12‘20
DAS MAGAZIN FÜR DIE REGION
Wohnen
DIESE GESETZESNOVELLE HAT ES IN SICH!
Für Wohnungseigentümer und Verwalter bringt der 1. Dezember Auf Eigentümer und Wohnungseigentumsverwalter kommen am 1. Dezember deutliche Veränderungen zu. Die Novelle zum Wohnungseigentumsgesetz hat es in sich und bringt viele Neuerungen. Der Gesetzgeber verfolgt im wesentlichen zwei Ziele: Ersten soll die Verwaltung von Wohnungseigentum einfacher werden. Zweitens sollen Modernisierungsvorhaben und bauliche Veränderungen auf eigene Kosten wie z.B. der Einbau einer Ladestation in der Tiefgarage für ein Elektrofahrzeug vereinfacht werden. Insbesondere den Automobilherstellern war dies ein Anliegen. Sie haben im Gesetzgebungsverfahren viel Druck gemacht, um so den Durchbruch der Elektromobilität zu forcieren
Maßnahmen entscheiden, die von untergeordneter Bedeutung sind und die nicht zu erheblichen Verpflichtung führen. Freilich wird man hierunter keine Dachsanierung und auch keine Fassadenneugestaltung assoziieren können, aber kleinere Maßnahmen wie die Erneuerung einer undichten Dachrinne oder überschaubare Reparaturarbeiten am Gemeinschaftseigentum schon. In Anbetracht der nach außen unbeschränkten Vertretungsmacht tun Wohnungseigentümer gut daran, die Kompetenzen des Verwalters im Verhältnis zu den Wohnungseigentümern im Verwaltervertrag exakt zu regeln.
Einen Systemwechsel verfolgt das Gesetz beim Verwalter: Dieser nähert sich – angelehnt an das Gesellschaftsrecht – immer mehr einem GmbH-Geschäftsführer mit einer nach außen unbeschränkten Vertretungsmacht. Er erhält mehr Befugnisse. Eigenverantwortlich kann er ohne Beschlussfassung über
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