162 mitteilungsblatt web

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Nr. 162 | Februar 2016

Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Verein Osterode und Umgebung e.V.

Gedruckt auf 100 % Altpapier – Offset –

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Aus dem Verein

Aktuell & Immobilien

Rauchmelder dulden Jahreshauptversammlung Schimmelpilze Das ändert sich 2016

– Wohnräume mit Naturschiefer – Tapetentrends, Rauchmelder – Eigenes Zuhause – Zinsänderung bei Kfw – Schutz vor Einbrechern

Recht - Steuer - Urteile

Energie & Haustechnik – Wichtig bei Elektroinstallationen – E-Check – Förderprogramme für Heizungen

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Marode Treppenstufe Gefälschte Mieterauskunft Nur der Beruf zählt Mietminderung


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AUS DEM VEREIN

Nr. Nr. 160 162 // August Februar2015 2016

Auch bei vorherigem Selbsteinbau Liebe Vereinsmitglieder, Mieter muss Rauchmelder dulden in diesem Jahr hatten wir Sie eingeladen am Sonntag, dem 12. Juli 2015 gemeinsam mit in Altenau einZR Sommerfest Wir wollten „DiscGolf‘und undkontrolliert Frisbee Mitdem UrteilVorstand vom 17.06.2015 (Az. VIII 2016/14) hatzu feiern. warnmelder besserbei organisiert dieentschieden, Kinder gemütlich das leibliche Wohl derfür BGH dass einfeiern Mieterund denfür Einbau werden kann.hatten wir ein Grillbuffet vorgesehen. Zum Nachmittag hin sollte Tag von Rauchmeldern dulden muss, auch der wenn erbei Kaffee und Kuchen ausklingen. Die Kosten der bereits nach5 dem Einbauzu der für diesen Tag lagen pro hat. Mitglied bei lediglich Der € 5.-.Zustand, Leider haben sich nur Mitglieder solche zuvor selbst installiert vom Mieter selbst ausgewählten Rauchwarnmeldieser Veranstaltung angemeldet. Wir haben daraufhin die Veranstaltung mangels Interesder erreicht wurde, verbessere sich durch die KoEs se handelt sich müssen. dabei umDa eine absagen esModernisierungsim Vorfeld stets einer intensiven Planung eines solchen Tages ordination noch einmal nachhaltig. maßnahme, daauch sowohl bedarf und für der denGebrauchswert Verein bereits der Kosten entstehen, ist es mehr als bedauerlich für Wohnung verbessert wird als auch der Vermieter Der BGH hatte bereits mit Vorstand seinem Urteil vom die Organisatoren, wenn die geleistete Arbeit nicht anerkannt wird. Der wird im zurkommenden Installation verpflichtet ist, jedenfalls wenn die 08.02.2013, Az. V ZRzu238/1 1 entschieden, dass Jahr überlegen, hier in Osterode eine Veranstaltung organisieren, die dann geltende Bauordnung den Einbau vorschreibt. auch Eigentümer von Wohnungen durch Behoffentlich auf größeres Interesse stößt. schluss der Eigentümerge-meinschaft zum EinDer BGH sieht die Erhöhung der nachhaltigen bau und zur Wartung von Rauchwarnmeldern Ihr Gebrauchswertverbesserung der Mietwohnung verpflichtet werden können, auch wenn einzelFred-Rainer Dunemann darin, dass durch einen einheitlichen organisierne Eigentümer bereits selbst ihre Wohnung mit Vorsitzender ten Einbau und die spätere Wartung der RauchRauchwarnmeldern ausgestattet haben.

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AUS DEM VEREIN

Nr. 162 / Februar 2016

Einladung zur Jahreshauptversammlung 2016 Samstag, 05. März 2016 um 15.00 Uhr Hotel Harzer Hof in Osterode, Bahnhofstraße 26

TAGESORDNUNG 1. Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit, Totenehrung 2. Anträge zur Tagesordnung 3. Genehmigung des Protokolls der Jahreshauptversammlung vom 07.03.2015 4. Geschäftsbericht 2015 5. Kassenbericht 2015 6. Bericht der Kassenprüfer 7. Entlastung des Gesamtvorstandes 8. Neuwahlen: 8.1 Schatzmeister 8.2 Beisitzer Recht 8.3 Beisitzer Baufragen 8.4 stellvertr. Schriftführer/in 8.5 Kassenprüfer/in 9. Vereinstermine 2016 10. Verschiedenes und Anfragen Im Anschluss an die Mitgliederversammlung laden wir ein zu einem Fachvortrag zum Thema “Stolpersteine im Mietvertrag”. Den Vortrag hält Herr Rechtsanwalt und Notar Jürgen Reddig. Im Anschluss haben Sie die Gelegenheit Fragen an den Referenten zu stellen. Wie in den vergangenen Jahren stellt der Verein für jedes Mitglied und dessen Partner ein Kaffeegedeck kostenlos zur Verfügung. Der Vorstand bittet um zahlreiches Erscheinen der Mitglieder. Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Verein Osterode und Umgebung e. V.

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Nr. 162 / Februar 2016

Der ungebetene Untermieter in der Wohnung.

Hilfe Schimmelpilze! Was nun? Besser handeln, bevor es riecht und gesundheitliche Auswirkungen hat. Das empfiehlt der Bundesverband Schimmelpilzsanierung e.V. und hat dazu auf seiner Internetseite www.bss-schimmelpilz.de eine Vielzahl von Informationen für Wohnungseigentümer und Wohnungsmieter bereitgestellt.

Schäden oftmals nur verschlimmert. Oder der Bearbeiter wird beim nicht fachgerechten Umgang bei der Entfernung von Schimmelpilzsporen einer gesundheitlich höchst bedenklichen Belastung mit Allergenen, Mycotoxinen etc. ausgesetzt. Dabei kann sich die Belastungskonzentration beim unsachgemäßen Entfernen um weit über das 1000-fache erhöhen und eine Sporenverdriftung in der gesamten Wohnung zur Folge haben.

So ist ein Schimmelpilzbefall ist oft der Auslöser gesundheitlicher Probleme, wie bestimmte Formen von Husten und Schnupfen. Aber auch Hautprobleme und eine erhöhte Infektionsanfälligkeit sind möglich. Bestimmte Mikroben sind Allergie auslösend und können sogar Rheumatismus verursachen. Schimmelpilzbefall ist also immer auch ein Gesundheitsproblem, nicht nur ein optischer Mangel. Bereits seit dem Jahr 2009 warnt das Umweltbundesamt in diesem Zusammenhang auch vor dem Einsatz sogenannter „Schimmelpilzentferner“, wie es sie in jedem Baumarkt gibt. Daher empfiehlt das Umweltbundesamt: fachgerecht sanieren ohne Desinfektionsmittel! Für eine fachgerechte Sanierung bei Schimmelpilzbefall in Wohnungen, Büros und anderen regelmäßig genutzten Räumen sind keine Desinfektionsmittel nötig - sie stellen oft sogar ein Gesundheitsrisiko dar. Bei Schimmelsanierungen in der Praxis kommen chemische Desinfektionsmittel immer häufiger zum Einsatz, um das Problem - vermeintlich „rasch” -aus der Welt zu schaffen. Die verwendeten Desinfektionsmittel lösen aber nicht das Problem und können darüber hinaus zu gesundheitlichen Be-

schwerden durch darin enthaltene Giftstoffen wie Wasserstoffperoxid und Chlorbleiche bei den Bewohnern führen, oder unerwünschte Folgen wie monatelange Geruchsbelästigung haben. Auch Christian Sander, gepr. Sachverständiger für mikrobiellen Befall aus Osterode am Harz, bzw. Kalefeld-Willershausen hat auf seiner Internetseite www.der-rollendemaler.de interessante und wichtige Informationen im fachgerechten Umgang mit Schimmelpilzschäden eingestellt. So ist für betroffene Wohnungsnutzer unter der Rubrik Schimmelpilzsanierung „Downloads und Info Material“ ein Merkblatt mit dem Thema „Schimmelbefall selbst entfernen?- Diese 10 Fehler sollten Sie unbedingt vermeiden!“ vorhanden. Denn gerade beim unsachgemäßen Umgang mit Schimmelpilzschäden, z.B. mit BaumarktSelbsthilfeprodukten, werden die

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Eine weiteres hochinteressantes Merkblatt das auf der Internetseite von Christian Sander hinterlegt ist, ist der Ratgeber Wasserschaden. Dort sind für alle Versicherten wichtige Informationen im Umgang mit den Versicherungen aufgelistet, damit die Schäden im Sinne des Versicherten regulär abgewickelt werden. So ist z.B. beschrieben, dass die Versicherung nicht berechtigt ist, Ihnen vorzuschreiben, welches Unternehmen Sie zur Sanierung beauftragen müssen, auch wenn der Versicherungsregulierer dies zuweilen gerne vermittelt. Leider versuchen die Regulierer der Versicherung zuweilen auch, den Schaden möglichst“ billig „ abzuwickeln und behandeln Sie nicht immer fair. Deshalb sollten Sie die Gespräche nicht alleine führen, sondern immer in Gegenwart einer anderen Person, die notfalls als Zeuge aussagen kann. Bei großen Schäden sollten Sie einen Sachverständigen hinzuziehen. Diese fachliche Beratung steht Ihnen zu, und die Versicherung muss die entstehenden Kosten übernehmen, soweit diese angemessen sind. Bei Gesprächen mit der Versicherung sollte die mündliche Vereinbarung sofort schriftlich dokumentiert und vom Beauftragten der Versicherung


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Nr. 162 / Februar 2016

unterschrieben werden. Dies gilt insbesondere, wenn keine Zeugen zugegen sind. Probleme lassen sich so erfahrungsgemäß gleich zu Beginn abwenden. Aber nicht nur Sie sollten rasch handeln. Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer gehalten, einen Schaden zügig zu regulieren. Auch sind die Versicherer verpflichtet, gegebenenfalls einen angemessenen Vorschuss zu bezahlen Ein ebenso undurchsichtiges Feld ist nach Aussage von Christian Sander das Angebot mit Schimmelpilz-Spürhunden. Dort ist es ähnlich wie bei einem Mechaniker, der ein tolles Diagnosegerät hat, es aber nicht richtig anwenden und auslesen kann. Viele Anbieter von Schimmelspürhunden sind selbst nicht ausreichend fachlich geschult und zertifiziert, und können somit die Anzeige ihres lebenden „Diagnosegerätes „ nicht immer richtig

bewerten. Und auch die Schimmelspürhunde haben oftmals nicht die geforderten Ausbildungsprüfungen abgelegt oder bestanden. Der Mensch muss die nachgewiesene fachliche Qualifikation, am besten selbst als geprüfter Sachverständiger oder mit zumindest gleichwertiger fachlicher Ausbildung, haben, um die Anzeige des Hundes richtig deuten und einschätzen zu können. Der Hund ist immer nur eine Ergänzung anderer Untersuchungsmaßnahmen, da er ja weder die Schadensursache oder den gesundheitlichen Aspekt eines Befalls bewerten kann. Er ist oftmals nur eine zusätzliche Hilfe beim Auffinden von verdecktem Schimmelpilzbefall, nicht mehr und nicht weniger. Ein Wundermittel ist er leider auch nicht. Derzeit gibt es im Gebiet zwischen Hamburg und Kassel nur 3 zertifizierte Schimmelpilz- Spürhunde,

davon 2 in Hannover und einer in Hamburg. Die Adressen der Halter kann man ebenfalls auf der Internetseite www.bss-schimmelplz.de abrufen. Abschließend rät Christian Sander allen Betroffenen, bei einem Schimmelbefall ähnlich wie bei einem Arztbesuch vorzugehen. Erst die gründliche Untersuchung der möglichen Ursachen, die Abnahme und Untersuchung von entsprechenden Proben und deren fachgerechte Bewertung, und danach erst die Ausarbeitung eines „Heilplanes“. Das planlose Behandeln der sichtbaren Symptome ohne gründliche Untersuchung und Auswertung ein reines Glücksspiel, das leider allzu oft mit noch schlimmeren Folgen endet, als schon vorhanden waren. So naiv sollte man mit einer möglichen Gesundheitsgefahr für sich selbst und seine Familie nicht umgehen.

Energielabel für alte Heizungen wird Pflicht Ab Januar 2016 gilt auch für alte Heizungen Etikettenpflicht. Schon seit September 2015 müssen neue Heizungen und Warmwasserbereiter das Energielabel tragen. Nun werden auch die alten Kessel beim Endverbraucher damit versehen. Welche Heizungen betroffen sind, wer die Energielabel ausstellen darf und welche neuen Pflichten Hausbesitzer haben. Zuerst einmal die gute Nachricht: Mit neuen Kosten müssen Endverbraucher nicht rechnen. Sie müssen lediglich dulden, dass ein Fachmann sich die Heizungsanlage ansieht und das entsprechende Etikett anbringt.

Ab 2017 sind dann die Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, im Zuge der Feuerstättenschau alle noch verbliebenen Heizkessel zu etikettieren. Auch dafür fallen dem Endverbraucher keine Kosten an. Das soll die Akzeptanz gegenüber der Label-Pflicht erhöhen. Die Schornsteinfeger werden für ihren Aufwand vom Staat bezahlt. Effizienzklassen Wie man es von den Energielabeln für Haushaltsgeräte schon kennt, sind auf dem Etikett eine Farbskala und unterschiedliche Effizienzklassen zu sehen. Besonders sparsame Heizungen werden mit A++ gekennzeichnet. Besonders ineffiziente Anlagen werden der schlechtesten Klasse G zugeordnet. Laut Schätzungen fallen etwa 12,7 Millionen alte Heizungen unter die neue Label-Pflicht. Der Gesetzgeber erhofft sich davon eine höhere Sanierungsquote. Schon bei der Ausstellung sollen die Verbraucher über mögliche Einsparungen, weiterführende Beratungsangebote und mögliche Fördermittel informiert werden. Das Label soll die Besitzer alter und ineffizienter Heizungen dazu bewegen, über einen Austausch nachzudenken.

Wer die Energielabel für alte Heizungen ausstellen darf Die neue Label-Pflicht wird in zwei Schritten eingeführt und gilt für alle Heizkessel, die über 15 Jahre alt sind. Ab 1. Januar 2016 dürfen Fachleute wie Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger oder Energieberater die neuen Label anbringen. Dies geschieht aber freiwillig. Die Aussteller werden dafür nicht bezahlt.

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AUS DEM VEREIN

Nr. 162 / Februar 2016

Das ändert sich 2016 für Eigentümer und Vermieter Neues Jahr, neue Gesetze. Eigentümer und Vermieter müssen sich im Jahr 2016 auf zahlreiche neue Regelungen einstellen. Beschlossen wurden sie von der Bundesregierung, umgesetzt und angewendet werden sie von den Bundesländern im Hinblick auf die regionale Wohnraumsituation. Von der Energieeinsparung über Bauverträge, den Brandschutz bis zur Verschärfung des Mietrechts: WohnArt sagt, mit welchen Änderungen im laufenden Jahr zu rechnen ist und welche Vorschriften jetzt schon gelten. Mit einer Rechtsverordnung will die niedersächsische Landesregierung die Rechte der Haus- und Grundeigentümer weiter einschränken und den Schutz der Mieter verbessern. Begründet werden die Maßnahmen mit der angespannten Wohnungslage. Betroffen sind alle norddeutschen inselgemeinden und insgesamt zwölf niedersächsische Städte, darunter auch die Stadt und die Region Hannover.Zurzeit laufen die Verhandlungen mit den Kommunen, die Widerspruchsfrist endet am 31. März. Zur Anwendung kommen sollen drei Regelungen, deren Gültigkeit zunächst auf fünf Jahre festgeschrieben wird. l Die Mietpreisbremse wird voraussicht-lich im Sommer in der Landeshauptstadt Hannover und in der Stadt Langenhagen eingeführt. Die Vermieter dürfen dann bei Neuvermietungen nicht mehr als 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Die Umsetzung in den anderen Bundesländern soll in den nächsten Monaten erfolgen. l Die Kündigungssperrfrist soll greifen, wenn ein vermietetes Mehrfamilienhaus in einzelne Eigentumswohnungen um- gewandelt und verkauft werden soll. In diesen Fällen haben die Mieter ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Fehlen ihnen dafür die finanziellen Mittel, darf ihren der Eigentümer erst nach Ablauf von drei Jahren kündigen und Eigenbedarf geltend machen. In Gegenden mit angespanntem Wohnungsmarkt kann dieser Kündigungsschutz sogar bis auf zehn Jahre verlängert werden. l Die Kappungsgrenze soll die Mieterhöhungen bei bestehenden Mietverhältnissen regeln. Mietsteigerungen müssen sich danach grundsätzlich auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete beschränken, wenn die Miete in den letzten 15 Monaten nicht erhöht wurde. Außerdem darf sich die Miete, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen, innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20

Prozent erhöhen. In Gebieten mit kritischer Wohnungsmarktlage kann dieser Prozentsatz auf 15 Prozent reduziert werden. Voraussetzung dafür ist, dass in dem betreffenden Gebiet nachweislich keine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit bezahlbaren Mietwohnungen besteht. Dagegen erklärte der Bundesgerichtshof die Absenkung in einem Grundsatzurteil zur Berliner Verordnung generell für zulässig, genehmigte die Anwendung auf das ganze Stadtgebiet - ohne Überprüfung einzelner Wohnbezirke (BGH, Az. VIII ZR 217/14). Ein Richterspruch mit fatalen Folgen: Landesregierungen werden ermuntert, die Kappungsgrenze gleich flächendeckend einzuführen. Die Reduzierung trifft nur Vermieter, die ihre Miete jahrelang stabil gehalten haben und deshalb mehr als 15 Prozent unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. „Das Urteil muss deshalb als deutliche Aufforderung verstanden werden, die Miete regelmäßig zu erhöhen und alle 15 Monate entsprechend anzupassen,“, sagt Dr. Kai Warnecke, Hauptgeschäftsführer von Haus & Grund Deutschland. Sein Appell an die Vermieter: „Kommen Sie zu Ihrem Haus & Grund Verein. Wir unterstützen Sie dabei!“

Diese Neuerungen gelten schon: Energiesparverordnung: Für Neubauten sind die energetischen Anforderungen seit Jahresbeginn deutlich erhöht. Der Primärenergiebedarf muss um mindestens 25 Prozent geringer sein als der bisher geltende Bedarf eines vergleichbaren Hauses. Die Wärmedämmung muss um 20 Prozent verbessert werden. Betroffen sind Bauherren, die ab 1. Januar 2016 einen Bauantrag eingereicht oder eine Bauanzeige erstattet haben. Für alle, die das noch bis Ende 2015 erledigt haben, aber erst in diesem Jahr bauen wollen, gilt die Neuregelung nicht. Brandschutz: Rauchmelder sind grundsätzlich für alle Neubauten vorgeschrieben, in Niedersachsen, Bremen un Sachsen-Anhalt müssen seit 1. Januar auch bestehende Gebäude mit Rauchmeldern ausgestattet sein. Kennzeichnungspflicht: Die gängige Energieklassifizierung für Elektrogeräte (A++ bis G) ist jetzt auch für Heizkörper obligatorisch. Nach der EU Ökodesign-Richtlinie müssen Neugeräte eine Ener-gieeffizienz von A bis A++ haben. Schon vorhandene Heizkörper erhalten das Label zur Energieeffizienz vom Heizungsbauer oder vom Schornsteinfeger. Makler: Um Verbraucher vor Täuschung,

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falscher Beratung oder finanziellem Schaden zu bewahren, erhalten Makler nur noch dann einen Gewerbeschein, wenn sie einen Sachkundenachweis und eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen.

Das soll noch kommen: Immobilienfinanzierung: Banken sollen die Bonität ihrer Kunden der bei der Kreditvergabe für Wohnimmobilien künftig umfangreicher prüfen und strenger kontrollieren. Bleibt die Bank diesen Nachweis schuldig, darf der Kreditnehmer seinen Vertrag jederzeit kündigen. In diesem Fall werden auch keine Vorfälligkeitszinsen fällig, berechnet werden darf nur der übliche Marktzins. Die entsprechende EU-Richtline muss die Bundesregierung bis zum 21. März umsetzen. Ob die Regelung nur für Darlehensverträge gilt, die nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden oder auch rückwirkend gilt, steht noch nicht fest. Bauvertragsrecht: Ein neues Gesetz soll mehr Rechtssicherheit für Bauherren und Käufer schaffen. Bestimmte Bauunterlagen müssen schon vor Verhandlungsbeginn vorgelegt werden, der Zeitpunkt der Fertigstellung muss in der Baubeschreibung verbindlich festgelegt sein. Steht der Spatenstich bei Vertragsabschluss noch nicht fest, muss die Dauer der Baumaßnahmen angegeben werden. Nicht mehr möglich ist, dass der Kunde ohne Begründung die Abnahme verweigert und die Bezahlung der Restforderungen dadurch hinauszögert. Auch ein Widerrufsrecht für Bauverträge wird im neuen Reformgesetz festgelegt. Der Entwurf befindet sich zurzeit noch im parlamentarischen Verfahren. Mietrecht: Zum Schutz der Mieter plant Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) für 2016 weitere Verschärfungen: Vermieter dürfen nach Sanierungsmaßnahmen nur noch acht statt elf Prozent der Kosten auf die Jahresmiete aufschlagen. Nach Modernisierungen darf die Miete innerhalb von acht Jahren um nicht mehr als 50 Prozent, maximal um vier Euro pro Quadratmeter steigen. Für die Mieterhöhung darf nur die tatsächliche Wohnungsgröße maßgeblich sein und nicht zwingend die Quadratmeterzahl, die im Mietvertrag steht. Außerdem sollen Rechte von Mietern, die wegen Zahlungsverzug gekündigt werden, gestärkt werden. Quelle: WohnArt 02/2016


AKTUELL

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Wohngestaltung

Ein individuelles Wohnambiente: Schieferplatten liegen im Trend und sind zu hundert Prozent natürlich. Moderne Architekturen mit großzügigen Räumen und reduzierter Inneneinrichtung harmonieren besonders gut mit dem schönen Stein.

Wohnräume mit Naturschiefer Markant, modern und majestätisch Jeder Mensch ist als Individuum unverwechselbar. Was uns ausmacht, unsere Werte, Einstellungen und manchmal sogar eine ganze Lebensphilosophie findet Ausdruck in Hobbys, Musikgeschmack oder dem Einrichtungsstil. Das eigene Zuhause ist ein Spiegel der Persönlichkeit und Ort zum Wohlfühlen.

Anthrazit mit tollen Schimmereffekten, ein dezentes, zartes Grau oder die lebhafte, explosive Farbsymphonie eines Buntschiefers - der Bodenbelag setzt außergewöhnliche Akzente und bringt viel Harmonie ins Haus. Vom strengen Purismus bis zur verspielten Klassik reicht das Spektrum an Kombinationsmöglichkeiten.

Vor diesem Hintergrund haben Naturmaterialien wie Holz und Stein in Kombination mit modernen Baustoffen und Möbeln an Bedeutung gewonnen. Gerade Schiefer hat hier im wahrsten Sinne des Wortes „Boden gut gemacht“: Moderne, einzigartige Räume vervollständigt der Naturstein zu einem stimmigen Gesamtbild. Ohne Allüren und mit viel Charakter verleiht Schiefer jedem Raum ein ganz besonderes Flair. Mit seiner markanten Farbgebung und profilierten Oberfläche zieht er die Aufmerksamkeit auf sich. Ob ein sattes, fast schwarzes

Schieferböden machen jeden Wohnraum zum Erlebnis. Sie bilden schlichte Kontraste zum wilden Vintage-Mobiliar, harmonieren mit anderen Naturmaterialien wie Holz, erweitern das natürliche Weiß im Haus oder betonen durch eine cleane Optik mit metallischen Elementen den Industrial Chic. Großformatige Schieferplatten passen besonders gut in weitläufige und lichtdurchflutete Räume mit breiten Fensterfronten. Wenige Dekoelemente und eine reduzierte, klarlinige Einrichtung schaffen ein gutes Umfeld für entspanntes

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Wohnen. Aber nicht nur optisch setzt Schiefer markante Akzente in jeder Einrichtung. Er ist auch äußerst robust und wie alle anderen Natursteinböden absolut pflegeleicht. Befolgen Bewohner einige wenige Hinweise und Tipps, bleiben Schiefer-Fliesen lange schön. „Gut geeignet sind spezielle Beschichtungen auf Nano-Basis“, weiß Adalbert Lange, Kundenberater bei Jonastone, dem Mannheimer Direktvertrieb für Natursteinböden. „Diese schützen den Naturstein und minimieren so das Risiko möglicher Fleckenbildung.“ Schiefer ist ein Stein, der mit seiner charmanten, jeweils individuellen Ausstrahlung begeistert, viel Gestaltungsspielraum bietet und sich auch noch gut anfühlt: Mit seiner naturnahen, griffig samtigen Oberfläche lädt der Naturstein das ganze Jahr dazu ein, mit ihm auf Tuchfühlung zu gehen. Quelle: WohnArt 11/2015


AKTUELL

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In ihrer schönsten Rolle

Die neuen Tapetentrends für die kalte Jahreszeit

Kontrastreich: Matt-Glanz-Effekte und Mustermix in klassischen Farbkombis (wie etwa „Belleville“ von Rasch).

In der kalten Jahreszeit machen wir es uns drinnen gerne gemütlich. Da kommen die aktuellen Kollektionen der deutschen Tapetenhersteller gerade recht. Die neuen Trendtapeten präsentieren sich abwechslungsreich, detailverliebt und schön. Dabei mischen die deutschen Tapetenhersteller Bekanntes mit Neuem: Ruhige, erdige Naturfarben wie Creme, Holz und Beige sind nach wie vor beliebt. Farbige Akzente setzen Moosgrün, Brombeere und Metalltöne wie Kupfer oder Gold. Auch die Trendfarbe Blau bleibt uns mit ihren Schattierungen von Aquamarin, Jeans bis Royalblau und Opal erhalten. Insgesamt legen die Designer viel Wert auf raffinierte Strukturen und eine attraktive Haptik, mit der sie die Wertigkeit der neuen Wandkleider besonders schön herausarbeiten.

Die sanfte Seite der Natur Viele Dessins greifen den Naturtrend auf und imitieren Holz, Stein oder Leder. Die Tapeten mit täuschend echter Holzoptik oder Steinmaserungen in warmen Grau- und Brauntönen sorgen für ein behagliches Wohngefühl und lassen sich im Landhaus genauso gut einsetzen wie in der modernen Neubauwohnung. Im Trend liegen zudem dunkle Töne wie Anthrazit, Tabakbraun oder Rostrot. Gerade diese satten, dunklen Farben verleihen Räumen einen edlen Rahmen und kommen besonders schön mit klassischen Ornamenten oder einem Mustermix von Streifen und floralen Dessins zur Geltung. Trendfarbe Blau Das wandelbare Multitalent Blau steht weiterhin hoch im Kurs. Die Trendfarbe eignet sich dank ihrer beruhigenden und ausgleichenden

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Wirkung besonders gut für Schlafräume oder gemütliche Loungezonen in Wohn- und Esszimmer. Am schönsten kommt Blau mit Weiß-, Grau- und Cremetönen zur Geltung. Dunkle Blautöne mit Gold oder Ton-in-Ton-Kombinationen wirken dagegen edel und luxuriös. Wenn es draußen trist und ungemütlich wird, darf es drinnen gerne hell und fröhlich sein: Großformatige Blüten und Ranken oder großformatige Kreise an der Wand beispielsweise harmonieren mit allen Einrichtungsstilen

Quelle: WohnArt 12/2015


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AKTUELL

Nr. 162 / Februar 2016

Für die Mehrheit der Deutschen ist ein eigenes Zuhause eine sichere Altersvorsorge

Die gesetzliche Rente reicht in den meisten Fällen nicht aus, um den aktuellen Lebensstandard im Alter aufrechtzuerhalten. Laut der Deutschen Rentenversicherung lag das Standardrentenniveau zuletzt bei etwa 48 Prozent. Das bedeutet, die Durchschnittsrente nach 45 Versicherungsjahren beträgt nur etwa die Hälfte des Durchschnittseinkommens der Erwerbstätigen im selben Jahr. Ein Großteil der Deutschen muss privat Vorsorgen - das zeigt auch der aktuelle „Trendindikator 2015“, eine Umfrage von TNS Infratest unter anderem im Auftrag der Landesbausparkassen (LBS). Rund 70 Prozent der Befragten geben dem-

nach an, privat Vorsorgen zu müssen. Jeder Dritte hat indes Angst vor Altersarmut - dennoch schieben fast ebenso viele das Thema Vorsorge auf die lange Bank. Ein Gefühl der Sicherheit vermittelt den meisten eine Immobilie: Die Mehrheit der Befragten (78 Prozent) sehen die eigenen vier Wände als sichere Altersvorsorge an - und Bausparen als ersten Schritt ins Eigenheim. Besonders gut fürs Ater gerüstet fühlen sich jene, die schon im eigenen Haus oder der eigenen Wohnung leben. So empfinden 90 Prozent der Eigentümer ihre selbst genutzte Immobilie als gute Altersvorsorge. Und auch rund 70 Pro-

zent der Mieter sehen in den eigenen vier Wänden eine zuverlässige Perspektive. „Eine Immobilie ist eine Investition, die sich lohnt“, sagt Joachim Klein von der LBS. „Sie ist die einzige Altersvorsorge mit Sofortwirkung, denn der Eigentümer kann die Vorteile seiner eigenen vier Wände bereits ab dem Tag des Einzugs genießen: Das Eigenheim befrei von Mietzahlungen, schafft Unabhängigkeit und individuelle Gestaltungsfreiheit und kann zudem vererbt werden - eine gute Grundlage für die Generationenvorsorge.“

Quelle: WohnArt 11/2015

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AKTUELL

Nr. 162 / Februar 2016

Falsch gebohrt

Bei Tiefbauarbeiten im öffentlichen Raum ist besondere Sorgfalt nötig

einen Rückstau des fäkalienhaltigen Abwassers im Keller des Hauses zur Folge hatte. Anschließend kam es zu einem Rechtsstreit über die Beseitigung der Schäden.

Eigentlich hätten die Hauseigentümer kaum etwas davon spüren dürfen, dass in der unmittelbaren Nähe ihres Grundstücks auf öffentlichem Gelände Tiefbauarbeiten vorgenommen wurden (Verlegen von Versorgungsleitungen). Die Vorgänge betrafen sie nämlich nicht unmittelbar. Doch es kam anders: Aus Versehen bohrte das Bauunternehmen ihren Hausanschlusskanal an, was

Verbraucherindex

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Die zuständige Zivilkammer wies nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS im Urteil auf die große Verantwortung von Tiefbauunternehmen hin, wenn sie auf öffentlichen Straßen und Wegen Bohrungen bzw. Grabungen vornähmen. Sie müssten sich „besonders sorgfältig und gewissenhaft über die Lage von Versorgungsleitungen (...) vergewissern“. Hier sei das offenkundig nicht geschehen, weswegen die Firma haften müsse. (Landgericht Hanau, Aktenzeichen 9 O 751/14)


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Ort für die Eigentümerversammlung Verwalterwohnung ist nicht zumutbar So lüftet man richtig Sinnvolles Lüften ist Wert notwendig nichtEigentümernur für ein an-Eigentümer Das Deutsche Institut für Normung hat Der Gesetzgeber legt darauf,- dass heftig. Das sei angesichts der (DIN) Meinungsgenehmes Raumklima, sondern auch, um Schimmel sich der Problematik des Lüftens angenommen versammlungen an einem verkehrsüblich zu errei- verschiedenheiten nun wirklich nicht der geeignete vorzubeugen. Dabei gibt es immer wieder chenden und allen Beteiligten zumutbaren OrtDiskussiostatt- Ort. und beschreibt in seiner Norm, wie oft und vor nen darüber, wann und wie lange die Fenster geöffnet finden. Die Privatwohnung eines Verwalters zählt Das allem Urteil:wie lange frische Luft ins Zimmer strömen bleiben Für Menschen, die zum Frösteln nei-Das sollte, damit das Raumklima einwandfrei ist. Übnicht dazusollten. (AG Büdingen, Az. 2 C 359/12). Amtsgericht schloss sich voll den Argumenten gen, sind fünf Minuten Kältezufuhr im Winter schon zudes rigens werdenan. lautEs Verbraucherzentrale BundesDer Fall: Eigentümers erklärte alle während der viel. Bei Hitze im Sommer hingegen selbst ein-Versammlung verband (vzbv) Temperaturen zwischen 19 und Zwischen Verwalter und einem Teil derhalten Eigentümergefassten Beschlüsse für unwirksam. dringlichste Warnungen viele nicht davon 22 Grad bei relativenKritikpunkten Luftfeuchtigkeit von gemeinschaft gab es Differenzen darüber, obab, erdoch seinedasUnabhängig voneiner inhaltlichen sei dafür Fenster zu kippen. Dabei ist selbst das Lüften in einer 35 bis 60 Prozent als angenehm und behaglich Arbeiten auf korrekte Weise erledige. Trotzdem wur- alleine schon „die Auswahl des Versammlungsortes“ geregelt,der dieEigentümer festlegt, wieinoft wann amausreichend empfunden. deDIN-Norm die Versammlung dieman Wohnung gewesen. Die Tatsache, dass man in frübesten lüftet. Wer dazu noch die richtigen Tipps kennt,heren Zeiten bereits dort getagt habe, ändere gar des Verwalters eingeladen. Dagegen protestierte ein lüftet schneller und effektiver. nichts daran.

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AKTUELL

Nr. 162 / Februar 2016

Aktuelle Zinsänderung bei KfW-Förderung Zinssenkung im Wohneigentumsprogramm und für Effizienzhaus 70

Die aktuelle Zinssenkung der KfW Bankengruppe betrifft folgende Programme aus dem Bereich der wohnwirtschaftlichen Investitionen: l KfW-Wohneigentums programm (124, 134) l Energieeffizient Bauen (153) - KfW-Effizienzhaus 70 l Altersgerecht Umbauen (159) l Energieeffizient Sanieren - Ergänzungskredit (167) Wohneigentum mit unschlagbar günstigem Kredit finanzieren Mit dem KfW-Wohneigentumsprogramm (124, 134) fördert die KfW den Kauf oder Bau von selbstgenutztem Wohneigentum (Eigenheim oder Eigentumswohnung). Auch Privatpersonen, die Genossenschaftsanteile für selbstgenutzten Wohnraum erwerben, können von diesem Förderprogramm profitieren (134). Die Förderung wird in Form von günstigen Förderkre-

diten bereitgestellt, pro Vorhaben gibt es bis zu 50.000 Euro. Förderung für energieeffizientes Eigenheim Im Programm „Energieeffizient Bauen“ (153) vergibt die KfW-Bank zinsgünstige Kredite für den Bau oder Ersterwerb eines Hauses, das den energetischen Standard eines KfW-Effizienzhauses 40, 55 und 70 oder den eines Passivhauses erfüllt. Bis zu 50.000 Euro Kredit erhalten Bauherren pro Wohneinheit, dazu kommt ein Tilgungszuschuss, der sich nach dem erreichten Effizienzhaus-Niveau richtet. Neue Heizung im Altbau Im Programm Energieeffizient Sanieren - Ergänzungskredit (167) gewährt die KfW bis zu 50.000 Euro Förderkredit pro Wohneinheit für die Modernisierung der Heizung bei Umstellung auf erneuerbare Energien.

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Barrierefreiheit für den Wohnraum Im Programm Altersgerecht Umbauen (159) vergibt die KfW einen Kredit für die barrierefreie Umgestaltung des Hauses oder den Kauf umgebauten Wohnraums. Bis zu 50.000 Euro zinsgünstiger Kredit je Wohneinheit sind möglich. Die aktuellen Konditionen für die KfW-Programme aus dem Bereich Bauen, Wohnen und Sanieren finden Sie in der Konditionenübersicht.

Quelle: aktion-pro-eigenheim 01-2016


AKTUELL

Nr. 162 / Februar 2016

Schutz vor Einbrechern Vertrauen ist gut, Sicherheit ist besser Einbrecher haben es nur auf Reiche abgesehen - das ist ein weit verbreiteter Irrglaube. Sie unterscheiden heute nicht mehr nach arm oder reich, sondern schlagen dort zu, wo sie am leichtesten lohnende Beute machen können. Smartphones, Laptops und Bargeld sind in nahezu jedem Haushalt zu finden und stehen als Diebesgut hoch im Kurs. Aktuelle Studien belegen, dass mehr als zwei Drittel der verübten Einbrüche in Mehrfamilienhäusern begangen werden. Zugang zur Wohnung verschaffen sich mit 56 Prozent die meisten Täter über die Tür. Dem kann man einen Riegel vorschieben: Laut einer Studie des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen scheiterten im letzten Jahr 41 Prozent der Einbruchversuche an der Sicherung der Wohnungseingangstür. Zu beobachten ist auch, dass sich Einbrecher nicht lange mit dem meist gewaltsamen Aufbrechen einer Tür aufhalten. Je mehr Zeit verstreicht, desto größer wird das Risiko für die Täter, entdeckt zu werden. Umso wichtiger ist es, dass die Wohnungstür dem Versuch eines gewaltsamen Eindringens mindestens drei oder mehr Minuten standhält. Eine einbruchhemmende Tür minimiert das Risiko eines Einbruchs. Türblatt, Band, Bandtasche, Schloss, Schließblech, Drücker und Zarge sowie die fachgerechte Montage sorgen dafür, dass Mensch und Eigentum geschützt bleiben. Je nach Einbruchrisiko werden Türen in verschiedenen Widerstandsklassen (RC) angeboten. Bereits ein Modell der Widerstandsklasse RC2 bietet eine Standardsicherheit. Das bedeutet, dass die verschlossene Tür mindestens drei Minuten lang dem Versuch eines Eindringens un-

Die richtige Sicherung der Wohnungseingangstür verhindert Einbrüche. Diese einbruchhemmende Wohnungstür besitzt unter anderem eine 5-Punkt Mehrfachverriegelung mit Türöffnungssperre.

ter Zuhilfenahme von Werkzeugen wie Schraubendreher, Zange und Keile standhält. Wer das für zu kurz hält, der sollte sich für Türen mit Widerstandsklasse RC3 entscheiden. Zur Auswahl stehen neben unterschiedlichen Oberflächen und Designs verschiedenste Ausstattungsvarianten und Zubehöre, die aufeinander abgestimmt ein

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Höchstmaß an Sicherheit bieten. Wahlweise können sogar für die Schließ- und Öffnungsseite der Tür zwei unterschiedliche Oberflächen ausgewählt werden, um sie individuellen Raumkonzepten anzupassen. Weitere Informationen unter www.jeld-wen.de. Quelle: WohnArt 11/2015


AKTUELL

Nr. 162 / Februar 2016

Nicht nur der Erdgeschossmieter muss schippen Übertragung des Winterdienstes auf einzelne Mieter ist ungerecht Will der Vermieter die grundsätzlich ihm obliegende Pflicht zum Winterdienst auf die Mieter übertragen, muss er das Schneeräumen und Salzstreuen unter den Mietern gerecht verteilen. Werden einzelne Mieter laut Mietvertrag unangemessen stark herangezogen, ist die entsprechende Vertragsklausel nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln unwirksam. Das Amtsgericht Köln (Az. 221 C 170/11) hatte den Fall einer älteren Mieterin zu entscheiden. Weil sie unter massiver Herzinsuffizienz litt, bat sie den Vermieter in einem Schreiben darum, sie von dem beschwerlichen Winterdienst zu befreien. Als der Vermieter auf Einhaltung der im Mietvertrag enthaltenen Pflicht zum Schneeräumen pochte, zog die Mieterin vor Gericht. Der zuständige Amtsrichter las sich zunächst den Mietvertrag durch, welcher hinsichtlich des Winterdienstes auf die Hausordnung verweist. Unter der Überschrift „Reinigung

und Pflege“ heißt es in Ziffer 12. der Hausordnung unter der Bezeichnung „Schnee und Eis“: „Das Freihalten der Bürgersteige und der Hauszugänge von Schnee und Eis und das Bestreuen bei Glätte ist Pflicht der Erdgeschossmieter; sind mehrere Wohnungen im Erdgeschoss vorhanden, so führen diese ihre Arbeiten jeweils von ihrer Grundstückshälfte aus. Die Polizei hält sich bei Vernachlässigung dieser Pflichten an die Erdgeschossmieter.“ Von denen gibt es neben der Mieterin noch zwei weitere Mietparteien. Insgesamt verfügt das Gebäude über 24 Wohnungen, verteilt auf acht Etagen. Dass ausschließlich die Mieter der Erdgeschosswohnungen für den Winterdienst verantwortlich sein sollten, hielt das Gericht für überraschend und treuwidrig. Die übrigen Mietparteien sind laut Hausordnung nur dazu verpflichtet, wöchentlich ihr Treppenhausanteil zu putzen. Das sei aber mit den Belastungen, die der Winterdienst mit sich bringt,

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nicht vergleichbar. Kann der Mieter im Krankheitsfall keine Vertretung organisieren oder vergisst er einmal zu streuen, haftet er grundsätzlich persönlich, wenn jemand zu Schaden kommt. Wer dagegen die Treppe nicht fegt, muss nicht damit rechnen, dass jemand deshalb gleich stürzt. Das Amtsgericht Köln sah das ähnlich. Eine Überbürdung des Winterdienstes auf drei und somit nur ein Achtel aller Mietparteien stelle eine Ungleichbehandlung dar. Die Klausel sei außerdem überraschend, weil der Mieter mit einer solchen Regelung bei Vertragsabschluss nicht zu rechnen brauche (AZ. 221 C 170/11).

Quelle: WohnArt 12/2015


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ENERGIE & HAUSTECHNIK

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Das ist wichtig bei der Elektroinstallation Toaster, Computer & Co. erleichtern den Alltag. Allerdings: Die Elektroinstallation geht bei zu viel Anschluss schon mal in die Knie. Zum Glück lässt sich da nachbessern. Es gibt keine Steckdose mehr für die neue Espressomaschine, weil Wasserkocher, Mikrowelle und Toaster alle Anschlüsse belegen? Kein Problem, denken Sie – und die meisten anderen – da vermutlich: Wozu gibt es schließlich Mehrfachsteckdosen? Da passt dann bei Bedarf auch gleich noch das Radio rein. Und das Bügeleisen. Und … Doch der vermeintlich so praktische Einsatz der potenziell endlosen Steckdosenleisten hat riskante Nebenwirkungen. Der höhere Stromfluss erzeugt eine größere Wärmebelastung, und die Isolierung der dünnen Anschlussleitungen wird schneller porös. Auf Dauer steigt dadurch die Brandgefahr. Im Übrigen zeigt das gewohnheitsmäßige Andocken von Mehrfachsteckdosen bei fehlenden Anschlüssen, dass die von Haus aus vorhandene Elektroinstallation den modernen Komfortansprüchen offenbar nicht mehr genügt – von künftigen ganz zu schweigen. Errungenschaften der Elektrifizierung Zum Vergleich: In den 1960er-Jahren war der Standard-Haushalt mit drei Stromkreisen ausgestattet. Einer war für den Elektroherd vorgesehen, einer für die Beleuchtung und einer für die Steckdosen. Heute müssen Elektroleitungen aber viel mehr leisten als damals. Zeitgemäße Arbeitserleichterer wie Geschirrspüler, Mikrowelle, Wäschetrockner und Computer sorgen für eine deutlich höhere Belastung der Installation. Mit der zunehmenden Elektrifizierung des Haushalts sind auch die Anforderungen an die Sicherheit von Steckdosen gestiegen:

Wie zukunftssicher ist meine Elektroinstallation? Diese Frage sollten, Sie in regelmäßigen Abständen von einem Elektrofachbetrieb

Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen unterbrechen heute innerhalb von tausendstel Sekunden den Stromkreislauf, wenn der Strom diesen nicht auf dem gewünschten Weg verlässt. Das gilt es zu beachten Es lohnt sich auf jeden Fall, neu über die technische Ausrüstung der Wohnung oder des Hauses nachzudenken. Das gilt natürlich vor allem dann, wenn Sie ohnehin eine Modernisierung oder Grundsanierung planen. Auskunft über die Mindestausstattung der Elektroinstallation gibt die DIN 18015 „Elektrische Anlagen in Wohngebäuden“. Soll das Ganze höheren Ansprüchen genügen, geben die Werte der Gütegemeinschaft RAL mit ihren drei Ausstattungsstufen eine gute erste Übersicht. So fordert der Ausstattungswert 2 für eine Kochnische sieben und für Küchen zehn Steckdosen, und im Bereich von Arbeitsflächen sollten sämtliche Anschlussmöglichkeiten grundsätzlich als Zweifach-Steckdosenkombination konstruiert sein. Die „Neufassung der RAL-RG 678“ finden Sie bei der Fachge-

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meinschaft für effiziente Energieanwendung e.V. unter www.hea.de Detaillierter können Sie sich über den Online-Service des Initiativkreises Elektro+ informieren. Unter www.elektro-plus.com lässt sich schnell ermitteln, welche Elektroausstattung Ihren individuellen Bedürfnissen entspricht. Tipp für die Zukunft Denken Sie beim Planen an später. Bei der rasanten Entwicklung strombetriebener Hightech werden Ihre Anforderungen an die hauseigene Elektroinstallation im Laufe der nächsten Jahre garantiert steigen. Seien Sie nicht nur großzügig beim Verteilen von Steckdosen. Achten Sie auch auf ausreichend Telefon-, TV- und Internetanschlüsse im gesamten Wohnbereich. Und genießen Sie nicht zuletzt anschließend das gute Gefühl, endlich diese sperrigen Steckdosenleisten entsorgen zu können.

Quelle: Wohnen-Magazin 01/2016


ENERGIE & HAUSTECHNIK

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E-CHECK - für alle, die sicher sein wollen Wer als Vermieter auf die vorsorgliche Prüfung elektrischer Anlagen verzichtet, riskiert das Wohl seiner Mieter. Wenn der Föhn Funken sprüht und die Sicherung durchknallt, kann es schon zu spät sein. Schwere Verletzungen oder gar Tod - Unfälle durch elektrischen Stromschlag sind unvorhersehbar und können dramatische Folgen haben. Wer erst handelt, wenn etwas passiert ist, gefährdet das Wohl anderer. Zu Irritationen hat deshalb das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zu regelmäßigen Generalinspektionen der Elektroleitungen und -geräte in Mietwohnungen geführt. Darin hat der BGH festgestellt: Der Vermieter ist gesetzlich nicht verpflichtet, im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht die Elektroinstallation und -geräte regelmäßig einer Generalinspektion zu unterziehen. Keinen Zweifel hat der BGH allerdings daran gelassen, dass den Vermieter die vertragliche Nebenpflicht trifft, die Mietsache in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Diese Pflicht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Teile des Hauses. Deshalb empfiehlt das Elektrohandwerk Hauseigentümern und Vermietern, elektrische Anlagen und Geräte regelmäßig gemäß VDE Bestimmungen überprüfen zu lassen - nichts anderes ist der E-CHECK. Denn einzig diese Prüfung bietet allen Seiten Sicherheit - Mietern und Vermietern gleichermaßen. Wird eine Prüfung allerdings erst dann als erforderlich angesehen, wenn bereits Schäden aufgetreten sind, kann es in vielen Fällen zu spät sein. Denn Defekte an der Elektrik können schlimmste Folgen nach sich ziehen und Leib und Leben gefährden.

Das Elektrohandwerk ist immer der richtige Ansprechpartner, wenn es um die Sicherheit bei elektrischen Leitungen und Anlagen geht.

Insbesondere nach einem Mieterwechsel ist der Vermieter daher gut beraten, den Zustand der Elektroinstallation in der Wohnung oder im Haus mit einem E-CHECK überprüfen und protokollieren zu lassen. So kann er im Schadensfall nachweisen, dass die Mietsache bei der Übergabe in einem verkehrssicheren Zustand war. Denn wer als Vermieter die für ihn kostenneutrale normengerechte Prüfung der elektrischen Installation grundsätzlich verneint, bringt das Wohl seiner Mieter in Gefahr. Erst im Jahr 2007 hatte der BGH festgestellt, dass die Kosten für die regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlagen zu den umlegbaren betrieblichen Nebenkosten eines Mietobjektes zählen, sofern dies im Mietvertrag festgelegt ist. Das gilt auch, wenn zur Durchführung keine Rechtspflicht besteht. Das Elektrohandwerk empfiehlt deshalb allen Vermietern, die auf der sicheren Seite sein wollen, weiterhin auf eine re-

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gelmäßige Prüfung elektrischer Anlagen zu setzen. Von der BGH-Entscheidung zugunsten Vermietern unberührt bleibt die gesetzliche Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der elektrischen Anlagen und Geräte im gewerblichen Bereich. Unternehmer (gewerblich oder freiberuflich) müssen generell auch weiterhin zum Schutze ihrer Arbeitnehmer eine Gefährdungsanalyse der elektrischen Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen vornehmen und Pläne zur Überprüfung erstellen und natürlich Überprüfungen regelmäßig durchführen. Am besten, Sie fragen Ihren ECHECK Fachmann. Er wird Sie über die für Ihre Anforderungen geltenden Prüffristen informieren.

Quelle: WohnArt 12/2015


ENERGIE & HAUSTECHNIK

Nr. 162 / Februar 2016

Förderprogramme für die neue Heizung finden und nutzen

Hilfe im Fördermittel-Dschungel

Den Durchblick im Förderdschungel haben Experten, wie sie zum Beispiel auf www.zukunftsheizen.de zu finden sind. Sie beraten zu den verschiedenen Möglichkeiten finanzieller Unterstützung bei energetischen Sanierungen.

Wer die Energieeffizienz seines Eigenheims verbessern möchte, kann auf finanzielle Hilfe vom Staat zählen, etwa für die Erneuerung der Heizung. Neben den Zuschüssen der KfW-Bank gibt es zahlreiche weitere Fördermöglichkeiten. Hier die bestmögliche Kombination zu finden und korrekt zu beantragen, ist nicht immer einfach. Deshalb bieten Profis Hilfe auf dem Weg durch den Fördermittel-Dschungel an. Hausbesitzer können bei der KfWBank zum Beispiel für die Heizungsmodernisierung finanzielle Zuschüsse oder zinsgünstige Darlehen beantragen. Der Zuschuss beträgt zehn Prozent der Gesamtkosten. Aber Geld bekommt nur, wer den Antrag vor Beginn der Maßnahme bei der KfW stellt und nach der Modernisierung die notwendigen Belege einreicht. Allein durch diese De-

tails kann einem leicht Fördergeld entgehen, wenn man sich ohne die Hilfe eines Experten durch die Vielfalt der Förderprogramme kämpft. Hinzu kommen zahlreiche weitere Stellen, die Modernisierungsmaßnahmen mitfinanzieren: Die Einbindung einer Solaranlage beispielsweise wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Rahmen des Marktanreizprogramms (MAP) bezuschusst. Außerdem gibt es diverse regionale Förderprogramme und Finanzhilfen sowie privatwirtschaftliche Initiativen, wie die Modernisierungsaktion „Deutschland macht Plus!“, bei der das Institut für Wärme und Oeltechnik (IWO) die Erneuerung alter Ölheizungen finanziell unterstützt. Viele der Förderprogramme sind an technische Vorgaben geknüpft, die sich – ebenso wie die Förder-

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summen – häufig ändern können. Hier den Überblick zu behalten und die ideale Förderung für sein Projekt zu bekommen, ist daher gar nicht so einfach. Schnell entgehen einem attraktive Förderchancen. Zur Maximierung der Fördersumme empfiehlt es sich daher, vor Beginn der Modernisierungsarbeiten entsprechende Fachexperten zu kontaktieren, etwa vom IWO-FördermittelService . Hier erhalten die Modernisierer umfassende Unterstützung bis hin zu unterschriftsfertig ausgefüllten Antragsformularen. Mehr Informationen zur Förderung der Heizungsmodernisierung im Internet auf www.zukunftsheizen.de/ FödermittelService oder per Telefon unter 06190 / 926 34 35.

Quelle: IWO-Pressedienst 01/2016


Wohnungsbauprämie: Kosten für eigenmächtigen Förderung für das Bausparkonto

Fensteraustausch muss jeder Wer mindestens 50 Euro im Jahr in einen förderselbst tragen fähigen Vertrag einzahlt, erhält darauf 8,8 Prozent

fähigen Vertrag einzahlt, erhält darauf 8,8 Prozent Wohnungsbauprämie. werdenihre für Wohnungseigentümer,Berücksichtigt die eigenmächtig die Förderung laufende Bausparbeiträge, GuthaFenster austauschen, müssen die Kosten hierfür benzinsen auf Bausparguthaben wenn Bausparselbst tragen. Daher widerspricht eindie Beschluss, summe noch nicht überschritten ist und zusätzlich diesen Eigentümern die Kosten zu erstatten, den gezahlte Abschlussgebühren. Die höchstmögliche Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung und Förderung Wohnungsbauprämie ist im Falle bei der der Anfechtung für ungültig zubeträgt erkläjährlich 45,06 Euro für Einzelpersonen und ren (LG München I, Urteil vom 06.02.2014, 90,11 36 S für Ehepaare. 9481/13 WEG).Um die Wohnungsbauprämie zu erhalten, muss für jedes Sparjahr ein Wohnungsbauprämien-Antrag beiherrschender der Bausparkasse auf einem Auch wenn nach Auffassung die entsprechenden Formular gestellt werden.zuzuDie Fenster dem gemeinschaftlichen Eigentum Prämie Finanzamt die Bausparordnenwird sinddann und vom es deshalb auchangrundsätzlich kasse und dem Bausparkonto gutgeeiner überwiesen ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht, schrieben. Wer die und Förderung erhält, muss eine die Instandhaltung Instandsetzung auf KosSperrfrist von sieben Jahren ab Vertragsschluss ten der Gemeinschaft vorzunehmen, gilt dies einhalten. SoFall, lange darf Bausparvertrag nicht nur für den dass dieder Wohnungseigentümeraufgelöst werden, sonst muss dieMaßnahmen Wohnungsbaugemeinschaft die notwendigen mit prämie zurückgezahlt Mehrheit beschließt. werden. Bei eigenmächtigem Handeln können die betroffenen Eigentümer keine Das geförderte Guthaben kannmachen. für den Ein Bauschutoder Erstattungsansprüche geltend Kauf von Wohneigentum (Haus oder zwürdiges Vertrauen darauf, dass die EigentumsKosten für wohnung) genutzt werden. Möglich ist auch ihr eigenmächtiges Handeln von deraber Gemeindie Finanzierung vonwerden, Anschaffungen, die direkt schaft übernommen besteht nicht. mit dem Haus zu tun haben, wie eine neue Küche oder neue Bodenbeläge.

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RECHT & STEUERN

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Marode Treppenstufe

Hauseigentümer hätte in seinem Objekt besser aufpassen müssen Wenn eine Treppenstufe zusammenkracht, während sie von einem Hausbewohner oder Gast gerade betreten wird, dann spricht der erste Anschein dafür, dass der Eigentümer der Immobilie seine Verkehrssicherheitspflicht verletzt hat. Wenn er nicht andere Gründe für die Unvermeidlichkeit des Unfalles anführen kann, so muss er nach Information des Infodienstes Recht und Steuer der LBS haften. (Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen 1-6 U 16/12)

Der Fall: In einem Mehrfamilienhaus führte eine in die Dachluke integrierte Holztreppe zum Speicher. Ein Mann war gerade damit beschäftigt, Gegenstände hinunter zu tragen, als eine Stufe zerbrach. Der Betroffene stürzte und verletzte sich schwer. Unter anderem trug er einen Schaden am Lendenwirbel davon und war deswegen sechs Monate lang arbeitsunfähig. Die Hauseigentümerin verweigerte sich jedoch einem Schadenersatz mit der Begründung, schuld an dem Einbrechen der Stufe sei nicht so sehr der schlechte Zustand der Treppe, sondern das hohe Körpergewicht des Verunfallten. Er wog etwa 110 Kilogramm. Quelle: WohnArt 11/2015

Das Urteil: Die Richter am Oberlandesgericht konnten das Argument mit dem zu hohen Gewicht des Mannes nicht nachvollziehen. Die Treppe sei für eine Auslastung von bis zu 150 Kilo ausgelegt gewesen, darum sei das nicht entscheidend. Man müsse vielmehr von einer mangelhaften Unterhaltung der Treppe ausgehen. Der Geschädigte habe schließlich nichts anderes getan als den Aufgang zum Speicher bestimmungsgemäß zu nutzen. Der Mann erhielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 Euro zugesprochen.

Leicht geblendet

Solaranlage durfte trotz Störung des Nachbarn bleiben Im Grunde ist die Sache klar: Wenn ein Grundstücksbesitzer Störungen verursacht, die sich auf seine Nachbarn auswirken, dann muss er diese Störungen beseitigen. Aber es gibt auch Ausnahmen. Handelt es sich nur um vergleichbar leichte Belästigungen und wären sie nur mit sehr großem, unangemessenem Aufwand zu beseitigen, kann es manchmal auch sein, dass der Nachbar diese ertragen muss. So war es mit einer Solaranlage, deren Fotovoltaikzellen eine gewisse Blendwirkung entfalteten. Das wollten sich die Bewohner des benachbarten Grundstücks nicht gefallen lassen. Es kam zu einer juristischen Auseinandersetzung. Das Gericht urteilte nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS zu Gunsten des Betreibers der Solaranlage. Es hatte sich nämlich herausgestellt, dass die Blendung nur zwei Mal im Jahr (Frühjahr und Herbst) jeweils fünf bis sechs Wochen lang auftrat - und auch dann nur maximal eine Stunde pro Tag. Um das zu verhindern, hätte der Störer rund 16.000 Euro in Umbauten investieren müssen. Das sei unangemessen, entschieden die Richter. Hier treffe den Nachbarn eine Duldungspflicht. Zumal man auch nicht ganz genau wisse, ob die Blendwirkung überhaupt in den Griff zu bekommen sei. (OLG Stuttgart, Aktenzeichen 3 U 46/13) Quelle: WohnArt 11/2015

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RECHT & STEUERN

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Lieber die Wahrheit

Gefälschte Mieterauskunft kann nachträglich zur Kündigung führen Ehe sie die Zusage des Eigentümers erhalten, müssen Mieter häufig Selbstauskunftsformulare ausfüllen. Dabei sollte man tunlichst nicht lügen, denn solche Unwahrheiten können sich später nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS bitter rächen. Der Vermieter darf in gravierenden Fällen sogar die fristlose Kündigung aussprechen. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIIIZR 107/13) Der Fall: Vor Vertragsabschluss bestand ein Wohnungseigentümer auf der Abgabe einer so genannten „Vorvermieterbescheinigung“. In diesem Formular ging es um die Dauer des vorherigen Mietverhältnisses, aber auch darum, ob diese Miete regelmäßig bezahlt worden sei. Der Interessent gab an,

die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar mache.

er sei über einige Jahre hinweg seinen vertraglichen Pflichten stets nachgekommen. Das stimmte nicht, wie sich längere Zeit nach Abschluss des aktuellen Mietvertrages herausstellte. Der Eigentümer kündigte daraufhin fristlos. Es handle sich hier um eine erhebliche Vertragsverletzung,

Das Urteil: Eine gefälschte Vorvermieterbescheinigung reiche als Kündigungsgrund aus, entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs. Fragen nach Person und Anschrift des Vorvermieters sowie nach Dauer und Erfüllung des Vertragsverhältnisses seien „grundsätzlich geeignet, sich über die Bonität und Zuverlässigkeit des potentiellen Mieters ein gewisses Bild zu machen“. Die Fragen beträfen nicht den persönlichen oder intimen Lebensbereich und seien deswegen zulässig. Selbstverständlich müßten sie auch korrekt beantwortet werden.

Quelle: WohnArt 11/2015

Alle in einem Boot

Eigentümergemeinschaft muss notwendige Sanierungen mittragen Normalerweise gilt innerhalb von Eigentümergemeinschaften das Mehrheitsprinzip. Das heißt, ein einzelnes Mitglied kann nicht gegen den Rest der Eigentümer seinen Willen durchsetzen. Doch es gibt nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auch Fälle, in denen sich das Prinzip umkehrt. Dann nämlich, wenn Maßnahmen dringend erforderlich sind und sofort erfolgen müssen. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR9/14) Der Fall: In einem Haus mit drei Eigentumswohnungen war eine im Keller gelegene Immobilie gewissermaßen das „Sorgenkind“. Wegen mangelhafter Reparaturen durch einen vorherigen Eigentümer war dieses Objekt unbewohnbar geworden. Es handelte sich im Wesentlichen um Wasserschäden an der Bausubstanz, von denen auch das Gemeinschaftseigentum betroffen war. Der Eigentümer der Kellerwohnung beantragte Sanierungsarbeiten, an denen sich die Gemeinschaft in Gestalt einer Sonderumlage von 54.500 Euro beteiligen sollte. Die anderen Mitglieder lehnten ab - unter anderem mit Hinweis auf die hohe zu zahlende Summe und ihr fortgeschrittenes Alter. Das Urteil: Der BGH schlug sich auf die Seite des einzelnen Eigentümers. Die Unbewohnbarkeit des Objekts und die schweren Schäden sprächen dafür, dass die Arbeiten nicht aufschiebbar seien. Zwar habe eine Gemeinschaft einen gewissen Gestaltungsspielraum, welchen Arbeiten sie zustimme und welchen nicht. Doch der sei hier klar überschritten. Auch die Leistungsfähigkeit der einzelnen Eigentümer könne deswegen nicht mehr maßgeblich sein. Die Richter gingen sogar noch weiter: Verzögerten Eigentümer unaufschiebbare Arbeiten ohne überzeugende Gründe, so könnten sie sich dadurch im Nachhinein schadenersatzpflichtig machen. Quelle: WohnArt 11/2015

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RECHT & STEUERN

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Nur der Beruf zählt

Bei der Absetzung der Kosten ist das Umzugsmotiv entscheidend Wenn es nicht ganz klar zu entscheiden ist, ob Arbeiten im Zusammenhang mit einem Umzug eher in die berufliche oder in die private Sphäre eines Steuerzahlers fallen, dann zieht der Betroffene den Kürzeren. Denn nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS darf für eine Absetzbarkeit fast ausschließlich die berufliche Sphäre betroffen sein. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen XB 153/11) Der Fall: Ein Selbstständiger zog aus betrieblichen Gründen um und ließ vor dem Bezug seines neuen Objekts Malerarbeiten durchführen. Diese betrafen teils den privaten, teils den beruflichen Teil seiner Wohnung. Die Kosten dafür wollte er steuerlich geltend machen. Das zuständige Finanzamt verweigerte sich dieser Lösung mit der Begründung, dass sich nicht eindeutig nachweisen lasse, wie hoch der Anteil der Arbeiten bzw. Kosten sei, der auf die berufliche Sphäre entfalle. Deswegen scheide eine Absetzung als Betriebsausgaben aus. Das Urteil: Auf höchstrichterlicher Ebene sah man die Angelegenheit ähnlich wie schon zu Beginn des Rechtsstreits auf der Ebene des Fiskus. Der Antrag des Steuerzahlers wurde abgelehnt. Es habe hier nach der Beweisaufnahme an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung der Kosten gefehlt und deswegen könne auch niemand sagen, welche Summe genau auf die berufliche Tätigkeit entfalle.

Eigener Hausstand bei Mama?

Der Bundesfinanzhof hält das steuerrechtlich durchaus für möglich Die doppelte Haushaltsführung ist bei Berufstätigen durchaus begehrt, denn auf diesem Wege sind Reisekosten, Verpflegungsmehraufwand und Ausgaben für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort steuerlich absetzbar. Auch jemand, der den Erstwohnsitz bei seinen Eltern hat, kann dafür unter Umständen in Frage kommen. So ist ein höchstrichterliches Urteil nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS zu interpret ieren.bv (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 10/12)

Das Urteil:

Der Fall: Ein Mann unterhielt an seinem früheren Studien- und jetzigen Beschäftigungsort eine Wohnung, war aber gleichzeitig mit Erstwohnsitz im Elternhaus gemeldet. Deswegen vertrat er die Meinung, er könne in seiner Steuererklärung die doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen. Das zuständige Finanzamt lehnte das mit der Begründung ab, es handle sich bei dem Elternhaus nicht um einen vollwertigen Erstwohnsitz. Der Steuerpflichtige benutzte dort gemeinsam mit Mutter und Schwester Küche-, Ess- und Wohnzimmer.

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Der Bundesfinanzhof wies auf die Tatsache hin, dass ein Erstwohnsitz am Heimatort tatsächlich der Mittelpunkt der Lebensführung sein müsse. Im konkreten Fall stehe fest, dass der Kläger wesentliche Räume wie Schlaf-, Bade- und Arbeitszimmer für sich alleine benutzte. Das vormalige Elternhaus habe sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu einem Mehrgenerationenhaus gewandelt, innerhalb dessen sehr wohl ein eigener Hausstand unterhalten werden könne. Grundsätzlich sei eine solche Einschätzung allerdings immer nur unter Berücksichtigung der individuellen Wohnsituation möglich.

Quelle: WohnArt 12/2015


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Partys erlaubt?

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Recht auf Party. Demnach darf man     so    angeblich einmal im Monat richtig       feiern. Das  ist falsch. Man darfprin              zipiell sogar jeden Tag feiern, sofern   man sich ab 22 Uhr an die vorge        schriebene Nachtruhe hält und auch           sonst die Nachbarn nicht belästigt.  Das gilt für alle Festlichkeiten und         Zusammenkünfte, Recht auf Par   ein          ty gibt es nicht. Und wenn es doch        soll,      mal ausgelassener zugehen ist es  ratsam, die Nachbarn vorher zu infor     mieren, womöglich sogar einzuladen  oder schon vorab um Entschuldigung        zu bitten.      

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Geschäftsstelle: Am Röddenberg 10, 37520 Osterode am Harz, Telefon (01 75) 66 77 227, Fax (0 55 22) 42 11 info@hwg-osterode.de · www.hwg-osterode.de

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RECHT & STEUERN

Nr. 162 / Februar 2016

Adieu Minigolf!

Traditionsreicher Platz wurde wegen Lärmbelästigung gesperrt Wer zuerst da war, der hat die älteren Rechte. Das ist häufig der Ansatz der Gerichte, wenn sie über Lärmbelästigungen von Anwohnern durch Gottesdienstläuten, Kuhglocken und dergleichen entscheiden müssen. Ist aber ein „Traditionsgewerbe“ vorübergehend geschlossen gewesen und soll dann wieder eröffnet werden, kann der oben genannte Vorteil nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS dahin sein, weil die heute geltenden Lärmgrenzwerte eingehalten werden müssen. (Verwaltungsgericht Freiburg, Aktenzeichen 3 K 1170/11)

Der Fall: Innerhalb eines Parks war fast die ganze Nachkriegszeit, rund 60 Jahre lang, ein öffentlich zugänglicher Minigolfplatz unterhalten worden. Dann wurde er vorübergehend geschlossen und schließlich erneut betrieben. Das war der Zeitpunkt, an dem einige Nachbarn ins Spiel kamen. Sie monierten eine zu starke Lärmbelastung und beantragten im Laufe einer gerichtlichen Auseinandersetzung die vorübergehende Schließung des Platzes. Dagegen setzte sich die Stadt als Betreiberin (durch eine Tourismus GmbH) zu Wehr.

Das Urteil: Die Richter ordneten eine sofortige Schließung der Anlage an. Die Grenzen der hier anzuwendenden Richtlinie für Freizeitlärm seien klar überschritten und deswegen könnten den Nachbarn die Geräusche nicht mehr länger zugemutet werden. Die von den Anwohnern geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden wie Herzrhythmusstörungen und Tinnitus seien zwar nicht glaubhaft nachgewiesen, aber auch ohne derartige Atteste reiche es für eine Schließung wegen Lärmbelästigung, bis eventuell eine anwohnerverträglichere Lösung gefunden sei.

Das bisschen Wasser

Gericht lehnte Mietminderung wegen leichter Parkettverfärbung ab Wenn der vertragsgemäße Gebrauch einer Mietwohnung nicht mehr in vollem Umfang möglich ist, dann besteht prinzipiell die Möglichkeit der Mietminderung. Allerdings erwarten Gerichte dabei schon einen gewissen Mindestgrad der Beeinträchtigung. Das ist nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS bei einer Kondenswasserbildung und daraus resultierender leichter Verfärbung eines Parkettbodens nicht der Fall. (Amtsgericht München, Ak-tenzeichen 474 C 2793/12)

Der Fall: Ein Ehepaar bemerkte, dass unterhalb der Balkontüren seiner Wohnung Feuchtigkeit eindrang und sich diese am Rande des Parketts sammelte. Die Folge dieser winzigen Wasserpfützen waren dunkle Verfärbungen des Bodens. Den Mietern missfiel das. Sie bemängelten die optische Beeinträchtigung und minderten ihre monatlichen Zahlungen um fünf Prozent. Das entsprach im konkreten Fall einem Betrag von rund 55 Euro. Der Eigentümer wehrte sich dagegen. Seine Argumentation: Sollte es überhaupt zu Schäden gekommen sein, dann vielleicht deswegen, weil die Mieter zu wenig heizten oder sonst nicht aufmerksam genug waren.

Das Urteil: Rein optische Beeinträchtigungen von so geringem Ausmaß rechtfertigten keine Mietminderung, entschied das zuständige Amtsgericht. Die Gebrauchsfähigkeit der Wohnung sei – selbst wenn man den Sachvortrag der Mieter als wahr zu Grunde lege – nur unerheblich beeinträchtigt. Die ebenfalls im Verfahren geäußerte Vermutung, dass sich Schimmel unter den Flecken befinde, reiche nicht für Forderungen aus. Dafür benötige Quelle: WohnArt 12/2015 man schon genauere Anhaltspunkte.

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RECHT & STEUERN

Nr. 162 / Februar 2016

Nichts gegen Altreifen

Gericht erlaubte ihre Verwendung im Garten zum Hangschutz Photovoltaikanlagen liegen seit vielen Jahren bei Hausbesitzern im Alte Autoreifen stehen nicht gerade in bestem Ruf - zumindest dann nicht, wenn sie sich nicht mehr am Fahrzeug befinden, sondern im Freien deponiert werden. Trotzdem kann die Verwaltungsbehörde nach Auskunft des Infodienstes und Recht und Steuern der LBS gegenüber einem Grundstückseigentümer nicht ohne weiteres die Anordnung erlassen, Altreifen aus seinem Garten zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Falls sie auf dem Gelände einem sinnvollen Zweck dienen, dürfen Sie bleiben. (Verwaltungsgericht Neustadt, Aktenzeichen 4 K 162/15.NW) Der Fall: Der Eigentümer mehrerer unbebauter Freizeitgrundstücke fand eine originelle Lösung, mehrere 100 Altreifen einer neuen Bestimmung zuzuführen. Er verwendete sie als Pflanzringe und verbaute sie als Terrassenbefestigung für Hanglagen. Der Landkreis erließ daraufhin eine abfallrechtliche Beseitigungsverfügung. Der Grundstücksbesitzer sollte die Reifen auf eigene Kosten entsorgen. Doch der akzeptierte den behördlichen Bescheid nicht. Die Einbauten beeinträchtigten weder aus ökologischen noch aus optischen Gesichtspunkten den Gesamteindruck der Grundstücke, führte er aus. Das Urteil: Die Verwaltungsrichter erkannten keinen konkreten Anlass für eine dringend erforderliche Beseitigung nach dem Abfallrecht. Denn hier handle es sich ja nicht um Abfall im eigentlichen Sinne. Auch eine Gefahr für die Allgemeinheit entstehe dadurch nicht. Schließlich würden Altreifen an anderer Stelle auch als Aufprallschutz in Hafenanlagen und als Erosionsschutz für Erdwälle verwendet.

Späte Selbstnutzung

Bundesfinanzhof gewährte einem Erben trotzdem die begehrte Steuerbefreiung Das von den Eltern ererbte Haus oder die ererbte Wohnung sollen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht von der Erbschaftssteuer aufgefressen werden, denn die Kinderwollen es ja häufig selbst zu Wohnzwecken nutzen. Deswegen ist unter bestimmten Bedingungen eine steuerfreie Übernahme des Objekts möglich. Allerdings sollten die Betroffenen nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS innerhalb angemessener Zeit nach dem Erbfall die Absicht fassen, das zu tun. Und sie sollten diese Absicht durch den Einzug auch tatsächlich umsetzen. Das kann aber im Ausnahmefall auch mal länger als üblich dauern. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen II R 39/13)

Der Fall:

Ein Immobilieneigentümer verstarb und hinterließ einen Sohn und eine Tochter. Zum Erbe gehörte ein Zweifamilienhaus, das der Sohn im Zuge einer Erbauseinandersetzung schließlich als Alleineigentum erhielt. Doch die Verhandlungen zwischen den Erben hatten sich über ein Jahr hingezogen, ehe die endgültige Einigung der Kinder schließlich vorlag. Es war um Verschiebungen der Erbanteile gegangen. Dann aber konnte der Sohn endlich einziehen. Der Fiskus hielt diese lange Frist für problematisch, denn der übliche Zeitrahmen sei eher ein halbes Jahr.

Das Urteil:

Eine Wartezeit von einem Jahr, in diesem Falle verbunden mit längeren Erbauseinandersetzungen, sei durchaus noch eine angemessene Bezugsfrist, entschied der Bundesfinanzhof. Allerdings müssten die Ursachen gegenüber dem Fiskus schlüssig dargelegt werden. Nur dann könne man im steuerrechtlichen Sinne von einer „unverzüglichen“ Selbstnutzung einer Immobilie durch einen Erben ausgehen. Gleichzeitig akzeptierte es der Bundesfinanzhof in seinem Urteil, dass im Rahmen der Erbauseinandersetzung die Schwester dem Bruder ihre ursprünglich ererbte Eigentumshälfte übertragen hatte. Er kam dadurch in den Genuss der vollen und nicht nur der halben Steuerfreiheit, wie es das Finanzamt ursprünglich angenommen hatte. Quelle: WohnArt 01/2016

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