Verwendung von CBD in Kosmetikprodukten Was ist erlaubt? von Mag. Georg Männl | Gibel Zirm Rechtsanwälte
Ende 2018 hat das Bundesministerium
für
Arbeit, Soziales, Gesundheit
und
schutz lass
in
zur
Konsumentenseinem
Er-
Geschäftszahl
BMASGK-75100/0020 zur Rechtslage
im
Umgang
mit CBD-haltigen Extrakten in Lebensmitteln und Kosmetika
Stellung
ge-
nommen. Zum Einsatz von CBD in Kosmetikprodukten hat das Ministerium folgendes festgehalten: „Betreffend den Einsatz von Cannabis und daraus hergestellten Extrakten in kosmetischen Mitteln ist auf Artikel 14 Abs 1. lit. a in Verbindung mit Anhang 2 Nr. 306 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 zu verweisen. In dieser Liste von
Stoffen, die in kosmetischen Mitteln verboten sind, werden natürliche und synthetische Betäubungsmittel genannt. Dies ist jeder Stoff, der in den Tabellen I und II des UN-Einheitsübereinkommens über Suchtmittel (ESK 1961) aufgezählt ist, somit auch Cannabis und daraus hergestellte Extrakte. Ein Inverkehrbringen ist damit nicht zulässig.“ Das Ministerium ist somit der Ansicht, dass das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln, die Cannabis und daraus hergestellte Extrakte enthalten, generell unzulässig ist. Zu diesem Schluss gelangt das Ministerium durch einen Verweis auf die Kosmetik-Verordnung, welche wiederrum auf die internationale Suchtgiftkonvention aus dem Jahr 1961 Bezug nimmt. Näher begründet wurde diese