Datenzugang

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Datenzugang

Unternehmen berücksichtigt werden, aus deren unternehmerischer Sphäre die Daten stammen bzw. entstanden oder erzeugt worden sind. Hierbei sind z. B. Transaktionskosten zu berücksichtigen, die den Unternehmen aus Erhebung, Speicherung und Strukturierung entstanden sind. Dabei sind sowohl Unternehmen gemeint, deren Geschäftsmodelle darin bestehen, mit monetärem und technologischem Aufwand Daten zu erheben und zu verwerten, als auch solche Unternehmen, die in ihrem Bereich anfallende Daten selbst nutzen oder weiterverwerten wollen. Eine innovative Datenpolitik sollte so gestaltet sein, dass Daten freiwillig geteilt werden können und eine faire Datennutzung gestärkt wird. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit müssen Unternehmen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen frei entscheiden können, mit wem und unter welchen Bedingungen sie selbst erhobene nicht-personenbezogene Daten teilen, sei es durch vertragliche Vereinbarungen, durch privatwirtschaftliche Datenpartnerschaften oder durch einen freiwilligen OpenData-Ansatz. Der BDI begrüßt ausdrücklich die Debatte auf politischer Ebene darüber, wie ein kontrollierter Austausch von Daten verbessert und gefördert werden kann. Darüber hinaus fordern einige politische und gesellschaftliche Akteure ein allgemeines gesetzliches Recht zum Zugang zu Unternehmensdaten. Der BDI lehnt ein solches allgemeines gesetzliches Datenzugangsrecht entschieden ab. Eine effektive und faire Datennutzung bedarf keiner allgemeinen gesetzlichen Verpflichtung zur Gewährung von Datenzugang und Datenteilung. Ein solcher legislativer Eingriff hätte zur Folge, dass bestehende vertragliche Regelungen, wie Vereinbarungen zu Nutzungsbeschränkungen und Vertraulichkeit, konterkariert und Innovationen künftig verhindert würden. Es besteht auch keine Notwendigkeit für eine horizontale Regulierung in Bezug auf den Zugang zu privatwirtschaftlichen Daten, da die Datennutzung grundsätzlich zufriedenstellend durch privatautonome Verträge oder branchenspezifische Selbstregulierung (sowohl Verbands- als auch Unternehmenslösungen) zwischen den einzelnen Marktteilnehmern und Wettbewerbern gelöst werden kann. Nach Überzeugung des BDI muss vielmehr die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, über die Weitergabe und Nutzung von Daten selbstbestimmt entscheiden zu können (sog. Grundsatz der Datensouveränität), für Privatpersonen und Unternehmen gleichermaßen gelten. Um einen funktionsfähigen Wettbewerb bei Erhaltung von Innovationen zu gewährleisten, ist eine gesetzliche Regulierung des Datenzugangs deshalb nur im Falle von wettbewerbswidrigen Marktzutrittsschranken oder einem Marktversagen in Erwägung zu ziehen. Es bestehen bereits heute im europäischen Wettbewerbsrecht einzelfallabhängige Möglichkeiten, einen Datenzugang herzustellen, um wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten. Sofern es dennoch in einzelnen Bereichen zu systematischem und strukturellem Marktversagen kommt, ist eine sektorspezifische Zugangsregulierung, wie sie bspw. für den Finanzsektor im Rahmen der Umsetzung der PSD2 erfolgte, einer grundlegenden Regulierung vorzuziehen. Schließlich hat der Gesetzgeber die Aufgabe, die Verhältnismäßigkeit eines potenziellen staatlichen Eingriffs in die Vermögensrechte der Unternehmen sorgfältig zu prüfen. Hierbei sind auch die verschiedenen legitimen Interessen der beteiligen Akteure, wie etwa Eigentums- und Investitionsschutz, in einen schonenden Ausgleich zu bringen.

Datenaustausch Government-to-Business (G2B) Der BDI begrüßt grundsätzlich die politischen Bestrebungen der Bundesregierung, mehr qualitativ hochwertige Datensätze des öffentlichen Sektors für eine Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen. Hierbei ist darauf zu achten, dass möglichst viele Datensätze in standardisierter, maschinenlesbarer Form mit offenen Anwenderprogrammierschnittstellen (sog. API) zur Verfügung gestellt werden. Die

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