Dezember 2012
goerlitz21
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VEREINSSATZUNG
goerlitz21 INHALTSVERZEICHNIS § 1 Vereinssitz, Gerichtsstand und Gemeinnützigkeit..............................................................2 § 2 Zweck des Vereins..............................................................................................................3 § 3 Mitgliedschaft .....................................................................................................................4 § 4 Beendigung der Mitgliedschaft...........................................................................................4 § 5 Mitgliedsbeiträge und Finanzen..........................................................................................5 § 6 Vorstand..............................................................................................................................6 § 7 Zuständigkeit des Vorstands; Beschlussfassung.................................................................6 § 8 Mitgliederversammlung......................................................................................................7 § 9 Ablauf der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung ...............................................8 § 10 Auflösung des Vereins......................................................................................................8 § 11 Schlussbestimmungen.......................................................................................................9
§1 Vereinssitz, Gerichtsstand und Gemeinnützigkeit 1.1
Der Verein führt den Namen: goerlitz21. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „goerlitz21 e.V.“.
1.2
Sitz des Vereins ist Görlitz; Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§2 Zweck des Vereins 2.1
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Er ist konfessionell unabhängig und überparteilich.
2.2
Zweck des Vereins ist
2.3
2.2.1
die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
2.2.2
die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, der Heimatpflege und Heimatkunde, die Förderung des Naturschutzes;
2.2.3
die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements;
2.2.4
die Förderung der Jugendhilfe.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch: 2.3.1
Konzeption und Realisierung sozial, ökologisch und künstlerisch/kulturell orientierter Projekte, die das historische Erbe der einzelnen Stadtteile und Standorte sichern und wieder verstärkt in das Bewusstsein der zuständigen öffentlichen Stellen wie auch der Anwohnerschaft bringen (Umsetzung der bereits in Leipzig und Halle erfolgreich verwirklichten „WächterhausInitiative“);
2.3.2
Unterstützung bei der Erarbeitung von Leitbildern, Zielen, Visionen und Handlungsstrategien für eine behutsame denkmalgerechte Stadterneuerung und die Pflege des reichen kulturellen Erbes der Städte Görlitz und Zgorzelec;
2.3.3
Durchführung von Maßnahmen des Landschaftspflege im urbanen Bereich, Realisierung von Stadtgärten;
2.3.4
Förderung und Durchführung von grenzüberschreitenden Initiativen und Projekten in den Bereichen Kunst und Kultur beispielsweise durch Filmveranstaltungen, Podiumsgespräche, Aktionshappenings, QuartiersRundgänge und andere kulturelle Ereignisse, Stadtforschung und Publikationstätigkeit;
2.3.5
Förderung des zivilgesellschaftlichen Dialoges über eine ökologisch dauerhafte stabile, ökonomisch tragfähige, sozial gerechte und global verantwortliche urbane Entwicklung in Görlitz, wie sie in der auf der UN-
Naturschutzes beispielsweise
und durch
der die
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Konferenz 1992 beschlossenen Agenda 21 enthalten ist, sowie die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Vorträgen und Projekten hierzu; 2.3.6
2.4
Förderung des kulturellen Austauschs, insbesondere unter Jugendlichen, zwischen Görlitz und Zgorzelec zum Zwecke der Völkerverständigung und Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Vorträgen und Projekten hierzu.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft 3.1
Die Mitgliedschaft im Verein steht allen natürlichen und juristischen Personen sowie sonstigen Personenvereinigungen offen, die sich die Vereinsziele zu eigen machen und diese satzungsgemäß unterstützen wollen und können.
3.2
Die Mitgliedschaft soll schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung des Antrags sind die Gründe hierfür nicht mitzuteilen.
3.3
Neben der aktiven Mitgliedschaft ist auch eine Fördermitgliedschaft möglich.
3.4
Darüber hinaus ist eine Ehrenmitgliedschaft möglich. Diese ist beitragsfrei. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft 4.1
Die Mitgliedschaft endet durch: 4.1.1
Tod des Mitglieds bei natürlichen Personen oder Liquidation bei juristischen Personen;
4.1.2
freiwilligen Austritt;
4.1.3
Streichung von der Mitgliederliste;
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4.1.4
Ausschluss aus dem Verein.
4.2
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalendermonats erfolgen und muss mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Ende des Kalendermonats dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
4.3
Eine Streichung von der Mitgliedsliste kann durch Vorstandsbeschluss erfolgen, wenn ein Mitglied trotz zweifacher schriftlicher Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach dem Empfang der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
4.4
Der Ausschluss ist durch Vorstandsbeschluss möglich, wenn ein Mitglied in grober Weise schuldhaft den Interessen und dem Zweck des Vereins zuwider handelt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zu übersenden. Gegen den Vorstandsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Über die Berufung entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung, welche von dem Vorstand auch als außerordentliche einberufen werden kann.
4.5
Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, bei der Auflösung oder beim Wegfall des Zwecks des Vereins keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Verein.
§5 Mitgliedsbeiträge und Finanzen 5.1
Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
5.2
Ferner wird die laufende Tätigkeit des Vereins durch Spenden, Beiträge und zweckgebundene Fördergelder getragen. Spenden und andere Einnahmen sowie sämtliche Ausgaben sind den Vereinsmitgliedern auf Verlangen jederzeit offen zu legen.
5.3
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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5.4
Der Verein darf sowohl zweckgebundene als auch freie Rücklagen bilden. Die finanziellen Mittel sind jedoch grundsätzlich zeitnah zu verwenden.
5.5
Die Prüfung der Einnahmen und Ausgaben erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer. Deren Amtsperiode beträgt zwei Jahre.
5.6
Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich; damit zusammenhängende notwendige Aufwendungen werden gegen Rechnungslegung erstattet.
§6 Vorstand 6.1
Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern.
6.2
Die Vorstandsmitglieder (Vorsitzender und Stellvertreter) werden von den Mitgliedern für die Dauer von einem Jahr in offener, nur auf Antrag in geheimer, Abstimmung direkt gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Eine Wiederwahl ist möglich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Der gewählte Vorstand bestimmt aus seiner Mitte einen Schatzmeister.
6.3
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen.
6.4
Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzelvertretungsberechtigt und dabei an die Satzung sowie Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung gebunden.
6.5
Der Vorstand kann zur Wahrnehmung von Vereinsaufgaben eine Geschäftsführung bestellen und dieser Vollmacht erteilen.
§7 Zuständigkeit des Vorstands; Beschlussfassung 7.1
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: 7.1.1
Vertretung des Vereins nach außen und Führung der Geschäfte des Vereins;
7.1.2
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
7.1.3
Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr;
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7.1.4
Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
7.1.5
Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
7.2
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, welche von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich, elektronisch oder mündlich einberufen werden. Dabei ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten.
7.3
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Leiter der Vorstandssitzung. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
7.4
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn sich alle Vorstandsmitglieder mit dieser Art der Beschlussfassung einverstanden erklären.
§8 Mitgliederversammlung 8.1
Ordentliche Mitgliederversammlungen werden einmal jährlich durch den Vorstand mit einer Frist von einem Monat unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder elektronisch an die zuletzt bekannte Adresse eines jeden Mitgliedes einberufen. Die Einberufung soll möglichst im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres erfolgen. Jedes Mitglied kann bis zum fünften Tag vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. In dringenden Fällen oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt, beruft der Vorstand mit einer Frist von höchstens einem Monat eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
8.2
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Vollmacht ist für jede Versammlung neu zu erteilen.
8.3
Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten die ihr durch Gesetz oder Satzung zur Entscheidung übertragen sind. Insbesondere obliegen ihr die: 8.3.1
Wahl des Vorstands;
8.3.2
Beschlussfassung über den vom Vorstand aufgestellten Haushalt;
8.3.3
Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands;
8.3.4
Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags;
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8.3.5
Bestellung zweier Kassenprüfer und zweier Stellvertreter;
8.3.6
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung;
8.3.7
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§9 Ablauf der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung 9.1
Die Mitgliederversammlung wird von einem vom Vorstand zu bestimmenden Versammlungsleiter geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer oder führt das Protokoll selbst.
9.2
Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Über die Zulassung von Presse, Rundfunk und Fernsehen beschließt der Vorstand.
9.3
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Zwecks des Vereins und zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Vierteln der gültigen Stimmen erforderlich.
9.4
Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs einem Wahlausschuss, bestehend aus zwei Mitgliedern, übertragen. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter; sie soll in der Regel schriftlich und geheim erfolgen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird im ersten Wahlgang diese Mehrheit durch keinen Kandidaten erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben; gewählt ist, wer dann die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
9.5
Der Protokollführer hat über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die Beschlussfassung ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Name des Versammlungsleiters, die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Tagesordnung, Ablauf, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.
§ 10 Auflösung des Vereins 10.1
Der Verein wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung gemäß § 9.3 aufgelöst.
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10.2
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die gemeinnützige Deutsche Stiftung Denkmalschutz, die dieses ausschließlich und unmittelbar nur für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Schlussbestimmungen 11.1
Gerichtsstand ist Görlitz.
11.2
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht. In diesem Fall gilt die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung als durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, welche dem von den Parteien Gewollten am nächsten kommt. Gleiches gilt sinngemäß im Fall einer unbeabsichtigten Lücke in der Satzung.
Görlitz, den 22. Dezember 2012