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Einheitstext der Unternehmenskrise und Zahlungsunfähigkeit

Hauptaugenmerk richtet sich auf Planungsinstrumente und kontinuierliche Überwachung. Nach zahlreichen Änderungen und Verlängerungen, ist am 15. Juli 2022 der „Einheitstext der Unternehmenskrise und der Zahlungsunfähigkeit“ (codice della crisi d’impresa e dell’insolvenza) endgültig in Kraft getreten.

Die neuen Vorschriften verpflichten den Unternehmer zu einem vorausschauenden Ansatz für die Bewältigung von Unternehmenskrisen und machen Planungsinstrumente (wie etwa Unternehmensplan und Finanzplan) und die kontinuierliche Kontrolle/Überwachung des Unternehmens zum zentralen Thema.

Bereits das Zivilgesetzbuch verpflichtet Unternehmen (Personen- und Kapitalgesellschaften), eine der Art und Größe des Unternehmens angemessene Organisation, Verwaltung und Buchhaltung einzurichten, um eine mögliche Unternehmenskrise und mögliche Kontinuitätsprobleme des Unternehmens rechtzeitig zu erkennen; ebenso müssen alle Einzelunternehmer, je nach Größe, geeignete Maßnahmen ergreifen, um eine Krise rechtzeitig zu erkennen und gegebenfalls erforderliche Maßnahmen ergreifen zu können.

Der Einheitstext der Unternehmenskrise sieht insbesondere vor, dass jedes Unternehmen gewisse Maßnahmen verabschieden muss, um eine Krise frühzeitig erkennen zu können und somit:

- etwaige Ungleichgewichte vermögensrechtlicher oder wirtschaftlicher-finanzieller Art aufzudecken, die mit den besonderen Merkmalen des Unternehmens und der Tätigkeit des Unternehmens zusammenhängen,

- die Untragbarkeit von Schulden und die fehlende Aussicht auf Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten, sowie eventuelle „Warnzeichen“ zu erkennen (z. B. das Vorhandensein von Lohn- und Gehaltsforderungen, die seit mindestens 30 Tagen fällig sind und mehr als die Hälfte der gesamten monatlichen Lohn- und Gehaltssumme ausmachen, oder das Vorhandensein einer oder mehrerer Forderungen gegenüber öffentlichen Ämtern wie NISF/ INPS, INAIL oder Agentur der Einnahmen), - die erforderlichen Informationen zu erhalten, um eine Kontrollliste ausfüllen zu können und den praktischen Test zur Überprüfung der Fortführung des Unternehmens abzuleiten.

Wenn sich ein Unternehmer in einer finanziellen oder wirtschaftlichen Schieflage befindet und wenn die Sanierung eines Unternehmens vernünftig erscheint, kann sich der Unternehmer bei der zuständigen Handelskammer melden und die Ernennung eines unabhängigen Sachverständigers beantragen.

Ernennung des Kontrollorgans oder des Wirtschaftsprüfers für GmbHs ab 2023

Der Einheitstext der Unternehmenskrise hat die Grenzen für die Verpflichtung zur Ernennung eines Kontrollorgans oder eines Wirtschaftsprüfers in GmbHs abgeändert; Gesellschaften mit beschränkter Haftung können entscheiden, anstelle eines Aufsichtsrates auch einen Wirtschaftsprüfer (Revisor) zu ernennen. Dabei sind die Unterschiede zwischen dem Kontrollorgan und dem Wirtschaftsprüfer zu berücksichtigen: Der Aufsichtsrat ist ein echtes Organ der Gesellschaft, das aktiv am Leben der Gesellschaft teilnimmt, indem es an den Sit- zungen des Verwaltungsrates und der Gesellschafterversammlung teilnimmt. Der Aufsichtsrat verfügt über Kontroll- und Inspektionsbefugnisse und hat die Möglichkeit, Berichte und Beschwerden einzureichen; auf den Wirtschaftsprüfer hingegen können die Befugnisse des Artikels 2403 des Zivilgesetzbuches nicht ausgedehnt werden – dieser ist lediglich für die Überprüfung der Rechnungslegung zuständig. Die Ernennung eines Wirtschaftsprüfers oder eines Kontrollorgans bei GmbHs muss bis zur Erstellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2022 (d. h. im Jahr 2023) erfolgen. Die Verpflichtung besteht, wenn sich die Gesellschaft in einer der drei in Artikel 2477 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Situationen befindet:

- Verpflichtung der Erstellung eines Konzernabschlusses,

- die Kontrolle des Unternehmens, vonseiten einer Gesellschaft die zur Rechnungsprüfung verpflichtet ist,

- Überschreitung mindestens einer der folgenden Grenzen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren: Bilanzsumme 4 Millionen Euro; Umsatzerlöse aus Verkäufen und Dienstleistungen 4 Millionen Euro; durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter während des Geschäftsjahres 20. Zur Überprüfung der Größenordnung sind die Bilanzdaten der Jahre 2021 und 2022 heranzuziehen. Eine Ernennung ist nicht erforderlich, wenn in drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren keine der oben genannten Grenzen überschritten wird.

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