Jagdgesetznovelle
Bemerkungen zur Gesetzesnovelle Im Jahr 2017 wurde von der damaligen Landesrätin und jetzigen Landtagspräsidentin Verena Dunst das „innovativste und modernste“ Jagdgesetz beschlossen. Es war so modern, innovativ und perfekt, dass es innerhalb von 3 Jahren bereits 5mal novelliert wurde und mit der jetzigen 6. Novelle auch massive Veränderungen für das Jagdwesen im Burgenland bringt.
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it Ende 2022 wird die Körperschaft Öffentlichen Rechts „Burgenländischer Landesjagdverband“ beendet, mit folgender Begründung: durch Wegfall der Pflichtmitgliedschaft ist damit auch der Selbstverwaltungskörper BLJV nicht mehr notwendig. Das ist ein einschneidender Schnitt für das Burgenland, aber auch für Österreich: die Abschaffung, die demokratiepolitisch bedenkliche Demontierung der Interessensvertretung der Jägerinnen und Jäger ist einzigartig seit Bestehen der 2. Republik. Exkurs Selbstverwaltungskörper Die Schaffung und Existenz von Selbstverwaltungskörpern basiert auf dem Prinzip der Gewaltentrennung in der österreichischen Bundesverfassung. Es bedeutet, dass bestimmte öffentliche Angelegenheiten selbst verwaltet und geregelt werden können. Diese Körperschaften sind frei von Weisungen und können übertragene Aufgaben ausführen, stehen aber unter Aufsicht einer übergeordneten Institution, im Falle des BLJV ist es die Landesregierung. Der Burgenländische Landesjagdverband fungiert seit über 70 Jahren als Interessensvertretung für Jägerinnen und Jäger im Burgenland. Wir vertreten nicht Großgrundbesitzer oder Eigenjagdberechtigte und deren wirtschaftliche Interessen. Wir vertreten Jägerinnen und Jäger und versuchen im Rahmen der Vielfalt der Jagd den bes04/2020
Landtagswahlordnung
Bgld. Jagdgesetz
Landtag besteht aus 36 Mitglieder (§ 1)
Vollversammlung besteht aus den 81 Delegierten (§ 127)
Zahl der Mandatare pro Wahlkreis nach Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Wahlkreis (§ 3)
Zahl der Delegierten je Jagdbezirk nach Anzahl Jagdkarten pro Jagdbezirk (§ 127)
Bezirkswahlbehörde bestehend aus Wahlkommission für BJM: BezirksBezirkshauptmann sowie 6 Beisitzer (§ 11) hauptmann sowie 3 Mitglieder (§ 133) Landeswahlbehörde bestehend aus Landeshauptmann und 12 Beisitzer
Wahlkommission für Organe des BLJV: Vorstand der für das Jagdwesen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung sowie 4 Mitglieder
Der Landeshauptmann, der LH Stv. und die übrigen Mitglieder der Landesregierung werden vom Landtag in einem Wahlgang gewählt. (Artikel 53, Bgld. Landesverfassung)
Die Vollversammlung hat aus der Mitte der Verbandsmitglieder […] zu wählen: den Vorsitz (LJM*in) und die Stellvertretung weiteres Vorstandsmitglied […] (§ 121) ergänzend siehe auch §§ 146ff Bgld Jagdgesetz
ten gemeinsamen Nenner für die jagdlichen und naturräumlichen Aufgaben zu finden. Die Pflichtmitgliedschaft sichert das „Dabei-Sein“ aller Jägerinnen und Jäger und ist unabdingbare Voraussetzung einer Interessensvertretung. Viele Vereine und NGO’s vertreten ihre Interessen, meist Einzelinteressen ohne den Blick auf das große Ganze zu haben. Wer nicht mitgeht, geht zu einem anderen Verein. Die finanzielle Potenz sichert mediale Aufmerksamkeit und der Zweck heiligt die Mittel. Amtsschimmel ersetzt Demokratische Strukturen Medial kommen plötzlich die demokratischen Strukturen in das Kreuzfeuer der Kritik. Der Gesetzgeber ist verant-
wortlich für die gesetzlich korrekten Rahmenbedingungen, im Falle des Bgld. Landesjagdverbandes sind diese sogar mit der Landtagswahlordnung wie auch der Bgld. Landesverfassung vergleichbar. (Siehe Tabelle) Wir stellen auch hier unmissverständlich klar: Die Vergleiche mit autokratischen bzw. totalitären Staatsformen sind an den Haaren herbeigezogen, diskriminierend sowie diffamierend und absolut entbehrlich. Mit der amtlichen Bestellung von Landesjägermeister und Bezirksjägermeister fallen die demokratischen Wahlen nun vollends weg! Es kommt schlimmer: diese Organe sind in ihrer Funktion und Anstellung beim Land Burgenland sogar weisungsgebunden!
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