Nr. 164 | August 2016
Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Verein Osterode und Umgebung e.V.
Aus dem Verein
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– Hochwasser – Eine ganz besondere Veranstaltung
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Aktuell & Immobilien
Energie & Haustechnik
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Recht - Steuer - Urteile – – – –
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AUS DEM VEREIN
Nr. 164 / August 2016
Nach Hochwasser nasse Keller sorgfältig trocknen Steht nach einem Unwetter der Keller unter Wasser, dann sollten Hausbesitzer schnell handeln. Nasse Keller müssen schnell und sorgfältig getrocknet werden, denn nasse Wände und feuchtes Raumklima sind ideale Nährböden für Schimmel. Bereits jede zweite Wohnung, so rechnet der Verband Privater Bauherren (VPB) langjährige Erfahrungen hoch, ist vom Schimmel befallen. Hauptursache für den Schimmelbefall sind Feuchtigkeit und Nässe, die durch Bauschäden ins Haus eindringen und dann nicht sachgemäß behoben und getrocknet werden. Schimmelschäden sollten sehr ernst genommen werden, warnt der Verbraucherschutzverband, denn rund einhundert der 100.000 existierenden Schimmelpilzarten gefährden die Gesundheit der Hausbewohner. Haben sich Schimmelpilze erst einmal im Gebäude etabliert, dann hilft nur eines: Sanierung aller betroffenen
bene des Bodens ausgebreitet haben. Auch der von Schimmel befallene Fußboden muss komplett - samt Estrich und Fußbodendämmung - ausgebaut werden und erneuert werden. Eine Alternative ist das Trocknen des Estrichs und der anschließende Einbau des diffusionsoffenen Estrichfugensystems, um gasförmige und partikelartige Schimmelpilzbestandteile aus dem Unterboden zurückzuhalten. Schimmelsanierung ist keine Sache für den Heimwerker, ebenso wenig wie das Trocknen der nassen Räume. In beiden Fällen sollten sich Hausbesitzer zunächst vom Bausachverständigen beraten lassen. Er prüft Art und Ausmaß des Wasserschadens und rät zur angemessenen Trocknungsoder Saninrungsmethode. Dabei ist die meist angewandte Trocknungsmethode mit einem Gebläse häufig gesundheitsschädlich, weil sie überhaupt erst Schadstoffe und Schimmelsporen im ganzen Haus verteilt. Erste Adresse für die Ausführung der beschlossenen Arbeiten sind immer ortsansässige Fachfirmen. Reisende Handwerkertrupps, die gelegentlich in Katastrophengebieten unterwegs sind und ihre Dienste an der Haustür anbieten, sollten Geschädigte meiden. Die Firmen arbeiten oft schlecht und sind bei später auftauchenden Gewährleistungsansprüchen nicht mehr zu greifen.
Bauteile und notfalls sogar deren Ausbau. Im Keller sind meist Boden und Wände gleichermaßen betroffen. Die Wandsanierung ist aufwändig, aber unumgänglich: Der Putz muss komplett abgeschlagen und die Oberfläche neu aufgebaut werden. Einfach nur drüber streichen, das funktioniert nicht. Stand der Boden unter Wasser, kann sich der Schimmel unter Umständen bis unter den Estrich und in der Dämme-
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AUS DEM VEREIN
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Eine ganz besondere Veranstaltung
Die Bilder vermitteln einen kleinen Eindruck dieser besonderen Veranstaltung.
Bilder der Familie Enge
Der Sonntagsausflug des Vereins am 29. Mai 2016 war mit 60 Teilnehmern sehr gut besucht. Nach einer kurzen Busfahrt von Osterode nach Herzberg (einige Vereinsmitglieder waren direkt mit dem PKW angereist), übernahm vor Ort unser „Wanderführer“ Wolfgang Zeiss das Kommando. Nach dem Lied „Das Wandern ist des Müllers Lust“ spazierten wir entlang der Lonau und der Sieber. Herr Zeiss verstand es, die Naturschönheiten entlang des Wanderweges geschickt mit geschichtlichen Ereignissen rund um Herzberg zu verbinden.
Vom Lonau-Wasserfall ging es weiter zum Entstehungspunkt des Herzberger-Mühlgrabens. Unterwegs stieß die Wandergesellschaft auf „Wildkräuter“ in Form von Schierker-Feuerstein und konnte sich stärken. Nach gut einer Stunde Wanderung – zuletzt entlang des idyllischen Mühlgrabens – erreichten wir den Resthof von Familie Füllgrabe. Bei am Tisch servierten Getränken kam es zu guten Gesprächen und manch Erfahrungsaustausch. Die Fleischerei Engelmann, der Chef war selber zugegen, servierte dann ein ausgezeichnetes Span-
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ferkel mit Kraut und Brot. Nach ausgiebigem Essen, begleitet von dem Akkordeonspieler Ulli Kohlrausch aus Sieber und kurzen, humorvollen Einlagen von Wolfgang Zeiss, überraschte die Familie Füllgrabe noch mit frischen Waffeln und Kaffee. Bei bester Stimmung erreichten wir dann kurz nach 15.00 Uhr wieder unsere Heimatstadt Osterode am Harz.
AKTUELL
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Fragen und Antworten zum Energieausweis
Altbau - wann braucht wer einen Energieausweis?
Schon seit Jahren ist ein Energiebedarfsausweis für alle Neubauten Pflicht. Schritt für Schritt ist in der Energieeinsparverordnung (EnEV) die Pflicht ausgeweitet worden, einen Energieausweis erstellen und vorlegen zu müssen. Grundlage dafür sind die EURichtlinien über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und das Energieeinsparungsgesetz (EnEG). Allerdings möchten viele Hauseigentümer ihre Immobilie angesichts der steigenden Energiekosten zeitgemäß sanieren lassen. Damit ihnen dabei keine technischen Fehler unterlaufen, brauchen sie vor allem seriöse Energieberatung - unabhängig vom Energieausweis.
Wer braucht den Energieausweis und wer nicht?
eigentum, Wohnungs- oder Teileigentum verkaufen wollen.
Einen Energieausweis brauchen: l Eigentümer neu zu errichtender Gebäude. l Eigentümer von Gebäuden, für die ab dem 1.10.2007 eine Baugenehmigung beantragt oder eine Bauanzeige erstattet oder mit der Bauausführung begonnen wurde. l Eigentümer bestehender Gebäude, wenn bestimmte bauliche Änderungen oder Erweiterungen vorgesehen sind und dabei Berechnungen nach der EnEV für das gesamte Gebäude vorgenommen werden. l Eigentümer, die Gebäude oder Wohnungen vermieten, verpachten, verleasen. l Eigentümer, die mit Gebäuden bebaute Grundstücke, Erbbaurechte oder selbstständiges Gebäude-
Keinen Energieausweis braucht: l Wer in seinem eigenen Haus wohnt und nicht vermieten oder verkaufen will, es sei denn, er ist Eigentümer eines neuen Hauses, für das ab dem 1.10.2007 eine Baugenehmigung beantragt oder eine Bauanzeige erstattet oder mit der Bauausführung begonnen wurde. Eigentümer neuer Häuser müssen den Behörden gegenüber einen Ausweis vorlegen können! l Besitzer von Baudenkmälern. Sie können das Denkmal vermieten oder verkaufen, ohne einen Energieausweis vorlegen zu müssen. Es ist ratsam, sich dies von der zuständigen Denkmalschutzbehörde bestätigen zu lassen. Die einzelnen Behörden handhaben dies unterschiedlich. Denkmalbesitzer müs-
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AKTUELL
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sen sich auch bei allen Umbau- und Sanierungsvorhaben immer vorher mit der zuständigen Behörde abstimmen. l Wer ein Gebäude mit nicht mehr als 50 Quadratmeter Nutzfläche besitzt. l Vermieter, die schon vermietet hatten, bevor der Ausweis zur Pflicht wurde. Ausweispflichten für Bestandsgebäude: l Seit 1.10.2007 gilt Ausweispflicht, wenn bereits nach früheren Vorschriften ein Energieausweis ausgestellt wurde. l Seit 1.7.2008 besteht Ausweispflicht für Wohngebäude, die bis 1965 fertig gestellt wurden. l Seit 1.1.2009 gilt die Ausweispflicht für Wohngebäude, die ab 1966 fertig gestellt wurden.
Was gilt bei Eigentumswohnungen?
Auch beim Verkauf oder der Vermietung von Eigentumswohnungen müssen Verkäufer dem Kaufinteressenten den Energieausweis vorlegen. Dabei werden die Ausweise immer für das gesamte Gebäude ausgestellt, nicht für einzelne Wohnungen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft lässt den Energieausweis erstellen und stellt ihn dem einzelnen Wohnungseigentümer zur Verfügung.
Wer darf den Energieausweis für Bestandsgebäude ausstellen?
Das hat der Verordnungsgeber sehr detailliert geregelt: Den Ausweis für Bestandsgebäude samt Modernisierungsempfehlungen dürfen folgende Fachleute ausstellen: Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss in den Fachrichtungen Architektur (auch Innenarchitektur), Hochbau, Bauingenieurwesen, technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fach-
Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt der aufgezählten Fachgebiete.
Energieausweise für den Bestand ausstellen, die dazu auch bisher im Neubaubereich berechtigt sind.
Des Weiteren Personen, die für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerwesen die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, sowie Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche und Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung berechtigt sind, ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbstständig auszuüben.
Unabhängig von diesen weiteren Voraussetzungen sind Personen zur Ausstellung berechtigt, die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden berechtigt sind - und zwar im Rahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung. In den Übergangsvorschriften sieht die EnEV weiterhin vor, dass außerdem folgende Berufsgruppen die Energieausweise im Wohnbestand bundesweit ausstellen dürfen: Alle sogenannten Vor-Ort-Berater, die sich vor dem 25. April 2007 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) haben registrieren lassen. Des Weiteren alle Energiefachberater im BaustoffFachhandel und in der Baustoffindustrie, die ihre Weiterbildung zum Energiefachberater bis zum 25. April 2007 erfolgreich abgeschlossen hatten oder zu diesem Zeitpunkt in Weiterbildung waren und diese erfolgreich abgeschlossen haben und zugleich am 25.4.2007 über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie verfügt haben.
Ferner staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker, deren Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und Warrmwasserbereitungsanlagen oder die Beurteilung von Lüftungsund Klimaanlagen umfasst. Außerdem müssen die oben erwähnten Personengruppen eine weitere der folgenden Voraussetzungen erfüllen, um Energieausweise ausstellen zu dürfen: Während des Studiums haben sie einen Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens studiert. Nach dem Studium haben sie mindestens zwei Jahre lang Berufserfahrung in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus gesammelt. Sie haben eine erfolgreiche Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens absolviert, deren Inhalte die EnEV in ihrer 11. Anlage näher bestimmt. Sie sind als vereidigte Sachverständige öffentlich bestellt für ein Sachgebiet des energiesparenden Bauens oder für wesentliche bau- oder anlagentechnische Tätigkeitsbereiche des Hochbaus. Zusätzlich dürfen alle Fachleute
Außerdem alle Personen, die am 25. April 2007 über eine abgeschlossene Weiterbildung zum Energieberater des Handwerks verfügt haben oder eine solche Weiterbildung vor dem 25. April 2007 begonnen und diese erfolgreich abgeschlossen haben.
Was kostet der Energieausweis?
Die Kosten sind in der Verordnung nicht geregelt. Der Preis kann also, je nach Arbeitsaufwand, zwischen Auftraggeber und Aussteller frei verhandelt werden. Er hängt auch
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Ort für die Eigentümerversammlung Verwalterwohnung ist nicht zumutbar Der Gesetzgeber legt Wert darauf, dass Eigentümerversammlungen an einem verkehrsüblich zu erreichenden und allen Beteiligten zumutbaren Ort stattfinden. Die Privatwohnung eines Verwalters zählt nicht dazu (AG Büdingen, Az. 2 C 359/12). Der Fall: Zwischen Verwalter und einem Teil der Eigentümergemeinschaft gab es Differenzen darüber, ob er seine Arbeiten auf korrekte Weise erledige. Trotzdem wurde die Versammlung der Eigentümer in die Wohnung des Verwalters eingeladen. Dagegen protestierte ein
Eigentümer heftig. Das sei angesichts der Meinungsverschiedenheiten nun wirklich nicht der geeignete Ort. Das Urteil: Das Amtsgericht schloss sich voll den Argumenten des Eigentümers an. Es erklärte alle während der Versammlung gefassten Beschlüsse für unwirksam. Unabhängig von inhaltlichen Kritikpunkten sei dafür alleine schon „die Auswahl des Versammlungsortes“ ausreichend gewesen. Die Tatsache, dass man in früheren Zeiten bereits dort getagt habe, ändere gar nichts daran.
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AKTUELL
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davon ab, ob Sie einen Energieverbrauchs oder -bedarfsausweis benötigen oder haben möchten. Wer einen Ausweis gar nicht oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitigvorlegt, muss gegebenenfalls ein Bußgeld zahlen.
Was ist der Unterschied zwischen einem Energiebedarfsausweis und einem Energieverbrauchsausweis?
Beim Energieverbrauchsausweis wird der tatsächliche Verbrauch einer Immobilie zugrunde gelegt, beim Energiebedarfsausweis wird der Energiebedarf eines Hauses aufgrund seiner Bauweise berechnet. Im ersten Fall hängt das Ergebnis maßgeblich von den Bewohnern ab. Wer viel zu Hause ist, der verbraucht zwangsläufig mehr Energie als Menschen, die tagsüber auswärts arbeiten. Das heißt, der Verbrauch einer so gemessenen Immobilie lässt sich nicht ohne weiteres auf neue Bewohner übertragen. Potenzielle Mieter und Käufer bekommen also keine objektiven Werte. Anders beim Energiebedarfsausweis. Er setzt eine umfangreiche bautechnische Untersuchung voraus, die dann auch im dazugehörigen Gutachten detaillierte Werte liefert, verbunden mit konkreten Hinweisen zur energetischen Verbesserung der Bausubstanz. Damit lässt sich in der Praxis wesentlich mehr anfangen. Modernisierungsempfehlungen sind mit der EnEV 2014 notwendiger Bestandteil aller Energieausweise. Wenn keine Empfehlungen möglich sind, muss der Aussteller auch darauf hinweisen. Die Empfehlungen sind knappe fachliche Hinweise auf mögliche rentable Maßnahmen zur effizienteren Energienutzung. Diese Hinweise muss der Aussteller auch machen, wenn er das Gebäude nicht besichtigt hat. Achtung: Nach Erfahrung des VPB ist es nicht möglich, ein älteres Gebäude ohne Vor-Ort-Besichti-
gung seriös zu beurteilen! Ein Sachverständiger sollte, um einen Energiebedarfsausweis mit sinnvollen Empfehlungen ausstellen zu können, die Immobilie immer direkt begutachten. Die meist nur knappen Empfehlungen im Energieausweis können eine sachverständige Energieberatung nicht ersetzen! Denn bei der energetischen Sanierung muss stets die Bauphysik des gesamten Hauses untersucht und in die Planungen einbezogen werden, sonst kann es zu Bauschäden kommen.
Welcher Energieausweis wird benötigt?
Der Energiebedarfsausweis ist seit dem 1.10.2007 vorgeschrieben für alle Neubauten. Der Energiebedarfsausweis ist weiter vorgeschrieben für alle Bestandsgebäude, die ab dem 1.10.2007 erheblich modernisiert oder erweitert wurden oder werden, wenn dabei Berechnungen zum Wärmebedarf für das gesamte Gebäude gemacht wurden oder werden. Bei Verkauf und Vermie-
tung älterer Gebäude ist der Energiebedarfsausweis vorgeschrieben, wenn: Der Ausweis ab dem 1.10.2008 ausgestellt wurde und es ein Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen ist, bei dem der Bauantrag vor dem 1.11.1977 gestellt wurde und das Haus nicht den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung (vom 1.11.1977) entspricht oder wenigstens später nicht energetisch so verbessert wurde, dass es der Wärmeschutzverordnung (vom 1.11.1977) entspricht. Im Übrigen herrscht Wahlfreiheit. Insbesondere bei Häusern mit mehr als fünf Wohnungen ist sowohl der Bedarfs- als auch der Verbrauchsausweis zulässig.
Wie lange gilt ein Energieausweis?
Der Energieausweis für Wohngebäude gilt ab der Ausstellung zehn Jahre lang, es sei denn, Umbauten, Sanierungen oder Erweiterungen machen die Ausstellung eines neuen Ausweises vorher nötig.
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AKTUELL Aber auch ältere Ausweise, die zum Beispiel nach Maßgabe der EnEV 2002 erstellt worden sind, behalten grundsätzlich zehn Jahre lang Gültigkeit, gerechnet ab dem Ausstellungsdatum. Die EnEV 2014 macht hiervon aber Ausnahmen: Vor allem die neuen Pflichtangaben in Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen in kommerziellen Medien verlangen Informationen, die nicht alle Ausweisarten enthalten. In solchen Fällen muss also ein neuer Ausweis erstellt werden, auch wenn der alte noch keine zehn Jahre alt ist. Energieausweise gelten insbesondere dann nicht mehr, wenn sie vor dem 1. Oktober 2007 ausgestellt worden sind und nicht von Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) stammen beziehungsweise auf deren Veranlassung von Dritten ausgestellt wurden. In den ersten
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Jahren wurden Energieausweise zum Beispiel auch von Energieversorgern ausgestellt und basierten damals nur auf den Angaben der Hausbesitzer. Diese frühen Ausweise sind nicht nach einheitlichen Regeln erstellt worden und gelten deshalb ab sofort nicht mehr. Alte Energieausweise verlieren ferner ihre Gültigkeit, wenn sie keine Angaben zum Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch enthalten, die auch die Warmwasserbereitung beinhalten, beziehungsweise wenn die wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes nicht angegeben sind. Bei Nichtwohngebäuden müssen darüber hinaus noch Energiebedarf und -verbrauch für die Kühlung und die eingebaute Beleuchtung berücksichtigt werden; dies betrifft beispielsweise Büro- und Werk-
stattgebäude kleinerer Firmen. Auch nicht länger gelten andere vor dem 1. Oktober 2007 ausgestellte Energieausweise, wenn sie nicht im zeitlichen „Vorfeld" der EnEV 2007 auf der Grundlage der Kabinettfassung zur EnEV 2007 ausgestellt worden sind. Diese Kabinettfassung hatte die Bundesregierung am 25. April 2007 beschlossen. Solche älteren Energieausweise, die nicht alle heute wichtigen Details beinhalten, können zur Vorlage bei Kauf- und Mietinteressenten noch bis Ende Oktober 2014 verwendet werden. Für Immobilienanzeigen, in denen die oben erwähnten Pflichtangaben benötigt werden, gelten sie nicht mehr.
Quelle: WohnArt 07/2016
Handwerkerrechnungen müssen korrekt ausgestellt sein
Wer in seiner diesjährigen Steuererklärung handwerkliche Leistungen absetzen möchte, der muss dem Finanzamt ordentliche Rechnungen der Handwerksbetriebe vorlegen. Daran erinnert der Verband Privater Bauherren (VPB). Die Rechnung muss den vollständigen Namen
und die Anschrift von Unternehmen und Auftraggeber tragen. Art und Umfang der Bau- oder Handwerksleistung müssen eindeutig bezeichnet sein, ebenso der Zeitpunkt der Leistung. Materialkosten und Lohnkosten müssen aufgeschlüsselt werden, denn die Materialkosten sind beispielsweise nicht absetzbar. Für die 2015 ausgestell-
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ten Rechnungen zieht das Finanzamt 20 Prozent von maximal 6.000 Euro von der Steuerschuld ab. Das entspricht einer Ersparnis von maximal 1.200 Euro im Jahr. Die meisten seriösen Firmen weisen den abzugsfähigen Betrag unter ihren Rechnungen separat aus. Quelle: WohnArt 05/2016
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Rostschutz ohne Kompromisse Stückverzinkter Stahl lebt länger Korrosionsschutz für 50 Jahre und mehr, 20-mal härter und zehnmal abriebfester als eine Farbbeschichtung: Stahlteilen im Freien bietet ein Zinküberzug einen hervorragenden Schutz gegen Wind, Wetter und unsanften Behandlungen. Feuerverzinkte Oberflächen haben sich rund ums Haus seit Jahrzehnten bewährt – beispielsweise als Zaun, Tor, Treppe oder Geländer. Doch nicht jede Verzinkung sorgt für den gleichen Schutz.
Nachträgliche Bearbeitung führt zu Lücken im Rostschutz
Beim Bandverzinken beispielsweise erhalten Stahlbänder oder Stahldrähte eine Zinkschicht in einem kontinuierlichen Durchlaufverfahren durch ein Zinkbad. Erst danach werden die Stähle zu Endprodukten weiterverarbeitet, zum Beispiel durch Umformen, Stanzen, Lochen oder Zuschneiden. An den Schnitt-
oder Stanzkanten wird dabei die sodass es an diesen Stellen zu Korrosion kommen kann. Beim sogenannten Stückverzinken dagegen werden Werkstücke wie etwa ein Geländer zunächst bearbeitet und fertiggestellt und erst danach in einem Tauchbad komplett feuerverzinkt. Mehr Informationen zu den verschiedenen Verzinkungstechniken gibt es unter www.youtube. com/feuerverzinken.
Dauerhaft guter Rundum-Schutz durch Stückverzinken
Im Tauchbad entsteht ein lückenloser Rundum-Schutz, bei dem auch alle Schnittkanten verzinkt sind. Selbst Hohlprofile werden dabei außen und innen geschützt. Zugleich entstehen bei der Stückverzinkung Schichtdicken, die mit 50 bis 150 Mikrometer weitaus stärker ausfallen als beim Bandverzinken, das üblicherweise Schichtdicken bis 25 Mikrometer erreicht. Damit sind Stahlteile, die eine Stück-
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verzinkung erhalten haben, hervorragend geeignet für typische Außeneinsätze und können eine Lebensdauer von einem halben Jahrhundert und darüber hinaus erreichen.
Feuerverzinkte Schrauben für Dauereinsätze im Freien
Nagelneu sehen sie richtig gut aus: Galvanisch verzinkte Schrauben besitzen einen schönen Glanz. Erfahrene Heimwerker greifen für Dauereinsätze im Freien dennoch zu den mattgrauen, stückverzinkten „Vettern", die es im Stahlhandel gibt. Denn während galvanische Schrauben nur einen temporären Witterungsschutz besitzen und schon bald ersten Rost ansetzen können, zeigen stückverzinkte Schrauben auch nach Jahrzehnten im Freien noch keine Korrosionsspuren.
Quelle: WohnArt 05/2016
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Bei Photovoltaikanlagen auch an wachsende Bäume denken!
Frühling und Sommer sind die ideale Zeit, um eine Solaranlage zu installieren. Damit sich die Investition lohnt, müssen die Voraussetzungen stimmen - und zwar die baulichen wie die klimatischen. Mit entscheidend für den Ertrag der Anlage ist die Globalstrahlung. Darunter verstehen Fachleute die gesamte am Erdboden ankommende Strahlung. Sie wird in Globalstrahlungskarten dokumentiert, die auf den Messwerten des Deutschen Wetterdienstes und des europäischen Wettersatelliten METEOSAT basieren. Abrufbar sind die Karten beim Deutschen Wetterdienst unter www.dwd.de. Ebenso wichtig für die Entscheidung was aufs Dach
kommt, ist die Ausrichtung der Dachfläche: Solaranlagen lohnen sich gen Süden, auch noch nach Ost und West, aber nicht auf der Nordseite. Im Idealfall hat das Dach 25 bis 30 Grad Neigung. Schatten mindert den Ertrag! Solaranlagen sollten also nicht durch Nachbarhäuser oder wachsende Bäume beeinträchtigt werden. Zumal Bäume im Nachbarrecht immer noch höheren Stellenwert genießen als die nachhaltige Stromgewinnung auf dem Dach. Der Verband Privater Bauherren (VPB) erinnert auch an die Statik: Das Dach muss die zusätzliche Last der Anlage tragen können. Und die Solarausbeute muss vom Dach ins öffentliche Netz. Dazu müssen entsprechende Elektroleitungen durchs Haus ge-
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zogen werden. In jedem Fall muss die Anlage gut geplant werden. Bauherren sollten sich im Vorfeld unbedingt firmen- und produktneutral beraten lassen.
Quelle: WohnArt 05/2016
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AKTUELL
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Schimmel ernst nehmen! Jedes Haus „lebt" - im wahrsten Sinne des Wortes. Arglose Hausbesitzer teilen sich ihr Heim mit unliebsamen und lästigen Mitbewohnern: Schimmelpilzen, Bakterien, Hefepilzen, Schädlingen und Milben. Im Laufe der Jahrtausende hat sich der Mensch zwar mehr oder weniger an die Störenfriede gewöhnt, lästig und mitunter auch gesundheitsschädlich - sind sie dennoch. Schimmelpilze sind ein klassisches Beispiel für dieses Zusammenleben. Unter den über 100.000 Schimmelpilzarten existieren viele nützliche. Sie beseitigen organische Rückstände, helfen bei der Humusbildung und haben ihren festen Platz im biologischen Kreislauf. Nur die wenigsten Schimmelpilzarten sind wirklich schädlich - einer allerdings fällt sogar als potenzielle biologische Waffe unter das Kriegswaffenkontrollgesetz. Problematisch sind beim Schimmel nicht nur der Befall selbst, sondern auch und vor allem die Begleitumstände: Wo Schimmelpilze sich wohl fühlen, da ist es feucht, und im Feuchten gedeihen auch Bakterien, die wiederum dem Menschen erheblich zusetzen können. Neben der Feuchtigkeit benötigen Schimmelpilze zwei weitere Dinge zum Gedeihen: Wärme und Nahrung, sprich energiereiches organisches Material. In bewohnten Häusern sind Wärme und entsprechendes Nährmaterial vorhanden, die zur Schimmelbildung notwendige hohe Feuchtigkeit fehlt aber meist, zumindest wenn normal geheizt wird. Es reichen allerdings schon geringe Schäden, wie etwa ein kleines Loch im Dach, durch das es hineinregnet, oder ein defektes Leitungsrohr, das die Wände durchnässt, um das Wachstum des Schimmelpilzes auszulösen.
Schimmelpilze können verschiedene schwere Gesundheitsstörungen auslösen, wie entzündliche Erkrankungen des Organsystems, der Nägel, Haare und Atmungsorgane. Schimmelsporen sind auch für Allergiker gefährlich. Schimmel kann zu Hautreizungen führen, zu grippeähnlichen Beschwer-den, ja sogar zu Erschöpfungszuständen, Schwindel, Gedächtnis- und Sprachstörungen sowie zu Atemwegserkrankungen bis hin zu schwerem Asthma. „Viele Gründe also, um schimmelbefallene Räume im Haus gründlich zu sanieren."
und beseitigen deren Ursache. Anschließend wird das Haus getrocknet. Parallel dazu wird die genaue Art des Schimmelpilzes von erfahrenen Innenraumanalytikern untersucht, damit die Sanierungsfachleute wissen, mit welchem der zahlreichen „Gegner" sie es zu tun haben. Danach werden die mit dem Schimmelpilz belasteten Bauteile sorgfältig gereinigt oder sogar komplett ausgetauscht. Wichtig dabei: Der Erfolg der Sanierung muss später noch einige Male kontrolliert werden, damit kein Schimmel unerkannt zurückbleibt.
Qualifizierte Hilfe
Mehr zum Thema Schimmel und über andere Schädlinge und Schadstoffe finden interessierte Bauherren und Immobilienkäufer in der VPB-Broschüre „Gesund Bauen und Wohnen". Sie kann beim Verband Privater Bauherren (VPB) unter www.vpb.de bestellt werden.
Der VPB warnt allerdings davor, gleich bei ersten Anzeichen von Schimmel unkontrolliert verschiedene Produkte zur Schimmelentfernung einzusetzen, denn viele dieser Mittel können ihrerseits wieder gesundheitliche Beschwerden bei den Bewohnern hervorrufen. Bei der Sanierung befallener Räume brauchen die Hausbewohner grundsätzlich qualifizierte Hilfe. Zunächst suchen erfahrene Bausachverständige die Feuchtequelle
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Quelle: WohnArt 06/2016
Gartenhäuschen - Alle Eigentümer müssen zustimmen In einer kleinen Münchner Wohnanlage wurde ein Gartenhäuschen zum Zankapfel. Ein Ehepaar, das im Erdgeschoss wohnte, hatte im Garten ein kleines Gerätehaus (1,3 x 1,8 m, zwei Meter hoch) für den Rasenmäher und andere Gartengeräte aufgestellt. Dabei hatte die Eigentümerversammlung zuvor den Antrag der Eigentümer auf Gerätehaus abgelehnt. Das Ehepaar benutzte zudem eine klappbare Terrasse, wenn es im Garten sitzen wollte, weil der Boden sehr uneben war. Miteigentümer fanden das Häuschen ebenso störend wie die mobile Holzterrasse. Der Nachbar aus dem ersten Stock klagte, um die missliebigen Installationen loszuwerden: Das Häuschen beeinträchtige die Optik des Anwesens, beanstandete er. Und überhaupt störe es ihn bei der Arbeit zu Hause, dass das Ehepaar „den Garten so intensiv nutze". Das Gericht gab dem Mitei-
gentümer Recht und verurteilte das Ehepaar dazu, das Gartenhaus zu beseitigen und die mobile Terrasse nicht mehr aufzubauen (Urteil des Amtsgerichts München vom 16.10.2014-483 C 2225/14 WEG). Wie Fotos zeigten, stellten Geräteschuppen und Klappterrasse eine bauliche Veränderung der Wohnanlage dar, so der Amtsrichter. Das Häuschen beeinträchtige ihr äußeres Erscheinungsbild. Denn seine braune Farbe hebe sich krass von der weißen Hausfassade und den weißen Fenstern ab. Auch die umliegenden Häuser seien weiß gestrichen. Ohne Zustimmung der Miteigentümer dürfe das Ehepaar seine „Sondernutzungsfläche" (= Garten) nicht baulich verändern. Auch die Gemeinschaftsordnung verbiete es, ein Gartenhaus aufzustellen.
Vertragswidriges Parken kann zur Kündigung berechtigen Der Vermieter kann zur ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt sein, wenn der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Dies gilt nach einem neuen Urteil des LG München I auch bei einem wiederholten Verstoß des Mieters gegen eine mietvertragliche Vereinbarung, wonach dem Mieter das Parken in der Grundstückseinfahrt des Vermieters nicht gestartet ist. Ein solches Verbot kann auch formularvertraglich wirksam vereinbart werden. Nach der Definition des § 12 Abs. 2 StVO liegt ein Parken in jedem Fall dann vor, wenn das Abstellen länger als drei Minuten dauert. Ein wiederholtes Parken nach entsprechender Abmahnung des Vermieters kann eine ordentliche Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn es zum Zwecke des Beund Entladens nur 30 bzw. 45 Minuten dauert und es zu keiner Behinderung anderer Anwohner kommt (LG München I, Urteil v. 22.10.2014, 14S 3661/14).
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AKTUELL
Nr. 164 / August 2016
Holzfaserdämmung Multifunktionalität aus der Natur Im Bereich der Dämmung erfährt der Rohstoff Holz seit einigen Jahren einen wahren Aufschwung. Dass das Naturprodukt nicht nur besonders ökologisch, sondern als Dämmstoff multifunktional einsetzbar und hoch effizient ist, wissen dabei die wenigsten. Immer mehr Bauherren greifen zu der nachhaltigen Alternative.
Schutz von oben
Als Dachdämmung gibt es Holzfaser-Dämmstoffe als stabile Dämmplatten und als flexible Matten für die Zwischensparrendämmung. Die Holzfaser schafft zu jeder Jahreszeit ein angenehmes und wohngesun-
des Raumklima. Im Winter hält sie die Kälte draußen, im Sommer lässt das Naturprodukt die Hitze nicht hinein: Dank ihrer hohen Rohdichte verfügt die Holzfaser über die beste Wärmespeicherfähigkeit - auch im Vergleich zu herkömmlichen Dämmstoffen. Im Sommer puffert sie die Tageshitze über viele Stunden und verhindert so, dass die Hitze in den Wohnraum gelangt. Abends, wenn es kühler ist, kann die angesammelte Wärme nach außen abstrahlen. Ein weiterer Pluspunkt der Holzfaser: Sie verfügt über ausgezeichnete atmungsaktive Eigenschaften. Da die Holzfaser von Natur aus
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dampfdurchlässig ist, kann Feuchtigkeit ungehindert nach außen abtrocknen, so dass Schimmel praktisch keine Chance hat.
Quelle: WohnArt 6/2016
ENERGIE & HAUSTECHNIK
Nr. 164 / August 2016
Strom sparen und Klimaschutz: Ein Thema für Alle Wie gehen Deutschlands Haushalte mit Energie um? Aktuelle Untersuchungen bringen es an den Tag: Deutschlands-Haushalte gehen sehr unterschiedlich mit Energie um. Deutschlandweit wurden im Projekt „Stromspiegel für Deutschland" mehrals 140.000 Verbrauchsdaten ausgewertet. Die Ergebnisse im Einzelnen: 1. Wohnt ein Haushalt in einem Einfamilienhaus, fallen durchschnittlich 37 Prozent höhere Stromkosten an als in einer Wohnung eines Mehrfamilienhauses. Das liegt am Stromverbrauch für die allein genutzte Heizungspumpe sowie für Außenbeleuchtung, Garage und Garten. 2. Von großer Bedeutung für die Stromkosten ist die Art der Warmwasserbereitung. Wird das Warmwasser elektrisch erhitzt, erhöht sich der Stromverbrauch im Mittel um 27 Prozent bzw. 400 Kilowattstunden pro Haushaltsmitglied. 3. Der Stromverbrauch von Haushalten wächst naturgemäß mit der Anzahl seiner Mitglieder - aber nicht im gleichen Maße. Der Grund: Haushaltsgeräte werden gemeinsam genutzt. Mit dem Stromspiegel kann man schnell herausfinden, ob der eigene Stromverbrauch hoch oder niedrig ist. Dazu schaut man in seiner Stromrechnung nach und liest den jährlichen Verbrauchswert ab. Anschließend wählt man in dem Balkendiagramm den für sich zutreffenden Fall aus und ordnet den eigenen Verbrauch ein. Daraus erkennt man, ob man eher im linken, sparsamen oder eher im rechten, hohen Verbrauchsbereich liegt.
Wo wird am meisten Strom verbraucht?
Den meisten Strom - etwa 50 Prozent - benötigen die großen Haushaltsgeräte; allen voran Kühl- und Gefriergeräte (17 Prozent) sowie Waschmaschine und Trockner (13 Prozent). In den letzten Jahren sind immer mehr Geräte der Kommunikationsund Unterhaltungselektronik dazugekommen: zum Beispiel Smartphones, Tablets, Empfangsboxen, TV, Spielkonsolen, DVD-Recorder, Rechner. Gut ein Viertel des Stromverbrauchs gehen auf ihr Konto. Dazu kommen dann noch Beleuchtung (9 Prozent) und sonstige Geräte (16 Prozent). Die Ergebnisse des Stromspiegels zeigen: in vielen Haushalten gibt es noch Möglichkeiten die Stromkosten zu reduzieren.
Was kann man tun, um seine Stromkosten zu senken? Seit über 5 Jahren gibt es im proKlima-Gebiet die Stromlotsen-Beratung zum Stromsparen. Bisher haben mehr als 4.000 Haushalte das Angebot genutzt. Hier die erfolgreichsten Maßnahmen zum
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Stromsparen: 1. Alte kaum gebrauchte Geräte vom Netz nehmen In vielen Haushalten laufen alte Kühl- und Gefriergeräte (zum Beispiel im Keller) rund um die Uhr. Genutzt werden diese Geräte kaum, da nur wenige Lebensmittel gekühlt werden. Alte Kühlgeräte sind wahre Stromfresser und verursachen Stromkosten von 100 bis 150 EUR pro Jahr. Diese Geräte sollten entsorgt oder zumindest nur bei Bedarf eingeschaltet werden. 2. Bei Neukauf nur effiziente Elektrogeräte auswählen Achten Sie beim Neukauf von Haushaltsgeräten auf das EU-Label
ENERGIE & HAUSTECHNIK
Nr. 164 / August 2016
(siehe zum Beispiel das EU-Label für Kühlgeräte) und wählen Sie nur sparsame Geräte der Effizienzklasse A+++. Seit geraumer Zeit dürfen nur noch Neugeräte verkauft werden, die die Effizienzklassen A+ bis A+++ haben. Hat man ein stromintensives Gerät gekauft, hat das teure Folgen, denn in der Nutzungsphase fallen Jahr für Jahr hohe Stromkosten an. Beispiel: • neue Kühl-Gefrierkombination: Während ineffiziente Geräte der Effizienzklasse A+ jährlich mit 100 EUR Stromkosten zu Buche schlagen, verbrauchen effiziente A+++ Geräte weniger als die Hälfte. • neuer Trockner: verrschwenderische Trockner benötigen etwa 4 Kilowattstunden pro Trocknung effiziente Wärmepumpen-Trockner dagegen weniger als 1,5 Kilowattstunden. Lässt man seinen Trockner 2-mal pro Woche laufen, verursacht das ineffiziente Gerät Stromkosten von 120 EUR pro Jahr, das effiziente Gerät gut 60 Prozent weniger. 3. Nach Nutzung konsequent abschalten Was die proKlima-Stromlotsen in den Beratungen immer wieder feststellen: Nicht nur Haushaltsgeräte können große Stromkostentreiber sein. Geräte wie Fernseher, PC oder Recorder, die den ganzen Tag über in Betrieb sind, treiben die Stromkosten nach oben. Besonders Hochleistungs-PCs und viele Spielekonsolen haben eine sehr hohe Leistungsaufnahme mit entsprechend hohen Stromkosten, falls Sie mehrere Stunden am Tag genutzt werden. Lassen Sie diese Geräte deshalb nicht durchlaufen, sondern schalten Sie diese aus, wenn Sie die Geräte nicht mehr nutzen. Dazu können Sie eine Steckerleiste einsetzen und mehrere Geräte zusammen abschalten und so vom Netz nehmen. 4. Auf Stand-by-Verbrauch achten Besonders alte Geräte haben vielfach einen enormen Stand-by Ver-
brauch. Beispiel: alte DVD-Recorder, TV-Empfänger, Faxgeräte oder Plasma-Fernseher haben im Standby eine Leistungsaufnahme von 20 Watt und mehr. Ist das Gerät dann 20 Stunden im Standby (ohne genutzt zu werden), ergibt das allein schon einen Jahresverbrauch von 20 Watt * 20 Stunden * 365 Tage = 146 Kilowattstunden. Das sind über 40 EUR jährlich - pro Gerät.
Wer hilft beim Stromsparen?
Die PlusSparer: Dies ist ein kostenloses Angebot für Verbraucher, die gern telefonisch oder per InternetChat beraten werden möchten. Besonders wenn ein Neukauf von Elektrogeräten ansteht, ergeben sich Fragen wie: • Welche Größe und Eigenschaft sollte das neue Gerät haben? • Wieviel Geld spare ich durch den Kauf eines neuen Geräts? • Wieviel Kühl- oder Waschvolumen benötige ich? • Sollte die Waschmaschine an einen Warmwasser-Anschluss angeschlossen werden? Ihre Gesprächspartner sind erfahrene und unabhängige StromsparBerater, die Ihnen bei diesen Fra-
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gen zur Seite stehen. Die Initiative (www.die-plus-Sparer.de) wird von proKlima, Klimaschutzagentur Region Hannover und Verbraucherzentrale Niedersachsen getragen. Die proKlima-Stromlotsen: Ein Stromlotse kommt für eine VorOrt-Beratung zum Haushalt und überprüft, ob und wie sich der Stromverbrauch verringern lässt. Mit präziser Messtechnik analysiert und bewertet der StromsparExperte den Stromverbrauch und entwickelt einen Fahrplan zum Strom sparen. Zusätzlich gibt es ein Starterpaket (Steckerleisten, LEDLampen, Bedarfsschalter, wassersparende Strahlregler) im Wert von 20 EUR. Dank Förderung von proKlima kostet die einstündige Beratung im Fördergebiet von proKlima (Hannover, Hemmingen, Laatzen, Langenhagen, Ronnenberg und Seelze) nur 20 EUR - inklusive Starterpaket. proKlima - Der enercity-Fonds Telefon: 0511-430-1970 E-Mail: proklima@enercity.de Internet: www.proklima-hannover.de Quelle: WohnArt 06/2016
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ENERGIE & HAUSTECHNIK
Nr. 164 / August 2016
Intelligente Extras für zu Hause Einfach intelligenter wohnen Wer heute baut, renoviert oder umfassend saniert, ist gut beraten, vorausschauend zu planen. Und wer nicht gleich von vorne beginnen möchte, wenn der letzte Handgriff getan ist, sollte genau bedenken, was nötig ist, um bis ins hohe Alter komfortabel, sicher und wirtschaftlich zu wohnen. Als Lösungsanbieter rund um die moderne Gebäudetechnik hält Gira vielfältige Lösungen bereit, mit denen das eigene Heim einfach und schnell intelligenter wird - auch ohne ein komplexes System dahinter. Gira steht für intelligente Gebäudetechnik: für mehr Komfort, Sicherheit und Energieeffizienz. Doch nicht zwingend ist dafür ein Bussystem nötig. Besonders für die Nachrüstung und Mietobjekte-Wohnungen, aber auch Häuser – bietet der Hersteller zahlreiche Produkte, mit denen die Elektroinstallation in den eigenen vier Wänden ganz einfach intelligenter wird: ohne großen Installationsaufwand. Optisch passend zu den Schalterprogrammen stehen verschiedenste Funktionen zur Auswahl. Ob Internet und Netzwerk über die Stromleitung, automatisch gesteuertes Licht, Musik aus der Wand oder vieles mehr – für jeden Bedarf findet sich die passende Lösung.
Strom gespart
Der Automatikschalter 2 von Gira beispielsweise vereint eine sichere und komfortable Lichtsteuerung. Durch sein großes Erfassungsfeld und die hohe Erfassungsqualität eignet er sich besonders für hohe Einbauzonen. Draußen bleiben ungebetene Gäste fern, drinnen empfiehlt sich die Montage vor allem für Durchgangsbereiche und Räume, die nur kurzzeitig genutzt werden.
Das Radio RDS sitzt ohne lästigen Kabelsalat auf der Wand. Schnell und einfach lassen sich externe Musikquellen und zusätzliche Lautsprecher einbinden.
Obendrein wird durch die Ein- und Ausschaltautomatik Strom gespart.
W-LAN-Netze häufig an ihre Grenzen.
Wie Lichtschalter und Steckdosen sitzt auch das Radio RDS ohne lästigen Kabelsalat einfach in der Wand. Das schafft nicht nur mehr Ablageund Arbeitsfläche, sondern sorgt durch die hochwertigen Lautsprecher auch für einen eindrucksvollen Klang. Die Steuerung erfolgt über berührungssensitive Bedienflächen.
Mit intelligenten Lösungen des Herstellers kann jeder Elektromeister jedes Haus schnell und einfach intelligenter machen. Aber auch die schrittweise Nachrüstung, ganz nach individuellen Bedürfnissen, ist jederzeit möglich. Durch die Integration in das Gira Designsystem fügen sich alle Geräte nahtlos in die bestehende Elektroinstallation ein und sorgen so für ein einheitliches Erscheinungsbild von Schaltern, Steckdosen und intelligenten Funktionen an der Wand.
Obendrein lassen sich ohne Aufwand zusätzliche Lautsprecher sowie externe Musikquellen einbinden, beispielsweise der MP3-Player.
Surfen in jedem Winkel
Genauso leicht macht die Gira HomePlug AV-Netzwerkanschlussdose aus jeder Steckdose einen High-Speed-Netzwerkanschluss. Einfach gegen die alte Steckdose ausgetauscht, wird das Surfen in jedem Winkel des Hauses über das herkömmliche 230 V-Stromnetz möglich. Das ist besonders praktisch in ausgebauten Keller- oder Dachgeschossen, denn hier stoßen
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Quelle: WohnArt 05/2016
ENERGIE & HAUSTECHNIK
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Die passende Alarmanlage finden
Von außen sichtbare Alarmanlagen schrecken Einbrecher ab.
Eine Alarmanlage sorgt für mehr Sicherheit. Denn die Statistik zeigt: Von außen sichtbare Sicherheitssysteme schrecken Einbrecher schon vor der Tat ab. Alle fünf Minuten wird in Deutschland in einen Privathaushalt eingebrochen. Auch wenn Ihr Haus mechanisch gut gesichert ist, sollten Sie nicht auf eine Alarmanlage bzw. Einbruchmeldeanlage verzichten – zumal die Versicherungen, vor allem bei hohen Werten im Haus, oft ohnehin darauf bestehen. Die Installation einer Alarmanlage empfiehlt sich auch dann, wenn Ihre Wohngegend als besonders einbruchgefährdet gilt.
Verschiedene Überwachungsarten
Bei der Überwachung gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten: • Die Außenhautüberwachung wird an allen Hausöffnungen (Fenster und Türen) angebracht und hat zum Ziel, den Einbrecher gar nicht erst eindringen zu lassen. Vorteil: Im Hausinnern können die Bewoh-
ner sich auch bei „scharfer“ Alarmanlage uneingeschränkt bewegen. • Eine Schwerpunkt-/Fallenüberwachung konzentriert sich auf jene Bereiche im Hausinnern, die ein Eindringling mit hoher Wahrscheinlichkeit passieren muss. Nachteile: Der Täter ist dann bereits eingestiegen, und bei scharf geschalteter Anlage läuft man Gefahr, selbst den Alarm auszulösen.
Die Alarmarten
Es gibt unterschiedliche Methoden, mit denen Einbruchmeldeanlagen auf ungebetene Eindringlinge reagieren: • Internalarm, der durch optische oder akustische Signale die Bewohner (und den Einbrecher) aufschreckt. • Externalarm (Sirene und Blitzleuchte), der zusätzlich die Aufmerksamkeit von Nachbarn und Passanten erregt. • Fernalarm (lautlose Alarmweiterleitung) an ein Wach- oder Sicherheitsunternehmen.
Für Privathaushalte empfiehlt sich eine Kombination von Extern- und Fernalarm.
Besser gut beraten
Alarmanlagen sind sehr komplex, und die Auswahl ist groß. Informieren Sie sich vor einer Kaufentscheidung gründlich über die jeweiligen Vor- und Nachteile, und zwar unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Hauses und des Wohnumfelds. Tipp: Die Prüfnummer DIN EN 45011 garantiert ein zertifiziertes Produkt. Um Fehlalarme zu vermeiden, sollte die Installation der Anlage immer durch einen qualifizierten Fachbetrieb vorgenommen werden. Kompetente Unterstützung bei der Wahl des für Ihre Bedürfnisse am besten passenden Modells finden Sie dort oder, kostenlos und neutral, bei einer polizeilichen Beratungsstelle.
Quelle: Wohnen - Das Magazin 07/2016
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RECHT & STEUERN
Nr. 164 / August 2016
Fiskus hilft beim Notruf
Dieser Service kann eine haushaltsnahe Dienstleistung sein Wenn ein Mensch im Rahmen des betreuten Wohnens zu seiner Sicherheit ein Notrufsystem abonniert, dann unterstützt ihn der Fiskus dabei. Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS handelt es sich einem höchstrichterlichen Urteil zu Folge um eine haushaltsnahe Dienstleistung. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 18/14)
Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung geltend. Der Fiskus war damit nicht einverstanden.
Das Urteil:
Der Fall:
Ein fast 95-Jähriger bewohnte eine Drei-Zimmer-Wohnung innerhalb einer Seniorenresidenz. Darin konnte er weitgehend selbstverantwortlich leben, wollte aber aus Gründen seiner eigenen Sicherheit die Möglichkeit haben, im Notfall um Hilfe zu rufen. Deswegen schloss er einen Vertrag über ein
24-Stunden-Rufsystem ab, was etwa 1.400 Euro im Jahr kostete. Diesen Betrag machte er in seiner
Der Bundesfinanzhof hatte keine Zweifel daran, dass diese steuerliche Vergünstigung hier angemessen sei. Ein Haushalt im Sinne der Vorschriften könne auch innerhalb eines Wohnstifts geführt werden. Und die Rufbereitschaft erfülle typischerweise eine Aufgabe, die sonst – innerhalb eines Haushalts – von Familienangehörigen oder sonstigen Nahestehenden erledigt werde. Diese Leistung sei mit anderen anerkannten haushaltsnahen Dienstleistungen wie Einkaufen, Garten- und Wäschepflege zu vergleichen. Quelle: WohnArt 06 / 2016
Neugierige Dashcam
Nachbarin fühlte sich von Autokamera gestört Bei sogenannten Dashcams handelt es sich um Kameras, die in Autos angebracht sind. Ist der PKW irgendwo abgestellt und registriert der Bewegungsmelder einen Menschen, der sich nähert, schalten sie sich automatisch ein. Das passte der Nachbarin einer Dashcam-Besitzerin nicht. Sie fühlte sich immer dann, wenn das Auto nahe ihrem eigenen Grundstück geparkt war, überwacht. Vor Gericht setzte sie sich nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS damit durch. Man müsse hier abwägen zwischen den Interessen der Autobesitzerin, eventuelle Sachbeschädigungen an Ihrem PKW dokumentieren zu können, und dem Recht der Nachbarn auf informatio-
nelle Selbstbestimmung. Letzteres überwiege hier, weswegen die Kamera ausgeschaltet werden müsse.
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(Landgericht Memmingen, Aktenzeichen 22 O 1983/13) Quelle: WohnArt 07 / 2016
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wohnung) genutzt werden. Möglich ist aber auch die Finanzierung Einzelverkaufspreis: von Anschaffungen, die direkt
die Finanzierung von Anschaffungen, die direkt
1,00 Euro, für Mitglieder im Beitrag enthalten. mit dem Haus zu tun haben, wie eine neue Küche Das Mitteilungsblatt erscheint vierteljährlich.
oder neue Bodenbeläge.
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RECHT & STEUERN
Nr. 164 / August 2016
Streit ums „Willkommen"
Vermieter konnte Schild an der Wohnungstüre nicht verbieten Im Grunde ist es ganz einfach: Hinter der Eingangstüre seiner Wohnung hat der Mieter weitgehende Gestaltungsfreiheit, davor muss er Rücksicht auf die Mitbewohner nehmen. Doch manchmal gibt es eben auch Grenzfälle. So musste die Justiz nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS über ein außen an der Wohnungstüre angebrachtes Schild entscheiden. (Landgericht Hamburg, Aktenzeichen 333 S 11/15)
Der Fall:
Die Aufschrift hieß schlicht „Willkommen" und darunter war ein kleiner Blumenkranz angebracht. Mit dieser Dekoration wollte ein Mieter seine Gäste begrüßen. Die Vermieterin fühlte sich dadurch gar nicht angesprochen. Sie befürchtete, dass sich Mitbewohner gestört fühlen könnten oder vielleicht selbst auf die Idee kämen, die Außenseite ihrer Wohnungstüre zu schmücken. Aus diesem Grund forderte sie eine Beseitigung des Schildes.
Das Urteil:
Das zuständige Gericht erkannte zwar durchaus an, dass der Mieter hier bei strenger Auslegung seinen Einflussbereich überschritten habe. Das Treppenhaus erlaube aber seit jeher eine gewisse Art der Nutzung, zum Beispiel Klingelschilder und Fußmatten. Diese seien heute immer öfter mit Motiven oder Sprüchen bzw. allen Namen der Bewohner versehen. Der Unter-
Verbraucherindex
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schied zwischen solchen gestatteten Accessoires und dem Willkommensschild falle nicht besonders ins Gewicht. Außerdem handle es sich, inhaltlich betrachtet, nicht um eine strittige Meinungsäußerung. Deswegen dürfe das Objekt bleiben.
Quelle: WohnArt 06 / 2016
RECHT & STEUERN
Nr. 164 / August 2016
Startverbot für Drohne
Gericht entschied zu Gunsten eines belästigten Nachbarn Für wenig Geld kann sich inzwischen jedermann eine mit einer Kamera ausgestatte Drohne kaufen - und sie im eigenen Garten starten lassen. Es war deswegen nur eine Frage der Zeit, bis Grundstücksnachbarn wegen Belästigung und Verletzung der Persönlichkeitsrechte vor Gericht ziehen würden. Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS setzte sich in einem derartigen Fall der „Überwachte" durch. (Amtsgericht Potsdam, Aktenzeichen 37 C 454/13)
nenbesitzer in Zukunft unterlasse, Aufnahmen vom Grundstück und den darauf befindlichen Personen zu fertigen.
Das Urteil:
Der Fall:
Die Lebensgefährtin eines Grundstückseigentümers lag an einem Sommervormittag auf einer Liege im Garten und las in einem Buch. Nach eigener Aussage wurde sie durch ein Motorengeräusch aufgeschreckt, das von oben kam. Es handelte sich um eine Flugdrohne, die nur wenige
Meter über ihrem Kopf schwebte. Sie war vom Nachbaranwesen aus gestartet worden. Das wollten sich die Betroffenen nicht gefallen lassen. Sie forderten, dass es der Droh-
Das Amtsgericht Potsdam entsprach diesem Ansinnen, stimmte der Unterlassungsklage zu und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung mit einem Ordnungsgeld von (theoretisch) bis zu 250.000 Euro. In der schriftlichen Urteilsbegründung hieß es: „Die Handlungsfreiheit des Beklagten, seine Drohne hobbymäßig herumfliegen zu lassen, hat hinter der geschützten Privatsphäre Dritter zurückzutreten, zumal es genug Flächen und Räume gibt, in denen der Beklagte seinem Hobby nachgehen kann, ohne Dritte zu stören."
Quelle: WohnArt 06/2016
Kakerlaken reichen nicht
Vermieter scheiterte mit Kündigung wegen verschmutzter Wohnung
Quelle: WohnArt 06/2016
Es dürfte der Albtraum eines jeden Wohnungseigentümers sein, wenn ihm zu Ohren kommt, dass es auf Grund von Verschmutzungen in seinem vermieteten Objekt zu Kakerlakenbefall gekommen ist. Da liegt der Gedanke nicht fern, den Betroffenen fristlos zu kündigen. Doch einen Automatismus gibt es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS in dieser Hinsicht nicht. Die Justiz betrachtet stets den Einzelfall. Mitmieter hatten sich daran gestört, dass aus der Wohnung gelegentlich unangenehme Gerüche gedrungen seien. Später waren dann auch die Kakerlaken aufgetaucht. Doch das alles reichte in dem speziellen Fall nach Überzeugung des Gerichts nicht aus. Der Hausfrieden sei nicht gestört gewesen, die Beschwerde über den Geruch sei von einem Mitmieter gekommen, der sich selbst ausdrücklich als geruchsempfidlich bezeichnet habe, und Kakerlaken könnten durchaus auch mal in regelmäßig gesäuberten Wohnungen auftreten. (Landgericht Berlin, Aktenzeichen 65 S 148/15)
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RECHT & STEUERN
Nr. 164 / August 2016
Kaminkehrer bringt Steuer-Glück
Seine Arbeit zählt zu den absetzbaren haushaltsnahen Dienstleistungen Der Gesetzgeber hat im Einkommensteuerrecht das Instrument der haushaltsnahen Dienstleistung geschaffen. Arbeiten im und am Haus und fürdie Familie (Gartenpflege, Reinigung, Kinderbetreuung) können bis zu einem gewissen Umfang vom Steuerzahler geltend gemacht werden. Das ist nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nun auch für die Leistungen von Schornsteinfegern geklärt. (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10.11.2015, Dokument 2015/0960049)
Der Fall:
In der Finanzverwaltung war es lange Zeit nicht ganz klar gewesen, ob auch die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage durch einen Handwerker als haushaltsnahe Dienstleistung zu betrachten sei. Der Bundesfinanzhof stellte in einem Urteil (Aktenzeichen VI R 1/13) fest, dass dies sehr wohl der Fall sei, ähnlich wie bei der Beseitigung eines Schadens oder bei vorbeugenden Maßnahmen zur Schadensabwehr.
Die Entscheidung:
Darauf reagierte nun das Bundesministerium der Finanzen in seinem Schreiben. In allen noch offenen Steuerfällen bestünden keine Bedenken, die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung zu gewähren, hieß es. Das gelte „sowohl für Aufwendungen für Mess- und Überprüfungsarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau, als auch für Aufwendungen für Reinigungs- und Kehrarbeiten sowie sonstige Handwerkerleistungen". Quelle: WohnArt 05/2016
Decke mit Inhalt
Ausschütteln am Fenster eines Mietshauses kann verboten sein Dass ein Mieter gelegentlich mal vom Fenster seiner Wohnung aus eine Decke ausschüttelt, ist nicht verboten. Vor allem dann nicht, wenn er darauf achtet, dass sich unten nicht gerade jemand aufhält oder dadurch irgendetwas verschmutzt wird. Eine Mieterin in München ging allerdings weiter. Sie schüttelte auch eine Decke aus, in der sich Abfall wie Hundeknochen, Zahnstocher und anderes befand - und das, obwohl Menschen unter dem Fenster standen. Die Nachbarn forderten vor Gericht, dass sie ein derartiges Verhalten in Zukunft unterlasse. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS ordnete der zuständige Zivilrichter genau das an. Im Urteil hieß es, die Betroffene dürfe zwar auch künftig ihre Decke ausschütteln, sie müsse aber streng darauf achten, dass sich darin keine Gegenstände befinden und dass kein Mensch unmittelbar davon betroffen sei. (Amtsgericht München, Aktenzeichen 424 C 28654/13)
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Quelle: WohnArt 05/2016
Landgericht Frankfurt Das a. M. hatte zu ent scheiden, ob ein Beschluss zur Errichtung ei
Bauliche Veränderungen
ner Schaukel und eines Sandkastens der Stim men aller betroffenen Wohnungseigentümer bei Maß bedurfte oder nicht. Da es sich den nahmen um bauliche Veränderungen hande le, bedürften die Errichtung einer Schaukel und eines Sandkastens der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Durch Schaukel die werde das äußere Erscheinungsbild des ge meinschaftlichen Eigentums verändert. Dies gelte auch für die Errichtung des Sandkastens, dessen Herstellung auch nicht in der Gemein- schaftsordnung vorgesehen war.
(Urteil vom 12. Juni 2014, 2-09 S 79/13 in; Woh-
nungswirtschaft und Mietrecht 2015, Seite 1 85).
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RECHT & STEUERN
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Ein Brand und seine Folgen
Mieter profitierte von der Wohngebäudeversicherung des Eigentümers Auch wenn der Mieter selbst einen Brand verursacht hat, kann es sein, dass der Vermieter über seine Versicherung für den Schaden aufkommen muss. So lautet nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS der Tenor eines höchstrichterlichen Urteils. Im konkreten Fall war die Gebäudeversicherung zuvor auf die Mieter eines Mehrparteienhauses umgelegt worden. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 191/13)
Der Fall:
Die zwölfjährige Tochter eines Ehepaares hatte einen Küchenbrand verursacht. Sie hatte Öl in einem Kochtopf auf dem Herd erhitzt und dann kurzfristig das Zimmer verlassen. Das Öl entflammte, es kam zu einem Brand. Anschließend wurde darum gestritten, welche Versicherung denn eigentlich für das Begleichen dieses aus leichter Fahrlässigkeit entstandenen Schadens zuständig sei. Die Haftpflichtversicherung der Eltern? Die Gebäudeversicherung des Vermieters? Man konnte sich nicht einigen.
Das Urteil:
Ein entscheidender Faktor für die BGH-Richter war es, dass die betroffenen Mieter (wie alle anderen Mieter) zuvor für die Gebäudeversicherung auf dem Wege der Umlage aufgekommen waren. Der Brandschaden passe zudem in den vereinbarten Versicherungsschutz. Aus diesen beiden Gründen sei es dem Eigentümer zuzumuten, dass er diese Versicherung auch tatsächlich in Anspruch nehme und so den Mangel an der Mietsache beseitige.
Verschwundene Skyline
Plötzlich war Frankfurts Pracht nur noch teilweise zu sehen Grundsätzlich kann der Käufer eines Hauses oder einer Wohnung nicht erwarten, dass ihm dauerhaft ein bestimmtes Panorama zur Verfügung steht. Denn oft hat es der Verkäufer gar nicht in der Hand, ob später auf anderen Grundstücken gebaut und damit die Aussicht versperrt wird. Anders sieht es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS aus, wenn der betroffene Bauträger selbst der Verursacher der Sichtbehinderung ist. (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichens U4/14)
Der Fall:
Ein Käufer erwarb für rund 330.000 Euro eine Eigentumswohnung mit Blick auf die imposante Skyline von Frankfurt. Damit hatte der Bauträger eigens geworben. Nachdem die Käufer eingezogen waren, errichtete aber dieselbe Firma ein weiteres, dreigeschossiges Gebäude - und es war weitgehend vorbei mit dem Ausblick. Deswegen müsse der Vertrag rückabgewickelt werden, argumentierten die Vertragspartner, die sich hintergangen fühlten.
Das Urteil:
Die zuständigen Zivilrichter vertieften sich in der Beweisaufnahme genau in die Frage, was die Kläger denn vorher und was sie nachher gesehen hätten. Sie stellten fest, dass von der Skyline nur noch Messeturm und Europäische Zentralbank übrig geblieben seien. Zu wenig, wie sie befanden. Der Panoramablick sei auf empfindliche Weise eingeschränkt, der Kauf konnte tatsächlich rückgängig gemacht werden. Quelle: WohnArt 05/2016
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RECHT & STEUERN
Nr. 164 / August 2016
Juristische Grenzfälle
Wenn Gerichte über Mauern, Zäune und dergleichen entscheiden müssen Menschen reagieren dann besonders empfindlich, wenn man ihnen zu nahe kommt. Das gilt auch im Immobilienwesen. Oft wird vor Gerichten erbittert gestritten, weil einem Grundstückseigentümer der Nachbar vermeintlich mit seiner Grenzbepflanzung zu nahe gerückt ist oder weil die „Demarkationslinie" auf andere Weise verletzt wurde. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Extra-Ausgabe neun Urteile deutscher Gerichte gesammelt, in denen es um diese Fragen geht. Mal ist es die Mauer, mal der Zaun und mal der Müllcontainer an der Grundstücksgrenze, der für Ärger sorgt. Einfriedungen sind aber nicht nur da, um die dahinter Wohnenden zu schützen, sondern manchmal auch, um Außenstehende vor Schaden zu bewahren. Zum Beispiel dann, wenn sich ein Hund auf dem Grundstück aufhält. Das Oberlandesgericht Stuttgart (Aktenzeichen 1 U 38/10) musste entscheiden, ob das Schild „Hier wache ich! Betreten auf eigene Gefahr!" mit der Abbildung eines Hundes ausreicht, um dem Besucher klar zu machen, dass er keinesfalls das Gartentürchen öffnen und das Grundstück betreten soll. Im konkreten Fall konnte man die Klingel nicht anders erreichen. Die Richter waren der Meinung, bei besonders aggressiven Hunden reiche die obige Warnung nicht aus. Hier müsse zum Beispiel die Bissigkeit des Tieres eigens betont werden. Der Bürgersteig zählt, was die Verkehrssicherungspflicht betrifft, in der Regel zum Verantwortungsbereich des Anliegers. Gerade im Winter kommt es bei Schnee, Eis und Glätte immer wieder zu Unfällen. Ein Hauseigentümer hatte eine besondere Gefahrenquelle geschaffen, indem er (durchaus ortsüblich) eine Regenwasserableitung vom Dach direkt auf den Bürgersteig führte. Prompt rutschte ein Passant am frühen Morgen auf der daraus entstandenen Eisplatte aus und verletzte sich. Der Hauseigentümer habe seiner Verkehrsisicherungspflicht nicht genügt, urteilte das Oberlandesgericht Naumburg (Ak-
tenzeichen 2 U 25/13). Er hätte - neben dem Streuen - auch noch mit Warnhinweis und eventuell mit Beleuchtung auf die Gefahrenstelle hinweisen müssen. Manche Grundstücksbesitzer leben geradezu in Symbiose miteinander, weil ihre Hausmauern unmittelbar aneinander grenzen, teilweise sogar verbunden oder ineinander verzahnt sind. Was geschieht eigentlich, wenn der eine sein Gebäude abreißt und die (nicht isolierte) Mauer des anderen plötzlich „nackt" da steht? Das musste das Oberlandesgericht Dresden (Aktenzeichen 11 U 568/08) entscheiden. Es beschloss, dass der Verursacher des Abrisses und damit des Schadens an der gemeinsamen Grenzeinrichtung für eine fachgerechte Isolierung aufkommen müsse. Wenn ein Anwesen nicht genügend nach außen abgesichert ist, dann nehmen sich manche Zeitgenossen ziemliche Freiheiten heraus. So zum Beispiel das Parken auf einer gar nicht dafür vorgesehenen Wiese. Um das zu verhindern, beschloss eine Eigentümergemeinschaft, drei große Findlinge aufstellen zu lassen, die ein Befahren der verbotenen Fläche verhindert hätten. Ein Mitglied der Gemeinschaft klagte dagegen. Die Richter des Amtsgerichts Oberhausen (Aktenzeichen 34 C 94/12) gaben ihm Recht. Das Aufstellen solch wuchtiger Steine stelle eine bauliche Veränderung dar, die nur einstimmig beschlossen werden könne. So blieb der Gemeinschaft als Alternative nur das Anpflanzen von Büschen oder das Aufstellen eines Zaunes. Die Fernwirkung von einem Grundstück auf das andere ist nicht zu unterschätzen. So fühlte sich ein Hauseigentümer gestört, weil zwei 25 Meter hohe Eschen, die auf öffentlichem Grund standen, sein Anwesen verschatteten. Der Fall ging bis vor die höchste Instanz, den Bundesgerichtshof (Aktenzeichen V ZR 229/14). Die Juristen entschieden, dass die beiden Bäume bleiben dürften, weil sie keine schwere und unerträgliche Beeinträchtigung darstellten. Außerdem sei die Natur in der Stadt wichtig für die Luft- und Lebensqualität.
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Eine vorausgegangene „böse Tat" führt unter Umständen dazu, dass man sich seiner eigenen Rechte beraubt. So ging es einem Autofahrer, der seinen PKW verbotenerweise auf dem Bürgersteig parkte. Es blieb deswegen nur noch ein schmaler Durchlass von etwa einem Meter. Prompt kam ein siebenjähriges, Rad fahrendes Kind ins Schlingern und verursachte einen Schaden an dem Fahrzeug. Der Halter forderte Ersatz von den Eltern, die ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten. Das Amtsgericht München (Aktenzeichen 331 C 5627/09) sah das nicht so. Das habe sich der Betroffene selbst zuzuschreiben, er hätte sein Fahrzeug ja auch ordnungsgemäß parken können. Zwei Nachbarn in Bayern kamen über eine grenznahe Bepflanzung mit Elefantengras ins Streiten. Das Schilfgewächs, das mehrere Meter hoch werden könne, stelle eine Beeinträchtigung dar, meinte der Kläger. Er befürchtete, dass üppiges Wurzelwerk auf seinen Grund herüberwachsen könne, und dass die ausgetrockneten Blätter in der Hitze Feuer fangen könnten. Beides betrachtete das Landgericht Coburg (Aktenzeichen 32 S 23/09) als nicht so dramatisch. Zudem handle es sich bei Elefantengras nicht um Bäume, Sträucher oder Hecken, weswegen die Vorschriften zur Grenzbepflanzung nicht anzuwenden seien. Anwohner eines Altenheims fühlten sich durch ein Müllcontainerhaus an der Grundstücksgrenze beeinträchtigt. Von dort drängen Abfallgerüche herüber, Ungeziefer werde angelockt und die Deckel der Tonnen würden vom Personal auch nicht immer ordentlich geschlossen. Aber das Verwaltungsgericht Neustadt (Aktenzeichen 3 K 470/15.NW) ließ das Müllhäuschen bestehen. Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme werde hier nicht verletzt. Die Errichtung des Gebäudes sei sozialadäquat gewesen.
Quelle: WohnArt 05/2016
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