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DIESE GESETZESNOVELLE HAT ES IN SICH

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DIESE GESETZESNOVELLE HAT ES IN SICH! Für Wohnungseigentümer und Verwalter bringt der 1. Dezember viel Neues

Auf Eigentümer und Wohnungseigentumsverwalter kommen am 1. Dezember deutliche Veränderungen zu. Die Novelle zum Wohnungseigentumsgesetz hat es in sich und bringt viele Neuerungen.

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Der Gesetzgeber verfolgt im wesentlichen zwei Ziele: Ersten soll die Verwaltung von Wohnungseigentum einfacher werden. Zweitens sollen Modernisierungsvorhaben und bauliche Veränderungen auf eigene Kosten wie z.B. der Einbau einer Ladestation in der Tiefgarage für ein Elektrofahrzeug vereinfacht werden. Insbesondere den Automobilherstellern war dies ein Anliegen. Sie haben im Gesetzgebungsverfahren viel Druck gemacht, um so den Durchbruch der Elektromobilität zu forcieren

Einen Systemwechsel verfolgt das Gesetz beim Verwalter: Dieser nähert sich – angelehnt an das Gesellschaftsrecht – immer mehr einem GmbH-Geschäftsführer mit einer nach außen unbeschränkten Vertretungsmacht. Er erhält mehr Befugnisse. Eigenverantwortlich kann er ohne Beschlussfassung über Maßnahmen entscheiden, die von untergeordneter Bedeutung sind und die nicht zu erheblichen Verpflichtung führen. Freilich wird man hierunter keine Dachsanierung und auch keine Fassadenneugestaltung assoziieren können, aber kleinere Maßnahmen wie die Erneuerung einer undichten Dachrinne oder überschaubare Reparaturarbeiten am Gemeinschaftseigentum schon. In Anbetracht der nach außen unbeschränkten Vertretungsmacht tun Wohnungseigentümer gut daran, die Kompetenzen des Verwalters im Verhältnis zu den Wohnungseigentümern im Verwaltervertrag exakt zu regeln.

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von Christoph Schöll, Vorsitzender Haus und Grund Koblenz e.V. Verwalter bringt der 1. Dezember viel Neues

Eine dicke Kröte müssen die Verwalter schlucken: Die Eigentümer können ihn mit einem Mehrheitsbeschluss jederzeit und ohne Begründung abberufen. Dies wird bei kompetenten Verwaltern nicht passieren, denn die werden immer gesucht. Aber es ist ein Ansporn für die Verwalter, einen guten Job zu machen und die Eigentümer zufriedenzustellen.

Neu ist auch die Vereinfachung von Beschlüssen bei der Durchführung von baulichen Veränderungen, für die bislang Allstimmigkeit notwendig war. Der berühmte „rechtschutzversicherte WEG-Querulant“ kann nunmehr nicht alle baulichen Veränderungen mit seinem Veto einfach blockieren. Umlaufbeschlüsse müssen nicht mehr handschriftlich unterzeichnet werden. Es reicht die Textform, also E-Mail. Weiter sind die Reformer jedoch nicht gegangen. Die Eigentümerversammlung als reine Online-Veranstaltung bleibt weiter unmöglich.

Alles in allem eine starke Gesetzesnovellierung in vielen Bereichen, aber: Den Alltagstest müssen die neuen Regelungen noch bestehen.

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