Kommunale Infrastrukturinvestitionen und Stabilitätspakt

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STABILITÄTSPAKT UND AUSWIRKUNGEN AUF DIE GEMEINDEHAUSHALTE

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Stabilitätspakt und Auswirkungen auf die Gemeindehaushalte

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Österreichischer Stabilitätspakt 2012

Aufgrund der EU-Steuerungsarchitektur (Sixpack, Twopack und Fiskalpakt) erfolgte eine Anpassung des Österreichischen Stabilitätspaktes (ÖStP 2012), wobei dieser rückwirkend mit 01.01.2012 in Kraft getreten ist. Struktureller Haushaltssaldo Der Österreichische Stabilitätspakt verpflichtet die Gemeinden bis zum Jahr 2016 jährlich zu einem landesweise ausgeglichenen Haushalt. Dies gilt de facto auch künftig für das strukturelle Defizit ab dem Jahr 2017, in dem konjunkturelle Einflüsse bzw. Einmaleffekte herausgerechnet werden. Insgesamt wird der Richtwert für den strukturellen Saldo von -0,45 Prozent des BIP vereinbart. Die Verteilung auf Bund und Länder plus Gemeinden erfolgt im Verhältnis von -0,35 Prozent des BIP zu -0,1 Prozent des BIP. Für die Berechnung des strukturellen Haushaltssaldos sind neben den öffentlichen Haushalten auch jene Rechtsträger einzubeziehen, die dem Staat gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) zuzurechnen sind. Ab dem Jahr 2017 werden Kontrollkonten zum strukturellen Saldo geführt. Ziel ist es, dass Österreich einen über den Konjunkturzyklus ausgeglichenen gesamtstaatlichen Haushalt aufweist. Bis zum Jahr 2016, d.h. solange der Maastricht-Saldo die wesentliche Größe ist, sind keine Kontrollkonten vorgesehen. Für die Gemeinden erfolgt die Führung des Kontrollkontos durch das jeweilige Bundesland. Am Kontrollkonto werden alle Abweichungen der jeweiligen Gebietskörperschaft zum vereinbarten Anteil am strukturellen Haushaltssaldo als Belastung oder als Gutschrift verbucht und über die Jahre saldiert. Ausgabenbremse Die Ausgabenbremse beschränkt das zulässige Wachstum der Ausgaben. Demnach darf das jährliche Primärausgabenwachstum3 nicht höher sein als die mittelfristige Potenzialwachstumsrate des BIP. Ausnahmen sind unter anderem dann möglich, wenn das mittelfristige Haushaltsziel (MTO) mehr als erreicht wurde oder die übersteigenden Ausgaben durch diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen kompensiert werden. Die Regelung gilt dabei für Bund, Länder und Gemeinden landesweise (jeweils einschließlich ausgegliederter Einheiten des Sektors Staat nach ESVG 2010). Zusätzlich zu den Regelungen des Österreichischen Stabilitätspaktes ist eine Richtlinie zur Ausgabenbremse in Arbeit bzw. in Verhandlung, ähnlich der bereits beschlossenen Richtlinie zum strukturellen Defizit. In der Richtlinie sollen einerseits die Berechnung der Ausgabenbremse genauer definiert und andererseits die damit verbundenen Sanktionen bei Nichteinhaltung erläutert werden. Für die Ermittlung des höchstzulässigen Wachstums der Ausgaben ist das mittelfristige Haushaltsziel (MTO) eine wesentliche Größe. Solange Österreich das mittelfristige Haushaltsziel – ein strukturelles Defizit von 0,45 Prozent des BIP – nicht erreicht hat, darf das jährliche 3

Die Primärausgaben beinhalten keine Zinszahlungen, keine Ausgaben für Unionsprogramme und keine nicht-diskretionären Änderungen der Ausgaben für Arbeitslosenunterstützung.

6 01.06.15


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