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c) Verdichtung völkerrechtlicher Regelungen

das auf Deutschland entfallende Restbudget bemessen werden soll, um das in § 1 zugrunde gelegte globale Klimaziel zu erreichen. Dabei hängt von diesen Parametern maßgeblich ab, inwieweit tatsächlich von Deutschland Reduktionsverpflichtungen zu erfüllen sind. Schon die Annahmen des IPCC für die weltweiten Reduktionserfordernisse ab 2018 für eine 67-prozentige Wahrscheinlichkeit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 Grad Celsius lagen bei 420 Gigatonnen weltweites Restbudget, im Hinblick auf ein 2-Grad-Celsius-Ziel aber bei 1170 Gigatonnen.145 Bei einer solchen Bandbreite, die maßgeblich für sämtliche weitere Grundrechtsbeeinträchtigungen für eine Reduktion des CO2-Ausstoßes ist, hätte es damit gleichfalls einer gesetzlichen Entscheidung bedurft, wie das deutsche Restbudget berechnet wird. Diese verlangt das BVerfG für die Festlegung der weiteren Maßnahmen zur CO2-Reduktion mit einer Perspektive weit über 2030 hinaus.146 Davon hängt ab, wie tiefgreifend Wirtschaftsaktivitäten und private Verhaltensweisen (Fleischkonsum, Flugreisen, Autofahrten etc.) umzugestalten sind. Dabei kann auch nicht einfach die Begrenzung auf 1,5 Grad Celsius und selbst auf 1,75 Grad Celsius herangezogen werden, weil diese Vorgabe völkerrechtlich nicht verbindlich ist, wie die Kattowitz-Folgekonferenz zeigte (o. Rn. 55).147 Die in § 1 in Übereinstimmung mit dem Pariser Klimaabkommen festgelegte Obergrenze liegt bei deutlich unter 2 Grad Celsius, ohne dass völkerrechtlich ein genauer Wert definiert ist. Die Beschlüsse der Klimakonferenz von Glasgow 2021 legen auch nur faktisch – aber nicht rechtlich verbindlich – das 1,5-Grad-Ziel zugrunde (Ziff. 21; näher Frenz, Ergebnisse COP26, Einf. N Rn. 1 ff.). Damit bleibt es bei der Bandbreite nach § 1 Satz 3, die dem Pariser Klimaabkommen entspricht und vom Gesetzgeber für Deutschland zu konkretisieren ist, ohne dass überhaupt ein Gesamtrestbudget gefordert ist (o. Rn. 107, 111). 114

115

§ 2

Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetz ist oder sind:

1. Treibhausgase: Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), Schwefelhexafluorid (SF6), Stickstofftrifluorid (NF3) sowie teilfluo-

145 BVerfG, Beschl. v. 24. 03. 2021 – 1 BvR 2656/18 u. a., ECLI:DE:BVerfG:2021: rs20210324.1bvr265618, Rn. 219; IPCC, Special Report on Global Warming of 1,5 °C, 2018, Chapter 2, S. 108 Tabelle 2.2. 146 In diesem Zusammenhang hält Clever aber das Vorgehen des BVerfG im Hinblick auf die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers insofern für problematisch, als es durch die Konzeption eines CO2-Restbudgets samt eines darauf basierenden Reduktionspfads auf das „Wie“ der Zielerreichung Einfluss nehme, s. Clever, Der Klimaschutz-Beschluss des BVerfG – Fernglas ohne Justierschraube?, ER 2021, 179 (181 f.). 147 Etwas anders BVerfG, Beschl. v. 24. 03. 2021 – 1 BvR 2656/18 u. a., ECLI:DE: BVerfG:2021:rs20210324.1bvr265618, Rn. 235: „aufgegebene Anstrengung, den Temperaturanstieg auf 1,5 Grad zu begrenzen“.

^ Die vorliegende vollständig überarbeitete Neuaufl age des Gesamtkommentars spiegelt erneut die ganze Dynamik des Klimaschutzrechts wider. Praxisnah und pointiert werden die jüngsten Entwicklungen erläutert: • BVerfG-Beschlüsse vom 24.03.2021 und 18.01.2022 • Novellierungen des KSG Bund und des KSG NRW • neues EU-Klimagesetz und EU-Klimapaket • Beginn der ersten Handelsperiode des BEHG • Ziele des Koalitionsvertrages der neuen Bundesregierung • Ergebnisse des Klimagipfels von Glasgow • Rohstoffproblematik angesichts des Ukraine-Krieges

Neben der Kommentierung des europäischen und nationalen Regelungsregimes werden auch die steuerrechtlichen Vorschriften und die verfassungsrechtlichen Hintergründe instruktiv beleuchtet. Weiterhin werden die interdisziplinären Querschnittsthemen gut verständlich dargestellt, darunter die ökonomischen, naturwissenschaftlichen und technischen Grundlagen.

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