Lignum-Dokumentation Brandschutz
9.1
Brandmauern Konstruktion REI 90
SIA Lignum
2
Brandmauern – Konstruktion REI 90
Inhalt Seite
3
6
11
13
23
25 26 26 27 27 28
Das vorliegende Dokument wurde von der Technischen Kommission Brandschutz der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen TKB-VKF auf die materielle Übereinstimmung mit den Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF (Ausgabe 2003, gültig seit 1. 1. 2005) geprüft und als ‹Stand der Technik› anerkannt.
1 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 2 2.1 2.2 2.3 3 3.1 3.2 4 4.1 4.2 4.3 4.4 5 5.1 5.2 5.3 6 7 8
Grundlagen Zweck und Inhalt der Publikation Geltungsbereich Konzept der schalengetrennten Brandmauern Grundsätze Ausführungsarten Bauteilaufbauten Bekleidete Holzkonstruktion Bauteilkonstruktion mit Feuerwiderstand Geprüfte und zugelassene Konstruktionen Montagestösse Montagestoss mit Plattenversatz Montagestoss mit Brandschutzfugenband Konstruktionsdetails Decke an Brandmauer Decke in Brandmauer Anschlüsse an Aussenwand Anschlüsse an Dach Bauteil- und Produkteangaben Anforderungen an Vollquerschnitt Bekleidungen mit Brandschutzfunktion Herstellerverweise Schraffuren und Abkürzungen Glossar Literaturverzeichnis Lignum-Dokumentation Brandschutz Projektpartner Impressum
3
1
Brandmauern – Konstruktion REI 90
Grundlagen 1.1
Zweck und Inhalt der Publikation
Aus den Bestimmungen zur Brandabschnittsbildung, zum Feuerwiderstand von Tragwerken und zur Verwendung brennbarer Baustoffe ergeben sich Anforderungen an Bauten. Diese hängen im wesentlichen von der Gebäudenutzung und der Anzahl Geschosse ab. Diese Anforderungen sind im Vorschriftenwerk der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen VKF festgelegt. Bezogen auf eine umfassende Holzanwendung können sie der ‹Lignum-Dokumentation Brandschutz› entnommen werden. Brandmauern sind standfeste, gebäudetrennende Bauteile. Bei zusammengebauten Einfamilienhäusern genügen gemäss den Schweizerischen Brandvorschriften Brandmauern mit Feuerwiderstand REI 90. Für die Ausführung von Brandmauern mit brennbaren Anteilen gelten besondere Anforderungen.
1.2
Die vorliegende Publikation zeigt, mit welchen Konstruktionen diese Anforderungen erfüllt werden können. Sie dient als Planungsgrundlage für die Ausführung von Brandmauern für Reiheneinfamilienhäuser mit Feuerwiderstand REI 90 in Holzbauweise und hat den Status eines Dokumentes zum Stand der Technik. Die vorliegende Publikation enthält Angaben zu Konstruktion und Aufbau von Brandmauern REI 90 aus Holz. Es sind die Anwendung und Ausführung sowie die Ausbildung von Anschlüssen und die Verwendung von Bauteilschichten und Produkten geregelt. Die vorliegende Publikation ist Teil der LignumDokumentation Brandschutz, Themenblock 9, Brandmauern. Struktur und nähere Informationen zur Lignum-Dokumentation Brandschutz sind auf Seite 27 zu finden.
Geltungsbereich
Brandmauern sind standfeste, gebäudetrennende Bauteile mit Feuerwiderstand REI 180 (nbb). Bei Wohnbauten mit nicht mehr als drei Geschossen reduziert sich die Anforderung an den Feuerwiderstand auf REI 90 (nbb).
Die Ausführung von Brandmauern für Reiheneinfamilienhäuser mit Feuerwiderstand REI 90 in Holzbauweise ist in der vorliegenden Publikation ausführlich und als Ergänzung zur SIA/Lignum Dokumentation 83, Brandschutz im Holzbau [3], Kapitel 5 dargestellt.
Zwischen Einfamilienhäusern genügt Feuerwiderstand REI 90 (Brandschutzrichtlinie Schutzabstände – Brandabschnitte, [1] Ziffer 3.10.4). Für die Ausführung von Brandmauern mit brennbaren Anteilen gelten besondere Anforderungen.
1.3
Konzept der schalengetrennten Brandmauern
Auf jeder Parzellengrenze ist bei Reiheneinfamilienhäusern eine Brandmauer REI 90 auszuführen (Abb. 140-1). Beim Einsturz eines einzelnen Hauses muss die Standfestigkeit der feuerwiderstandsfähigen Wandkonstruktion des Nachbarhauses gewährlei-
stet sein. Die Konstruktionen sind deshalb schalengetrennt und die Tragwerksysteme voneinander unabhängig auszuführen. Jedes Reiheneinfamilienhaus hat gegen das benachbarte Gebäude eine nicht brennbare Bekleidung mit Brandschutzfunktion aufzuweisen.
4
1.4
Grundsätze
Die in dieser Publikation angegebenen Konstruktionen und Dimensionen sind als brandschutztechnische Mindestangaben zu verstehen. Sie ersetzen keine anderen Nachweise, beispielsweise der Tragsicherheit oder Gebrauchstauglichkeit bei Raumtemperatur, des Schall-, Wärme- und Feuchteschutzes usw. Aus konstruktiven Überlegungen können grössere Schichtdicken oder weitere Schichten, Verbindungen oder Verbindungsteile erforderlich sein. Für die Ausführung von Brandmauern mit Feuerwiderstand REI 90 in Holzbauweise gelten folgende Grundsätze: • Der Einsturz eines Gebäudes unter Brandbeanspruchung darf am angrenzenden Gebäude keine unverhältnismässigen Schäden verursachen. • Die Standfestigkeit der bekleideten Nachbargebäudewand (Brandmauer) ist zu gewährleisten. • Die Brandmauern sollen vertikal sowie horizontal geradflächig und durchgehend sein (Abb.140-1). • Die Wandaufbauten müssen bezüglich Feuerwiderstand symmetrisch und schalengetrennt sein. • Die zwei unabhängigen Wandschalen müssen von aussen einen Feuerwiderstand von 90 Minuten aufweisen.
140-1
Brandmauern – Konstruktion REI 90
• Holzbauteile und nicht brennbare Dämmungen (BKZ 6q.3) können zum Feuerwiderstand von 90 Minuten beitragen. • Holzbauteile müssen von aussen mit einer nicht brennbaren Bekleidung mit 30 Minuten Feuerwiderstand abgedeckt sein. • Innerhalb des zum Feuerwiderstand beitragenden Wandaufbaues sind nur nicht brennbare Dämmungen anwendbar. • Der Hohlraum zwischen den beiden feuerwiderstandsfähigen Wandkonstruktionen muss vollständig mit nicht brennbarer Dämmung (BKZ 6q.3) gefüllt sein. An die Breite des Hohlraumes sowie an die Dichte der Dämmung bestehen aus brandschutztechnischer Sicht keine Anforderung. • Eine korrekte Bemessung bei Raumtemperatur für die Konstruktion wird für das gesamte Einfamilienhaus vorausgesetzt. • Durchdringungen der zum Feuerwiderstand beitragenden Schichten sind zu vermeiden. Werden einzelne Schichten durchdrungen, sind Kompensationsmassnahmen nötig. • Die Anschlüsse an die Zwischendecke, das Dach und die Aussenwand sind gemäss den Vorgaben in Kapitel 4 dieser Publikation auszuführen.
140-1
Haus A
Parzellengrenze
Haus B
Haus C
Brandmauer
Brandmauer
Brandmauer
Brandmauer
Mögliche Gebäudeanordnung im Grundriss
Haus D
Haus E
5
1.5 150-1
Ausführungsarten
150-1
Bekleidete Holzkonstruktion
Bekleidung nbb mit 90 Minuten Feuerwiderstand
Hohlraumdämmung nbb
Haus
A Haus
150-2
Holzkonstruktion B
150-2
Beplankte Wandkonstruktion
Äussere Bekleidung nbb Hohlraumdämmung nbb
Haus A
Innere Bekleidung nbb Haus B
Holzkonstruktion Dämmung nbb
150-3
Brandmauern – Konstruktion REI 90
150-3
Wandkonstruktion mit Vollquerschnitt
Äussere Bekleidung nbb Hohlraumdämmung nbb
Haus A Haus B
Wandkonstruktion mit Vollquerschnitt
Für Brandmauern REI 90 in Reiheneinfamilienhäusern können unterschiedliche Holzbausysteme und Konstruktionsarten zur Anwendung kommen. Folgende Bauteilaufbauten werden unterschieden: • Bekleidete Holzkonstruktion (Abb. 150-1) Die Holzkonstruktion wird durch eine nicht brennbare Bekleidung mit einem Feuerwiderstand von 90 Minuten geschützt. An die Tragkonstruktion und an den weiteren Schichtaufbau werden keine Anforderungen gestellt (Kap. 2.1) • Bauteilkonstruktion mit Feuerwiderstand (Kap. 2.2) – Beplankte Wandkonstruktion (Abb. 150-2) Der Feuerwiderstand von 90 Minuten wird durch die Beplankungen, Dämmung und Holzkonstruktion gesamthaft erbracht (Kap. 2.2.1). – Wandkonstruktion mit Vollquerschnitt (Abb. 150-3) Der Feuerwiderstand von 90 Minuten wird durch einen Vollquerschnitt aus Holz und die nicht brennbare Bekleidung gesamthaft erbracht (Kap. 2.2.2). • Geprüfte und zugelassene, produktspezifische Konstruktionen (Kap. 2.3 und 5.3.2)
6
2
Brandmauern – Konstruktion REI 90
Bauteilaufbauten 2.1
210-1
Bekleidete Holzkonstruktion
210-1
Bekleidete Holzkonstruktion
Bekleidung nbb mit 90 Minuten Feuerwiderstand
Hohlraumdämmung nbb
Haus
A Haus
210-2
Holzkonstruktion B
210-2
Schichtaufbau bekleidete Holzkonstruktion a
a
b
b
c
Haus
A
Haus
B
a Holzkonstruktion ohne Feuerwiderstand b nicht brennbare Bekleidung mit 90 Minuten Feuerwiderstand gemäss Tabelle 520-1 c nicht brennbare Hohlraumdämmung
Ausführung Der Einbau kann unter Berücksichtigung der folgenden Bedingungen erfolgen: • An die Holzkonstruktion (Schicht a in Abb. 210-2) wird keine Feuerwiderstandsanforderung gestellt. • Der geforderte Feuerwiderstand für die Brandmauer wird bei jedem einzelnen Gebäude durch die mindestens zweischichtige und fugenversetzte nicht brennbare Bekleidung mit 90 Minuten Feuerwiderstand (Schicht b in Abb. 210-2) gewährleistet. • Die Schichten b (nicht brennbare Bekleidung) und c (Hohlraumdämmung) dürfen weder von Haustechnikinstallationen noch von Holzbauteilen (ausgenommen Unterdach und Dachlatten gemäss Angaben in Kap. 4.4) durchstossen werden. • Die Fugenausbildung und die verwendeten Verbindungsmittel müssen den geforderten Feuerwiderstand gewährleisten. • Installationen im Bereich der Holzkonstruktion (Schicht a in Abb. 210-2) erfordern keine Kompensationsmassnahmen. Anstelle der in Tabelle 520-1 aufgeführten nicht brennbaren Bekleidungen mit 90 Minuten Feuerwiderstand können produktespezifische, geprüfte Bekleidungen mit 90 Minuten Feuerwiderstand von brennbaren Bauteilen, die im Schweizerischen Brandschutzregister [2] publiziert sind, verwendet werden. Weitere Angaben zu Bekleidungen mit Brandschutzfunktion können der Lignum-Dokumentation Brandschutz, Publikation ‹Bauteile in Holz – Decken, Wände und Bekleidungen mit Feuerwiderstand› [5] sowie den Anhängen mit werkstoffoptimierten Bauteilen entnommen werden.
7
221-1
2.2
Bauteilkonstruktion mit Feuerwiderstand
2.2.1
Beplankte Wandkonstruktion
Brandmauern – Konstruktion REI 90
221-1
Beplankte Wandkonstruktion
Äussere Bekleidung nbb Hohlraumdämmung nbb
Haus A
Innere Bekleidung nbb Haus B
Holzkonstruktion Dämmung nbb
Ausführung Konstruktionen sind mit den in der Tabelle 221-2 aufgelisteten Baustoffen mindestens in der entsprechenden Schichtdicke auszuführen. Der Einbau kann unter Berücksichtigung der folgenden Bedingungen erfolgen: • Die Wandkonstruktion ist als gesamter Bauteil (Schichten 1 bis 5 in Tab. 221-2) einzubauen. • Die äusseren Beplankungen (Schichten 4 und 5 in Tab. 221-2) sowie die Hohlraumdämmung dürfen weder von Haustechnikinstallationen noch von Holzbauteilen (ausgenommen Unterdach und Dachlatten gemäss Angaben im Kap. 4.4) durchstossen werden. • Der gesamte Hohlraum (Schicht 3) zwischen der inneren und äusseren Beplankung muss mit nicht brennbarer Dämmung gemäss Tabelle 221-2 ausgefüllt werden. • Werden die raumseitigen Schichten durchbrochen, sind Kompensationsmassnahmen erforderlich (Kap. 4). • Grundsätzlich sind Haustechnikinstallationen nicht in der feuerwiderstandsfähigen beplankten Wandkonstruktion zu führen. Notwendige Installationen sind in feuerwiderstandsfähigen Kanälen zu verlegen. Einzelne Elektrodosen mit zugehörigen Rohren und Kabeln können in der Wandkonstruktion eingebaut werden. Wird die innere Beplankung (Schicht 1) durchbrochen, darf die Dämmung (Schicht 3) im Bereich der Einbauten auf eine Dicke von ≥ 50 mm zusammengestaucht werden [5].
8
221-2
Brandmauern – Konstruktion REI 90
221-2
Erforderliche Schichten und minimale Dimensionen für beplankte Wandkonstruktion (Angaben in mm)
2 h
1 3 4 5
1 3 4 5
b
Hohlraumdämmung nbb Haus
A
Haus
B
Konstruktionen gemäss DIN 4102, Teil 4 [9] A B
Variante 1 Innere Beplankung HWS-Platten 1), ρ ≥ 580 kg/m3 HWS-Platten 1), ρ ≥ 720 kg/m3 Gipskartonplatten Typ F (GKF) Gipskartonplatten Typ A, H (GKB) Gipsfaserplatten (Xella, Fermacell) (Knauf, Vidiwall) (Rigips, Rigidur H) 2 Holzständer Vollholz, Leimholz, BSH (b x h) 2) 3 Dämmung Mineralwolle
13 13 12,5 18 12,5
5 Äussere Beplankung 2 Gipskartonplatten Typ F (GKF) Gipsfaserplatten (Xella, Fermacell) (Knauf, Vidiwall) (Rigips, Rigidur H) Fibersilikatplatten (Promatec H) 1) Massgebende Schichtdicke gemäss Lignum-Dokumentation Brandschutz, Publikation ‹Bauteile in Holz – Decken, Wände und Bekleidungen mit Feuerwiderstand› [5] 2) Der Nachweis bezüglich Querdruckspannungen ist bei Raumtemperatur zu führen [6] [7] [8]
12,5 12,5 12,5
50 x 80
Schmelzpunkt ≥ 1000° C, ρ ≥ 30 kg/m3 80 Schmelzpunkt ≥ 1000° C, ρ ≥ 40 kg/m3 Schmelzpunkt ≥ 1000° C, ρ ≥ 50 kg/m3
4 Äussere Beplankung 1 HWS-Platten 1), ρ ≥ 580 kg/m3 HWS-Platten 1), ρ ≥ 720 kg/m3 Gipskartonplatten Typ F (GKF) Gipsfaserplatten (Xella, Fermacell) (Knauf, Vidiwall) (Rigips, Rigidur H)
Konstruktionen gemäss produktebezogenen Prüfungen bzw. Zulassungen 3) C D E F
50 x 100 60 x 100 60 x 140 60 x 120 80 x 100
100
100
100
120 140
13 13 12,5 15
12,5 15 15
18 + 18 15
12,5 15 15
8+8 3) Weitere Angaben in der Lignum-Dokumentation Brandschutz, Publikation ‹Bauteile in Holz – Decken, Wände und Bekleidungen mit Feuerwiderstand› [5] und den zugehörigen Anhängen mit werkstoffoptimierten Bauteilen
9
2.2.2
222-1
Brandmauern – Konstruktion REI 90
Wandkonstruktion mit Vollquerschnitt
222-1
Wandkonstruktion mit Vollquerschnitt
Äussere Bekleidung nbb Hohlraumdämmung nbb
Haus A Haus B
Wandkonstruktion mit Vollquerschnitt
Definition Vollquerschnitt aus Massivholz oder Holzwerkstoffen mit aussenseitiger, nicht brennbarer Bekleidung mit mindestens 30 Minuten Feuerwiderstand. Mehrschichtige Massivholzplatten bestehen aus mindestens 5 symetrisch angeordneten Schichten. Holzwerkstoffe müssen einen homogenen Aufbau aufweisen. Nicht verleimte Konstruktionen sind nicht zulässig.
Ausführung Konstruktionen sind mit den in der Tabelle 222-2 aufgelisteten Baustoffen mindestens in der entsprechenden Schichtdicke auszuführen. Der Einbau kann unter Berücksichtigung der folgenden Bedingungen erfolgen: • Die Wandkonstruktion muss als gesamter Bauteil (Schichten 1 und 2 in Tab. 222-2) eingebaut werden. • Es ist mindestens eine nicht brennbare Bekleidungsschicht (Schicht 2) mit 30 Minuten Feuerwiderstand auf der Aussenseite anzubringen. • Die äussere Bekleidung (Schicht 2) und die nicht brennbare Hohlraumdämmung dürfen weder von Haustechnikinstallationen noch von Holzbauteilen (ausgenommen Unterdach und Dachlatten gemäss Angaben in Kap. 4.4) durchstossen werden. • Wird das Massivholzbauteil (Vollquerschnitt) durchbrochen, sind Kompensationsmassnahmen erforderlich. • Der Vollquerschnitt (Schicht 1) kann für die Installationsführung oder für konstruktiv bedingte Ausfälzungen lokal folgendermassen geschwächt werden: – Bei einer Bekleidung EI 30 (nbb) hat die minimale Restholzstärke bis zur Schicht 2 mindestens 60 mm zu betragen. – Bei einer Bekleidung EI 60 (nbb) hat die minimale Restholzstärke bis zur Schicht 2 mindestens 40 mm zu betragen. Anforderungen Die Anforderungen an den Vollquerschnitt als Massivholz-, OSB- oder Spanplatte sind in Kapitel 5.1 aufgeführt. Die Knicklänge (l K,fi) der tragenden Wand beträgt maximal 3,0 m, und die Angaben bezüglich der maximalen Belastung gelten für eine Wandschale (Schicht 1 in Tab. 222-2). Weitere Angaben befinden sich in den Anhängen werkstoffoptimierter Bauteile zur Lignum-Dokumentation Brandschutz, Publikation ‹Bauteile in Holz – Decken, Wände und Bekleidungen mit Feuerwiderstand› [5].
10
222-2
Brandmauern – Konstruktion REI 90
222-2
Erforderliche Schichten, minimale Dimensionen und maximale Belastung für Wandkonstruktion mit Vollquerschnitt
Wandkonstruktion mit Vollquerschnitt Bekleidung EI 30 (nbb)
1 2
Bekleidung EI 60 (nbb)
1 2
1 2
1 2
a
Haus A
Haus Haus
1 Vollquerschnitt Mehrschichtige Massivholzplatte 100 mm Grobspanplatte (OSB) Holz-Spanplatte 2 Äussere Bekleidung 2)
EI 30 (nbb)
B ≤ 60 kN/m
Haus
B
a Hohlraumdämmung nbb
C ≤ 25 kN/m
D ≤ 35 kN/m
E ≤ 30 kN/m
F ≤ 10 kN/m
80 mm 120 mm
80 mm 120 mm
EI 30 (nbb)
1) Vertikale Last pro Laufmeter und Wandschale gemäss [6] [7] [8] 2) Bekleidung mit Brandschutzfunktion gemäss Tabelle 520-1
2.3
A
B
a Hohlraumdämmung nbb
Variante A Belastung 1) pro Laufmeter q’d,fi ≤ 40 kN/m
a
EI 30 (nbb)
Geprüfte und zugelassene Konstruktionen sind in Kapitel 5.3.2 aufgeführt.
EI 60 (nbb)
3) Bekleidungsstärke ≥ 36 mm
Geprüfte und zugelassene Konstruktionen
Geprüfte und zugelassene Gesamtsysteme für Brandmauern können angewendet werden, sofern diese die Rahmenbedingungen und Grundsätze gemäss Kapitel 1.2 bis 1.4 erfüllen. Ebenso ist die Detailausbildung gemäss Kapitel 3 und 4 auszuführen.
80 mm EI 60 (nbb)
EI 60 (nbb) 3)
11
3
Brandmauern – Konstruktion REI 90
Montagestösse Grundsätzlich sind möglichst wenig Montagestösse anzuordnen. Die Wandelemente sind nach Möglichkeit als ein Element über die ganze Gebäudebreite vorzufertigen. Horizontale Montagestösse sind im Bereich der Geschossdecke anzuordnen. Horizontale und, falls montagetechnisch notwendig, vertikale Elementstösse sind so auszubilden, dass keine durchgehenden Fugen entstehen. Füllelemente oder Federn müssen aus gleichen oder nicht brennbaren Baustoffen bestehen und den gleichen Feuerwiderstand wie die Bekleidung gewährleisten.
3.1
Durchdringungen der brandschutzrelevanten Schichten sind zu vermeiden. Werden brandschutzrelevante Schichten durchdrungen, sind Kompensationsmassnahmen nötig.
Montagestoss mit Plattenversatz
Bei einer mehrschichtigen Bekleidung sind die einzelnen Schichten im Stossbereich mindestens 40 mm zu versetzen. 3.1.1 311-1
Haus B
Wand oben
Haus A
Haus B
312-2
30
Haus B
Haus A
Haus B
Wand oben Wand unten
40 40
40
Wand oben Wand unten
Wand unten
40 40
40
3 Wand oben
2
Wand oben
1
Wand unten
312-1
Haus A
Wand unten
40 40 40 40
Wand unten Haus A
Bauteilkonstruktion mit Feuerwiderstand
312-2
Vertikalschnitt Montagestoss bei Wandkonstruktion mit Vollquerschnitt 1 Versatz mit Holzfeder 2 Versatz mit Holzlasche 3 Stufenfalz
Wand oben 40 40
Haus B
60 60
3.1.2
312-1
3
Wand unten Haus A
Vertikalschnitt Montagestoss mit Versatz bei beplankter Wandkonstruktion
2 Wand oben
1
40
311-1
Vertikalschnitt Montagestoss bei bekleideter Holzkonstruktion 1 Nut und Kamm 2 Nut und Feder 3 Stufenfalz oder Füllelement
Bekleidete Holzkonstruktion
30
Haus A
Haus B
Haus A
Haus B
12
3.2
Montagestoss mit Brandschutzfugenband
Bei der Fugenausbildung des Montagestosses mit Brandschutzfugenbändern sind die Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers zu beachten. Brandschutzfugenbänder müssen eine Zulassung der VKF aufweisen. Das Brandschutzfugenband ist in der Breite der gesamten äusseren Bekleidungsstärke anzubringen. Verarbeitungshinweise zu Brandschutzfugenbändern sind in Kapitel 5.3.1 aufgeführt. 3.2.1 321-1
Wand unten
≥ 15
Vertikalschnitt Montagestoss mit Brandschutzfugenband bei bekleideter Holzkonstruktion
Wand oben
321-1
Bekleidete Holzkonstruktion
Haus A
3.2.2
Bauteilkonstruktion mit Feuerwiderstand
322-1
Wand unten
≥ 15
Vertikalschnitt Montagestoss mit Versatz und Brandschutzfugenband bei beplankter Wandkonstruktion
Wand oben
322-1
Brandschutzfugenband
Haus B
Haus A
322-2
Wand unten
Wand unten
≥ 15
Wand oben
2 Wand oben
1
60 60
322-2
Vertikalschnitt Montagestoss mit Brandschutzfugenband bei Wandkonstruktion mit Vollquerschnitt 1 Lasche 2 Versatz
Brandschutzfugenband
Haus B
30
Haus A
Haus B
Haus A
Haus B
Brandschutzfugenband
Brandmauern – Konstruktion REI 90
13
4
Konstruktionsdetails Die aufgeführten Darstellungen gelten als Beispiele, die den Brandschutzvorschriften [1] entsprechen. Andere, gleichwertige Lösungen sind ebenfalls möglich. Abweichungen sind mit der Brandschutzbehörde abzusprechen.
4.1
Decke an Brandmauer
4.1.1
Bekleidete Holzkonstruktion
Bei den nicht brennbar, mit 90 Minuten Feuerwiderstand, bekleideten Holzkonstruktionen sind keine speziellen Massnahmen erforderlich (Montagestoss der Elemente gemäss Kap. 3).
4.1.2
Bauteilkonstruktion mit Feuerwiderstand
Der Anschluss der Decke an die Brandmauer muss den Anforderungen an die Tragsicherheit und Gebrauchstauglichkeit sowie den Verarbeitungsrichtlinien der Deckensysteme (Abb. 412-1) entsprechend ausgeführt werden. 412-1
412-1
Decke an Brandmauer bei Bauteilkonstruktion mit Feuerwiderstand 1
Haus A
Haus B
1 Anschluss Decke an Bauteilkonstruktion mit Feuerwiderstand
Brandmauern – Konstruktion REI 90
14
4.2
Decke in Brandmauer
Die dargestellten Anschlüsse gelten sinngemäss für das Auflager linearer Tragelemente (Unterzüge, Pfetten).
4.2.1
Bekleidete Holzkonstruktion
Bei den nicht brennbar, mit 90 Minuten Feuerwiderstand, bekleideten Holzkonstruktionen sind keine speziellen Massnahmen erforderlich (Montagestoss der Elemente gemäss Kap. 3). 4.2.2
Brandmauern – Konstruktion REI 90
Der Montagestoss der Brandmauerelemente ist gemäss Kapitel 3 auszuführen. Wenn der Deckenschluss die innere Beplankung durchdringt, müssen die konstruktiven Ausführungen gemäss Abbildung 422-1 und 422-2 beachtet werden. Aus brandschutztechnischen Gründen ist ein Anschluss der Decke an die Brandmauer (Abb. 412-1) vorzuziehen, der die innere Beplankung nicht durchdringt.
Bauteilkonstruktion mit Feuerwiderstand
Werden die innere Beplankung und die Ebene der Dämmung infolge des Deckenauflagers unterbrochen, müssen konstruktive Kompensationsmassnahmen eingefügt werden.
422-1
Decke in Brandmauer bei beplankter Wandkonstruktion 1 Randholz 2 Füllholz und Dämmung nbb zwischen Balken 3 Bekleidung EI 30 (nbb) 4 Füllholz zwischen Balken mit stirnseitiger Dämmung nbb
422-1
1
3
1 2
6
3
Bekleidung EI 30 (nbb)
b Haus A
Haus B
Haus A
2
4
4
5
5
7
b Haus A
Haus B
≥ 500
Haus B
1 Dichter Anschluss mit: – Verleimung oder – Vernagelung e ≤ 100 mm oder – Kompriband oder – Silikonfuge
b Haus A
Haus B
2 Randholz Breite b ≥ 40 mm 3 Verleimung im Werk 4 Hohlraum in der Balkenlage vollständig mit Mineralwolle (Schmelzpunkt ≥ 1000 °C) ausgefüllt
5 Füllholz mit Breite b ≥ 40 mm zwischen Balken eingepasst 6 Bekleidung EI 30 (nbb) 7 Mineralwolle (Schmelzpunkt ≥ 1000 °C, Rohdichte ≥ 85 kg/m3)
Brandmauern – Konstruktion REI 90
15
422-2
3
40
40 40
1
1
1
2
4
5
6
6
3
b Haus A
b
Haus B
Haus A
Haus B
4 40 40 40
40 40 40
2
3
3
2 40
2
40 40
422-2
Decke in Brandmauer bei Wandkonstruktion mit Vollquerschnitt 1 Äussere Bekleidung EI 30 (nbb) mit Randholz 70 mm 2 Äussere Bekleidung EI 30 (nbb) mit zusätzlicher Bekleidung EI 60 (nbb), keine speziellen Dichtungen erforderlich 3 Äussere Bekleidung EI 60 (nbb) mit Randholz 40 mm 4 Äussere Bekleidung EI 60 (nbb) mit zusätzlicher Bekleidung EI 30 (nbb), keine speziellen Dichtungen erforderlich
Bekleidung EI 60 (nbb) Haus A
Bekleidung EI 30 (nbb)
Haus B
1 Dichter Anschluss mit: – Verleimung oder – Vernagelung e ≤ 100 mm oder – Kompriband oder – Silikonfuge
Haus A 2 3 4 5 6
Bekleidung EI 30 (nbb) Bekleidung EI 60 (nbb) Randholz Breite b ≥ 40 mm Randholz Breite b ≥ 70 mm Verleimung im Werk
Haus B
Brandmauern – Konstruktion REI 90
16
430-2
Horizontalschnitt Schemazeichnung zurückgesetzte Brandmauer an Aussenwand
Für die Anschlussdetails bei der Aussenwand gelten die gleichen Konstruktionsregeln wie beim Anschluss der Aussenwand an eine Brandmauer aus Backstein oder Beton (Brandschutzrichtlinie Schutzabstände – Brandabschnitte [1] Ziffer 3.3.5 (4) bzw. Anhang Seite 33). Es gelten folgende Grundsätze für alle Ausführungsarten (Kapitel 1.5) von Brandmauern REI 90: • Brennbare Aussenwandbekleidungen können bei der Brandmauer durchlaufen, wenn sie hohlraumfrei auf einer nicht brennbaren Dämmschicht aufliegen. • Brennbare Dämmschutzschichten können über die Brandmauer hinweg geführt werden, sofern sie nicht stärker als 20 mm sind. • Wird die feuerwiderstandsfähige Brandmauerkonstruktion bis zur Dämmschutzschicht geführt, ist die Hinterlüftung hinter der brennbaren Aussenwandbekleidung im Bereich der Brandmauer mit nicht brennbarer Dämmung auszufüllen (Abb. 430-1). • Wird die feuerwiderstandsfähige Brandmauerkonstruktion bis in die Hälfte der Dämmschicht der Aussenwand geführt, ist der Bereich bis zur Dämmschutzschicht mit nicht brennbarer Dämmung (BKZ 6q.3, Rohdichte ≥ 100 kg/m3) auszufüllen (Abb. 430-2).
430-1
Haus A
Haus B
1 1 Dämmung nicht brennbar
430-2
Haus A
Haus B
x
430-1
Horizontalschnitt Schemazeichnung Brandmauer an Aussenwand bis zur Dämmschutzschicht
Anschlüsse an Aussenwand
d
4.3
1
2
d = Dicke der Wärmedämmung x ≥ d/2; jedoch ≥ 40 mm 1 Dämmung nicht brennbar 2 Dämmung nicht brennbar; Rohdichte ≥ 100 kg/m3
Brandmauern – Konstruktion REI 90
17
4.3.1 431-1
Horizontalschnitt Anschluss Aussenwand 1 Bekleidete Holzkonstruktion 2 Beplankte Wandkonstruktion 3 Wandkonstruktion mit Vollquerschnitt
Durchlaufende Aussenwand
431-1
4.3.2
Versetzte Aussenwand
432-1
1
Haus A
Haus B
1
Haus B
Haus C
432-1
Horizontalschnitt Anschluss Aussenwand bei versetzten Gebäuden 1 Bekleidete Holzkonstruktion 2 Beplankte Wandkonstruktion 3 Wandkonstruktion mit Vollquerschnitt
1
2
3
2
Haus A
1
2
3
3
1 2 3 4
2
3
Haus B
2
Haus B
4
Aussenwandbekleidung brennbar Hinterlüftung Dämmung nicht brennbar Dämmschutzschicht brennbar ≤ 20 mm
Die Rücksetzung der Brandmauerkonstruktion kann analog der Abbildung 430-2 ausgeführt werden.
2
3
Haus B
1
4
Haus A
1
1
4
2
3
1 2 3 4
2
Haus C
3
Haus B
1
4
4
Haus C
3
4
Aussenwandbekleidung brennbar Hinterlüftung Dämmung nicht brennbar Dämmschutzschicht brennbar ≤ 20 mm
Die Rücksetzung der Brandmauerkonstruktion kann analog der Abbildung 430-2 ausgeführt werden.
Brandmauern – Konstruktion REI 90
18
440-2
Vertikalschnitt Schemazeichnung zurückgesetzte Brandmauer an Dach
Für die Anschlussdetails an das Dach gelten die gleichen Konstruktionsregeln wie beim Anschluss des Daches an eine Brandmauer aus Backstein oder Beton (Brandschutzrichtlinie Schutzabstände – Brandabschnitte [1] Ziffer 3.3.4). Es gelten folgende Grundsätze für alle Ausführungsarten (Kapitel 1.5) von Brandmauern REI 90: • Die Dachhaut ist auf der Breite der Brandmauer auf ein Mörtelbett oder auf nicht brennbaren Wärmedämmstoff (BKZ 6q.3) zu verlegen. Die Dachhaut muss hohlraumfrei aufliegen. • Unterdächer können über die Brandmauer hinweggeführt werden, sofern sie nicht dicker als 13 mm sind und mindestens BKZ 4.1 aufweisen. • Ziegellattungen können durchlaufend ausgeführt werden, wenn die Dachhaut auf einem Mörtelbett verlegt wird oder wenn die Hohlräume (zwischen Unterdach und Ziegeln) über der Brandmauer satt mit nicht brennbarem Material (z.B. Steinwolle) ausgestopft werden. • Wird das Dachelement auf der Wandkonstruktion befestigt, gelten die Angaben in Kapitel 4.2 zum Anschluss der Zwischendecke in die Brandmauer sinngemäss. • Wird die feuerwiderstandsfähige Brandmauerkonstruktion bis zum Unterdach geführt, ist die Hinterlüftung zwischen Unterdach und Ziegeln im Bereich der Brandmauer mit nicht brennbarer Dämmung auszufüllen (Abb. 440-1). • Wird die feuerwiderstandsfähige Brandmauerkonstruktion bis in die Hälfte der Dämmschicht des Daches geführt, ist der Bereich bis zum Unterdach mit nicht brennbarer Dämmung (BKZ 6q.3, Rohdichte ≥ 100 kg/m3) auszufüllen (Abb. 440-2).
440-1
1
2
3
4
Haus A
1 2 3 4 5 6
5
6
Haus B
Dacheindeckung Mörtelbett Dämmung nicht brennbar (Rohdichte ≥ 100 kg/m3) Unterdach brennbar ≤ 13 mm Hinterlüftung Unterdach brennbar > 13 mm
440-2
1
2
3
4
7
5
6
d
440-1
Vertikalschnitt Schemazeichnung Brandmauer an Dach bis zum Unterdach
Anschlüsse an Dach
x
4.4
Haus A
Haus B
d = Dicke der Wärmedämmung x ≥ d/2; jedoch ≥ 40 mm 1 2 3 4 5 6 7
Dacheindeckung Mörtelbett Dämmung nicht brennbar (Rohdichte ≥ 100 kg/m3) Unterdach brennbar ≤ 13 mm Hinterlüftung Unterdach brennbar > 13 mm Dämmung nicht brennbar (Rohdichte ≥ 100 kg/m3)
19
4.4.1
441-1
Vertikalschnitt Dachanschluss 1 Bekleidete Holzkonstruktion 2 Beplankte Wandkonstruktion mit Randholz 3 Beplankte Wandkonstruktion durchgehend 4 Wandkonstruktion mit Vollquerschnit
Brandmauern – Konstruktion REI 90
In Sparrenrichtung, durchlaufende Dachfläche
441-1
1
1
2
3
Haus A
2
1 2 3 4
1
2
3
Haus B
4
b
b
Haus B
2
3
Haus A
3
Haus A
1
1
2
Haus B
3
4
5
6
6
Dacheindeckung Mörtelbett Dämmung nicht brennbar (Rohdichte ≥ 100 kg/m3) Randholz Breite b ≥ 40 mm
Die Rücksetzung der Brandmauerkonstruktion kann analog der Abbildung 440-2 ausgeführt werden.
b
Haus A
b
Haus B
5 Randholz (Abb. 422-2) Breite b ≥ 70 mm bei Bekleidung EI 30 (nbb) oder Breite b ≥ 40 mm bei Bekleidung EI 60 (nbb) 6 Verleimung im Werk
20
442-1
Vertikalschnitt Dachanschluss bei versetzten Dachfächen 1 Bekleidete Holzkonstruktion 2 Beplankte Wandkonstruktion 3 Wandkonstruktion mit Vollquerschnitt
4.4.2
In Sparrenrichtung, versetzte Dachfläche
Brandmauern – Konstruktion REI 90
442-1
1
Bei versetzten Dachflächen ohne Fenster in der Brandmauer sind bei der tiefer liegenden Dachkonstruktion keine speziellen Massnahmen erforderlich. Die Brandmauer und der Anschluss an die Dachkonstruktion kann gemäss den allgemeinen Grundsätzen ausgeführt werden. Bei versetzten Dachflächen mit Fenstern in der Brandmauer werden an die tiefer gelegene Dachkonstruktion Anforderungen gestellt (Brandschutzrichtlinie Schutzabstände – Brandabschnitte [1] Ziffer 3.3.6 und Anhang Seite 35/36 sowie SIA/Lignum Dokumentation 83 [3] Kapitel 4.2.3 Seite 171). Die Rücksetzung der Brandmauerkonstruktion kann analog der Abbildung 440-2 ausgeführt werden.
1
2
3
Haus B
2
1
Haus C 2
3
4 6
4 6
3
b
b
Haus B
Haus C
1
2
3
5 6
5 6
b
Haus B
1 2 3 4 5
b
Haus C
Dacheindeckung Mörtelbett Dämmung nicht brennbar (Rohdichte ≥ 100 kg/m3) Randholz Breite b ≥ 40 mm Randholz (Abb. 422-2) Breite b ≥ 70 mm bei Bekleidung EI 30 (nbb) oder Breite b ≥ 40 mm bei Bekleidung EI 60 (nbb) 6 Verleimung im Werk
21
4.4.3
Brandmauern – Konstruktion REI 90
In Sparrenrichtung, Kastengesimse
Hohlräume in Vordächern (z.B. Kastengesimse, Vogeldielen) sind im Bereich von Brandmauern zweifach mit Feuerwiderstand EI 30 (nbb) zu unterbrechen (Brandschutzrichtlinie Schutzabstände – Brandabschnitte [1] Ziffer 3.3.7 bzw. Anhang Seite 37). Die Bekleidungsplatte mit Feuerwiderstand EI 30 (nbb) ist dicht an die Brandmauerkonstruktion REI 90 bzw. an die nicht brennbaren Dämmschichten anzuschliessen. Die Bekleidungsplatte kann in Vordachbereichen direkt an die Sparren und an die Tragkonstruktion der Untersichtsschalung befestigt werden.
443-1
Unterbrechung von Hohlräumen bei Kastengesimsen in Vordächern 1 Schnitt A-A 2 Schnitt B-B
443-1
1
2 5
6
A B
1
2
1
3
7
2
3
7 Haus A
8
7 8 Haus B
B A
1 2 3 4
Dacheindeckung Mörtelbett Dämmung nicht brennbar (Rohdichte ≥ 100 kg/m3) Hinterlüftung
5 6 7 8
4
Vordachschalung brennbar Unterdach brennbar ≤ 13 mm Bekleidung EI 30 (nbb) Untersichtsschalung brennbar
5
Brandmauern – Konstruktion REI 90
22
444-1
Vertikalschnitt Anschluss im Firstbereich 1 Bekleidete Holzkonstruktion 2 Beplankte Wandkonstruktion 3 Wandkonstruktion mit Vollquerschnitt
4.4.4
Quer zu Sparrenrichtung, Firstanschluss
Grundsätzlich ist dieses Anschlussdetail nur für Warmdachkonstruktionen möglich. Zwischen Wärmedämmung und Unterdach darf im Bereich des Firstanschlusses keine Hinterlüftung bestehen. Anschlüsse der Brandmauer an eine Traufe sind sinngemäss auszuführen (Brandschutzrichtlinie Schutzabstände – Brandabschnitte [1] Anhang Seite 30)
444-1
4
1
3
1 2 5
Haus A
Haus B 4
2
3
1 2 5
6 8
b
b
Haus A
Haus B 4
3
3
1 2 5
7 8
b
Haus A
1 2 3 4 5 6 7 8
b
Haus B
Dacheindeckung nicht brennbar Firstlatte ≥ 30 mm Konterlattung/Hinterlüftung Unterdach ≤ 13 mm Abdeckbrett ≥ 30 mm Randholz Breite ≥ 40 mm Randholz Breite gemäss Abb. 422-2 oder 441-1 Verleimung im Werk
23
5
Brandmauern – Konstruktion REI 90
Bauteil- und Produkteangaben Grundsätzlich gelten für die Anwendung dieser Publikation sinngemäss die Baustoffeigenschaften und Ausführungsbestimmungen gemäss Kapitel 2.5 der Lignum-Dokumentation Brandschutz, Publikation ‹Bauteile in Holz – Decken, Wände und Bekleidungen mit Feuerwiderstand› [5]. Nachstehend werden die zusätzlichen Angaben festgehalten, welche für die Konstruktion von Brandmauern mit Feuerwiderstand REI 90 von Bedeutung sind.
5.1
Anforderungen an Vollquerschnitt
Die Anforderungen an den Vollquerschnitt als mehrschichtige Massivholzplatte oder Spanplatte sind in den Kapiteln 5.1.1 und 5.1.2 aufgeführt. Es sind im Brandfall beständige Leime einzusetzen, zum Beispiel Resorcinformaldehyd oder Polyurethan bzw. geichwertige Produkte (Norm SIA 265 [8]).
5.1.1
Mehrschichtige Massivholzplatte
Eine aus Holzbrettern oder Furnieren erstellte Holzplatte muss die Grundvoraussetzungen gemäss Tabelle 511-1 erfüllen. 511-1
511-1
5.1.2
Spanplatte
Grobspanplatten OSB (Oriented Strand Board) und Spanplatten müssen die Grundvoraussetzungen gemäss Tabelle 512-1 erfüllen. 512-1
Anforderungen an mehrschichtige Massivholzplatte als Vollquerschnitt
512-1
Anforderungen an OSB- und Spanplatte als Vollquerschnitt
Rohdichte Schichtaufbau
Schichtenanzahl Äusserste Schicht
Bretterabstand in Innenschichten Tiefe der Entlastungsnuten Dicke der Entlastungsnuten Bemessungswert der Druckfestigkeit für die vertikale Lastabtragung
≥ 400 kg/m3 Aussen- und Mittelschicht mit stehender Faserrichtung ≥5 ≥ 17 mm Längsfugen verleimt oder mit Nut + Kamm-Profil (Kammdicke ∼1/3 der Schichtdicke) ≤ 6,0 mm ≤ 2/3 Schichtdicke ≤ 4 mm ≥ 6,0 N/mm2
Rohdichte Bemessungswert der Druckfestigkeit für die vertikale Lastabtragung
Grobspanplatte OSB ≥ 600 kg/m3 ≥ 6,0 N/mm2
Spanplatte ≥ 500 kg/m3 ≥ 2,3 N/mm2
24
5.2
Brandmauern – Konstruktion REI 90
Bekleidungen mit Brandschutzfunktion
Nach dem neuen europäischen Normungs- und Klassierungssystem werden Bekleidungen mit Brandschutzfunktion mit K gekennzeichnet und den Feuerwiderstandsklassen K 30 und K 60 zugeordnet. Falls diese Bekleidungen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen müssen, werden diese Bezeichnungen in den Anwendungsvorschriften mit dem Zusatz ‹(nbb)› ergänzt. Diese Klassierung für feuerwiderstandsfähige, nicht brennbare Bekleidungen entspricht ungefähr der alten F 30- und F 60-Klassierung nach VKF für die Bekleidung von brennbaren Bauteilen. In der neuen europäischen Regelung gibt es keine Klassierung für Bekleidungen mit 90 Minuten Feuerwiderstand (wie z.B. F 90-Klassierung nach VKF). In den Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF [1] werden die feuerwiderstandsfähigen Bekleidungen (nicht brennbare Brandschutzplatten) mit den Abkürzungen EI 30 (nbb), EI 60 (nbb) und EI 90 (nbb) bezeichnet.
Da in absehbarer Zeit die neue europäische Klassierung (K für Bekleidungen) in die Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF übernommen wird, sind in der Tabelle 520-1 alle drei möglichen Bezeichnungen für nicht brennbare Bekleidungen aufgeführt. In der vorliegenden Publikation wird mit den Bezeichnungen EI 30 (nbb), EI 60 (nbb) und EI 90 (nbb) gemäss den Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF [1] gearbeitet. Der Begriff ‹Verkleidung› wird, in Anlehnung an die europäischen Bezeichnungen, in dieser Publikation durch den Begriff ‹Bekleidung› ersetzt.
520-1
Feuerwiderstandsdauer der Bekleidung Bezeichnung und Klassierung nach VKF Bezeichnung Schweizerische Brandschutzvorschriften VKF Bezeichnung und Klassierung nach EN
30 Minuten F 30 EI 30 (nbb) K 30 (nbb)
60 Minuten F 60 EI 60 (nbb) K 60 (nbb)
90 Minuten F 90 EI 90 (nbb) –
Brandschutz-Bekleidungen ohne Prüfnachweis (Auszug aus dem Schweizerischen Brandschutzregister [2]) Gips Gipskartonplatten Gipsfaserplatten, faserarmiert, homogen, BKZ 6q.3 Kalziumsilikatfaserzement, BKZ 6q.3 Blähglimmer Holzwolle, mineralisch gebunden mit 15 mm Verputz
30 Minuten 25 mm 18 mm 18 mm 20 mm 22 mm 25 mm
60 Minuten 40 mm 2 x 15 mm 2 x 12,5 mm 30 mm 30 mm 50 mm
90 Minuten 2 x 25 mm 3 x 15 mm 3 x 12,5 mm 40 mm 40 mm –
30 Minuten
60 Minuten
90 Minuten
18 mm 18 mm
–
–
Rohdichte = 800–1300 kg/m3 Rohdichte ≥ 450 kg/m3 Rohdichte ≥ 700 kg/m3
Zugelassene 1), firmenspezifische Bekleidungen (Auszug aus dem Schweizerischen Brandschutzregister [2]) Bezeichnung Beschrieb Cetris Holzspanplatte zementgebunden Rohdichte = 1360 kg/m3 Duripanel Holzspanplatte zementgebunden Rohdichte = 1320 kg/m3 Rohdichte = 1336 kg/m3 Rohdichte = 1280 kg/m3 Fermacell 3WDH CH Gipsfaserplatte Rohdichte = 1200 kg/m3 Knauf Gipsfaserplatte 15 mm Gipsfaserplatte Rohdichte = 1260 kg/m3 Knauf K 255 S-GV Fireboard Gipsplatte Fireboard Rohdichte = 770 kg/m3 Rigidur GFH 15 mm Gipsfaserplatte Rigidur H Rohdichte = 1200 kg/m3 Rigips Bekleidung F 90 Rigips-Platten GKF Rohdichte = 930 kg/m3 Sasmox Gipsgebundene Holzspanplatte Rohdichte = 1304 kg/m3 1) Zulassung nur als Bekleidung von brennbaren Bauteilen gemäss Klassierung nach VKF (d.h. Bekleidung F 30, F 60 oder F 90).
520-1
Bekleidungen mit Brandschutzfunktion
28 mm 15 mm 15 mm 15 mm 15 mm – 18 mm
– – 25 mm – – –
36 mm – – – – 2 x 20 mm –
25
531-1
5.3
Herstellerverweise
5.3.1
Brandschutzfugenband
531-1
Wand unten
12±2
Wand oben
Fugenausbildung mit Promaseal-PL-Fugenband
Haus A
Haus B
Montagebedingungen: • Fugenbreite: 12 ± 2 mm • Fugenbandbreite: Gesamte äussere Plattenstärke • Befestigung: Das Promaseal-PL-Fugenband wird auf die Stirnseite der Beplankung geklebt. Eine zusätzliche Fixierung mit Klammern ca. alle 300 mm in die Stirnseite der Beplankung ist je nach Montageablauf empfehlenswert.
5.3.2
Geprüfte und zugelassene, produktspezifische Konstruktionen
Brandschutzfugenband
Promaseal-PL-Fugenband Das Promaseal-PL-Fugenband ist als Brandschutzfugenband für den Montagestoss geeignet. Das Promaseal-PL-Brandschutzfugenband ist für die Montage mit einem Kunststoffdichtungsband verbunden. Das gesamte Dichtungsband weist vor dem Einbau eine Stärke von ca. 25 mm auf. Durch das Zusammendrücken des Dichtungsbandes während der Montage wird die Fuge luftdicht abgeschlossen. Bezugsadresse für Promaseal-PL-Fugenband: Promat AG, Rümikerstrasse 45, 8409 Winterthur
6
Brandmauern – Konstruktion REI 90
Untenstehend sind im Ausland geprüfte bzw. zugelassene Gesamtsysteme für Brandmauern aufgeführt. Diese Konstruktionen erfüllen die grundlegenden Anforderungen für Brandmauern bei Reiheneinfamilienhäusern. Für deren Anwendung in der Schweiz sind die Detailausbildungen gemäss Kapitel 3 und 4 dieser Publikation auszuführen. • Fermacell: Brandmauern bei Reiheneinfamilienhäusern 1 HG 100; Ausgabe Schweiz; Grundlage: Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis P-3165/1558-MPA BS • Fermacell in Verbindung mit Dübelholzwänden (Brettstapel) als Gebäudeabschlusswand (F 30-B / F 90-B). Ergänzung zum allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis P-3165/1558-MPA BS
Schraffuren und Abkürzungen Farbraster
Bauteil oder Bekleidung mit Brandschutzfunktion, nicht brennbar, Feuerwiderstand ≥ 60 Minuten
Bauteil oder Bekleidung mit Brandschutzfunktion, nicht brennbar, Feuerwiderstand ≥ 30 Minuten
Schraffuren
Bauteil oder Bekleidung, brennbar, Feuerwiderstand ≥ 60 Minuten
Querschnitt: Vollholz, Leimholz, Holzlatten
Dämmstoff brennbar
Bauteil oder Bekleidung, brennbar, Feuerwiderstand ≥ 30 Minuten
Baustoff brennbar
Dämmstoff nicht brennbar
Baustoff nicht brennbar
Mörtel
Baustoff brennbar, erhöhte Anforderung z.B. bezüglich Rohdichte oder Dicke
Baustoff nicht brennbar, erhöhte Anforderung z.B. bezüglich Schmelzpunkt oder Rohdichte Allgemeine Schraffur für Brandmauern in Holzbauweise
Bauteil, Bekleidung oder Baustoff, Schnittfläche ohne weitere Aussage
Parzellengrenze
Baustoff nicht brennbar, ohne definierten Feuerwiderstand
Elementaufteilung
Abkürzungen BKZ BSH nbb OSB
Brandkennziffer ρ Brettschichtholz 40 nicht brennbar Grobspanplatte (Oriented Strand Board)
Rohdichte Massangabe in mm
26
7
Brandmauern – Konstruktion REI 90
Glossar Baustoff Als Baustoffe gelten alle für die Herstellung von Bauten, Anlagen und Bauteilen sowie für den Ausbau verwendeten Materialien, an deren Brandverhalten Anforderungen gestellt werden. Baustoffe werden über genormte Prüfungen oder andere VKF-anerkannte Verfahren klassiert. Massgebende Kriterien sind insbesondere Brand- und Qualmverhalten, brennendes Abtropfen und Wärmefreisetzung. Unterschieden werden im wesentlichen zwei Arten von Klassierungssystemen: Die In der Schweiz gebräuchliche und in den aktuellen Brandschutzvorschriften angewendete Klassierung nach der Brandkennziffer (BKZ) und die Klassierung nach EN. Bauteil Als Bauteile gelten alle Teile eines Bauwerks, an deren Feuerwiderstand Anforderungen gestellt werden. Massgebend ist insbesondere die Feuerwiderstandsdauer bezüglich der Kriterien Tragfähigkeit (R), Raumabschluss (E) und Wärmedämmung (I). Bekleidung Flächenförmige Schicht aus festem Material, die mit Ständern, Balken oder einem Vollquerschnitt verbunden ist. Bekleidungen können aus mehreren Lagen bestehen. In Abhängigkeit des Einsatzbereiches oder des Sprachgebrauches werden Bekleidungen in verschiedener Fachliteratur auch als Beplankungen oder Verkleidungen bezeichnet. Bekleidung mit Brandschutzfunktion: Feuerwiderstandsfähige Bekleidungen (z.B. nicht brennbare Brandschutzplatten) werden als ‹Bekleidungen mit Brandschutzfunktion› bezeichnet (Kap. 5.2). Beplankung Flächenförmige Schicht aus festem, feuerwiderstandsfähigem Material mit mindestens BKZ 4.2, die mit Ständern, Balken oder einem Vollquerschnitt verbunden ist. Beplankungen können aus mehreren Schichten bestehen. Brandabschnitt Brandabschnitte sind Bereiche von Bauten und Anlagen, die durch brandabschnittsbildende Bauteile voneinander getrennt sind. Brandabschnittsbildende Bauteile Brandabschnittsbildende Bauteile sind raumabschliessende Bauteile wie Brandmauern, brandabschnittsbildende Wände und Decken, Brandschutzabschlüsse und Abschottungen. Brandabschnittsbildende Wände und Decken sind feuerwiderstandsfähige Bauteile, die Bauten und Anlagen in Brandabschnitte unterteilen.
Brandkennziffer BKZ Die Brandkennziffer gibt Auskunft über die Klassierung eines Baustoffes. Massgebend sind das Brennverhalten (Brennbarkeitsgrad 1 bis 6) und das Qualmverhalten (Qualmgrad 1 bis 3). Fichtenholz beispielsweise weist die BKZ 4.3 auf, zusammengesetzt aus dem Brennbarkeitsgrad 4 (mittelbrennbar) und dem Qualmgrad 3 (schwache Qualmbildung). Brandmauer Brandmauern sind standfeste, gebäudetrennende Bauteile mit Feuerwiderstand. Zwischen Einfamilienhäusern wird ein Feuerwiderstand REI 90 gefordert (Kap. 1.2 bis 1.5). Brandschutzfugenband Ein Brandschutzfugenband für Montagestösse gewährleistet die Fugendichtigkeit bei Brandeinwirkung. Ein Brandschutzfugenband expandiert bei Wärmeeinwirkung auf ein Mehrfaches seiner ursprünglichen Dicke und bildet eine thermisch stabile Schaumschicht. Feuerwiderstand Der Feuerwiderstand kennzeichnet das Brandverhalten von Bauteilen. Er ist die Mindestzeit in Minuten, während der ein Bauteil die gestellten Anforderungen (beispielsweise Tragfähigkeit ‹R›, Raumabschluss ‹E› oder Wärmedämmung ‹I›) erfüllen muss. nbb (nicht brennbar) Mit dem Zusatz ‹(nbb)› bezeichnete Bauteile müssen ganz oder teilweise aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Die detaillierten Anforderungen an den Schichtaufbau von Holzbauteilen können der Lignum-Dokumentation Brandschutz, Publikation ‹Bauteile in Holz – Decken, Wände und Bekleidungen mit Feuerwiderstand› [5] entnommen werden. Schmelzpunkt Der Schmelzpunkt von Mineralfaserplatten wird gemäss DIN 4102, Teil 17 ermittelt. Erfüllen die Mineralfaser-Dämmstoffe die in Teil 17 festgelegten Anforderungen, ist der Nachweis eines ‹Schmelzpunktes ≥ 1000 °C› erbracht. Verkleidung Der Begriff ‹Verkleidung› wird, in Anlehnung an die europäischen Bezeichnungen, in dieser Publikation durch den Begriff ‹Bekleidung› ersetzt. ‹Bekleidung› steht sinngemäss für den Begriff ‹Verkleidung›, welcher in den Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF [1] verwendet wird. Vollquerschnitt Ein Vollquerschnitt besteht aus Holz oder Holzwerkstoffen ohne Kammern oder Hohlräume (Kap. 5.1).
8
Literaturverzeichnis [1]
[2]
[3] [4]
Schweizerische Brandschutzvorschriften VKF, 2003, Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen VKF, Bern. Online: http://bsvonline.vkf.ch Schweizerisches Brandschutzregister VKF, 2007, Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen, Bern. Online: http://bsronline.vkf.ch SIA/Lignum Dokumentation 83, 1997: Brandschutz im Holzbau, SIA/Lignum, Zürich Lignatec, Lignum-Dokumentation Brandschutz, Bauten in Holz – Brandschutzanforderungen, Lignum, 2005, Zürich
[5]
Lignum-Dokumentation Brandschutz, 4.1 Bauteile in Holz – Decken, Wände und Bekleidungen mit Feuerwiderstand, Lignum 2007, Zürich [6] SN 505 260, 2003: Grundlagen der Projektierung von Tragwerken, SIA Zürich [7] SN 505 261, 2003: Einwirkungen auf Tragwerke, SIA Zürich [8] SN 505 265, 2003: Holzbau, SIA Zürich [9] DIN 4102, Teil 4, 1994: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Beuth Verlag, Berlin [10] Kordina K., Meyer-Ottens C., 1994: Holz-BrandschutzHandbuch, Deutsche Gesellschaft für Holzforschung, München
27
Brandmauern – Konstruktion REI 90
Lignum-Dokumentation Brandschutz Planung Nachweise Konstruktion
1
Planung Anforderungen an Tragwerke und Brandabschnitte Verwendung brennbarer Baustoffe
2
Qualitätssicherung Zuständigkeiten und Abläufe
3
Feuerwiderstandsbemessung Bauteile und Verbindungen
4
Bauteile in Holz Decken, Wände und Bekleidungen mit Feuerwiderstand Anschlüsse bei Bauteilen mit Feuerwiderstand
5
Flucht- und Rettungswege Treppenanlagen und Korridore
6
Haustechnik Installationen und Abschottungen
7
Aussenwände Konstruktion und Bekleidungen
8
Abschlüsse Tür- und Trennwandsysteme Brandschutzfenster
9
Brandmauern Konstruktion und Anschlüsse
Die Lignum-Dokumentation Brandschutz zeigt die Möglichkeiten der Holzverwendung auf, die sich durch die Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF (Ausgabe 2003, gültig seit 1.1.2005) ergeben. Sie stellt für Architekten, Ingenieure, Brandschutzbehörden und Ausführende ein wichtiges Arbeitsinstrument in Planung, Vollzug und Umsetzung dar. Sie vermittelt ein breites Wissen über den Brandschutz im Holzbau, fördert die fachliche Kompetenz und bildet damit die Voraussetzungen, die den Holzbau als brandschutztechnisch sichere Bauweise entscheidend prägen. Die Lignum-Dokumentation Brandschutz besteht aus Themenblöcken, denen einzelne, auf einander abgestimmte Publikationen zugeordnet sind. Die Themenblöcke sind nebenstehend aufgeführt. Die Publikationen der Lignum-Dokumentation Brandschutz erscheinen fortlaufend und ersetzen die SIA/Lignum Dokumentation 83, Brandschutz im Holzbau aus dem Jahre 1997. Lignum informiert über den aktuellen Stand der Publikationen (www.lignum.ch).
Leitende Autoren Jakob Studhalter, Josef Kolb AG, Uttwil Reinhard Wiederkehr, Makiol + Wiederkehr, Beinwil am See
10 Grundlagen Begriffe, Brandverhalten, Prüfung und Klassierung
Projektpartner Lignum, Holzwirtschaft Schweiz holz 21, Förderprogramm des BAFU SHF, Selbsthilfefonds der Schweizerischen Waldund Holzwirtschaft Fonds zur Förderung der Wald- und Holzforschung VKF, Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen SIA, Schweizerischer Ingenieurund Architektenverein
Verbände • FFF Schweizerischer Fachverband Fenster- und Fassadenbranche • FRM Fédération suisse romande des entreprises de menuiserie, ébénisterie et charpenterie • HIS Holzindustrie Schweiz • Holzbau Schweiz • HWS Holzwerkstoffe Schweiz • ISP Interessengemeinschaft der Schweizerischen Parkettindustrie • SFH Schweizer Fachgemeinschaft Holzleimbau • SFV Schweizerischer Furnier-Verband • STE Verband Schweizerischer Holzingenieure • VGQ Schweizerischer Verband für geprüfte Qualitätshäuser • VSH Verband Schweizerischer Hobelwerke • VSRH Verband Schweizer Rund- und Schnittholzhändler • VSSM Verband Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten • WVS Waldwirtschaft Schweiz
Versicherungen/Ämter • Aargauisches Versicherungsamt • Assekuranz AR, Gebäudeversicherung • Basellandschaftliche Gebäudeversicherung • Gebäudeversicherung Bern • Etablissement Cantonal d’Assurance des Bâtiments, Fribourg • Gebäudeversicherung Graubünden • Etablissement Cantonal d’Assurance immobilière et de prévention, Jura • Gebäudeversicherung des Kantons Luzern • Etablissement Cantonal d’Assurance et de Prévention, Neuchâtel • NSV Nidwaldner Sachversicherung • Gebäudeversicherung des Kantons Schaffhausen • Solothurnische Gebäudeversicherung • Gebäudeversicherung Thurgau • Etablissement d’assurance contre l’incendie et les éléments naturels du Canton de Vaud • Gebäudeversicherung Zug • Gebäudeversicherung Kanton Zürich • Hochbauamt Vaduz, Fürstentum Liechtenstein
28
Brandmauern – Konstruktion REI 90
Impressum Projekt ‹Brandsicherheit und Holzbau› ‹Brandsicherheit und Holzbau› ist ein Gesamtprojekt der schweizerischen Wald- und Holzwirtschaft zur Sicherung eines hohen Brandschutzes von Holzbauten und Bauteilen aus Holz. Schwerpunkte sind Forschung und Entwicklung, Wissenstransfer in Form von Kursen und Dokumentationen (Lignum-Dokumentation Brandschutz) sowie die Qualitätssicherung. Projektleitung Bernhard Furrer, Lignum, Zürich Josef Kolb, Josef Kolb AG, Uttwil Reinhard Wiederkehr, Makiol + Wiederkehr, Beinwil am See Massgebliche Unterstützung holz 21, Förderprogramm des Bundesamts für Umwelt BAFU www.holz21.ch
Lignum-Dokumentation Brandschutz 9.1 Brandmauern – Konstruktion REI 90 Autoren Beat Bart, dipl. Holzbauingenieur HTL/STV, Makiol + Wiederkehr, Beinwil am See Reinhard Wiederkehr, dipl. Holzbauingenieur HTL/STV, Makiol + Wiederkehr, Beinwil am See
Reinzeichnungen Josef Kolb AG, Uttwil Herausgeber Lignum, Holzwirtschaft Schweiz, Zürich Christoph Starck, Direktor Gestaltung BN Graphics, Zürich
Fachausschuss ‹Brandschutz im Holzbau, Lignum, VKF, SIA› Der Fachausschuss ‹Brandschutz im Holzbau, Lignum, VKF, SIA› begleitet und koordiniert die Entwicklung im Bereich Brandschutz und Holzanwendung und leitet die inhaltliche Ausrichtung des Gesamtprojektes ‹Brandsicherheit und Holzbau› sowie der LignumDokumentation Brandschutz. Dessen Mitglieder sind:
Druck Kalt-Zehnder-Druck AG, Zug
Das Copyright dieser Publikation liegt bei Lignum, Holzwirtschaft Schweiz, Zürich. Eine Vervielfältigung ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Herausgebers zulässig.
Josef Kolb, Josef Kolb AG, Uttwil (Vorsitz) Tony Abegglen, Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen, Bern Marc-Olivier Burdet, Division Prévention, Etablissement Cantonal d’Assurance, Pully Prof. Dr. Mario Fontana, Institut für Baustatik und Konstruktion, ETH Hönggerberg, Zürich Bernhard Furrer, Lignum, Zürich Daniel Ingold, Lignum Office romand, Le Mont-sur-Lausanne Jean-Pierre Jungo, Gebäudeversicherung Bern, Ittingen Jürg Neeracher, Kantonale Feuerpolizei, Zürich
Haftungsausschluss Die vorliegende Publikation wurde mit aller Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Die Herausgeber haften nicht für Schäden, die durch die Benützung und Anwendung der vorliegenden Publikation entstehen können.
LIGNUM Holzwirtschaft Schweiz Falkenstrasse 26, 8008 Zürich Tel. 044 267 47 77, Fax 044 267 47 87 info@lignum.ch www.lignum.ch
Hans Schneeberger, Zofingen, Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen, Bern Marco Sgier, Gebäudeversicherung Graubünden, Chur Reinhard Wiederkehr, Makiol + Wiederkehr, Beinwil am See
Lignum-Hotline: 044 267 47 83 Benutzen Sie unsere Fachberatung am Telefon von 8–12 Uhr, die täglich von Montag bis Freitag gratis zur Verfügung steht.
Lignum-Dokumentation Brandschutz 9.1 Brandmauern – Konstruktion REI 90 1. Auflage Erschienen im Oktober 2007