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Datennutzungsregulierung

Der weitreichende und horizontal angelegte Regulierungsansatz der EU-Kommission ist kritisch zu sehen.

Der EU-Data Act verändert die rechtlichen Spielregeln im Bereich der Nutzung und des Austauschs von Daten im B2C-, B2B- und B2G-Verhältnis fundamental. In den laufenden TrilogVerhandlungen braucht es zentrale Anpassungen, damit der EU-Data Act nicht zu einem Boomerang für die Datenwirtschaft in Europa wird.

Bereits zu Beginn der laufenden Legislaturperiode (Februar 2020) hat sich die Europäische Kommission mit der Europäischen Datenstrategie zum Ziel gesetzt, einen echten Binnenmarkt für Daten zu etablieren. Die Umsetzung der ambitionierten Strategie wird unter Hochdruck vorangetrieben. Mit dem Legislativvorschlag für einen „EU-Data Act“ hat die EU-Kommission am 23. Februar 2022 das zentrale Legislativvorhaben auf den Weg gebracht, mit dem die rechtlichen Rahmenbedingungen der Datenökonomie gesetzt werden. Ziel ist es dabei, die faire Verteilung der Datenallokation zwischen den verschiedenen Akteuren der Datenwirtschaft zu gewährleisten und den Zugang zu Daten und deren Nutzung zu fördern. Als horizontaler Vorschlag sieht der EUData Act grundlegende Regeln für alle Sektoren vor. Sämtliche Industrieunternehmen, die in irgendeiner Weise Daten erheben, verarbeiten oder austauschen, sind potenziell vom Data Act-E betroffen.

Einzelheiten

Inhaltlich sieht der EU-Data Act eine ganze Reihe von Regelungsfeldern vor: Neben dem Recht des „Nutzers“ auf Zugang und Übertragung der von ihm generierten Daten aus IoT-Produkten (Kapitel II/III) und einer vertragsrechtlichen Missbrauchskontrolle „unfairer“ AGB-Vertragsklauseln in standardisierten Datenlizenzverträgen (Kapitel IV), sieht der Verordnungsvorschlag zugleich bestimmte Datenteilungspflichten von Unternehmen gegenüber öffentlichen Stellen (Kapitel V), Bestimmungen für einen erleichterten Wechsel von Datenverarbeitungsdiensten (insb. Cloud- und Edge-Anbieter), Vorkehrung für den internationalen Datenverkehr von nicht-personenbezogenen Daten und schließlich technische Interoperabilitätsanforderungen vor.

Das Dossier ist im Eiltempo durch die Co-Legislativorgane vorangetrieben worden. Das Europäische Parlament hat sich mit vier beteiligten Ausschüssen (ITRE, JURI, IMCO, LIBE) am 14. März 2023 auf ein Verhandlungsmandat geeinigt. Die derzeitige schwedische Ratspräsidentschaft hat am 23. März 2023 ein AStVMandat beschlossen, so dass die sog. Trilog-Verhandlungen bereits am 29. März 2023 beginnen konnten. Ziel der Verhandler ist es, noch innerhalb der schwedischen Ratspräsidentschaft bis zum 30. Juni 2023 einen Verhandlungsabschluss zu erzielen.

BDI-Einschätzung

Der weitreichende und horizontal angelegte Regulierungsansatz der EU-Kommission ist kritisch zu sehen. Dieser „OneSize-fits-all“-Ansatz für sämtliche (nicht-) personenbezogene IoT-Produktdaten führt im Zusammenspiel mit den wenig trennscharfen Definitionen, dem fehlenden Schutz von Intellectual Property und Geschäftsgeheimnissen und der fehlenden mit dem bestehenden Rechtsrahmen (u. a. zur Datenschutzgrundverordnung), zu einer enormen Rechtsunsicherheit in der gesamten Industrie und könnte sich ohne die notwendigen Anpassungen als Boomerang für die EUDatenwirtschaft erweisen.

Deshalb ist es unerlässlich, die notwendigen inhaltlichen Diskussionen über eine rechtssichere und innovationsfreundliche Ausgestaltung des EU-Data Act nicht überstürzt zu führen, nicht zuletzt aufgrund der grundlegenden und tiefgreifenden Auswirkungen des EU-Data Acts auf die europäische Industrie. .

Dr. Michael Dose m.dose@bdi.eu

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