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Der Handelsvertreter und die Wichtigkeit des Agenturvertrages

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Arbeitgebermarke

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Der Handelsvertreter (Agent) ist ein selbstständiger Gewerbetreibender, der damit beauftragt ist, dem Auftraggeber (Mandantenfirma) in einem bestimmten Einsatzgebiet Geschäfte zu vermitteln. Dabei kann der Handelsvertreter als Monomandatar oder Plurimandatar (für mehrere Mandantenfirmen) handeln.

Gesetzliche Grundlage

Die Figur des Handelsvertreters ist grundsätzlich durch das Zivilgesetzbuch geregelt, in Italien gelten jedoch zudem die Kollektivabkommen (z. B. des Sektors Handel oder des Sektors Industrie). Diese regeln das Vertragsverhältnis jedoch nur dann zusätzlich, sofern dessen Anwendung im Handelsvertretervertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Zwischen Zivilgesetzbuch und Kollektivabkommen gibt es Abweichungen, so zum Beispiel hinsichtlich der Kündigungsfristen oder bei der Berechnung der eventuell zustehenden Ausgleichsentschädigungen. Grundsätzlich ist der Handelsvertreter bei Anwendung des jeweiligen Kollektivabkommens weitreichender geschützt. Aus diesem Grunde ist es äußerst wichtig, sich bereits bei Vertragsabschluss bzw. vor Unterzeichnung des Vertrages über eventuelle Klauseln mit Verweis auf das jeweilige Kollektivabkommen genauestens zu informieren.

Rechte und Pflichten beider Parteien

Das Agenturverhältnis basiert auf dem Abschluss eines Vertrages zwischen der Mandantenfirma und dem Handelsvertreter, welcher die Rechte und Pflichten beider Parteien zum Inhalt hat. Genauso wie die Mandantenfirma, hat auch der Handelsvertreter einige Pflichten. Bei der Ausführung seines Auftrages muss dieser nämlich die Interessen der Mandantenfirma schützen und stets mit Loyalität und im guten Glauben handeln. Er muss die Anweisungen der Mandantenfirma befolgen und Informationen zur Marktsituation im zugewiesenen Gebiet sammeln.

Zu den Rechten des Handelsvertreters zählt, unter anderem, der Erhalt vonseiten der Mandantenfirma aller erforderlichen Unterlagen zu den vertragsgegenständlichen Produkten oder Dienstleistungen sowie die Erteilung notwendiger Auskünfte. Außerdem sollten dem Handelsvertreter die üb -

Vorsicht bei Internetverträgen

In jüngster Zeit häufen sich wieder Fälle, in denen Unternehmer kontaktiert werden, um telefonisch Verträge abzuschließen. Dabei verweist der Anrufer auf einen scheinbar bestehenden Internetauftritt des kontaktierten Unternehmens (Google-Eintrag o. Ä.) und/oder auf die Verlängerung eines bereits in der Vergangenheit abgeschlossenen Vertrages. Aufgrund der For - mulierung, insbesondere aber wegen der Überrumpelungssituation, wird der Unternehmer dazu veranlasst, einen Vertrag abzuschließen.

Wenige Tage nach dem Telefongespräch erhalten die kontaktierten Unternehmen Rechnungen, wobei sich die Beträge teils sogar im fünfstelligen Bereich bewegen. Bei nicht erfolgter Begleichung der gefor - lichen Lieferzeiten der bestellten Produkte und gegebenenfalls Verspätungen oder Verhinderungen bei der Vertragserfüllung mitgeteilt werden. derten Beträge werden Inkassobüros mit der Eintreibung beauftragt.

Im Falle eines vermittelten Geschäftes, obliegt es der Mandantenfirma, dem Handelsvertreter innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens den Ausgang des Geschäftes mitzuteilen, sei es im Falle einer Annahme als auch einer Ablehnung. Die Mandantenfirma muss dem Handelsvertreter eine Übersicht zu den abgeschlossenen Geschäften und die daraus folgenden Provisionen zur Verfügung stellen und die Provisionen dann auch pünktlich auszahlen.

Vor Abschluss eines Agenturvertrages ist es äußerst wichtig diesen genauestens zu überprüfen. Dadurch können eventuelle Unklarheiten und Streitigkeiten vermieden werden.

Die Rechtsberatung der hds Servicegenossenschaft bietet den hds-Mitgliedern als Dienstleistung Beratungen zum Thema sowie das Verfassen und/oder Überprüfen von Agenturverträgen an.

Die Rechtsberatung der hds Servicegenossenschaft rät bei solchen Anrufen stets Vorsicht walten zu lassen und keinen telefonischen Vertragsabschlüssen unbedacht einzuwilligen.

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