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5.4 Methodische Problembereiche

erarbeiteten Zielvereinbarung, welche den strategischen Rahmen für die elementare Bildung und Betreuung vorgibt. In den Bundesländern sollte dann eine weitere Differenzierung in Abhängigkeit der regionalen Gegebenheiten und Zielsetzungen erfolgen.

Barcelona-Ziel ist nicht das einzige Ziel

Die alleinige Berücksichtigung des Barcelona-Ziels ist kritisch zu sehen. Notwendig wäre zumindest ein Entwicklungsplan, wie und in welchem Zeitrahmen dieses Ziel erreicht werden soll. Des Weiteren erscheint ein alleiniger Bezug auf das Barcelona-Ziel nicht sinnvoll, da in den Gemeinden sehr unterschiedliche Rahmenbedingungen hinsichtlich Ausbaubedarf des Kinderbetreuungsangebotes bestehen. So ist in den Städten bereits jetzt die Betreuungsquote vergleichsweise hoch. Dennoch besteht nach wie vor ein weiterer Ausbaubedarf. Dies zeigt sich auch in Wien, wo das Barcelona-Ziel bei den Unter-3-Jährigen bereits erreicht ist. Der Ausbaubedarf besteht jedoch weiterhin. Hier sollten daher differenzierte Zielsetzungen diskutiert werden – beispielsweise gestuft nach Gemeindegröße.

Renovierung versus Neuschaffung

Der hier dargestellte Vorschlag würde den Schwerpunkt auf neu zu schaffende Plätze legen. Dementsprechend hätten jene Gemeinden, welche bereits ein gutes Infrastrukturangebot haben, dieses jedoch instand setzen müssen (Stichwort Renovierung), keinen Zugriff zu diesen Förderungen. In diesem Sinne ist zu diskutieren, inwieweit hier auch Instandhaltungsmaßnahmen in das Förderprogramm aufgenommen werden sollen. Es bestünde auch die Möglichkeit, beispielsweise einen Teil der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel für vorhandene Infrastruktur im Kinderbetreuungsbereich zu verwenden und nach transparenten Kriterien zu verteilen.

Interkommunale Zusammenarbeit stark fördern

Bereits jetzt findet sich im Finanzausgleichsgesetz eine Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit sowie der Zusammenlegung von Gemeinden. Diese Anreize wären noch deutlich zu stärken und insbesondere auch die Anschubfinanzierung in der Anfangsphase von interkommunalen Projekten zu gewährleisten.

5.4 Methodische Problembereiche

Komplexität des Finanzausgleichssystems erschwert eine Interpretation der Ergebnisse

Die hohe Komplexität des Finanzausgleichssystems erschwert Reformen, da die Auswirkungen sehr vielfältig sind. Eine Implementierung einer aufgabenorientierten Mittelverteilung gemäß dem hier dargestellten Modell hätte sehr umfangreiche Auswirkungen: Der Entfall der laufenden Transfers der Länder an die Gemeinden bei gleichzeitiger Reduzierung der Länder-Ertragsanteile wirkt sich auf die Bundesländer in sehr unterschiedlichem Ausmaß aus, da diese verschiedene Fördersysteme aufweisen. Durch die Implementierung eines aufgabenorientierten Schlüssels kommt es auch zu Verschiebungen der Gemeindemittel zwischen den Bundesländern. Dies bedeutet, dass die Schlüssel für beide horizontalen Verteilungsschritte gelten sollten (1. Bildung der länderweisen Gemeinde-Töpfe, 2. Verteilung auf die einzelnen Gemeinden). Bei einem Abtausch mit Gemeindemitteln, welche nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel verteilt werden, ist ein adäquater Ersatz für die Städte zur Sicherung der regionalen Versorgungsfunktion notwendig.

Bei einem Abtausch der Gemeindemittel mit dem Getränkesteuer- und/oder Werbesteuerausgleich kommt es zu deutlichen Verschiebungen zwischen den Bundesländern, insbesondere von westlichen zu östlichen Bundesländern. Der Ersatz der laufenden (bundesländerweise sehr unterschiedlichen ) Transfers der Länder an die Gemeinden durch eine (bundesweit einheitliche) aufgabenorientierte Mittelverteilung über die Ertragsanteile, würde zu einer deutlich veränderten horizontalen Mittelzuteilung auf die einzelnen Gemeinden führen.

Um daher kurz- und mittelfristig die finanzielle Leistungsfähigkeit der einzelnen Gemeinden nicht zu gefährden, sind entsprechende Übergangsregelungen notwendig. Langfristig sollte jedenfalls eine ganzheitliche Reform des Finanzausgleichs angestrebt werden, sodass das System insgesamt stimmig ist und daher auch keine Ausgleichsmechanismen oder Übergangsregelungen mehr notwendig sind.

Datengrundlage zum Kinderbetreuungsbereich

Die aktuelle Kindertagesheimstatistik sollte hinsichtlich der Anforderungen eines aufgabenorientierten Finanzausgleichs adaptiert werden. Insbesondere ist auf eine Sicherstellung der Datenqualität zu achten. Hierzu bedarf es verstärkter Kontrollen, inwiefern tatsächlich korrekte Zuordnungen (z.B. halbtags, ganztags) erfolgen. Auch wäre eine weitere Kategorie „erweitert ganztags“ sinnvoll, um auch Betreuungsverhältnisse über acht Stunden entsprechend abzugelten. Des Weiteren sind noch spezifische Fragestellungen zu klären, wie beispielsweise: Begriffsdefinitionen (z.B. halbtags, ganztags). Abstimmung innerhalb eines Ortes: Wenn innerhalb eines Ortes die Schließtage aufeinander abgestimmt sind, sodass de facto keine Schließtage bestehen, so ist dies im jetzigen Modell nicht ausreichend berücksichtigt. Doppelzählung von Kindern: Besucht ein Kind teilweise eine öffentliche, teilweise eine private Betreuungseinrichtung, kann es zu Doppelzählungen kommen. Bei der Öffnungszeit ist derzeit keine Differenzierung nach Alter möglich. Weitere Daten, welche besondere Lasten der Gemeinden abbilden würden, fehlen, wie beispielsweise Kinder mit pädagogischen Mehrbedarf (hierzu könnte z.B. die Statistik zu den Kindern mit erhöhter Familienbeihilfe herangezogen werden).

Abgrenzung des Kinderbetreuungsbereiches

Das vorliegende Modell weist ausschließlich Indikatoren der vorschulischen Kinderbetreuung auf. Damit werden Horte oder altersgemischte Gruppen, welche über die vorschulische Betreuung hinausgehen, nicht berücksichtigt. Diese Bereiche wurden vor allem aufgrund der weiteren Verkomplizierung des Modells bzw. der unsicheren Datenqualität ausgeschlossen. Innerhalb der aktuellen institutionellen Rahmenbedingungen besteht diese Grenze jedoch nicht. Da der hier vorliegende Modellansatz jedoch nicht der Feinsteuerung, sondern der Basisfinanzierung dienen soll, erscheint eine Aufnahme dieser Faktoren auch nicht notwendig. Es ist nicht zu erwarten, dass durch die erfolgte Abgrenzung eine unmittelbare Konsequenz für die Verwaltungsstruktur zu erwarten ist. Schließlich obliegt es den Gemeinden weiterhin, das für

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