der Privatwirtschaft liegen die durchschnittlichen Fehlzeiten der staatlichen Beschäftigten unterhalb des Krankenstands der bei der AOK Bayern versicherten Personen und heben sich weiterhin von den Zahlen der übrigen Ortskrankenkassen für das gesamte Bundesgebiet positiv ab (siehe Abbildung). Laut dem Fehlzeitenbericht ist bei diesem Vergleich zu berücksichtigen, dass die Quote bei den Krankenversicherungen tatsächlich noch höher liegt, weil hier Fehltage ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht erfasst werden (zum Beispiel kurzzeitige Erkrankungen ohne Arztbesuch oder Fälle in denen der Krankenkasse eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht vorgelegt wird). Zudem liegen der Berechnung der Quote der Ortskrankenkassen keine Arbeitstage, sondern 366 Kalendertage zugrunde.
VERÖFFENTLICHUNGEN Verordnung zur Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung; GVBl. Nr 15, Seite 418
Vergleich der Anzahl der Krankenstandquote mit den Zahlen der gesetzlichen Krankenkassen Quelle: AOK Baden Württemberg, AOK Bayern, AOK Bundesverband
2011 2014 2016
2011 2014 2016
2011 2014 2016
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen; GVBl. Nr. 16, Seite 446 Änderung der Mobilitätsprämienrichtlinie; FMBl. Nr. 12, Seite 331
3,9% 4,0% 4,3%
4,2% 4,5% 4,6%
4,7% 4,9% 5,0%
4,7% 5,2% 5,3%
Staatliches Personal Bayern
AOK Bayern
AOK BadenWürttemberg
AOK Bund
ERSTATTUNG DER KOSTEN FÜR BILDSCHIRMBRILLEN Dem Rahmenvertrag mit dem Landesinnungsverband des bayerischen Augenoptikerhandwerks über die Versorgung der Beschäftigten des Freistaats Bayern mit Bildschirmbrillen sind zwischenzeitlich weitere Optiker beigetreten. Auch die Listen zum Rahmenvertrag mit der Augenoptiker-Innung für Mittel- und Unterfranken wurden aktualisiert. Die aktualisierten Listen sind im Intranet abrufbar (www.stmf.bybn.de; Rubrik: Personal/Kostenerstattung für Bildschirmbrillen bzw. www.bybn.de; Rubrik: Personalwesen).
Vergleich der Anzahl der Fehltage mit den Zahlen der gesetzlichen Krankenkassen Quelle: AOK Baden Württemberg, AOK Bayern, AOK Bundesverband
2011 2014 2016
2011 2014 2016
2011 2014 2016
2011 2014 2016
9,8 9,9 10,7 Tage Tage Tage
15,4 16,5 17,0 Tage Tage Tage
17,0 18,0 18,4 Tage Tage Tage
17,1 18,9 19,4 Tage Tage Tage
AOK Bayern
AOK BadenWürttemberg
Staatliches Personal Bayern
AOK Bund
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Änderung der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht Dem BBB liegen derzeit die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) zur Stellungnahme vor. Eine geänderte Rechtslage verlangt Anpassungen, gleichzeitig sollen redaktionelle Korrekturen vorgenommen werden. Unter anderem sind folgende Änderungen geplant: Abschnitt 3, VV-BeamtR Es erfolgt eine Konkretisierung der Regelungen in Art. 17a LlbG hinsichtlich der fiktiven Laufbahnnachzeichnung bei Beamten, die aufgrund Elternzeit oder familienpolitischer Beurlaubung nicht aktiv tätig sind sowie für vollfreigestellte Mitglieder von Personalratsvertretungs- oder Schwerbehindertenvertretungsgremien bzw. Gleichstellungsbeauftragte. Abschnitt 8, Nummer 1.3.2 Satz 3 VV-BeamtR Es erfolgt nunmehr eine obligatorische Übermittlung einer Kopie des Gutachtensauftrags an den Beamten im Falle der
Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zum Zwecke der Prüfung der Dienstfähigkeit im Hinblick auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juli 2015 (Az.: 3 CE 15.1046). Abschnitt 8, 3.2. Nummern 1.3.7, 1.4.1 und 1.4.2.5 VV-BeamtR sowie die Anlage 6 Im Zusammenhang mit amtsärztlichen Untersuchungen werden die Vorschriften zur Prüfung anderweitiger Verwendungsmöglichkeiten in den Nummern 1.3.7, 1.4.1 und 1.4.2.5 VV-BeamtR sowie in der Anlage 6 modifiziert, mit dem Ziel der Optimierung dieses dienstrechtlichen Instrumentariums. Abschnitt 11 VV-BeamtR Fortentwicklung der arbeitszeitrechtlichen Regelungen bei Telearbeit in Nr. 1.5.4 VV-BeamtR. Hierbei geht es insbesondere darum, wie sich die Telearbeit zu der gleitenden Arbeitszeit verhält.
www.haftsache.de – Einfach eine gute Sache! Auch ohne entsprechende Vorstrafen kann man seit Februar 2017 zum „Kunden“ bayerischer Justizvollzugsanstalten werden. Über die Internetseite www. haftsache.de werden von Gefangenen gefertigte Produkte zum Kauf für Jedermann angeboten. Über 80 Artikel sind bereits eingestellt. Der Internetshop, der von den Arbeitsbetrieben der bayerischen Justizvollzugsanstalten gemanagt wird, legt dabei Wert auf hochwertige Produkte. Mit jedem Kauf leisten die Kunden auch einen wichtigen Beitrag zur Resozialisierung von Strafgefangenen.
Gefertigt in der Justizvollzugsanstalt in Bernau: Pfanne rund mit Griffen; 65,00 EUR
Unter dem Markenlabel „Haftsache“ bieten die Arbeitsbetriebe der bayerischen Justizvollzugsanstalten in einem modernen Onlineshop Artikel zum Kauf im Internet an. Die Besonderheit der Produkte liegt auf der Hand, sie werden von Gefangenen „in der Haft“ gefertigt.
Chance, diese Defizite auszugleichen und gleichzeitig Erfolge zu erleben und Wertschätzung zu erfahren. Ganz bewusst drängt es dabei in die öffentliche Aufmerksamkeit und verdeutlicht: Die Insassen in den Gefängnissen sind Teil unserer Gesellschaft.
Die Arbeitsbetriebe der bayerischen Justizvollzugsanstalten schaffen mit Hilfe dieses Onlineshops anspruchsvolle Arbeitsmöglichkeiten in den Gefängnissen und unterstützen damit Gefangene,
sich handwerkliche Qualifikationen zu erhalten oder anzueignen. Eine wichtige Voraussetzung um nach der Inhaftierung auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuß fassen zu können. Das ist ein ganz zentraler Punkt bei der Resozialisierung. Etwa die Hälfte der Strafgefangenen hat keine abgeschlossene Berufsausbildung und ein Drittel keine abgeschlossene Schulausbildung. Zirka fünfzig Prozent der Gefangenen waren vor ihrer Inhaftierung ohne regelmäßige Beschäftigung. Das Projekt „Haftsache“ bietet die
Die Produktpalette im Onlineshop www.haftsache.de reicht von Wohn- und Gartenaccessoires und Küchenutensilien über Leder- und Metallwaren, bis hin zu Holzspielzeug für Groß und Klein.
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900 641..900 930
Behördenverlagerung wird konsequent angegangen
2015 war Startschuss des breit angelegten Projekts zur Regionalisierung von Behörden und staatlichen Einrichtungen. Das Konzept „Regionalisierung von Verwaltung“ sieht Verlagerungen von über 50 Behörden und staatlichen Einrichtungen mit 3.155 Personen (2.225 Beschäftigte und 930 Studierende) in die ländlichen Regionen Bayerns vor. Alle Regierungsbezirke sollen davon profitieren. Für die neuen Behördenstandorte hat man sich vorrangig Regionen ausgewählt, die in Gegenden mit besonderem Handlungsbedarf liegen und nicht im Rahmen der Hochschulinitiativen bereits umfangreich gefördert werden. Gerade im ländlichen Raum lebt über die Hälfte der Einwohner Bayerns. Eine große Herausforderung dort ist die demographische Entwicklung und häufig das Streben in die Ballungszentren. Die Ansiedlung staatlicher Behörden ist dort neben dem Breitbandausbau und der Hochschulinitiative ein zentrales Instrument aktiver Strukturpolitik. Dadurch werden Perspektiven für ein gutes Leben außerhalb der Verdichtungsräume eröffnet: durch sichere Arbeitsplätze, ihre Vorbildfunktion für die Wirtschaft und die Stärkung der Infrastruktur. Die Staatsregierung arbeitet konsequent an der Umsetzung des Konzepts und damit an der Stärkung des ländlichen Raumes. In allen Regierungsbezirken haben 26 Behörden und staatliche Einrichtungen in den ersten beiden Jahren ihren Dienstbetrieb aufgenommen. Ende 2016 waren bereits rund 340 Personen an den neuen Zielorten angekommen, davon rund 170 Beschäftigte, 170 Studierende. Zusätzlich zu den bereits gestarteten Maßnahmen werden 2017 und 2018 voraussichtlich weitere 19 Behörden ihren Dienstbetrieb mit rund 200 Beschäftigten und 260 Studierenden aufnehmen.
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3...11155 31 3 55 Beteiligung des BBB erarbeitet wurde, enthält ein ganzes Paket an monetären und nicht-monetären Anreizen, um den Umsetzungsprozess für die Beschäftigten und Behörden gleichermaßen zu erleichtern.
2.225
Der Personalaufbau an den bereits eingerichteten Behördenstandorten wird mit rund 220 Beschäftigten sukzessive fortgesetzt. In den Zielregionen werden damit in Summe um 420 Arbeitsplätze geschaffen. Bis Ende 2018 sollen 45 Behörden und Einrichtungen und damit rund 75 % der Projekte gestartet sein. Auch die nächste Stufe der Behördenverlagerung läuft bereits. Die Bayerische Staatsregierung hat in der Klausurtagung in St. Quirin am 30. Juli 2016 das Strukturkonzept „Chancen im ganzen Land“ beschlossen. Es sieht strukturelle Impulse für die Regierungsbezirke Mittelfranken und Niederbayern mit insgesamt mehr als 540 Arbeitsplätzen vor. Kernstück war die Verlagerung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege von München nach Nürnberg. Ein besonderes Augenmerk – so war die Forderung des BBB – muss bei allen Maßnahmen auf der sozialverträglichen Gestaltung der Verlagerungen liegen. Das hat sich auch die Staatsregierung zu eigen gemacht. Es gibt keine Zwangsversetzungen an die neuen Zielstandorte. Das Personalrahmenkonzept, das unter
IMMER MEHR EINZELMASSNAHMEN VERLEIHEN DER REGIONALISIERUNG DER VERWALTUNG EIN GESICHT.
Ende Juli eröffnete Bayerns Familienministerin Emilia Müller offiziell die neue Außenstelle des Zentrums Bayern Familie und Soziales (ZBFS) in Kemnath. 20 Arbeitsplätze wurden aus den Ballungszentren dorthin verlagert. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bearbeiten künftig Anträge auf Elterngeld, Landeserziehungsgeld und Bayerisches Betreuungsgeld. Als weitere Serviceleistung bietet die Außenstelle Eltern zudem die Möglichkeit, sich vor Ort über die vielen Familienleistungen des Freistaates Bayern beraten zu lassen. Anfang September nahm auch die Verlagerung des Amts für Ländliche Entwicklung Oberbayern erste konkrete Formen an. Landwirtschaftsminister Helmut Brunner und Staatskanzleiminister Dr. Marcel Huber begrüßten die ersten zehn Mitarbeiter im Landratsamt Mühldorf am Inn, die für den neuen Standort Mühldorf ausgebildet werden. Sie betonten ausdrücklich: Ziel sei es, jungen Menschen vor Ort eine berufliche Perspektive zu eröffnen.
Die Stadt Schwandorf erhält einen Teil des Bayerischen Landesjugendamts. Hier wurden Mitte September die Grundstückskaufverträge unterzeichnet. „Wir bringen die Arbeit zu den Menschen, damit diese in ihrer Heimat wohnen und arbeiten können“, so Finanz- und Heimatminister Dr. Markus Söder und Staatssekretär Albert Füracker. Nun gehe die Verlagerung von 20 hochqualifizierten Arbeitsplätzen des Bayerischen Landesjugendamts nach Schwandorf in die nächste Phase.
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IM FOKUS
NACHTRAGSHAUSHALT 2018
BBB-NACHRICHTEN SEP | OKT 17
IM FOKUS
NACHTRAGSHAUSHALT 2018
BBB-NACHRICHTEN SEP | OKT 17
NACHTRAGSHAUSHALT 2018
BBB-EINGABE FORMULIERT ERWARTUNGEN DER BESCHÄFTIGTEN Der erste große parlamentarische Vorgang nach der Sommerpause steht an: der Nachtragshaushalt. Hier wird nachgezurrt, feinjustiert und wenn nötig auch neu ausgerichtet. Das politische Handeln des kommenden Jahres braucht ein passendes finanzielles Fundament. Der BBB bringt die Anliegen der Beschäftigten in die Diskussion ein.
D
er Haushaltsplan des Freistaats Bayern umfasst jeweils zwei Jahre. Das ermöglicht längerfristige Planungen und gibt allen Beteiligten ausreichend Ausblick auf künftige Vorgänge. Für Kurskorrekturen, die zwischenzeitlich notwendig werden, bietet der Nachtragshaushalt Raum. Er wird in der Regel immer am Ende des ersten Haushaltsjahres des Doppelhaushalts für das kommende Jahr erstellt. Sobald der Entwurf von der Staatsregierung in den Landtag eingebracht ist, beginnen die Beratungen. Als Interessenvertretung von rund 200.000 Beschäftigten im öffentlichen Dienst gehört es zu den Aufgaben des Bayerischen Beamtenbunds, auch die Interessen und Forderungen der Beschäftigten in die Beratungen einzubringen und die Abgeordneten auf Missstände oder Handlungserfordernisse aufmerksam zu machen.
LANDTAG SORGT FÜR HANDLUNGSFÄHIGEN ÖFFENTLICHEN DIENST Der bayerische öffentliche Dienst hat gerade in den vergangenen Jahren in vielerlei Hinsicht bewiesen, zu welchen Höchstleistungen er – auch angesichts unerwarteter und außergewöhnlicher Belastungen – im Stande ist. Das ist ein Verdienst derer, die dort tagtäglich ihrer Arbeit nachgehen. Das ist aber auch der Verdienst einer vorausschauenden Politik und Gesetzgebung, die es nicht versäumt haben, der Verwaltung die nötigen Spielräume zu geben. Nur wer den nötigen Handlungsspielraum besitzt, kann auch angesichts drängender Situation kurzfristig reagieren. Der Bayerische Landtag hat hier schon frühzeitig die Weichen gestellt. Er hat den öffentlichen Dienst mit Mitteln und Instrumenten ausgestattet, die es erlauben, in einer Weise zu Gunsten der Bürgerinnen und Bürger und gleichzeitig des Freistaats tätig zu werden, die bundesweit Vergleichbares sucht.
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IM FOKUS
NACHTRAGSHAUSHALT 2018
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STELLENHEBUNGEN FORTFÜHREN! Da geht es z. B. um den Einsatz von Evaluierungsinstrumenten, die Stärken identifizieren und Schwachstellen aufdecken. Da geht es um zusätzliche flankierende Maßnahmen und der Förderung des Verständnisses, mit dem neuen Recht umzugehen. Von besonderer Bedeutung ist das dort, wo die Entscheidungen getroffen werden – vor allem in den Führungsebenen. Es geht aber eben auch um die entsprechende finanzielle Unterfütterung des Konzepts. Gerade die Stellenhebungen leisten einen
Trotzdem verbleiben auch Punkte, die gerade im Zuge der Haushaltsverhandlungen besonderer Beachtung bedürfen. Diese hat der BBB im Rahmen einer Eingabe nochmals für die Abgeordneten zusammengefasst.
DEM NEUEN DIENSTRECHT SPIELRAUM GEBEN! Dreh- und Angelpunkt des bayerischen öffentlichen Dienstes bleibt das Neue Dienstrecht. Es ist für alle von unschätzbarem Wert. Seit seinem Inkrafttreten hat es sich nicht nur bewährt, sondern es wurde schon innerhalb kürzester Zeit sinnvoll weitergeführt und hat neue Impulse gebracht, ohne die die bayerische öffentliche Verwaltung nicht dort stünde, wo sie heute steht. In gleicher Weise muss es auch in Zukunft seine Wirksamkeit voll entfalten können.
wesentlichen Beitrag zum Gelingen des Gesamtprojekts. Sie fördern Motivation und Akzeptanz. Sie bieten berufliche Perspektiven und Anreize. Als grundlegendes Instrument des Neuen Dienstrechts müssen sie kraftvoll fortgeführt werden.
LEISTUNGSGEDANKEN BETONEN! Das gleiche Ziel muss im Bereich der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verfolgt werden. Diese können aufgrund der rechtlichen Gegebenheiten nicht in gleicher Weise vom Neuen Dienstrecht profitieren wie ihre verbeamteten Kolleginnen und Kollegen. Sie unterfallen den Tarifverträgen, die mit (fast) bundesweiter Geltung abgeschlossen werden. Bayern muss sich den Entscheidungen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder fügen. Über Leistungsprämien kann aber zumindest dem Leistungsgedanken in diesem Bereich zu einer entsprechenden Betonung verholfen werden. Dafür müssen die notwendigen Beträge in den Nachtragshaushalt eingestellt werden.
BEIHILFE ERHALTEN! Ein Thema, das sehr wohl auch mittelbar mit dem Leistungsgedanken zusammenhängt, ist die Ausgestaltung der Beschäftigungsbedingungen insgesamt. Wesentlicher und anerkannter Teil ist dabei die Vorsorge für den Krankheitsfall durch das Zusammenspiel von privater Vorsorge und Beihilfe. Hieran ist ohne Abstriche festzuhalten! Bestrebungen nach einer Einheitsversicherung ist Einhalt zu gebieten. Jegliche Maßnahmen, die – wie in Hamburg – einem „Abschieben“ der verbeamteten Beschäftigten in die gesetzliche Versicherung gleichkommen, dürfen gar nicht erst in Betracht gezogen werden. Der BBB hat die Abgeordneten zu seiner Unterstützung aufgerufen.
WIEDERBESETZUNGSSPERRE STREICHEN! Ein weiterer Aspekt der Leistungsanerkennung ist aber auch der längst überfällige Wegfall der sogenannten Wiederbesetzungssperre, die gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 des Haushaltsgesetzes 2017/2018 drei Monate beträgt. Hier leisten die Beschäftigten Tätigkeiten, die einer höherwertigen Position zuzurechnen sind, müssen aber auf die diesen Tätigkeiten entsprechende Stellenzuweisung und damit auch deren Besoldung während der Dauer der Wiederbesetzungssperre (teils sogar noch länger) warten. Ein Zustand, der sich in keiner Weise mit dem Gedanken des Neuen Dienstrechts verträgt. Von besonderer Bedeutung für die Zukunft des öffentlichen Dienstes ist es, auf einen ausreichend besetzten und kompetenten Personalkörper zugreifen zu können.
NACHWUCHSGEWINNUNG FÖRDERN! Da ist zum einen die Nachwuchsgewinnung. Der bayerische öffentliche
IM FOKUS
NACHTRAGSHAUSHALT 2018
Dienst muss jungen Menschen Perspektiven aufzeigen. Als Arbeitgeber ist er nur attraktiv, wenn es ihm gelingt, seine Vorzüge gegenüber anderen Arbeitgebern deutlich herauszustellen. Der öffentliche Dienst ist so flexibel wie kaum ein anderer Arbeitgeber. Er bietet Chancen und Fortkommensmöglichkeiten, die kaum einem Bewerber von Anfang an bewusst sind. Und gleichzeitig wird es gerade angesichts des sich in verschiedenen Bereichen verschärfenden Fachkräfte- und – ganz allgemein – Nachwuchsmangels immer wichtiger, auch flankierende Maßnahmen anzugehen, die geeignet sind, vorhandenes Personal möglichst lange im Dienst zu halten. Beides – Wettbewerb um die besten Köpfe im Land und Erhalt vorhandenen Potentials – muss als Einheit gesehen werden. Hier ist natürlich auch eine entsprechende finanzielle Ausgestaltung nötig. Die bestmögliche Vereinbarkeit von
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Privat- und Berufsleben in jeder Phase des Lebens gewinnt bei Neueinsteigern gegenüber finanziellen Anreizen zunehmend an Bedeutung. Für Lebensältere schafft sie Möglichkeiten, sich den Anforderungen in den verschiedenen Lebensabschnitten zu stellen. Ziel sollte es sein, angesichts jeglicher privater Herausforderungen attraktive Arbeitsbedingungen zu schaffen: von der Kindererziehung, über die Pflege von Angehörigen bis hin zu einem gleitenden Ausstieg aus dem Berufsleben in späteren Jahren.
GESUNDHEITSMANAGEMENT AUSBAUEN! Das Gesundheitsmanagement erweist sich als wichtiger Baustein, der diesem Vorhaben zur Seite steht. Vom präventiven Bereich der Gesunderhaltung bis zum (re)integrativen Bereich mit allen möglichen Zwischenstationen ist alles zunehmend gefragt. Einen gesunden Lebensstil zu fördern rückt zunehmend in den Lebensmittelpunkt und dient dem Interesse des Dienstherrn.
Mit der Rückgewinnung langfristig erkrankten Personals wird nicht nur die Personaldecke verstärkt, sondern auch Wissenstransfer gesichert.
BALLUNGSRAUMZULAGE ANPASSEN! Aber nicht nur die Beschäftigungsbedingungen müssen dem Nachwuchs Perspektiven für das gesamte Berufsleben bieten. Handlungsbedarf besteht auch in den Ballungszentren, die durch übersteigerte Lebenshaltungskosten abschrecken. Abhilfe schafft hier die sogenannte „ergänzende Fürsorgeleistung“ (Ballungsraumzulage). Hier wäre – über die bestehende Dynamisierung hinaus – eine Anpassung an die aktuellen Verhältnisse dringend geboten. Insgesamt ist ein in sich geschlossenes Gesamtkonzept gefordert, das selbstverständlich in seiner Langfristigkeit und Nachhaltigkeit in jegliche finanzielle Planungen mit einzubeziehen ist.
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BUND
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BUNDESFERNSTRASSENGESELLSCHAFT
DIE ZECHE ZAHLEN DIE BÜRGER Anfang Juni diesen Jahres erfolgten die Zustimmungen des Bundestages und des Bundesrates zur Änderung des Grundgesetzes, mit denen die von der Bundesregierung angestrebte Errichtung einer Bundesinfrastruktur bzw. Auto bahngesellschaft möglich wird. Damit wurde ein Kompromiss im BundLänderFinanzausgleich geschaf fen. Aus fachlicher Sicht bleiben aber viele Punkte offen.
TROTZ ERREICHTER KORREK TUREN IST GRUNDSATZENT SCHEIDUNG FALSCH Der bayerische Ministerpräsident hatte in Gesprächen zahlreiche Zusagen gege ben, die allesamt eingehalten wurden. Positiv zu vermerken bleibt: Bei der Gründung der Bundesfern straßengesellschaft wird es keine Versetzung von Beschäftigten gegen ihren Willen geben; Für die Überleitung der Beschäftigten werden Überleitungstarifverträge angestrebt; Standortgarantie, Statussicherheit und Besitzstandgarantie; Wahlmöglichkeit, ob der Beschäftigte zur Gesellschaft geht oder beim Land bleibt; Personalvertretungen werden in die Arbeit des Gremiums, das den Personalübergang begleitet, eng eingebunden; Das unveräußerliche Eigentum der Infrastrukturgesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften ist im Grund gesetz verankert (Art. 90 Absatz 2);
Spartengesellschaften für Planung, Bau und Betrieb sind ausgeschlossen. Zur Herstellung der Präsenz in der Fläche kann die Gesellschaft aber bedarfsge recht bis zu zehn regionale Tochter gesellschaften gründen. In Bayern sind 2 Tochtergesellschaften vorgesehen (ABD Nord und Südbayern bisher). Damit kann eine Struktur wie sie Bay ern hat, 1:1 übernommen werden. Für Bayern bedeutet das: Vorhandene Strukturen können übernommen werden. An der Grundsatzentscheidung, die fachliche Erwägungen außer Acht lässt, ändert das aber nichts. Wesentliche verbliebene Sollbruchstelle ist die Begrenzung von ÖffentlichPri vatenPartnerschafts (ÖPP)Projekten. Das im Grundgesetz verankerte Verbot von Netz bzw. TeilnetzÖPP als auch die Begrenzung dieser auf maximale Streckenlängen von nun 100 km in einfachgesetzlicher Regelung erscheinen unwirksam um zu erwartende Probleme zu umschiffen. Schon bisher hat kein einziges ÖPPProjekte diese neuen Grenzen je überschritten.
LÄNDER SIND AUSSEN VOR Für die Länder entfallen jegliche Mög lichkeiten, einer Umsetzung und sogar Ausweitung dieser Fehlentwicklung durch ÖPP entgegenzuwirken. Zudem sind viele der erreichten Ände rungen zur Ausgestaltung der Infra strukturgesellschaft wie die Festlegung der Gesellschaftsform, das Verbot der Übertragung von Schulden, das Verbot
der Kreditaufnahme, die Festlegung der Nutzungsrechte als auch zusätzliche Kontrollrechte des Parlaments und des Bundesrechnungshofes ausschließlich in einfachen Bundesgesetzen fixiert. Diese jedoch im Gesamtkonstrukt aus schlaggebenden Kriterien können bei entsprechenden einfachen Mehrheiten in der Zukunft im Bundestag – ohne Mitbestimmung der Länder bzw. des Bundesrates – dahingehend leichter den entsprechenden Bestrebungen Richtung Privatisierung mit Mautsystem, die zweifelsohne vorhanden sind, angepasst werden.
GEWINNE WERDEN PRIVATI SIERT, KOSTEN UND VERLUSTE DAGEGEN KOLLEKTIVIERT Anlässlich der Klage der privaten Betreibergesellschaft eines fertig ausge bauten Abschnitts auf der Autobahn A1 zwischen Hamburg und Bremen gegen den Bund auf 640 Millionen Euro wegen ausgefallener Mauteinnahmen hat der dbb erneut vor der Privatisierung der Bundesfernstraßen im Rahmen von Öf fentlichPrivaten Partnerschaften (ÖPP) gewarnt. „Der aktuelle Fall ist ein Paradebeispiel für das Dilemma, in das sich der Staat durch finanzielle Allianzen mit privaten Partnern regelmäßig manövriert“, machte der dbb Bundesvorsitzende Klaus Dauderstädt deutlich. „Gewinne werden privatisiert, Kosten und Verluste dagegen kollektiviert – die Zeche zahlen am Ende die Bürgerinnen und Bürger mit ihren Steuern.“
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GESUND ALT WERDEN
Betriebliche Gesundheitsförderung als Grundstein Die wichtige Bedeutung einer kontinu ierlichen und nachhaltigen betrieblichen Gesundheitsförderung während des aktiven Berufslebens und darüber hinaus betonten der dbb Bundesvorsitzende Klaus Dauderstädt und Wolfgang Speck, Vorsitzender der dbb bundessenioren vertretung, bei der Seniorenpolitischen Fachtagung der dbb bundesseniorenver tretung Ende September.
Referentinnen und Referenten der Deutschen Gesellschaft für Ernährung, des Deutschen TurnerBunds und der Pflegeberatung sprach Prof. Dr. Ursula Lehr über „Gesundes Altwerden – eine Herausforderung in Zeiten zunehmen der Langlebigkeit.“ Über „Depression und Suizidalität im Alter“ informierte Prof. Dr. Ulrich Hegerl vom Universi tätsklinikum Leipzig.
Die Seniorenpolitische Fachtagung der dbb bundesseniorenvertretung widmet sich regelmäßig relevanten Themen der Seniorenpolitik. Bei der Tagung am 25. September 2017 in Berlin ging es um das Thema „Gesund alt werden“. Neben praktischen Beiträgen von
„Professionelles Gesundheitsmanagement und eine gesunde und alternsgerechte Führungskultur sind die unabdingbaren Voraussetzungen für die Erhaltung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit von Beschäftigten sowohl im aktiven Berufsle ben als auch danach im Ruhestand“, sagte
dbb Chef Dauderstädt. Das beginne bei gesunder Ernährung, gehe über Beratung und Angebote zu gesundheitsfördernder Lebensweise und die Anregung zu sportlicher und geistiger Betätigung bis hin zu berufsbegleitender Gesundheits weiterbildung. Wichtig sei zudem eine alternsgerechte Führungskultur. „Wir werden immer älter. Freuen wir uns darüber!“, sagte dbb seniorenVorsit zender Wolfgang Speck und appellierte: „Langlebigkeit verpflichtet aber auch dazu, möglichst gesund und kompetent älter zu werden. Hier ist auch jeder Einzelne selbst aufgerufen, Vorsorge zu treffen, um körperlich und geistig aktiv zu bleiben!“
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TARIF
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Auftakt zur Weiterentwicklung der Entgeltordnung Am 20. Juli 2017 haben in Berlin die Tarifverhandlungen mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) zur Weiterentwicklung der Entgeltordnung der Länder begonnen. Zum Auftakt der Verhandlungen stellte Karl-Heinz Leverkus, stellvertretender Vorsitzender der Bundestarifkommission und Verhandlungsführer für den dbb, klar: „Der Bund verfügt seit 2014, die Kommunen seit diesem Jahr über eine moderne Entgeltordnung. Lediglich die Länder nutzen immer noch das auf den alten BAT-Merkmalen fußende Modell. Nun ist es höchste Zeit, etwas Neues zu vereinbaren, das den Ansprüchen an die aktuelle Arbeitswelt gerecht wird.“
AUSGANGSLAGE Die zum 1. Januar 2012 in Kraft getre tene Entgeltordnung für den Bereich des TVL basiert im Wesentlichen auf den Tätigkeitsmerkmalen der alten
BATVergütungsordnung in Verbindung mit einer besseren Zuordnung der Tätig keitsmerkmale zu den Entgeltgruppen. Es fand damals lediglich eine Bereini gung und eine Neuzuordnung statt. Be reits zum damaligen Zeitpunkt war aber klar, dass dies nur der „erste Schritt“ hin zu einer auch inhaltlich neuen Entgelt ordnung sein sollte. In der vergangenen Tarifrunde wurde das weitere Vorgehen bezüglich des „zweiten Schritts“ konkre tisiert und ein Zeitplan vereinbart.
ZEITPLAN Ziel ist, dass die Verhandlungen zur Weiterentwicklung der Entgeltordnung im Jahr 2018 abgeschlossen sind und in der Tarifrunde 2019 über das Inkrafttreten der geeinten Änderungen entschieden wird. Im Auftaktgespräch wurde die weitere organisatorische Herangehensweise besprochen. So sollen zunächst die bisherigen Tätigkeitsmerk male in von Gewerkschaften und
TARIFEINHEIT
Arbeitgebern gleichermaßen besetzten Arbeitsgruppen durchgesehen und daraufhin überprüft werden, ob sie noch eine Relevanz in der aktuellen Arbeitswelt haben. Falls nicht, könnten sie gestrichen, aktualisiert oder ergänzt werden. Dieser erste Schritt soll bis Ende Februar 2018 abgeschlossen sein. Daneben wird es eine Arbeitsgruppe geben, die sich mit den allgemeinen Tä tigkeitsmerkmalen und grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen befasst. Eine auf Spitzenebene zu bildende Steue rungsgruppe soll im Dezember 2017 zum ersten Mal zusammenkommen, die weiteren Arbeitsschritte koordinieren und etwaige offene Fragen klären.
AUSBLICK Mit seinen Fachgewerkschaften steht der dbb derzeit in einem engen Austausch, so dass jetzt nach der Sommerpause die Arbeitsgruppen zum ersten Mal zusam menkommen können.
dbb klagt vor Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte das Tarifeinheitsgesetz (TEG) zuletzt für teilweise verfassungswidrig befunden und den Bundestag aufgefordert, es bis Ende 2018 nachzubessern. Entgegen der Einschätzung zahlreicher Verfassungs und Arbeitsrechtler ließen der BVerfGSenat das TEG aber grundsätzlich gelten. dbbBundesvorsitzender Klaus Dauderstädt: „Wir werden mit der Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weiterhin juristisch gegen diesen Eingriff in die Koalitionsfreiheit vorgehen.“ Zugleich wolle man das Problem im Zuge der Regierungsbildung im Anschluss an die Bundestagswahl verstärkt politisch angehen. Das Tarifeinheitsgesetz war schon in der Großen Koalition sehr umstritten. Weitere Parteien, wie FDP, die Grünen sowie die Linke seien ohnehin dagegen gewesen, so Dauderstädt. Es stehe also ein zähes Ringen an, ob und wie die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erfüllt werden können. Abgesehen von den verfassungsrechtlichen Bedenken blieben auch immer noch unzählige Fragen zur praktischen Umsetzung und zu den Folgen für die Flächentarifverträge offen. Und das nur wegen eines Gesetzes, dessen Not wendigkeit bis heute niemand glaubhaft belegen könne.
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TARIFVERHANDLUNGEN ZUR BEZAHLUNG SCHULISCHER AUSBILDUNGEN IN GESUNDHEITSBERUFEN
Spitzengespräch schafft Klarheit In einem Spitzengespräch des dbb mit dem Bundesgesund heitsministerium wurde klargestellt, dass die Krankenkassen eine Pflicht zur Refinanzierung der Kosten für die Ausbildung in Kliniken haben. Dazu zählen auch tariflich vereinbarte Ausbildungsvergütungen. Der dbb und seine Fachgewerkschaften wollen für alle Aus bildungsberufe im öffentlichen Dienst der Länder – also auch im Gesundheitsbereich – eine tarifvertragliche Grundlage der Ausbildungsentgelte vereinbaren und haben mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) deshalb hierzu bereits am 25. April 2017 Tarifverhandlungen aufgenommen. Aktuell erhalten oftmals Auszubildende in den Bereichen Physiotherapie, Logopädie, Medizinisch Technische Labor assistenz (MTLA), Medizinisch Technische Radiologieassis tenz (MTRA) keine Ausbildungsentgelte. Die Tarifvertragsparteien sind sich bei den Auftaktverhand lungen in der Einschätzung der rechtlichen Situation weitge hend einig gewesen. Dennoch haben die Arbeitgeber den betroffenen Auszubildenden kein Entgelt zahlen wollen. Die
Tarifverhandlungen sind daraufhin vertagt worden, um vor der nächsten Verhandlungsrunde auf Spitzenebene mit Politik, Krankenhausverbänden und Krankenkassen vor allem finan zielle Fragen zu klären. Dies ist nunmehr geschehen.
SPITZENGESPRÄCH MIT DEM BUNDESGESUNDHEITSMINISTERIUM Die Rechtsauffassung des Bundesgesundheitsministeriums deckt sich mit der Auffassung der Gewerkschaften. Demnach sind Ausbildungskosten nach dem Krankenhausfinanzierungs gesetz zu refinanzieren, wenn das Krankenhaus Träger oder Mitträger der Schule ist. Die Erstattungspflicht gilt auch für tariflich vereinbarte Ausbildungsentgelte. Das Gesundheitsmi nisterium wird seine Auffassung noch schriftlich fixieren.
FORTSETZUNG DER TARIFVERHANDLUNGEN Die TdL wird die Rechtsposition des Bundesgesundheitsminis teriums bewerten. Danach sollen die Tarifverhandlungen Ende Oktober 2017 fortgesetzt werden.
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BEAMTENRECHT
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IM ÜBERBLICK
Die Teilhaberichtlinien – was ist das eigentlich? Der Arbeitgeber hat die Pflicht die schwerbehinderten Beschäftigten bei der Verwirklichung der Teilhabe am Arbeitsleben aktiv zu unterstützen. Er hat die Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen zu fördern und dafür Sorge zu tragen, dass sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Diesem Zweck dienen die Teilhaberichtlinien. Sie gelten für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaates Bayern und beinhalten Vorgaben und Hinweise für alle Bereiche der beruflichen Betätigung von der Ausbildung bis zum Ruhe standseintritt.
die berufsbegleitende Hilfe am Arbeitsplatz und Besonder heiten im Beurteilungsverfahren im Mittelpunkt.
PRÄVENTION GEHT ALLE AN!
Weitere Abschnitte betreffen die Versetzung in den Ruhe stand, Teilzeitbeschäftigung, Altersteilzeit und Wiederein gliederung nach längerer Krankheit
Ein weiterer Unterabschnitt befasst sich mit der Prävention und betrifft damit auch Menschen die nicht schwerbehindert im Sinne des SGB IX bzw. diesen gleichgestellt sind.
PERSONENKREIS
Als Schwerbehindert im Sinne der Richtlinie gelten Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50. Ihnen können Menschen mit einem GdB von weniger als 50, aber mindestens 30 unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt werden (§ 2 Abs.3 SGB IX). Soweit eine Gleich stellung nicht erfolgt, soll im Einzelfall geprüft werden, ob besondere, der Behinderung angemessene Maßnahmen der Richtlinie in Betracht kommen. Eine Verpflichtung zur Offenlegung einer Schwerbehinder teneigenschaft besteht nicht. Allerdings kann der Dienstherr dem Inklusionsgedanken nur gerecht werden, wenn ihm diese bekannt ist. Ganz klar betonen die Richtlinien, dass es sich bei Maß nahmen zur Teilhabe nicht um Privilegien handelt, dringen auf kollegiales und verständnisvolles Miteinander und legen ausdrücklich die großzügige Auslegung aller einschlägigen Vorschriften nahe.
VORGABEN
Die Richtlinien machen konkrete Vorgaben hinsichtlich Einstellung, Beschäftigungsumfang und Nachteilsausgleich bei Prüfungen. Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses steht vor allem die Schaffung bestmöglicher Arbeitsbedingungen,
Für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (z. B. blinde oder Schädel-Hirn-verletzte Menschen) sind zusätz lich Fördermaßnahmen möglich.
ERGÄNZENDE MASSNAHMEN
Entsprechend der Zielsetzung der Teilhaberichtlinien werden zahlreiche weitere Maßnahmen aufgezeigt, die sich eigenen, schwerbehinderten Beschäftigten eine umfassende Teilnahme am Berufsleben zugänglich zu machen. Es werden Möglichkeiten von Dienstbefreiung und Zusatz urlaub aufgezeigt, und eingehend geregelt. medizinische Vorsorge sowie medizinische oder berufliche Rehabilitation sind zu ermöglichen. Des Weiteren werden Maßnahmen der Wohnungsfürsorge und der Beförderung erörtert. Auch auf Servicehunde, Behindertensport und Gebärdensprach dolmetscher wird eingegangen.
AKTENFÜHRUNG UND VERFAHRENSFRAGEN
In einem umfassenden Abschnitt sind alle Verfahrensfragen, wie Aktenführung, Kennzeichnung von behin derungsbedingen Krankheitstagen, Kontakte zu Personalund Schwerbehindertenvertretung, deren Wahl, Aufgaben und Rechtsverhältnisse sowie Zahlreiches mehr, geregelt. Die Einhaltung der zu Gunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Rechtsverordnungen, Tarifverträge und Verwaltungsvorschriften wird von einem vom Dienstherrn hierfür gesondert Beauftragten überwacht. Er hat ausglei chend und vermittelnd zu wirken und etwaige Entscheidun gen vorzubereiten.
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BVerwG zur unionsrechtswidrigen Zuvielarbeit
Feuerwehrbeamte in Potsdam, Oranienburg und Cottbus erhalten Ausgleich Feuerwehrbeamte, die sich freiwillig bereit erklärt haben, über die unionsrechtlich zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden in der Woche hinaus Dienst zu leisten, können hierfür von ihrem Dienstherrn Freizeitausgleich verlangen.
Kann der Dienstherr den primär auf Freizeitausgleich gerichteten Ausgleichs anspruch der Beamten nicht binnen Jahresfrist (hier: § 76 Abs. 2 Beamtenge setz für das Land Brandenburg) erfüllen, so besteht ab dem Folgemonat der Geltendmachung dieses Anspruchs ein Entschädigungsanspruch in Geld. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bestätigt erneut (Urteil vom 20. Juli 2017 – Az.: BVerwG 2 C 31.16 und weitere), dass Freizeitausgleich vor Geldentschädi gung geht. Kann Freizeitausgleich jedoch nicht innerhalb der Jahresfrist aus nicht vom Beamten zu vertretenden Gründen gewährt werden, kommt ein finanzieller Ausgleichsanspruch in Betracht. Soweit die Beamten den Anspruch auf fi nanziellen Ausgleich für die Zuvielarbeit geltend gemacht haben, hat das Bundes verwaltungsgericht das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur Verhand lung und Entscheidung an das Oberver waltungsgericht Berlin-Brandenburg mit folgender Begründung zurückverwiesen: Dem Grunde nach ist ein unionsrecht licher Haftungsanspruch der Beamten
gegen die Dienstherren, die beklagten Städte, zu bejahen. Die fehlerhafte Umsetzung von Ausnahmeregelungen nach der EU-Arbeitszeitrichtlinie – Überschreiten der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden mit Einverständnis der Beamten – ist vom brandenburgischen Landesgesetzgeber zu verantworten. Die Anwendung des fehlerhaften Landesrechts ist jedoch den beklagten Städten als Dienstherren der Feuerwehrbeamten anzulasten. Sie haben den Anwendungsvorrang des Unionsrechts missachtet. Die streitgegenständlichen Rechtsver ordnungen zur Arbeitszeit von Feuerwehrbeamten verletzen das in der EU-Arbeitszeitrichtlinie geregelte Verbot, wonach keinem Arbeitnehmer Nachteile daraus entstehen dürfen, dass er nicht bereit ist, mehr als 48 Stunden innerhalb eines Siebentageszeitraums zu arbeiten. Auf der Grundlage des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs hat der Dienstherr aber nur die unionsrechtswidrige Zuviel arbeit auszugleichen, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgen
den Monat geleistet wird. Allgemein gilt im Übrigen wegen des Gebotes der zeitnahen Geltendmachung, dass An sprüche, deren Festsetzung und Zahlung sich – anders als beamtenrechtliche Besoldungs- oder Versorgungsansprüche – nicht unmittelbar aus dem Gesetz erge ben, einer vorherigen Geltendmachung bedürfen. Ab dem Monat nach einer berechtigten Rüge des Beamten hat der Dienstherr, wenn er Freizeitausgleich nicht gewähren konnte, die Zuvielarbeit nach den Grundsätzen über die Mehrarbeitsver gütung auszugleichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die auf den unionsrechtlichen Haftungsan spruch gestützten Klagen der Feuerwehr beamten für die Zeiträume abgewiesen, die vor der erstmaligen Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs für unions rechtswidrige Zuvielarbeit durch die Beamten lagen. Schon 2014 hat der brandenburgische Gesetzgeber eine in Bezug auf das Nachteilsverbot unionsrechtskonforme Regelung geschaffen.
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Bundesverwaltungsgericht zur angemessenen Besoldung Berliner Beamte waren 2008 bis 2015 teilweise unteralimentiert, die Besoldungsreform für Professoren in Rheinland-Pfalz hingegen ist verfassungsgemäß.
BERLINER BESOLDUNG NICHT AMTSANGEMESSEN Die Besoldung der Beamten des Landes Berlin in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 war in den Jahren 2008 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen, für die Richterbesoldung in den Besoldungsgruppen R 1 bis R 3 gilt dies jedenfalls für die Jahre 2009 bis 2015. Dies hat das Bundesverwal tungsgericht (BVerwG) in Leipzig am 22. September 2017 entschieden und dem Bundesverfassungsgericht insgesamt acht Verfahren zur Besoldung im Land Berlin zur Entscheidung vorgelegt (Az.: 2 C 56.16 und weitere).
FÜNF PARAMETER MASSGEBEND Die Kläger sind Polizei- und Feuerwehrbeamte sowie Richter im Dienst des Landes Berlin. Sie hatten in den Jahren 2008 bis 2010 erfolglos eine verfassungswidrige Unteralimentation bei ihrem Dienstherrn gerügt. Klage- und Berufungsverfahren sind erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat angenommen, dass nur zwei der fünf vom Bundes verfassungsgericht entwickelten Parameter für die Vermutung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung erfüllt seien; deshalb bestehe kein Anlass für eine weitergehende Prüfung. Das Bundesverwaltungsge richt ist dem nicht gefolgt.
BVERWG: AUSREICHENDE INDIZIEN Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich die Besoldung schon bei Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen relativen Vergleichsmethode als nicht angemessen. Dabei kann offen bleiben, ob der Nominallohnindex für Berlin trotz regionaler Besonderheiten eine hinreichende Aussagekraft besitzt. Dahinstehen kann auch, ob für den Quervergleich der Besoldung eine Betrachtung allein mit der Bundesbesoldung anzustellen ist. Denn jedenfalls für zwei wesentliche Parameter (Vergleich
der Besoldungsentwicklung zu den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst und zum Verbraucherpreisindex) sind die Schwellenwerte in besonders deutlicher Weise überschritten. Damit liegen ausreichende Indizien vor, die eine umfassende Betrachtung und Gesamtabwägung der Verfassungs mäßigkeit des Alimentationsniveaus erforderlich machen.
GESAMTBETRACHTUNG ERGIBT EINHEITLICHES BILD Die danach anzustellende Gesamtbetrachtung ergibt ein einheitliches Bild und lässt vernünftige Zweifel am Vorliegen einer verfassungswidrigen Unteralimenta tion nicht zu. Zunächst zeigt der Vergleich mit den durchschnitt lichen Einkommen sozialversicherungspflichtig Be schäftigter mit entsprechender Qualifikation und Ver antwortung, dass die Beamten und Richter des Landes Berlin deutlich geringere Einkünfte erzielen. Für die Richter ist zudem die vom Bundesverfassungsgericht geforderte qualitätssichernde Funktion der Besoldung nicht mehr gewährleistet; dies zeigt sich an der Absen kung der Einstellungsanforderungen bei gleichzeitiger deutlicher Verbesserung der Berliner Examensergeb nisse. Bei der Besoldung der Beamten hat der Berliner Gesetzgeber schließlich auch die absolute Untergrenze einer verfassungsgemäßen Alimentation unterschrit ten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs gerichts muss sich die Beamtenbesoldung vom Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung jedenfalls um 15 % abheben. Diese Anforderung ist im Land Berlin nicht eingehalten worden. Die Fehlerhaftigkeit des Besoldungsniveaus in den unteren Besoldungsgruppen führe zwangsläufig auch zu einem Mangel der hier in Rede stehenden Besoldungsgruppen. Da der Gesetz geber keine bewusste Entscheidung zur Neustrukturie rung des Abstands zwischen den Besoldungsgruppen getroffen habe, führt die erforderliche Anpassung der untersten Besoldungsgruppe notwendigerweise zu einer Verschiebung des Gesamtgefüges.
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BESOLDUNGSREFORM IN RHEINLANDPFALZ Die mit Wirkung vom 1. Januar 2013 im Land RheinlandPfalz eingeführte teilweise Anrechnung des erhöhten Grundgehalts auf die Leistungsbezüge von Professoren ist verfassungsgemäß. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am 21.09.2017 entschieden (Az.: 2 C 30.16).
BESOLDUNGSERHÖHUNG TEILWEISE AUF LEISTUNGSBEZÜGE ANGERECHNET Der Kläger war Professor im beklagten Land Rhein landPfalz. Er bezog dort nach seiner Berufung im Jahr 2009 das Grundgehalt eines W 2Professors sowie Leistungsbezüge in Höhe von rd. 300 Euro, die im Rahmen der Berufungsverhandlungen vereinbart wor den waren. Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Höhe der Besoldung nach der Besoldungsordnung W im Land Hessen für verfassungswidrig erklärt hatte (Urteil vom 14. Februar 2012 2 BvL 4/10 BVerfGE 130, 263), reformierte auch das Land RheinlandPfalz im Jahr 2013 sein mit Hessen vergleichbares System der WBesoldung. Dabei wurde das Grundgehalt um 240 Euro angehoben. Diese Anhebung wurde zugleich i.H.v. maximal 90 Euro auf die Leistungsbezüge ange rechnet, so auch beim Kläger. Seine dagegen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun diese Entschei dungen bestätigt. Die teilweise Anrechnung der pau schalen Besoldungserhöhung sei verfassungsgemäß.
ligten geschlossenen Berufungsvereinbarung. Auch sie unterfallen dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG. Auch im Geltungsbereich dieser Norm sind Einschränkungen durch Gesetz jedenfalls dann möglich, wenn diese aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sind, die sich aus dem System der Beamtenbesoldung ergeben. Das sei hier der Fall, so das Bundesverwaltungsge richt. Der Bundesgesetzgeber hatte im Jahr 2002 die Besoldungsordnung W für Professoren eingeführt. Diese löste die ältere Besoldungsordnung C ab, welche einen Anstieg der Besoldung in Altersstufen vorsah. Dieser Anstieg wurde in der Besoldungsordnung W abgeschafft und durch die erweiterte Möglichkeit zu Leistungszulagen ersetzt. Nach dem Urteil des Bundes verfassungsgerichts zur hessischen Parallelregelung bestand für das beklagte Land Anlass, die Professoren besoldung neu zu strukturieren. Dass in diesem Rah men neben einer generellen Erhöhung der Besoldung eine teilweise Abschmelzung bestehender Leistungszu lagen erfolgte, ist nicht sachwidrig.
KÜRZUNG DER LEISTUNGSBEZÜGE KANN VERFASSUNGSRECHTLICH GE RECHTFERTIGT SEIN
Eine Verletzung des Mindestalimentationsniveaus hat der Kläger nicht geltend gemacht. Sie hätte auch nicht auf die Veränderung eines Besoldungsbestandteils, sondern nur darauf gestützt werden können, dass die Gesamtbesoldung, bestehend aus Grundgehalt, Leis tungsbezügen und eventuellen weiteren Bestandteilen, insgesamt zu niedrig sei.
Die in Rede stehenden Leistungsbezüge unterfallen als Bestandteile der Professorenbesoldung grundsätzlich dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG (hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums). Leistungsbezüge der Professoren werden durch Verwaltungsakt verge ben und beruhen insoweit auf der zwischen den Betei
Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts bringen die Rechtsprechung zum Umfang einer ver fasssungsgemäß bemessenen Besoldung weiter voran. Hinsichtlich der Entscheidung zu den Regelungen ist anzumerken, dass das Besoldungsniveau in Bayern deutlich höher liegt.
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TARIFRECHT
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Überstundenzuschläge bei Teilzeitbeschäftigung und im Schichtdienst EVENTUELL ANTRÄGE STELLEN
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil vom 23. März 2017 (Az. 6 AZR 161/16) die Voraussetzungen für das Entstehen von Ansprüchen auf Überstundenzuschläge im Geltungsbereich des TVöD – insbesondere für Teilzeitbeschäftigte – beurteilt. Diese Entschei dung ist über den Anwendungsbereich des TVöD auch u.a. für den Anwendungsbereich des TV-L relevant, der insoweit gleichlautende Tarifregelungen zu Überstunden enthält!
AB WANN LEISTEN TEILZEIT BESCHÄFTIGTE ÜBERSTUNDEN? Teilzeitbeschäftigte leisten nach diesem Urteil bereits dann Überstunden, wenn sie über ihre individuell vereinbarte Arbeitszeit hinaus arbeiten – und nicht erst dann, wenn sie die Grenze eines vollzeitbeschäftigten Arbeitneh mers überschreiten. Damit steht die Regelung des § 7 Abs. 7 TVöD einer Einordnung als Überstunden und einem etwaigen Anspruch auf Überstundenvergütung nicht mehr im Wege, da diese insoweit gegen § 4 Abs. 1 TzBfG und europarechtliche Vorgaben verstößt. Damit entstehen Ansprüche auf Überstunden zuschläge gemäß § 8 Abs. 1 TVöD bereits ab der ersten Stunde, die über die vertraglich vereinbar te Arbeitszeit hinaus erbracht wird – und sind entsprechend auszubezahlen, wenn vollschichtig eingesetzte Teilzeitbeschäftigte ungeplant Über stunden leisten. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat weist jedoch darauf hin, dass im Gegensatz hierzu das BAG im Urteil vom 26. April 2017 (Az. 10 AZR 589/15) entschieden hat, dass ein finanzieller Ausgleich für Überstunden, der für Teilzeitbe schäftigte erst bei Überschreitung der Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten erfolge, nicht gegen
höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen § 4 Abs. 1 TzBfG verstoße. Eine Ungleichbe handlung von Voll- und Teilzeitbeschäftigten sei nicht gegeben. Für die gleiche Anzahl von Arbeitsstunden werde für Teilzeit- und Voll zeitarbeitnehmer die gleiche Gesamtvergütung geschuldet.
UNGEPLANTE ÜBERSTUNDEN ÜBER EINEN SCHICHTPLAN HINAUS Ergänzend hat das BAG im Urteil vom 23. März 2017 klargestellt, dass bei ungeplanten Über stunden, die über die im Schichtplan festgelegten Zeiten angeordnet werden, stets ein Anspruch auf Überstundenzuschlag und dessen Abgeltung ent steht. Beschäftigte können nicht darauf verwiesen werden, dass diese Überstunden im Ausgleichs zeitraum durch Freistellung verrechnet werden. § 7 Abs. 8 Buchstabe c 1. Alternative TVöD räumt für diese Überstunden keinen Ausgleichszeitraum ein.
ANTRÄGE STELLEN! Alle Beschäftigten, die ungeplant über einen Schichtplan hinaus Überstunden geleistet haben, und insbesondere Teilzeitbeschäftigte in dieser Situation, sollten daher nicht gezahlte Überstundenzuschläge sowie die Überstunden vergütung umgehend und bis zu sechs Monate rückwirkend schriftlich geltend machen. Den Eingang des Antrags zur Wahrung der tarif lichen Ausschlussfristen sollte man bestätigen lassen. Die Angelegenheit ist für eine Erörterung in der Klausurtagung der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) in Bayreuth vom 26. bis 28. September 2017 (und damit nach Redak tionsschluss) vorgemerkt.
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BAG
Pfändungsschutz für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) und damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar. Dies stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 23. August 2017 (Az. 10 AZR 859/16) fest. Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sog. Vorfestarbeit sind dagegen der Pfändung nicht entzogen. Hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang und welcher Höhe Zuschläge für Sonntags-, Feier tags- und Nachtarbeit als „üblich“ und damit unpfändbar iSv. § 850a Nr. 3 ZPO anzusehen sind, kann an die Regelung in § 3b EStG angeknüpft werden. Die Klägerin arbeitet bei der Beklagten, die Sozialstationen betreibt, als Hauspflegerin. Nach einem zwischenzeitlich auf gehobenen Insolvenzverfahren befand sich die Klägerin in der sog. Wohlverhaltensphase, in der sie ihre pfändbare Vergü tung an einen Treuhänder abgetreten hatte. Im Zeitraum Mai 2015 bis März 2016 führte die Beklagte von der jeweiligen Nettovergütung der Klägerin den sich aus ihrer Sicht erge benden pfändbaren Teil der Vergütung an den Treuhänder ab. Dabei berücksichtigte sie auch die an die Klägerin gezahl ten tarifvertraglichen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Samstags- und Vorfestarbeit als pfändbar. Die Klägerin, die diese Zuschläge als unpfändbare Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO ansieht, begehrt von der Beklagten Zahlung von insgesamt 1.144,91 Euro, die diese zu viel an den Treuhänder abgeführt habe.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat das BAG das Urteil des Landesar beitsgerichts aufgehoben. Die Vorinstanzen haben allerdings zutreffend angenommen, dass Zulagen für Sonntags-, Feier tags- und Nachtarbeit Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO und deshalb unpfändbar sind. Der Gesetzgeber hat in § 6 Abs. 5 ArbZG die Ausgleichspflichtigkeit von Nachtarbeit geregelt, die von ihm als besonders erschwerend bewertet wurde. Sonntage und gesetzliche Feiertage stehen kraft Verfassung unter besonderem Schutz. § 9 Abs. 1 Arbeitszeit gesetz (ArbZG) ordnet an diesen Tagen ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot an. Damit geht der Gesetzgeber auch hier von einer Erschwernis aus, wenn an diesen Tagen den noch gearbeitet wird. Eine entsprechende gesetzgeberische Wertung gibt es für Schicht-, Samstags- und Vorfestarbeit hingegen nicht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Sonderregelung des § 850a ZPO zwar dem Schuldnerschutz dient und diesem einen größeren Teil seines Nettoeinkommens als unpfändbar belassen will. Angesichts der ebenso in den Blick zu neh menden Gläubigerinteressen bedarf die in § 850a Nr. 3 ZPO geregelte Unpfändbarkeit von Erschwerniszulagen aber einer sachlichen Begrenzung.
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TARIFRECHT
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Richtungswechsel der Rechtsprechung zur Verbindlichkeit von Weisungen Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts ist von seiner bisherigen Auf fassung, dass sich ein Arbeitnehmer grundsätzlich nicht über eine unbillige Ausübung des Weisungsrechts hinwegsetzen dürfe, abgerückt. Dies geht aus seinem Antwortbeschluss vom 14.09.2017 auf eine Anfrage des Zehnten Senats des Bundesarbeitsgerichts hervor (Az.:5 AS 7/17). BISHER WAR UNBILLIGKEIT ZUNÄCHST GERICHTLICH ZU KLÄREN.
sondern entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Gerichte für Arbeitssachen anrufen müsse.
Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG beim Fünften Senat angefragt, ob dieser an seiner Rechtsauffassung zur Verbindlichkeit von Weisungen des Arbeitgebers im Anwendungsbereich des § 106 GewO festhält. Der Fünfte Senat hatte bisher ange nommen, dass sich ein Arbeitnehmer über eine unbillige Ausübung des Weisungsrechts – sofern sie nicht aus ande ren Gründen unwirksam ist – nicht hinwegsetzen dürfe,
Wegen der das Arbeitsverhältnis prägenden Weisungsge bundenheit sei der Arbeitnehmer an die durch die Ausübung des Weisungsrechts erfolgte Konkretisierung des Inhalts der Arbeitsleistung vorläufig gebunden, bis durch ein rechtskräftiges Urteil die Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung feststehe. Der Fünfte Senat des Bun desarbeitsgerichts hat nunmehr auf die Anfrage mitgeteilt, dass er an dieser Rechtsauffassung nicht mehr festhält.
BAG
Samstag ist Werktag iSd. TVöD-K Der Samstag ist ein Werktag iSv. § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 6.1 Abs. 2 Satz 1 des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K). Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, Urteil vom 20. September 2017, Az: 6 AZR 143/16 Schichtdienstplan arbeitenden Beschäftigten zur Erreichung der vollen Vergütung die am (Vor-)Feiertag dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden an einem anderen Tag ableisten.
Nach diesen Tarifnormen ist für schicht dienstleistende Beschäftigte eine Vermin derung der Sollarbeitszeit vorgesehen, wenn sie an bestimmten Vorfeiertagen (Heiligabend, Silvester) oder Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, dienstplan mäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind. Ohne diese Regelungen müssten die nach
Die Klägerin ist als Kranken schwester in einem von der Beklagten betriebenen Kranken haus mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD-K Anwendung. Die Klägerin arbeitet nach einem Dienstplan, der Wechselschichten an allen sieben Tagen in der Woche vorsieht. Innerhalb dieses Rahmens wird die Klägerin an fünf Tagen mit jeweils 7,7 Stunden eingesetzt.
Am 1. Januar 2011 und 24. Dezember 2011 hatte die Klägerin dienstplanmäßig frei. Bei beiden Tagen handelte es sich um Samstage. Die Beklagte hat für diese Tage keine Sollstundenreduzierung vor genommen, da ein Samstag kein Werktag im Tarifsinne sei. Die Klägerin meint hin gegen, ihre Sollarbeitszeit vermindere sich für beide Tage um jeweils 7,7 Stunden. Die Vorinstanzen haben ihrer Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Revision der Be klagten hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass der Samstag als Werktag iSv. § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD-K anzusehen ist.
TARIFRECHT
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Diskriminierungspotential bei Beurteilungen Zentrales Thema bei der Herbstsitzung der dbb bundesfrauenvertretung war die geschlechtergerechte Ausgestaltung des Beurteilungswesens. Hierzu hatte die Vorsitzende Helene Wildfeuer ein ausgearbeitetes Konzept zum diskriminierungsfreien Fortkommen im öffentlichen Dienst in Deutschland vorgestellt. Darin wurden Maßnahmen zusammengestellt, um Teilzeitfallen besser auszugleichen und weibliche Erwerbsverläufe stärker einzubeziehen. Notwendig sei eine Umstellung von der Präsenzkultur auf die Ergebniskultur. Hierzu gehöre auch, dass Führungs positionen teilzeitfähig ausgestaltet und Erfahrungen aus Familienphasen nach wissenschaftlichen Methoden in die dienstliche Beurteilung einfließen müssen. Diskutiert wurde auch das
Urteil des OVG NRW vom 21. Fe bruar 2017, in dem festgestellt wurde, dass Beamtinnen bei gleicher Eig nung nicht vorrangig befördert werden dürfen. Das Gericht forderte zum einen auf Vorbeurteilungen zu achten, zum anderen Befähigungs und Eignungs merkmale wie Begabung, Allgemein wissen, Lebenserfahrung, Persönlichkeit, Charaktereigenschaften und Doppel belastungen in Beruf und Familie stärker zu gewichten. Der zu dieser Thematik geladene Professor Michaelis von der FH für öffentliche Verwaltung NRW bewertete in seinem Referat diese Diffe renzierung als problematisch, da unter anderem die Messbarkeit schwierig sei
Autor: Gerlinde Woppmann Die Vorsitzenden des BBB-Frauenausschusses Gerlinde Woppmann (2. v. l.) mit (v. r.) Renate Kögel (DVG), der Vorsitzenden der dbb bundesfrauenvertretung Helene Wildfeuer, Birgit Fuchs (bfg) und Bettina Petschner (LBB)
und das Privatleben in die Beurteilung einfließen könne. Eine Untersuchung der Beurteilungsrichtlinien und der Beurteilungsergebnisse in NRW hatte zum Ergebnis, dass sich Geschlecht und Beschäftigungsumfang unmittelbar auf die Beförderungschancen auswirken würden. Auch in Bayern fällt zum Teil auf, dass Teilzeitbeschäftigte bei Beur teilungen schlechter abschneiden, als Vollzeitkräfte. Gerlinde Woppmann wies nochmals auf die Notwendigkeit von Zahlenmaterial hin, um an den richtigen Stellen ansetzen zu können.
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VERBAND
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BUCHBESPRECHUNG: DR. THOMAS BÖHLE
KREISAUSSCHUSS KRONACH
Das Handbuch zeigt, wie ein zukunftsorientiertes und professionelles Personal- und Organisationsmanagement in kommunalen Gebietskörperschaften, Unternehmen und Betrieben gestaltet sein muss, um die wachsenden Herausforderungen der Gewinnung von qualifiziertem Nachwuchs erfolgreich zu bewältigen und Leistungsträger dauerhaft zu binden. Das Werk erläutert sämtliche Facetten erfolgreicher Personalwirtschaft und gibt praxistaugliche Antworten auf alle wichtigen Fragen. Dabei werden sowohl grundsätzliche Fragestellungen z.B. zur Aufnahme und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses beantwortet, als auch Themen wie Employer Branding, Personalcontrolling oder Kompetenzmanagement behandelt.
Die soziale Schere dürfe nicht weiter auseinander gehen, forderten die Mitglieder des Kreisausschusses Kronach und verlangten ein massives Umdenken im politischen Handeln. Diesmal diskutierten sie engagiert mit der SPD-Kandidatin für den Wahlkreis Coburg-Kronach, Doris Aschenbrenner (links).
Kommunales Personal- und Organisationsmanagement
DIE KAPITEL DES WERKES Personalplanung, -gewinnung und -bindung Berufliche Entwicklung (z.B. Kompetenzmanagement, Bildungsmanagement) Arbeitsbedingungen Erhalt/Förderung der Leistungsfähigkeit Dienstaufsicht/Disziplinarrecht Beendigung des Arbeits-/Dienstverhältnisses Renteneintritt/Ruhestand Zahlreiche Arbeitshilfen und Checklisten erleichtern die Umsetzung.
DER HERAUSGEBER Dr. Thomas Böhle war 18 Jahre in einer der größten Kommunalverwaltungen Deutschlands verantwortlich für die Themen Personal und Organisation, ist Präsident der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände Deutschlands (VKA), Vorsitzender des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern (KAV) und Mitherausgeber des BeckOK TVöD/TV-L. Das Autorenteam besteht zum großen Teil aus erfahrenen Mitarbeitern einer großen Stadtverwaltung. Ergänzt wird das Team durch Anwälte und Autoren von Arbeitgeber- als auch von Arbeitnehmerseite. Das Werk wendet sich an Personalsachbearbeiter in kommunalen Gebietskörperschaften, Unternehmen und Betrieben sowie an Personalräte und beratende Anwälte.
C.H.BECK, 2017 ISBN 978-3-406-68460-9 LVI, 1624 Seiten, in Leinen Preis: 149 Euro
Doris Aschenbrenner stellt sich vor
„Es lohnt, sich engagiert für die Region ein zusetzen“, erklärte die 32jährige Doris Aschen brenner (SPD) bei einer Veranstaltung mit dem Kreisausschuss. Hier in der Region die Rahmenbedingungen voranzubringen, treibe sie politisch an. Ja zum Frankenwald, nein zum Nationalpark, so sei die Meinung der SPD. Es müsse weitergehen in der Entwicklung des heimischen Tourismus. Der Landkreis Kronach sei der einzige ohne Autobahnanschluss. Politisch verantwortlich sei hier der amtierende Abgeordnete Hans Michelbach. Vor Küps und nach Küps sei alles im vierspurigen Ausbau im Bundesverkehrs wegeplan, Küps selbst nicht. „Das kann nicht sein“. Die Infrastruktur sei sehr wichtig. Aber zu Infrastruktur gehöre viel mehr. Auf jeden Fall müsse Infrastruktur in öffentlicher Hand bleiben. Gerade ländliche Räume würden bei Privatisierungen abgehängt. Auch jung und Alt gemeinsam läge ihr sehr am Herzen. Der Kampf gegen Studiengebühren war für sie Grund, in die SPD einzutreten. Kostenfreie Bil dung sei ihr wichtig. Die Meistergebühren seien zu hoch. „Die SPD ist Bildungspartei“. Das be ziehe auch den Bereich Volkshochschulen ein. Ein weiterer Fokus der SPD sei die Unterstüt zung von Alleinerziehenden. Für bessere Auf teilung von Vermögen wünschte sie ein Fami liensplitting. Für den Niedrigverdienerbereich sollten die Sozialausgaben verringert werden, weil diesen Steuersenkungen nichts brächten. Die SPD wolle eine Bürgerversicherung für alle. Für die Beamten könnte ein beihilfefähiger Tarif in der Bürgerversicherung geschaffen werden. Dies waren nur einige der Themen, die bei der spannenden Veranstaltung erörtert wurden.
VERBAND
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Prof. Dr. Walter Eykmann zum 80. Wenn man ihn in diesen Tagen erlebt, mag man es kaum glauben, aber es ist eine Tatsache: Am 20. August 2017 feierte Professor Dr. Walter Eykmann seinen 80. Geburtstag! Was uns beim Bayerischen Beamten bund besonders freut, ist, dass er uns immer noch eng verbunden ist und wir ihn bei großen Veranstaltungen – wie etwa dem jährlichen Hauptausschuss – regelmäßig als Ehrengast begrüßen dürfen. Dem BBB immer noch eng verbunden: Professor Dr. Walter Eykmann
Zwar kandidierte Eykmann schon 2008 nicht mehr für den Bayerischen Landtag. Aber sein Wirken ist nach wie vor äußerst präsent. Der öffentliche Dienst in Bayern, der anerkanntermaßen bundesweite Vorbildfunktion hat, hat Prof. Dr. Eykmann außerordentlich viel zu verdanken. Es kann ihm gar nicht hoch genug angerechnet werden, dass er sich über all die Jahre hinweg ohne partei politische Scheuklappen sehr engagiert und sehr erfolgreich für den bayerischen öffentlichen Dienst eingesetzt hat. Auch in Zeiten, in denen das nicht unbedingt überall populär war. Damit hat er ein bedeutendes Stück Geschichte geschrieben. Als der junge Student und gebürtige NordrheinWestfale Walter Eykmann in den 1960er Jahren ins unterfränkische Würzburg fand, um dort sein Studium (Latein, katholische Religionslehre, Sozialkunde sowie Philosophie und Pädagogik) fortzusetzen, konnte niemand ahnen, dass sich dies einmal als großer Glücksfall für den bayerischen öffentlichen Dienst erweisen sollte. Er blieb nach Abschluss des Studiums in Bayern, wo er sich in der CSU auch bald politisch engagierte. 1978 wurde er erstmals in den Bayerischen Landtag gewählt. Sehr bekannt wurde Eykmann auch in der Öffentlichkeit als Vorsitzender des – bundesweit einmaligen – Landtagsausschusses für Fragen des öffentlichen Dienstes, den er 1986 bis 2008 leitete. Er verwuchs mit diesem Amt so sehr, dass man bald fast nur noch vom „EykmannAusschuss“ sprach. Naturgemäß ergab sich in dieser Funktion eine enge Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Beamtenbund. Diese gestaltete sich über all die Jahre ausnahmslos erfreulich. Der BBB konnte Prof. Dr. Eykmann stets als äußerst offenen, ehrlichen, mutigen, fairen und redlichen Politiker erleben. Er war immer Volksvertreter im wahrsten Sinne des Wortes. War er von einer Sache überzeugt, trat er dafür auch konsequent ein. Dabei war Eykmann in seinem politischen Wirken nicht immer „regierungstreu“, sondern hat bemerkenswerte Unabhängigkeit gezeigt. Es ist ihm nicht nur gelungen, sich durch das Dickicht der manchmal nicht ganz einfachen Rechtsvorschriften zu kämpfen, die das öffentliche Dienstrecht aus machen, sondern die Balance zu halten, die ein einflussreicher Politiker haben muss, wenn er sich schlussendlich durchsetzen will. Er ist nicht der Versuchung erlegen, sich mit einer Vielzahl von Initiativen einseitig bei der Beamtenschaft lieb Kind zu machen. Er verstand vielmehr sachlich abzuwägen, welche Anliegen berechtigt und in der Fraktion durchsetzbar sind. So gut seine Zusammenarbeit mit dem BBB auch war, er ist nie zum Lobbyisten mutiert. Er konnte durchaus auch nein sagen, wenn ihm eine Sache nicht als machbar erschien. Das machte ihn glaubwürdig und deshalb auch durchsetzungsfähig. Prof. Dr. Walter Eykmann ist Träger zahlreicher Auszeichnungen. Im Juni 2009 wurde ihm vom BBBVorsitzenden Rolf Habermann die äußerst selten vergebene BBBEhrenmedaille in Gold verliehen. Wir gratulieren auch von dieser Stelle aus und wünschen uns, dass er uns auch wei terhin wohlwollend – und wenn es denn sein muss auch mal kritisch – begleitet.
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IMPRESSUM Verleger:
(Register-Nr. 12092) Lessingstraße 11 80336 München T 089 / 55 25 88-0 F 089 / 55 25 88-50 bbb-verlag@bbb-bayern.de gesetzlich vertreten durch den Vorstand. Verantwortlich für die Redaktion: Rolf Habermann Anzeigen: Michael Rosch, rosch@bbb-bayern.de Erscheinungsweise: Sechs mal im Jahr. Konditionen für Mitglieder: Für Mitglieder ist der Verkaufspreis durch Mitgliedsbeitrag abgegolten. Weitere Informationen unter: www.bbb-bayern.de Die mit Namen gekennzeichneten Beiträge stellen in jedem Fall nur die Meinung des Verfassers dar. Fotos: BBB (29), BJG (30), Rainer Glissnik (28), ©iStock.com/thegoodphoto/hanibaram (Titel, 12, 13, 14, 15), ©iStock.com/ollo (16), ©iStock.com/wakila (21), ©iStock. com/lzf (23), ©iStock.com/PashaIgnatov (26), ©iStock.com/Ilyabolotov (6), ©iStock.com/MapensStudio (7), Justizvollzugsanstalt Bernau (10), Kreisausschuss Straubing-Bogen (30), Anna Olivia Weimer (3, 5), Friedhelm Windmüller (27)
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VERBAND
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LANDESVERBANDSTAG DER BAYERISCHEN JUSTIZ-GEWERKSCHAFT
„Den Menschen mitnehmen in das digitale Zeitalter“ ... ... so lautete das Motto des Landesverbandstages 2017 der Bayerischen JustizGewerkschaft (BJG) am 15. September 2017 in der Georgvon VollmarAkademie in Kochel am See. Der Bayerische Justizminister Prof. Dr. Winfried Bausback unterstrich bei seinen Grußworten hinsichtlich der Einführung der elektronischen Akte und des elektronischen Rechts verkehrs den von Anfang an seitens der BJG geforderten Grundsatz: „Gründlichkeit und Genauigkeit vor Schnelligkeit“. Der wiedergewählte Landesvorsitzende HansJoachim Freytag hob die gute Zusammenarbeit zwischen Ministerium, Landtag und der BJG hervor. Mit der zunehmenden Digitalisierung der Arbeitsplätze in der Bayerischen Justiz würden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor immer größer werdende Herausforderungen gestellt. Die Elektronik diene dem Menschen und nicht der Mensch der Elektronik.
Mario Herold, Dieter Endres, Jana Herdmann, H.-J. Freytag, Bernd Hiltensberger (v.l.)
FOLGENDE KOLLEGINNEN UND KOLLEGEN WURDEN GEWÄHLT: Landesvorsitzender: Hans-Joachim Freytag (Landesjustizkasse Bamberg) Stellvertretender Landesvorsitzender: Bernd Hiltensberger (Amtsgericht Kempten) Stellvertretender Landesvorsitzender: Dieter Endres (Landesjustizkasse Bamberg) Landesschatzmeisterin: Jana Herdmann (Amtsgericht Aschaffenburg) Landesschriftführer: Mario Herold (Amtsgericht Bamberg)
KREISAUSSCHUSS STRAUBING-BOGEN
Im Gespräch mit der Politik Die Vorstandschaft des Kreisausschusses StraubingBogen hatte auch heuer wieder zum traditionellen Treffen mit Politikern auf das Gäubodenfest eingeladen. Die zahlreich erschienenen Mitglieder des Kreisausschusses nutzten dabei die Gelegenheit zum lockeren Gedankenaus tausch mit dem Bundestagsabgeordneten Alois Rainer aus Haibach und mit den beiden Landtagsabgeordneten Josef Zellmeier und Hans Ritt, sowie dem Straubinger Oberbürgermeister Markus Pannermayr und Landrat Josef Laumer. Kreisausschussvorsitzender Hubert Lehner stellte den Beamtenbund kurz vor. Gut fünfzig Fachgruppen aus allen öffentlichen Bereichen mit ca. 200.000 Mitgliedern sind unter dem Dach des BBB zusammengeschlossen (z. B. Lehrer, Polizeibeamte, Juristen, Finanz und Steuerbeschäftigte, Justiz, ...). Lehner führte an, dass sich gerade im Bereich der Kommunalverwaltung durch die Flüchtlings und Zuwanderungs
Landrat Josef Laumer, OB Markus Pannermayr, stellv. Vorsitzender Reinhard Müller, Vorsitzender Hubert Lehner, Toni Bachl, Bernhard Gruber, Wolfgang Demlehner, Sepp Wagner, Fritz Blendl (v.l.)
situation der letzten Jahre ein spürbarer Personalmangel ergeben habe. Auch im Sicherheitsbereich (Polizei, Justiz) suche die öffentliche Hand dringend qualifiziertes Personal. Weil der Freistaat Bayern derzeit finanziell gut aufgestellt sei, könne er diese Aufgaben meistern. Lehner erinnerte aber auch daran, dass die Beamten durch Gehaltsverzichte, durch Nullrunden und durch Erhöhung
der Arbeitszeiten in früheren Jahren ihren angemessenen Beitrag dazu ge leistet hätten. Beim Treffen mit dabei waren auch die kommunalen Beamten und Arbeit nehmer (KOMBA) mit ihrem örtlichen Vorsitzenden Friedrich Blendl, der die Organisation vor Ort übernommen hatte.
AUS DER RECHTSPRECHUNG
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KEIN ZWANG ZUR INANSPRUCHNAHME DES SCHUTZES WEGEN SCHWERBEHINDERUNG Der gesetzliche Schutz schwerbehinderter Menschen tritt nicht ohne Weiteres kraft Gesetzes ein, sondern muss von den Betroffenen in Anspruch genommen werden. Die allein dem behinderten Menschen zuerkannte Befugnis, das Feststellungsverfahren in Gang zu setzen, dient dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des schwerbehinderten Menschen. Dem Schutzbedürftigen, der den ihm zustehenden Schutz aus welchen Gründen auch immer nicht in Anspruch nehmen will, ist aus diesem Grund der Schutz nicht aus Fürsorgegründen aufzuzwingen. Eine Maßnahme, die vom Dienstherrn in Unkenntnis der Schwerbehinderteneigenschaft des Beamten diesem gegenüber getroffen wird, ist daher nicht wegen einer unterbliebenen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung rechtswidrig, wenn der Beamte es unterlassen hat, den Dienstherrn von der Schwerbehinderung in Kenntnis zu setzen.
Gründe: 1. […] Bereits im Jahr 1999 wurde gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts wahrheitswidriger Angaben bei der Beantragung und Durchführung seiner Nebentätigkeiten eingeleitet. Im März 2002 wurde dieses auf den Vorwurf des unerlaubten Fern bleibens vom Dienst u.a. erweitert. Im April 2012 wurde der Beklagte vorläufig seines Dienstes enthoben. Im nach folgend durchgeführten gerichtlichen Disziplinarverfahren hat das Verwal tungsgericht den Beklagten wegen un erlaubten Fernbleibens vom Dienst vom 2. Januar 2002 bis zum 21. Juli 2011 aus dem Beamtenverhältnis entfernt, die hiergegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben.
BUNDESVERWALTUNGS GERICHT, BESCHLUSS VOM 26.9.2016, AZ. 2 B 28.16
2. Die gegen das Berufungsurteil erhobene Beschwerde des Beklagten rechtfertigt die Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht, weil sie keinen Verfahrensmangel aufzeigt, auf dem die angegriffene Entscheidung des Berufungsgerichts beruhen kann (vgl. § 73 HDG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). a) Verfahrensfehlerfrei hat es das Be rufungsgericht zunächst unterlassen, auf die vom Beklagten erst im gericht
lichen Verfahren mitgeteilte Feststellung einer Schwerbehinderung hin die Anhörung der Schwerbehinderten vertretung nachzuholen. Zuständig für die Feststellungen über das Vorliegen einer Behinderung oder den Grad einer Behinderung sind gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX allein die für die Durchführung des Bundes versorgungsgesetzes zuständigen Be hörden. Ohne eine von der zuständigen Behörde ausgesprochene Feststellung einer Schwerbehinderung dürfen andere Behörden grundsätzlich keine Schwer behinderung annehmen. Der Dienst herr ist daher weder berechtigt noch verpflichtet, eine eigenständige Prüfung der Schwerbehinderteneigenschaft eines Beamten vorzunehmen (BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 – 2 C 65.11 - Buch holz 237.8 § 59 RhPLBG Nr. 1 Rn. 19). Die Feststellung der zuständigen Behör den über das Vorliegen oder den Grad einer Behinderung erfolgt gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nur auf Antrag des behinderten Menschen. Der gesetzliche Schutz schwerbehinderter Menschen tritt daher nicht ohne Weiteres kraft Gesetzes ein, sondern muss von den Betroffenen in Anspruch genommen werden. Die allein dem behinderten Menschen zuerkannte Befugnis, das
Feststellungsverfahren in Gang zu setzen, dient dem Schutz seines Persön lichkeitsrechts. Dem Schutzbedürftigen, der den ihm zustehenden Schutz – aus welchen Gründen auch immer – nicht in Anspruch nehmen will, ist aus die sem Grund der Schutz nicht aus Fürsorgegründen „aufzudrängen“ (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1988 – 5 C 67.85 – BVerwGE 81, 84 <86 f.>). Eine Maßnahme, die vom Dienstherrn in Unkenntnis der Schwerbehinderten eigenschaft des Beamten diesem gegen über getroffen wird, ist daher nicht wegen einer unterbliebenen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung rechtswidrig, wenn der Beamte es unterlassen hat, den Dienstherrn von der Schwerbehinderung in Kenntnis zu setzen (BVerwG, Beschluss vom 7. April 2011 – 2 B 79.10 – juris Rn. 5 m.w.N.). […]