BBB Nachrichten Juli/August 2018

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BAYERN

JUL | AUG 2018 B 2428 E ISSN 0173-3796

Interview mit Albert Füracker Seite 8

NACHRICHTEN

BEAMTENRECHT

Im Überblick: Ab in den Urlaub Seite 21

TARIFRECHT

Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst Seite 25

ZEITSCHRIFT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST IN BAYERN

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ENDLICH KLARHEIT Seite 12



EDITORIAL

BBB-NACHRICHTEN JUL | AUG 18

SIE HABEN FRAGEN? WIR SIND FÜR SIE DA.

LIEBE LESERINNEN UND LESER,

Christine Bodony Beamten- und Laufbahnrecht bodony@bbb-bayern.de

Vanessa Kasperkowitz Versorgung, Rechtsschutz, Personalvertretungsrecht kasperkowitz@bbb-bayern.de

Annette Ondracek Versorgung, Rechtsschutz ondracek@bbb-bayern.de

gestern war die alljährliche Abschlussaufführung in der Schule meines Sohnes. Es war alles dabei: Gummischlangen, Fußball, Godzilla, Selbstmord, Tanz, grundlegende Erkenntnisse, #giballes!, #dermoment­ indemduesgeschaffthast, unglückliche Arbeiter und wilde Straßen­ gangs. Ein Potpourri des Lebens quasi. Und zwischen­drin ein Haufen glück­licher Eltern, die – einschließlich mir :) – beinah platzen vor Stolz, wenn der Nachwuchs die Bühne erobert. Neben Eis, Sonne und Biergarten sind das die Augenblicke, die mir den Sommer besonders versüßen! Deshalb mal von dieser Stelle ein ganz besonderes Danke­ schön an alle, die das möglich machen, liebe Lehrerinnen und Lehrer! Gerade war die Arbeit an den Schulen auch beim Bundesverfassungs­ gericht Thema. Die Ausführungen dieser obersten deutschen Gerichts­ instanz sind für das Berufsbeamtentum so grundlegend, dass wir sie in den Fokus genommen haben. Dass das Berufsbeamtentum an Kontur gewinnt, passt auch zum Nachwuchstrend im öffentlichen Dienst. Er ist ein begehrter Arbeits­ platz geworden (Seite 7) und Staatsminister Füracker weiß, die neue Generation erwartet so Einiges. Er stand für ein ausführliches Inter­ view zur Verfügung. Passend zur Ferienzeit haben wir im Überblick alles zum Thema Urlaub zusammengestellt. Anspruch, Verfall, Ansparung – alles, was man wissen muss. Ich hoffe, auch bei Ihnen steht nun eine kleine Auszeit an. Ich wünsche Ihnen einen schönen Sommer und zahlreiche #dermomentindemdu­ esgeschaffthast!

Michael Rosch Besoldungs- und Tarifrecht, Beihilfe, Kreisausschüsse

Mit fröhlichen Grüßen aus der Redaktion Ihre

rosch@bbb-bayern.de

Anette Egle Chefredakteurin BBB-Nachrichten redaktion@bbb-bayern.de

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INHALT

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8 INTERVIEW: NEXT GENERATION – NACHWUCHS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

10 NEUE STAATSREGIERUNG: ZAHLREICHE GROSSPROJEKTE BEREITS ANGESTOSSEN

ZUR AKTUELLEN LAGE 5 Das Streikverbot bleibt! Rolf Habermann, Vorsitzender

BAYERN 6 Beteiligungen und Veröffentlichungen 6 Der öffentliche Dienst – Arbeitsplatz der Zukunft 23. Juni 2018: Tag des öffentlichen Dienstes 7 Einstellungszahlen im öffentlichen Dienst steigen seit 2013 um über 50 Prozent: Arbeitsplatz „öffentlicher Dienst“ auf dem Vormarsch! 8 Interview: Next Generation – Nachwuchs für den öffentlichen Dienst. Was will er, was erwartet ihn? 10 Neue Staatsregierung: Zahlreiche Großprojekte bereits angestoßen 11 Wahlen zu den Jugend- und Ausbildungsvertretungen 2018 – Bekanntmachungserlass

IM FOKUS 12 TITELTHEMA: Endlich Klarheit: BVerfG bestätigt Streikverbot für Beamte

BUND 18 Bundesbeamte: Besoldungsanpassung ab März 2018 18 12. Deutscher Seniorentag in Dortmund 19 Internationaler Tag des öffentlichen Dienstes: „Wir brauchen mehr Zusammenarbeit in Europa“ 19 Kritik an mangelnder Beteiligung: Fernstraßenreform Beschäftigte bleiben auf der Strecke

TARIF 20 Gewerkschaften üben scharfe Kritik am Verhandlungsabbruch der Länder

21 IM ÜBERBLICK: AB IN DEN URLAUB – ANTRÄGE, BERECHNUNG UND ÜBERTRAGUNG

BEAMTENRECHT 21 Im Überblick: Ab in den Urlaub – Anträge, Berechnung und Übertragung 22 Keine Beförderung – Kein Schadensersatz 23 Versorgungsrechtliche Neuerung in der Praxis 24 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst 24 Konkurrenz zwischen Beamten und Tarifbeschäftigten

TARIFRECHT 25 Erfolglose Verfassungsbeschwerden zur Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst 26 Samstage sind Werktage – auch im Tarifsinn! 26 Sachgrundlose Befristung: Bundesverfassungsgericht stärkt Verbot der Vorbeschäftigung

VERBAND 27 Gemeinsame Tagung der Kreisausschüsse Traunstein und Berchtesgadener Land 27 21. Verbandstag der Gewerkschaft Justizvollzug Bayern (JVB) 28 Kreisausschuss Passau: 52. Passauer Behördensportfest des BBB 28 Kreisausschüsse Günzburg und Dillingen: Zu Besuch bei der Augsburger Allgemeinen 28 Kreisausschuss Schwandorf: 32. Umweltseminar 29 BBB-Tarifausschuss: Wechsel des Vorsitzenden 29 Sitzung der BBB-Frauenkommission am 26. Juni 2018: BBB-Frauen für mehr Transparenz bei den Beurteilungsergebnissen 30 Willi Wolf † 30 Politischer Abend beim Kreisausschuss Nordoberpfalz: Arbeit zu den Menschen verlagern und nicht umgekehrt

AUS DER RECHTSPRECHUNG 31 Verlust der Dienstbezüge eines Lehrers bei unerlaubtem Fernbleiben vom Dienst auch in den Schulferien


ZUR AKTUELLEN LAGE

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DAS STREIKVERBOT BLEIBT! Liebe Kolleginnen und Kollegen,

PRODUKTIVER AUSTAUSCH IM BAYERISCHEN LANDTAG

Gleich mit mehreren hoch­ rangigen Politikern traf BBB­ Chef Rolf Habermann dieser Tage im Bayerischen Landtag zusammen: Mit Staatsminister Bernd Sibler tauschte er sich über die Themen Beförderung und Stellenvergaben von Lehrern, Digitalisierung im Schulbereich und Ehrenämter an Schulen aus. Außerdem nutzte Habermann die Gelegenheit, mit Staats­ sekretär Dr. Hans Reichhart ins Gespräch über eine schnellere Bearbeitung von Beihilfeanträgen durch deren Digitalisierung zu kommen. Und auch Ministerpräsident Dr. Markus Söder nahm sich trotz seines engen Termin­ plans Zeit für ein kurzes Gespräch.

kurz vor der Sommer­ pause überschlagen sich nochmal die Ereig­ nisse. Seit Jahren hat uns die Frage beschäf­ tigt, ob das mit dem Beamtenverhältnis ver­ bundene Streikverbot mit der Europäischen Menschenrechts­ konvention vereinbar ist – und falls nein, welche Folgen sich daraus ergeben. Dass es hier an die Grundfesten des Be­ rufsbeamtentums geht, ist offensichtlich. Nur wer dem Streikverbot unterliegt, kann Garant für eine durchgehend zur Verfügung stehende, zuverlässige und von Kontinuität geprägte Verwaltung sein. Und das ist es doch, worauf es den Bür­ gerinnen und Bürgern ankommt! Auch ein anderer Punkt war uns sehr wich­ tig: Speziell hinsichtlich des Lehrerberufs – aber auch bei anderen Berufsgruppen – entbrennt immer wieder die Frage, ob für sie denn tatsächlich der Beamtenstatus das richtige Beschäftigungsverhältnis ist, ob – und ich zitiere nur! – sie denn tatsächlich hoheitliche, also staatliche, Tätigkeiten erfüllen. Angesichts der Formulierung der Europäischen Menschenrechtskonvention entbrannte hier sogar der Streit, ob es nicht eventuell zwei Klassen von Beamten geben müsse – nämlich diejenigen, die streiken dürfen, und diejenigen, die dem Streik­ verbot unterfallen, weil sie im hoheitlichen Bereich tätig sind. Das oberste deutsche Gericht hat mehr als klare Worte gefunden! Es hat nicht nur klargestellt, dass Lehrkräfte sehr wohl hoheitliche Aufgaben ausüben, sondern sich auch sehr deutlich von einer ange­ dachten Zweiteilung in Beamte mit, und Beamte ohne Streikrecht abgewandt. Ein grundlegendes Urteil für das deutsche Berufsbeamtentum also, über das wir uns sehr freuen! Auch an anderer Stelle geht es rund. Ministerpräsident Dr. Markus Söder

hat in seiner Regierungserklärung Mitte April eine ganze Reihe von Maßnahmen angekündigt. Nun gilt es, noch vor der Wahl im Oktober Zeichen zu setzen. Der Freistaat Bayern soll seine Attraktivität im nationalen und auch internationalen Wirtschaftsleben deutlich ausbauen und gleichzeitig sein Leistungsspektrum für seine Bürgerinnen und Bürger in den verschiedensten Bereichen deutlich aus­ bauen. Dass da der öffentliche Dienst – der, das hatten wir ja gerade, das staatliche Handeln nach Außen umsetzt – nicht außen vor bleiben wird, versteht sich von selbst. Zahlreiche Projekte haben das Pla­ nungsstadium bereits überschritten. Ich bin mir sicher, dass sich die Neuerungen bereits im Arbeitsleben des ein oder ande­ ren Kollegen bemerkbar machen. Seien sie versichert, dass wir das alles eng begleiten! Unsere Kontakte zu Staatsregie­ rung und Politik erlauben es uns, das Ge­ schehen aus vorderster Reihe zu beobach­ ten. Wir sind aber auch dankbar, dass uns viele Kolleginnen und Kollegen vor Ort mit Informationen versorgen. Natürlich stehen wir immer bereit, sollte es in einzelnen Bereichen zu Problemen kommen! Aber bevor sich im Herbst das politische Karussell erneut drehen wird – man merkt bereits, dass die Landtagswahlen am 14. Oktober ihre Schatten vorauswerfen – werden wir uns alle in die wohlverdiente „Sommerpause“ begeben. Die Abgeord­ neten haben die letzte Sitzung im Landtag absolviert und mit den bayerischen Sommerferien verabschieden sich zahl­ reiche Kolleginnen und Kollegen in den Jahresurlaub. Erholen Sie sich gut! Mit kollegialen Grüßen Ihr

Rolf Habermann Vorsitzender Bayerischer Beamtenbund e.V.


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BETEILIGUNGEN Entwurf der Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsschulordnung und der Bayerischen Schulordnung zum Schuljahr 2018 /2019 ntwurf einer Verordnung E zur Änderung der Grundschulordnung und Mittelschulordnung nderungsentwurf der Ä Richt­linie zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für die Ausbildungsqualifizierung gemäß §§ 57 und 58 FachV-Pol/VS

VERÖFFENTLICHUNGEN esetz zur Änderung perG sonalaktenrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften; GVBl. Nr. 9, Seite 286 erordnung zur Änderung V der Verordnung über fach­ liche Schwerpunkte in der Fachlaufbahn Justiz; GVBl. Nr. 10, Seite 353 orbereitung und Durch­ V führung der regelmäßigen Wahlen zu den Jugend- und Auszubildendenvertre­ tun­­gen 2018 (Wahlvorbe­ reitungsbekanntmachung – JuAV 2018 – WahlJuAVBek 2018); FMBl. Nr. 9, Seite 63 (siehe Seite 11) nderung der Bekannt­ Ä machung über die Mustervordrucke zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zu den Personalvertretungen; FMBl. Nr. 9, Seite 66 (siehe Seite 11) ondervermögen: S Geschäftsbericht 2017 – Bayerischer Pensionsfonds; FMBl. Nr. 9, Seite 109

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DER ÖFFENTLICHE DIENST – ARBEITSPLATZ DER ZUKUNFT

23. Juni 2018: Tag des öffent­lichen Dienstes

„Bayerns Verwaltung macht ganz schön was her!“ Rolf Habermann, Vorsitzender des Bayerischen Beamtenbundes (BBB), nutzte den jährlichen Tag des öffentlichen Dienstes am 23. Juni 2018, um den Blick der Öffentlichkeit verstärkt auf den Arbeitsplatz öffentlicher Dienst zu lenken. Immer mehr Menschen streben eine Karriere im öffentlichen Dienst an, mit der Aussicht auf vielseitige Zukunftsperspektiven. Als führende Interessenvertretung der Beschäftigten in diesem Bereich steht der BBB für konstante Weiterentwicklung der Beschäftigungsbedingungen. Schon heute nimmt der Freistaat Bayern Vorbildfunktion ein. „Kein Grund, sich damit zufrieden zu geben!“, meint Habermann. Der BBB arbeitet an einer konsequen­ ten und durchdachten Weiterentwicklung der Beschäftigungsbe­ dingungen in jeglicher Beziehung. Immer im engen Kontakt mit dem zuständigen Staatsministerium der Finanzen, für Landesent­ wicklung und Heimat und seinem Minister Albert Füracker. Mit sehr flexiblen Beschäftigungsbedingungen könne der Freistaat schon heute bei Personal und Nachwuchs punkten. Luft nach oben gebe es aber immer, so der BBB-Vorsitzende gegenüber der Presse. Unmittelbar nach den Landtagswahlen im Herbst stehe die nächste Einkommensrunde an. „Das ist immer der Zeitpunkt, zu dem der Dienstherr zeigen kann, was ihm seine Beschäftigten wert sind!“, meint der BBB-Chef. Wichtig seien aber nicht nur die monetären Anreize. Der öffent­ liche Dienst müsse – gerade angesichts seiner Vorbildfunktion als Arbeitgeber – seine Attraktivität auch über die sonstigen Arbeits­ bedingungen immer weiter hervorheben. „Da befindet man sich in Bayern auf dem besten Weg“, betont Habermann. Nun soll besonders in dieser Richtung weitergearbeitet werden: Der öffentliche Dienst als Arbeitgeber, der sicherstellt, dass Leistung angemessen anerkannt wird, der die Gesundheit seiner Beschäftigten weder durch Überforderung noch durch mangelnde Anreize oder fehlende Achtsamkeit aufs Spiel setzt, der die bei ihm Tätigen in jeder Phase ihres Berufslebens fördert und fordert und gleichzeitig sicherstellt, dass auch Anforderungen aus dem privaten Bereich nicht zu kurz kommen. „Unser Ziel ist ein Arbeitsplatz, der den Menschen in seiner Gesamtheit und in allen Lebensabschnitten im Blick hat, Ent­ faltungsmöglichkeiten bietet und auch in schwierigen Phasen unterstützend tätig werden kann“, fasst Habermann zusammen. Getreu seinem Motto „Für Menschen. Mit Ideen.“ scheut man sich auch nicht davor, neue Wege zu beschreiten. „Wir haben immer noch viel vor!“, kündigt der BBB-Chef an.


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EINSTELLUNGSZAHLEN IM ÖFFENTLICHEN DIENST STEIGEN SEIT 2013 UM ÜBER 50 PROZENT

ARBEITSPLATZ „ÖFFENTLICHER DIENST“ AUF DEM VORMARSCH!

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ie Ausbildungszahlen im öffentlichen Dienst in Bayern haben ein Rekordniveau erreicht. „Die Ausbildung im öffentlichen Dienst bietet eine viel­ seitige und krisensichere Zukunfts­ perspektive mit besten Beschäfti­ gungsbedingungen. Der Freistaat Bayern ist ein moderner Arbeitgeber und die Ausbildung ist hier begehrter denn je“, freute sich Finanz­ und Heimatminister Albert Füracker, als er Mitte Juni die aktuellen Einstel­ lungszahlen im öffentlichen Dienst verkündete. Lagen diese im Jahr 2013 noch bei 3.278, werden im Jahr 2018 voraussichtlich 5.061 Personen eine Ausbildung im öffentlichen Dienst beginnen. „Besonders als Beamtenminister machen mich diese Zahlen stolz. Sie zeigen, welch hohes Ansehen unser öffentlicher Dienst genießt“, fügte Füracker hinzu. Insbesondere die Einstellungszahlen für eine Ausbildung im Polizeivoll­ zugsdienst bewegen sich seit 2016 auf einem sehr hohen Niveau. Die Steigerung trägt dem gestiegen Personalbedarf Rechnung, der mit der Bekämpfung des internationalen Terrorismus und der Bewältigung der Asylsituation einhergegangen ist. Diese Entwicklung wird sich aufgrund des Sicherheitspakets der Bayerischen Staatsregierung auch in den kommenden Jahren fortsetzen.

Ganz offensichtlich ist man dem Ziel nähergekommen, den öffentlichen Dienst für junge Menschen als Ar­ beitgeber attraktiv zu machen, ihnen Perspektiven aufzuzeigen und seine Vorzüge gegenüber anderen Arbeit­ gebern deutlich zu machen. Daneben bleiben aus Sicht des BBB aber auch flankierende Maßnahmen erforderlich, die geeignet sind, vor­ handenes Personal möglichst lange im Dienst zu halten. Sein Anliegen ist ein umfassendes Gesamtkonzept. Die bestmögliche Vereinbarkeit von Privat­ und Be­ rufsleben in jeder Phase des Lebens gewinnt bei Neueinsteigern gegen­ über finanziellen Anreizen

zunehmend an Bedeutung. Für Le­ bensältere schafft sie Möglichkeiten, sich den Anforderungen in den verschiedenen Lebensabschnitten zu stellen. Ziel sollte es sein, angesichts jeglicher privater Herausforderungen attraktive Arbeitsbedingungen zu schaffen: von der Kindererziehung, über die Pflege von Angehörigen, bis hin zu einem gleitenden Ausstieg aus dem Berufsleben in späteren Jahren. Auch das Gesundheitsmanagement erweist sich als wichtiger Baustein. Vom präventiven Bereich der Gesund­ erhaltung bis zum (re)integrativen Bereich mit allen möglichen Zwi­ schenstationen ist alles zunehmend gefragt. Einen gesunden Lebensstil zu fördern, rückt zunehmend in den Lebensmittelpunkt und dient dem Interesse des Dienstherrn.


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INTERVIEW

NEXT GENERATION – NACHWUCHS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN WAS WILL ER, WAS DIENST ERWARTET IHN? Rolf Habermann und der Staatsminister der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Albert Füracker im Gespräch zur Personalsituation im öffentlichen Dienst in Bayern, zur Nachwuchsgewinnung und zu den geänderten Ansprüchen der kommenden Generation an Nachwuchskräften.

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abermann: Immer wieder ist von Fachkräftemangel und Pensionierungswelle im öffentlichen Dienst die Rede. Wie schätzen Sie die Personalsituation in Bayern ein?

Zahlen stolz. Sie zeigen, welch hohes Ansehen unser öffentlicher Dienst genießt. Für den kommenden Genera­ tionswechsel in der Verwaltung ist der Freistaat damit gut gerüstet.

Füracker: Bayern verfügt dank seiner vorausschauenden Haushalts­ und Personalpolitik über einen soliden Personalkörper mit einer ausgegli­ chenen Altersstruktur. Das darf uns aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch auf Bayern ein erheblicher Nachwuchsbedarf aufgrund von Ruhestandseintritten in den nächsten Jahren zukommt. Um diesen fließend auszugleichen, bilden wir bereits jetzt auf Hochtouren aus. Hierzu haben wir in den vergangenen Jahren die Zahl der Anwärterstellen stark angehoben. Die Hochschule für den öffentlichen Dienst und auch die Ausbildungs­ zentren des Freistaats werden massiv ausgebaut. Im Jahr 2018 beginnen voraussichtlich 5.061 Personen eine Ausbildung im öffentlichen Dienst. Damit erreichen wir einen neuen Rekordwert. Beson­ ders als Beamtenminister machen mich diese

Habermann: Die verwaltungseigenen Ausbildungen und Studiengänge beim Freistaat brummen. Besteht in Bayern also kein Mangel an geeigneten Nachwuchskräften für den öffentlichen Dienst?

Füracker: Die jährlichen Bewerber­ zahlen befinden sich aktuell – wie auch schon in den Jahren zuvor – auf einem hohen Niveau. Von akutem Nachwuchskräftemangel beim Frei­ staat kann daher nicht gesprochen werden. Trotzdem stehen wir vor großen Herausforderungen in den nächsten Jahren: Hoher Einstellungs­ bedarf, die florierende Wirtschaft und gleichzeitig geringere Absolventen­ zahlen verschärfen den Wettbewerb mit der Privatwirtschaft um die „besten Köpfe“. Die aktive Ansprache von potenziellen Bewerberinnen und Bewerbern wird daher immer wichtiger.


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Habermann: Was unternimmt die Verwaltung, um ein attraktiver Arbeitgeber für kommende Generationen zu sein?

Füracker: Eines der wichtigsten Werbe­ schilder für den öffentlichen Dienst in Bayern im Vergleich zu den anderen Bundesländern oder dem Bund sind und bleiben unsere Beschäftigungsbedingun­ gen. Insbesondere in puncto Besoldung liegen wir da ganz klar an der Spitze. Aber wir müssen auch im Vergleich zur Privatwirtschaft konkurrenzfähig blei­ ben. Hier ist es wichtig, „am Ball zu blei­ ben“. Im Rahmen unserer Heimatstrate­ gie haben wir in ganz Bayern – und nicht nur in den Metropolen – Arbeitsplätze geschaffen. Behördenverlagerungen bringen die Arbeit zu den Beschäftigten. Zusätzlich sollen Fernpendler in Behör­ densatelliten die Möglichkeit erhalten, tageweise in einem professionellen Arbeitsumfeld wohnortnah arbeiten zu können. Darüber hinaus haben wir die staatliche Wohnungsfürsorge weiter ausgebaut und zahlen als einziges Bundesland eine Ballungsraumzulage an unsere Beschäftigten im Ballungsraum München. Das ist ein Plus gegenüber der Privatwirtschaft. Habermann: Und wie sieht es bei der Nachwuchsgewinnung im stark umworbenen IT-Bereich aus?

Füracker: Die Konkurrenz zur freien Wirtschaft zeigt sich bei IT­Kräften besonders deutlich. Daher haben wir erst kürzlich mit dem Programm zur Gewinnung von IT­Fachkräften die Ar­ beitsbedingungen weiter verbessert. Mit der Einführung eines neuen IT­Fach­ kräftezuschlags sowie der Schaffung zusätzlicher Beförderungsmöglichkeiten im IT­Bereich haben wir die finanziellen Anreize gestärkt. Eine weitere Attrakti­ vitätssteigerung haben wir über eine zusätzliche Beschleunigung der Verbe­ amtungsmöglichkeit von IT­Fachkräften erreicht. Auch durch duale Studiengänge können Nachwuchskräfte frühzeitig an den Arbeitgeber gebunden werden. Daher bietet der Freistaat Bayern seit Jahren den dualen Studiengang Ver­ waltungsinformatik an. Als zusätzlicher Anreiz für diesen Studiengang wird ab Herbst Studentinnen und Studenten während des Fachstudiums in Hof eine Unterkunft kostenlos zur Verfügung

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gestellt. Aber das Augenmerk nur auf Informatiker zu richten, wäre zu kurz gegriffen. Wir werden die Entwicklungen in allen Berufsfeldern genau beobachten und gezielt reagieren. Habermann: Die sogenannte „Generation Z“ erobert gerade den Arbeitsmarkt. Haben sich die Ansprüche an den Arbeitgeber gegenüber früheren Generationen verändert?

Füracker: Diese Generation ist in einer digitalisierten Welt aufgewachsen. Von Anfang an waren digitale Medien wie Handy, Laptop und Co. präsent. Sie ist daher deutlich technologieaffiner und flexibler als vorangegangene Generati­ onen. Dies stellt einerseits eine große Chance mit Blick auf eine digitalisierte Verwaltung dar, andererseits haben sich die Ansprüche hierdurch stark verändert. Junge Nachwuchskräfte legen heute großen Wert auf Flexibilität, per­ sönliche Entfaltungsmöglichkeiten und sind selbstbewusster als früher. Eine dauerhafte Bindung an den Arbeitgeber ist deutlich schwerer zu erreichen als vor 20 Jahren. Auch Familienfreundlich­ keit und Work­Life­Balance beeinflussen die Berufswahl heute maßgeblich. Diesen Ausgleich können wir mit unseren Beschäftigungsbedin­ gungen im öffentlichen Dienst bieten. Und wir passen die Arbeitsbedingungen kontinuierlich an die aktuellen Bedürf­ nisse, insbesondere an Flexibilität und Familienfreundlichkeit, an: mit den sogenannten Flexi­ oder Teletagen bieten wir noch mehr Möglichkeit an und ge­ hen einen weiteren Schritt zu mobilem Arbeiten. Der öffentliche Dienst ist und bleibt damit für die Generation der jungen Nachwuchskräfte ein attraktiver Arbeitgeber. Habermann: Wie muss sich die Nachwuchswerbung verändern, um diese neue Generation anzusprechen?

Füracker: Heutzutage erfolgt die Informationssuche meist schnell und unkompliziert über das Internet. Auch potentielle Nachwuchskräfte nutzen fast ausschließlich dieses Medium. Daher nutzen auch wir verstärkt den Online­ Bereich für die Nachwuchsgewinnung. Verschiedene Verwaltungen haben bereits Onlinekampagnen zur Nach­

wuchswerbung geschaltet. Ganz aktuell arbeiten wir an einem Karriereportal für den Arbeitgeber Freistaat Bayern, mit dem die Onlinepräsenz auf dem Ar­ beitsmarkt weiter ausgebaut werden soll. Dennoch: das Internet kann die klassi­ schen Medien nicht vollständig ersetzen und wird es aus meiner Sicht auch nicht. Die gezielte persönliche Ansprache bleibt von großer Bedeutung. Die junge Ge­ neration will davon überzeugt werden, dass wir der richtige Arbeitgeber für sie sind. Hier haben wir gute Erfahrungen mit Ausbildungsmessen, Kooperationen mit Hochschulen und Schulbesuchen gemacht. Solche persönlichen Kontakte können nicht vollständig durch On­ line­Präsenz ersetzt werden. Und auch unsere bewährte Zusammenarbeit mit dem BBB ist bei der Nachwuchswerbung mehr denn je gefragt. Meines Erachtens gilt hier: die Mischung macht es!


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NEUE STAATSREGIERUNG:

ZAHLREICHE GROSSPROJEKTE BEREITS ANGESTOSSEN Mit seiner Antrittserklärung hatte der im März neu gewählte bayerische Ministerpräsident Dr. Markus Söder Mitte April zahlreiche neue Groß- (und auch kleinere) Projekte angekündigt, die den Wirtschafts- und Arbeitsstandort, das Wohn- und Familienland, den Lebensmittelpunkt Bayern attraktiver machen sollen. Vieles – wie immer bei Staatsaufgaben – auch mit unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen für den öffentlichen Dienst. Zahlreiche Maßnahmen befinden sich bereits im Stadium der Umsetzung. Der Zweite Nachtragshaushalt 2018 legt den finanziellen Grundstein.

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as Paket soll – nach dem Leitmotiv der Regierungserklärung „Das Beste für Bayern“ – Unterstützung für die aktuellen großen gesellschaftlichen Herausforderungen bieten, so der Bayerische Staatsminister der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Albert Füracker bei der Einbringung des Entwurfs des Nachtragshaushalts im Landtag. Es sei ein verantwortungsvolles Paket für Bayerns Bürgerinnen und Bürger.

Verwaltungsstrukturen, die wir – Gott sei Dank – haben“, meint Füracker. Der Nachtragshaushalt setze einen Akzent für die einheimische Bevölkerung. Dies betreffe zum einen den Bereich der digitalen Bildung: 50.000 digitale Klassenzimmer sollen durch den Freistaat Bayern unterstützt werden. Bei den Investitionen für die Privatschulen unterstütze man die Abfinanzierung mit zusätzlichen 10 Millionen Euro. Gleichzeitig würden neue Stellen, auch Lehrerstellen, geschaffen.

Der Haushalt soll Zeichen setzen im Bereich Investition und Infrastruktur. Es gehe darum, konsequentes Verwaltungshandeln zu organisieren, staatliches Handeln dort zu verstärken, wo es notwendig ist, und die soziale Balance zu bewahren – und das alles unter dem Aspekt einer klugen finanzpolitischen Wirtschaftsweise.

Ein weiterer Bereich des staatlichen Handelns ist die Sicherheit. Angesichts der aktuellen Gegebenheiten seien im Haushalt die Grenzkontrollen und die Schleierfahndung abgebildet. In Passau werde die Grenzpolizeidirektion gegründet und die Ausbildungskapazitäten der Polizei noch einmal signifikant erhöht. Nie habe es so viele Menschen gegeben, die bei der Polizei Dienst taten.

Für den öffentlichen Dienst haben die zahlreichen Projekte immer dort Relevanz, wo er direkt neue Fachbereiche aufgreifen soll, wo er zusätzliche Ressourcen erhält, oder solche zur Verfügung stellen muss, um neuartige Aufgaben zu erledigen. Dabei ist der Staatsregierung auch bewusst: „Wir als politisch Verantwortliche können die Dinge nur auf den Weg bringen; für die Umsetzung brauchen wir auf allen Ebenen aber starke

Gleichzeitig werde das Landesamt für Asyl situiert und die Verwaltungsgerichte durch 100 zusätzliche Stellen gestärkt, die zu den 82 Stellen aus dem ersten Nachtragshaushalt hinzukämen. Zur Verbesserung der Situation der Familien in Bayern werde das Landesfamiliengeld, der Ausbau der Ganztagsbetreuung im Grundschulalter, eine Qualitätsoffensive für Kindertageseinrichtungen und der Hebammenbonus

zügig vorangetrieben. Das Gesetz zum Bayerischen Familiengesetz wurde Mitte Juli verabschiedet. Das Gesamtnachtragsvolumen beträgt rund 985 Millionen Euro sowie über 1.500 Stellen.

SCHWERPUNKTBEREICHE DES NACHTRAGSHAUSHALTS: Sicherheit, Rechtsstaat: über 50 Millionen Euro und 460 Stellen Wohnen, Bauen, Verkehr: über 280 Millionen Euro und rund 270 Stellen. Die neu zu gründende bayerische Wohnungsbaugesellschaft „BayernHeim“ erhält eine Zuführung aus dem Grundstock in Höhe von bis zu 500 Millionen Euro Kinderbetreuung, Bildung: über 175 Millionen Euro und über 500 Stellen (davon über 150 Millionen Euro für Familiengeld) Gesundheit, Pflege: rund 410 Millionen Euro und 65 Stellen (davon 400 Millionen Euro Landespflegegeld) Umwelt, Landwirtschaft, Flächensparen: 25 Millionen Euro und rund 50 Stellen


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Wahlen zu den Jugend- und Ausbildungsvertretungen 2018 – Bekanntmachungserlass Die Amtszeit der 2016 nach dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz (BayPVG) gewählten Jugend- und Ausbildungsvertretungen (örtliche Jugend- und Ausbildungsvertretungen, Bezirks-, Haupt- und Gesamtjugend- und Ausbildungsvertretungen) endet am 31. Januar 2019.

Im Interesse einer reibungslosen Durchführung der Wahlen im gesamten Geltungsbereich des Bayerischen Personalvertretungs­ gesetzes hat das Bayerische Staats­ ministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat als zuständiges Fachressort – wie bis­ her auch – einen für alle Bereiche einheitlichen Wahltermin (Tag der Stimmabgabe: Dienstag, 27. November 2018) vorgeschlagen. Der gesamte Zeitplan kann nachgelesen werden in den BBB­Nachrichten November / Dezember 2017, S. 6.

Die Bekanntmachung (WahlJuAV­ Bek2018) wurde nun zwischenzeitlich im Amtsblatt (FMBl. Nr. 9, S. 63) veröffentlicht, in das Behördennetz eingestellt und ist auch in der Daten­ bank BAYER.RECHT abrufbar. Ebenfalls veröffentlicht in oben genanntem Amtsblatt (FMBl. Nr. 9, S. 66) wurden die mit Änderungs­ bekanntmachung vom 1. Juni 2018 an die geltende Rechtslage angepass­ ten Mustervordrucke für die wich­ tigsten von den Wahlvorständen vorzunehmenden Maßnahmen.


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IM FOKUS

STREIKVERBOT FÜR BEAMTE

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IM FOKUS

STREIKVERBOT FÜR BEAMTE

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ENDLICH KLARHEIT:

BVerfG BESTÄTIGT STREIKVERBOT FÜR BEAMTE Beamtete Lehrer dürfen nicht streiken! Das hat das Bundesverfassungsgericht nun als höchstes deutsches Gericht bestätigt (Urteil vom 12. Juni 2018; Az. 2 BvR 1738/12 u.a.). Das Streikverbot ist eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums und damit von allen Seiten zu beachten. Einer Aufspaltung in Sonderkategorien wie „Beamten mit Streikrecht“ oder „Tarifbeamten“ wurde eine klare Absage erteilt. Das Gericht sieht Lehrkräfte – ebenso wie Streitkräfte und Polizei – als unabdingbaren Bestandteil der Staatsverwaltung, der hoheitliche Aufgaben wahrnimmt und für den die Einschränkung des Streikrechts gerechtfertigt ist.

WIR BEGRÜSSEN ES SEHR, DASS DAS GERICHT SO KLARE WORTE GEFUNDEN HAT! „Das deutsche Berufsbeamtentum gibt es nicht ohne das Streikverbot! Erst durch das Streikverbot von Beamtinnen und Beamten ist gewährleistet, dass die notwendigen Leistungen des Staates jederzeit zuverlässig, flächendeckend und gemeinwohlbezogen für die Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung stehen. Das Berufsbeamtentum ist eine effektive und moderne Beschäftigungsform, die sich besonders in Krisenzeiten als Standort- und Stabilitätsfaktor für Gesellschaft und Staat erwiesen hat. Gerade hier in Bayern hat es eine ganz besondere Erfolgsgeschichte aufzuweisen. Die Bürgerinnen und Bürger – ebenso wie Unternehmen – erwarten zu Recht einen leistungsstarken, effizienten und serviceorientierten öffentlichen Dienst. Ohne das Streikverbot für Beamte käme das ausgewogene System von Rechten und Pflichten deutlich ins Wanken.“

Rolf Habermann Vorsitzender des Bayerischen Beamtenbundes


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IM FOKUS

STREIKVERBOT FÜR BEAMTE

STREIKVERBOT FÜR BEAMTE SICHERT FUNKTIONSFÄHIGKEIT DES STAATES „Beamte dürfen auch in Zukunft nicht streiken. Dass dies so ist und auch so bleibt, ist gut für unser Staatswesen“, so die erste Reaktion von Wolfgang Fackler. „Mit diesem Urteil zum Streikrecht wird die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes – auch im Bildungsbereich – gesichert und das Berufsbeamtentum gestärkt“, ergänzt die stellvertretende CSUFraktionsvorsitzende Ingrid Heckner. „Die ständige und zuverlässige Einsatzfähigkeit von allen Beamtinnen und Beamten ist für den Staat zwingend erforderlich“, so Fackler weiter. Dies lasse sich am Beispiel der Bediensteten im IT-Bereich verdeutlichen, ohne die die gesamte Verwaltung nicht mehr funktionieren würde. Selbst ohne Streikrecht fänden die Belange der Beamten höchste Beachtung und der Staat nehme gerade in Bayern seine Fürsorgepflicht sehr ernst. „Sowohl der Staat als auch unsere Beamtinnen und Beamten kennen und achten die gegenseitigen Rechte und Pflichten auch ohne Streikrecht“, so Heckner abschließend.

Ingrid Heckner, MdL Stellvertretende Vorsitzende der CSU-Fraktion

Wolfgang Fackler, MdL Vorsitzender des Ausschusses für Fragen des öffentlichen Dienstes

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eklagt hatten vier beamtete Lehrkräfte, die während der Dienstzeit an Protesten oder (Warn­)Streiks einer Gewerkschaft teil­ genommen hatten. Dafür wurden sie mit Disziplinarmaßnahmen sanktioniert. In den fachgerichtlichen Ausgangsverfahren wandten sie sich letztlich erfolglos gegen die jeweils ergange­ nen Disziplinarverfügungen.

URTEIL DES BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS AUS DEM JAHR 2014 Schon im Jahr 2014 hatte sich das Bundesverwal­ tungsgericht (BVerwG) mit der Angelegenheit zu befassen. Es stellte fest, dass für alle Beamten ein ge­ nerelles Streikverbot mit Verfassungsrang als herge­ brachter Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG bestehe. Allerdings sah es auch eine Kollision mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Denn dort stehe den Staatsbediensteten, die nicht der hoheitlichen Staatsverwaltung ange­ hören, ein Streikrecht zu. Eine solche Zweiteilung des Staatsdienstes kennt das deutsche Recht hingegen nicht. Gespannt wurden nach dieser Ent­ scheidung aufklärende Worte aus Karlsruhe, dem Sitz des Bundesverfassungsgerichts, erwartet.

WEGWEISENDE ENTSCHEIDUNG DES BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die nun Anfang Juni ergangen ist, lässt an Deut­ lichkeit keine Wünsche offen: Das Streikverbot für Beamtinnen und Beamte in Deutschland gilt! Dabei stellt das Bundesverfassungsgericht folgende Erwägungen an: Neben der beamtenrechtlichen Treuepflicht und dem Alimentationsprinzip gehört auch das Streikverbot zu den eigenständigen herge­ brachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Es besteht ein an den Gesetzgeber gerichtetes Verbot, bei der Regelung des öffentlichen Dienstrechts von den hergebrachten und die Institution des Berufsbe­ amtentums prägenden Leitgedanken abzuweichen. Die Unantastbarkeit der hergebrachten Grundsätze dient dazu, eine im politischen Kräftespiel stabile und gesetzestreue Verwaltung zu sichern. Eine ausdrückliche gesetzliche Normierung des Streikverbots ist dem BVerfG zufolge nicht erforder­ lich. Die in den Landesbeamtengesetzen enthaltenen Regelungen zum Fernbleiben vom Dienst und die gesetzlich normierten beamtenrechtlichen Grund­ pflichten der uneigennützigen Amtsführung zum Wohl der Allgemeinheit sowie der Weisungsgebun­ denheit stellten jedenfalls in ihrer Gesamtheit eine hinreichende Konkretisierung des Streikverbots dar.


IM FOKUS

STREIKVERBOT FÜR BEAMTE

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STREIKVERBOT IST EIGENSTÄNDIGER HERGEBRACHTER GRUNDSATZ DES BERUFSBEAMTENTUMS

Dabei ist das Berufsbeamtentum gekennzeichnet durch ein ausgewogenes Verhältnis von Rechten und Pflichten, so z. B. die Treuepflicht auf der einen und die Alimentationspflicht, lebenszeitige Anstellung sowie Besoldung auf der anderen Seite. Ein Streikrecht würde diesen grundgesetzlich ge­ währleisteten Kernbestand wesentlich umgestalten, die Herausnahme einzelner Bestandteile gar zu einem unangemessenen Ungleichgewicht führen. Ein „Rosinenpicken“ lasse das Beamtenverhältnis nicht zu, betont das BVerfG. Ein Streikrecht (für bestimmte Beamtengruppen) würde eine Kettenreaktion in Bezug auf die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses auslösen und wesentliche beamtenrechtliche Grundsätze und damit zusam­ menhängende Institute in Mitleidenschaft ziehen. Wegen der Möglichkeit der Beteiligung der zustän­ digen Spitzenorganisationen bei der Vorbereitung

allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse sind Beamte – auch ohne Streikrecht – gerade nicht schutzlos dem Willen des Gesetzgebers ausgeliefert. Im Gegensatz zu Angestellten des öf­ fentlichen Dienstes ist den Beamten die gerichtliche Überprüfung der verfassungsgemäßen Alimentation anhand sehr konkreter Maßstäbe ermöglicht. Auch einer Aufspaltung in Rand­ und Kernbereich der Verwaltung, wie sie die EMRK vornimmt, erteilt das Gericht eine deutliche Absage. Dagegen sprechen schon die damit einhergehenden Ab­ grenzungsschwierigkeiten. Zudem kann eine Auf­ spaltung eine stabile Verwaltung und die staatliche Aufgabenerfüllung jenseits hoheitlicher Tätigkeiten nicht gewährleisten. Davon abgesehen schüfe ein eingeschränktes Streikrecht eine Sonderkategorie der „Beamten mit Streikrecht“ oder „Tarifbeamten“, die das klar konzipierte zweigeteilte öffentliche

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IM FOKUS

STREIKVERBOT FÜR BEAMTE

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Dienstrecht in Deutschland durchbräche. Während im Kernbereich hoheitlichen Handelns das Alimentationsprinzip weitergälte, würde den sonstigen Beamten die Möglichkeit eröffnet, Forderungen zur Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen bei fortbe­ stehendem Beamtenstatus gegebenenfalls mit Arbeitskampfmaßnahmen durch­ zusetzen. Schon ein Streikrecht nur für Teile der Beamten, um die Besoldung von Beamten oder Teile hiervon zu erstreiten, rechtfertigt die derzeit bestehende Mög­ lichkeit des einzelnen Beamten, die ver­ fassungsmäßige Alimentation gerichtlich durchzusetzen, nicht mehr.

KEINE AUFSPALTUNG IN RAND- UND KERNBEREICH!

VEREINBARKEIT MIT DER EUROPÄISCHEN MENSCHENRECHTSKONVENTION (EMRK)

Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und der Europäischen Menschen­ rechtskonvention (EMRK) kommt eine Leit­ und Orientie­ rungswirkung zu. Die dort in Art. 11 EMRK verankerten Min­ deststandards verlangen, dass das Recht, einer Gewerkschaft beizutreten, für jedermann – auch für Beamte – gewährleistet ist und dass das Recht der Gewerkschaften, sich Gehör zu verschaffen und dadurch ihre Interessen zu schützen, ebenso

WIR BEGRÜSSEN DAS URTEIL DES BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS

STREIKVERBOT FÜR BEAMTE IST SINNVOLL

„Die SPD-Fraktion steht zum Berufsbeamtentum. Deshalb lehnen wir ein Streikrecht für Beamte ab und begrüßen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Wir wollen nicht riskieren, dass der Beamtenstatus auf irgendeine Weise beschädigt wird. Das Streikrecht würde laut Bundesverfassungsgericht die Prinzipien der Alimentation, der Treuepflicht, der lebenszeitigen Anstellung sowie der Regelung der maßgeblichen Rechte und Pflichten einschließlich der Besoldung aushebeln. Diese Gefahr ist uns zu hoch.“

„Wir FREIE WÄHLER sind weiterhin der Überzeugung, dass das Streikverbot für Beamtinnen und Beatme richtig ist. Das Grundrecht auf Koalitionsfreiheit findet seine Schranke in den verfassungsrechtlich verankerten Grundsätzen des Berufsbeamtentums – dieses würde mit einer Aufhebung des Verbots faktisch abgeschafft. Beamte erfüllen hochrangige Interessen von Staat und Gesellschaft. Das gilt auch für Lehrerinnen und Lehrer, die den Unterrichtsbetrieb aufrechterhalten müssen.“

Stefan Schuster, MdL

Peter Meyer, MdL

Sprecher der SPD für Fragen des öffentlichen Dienstes

Stellvertretender Vorsitzender Freie Wähler im Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes


IM FOKUS

STREIKVERBOT FÜR BEAMTE

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abgesichert ist. Für diese Mindeststandards ist aber auch – wie bereits erläutert – mit einem Streikverbot gesorgt. Zumal zu bedenken ist, dass die Vorgaben der EMRK im deutschen Recht den Rang eines Bundesgesetzes einnehmen, also unter­ halb des Verfassungsrechts einzuordnen sind. Die Rechtfertigung des Streikverbots ergibt sich schon daraus, dass die beamteten Lehrkräfte durch die Teilnahme an Streik­ maßnahmen kein geschütztes Ziel verfolgten. Tarifverträge werden nur in Bezug auf angestellte Lehrkräfte ausgehandelt. Ob und in welchem Umfang die erzielten Ergebnisse auf Beam­ tinnen und Beamte übertragen werden können, ist allein durch den Gesetzgeber in Bund und Ländern zu entscheiden. Die Teilnahme der beamteten Lehrkräfte unterfällt daher nicht dem Kernbereich des Art. 11 EMRK. Ganz deutlich macht das Gericht in seiner Entscheidung, dass es Lehrkräfte als Teil des engeren Bereichs der Staatsverwal­ tung ansieht. Es besteht ein besonderes Interesse des Staates an der Aufgabenerfüllung der beamteten Lehrkräfte an öffent­ lichen Schulen, um das Schulwesen und den staatlichen Erziehungs­ und Bildungsauftrag zu gewährleisten. Die Beschränkung der Koalitionsfreiheit ist daher möglich, da nur ein Neben­ aspekt der Gewerkschaftstätigkeit berührt wird und somit der nationale Gesetzgeber einen weiten Beurteilungs­ spielraum besitzt.

DAS BUNDESVERFASSUNGSGERICHT HAT UNSERE AUFFASSUNG DES BEAMTENSTATUS BESTÄTIGT „Mit seiner Entscheidung hat das oberste deutsche Gericht unsere Rechtsauffassung zum Beamtenstatus einhundertprozentig bestätigt. Die Verfassung garantiert mit dem Berufsbeamtentum und seinen Grundsätzen in einem ausbalancierten Verhältnis von Rechten und Pflichten ganz bewusst einen streikfreien Raum, in dem eine ständige staatliche Aufgabenerledigung sichergestellt wird.“

AM STATUS DES BERUFSBEAMTENTUMS GIBT ES NICHTS ZU RÜTTELN! „Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass es erstens am Status des Berufsbeamtentums als einem Charakteristikum unserer Staatsorganisation nichts zu rütteln gibt, und dieser zweitens aufgrund seiner differenzierten Ausgestaltung nicht gegen europäisches Recht verstößt.“

Ulrich Silberbach

Friedhelm Schäfer

dbb Bundesvorsitzender

Zweiter Vorsitzender und Fachvorstand Beamtenpolitik des dbb

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BUND

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Bundesbeamte: Besoldungsanpassung ab März 2018 Am 6. Juli 2018 wurde im Bundeskabinett der Entwurf eines Bundesbesoldungs­ und ­versorgungs­ anpassungsgesetzes 2018 / 2019 / 2020 (BBVAnpG 2018 / 2019 / 2020) beschlossen. Der Gesetzentwurf regelt die Über­ tragung des Tarifergebnisses für den öffentlichen Dienst im Bund (TVöD) vom 18. April 2018 auf die Beamten, Richter, Soldaten und Versorgungsbe­ rechtigten des Bundes. Die Dienst­ und Versorgungsbezüge sollen linear in drei Schritten angepasst werden: zum 1. März 2018 um 2,99 Prozent zum 1. April 2019 um 3,09 Prozent zum 1. März 2020 um 1,06 Prozent.

Es ist beabsichtigt, die erste Abschlags­ zahlung – technisch bedingt – im Oktober parallel zur Zahlbarmachung für Tarifbeschäftigte vorzunehmen. Mit einer Verkündung im Bundesgesetzblatt ist zum Ende des Jahres 2018 zu rechnen. Der zweite Vorsitzende und Fachvor­ stand Beamtenpolitik des dbb, Fried­ helm Schäfer, begrüßte die Pläne: „Innenminister Seehofer löst mit dem Gesetzentwurf sein Versprechen

aus dem April ein: Das Volumen des Tarifergebnisses wird auf die Beamten und Versorgungsempfänger des Bundes übertragen. Damit wird eine zentrale Forderung des dbb erfüllt. Die Kolle­ ginnen und Kollegen haben eine ge­ rechte Teilhabe an der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes verdient.“

12. Deutscher Seniorentag in Dortmund Alle drei Jahre organisiert die Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren­Organisationen (BAGSO) den Deutschen Senioren­ tag, der in diesem Jahr vom 28. bis 30. Mai in Dortmund unter dem Motto „Brücken bauen!“ stattgefunden hat. Schirmherr war diesmal Bundespräsident Frank­Walter Steinmeier, der eine be­ eindruckende Festrede hielt. Weitere Grußwortredner waren Dr. Franziska Giffey (Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend) sowie Karl­Josef Laumann (zuständiger Minister des Landes Nordrhein­Westfalen).

Wilhelm Renner (r.) trifft BAGSO-Vorsitzenden Franz Müntefering

Am Rande des Seniorentages traf Wilhelm Renner, Vorsitzender der BBB­Senioren­ kommission, unter anderem mit dem BAGSO­Vorsitzenden Franz Müntefering zu einem Meinungsaustausch zusammen. Letzterer gab den Seniorinnen und Sen­ ioren viele Denkanstöße und Ratschläge, die er in drei L zusammenfasste: L aufen (auch Schwimmen, Rad fahren) L ernen L achen.


BUND

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INTERNATIONALER TAG DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES

„Wir brauchen mehr Zusammen­ arbeit in Europa“ Der dbb Bundesvorsitzende Ulrich Silberbach hat die Bundesregierung aufgefordert, die Zusammenarbeit in Europa auch auf Verwaltungsebene beherzt voranzutreiben. „Die Welt wird unübersichtlicher. Europa muss sich zusammenraufen, sonst werden wir weder unsere Werte noch unseren Wohl­ stand bewahren können. Deshalb muss die Bundesregierung sich die Überschrift ihres Koalitionsvertrages ‚Ein neuer Aufbruch für Europa‘ zu Herzen nehmen und in Brüssel neue Impulse setzen“, forderte Silberbach am 22. Juni 2018 zum Internationalen Tag des öffentlichen Dienstes (23. Juni), den die Vereinten Nationen im Jahr 2003 erstmalig ausgerufen haben. „Praktisch alle großen Herausforderungen unserer Zeit – wie etwa Digitalisierung, Zukunft der Arbeit, Bildung, Gesundheit, Migration und Integration, Si­ cherheit oder Verteidigung – haben eine eu­ ropäische Komponente. Ohne entsprechende politische Vorgaben können die Verwaltun­ gen ihre bisher erfolgreiche Zusammenarbeit aber nicht vertiefen“, mahnte der dbb Chef. Zwar müsse das Subsidiaritätsprinzip beach­ tet werden, aber: „Es gibt genug Spielraum für bessere Kooperation und Koordination.“ Erfreut zeigte sich Silberbach von der vor­ l­äufigen Personalstatistik, die Destatis zum Internationalen Tag des öffentlichen Dienstes veröffentlichte. Demnach waren zum Stichtag 30. Juni 2017 rund 4,74 Millionen Beschäf­ tigte im öffentlichen Dienst tätig. Das waren 47.500 Personen oder ein Prozent mehr als ein Jahr zuvor. Die Zuwächse betreffen insbesondere die Polizei, Tageseinrichtungen für Kinder sowie Hochschulen. „Die Zahlen steigen, die Richtung stimmt also immer­ hin“, sagte der dbb Chef. „Wir haben zwar trotzdem noch zu wenig Personal in vielen Bereichen und Probleme insbesondere bei der Fachkräftegewinnung. Aber wenigstens scheint bei der Politik die Erkenntnis gereift zu sein, dass man den öffentlichen Dienst nicht weiter kaputtsparen darf.“

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KRITIK AN MANGELNDER BETEILIGUNG

Fernstraßenreform: Beschäftigte bleiben auf der Strecke Scharfe Kritik kommt vom dbb zum bisherigen Verlauf der Planungen für die künftige Auftragsverwaltung der Bundesautobahnen. Bis 2021 geht die Zuständigkeit von den Ländern auf den Bund über, wo mit wechsel­ willigen Landesbeschäftigten eine Infrastrukturgesell­ schaft und ein Bundesfernstraßenamt eingerichtet werden sollen. „Bislang bleiben die zahlreichen Be­­den­ ken der betroffenen Beschäftigten ungehört“, warnte Volker Geyer, dbb Vize und Fachvorstand Tarif­politik, am 29. Juni 2018 bei einem Dialogforum der SPD-Bun­ des­tagsfraktion zum Thema. „Wir brauchen eine zuverlässige Tarifpartnerschaft, wenn die neue Infrastrukturgesellschaft nicht zu einer Einrichtung ohne Personal werden soll“, sagte Geyer in Berlin. „Ohne die Wechselbereitschaft der Landesbeschäftigten wird es nicht gehen. Um diese Bereitschaft ist es derzeit nicht gut bestellt. Die Beschäftigten haben den Eindruck, dass sich beim Bund niemand ihrer Anliegen annimmt. Bis dato werden die Gewerkschaften und die Personalvertretungen lediglich über geschaffe­ ne Fakten des Bundes und der Länder informiert“, machte der dbb Vize deutlich. Insbesondere im Rahmen der Erstellung des Standortkonzepts seien ausschließlich politische Beweggründe umgesetzt worden, ohne die Beschäftigten zu beteiligen. „So wird es nicht gehen – wir brauchen manifeste Beteiligungsformen und vor allem eine gelebte Tarifpartner­ schaft. Hier muss endlich das Innenressort als Tarifministerium der Bundesregierung ran, denn am Ende muss ein Tarifwerk stehen, das deutlich macht: Der Bund will die neuen Mitarbeiter wirklich.“ Die Zeit werde knapp, mahnte Geyer: „Bis zum Jahresende soll das Tarifwerk fertig sein. So hat es der Gesetzgeber gewollt – nicht die Gewerkschaf­ ten. Das ist nach jetzigem Stand der Dinge kaum noch zu schaffen. Wenn wir überhaupt noch rechtzeitig fertig werden wollen, müssen wir jetzt beginnen und uns einen straffen Zeitplan geben. Bisher hat der Bund leider viel Zeit verschenkt, auch das ist für das derzeit große Misstrauen bei den Beschäftigten mitverantwortlich.“

HINTERGRUND:

Spätestens ab 2021 liegt die Auftragsverwaltung für die Bundes­ auto­bahnen nicht länger in den Händen der Länder. Die Aufgabe über­nehmen dann das neu zu gründende Fernstraßen-Bundesamt sowie eine ebenfalls neu aufzubauende Infrastrukturgesellschaft. Das Bundesverkehrsministerium hat dazu eine Stabsstelle Infrastruktur­ gesellschaft Autobahnen eingerichtet, die den Übergangsprozess organisiert. Bis zum 1. Januar 2019 müssen die betroffenen Be­schäf­ tigten aus den Landesbetrieben Straßen eigentlich ihre Be­reitschaft zum Wechsel in die neuen Organisationseinheiten erklären, aber bislang sind zahlreiche tarifpolitische, strukturelle und organisato­ rische Fragen offen. Der dbb begleitet die Entwicklung und fordert gemeinsam mit seinen Fachgewerkschaften BTB, DVG, komba und VDStra. immer wieder eine stärkere Einbindung der Beschäftigten­ vertretungen.


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TARIF

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Gewerkschaften üben scharfe Kritik am Verhandlungsabbruch der Länder In einem gemeinsamen Brief an den Vorsitzenden der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL), den Berliner Finanzsenator Dr. Kollatz-Ahnen, haben der dbb beamtenbund und tarifunion, die Vereinte Dienstleistungsgewerk­ schaft ver.di und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) scharfe Kritik an dem Abbruch aller laufenden Tarifverhandlungen durch die TdL geübt.

Die TdL hatte kurzfristig die bereits ver­ein­ barten Verhandlungstermine zur Weiterent­ wicklung der Entgeltordnung für Lehrkräfte und zur Tarifierung der betrieblich-schuli­ schen Ausbildungsverhältnisse in Gesund­ heitsberufen abgesagt. Begründet hatte die TdL die Absage damit, dass ver.di in zwei Universitätskliniken in Nordrhein-Westfalen im Rahmen von Haustarifverhandlungen über die Entlastung der Beschäftigten zum Streik aufgerufen hat. Dies kritisieren die Gewerkschaften als un­ver­hältnismäßig und schädlich. In dem ge­ meinsamen Brief weisen die Gewerkschaften darauf hin, dass es keinen sachlichen Zusam­ menhang zwischen den Verhandlungsgegen­ ständen gebe. Die Verhandlungsverpflichtung zur Tarifierung der betrieblich-schulischen Ausbildung und zur Entgeltordnung sei die TdL in der Tarifeinigung vom Februar 2017 eingegangen, wobei die Verhandlungen über

die Tarifierung der Ausbildungsverhältnisse bereits im Herbst 2017 abgeschlossen sein sollten. Es sei nicht akzeptabel, dass die TdL diese Verpflichtungen nicht einhalte. Die Absage stelle die bisherige vertrauensvolle Tarifpartnerschaft in Frage und habe negative Folgen sowohl für die Beschäftigten als auch für die Länder. Die Nachwuchsgewinnung bei den Ländern sei schon jetzt problematisch, weil das dor­tige Tarifniveau hinter dem Niveau der Kommu­nen und des Bundes zurückbleibe. Die Vor­sit­zen­ den von ver.di, dbb und GEW fragen KollatzAhnen in ihrem Brief, wie er den Beschäftig­ ten in Krankenhäusern, Schulen, Straßen­ meistereien, Verwaltungen und anderen Landeseinrichtungen erklären wolle, dass sich die Arbeitgeber um ihre tariflichen Belange nicht mehr kümmern wollen, weil in zwei Kliniken die Beschäftigten für ihre berechtigte Forderung nach Entlastung kämpfen.


BEAMTENRECHT

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IM ÜBERBLICK

Ab in den Urlaub – Anträge, Berechnung und Übertragung Die Pflicht zur Gewährung von Erholungsurlaub stellt die Konkretisierung der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn dar. Er dient der Erholung und Auf­frischung der Gesundheit und Arbeitskraft des Beamten. Er wird daher im Interesse des Beamten und des Dienstherrn gewährt.

URLAUBSANSPRUCH

In Bayern erhält jeder Beamte, dessen regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, jährlich 30 Arbeitstage Erholungsurlaub, § 3 Abs. 1 UrlMV. Eine Ausnahme be­ steht für Beamte im Vorbereitungs­ dienst sowie für Dienstanfänger, de­ ren Erholungs­urlaub 29 Arbeitstage beträgt. Ist bei einem Teilzeitbeamten die Ar­beits­­zeit so eingeteilt, dass sich im Durchschnitt des Urlaubsjahres we­ niger oder mehr als 5 Arbeitstage pro Woche ergeben, so ist die Dauer des Erholungsurlaubes zu erhöhen bzw. zu vermindern, § 3 Abs. 4 UrlMV. Beispiel: Ein Beamter arbeitet an 3 Tagen der Woche. Da dem Beamten bei einer Fünf-Tage-Woche 30 Tage Urlaub zu­ steht, ergibt sich folgende Berechnung: 30 x 3/5 = 18 Urlaubstage Würde ein Beamter dagegen nur am Vor­mittag arbeiten, dafür aber fünf Tage die Woche, verbleibt es bei einem Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen.

ZUSATZURLAUB FÜR SCHWERBEHINDERTE

Schwerbehinderte erhalten einen zu­­sätz­li­ chen Erholungsurlaub von fünf Arbeits­­tagen pro Urlaubsjahr, § 208 SGB IX. Hintergrund ist, dass Schwer­ be­hin­derte einer intensiveren Belas­ tung im Arbeitsleben ausgesetzt sind und deshalb ein erhöhtes Regenera­ tions- und Erholungsbedürfnis besteht. Beamte, die Schwerbehinderten gleich­ gestellt sind, steht kein Zusatzurlaub zu, § 151 Abs. 3 SGB IX.

BEENDIGUNG DES BEAMTEN­VERHÄLTNISSES

Das Urlaubsjahr ist stets das Kalender­ jahr, § 3 Abs. 1 UrlMV. Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so steht dem Beam­ ten für jeden vollen Dienstmonat ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu, § 3 Abs. 3 UrlMV. Beamte, die wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhe­stand treten, erhalten den halben Jahresurlaub, wenn das Beamtenverhält­ nis in der ersten Jahreshälfte endet. Endet das Beamtenverhältnis dagegen in der zweiten Jahreshälfte, dann erhalten die Beamten noch den vollen Jahres­ur­ laub, § 3 Abs. 3 UrlMV. Beispiel: Ein Ein Beamter tritt am 13.09. sei­nen Dienst an und leistet daher in drei vollen Monaten – Oktober, Novem­ber und Dezember – Dienst. Sein Jahresurlaub beträgt daher: 30 x 3/12 = 7,5 Tage Da rechnerische Bruchteile von Ar­beits­ tagen kaufmännisch gerundet wer­den, § 3 Abs. 3 UrlMV, erfolgt eine Aufrun­ dung auf 8 Tage Erholungsurlaub.

ERKRANKUNG WÄHREND DES ERHOLUNGSURLAUBS

Wird der Beamte während des Erho­ lungsurlaubs dienstunfähig und zeigt er dies unverzüglich an, so wird ihm die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet, § 7 Abs. 4 UrlMV. Die Unterbrechungszeit steht dann erneut für einen Erholungsurlaub zu Verfügung. Für diesen erneuten Erholungsurlaub bedarf es allerdings einer weiteren Genehmigung. Bei eigen­ mächtiger Verlängerung des Urlaubs um die Erkrankungszeit liegt ein Fernbleiben vom Dienst i.S.d. Art. 95 BayBG vor, das disziplinarrechtlich verfolgt werden kann.

Reisetypische Beschwerden (See­ krankheit, Anpassung an Zeitzonen etc.) begründen jedoch keinen An­ spruch auf Anrechnung.

VERFALL

Der Erholungsurlaub soll möglichst im laufenden Kalenderjahr einge­ bracht werden. Urlaub, der nicht bis zum 30. April des folgenden Jahres angetreten ist und nicht nach § 8 UrlMV angespart wird, verfällt. Nur wenn dienstliche Belange es zulassen, kann die Frist angemessen verlängert werden, § 7 Abs. 1 UrlMV. Grund für den Verfall ist, dass Urlaubsansprüche wegen des Erholungsgedankens in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Dienstleistungszeit stehen. Eine Ausnahme für den schnellen Ver­ fall besteht jedoch dann, wenn wegen Dienstunfähigkeit die Einbringung des Urlaubs nicht möglich war, § 7 Abs. 1 UrlMV. Dann verlängert sich die Frist bis zum 31. März des übernächsten auf das Kalenderjahr folgenden Jahres.

ANSPARUNG, § 8 UrlMV

Wenn dienstliche Belange es zulassen, kann nicht eingebrachter Erholungs­ urlaub auf Antrag angespart werden. Dieser angesparte Erholungsurlaub ist spätestens bis zum Ablauf des dritten Jahres anzutreten, das auf das Kalen­ derjahr folgt, in dem der Urlaubsan­ spruch entstanden ist. Eine Ansparung ist aber nur möglich für den die Dauer von 15 Tagen übersteigenden Teil eines Urlaubs. Der Zusatzurlaub wird jedoch von dieser Regelung nicht erfasst.


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BEAMTENRECHT

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Keine Beförderung – Kein Schadensersatz Ein Beamter muss sich über das „Ob“ und „Wann“ von Beförderungs­ verfahren erkundigen und eventuelle Auskunftsmängel rügen. Ansonsten wird er einen etwaigen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichtbe­ rücksichtigung in einem Beförderungsverfahren verlieren. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 15.06.2018 entschieden (Az.: 2 C 19.17 bis 2 C 23.17, 2 C 65.17 und 2 C 66.17). FÖRDERUNG DES BERUFLICHEN FORTKOMMENS Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den Beamten umfasst auch die Pflicht zur beruflichen Förderung. Ein unmittelbarer Anspruch auf Beför­ derung besteht dagegen nicht, da die Fürsorgepflicht nur auf der Basis des innegehabten Amtes besteht. Ein Schadensersatzanspruch kann jedoch dann entstehen, wenn der Bewerberverfahrensanspruch schuldhaft verletzt wurde. Rechtsgrundlage für einen solchen Schadensersatzanspruch ist das Be­ amtenverhältnis. Als „quasi-vertragliches“ Institut besteht der beamtenrechtliche Schadensersatzan­ spruch, wenn die Pflichtverletzung des Dienstherrn ursächlich für die Nichtbeförderung ist, d. h. es müssen zumindest reelle Beförderungschancen be­ standen haben. Ein Schadensersatzanspruch besteht jedoch dann nicht, wenn der Beamte es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden mit zumutbaren Mitteln abzuwenden. Diese sogenannte Schadens­ minderungsobliegenheit stellt einen allgemeinen Rechtsgedanken des Schadensrechts dar.

WER HAT GEKLAGT? Geklagt haben sieben Bundesbeamte, die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt bzw. einem ihrer Tochterunternehmen zugewiesen waren. Weil die fraglichen Stellen nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeschrieben worden seien, beanspruchten die Kläger nachträglich Schadensersatz wegen verspäte­ ter oder unterbliebener Beförderung.

ZUM TEIL ERFOLG VOR DEM OVG Das Begehren von fünf Klägern hatte vor dem OVG Erfolg. Die spätere Geltendmachung von Schadens­ ersatzansprüchen könne nicht als treuwidrig beur­ teilt werden. Allerdings verneinte das OVG etwaige Schadensersatzansprüche in zwei Verfahren, da in

diesen Fällen die Kläger hinreichend Anlass gehabt hätten, sich beim Dienstherrn zu erkundigen, ob eine Bewerbung für den Arbeitsposten möglich ist.

BVerwG – ANSPRUCH AUF LEISTUNGS­GERECHTE BERÜCKSICH­ TIGUNG IM AUSWAHLVERFAHREN Aus dem Urteil des BVerwG geht hervor, dass in allen Verfahren der Dienstherr den Bewerbungs­ verfahrensanspruch der Beamten auf leistungsge­ rechte Berücksichtigung in dem jeweiligen Aus­ wahlverfahren verletzt hatte.

ERKUNDIGUNGSUND RÜGE­OBLIEGENHEIT Ein Schadensersatzanspruch besteht jedoch trotzdem nicht, da alle Kläger den Schaden hätten abwenden können. Alle Geschädigten hatten es schuldhaft unterlassen, die Nichtbeförderung ab­ zuwenden. In dem für die Beschäftigten zugänglichen Intranet wurden Hinweise über die wesentlichen Grundzüge der Beförderungsverfahren veröffentlicht. Auch wenn einige Hinweise unzureichend waren, bestand ein hinreichender Anlass, sich bei dem Dienstherrn über die Einzelheiten des Beförderungsverfahrens zu erkundigen. Die Dienst- und Treuepflicht ist Teil der Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG. Diese Dienst- und Treuepflicht umfasst auch die Obliegenheit, sich über das „Ob“ und „Wann“ von Beförderungsverfahren zu erkun­digen. Sollten die Auskünfte des Dienstherrn un­zureichend ausfallen, so sind diese zu rügen und gegen drohende Ernennungen mit Mitteln des vor­ läufigen Rechtsschutzes vorzugehen.


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Versorgungsrechtliche Neuerung in der Praxis Das Gesetz zur Änderung personalaktenrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 18.05.2018 trat am 25.05.2018 in Kraft. Es enthält u.a. Änderungen bzgl. des Bayerischen Beamten­ versorgungsgesetzes. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat hat hierzu Vollzugs­ hinweise erlassen. 1. JUBILIÄUMSZU­­WEN­ DUNG NACH ART. 101 BayBG Art. 83 BayBeamtVG regelt das Zusammentreffen von Versor­ gungsbezügen und Erwerbs(er­satz)einkommen. Beziehen Ver­ sorgungsberechtigte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, werden da­ne­ben Versorgungs­bezüge nur bis zum Erreichen der in Art. 83 Abs. 4 BayBeamtVG bezeichneten Höchst­gren­zen gezahlt. Durch die Gesetzesänderung zum 18.05.2018 umfasst das Erwerbseinkom­men im Sinne des Art. 83 Abs. 4 BayBeamtVG nicht mehr die Jubiliäumszu­ wendung nach Art. 101 BayBG. Vergleich­bare tarifliche Leistun­ gen im öffentlichen Dienst wie beispiels­weise das Jubiläumsgeld nach § 23 Abs. 2 TV-L bzw. TVöD sind ebenfalls nicht anzurechnen.

2. VERSORGUNGSBE­ ZÜGE UND ALTERSGELD Im Gegensatz zum Freistaat Bayern haben Bund und einige Länder für entlassene Beamte ein Altersgeld eingeführt. Falls ein ehemaliger Beamter mit Alters­ geldberechtigung in Bayern wieder in ein Beamtenverhältnis berufen wurde, erfolgt zur Vermeidung einer Doppelalimenta­tion gem. Art. 85 Abs. 7 BayBe­amtVG eine unmittelbare Voll­anrechnung des

Altersgeldes auf die Versorgungs­ bezüge. Für die Hinterbliebenen­ versorgung gilt dies entsprechend. Es erfolgt allerdings nur dann eine Anrechnung, wenn Altersgeld und Versorgungsbezug auf denselben Versorgungsurheber zurückgehen. Erst nach Anwendung der üb­rigen Anrechnungs-, Kürzungs-, und Ruhensvorschriften erfolgt die An­ rechnung von Altersgeld, Art. 90 BayBeamtVG. Das Alters­geld wird daher vollstän­dig mit den ver­ bleibenden Versorgungsbe­zügen verrechnet.

3. ERGÄNZENDE VERSORGUNGSAB­ FINDUNG NACH ART. 99A BayBeamtVG Aufgrund des Urteils des EuGHs vom 13.07.2016 (C-187/15) wurde Art. 99a BayBeamtVG eingeführt. Dadurch sollen strukturelle Unter­ schiede zwischen gesetzlicher Rentenversicherung und Beamten­ versorgung ausgeglichen werden: Neben der Nachversicherung wird eine zusätzliche ergänzende Versorgungsabfindung geschaffen, wenn sich Beamte wegen einer vergleichbaren Beschäftigung im öffentlichen Dienst im EU-Ausland entlassen lassen. Zu den Voraussetzungen für eine Gewährung siehe nebenstehenden Kasten.

VORAUSSETZUNGEN Antrag durch den Beamten E rfüllung der Wartezeiten bei Be­amten auf Lebenszeit, Art. 11 Abs. 1 BayBeamt­VG bzw. Erfüllung einer Dienstzeit von mindestens 10 Jahren bei Beamten auf Zeit. A ufnahme einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union. Die Beurteilung, ob eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt wird, orientiert sich an den Gegebenheiten im deutschen öffentlichen Dienst. Es ist erforderlich, dass die Tätigkeit im Inland üblicherweise in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausgeübt wird. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses muss unmittelbar das Beschäftigungsverhältnis im Ausland begonnen werden. Die Unmittelbarkeit wird vermutet, wenn dazwischen nicht mehr als drei Monate vergangen sind. Auch Sachverhalte mit Ausscheiden ab dem 13.07.2016 werden von der Regelung erfasst. Für Fälle mit früherem Ausscheiden verbleibt es bei der Nachversicherung. Ein Anspruch auf Abfindung besteht jedoch dann nicht, wenn die Gewährung einer über die Nachver­ sicherung hinaus­gehenden Leistung unbillig wäre. Dies wird angenommen, wenn der Be­amte ohne den eigenen Entlassungsantrag aus dem Dienst entfernt worden wäre.


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BEAMTENRECHT

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Verlust der Besoldung bei schuld­ haftem Fernbleiben vom Dienst Greift ein Beamter die Anordnung, Dienstunfähigkeit infolge Krankheit mit einem amtsärztlichen Attest nach­ zuweisen, nicht mit den gesetzlich vor­ge­se­henen Rechtsbehelfen an, dann ist ihm im Verfahren um den Verlust der Besoldung die Berufung auf die Rechtswidrigkeit und Unverwertbarkeit des amtsärztlichen Attests verwehrt, so der VGH München mit Beschluss vom 28.03.2018 (Az: 14 ZB 16.2089).

ZUM FALL

Die Beteiligten streiten um den Verlust der Dienstbezüge des Klägers. Der Dienstherr ordnete gegenüber dem Kläger an, für den Fall der Dienstun­ fähigkeit infolge Krankheit ab dem ersten Tag ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Der Kläger legte beim Gesundheitsamt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von einem Privatarzt vor, die er von Sei­ten des Amtsarztes anerkannt haben

wollte. Die amtsärztliche Unter­suchung bestätigte die vorgelegte Arbeitsun­fähig­keitsbescheinigung dagegen nicht. Den­noch erschien der Kläger nicht zum Dienst. Der Dienstherr stellte daraufhin den Verlust seiner Dienstbezüge fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger zum Nachweis seiner Dienst­ unfähigkeit infolge Krankheit ein amts­ärztliches Attest vorzulegen habe. Die vorliegende privatärztliche Arbeits­ unfähigkeitsbescheinigung rechtfertige nicht die Annahme, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum dienstunfähig war. Sie enthalte weder Befunde noch Hin­ weise, die geeignet seien, die abweichen­ de amtsärztliche Feststellung infrage zu stellen. Im Übrigen hätten amtsärztliche Stellungnahmen gegenüber privatärzt­ lichen Attesten bezüglich der Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten grundsätzlich größeren Beweiswert.

Nach alledem sei der Kläger schuldhaft dem Dienst ferngeblieben. Die Bezüge, die für den zur Rede stehende Zeitraum gezahlt worden seien, seien vom Kläger zurückzuzahlen. Hierüber werde ein gesonderter Bescheid ergehen.

VGH MÜNCHEN

Der Kläger hat es versäumt, eine von ihm für rechtswidrig gehaltene Anordnung der Vorlage eines amtsärztlichen Attests mit den gesetzlich vorgesehenen Rechts­ behelfen anzugreifen. Er wendet sich ausschließlich nur gegen den Verlust der Dienstbezüge. Die klägerische Auffassung, die amts­ ärztlichen Feststellungen seien nicht verwertbar, weil sie auf der – aus kläge­ rischer Sicht rechtswidrigen – Anord­ nung auf Vorlage eines amtsärztlichen Attests beruhen würden, geht fehl, weil der Kläger primären Rechtsschutz gegen diese Anordnung der Vorlage eines amtsärztlichen Attests unterlassen hat. Eine etwaige Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung ist daher ohne Bedeutung.

Konkurrenz zwischen Beamten und Tarif­beschäftigten Der VGH München hatte sich im Beschluss vom 08.02.2018 (Az 3 CE 17.2304) damit zu befassen, wie bei einer Bewer­ bung auf eine Stelle durch einen Beamten und einen Tarif­ beschäftigten die Auswahlentscheidung zu erfolgen hat.

und auch nicht zu erlangen sind, darf in ein wissenschaftlich fundiertes Auswahlgespräch miteinbezogen werden. Ein Aus­ wahlgespräch ist daher nicht nur auf den Fall begrenzt, dass ein Beurteilungsgleichstand vorliegt.

AUSGANGSPUNKT DES RECHTSSTREITS

Nach Art. 16 Abs. 1 S. 5 LlbG sind dienstliche Beurteilungen stets zu verwenden und weitere Auswahlmethoden, wie z. B. strukturiere Interviews oder Assessment-Center, gestattet. Dabei bestimmt der Dienstherr die Gewichtung. Wenn nun aber keine aussagekräftigen – aktuellen – Zeugnisse eines externen Bewerbers vorliegen, kann es im Ausnahmefall zulässig sein, auf ein Zwischenzeugnis zu verzichten. Führt der Dienstherr ein Auswahlgespräch durch, so hat er die beabsichtigte Gewichtung von Beurteilungen und wissen­ schaftlich fundiertem Auswahlverfahren nach Art. 16 Abs. 1 S. 5 LlbG festzulegen.

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war, dass ein interner Bewer­ ber und eine externe Bewerberin konkurrierten. Der interne Bewerber konnte eine aktuelle dienstliche Beurteilung seinen Bewerbungsunterlagen hinzufügen, während die externe Be­ werberin kein aktuelles detailliertes Arbeitszeugnis vorlegte, da sie ihre Veränderungswünsche gegenüber ihrem Arbeitgeber zunächst nicht offenlegen wollte. Der Dienstherr erkannte den internen Bewerber als besser geeignet an und begründete dies mit dessen Beurteilung und seinem Statusamt. Der externen Bewerberin gewährte er aller­ dings im Rahmen eines Auswahlgesprächs die Gelegenheit, den Vorsprung des internen Bewerbers ggf. wettzumachen. Die Vorinstanz sah dieses Vorgehen als rechtsfehlerhaft an.

ENTSCHEIDUNG DES BAYERISCHEN VERWALTUNGSGERICHTSHOF

Eine externe Konkurrentin, für die keine aussagekräftigen und aktuellen Erkenntnisquellen (Arbeitszeugnis) vorliegen

Nach Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG besteht die Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahl­ erwägungen schriftlich niederzulegen. Nur bei einer schrift­ lichen Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen kann der Mitbewerber durch Akteneinsicht Kenntnis erlangen und ggf. auch gerichtlich die Auswahlentscheidung überprüfen lassen.


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Erfolglose Verfassungsbeschwerden zur Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst Obwohl rentenferne Versicherte durch das reformierte Zusatz­versorgungsrecht im öffentlichen Dienst, wie vom Bundes­gerichtshof (BGH) wiederholt gerügt, verfassungswidrig benachteiligt werden, ist es nicht zu beanstanden, dass die Fachgerichte den Tarifvertragsparteien eine letzte Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt haben, bevor sie einen Anspruch auf Zahlung einer höheren Zusatz­ rente gewähren. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 09.05.2018 entschieden. Allerdings sei der zeitliche Rahmen für die erneute Nachbesserung kurz zu bemessen (Az. 1 BvR 1884/17). BGH RÜGTE BERECHNUNG DER STARTGUTSCHRIFTEN BEI RENTENFERNEN VER­ SICHERTEN WIEDERHOLT ALS GLEICHHEITSWIDRIG Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes erhalten nach Renteneintritt regelmäßig eine Zusatzversorgung über die Versor­ gungsanstalt des Bundes und der Län­ der (VBL). Die Höhe der Versorgung beruht auf einem Tarifvertrag, dessen Inhalt die VBL in ihre Satzung über­ nimmt. 2002 führten die Tarifvertrags­ parteien ein neues, beitragsorientiertes Berechnungssystem ein. Bis dahin erworbene Ansprüche wurden durch Startgutschriften in das neue System übertragen. Bei rentennahen Versi­ cherten werden die Startgutschriften weitgehend nach altem Recht ermittelt. Dagegen wird für die Startgutschriften der etwa 4,2 Millionen rentenfernen Versicherten ein vereinfachtes und für die Versicherten weniger günstiges Berechnungsverfahren verwendet. Dieses enthält ein sogenanntes Nähe­ rungsverfahren, das pauschal von 45 Versicherungsjahren ausgeht. Der Bundesgerichtshof beanstandete 2007 das Berechnungsverfahren, verzichtete aber auf eine abschließende Bewertung des Näherungsverfahrens. Zur darauf­ hin vorgenommenen Änderung des Berechnungsverfahrens entschied er im Jahr 2016, Personen mit ausbildungs­ bedingt spätem Diensteintritt würden weiterhin unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unange­ messen benachteiligt. Die Berechnung der Startgutschriften sei daher nicht verbindlich.

RENTENFERNE VERSICHER­ TE BEGEHRTE HÖHERE ZU­ SATZRENTE Die 1947 geborene Beschwerdeführerin gehört zu den rentenfernen Versicher­ ten. Sie verlangte im Ausgangsverfahren die Zahlung einer höheren Zusatzrente nach altem Recht und hilfsweise die Feststellung, dass die Berechnung der Zusatzrente nach neuem Recht unver­ bindlich ist. Das Oberlandesgericht gab dem Hilfsantrag statt, wies die Zahlungs­ klage aber – wie schon das Landgericht – ab. Der BGH wies die Revision der Beschwerdeführerin zurück. Mit ihrer anschließend erhobenen Verfassungsbe­ schwerde rügte die Beschwerdeführerin, die Entscheidungen verletzten ihren Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

BVerfG: FACHGERICHTE DURFTEN TARIFVERTRAGS­ PARTEIEN LETZTE NACH­ BESSERUNGSMÖGLICHKEIT EINRÄUMEN Das BVerfG hat die Verfassungsbe­ schwerde jedoch nicht zur Entscheidung angenommen. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf effektiven Rechtsschutz sei nicht verletzt. Die Ent­ scheidung der Fachgerichte, ein letztes Mal davon abzusehen, die VBL zur Zahlung einer höheren Zusatzrente an rentenferne Versicherte zu verurteilen, sei mit dem Gebot effektiven Rechts­ schutzes in diesem Fall vereinbar. Der BGH und das OLG hätten zwar wieder­ holt entschieden, dass das Verfahren zur Berechnung der Zusatzrente gegen Art. 3

Abs. 1 GG verstößt. Renten­ferne Ver­ sicherte und damit auch die Beschwer­ deführerin erhielten somit weiterhin eine Zusatzrente, deren Höhe nach Maßgabe verfassungswidriger Regelun­ gen berechnet worden sei. Allerdings hätten die Gerichte die Berechnung für unverbindlich erklärt und in den Entscheidungsgründen die Tarifver­ tragsparteien ausdrücklich aufgefordert, zeitnah ein verfassungskonformes Berechnungsverfahren zu schaffen. Zudem hätten sie in Aussicht gestellt, andernfalls die VBL zur Zahlung einer höheren Zusatzrente zu verurteilen.

NACHBESSERUNGSFRIST ALLERDINGS KURZ ZU BE­ MESSEN Das BVerfG hält dies in der vorliegen­ den besonderen Fallkonstellation für vertretbar. Die Fachgerichte wollten einer Entscheidung der Tarifvertrags­ parteien, denen grundsätzlich die Aus­ gestaltung des Zusatzversorgungsrechts obliege, nicht vorgreifen. Allerdings gehe dies inzwischen seit geraumer Zeit mit einer Benachteiligung der renten­ fernen Versicherten einher. Die Fachge­ richte hätten den Tarifvertragsparteien deshalb letztmalig die Möglichkeit eröffnet, ein in jeglicher Hinsicht mit dem Grundgesetz vereinbares Berech­ nungsverfahren der Zusatzversorgung zu schaffen. Durch dieses müssten nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlun­ gen dann auch rückwirkend beseitigt werden. Der zeitliche Umfang der dafür vom OLG angesetzten „nicht mehrjäh­ rigen Prüfungsphase“ sei aus rechtsstaat­ lichen Gründen kurz zu bemessen.


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Samstage sind Werktage – auch im Tarifsinn! Nach § 6 Abs. 3 S. 3 TV-L vermindert sich die regelmäßige Arbeits­ zeit für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für den 24. und 31. De­ zember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmä­ ßig ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft nach der Protokollerklärung zu § 6 Abs. 3 S. 3 TV-L die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 20.09.2017 (Az. 6 AZR 143/16) entschieden, dass der Samstag als Werktag im Sinne des § 6 Abs. 3 S. 3 TVöD-K gelte. Grundlage des Urteils war die Klage einer Krankenschwester, die an zwei Feiertagen nicht zur Arbeit eingeteilt worden war und deshalb von ihrer Arbeitgeberin zur Ausgleichsarbeit herangezogen wurde. Die Frau war in dem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus nach dem TVöD für die Krankenhäuser (TVöD-K) mit einer Wo­ chenarbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt. § 6 Abs. 3 S. 3 und § 6.1 Abs. 2 S. 1 TVöD-K sehen vor, dass bestimmte Vorfeiertage (Heilig­ abend, Silvester) oder Feiertage, die auf einen Werktag fallen, auf die Sollarbeitszeit der Beschäftigten angerechnet werden, auch wenn sie dann nicht arbeiten.

BAG: TARIFLICHER GESAMTZUSAMMENHANG SPRICHT FÜR WERKTAG

Die Klägerin arbeitete nach einem Dienstplan, der Wechselschichten an allen sieben Tagen in der Woche vorsah. Am 1. Januar 2011 und 24. Dezember 2011 hatte sie laut Plan frei. Bei beiden Tagen handelte es sich um Samstage. Für diese Tage reduzierte die Krankenhausbetreiberin ihre Soll­ arbeitszeit aber nicht und begründete dies damit, dass ein Samstag kein Werktag im Tarifsinne sei. Die Beschäftigte klagte und wandte dagegen ein, ihre Sollarbeitszeit vermindere sich um die normale Arbeitszeit der beiden Tage. Die Vorinstanzen gaben ihrer Klage im Wesentlichen statt. Mit der dagegen gerichteten Revision hatte ihre Arbeitgeberin vor dem Sechsten Senat des BAG keinen Erfolg. Aus dem tariflichen Gesamt­ zusammenhang ergebe sich, dass der Samstag als Werktag im Sinne des TVöD anzusehen sei, so die Richter.

URTEIL HAT AUCH FÜR TV-L-BEREICH PRAKTISCHE RELEVANZ

Die streitgegenständliche Regelung des § 6 Abs. 3 S. 3 TVöD-K entspricht der Regelung des § 6 Abs. 3 S. 3 TV-L. Das vorliegende BAG-Urteil hat daher auch für diesen Bereich praktische Relevanz. Daraus folgernd hat das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat in einem Schreiben gegenüber des übrigen Ressorts mitgeteilt, dass es keine Bedenken hat, wenn aus dem Urteil allgemeine Folgerungen gezogen werden und für gesetzliche Feiertage, die nach dem 20.09.2017 (Zeitpunkt der Urteilsverkündung) auf einen Samstag gefallen sind bzw. fallen, die regelmäßige Arbeitszeit um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden verringert wird.

SACHGRUNDLOSE BEFRISTUNG

Bundesverfassungs­ge­ richt stärkt Verbot der Vorbeschäftigung Arbeitgeber dürfen Be­schäf­tigten nicht mehrmals sach­ grundlos befristete Ar­beits­verträge geben, auch wenn die frühere Beschäftigung bereits länger zurückliegt. Das hat der Erste Senat des Bundes­verfassungsgerichts (BVerfG) mit Beschluss vom 06.06.2018 (Az. 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14) entschieden und damit das Verbot der „Kettenbefristung“ bestätigt, das zuletzt – insbesondere vom Bundesarbeitsgericht – eher weit ausgelegt wurde. Nach § 14 Abs. 2 S. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) dürfen Mitarbeiter nicht erneut ohne einen Sach­ grund befristet beschäftigt werden, wenn zwischen Ar­ beitgeber und Arbeitnehmer bereits zuvor ein Arbeitsver­ hältnis bestanden hat. Das gilt auch, wenn dieses frühere Arbeitsverhältnis bereits mehr als drei Jahre zurückliegt. Der Erste Senat des BVerfG sah die Regelung als verfas­ sungsgemäß an und erteilte damit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) eine deut­liche Absage.

BAG-RECHTSPRECHUNG ZUM VORBESCHÄFTIGUNGSVERBOT

In den Jahren vor 2011 sah das BAG in § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG noch ein absolutes Vorbeschäftigungsverbot. Seit 2011 liest das BAG in die Norm jedoch eine Art Sperrfrist von drei Jahren hinein (BAG-Urteil vom 06.04.2011, Az. 7 AZR 716/097). Eine Vorbeschäftigung des Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber steht also nach Auffassung der Erfurter Richter eine sachgrundlosen Befristung nicht entgegen, wenn das vorherige Arbeitsverhältnis länger als drei Jahre zurückliegt.

BVerfG: FRIST VON DREI JAHREN WIDERSPRICHT GRUNDGESETZ

Für das BVerfG ist diese Auslegung des BAG jedoch nicht mehr vom Willen des Gesetzgebers gedeckt. Die richter­ liche Rechtsfortbildung dürfe diesen klar erkennbaren Willen nicht übergehen und durch ein eigenes Regelungs­ modell ersetzen. Im Fall des Verbots der Vorbeschäftigung habe sich der Gesetzgeber klar erkennbar gegen eine Frist – in diesem Fall von drei Jahren – entschieden, kritisierte nun der Erste Senat die obersten Arbeitsrichter aus Erfurt.

BAYERN ZIEHT KONSEQUENZEN AUS DER AKTUELLEN ENTSCHEIDUNG

Unter Berücksichtigung der vorliegenden Entscheidung hat das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat die Ressorts gebeten, mit sofortiger Wirkung Arbeitsverhältnisse nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG nur noch dann sachgrundlos zu befristen, wenn die / der Beschäftigte bislang nicht beim Freistaat Bayern beschäftigt war.


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Gemeinsame Tagung der Kreisausschüsse Traunstein und Berchtesgadener Land Anfang April haben die Kreisausschüsse des Bayerischen Beamtenbundes für die Kreise Traunstein und Berchtesga­ dener Land ihren Zusammenschluss besiegelt. Sie firmieren künftig unter der Bezeichnung BBB­Kreisausschuss Traun­ stein­Berchtesgaden.

Josef Bugiel ist der neue Vorsitzende des BBBKreisausschusses Traunstein-Berchtesgaden.

Der neue Kreisausschuss vertritt jetzt rund 5.000 Mitglieder der 53 im Bayeri­ schen Beamtenbund zusammengeschlos­ senen Gewerkschaften in den beiden Landkreisen. Aufgabe des Kreisausschusses ist neben der Vertretung der Ziele des BBB auf Kreisebene die Förderung der Zusam­ menarbeit der örtlichen Mitgliedsver­ bände.

Er bemüht sich dabei vor allem, den laufenden Kontakt zu den Abgeordneten des Kreisgebietes zu halten und diese mit den Grundpositionen des BBB vertraut zu machen. Dazu soll im September eine Podiumsdiskussion mit den Kandidaten für die Landtagswahl am 14. Oktober 2018 durchgeführt werden. Bei den Neuwahlen des Vorstandes wurde der bisherige stellvertretende Vor­ sitzende Josef Bugiel, Ruhpolding, zum neuen Vorsitzenden gewählt. Der bisherige Vorsitzende Rolf Mittel­ bach hatte nicht mehr kandidiert. Neuer stellvertretender Vorsitzender ist Matthias Bauregger aus Stein a. d.Traun und zum Kassier wurde Gerhard Simson aus Traunstein wiedergewählt.

21. Verbandstag der Gewerkschaft Justizvollzug Bayern (JVB) vorragende Arbeit. Sie tragen einen enormen Beitrag zur inneren Sicher­ heit bei. Das verdient Wertschätzung und eine angemessene Bezahlung!“, so Simon. Größte Sorgen bereiten die Nach­ wuchsgewinnung im Justizvollzug und die steigende Zahl von Gewalt gegen Justizvollzugsbeamte. Ralf Simon stellte klar: „Die Sicherheit unserer Kolleginnen und Kollegen hat aller­ höchste Priorität!“ Ebenso fordert der JVB mehr Geld für die Ausbildung von Justizvollzugsbeamten.

Der bisherige JVB-Vorsitzende Ralf Simon wurde im Rahmen des Verbandstags in seinem Amt bestätigt.

Unter dem Motto „Gemeinsam die Zu­ kunft gestalten“ fand am 14. und 15. Juni 2018 in Kempten /Allgäu der Verbands­ tag der Gewerkschaft Justizvollzug Bayern (JVB) statt. Mit überwältigender Mehrheit wurde der bisherige Vorsitzen­

de Ralf Simon in seinem Amt bestätigt. Simon nimmt damit seine zweite Amts­ periode als Vorsitzender auf. „Die Beamten und Beschäftigten des Bayerischen Justizvollzugs leisten her­

Zur Festveranstaltung am 15. Juni wurden hochrangige Gäste aus Landes­ politik, der Bayerischen Justiz und des Beamtenbundes erwartet. Staatsminis­ ter der Justiz, Prof. Dr. Winfried Bausback, hielt die Festrede. Es folgten Grußworte aller Fraktionen des Bayeri­ schen Landtags.


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KREISAUSSCHUSS PASSAU

52. Passauer Behördensportfest des BBB Die erfolgreichen Mannschaften mit stellvertretendem Landrat Raimund Kneidinger (Bildmitte) und SportfestOrganisator Stadtrat Siegfried Kapfer (5. von links)

Bei strömendem Regen und kühlen Tem­ peraturen hieß Stadtrat Siegfried Kapfer als Vertreter des BBB­Kreisausschusses Passau am 6. Juli knapp 130 Sportlerinnen und Sportler sowie über 40 Kampfrichter und Helfer aus 12 Passauer Behörden zum „52. Passauer Behördensportfest“ auf der Sportanlage Passau­Oberhaus willkommen.

Mit einer tollen Mannschaftsleistung verteidigte die Sparkasse Passau den im letzten Jahr gewonnenen Behörden­ Wanderpokal und darf sich nun mit Stolz auch 2018 „Passaus sportlichste Behörde“ nennen! Platz zwei ging an das Staatliche Bauamt, gefolgt von der Stadtverwaltung Passau.

KREISAUSSCHÜSSE GÜNZBURG UND DILLINGEN

Zu Besuch bei der Augsburger Allgemeinen

Die BBB-Kreisausschüsse Günzburg und Dillingen nutzten die Möglichkeit, einen Blick hinter die Produktion der Augsburger Allgemeinen zu werfen.

Auf Einladung der Augsburger Allgemeinen besuchte der BBB­Kreisausschuss Günzburg, verstärkt durch einige Kollegen des Kreisausschusses Dillingen, die Augsburger Zentrale einer der größten bayerischen Zeitungen. Wirtschafts­ redakteur Michael Kerler empfing die vom Günzburger KA­Vorsitzenden Ger­ hard Skrebbas angeführte Gruppe zu einem Pressegespräch über die Abläufe in einer Redaktion. Dabei wurden durchaus kritische Fragen zum Verhältnis Augsburger Allgemeine und BBB gestellt und auch beantwortet. Anschließend informierten sich die Besucher in einem Rundgang über die aufwendige Technik zum Entstehen einer Zeitung. Besonders beeindruckt war man über die Papiermengen, die zur Produktion nur einer Tagesausgabe gebraucht werden. Allerdings spürt man auch in Augsburg die Konkurrenz der digitalen Informationsmedien und muss wie nahezu alle großen Zeitungsunternehmen Einbußen bei den Abonnenten der Papierausgaben hinnehmen.

Trotz der äußerst widrigen Wetter­ verhältnisse ging das Traditionssportfest des Öffentlichen Dienstes, für das Sieg­ fried Kapfer seit 40 Jahren verantwortlich ist, einmal mehr bei toller Stimmung und familiärer Atmosphäre über die Bühne!

KREISAUSSCHUSS SCHWANDORF

32. Umweltseminar

Ende Juni fand das 32. Umweltseminar des Kreisausschusses Schwandorf statt, organisiert von Franz Kaiser aus Kiefersfelden. Bei bestem Wetter fuhren die 23 Teilnehmer mit der Zahnrad­ bahn auf den Wendelstein, besichtigten dort eine Höhle und genossen die herr­ liche Aussicht von einem Panorama­ wanderweg auf den Wilden Kaiser. Weitere Programmpunkte waren eine Käseverkostung, eine Wanderung unter der Leitung eines kundigen Försters, der Fauna und Flora erklärte, der Besuch der Festspielhalle, sowie eine Führung im örtlichen Schwimmbad.


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BBB­Tarifausschuss: Wechsel des Vorsitzenden V.l.n.r.: Stephan Brunner (dbbjb), stellvertretender BBB-Vorsitzender Klaus Eckl, Hans-Dieter Schulze (KOMBA), Cornelia Deichert (bfg), Georg Thumbeck (VDStra), Ümit Turul (DPolG), stellvertretender BBB-Vorsitzender Gerhard Wipijewski; kniend: Edwin Then (Vorsitzender der Kommission für privatisierte Bereiche)

Ein umfangreiches Arbeitsprogramm bewältigte der BBB­Tarifausschuss in seiner Sitzung am 13. Juni 2018. Zahlreiche Themen – insbesondere aus dem Bereich des TVöD und des TV­L – waren zu behandeln. Erster Tagesordnungspunkt war jedoch die Neuwahl des Vorsitzenden des Tarifaus­ schusses. Hans­Dieter Schulze (KOMBA­ Gewerkschaft Bayern, im Foto Dritter von links, hintere Reihe), langjähriger Ausschussvorsitzender, hatte seinen Rück­ tritt vom Amt des Vorsitzenden erklärt. Schulze, vor wenigen Monaten aus dem

aktiven Arbeitsleben ausgeschieden, erläuterte, er stehe auf dem Standpunkt, dass dieses Amt in die Hände eines ak­ tiven Beschäftigten gehöre. Einstimmig zum neuen Vorsitzenden gewählt wurde der bisherige stellvertretende Vorsitzende Georg Thumbeck (VDStra, im Foto Dritter von rechts). Das enorme Wissen und der große Er­ fahrungsschatz von Hans­Dieter Schulze kommt dem Tarifausschuss aber auch wei­ terhin zugute. Ebenfalls einstimmig wurde er zu einem der beiden stellvertretenden Ausschussvorsitzenden gewählt.

SITZUNG DER BBB-FRAUENKOMMISSION AM 26. JUNI 2018

BBB­Frauen für mehr Transparenz bei den Beurteilungsergebnissen Bei diesem Thema wa­ ren sich die Frauen der BBB­Frauenvertretung einig: Wir brauchen mehr Transparenz bei den Beurteilungs­ ergebnissen. Die Vorsitzende Gerlinde Woppmann betonte die Notwendigkeit, schon frühzeitig im Die Vertreterinnen der BBB-Frauenkommission Laufe eines Beurtei­ lungsverfahrens auf die vorgeschlagenen Punktewerte bei den Geschlechtern und bei Vollzeit­ und Teilzeitbeschäftigten zu achten. Nur so könne eine gleichberechtigte Teilhabe bei der Übertragung höherwertiger Dienstposten, bei Beförderungen und Aufstieg erreicht werden. Der bereinigte Entgeltunterschied zu Lasten der Frauen im bay­ erischen öffentlichen Dienst betrage immer noch etwa 6%. Wichtig sei auch, dass Führungskräfte geschlechtersensibel mit dem Thema Beurteilung umgehen. Hier konnte berichtet werden, dass das Bildungsressort vorbildliche Arbeit geleistet und Führungskräfte speziell geschult habe.

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IMPRESSUM Verleger:

(Register-Nr. 12092) Lessingstraße 11 80336 München T 089 / 55 25 88-0 F 089 / 55 25 88-50 bbb-verlag@bbb-bayern.de gesetzlich vertreten durch den Vorstand. Verantwortlich für die Redaktion: Rolf Habermann Anzeigen: Michael Rosch, rosch@bbb-bayern.de Erscheinungsweise: Sechs mal im Jahr. Konditionen für Mitglieder: Für Mitglieder ist der Verkaufspreis durch Mitgliedsbeitrag abgegolten. Weitere Informationen unter: www.bbb-bayern.de Die mit Namen gekennzeichneten Beiträge stellen in jedem Fall nur die Meinung des Verfassers dar. Fotos: Bayerische Staatsregierung (10), Bayerischer Landtag / Cara-Irina Wagner (14), BBB (5, 13, 16, 29), Bildarchiv Bayerischer Landtag / Kökenystudios, Pfarrkirchen (14), Bildarchiv Bayerischer Landtag / Fotostudio Eleana Hegerich, München (16), Josef Bugiel (27), Gabriele Eichl / Oberpfalz-Medien (30), Sebastian Gabriel (8, 9), Andreas Gebert (30), ©iStock.com / Dekdoyjaidee (4), ©iStock. com / hocus-focus (7), ©iStock.com / hqrloveq (18), ©iStock.com / RapidEye (Titel, 12), ©iStock.com / winterling (15, 17), Siegfried Kapfer (28), Wolfgang Meischner (28), Wilhelm Renner (18), Matthias Sienz (27), Gerhard Skrebbas (28), Marco Urban (17), Anna Olivia Weimar (3, 5)

Herstellung: Gebr. Geiselberger GmbH Martin-Moser-Straße 23 84503 Altötting T 08671 / 50 650 mail@geiselberger.de Design und Layout: mattweis GmbH Isartalstraße 44 80469 München T +49 89 720 59 09-0 agentur@mattweis.de

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Willi Wolf † Der Bayerische Beamtenbund nimmt Abschied von Willi Wolf. Das langjährige Mitglied hat sich Zeit seines Lebens in viel­ fältigster Weise für die Belange * 27.08.1938 † 09.06.2018 der Beamtinnen und Beamten stark gemacht. Unvergessen sein Auftritt im Kuhkostüm! „Wir sind keine Melkkühe!“ – In Kreuth demons­ trierte Willi Wolf im Jahr 2004 gegen Kür­ zungspläne der Staatsregierung Stoibers im Ganzkörper­Overall und erlangte damit die ungeteilte Aufmerksamkeit der Presse. Über fünf Jahrzehnte hat sich Willi Wolf für die Verbesserung der Beschäftigungs­ bedingungen im öffentlichen Dienst, für die Anliegen und Sorgen seiner Kolleginnen und Kollegen eingesetzt.

Sein beruflicher Werdegang führte ihn vom Beamtenanwärter beim Landrats­ amt München (1957) über die Leitung der Kfz­Zulassungsstelle des Landkrei­ ses München bis hin zum Kämmerer des Landkreises München. Nachdem er 1965 der KOMBA­ Gewerkschaft Bayern beigetreten war, übernahm er 1973 das erste Amt beim BBB, als Kreisausschussvorsitzender in München. Von 1988 bis 2004 hatte er den stellvertretenden Vorsitz der KOMBA BAYERN (ab 1992 als Schatzmeister) inne und von 1992 bis 2002 das entsprechende Amt im BBB. Gleichzeitig war er Mitglied des dbb­Bundeshauptvorstandes. Nach seinem Ausscheiden aus dem Vorstand des BBB unterstützte er die gewerkschaftspolitische Arbeit weiter als BBB­Ehrenmitglied sowie als Kreis­ ausschussvorsitzender in München. Mit Gründung der Seniorenkommis­

sion beim BBB übernahm er dort als stellvertretender Vorsitzender zusätz­ liche Verantwortung. Als stellvertretender Vorsitzender im örtlichen Personalrat am Landratsamt München (1971 – 1998) und als stellver­ tretender Gesamtpersonalratsvorsitzen­ der (1971 – 1984) unterstützte er die Kolleginnen und Kollegen vor Ort. Trotz dieser zahlreichen Stationen fand er auch noch die Zeit, nebenamtlich als Dozent der Bayerischen Verwaltungs­ schule und der Verwaltungs­ und Wirt­ schaftsakademie Sachsen sein Wissen weiterzugeben und als ehrenamtlicher Richter im Bereich des Personalvertre­ tungsrechts tätig zu sein. Von 1998 bis 1999 war er zudem Mitglied des Bayeri­ schen Senats. In stillem Gedenken!

POLITISCHER ABEND BEIM KREISAUSSCHUSS NORDOBERPFALZ

Arbeit zu den Menschen verlagern und nicht umgekehrt den Artikels bereits seit seiner Einführung fordere. Gotthardt fügte an, Junglehrer würden behandelt werden wie „Spargelste­ cher“. Dieser Aussage widersprach Reiß deutlich. 92 Prozent der Lehrerinnen und Lehrer seien unbefristet angestellt. Befristet beschäftigt seien derzeit rund 1.700 Gymnasial­ und Realschul­ lehrer, die zum Grundschullehrer umschulen und anschließend vom Staat sofort in ein unbefristetes Verhältnis übernommen würden. Reiß sagte in Bezug auf den Stellenabbau der letzten Jahre, dass nie mit der „Rasenmähermethode“ gearbeitet wurde. Im Gegenzug wurden 35.000 Stellen neu geschaffen. Die Möglichkeit für einen konstruktiven Austausch bot der politische Abend des Kreisausschusses Nordoberpfalz.

Der politische Abend des BBB­Kreisausschusses Nordoberpfalz war in zweierlei Hinsicht eine ergiebige Veranstaltung: Er bot Gelegenheit für die Fachgewerkschaften in der Region, offene Fragen und Probleme an Politiker der im Landtag vertretenen Parteien heranzutragen und schaffte gleichzeitig eine Möglichkeit für MdL Tobias Reiß (CSU), MdL Franz Schindler (SPD), MdL Markus Ganserer (Bündnis 90/Die Grünen) und Bundestags­ direktkandidat Tobias Gotthardt (Freie Wähler), ihre Positionen zum öffentlichen Dienst darzustellen. Ein viel diskutiertes Thema war das des Stellenabbaus. Schindler verwies darauf, dass seine Partei die Abschaffung des entsprechen­

Beklagt wurde auch die Streichung der Fahrtkostenerstattung für Anwärter an Bildungseinrichtungen. An diesem Punkt warnte Reiß vor einer Diskussion, die leicht den Ruch von Privilegien bekommen könne. Schindler machte einen Kompro­ missvorschlag: Fahrtkosten an den Bildungseinrichtungen befristet erstatten, solange die Kapazitäten an den Schulen nicht ausreichen würden. Auch die Themen Wiederbesetzungssperre und Personalmangel wurden aufgegriffen und gefordert, weiterhin mehr Aufgaben in die Region zu verlagern. Immer noch folge man der Maxime, Menschen in Ballungsräume zu versetzen, als die Arbeit zu den Menschen in der Region zu bringen, auch wenn mit der Heimat­ strategie ein Anfang für eine Kehrtwende gemacht werde.


AUS DER RECHTSPRECHUNG

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VERLUST DER DIENSTBEZÜGE EINES LEHRERS BEI UNERLAUBTEM FERN­ BLEIBEN VOM DIENST AUCH IN DEN SCHULFERIEN Bestand zwischen dem Dienstherrn und einem beamteten Lehrer über längere Zeit Unsicherheit oder Streit über dessen Dienstfähigkeit und bleibt der Lehrer trotz amtsärztlicher Bestätigung seiner Dienstfähigkeit dem Dienst weiterhin fern, obliegt es dem Lehrer – auch nach zwischenzeitlichem Beginn der Schulferien –, dem Dienst­ herrn anzuzeigen, dass und ab wann er den Dienst wieder aufzunehmen bereit ist. Unterlässt der Lehrer diese Anzeige, so verliert er seine Dienstbezüge auch für Zeiten, die in die Schulferien fallen. Aus den Gründen: [...] Gemäß § 9 Satz 1 BBesG verliert der Beamte, wenn er ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, für die Zeit des Fern­ bleibens die Dienstbezüge; der Verlust der Dienstbezüge ist festzustellen (§ 9 Satz 3 BBesG). [...]

BVerwG, URTEIL VOM 23.6.2016 – 2 C 24.14

Die Feststellung des Verlusts der Dienst­ bezüge [...] stellt eine Ausnahme von der Pflicht des Dienstherrn zur fortlaufenden Besoldung des Beamten dar. Grund dieses Verlusts ist das ungerechtfertigte und verschuldete Nichterscheinen zum Dienst und die damit verbundene Verweigerung der Dienstleistung. Das Gebot, zum Dienst zu erscheinen, ist eine Grundpflicht jedes Beamten. Diese Grundpflicht fordert von einem Beam­ ten, sich während der vorgeschriebenen Zeit an dem vorgeschriebenen Ort auf­ zuhalten und dort die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen. [...] Solange ein Beamter dienstunfähig ist, ist er von der Dienstleistungspflicht befreit, weil er sie nicht erfüllen kann. Befindet er sich im genehmigten (Er­ holungs-) Urlaub, liegt ebenfalls eine Befreiung von der Dienstleistungspflicht vor. In beiden Fällen scheidet eine Be­ zügeverlustfeststellung […] aus. [...] Da der Erholungsurlaub höchstens 30 Tage beträgt […], die Schulferien im gesamten Kalenderjahr aber in der

Regel 12 bis 13 Wochen (= 60 bis 65 Werktage) betragen, ist weiter ge­re­ gelt, dass Ferienzeiten, die über den Ur­laubsanspruch hinausgehen, der Fort- und Weiterbildung, der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie der Wahrnehmung anderer dienstlicher Ver­ pflichtungen, z. B. der Vorbereitung des neuen Schuljahres dienen. In der letzten Ferienwoche vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres müssen sich die Lehrer zur Dienstleistung für schulische Aufgaben bereithalten, soweit dies für die organisatorische Vorbereitung des neuen Schuljahres erforderlich ist und vorher angekündigt [...]. [...] Bestand zwischen dem Dienstherrn und einem beamteten Lehrer über längere Zeit Unsicherheit oder Streit über dessen Dienstfähigkeit und bleibt der Lehrer trotz amtsärztlicher Bestätigung seiner Dienstfähigkeit dem Dienst weiterhin fern (zunächst noch während der Zeit mit Unterrichtsverpflichtung), so obliegt es dem Lehrer – auch nach zwischenzeit­ lichem Beginn der Schulferien –, dem Dienstherrn anzuzeigen, dass und ab wann er den Dienst wieder aufzuneh­ men bereit ist. Kommt der Lehrer dieser Obliegenheit nicht nach, verliert er seine Dienstbezüge auch für den (an die Zeit mit Unterrichtsverpflichtung anschlie­ ßenden) Zeitraum, der in die Schulferien fällt bis zu dem Tag, an dem der Lehrer erklärt, dass er zur Wiederaufnahme des Dienstes bereit ist.

Diese Obliegenheit folgt unmittelbar aus dem beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis [...]. Der Dienstherr [...] muss wissen, ob ein Lehrer, der wäh­ rend des Schuljahres [...] erkrankt war, während der Schulferien unverändert dienstunfähig ist oder ob er mit der Fol­ ge gesundet ist, dass er die Schulferien tatsächlich zu ihrem eigentlichen Zweck nutzen kann, nämlich zum einen für sei­ nen Erholungsurlaub und zum anderen für die Vorbereitung auf das neue Schul­ jahr. Denn wenn ein Lehrer während der gesamten Schulferien weiterhin dien­ stunfähig erkrankt ist, kann der Diens­ therr bei der Planung für das folgende Schuljahr [...] nicht davon ausgehen, dass dieser Lehrer hinreichend Zeit für Erho­ lung und Unterrichtsvorbereitung hatte. Ggf. muss der Dienstherr einen Ersatz für diesen (nicht ausreichend erholten oder vorbereiteten) Lehrer einplanen. Es muss Klarheit darüber herrschen, ob und ab wann die Schulleitung für das neue Schuljahr wieder mit dem Einsatz des Lehrers im Unterricht rechnen kann. Um dem Dienstherrn diese Planung verlässlich zu ermöglichen, trifft den Lehrer, der während des Schuljahres (in der Zeit mit Unterrichtsverpflichtung) erkrankt ist, insbesondere wenn der Umstand der vorübergehenden Dienst­ unfähigkeit zwischen Dienstherr und Lehrer umstritten war, die Obliegenheit, die Wiedererlangung seiner Dienstfähig­ keit dem Dienstherrn auch während der Schulferien anzuzeigen.



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