Nutzungsraten von Freihandels-abkommen
erheblich. Eine strenge Trennung ist insbesondere bei Flüssigkeiten und kleinteiliger Massenware unwirtschaftlich. In der Konsequenz werden Unternehmen, die sich regionaler Verteilerzentren bedienen, tendenziell benachteiligt und damit globale Wertschöpfungsketten erschwert. Eine buchmäßige Trennung von Produktionsmaterial und Handelswaren sollte die bislang erforderliche physische Trennung von Ursprungswaren und Nichtursprungswaren in allen Präferenzabkommen ersetzen. Dies sollte nach den Maßstäben der ordnungsgemäßen Buchführung erfolgen und den Unternehmen eine unkomplizierte Anwendung ermöglichen. Zur Dokumentation der buchmäßigen Trennung sollten die in den Gesellschaften vorhandenen Dokumentationen, die den nationalen Rechtsvorgaben entsprechen, ausreichen. In der Regel können Präferenzzölle rückwirkend im Falle einer verspäteten Abgabe des Ursprungsnachweises erstattet werden. Um die Nutzungsrate von FHA zu erhöhen, sollte in allen Abkommen eine Regel enthalten sein, die beide Vertragspartner verpflichtet, entsprechende Rückvergütungen zu gewährleisten. Die bestehenden EU-Freihandelsabkommen sehen diese Möglichkeit bisher nur in begründeten Ausnahmefällen vor. In diesem Rahmen kann innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen eine Rückerstattung bereits entrichteter Zölle beantragt werden, wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass die eingeführten Waren präferenziellen Ursprungs waren. Die deutsche Wirtschaft schlägt vor, dass die Zollpräferenzvorteile grundsätzlich rückwirkend für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren in Anspruch genommen werden können. Schließlich müssen Ursprungsregeln in europäischen FHA mit dem technologischen Fortschritt mithalten. Sie sollten daher regelmäßig überarbeitet werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass sie moderne Produktionsprozesse widerspiegeln und Unternehmen von den gewährten Zollpräferenzen Gebrauch machen können. Breitere Anwendung von Präferenzregeln bei den Warenkapiteln 25-96: Kumulierung, De minimis und prozentualer regionaler Wertanteil Kumulierung bedeutet, dass beim Ursprungserwerb Bearbeitungen, die in anderen Ländern durchgeführt wurden, angerechnet werden. Je nachdem, wie viele Länder beteiligt sind, unterscheidet man verschiedene Kumulierungsvarianten. Kumulierung trägt der Globalisierung von Wertschöpfungsnetzwerken Rechnung. Die deutsche Industrie begrüßt, dass die jüngsten EU-Freihandelsabkommen die vollständige Kumulierung erlauben. Entsprechend müssen Materialien und Teilprodukte nicht zwangsläufig eine Ursprungsverifikation bestehen, damit das Endprodukt den Vorteil von Präferenzzöllen erhält. Der EUGesetzgeber zeigt hierdurch seine Wertschätzung für die geistige Arbeitsleistung, die bei komplexen Herstellungsprozessen in den letzten Schritten der Wertschöpfungskette stecken. In jedem Fall sollten die Kumulierungsregeln zukünftiger Freihandelsabkommen vereinfacht werden. Bei der Modernisierung bestehender Abkommen sollten die Kumulierungsregeln ebenfalls auf die vollständige Kumulierung erweitert werden. Positive Anreize zur Nutzung von Abkommen würden auch durch höhere Grenzen bei den De minimis-Regeln gesetzt: Durch die Möglichkeit, einen höheren Anteil von Vormaterialien ohne Ursprung im Herstellungsprozess zu verarbeiten, würden mehr Produkte in den Genuss der Präferenzzölle gelangen. Hier können bereits kleine Änderungen wegen positiver Skaleneffekte große Wirkung für exportierende Unternehmen entfalten. Der BDI plädiert für eine einheitliche Toleranz von 15 Prozent in den FHAs der EU.
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