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VRV 2015 umsetzen: Tools zur Unterstützung

VRV 2015 umsetzen

Der Umsetzungszeitpunkt der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 naht in großen Schritten. Das KDZ stellt dafür mehrere Instrumente zur Verfügung. von Clemens Hödl und Robert Blöschl

Clemens Hödl

Robert Blöschl

Die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV) 2015 ist für alle österreichischen Städte und Gemeinden ab den Jahren 2019 bzw. 2020 1 verpflichtend umzusetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen noch einige Hausaufgaben, einerseits durch die Gemeinden selbst aber andererseits auch durch die Gemeindeabteilungen und Softwareanbieter erledigt werden. Auch das KDZ beschäftigt sich bereits seit längerem intensiv mit dem neuen Haushaltsrecht. Unser Ziel ist es, die Gemeinden bestmöglich bei der Umsetzung der VRV 2015 zu unterstützen. Folgende Instrumente und Tools stehen bereits zur Verfügung bzw. werden in Kürze zur Verfügung gestellt: • Mustervoranschlag und Musterrechnungsabschluss nach dem neuen Haushaltsrecht • KDZ-Leitfaden „Vermögensbewertung“ • KDZ-Praxisplaner „Kommunale Vermögensbewertung“

Mustervoranschlag und Musterrechnungsabschluss

Im Auftrag von Städte- und Gemeindebund erstellt das KDZ derzeit gemeinsam mit der Quantum GmbH und der NÖ Gemeindeberatungs- und SteuerberatungsgesmbH einen Mustervoranschlag und einen Musterrechnungsabschluss nach den Vorgaben der VRV 2015. Neben den erwähnten Projektpartnern und Auftraggebern sind in der Arbeitsgruppe zu diesem Projekt Vertreter der Länder und der Gemeinden sowie des Bundesministeriums für Finanzen vertreten.

Ziel ist es, eine österreichweit abgestimmte Vorlage zum Voranschlag und Rechnungsabschluss für alle Städte und Gemeinden, die Gemeindeabteilungen der Länder sowie die Softwareanbieter anhand von drei Beispielgemeinden 2 unterschiedlicher Größe, zu erstellen.

Durch das Erstellen von Mustervoranschlag und Musterrechnungsabschluss sollen die bestehenden Unsicherheiten und Unklarheiten der VRV 2015 beseitigt werden. Diskutierte Themen sind hier beispielsweise der Detaillierungsgrad von Voranschlag und Rechnungsabschluss. Weiters müssen auch offene Fragen zur Erstellung des Detailnachweises geklärt werden, d. h. eine Gegenüberstellung von Erträgen und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen auf Kontenebene. Ebenso müssen Unklarheiten zu den Anlagen der VRV ausgeräumt werden.

Mustervoranschlag und Musterrechnungsabschluss sollen bis zum Ende des 1. Quartals 2017 vorliegen und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

„Die Gemeinden brauchen ein Muster, wie sie die VRV 2015 umsetzen können, da noch Unklarheiten in den Details bestehen.“

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2 Gemeinden mit mehr als 10.000 EinwohnerInnen müssen den Voranschlag 2019 nach den neuen Bestimmungen erstellen, jene mit weniger als 10.000 EinwohnerInnen erst ein Jahr später. Gemeinde Grafenwörth/Niederösterreich, Stadtgemeinde Trofaiach/Steiermark, Landeshauptstadt Klagenfurt/Kärnten.

Abb. 1: Zu den bewährten KDZ-Praxisplanern ist nun jener zur „Kommunalen Vermögensbewertung“ hinzugekommen.

Praxisleitfaden zur kommunalen Vermögensbewertung

Um die Gemeinden bei der Bewertung der Aktiva und Passiva zu unterstützen, hat das KDZ einen Bewertungsleitfaden erstellt. Dieser soll anhand zahlreicher praxisnaher Beispiele die Bewertung der Bilanzpositionen erleichtern.

Eine Hürde bei der Bewertung besteht darin, dass die neue Verordnung viele Fragen offen lässt und Spielraum zur Interpretation bietet. Der Gesetzgeber hat sich in einigen Bereichen an den IPSAS 3 orientiert, in anderen wiederum an den unternehmensrechtlichen Grundsätzen des UGB 4 . Diese Dualität schafft momentan eine Unsicherheit bei der Auslegung der Verordnung, die im Zuge einer Novellierung bzw. im Rahmen länderspezifischer Regelungen ausgeräumt werden muss.

Ein Thema, das viele Gemeinden betrifft, ist die Bestimmung des wirtschaftlichen Eigen

Die IPSAS (International Public Sector Accounting Standards) sind die internationalen Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Sektor. Sie basieren auf den internationalen Rechnungslegungsvorschriften (IFRS). Vorrangiges Ziel ist es, eine einheitliche und qualitativ hochwertige Berichterstattung öffentlicher Einheiten zu erreichen. Unternehmensgesetzbuch. Quelle: KDZ. [Download praxisplaner.at: 24.11.2016]

tümers im Rahmen von Leasingverhältnissen. Hier kommt es auf die genaue Ausgestaltung des Vertrages an. Ist die Gemeinde als Leasingnehmer wirtschaftlicher Eigentümer des Leasinggegenstandes, hat sie diesen in die Vermögensrechnung aufzunehmen und die Schuld zu passivieren. Im umgekehrten Fall wird das Leasinggut nicht in das Rechenwerk aufgenommen, die Leasingraten fließen in die Ergebnisrechnung ein und reduzieren das Nettoergebnis.

Gerade wenn keine lückenlose Lagerbuchführung vorhanden ist, kann es sinnvoll sein, bei der Vorratsbewertung auf Vereinfachungsverfahren zurückzugreifen. Im Rahmen der Erstellung der Eröffnungsbilanz 2013 hat der Bund auf das sogenannte First In-First Out-Verfahren (FIFO) zurückgegriffen. Hierbei wird unterstellt, dass die ältesten Vorratsbestände zuerst verbraucht werden. Dies kann gerade dann hilfreich sein, wenn gleichartige Vorratspositionen zu unterschiedlichen Preisen angeschafft wurden und zum Stichtag auf Lager liegen.

Ein Bereich, den Gemeinden nicht außen vor lassen sollten, ist die Bewertung der Beteiligungen und Finanzinstrumente. Während sich erstere noch relativ einfach gestaltet – Ansatz mit dem anteiligen Eigenkapital >

der Tochtergesellschaft – ist die Folgebewertung von aktiven Finanzinstrumenten deutlich aufwendiger. Gerade bei solch komplexen Themen soll der KDZ-Leitfaden Abhilfe schaffen.

Auch sollten sich Gemeinden überlegen, ob sie Pensionsrückstellungen in die Vermögensrechnung aufnehmen. Diese Entscheidung hat durchaus spürbare Auswirkungen auf zukünftige Rechenwerke. Wird auf die Bildung der Rückstellungen verzichtet, führt dies zwar vorerst zu einem deutlich besseren Bilanzbild, die zukünftigen Pensionsaufwendungen fließen jedoch in voller Höhe in die Ergebnisrechnung ein. Hier kann die Gemeinde steuern, welches Bild zukünftig nach außen vermittelt wird.

„Wir wollen den Gemeinden mit diesen Tools Unterstützung anbieten, um die Herausforderung der VRV 2015 leichter zu bewältigen.“

VORTEILE DES KDZ-PRAXISPLANERS „KOMMUNALE VERMÖGENSBEWERTUNG“

Eine schnelle, einfache und nachvollziehbare Erstbewertung des vorhandenen Gemeindevermögens bei überschaubarem Aufwand.

Erstbewertung von ausgewählten Vermögensgegenständen, wenn nur wenige Informationen zur Verfügung stehen, z. B. kein Anschaffungswert bzw. kein Errichtungsjahr.

Eine Vielzahl von Referenzwerten, die eine Erstbewertung des Gemeindevermögens erleichtern.

Der KDZ-Praxisplaner „Kommunale Vermögensbewertung“ (inkl. ausführlichem Anwendungsleitfaden) sowie der KDZ-Leitfaden zur Vermögensbewertung sind für alle österreichischen Gemeinden zum kostenlosen Download auf der Plattform www.praxisplaner.at verfügbar. Zugangsdaten erhalten Sie auf praxisplaner.at unter dem Link „Benutzerkonto beantragen“. KDZ-Praxisplaner „Kommunale Vermögensbewertung“

Bei der Erstbewertung des kommunalen Vermögens soll zusätzlich der KDZ-Praxisplaner „Kommunale Vermögensbewertung“ die Gemeinden unterstützen.

Der KDZ-Praxisplaner ist ein für Städte und Gemeinden kostenlos zur Verfügung gestelltes Excel-Tool. Der Planer bietet eine einfache Möglichkeit der Erstbewertung von ausgewählten Vermögensobjekten einer Gemeinde, wenn nur wenige Informationen vorliegen. Gerade bei der Erstbewertung ist es oftmals schwierig Anschaffungswerte bzw. Errichtungsjahre von Vermögensgegenständen zu ermitteln, wenn die Objekte bereits seit vielen Jahren oder Jahrzehnten im Gemeindevermögen vorhanden sind.

Der KDZ-Praxisplaner „Kommunale Vermögensbewertung“ ist als Unterstützungsinstrument zu verstehen, der die Erstbewertung von Gemeindevermögen erleichtert. Um dieses Ziel zu erreichen, sind im Tool bereits zahlreiche Referenzwerte für verschiedene Vermögensgegenstände zur Bewertung hinterlegt.

Zusätzlich können die Ergebnisse in einem Ergebnisblatt gespeichert werden. Dieses kann ausgedruckt und abgelegt werden oder wie jedes Excel-Blatt für eigene Zwecke weiterbearbeitet werden. Zudem können gespeicherte Daten wieder in das Bewertungstabellenblatt geladen werden, um etwa Änderungen bei der Dateneingabe vorzunehmen.

Beispielsweise ist es mit Hilfe des Praxistools möglich, einen Gemeindekindergarten aus dem Jahr 1986 zu bewerten, wenn der Anschaffungswert nicht mehr bekannt ist bzw. eine Gemeindestraße von der weder das Errichtungsjahr noch die Anschaffungskosten zur Verfügung stehen. <

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