20 Jahre Bau- und Immobilienrecht

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D R . F E LI X H U B E R

20 jahre bau- und immobilienrecht

rec htsanw채lte s e it 1989

20 jahre bau- und

immobilienrecht f e lix h ub e r n i k lau s sc hwe n de n e r thomas s poe rri hadrian ros e n b e rg


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D r . F e li x H u b e r rec htsanw채lte s e it 1989

20 jahre bau- und

immobilienrecht f e lix h ub e r n i k lau s sc hwe n de n e r thomas s poe rri hadrian ros e n b e rg

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vorwort Seit zwanzig Jahren ist unsere Anwaltskanzlei im Bereich des Bau-, Umweltschutz- und Immobilienrechts tätig. Dieses Jubiläum war Anlass, Rückschau zu halten.

Unsere Darstellung enthält einen Überblick über die Gesetzgebung und Rechtsprechung der letzten zwanzig Jahre.

Architekturfotograf Jürg Zimmermann haben wir gebeten, sich mit

Bildern zum Thema Raum zu äussern. Wir danken ihm für seinen künstlerischen Beitrag.

Zürich, November 2009

Felix Huber

Niklaus Schwendener Thomas Spoerri

Hadrian Rosenberg

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inhaltsübersicht teil 1 : öffentliches recht für raum und umwelt

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1. kapitel : grundlagen

26 26 35 35 36 44

der letzten 20 jahre i. raumplanung ii. wald iii. gewässer iv. umwelt v. natur- und heimatschutz vi. bodenrecht vii. verfahren

45 45 71 73 74 93 94 96

3. kapitel : ausblick

104 104 111 111 112 112

i. ii. iii. iv. v.

von der landesplanung zur raumordnung von der forstpolizei zum waldgesetz gewässerschutz umweltschutz natur- und heimatschutz

2. kapitel : gesetzgebung und rechtsprechung

i. ii. iii. iv. v.

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raumplanung wald gewässer umwelt natur- und heimatschutz

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teil 2 : privates immobilien- und baurecht

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1. kapitel : immobilienrecht

2. kapitel : bauvertragsrecht

137 137 138

3. kapitel : öffentliches beschaffungsrecht

160 160 162

i. bodenrecht ii. mietrecht iii. immobiliarsachenrecht i. grundstückkaufvertragsrecht ii. architekten- und werkvertragsrecht i. ii. iii. iv.

rechtsgrundlagen aktuelle fragen des öffentlichen beschaffungsrechts revision des bundesgesetzes über das öffentliche beschaffungswesen würdigung

teil 3 : fazit anhang

anmerkungen bildnachweis anwälte publikationen

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114 114 124 131

167 169

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teil 1 Ăśffentliches recht fĂźr raum und umwelt

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grundlagen von der landesplanung zur raumordnung erste ansätze einer landesplanung Die ersten Vorschriften des Baupolizei- und Bauordnungsrechts gaben sich die Städte. Dabei ging es primär um Gefahrenabwehr und Gesundheitsschutz 1. Dieses eigentliche Polizeirecht wurde ab Mitte des 19. Jahrhunderts geschaffen. In den dreis­siger Jahren des letzten Jahrhunderts befassten sich verschiedene Gremien wie der Bund Schweizer Architekten und ein Arbeitsausschuss für Landesplanung an der ETH mit einer schweizerischen Landesplanung. Schon früher waren allerdings erste Ansätze einer übergeordneten Planung zu verzeichnen wie beispielsweise 1920 der Entwurf eines nationalen Netzes von Hauptstrassen der Schweizerischen Strassenfachmänner. Der Begriff der Landesplanung wurde vom späteren «Landi»-Direktor Armin Meili geprägt. In den Jahren des Zweiten Weltkriegs nutzten verschiedene Planer die Anliegen der Optimierung der Raumbewirtschaftung im Rahmen der «Anbauschlacht», um ihre Anliegen der Landesplanung zu portieren 2. In diese Zeit fällt unter anderem auch die Gründung des VLP (Vereinigung für Landesplanung). Der nächste Entwicklungsschritt der Landesplanung begann Ende der fünfziger Jahre, zeitgleich mit der beschleunigten wirtschaftlichen Entwicklung in der Schweiz. Bis in die sechziger Jahre des 20. Jahrhunderts war die Raumplanung primär Sache der Gemeinden. Die Zonenplanung konzentrierte sich auf das kommunale Bau­gebiet. Ende der fünfziger Jahre verfügten nur 27 von 70 Gemeinden des Kantons Zürich über eine Bau- und Zonenordnung. Ein umfassendes Verständnis für die Aufgaben und Funktionen einer Raumplanung war kaum vorhanden. In dieser Zeit schlossen sich aber die Gemeinden bereits zu regionalen Planungsgruppen zusammen. 1958 wurde als deren Dachorganisation die Regionalplanung Zürich und Umgebung (RZU) gegründet3. Starke Impulse gingen auch vom im Jahr 1961 gegründeten Institut für Orts-, Regional- und Landesplanung an der ETH Zürich aus. Dieses hatte den Auftrag, landesplanerische Leitbilder zur Siedlungs-, Landschafts-, Transport- und Versorgungsstruktur zu entwerfen 4. Bereits in dieser Zeit wurde die weitgehend fehlende Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet als wesentlichstes Manko der Siedlungsplanung erkannt. So konnte in verschiedenen Kantonen ausserhalb der Bauzonen sogar noch ohne Baubewilligung gebaut werden. Viele Bauzonen wurden ohne Erschliessung eingezont. Versuche im Kanton Zürich, das Baugebiet vom Nichtbaugebiet zu trennen, scheiterten an zwei Bundesgerichtsurteilen aus den Jahren 1948 und 1951. Städtebaulich wurde die «neue Stadt» unter anderem am Beispiel der «Furttalstadt» mit Hochhäusern, langen Zeilenbauten und grossen Zwischenräumen diskutiert. Die Mobilität wurde entsprechend dem Zeitgeist als Bestandteil dieser Stadtkonzepte verstanden. 1958 befürwortete das Schweizer Volk den Bau des National-

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von der landesplanung zur raumordnung

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strassennetzes. In den siebziger Jahren fanden die Kneschaurek-Studien grosse Beachtung, die sich allerdings mit ihren unterschiedlichen Prognosen (beispiels­ weise 10 Mio. Einwohner in der Schweiz und 2,1 Mio. Einwohner im Kanton Zürich für das Jahr 2000) als nicht besonders treffsicher erwiesen. Verschiedene Gesamtpläne oder das «zentrale Städtekonzept CK 73» der Bundesverwaltung, das verschiedene Zentren raumplanerisch fördern wollte, blieben mangels Verbindlichkeit wirkungslos 5.

wirtschaftswachstum der sechziger und siebziger jahre des letzten jahrhunderts In den 1960er-Jahren kulminierte das kontinuierliche Wachstum seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs. Das wirtschaftliche Wachstum bis zur Krise in den 1970er-Jahren war enorm. Es kam zu einer eigentlichen Wohnungsnot, bedingt durch das starke Bevölkerungswachstum und den Zuzug von «Gastarbeitern». Der Bauboom in Hoch- und Tiefbau verbunden mit den technischen Entwicklungen zeitigte Umweltzerstörungen vorab im Bereich des Gewässerschutzes, des Gefahrenschutzes und des Natur- und Heimatschutzes 6. Der gesellschaftliche Wandel manifestierte sich in den antibürgerlichen Ansichten der 68er-Jugend.

von der flächennutzungsplanung zur entwicklungsplanung und raumordnung Bis in die sechziger Jahre des letzten Jahrhunderts beschränkte sich die Autonomie der Gemeinden noch auf die Zonendifferenzierung im Baugebiet. Später wurde auch das Landwirtschaftsgebiet als «Zone» verstanden. Das Bauplanungsrecht konnte zur Flächennutzungsplanung weiterentwickelt werden. Zur Differenzierung nach der Art und dem Mass sowie dem Zweck der Bebauung trat die Differenzierung der Nutzung nach der Zweckbestimmung des Bodens hinzu 7. In den sieb­ziger Jahren erweiterte sich der Planungshorizont vom Boden zum Raum. Die Planung des Raums soll in einer Gesamtsicht gewährleistet werden. Zudem wird die Planung zur Steuerung in die Zukunft. Sie bezieht Entwicklungen ein und wird zur Entwicklungsplanung 8. Das entwicklungsfähige Ganze wird zur Raumordnung, deren theoretische Grundlagen insbesondere von Martin Lendi erarbeitet wurden 9.

raumplanung als verfassungsauftrag In den sechziger Jahren wuchs der Landverbrauch aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung und der intensiven Bautätigkeit ausserordentlich. Die Bodenpreise stiegen rasant. Es fehlte eine institutionalisierte Raumplanung. Sie war zwar im Werden begriffen, konnte jedoch keine Wirkung entfalten 10. Es begann eine heftige

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grundlagen Bodenrechtsdiskussion, die in verschiedenen sozialdemokratischen Initiativen gipfelte (vgl. auch Seite 114 hinten). Die Antwort der mehrheitlich bürgerlichen Politik war das «Argument der Raumplanung». Nicht eine Bodenreform, sondern die Raumplanung sollte die Probleme lösen. Die politische Diskussion mündete in die Ablehnung der erwähnten Initiativen und in den Erlass des Verfassungsartikels über die Raumplanung 11. Aufgrund einer Reihe parlamentarischer Vorstösse betreffend Verkaufssperren, Einspruchsrechte gegen Landverkäufe, Vorkaufsrechte und besondere Zonen für die Landwirtschaft wurde deutlich, dass eine sinnvolle Raumplanung nicht ohne neues Verfassungsrecht möglich war. Es setzte sich die Erkenntnis durch, dass einerseits der Boden unvermehrbar ist und dieser andererseits aber frei handelbar sein sollte. Dabei musste nicht nur das Raumplanungsrecht als solches in den Grundzügen geregelt, sondern auch die bisher stillschweigend anerkannte Eigentumsfreiheit verfassungsrechtlich bestätigt werden. 1969 hiess das Volk die Abstimmungsvorlage gut, mit welcher die Eigentumsgarantie gemäss Art. 22ter und der Raumplanungsartikel 22quater in die Bundesverfassung aufgenommen wurden.

planungs- und baugesetz des kantons zürich von 1975 Das kantonale Planungs- und Baugesetz von 1975 löste das alte Baugesetz von 1893 ab. Durch dessen Erlass entstand eine dem Grundsatz nach rechtsstaatlich, liberal und föderativ konzipierte Raumplanung. Sie hatte das Ziel, die Bodenmärkte spielen zu lassen, sie aber in einen landwirtschaftlichen und einen baugebietlichen Teil zu trennen. Die Bodennutzung sollte im öffentlichen Interesse beschränkt werden können, doch sollte die Verfügungsfreiheit in hohem Masse gewahrt bleiben. Die kommunale Planung wurde durch eine kantonale Planung unterstützt und die landesplanerische Funktion des Bundes auf eine Grundsatzgesetzgebung limitiert 12. Im Jahre 1978 konnte der kantonale Gesamtplan festgelegt werden, der die wichtigsten Inhalte von kantonaler Bedeutung umschrieb und insbesondere der Baugebietsausscheidung Grenzen setzte. Gestützt darauf wurden die regionalen Gesamtpläne erarbeitet und die einstweiligen Inventare der Schutzobjekte des Natur- und Heimatschutzes von kantonaler und regionaler Bedeutung festgesetzt. Anfang der achtziger Jahre wurden Leitbilduntersuchungen über die Umwelt­ belastung und Lebensqualität, die räumliche Verteilung der Bevölkerung und der Arbeitsplätze durchgeführt. Zwar wurden durchaus bereits gesamtheitliche Betrachtungen angestellt, doch stand die Sicherung der Baulandreserven im Vordergrund. So hiess es im Bericht des Regierungsrates an den Kantonsrat über die Leitbilduntersuchungen sowie die Durchführung und den Verwirklichungsstand der Raum­planung vom 18. März 1981 (Seite 23): «Es ist wichtig, dass die Entwicklung der Bauzonenreserven laufend und sorgfältig verfolgt wird. Massnahmen zur Verhinde-

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rung unerwünschter Verknappungserscheinungen, ungewollter Verteuerung von Bauland und siedlungs- und wirtschaftspolitisch abzulehnender Entwicklungen sind rechtzeitig einzuleiten, weil es längere Zeit dauert, bis Änderungen wirksam werden.»

eidgenössisches raumplanungsgesetz von 1980 Rahmengesetz Im Jahre 1976 verwarf das Schweizer Volk eine erste Vorlage eines eidgenössischen Raumplanungsgesetzes 13. Es verfügte über 81 Artikel und ging deutlich über das hinaus, was vom geltenden Raumplanungsgesetz geregelt wird. So hätte der Planungsrhythmus auf der Ebene der Richtplanung auf fixe zehn Jahre festgesetzt werden sollen. Jeder Interessierte hätte fünf Jahre nach dem rechtskräftigen Erlass eines Nutzungsplanes das Begehren um Umzonung von Grundstücken stellen können. Zur Durchführung von Nutzungsplänen wäre die Enteignung möglich gewesen. Das Gesetz hätte weitere flankierende bodenrechtliche bzw. wirtschaftliche Massnahmen selber ordnen sollen wie beispielsweise eine bundesrechtliche Mehrwertabschöpfung oder Beiträge der Grundeigentümer an Erschliessungen. Das am 1. Januar 1980 in Kraft getretene Raumplanungsgesetz stellt hingegen ein blosses Rahmengesetz dar und enthält relativ wenig Artikel. Es verzichtet auf die Regelung von eigentumsrechtlichen Folgen im Einzelnen. Die Raumordnungskompetenz bleibt bei den Kantonen. Es verzichtet vollständig auf Vorgaben betreffend baupolizeiliche Bestimmungen und stellt somit kein Bundesbaugesetz dar.

Rechtsnatur der Ziele und Grundsätze des RPG Das RPG bestimmt die Ziele (Art. 1 RPG) und Grundsätze (Art. 3 RPG) der Raumplanung. Ziele sind leitende Vorgaben, wogegen Grundsätze Handlungsdirektiven zur Zielerreichung darstellen. Wegen ihrer finalen Struktur werden sie indessen oft gleichgesetzt, was auch für ihre rechtliche Tragweite gilt 14. Ziele und Grundsätze verknüpfen als finale Rechtssätze im Gegensatz zu konditional strukturierten Rechtssätzen nicht einen bestimmten Tatbestand mit einer entsprechenden Rechtsfolge. Sie allein bilden demzufolge keine Rechtsgrundlage für eine Verfügung, sondern enthalten lediglich Planungsanliegen, die im Rahmen des anwendbaren Rechts mit zu berücksichtigen sind 15.

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grundlagen

Ziele des RPG

Haushälterische Nutzung des Bodens

In quantitativer Hinsicht verlangt die haushälterische Nutzung des Bodens die Eindämmung des Flächenverbrauchs. Qualitativ zielt sie auf eine optimale räumliche Zuordnung der verschiedenen Nutzungen. Daraus ergibt sich das Konzentrationsprinzip. Hauptinstrument dieser Bodennutzungsplanung ist der Nutzungsplan gemäss Art. 14 – 27 RPG 16.

Abstimmung raumwirksamer Tätigkeiten

Raumwirksame Aufgaben werden durch unterschiedliche Träger auf allen Staats­ ebenen wahrgenommen. Ohne neue Kompetenzen zu schaffen, soll die Koordina­ tion raumwirksamer Aufgaben die Verträglichkeit der raumwirksamen Tätigkeiten untereinander und im Verhältnis zur anzustrebenden räumlichen Entwicklung sicherstellen 17. Dieser Koordinationsverantwortung entspricht als normatives Gegenstück das Koordinationsprinzip in der Raumplanung in den Formen der allgemeinen Planungspflicht (Art. 2, 13 RPG) und der Richtplanung (Art. 6 – 12 RPG)18.

Ausrichtung der raumwirksamen Tätigkeiten auf eine anzustrebende räumliche Entwicklung

Die planmässig gestaltete Raumordnung setzt Vorstellungen über die anzustrebende räumliche Entwicklung voraus, die den Planungen und Massnahmen zugrunde gelegt werden können. Diese Entwicklung raumordnungspolitischer Leitvorstellungen obliegt der Richtplanung der Kantone. Für die behördenverbind­ lichen Richtpläne macht das Raumplanungsgesetz nur Mindestvorgaben, welche für eine Koordination der Raumentwicklung erforderlich sind. Vor allem enthält es keine Bestimmungen über ein Leitbild als besonderes Planungsinstrument. Es ist den Kantonen freigestellt, den Inhalt der Richtpläne auszudehnen. Der Bund ist einzig gehalten, einen Bezugsrahmen zu geben 19.

Grundsätze des RPG

Planungsgrundsätze zur Landschaft

Die Landschaft soll geschont werden. Dies bedeutet die Freihaltung der Landschaft von Bauten und Anlagen und die Bewahrung des ästhetischen und ökologischen Werts der Landschaft. Das Kulturland soll als Produktionsgrundlage erhalten werden, wobei den Fruchtfolgeflächen besonderes Gewicht zukommt. See- und Flussufer sind freizuhalten.

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von der landesplanung zur raumordnung

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Planungsgrundsätze zur Siedlung

Wohn- und Arbeitsgebiet sind zweckmässig zuzuordnen und hinreichend durch das öffentliche Verkehrsnetz zu erschliessen. Wohngebiete sind vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu schützen und zu durchgrünen. Es sind Rad- und Fusswege zu schaffen. Eine vielfältige Versorgung ist sicherzustellen.

Planungsgrundsätze zu den öffentlichen Bauten und Anlagen

Öffentliche Bauten und Anlagen sollen regional ausgewogen platziert werden und möglichst keine nachteiligen Auswirkungen nach sich ziehen.

Richtpläne Der Richtplan vermittelt eine Übersicht über die geplanten räumlichen Veränderungen in einem bestimmten Gebiet. Er enthält nicht nur ein Konzept über die beabsichtigten planerischen Änderungen der bestehenden Raumordnung und damit Aussagen, ob, was und wo geändert werden soll. Vielmehr müssen sie auch ein Programm aufweisen, das bekannt gibt, wann und wie die geplanten Änderungen realisiert werden sollen 20. Richtpläne sind lediglich behördenverbindlich. Mangels Grundeigentümerverbindlichkeit sind sie vom Privaten nicht anfechtbar. Diesem verbleibt daher nur die Möglichkeit einer akzessorischen Anfechtung im Rahmen der Rechtsmittel gegen grundeigentümerverbindliche Nutzungspläne oder Verfügungen.

Nutzungspläne Der Nutzungsplan ist der Raumplan, durch den Zweck, Ort und Mass der Bodennutzung für ein bestimmtes Gebiet allgemeinverbindlich festgesetzt werden. Rahmennutzungspläne stellen für ein grösseres Gebiet (in der Regel Gemeindegebiet) eine allgemeine Grundordnung auf. Demgegenüber verfeinern Sondernutzungspläne für meist kleinere Flächen die allgemeine Ordnung und ändern sie teilweise auch ab 21. Das Raumplanungsgesetz definiert die Begriffe der verschiedenen Bau- und Nichtbauzonen. Es lässt weitere Nutzungszonen zu, wobei aber die Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet nicht missachtet werden darf (Art. 18 RPG). Unter diese Bestimmung fallen beispielsweise Bauzonen mit Sonderbauvorschriften, Sportzonen, Deponiezonen oder Weiler und Erhaltungszonen.

Nichtsiedlungsgebiet Das Bauen ausserhalb der Bauzonen ist grundsätzlich verboten. Hier unterscheidet das RPG zwischen zonenkonformen und zonenfremden Vorhaben. Für Letztere ist eine Ausnahmebewilligung erforderlich.

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grundlagen Die strengen bundesrechtlichen Voraussetzungen dürfen nicht durch planerische Massnahmen des Kantons oder der Gemeinden umgangen werden. Sinn und Zweck von Art. 24 RPG lassen keine Kleinbauzonen zu, in denen ein einzelnes Bauvorhaben verwirklicht werden soll. Das Nutzungsplanverfahren darf nicht dazu missbraucht werden, Bauvorhaben doch noch zu realisieren, die keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erhalten. Kleinbauzonen am Rande von Bauzonen oder für bestehende Betriebe können allenfalls gestattet sein. Für die Abgrenzung zwischen zulässiger und verbotener Kleinbauzone gelten zwei Kriterien: Es darf Art. 24 RPG nicht umgangen werden, und die Kleinbauzone muss einem planerischen Bedürfnis entsprechen.

Rechtsprechung Die Rechtsprechung hatte sich aufgrund der umfangreichen raumbedeutsamen Aufgaben, die der Bund in Erfüllung seiner Spezialkompetenzen auszuüben hat, in vielen Fällen mit der föderalistischen Kompetenzordnung zu befassen. Die Anwendung des Raumplanungsrechts führte zu vielen Entscheiden betreffend das Verhältnis von kantonalen Kompetenzen und Gemeindeautonomie. Ebenfalls mit der demokratischen Staatsstruktur zusammenhängend hatten sich bedeutende Entscheide mit der Demokratie in der Raumplanung zu befassen, wie beispielsweise das Mitspracherecht des Bürgers, Planungsinitiativen, die Zulässigkeit von Referenden oder die Finanzierung von Planungsmassnahmen. Schliesslich bildete sich die Rechtsprechung zur materiellen Enteignung anhand raumplanerischer Entscheide weiter.

die alpeninitiative 1994 nahm die Schweizer Bevölkerung die Alpeninitiative an. Damit verlangt die Bundesverfassung, dass der Bund das Alpengebiet vor den negativen Auswirkungen des Transitverkehrs schützt. Er begrenzt die Belastungen durch den Transitverkehr auf ein Mass, das für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensräume nicht schädlich ist. Der alpenquerende Gütertransitverkehr von Grenze zu Grenze soll auf der Schiene erfolgen. Der Bundesrat trifft die notwendigen Massnahmen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie unumgänglich sind. Sie müssen durch ein Gesetz näher bestimmt werden. Die Transitstrassen-Kapazität im Alpengebiet darf nicht erhöht werden. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Umfahrungsstrassen, die Ortschaften vom Durchgangsverkehr entlasten.

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von der forstpolizei zum waldgesetz

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von der forstpolizei zum waldgesetz Die heutige Waldverteilung und Landschaftsstruktur wurde weitgehend durch den Siedlungsbau und die intensive Rodungstätigkeit im Mittelalter geprägt. Der Wald war über Jahrhunderte eine lebensnotwendige Rohstoff- und Nahrungsquelle, was dazu führte, dass bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts die Wälder grösstenteils ausgeplündert wurden. Dazu kamen schwere Naturkatastrophen. Mit dem Forstpolizeigesetz von 1876 (totalrevidiert 1902) wurde in erster Linie ein Rodungsverbot ausgesprochen. Mit der Revision der Vollziehungsverordnung in den sechziger Jahren des letzten Jahrhunderts wurde erstmals der Begriff «Wald» definiert. Ab 1983 wurden in der Schweiz in unterschiedlicher Stärke vermehrt neuartige Waldschäden beobachtet. Dies galt insbesondere für die Berggebiete, wo die von den Menschen verursachten Luftschadstoffe sich auf die ohnehin schweren Lebensbedingungen des Bergwaldes besonders ernsthaft auswirkten. Während das Forstpolizeigesetz von 1902 die quantitative Walderhaltung bezweckte, wurde nun der qualitativen Walderhaltung grössere Beachtung geschenkt. Die Ausarbeitung eines neuen Waldgesetzes wurde in Angriff genommen.

gewässerschutz ursprünge des gewässerschutzes Ursprünglich diente die Gesetzgebung über die Gewässer dem Schutz der Menschen vor den Gefahren des Wassers. Grossräumige Gewässerkorrektionen und die Bekämpfung von Erosionen und Hangrutschen standen im Vordergrund. Anfang des letzten Jahrhunderts erhielt der Bund die Oberaufsicht über die Nutzbar­ machung der Wasserkräfte, um der Entwicklung der Elektrotechnik Rechnung zu tragen. Mit der Industrialisierung kam es zu einem Anstieg der Gewässerverschmutzung. 1953 musste dem Bund eine umfassende Kompetenz zur Gesetzgebung über die Reinhaltung der Gewässer eingeräumt werden, um diesem ersten Bereich der Umweltschutzgesetzgebung Nachachtung zu verschaffen.

gewässerschutzgesetz (revision von 1971) 1971 wurde das Gewässerschutzgesetz von 1955 total revidiert und insbesondere das Verunreinigungsgebot eingeführt. Neu wurde zudem als wesentlicher Grundsatz statuiert, dass Baubewilligungen nur noch innerhalb des generellen Kanalisationsprojektes erteilt werden durften. Damit nahm das Gewässerschutzgesetz von 1971 das Hauptanliegen des Raumplanungsgesetzes einer Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet vorweg. 1975 wurde eine Gesamtkonzeption des Wasserrechts

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anw채lte

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felix huber arbeitete als juristischer Sekretär beim Bezirksgericht Zürich, am Obergericht des Kantons Zürich und bei den Zürcher Baurekurskommissionen. Seit 1989 ist er als Anwalt tätig. Von 1989 bis 1997 war er Aktuar der Eidgenössischen Schätzungskommission des Kreises 10. Felix Huber ist seit 1995 Ersatzrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und ist Mitglied der Kammer Unabhängiger Bauherrenbe­rater (KUB).

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niklaus schwendener war juristischer Sekretär am Bezirksgericht Horgen und Vorsitzender der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Horgen. 1996 nahm er seine anwaltliche Tätigkeit auf. Von 1998 bis 2009 war er im Nebenamt Aktuar der Eid­ genössischen Schätzungskommission Kreis 10. Niklaus Schwendener ist Mitglied einer Zürcher Baukommission, Mietrichter am Bezirksgericht Affoltern am Albis und Vorstandsmitglied der Zürcher Planungsgruppe Knonaueramt.

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thomas spoerri war 2001 bis 2002 Anwalt in einer Zürcher Wirtschaftskanzlei. Seit 2003 ist er be­ vorzugt im Bau- und Immobilienrecht tätig. Er ist Dozent Nachdiplomkurse «Projektmanager Bau» an der Fachhochschule Zentralschweiz, Luzern, und Dozent für Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht an der Realis (Swiss Real Estate School), Zürich.

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hadrian rosenberg arbeitete 2001 bis 2002 als juristischer Sekretär am Bezirksgericht Bülach und von 2003 bis 2006 als juristischer Mitarbeiter im Rechtsdienst der Staatskanzlei des Kantons Thurgau. Seit 2006 ist er als Anwalt tätig. Hadrian Rosenberg ist Vorstands­ mitglied des ZBV (Zürcher Studiengesellschaft für Bau- und Verkehrsfragen).

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roswitha grasso verfügt über einen Abschluss als Rechtsanwaltsfachangestellte und war in Deutschland langjährig in Anwaltskanzleien tätig. Seit 2003 betreut Roswitha Grasso das Sekretariat unserer Anwaltskanzlei.

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