Compliance Praxis 3_2019

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Compliance Recht &

Praxis Haftung

Strafrechtliche Risiken von Sponsoring durch Kapitalgesellschaften Sponsoring ist ein anerkanntes Kommunikationsinstrument, das in weiten Bereichen eingesetzt wird und sich stetig weiterentwickelt. Während die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit von Sponsoringtätigkeiten im Grunde unstrittig ist, können diese für Vertreter von Kapitalgesellschaften in manchen Fällen durchaus auch strafrechtliche Risiken bergen. Der folgende Artikel bietet einen Kurzüberblick über die Erfüllung des Untreuetatbestandes durch Sponsoring.

Von Clara Ifsits

Ausgangspunkt

Sponsoringbegriff

Sponsoring ist heute allgegenwärtig und hat neben dem Sport-, Kultur-, Umwelt-, Wissenschafts- und Medienbereich bereits ebenso den sozialen Sektor und das politische Leben erreicht. An der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit wird in aller Regel nicht gezweifelt. Die ökonomische Sinnhaftigkeit von Sponsoring muss aber nicht in jedem Fall offensichtlich sein: Wo beispielsweise durch den Entscheidungsträger gegründete Wohltätigkeitsvereine, kontroverse Kunstprojekte oder unbekannte Sportler systemlos mit weit überzogenen Beträgen gefördert werden, stellt sich die Frage, ob dies für das sponsernde Unternehmen tatsächlich gewinnbringend ist oder doch nur einer Verschleuderung von Gesellschaftsvermögen gleichkommt. Dies führt letztlich zur Frage, ob und wann Sponsoring auch ein Fall für das gerichtliche Strafrecht sein kann. Die folgenden Ausführungen beschäftigen sich mit der Erfüllung des Untreuetatbestandes (§ 153 StGB) durch Sponsoring. Nach einem Kurzüberblick über den Sponsoringbegriff und den Untreuetatbestand wird zunächst auf die Frage des Befugnismissbrauchs und in weiterer Folge auf den Eintritt eines Vermögensschadens durch Sponsoring eingegangen. Den Abschluss bilden kursorische Ausführungen zu möglichen Risiken einer Verbandsverantwortlichkeit nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) bei strafrechtlich relevanten Sponsoringtätigkeiten.

Sponsoring lässt sich begrifflich nicht scharf umreißen. Grundsätzlich wird damit die Hingabe von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen durch ein Unternehmen an ein Sponsoringobjekt gegen die Gewährung einer Gegenleistung, mit der kommunikative und übergeordnet ökonomische Ziele erreicht werden sollen, bezeichnet.2 Während die konkrete Ausgestaltung einer Sponsoringbeziehung stark variieren kann, grenzt sie sich von ähnlichen Phänomenen – etwa Spenden oder dem Mäzenatentum – dennoch durch die zweiseitige Austauschbeziehung zwischen Sponsor und Gesponsertem ab. Sponsoring erfolgt nicht aus Freigiebigkeit, sondern mit ökonomischen Zielsetzungen.3

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Untreue nach § 153 StGB Der Untreuetatbestand wurde in den letzten Jahren insbesondere infolge medienwirksamer Wirtschaftsstrafverfahren öffentlich diskutiert. Auf Seiten der Wirtschaft wurde dabei befürchtet, dass nahezu jede unternehmerische Fehlentscheidung auch strafrechtliche Ermittlungen nach sich ziehen könnte – § 153 StGB wurde als „Breitbandantibiotikum der Rechtsprechung“4 und „Damoklesschwert der Manager“5 bezeichnet. Mit einem Initiativantrag im Zuge des Strafrechtsänderungsgesetzes 2015 (BGBl I 2015/112) wurde die Untreue gesetzlich präzisiert und zudem die sog „Business Judgement Rule“ in § 84 Abs 1a AktG sowie § 25 Abs 1a GmbHG eingeführt.

Nach § 153 StGB macht sich strafbar, wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch den anderen am Vermögen schädigt. Der Untreuetatbestand soll das Vermögen des die Befugnis einräumenden Machtgebers schützen.6

Befugnismissbrauch Der Befugnismissbrauch wird allgemein als Überschreitung des rechtlichen Dürfens im Rahmen des rechtlichen Könnens charakterisiert.7 Der über Rechtsmacht verfügende Machthaber nutzt diese auf missbräuchliche Weise, indem er eine Rechtshandlung vornimmt, die er im Außenverhältnis zwar setzen kann, nach internen Vorgaben jedoch nicht darf.8 Ein Missbrauch iSd § 153 StGB ist aber nur dann gegeben, wenn der Machthaber bezüglich seines Pflichtenverstoßes auch wissentlich handelt (§ 5 Abs 3 StGB). Der Missbrauchsmaßstab richtet sich nach dem Innenverhältnis zwischen Machthaber und Machtgeber. Hat der Machtgeber konkrete Anweisungen erteilt, oder bestehen solche im Rahmen von Compliance-Richtlinien, internen Vorgaben oder einzuhaltenden Verfahrensschritten, so ist jede Abweichung davon untreuerelevant.9 Bestehen keine derartigen Regelungen, so muss zur Beurteilung auf den gesetzlichen Rahmen, insbesondere auf gesellschaftsrechtliche Vorgaben, abgestellt werden. Die strafrechtliche Pflichtwidrigkeit knüpft folglich akzessorisch an das Zivil- und Gesellschaftsrecht an. Maßgebend sind dabei insbesondere gesellschaftsrechtliche Generalklauseln, die

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