Abschlüsse – Tür- und Trennwandsysteme, BSV 2003

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Lignum-Dokumentation Brandschutz

8.1

Abschlüsse Tür- und Trennwandsysteme

SIA VSSM Lignum


2

Tür- und Trennwandsysteme

Inhalt Seite

3

10

12

19

23

26 26 27

35 35 36

Das vorliegende Dokument wurde von der Technischen Kommission Brandschutz der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen TKB-VKF auf die materielle Übereinstimmung mit den Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF (Ausgabe 2003, gültig seit 1. 1. 2005) geprüft und als ‹Stand der Technik› anerkannt.

1 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 1.8 1.9 2 2.1 2.2 3 3.1 3.2 3.3

Grundlagen Zweck und Inhalt der Publikation Übersicht Feuerwiderstandsklassierung Nachweis des Feuerwiderstands Prüfung und Zulassung von Bauteilen Übergang von der VKF- zur EN-Klassierung Kennzeichnung von beweglichen Abschlüssen Objektbezogene Bewilligungen Lizenzierung zur Herstellung und Montage Anforderungen Brandschutztüren Verglasungen, Trennwände Brandschutztüren Allgemeines Maximal mögliche Abmessungen Zulässige Änderungen an Brandschutztüren, Klassierung nach EN (EI oder E) 3.4 Zulässige Änderungen an Brandschutztüren, Klassierung nach VKF (T oder R) 4 Verglasungen und Trennwände 4.1 Allgemeines 4.2 Zulässige Änderungen an geprüften und zugelassenen Verglasungen und Trennwänden, Klassierung nach EN (EI oder E) 4.3 Zulässige Änderungen an geprüften und zugelassenen Verglasungen und Trennwänden, Klassierung nach VKF (F oder R) 5 Unterkonstruktion, Einbau 5.1 Definitionen 5.2 Anschlüsse 6 Glossar 7 Literaturverzeichnis Anhang VSSM-Brandabschluss-System EI 30/EI 60 A.1 Allgemeines A.2 Grundelemente A.3 Kombinationsmöglichkeiten Lignum-Dokumentation Brandschutz Projektpartner Impressum


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1

Tür- und Trennwandsysteme

Grundlagen 1.1

Zweck und Inhalt der Publikation

Aus den Bestimmungen der Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF ergeben sich Anforderungen an Bauten. Diese hängen im wesentlichen von der Gebäudenutzung und der Anzahl Geschosse ab. Bezogen auf die Anwendung von Holz können sie der Lignum-Dokumentation Brandschutz entnommen werden. Die vorliegende Publikation zeigt die brandschutztechnischen Grundlagen für die Planung und den Einbau von Türen, Verglasungen und Trennwänden auf. Weiter geht sie auf die Prüfung, die Zulassung und die Lizenzierung ein. Als Brandschutztüren oder -verglasungen, die Feuerwiderstandsanforderungen erfüllen müssen, kommen ausschliesslich geprüfte und zugelassene Bauteile zur Anwendung. Da sich diese Bauteile im Aufbau stark unterscheiden können, ist es nicht möglich, detaillierte Angaben zur Konstruktion von Brandschutztüren und Verglasungen zu machen. In diesem Zusammenhang ist es notwendig, bei der Planung die Produktdokumentationen der Zulassungsinhaber beizuziehen. Die vorliegende Publikation macht generelle Angaben und regelt insbesondere die Schnittstelle zwischen Brandschutztüren und -verglasungen und Holz-Unterkonstruktionen.

1.2

Als Trennwände mit Anforderungen an den Feuerwiderstand kommen im Holzbau hauptsächlich genormte Bauteile zur Anwendung, des weiteren geprüfte und zugelassene Bauteile. Der Nachweis des Feuerwiderstands, der Aufbau und die Ausführungsbestimmungen für genormte Wandkonstruktionen sind nicht Bestandteil dieser Publikation. Diese sind in der Lignum-Dokumentation Brandschutz, Publikation ‹Bauteile in Holz – Decken, Wände und Bekleidungen mit Feuerwiderstand› beschrieben. Hingegen erläutert die vorliegende Publikation, wie Brandschutztüren und -verglasungen in genormte Wandkonstruktionen aus Holz eingebaut werden. Im Anhang ist als Beispiel eines geprüften und zugelassenen Abschluss-Systems das VSSM-Brandabschluss-System EI 30/EI 60 dargestellt. Es besteht aus Brandschutztüren in Glas- oder Vollwänden oder Kombinationen daraus. Die vorliegende Publikation wendet sich an die brandschutzverantwortlichen Bauplaner, die Brandschutzbehörden und an Organisationen und Unternehmen, die in Herstellung, Handel und Montage insbesondere von Brandschutztüren und -verglasungen mit Feuerwiderstandsanforderungen involviert sind. Sie ist Teil der Lignum-Dokumentation Brandschutz, Themenblock 8, Abschlüsse. Struktur und nähere Informationen zur Lignum-Dokumentation Brandschutz sind auf Seite 35 zu finden.

Übersicht

Tabelle 120-1 gibt einen Überblick über die wichtigsten Kriterien beim Einsatz von Brandschutztüren, Verglasungen und Trennwänden mit Feuerwiderstand. Die Tabelle orientiert sich an der Ausgangslage, dass mit dem Einbau eines Bauteils die Brandabschnittsbildung zu erreichen ist. Jeweils für den Fall, dass bewegliche Teile (Brandschutztüren) eingebaut werden sollen oder keine beweglichen Teile zur Anwendung kommen (Verglasungen, Trennwände), sind die wichtigsten zu berücksichtigenden Aspekte mit Verweisen auf die Kapitel mit vertieften Informationen aufgeführt.

Die Grundlagen zu Prüfung, Klassierung und Zulassung sind in den Kapiteln 1.3 bis 1.9, zu den Brandschutzanforderungen in Kapitel 2 enthalten.


4

Tür- und Trennwandsysteme

120-1

Brandabschnittsbildung: einzubauender Bauteil… ... mit beweglichen Teilen ... ohne bewegliche Teile (Brandschutztüren, -tore, -fenster) (Verglasungen, Trennwände)

Einzubauender Bauteil

Einzubauender Bauteil

Brandabschnittsbildende Unterkonstruktion

Brandabschnittsbildende Unterkonstruktion

Einzubauender Bauteil: Geprüft und zugelassen

Einzubauender Bauteil: Geprüft und zugelassen

Feuerwiderstandsnachweis: Verwendung von geprüften und zugelassenen Bauteilen der Brandschutzregistergruppen 241 Brandschutztüren 242 Brandschutztüren mit Verglasung 243 Tankraumtüren 244 Brandschutztore 245 Brandschutztore mit Verglasung

Feuerwiderstandsnachweis: Verwendung von geprüften und zugelassenen Bauteilen der Brandschutzregistergruppen 201 Aussenwände, tragend 202 Aussenwände, nichttragend 203 Innenwände, tragend 204 Innenwände, nicht tragend 222 Verglasungen vertikal 291 Diverse Bauteile

Maximal mögliche Abmessungen: gemäss den Angaben in der BrandschutzZulassung des einzubauenden Bauteils unter ‹Anwendung›: Bmax, Hmax; resp. Bgepr, Hgepr (Kap. 3.2)

Maximal mögliche Abmessungen: gemäss den Angaben in der BrandschutzZulassung des einzubauenden Bauteils unter ‹Anwendung›: Bmax, Hmax; resp. Bgepr, Hgepr

Maximal mögliche Abmessungen: gemäss Feuerwiderstandsnachweis (Kap. 1.4.2 und 1.4.3)

Brandabschnittsbildende Unterkonstruktion: gemäss den Angaben in der BrandschutzZulassung des einzubauenden Bauteils unter ‹Anwendung› (Definitionen in Kap. 5.1): MBW Massivkonstruktionen LBW Leichtbauwände Trennwand mit BZu-Nr.: geprüfter und zugelassener Bauteil

Brandabschnittsbildende Unterkonstruktion: gemäss den Angaben in der BrandschutzZulassung des einzubauenden Bauteils unter ‹Anwendung› (Definitionen in Kap. 5.1): MBW Massivkonstruktionen LBW Leichtbauwände Trennwand mit BZu-Nr.: geprüfter und zugelassener Bauteil

Brandabschnittsbildende Unterkonstruktion: Unterkonstruktion mit Feuerwiderstandsnachweis nach den Publikationen und Verfahren gemäss Kapitel 1.4.2 und 1.4.3

Zulässige Änderungen: Kapitel 3.3 und 3.4

Zulässige Änderungen: Kapitel 4.2 und 4.3

Zulässige Änderungen: gemäss Feuerwiderstandsnachweis (Kap. 1.4.2 und 1.4.3)

Anschlussausbildung: Kapitel 5.2

Anschlussausbildung: Kapitel 5.2

Anschlussausbildung: gemäss Lignum-Dokumentation Brandschutz, Publikation ‹Bauteile in Holz – Anschlüsse bei Bauteilen mit Feuerwiderstand› [7]

120-1

Übersichtstabelle für die Verwendung von Brandschutztüren, Verglasungen und Trennwänden

Einzubauender Bauteil: Genormter Bauteil oder rechnerischer Nachweis des Feuerwiderstands (nur für Trennwände) Feuerwiderstandsnachweis: nach den Publikationen und Verfahren gemäss Kapitel 1.4.2 und 1.4.3 (z.B. LignumDokumentation Brandschutz, Publikation ‹Bauteile in Holz – Decken, Wände und Bekleidungen mit Feuerwiderstand› [6])


5

1.3

Feuerwiderstandsklassierung

Mit der Einführung der Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF 2003 werden Bauteile neu nach den europäischen Prüf- und Klassifizierungsnormen bewertet. Für tragende und/oder brandabschnittsbildende Bauteile gelten folgende Kriterien: R tt

E tt

I tt

Tragfähigkeit (Résistance) Tragfähigkeit während tt Minuten Brandeinwirkung gewährleistet Raumabschluss (Etanchéité) Raumabschluss während tt Minuten Brandeinwirkung gewährleistet Wärmedämmung (Isolation) Temperaturanstieg auf der dem Feuer abgewandten Seite des Bauteils auf ein bestimmtes Mass beschränkt

Die Feuerwiderstandsklassierung von Brandschutztüren erfolgt grundsätzlich nach den Kriterien E und I. E-Bauteile sind raumabschliessend (frühere Bezeichnung nach VKF: R); EI-Bauteile sind raumabschliessend und wärmedämmend und erfüllen somit

1.4

die Anforderungen an brandabschnittsbildende Bauteile (frühere Bezeichnung nach VKF: F; für bewegliche Teile: T). EI-Bauteile dürfen somit auch dort eingesetzt werden, wo die Anforderung E gestellt wird. Das Zusatzkriterium C steht für die Eigenschaft beispielsweise einer Brandschutztür, selbst und unabhängig von der Hauptstromversorgung zu schliessen (z.B. EI 30-C). Brandabschnittsbildende Trennwände werden als EI-Bauteile (raumabschliessend, wärmedämmend) oder als REI-Bauteile (tragend, raumabschliessend, wärmedämmend) eingestuft. Bei der Klassierung nach EN spielt die Brennbarkeit eines Bauteils grundsätzlich keine Rolle. Die Klassierungen lauten z.B. E 30, EI 60, EI 90 usw. Je nach Anwendung ist aber die Verwendung von brennbaren Baustoffen eingeschränkt. In diesen Fällen wird die Darstellung der Klassierung mit dem Hinweis ‹nicht brennbar› oder ‹(nbb)› ergänzt.

Nachweis des Feuerwiderstands

Grundsätzlich muss jedes Tragwerk und jeder brandabschnittsbildende Bauteil den Regeln der Baukunde entsprechen und unter Raumtemperatur eine ausreichende Sicherheit gemäss den gültigen Normen aufweisen. Der Nachweis der Tragsicherheit unter Brandeinwirkung und/oder der Brandabschnittsbildung kann nach den in den Kapiteln 1.4.1 bis 1.4.4 beschriebenen Verfahren erfolgen. 1.4.1

Tür- und Trennwandsysteme

Geprüfte und zugelassene Bauteile

Der Nachweis des Feuerwiderstands erfolgt durch die Verwendung geprüfter und zugelassener Produkte beziehungsweise Bauteile gemäss Schweizerischem Brandschutzregister VKF [2]. Nähere Informationen zur Prüfung und Zulassung von Brandschutztüren, Verglasungen und Trennwänden sind in Kapitel 1.5 enthalten.

1.4.2

Genormte Bauteile

Holzbau Bei der Verwendung genormter und aus Erfahrung brandschutztechnisch bewährter Bauteile erfolgt der Nachweis des Feuerwiderstands gemäss • Lignum-Dokumentation Brandschutz, ‹Bauteile in Holz – Decken, Wände und Bekleidungen mit Feuerwiderstand› [6] einschliesslich Anhänge werkstoffoptimierter Bauteile • Lignum-Dokumentation Brandschutz, ‹Brandmauern – Konstruktion REI 90› [8] • Lignum-Merkblatt ‹Bemessung von HolzBeton-Verbunddecken bis 60 Minuten Feuerwiderstand› [12] • SIA/Lignum Dokumentation 83, Brandschutz im Holzbau [3] und in Absprache mit der Brandschutzbehörde gemäss • DIN 4102 Teil 4 [14] und Teil 22 [15], Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen • Holz-Brandschutz-Handbuch [16] Andere Bauweisen (z.B. Mauerwerk-, Stahl- oder Betonbau) Für den Nachweis des Feuerwiderstands gelten die jeweils relevanten Normen und Stand-der-TechnikPapiere (z.B. Kapitel ‹Allgemein zugelassene Bauteile› im Schweizerischen Brandschutzregister VKF [2]).


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1.4.3

Rechnerischer Nachweis

Holzbau Der Nachweis des Feuerwiderstands erfolgt über die Berechnung anhand der anerkannten Berechnungsverfahren in • Lignum-Dokumentation Brandschutz, ‹Feuerwiderstandsbemessung – Bauteile und Verbindungen› [5] • Norm SIA 265, Holzbau [9] • SIA/Lignum Dokumentation 83, Brandschutz im Holzbau [3] • SN EN 1995-1-2, Eurocode 5, Holzbauten: Tragwerksbemessung für den Brandfall [10]

1.4.4

Tür- und Trennwandsysteme

Objektbezogene Konzepte

Die Beurteilung erfolgt im Rahmen von objektbezogenen Konzepten mit Zustimmung der Brandschutzbehörde. Beurteilungskriterium bildet das Erfüllen der Schutzziele (z.B. Personenschutz, Nichteinsturz des Tragwerks, Gewährleistung der Brandabschnittsbildung) während einer bestimmten Zeitdauer bei Einwirkung eines parametrisierten Brandes. Wird der geforderte Feuerwiderstand unter Beanspruchung durch Naturbrand nachgewiesen, sind vorgängig die erforderlichen Parameter mit der Brandschutzbehörde festzulegen.

Andere Bauweisen (z.B. Stahl- oder Betonbau) Für den Nachweis des Feuerwiderstands gelten die jeweils relevanten Normen und Stand-der-TechnikPapiere.

1.5

Prüfung und Zulassung von Bauteilen

Die VKF veröffentlicht im Schweizerischen Brandschutzregister [2] geprüfte und zugelassene Bauteile. Bei Brandschutztüren und Verglasungen erfolgt die Zulassung durch die VKF grundsätzlich über Feuerwiderstandsprüfungen und Gutachten anerkannter Prüfinstitute. Eine Liste der anerkannten Prüfinstitute ist im Brandschutzregister Online [2] abrufbar. Bewegliche Elemente und damit Brandschutztüren werden nach der Norm SN EN 1634-1, Feuerwiderstandsprüfungen für Tür- und Abschlusseinrichtungen, Teil 1: Feuerschutzabschlüsse geprüft. Für die Prüfung des Feuerwiderstands von nicht tragenden Innenwänden mit und ohne Verglasungen ist die Norm SN EN 1364-1, Feuerwiderstandsprüfungen für nichttragende Bauteile – Teil 1: Wände massgebend; für tragende Wände die Norm SN EN 1365-1, Feuerwiderstandsprüfungen für tragende Bauteile – Wände.

Der Feuerwiderstand von tragenden und nicht tragenden Wänden ohne Verglasungen kann auch nach anerkannten Berechnungsverfahren beurteilt werden. Nähere Informationen zum Nachweis des Feuerwiderstands sind in Kapitel 1.4 enthalten. Die EN-Prüfnormen definieren bei Bauteilen, die die Feuerwiderstandskriterien während einer bestimmten Zeitdauer erfüllen, einen ‹direkten Anwendungsbereich›. Dabei handelt es sich um Regeln für Änderungen in der Ausführung gegenüber der geprüften Konstruktion, ohne dass eine zusätzliche Prüfung/Beurteilung nötig ist. Dieser direkte Anwendungsbereich hängt vom Aufbau des Prüfkörpers und dem Ablauf der Feuerwiderstandsprüfung ab und unterscheidet sich demzufolge von Bauteil zu Bauteil. Die wichtigsten Aspekte des direkten Anwendungsbereichs sind in den Angaben der VKF-Brandschutz-Zulassung (ab 2007 mit Folgeseiten) des jeweiligen Bauteils enthalten. Nähere Angaben zum direkten Anwendungsbereich von Brandschutztüren, Verglasungen und Trennwänden sind in den Kapiteln 3.3, 3.4, 4.2 und 4.3 enthalten. Um in der Zulassung einen ‹erweiterten Anwendungsbereich› zu definieren, der über den ‹direkten Anwendungsbereich› hinausgeht, kann die Zulassungsbehörde VKF Gutachten von anerkannten Stellen berücksichtigen.


7

1.6

Tür- und Trennwandsysteme

Übergang von der VKF- zur EN-Klassierung

In den Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF 2003 werden zwei Klassierungssysteme beschrieben: die Klassierung nach VKF (Klassierungen F, T, S, K, A…) und die Klassierung nach EN (Klassierungen R, E, I…). In den früheren Brandschutzvorschriften erfolgte die Definition der Anforderungen nach der VKF-Klassierung, während sie in den Schweizerischen Brandschutzvorschriften 2003 mit den Bezeichnungen der EN-Klassierung erfolgt. Damit gewährleistet ist, dass während einer bestimmten Übergangszeit Bauteile beider Klassierungssysteme verwendet werden können, verfolgt die VKF das so genannte ‹Zweischienenprinzip›. Aktuelle Informationen von der VKF zum ‹Zweischienenprinzip› sind in den Brandschutzvorschriften

Online [1] abrufbar, insbesondere die ‹Zuordnungstabelle VKF Y EN›. Diese ermöglicht während der Übergangszeit den Einsatz von Bauteilen, die nach VKF geprüft und zugelassen wurden, nach den Anforderungen der Schweizerischen Brandschutzvorschriften 2003. Tabelle 160-1 enthält einen Auszug aus der Zuordnungstabelle mit den für Brandschutztüren, Verglasungen und Trennwände massgebenden Klassierungen. Diese Zuordnungstabelle erlaubt einzig die Zuordnung der Klassierung für die Verwendung nach den Brandschutzvorschriften; eine Übertragung der Klassierung ist nicht möglich, da sich die Prüf- und Klassierungsbestimmungen nach VKF und EN unterscheiden und deshalb auseinanderzuhalten sind.

160-1

Brandschutz- Bauteilbeschrieb nach VKF registergruppe 201 Aussenwände tragend 202

Aussenwände nicht tragend

203

Innenwände tragend

204

Innenwände nicht tragend

222

Verglasungen vertikal

241

Brandschutztüren

242

Brandschutztüren mit Verglasung

243

Tankraumtüren

244

Brandschutztore

245

Brandschutztore mit Verglasung

1)

VKF-Klassierung

Anwendbar als EN-Klassierung

Bemerkungen

F 30 bb – F 60 bb F 30 – F 240 F 30 bb – F 60 bb F 30 – F 240 R 30 F 30 bb – F 60 bb F 30 – F 240 F 30 bb – F 60 bb F 30 – F 240 F 30 bb – F 60 bb F 30 – F 90 R 30 – R 60 T 30 T 60 – T 90 R 30 R 60 T 30 T 60 – T 90 T 30 T 60 – T 90 T 30 T 60 – T 90 R 30 R 60 T 30 T 60 – T 90

REI 30 – REI 60 REI 30 (nbb) – REI 240 (nbb) EI 30 – EI 60 EI 30 (nbb) – EI 240 (nbb) E 30 REI 30 – REI 60 REI 30 (nbb) – REI 240 (nbb) EI 30 – EI 60 EI 30 (nbb) – EI 240 (nbb) EI 30 – EI 60 EI 30 (nbb) – EI 90 (nbb) E 30 (nbb) – E 60 (nbb) EI 30 EI 60 (nbb) – EI 90 (nbb) E 30 E 60 (nbb) EI 30 EI 60 (nbb) – EI 90 (nbb) EI 30 EI 60 (nbb) – EI 90 (nbb) EI 30 EI 60 (nbb) – EI 90 (nbb) E 30 E 60 (nbb) EI 30 EI 60 (nbb) – EI 90 (nbb)

brennbare Bauteile nicht brennbare Bauteile 1) brennbare Bauteile nicht brennbare Bauteile 1) Rauchdichte Abschlüsse aus Glas brennbare Bauteile nicht brennbare Bauteile 1) brennbare Bauteile nicht brennbare Bauteile 1) brennbare Bauteile nicht brennbare Bauteile nicht brennbare Bauteile brennbare Baustoffe möglich nicht brennbare Bauteile brennbare Baustoffe möglich nicht brennbare Bauteile brennbare Baustoffe möglich nicht brennbare Bauteile brennbare Baustoffe möglich nicht brennbare Bauteile brennbare Baustoffe möglich nicht brennbare Bauteile brennbare Baustoffe möglich nicht brennbare Bauteile brennbare Baustoffe möglich nicht brennbare Bauteile

In Bauteilen EI 30 (nbb) und REI 30 (nbb) sind brennbare Anteile möglich. Detaillierte Anforderungen an Schichtaufbau und Materialisierung siehe Lignum-Dokumentation Brandschutz, Publikation ‹Bauteile in Holz – Decken, Wände und Bekleidungen mit Feuerwiderstand› [6]

160-1

Auszug aus der Zuordnungstabelle Klassierung VKF Y EN


8

1.7 170-1

Kennzeichnungsschild für Brandschutztür (Beispiel VSSM)

Kennzeichnung von beweglichen Abschlüssen

Bewegliche Abschlüsse und somit Brandschutztüren müssen dauerhaft gekennzeichnet sein. Diese Kennzeichnung erfolgt bei Brandschutztüren durch ein Kennzeichnungsschild, das auf der Bandseite in der Regel im unteren Drittel der Tür angebracht ist. Das Kennzeichnungsschild enthält mindestens den Namen des Zulassungsinhabers, die VKF-Zulassungsnummer und die Feuerwiderstandsklassierung. Es können zusätzliche Daten, die zur Rückverfolgbarkeit des Herstellungs- und Einbauprozesses notwendig sind, vermerkt sein. Die Kennzeichnung dient als Nachweis des Zulassungsinhabers gegenüber den Behörden und der

1.8

170-1

Bauherrschaft, dass Bauteil und Einbau den Anforderungen der Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF entsprechen. Nähere Informationen der VKF zur Kennzeichnung beweglicher Bauteile sind in den Brandschutzvorschriften Online [1] abrufbar.

Objektbezogene Bewilligungen

In Einzelfällen, in denen zugelassene Konstruktionen nur in abgeänderter Form angewendet werden können, kann in Absprache mit der Brandschutzbehörde eine objektbezogene Bewilligung erfolgen. Basis für objektbezogene Bewilligungen sind die geprüften und zugelassenen Konstruktionen. Für die Beurteilung der Abweichungen ist qualifiziertes

1.9

Tür- und Trennwandsysteme

Fachwissen erforderlich. Objektbezogene Bewilligungen sind ausschliesslich für das Objekt gültig, für das die Bewilligung ausgestellt wurde.

Lizenzierung zur Herstellung und Montage

Wo Brandschutzanforderungen an den Feuerwiderstand von Bauteilen zu beachten sind, dürfen grundsätzlich nur von der VKF anerkannte Bauteile eingebaut werden (Nachweisverfahren siehe Kap. 1.4). Bei geprüften und zugelassenen Bauteilen ist der Zulassungsinhaber dafür verantwortlich, dass das zertifizierte Produkt die brandschutztechnischen Anforderungen jederzeit erfüllt. Nicht in jedem Fall ist der Zulassungsinhaber auch Hersteller und Monteur. Der Zulassungsinhaber kann in diesen Fällen die Rechte an Herstellung und Montage an Lizenznehmer übertragen. Er muss dabei die Sorgfaltspflicht erfüllen; das heisst, er muss nachweisen können, dass die Bauteile schliesslich so eingebaut sind, wie sie geprüft wurden oder wie es

der direkte Anwendungsbereich erlaubt. Es liegt in der Verantwortung des Zulassungsinhabers, die rechtlichen Regelungen mit den Lizenznehmern in dieser Hinsicht zu definieren. Die Übertragung von Rechten an Brandschutz-Zulassungen mittels Lizenzverträgen ermöglicht es auch kleineren Unternehmungen, geprüfte Bauteile zu verarbeiten, ohne das Prüf- und Zulassungsverfahren selbst durchlaufen zu müssen. Es existieren verschiedene Modelle, wie Lizenzrechte geregelt werden; einige Möglichkeiten sind in Abbildung 190-1 dargestellt.


9

190-1

Möglichkeiten für die Übertragung von Rechten an BrandschutzZulassungen mittels Lizenzverträgen

Tür- und Trennwandsysteme

190-1

a) Pauschallizenz

b) Einzellizenz pro Tür/Objekt – Direktlieferant

c) über Handel

Zulassungsinhaber, Lizenzgeber

Rohlingherstellung

Rohlingherstellung (Zulassungsinhaber, Lizenzgeber)

Rohlingherstellung (Zulassungsinhaber)

Handel

Endbearbeitung Montage (Lizenznehmer)

Endbearbeitung Montage (Lizenznehmer)

Zulassungsinhaber/Lizenzgeber

Lizenzvertrag

Anwender/Lizenznehmer

Materiallieferung

In Variante a) vergibt der Zulassungsinhaber eine (zeitlich begrenzte) Pauschallizenz zur Produktion und Montage von Brandschutztüren. Im Beispiel des VSSM-Brandabschluss-Systems EI 30/EI 60 verfügt der VSSM über Brandschutz-Zulassungen, die er per Lizenzvertrag an produzierende Unternehmungen weitergibt. Mit dem Unterzeichnen des Lizenzvertrages erhält die Unternehmung (Lizenznehmer) die offizielle Berechtigung zur Herstellung und Montage des VSSM-Brandabschluss-Systems in unbegrenzter Anzahl während einer bestimmten Zeit. Der Lizenznehmer verpflichtet sich mit seiner Unterschrift, die Lizenzbedingungen (z.B. betreffend Ausbildung/Schulung, Herstellung, Montage, Kennzeichnung der Elemente) einzuhalten.

Endbearbeitung Montage (Konformitätserklärung)

In Variante b) liefern Rohlinghersteller mit eigenen Zulassungen Rohlinge oder fertige Elemente an andere Unternehmungen (Lizenznehmer). Diese verarbeiten die Rohlinge weiter und/oder montieren die fertigen Elemente; sie müssen sich an die Herstell- und Einbauanleitung des Zulassungsinhabers/Lieferanten halten. In Variante c) bezieht die ausführende Unternehmung den Rohling oder das fertige Element im Handel. Zulassungsinhaber ist der Hersteller, der den Rohling über den Handel der ausführenden Unternehmung zur Verfügung stellt. Beim Bestellen der Rohlinge/Elemente muss die ausführende Unternehmung eine Brandschutz-Zulassungsnummer angeben sowie eine Fertigungs- und Montageerklärung (Konformitätserklärung) unterschreiben. Mit der Signatur verpflichtet sie sich, die vorgegebenen Fertigungs- und Montagevorschriften einzuhalten. In der Regel müssen die Lizenznehmer die Fertigungs- und Montageunterlagen während mindestens zehn Jahren aufbewahren.


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2

Tür- und Trennwandsysteme

Anforderungen Die an die Bauteile eines Gebäudes gestellten Feuerwiderstandsanforderungen sind Bestandteil des Brandschutzkonzepts für das gesamte Bauwerk. Sie sind in den Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF [1] beschrieben und werden von den Behörden im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Bezogen auf die Holzanwendung können sie der Lignum-Dokumentation Brandschutz, Publikation ‹Bauten in Holz – Brandschutzanforderungen› [4] entnommen werden.

2.1

Brandschutztüren

Nachfolgend sind einige wichtige Anforderungen an Brandschutztüren aufgeführt, wie sie aus den Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF hervorgehen. Die detaillierten Anforderungen sind den Brandschutzvorschriften oder den Weisungen der kantonalen Brandschutzbehörde zu entnehmen. 2.1.1

Feuerwiderstand

Brandschutztüren, die als Abschlüsse in Trennwände mit Feuerwiderstandsanforderungen hinsichtlich der Brandabschnittsbildung eingebaut werden, müssen ebenfalls einen Feuerwiderstand aufweisen. In der Regel werden in Trennwänden mit der Anforderung EI 30 oder EI 60 Brandschutztüren mit Feuerwiderstand EI 30 gefordert. Trennen die Türen Räume mit geringer Brandlast (zum Beispiel Korridor von Treppenhaus), genügt Feuerwiderstand E 30. 2.1.2

Materialisierung

Brandschutztüren können grundsätzlich brennbar materialisiert werden (somit auch fluchtwegseitig in Korridoren und Treppenhäusern). Lediglich in bestimmten Fällen verlangen die Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF eine nicht brennbare Ausführung, z.B. Feuerwiderstand EI 30 (nbb) bei Revisionsöffnungen von Installationsschächten, wenn die Revisionsöffnungen zusammenhängende Flächen von mehr als 4 m2 aufweisen.

Das Hinzufügen oder Weglassen von brennbaren oder nicht brennbaren Beschichtungen oder Farbanstrichen ist in begrenztem Masse erlaubt. Die Details dazu können Tabelle 330-1 (für EN-klassierte Türen, Klassierung E oder EI) und Tabelle 340-1 (für VKF-klassierte Türen, Klassierung T oder R) entnommen werden. In einigen Kantonen gelten diesbezüglich separate Bestimmungen, die eine breitere Anwendung beispielsweise von brennbaren Aufdoppelungen ermöglichen. Die Details dazu sind den Merkblättern der jeweiligen kantonalen Brandschutzbehörde zu entnehmen. 2.1.3

Brandschutztüren in Flucht- und Rettungswegen

An Türen in Flucht- und Rettungswegen besteht die Anforderung, dass sie in Fluchtrichtung öffnend sind. Ausgenommen davon sind kleine Räume mit kleiner Personenbelegung (Grundfläche kleiner als 30 m2 und weniger als 6 Personen gleichzeitig im Raum) und Wohnungseingangstüren. Haupteingangstüren von Mehrfamilienhäusern müssen in der Regel nach aussen öffnen. Die Breite von Brandschutztüren in Flucht- und Rettungswegen beträgt mindestens 0,9 m. Je nach Personenbelegung können mehrere Ausgänge und grössere Breiten erforderlich sein. In Fluchtwegen von Räumen mit einer Personenbelegung von mehr als 200 Personen müssen die Ausgänge mindestens 1,2 m breit sein. Angaben zu Schliess- und Öffnungsvorrichtungen bei Brandschutztüren in Flucht- und Rettungswegen sind in Kapitel 2.1.4 enthalten.


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2.1.4

Schliess- und Öffnungsvorrichtungen

Schliessung im Brandfall Türen mit Feuerwiderstand müssen im Brandfall geschlossen sein, damit ihre Wirkung gewährleistet ist. Aus betrieblichen Gründen ist es jedoch oft erwünscht, dass Türen offenstehen (beispielsweise Türen, die Korridore unterteilen). Die Brandschutzvorschriften fordern deshalb in den folgenden Fällen selbstschliessende Brandschutzabschlüsse: • bei Türen zu brandschutztechnisch notwendigen Schleusen zwischen Treppenhäusern und Einstellräumen für Motorfahrzeuge • bei Türen zu Schleusen von Sicherheitstreppenhäusern von Hochhäusern • bei Türen zu Treppenhäusern, wenn die Gefahr einer starken Verqualmung besteht (ausgenommen Wohnbauten) • bei Abschlüssen in Brandmauern Um die selbstschliessende Wirkung zu gewährleisten, kommen verschiedene Schliessmechanismen in Frage, beispielsweise Türschliesser (ohne Feststelleinrichtung), brandfallgesteuerte Türschliesser (mit Feststelleinrichtung) oder brandfallgesteuerte Freilauftürschliesser (freilaufend, mit Feststelleinrichtung). Welcher Schliessmechanismus vorzusehen ist, hängt von der Nutzung und dem Brandschutzkonzept ab und ist mit der Brandschutzbehörde abzusprechen.

2.2

Tür- und Trennwandsysteme

Verglasungen, Trennwände

Der Feuerwiderstand von Verglasungen und Trennwänden richtet sich nach den Anforderungen an die Brandabschnittsbildung des jeweiligen Brandschutzkonzepts. Er beträgt in der Regel mindestens EI 30. In bestimmten Fällen, beispielsweise in Bereichen mit sehr geringer Brandbelastung oder bei Sprinklerkonzepten, genügt Feuerwiderstand E 30. Die detaillierten Bestimmungen sind den Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF [1] oder der LignumDokumentation Brandschutz, Publikation ‹Bauten in Holz – Brandschutzanforderungen› [4] zu entnehmen.

Öffnung im Brandfall Gemäss den Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF gilt der Grundsatz, dass sich ‹Türen in Fluchtwegen von Flüchtenden jederzeit ohne Hilfsmittel rasch öffnen lassen müssen›. Dies gilt insbesondere für Türen, die aus betrieblichen Gründen verschlossen sind. Zudem müssen sie ‹von den Einsatzkräften von aussen geöffnet werden können›. Um diesen Anforderungen zu entsprechen, kommen verschiedene Öffnungsvorrichtungen zur Anwendung. Welche Öffnungsvorrichtungen (z.B. als Massnahme bezüglich Panik) vorzusehen sind, hängt von der Nutzung und dem Brandschutzkonzept ab und ist mit der Brandschutzbehörde abzusprechen.


12

3

Tür- und Trennwandsysteme

Brandschutztüren 3.1

Allgemeines

Als Türen, die Anforderungen hinsichtlich des Feuerwiderstands erfüllen müssen, kommen ausschliesslich geprüfte und zugelassene Bauteile (Brandschutztüren) zur Anwendung. Im Schweizerischen Brandschutzregister VKF sind die Brandschutz-Zulassungen für Brandschutztüren und -tore in die Bauteilgruppen Nr. 241 (Brandschutztüren), Nr. 242 (Brandschutztüren mit Verglasung), Nr. 243 (Tankraumtüren), Nr. 244 (Brandschutztore) und Nr. 245 (Brandschutztore mit Verglasung) eingeteilt. Auf dem Frontblatt der Brandschutz-Zulassung sind jeweils die wichtigsten Merkmale der Brandschutztüren/-tore aufgeführt, wie • Materialisierung und Aufbau des Türblatts sowie allfälliger Seiten- und Oberteile • Glastyp, maximale Fläche und maximale Kantenlänge allfälliger Glasflächen • maximal mögliche Abmessung des Bauteils (nähere Angaben in Kap. 3.2) • Unterkonstruktion, in die der Bauteil eingebaut werden kann (nähere Angaben in Kap. 5).

3.2

Seit 2007 weisen die VKF-Brandschutz-Zulassungen für Brandschutztüren E und EI eine Folgeseite auf, auf der zulässige Änderungen gemäss dem ‹direkten Anwendungsbereich› (und allenfalls gemäss dem ‹erweiterten Anwendungsbereich›) nach EN aufgeführt sind. Die Bedeutung des ‹direkten Anwendungsbereichs› nach EN sowie die daraus folgenden zulässigen Änderungen an Drehflügeltüren E oder EI sind in Kapitel 3.3 aufgeführt. Die VKF-Brandschutz-Zulassungen sind auch im Brandschutzregister Online [2] abrufbar. Ein Beispiel für eine Brandschutz-Zulassung aus dem Brandschutzregister Online mit Auflistung des ‹direkten Anwendungsbereichs› ist in Abbildung 310-1 ersichtlich.

Maximal mögliche Abmessungen (Abb. 320-1)

Die unter ‹Anwendung› aufgeführten Masse Bgepr und Hgepr (bei EN-klassierten Türen, Klassierung EI oder E) respektive Bmax und Hmax (bei VKF-klassierten Türen, Klassierung T oder R) sind die geprüften lichten Durchgangsmasse. Je nachdem, ob die Brandschutztür nach VKF oder nach EN klassiert ist und wie das Prüfergebnis ausfiel, ist eine begrenzte Vergrösserung dieser Abmessungen möglich. Nähere Angaben dazu sind in den Kapiteln 3.3 und 3.4 enthalten. Die konstruktiv erforderlichen Abmessungen der rohen Wandöffnung der Unterkonstruktion hängen von der Rahmengeometrie des geprüften Bauteils und der Anschlagart (Blendrahmen, Blockrahmen/ Rahmenzarge, Stahlzarge usw.) ab. Diese Angaben sind beim jeweiligen Zulassungsinhaber einzuholen.


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310-1

Beispiel für eine Brandschutz-Zulassung (Brandschutztür mit Verglasung) im Brandschutzregister Online [2] mit Auflistung des ‹direkten Anwendungsbereichs› 3.2 Maximal mögliche Abmessungen; siehe Kapitel 3.2 3.3 Direkter Anwendungsbereich für ENklassierte Bauteile; nähere Angaben in Kapitel 3.3 5 Unterkonstruktion; nähere Angaben in Kapitel 5

Tür- und Trennwandsysteme

310-1

Brandschutz-Zulassung No Z 15134 Gruppe 242

Brandschutztüren mit Verglasung

Gesuchsteller

VSSM Gladbachstrasse 80 CH-8044 Zürich

Hersteller Produkt

VSSM EI30 VERGLAST

Ersetzt die Ausgabe vom

16.06.2005

Beschrieb

Tür aus Spanplatte (38mm), beidseitig abgedeckt mit HDF-Platten(2x3,2mm), Hartholzumleimer, D=51mm, Verglasung FIRESWISS FOAM 30-15 (15mm,Lmax=1745mm, Amax=1,3m2), stumpf/gefälzt, Holzzarge mit ROKU-STRIP- und Gummidichtung

Anwendung

EI 30

3.2 Bgepr=1048mm, Hgepr=2195mm MBW/LBW 5 Anwendung siehe Folgeseiten/Internet

Prüfbestimmungen

EN 1363-1, EN 1634-1

Beurteilung

Feuerwiderstandsklasse

Gültigkeitsdauer

31.12.2010

Gültig ab

14.09.2007

EI 30

Direkter Anwendungsbereich 3.3 Der direkte Anwendungsbereich für Prüfresultate an Tür und Abschlusseinrichtungen ist in der EN 1634-1:2000, Kap. 13 beschrieben. In diesem Abschnitt sind die wichtigsten Regeln für zulässige Änderungen von Ausführungen gegenüber den Probekörpern angegeben. Diese Veränderungen können durchgeführt werden, ohne dass der Auftraggeber eine zusätzliche Beurteilung und/oder Berechnung benötigt. ZULÄSSIGE GRÖSSENVERÄNDERUNGEN Der Umfang der zulässigen Grössenveränderung hängt davon ab, ob die Klassifikationszeit gerade erreicht wurde (Kategorie A) oder ob eine längere Zeit (Kategorie B) erreicht wurde. Grössenverminderung ist für alle Türarten zulässig. Drehflügeltüren • Kategorie A: Grössenzunahme ist nicht zulässig. WERKSTOFFE UND KONSTRUKTIONEN Sofern es im folgenden Text nicht anders angegeben ist, muss die Konstruktion der Tür- oder Abschlusseinrichtung gleich der geprüften sein. Die Anzahl der Türflügel und die Betriebsart (z.B. Drehflügeltür, Schiebtür usw.) dürfen nicht verändert werden. Konstruktionen aus Holz • Die Dicke der Türflügel darf nicht verringert, jedoch vergrössert werden. • Die Dicke und/oder die Rohdichte des Türflügels dürfen/darf vergrössert werden, vorausgesetzt, dass die Gesamtgewichtszunahme nicht grösser als 25% ist. • Für plattenförmige Produkte aus Holz(z.B. Span-, Tischlerplatten usw.) darf sich die Zusammensetzung von der geprüften (z.B. Kunstharzart usw.) nicht unterscheiden. • Die Querschnittmasse und/oder Rohdichte der Holzzargen (einschliesslich Falze) dürfen/darf nicht verringert, jedoch vergrössert werden. Verglaste Konstruktion • Die Glasart und die Befestigungstechnik sowie die Art und die Anzahl von Befestigungselementen dürfen sich nicht von denen des Probekörpers unterscheiden. • Die Anzahl der verglasten Öffnungen und das Glasmass jeder Scheibe kann verringert, jedoch nicht über die geprüfte Scheibengrösse hinaus vergrössert werden. • Der Abstand zwischen dem Rand der Verglasung und der äusseren Begrenzung des Türflügels oder zwischen verglasten Öffnungen darf nicht verringert werden. Dekorative Oberflächenbehandlungen • Wo ein Beitrag zur Feuerwiderstandsfähigkeit der Tür durch einen Farbanstrich der Oberflächen nicht zu erwarten ist, sind alternative Anstriche zulässig und dürfen auf Türflügel und Zargen aufgebracht werden. • Dekorative Beschichtungen und Holzfurniere mit einer Dicke bis 1,5mm dürfen auf die Oberfläche(jedoch nicht an den Rändern) von hölzernen Drehflügeltüren, die das Wärmedammkriterium I erfüllen, aufgebracht werden. Nichtbrennbare dekorative Beschichtungen und brennbare dekorative Beschichtungen über 1,5mm Dicke sind für Türflügel nicht zulässig.


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320-1

Blendrahmen (‹Holzzarge›) Rohe Wandöffnung

Hmax/Hgepr gem. Brandschutz-Zulassung

Rohe Wandöffnung

Bmax/Bgepr gem. Brandschutz-Zulassung

Blockrahmen/Rahmenzarge (‹Holzzarge›) Rohe Wandöffnung

Rohe Wandöffnung

Rohe Wandöffnung Bmax/Bgepr gem. Brandschutz-Zulassung

Hmax/Hgepr gem. Brandschutz-Zulassung

Bmax/Bgepr gem. Brandschutz-Zulassung

Umfassungszarge/Steckzarge (‹Stahlzarge›) Rohe Wandöffnung

Geprüfter und zugelassener Bauteil (Brandschutztür) Unterkonstruktion

Hmax/Hgepr gem. Brandschutz-Zulassung

Bmax/Bgepr gem. Brandschutz-Zulassung

Rohe Wandöffnung

320-1

Bmax und Hmax resp. Bgepr und Hgepr gemäss VKF-BrandschutzZulassung und rohe Wandöffnung bei Brandschutztüren (Vertikalund Horizontalschnitte, schematische Darstellungen)

Tür- und Trennwandsysteme

Optionales Türfutter (siehe Tab. 330-1, Teil 3)


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3.3

Zulässige Änderungen an Brandschutztüren, Klassierung nach EN (EI oder E)

Die EN-Prüf- und Klassifizierungsnormen definieren für Brandschutztüren einen ‹direkten Anwendungsbereich›. Dabei handelt es sich um Regeln für Änderungen in der Ausführung gegenüber der geprüften Konstruktion, ohne dass eine zusätzliche Prüfung/Beurteilung nötig ist. In Tabelle 330-1 sind diese zulässigen Änderungen an nach EN klassierten Drehflügeltüren aus Holz aufgeführt.

330-1

Tür- und Trennwandsysteme

Massgebend für die Ausführung sind in jedem Fall die Prüfberichte und die detaillierten Ausführungsbestimmungen zur geprüften Konstruktion. Die eingebaute Konstruktion muss in allen brandschutzrelevanten Aspekten jener Konstruktion entsprechen, die geprüft wurde. Abweichungen, die über den ‹direkten Anwendungsbereich› hinausgehen, sind nur im Rahmen objektbezogener Bewilligungen zulässig (Kap. 1.8). Für Brandschutztüren mit Türblättern aus Stahl gelten teilweise andere Bedingungen. Nähere Informationen dazu können dem Technischen Merkblatt 008 des VST [13] und der Norm EN 1634-1 [11] entnommen werden.

(Teil 1)

Änderung Vergrösserung der in der Zulassung angegebenen Masse für die Breite und Höhe der Tür (Bmax, Hmax/Bgepr, Hgepr)

Verkleinerung der in der Zulassung angegebenen Masse für die Breite und Höhe der Tür (Bmax, Hmax/Bgepr, Hgepr) Hinzufügen und Weglassen von Seiten- oder Oberteilen

Bedingungen für Drehflügeltüren aus Holz, Klassierung nach EN (EI oder E) Türen Kat. A: keine Vergrösserung möglich Türen Kat. B: Vergrösserung der Breite und/oder der Höhe bis zu 15 % zulässig; die resultierende Vergrösserung der Fläche darf jedoch nicht mehr als 20 % betragen 1) Hinweis: Ob eine Tür der Kat. A oder der Kat. B angehört, kann dem Folgeblatt der VKF-Brandschutz-Zulassung entnommen werden. Für Türen ohne Folgeblatt zur VKF-Brandschutz-Zulassung ist diese Angabe beim Zulassungsinhaber einzuholen. Unbegrenzt zulässig 1)

Wenn die Tür mit einem Seiten- oder Oberteil geprüft wurde, können in bestimmten Fällen diese Seiten- oder Oberteile weggelassen oder weitere Seiten- oder Oberteile hinzugefügt werden. Die Bedingungen sind in der Prüfnorm beschrieben. Detaillierte Angaben dazu sind beim jeweiligen Zulassungsinhaber einzuholen. 1) Vergrösserung von Dicke Bis zu 25 % zulässig, wenn die Zunahme des Gesamtgewichts des Flügels 25 % nicht und Dichte des Türblatts übersteigt 1) Verkleinerung von Verglasungen Verkleinerung zulässig, wenn • gleiche Befestigungsart der Verglasung • gleiche Anzahl Befestigungspunkte der Verglasung pro Länge • keine Verkleinerung der Friesbreite 1) Veränderung der Anordnung von Verringerung der Anzahl Verglasungen zulässig 1) Verglasungen im Türblatt Verschiebung im Türblatt zulässig, wenn • keine Teile eingefügt oder entfernt werden müssen • keine Verkleinerung des Abstands zum Rand des Türflügels • keine Verkleinerung des Abstands zu anderen Verglasungen im Türflügel 1) Quellen: 1) Informationsblatt ‹Direkter Anwendungsbereich von Prüfresultaten für Drehflügeltüren nach EN 1634-1›, VKF, Bern. Aktuelle Version im Brandschutzregister Online [2] 2) Beschluss-Sammlung der Fachkommission Bautechnik für EN-normierte Baustoff- und Bauteilprüfungen, Stand Januar 2007, VKF, Bern. Aktuelle Version im Brandschutzregister Online [2]

330-1

(Teil 1)

Zulässige Änderungen an Drehflügeltüren aus Holz, Klassierung nach EN (EI oder E)


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330-1

Tür- und Trennwandsysteme

(Teil 2)

Bedingungen für Drehflügeltüren aus Holz, Klassierung nach EN (EI oder E) s

e

Rahmenprofil Vollholz einteilig, keine angeleimten Teile d = Dicke geprüft d’ = Mögliche Dicke b = Breite geprüft b’ = Mögliche Breite e = Einstand geprüft e’ = Möglicher Einstand d

Änderung Vergrösserung von Blendrahmen aus Holz

s = Abstand der Schraube von der Mauerkante. s = Wichtig: Dieser darf nicht verkleinert werden.

b

Maximal zulässige Vergrösserung: Rahmenverbreiterung in Richtung Wand b’ = beliebig* (grössere Überlappung mit der Wand, wenn das Einstandsmass e nicht vergrössert wird) Rahmenverbreiterung in Richtung Mauerlicht (grösserer Einstand e, wenn die Überlappung mit der Wand nicht verkleinert wird)

e’≤ 2 · e e’≤ 150 mm

Vergrösserung des Rahmenquerschnittes in der Dicke (mit oder ohne Verbreiterung wie oben)

d’ = beliebig*

* Zu beachten sind die materialtechnologischen Grenzen des einteiligen Vollholzprofils.

Hinweis: Wurden die angegebenen Maximalmasse bereits im Brandversuch erreicht oder überschritten, dürfen die geprüften Abmessungen noch um 10 % vergrössert werden. Detaillierte Angaben zum geprüften Bauteil sind beim jeweiligen Zulassungsinhaber einzuholen. 2)

s

d

Vergrösserung von Blockrahmen aus Holz

b

Rahmenprofil Vollholz einteilig, keine angeleimten Teile d = Dicke geprüft d’ = Mögliche Dicke b = Breite geprüft b’ = Mögliche Breite s = Abstand der Schraube von der Mauerkante. s = Wichtig: Dieser darf nicht verkleinert werden.

Maximal zulässige Vergrösserung: Rahmenverbreiterung im Mauerlicht (grössere Rahmenbreite b, wenn die Rahmendicke d konstant gehalten wird)

b’ ≤ 1,5 · b b’ ≤ 150 mm

Rahmenverbreiterung in Richtung Mauerlicht (grössere Rahmenbreite b, wenn die Rahmendicke d proportional vergrössert wird)

b’ ≤ 2 · b b’ ≤ 200 mm

Vergrösserung des Rahmenquerschnittes in der Materialstärke (Dicke) (mit oder ohne Verbreiterung wie oben)

d’ ≤ 4 · d*

* Zu beachten sind die materialtechnologischen Grenzen des einteiligen Vollholzprofils.

Hinweis: Wurden die angegebenen Maximalmasse bereits im Brandversuch erreicht oder überschritten, dürfen die geprüften Abmessungen noch um 10 % vergrössert werden. Detaillierte Angaben zum geprüften Bauteil sind beim jeweiligen Zulassungsinhaber einzuholen. 2) Quellen: 1) Informationsblatt ‹Direkter Anwendungsbereich von Prüfresultaten für Drehflügeltüren nach EN 1634-1›, VKF, Bern. Aktuelle Version im Brandschutzregister Online [2] 2) Beschluss-Sammlung der Fachkommission Bautechnik für EN-normierte Baustoff- und Bauteilprüfungen, Stand Januar 2007, VKF, Bern. Aktuelle Version im Brandschutzregister Online [2]

330-1

(Teil 2)

Zulässige Änderungen an Drehflügeltüren aus Holz, Klassierung nach EN (EI oder E)


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330-1

Tür- und Trennwandsysteme

(Teil 3)

Änderung Vergrösserung von Stahlzargen Vergrösserung der Dicke des Profilblechs von Stahlzargen Verwendung von Edelstahlzargen anstelle von Zargen aus Baustahl Erhöhung der Anzahl Befestigungspunkte in der Tragkonstruktion Zusätzliche Beschläge Zusätzliches Türfutter

Bedingungen für Drehflügeltüren aus Holz, Klassierung nach EN (EI oder E) Zulässig zur Anpassung an dickere Wandkonstruktionen 2) Vergrösserung der Dicke bis 25 % zulässig 1) Zulässig, wie auch die Verwendung von Zargen aus Baustahl anstelle von Edelstahlzargen 2) Zulässig 1)

Zusätzliche Bänder, Schlösser, Fallen zulässig 1) Zulässig. Bei Blendrahmen-Türen muss das Einstandsmass e/e' gegenüber der Unterkonstruktion (siehe Abb. 330-1, Teil 2) eingehalten werden. 2) Zulässig 1) Hinweis: Detaillierte Angaben zum geprüften Bauteil sind beim jeweiligen Zulassungsinhaber einzuholen. Zulässig, sofern der auf dem Probekörper geprüfte Anstrich nicht zur Feuerwiderstandsdauer beiträgt (z.B. Dämmschichtbildner).1) Hinweis: Detaillierte Angaben zum geprüften Bauteil sind beim jeweiligen Zulassungsinhaber einzuholen. Bei EI-Türen auf der Fläche des Türblatts zulässig, nicht jedoch an den Kanten 1)

Zusätzliche Farbanstriche auf unbehandelt geprüfte Türen Alternative Farbanstriche (andere als die auf dem Probekörper geprüften Anstriche) Hinzufügen von brennbaren Furnieren und Beschichtungen bis 1,5 mm Dicke Weglassen von brennbaren Zulässig 1) Furnieren und Beschichtungen bis 1,5 mm Dicke ‹Tauschen› von brennbaren Zulässig im Rahmen gleicher Werkstoffe und gleicher Dicke 1) Furnieren und Beschichtungen Hinzufügen von nicht brennbaren Nicht zulässig 1) Beschichtungen

Quellen: 1) Informationsblatt ‹Direkter Anwendungsbereich von Prüfresultaten für Drehflügeltüren nach EN 1634-1›, VKF, Bern. Aktuelle Version im Brandschutzregister Online [2] 2) Beschluss-Sammlung der Fachkommission Bautechnik für EN-normierte Baustoff- und Bauteilprüfungen, Stand Januar 2007, VKF, Bern. Aktuelle Version im Brandschutzregister Online [2]

330-1

(Teil 3)

Zulässige Änderungen an Drehflügeltüren aus Holz, Klassierung nach EN (EI oder E)


18

3.4

Tür- und Trennwandsysteme

Zulässige Änderungen an Brandschutztüren, Klassierung nach VKF (T oder R)

An nach VKF klassierten Brandschutztüren (Klassierung T oder R) sind die in Tabelle 340-1 aufgeführten Änderungen zulässig (Hinweis: Die Klassierung nach VKF ist nur noch während einer Übergangsphase gültig, siehe Kap. 1.6, Übergang von der VKFzur EN-Klassierung). Massgebend für die Ausführung sind in jedem Fall die Prüfberichte und die detaillierten Ausführungsbestimmungen zur geprüften Konstruktion. Die ein-

gebaute Konstruktion muss in allen brandschutzrelevanten Aspekten jener Konstruktion entsprechen, die geprüft wurde. Abweichungen, die über die in Tabelle 340-1 aufgeführten zulässigen Änderungen hinausgehen, sind nur im Rahmen objektbezogener Bewilligungen zulässig (Kap. 1.8).

340-1

Änderung Vergrösserung der in der Zulassung angegebenen Masse für die Breite und Höhe der Tür (Bmax, Hmax) Verkleinerung der in der Zulassung angegebenen Masse für die Breite und Höhe der Tür (Bmax, Hmax) Hinzufügen von brennbaren Furnieren und Beschichtungen Hinzufügen von nicht brennbaren Beschichtungen

Bedingungen für Drehflügeltüren, Klassierung nach VKF (T oder R) Vergrösserung der Breite und/oder der Höhe bis zu 10 % zulässig 1)

Unbegrenzt zulässig 1)

Mit einer Dicke bis 1 mm zulässig 2) Mit einer Dicke bis 0,6 mm zulässig 2)

Quellen: 1) Wegleitung für Feuerpolizeivorschriften, Baustoffe und Bauteile, Teil B: Prüfbestimmungen, Ausgabe 1988 mit Nachträgen, VKF, Bern 2) Beschluss-Sammlung der Fachkommission Bautechnik für VKF-normierte Baustoff- und Bauteilprüfungen, Stand Dezember 2005, VKF, Bern. Aktuelle Version im Brandschutzregister Online [2]

340-1

Zulässige Änderungen an Drehflügeltüren, Klassierung nach VKF (T oder R)


19

4

Tür- und Trennwandsysteme

Verglasungen und Trennwände 4.1

Allgemeines

Als Trennwände mit Anforderungen an den Feuerwiderstand kommen im Holzbau hauptsächlich genormte Bauteile zur Anwendung, des weiteren geprüfte und zugelassene Bauteile. Als Verglasungen mit Anforderungen an den Feuerwiderstand kommen ausschliesslich geprüfte und zugelassene Bauteile zur Anwendung. Die Angaben in diesem Kapitel gelten für geprüfte und zugelassene Bauteile. Für die Konstruktion, den Schichtaufbau, die Anschlussausbildung usw. von genormten Bauteilen sind die Angaben der in Kapitel 1.4.2 aufgeführten Publikationen massgebend (z.B. Lignum-Dokumentation Brandschutz, Publikation ‹Bauteile in Holz – Decken, Wände und Bekleidungen mit Feuerwiderstand› [6]). Geprüfte und zugelassene Verglasungen und Trennwände sind im Schweizerischen Brandschutzregister VKF in die Bauteilgruppen Nr. 201 (Aussenwände, tragend), Nr. 202 (Aussenwände, nicht tragend), Nr. 203 (Innenwände, tragend), Nr. 204 (Innenwände, nicht tragend) und Nr. 222 (Verglasungen vertikal) eingeteilt.

4.2

Auf der Frontseite der Brandschutz-Zulassung sind jeweils die wichtigsten Merkmale der Trennwände/Verglasungen aufgeführt, wie • Materialisierung und Aufbau der Trennwände • Glastyp, maximale Fläche und maximale Kantenlänge allfälliger Glasflächen • maximal mögliche Grösse der Trennwände/ Verglasungen • Unterkonstruktion, in welche die Trennwände/Verglasungen eingebaut werden können (nähere Angaben in Kap. 5). Seit 2007 weisen die Brandschutz-Zulassungen für Verglasungen und Trennwände, die nach EN klassiert sind (Klassierung EI oder E), eine Folgeseite auf, auf der zulässige Änderungen gemäss dem ‹direkten Anwendungsbereich› (und allenfalls gemäss dem ‹erweiterten Anwendungsbereich›) nach EN aufgeführt sind. Die Bedeutung des ‹direkten Anwendungsbereichs› nach EN sowie die daraus folgenden zulässigen Änderungen an Verglasungen und Trennwänden E oder EI sind in Kapitel 4.2 aufgeführt.

Zulässige Änderungen an geprüften und zugelassenen Verglasungen und Trennwänden, Klassierung nach EN (EI oder E)

Die EN-Prüf- und Klassifizierungsnormen definieren für Verglasungen und Trennwände einen ‹direkten Anwendungsbereich›. Dabei handelt es sich um Regeln für Änderungen in der Ausführung gegenüber der geprüften Konstruktion, ohne dass eine zusätzliche Prüfung/Beurteilung nötig ist. In den Tabellen 420-1 und 420-2 sind die zulässigen Änderungen an nach EN klassierten, nicht tragenden Verglasungen und Trennwänden aufgeführt (Quelle: Informationsblatt ‹Direkter Anwendungsbereich von Prüfresultaten für Drehflügeltüren nach EN 1634-1›, VKF, Bern. Aktuelle Version im Brandschutzregister Online [2]).

Massgebend für die Ausführung sind in jedem Fall die Prüfberichte und die detaillierten Ausführungsbestimmungen zur geprüften Konstruktion. Die eingebaute Konstruktion muss in allen brandschutzrelevanten Aspekten der Konstruktion entsprechen, die geprüft wurde. Abweichungen, die über den ‹direkten Anwendungsbereichs› hinausgehen, sind nur im Rahmen objektbezogener Bewilligungen zulässig (Kap. 1.8).


20

Tür- und Trennwandsysteme

420-1

Änderung Vergrösserung der in der Zulassung angegebenen Masse für die Breite und Höhe (Bmax, Hmax) Verkleinerung der in der Zulassung angegebenen Masse für die Breite und Höhe (Bmax, Hmax) Vergrösserung der Dicke Verkleinerung von Ständerabständen Verkleinerung des Abstands zwischen Befestigungspunkten Verkleinerung der Längenmasse von Plattenmaterialien Vergrösserung der Anzahl horizontaler Fugen Einbauten und Installationen

420-1

Zulässige Änderungen an nicht tragenden Wänden (Trennwänden), Klassierung nach EN (EI oder E)

Bedingungen für nicht tragende Wände (Trennwände), Klassierung nach EN (EI oder E) Nicht zulässig. Fehlt eine Angabe ‹Bmax›, ist die Breite der Trennwand nicht beschränkt.

Unbeschränkt zulässig

Unbeschränkt zulässig Zulässig Zulässig Unbeschränkt zulässig Nach Angaben des Zulassungsinhabers. Voraussetzung ist, dass in der Prüfung eine horizontale Fuge mit einem Abstand von nicht mehr als 500 mm vom oberen Rand vorhanden war. Entsprechend den im Prüfkörper eingebauten Installationen, sofern sich diese höchstens 500 mm vom oberen Rand befanden. Hinweis: Nähere Angaben darüber, wie der Bauteil geprüft wurde, sind beim jeweiligen Zulassungsinhaber einzuholen.


21

Tür- und Trennwandsysteme

420-2

Änderung Vergrösserung der in der Zulassung angegebenen Masse für die Breite und Höhe (Bmax, Hmax) Verkleinerung der in der Zulassung angegebenen Masse für die Breite und Höhe (Bmax, Hmax) Verkleinerung des Längen- und/oder Breitenmasses von Glasscheiben Änderung des Seitenverhältnisses von Glasscheiben Verkleinerung der Abstände zwischen Pfosten und/oder Kämpfer Vergrösserung der Abmessungen des Rahmenquerschnitts Verkleinerung des Abstands zwischen Befestigungspunkten Geschraubte Glashalteleisten anstelle geklipster Einbau mit Neigung 420-2

Zulässige Änderungen an vertikalen, nicht tragenden Verglasungen, Klassierung nach EN (EI oder E)

Bedingungen für vertikale, nicht tragende Verglasungen, Klassierung nach EN (EI oder E) Nicht zulässig. Fehlt eine Angabe ‹Bmax›, ist die Breite der Verglasung nicht beschränkt.

Unbeschränkt zulässig

Unbeschränkt zulässig

Zulässig, wenn

• grösste geprüfte Abmessung nicht überschritten wird • geprüfte Fläche nicht überschritten wird Zulässig

Zulässig Zulässig Zulässig Neigung bis 10 ° zur Senkrechten zulässig


22

4.3

Tür- und Trennwandsysteme

Zulässige Änderungen an geprüften und zugelassenen Verglasungen und Trennwänden, Klassierung nach VKF (F oder R )

An nach VKF klassierten Verglasungen und Trennwänden (Klassierung F oder R) sind die in den Tabellen 430-1 und 430-2 aufgeführten Änderungen zulässig (Hinweis: Die Klassierung nach VKF ist nur noch während einer Übergangsphase gültig, siehe Kap. 1.6, Übergang von der VKF- zur EN-Klassierung).

Massgebend für die Ausführung sind in jedem Fall die Prüfberichte und die detaillierten Ausführungsbestimmungen zur geprüften Konstruktion. Die eingebaute Konstruktion muss in allen brandschutzrelevanten Aspekten jener Konstruktion entsprechen, die geprüft wurde. Abweichungen, die über die in den Tabellen 430-1 und 430-2 aufgeführten zulässigen Änderungen hinausgehen, sind nur im Rahmen objektbezogener Bewilligungen zulässig (Kap. 1.8).

430-1

Änderung Vergrösserung der in der Zulassung angegebenen Masse für die Breite und Höhe (Bmax, Hmax) Verkleinerung der in der Zulassung angegebenen Masse für die Breite und Höhe (Bmax, Hmax) Vergrösserung der Dicke

Bedingungen für nicht tragende Wände (Trennwände), Klassierung nach VKF (F) Vergrösserung der Breite und/oder der Höhe bis zu 10 % zulässig

Unbeschränkt zulässig

Unbeschränkt zulässig

Quelle: Wegleitung für Feuerpolizeivorschriften, Baustoffe und Bauteile, Teil B: Prüfbestimmungen, Ausgabe 1988 mit Nachträgen, VKF, Bern

430-1

Zulässige Änderungen an nicht tragenden Wänden (Trennwänden), Klassierung nach VKF (F)

430-2

Änderung Vergrösserung der in der Zulassung angegebenen Masse für die Breite und Höhe (Bmax, Hmax) Verkleinerung der in der Zulassung angegebenen Masse für die Breite und Höhe (Bmax, Hmax)

Bedingungen für vertikale Verglasungen, Klassierung nach VKF (F oder R) Vergrösserung der Breite und/oder der Höhe bis zu 10 % zulässig

Unbeschränkt zulässig

Quelle: Wegleitung für Feuerpolizeivorschriften, Baustoffe und Bauteile, Teil B: Prüfbestimmungen, Ausgabe 1988 mit Nachträgen, VKF, Bern

430-2

Zulässige Änderungen an vertikalen, nicht tragenden Verglasungen, Klassierung nach VKF (F oder R)


23

5

Tür- und Trennwandsysteme

Unterkonstruktion, Einbau Grundsätzlich muss die Unterkonstruktion, in die eine Brandschutztüre, Trennwand oder Verglasung eingebaut wird (Bezeichnung in den EN-Prüfnormen: Tragkonstruktion), mindestens denjenigen Feuerwiderstand aufweisen, den der einzubauende Bauteil aufweist. Der erforderliche Feuerwiderstand der Unterkonstruktion ist dem Brandschutzkonzept zu entnehmen (Kap. 2); der Nachweis des Feuerwiderstands erfolgt nach den in Kapitel 1.4 aufgeführten Verfahren. Die Anforderungen an die Bauteiloberflächen und Schichtaufbauten der Bauteile, wie sie aus der Brandschutzrichtlinie ‹Verwendung brennbarer Baustoffe› hervorgehen, sind in jedem Fall einzuhalten (siehe Lignum-Dokumentation Brandschutz, Publikation ‹Bauten in Holz – Brandschutzanforderungen› [4]). Die in diesem Kapitel gemachten Angaben zu den Unterkonstruktionen gelten prinzipiell für sämtliche geprüften und zugelassenen Bauteile, bei denen in der Brandschutz-Zulassung der Einbau in eine bestimmte Unterkonstruktion definiert ist. Da dies jedoch bei Verglasungen und Trennwänden nur selten der Fall ist (und der Einbau somit nach den Regeln der Baukunde in beliebige Unterkonstruktionen mit

5.1

Feuerwiderstand gemäss Brandschutzkonzept erfolgen kann), werden im folgenden die Angaben auf ‹Brandschutztüren› bezogen (obwohl sie sinngemäss auch für Verglasungen und Trennwände gelten). Für genormte Bauteile oder Bauteile, deren Feuerwiderstand rechnerisch nachgewiesen wurde, gelten die Angaben in den entsprechenden Publikationen und Verfahren (Kap. 1.4.2 und 1.4.3). Die Art der Unterkonstruktion hat entscheidenden Einfluss auf den Feuerwiderstand einer Brandschutztür. Bei den verschiedenen Konstruktionsarten treten unterschiedliche Abbrandverhältnisse, Verformungen und Zwängungen auf, welche die Befestigung und Anschlussausbildung des eingebauten Bauteils unterschiedlich beanspruchen können. In der Brandschutz-Zulassung für die Tür ist deshalb definiert, in welche Unterkonstruktion(en) (Definitionen in Kap. 5.1) diese eingebaut werden kann.

Definitionen

Um verschiedene in der Praxis vorkommende Einbausituationen und deren Einfluss auf den Feuerwiderstand einer Brandschutztür zu erfassen, unterscheiden die EN-Prüfnormen die in Tabelle 510-1 beschriebenen Standard-Unterkonstruktionen.

510-1

Illustration

Bezeichnung MBW Massivkonstruktionen mit hoher Rohdichte

MBW mit geringer Rohdichte LBW

Massivkonstruktionen mit geringer Rohdichte Holzständerwände

Metallständer-Leichtbauwände

510-1

Standardisierte Unterkonstruktionen gemäss ENPrüfnormen

Beschrieb Massivkonstruktionen aus Mauerwerk oder Massivbeton: Dicke ≥ 100 mm Rohdichte ≥ 800 kg/m3 Massivkonstruktionen aus Porenbeton: Dicke ≥ 70 mm Rohdichte 650 kg/m3 ± 200 kg/m3 Holzständer-Konstruktionen mit nicht brennbaren Beplankungen oder Beplankungen aus Holz oder Holzwerkstoffen gemäss Kap. 1.4 Metallständerkonstruktionen mit nachgewiesenem Feuerwiderstand


24

Die Art der Unterkonstruktion, die für eine Brandschutztür in Frage kommt, ist in der VKF-Brandschutz-Zulassung für die Brandschutztür unter ‹Anwendung› aufgeführt. Brandschutztüren, für die als Unterkonstruktion ‹MBW mit geringer Rohdichte› definiert ist, können auch in ‹MBW› (Massivkonstruktionen mit hoher Rohdichte) eingebaut werden. Wo für eine Brandschutztür der Einbau in eine geprüfte und zugelassene Verglasung oder Trennwand mit Brandschutz-Zulassungs-Nummer gefordert ist, kommt als Unterkonstruktion nur diese entsprechende Konstruktion in Frage. Ein Einbau in eine standardisierte Unterkonstruktion (MBW oder LBW) ist bei solchen Bauteilen nur möglich, wenn eine zusätzliche, auf die entsprechende Unterkonstruktion lautende Zulassung vorliegt.

5.2

Tür- und Trennwandsysteme

Die in den EN-Prüfnormen beschriebenen Standard-Unterkonstruktionen (Tab. 510-1) dienen zur Feststellung der Eigenschaften eines Bauteils (Brandschutztür/Verglasung/Trennwand) in der Prüfsituation. Nicht alle in der Praxis vorkommenden Einbausituationen sind jedoch durch die Prüfnormen abgedeckt. Bei geprüften und zugelassenen, genormten oder berechneten Holzbauteilen (Nachweisverfahren siehe Kap. 1.4) kann davon ausgegangen werden, dass diese hinsichtlich des Feuerwiderstands von eingebauten Brandschutztüren oder Verglasungen ein ähnliches Abbrand- und Verformungsverhalten aufweisen wie die Holzständer-Leichtbauwände (LBW) gemäss Tabelle 510-1. Beim Einbau von Brandschutztüren in derartige Holz-Unterkonstruktionen sind deshalb Bauteile zur verwenden, für die in der VKF-Brandschutz-Zulassung als Unterkonstruktion ‹LBW› definiert ist. In jedem Fall ist zu sicherzustellen, dass die Anschlüsse des geprüften Bauteils an die Unterkonstruktion (Dichtung, Befestigung) ihre Funktion während der für die Brandschutztür geforderten Feuerwiderstandsdauer gewährleisten. Dazu sind die in Kapitel 5.2 beschriebenen Regeln zu beachten.

Anschlüsse

Es ist zu sicherzustellen, dass die Anschlüsse des geprüften und zugelassenen Bauteils (Brandschutztür) in die Unterkonstruktion ihre Funktion während der für die Tür geforderten Feuerwiderstandsdauer gewährleisten. Die Anschlüsse müssen grundsätzlich so ausgeführt werden, wie sie geprüft wurden. Die detaillierten Angaben über die Ausbildung der Anschlüsse (insbesondere Abdichtung und Befestigung des geprüften Bauteils in die Unterkonstruktion) sind beim jeweiligen Zulassungsinhaber einzuholen. Dies gilt insbesondere für den Einbau von Brandschutztüren in Massivkonstruktionen (MBW) und in Metallständer-Leichtbauwände. Beim Einbau von Brandschutztüren in Holz-Unterkonstruktionen erfüllen die Befestigungsmittel ihre Funktion in der Regel während 30 Minuten, wenn sie in der Holz-Konstruktion durch • 30 mm Vorholz oder • Bekleidungen aus MHS/HWS/3S-Platte ≥ 22 mm oder GK/GF ≥ 12,5 mm oder gleichwertig geschützt sind (Abb. 520-1; Baustoffdefinitionen gemäss Lignum-Dokumentation Brandschutz, Publikation ‹Bauteile in Holz – Decken, Wände und Bekleidungen mit Feuerwiderstand› [6]). Die Abdichtung zwischen der Brandschutztür und der Unterkonstruktion muss nach den Angaben des Zulassungsinhabers erfolgen.

Der Abschluss des Wandquerschnitts der Unterkonstruktion in sich muss so konstruiert sein, dass der für die Wand geforderte Feuerwiderstand gewährleistet ist. Detaillierte Angaben und Konstruktionsvorschläge zur Anschlussausbildung bei Holzbauteilen können der SIA/Lignum Dokumentation 83, Brandschutz im Holzbau [3] und der Lignum-Dokumentation Brandschutz, Publikation ‹Bauteile in Holz – Anschlüsse bei Bauteilen mit Feuerwiderstand› [7] entnommen werden. Beim Einbau von geprüften und zugelassenen Bauteilen (Brandschutztüren) mit über 30 Minuten Feuerwiderstand in Holz-Unterkonstruktionen muss die Ausbildung der Anschlüsse im Einzelfall beurteilt werden.


25

Tür- und Trennwandsysteme

520-1

Einbau der Brandschutztür in… Holzständerwand

Beispiele für Blendrahmenkonstruktion

Beispiele für Blockrahmenkonstruktion

≥x

≥x ≥x

≥x ≥x

≥x

≥x

Massiv-Holzwand

≥x ≥x

x = Vorholzdicke, mindestens 30mm für Brandschutztüren mit 30 Minuten Feuerwiderstand

≥x ≥x

≥x

≥x

Beplankung: MHS/HWS/3S-Platte ≥ 22 mm oder GK/GF ≥ 12,5 mm für Brandschutztüren mit 30 Minuten Feuerwiderstand Dichtung zwischen Rahmen und Tragkonstruktion wie geprüft

520-1

Beispiele für die Anordnung der Befestigungsmittel beim Einbau von Brandschutztüren in Holz-Unterkonstruktionen


26

6

Tür- und Trennwandsysteme

Glossar Baustoff Als Baustoffe gelten alle für die Herstellung von Bauten, Anlagen und Bauteilen sowie für den Ausbau verwendeten Materialien, an deren Brandverhalten Anforderungen gestellt werden. Baustoffe werden über genormte Prüfungen oder andere VKF-anerkannte Verfahren klassiert. Massgebende Kriterien sind insbesondere Brand- und Qualmverhalten, brennendes Abtropfen und Wärmefreisetzung. Unterschieden werden im wesentlichen zwei Arten von Klassierungssystemen: Die in der Schweiz gebräuchliche und in den aktuellen Brandschutzvorschriften angewendete Klassierung nach der Brandkennziffer (BKZ) und die Klassierung nach EN. Bauteil Als Bauteile gelten alle Teile eines Bauwerks, an deren Feuerwiderstand Anforderungen gestellt werden. Massgebend ist insbesondere die Feuerwiderstandsdauer bezüglich der Kriterien Tragfähigkeit (R), Raumabschluss (E) und Wärmedämmung (I). Bekleidung Flächenförmige Schicht aus festem Material, die mit Ständern, Balken oder einem Vollquerschnitt verbunden ist. Bekleidungen können aus mehreren Lagen bestehen. In Abhängigkeit vom Einsatzbereich oder vom Sprachgebrauch werden Bekleidungen in verschiedener Fachliteratur auch als Beplankungen oder Verkleidungen bezeichnet. Bekleidung mit Brandschutzfunktion: Feuerwiderstandsfähige Bekleidungen (z.B. nicht brennbare Brandschutzplatten) werden als ‹Bekleidungen mit Brandschutzfunktion› bezeichnet.

Brandkennziffer BKZ Die Brandkennziffer gibt Auskunft über die Klassierung eines Baustoffes. Massgebend sind das Brennverhalten (Brennbarkeitsgrad 1 bis 6) und das Qualmverhalten (Qualmgrad 1 bis 3). Fichtenholz beispielsweise weist die BKZ 4.3 auf, zusammengesetzt aus dem Brennbarkeitsgrad 4 (mittelbrennbar) und dem Qualmgrad 3 (schwache Qualmbildung). Feuerwiderstand Der Feuerwiderstand kennzeichnet das Brandverhalten von Bauteilen. Er ist die Mindestzeit in Minuten, während der ein Bauteil die gestellten Anforderungen (beispielsweise Tragfähigkeit ‹R›, Raumabschluss ‹E› oder Wärmedämmung ‹I›) erfüllen muss. nbb (nicht brennbar) Mit dem Zusatz ‹(nbb)› bezeichnete Bauteile müssen ganz oder teilweise aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Die detaillierten Anforderungen an den Schichtaufbau von Holzbauteilen können der Lignum-Dokumentation Brandschutz, Publikation ‹Bauteile in Holz – Decken, Wände und Bekleidungen mit Feuerwiderstand› [6] entnommen werden. Raumabschluss ‹E› (Etanchéité – Dichtigkeit) Kriterium für die Fähigkeit raumabschliessender Bauteile, den Durchtritt von Feuer und Rauch zu verhindern. Tragfähigkeit ‹R› (Résistance – Tragfähigkeit) Kriterium für die Standsicherheit von Tragwerken oder Bauteilen gegenüber bestimmten Einwirkungen.

Beplankung Flächenförmige Schicht aus festem, feuerwiderstandsfähigem Material mit mindestens BKZ 4.2, die mit Ständern, Balken oder einem Vollquerschnitt verbunden ist. Beplankungen können aus mehreren Schichten bestehen.

Verkleidung Der Begriff ‹Verkleidung› wird, in Anlehnung an die europäischen Bezeichnungen, in dieser Publikation durch den Begriff ‹Bekleidung› ersetzt. ‹Bekleidung› steht sinngemäss für den Begriff ‹Verkleidung›, welcher in den Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF [1] verwendet wird.

Brandabschnitt Brandabschnitte sind Bereiche von Bauten und Anlagen, die durch brandabschnittsbildende Bauteile voneinander getrennt sind.

Wärmedämmung ‹I› (Isolation – Wärmedämmende Wirkung) Kriterium für die Fähigkeit einer raumabschliessenden Konstruktion, den Wärmedurchgang zu begrenzen.

Brandabschnittsbildende Bauteile Brandabschnittsbildende Bauteile sind raumabschliessende Bauteile wie Brandmauern, brandabschnittsbildende Wände und Decken, Brandschutzabschlüsse und Abschottungen. Brandabschnittsbildende Wände und Decken sind feuerwiderstandsfähige Bauteile, die Bauten und Anlagen in Brandabschnitte unterteilen.

7

Literaturverzeichnis [1]

[2]

[3] [4] [5]

[6]

[7]

[8]

Schweizerische Brandschutzvorschriften VKF, 2003, Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen VKF, Bern. Online: http://bsvonline.vkf.ch Schweizerisches Brandschutzregister VKF, 2008, Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen VKF, Bern. Online: http://bsronline.vkf.ch SIA/Lignum Dokumentation 83, 1997: Brandschutz im Holzbau, SIA/Lignum, Zürich Lignatec, Lignum-Dokumentation Brandschutz, Bauten in Holz – Brandschutzanforderungen, Lignum, 2005, Zürich Lignum-Dokumentation Brandschutz, 3.1 Feuerwiderstandsbemessung – Bauteile und Verbindungen, Lignum, Zürich, Verfügbarkeit: siehe www.lignum.ch Lignum-Dokumentation Brandschutz, 4.1 Bauteile in Holz – Decken, Wände und Bekleidungen mit Feuerwiderstand, Lignum, 2007, Zürich Lignum-Dokumentation Brandschutz, 4.2 Bauteile in Holz – Anschlüsse bei Bauteilen mit Feuerwiderstand, Lignum, Zürich, Verfügbarkeit: siehe www.lignum.ch Lignum-Dokumentation Brandschutz, 9.1 Brandmauern – Konstruktion REI 90, Lignum, 2007, Zürich

[9] SN 505 265, 2003: Holzbau, SIA, Zürich [10] SN EN 1995-1-2 (SIA 265.002), 2004: Eurocode 5: Entwurf, Bemessung und Konstruktion von Holzbauten, Teil 1-2: Allgemeine Regeln – Tragwerksbemessung für den Brandfall, SIA, Zürich [11] SN EN 1634-1 (SIA 183.181), 2000: Feuerwiderstandsprüfungen für Tür- und Abschlusseinrichtungen – Teil 1: Feuerschutzabschlüsse, SIA, Zürich [12] Merkblatt Brandschutz, Bemessung von Holz-BetonVerbunddecken bis 60 Minuten Feuerwiderstand, Lignum, 2001, Zürich [13] Technisches Merkblatt Nr. 008, Brandschutztüren, Verband Schweizerische Türenbranche VST, 2006, Bachenbülach [14] DIN 4102, Teil 4, 1994: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Beuth Verlag, Berlin [15] DIN 4102, Teil 22, 2004: Anwendungsnorm zu DIN 4102-4 auf der Bemessungsbasis von Teilsicherheitsbeiwerten, Beuth Verlag, Berlin [16] Kordina K., Meyer-Ottens C., 1994: Holz-BrandschutzHandbuch, Deutsche Gesellschaft für Holzforschung, München


27

Anhang

Tür- und Trennwandsysteme

VSSM-Brandabschluss-System EI 30/EI 60 A.1

Allgemeines

Das VSSM-Brandabschluss-System EI 30/EI 60 besteht aus geprüften und zugelassenen Brandschutztüren, Verglasungen und Trennwänden. Es basiert auf den Schweizerischen Brandschutz-Zulassungen No Z 15 856 und No Z 15 857 und erlaubt die freie Kombination von Türen, Sturz- und Seitenfeldern. Die Grundelemente ‹Tür›, ‹Vollwand› und ‹Glaswand› sind in den Abbildungen A21-1 bis A26-1 beschrieben; exemplarische Kombinationsmöglichkeiten sind aus Abbildung A30-1 ersichtlich. Gezeigt werden die wichtigsten Kriterien und Abmessungen für die Planung. Ausführlichere Informationen sowie Angaben zu weiteren zulässigen Ausführungen und Varianten sind beim VSSM und dessen Lizenzpartnern erhältlich.

Ergänzungen bezüglich Brandschutzzulassungen und Lizenzierung: Das VSSM-Brandabschluss-System EI 30/EI 60 basiert auf den Schweizerischen Brandschutz-Zulassungen No Z 15 856 (VSSMBrandabschluss-System voll, Tür aus Spanplatte EI 30, in Wand VSSM-Vollwand EI 30, No Z 15 855) und No Z 15 857 (VSSM-Brandabschluss-System verglast, Tür aus Spanplatte mit Verglasung EI 30, in Wand VSSM-Verglasung EI 30, No Z 15 741). Die durch die VKF ausgestellten Erweiterungen (im Sinne eines ‹erweiterten Anwendungsbereichs›) zu den BrandschutzZulassungen No Z 15 856 und No Z 15 857 ermöglichen den Einbau der Brandschutztüren jeweils in die VSSM-Vollwand EI 30 (No Z 15 855), die VSSM-Vollwand EI 60 (No Z 15 739), die VSSM-Glaswand EI 30 (No Z 15 741) und die VSSM-Glaswand EI 60 (No Z 15 740) und somit die freie Kombinierbarkeit der Elemente Brandschutztür, Verglasung und Vollwand. Das VSSM-Brandabschluss-System EI 30/EI 60 kann ausschliesslich durch lizenzierte Fachunternehmen hergestellt werden. Interessierte Unternehmen können die Produktionsberechtigung durch Abschluss des Lizenzvertrages mit dem Zulassungsinhaber VSSM erwerben. Alle berechtigten Produzenten sind in der vollständigen Liste ‹Lizenzpartner› auf der Website des VSSM ersichtlich.

Verband Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten VSSM Gladbachstrasse 80 8044 Zürich Tel. 044 267 81 00 Fax 044 267 81 50 www.schreiner.ch

A10-1

A10-1

Übersicht VSSMBrandabschluss-System EI 30/EI 60

VSSM-Brandabschluss-System EI 30/EI 60 • Freie Kombination von Türen, Sturz- und Seitenfeldern zu Abschlussfronten • Tür: 1-flüglig, Feuerwiderstand EI 30; Türblattdicke 51– 64 mm; Bodenanschluss: schwellenlos/Planet/Schwelle; Türblatt auch zur Selbst-Herstellung; Blockrahmen mit flächenbündigem Türblatt • Sturz- und Seitenfelder: Glas- oder Vollwände mit Feuerwiderstand EI 30 oder EI 60 • Breite der Abschlussfronten: unbegrenzt • Höhe Vollwand: maximal 4,0 m • Höhe Glaswand: maximal 3,0 m • Oberflächen: zum Streichen, Belegen, Furnieren • Oberfläche der Vollwand brennbar oder nicht brennbar materialisierbar


28

A.2

Grundelemente

A.2.1

VSSM-Vollblatt-Tür EI 30

Tür- und Trennwandsysteme

No Z 15 856 51 mm bis 64 mm dickes Türblatt aus Spanplatte und Hartplattendeck, flächenbündig mit Blockrahmen. Hinweis: Beim Einbau in MBW/LBW mit Blendrahmen kommt die Brandschutz-Zulassung No Z 15 133 zur Anwendung.

A21-1

2524*

1

1205*

*Fläche jedoch max. 2,76 m2 91

51

95

51

74

3

88

75

68

2

91

51

95

51

25

5

88

75

4

17

6

51

60

75

A21-1

VSSM-Vollblatt-Tür EI 30 1 Maximale Abmessungen 2 Rahmendetail bei Einbau in VSSM-Vollwand EI 30 3 Rahmendetail bei Einbau in VSSM-Vollwand EI 60 4 Rahmendetail bei Einbau in VSSM-Glaswand EI 30 5 Rahmendetail bei Einbau in VSSM-Glaswand EI 60 6 Rahmendetail bei Einbau in Unterkonstruktion MBW/LBW (Angaben in mm)


29

A.2.2

VSSM-Tür EI 30 verglast

No Z 15 857 51 mm bis 64 mm dickes Türblatt aus Spanplatte und Hartplattendeck, flächenbündig mit Blockrahmen, mit Brandschutzglas 15 mm. Rahmendetails wie bei VSSM-Vollblatt-Tür EI 30 (Abb. A21-1). Hinweis: Beim Einbau in MBW/LBW mit Blendrahmen kommt die Brandschutz-Zulassung No Z 15 134 zur Anwendung.

A22-1 min.180 min.280

2195 1048

min.180 *Glasgrösse

730*

1745*

A22-1

VSSM-Tür EI 30 verglast, maximale Abmessungen (Angaben in mm)

min.180

Tür- und Trennwandsysteme


30

A.2.3

Tür- und Trennwandsysteme

VSSM-Vollwand EI 30

No Z 15 855 Wandelement aus Brandschutz-Platte (18 mm, Stösse mit gleichem Material hinterlegt) und beidseitiger Abdeckung mit Holzwerkstoffplatten, Gipskartonplatten, Gipsfaserplatten, gipsgebundenen Spanplatten oder zementgebundenen Spanplatten (zementgebundene Spanplatten erfordern spezielle Befestigung). Wahlweise mit oder ohne umlaufenden Massivholzrahmen aus Eiche. A23-1

4000

1

Breite: nicht begrenzt

4

75

16 18 18 16

88

68

75

88

19 18 18 19

75

19 18 18 19

45

74

16 18 18 16

3

68

2

74

A23-1

VSSM-Vollwand EI 30 1 Maximale Abmessungen 2 Schnitt Anschluss an Unterkonstruktion ohne Massivholzrahmen 3 Schnitt Anschluss an Unterkonstruktion mit Massivholzrahmen 4 Schnitt Horizontal-/ Vertikalfries (Angaben in mm)


31

A.2.4

Tür- und Trennwandsysteme

VSSM-Vollwand EI 60

No Z 15 739 Wandelement aus Brandschutz-Platten (2 x 18 mm) und beidseitiger Abdeckung mit Holzwerkstoffplatten, Gipskartonplatten, Gipsfaserplatten, gipsgebundenen Spanplatten oder zementgebundenen Spanplatten (zementgebundene Spanplatten erfordern spezielle Befestigung). Wahlweise mit oder ohne umlaufenden Massivholzrahmen aus Eiche.

A24-1

4000

1

Breite: nicht begrenzt

95

74

19 18 18 19

91

95

91

95

74

4

74

45

19 18 18 19

74

3

19 18 18 19

2

19 18 18 19

A24-1

VSSM-Vollwand EI 60 1 Maximale Abmessungen 2 Schnitt Anschluss an Unterkonstruktion ohne Massivholzrahmen 3 Schnitt Anschluss an Unterkonstruktion mit Massivholzrahmen 4 Schnitt Horizontal-/ Vertikalfries (Angaben in mm)


32

A.2.5

Tür- und Trennwandsysteme

VSSM-Glaswand EI 30

No Z 15 741 Brandschutzglas 17 mm in Massivholzrahmen Eiche.

A25-1

3000

h*

1

b* *Kantenlänge des Glases max. 2500mm, Glasfläche jedoch max. 3,2 m2 (z.B. bx h = 1240 mm x 2500 mm)

3

17

88

75

75

63

17

2

17

A25-1

VSSM-Glaswand EI 30 1 Maximale Abmessungen 2 Schnitt Anschluss an Unterkonstruktion 3 Schnitt Horizontal-/ Vertikalfries (Angaben in mm)


33

A.2.6

Tür- und Trennwandsysteme

VSSM-Glaswand EI 60

No Z 15 740 Brandschutzglas 25 mm in Massivholzrahmen Eiche.

A26-1

3000

h*

1

b* *Kantenlänge des Glases max. 2500 mm, Glasfläche jedoch max. 3,2 m2 (z.B. bx h = 1240 mm x 2500 mm)

3

25

91

95

95

68

25

2

25

A26-1

VSSM-Glaswand EI 60 1 Maximale Abmessungen 2 Schnitt Anschluss an Unterkonstruktion 3 Schnitt Horizontal-/ Vertikalfries (Angaben in mm)


34

A.3

Kombinationsmöglichkeiten

Abbildung A30-1 zeigt Beispiele für die Kombination der Grundelemente ‹Tür›, ‹Vollwand› und ‹Glaswand› im Rahmen des VSSM-Brandabschluss-Systems EI 30/EI 60. Weitere Kombinationen sind möglich. A30-1

Kombinationsmöglichkeiten VSSM-BrandabschlussSystem EI 30/EI 60

A30-1

Tür- und Trennwandsysteme

Informationen dazu sind beim VSSM sowie dessen Lizenzpartnern erhältlich.


35

Tür- und Trennwandsysteme

Lignum-Dokumentation Brandschutz Planung Nachweise Konstruktion

1

Planung Anforderungen an Tragwerke und Brandabschnitte Verwendung brennbarer Baustoffe

2

Qualitätssicherung Zuständigkeiten und Abläufe

3

Feuerwiderstandsbemessung Bauteile und Verbindungen

4

Bauteile in Holz Decken, Wände und Bekleidungen mit Feuerwiderstand Anschlüsse bei Bauteilen mit Feuerwiderstand

5

Flucht- und Rettungswege Treppenanlagen und Korridore

6

Haustechnik Installationen und Abschottungen

7

Aussenwände Konstruktion und Bekleidungen

8

Abschlüsse Tür- und Trennwandsysteme Brandschutzfenster

9

Brandmauern Konstruktion und Anschlüsse

Die Lignum-Dokumentation Brandschutz zeigt die Möglichkeiten der Holzverwendung auf, die sich durch die Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF (Ausgabe 2003, gültig seit 1.1.2005) ergeben. Sie stellt für Architekten, Ingenieure, Brandschutzbehörden und Ausführende ein wichtiges Arbeitsinstrument in Planung, Vollzug und Umsetzung dar. Sie vermittelt ein breites Wissen über den Brandschutz im Holzbau, fördert die fachliche Kompetenz und bildet damit die Voraussetzungen, die den Holzbau als brandschutztechnisch sichere Bauweise entscheidend prägen. Die Lignum-Dokumentation Brandschutz besteht aus Themenblöcken, denen einzelne, aufeinander abgestimmte Publikationen zugeordnet sind. Die Themenblöcke sind nebenstehend aufgeführt. Die Publikationen der Lignum-Dokumentation Brandschutz erscheinen fortlaufend und ersetzen die SIA/Lignum Dokumentation 83, Brandschutz im Holzbau aus dem Jahre 1997. Lignum informiert über den aktuellen Stand der Publikationen (www.lignum.ch).

Leitende Autoren Jakob Studhalter, Josef Kolb AG, Uttwil Reinhard Wiederkehr, Makiol + Wiederkehr, Beinwil am See

10 Grundlagen Begriffe, Brandverhalten, Prüfung und Klassierung

Projektpartner Lignum, Holzwirtschaft Schweiz holz 21, Förderprogramm des BAFU SHF, Selbsthilfefonds der Schweizerischen Waldund Holzwirtschaft Fonds zur Förderung der Wald- und Holzforschung VKF, Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen SIA, Schweizerischer Ingenieurund Architektenverein

Verbände • FFF Schweizerischer Fachverband Fenster- und Fassadenbranche • FRM Fédération suisse romande des entreprises de menuiserie, ébénisterie et charpenterie • HIS Holzindustrie Schweiz • Holzbau Schweiz • HWS Holzwerkstoffe Schweiz • ISP Interessengemeinschaft der Schweizerischen Parkettindustrie • SFH Schweizer Fachgemeinschaft Holzleimbau • SFV Schweizerischer Furnier-Verband • STE Verband Schweizerischer Holzingenieure • VGQ Schweizerischer Verband für geprüfte Qualitätshäuser • VSH Verband Schweizerischer Hobelwerke • VSSM Verband Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten • WVS Waldwirtschaft Schweiz

Fachstelle Teilprojekt B6, Abschlussfronten EI 30 und EI 60 Empa, Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt, 8600 Dübendorf

Versicherungen/Ämter • Aargauische Gebäudeversicherung • Assekuranz AR, Gebäudeversicherung • Basellandschaftliche Gebäudeversicherung • Gebäudeversicherung Bern • Etablissement Cantonal d’Assurance des Bâtiments, Fribourg • Gebäudeversicherung Graubünden • Etablissement Cantonal d’Assurance immobilière et de prévention, Jura • Gebäudeversicherung des Kantons Luzern • Etablissement Cantonal d’Assurance et de Prévention, Neuchâtel • Nidwaldner Sachversicherung • Gebäudeversicherung des Kantons Schaffhausen • Solothurnische Gebäudeversicherung • Gebäudeversicherung Thurgau • Etablissement d’assurance contre l’incendie et les éléments naturels du Canton de Vaud • Gebäudeversicherung Zug • Gebäudeversicherung Kanton Zürich • Hochbauamt Vaduz, Fürstentum Liechtenstein


36

Tür- und Trennwandsysteme

Impressum Projekt ‹Brandsicherheit und Holzbau› ‹Brandsicherheit und Holzbau› ist ein Gesamtprojekt der schweizerischen Wald- und Holzwirtschaft zur Sicherung eines hohen Brandschutzes von Holzbauten und Bauteilen aus Holz. Schwerpunkte sind Forschung und Entwicklung, Wissenstransfer in Form von Kursen und Dokumentationen (Lignum-Dokumentation Brandschutz) sowie die Qualitätssicherung. Die Grundlagen für die vorliegende Publikation stammen aus dem Teilprojekt B6, Abschlussfronten EI 30 und EI 60, des Projektsegmentes B, Forschung und Entwicklung. Projektleitung Bernhard Furrer, Lignum, Zürich Josef Kolb, Josef Kolb AG, Uttwil Reinhard Wiederkehr, Makiol + Wiederkehr, Beinwil am See Massgebliche Unterstützung holz 21, Förderprogramm des Bundesamts für Umwelt BAFU www.holz21.ch

Lignum-Dokumentation Brandschutz 8.1 Abschlüsse – Tür- und Trennwandsysteme Autoren Werner Oetiker, dipl. Schreinermeister, VSSM Verband Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten, Zürich Jakob Studhalter, dipl. Holzbauingenieur FH/STV, Josef Kolb AG, Uttwil

Reinzeichnungen Josef Kolb AG, Uttwil Herausgeber Lignum, Holzwirtschaft Schweiz, Zürich Christoph Starck, Direktor Gestaltung BN Graphics, Zürich Druck Kalt-Zehnder-Druck AG, Zug

Fachausschuss ‹Brandschutz im Holzbau, Lignum, VKF, SIA› Der Fachausschuss ‹Brandschutz im Holzbau, Lignum, VKF, SIA› begleitet und koordiniert die Entwicklung im Bereich Brandschutz und Holzanwendung und leitet die inhaltliche Ausrichtung des Gesamtprojektes ‹Brandsicherheit und Holzbau› sowie der LignumDokumentation Brandschutz. Dessen Mitglieder sind: Josef Kolb, Josef Kolb AG, Uttwil (Vorsitz) Michael Binz, Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen, Bern Marc-Olivier Burdet, Division Prévention, Etablissement Cantonal d’Assurance, Pully Prof. Dr. Mario Fontana, Institut für Baustatik und Konstruktion, ETH Hönggerberg, Zürich Bernhard Furrer, Lignum, Zürich Daniel Ingold, Lignum Office romand, Le Mont-sur-Lausanne Jean-Pierre Jungo, Gebäudeversicherung Bern, Ittingen

Das Copyright dieser Publikation liegt bei Lignum, Holzwirtschaft Schweiz, Zürich. Eine Vervielfältigung ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Herausgebers zulässig. Haftungsausschluss Die vorliegende Publikation wurde mit aller Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Die Herausgeber haften nicht für Schäden, die durch die Benützung und Anwendung der vorliegenden Publikation entstehen können.

LIGNUM Holzwirtschaft Schweiz Falkenstrasse 26, 8008 Zürich Tel. 044 267 47 77, Fax 044 267 47 87 info@lignum.ch www.lignum.ch

Jürg Neeracher, Kantonale Feuerpolizei, Zürich Marco Sgier, Gebäudeversicherung Graubünden, Chur Reinhard Wiederkehr, Makiol + Wiederkehr, Beinwil am See

Lignum-Hotline: 044 267 47 83 Benutzen Sie unsere Fachberatung am Telefon von 8–12 Uhr, die täglich von Montag bis Freitag gratis zur Verfügung steht.

Lignum-Dokumentation Brandschutz 8.1 Abschlüsse – Tür- und Trennwandsysteme 1. Auflage Erschienen im Januar 2009


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